Rückfall nach Massnahmenvollzug Eine Studie zur Rückfälligkeit von jungen Erwachsenen aus den Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon Daniel Müller & David Rossi Mai 2009 Arxhof, Massnahmenzentrum für junge Erwachsene, Niederdorf Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 2 von 144 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 8 1. Einleitung 10 2. Theorie 14 2.1 Strafrecht, Strafe, Strafvollzug 2.1.1 Die Entwicklung der Freiheitsstrafe im 20. Jahrhundert 2.1.2 Erfahrungswissenschaftliche Erkenntnisse zu den Wirkungen der Freiheitsstrafe 2.1.3 Strafrechtliche Massnahmen und deren Vollzug 2.1.4 Massnahmen für junge Erwachsene 14 15 15 16 17 2.2 Die Massnahmenzentren Arxhof/BL und Uitikon/ZH 2.2.1 Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof 2.2.1.1 Institution 2.2.1.2 Funktion 2.2.1.2.1 Ablehnungskriterien 2.2.1.3 Leistungsauftrag/ Leistungsangebot 2.2.1.4 Dreisäulenmodell 2.2.1.4.1 Die Ausbildung 2.2.1.4.2 Die Psychotherapie 2.2.1.4.3 Die Sozialpädagogik 2.2.1.5 Sozialtherapeutisches Milieu 2.2.1.6 Einweisung in ein Massnahmenzentrum 2.2.1.7 Massnahmenverlauf als Stufenkonzept 2.2.1.7.1 Die Orientierungsstufe 2.2.1.7.2 Die Entwicklungsstufe 2.2.1.7.3 Die Realisierungsstufe 2.2.1.8 Ziel der Massnahme 2.2.2 Massnahmenzentrum Uitikon 2.2.2.1 Institution 2.2.2.2 Funktion 2.2.2.3 Leistungsauftrag/ Leistungsangebot 2.2.2.4 Dreisäulenmodell 2.2.2.4.1 Schul- und Berufsbildung 2.2.2.4.2 Sozialpädagogik 2.2.2.4.3 Forensik 2.2.2.5 Konfrontative Pädagogik 2.2.2.6 Einweisung in ein Massnahmenzentrum 2.2.2.7 Massnahmenverlauf als Phasenkonzept 2.2.2.7.1 Geschlossene Abteilung 2.2.2.7.2 Offene Abteilung 2.2.2.7.3 Austrittsabteilung 2.2.2.8 Ziel der Massnahme 19 19 19 20 20 20 20 20 21 22 23 24 24 25 25 26 27 28 28 28 28 30 30 30 31 31 32 32 33 33 34 34 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 3 von 144 2.3 Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht 2.3.1 Kriminalitätsbelastung im Jugendalter und in der Adoleszenz 2.3.2 Verlaufsformen und Entwicklungsmodelle der Delinquenz 2.3.2.1 Die Taxonomie der Delinquenzentwicklung nach Moffitt 2.3.2.2 Drei Entwicklungspfade dissozialen Verhaltens nach Loeber 2.3.2.3 Bewertung und Nutzen der dargestellten Entwicklungsmodelle 35 35 37 37 40 42 2.4 Rückfallforschung 2.4.2 Ergebnisse bisheriger Rückfallstatistiken 2.4.3 Spezifische und unspezifische Vollzugsprogramme im Vergleich 2.4.4 Legalbewährung und Rückfall nach Schweizerischem Massnahmenvollzug 2.4.5 Schulische und berufliche Bildungsmassnahmen im Strafvollzug und Rückfall 42 3. Methodisches Vorgehen 44 47 50 51 54 3.1 Konstruktion des Datensatzes 3.1.1 Erhebung der Daten 3.1.2 Zusammenarbeit mit dem Strafregister 3.1.2.1 Begründung der Wahl des Strafregisters als Erhebungsinstrument der Rückfälle 3.1.3 Zusammenarbeit mit dem Massnahmenzentrum Uitikon 3.1.4 Löschung von zwei Jahrgängen 3.1.5 Löschung von Einträgen aus der Stichprobe 3.1.6 Löschung aus dem Strafregister 3.1.7 Ausgewählte Delikte geordnet nach Deliktkategorie und Deliktschwere gemäss StGB 3.1.8 Quantifizierung der Indexdeliktschwere bzw. der Rückfalldeliktschwere 3.1.8.1 Veranschaulichendes Beispiel 55 56 56 57 57 3.2 Statistische Verfahren 3.2.1 Korrelation nach Pearson 3.2.2 Chi-Quadrat-Test 3.2.3 t-Test bei gepaarten Stichproben 3.2.4 U-Test nach Wilcoxon, Mann und Whitney 3.2.5 Binäre logistische Regression 64 65 65 66 66 67 4. Ergebnisse 54 54 54 59 61 63 69 4.1 Unterschiede zwischen den Massnahmenzentren 4.1.1 Die Stichproben 4.1.2 Rückfall 4.1.3 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien 4.1.4 Deliktschwere 69 69 75 82 92 4.2 Gesamtstichprobe 4.2.1 Die Stichprobe 4.2.2 Zusammenhang der Variablen 4.2.3 Rückfall 4.2.4 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien 4.2.5 Deliktschwere 99 99 103 105 111 115 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 4 von 144 5. Diskussion 121 5.1 Probleme der Rückfallforschung 121 5.2 Datenlage und Stichprobe 5.2.1 Stichprobe 5.2.2 Quantifizierung der Deliktschwere 122 122 123 5.3 Diskussion der Ergebnisse 5.3.1 Vergleich der Massnahmenzentren 5.3.1.1 Vergleich der Stichproben 5.3.1.2 Rückfall 5.3.1.3 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien 5.3.1.4 Deliktschwere 5.3.2 Gesamtstichprobe 5.3.2.1 Korrelationen der Variablen 5.3.2.2 Rückfall 5.3.2.3 Deliktschwere 124 124 124 125 125 126 128 128 129 130 5.4 Gesamtdiskussion und Ausblick 132 6. Literaturverzeichnis 136 Anhang 140 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 5 von 144 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 6 von 144 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 7 von 144 Zusammenfassung Vor dem theoretischen Hintergrund der Entwicklung und Wirkung von Strafe, Strafrecht und Strafvollzug, der Betrachtung von Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht und der Schilderung bisheriger Ergebnisse der Rückfallforschung wird in der vorliegenden Arbeit das Ziel verfolgt, aktuelle Rückfallkennzahlen der Massnahmenzentren für junge Erwachsene Arxhof/BL und Uitikon/ZH zu generieren und zu evaluieren. Dabei wird das Augenmerk einerseits auf die Gesamtstichprobe (Arxhof und Uitikon), andererseits auf die einzelnen Stichproben der jeweiligen Massnahmenzentren mit ihren konzeptuellen Besonderheiten und deren Unterschiede gelegt. Nach der Datenselektion besteht die Stichprobe aus 443 männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche die Massnahmenzentren Arxhof (N = 219) und Uitikon (N = 224) in den Jahren 1994 - 2003 verlassen haben. Von den ehemaligen Bewohnern werden die Nationalität, das Alter bei Eintritt, die Aufenthaltsdauer, der Abschluss einer Lehre oder Anlehre während der Massnahme und der reguläre Austritt, beziehungsweise der Abbruch der Massnahme erfasst. Weiter werden von den ehemaligen Bewohnern die Index- und Rückfalldeliktkategorien (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel, Sonstiges), die Index- und Rückfalldeliktschwerekategorien (Übertretung, Vergehen, Verbrechen) und die Index- und Rückfalldeliktschwere erhoben. Die Ergebnisse zeigen, dass sich in der Gesamtstichprobe ähnlich viele Schweizer, wie Ausländer befinden, das durchschnittliche Alter bei Eintritt 21.06 Jahre beträgt, die ehemaligen Bewohner durchschnittlich 19.85 Monate in der Massnahme verbleiben, von welchen 38.8% erfolgreich eine Lehre oder Anlehre abschliessen und 43.8% regulär aus der Massnahme austreten. Die Rückfallquote der Gesamtstichprobe beträgt 62.5%, wobei 45.1% mit einem beliebigen und nur 16.7% mit einem Gewaltverbrechen rückfällig werden. Die Quote sinkt bei ehemaligen Bewohnern, welche regulär aus der Massnahme ausgetreten sind auf 51.5%, beziehungsweise auf 52% bei denjenigen, welche erfolgreich eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben. Zudem wurden ehemalige Bewohner, welche mindestens zwei Jahre in der Massnahme verblieben, signifikant weniger häufig rückfällig, als "Kurzaufenthalter" (0-6 Monate). Ausserdem wurden ehemalige Bewohner, welche bei Eintritt bereits 20 Jahre oder älter waren, signifikant weniger häufig rückfällig, als Jüngere. Die Rückfallhäufigkeit scheint also mit dem Alter beim Eintritt in die Massnahme, mit der Aufenthaltsdauer, dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre oder Anlehre und dem regulären Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 8 von 144 Austritt aus der Massnahme zusammen zu hängen, wobei anzumerken ist, dass diese Variablen teilweise hoch miteinander korrelieren, somit nur bedingt unterschiedliche Aspekte erfassen. Zusätzlich zeigt sich, dass bei den 277 Rückfälligen der Gesamtstichprobe die Rückfalldeliktschwere signifikant geringer ist, als die Indexdeliktschwere. Bei 60.5% der rückfällig gewordenen Personen kann von einer Deliktschwereabnahme ausgegangen werden, was, neben der verhältnismässig tiefen allgemeinen Rückfallquote, ebenfalls als Erfolg der Arbeit in den Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon angesehen werden kann. Die einzelnen Stichproben der beiden Institutionen unterscheiden sich hinsichtlich wichtiger Variablen kaum voneinander. Auffällig wird, dass die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof durchschnittlich kürzer in der Massnahme verbleiben, als in Uitikon, was durch die konzeptuellen Unterschiede (e.g. die in Uitikon vorhandene Geschlossene Abteilung für die ersten Aufenthaltsmonate) erklärt werden kann. Eine weitere interessante Tatsache ist, dass die ins Massnahmenzentrum Uitikon eingewiesenen Personen, im Vergleich zum Arxhof, im Durchschnitt eine höhere Indexdeliktschwere aufweisen. Dies könnte ein möglicher Erklärungsgrund dafür sein, dass lediglich bei der Stichprobe von Uitikon eine signifikante Deliktschwereabnahme zu verzeichnen war. Weitere Forschungsarbeiten müssten dazu angeregt werden, die Wirksamkeit der, in dieser Arbeit erfassten Massnahmen, beziehungsweise des Strafvollzugs im Allgemeinen zu überprüfen, wobei die Erfassung weiterer Bewohnerdaten oder eine alternative Art und Weise der Definition eines Rückfalls in Betracht gezogen werden sollte. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 9 von 144 1. Einleitung Delinquentes Verhalten Jugendlicher und junger Erwachsener tritt relativ häufig auf und wird in gewissem Ausmass als entwicklungsbedingt normal betrachtet, zumal es im Zeitverlauf mit Beginn der Adoleszenz ansteigt, gegen Ende jedoch mehrheitlich wieder zurückgeht. Abzugrenzen von diesem, eher temporären Problemverhalten, sind so genannte Intensivtäter, die wiederholt auffällig werden. Internationale Studien zeigen, dass Straffälligkeit im Jugendalter ein häufiges Phänomen ist (Moffit, 1993). Dementsprechend geben auch die Verurteilungsraten nach schweizerischem Jugend- und Erwachsenenstrafrecht wieder, dass jugendliche und adoleszente Täter unter den verschiedenen Altersgruppen überrepräsentiert sind (Bundesamt für Statistik, 2007). Mögliche Ursachen delinquenten Verhaltens sind in verschiedensten theoretischen Ansätzen formuliert worden. Die Konzepte reichen von der Annahme einer biologischen Prädisposition, über Vermutungen zur Schichtabhängigkeit und sozialen Desorganisation, der Annahme eines gelernten Verhaltens oder einer mangelnden Bindung an Normen und Werte bis hin zu Entwicklungsmodellen der Delinquenz (Beelmann & Raabe, 2007). Doch wie soll man dieser gehäuften Jugend- und Adoleszenz-Kriminalität begegnen? Mit der Massnahme für junge Erwachsene wird bezweckt, auf die Kriminalität der Altersgruppe von 18 bis 25 Jahren mit einer besonderen, altersangemessenen Sanktion so zu reagieren, dass Rückfälle möglichst vermieden werden. Diese Massnahme rechtfertigt sich aus drei Gründen: Erstens zeichnet sich die Altersgruppe der 18-25-Jährigen, durch eine besonders hohe Kriminalitätsbelastung aus, weshalb sich besondere Massnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten aufdrängen. Zweitens ist in diesem Alter die Persönlichkeitsentwicklung meist noch nicht gänzlich abgeschlossen, so dass junge Erwachsene für sozialpädagogische Einwirkungen in der Regel gut empfänglich sind. Drittens sind Straftaten von jungen Erwachsenen vielfach durch die Problematik des Hineinwachsens in die Erwachsenenwelt verknüpft, weshalb mit einer altersspezifischen Massnahme reagiert werden sollte. Natürlich kommt eine solche Massnahme nur dann zur Anwendung, wenn der junge Erwachsene erhebliche Straftaten begangen hat und diese tatsächlich mit einer gestörten, spätpubertären Persönlichkeitsentwicklung zusammenhängen (Baechtold, 2005). Derzeit stehen in der Schweiz vier kantonale Einrichtungen für rund 200 junge erwachsene Männer zur Verfügung. Dies sind die Massnahmenzentren Arxhof/BL, Uitikon/ZH, Kalchrain/TG und Pramont/VS, welche nach unterschiedlichen Konzepten arbeiten. Einer Einweisung muss deshalb Rückfall nach Massnahmenvollzug immer eine eingehende Abklärung der individuellen Seite 10 von 144 "Behandlungsbedürftigkeit" und "Behandlungsfähigkeit" des Täters vorausgehen. Ungeachtet der unterschiedlichen Strukturen und Konzepte der Massnahmenzentren, arbeiten alle durchgängig nach sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Grundsätzen. Die Frage, welche sich nun stellt ist die, ab wann eine Massnahme als erfolgreich bezeichnet werden kann? Das Kriterium für Erfolg ist oft die Legalbewährung, also das Ausbleiben erneuter strafrechtlicher Registrierung, innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes. Schwierig ist dabei, dass das eigentlich interessierende verhaltensbezogene Problem der Rückfälligkeit im Sinne eines erneuten, möglicherweise unentdeckt bleibenden Straffälligwerdens (Dunkelfeld) nicht unmittelbar prüfbar ist, sondern "nur" die NichtWiederverurteilung erhoben werden kann. Dies trifft auch auf die vorliegende Untersuchung zu, an welcher die Massnahmezentren Arxhof/BL und Uitikon/ZH beteiligt sind. Zusätzlich von Interesse ist, ob jegliche Wiederverurteilung, ungeachtet der Einschlägigkeit, der Deliktschwere und des verstrichenen Zeitraumes, als Misserfolg gewertet werden soll. Insbesondere bei wiederholt in den Freiheitsentzug versetzte Personen lässt sich ein Misserfolg kaum mehr begründen, wenn die Intervalle zwischen den Taten länger werden oder ein Rückgang krimineller Intensität (e.g. Deliktschwere) erkennbar ist (Kunz, 2004). Beim Beobachtungszeitraum können sich zusätzliche Probleme ergeben. Nicht jeder erneuten Registrierung liegt eine, nach der Bezugsverurteilung begangene Tat zugrunde. Nicht selten ist der spätere Registereintrag durch einen längeren Bearbeitungszeitraum veranlasst und betrifft eine Tat, die vor der, für Rückfallstudien relevante Verurteilung begangen wurde. In der vorliegenden Untersuchung wurde diesem Problem Rechnung getragen und solche "unechten" Rückfälle ausgeschieden. Das Hauptproblem der vorliegenden Untersuchung und auch weiterer Untersuchungen besteht in der Definition eines Rückfalls. Jede neue Straftat wäre dabei die einfachste Lösung. Wie erläutert, ist die aufgrund des Dunkelfeldes aber nicht möglich. Eine weitere Variante wäre, jede angezeigte Straftat zu erfassen. Nun wird aber nicht jede Person, welche die Polizei als tatverdächtig identifiziert, später auch gerichtlich verurteilt. Es existiert eine dritte Definitionsmöglichkeit des Rückfalls, die Bezugnahme auf jede neue Verurteilung. Dieser Zugang wurde auch in der vorliegenden Untersuchung gewählt, wobei die Gefahr einer Unterschätzung der tatsächlich begangenen neuen Straftaten berücksichtigt worden ist. Dieser Nachteil wird durch den Vorteil einer juristisch einwandfreien Begrenzung auf gerichtlich geprüfte Tatbestände ausgewogen. Im Rahmen dieser Arbeit wird das Ziel verfolgt, aktuelle Rückfallkennzahlen der Massnahmenzentren für junge Erwachsene Arxhof/BL und Uitikon/ZH zu generieren und zu Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 11 von 144 evaluieren. Dabei wird das Augenmerk einerseits auf die Gesamtstichprobe (Arxhof und Uitikon), andererseits auf die einzelnen Stichproben der jeweiligen Massnahmenzentren mit ihren konzeptuellen Besonderheiten und auf Unterschiede zwischen diesen gelegt. Weiter werden ausgewählte Variablen der ehemaligen Bewohner erhoben und in Verbindung mit der Rückfallhäufigkeit gebracht, sowie diverse Deliktinformationen untersucht und in die Berechnungen miteinbezogen. Die vorliegende Arbeit ist folgendermassen aufgebaut: - Nach einem Überblick über die Entstehung und Wirkung von Strafe, Strafrecht und Strafvollzug werden die, für die Untersuchung relevanten Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon mit ihren jeweiligen konzeptuellen Besonderheiten vorgestellt, bevor Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht erläutert und ein Einblick in bisherige Rückfallstudien gewährt wird. - In Kapitel drei wird das methodische Vorgehen aufgezeigt und anschliessend in Kapitel vier die gefundenen Ergebnisse präsentiert. - Im letzten Teil der Arbeit werden die Ergebnisse diskutiert und ein Ausblick vermittelt. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 12 von 144 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 13 von 144 2. Theorie Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung und Wirkung von Strafe, Strafrecht und Strafvollzug werden, folgt ein Abriss der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon mit ihrer jeweiligen Konzepte. Danach wird Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht erläutert, bevor abschliessend auf aktuelle und vergangene Rückfallforschung eingegangen wird. 2.1 Strafrecht, Strafe, Strafvollzug Der Strafvollzug ist eine mit dem Instrument des Strafrechts verknüpfte Intervention des Staates zur Gewährleistung der sozialen Kontrolle. Dabei legt das Strafrecht fest, unter welchen Voraussetzungen der Staat seine Garantenfunktion auch mit dem Mittel des Strafens wahrnehmen soll. Das Strafpotential des Staates steht also im Dienst der Sicherung des Rechtsfriedens. Die im Strafrecht definierten Sanktionen und deren Umsetzung müssen notwendig und geeignet sein, um den Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Ein Blick auf die heute vertretenen Straftheorien (Baechtold, 2005) macht deutlich, dass das Strafrecht mit seinen Sanktionen und deren Vollzug nicht bloss "gerecht", im Sinne der absoluten Straftheorien eingesetzt und wahrgenommen wird, sondern vorab präventiv wirken soll. Es soll dazu beitragen, dass Bürgerinnen und Bürger künftig seltener und von weniger schweren Straftaten betroffen werden. Die freiheitsentziehenden Sanktionen sind vom Gesetzgeber generell als geeignete Mittel des Strafrechts zur Kriminalprävention anerkannt worden. Die tatsächliche Bedeutung dieser Sanktionen wird allerdings überschätzt: In weniger als einem Sechstel aller Strafurteile in der Schweiz werden unbedingt vollziehbare freiheitsentziehende Sanktionen ausgesprochen (Baechtold, 2005). Trotz der, in quantitativer Hinsicht nicht überragenden Bedeutung der freiheitsentziehenden Sanktionen, kann man sich ein Strafrecht ohne die Rechtsfolge des Freiheitsentzuges kaum vorstellen. Solche Sanktionen schliessen den Täter aus dem gesellschaftlichen Leben aus (wenn auch normalerweise nur auf Zeit und nicht vollständig) und kommen damit einem, in der Bevölkerung verbreiteten Strafbedürfnis stark entgegen. Wie aber ist ein Freiheitsentzug zu gestalten, damit die gewünschte kriminalpräventive Wirkung eintritt? Einerseits soll diese Wirkung dadurch erzielt werden, dass der Straftäter für die Dauer der Freiheitsentziehung in (relativ) sicheren Gewahrsam genommen und dadurch "unschädlich" gemacht wird. Andererseits soll die Zeit des Freiheitsentzugs genutzt werden, Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 14 von 144 um den Straftäter auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten (Baechtold, 2005). 2.1.1 Die Entwicklung der Freiheitsstrafe im 20. Jahrhundert In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden alle Vollzugsanstalten entweder einer Gesamtsanierung unterzogen oder wichen einem Neubau. Damit wurden die Voraussetzungen für eine Differenzierung des Vollzugs geschaffen. In rechtlicher Hinsicht blieb der Strafvollzug auch nach Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Jahre 1942 weiterhin Sache der Kantone. Die Entwicklung des Freiheitsentzugs im vergangenen Jahrhundert ist durch folgende Punkte gekennzeichnet: Tendenziell wurden repressive Zwecke des Vollzugs zugunsten kriminalpolitischer Zielsetzungen (Verhütung künftiger Straftaten) zurückgedrängt. Der Freiheitsentzug wurde zunehmend differenziert und individualisiert (verschiedene Anstaltstypen und Vollzugregimes). Die Vollzugsanstalten haben sich nach aussen geöffnet (keine vollständige Isolation) und die Rechtsstellung der Inhaftierten wurde verbessert. Schliesslich wurden mehrere alternativer Sanktionen und Vollzugsformen eingeführt (Baechtold, 2005). 2.1.2 Erfahrungswissenschaftliche Erkenntnisse zu den Wirkungen der Freiheitsstrafe Nach dem aktuellen Wissensstand sind grundlegende Fragen zur präventiven Wirkung des Freiheitsentzugs noch immer nicht genau geklärt. Wenn aus den Auswertungen des Bundesamtes für Statistik zu entnehmen ist, dass in der Schweiz knapp jeder zweite aus dem Freiheitsentzug Entlassene innert sechs Jahren erneut strafrechtlich verurteilt, und knapp jeder Dritte wiederum mit einem Freiheitsentzug belegt wird, ergibt sich daraus lediglich, dass der Freiheitsentzug künftige Kriminalität Entlassener nicht vollständig zu verhindern mag. Welche diesbezüglichen Effekte tatsächlich der Freiheitsstrafe zuzurechnen sind, lässt sich auf dieser Grundlage ebenso wenig beantworten, wie die Frage, welche Rückfallraten zu verzeichnen wären, wenn das Gericht eine andere Sanktion verhängt hätte (Baechtold, 2005). Für die Schweiz sind zur Wirkung der Freiheitsstrafe zwar einige Einzelstudien veröffentlich worden, umfassende Wirkungsanalysen fehlen aber. Immerhin vermittelt die Untersuchung von Storz (1997) eine detaillierte Analyse der Rückfallraten und die Untersuchung von Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 15 von 144 Besozzi (1998/1999) gibt Einsichten in den Prozess der Bewährung und des Rückfalls. Für die USA und einige europäische Staaten liegen dagegen seit den 1970er-Jahren umfangreiche Forschungsergebnisse zur Wirkung von Freiheitsstrafen vor. So ist es heute weitgehend bestätigt, dass von kurzen Freiheitsstrafen überwiegend negative, aber kaum positive Wirkungen auf das künftige Legalverhalten Strafgefangener zu erwarten sind (Baechtold, 2005). Aus diesem Grund ist die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen zugunsten alternativer Sanktionen ein Hauptziel der Revision des StGB von 2002. Ein zweiter, als überwiegend gesichert geltender Befund, betrifft die Wirksamkeit von Freiheitsstrafen, welche unter gezielt harten Vollzugsbedingungen durchgeführt werden. Keine Studie konnte bisher den Nachweis erbringen, dass sich die Rückfallquote durch besonders harte Vollzugsbedingungen senken liess (Walter, 1991). Weniger eindeutig sind die Forschungsergebnisse zur Frage, ob ein gezielt behandlungsorientierter Strafvollzug künftige Kriminalität Entlassener besser zu verhüten vermag. Die Ergebnisse von Einzelstudien sind teilweise widersprüchlich (z.B. Dünkel, 1980; Ortmann, 1987). Zusammenfassend lässt sich aus Metaanalysen feststellen, dass von Behandlungsmassnahmen im Freiheitsentzug insgesamt mit einer Reduktion der Rückfälligkeit um rund 10% erwartet werden kann (Dünkel, 2003). 2.1.3 Strafrechtliche Massnahmen und deren Vollzug Das StGB enthält neu in den Art. 56-58 allgemeine Vorschriften zu den therapeutischen Massnahmen und zur Massnahme der Verwahrung. Massnahmen unterscheiden sich von Strafen vorab dadurch, dass die Dauer nicht durch das Verschulden des Straftäters, sondern durch den Massnahmezweck bestimmt ist und deshalb im Urteil nicht festgelegt wird. Eine Massnahme dauert grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Baechtold, 2005). Die Anordnung einer Massnahme zielt dabei auf die Beseitigung spezieller und erheblicher Rückfallrisiken und setzt deshalb auch voraus, dass sie notwenig und geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen. Die sich aus der Massnahme ergebenden Eingriffe in die Persönlichkeit müssen sich durch "die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten" rechtfertigen lassen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Somit kann gewährleistet werden, dass diese Eingriffe in die Persönlichkeit verhältnismässig sind. Dazu muss sich der Richter auf eine sachverständige und unabhängige Begutachtung stützen (Art.56 Abs.3 und 4 StGB). Schliesslich ist die Massnahme aufzuheben, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Zu Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 16 von 144 erwähnen ist weiter, dass der Vollzug der Massnahme gegenüber dem Strafvollzug Priorität geniesst und die damit verbundene Freiheitsentziehung auf die Strafe anzurechnen ist (Art.57 Abs.2 und 3 StGB). Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung des Massnahmenvollzugs finden sich, mit wenigen Ausnahmen, im kantonalen Recht erst auf der Ebene der Anstaltsordnungen. Die Urteilsstatistik zeigt, dass nur in etwas mehr als 1% aller Urteile eine Massnahme angeordnet wird. Wird die Zahl der angeordneten Massnahmen allerdings zur Zahl der unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten in Beziehung gesetzt (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit kommen theoretisch nur solche Strafen für Massnahmen in Frage), dann zeigt sich, dass ca. 40% dieser Urteile auf Massnahmen entfallen. Das heisst, dass dem Massnahmenrecht für mittlere und schwere Delikte eine erhebliche Bedeutung zukommt (Baechtold, 2005). 2.1.4 Massnahmen für junge Erwachsene Mit der Massnahme für junge Erwachsene wird bezweckt, auf die Kriminalität der Altersgruppe von 18 bis 25 Jahren mit einer besonderen, altersangemessenen Sanktion zu reagieren, so dass Rückfälle möglichst vermieden werden. Diese Massnahme rechtfertigt sich aus drei Gründen. Erstens zeichnet sich die Altersgruppe der 18-25-Jährigen durch eine besonders hohe Kriminalitätsbelastung aus, weshalb sich besondere Massnahmen zum Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten aufdrängen. Zweitens ist in diesem Alter die Persönlichkeitsentwicklung meist noch nicht gänzlich abgeschlossen. Junge Erwachsene sind somit für sozialpädagogische Einwirkungen in der Regel meist noch empfänglicher. Drittens sind Straftaten von jungen Erwachsenen vielfach mit der Problematik des Hineinwachsens in die Erwachsenenwelt verknüpft, weshalb darauf mit einer altersspezifischen Massnahme reagiert werden sollte. Natürlich kommt diese Massnahme nur dann zur Anwendung, wenn der junge Erwachsene erhebliche Straftaten begangen hat und diese tatsächlich mit einer gestörten spätpubertären Persönlichkeitsentwicklung zusammenhängen (Baechtold, 2005). Die Massnahme für junge Erwachsene ist erst mit der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 1971 ins StGB aufgenommen worden, hat sich in der Praxis aber zu einer altersangemessenen stationären Interventionsform entwickelt, welche vor den anerkannten Standards der Sozialpädagogik und Sozialtherapie normalerweise bestehen kann. Die spezifischen Voraussetzungen zur Anordnung der Massnahme für junge Erwachsene, welche ergänzend zu jenen des allgemeinen Massnahmerechts zu beachten sind (Baechtold, Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 17 von 144 2005), umschreibt Art.61 Abs.1 StGB wie folgt: Der Straftäter darf im Zeitpunkt der Tat noch nicht 25 Jahre alt gewesen sein und muss ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Dieses muss mit einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Täters zusammenhängen, welche durch die Anordnung der Massnahme voraussichtlich derart beeinflusst werden kann, dass Rückfälle verhindert oder gemindert werden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme lauten nach Art.61 Abs.4 und 5 StGB wie folgt: Eine Massnahme für junge Erwachsene ist normalerweise spätestens nach vier Jahren aufzuheben (darf nach Rückversetzung aus der bedingten Entlassung aber insgesamt höchstens sechs Jahre dauern), spätestens aber nachdem der junge Erwachsene das 30.Altersjahr vollendet hat. Die festgelegte Höchstdauer orientiert sich dabei vor allem an der Eröffnung der Möglichkeit für den jungen Erwachsenen eine Berufslehre abzuschliessen. Dem Massnahmenvollzug an jungen Erwachsenen kommt sozusagen die Funktion eines Scharniers zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenstrafrecht zu. Massnahmen an jungen Erwachsenen sind gewissermassen Massnahmen an Straftätern, die in Bezug auf das biologische Alter dem Jugendstrafrecht zwar entwachsen sind, aber vergleichbare Behandlungsbedürfnisse aufweisen. Zulässig sind ausserdem Einweisungen von Jugendlichen, welche das 17. Altersjahr vollendet haben (Art.16 Abs.3 Jugendstrafgesetz (JStG), sowie Einweisungen von Jugendlichen nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) (Baechtold, 2005). Derzeit stehen in der Schweiz vier kantonale Einrichtungen für rund 200 junge erwachsene Männer zur Verfügung. Es sind dies die Massnahmenzentren Arxhof/BL, Uitikon/ZH, Kalchrain/TG und Pramont/VS. Diese Einrichtungen werden als offene Massnahmeneinrichtungen geführt, wobei die Anstalten Uitikon, Kalchrain und Pramont auch über eine geschlossene Abteilung verfügen (2.2.2.7.1). Die erwähnten Massnahmenzentren arbeiten nach unterschiedlichen Konzepten, weshalb einer Einweisung eine eingehende Abklärung der individuellen "Behandlungsbedürftigkeit" und "Behandlungsfähigkeit" des Täters vorausgehen muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Strukturen und Konzepte der Massnahmezentren, arbeiten diese allesamt nach sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Grundsätzen. Sie unterscheiden sich, abgesehen von der Ausrichtung auf eine etwas ältere Altersgruppe, deshalb im Grundsatz kaum von einem Erziehungsheim für jugendliche Straftäter und stellen im Grunde "Erziehungsheime für junge Erwachsene" dar (Baechtold, 2005). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 18 von 144 2.2 Die Massnahmenzentren Arxhof/BL und Uitikon/ZH Das alte Jugendstrafrecht war grundsätzlich vom Prinzip des Monismus geprägt. Das Gericht konnte bei Kindern (7–14 J.) und Jugendlichen (15–17 J.) nur entweder eine Massnahme oder eine Strafe aussprechen. Nach dem neuen Jugendstrafgesetz wird immer die Schuld abgeklärt. So wird im Rahmen des so genannt dualistisch-vikariierenden Systems in der Regel neben der Massnahme, eine Strafe ausgesprochen. Wird eine Massnahme angeordnet, wird der Vollzug dieser Strafe aufgeschoben und ihr nachträglicher Vollzug hängt vom Verlauf der Massnahme ab. Bei erfolgreichem Massnahmeabschluss wird vom Vollzug der Strafe abgesehen. Somit flexibilisiert das neue Jugendstrafrechtsgesetz die Strafen und Schutzmassnahmen und ermöglicht eine im Einzelfall angepasste Sanktion. Das heutige Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht, das die Rückfallprävention, die Förderung, sowie die soziale Eingliederung des Täters bezweckt. Es werden nun die, für die vorliegende Untersuchung relevanten Massnahmenzentren vorgestellt und jeweils kurz das Konzept der jeweiligen Institution erläutert. Detailliertere Informationen finden sich im Konzept Arxhof (2005) und Rahmenkonzept Massnahmenzentrum Uitikon (2007). 2.2.1 Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof Nachfolgend wird das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof vorgestellt und auf die konzeptionellen Besonderheiten eingegangen. Die Ausführungen beziehen sich allesamt auf das Konzept Arxhof (2005). 2.2.1.1 Institution Das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (MZA) ist eine basellandschaftliche, vom Bund anerkannte Einrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs, sowie eine Institution des Nordwest- und Innerschweizerischen Strafvollzugskonkordats und steht zugewiesenen, männlichen Klienten aus allen Kantonen offen. Das MZA ist eine Dienststelle der Direktion BL und eine stationäre Einrichtung, die ganzjährig mit einem 24-Stunden-Betrieb 46 Plätze zur Verfügung stellt. Sie wird über die, durch das Konkordat geregelten Kostgelder, sowie über Betriebsbeiträge des Bundesamtes für Justiz und über die Defizitgarantie des Trägerkantons Basel-Landschaft finanziert. Auftraggeber, beziehungsweise einweisende Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 19 von 144 Behörden sind die kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste oder Jugendanwaltschaften/ Jugendgerichte. 2.2.1.2 Funktion Das MZA ist für den Vollzug von Massnahmen bei jungen Erwachsenen, die gemäss Art. 61 StGB und Art. 60 StGB aufgrund einer Suchtproblematik einer Massnahme bedürfen, sowie die Unterbringung Jugendlicher ab dem 17. Altersjahr gemäss Art. 15.1 JStG in Verbindung mit Art. 16.3 JStG zuständig. Selten sind Einweisungen gemäss Art. 307 oder 405 ZGB. 2.2.1.2.1 Ablehnungskriterien Aktuelle Suizidalität, aktuelle psychotische Symptomatik, Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes stellen Gründe dar, welche gegen eine Aufnahme sprechen. Ausnahmen bilden Täter, bei denen das Sexualdelikt sich in andersartige Delikte (im Speziellen Gewaltdelikte) einreiht. 2.2.1.3 Leistungsauftrag/ Leistungsangebot Der primäre Leistungsauftrag des MZA ist die Senkung, beziehungsweise Verhinderung der Rückfälligkeit in delinquente Verhaltensweisen der eingewiesenen Klienten. Das MZA leistet damit einen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit. 2.2.1.4 Dreisäulenmodell Nachfolgend werden die drei Kernleistungsbereiche des Massnahmenzentrums Arxhof beschrieben. 2.2.1.4.1 Die Ausbildung Hauptaufgabe des Ausbildungsbereiches ist die Vermittlung von handwerklichen und beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und einer beruflichen Identifikation. Zur Erfüllung dieser Kernaufgaben muss die besondere Situation der Bewohner berücksichtigt werden. So haben diese zum einen häufig deutliche schulische Defizite, wenig Lernerfahrung und ungenügende sprachliche Kenntnisse. Zum anderen ist ihre Lernfähigkeit oft durch erhebliche Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 20 von 144 Entwicklungsstörungen belastet. Um den Erfolg zu ermöglichen, wird eine enge Zusammenarbeit mit der Sozialpädagogik und Psychotherapie gestaltet. Der Beruf ist ein zentraler Bestandteil der männlichen Identität. Eine abgeschlossene Berufsausbildung verhilft zu einem gesunden Selbstwertgefühl und erleichtert dem Bewohner den Einstieg in eine berufliche Zukunft und damit in einen, für ihn besseren sozialen Empfangsraum. Die weitaus besseren Verdienst- und Karrieremöglichkeiten geben Halt und neue Perspektiven. Damit kan die Berufsausbildung nachhaltig die Gefahr eines Rückfalls in den Konsum von Suchtmitteln, in die Kriminalität oder in die Fürsorgeabhängigkeit verringern. Das MZA bietet Lehren und Attestausbildungen in den folgenden Betrieben an: Forst (Forstwart), Gärtnerei (Landschaftsgärtner), Küche (Koch), Malerei (Maler), Metallbau (Metallbauer, Metallbaukonstrukteur), Schreinerei (Möbelschreiner), Technischer Dienst (Betriebspraktiker), Verwaltung (Kaufmann). In den handwerklichen Berufen ist in der Regel die interne Berufsfachschule für den Fachunterricht und die Allgemeinbildung zuständig. Der Unterricht in den Verwaltungsberufen findet in der Kaufmännischen Berufsschule Liestal statt. Mehr inhaltliche Details finden sich im Konzept Arxhof (2005). 2.2.1.4.2 Die Psychotherapie Die Psychotherapie hat die Aufgabe zur Aufhebung oder Reduktion süchtigen, gewalttätigen und dissozialen Verhaltens beizutragen. Hiefür setzt sie Intervention auf den Ebenen der intrapsychischen Strukturen und der interpersonellen Kommunikation ein und trägt den forensisch geprägten Rahmenbedingungen, insbesondere den Wirkungen des Zwangskontextes, Rechnung. Der psychotherapeutische Weg berücksichtigt sowohl die Wahrung der gerichtlich angeordneten Behandlung, als auch die Förderung eigener Veränderungsmotivation beim Bewohner. Das psychotherapeutische Konzept definiert sich in Methodik und Haltung multimodal und methodenverbindend. Es ist zielbestimmend, strukturierend und lösungssuchend. Es anerkennt die Wirksamkeit begegnungs- und beziehungsorientierter Prozesse. Defizitanalyse und Ressourcenorientierung haben gleichermassen Bedeutung. Unterstützende und konfrontative Techniken werden ausgewogen und flexibel angewendet. Von der Grundhaltung her weiss sich die Psychotherapie einer dialektisch geprägten Vorgehensweise verbunden, d.h. Gegensätze werden anerkannt und miteinander in Bezug gesetzt. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 21 von 144 Bei der Zielsetzung geht es angesichts von Entwicklungsdefiziten einerseits um Nachreifung und Identitätsentwicklung des Bewohners. Andererseits stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines dysfunktionalen psychotherapeutischen Arbeit Persönlichkeitsstils. besteht also auch Ein darin, bedeutsames der Ziel Entwicklung der einer Persönlichkeitsstörung vorzubeugen. Die Psychotherapie arbeitet in vier Interventionsfeldern: lebensgeschichtlich, in der aktuellen intersubjektiven Begegnung, verhaltens- und übungsorientiert, sowie systemisch. Ein Schwerpunkt der psychotherapeutischen Arbeit auf dem Arxhof ist ausserdem die deliktorientierte Ausrichtung. Hierzu gehören die Erfassung deliktauslösender Faktoren, die Rekonstruktion des deliktischen Handelns und die Tatortkonfrontation. Auf dem Boden dieser Realitätsarbeit und einer, im Behandlungsverlauf wiederholt erfolgenden Einschätzung der Gefährlichkeit und des Rückfallrisikos, bauen die Strategien zur Rückfallprophylaxe auf. Einen bedeutsamen Stellenwert im psychotherapeutischen Gesamtkonzept erhalten zudem traumatherapeutische Vorgehensweisen, da viele der Bewohner in ihrer Kinder- und Jugendzeit verschiedenen Formen der Gewalteinwirkung und anderen traumatischen Erfahrungen ausgesetzt waren. Ein weiterer zentraler Blickwinkel ergibt sich aus migrationsbedingten Entwicklungen, die spezielle Anforderungen an die psychotherapeutische Konzepte und Methoden stellen. Das psychotherapeutische Angebot umfasst die Einzel- und Gruppenpsychotherapie, Familien- und Eintrittspavillon, Paargespräche, Gestaltungstherapie, Gewalttätergruppe, Abstinenzgruppe, Körperorientierte das Gruppe Risikotraining und im die Psychopharmakotherapie. Eine detailliertere Beschreibung findet sich im Konzept Arxhof (2005). 2.2.1.4.3 Die Sozialpädagogik Die Sozialpädagogik begleitet die männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Adoleszenz, unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs- und Reifungsdefizite, sowie der speziellen Thematik männlicher Sozialisation. Sie arbeitet in den Schwerpunkten Delinquenz, Gewalt, Sucht und Dissozialität. Die Sozialpädagogik fördert und entwickelt die Bewohner vor allem in den Bereichen der Sozial- , der Sach-, als auch in der Selbstkompetenz. Die Sozialpädagogik arbeitet an einer, dem einzelnen Bewohner angepassten, realistischen Zukunftsperspektive mit dem Ziel, dass gesellschaftliche Werte und Normen ein Teil seines Lebens werden. Zu den Zielen bis zum Ende der Massnahme gehören, dass das individuelle Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 22 von 144 Behandlungsprogramm der Pädagogik mit all seinen Anforderungen und Kriterien erfüllt ist, dass der Bewohner mit interpersonellen und intrapersonellen Konflikten umgehen kann, seine Rückfallgefährdung erneuter Delinquenz realistisch einschätzt, sich respektvoll und wertschätzend gegenüber anderen Menschen verhält, dass Beruf, Freizeit und Beziehungen einen angemessenen Stellenwert in seinem Leben haben, dass er Kontakte knüpfen und Beziehungen pflegen kann. Die Androhung und die Anwendung von Gewalt, sowie das Konsumieren von Suchtmitteln werden von ihm als destruktive Verhaltensweisen und als unangebrachte Problemlösungsstrategie anerkannt. Der Bewohner soll bei Schwierigkeiten auf andere Menschen zugehen und Unterstützung anfordern können. Ausserdem bewältigt er die alltagspraktischen Anforderungen mit den, ihm zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln und hat bei Austritt ein tragfähiges soziales Netz, eine geregelte Wohnsituation und einen Arbeitsplatz. Zudem ist die Schuldensanierung eingeleitet und der Kontakt zu der Bewährungshilfe und/ oder anderen Ämtern ist geregelt. Eine detailliertere inhaltliche Beschreibung findet sich im Konzept Arxhof (2005). 2.2.1.5 Sozialtherapeutisches Milieu Die pädagogischen und die psychotherapeutischen Interventionen, sowie das Ausbildungsangebot finden innerhalb eines wirksamen Umfeldes statt. Der Arxhof arbeitet mit einem Sozial-therapeutischen Milieu, welches die Förderung der Eigenverantwortlichkeit der Bewohner als einen zentralen Leitgedanken darstellt. Damit ist auch die Verantwortung für den Zustand der Gruppen gemeint, in der sich der Alltag abspielt. Das Mass an Verantwortung ist vom jeweiligen Entwicklungsstand des Bewohners abhängig. Die Eigenverantwortlichkeit der Bewohner wird durch verschiedene Aufgaben gefördert. Die Tagesstruktur hilft den Bewohnern, den normativen Ansprüchen der Arbeitswelt und des Alltagsleben gerecht zu werden. Ein primäres Ziel ist die Identifikation mit der Institution. Nur wenn der Jugendliche oder junge Erwachsene sich mit dem Arxhof zu identifizieren beginnt, wird er Verantwortung für Drogen- und Gewaltfreiheit, sowie Abstinenz von Kriminalität übernehmen. Ausserdem sorgt das MZA für ein gutes Image und bietet Anreize zur Mitwirkung der Bewohner an Entscheidungsprozessen der Institution. Im Delegiertenrat haben Bewohner Einsitz und sind stimmberechtigt. Bei Bewerbungsgesprächen von Eintrittskandidaten ist ein älterer Bewohner dabei und wird beim Aufnahmeentscheid miteinbezogen. Ein zweites Ziel ist die zunehmende Verantwortungsübernahme und somit ein zentrales Wachstumsprojekt für die Bewohner. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 23 von 144 Deshalb bietet das MZA eine Anzahl von Rollen und Aufgaben, in denen der Bewohner in einem geschütztem Rahmen Verantwortungsübernahme üben kann. Ein drittes Ziel ist das Lernen am Modell. Das Sozial-therapeutische Milieu soll immer auch ein Experimentierfeld für erwünschte Verhaltensänderungen sein. Der Bewohner soll risikoarm Neues ausprobieren können, ohne beschämt zu werden. Es bildet ein familienähnliches System, in dem die Möglichkeit geschaffen wird, dysfunktionale Verhaltensmuster zu erkennen. So werden sie besprechbar und können bearbeitet werden. Ein viertes Ziel beinhaltet die Schaffung eines geschützten Raumes. Lernen und Auseinandersetzung mit sich selbst brauchen Ruhe, Sicherheit und Schutz vor negativen Ausseneinflüssen. Deshalb wird dafür gesorgt, dass jeder sich im Arxhof sicher fühlen kann. Gewalt, Kriminalität und Übergriffe, das Einschleusen und der Konsum von Drogen und Alkohol werden streng geahndet. Mehr inhaltliche Details zum Sozial-therapeutischen Milieu finden sich im Konzept Arxhof (2005). 2.2.1.6 Einweisung in ein Massnahmenzentrum Der Gesetzgeber geht davon aus, dass junge Menschen in ihrer Persönlichkeit noch ungefestigt und daher noch zum "Guten" beeinflussbar sind. Mit der Altersgrenze (25 Jahre) deutet er an, dass die Beeinflussbarkeit mit zunehmendem Alter abnimmt. Zudem wird die Verantwortlichkeit für das eigene Handeln bei jungen Menschen relativiert (jugendlicher Leichtsinn, Unreife), so dass auch aus dieser Sicht eine Massnahme an Stelle einer Strafe angezeigter scheint. Im Unterschied zur Freiheitsstrafe, spielt bei der Massnahme der Gedanke der Sühne eine unwesentlichere Rolle. Die Dauer der Massnahme wird deshalb von der Entwicklungsgeschwindigkeit, respektive vom Ausmass der Defizite und der dafür notwendigen Zeit diese aufzuholen, bestimmt. Allerdings begrenzt der Gesetzgeber sie nach oben hin auf vier Jahre. 2.2.1.7 Massnahmenverlauf als Stufenkonzept Der Bewohner durchläuft drei Stufen, die mit vorgegebenen Rahmenbedingungen verbunden sind. Auch der Übertritt in eine nächste Stufe ist an die Erfüllung von Bedingungen gebunden. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 24 von 144 2.2.1.7.1 Die Orientierungsstufe Die Orientierungsstufe führt den neuen Bewohner in die Normen, Werte und Regeln des Arxhofs ein. In dieser Stufe soll er sich auf die Gegebenheiten des Arxhofes einstellen. Die wichtigsten Ziele in der Orientierungsstufe sind: Stabilisierung, Motivationsfestigung, Orientierung, sowie Abklärung der Berufs- und Ausbildungssituation. Zu seiner Unterstützung erhält der neue Bewohner einen Tutor, der ihn während den ersten 14 Tagen begleitet. Vor dem Übertritt in die Entwicklungsstufe muss sich der Bewohner mit bestimmten Themen auseinandergesetzt und sich bewährt haben. Er findet sich in der Bewohnergruppe zurecht und ist mit der Institution vertraut. Seine berufliche Situation ist geklärt. Als Prüfung seiner Reife erhält er Aufgaben, die er lösen muss. Der Bewohner stellt die Stufenübertrittsaufgaben im Meeting vor. Die anwesenden Bewohner und Mitarbeitenden entscheiden, ob die Aufgabe gut gelöst wurde und stimmen ab, ob die Gruppe dem Delegiertenrat den Stufenübertritt des Bewohners empfehlen soll. Der Delegiertenrat entscheidet dann über den Übertritt. 2.2.1.7.2 Die Entwicklungsstufe Die Entwicklungsstufe ist die längste Phase des Arxhofaufenthaltes. Sie wird in einem der drei Komptenzzentren Sucht, Gewalt oder Devianz durchlaufen. Hier werden die zentralen Problematiken und Entwicklungsaufgaben mit grösserer Intensität als zuvor angegangen. Die Anforderungen an die Übernahme von Verantwortung für die eigenen Entwicklungsziele und für den Erhalt eines lernfördernden und unterstützenden Rahmens werden erhöht. Ein Trainingsprogramm in Form von Ausgängen und externen Übernachtungen, stellt ebenfalls erhöhte Ansprüche. Es ist auch der Zeitraum, in dem der Bewohner in der Devianz-, Gewalttäter- oder Abstinenzgruppe an seiner Problematik arbeitet. Das Ende der Entwicklungsstufe setzt den erfolgreichen Abschluss einer Projektarbeit im handwerklichen oder sozialen Bereich voraus, welche zunächst in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Mitarbeitenden des Arxhofes vom Bewohner entworfen wird. Das Projekt wird nach Abschluss vorgestellt und bei Zustimmung dem Delegiertenrat zur Genehmigung empfohlen. Der Bewohner stellt an den Delegiertenrat den Antrag auf Übertritt in die Austrittsstufe. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 25 von 144 2.2.1.7.3 Die Realisierungsstufe Nach erfolgter Behandlung der spezifischen Problematik wechseln die Bewohner entweder in eine Aussenwohngruppe (AWG) oder in ein Wohnexternat (eigene Wohnung). Im, in der Regel letzten Jahr der Massnahme, werden nacheinander zwei Ziele verfolgt: Transfer der Behandlungsergebnisse und selbständige Alltagsbewältigung. Nach einer langen Zeit der weitgehenden Fürsorge und Halt gebenden Beschränkungen, erfolgen nun deutliche Lockerungen. Zunächst werden die erfolgte Persönlichkeitsentwicklung und die Aufarbeitung der individuellen Entwicklungsdefizite in einem Alltag mit reduzierten Begrenzungen geprüft. Dabei nehmen die Anforderungen an Entscheidungssicherheit und ein entwickeltes Verhaltensrepertoire zu. Selbstverantwortung wird gefordert, wobei vielfältige Risken zu handhaben sind. Die MitarbeiterInnen begleiten diesen Prozess mit fördernder Unterstützung und wacher Kontrolle und stellen eine zunehmende Loslösung vom Hilfesystem Arxhof sicher. Gleichzeitig tragen sie der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Rückschlägen, Krisen und Rückfällen Rechnung. Der Bewohner wird schrittweise an die Anforderungen eines Lebens in Selbständigkeit und Eigenverantwortung herangeführt. Im Wohn-, Arbeits- und Freizeitbereich organisiert er sich zunehmend selbst. Er lebt in der AWG weiterhin in einer Gruppe, wobei das Zusammenleben in der Gruppe sukzessive eher entlang Absprachen, als einem unveränderbaren Regelwerk erfolgt. In dieser Phase ist der Bewohner normalerweise noch in einer Lehre oder Anlehre auf dem Arxhof. Die Bewohner mit ihrem Ältestenstatus übernehmen eine tragende Rolle bei der Gestaltung des Alltags der gesamten Gemeinschaft. Sie beziehen bei Regelverstössen und Rückfällen ihrer Mitbewohner klar Stellung und orientieren jüngere Bewohner. Sie beteiligen sich in regelmässigen und anlassbezogenen Gruppen und Gremien an Problemlösungen und Krisenbewältigungen. Ausserdem bemühen sie sich, ihrer Rolle als Respektträger und Vorbild zu entsprechen. Der Ältestenstatus in der Gemeinschaft bleibt erhalten, das Engagement auf dem Arxhof setzt sich fort, aber die Identifikation als Hofbewohner relativiert sich zugunsten einer wachsenden Aussenorientierung und zunehmenden Ablösung. Die Bewohner in der AWG sind weiterhin verpflichtet sozialpädagogische und therapeutische Angebote aktiv zu nutzen. Die Einzelbetreuung findet überwiegend auf dem Arxhof statt, zusätzlich werden regelmässige sozialpädagogische/ therapeutische Gruppensitzungen in der AWG durchgeführt. Der Bewohner übernimmt in dieser Phase die Verantwortung für komplexe Lebensbereiche, Rückfall nach Massnahmenvollzug wie Beziehungsgestaltung, Haushaltsführung und Seite 26 von 144 Freizeitgestaltung. Fehlentwicklungen und Misserfolge haben für ihn reale Konsequenzen, gelingende Prozesse bringen ihn der Entlassung näher. Gegen Ende der Massnahme kann ein befristetes Wohnexternat auf Probe gefördert werden. Der Bewohner kann mit Unterstützung seiner sozialpädagogischen Begleitperson selbständiges Wohnen üben. Ebenso ist es häufig sinnvoll, eine Arbeitserprobung bei einer externen Firma oder ein begleitetes Arbeitsexternat im Anstellungsverhältnis durchzuführen. Das Procedere der Massnahmeentlassung erfolgt planvoll über einen Zeitraum von vier Monaten. Die Entscheidungen sind gründlich vorbereitet und erfolgen, für alle transparent, in der Gemeinschaft. Die internen Gremien beraten den Antrag des Bewohners, bevor der Delegiertenrat über die Empfehlung der Entlassung an den Versorger abstimmt. Dabie werden die beteiligten Behörden frühzeitig einbezogen und mit Berichten versorgt. Die Entlassung kann in der Regel nur erfolgen, wenn alle Voraussetzungen, wie Berufsabschluss, Arbeit, Wohnung und tragfähiges soziales Netz nachgewiesen werden. In der Regel erfolgt eine Übergabe an die Bewährungshilfe. Der würdigen Verabschiedung aus der Institution kommt eine besondere Bedeutung zu, damit sich Erlebnisse von Beziehungsabbrüchen nicht wiederholen. Die Entlassung erfolgt in einem Abschiedsritual mit Beteiligung der gesamten Bewohnerschaft und Mitarbeitenden aus allen Abteilungen. 2.2.1.8 Ziel der Massnahme Ziel der Behandlung auf dem Arxhof ist, den Bewohner zu befähigen, ein Leben ohne Suchtmittel, Gewalt und Kriminalität zu führen. Der Arxhof vermittelt dem Bewohner durch sozialpädagogische und psychotherapeutische Massnahmen, sowie durch Berufsbildung, die Fähigkeiten und Fertigkeiten, Mitverantwortung für sich selbst und andere zu tragen, mit dem Ziel einen anerkannten Berufsabschluss zu erlangen. Der Bewohner soll lernen, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen und qualitativ, wie quantitativ gute Leistungen zu erbringen. Ebenfalls ein wichtiges Ziel ist es, den Bewohner zu unterstützen seine Freizeit sinnstiftend zu verbringen und soziale Kontakte zu knüpfen. Das MZA sorgt für die Aufarbeitung der Delikte und der Wiedergutmachung durch den Bewohner. Es fördert seine soziale Entwicklung und lehrt ihn, konstruktive und fürsorgliche Kontakte mit seinen Mitmenschen zu pflegen. Der Bewohner soll ausserdem lernen, Konflikte erfolgreich zu lösen. Die Zusammenarbeit mit dem Familiensystem des Bewohners soll destruktive systemische Verhaltensmuster auflösen und durch konstruktive ersetzen. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 27 von 144 2.2.2 Massnahmenzentrum Uitikon Nachfolgend wird das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Uitikon vorgestellt und auf die konzeptionellen Besonderheiten eingegangen. Die Ausführungen beziehen sich allesamt auf das Rahmenkonzept Uitikon (2007). 2.2.2.1 Institution Das Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) ist eine, vom Bund und Kanton anerkannte öffentlich rechtliche Einrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs, sowie eine Institution des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats und steht eingewiesenen Klienten aus allen Kantonen offen. Das MZU ist eine Partnerorganisation in einem vernetzten System des Strafund Massnahmenvollzugs. Im Zusammenhang mit der Revision des Strafgesetzbuchs und dem neuen Jugendstrafrecht hat das MZU den Auftrag für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben erhalten. Es ist dadurch eine spezialisierte Vollzugseinrichtung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, für den Vollzug von folgenden Massnahmen an jungen Erwachsenen und Jugendlichen ab 16 bis 30 Jahren mit unterschiedlichsten Delikt- und Täterstrukturen: • Freiheitsentzug Jugendlicher ab dem 16. Altersjahr gemäss Art. 25 JStG • Unterbringung Jugendlicher ab dem 17. Altersjahr gemäss Art. 15 JStG in Verbindung mit Art. 16.3 JStG • Geschlossene Unterbringung Jugendlicher ab dem 16. Altersjahr gemäss Art. 15 JStG • Durchführung Massnahmen an jungen Erwachsenen gemäss Art. 61 StGB 2.2.2.2 Funktion Die primäre Funktion des MZU ist die Senkung, beziehungsweise Verhinderung der Rückfälligkeit in delinquente Verhaltensweisen der eingewiesenen Klienten. Es leistet damit einen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit. 2.2.2.3 Leistungsauftrag/ Leistungsangebot Das MZU setzt die unterschiedlichen Vollzugsformen unter Berücksichtigung der vom Bundesamt für Justiz präzisierten Trennungsvorschriften gemäss Beschluss vom 30.3.2005, Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 28 von 144 sowohl architektonisch, konzeptuell, wie auch im Vollzugsalltag sozialpädagogisch, schulisch, beruflich und therapeutisch um. Das MZU ist verpflichtet, Klienten mit dem Rechtstitel "Freiheitsentzug" (Art. 25 JStG) aufzunehmen. Deren Aufenthaltsdauer und mögliche Progressionen sind abhängig vom Gerichtsurteil und dem festgelegten Strafende, das somit die Gestaltungsmöglichkeiten des individuellen Vollzugsplans bestimmt. Diese Klienten verbringen ihren Vollzug mehrheitlich im geschlossenen Rahmen. Progressionsstufen werden individuell geregelt. Schulisch werden Klienten im Freiheitsentzug abgeklärt, punktuell gefördert und nach Möglichkeit auf den Schulabschluss vorbereitet. Eine berufliche Orientierung, sowie ein Training werden angeboten. Forensische Therapie, wie auch sozialpädagogische Trainings- und Gruppenprogramme können in Anspruch genommen werden, sind jedoch nicht verpflichtende Bestandteile dieser Vollzugsform. Das Herkunftssystem (Eltern, PartnerIn) wird, wo sinnvoll und notwendig, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einbezogen. Klienten mit dem Rechtstitel "Schutzmassnahme" (Art. 15 JStG) sind während ihrer Massnahme ausschliesslich im geschlossenen Bereich platziert und das MZU ist dazu verpflichtet, diese Klienten aufzunehmen. Die Aufenthaltsdauer ist abhängig von ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand. Sie werden schulisch abgeklärt, gefördert und sollen während der Massnahme ihre schulischen Defizite aufarbeiten und womöglich einen Schulabschluss erreichen. Nach einer Berufsabklärung und der Berufswahl starten diese Klienten intern ihre berufliche Ausbildung. In Anschlussplatzierungen der Partnerorganisationen (z.B. Jugendheime) und nach dem Austritt aus dem MZU führen sie nach Möglichkeit die begonnene Ausbildung weiter. Bei Standortbestimmungen wird das Herkunftssystem, unter Berücksichtigung der individuellen Situation einbezogen. Klienten in Schutzmassnahmen sind verpflichtet, an der differenzierten Tagesstruktur, insbesondere an Spezial- und Gruppentrainingsmodulen zur Rückfallprophylaxe, sowie an der Forensischen Therapie teilzunehmen. Die Progressionsschritte finden im Rahmen der geschlossenen Unterbringung statt, während der offene Teil der Massnahme nach dem Austritt aus dem MZU in den erwähnten Partnerinstitutionen vollzogen wird. Klienten, die unter dem Rechtstitel "Massnahme für junge Erwachsene" (Art. 61 StGB) ins MZU eingewiesen werden, haben betreffend Aufenthaltsdauer und schulischer Förderung die gleichen Implikationen, wie die Klienten mit Schutzmassnahmen. Ihre Progressionsstufen verlaufen innerhalb des MZU von ganz geschlossen bis ganz offen. Sie durchlaufen während ihres Massnahmenvollzugs verschiedene Abteilungen des MZU, bis hin zur Austrittsabteilung mit Wohnexternat. Abhängig von ihrer individuellen Situation und Kooperationsbereitschaft Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 29 von 144 wird das Herkunftssystem bei Standortbestimmungen und individuellen Zielvereinbarungen einbezogen. Die Klienten sind verpflichtet, an den interdisziplinär geleiteten Trainingsmodulen zur Rückfallprophylaxe teilzunehmen und sich in der Forensischen Therapie mit ihren Einweisungsgründen auseinander zu setzen. Angepasst an die Öffnungsregelung der jeweiligen Abteilung, nimmt ihr Freiheitsgrad gegen Massnahmeende stetig zu. 2.2.2.4 Dreisäulenmodell Nachfolgend werden die drei Kernleistungsbereiche des Massnahmenzentrums Uitikon beschrieben. 2.2.2.4.1 Schul- und Berufsbildung Die schulische Entwicklung und Förderung, wie auch die interne Berufsabklärung sind Teil der Massnahmenplanung. Berufsberatung durch externe Fachpersonen kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Für Jugendliche im Freiheitsentzug, wie auch in der Geschlossenen Unterbringung, wird die Schulbildung spezifisch für die jeweilige Zielgruppe intern gewährleistet. Für junge Erwachsenen finden entsprechende schulische Abklärungen im Rahmen des geschlossenen und offenen Massnahmenvollzugs statt. Klienten der Offenen Abteilung, welche eine Lehre absolvieren, besuchen in der Regel die externe Berufsschule. Der Bereich der Berufsbildung gewährleistet den Abschluss der Grundschulbildung, Berufswahl, Berufslehre, Attestausbildung oder Anlehre, Berufsschule, Stellensuche und Arbeitsintegration. Die verschiedenen Berufsausbildungen werden intern und auf die gesetzlichen Vorgaben des Straf- und Massnahmenvollzugs angepasst angeboten. Die Berufsplanung und -abklärungen werden intern durchgeführt. Für Jugendliche im Freiheitsentzug beginnt die Berufsausbildung im Rahmen des geschlossenen Vollzugs. Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Massnahme beginnen ihre Berufsausbildung in der Regel im Rahmen des offenen Massnahmenvollzugs. 2.2.2.4.2 Sozialpädagogik Im Bereich der Sozialpädagogik stehen die Abklärung, die Massnahmenplanung, die Persönlichkeitsentwicklung, Krisen- und Risikomanagement, soziales Kompetenztraining, konfrontative Einzelgespräche und die gesamte Grundversorgung im Vordergrund. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 30 von 144 2.2.2.4.3 Forensik Die Forensische Therapie als dritter Bereich, erbringt die Diagnostik und Beurteilung der Klienten, die psychiatrische und psychologische/ psychotherapeutische Betreuung, die Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Grundhaltungen, Tatmusteranalysen, sowie Erarbeitung deliktvermeidender Handlungsalternativen, wie auch die psychiatrischmedizinische Krisenintervention. Zusätzlich gibt die Forensik auch eine Stellungnahme zur Legalprognose des Klienten ab. 2.2.2.5 Konfrontative Pädagogik Die Kernaufträge der sozialpädagogischen Förderung, der schulischen und betrieblichen Berufsbildung und der forensischen Therapie werden interdisziplinär wahrgenommen. Die Konfrontative Pädagogik ist dabei der wesentliche methodische Ansatz des Massnahmenvollzugs. Sie vertritt eine von Achtung, Respekt und Fürsorglichkeit geprägte Pädagogik und grenzt sich von einem ausschliesslich Gehorsam erwartenden oder rein Verständnis gewährenden Erziehungsstil ab. Zentrales Anliegen der Konfrontativen Pädagogik ist die Verantwortungsübernahme des Täters für sein Deliktverhalten und seine Lebensumstände. Sie setzt einerseits auf unmittelbare Konfrontation des Klienten mit seinem regelwidrigen Verhalten Auseinandersetzungen mit im Alltag, seinen andererseits Straftaten, auf deliktrekonstruktive beziehungsweise mit seinen Einweisungsgründen. Dabei gilt der Grundsatz, dass jede Konfrontation konstruktiv und unterstützend sein soll. Über allem sollte beim Klienten die Erkenntnis entstehen, dass delinquentes und gewalttätiges Verhalten ein unzureichender Versuch der Lebensbewältigung darstellt. Die Konfrontative Pädagogik berücksichtigt die Strukturen der gesellschaftlichen und familiären Herkunftssituation des Klienten. Das Wissen um einen ungünstigen Sozialisationsverlauf trägt zwar zu einem besseren Verständnis bei, entschuldigt ihn aber keineswegs hinsichtlich seiner begangenen Delikte. Die Klienten des MZU werden somit in erster Linie nicht als Opfer ihrer Lebensumstände, sondern als Täter begriffen. Mehr inhaltliche Details finden sich im Rahmenkonzept MZU (2007). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 31 von 144 2.2.2.6 Einweisung in ein Massnahmenzentrum Bei einem jungen Straftäter, der zu einer Massnahme verurteilt wird, berücksichtigt das Gericht, dass er sich in einer Übergangsphase befindet, die häufig von Problemen der Identitätsfindung und der Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Strukturen gekennzeichnet, und er gleichzeitig in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch beeinflussbar ist, wobei Massnahmefähigkeit, - willigkeit und - bedürftigkeit gegeben sein müssen. Massnahmefähig ist ein Straftäter, der über durchschnittliche kognitive Fähigkeiten verfügt, um sich in den Prozess der Persönlichkeitsentwicklung einzulassen, um mindestens den Anforderungen einer Anlehre, beziehungsweise Attestausbildung genügen zu können und der über Sprachkenntnisse verfügt, damit eine Kommunikation und Auseinandersetzung mit ihm möglich ist. Massnahmebedürftig ist ein Delinquent, wenn er persönliche, soziale und berufliche Defizite aufweist, die ein deliktfreies Leben erschweren. Die Verurteilung zu einer Massnahme wird vom jungen Straftäter, im Vergleich zur Gefängnisstrafe, häufig nur zu Beginn als angenehmere Variante erlebt. Die permanente Auseinandersetzung mit Delikten und der eigenen Persönlichkeit benötigt immer wieder Motivationsarbeit zur Fortsetzung der Massnahme. Jugendliche ab 17 Jahren werden durch Jugendanwaltschaften oder Jugendgerichte eingewiesen. Der Widerstand gegen die Massnahme ist bei dieser Gruppe deutlich ausgeprägter, als bei jungen Erwachsenen. Die Massnahme stellt häufig die "Ultima Ratio" im Rahmen der stationären Fremdbetreuung dar. Die Motivationsarbeit zur Durchführung ist eine ständige, und phasenweise intensive Zusatzaufgabe während des Massanhmenvollzugs. 2.2.2.7 Massnahmenverlauf als Phasenkonzept Die Massnahme ist nach einem Phasenkonzept aufgebaut. Die meisten Klienten treten in die Geschlossene Abteilung ein und durchlaufen die folgenden fünf Phasen: Eintrittsphase, Begleitphase, Öffnungsphase, Bewährungsphase und Übertrittsphase. Phasenwechsel sind nach Erreichung von persönlichen und sozialen Entwicklungsschritten möglich, die in gemeinsamen Zielvereinbarungen festgelegt werden. Nach einigen Monaten in der Geschlossenen Abteilung treten die Klienten in die Offene Abteilung, später teilweise ins angegliederte Lehrlingshaus, in die Aussenwohngruppe und schliesslich in eine eigene Wohnung über. Andere Klienten treten, abhängig vom Delikt, der Persönlichkeitsstruktur und ihrer Vorgeschichte, direkt in die Offene Abteilung ein. Einzelne Klienten verbringen Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 32 von 144 aufgrund des Schweregrades ihres Deliktes und des gerichtlichen Urteils eine langfristige Massnahme in der Geschlossenen Abteilung. Während der gesamten Zeit werden die Klienten pädagogisch, beruflich und therapeutisch in ihren Kompetenzen und ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert. In regelmässig stattfindenden Standortbestimmungen werden Arbeitsziele der Massnahme festgelegt, welche die Klienten in der Persönlichkeitsentwicklung und in ihrer Arbeit unterstützen sollen. Je nach Verlauf, Lernbedürfnissen, Kompetenz und Konfliktfähigkeit der Klienten werden sie in eine neue Phase versetzt, die mehr Eigenverantwortung voraussetzt und eine grössere Selbständigkeit verlangt, sowie mehr Freiheiten, wie Ausgänge am Wochenende und externe Freizeitaktivitäten unter der Woche ermöglichen. 2.2.2.7.1 Geschlossene Abteilung In der Regel beginnt ein Klient seine Massnahme in der Geschlossenen Abteilung. Die ersten drei Monate dienen den sozialpädagogischen, schulisch-beruflichen und therapeutischen Abklärungen, um den weiteren Massnahmeverlauf mit dem Klienten planen zu können. In diesen ersten Monaten, in denen er keinerlei Öffnungen hat, werden seinen Ressourcen und Defiziten erfasst, sowie seine schulischen Fähigkeiten eingeschätzt. Eine Berufsabklärung wird vorgenommen und er wird bei Bedarf medizinisch, psychiatrisch und/oder psychologisch abgeklärt. Seine rechtliche und finanzielle Situation wird dokumentiert und allenfalls werden erste Integrationsschritte eingeleitet. Im Halt gebenden, klar geregelten Umfeld soll der Klient in dieser ersten Zeit seiner Massnahme von seiner bisherigen Umgebung und von seiner möglicherweise belastenden Lebenssituation Distanz gewinnen. Wenn diese Phase erfolgreich durchlaufen wurde, werden erste Öffnungen in Form von begleiteten Ausgängen und Schnupperwochen in den offenen Ausbildungsbetrieben durchgeführt. Nach einer individuell festgelegten Aufenthaltsdauer und dem Erreichen von individuell festgelegten Zielen erfolgt der Übertritt in die Offene Abteilung. 2.2.2.7.2 Offene Abteilung Nach dem Übertritt in die Offene Abteilung hat sich der Klient für einen Beruf entschieden und einen Lehr- oder Anlehrvertrag unterschrieben. Er arbeitet nun nicht mehr in den internen Werkstätten der Geschlossenen Abteilung, sondern in den, auf dem Gelände liegenden Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 33 von 144 anerkannten Ausbildungsbetrieben. Dort kann er eine Lehre, beziehungsweise Zertifikatsausbildung zum Gärtner, Metallbauschlosser, Schreiner, Maler, Koch, Landwirt, Automechaniker, Mechaniker oder Betriebspraktiker absolvieren. Der Klient trägt zunehmend mehr Verantwortung bei der Erledigung seiner persönlichen, administrativen und beruflichen Angelegenheiten. Er nimmt am sozialpädagogisch-therapeutisch geleiteten Trainingsprogramm "Soziales Kompetenztraining" teil und absolviert konfrontative Einzelgespräche, in denen er sich vertieft mit seinen delinquenzfördernden Grundhaltungen auseinandersetzt. Nach durchschnittlich zwei Jahren Aufenthaltsdauer soll sich der Klient so weit stabilisiert haben, dass der Übertritt in die Austrittsabteilung, also in eine Wohngruppe oder ein Externat ausserhalb des Massnahmenzentrums erfolgen kann. 2.2.2.7.3 Austrittsabteilung In der Austrittsabteilung bereitet sich der Klient auf die Zeit nach seiner Massnahme vor und übt sich in den bisher erlernten prosozialen Verhaltensweisen. Er besucht ein Bewerbungstraining im Gruppensetting. Hier übt er unter anderem noch einmal, im Kontakt mit zukünftigen Arbeitgebern und Mitarbeitern, für sein vergangenes Handeln Verantwortung zu übernehmen. Nach Beendigung der Lehre muss sich der Klient der Austrittsabteilung, unterstützt durch Mitarbeitende eine eigene Wohnung und Arbeit suchen. Nach einer Probezeit, welche maximal drei Jahre dauert, wird er bedingt und mit obligatorischer Schutzaufsicht entlassen. Bei erneutem Delinquieren kann der junge Erwachsene für eine Dauer von maximal zwei Jahren in die Massnahme rückversetzt werden. Die Massnahme muss aber definitiv beendet werden, wenn der Klient das 30. Altersjahr beendet hat. Bei jugendlichen Straftätern kann keine Rückversetzung erfolgen. Bei erneuter Delinquenz vor dem 18. Lebensjahr wird ein neues Verfahren eröffnet. 2.2.2.8 Ziel der Massnahme Nach Beendigung der Massnahme sollen die Klienten befähigt sein, möglichst selbständig und legal im Kontext unseres Gesellschaftssystems zu leben und für ihre Lebensgestaltung in jeder Beziehung Selbstverantwortung zu übernehmen. Die Klienten haben gelernt, Risikosituationen für deliktisches Verhalten rechtzeitig zu erkennen und alternative, prosoziale Verhaltensweisen anzuwenden. Sie können Krisensituationen früh genug erkennen, professionelle Hilfe anfordern und diese vorübergehend in Anspruch nehmen, um sich Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 34 von 144 langfristig eine stabile Lebenssituation zu sichern. Konkret verfügen die Klienten über eine ausreichende Berufsbildung und können sich in der Arbeitswelt integrieren. Sie haben ihre sozialen Kompetenzen so weit entwickelt, dass sie über angemessene Empathie, Kongruenz, Rücksichtsnahme, Frustrationstoleranz, sowie über ausreichende Kommunikations-, Handlungs-, und Konfliktlösungsstrategien verfügen, um verantwortungsvoll handeln zu können. 2.3 Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht Nachfolgend wird Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht erläutert. Es wird allgemein auf die Kriminalitätsbelastung im Jugendalter und in der Adoleszenz eingegangen, gefolgt von einer Darstellung verbreiteter Entwicklungsmodelle und Verlaufsformen der Delinquenz, sowie eine abschliessenden Bewertung derselben. 2.3.1 Kriminalitätsbelastung im Jugendalter und in der Adoleszenz Delinquentes Verhalten Jugendlicher und junger Erwachsener ist ein häufiges Phänomen und wird in gewissem Ausmass als entwicklungsbedingt normal betrachtet, zumal es im Zeitverlauf mit Beginn der Adoleszenz ansteigt, gegen Ende aber oftmals wieder zurückgeht. Dies haben internationale Studien wiederholt gezeigt (Sampson & Laub, 1990; Sampson & Laub, 1992; Moffit, 1993). Abzugrenzen von diesem eher temporären Problemverhalten, sind so genannte Intensivtäter, die wiederholt in offiziellen Kriminalitätsstatistiken (Hellfeld) auffällig werden. Ihre Zahl ist jedoch vergleichsweise gering (Moffitt, 1993). Auch die Verurteilungsraten nach schweizerischem Jugend- und Erwachsenenstrafrecht der Jahre 2002 bis 2006 (Bundesamt für Statistik, 2007) zeigen, dass jugendliche und adoleszente Täter unter den verschiedenen Altersgruppen überrepräsentiert sind, was für ein, zumindest teilweise phasengebundenes Altersphänomen spricht. Die typische Altersverteilung, wonach junge Menschen die Mehrheit der Verurteilten stellen, entspricht auch den Ergebnissen kriminologischer Rückfalluntersuchungen (Loeber & Hay, 1997). Viele der delinquenten Jugendlichen schaffen nach einiger Zeit wieder den Absprung, was sich im Abfall der Delinquenzrate in der späteren Adoleszenz zeigt (Loeber & Hay, 1997). Es wird aber auch ersichtlich, dass die Gruppe delinquenter Jugendlicher nicht homogen ist, da ein Teil der Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch zu einem späteren Zeitpunkt auffällig bleibt. Es lassen sich in Längsschnittstudien unterschiedliche Delinquenzkarrieren Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 35 von 144 ausmachen (Dahle & Ermdann 2001; Loeber, 1990). Diesen unterschiedlichen Delinquenzverläufen widmen sich entwicklungstheoretische Ansätze, die im Kapitel 2.3.2 erläutert werden. Ursachen delinquenten Verhaltens sind in verschiedensten theoretischen Ansätzen formuliert worden. Die Konzepte reichen von der Annahme einer biologischen Prädisposition, über Vermutungen zur Schichtabhängigkeit und sozialen Desorganisation, der Annahme eines sozial gelernten Verhaltens oder einer mangelnden Bindung an Normen und Werte der Gesellschaft, bis hin zu Entwicklungsmodellen der Delinquenz (Beelmann & Raabe, 2007). Viel Beachtung hat in den letzten Jahren ein Ansatz von Moffitt (1993) erfahren, der zwischen zwei verschiedenen Entwicklungspfaden von Jugenddelinquenz unterscheidet: der temporären entwicklungsbedingten "adolescence-limited antisociality" und dem über die Zeit stabilen Typus der "life-course-persistent antisociality", bei dem die Entwicklung antisozialen Verhaltens bereits früh in der Kindheit beginnt (2.3.2.1). Da delinquentes Verhalten häufig auf die Lebensphase der Adoleszenz beschränkt bleibt liegt es nahe, dieses mit Bewältigungsprozessen der vielfältigen Veränderungen und Umbrüche in Verbindung zu bringen, die Jugendliche in dieser Phase erleben. Wie jeder Lebensabschnitt des Menschen, stellt auch die Adoleszenz bestimmte Anforderungen nach Anpassungsleistungen, so genannte Entwicklungsaufgaben, an einen Menschen (Havighurst, 1972 zit. nach Flammer & Alsaker, 2002). In der Adoleszenz sind die Veränderungen auf biologischer, psychologischer und sozialer Ebene innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums sehr dynamisch und können damit eine besondere Form von Stress auslösen. Die Bewältigung des Übergangs vom Kindes- zum Erwachsenenalter und das Ausmass der individuell erlebten Belastung hängen entscheidend von verfügbaren Ressourcen und Bewältigungskonzepten ab. Ressourcen sind sowohl auf persönlicher Ebene, wie auch im sozialen Umfeld zu finden. Menschen gehen unterschiedlich mit Belastungen, Anforderungen und Stress um. Das gilt auch für die Bewältigung von Entwicklungsaufgaben in der Adoleszenz. Die einen gehen Probleme aktiv an und versuchen diese unter Einbeziehung des sozialen Netzwerks zu lösen. Andere bearbeiten problematische Situationen eher auf einer internalen, kognitiven Ebene. Wiederum andere gehen Problemen lieber aus dem Weg und lenken sich ab. Besteht keine Passung zwischen den Anforderungen einer Situation und der individuellen Ressourcenlage eines Jugendlichen, kann es zu unangemessenen Reaktionen und zu vermeidenden Problembewältigungsversuchen kommen (Hurrelmann et al., 1988). Unter die Folgen missglückter Bewältigungsversuche fallen neben psychopathologischen (internal) Formen, auch deviante (external) Verhaltensweisen, Rückfall nach Massnahmenvollzug wie Alkohol- und Drogenmissbrauch, Seite 36 von 144 Verwahrlosung und Delinquenz, die langfristig eine gesunde Entwicklung gefährden können (Engel & Hurrelmann, 1993). Selbst dysfunktionale Bewältigungsstrategien können kurzfristig durchaus funktional sein. Der gemeinschaftliche Konsum legaler oder illegaler Drogen beispielsweise, ermöglicht einem Jugendlichen den Zugang zu einer Peergruppe. Dieses Verhalten kann aber im ungünstigsten Fall auch zur Drogenabhängigkeit führen. Gleichzeitig stellen Risikoverhaltensweisen nach Engel & Hurrelmann (1993) wiederum eine „Entwicklungsaufgabe an sich“ dar. Angesichts der gesellschaftlichen Akzeptanz muss zum Beispiel der Umgang mit Alkohol und Tabak gelernt und eigene Grenzen ausgelotet werden. Die Grenzen zwischen eher entwicklungsförderlichem und eher entwicklungshemmendem Risikoverhalten sind schwer festzustellen und müssen, bezogen auf die individuellen Konstellationen der Jugendlichen, betrachtet werden. 2.3.2 Verlaufsformen und Entwicklungsmodelle der Delinquenz Seit ungefähr zwei Jahrzehnten konzentriert sich ein beachtlicher Teil der Forschung zu dissozialem Verhalten auf die Untersuchung verschiedener Verlaufsformen und Entwicklungspfaden. Als Entwicklungspfad bezeichnet Loeber (1990) ein gemeinsames Muster der Entwicklung einer Gruppe von Individuen, die sich von der Verhaltensentwicklung anderer Gruppen von Individuen unterscheidet. Ziel dieses personenbezogenen Vorgehens ist also, Gruppen von Individuen mit unterschiedlichen Entwicklungsverläufen zu identifizieren. Diese Ansätze, welche die Entwicklung delinquenter Lebensläufe oder krimineller Karrieren zu erklären versuchen, greifen auf Beobachtungen zurück, nach denen frühe (vorpubertäre) aggressive Verhaltensprobleme, wie Störungen des Sozialverhaltens, Störungen Aufmerksamkeitsdefizitsyndrome mit eine oppositionellem Fortführung Trotzverhalten in der oder Adoleszenz und auch im Erwachsenenalter in Form von Devianz und Delinquenz finden können. Diese Ansätze werden im Folgenden näher betrachtet. 2.3.2.1 Die Taxonomie der Delinquenzentwicklung nach Moffitt Moffitt (1993) versucht unterschiedliche Entwicklungspfade von Delinquenz, anhand unterschiedlicher zugrunde liegender ätiologischer, auslösender und aufrechterhaltender Bedingungen zu erklären. Sie unterscheidet in ihrer Entwicklungstaxonomie zwischen einer kleineren Gruppe von Individuen mit Problemverhalten über die Lebensspanne (lebenslaufRückfall nach Massnahmenvollzug Seite 37 von 144 persistente Gruppe) und einer grösseren Gruppe, die nur auf die Phase der Adoleszenz begrenztes Problemverhalten zeigt (adoleszenz-limitierte Gruppe). Der lebenslauf-persistente Pfad zeichnet sich durch eine hohe, langfristige Stabilität und durch Situationsunabhängigkeit dissozialen Verhaltens aus. Abweichungen beginnen bereits in frühen Entwicklungsphasen (z.B. häufiges Schlagen und Beissen im Alter von vier Jahren) und bleiben über die gesamte Altersspanne erhalten (z.B. Schuleschwänzen und Drogenkonsum in der Jugend, schwere Delinquenz im Erwachsenenalter). Das Problemverhalten manifestiert sich dabei in jeder Entwicklungsphase unterschiedlich, da sich die sozialen Gelegenheiten für unangepasstes Verhalten entwicklungsbedingt verändern. Die Ursachen des lebenslaufübergreifenden Problemverhaltens liegen nach Moffitt (1993) vor allem in frühen neuronalen Defiziten, möglicherweise verursacht durch Komplikationen während der Schwangerschaft oder genetischer Vorbelastung, die im weiteren Verlauf der Entwicklung mit einem „schwierigen“ Temperament, kognitiven Beeinträchtigungen und/oder Hyperaktivität einhergehen. Aufgrund dieser defizitären Verhaltensmerkmale unterliegen die Kinder bereits früh dem Risiko, in ihrer Entwicklungsumwelt negative Reaktionen hervorzurufen. So stellt ein schwieriges kindliches Temperament beispielsweise besondere Ansprüche an die elterliche Erziehungskompetenz. Sind Eltern in der Interaktion mit dem Kind dieser Herausforderung nicht gewachsen und reagieren ablehnend oder passiv auf das kindliche Verhalten, kommen weitere Risiken für zukünftiges Verhalten hinzu. Frühkindliche Auffälligkeiten können demnach sowohl innerhalb (z.B. Geschwister oder Eltern), als auch ausserhalb der Familie (z.B. Peers und Lehrer) nachteilige Beziehungen verursachen und verstärken. Aufgrund komplexer Interaktionseffekte zwischen genetischen, neurologischen, psychologischen und sozialen Faktoren bleiben die Verhaltensprobleme mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit bis ins Erwachsenenalter stabil. Moffitt (1993) geht davon aus, dass sich auch später in der Schule deviante Verhaltensweisen in Interaktionen mit der sozialen Umwelt wiederholen und verstärken, und so zu einem eingeschränkten Verhaltensrepertoire führen. Prosoziales Verhalten wird nicht oder nur ungenügend gelernt. Ein grosser Teil der dissozial auffälligen Kinder und Jugendlichen zeigt zusätzliche komorbide Auffälligkeiten, wie Aufmerksamkeitsprobleme, Hyperaktivität, emotionale Störungen und Kontaktprobleme (Loeber, 1990). Von dieser Gruppe mit frühem Beginn im Problemverhalten unterscheidet Moffitt (1993) Jugendliche, die nur während einer begrenzten Phase der Adoleszenz verstärkt Problemverhalten zeigen und den grösseren Anteil der Jugenddelinquenz ausmachen. Das delinquente Problemverhalten beginnt später und dauert nicht so lange an, was den Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 38 von 144 charakteristischen Verlauf der Alters-Delinquenz-Kurve bewirkt. Trotz der kürzeren Dauer der delinquenten Karriere, darf man sich aber hinsichtlich der Häufigkeit und der Schwere, der von dieser Gruppe begangenen Delikte nicht täuschen. Die, auf die Adoleszenz limitierte Delinquenzgruppe, unterscheidet sich offenbar in vielerlei Hinsicht von der ersten Gruppe. So zeigen diese Jugendlichen deutlich seltener neurologische Defizite, weniger familiäre Risiken und können sich sozial kompetenter verhalten. Moffitt (1993) konnte zeigen, dass auf die Adoleszenz begrenzte Delinquenz sich hinsichtlich der Bandbreite an Delikten, der Häufigkeit von Delikten und der Zahl von Jugendstraftaten von der stabilen Delinquenz nicht unterscheidet. Kennzeichnend für diese Gruppe ist die Diskontinuität der Delinquenz. Diese zeigt sich über Situationen hinweg nicht beständig (z.B. Ladendiebstahl und Drogenkonsum mit Freunden bei gleichzeitiger Regelbefolgung in der Schule), und es kann auch delinquenzfreie Perioden geben. Als Ursache für die hohe Prävalenz dissozialen Verhaltens von Jugendlichen, vermutet Moffitt eine Reifungslücke im Jugendalter ("maturity gap"), welche sie als Diskrepanz zwischen der weitgehend abgeschlossenen biologischen Reife und der noch nicht verfügbaren Erwachsenenrolle beschreibt. Speziell delinquentes und kriminelles Verhalten, sowie Alkohol- und Drogenkonsum seien dann kompensatorische Verhaltensmuster, um Privilegien des Erwachsenenalters vorwegzunehmen (Moffitt, 1993), wobei Jugendliche mit lebenslauf-persistentem Problemverhalten in diesem Lebensabschnitt oft als Rollenmodelle für zeitlich begrenzt abweichende Jugendliche fungieren. Jugendliche verhalten sich nach Moffitt (1993) also temporär delinquent, weil es sich für sie auszahlt und Delinquenz damit eine gewisse Funktionalität besitzt, welche sich als Gefühl von Autonomie und „Erwachsensein“ beschreiben lässt. Die Jugendlichen geben nach Moffitt das delinquente Verhalten schliesslich auf, wenn prosoziales Verhalten lohnenswerter erscheint. Wird die Reifungslücke nach und nach überwunden, verliert der relative Bekräftigungswert des antisozialen Verhaltens an Bedeutung. Prosoziale Bekräftigung wird z.B. durch Partnerschaft, Schulabschluss, Beruf oder Studium erfahren. Derartige Veränderungen stellen Wendepunkte in der Entwicklung Jugendlicher dar, in deren Folge dissoziale Verhaltensweisen absinken können (Sampson & Laub, 2005). Auch informelle und formelle Sanktionen, die Jugendliche in Folge ihres dissozialen Verhaltens durch ihre soziale Umwelt erfahren (etwa Strafen der Eltern, in der Schule, oder bei schwereren Delikten Reaktionen der Justiz), sind Auslöser für die Beendigung der dissozialen Karriere im Jugendalter. Moffitt (1993) betont, dass diese Form von Jugenddelinquenz nicht pathologisch, sondern eine normale Erscheinung unter Jugendlichen ist, was nicht zuletzt an hohen Prävalenzen im Dunkelfeld abzulesen ist (Caspi & Moffitt, 1995). Dennoch bestehen auch bei Jugendlichen Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 39 von 144 mit adoleszenz-limitiertem Problemverhalten längerfristige Risiken. Je nach Ausmass der Abweichungen, können geringere Schulleistungen oder Gefängnisaufenthalte, frühe Schwangerschaften oder exzessiver Alkohol- und Drogenkonsum die Zukunftschancen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen und so für eine relative Stabilität der Verhaltensprobleme bis ins Erwachsenenalter sorgen. Erklärungsbedürftig bleibt, warum einige Jugendliche nicht delinquent und kriminell auffällig werden. Moffitt (1993) führt hierzu im Wesentlichen vier Gründe an: Erstens vermutet sie, dass manche Jugendliche über bestimmte, dem Erwachsenenalter entsprechende Rollen verfügen (beispielsweise durch Übernahme von Verantwortung in Sportvereinen oder religiösen Gruppen), oder zweitens aufgrund ihrer biologischen Entwicklung später in die Pubertät kommen und dadurch die Entwicklungslücke weniger intensiv ausfällt. Drittens ist es möglich, dass Jugendliche nicht, oder nur geringfügig mit dissozialen Rollenmodellen in Kontakt kommen, oder viertens Persönlichkeitseigenschaften aufweisen (z.B. erhöhte Ängstlichkeit), die den Zugang zu devianten Peernetzwerken erschweren. Empirisch konnten diese beiden Verlaufsformen verschiedentlich bestätigt werden (Moffitt, 1993; Moffitt et al., 2002). Beispielsweise zeigten Moffitt und Mitarbeiter (2002) im Rahmen der "Dunedin-Studie", dass 10% der Kohorte bereits im Kindesalter Problemverhalten aufwiesen (lebenslauf-persistente Verlaufsform) und diese Gruppe für 53% aller berichteten Gewaltdelikte im Alter von 26 Jahren verantwortlich war. Ein Grossteil der Gewaltdelikte scheint somit auf eine sehr kleine Gruppe zurückzuführen zu sein, die sich durch eine hohe Stabilität dissozialen Verhaltens auszeichnet. Dagegen zeigten 26% der Stichprobe in dieser Studie einen Beginn der Dissozialität im Jugendalter (jugendtypische Verlaufsform) und waren für lediglich 29% der Gewaltdelikte im Alter von 26 Jahren verantwortlich. Unklar, und empirisch nicht genügend abgesichert ist hingegen, inwiefern das dissoziale Verhalten bei der Gruppe mit jugendtypischem Delinquenzverlauf im Erwachsenenalter tatsächlich nachlässt. Gegenwärtig weisen empirische Befunde darauf hin, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil dieser Jugendlichen auch im Erwachsenenalter deutlich häufiger Drogen- und Eigentumsdelikte begeht (Moffitt et al., 2002). So entfielen 54% aller Eigentums- und 45% aller Drogendelikte im Alter von 26 Jahren auf die adoleszenz-limitierten Straftäter. 2.3.2.2 Drei Entwicklungspfade dissozialen Verhaltens nach Loeber Loeber und Hay (1997) postulieren angesichts der genannten Probleme einer, auf zwei Typen basierenden Taxonomie der Delinquenzentwicklung, eine zusätzliche Gruppe mit beginnendem dissozialem Verhalten im Jugendalter, deren Problemverhalten bis ins Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 40 von 144 Erwachsenenalter stabil bleibt. Mit diesem zusätzlichen Typ wird vor allem dem Umstand Rechnung getragen, dass eine nicht zu vernachlässigende Anzahl der erwachsenen Straftäter keine dissoziale Vergangenheit aufweist (Farrington, 2006) und ein nicht unbeträchtlicher Teil der Straftaten im Erwachsenenalter weder von persistent noch vorübergehend dissozialen Kindern und Jugendlichen verübt wird (Moffitt et al., 2002). Loeber und Stouthamer-Loeber (1998) erweitern somit das Modell von Moffitt (1993) und gehen von folgenden drei Entwicklungstypen dissozialen Verhaltens aus: Lebensspannentypus ("life-course type"), vorübergehender Typus ("limited-duration type") und spät einsetzender Typus ("late-onset type"). Neben der zusätzlich eingeführten Verlaufsform, nehmen Loeber und Mitarbeiter ferner an, dass eine alleinige Betrachtung des Zeitpunktes des Einsetzens des delinquenten Verhaltens nicht hinreichend ist, um den weiteren Entwicklungsverlauf vorherzusagen. Neben Angaben über das Alter bei Beginn, seien Informationen über die Häufigkeit und die Dauerhaftigkeit von Verhaltensproblemen, sowie über die Entwicklungsgeschichte besser geeignet, um Therapeuten, Bewährungshelfern und anderen, die mit den betroffenen Jugendlichen arbeiten, zu helfen (Loeber & Stouthamer-Loeber, 1998). Aus diesem Grund haben Loeber und Mitarbeiter neben der genannten Typologie auch ein Modell konzipiert, in dem sie Entwicklungspfade für unterschiedliche Formen dissozialen Verhaltens annehmen. Differenziert werden hierbei insbesondere offene (z.B. Aggression) und verdeckte (z.B. Diebstahl) Formen dissozialen Verhaltens (Loeber & Stouthamer-Loeber, 1998; Loeber & Hay, 1997). So beschreibt das Modell einen "offenen Pfad", welcher leichte Aggressivität in frühen Jahren als erste Stufe, physische Auseinandersetzungen als zweite Stufe und Gewalttätigkeit in der Adoleszenz als dritte Stufe aufweist. Der "verdeckte Pfad" führt über vorwiegend verdecktes Verhalten und Zerstörung von Eigentum in frühen Jahren als erste Stufe zu ernsthafterer Delinquenz (z.B. Sachbeschädigung und Einbruch) in der späteren Adoleszenz. Schliesslich wird der "Pfad der Autoritätskonflikte" als solcher definiert, der vor dem zwölften Lebensjahr in Form von Trotzverhalten und über Devianz und Ungehorsam zur Vermeidung von Autoritäten (z.B. Weglaufen von zu Hause) führt. Während ein grosser Teil der Kinder und Jugendlichen Problemverhalten auf den unteren Stufen der jeweiligen Entwicklungspfade zeigt, folgen nur wenige Jugendliche dem gesamten Entwicklungsverlauf bis zu schwerwiegenden dissozialen Verhaltensweisen. Der autoritätsvermeidende Pfad geht dem offenen und verdeckten Pfad zeitlich voraus und erhöht das Risiko einer dieser beiden anderen Pfade einzuschlagen. Zudem können sich Kinder und Jugendliche gleichzeitig auf mehreren Entwicklungspfaden befinden, also gleichzeitig offene Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 41 von 144 und verdeckte Formen delinquenten Verhaltens zeigen. Die Beteiligung an mehr als einem der beschriebenen Pfade könnte, gemäss den Autoren (Loeber & Stouthamer-Loeber, 1998) der Schlüssel zu ernsthafter Kriminalität im späteren Leben sein. Jene Kinder und Jugendliche, die sich sowohl an offener, wie auch verdeckter Delinquenz beteiligen, stellen die am stärksten gefährdete Gruppe für chronische adoleszente Delinquenz dar. 2.3.2.3 Bewertung und Nutzen der dargestellten Entwicklungsmodelle Der entscheidende Vorteil von Entwicklungspfadmodellen, im Vergleich zu anderen Theorien dissozialen Verhaltens besteht darin, dass sie nicht einen einzelnen Prozess für die langfristige Entwicklung delinquenten und kriminellen Verhaltens annehmen, sondern versuchen, Gruppen mit unterschiedlichen ätiologischen Verläufen zu differenzieren und zu beschreiben (Moffitt, 1993; Loeber & Hay, 1997). Diese Modelle und Taxonomien spiegeln nur ein grobes Bild der Verhältnisse wieder. So konnte zwar in gross angelegten Längsschnittuntersuchungen die Existenz der postulierten Verlaufsformen in den meisten Fällen bestätigt werden. Es ergaben sich jedoch auch beträchtliche Anteile an Kindern und Jugendlichen mit dissozialem Verhalten, die nicht den beschriebenen Entwicklungsverläufen zugeordnet werden konnten (Moffitt et al., 2002). Trotz dieser Probleme haben die Entwicklungsmodelle zum Verständnis dissozialen und delinquenten Verhaltens von Kindern und Jugendlichen beigetragen und liefern zahlreiche Implikationen für Prävention und Intervention mit betroffenen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. 2.4 Rückfallforschung Im folgenden Kapitel wird allgemein Legalbewährung und Rückfall nach Strafvollzug im Zusammenhang mit Ergebnissen bisheriger Rückfallstatistiken diskutiert, bevor spezifische und unspezifische Vollzugsprogramme, beziehungsweise Rückfall nach schweizerischem Massnahmenvollzug, sowie schulische und berufliche Bildungsmassnahmen und ihre Auswirkungen auf Rückfälligkeit beleuchtet werden. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 42 von 144 2.4.1 Legalbewährung und Rückfall nach Strafvollzug Die Rückfallforschung hat zum Ziel, Effekte von Reaktionen der Strafverfolgungsorgane, beziehungsweise deren Sanktionszugriffe abzubilden, um die Frage zu beantworten, ob der Vollzug freiheitsentziehender Strafen oder Massnahmen einen messbaren Effekt hat. Der Strafvollzug wird dann als erfolgreich bezeichnet, wenn er zur Verhinderung, oder zumindest zu einer Verminderung der Rückfälligkeit beiträgt. Rückfallverhinderung ist eine der wichtigsten Aufgaben des Strafrechts (Jehle et al. 2003) und die Rückfallforschung beantwortet anhand von Rückfallstatistiken dementsprechend insbesondere die Frage, inwieweit der Strafvollzug bei verschiedenen Tätergruppen, im Sinne einer Legalbewährung erfolgreich war, respektive gibt Auskunft über erneute Straffälligkeit nach Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Legalbewährung beschreibt das Ausbleiben einer erneuten Straffälligkeit innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach strafrechtlichen Sanktionen und gilt allgemein als bedeutsamer Indikator für die Zielerreichung oder Effektivität von Interventionen im Vollzug. Eine erneute strafrechtliche Verurteilung mit einem Eintrag in das Strafregister, oder auch eine erneute Einweisung in den Strafvollzug aufgrund einer neuen Verurteilung werden als Rückfall bezeichnet. Nach Storz (1997) ist es dabei unerheblich, um was für eine Straftat es sich handelt. Allerdings macht eine Abstufung nach der Schwere von Delikten oft mehr Sinn, denn auch eine Deliktschwereabnahme kann bereits als Erfolg der jeweils angewandten Massnahme angesehen werden. Neben Aussagen zur Effektivität hinsichtlich der Legalbewährung, ist der statistische Nachweis über die Auswirkungen der strafrechtlichen Massnahmen zudem auch unerlässliche Grundlage für Planung, Entscheidung, Organisation und Kontrolle staatlichen Handelns im Strafvollzug (Heinz, 2004). Der Rückfallforschung kommt in diesem Zusammenhang die Aufgabe zu, Wege aufzuzeigen, die den Strafvollzug in die Lage versetzen können, seinen Auftrag, nämlich den Gefangenen zu befähigen, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen, besser wahrzunehmen (Berckhauer & Hasenpusch, 1982). Anhand von Rückfallstatistiken ist es möglich, umfassend über die Rückfallraten, respektive über die Legalbewährung nach Strafvollzug in Abhängigkeit von Sanktion, Delikt, Alter, Geschlecht und anderen erhobenen Faktoren zu informieren. Einen individuellen Verlauf einer einzelnen Person hingegen vermag ein solches Auswertungsvorgehen nicht abzubilden. Vielmehr muss die Vielfältigkeit der Daten auf wenige handhabbare und aussagekräftige Kriterien und Kategorien reduziert werden (Jehle et al., 2003). Wenn man also die per Strafregisterauszug erhobene Rückfall nach Massnahmenvollzug Legalbewährung als ein grundsätzlich anwendbares Seite 43 von 144 Evaluationskriterium in der Rückfallforschung akzeptiert, so bleibt doch die theoretische Verknüpfung von Ursache-Wirkungsbeziehungen zwischen Interventionen im Strafvollzug und erneuter Straffälligkeit in vielen Rückfalluntersuchungen unbefriedigend. Die Rückfallstatistiken vermögen keine Aussagen darüber zu machen, welche Massnahmen in welchen Anstalten vorrangig eingesetzt werden, bei welchen Strafgefangenen sie primär zum Tragen kommen und unter welchen Bedingungen sie zu welchen Resultaten führen. Hierzu braucht es Einzelanalysen zu (sozial)therapeutischen, ausbildungsorientierten und anderen Vollzugsinterventionen, wie sie weiter unten betrachtet werden. Diese sind in der Rückfallforschung eher die Ausnahme als die Regel. Eine Behandlungsforschung, wie die vorliegende Untersuchung, erlaubt es grundsätzlich, inhaltlich genau beschriebene Massnahmen in einem zeitlich ausgerichteten, methodischen Design zu überprüfen und auch Wirkungen zu bewerten. 2.4.2 Ergebnisse bisheriger Rückfallstatistiken Im Folgenden werden einzelne Ergebnisse umfassender Rückfallstatistiken aus der Schweiz, Deutschland und Österreich dargestellt. Damit wird einerseits ein Überblick über ermittelte, allgemeine Rückfallquoten nach strafrechtlicher Verurteilung, beziehungsweise Inhaftierung gegeben. Andererseits können, je nach Aufgliederung der jeweiligen Stichproben, Aussagen zur Rückfallhäufigkeit und Legalbewährung verschiedener Tätergruppen gemacht werden. Ausgewählt und berichtet werden solche Ergebnisse, welche im Zusammenhang mit der, in dieser Untersuchung zu Grunde liegenden Stichprobe der beiden Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, besonders relevant erscheinen. Es sind dies insbesondere Ergebnisse, die sich auf die entsprechende Altersgruppe, auf freiheitsentziehende Massnahmen und auf vorhandene Voreintragungen beziehen. Storz (1997) untersuchte die Rückfälligkeit nach Strafvollzug anhand von 6'393 verwertbaren Fällen (Personen mit Schweizer Nationalität mit „echten“ Rückfällen, d.h. der Tatzeitpunkt der erneuten Verurteilung liegt nach der Entlassung) aus einer Grundgesamtheit von 10'459 Personen, die während des Jahres 1988 aus dem schweizerischen Strafvollzug entlassen wurden. Der Beobachtungszeitraum wurde auf sechs Jahre standardisiert. Analysiert wurde der statistische Zusammenhang zwischen dem Rückfall und soziodemographischen Merkmalen, Tatmerkmalen, sowie Strafmerkmalen. Die Analyse ergab innerhalb des Beobachtungszeitraums eine allgemeine Wiederverurteilungsquote von 48% und eine allgemeine Wiedereinweisungsquote Rückfall nach Massnahmenvollzug von 31%. Je jünger die Betroffenen zum Seite 44 von 144 Entlassungszeitpunkt waren, desto wahrscheinlicher erfolgte eine erneute Verurteilung oder Einweisung. Die 18- bis 25jährigen wurden zu 57% wieder verurteilt und zu 35% erneut eingewiesen, bei den 50jährigen waren die Wiederverurteilungsraten mit 28% und die Wiedereinweisungsraten mit 17% halb so hoch. Junge Straftäter waren also häufiger mit Rückfällen belastet, als die Älteren. Auch das Vorhandensein vorheriger Haftaufenthalte entschied grundlegend über die Wahrscheinlichkeit weiterer Verurteilungen. 41% der Entlassenen ohne, aber 58% der Personen mit Vorhafterfahrungen wurden innerhalb von sechs Jahren nach Entlassung mindestens ein weiteres Mal verurteilt, wobei 23% beziehungsweise 43% wurden erneut in den Strafvollzug unterschiedliche eingewiesen. Zudem Wiederverurteilungs- wurden und bei den einzelnen –einweisungsraten Deliktgruppen beobachtet. Nach Strafvollzugsaufenthalten wegen Diebstahl-, Gewalt-, und Betäubungsmitteldelikten wurden deutlich mehr Verurteilungen ausgesprochen und neue Freiheitsstrafen vollzogen, als wegen Straftaten, die das Militärstrafgesetz oder das Strassenverkehrsgesetz betreffen. Des Weiteren stieg die Rückfallwahrscheinlichkeit mit längerer Aufenthaltsdauer im Strafvollzug. Somit haben nach Storz (1997) sowohl das Alter, die Dauer der Inhaftierung, das Vorhandensein einer Vorhaft und die Deliktart einen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls. Es ist anzunehmen, dass die Kumulation der entsprechenden rückfallerhöhenden Faktoren erst recht eine Rückfallgefahr bedeutet. Rückfallhäufigkeiten an entsprechenden Stichproben könnten also noch höher ausfallen. Die Untersuchung der Rückfallquoten nach Strafanstaltstypen ergab für die Arbeitserziehungsanstalten (heute: Massnahmenzentren) Wiederverurteilungsraten von 55% und Wiedereinweisungsraten von 31%. Somit liegt die Quote der Wiederverurteilungen nach einem Aufenthalt in einer Arbeitserziehungsanstalt über der allgemeinen Wiederverurteilungsquote (48%), wobei zu beachten ist, dass die verschiedenen Strafanstaltstypen, wohl unabhängig von den tatsächlichen Wirkungen ihres jeweiligen Regimes, allein aufgrund ihrer unterschiedlichen Gefangenenpopulation unterschiedliche Rückfallhäufigkeiten produzieren (Storz, 1997). Höhere Rückfallraten im Bereich des Jugendstrafrechts gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht berichten auch Jehle, Heinz und Sutterer (2003). Sie erarbeiteten, anhand des Zentral- oder Bezugsregisters eine umfangreiche Rückfallstatistik für alle Personen in Deutschland, die im Jahr 1994 zu einer ambulanten Sanktion verurteilt wurden, oder für die es in diesem Jahr zu Entlassungen aus freiheitsentziehenden Massnahmen gekommen ist (N = 947'093). Im Bereich des Jugendstrafrechts wurden weiterhin Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 45 von 144 Jugendarrest, ambulante Massregeln und stationäre Massregeln der Besserung und Sicherung erfasst. Rückfälle wurden für den Zeitraum von vier Jahren bis 1998 berechnet. Von der Gesamtstichprobe wurden im Beobachtungszeitraum von vier Jahren 36% erneut verurteilt. Zudem stiegen die Rückfallquoten mit der Deliktschwere an. Während sie bei, mit Geldstrafe zu ahndenden Delikten am niedrigsten sind und bei 30.2% liegen, steigen sie bei Jugendstrafe mit Bewährung auf 59.6%, bei Jugendarrest auf 70% und bei Jugendstrafe ohne Bewährung auf 77.8% an. Extrem hoch ist also die Rückfallbelastung, der nach einer verbüssten Jugendstrafe Entlassenen. Knapp 78% werden erneut straffällig und 45% kehren wieder in den Vollzug zurück. Diese vergleichsweise hohe Rückfallbelastung der, zu Jugendstrafe Verurteilten legte die Vermutung nahe, dass die Rückfallquote in starkem Mass altersabhängig ist, was die Auswertung nach allen Altersgruppen in eindrücklicher Weise bestätigte. Die Folgeentscheidungsquote für die Gruppe der 14- bis 17-jährigen Jugendlichen liegt mit dem hohen Niveau von 45% etwa gleich mit dem in der Gruppe der 18- bis 20jährigen Heranwachsenden, nimmt in der Gruppe der 21- bis 24-jährigen und in der Gruppe der 25- bis 29-jährigen mit 40%, beziehungsweise 36% leicht ab, um sich dann in den folgenden Altersgruppen in kleineren Abschwüngen zwischen drei und sechs Prozentpunkten auf 14% bei den über 60-jährigen einzufinden. Untersucht wurden von den Autoren zudem die Folgeentscheidungen in Abhängigkeit von Voreintragungen ins Zentral- oder Bezugsregister. Aus den Analysen ging hervor, dass mit zunehmender Anzahl an Voreintragungen auch die Wahrscheinlichkeit für eine Folgeentscheidung bei Jugendlichen und Heranwachsenden zunimmt. Während bei denjenigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die keinerlei Voreintragungen vorweisen, der überwiegende Teil (64%) keine Folgeentscheidung erhält und im Untersuchungszeitraum nicht rückfällig wird, liegt die Legalbewährung innerhalb des Untersuchungszeitraums von vier Jahren bei denjenigen mit fünf oder mehr Voreintragungen nur noch knapp bei 15%. Auch Heinz (2004), der sich auf die gesamtdeutsche Auswertung aller im Bundeszentralregister im Jahre 1994 erfolgten Verurteilungen, sowie in diesem Jahr erfolgten Entlassungen aus freiheitsentziehender Strafen oder Rechtsfolgen bezieht, berichtet innerhalb des Beobachtungszeitraums von vier Jahren erhöhte Rückfallquoten nach jugendstrafrechtlichen Sanktionen bei Tätern mit Vorstrafen. Bei Tätern mit drei und mehr Vorstrafen (6.3% der Gesamtstichprobe) betrug die Rückfälligkeit 81%, die erstmals Registrierten (73% der Gesamtstichprobe) hingegen wurden nur zu 36% rückfällig. Heinz (2004) ermittelt nach jugendstrafrechtlichen Sanktionen eine allgemeine Rückfallrate von Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 46 von 144 45%, welche wiederum höher ausfällt, als die Rückfallrate nach Sanktionen des allgemeinen Strafrechts (36%). Eine weitere umfassende Rückfallstatistik von Pilgram (1991) gibt Aufschluss darüber, wie viele der im Basisjahr 1983 in Österreich verurteilten Personen, bis zum Ende des Jahres 1988 neuerlich strafgerichtlich verurteilt wurden. Da die Analyse jedoch keine Unterscheidung nach Altersgruppen, beziehungsweise nach Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht macht, können keine differenzierten Aussagen gemacht werden. Innerhalb der Gesamtstichprobe wurden 38% Personen während des Beobachtungszeitraums von drei Jahren rückfällig. Betrachtet man nur diejenigen Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, ergibt sich eine Rückfallrate von 73%. Diese hohe Rückfallquote entspricht in etwa der von Dahle & Erdman (2001) an 326 nach der Entlassung aus der 1976 angetretenen Haft im Berliner Strafvollzug ermittelten Rückfallhäufigkeit von rund 71%. Die Rückfälligkeit wurde hierbei innerhalb eines langen Untersuchungszeitraums bis 1997 anhand der erneuten Einträge aufgrund strafrechtlicher Verfehlung untersucht. Pilgram (1991) konnte einmal mehr aufzeigen, dass Voreintragungen in einem Zusammenhang mit der Rückfallhäufigkeit stehen. Betrachtet man die Gesamtstichprobe, werden innerhalb von drei Jahren nur 16% der nicht vorbestraften Verurteilten rückfällig, hingegen aber 51% der vorbestraften. 2.4.3 Spezifische und unspezifische Vollzugsprogramme im Vergleich Die bisher diskutierten Rückfallstatistiken können wenig darüber aussagen, welche Charakteristika von Behandlungsmassnahmen oder Haftanstalten dazu führen, dass das Rückfallrisiko nach einer strafrechtlichen Massnahme mal grösser und mal kleiner ausfällt. Bisher unbeantwortet bleibt die Frage, welche Behandlungs- und Vollzugsarten bei welchen Tätergruppen sich inwieweit auf die Rückfälligkeit, beziehungsweise Legalbewährung auswirken. Es stellt sich ganz generell die Frage, ob sich spezifische Sozial-therapeutische und erzieherische Behandlungs- und Vollzugsprogramme bei jugendlichen und jungen erwachsenen Verurteilten, wie sie aufgrund der angenommenen Entwicklungsbereitschaft in dieser Altersgruppe angewandt werden, hinsichtlich der Rückfälligkeit besser bewähren, als normale Vollzugsmassnahmen. Inwieweit sind die allgemein resozialisierenden Interventionen der jugendstraflichen Massnahmen hinsichtlich der Legalbewährung überhaupt wirksam? Hierzu sollen im Folgenden Untersuchungen aufgeführt werden, welche diese Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 47 von 144 Fragen nicht hinreichend beantworten können, sich aber mit der Effektivität spezifischer Behandlungsprogramme im Vergleich zum Normalvollzug auseinandersetzen. Egg (1990) verglich, ob sich sozialtherapeutisch behandelte ehemalige Insassen nach einem Rückfallzeitraum von durchschnittlich 8 Jahren und 6 Monaten bezüglich der Legalbewährung von Insassen des Regelvollzugs unterschieden. Die Stichprobe der Sozialtherapeutisch behandelten Delinquenten umfasste 52, von insgesamt 140 in den Jahren 1976 und 1977 befragten Gefangenen aus der Sozial-therapeutischen Anstalt Erlangen. Die Kontrollgruppe bestand aus 88 ehemaligen Insassen zweier Anstalten des Regelvollzugs in Bayern (Amberg und Straubing). Die Ergebnisse konnten keine Überlegenheit des sozialtherapeutischen Vollzugs aufzeigen. Es ergaben sich aber erhebliche Unterschiede zwischen jenen Probanden der sozialtherapeutischen Anstalt Erlangen, die das volle therapeutische Programm durchlaufen hatten (so genannte Therapiegruppe), und jenen, die in den Regelvollzug zurückgeschickt wurden oder die Behandlung abbrachen. Von den insgesamt 52 Probanden der Versuchsgruppe, wurden 21 rückversetzt. Diese wurden innerhalb des Beobachtungszeitraumes zu 90% mit einer neuen Registereintragung rückfällig. Die Probanden der Therapiegruppe wurden mit einer Rückfälligkeit von knapp 79% etwa gleich häufig rückfällig, wie die Gefangenen des Regelvollzugs (75%). Egg (1990) berichtet dementsprechend nicht nur allgemein ernüchternde Rückfallzahlen, sondern insbesondere katastrophale Rückfallquoten der Therapieabbrecher, respektive der in den Normalvollzug Rückverlegten. Allerdings konnte nach weiteren Analysen gezeigt werden, dass die ehemaligen Gefangenen aus dem sozialtherapeutischen Vollzug, zeitlich später rückfällig wurden, als die ehemaligen Gefangenen des Regelvollzugs. Nach Interpretation des Autors spricht dies für eine anfänglich besser gestärkte Persönlichkeitsstruktur der ehemaligen Gefangenen der sozialtherapeutischen Massnahme. Es bleibt unbeantwortet, ob die hohen Rückfallquoten mit einer längerfristigen Bewährungshilfe, respektive Resozialisierungshilfe hätten gesenkt werden können. Auch Rasch und Kühl (1978) verglichen an einer kleinen Stichprobe (N = 57) die Rückfallquoten einer Therapiegruppe aus der Dürener Anstalt, mit einer Kontrollgruppe aus dem Regelvollzug. Drei bis vier Jahren nach Entlassung waren etwas mehr als 40% der Gesamtstichprobe entsprechend den Strafregisterauszügen nicht wieder rückfällig geworden. Von den ehemaligen Gefangenen der Therapiegruppe waren 50%, gegenüber 33.3% der ehemaligen Gefangenen des Regelvollzugs nicht rückfällig geworden. Die Untersuchung konnte also bezüglich Rückfallquoten eine Überlegenheit der Therapiegruppe feststellen. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 48 von 144 Allerdings ist dieses Resultat, aufgrund methodischer und statistischer Mängel der Untersuchung mit Vorsicht zu interpretieren. Eine leichte Überlegenheit der therapeutischen Behandlung junger Straftäter gegenüber dem Regelvollzug berichten auch Grietens und Hellinckx (2004). Sie führten eine Neubewertung und Neuberechnung von fünf einschlägigen Metaanalysen durch und resümieren, dass die Behandlung von jugendlichen und jungen erwachsenen Straftätern eine durchschnittliche Reduktion der Rückfälle von 9% erbringt. In einer Metaanalyse von Andrews et al. (1990) wurden 45 Studien aus den Jahren 1950 bis 1998 mit einbezogen. Für die Vergleiche wurden drei Behandlungsgruppen gebildet: Angebrachte Behandlungen (beinhalten verhaltenstherapeutische Ansätze, Ansätze des sozialen Lernens durch interpersonalen Einfluss, Verbesserung von interpersonalen Fähigkeiten, kognitive Umstrukturierung), unangebrachten Behandlungen (Gruppenprogrammen) und unspezifischen Behandlungen (psychodynamische, nichtdirektive und klientzentrierte Ansätze). Ihre Hypothese, dass angebrachte Programme mit verminderter Rückfallhäufigkeit korrelieren, konnte bestätigt werden. Die Autoren ziehen den Schluss, dass die Art und Weise der Behandlung von jugendlichen Straftätern einen grossen Einfluss auf deren Rückfallwahrscheinlichkeit hat. Die Autoren fordern deshalb Programme, die auf die jeweilige persönliche Problematik und deliktspezifische Aspekte zugeschnitten sind. Nur punitives Strafen hingegen habe keinen Einfluss auf die Rückfälligkeit, respektive sogar negative Auswirkungen. Wilson und Lipsey (2000) beschäftigten sich in ihrer Metaanalyse zur Effektivität eines spezifischen Behandlungstyps mit der Wirksamkeit von Erlebnispädagogik. Untersucht wurden hierzu über 3000 Probanden aus 28 Studien. Die Probanden verschiedenen Alters, waren bereits durch delinquentes Verhalten aufgefallen oder wiesen eine messbare Risikobereitschaft für Delinquenz auf. Die Rückfälligkeit wurde einerseits anhand des offiziell registrierten antisozialen Verhaltens und andererseits durch selbst berichtetes delinquentes Verhalten erhoben. Die Erlebnispädagogik zeigte, im Vergleich zur Kontrollgruppe eine leichte Überlegenheit bezüglich der Rückfälligkeit. Die Rückfallrate in der Behandlungsgruppe lag bei 29%, diejenigen in der Kontrollgruppe bei 37%. Die einflussreichsten Charakteristika der Programme hinsichtlich antisozialem Verhalten, respektive Rückfälligkeit, waren die Intensität der körperlichen Aktivität, sowie das Vorhandensein einer ausgeprägten therapeutischen Komponente. Abschliessend lässt sich zusammenfassen, dass spezifische Programme vielfach eine leichte, wenn auch nicht klare Überlegenheit bezüglich der Rückfälligkeit gegenüber den Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 49 von 144 unspezifischen Programmen aufweisen. Ein solcher Befund kann aber auf keinen Fall als gesichert gelten, wie beispielsweise die gegenteiligen Ergebnisse von Egg (1990) zeigen. Problematisch bleibt ein direkter Vergleich der Ergebnisse der oben vorgestellten Studien mit den Ergebnissen der vorliegenden Untersuchung. Dies deshalb, weil sich die zugrunde liegenden Stichprobe unserer Studie auf den Massnahmenvollzug nach schweizerischer Gesetzgebung beschränkt. Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, werden im Folgenden zwei Studien angesprochen, die sich mit der Legalbewährung nach schweizerischem Massnahmenvollzug beschäftigen, und somit einen direkteren Vergleich mit der vorliegenden Untersuchung zulassen. 2.4.4 Legalbewährung und Rückfall nach Schweizerischem Massnahmenvollzug Urbaniok et al. (2006) untersuchten die Legalbewährung junger Straftäter nach ihrer Entlassung aus der Arbeitserziehungsmassnahme. Die Stichprobe bestand aus allen, zwischen 1974 und 1986 in die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon eingewiesenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen (N = 150). Das Durchschnittsalter betrug 19 Jahre. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Rückfalldaten anhand der Strafregisterauszüge im Jahre 2003 waren die ehemaligen Insassen durchschnittlich 46 Jahre alt. Der Rückfallzeitraum betrug 17 bis 29 Jahre. Insgesamt wurden innerhalb des Beobachtungszeitraums 71% der Täter rückfällig. Der Anteil der Täter, die mit einem Gewalt- oder Sexualdelikt rückfällig wurden, betrug 33%, was im Vergleich zu den entsprechenden Indexdelikten (Gewalt- und Sexualdelikt waren vor der Massnahme zu 19% vertreten) eine Erhöhung darstellte. Regressionsanalysen konnten zeigen, dass die Art des Deliktes keinen Einfuss auf die Rückfallwahrscheinlichkeit hatte. Erfolgte die Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt ohne Voreintrag, war das Rückfallrisiko, gegenüber Tätern mit Voreintrag reduziert. Die Ergebnisse dieser Studie sprechen einerseits dafür, dass zu freiheitsentziehenden Massnahmen verurteilte Jugendliche und junge Erwachsene allgemein ein hohes Rückfallrisiko aufweisen. Diese Erkenntnis deckt sich auch mit bereits diskutierten Rückfallquoten aus umfassenden Rückfallstatistiken (z.B. Storz, 1997; Jehle, Heinz und Sutter, 2003). Andererseits ergeben sich aus den Ergebnissen keine Hinweise dafür, dass die Arbeitserziehungsmassnahme mit der damals bestehenden Konzeption eine deliktpräventive Wirkung hatte, da von unspezifischen Programmen ähnlich hohe Rückfallraten berichtet werden. Die Autoren erwägen hierzu, dass das damalige Konzept der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon unspezifisch pädagogisch und einseitig auf die berufliche Ausbildung ausgerichtet war. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 50 von 144 Wenngleich die Untersuchung von Urbaniok et al. (2006) im Bereich des Massnahmenvollzugs anzusiedeln ist, können die damaligen Bedingungen wohl kaum direkt mit heutigen Stichproben aus dem schweizerischen Massnahmenvollzug verglichen werden. Sowohl bezüglich Behandlungskonzepten, als auch bezüglich Insassenzusammensetzungen sind seit der Erhebung der damaligen Stichprobe zwischen den Jahren 1974 und 1986 Veränderungen zu erwarten, die möglicherweise auch Auswirkungen auf die entsprechenden Rückfallhäufigkeiten haben. Aktuellere Auswertungen zu Wiederverurteilungen und Wiedereinweisungen von Personen, die aus den schweizerischen Arbeitserziehungsanstalten (damals Arxhof, Uitikon, Pramont und La Ronde) entlassen wurden, berichtet Fink (2000). Die Resultate für die N = 30 im Jahr 1993 aus den Massnahmenzentren entlassenen Personen widerspiegeln die hohen Rückfallquoten, wie sie von Urbaniok et al. (2006) berichtet werden. 87% der 1993 Entlassenen wurden innerhalb eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren wiederverurteilt, 83% wurden für eine unterschiedlich lange Zeit erneut in den Strafvollzug eingewiesen. Die berichteten hinterlassen hohen einerseits Rückfallzahlen den nach unbefriedigenden schweizerischem Massnahmenvollzug Eindruck, eine dass längerfristige Legalbewährung nach Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Massnahme (mit Fokus auf vorhandene Veränderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten) eher die Ausnahme als die Regel darstellt. Die angesprochenen Ergebnisse zeigen aber andererseits auch auf, dass weiterhin ein hoher Bedarf an umfassender und methodisch einwandfreier Rückfallforschung besteht. Einen Beitrag dazu soll die hier präsentierte Studie leisten. 2.4.5 Schulische und berufliche Bildungsmassnahmen im Strafvollzug und Rückfall Die Behandlungskonzepte der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon räumen schulischen und beruflichen Bildungsmassnahmen im Verlaufe der Massnahme einen hohen Stellenwert ein (2.2). Dies scheint insbesondere in Zusammenhang mit der künftigen Legalbewährung sinnvoll zu sein, da schulische und berufliche Bildung eng mit Integration verbunden ist. Diese wiederum spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden und auch zu behalten. Die Beeinträchtigung der späteren legalen Beschäftigungswahrscheinlichkeit nach dem Vollzug ist von hoher gesellschaftlicher Relevanz. Entweder wächst der junge Strafgefangene später in die Rolle normgerechten Verhaltens in Beruf und Familie hinein, oder er bleibt überwiegend erwerbslos und somit Empfänger sozialer Leistungen. Im ungünstigsten Fall entzieht er sich dauerhaft der Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 51 von 144 gesellschaftlichen Verantwortung und schlägt eine illegale Karriere ein (Konzept Arxhof, 2005). Berckhauer und Hasenpusch (1982) sind der Frage nachgegangen, inwieweit schulische und berufliche Bildungsmassnahmen, erworben vor und während des Strafvollzugs, mit verminderter Rückfälligkeit in Zusammenhang stehen. Untersucht wurde die Legalbewährung von jugendlichen (N = 264) und erwachsenen (N = 256) Strafgefangenen, die 1974 aus dem niedersächsischen Vollzug entlassen wurden. Erfasst wurden , anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregister, die Rückfälle innerhalb eines Rückfallzeitraums von 60 Monaten. Die allgemeine Rückfallhäufigkeit betrug 68%, wobei 39% der Rückfälle bereits in den ersten 6 Monaten nach Entlassung auftraten. Entlassene, die keinerlei schulischen Abschluss vorweisen konnten, wurden zu 78% rückfällig, während Entlassene mit einem schulischen Abschluss nur zu 64% erneut verurteilt wurden. Deutlich zeigten sich die Unterschiede auch beim Merkmal Berufsabschluss. Entlassene ohne Berufsabschluss wurden zu 75% rückfällig, Entlassene mit einem beruflichen Abschluss hingegen nur zu 63%. Auch Bildungsmassnahmen, die während des Strafvollzugs durchgeführt wurden, waren bei den jungen Straftätern mit einer Rückfallminderung assoziiert. Von den Entlassenen des Jugendvollzugs ohne schulische oder berufliche Bildungsmassnahmen wurden 78%, Entlassenen des Jugendvollzugs mit Bildungsmassnahmen hingegen nur 69% erneut verurteilt. Im Erwachsenenvollzug hatte die Durchführung von Bildungsmassnahmen allerdings keinen Einfluss auf die Wiederverurteilungsraten (68% ohne Bildungsmassnahme und 69% mit Bildungsmassnahme). Zudem konnte die Untersuchung zeigen, dass die Rückfallquote der Gesamtstichprobe bei den erfolgreichen Teilnehmern an Bildungsmassnahmen mit 62% deutlich niedriger war, als bei Entlassenen, die an keiner derartigen Massnahme teilgenommen hatten (72%). Bildungsmassnahmen im Vollzug scheinen, gemessen an der späteren Legalbewährung, zumindest bei jungen Tätergruppen einen positiven Effekt zu haben. Dabei bleibt allerdings offen, ob die niedrigere Rückfallquote der erfolgreichen Teilnehmer an beruflichen oder schulischen Ausbildungen durch diese Massnahme an sich im Sinne einer Kausalität bewirkt wird, oder ob es sich hier lediglich um einen Selektionseffekt in dem Sinne handelt, dass die ohnehin prognostisch günstig einzuschätzenden Gefangenen an der angebotenen Ausbildung erfolgreich teilnehmen. In der Realität werden wohl beide Aspekte zutreffen. Für den Erfolg einer Bildungsmassnahme scheint sowohl die Durchführung der bildungsrelevanten Massnahme, als auch die angemessene Auswahl der geeigneten Probanden ausschlaggebend zu sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass jeder Abschluss einer Ausbildung (sowohl Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 52 von 144 schulischer oder beruflicher Art) das Durchhaltevermögen, den Leistungswillen und auch das Zutrauen in die eigene Leistungsfähigkeit stärkt. Bildungs- und Ausbildungsmassnahmen fördern einerseits die psychosoziale Entwicklung der jungen Straftäter und erhöhen andererseits die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 53 von 144 3. Methodisches Vorgehen Im Folgenden wird kurz auf die Durchführung der Untersuchung eingegangen. Danach wird der Ablauf der Datenerhebung, beziehungsweise die Konstruktion des Datensatzes beschrieben, bevor abschliessend auf die, in der vorliegenden Untersuchung verwendeten statistischen Verfahren eingegangen wird. 3.1 Konstruktion des Datensatzes In diesem Abschnitt werden die Vorgehensweise bei der Datenerhebung, beziehungsweise die Kriterien der Datenselektion beschrieben. 3.1.1 Erhebung der Daten Die Gesamtstichprobe besteht aus 443 männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche die Massnahmenzentren Arxhof (N = 219) und Uitikon (N = 224) in den Jahren 1994 2003 verlassen haben. Die dazugehörigen Daten wurden aus den Bewohnerakten der beiden Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, sowie aus dem Strafregister erhoben. Aus den Bewerberakten wurden folgende Daten Massnahmenabbruch), Lehre (abgeschlossen (abgeschlossen nicht abgeschlossen) vs. entnommen: vs. und nicht Austritt (regulär abgeschlossen), Einweisungsgrundlage. vs. Anlehre Den Strafregisterauszügen wurden die Deliktinformationen entnommen (Art und Schwere der Index- und Rückfalldelikte). 3.1.2 Zusammenarbeit mit dem Strafregister In einem persönlichen Treffen mit dem Leiter des Strafregisters wurde die geplante Studie vorgestellt. Er nannte seine Bedingungen für die Zusammenarbeit und händigte eine Vorlage für die Antragsstellung aus, welcher innerhalb einer Woche bewilligt wurde. Anschliessend wurden folgende Schritte unternommen: a) Es wurde eine Excel-Tabelle mit den, vom Strafregister gewünschten Informationen über die ausgetretenen Bewohner (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Name und Vorname beider Eltern etc.) erstellt. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 54 von 144 b) Aus den Personeninformationen wurde ein Code (gemäss den Vorgaben des Strafregisters) für jede Person generiert. Dieser wurde in die erste Spalte des Datensatzes eingefügt. c) Die Datei wurde dem Strafregister zugestellt und anschliessend alle persönlichen Daten aus den erstellten Tabellen gelöscht. d) Das Strafregister sandte die Strafregisterauszüge (ohne Personaldaten) aller Personen zu. Die Personaldaten wurden von den Auszügen abgetrennt und letzte mit dem zuvor erstellten Code markiert. e) Die Daten aus den Bewohnerakten wurden mit den Daten der Strafregisterauszügen ergänzt. 3.1.2.1 Begründung der Wahl des Strafregisters als Erhebungsinstrument der Rückfälle In der vorliegenden Studie wird mit den, im Strafregister eingetragenen Delikte ein eher konservatives Mass zur Erhebung der Rückfälle verwendet. Es muss angenommen werden, dass die Gesamtzahl der so erfassten Delikte unter der Anzahl der tatsächlich begangenen Delikte liegen könnte. Der Grund dafür ist das sogenannte Dunkelfeld, also Straftaten die nicht angezeigt oder nicht entdeckt wurden (Egg, 2006). Natürlich gibt es gewisse Zugangsmöglichkeiten zum Dunkelfeld, etwa regelmässige Opferbefragungen oder Täterbefragungen. In zwei, von Psychotherapeuten und Praktikanten des Arxhofes durchgeführten Katamnesen aus den Jahren 2004 und 2006 konnte allerdings festgestellt werden, dass es nach abgeschlossener Massnahme sehr schwierig ist, ehemalige Bewohner zu erreichen. Rund zwei Jahre nach Austritt konnte nur noch mit wenigen ein Kontakt hergestellt werden. Auch der Versuch, ehemalige Bewohner über die einweisenden Behörden, Eltern oder Mitarbeiter der Wohngemeinde zu kontaktieren war sehr aufwändig und hat schlussendlich doch nicht zu einer befriedigenden Anzahl Antworten geführt. Das Massnahmenzentrum Kalchrain hat ähnliche Erfahrungen mit dem Versuch der Befragung von ehemaligen Bewohnern gemacht. Deshalb wird in der vorliegenden Untersuchung, wie in den meisten Rückfallstudien eher konservativ vorgegangen. Es wird ein Risikozeitraum festgelegt und man bezieht sich ausschliesslich auf neue Verurteilungen und Registereintragungen. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 55 von 144 3.1.3 Zusammenarbeit mit dem Massnahmenzentrum Uitikon Vor Beginn der Studie wurden die Leiter der Massnahmenzentren Uitikon und Kalchrain1 angefragt, ob sie an einer Zusammenarbeit für diese Studie interessiert seien. Der Leiter des Massnahmenzentrums Kalchrain lehnte ab, der Leiter des Massnahmenzentrums Uitikon erklärte sich für eine Zusammenarbeit bereit. 3.1.4 Löschung von zwei Jahrgängen Leider wurden die, vom Massnahmenzentrum Uitikon geforderten Daten aus den Personalakten erst nach personeller Unterstützung durch Praktikanten des Massnahmenzentrums Arxhof, sowie mit einer Verspätung von zehn Monaten geliefert. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Datensatz der Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof bereits dem Strafregister zugestellt. Schlussendlich lagen auf Grund dieser Verzögerung die Strafregisterauszüge der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon zehn Monate später (Ende März 2007) vor, als diejenigen des Massnahmenzentrums Arxhof (Ende Mai 2006). Aus diesem Grund ist die Time-after-Release der ehemaligen Bewohner von Uitikon zehn Monate höher als diejenige der ehemaligen Bewohner des Arxhofs. Um die Verzerrung der Resultate zu Gunsten der ehemaligen Bewohner des Arxhofs zu minimieren, wurden die letzten Entlassungs-Jahrgänge 2004 und 2005 nicht in die Berechnungen miteinbezogen. Die Löschung der beiden letzten Jahrgänge basiert auf der Tatsache, dass Rückfälle in den ersten zwei Jahren nach der Entlassung am häufigsten sind und deshalb auch mehr ins Gewicht fallen. So kann davon ausgegangen werden, dass der Unterschied der Rückfallquoten nach einer Time-after-Release von einem, gegenüber zwei Jahren relativ gross ist, wohingegen sich die Werte nach einer Time-after-Release von drei und vier Jahren nicht mehr allzu sehr voneinander unterscheiden. Ein weiterer Grund für den Nichteinbezug der letzten beiden erfassten Entlassungs-Jahrgänge ist die Tatsache, dass zwischen einem verübten (Rückfall-)Delikt und einer erneuten Verurteilung eine gewisse Zeitspanne vergeht. Diese Zeitspanne ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann durchaus bis zu zwei Jahren betragen. Durch diese Massnahme kann also die Wahrscheinlichkeit, eine Person aufgrund eines fehlenden neuerlichen Strafregistereintrages zu unrecht als nicht rückfällig zu erfassen, reduziert werden. 1 Die Massnahmenzentren Uitikon, Kalchrain und Arxhof sind die einzigen Massnahmenzentren für junge Erwachsene in der Deutschschweiz und folglich auch die einzigen Institutionen dieser Sprachregion, die für eine Zusammenarbeit in Frage gekommen sind. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 56 von 144 3.1.5 Löschung von Einträgen aus der Stichprobe Von den ursprünglich, aus den Akten oder Bewohnerlisten der Massnahmenzentren erfassten Personen, wurden nicht alle in die Stichprobe miteinbezogen. Von einer Person (Uitikon) wurden keine Akten gefunden, von 20 Personen (3 Arxhof, 17 Uitikon) fanden sich sowohl im Strafregisterauszug, als auch in den Akten keine Angaben zum Indexdelikt, eine Person war nur für eine Schnupperwoche im Massnahmenzentrum Arxhof, eine Person war zweimal im Massnahmenzentrum Uitikon (verwendet wurden die Angaben zum zweiten Aufenthalt) und fünf Personen (Arxhof) sind gestorben (dabei wird der Eintrag im Strafregister gelöscht). 3.1.6 Löschung aus dem Strafregister nach dem alten StGB Zwar können die Einträge im Strafregister auf Wunsch des Verurteilten nach einer gewissen Zeit gelöscht werden. Allerdings hat diese Löschung lediglich zur Folge, dass eine Person nicht mehr offiziell im Strafregister verzeichnet ist. Die endgültige Entfernung aus dem Strafregister erfolgt aber bei Strafen von mehr als drei Monaten erst im Alter von 80 Jahren (Abbildung 1). Die zur Verfügung gestellten, anonymisierten Auszüge wurden durch eine allfällige Löschung nicht beeinflusst. Man kann somit davon ausgehen, dass die erhobenen Daten diesbezüglich vollständig sind. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 57 von 144 Löschung / Entfernung OHNE Probezeit oder Probezeit widerrufen Löschen von Amtes wegen Löschen auf Ersuchen Entfernung MIT Probezeit Jugendstrafe mehr Busse als 3 Monate (91, Freiheitsstrafe 92, 95 StGB) bis 3 Monate Mehr als 3 Monate Zuchthaus Sich. Massn. Verwahrung Massn. gem. 100bis 42 StGB StGB StGB StGB 80/1 StGB): 59/1 + 2 MStG: Jahre 10 Jahre + Dauer Freiheits-strafe 91/2 StGB: 10 Jahre seit 99/1 StGB: Urteilsdatum 5 Jahre seit Urteilsdatum 80/1 59/1 99/1 (91/1 5 StGB 80/1 MStG: 59/1 Busse Freiheitsstrafe bis Freiheitsstrafe bis 3 18 Monate Monate gem. StGB MStG: 15 Jahre und 20 Jahre und Dauer Dauer Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe Löschen nach Ablauf Probezeit 49, 41, 96 StGB 41, 96 34, 32 MStG 32 MStG StGB 99/2 StGB: 80/2, 99/2 StGB 80/2 StGB 80/2 StGB MStG: 59/3 MStG: 59/3 MStG: 2 Jahre seit 59/3 Vollzug 2 Jahre seit 5 Jahre seit 10 Jahre seit Vollzug Vollzug Vollzug 10 Jahre; 1 Jahr Löschung nach mit 80 Jahren 91/2 StGB: 15 Jahre seit Urteilsdatum 5 Jahre 10 Jahre Entfernung nach Ablauf der Probezeit sofern Eintrag gelöscht Abbildung 1: Löschungsprozesse Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 58 von 144 3.1.7 Ausgewählte Delikte geordnet nach Deliktkategorie und Deliktschwere gemäss StGB Im Folgenden (Tabelle 1) eine nicht abschliessende Aufzählung der, in die vier Deliktkategorien "Gewalt", "Eigentum", "Betäubungsmittel" und "Sonstiges" eingeteilten Delikte nach ihrer Deliktschwere gemäss StGB. Die, für die Delikte verwendeten Begriffe stammen alle aus den, in der Studie verwendeten Strafregisterauszügen der Stichprobe. Tabelle 1: Aufzählung der vier Deliktkategorien Deliktschwerekategorie Übertretung Gewaltdelikt Sexuelle Belästigung, Tätlichkeit Vergehen Drohung, Geiselnahme, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Gefährdung durch Sprengstoffe, Körperverletzungen (einfach, leicht, Fahrlässig), Nötigung, Raufhandel, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Eigentumsdelikt Geringfügige Vermögensdelikte Begünstigung, Erschleichung einer Leistung, Geldwäscherei, in Umlauf setzen falschen Geldes, Sachentziehung, Verbrechen Angriff, Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre, Brandstiftung, Erpressung, Fahrlässige Tötung Freiheitsberaubung und Entführung, Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen (Unzucht mit Kindern), Gefährdung des Lebens, Herstellen von Sprengstoffen, Mord, Raub, Schwere Körperverletzung, Sexuelle Nötigung, Tötung, Vergewaltigung Betrug, Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Geldfälschung, Hehlerei, Urkundenfälschung Sachbeschädigung, Unrechtmässige Aneignung, Veruntreuung, Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen, Verfügung über mit beschlag belegte Vermögenswerte, Widerrechtliche Aneignung, Zechprellerei BetäubungsmittelÜbertretung des BtmG delikte Sonstiges Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Rückfall nach Massnahmenvollzug Vergehen gegen das BtmG Beschlagnahme, Erschleichung von Ausweisen, Exhibitionismus, Verbrechen gegen das BtmG Bestechung, Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Seite 59 von 144 Militärdienstversäumnis, Nichtanzeigen eines Fundes, Übertretung des BG über die Spielbank, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Verletzung des Schriftgeheimnis Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Fälschung von Ausweisen, Falsche Anschuldigung, Falscher Alarm, Geldfälschung (besonders leicht), Gewaltdarstellung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Irreführung der Rechtspflege, Landfriedensbruch, Meuterei von Gefangenen, Militärdienstversäumnis (MStG), Missachtung einer Massnahme (ANAG), Missbrauch und Verschleuderung von Material, Pornographie, Rechtswidriges Betreten des Landes, Störung von Betrieben, Verleumdnung, Verursachung einer Explosion, Verweisungsbruch Sonstiges (SVG) Fahren in angetrunkenem Zustand, Fahren ohne Führerausweis, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfal, Gebrauchsveruntreuung, Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis, Unberechtigtes Verwenden eines Motorfahrzeuges, Verletzung der Verkehrsregel Fahren trotz Führerscheinentzugs, Fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, Fahrlässige Störung des Eisenbahnverkehrs, Führerflucht, Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern, Störung des öffentlichen Verkehrs, Unterlassung von Nothilfe, Verwendung von Fälschungen der Kontrollschilder, Widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 60 von 144 3.1.8 Quantifizierung der Indexdeliktschwere bzw. der Rückfalldeliktschwere Im Strafgesetz werden Delikte unter anderem nach deren Schwere beurteilt und grob in Übertretungen, Vergehen und Verbrechen eingeteilt. EinTötungsdelikt wird als schwereres Delikt eingestuft, als eine Veruntreuung. Basierend auf den Daten der Strafregisterauszüge wurde für jede Index-, sowie Rückfalldeliktkategorie (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel, Sonstiges) jedes Bewohners die Deliktschwere berechnet. Um die Deliktschwere von Delikten verschiedener Deliktkategorien miteinander verrechnen zu können, wurde ein Punktesystem für die Deliktschwere erstellt und nach folgendem Muster berechnet: Übertretung = 1 Punkt Vergehen = 4 Punkte Verbrechen = 12 Punkte Um eine noch grössere Differenzierung zu erreichen, wurden diese Punkte mit dem Faktor 1 für "einfach" und mit dem Faktor 2 für "mehrfach" multipliziert. Wurde ein Delikt (z.B. Diebstahl) mehr als einmal begangen, wurde es als "mehrfach" klassifiziert und dessen Deliktschwere (12, da Diebstahl = Verbrechen) mit 2 multipliziert (2 x 12 = Deliktschwere 24). Allerdings wurde diese Rechnung für jede Deliktkategorie (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel, Sonstiges) nur einmal gemacht. Das heisst, dass fünffacher Diebstahl gleich gewichtet wurde wie zweifacher Diebstahl. Dasselbe gilt für Vergehen und Übertretungen. Ob ein junger Erwachsener zweimal, dreimal oder noch häufiger wegen beispielsweise einem geringfügigen Eigentumsdelikt verurteilt wurde, hat auf die Gewichtung der Schwere keinen Einfluss. Bei der Punktevergabe (1, 4, 12) für die drei Deliktschweren (Übertretung, Vergehen, Verbrechen) wurden folgende Überlegungen angestellt: da drei Übertretungen nicht mehr gewichtet werden sollten, als ein Vergehen, durfte die Punktezahl von "Übertretung mehrfach" nicht höher als "Vergehen einfach" sein. Dasselbe gilt auch für die nächste Stufe: mehrfache Vergehen sollten nicht schwerer gewichtet werden können, als ein Verbrechen. Auf Grund der gewählten Punkte hat sich somit für jede Deliktkategorie (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel, Sonstiges) folgende Skala ergeben (Tabelle 2). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 61 von 144 Tabelle 2: Kombinationsmöglichkeiten und die daraus resultierende Deliktschwere Kombinationen Übertretung einfach Übertretung mehrfach Übertretung einfach Übertretung mehrfach Übertretung einfach Übertretung mehrfach + Vergehen einfach + Vergehen einfach + Vergehen einfach + Vergehen mehrfach + Vergehen mehrfach + Vergehen mehrfach Übertretung einfach Übertretung mehrfach Übertretung einfach Übertretung mehrfach Übertretung einfach Übertretung mehrfach + Vergehen einfach + Vergehen einfach + Vergehen einfach + Vergehen mehrfach + Vergehen einfach + Vergehen mehrfach Übertretung einfach Übertretung mehrfach Übertretung einfach Übertretung mehrfach Übertretung einfach Übertretung mehrfach + Vergehen einfach + Vergehen einfach + Vergehen einfach + Vergehen mehrfach + Vergehen mehrfach + Vergehen mehrfach Rückfall nach Massnahmenvollzug + Verbrechen einfach + Verbrechen einfach + Verbrechen einfach + Verbrechen einfach + Verbrechen einfach + Verbrechen einfach + Verbrechen einfach + Verbrechen einfach + Verbrechen einfach + Verbrechen mehrfach + Verbrechen mehrfach + Verbrechen mehrfach + Verbrechen mehrfach + Verbrechen mehrfach + Verbrechen mehrfach + Verbrechen mehrfach + Verbrechen mehrfach + Verbrechen mehrfach Deliktschwere 1 2 4 5 6 8 9 10 12 13 14 16 17 18 20 21 22 24 25 26 28 29 30 32 33 34 Seite 62 von 144 Dies zeigt auch die folgende Darstellung: 40 35 Deliktschwere 30 25 20 15 10 5 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Rang Abbildung 2: Veranschaulichung der möglichen Deliktschweregrade einer Kategorie 0: Kein Rückfall; 1-2: Nur Übertretung; 4-10: max Vergehen (und Übertretungen); 12-34: Mindestens ein Verbrechen 3.1.8.1 Veranschaulichendes Beispiel Wurde eine Person vor dem Massnahmenvollzug wegen fünffachem Diebstahl (Eigentumsdelikt mit der Schwere "Verbrechen"), einem geringfügigen Vermögensdelikt (Eigentumsdelikt mit der Schwere "Übertretung") und dreimal wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Betäubungsmitteldelikt mit der Schwere "Vergehen") verurteilt, wurde die Deliktschwere der beiden Deliktkategorien "Eigentum" und "Betäubungsmittel" wie folgt berechnet: Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 63 von 144 Tabelle 3: Fiktives Kombinationsbeispiel Deliktinformation Fünf (= mehrere = x 2) Eigentumsdelikte mit der Schwere "Verbrechen" (12 Punkte) Deliktschwere in Zahlen 2 x 12 = 24 Ein (=einfach = x 1) Eigentumsdelikt mit der Schwere "Übertretung" (1 Punkt) 1x1=1 Deliktschwere "Eigentum" total: 24 + 1 = 25 Drei (= mehrere = x 2) Betäubungsmitteldelikte mit der Schwere "Vergehen" (4 Punkte) 2x4=8 Deliktschwere "Betäubungsmittel" total: 8 Die maximale Punktzahl, die eine Person in einer Deliktkategorie (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel, Sonstiges) erreichen kann, beträgt somit 34 = (2 x 12) + (2 x 4) +(2 x 1). Um diesen Deliktschwerewert in der Deliktkategorie Eigentum zu erreichen, müsste jemand mehrfache Übertretungen, mehrfache Vergehen, sowie mehrfache Verbrechen dieser Kategorie begangen haben. Aus den Deliktschwerepunkten aller Deliktkategorien (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel, Sonstiges) wurde für jede Person, sowohl für die Indexdelikte, als auch für die Rückfalldelikte das Total berechnet (alle Punkte der Gewaltdelikte + alle Punkte der Eigentumsdelikte + alle Punkte der Betäubungsmitteldelikte + alle Punkte Delikte Sonstiges). Die theoretisch höchstmögliche Punktzahl für „Indexdeliktschwere“ oder "Rückfalldeliktschwere" beträgt somit 4 x 34 = 136. 3.2 Statistische Verfahren Nachfolgend werden die statistischen Verfahren der Wahl für die vorliegende Untersuchung vorgestellt: Die Korrelation nach Pearson, der Chi-Quadrat-Test, der T-Test bei gepaarten Stichproben, der U-Test nach Wilcoxon, Mann und Whitney U-Test und die Methode der logistischen Regression. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 64 von 144 3.2.1 Korrelation nach Pearson Die Produkt-Moment-Korrelation nach Pearson (r) ist ein standardisiertes lineares Mass für den Zusammenhang von zwei metrischen Variablen. Die Korrelation r liegt zwischen -1 und +1. Weist r ein positives Vorzeichen auf, weist dies auf einen positiven Zusammenhang der beiden Variablen hin. Unterdurchschnittliche Werte der einen Variable (X) gehen mit unterdurchschnittlichen Werten der anderen Variable (Y) einher und überdurchschnittliche Werte der Variable X mit überdurchschnittlichen Werten der Variable Y. Wenn r ein negatives Vorzeichen hat, spricht man von einem negativen Zusammenhang. Unterdurchschnittliche Werte der einen Variable (X) gehen mit überdurchschnittlichen Werten der anderen Variable (Y) einher und überdurchschnittliche in X mit unterdurchschnittlichen in Y. Bei r = +1 spricht man von einem perfekt positiven und bei r = -1 von einem perfekt negativen linearen Zusammenhang. Entspricht die Korrelation dem Wert 0, besteht zwischen den Variablen X und Y kein linearer Zusammenhang (Bortz, 1999; 1977). 3.2.2 Chi-Quadrat-Test Der Chi-Quadrat-Test ist ein Test für kategoriale Variablen. Im Rahmen von Kreuztabellen wird mit diesem Test überprüft, ob zwei Variablen voneinander unabhängig (Nullhypothese) oder abhängig (Alternativhypothese) sind. Es wird überprüft, ob die relativen Häufigkeiten in den jeweiligen Gruppen gleich verteilt sind. Wenn die relativen Häufigkeiten gleich verteilt sind, wird die Nullhypothese beibehalten. Sind die Häufigkeiten deutlich voneinander abweichend (überzufällig im Sinne des Chi-Quadrat-Test), dann wird die Nullhypothese verworfen und damit die Alternativhypothese angenommen. Die Entscheidung für die Annahme oder die Ablehnung der Nullhypothese erfolgt auf Basis des Chi-Quadrat-Tests. Er gibt an, wie gut die relativen Häufigkeitsverteilungen in der Stichprobe zur Annahme der Gleichverteilung in der Grundgesamtheit passen (Anpassungstest). Je grösser der ChiQuadrat-Wert, desto grösser die Abweichungen der beobachteten Werte von den theoretischen Werten (Gleichverteilung) (Bortz, 1999; 1977). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 65 von 144 3.2.3 t-Test bei gepaarten Stichproben Der t-Test für gepaarte Stichproben vergleicht zwei Mittelwerte miteinander. Dieser Test ist darauf ausgerichtet, dass die Stichproben systematisch miteinander verbunden sind. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn bei der Auswertung von Untersuchungsergebnissen die Mittelwerte zweier Variablen (für dieselbe Person) miteinander verglichen werden. Die Werte in den beiden Variablen (und damit die beiden zu vergleichenden Stichproben) sind nicht unabhängig voneinander, da sich beide Variablen auf dieselben Personen beziehen. Unterscheiden sich die in der Stichprobe enthaltenen Personen durch zufällige Einflüsse bei der Stichprobenziehung in bestimmten Eigenschaften von den Personen der Grundgesamtheit, wirkt sich dies auf beide Variablen und damit auf die beiden durch den T-Test miteinander verglichenen Stichproben aus. Entscheidend ist also, dass die einzelnen Beobachtungen der miteinander zu vergleichenden Gruppen nicht unabhängig voneinander zustande gekommen sind, sondern jeweils paarweise ein systematischer Zusammenhang zwischen den einzelnen Beobachtungen aus den beiden Gruppen besteht (Bortz, 1999; 1977). 3.2.4 U-Test nach Wilcoxon, Mann und Whitney Der U-Test nach Wilcoxon, Mann und Whitney prüft über die Rangfolge, ob die Mittelwerte zweier Stichproben gleich sind. Er ist das verteilungsunabhängige Gegenstück zum t-Test und unempfindlich gegen Varianzunterschiede. Der U-Test wird eingesetzt, wenn keine Normalverteilung vorausgesetzt werden kann. Das Prinzip des U-Tests basiert auf folgender Überlegung: Sortiert man die Messwerte der beiden Stichproben in einer gemeinsamen Liste in aufsteigender Reihenfolge, so werden die Rangsummen der beiden Stichproben sich nur dann unterscheiden, wenn sich die beiden Stichproben im Durchschnitt unterscheiden (also die eine Stichprobe im Durchschnitt kleinere Werte aufweist als die andere) (Bortz, 1999; 1977). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 66 von 144 3.2.5 Binäre logistische Regression Grundidee der binären logistischen Regression ist die statistische Beurteilung des Zusammenhangs zwischen einer nominalen dichotomen abhängigen Variable und einer oder mehreren unabhängigen Variablen. In logistischen Regressionsmodellen wird die Wahrscheinlichkeit dafür geschätzt, dass die abhängige Variable Y eine bestimmte Ausprägung annimmt. Geschätzt wird nicht die Ausprägung selbst (wie in der linearen Regression), sondern die Wahrscheinlichkeit, mit der die Ausprägung Y=1 eintritt, also p(Y=1) (Bortz, 1999; 1977). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 67 von 144 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 68 von 144 4. Ergebnisse In diesem Kapitel werden die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung dargestellt. Im ersten Teil werden die Unterschiede zwischen den beiden Massnahmenzentren aufgezeigt, bevor im zweiten Teil die Stichprobenkennwerte und die gefundenen Resultate der Gesamtstichprobe (Massnahmenzentrum Arxhof und Uitikon) präsentiert werden. 4.1 Unterschiede zwischen den Massnahmenzentren In diesem Abschnitt werden die einzelnen Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, die separaten Berechnungen und gefundenen Ergebnisse der einzelnen Institutionen, sowie Vergleichsrechnungen zwischen den beiden Massnahmenzentren dargestellt. 4.1.1 Die Stichproben Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof sind 134 Schweizer Bürger (61.5%) und 84 Angehörige einer anderen Nationalität (38.5%). Bei einem ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Nationalität. Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon sind 96 Schweizer Bürger (43.2%) und 126 Angehörige einer anderen Nationalität (56.8%). Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlt die Angabe zur Nationalität (Tabelle 4). In der Stichprobe des Massnahmenzentrums Arxhof sind signifikant mehr Schweizer Bürger vertreten, als in der Stichprobe des Massnahmenzentrums Uitikon (p=.00) (Tabelle 5, Abbildung 3). Tabelle 4: Häufigkeiten Nationenangehörigkeit Arxhof Nationalität CH nicht-CH Total fehlend Uitikon N 134 84 218 1 Rückfall nach Massnahmenvollzug % 61.5 38.5 100 N 96 126 222 2 % 43.2 56.8 100 Seite 69 von 144 Tabelle 5: Pearson Chi-Quadrat-Test Statistik Nationalität * Massnahmezentrum 14.64 (a) df Signifikanz .00 1 a 0 cells (.0%) have expected count less than 5. The minimum expected count is 104.05. 70 61.5 56.8 60 50 43.2 38.5 40 % Arxhof Uitikon 30 20 10 0 CH Nicht CH Abbildung 3: Nationenangehörigkeit der Massnahmenzentren Die 219 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof waren beim Eintritt im Durchschnitt 20.99 Jahre alt (M=20.99, SD=2.56). Die 224 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon waren beim Eintritt im Durchschnitt 21.12 Jahre alt (M=21.12, SD=2.49) (Tabelle 6). Die beiden Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich dem Alter bei Eintritt nicht signifikant (p=.51) voneinander (Tabelle 7, Tabelle 8). Tabelle 6: Durchschnittliches Alter bei Eintritt Arxhof Alter bei Eintritt N Minimum Maximum Mittelwert Standardabweichung 219 17 28 20.99 2.56 Rückfall nach Massnahmenvollzug Uitikon 224 16 28 21.12 2.49 Seite 70 von 144 Tabelle 7: Mann-Whitney-Test - Ränge Arxhof Alter bei Eintritt N Mittlerer Rang Rangsumme Uitikon 219 217.99 47740 224 225.92 50606 Tabelle 8: Mann-Whitney-Test - Statistik Alter bei Eintritt Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z Signifikanz (2-seitig) 23650 47740 -.66 .51 Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof waren bei Eintritt 77 Personen 19 Jahre alt oder jünger (35.2%), 82 Personen 20 bis 22 Jahre alt (37.4%) und 60 Personen 23 Jahre alt oder älter (27.4%) (Tabelle 9, Abbildung 4). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon waren bei Eintritt 64 Personen 19 Jahre alt oder jünger (28.6%), 96 Personen 20 bis 22 Jahre alt (42.8%) und 64 Personen 23 Jahre alt oder älter (28.6%) (Tabelle 9, Abbildung 4). Tabelle 9: Häufigkeiten Eintrittsalter Arxhof Eintrittsalterkategorie <19 20-22 >23 Total Rückfall nach Massnahmenvollzug Uitikon N 77 82 60 219 % 35.2 37.4 27.4 100 N 64 96 64 224 % 28.6 42.8 28.6 100 Seite 71 von 144 42.8 45 40 37.4 35.2 35 28.6 30 27.4 28.6 Arxhof 20 Uitikon % 25 15 10 5 0 <19 Jahre 20-22 Jahre >23 Jahre Abbildung 4: Häufigkeiten Eintrittsalter Die 219 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof verblieben durchschnittlich 16.4 Monate in der Massnahme. Die 224 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon verblieben durchschnittlich 23.2 Monate in der Massnahme (Tabelle 10, Abbildung 5). Die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof verblieben signifikant (p=.00) kürzer in der Massnahme, als die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon (Tabelle 10, Tabelle 11, Tabelle 12). Tabelle 10: Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der Massnahme Arxhof Aufenthaltsdauer N Mittelwert Standardabweichung Uitikon 219 16.4 13.4 224 23.2 14.3 Tabelle 11: Mann-Whitney-Test - Ränge Arxhof Aufenthaltsdauer N Mittlerer Rang Rangsumme 219 189.48 41495.5 Rückfall nach Massnahmenvollzug Uitikon 224 253.8 56850.5 Seite 72 von 144 Tabelle 12: Mann-Whitney-Test - Statistik Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z Signifikanz (2-seitig) 17405.5 41495.5 -5.29 .00 Aufenthaltsdauer 25 23.2 20 Monate 16.4 15 10 5 0 Arxhof Uitikon Abbildung 5: Durchschnittliche Aufenthaltsdauer (in Monaten) Werden die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon in drei Aufenthaltsdauerkategorien unterteilt (0-6 Monate, 7-23 Monate und mindestens 24 Monate), zeigt sich, dass im Massnahmenzentrum Arxhof 81 Personen 0-6 Monate (37.0%), 60 Personen 7-23 Monate (27.4%) und 78 Personen mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben (35.6%) (Tabelle 13, Abbildung 6). Im Massnahmenzentrum Uitikon verblieben 36 Personen 0-6 Monate in der Massnahme (16.1%), 73 Personen 7-23 Monate (32.6%) und 115 Personen mindestens 24 Monate (51.3%) (Tabelle 13, Abbildung 6). Tabelle 13: Häufigkeiten Aufenthaltsdauerkategorien Arxhof Aufenthaltsdauerkategorie 0-6 Monate 7-23 Monate >24 Monate Total Rückfall nach Massnahmenvollzug Uitikon N 81 60 78 219 % 37 27.4 35.6 100 N 36 73 115 224 % 16.1 32.6 51.3 100 Seite 73 von 144 60 51.3 50 40 37 35.6 % 32.6 20 Arxhof 27.4 30 Uitikon 16.1 10 0 0-6 Monate 7-23 Monate >24 Monate Abbildung 6: Häufigkeiten Aufenthaltsdauerkategorien Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben 79 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (36.4%) und 138 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (63.6%). Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlt die Angabe zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre. Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben 92 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (41.1%) und 132 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (58.9%) (Tabelle 14). Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich der Variable "Lehre/ Anlehre" nicht signifikant (p=.32) voneinander (Tabelle 15). Tabelle 14: Häufigkeiten Lehre/ Anlehre Arxhof Lehre/ Anlehre abgeschlossen nicht abgeschlossen Total fehlend Uitikon N 79 138 217 2 % 36.4 63.6 100 % 41.1 58.9 100 N 92 132 224 Tabelle 15: Pearson Chi-Quadrat-Test Statistik Lehre/ Anlehre * Massnahmenzentrum Rückfall nach Massnahmenvollzug 1.01 (a) df Signifikanz 1 .32 Seite 74 von 144 Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof sind 86 regulär ausgetreten (39.7%) und 132 haben die Massnahme abgebrochen (60.3%). Bei einem ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Art des Austrittes. Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon sind 108 regulär ausgetreten (48.2%) und 116 haben die Massnahme abgebrochen (51.8%) (Tabelle 16). Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich der Variable "Art des Massnahmenaustrittes" nicht signifikant (p=.06) voneinander (Tabelle 17). Tabelle 16: Häufigkeiten Regulärer Austritt der Massnahmenzentren Arxhof Regulärer Austritt ja nein Total fehlend Uitikon N 86 132 218 1 % 39.7 60.3 100 N 108 116 224 % 48.2 51.8 100 Tabelle 17: Pearson Chi-Quadrat-Test Statistik Art des Massnahmenaustritts * Massnahmenzentrum 3.45 (a) df Signifikanz 2 .06 4.1.2 Rückfall Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof wurden 81 nicht rückfällig (37.0%), 138 hatten einen Rückfall (63.0%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon wurden 85 nicht rückfällig (37.9%), 139 hatten einen Rückfall (62.1%) (Tabelle 18). Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.84) voneinander (Tabelle 19). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 75 von 144 Tabelle 18: Häufigkeiten Rückfall Arxhof Rückfall Ja Nein Total Uitikon N 138 81 219 % 63 37 100 N 139 85 224 % 62.1 37.9 100 Tabelle 19: Pearson Chi-Quadrat-Test Rückfall Rückfall* Massnahmenzentrum Statistik .04 (a) df Signifikanz 1 .84 Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof sind 86 regulär ausgetreten und 132 haben die Massnahme abgebrochen. Bei einem ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Art des Austrittes. Von den 86 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche regulär ausgetreten sind, wurden 47 nicht rückfällig (54.7%), 39 hatten einen Rückfall (45.3%). Von den 132 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche die Massnahme abgebrochen haben, wurden 34 nicht rückfällig (25.8%), 98 hatten einen Rückfall (74.2%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon sind 108 regulär ausgetreten und 116 haben die Massnahme abgebrochen. Von den 108 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche regulär ausgetreten sind, wurden 47 nicht rückfällig (43.5%), 61 hatten einen Rückfall (56.5%). Von den 116 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche die Massnahme abgebrochen haben, wurden 38 nicht rückfällig (32.8%), 78 hatten einen Rückfall (67.2%) (Tabelle 20). Die 132 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche die Massnahme abgebrochen haben, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.23) von den 116 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche die Massnahme abgebrochen haben (Tabelle 21). Die 86 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche regulär ausgetreten sind, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.12) von den 108 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche regulär ausgetreten sind (Tabelle 21). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 76 von 144 Tabelle 20: Zusammenhang Art des Massnahmenaustrittes - Rückfall Arxhof Uitikon Regulärer Austritt Rückfall Kein Rückfall N 39 47 % 45.3 54.7 N 61 47 % 56.5 43.5 Abbruch Rückfall Kein Rückfall 98 34 74.2 25.8 78 38 67.2 32.8 Tabelle 21: Pearson Chi-Quadrat-Test Austritt Massnahmenzentrum * Rückfall Abbruch der Massnahme Regulärer Austritt Statistik 1.47 (a1) 2.38 (a2) df Signifikanz 1 .23 1 .12 Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben 79 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen, 138 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen. Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlt die Angabe zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre. Von den 79 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten, wurden 41 nicht rückfällig (51.9%), 38 hatten einen Rückfall (48.1%). Von den 138 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten, wurden 40 nicht rückfällig (29.0%), 98 hatten einen Rückfall (71.0%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben 92 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen, 132 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen. Von den 92 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten, wurden 41 nicht rückfällig (44.6%), 51 hatten einen Rückfall (55.4%). Von den 132 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten, wurden 44 nicht rückfällig (33.3%), 88 hatten einen Rückfall (66.7%) (Tabelle 22). Die 138 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.44) von den 132 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, (Tabelle 23). Die 79 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 77 von 144 signifikant (p=.34) von den 92 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, (Tabelle 23). Tabelle 22: Zusammenhang Lehre/ Anlehre - Rückfall Arxhof Uitikon Lehre/Anlehre Rückfall Kein Rückfall N 38 41 % 48.1 51.9 N 51 41 % 55.4 44.6 Keine Lehre/ Anlehre Rückfall Kein Rückfall 98 40 71 29 88 44 66.7 33.3 Tabelle 23: Pearson Chi-Quadrat-Test An-/Lehre Massnahmenzentrum * Rückfall Keine Lehre/ Anlehre Lehre/ Anlehre Statistik .60 (a1) .92 (a2) df Signifikanz 1 .44 1 .34 Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof verblieben 81 0-6 Monate in der Massnahme, 60 7-23 Monate und 78 mindestens 24 Monate. Von den 81 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche 0-6 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 18 nicht rückfällig (22.2%), 63 hatten einen Rückfall (77.8%). Von den 60 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche 7-23 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 22 nicht rückfällig (36.7%), 38 hatten einen Rückfall (63.3%). Von den 78 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 41 nicht rückfällig (52.6%), 37 hatten einen Rückfall (47.4%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon verblieben 36 0-6 Monate in der Massnahme, 73 7-23 Monate und 115 mindestens 24 Monate. Von den 36 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche 0-6 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 14 nicht rückfällig (38.9%), 22 hatten einen Rückfall (61.1%). Von den 73 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche 7-23 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 27 nicht rückfällig (37.0%), 46 hatten einen Rückfall (63.0%). Von den 115 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 44 nicht rückfällig (38.3%), 71 hatten einen Rückfall (61.7%) (Tabelle 24). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 78 von 144 Die 81 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche 0-6 Monate in der Massnahme verblieben, unterscheiden sich von den 36 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon welche 0-6 Monate in der Massnahme verblieben hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit knapp nicht signifikant (p= .06) (Tabelle 25). Die 60 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche 7-23 Monate in der Massnahme verblieben, unterscheiden sich von den 73 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon, welche 7-23 Monate in der Massnahme verblieben, hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p= .97) (Tabelle 25). Die 78 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit signifikant (p=.05) von den 115 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon, welche mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben (Tabelle 25, Abbildung 7). Tabelle 24: Zusammenhang Aufenthaltsdauer - Rückfall Uitikon Arxhof Aufenthaltsdauer N 0-6 Monate 63 Rückfall Kein Rückfall 18 % 77.8 22.2 N 22 14 % 61.1 38.9 7-23 Monate Rückfall Kein Rückfall 38 22 63.3 36.7 46 27 63 37 >24 Monate Rückfall Kein Rückfall 37 41 47.4 52.6 71 41 61.7 38.3 Tabelle 25: Pearson Chi-Quadrat-Test Aufenthaltsdauer Massnahmenzentrum * Rückfall 0-6 Monate 7-23 Monate >24 Monate Rückfall nach Massnahmenvollzug Statistik 3.48 (a1) .00 (a2) 3.86 (a3) df Signifikanz 1 .06 .97 1 1 .05 Seite 79 von 144 80 70 77.8 61.1 63.3 63 61.7 Rückfall % 60 47.4 50 Arxhof Uitikon 40 30 20 10 0 0-6 Monate 7-23 Monate >24 Monate Aufenthaltsdauer Abbildung 7: Häufigkeiten Rückfall Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof waren bei Eintritt in die Massnahme 77 19 Jahre alt oder jünger, 82 zwischen 20 und 22 Jahren alt und 60 23 Jahre alt oder älter. Von den 77 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt 19 Jahre alt oder jünger waren, wurden 22 nicht rückfällig (28.6%), 55 hatten einen Rückfall (71.4%). Von den 82 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt zwischen 20 und 22 Jahre alt waren, wurden 37 nicht rückfällig (45.1%), 45 hatten einen Rückfall (54.9%). Von den 60 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt 23 Jahre alt oder älter waren, wurden 22 nicht rückfällig (36.7%), 38 hatten einen Rückfall (63.3%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon waren bei Eintritt in die Massnahme 64 19 Jahre alt oder jünger, 96 zwischen 20 und 22 Jahren alt und 64 23 Jahre alt oder älter. Von den 64 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche bei Eintritt 19 Jahre alt oder jünger waren, wurden 17 nicht rückfällig (26.6%), 47 hatten einen Rückfall (73.4%). Von den 96 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche bei Eintritt zwischen 20 und 22 Jahre alt waren, wurden 40 nicht rückfällig (41.7%), 56 hatten einen Rückfall (58.3%). Von den 64 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche bei Eintritt 23 Jahre alt oder älter waren, wurden 28 nicht rückfällig (43.8%), 36 hatten einen Rückfall (56.2%) (Tabelle 26). Die 77 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt 19 Jahre alt oder jünger waren, unterscheiden sich von den 64 ehemaligen Bewohnern des Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 80 von 144 Massnahmenzentrums Uitikon, welche bei Eintritt 19 Jahre alt oder jünger waren hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.79) voneinander (Tabelle 27). Die 82 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt zwischen 20 und 22 Jahre alt waren, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.64) von den 96 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche bei Eintritt zwischen 20 und 22 Jahre alt waren (Tabelle 27). Die 60 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt 23 Jahre alt oder älter waren, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.42) von den 64 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche bei Eintritt 23 Jahre alt oder älter waren (Tabelle 27, Abbildung 8). Tabelle 26: Zusammenhang Eintrittsalter - Rückfall Uitikon Arxhof Eintrittsalterkategorie N <19 Jahre 55 Rückfall Kein Rückfall 22 % 71.4 28.6 N 47 17 % 73.4 26.6 20-22 Jahre Rückfall Kein Rückfall 45 37 54.9 45.1 56 40 58.3 41.7 >23 Jahre Rückfall Kein Rückfall 38 22 63.3 36.7 36 28 56.2 43.8 Tabelle 27: Pearson Chi-Quadrat-Test Rückfall Massnahmenzentrum * Rückfall Kategorie <19 Kategorie 20-22 Kategorie >23 Rückfall nach Massnahmenvollzug Statistik .07 (a1) .22 (a2) .65 (a3) df Signifikanz 1 .79 1 .64 1 .42 Seite 81 von 144 80 71.4 73.4 70 63.3 Rückfall % 60 54.9 58.3 56.2 50 Arxhof Uitikon 40 30 20 10 0 <19 Jahre 20-22 Jahre >23 Jahre Eintrittsalter Abbildung 8: Häufigkeiten Rückfall 4.1.3 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien Die Aufzählung der, in die vier Deliktkategorien Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum und Sonstiges eingeteilten Delikte finden sich unter 3.1.7. Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben 117 mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (53.4%), 167 mindestens ein Delikt der Kategorie "Betäubungsmittel" (76.3%), 172 mindestens ein Delikt der Kategorie "Eigentum" (78.5%) und 129 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (58.9%) begangen. Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben 129 mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (57.6%), 158 mindestens ein Delikt der Kategorie "Betäubungsmittel" (70.5%), 177 mindestens ein Delikt der Kategorie "Eigentum" (79.0%) und 176 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (78.6%) begangen (Tabelle 28). Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich der Häufigkeiten der Indexdeliktkategorien "Gewalt", "Betäubungsmittel" und "Eigentum" nicht signifikant voneinander (p1=.38, p2=.17, p3=.90). Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon weisen hinsichtlich der Häufigkeiten der Indexdeliktkategorie "Sonstiges" signifikante Unterschiede auf (p4=.00) (Tabelle 29, Abbildung 9). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 82 von 144 Tabelle 28: Häufigkeiten der Indexdeliktkategorien Arxhof Indexdeliktkategorie Gewalt Ja Nein Betäubungsmittel Ja Nein Eigentum Ja Nein Sonstiges Ja Nein Uitikon N 117 102 167 52 172 47 129 90 % 53.4 46.6 76.3 23.7 78.5 21.5 58.9 41.1 % 57.6 42.4 70.5 29.5 79 21 78.6 21.4 N 129 95 158 66 177 47 176 48 Tabelle 29: Pearson Chi-Quadrat-Test Indexdelikte Gewalt * Massnahmenzentrum Betäubungsmittel * Massnahmenz. Eigentum * Massnahmenz. Sonstiges * Massnahmenz. df Signifikanz 1 .38 .17 1 .90 1 1 .00 Statistik .78 (a1) 1.85 (a2) .02 (a3) 19.97 (a4) 90 78.5 79 76.3 80 78.6 70.5 70 % (Ja) 60 53.4 58.9 57.6 50 Arxhof 40 Uitikon 30 20 10 0 Gewalt Betäubungsmittel Eigentum Sonstiges Abbildung 9: Häufigkeiten Indexdeliktkategorien Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 83 von 144 Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem Austritt 63 mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (28.8%), 86 mindestens ein Delikt der Kategorie "Betäubungsmittel" (39.3%), 93 mindestens ein Delikt der Kategorie "Eigentum" (42.5%) und 116 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (53.0%) begangen. Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben nach dem Austritt 65 mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (29.0%), 93 mindestens ein Delikt der Kategorie "Betäubungsmittel" (41.5%), 91 mindestens ein Delikt der Kategorie "Eigentum" (40.7%) und 118 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (52.7%) begangen (Tabelle 30). Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich der Häufigkeiten der Rückfalldeliktkategorien nicht signifikant voneinander (p1=.95, p2=.63, p3=.69, p4=.95) (Tabelle 31, Abbildung 10). Tabelle 30: Häufigkeiten der Rückfalldeliktkategorien Arxhof Rückfalldeliktkategorie Gewalt Ja Nein Betäubungsmittel Ja Nein Eigentum Ja Nein Sonstiges Ja Nein Uitikon N 63 156 86 133 93 126 116 103 % 28.8 71.2 39.3 60.7 42.5 57.5 53.0 47.0 N 65 159 93 131 91 133 118 106 % 29.0 71.0 41.5 58.5 40.7 59.3 52.7 47.3 Tabelle 31: Pearson Chi-Quadrat-Test Gewalt * Massnahmenzentrum Betäubungsmittel * Massnahmenz. Eigentum * Massnahmenz. Sonstiges * Massnahmenz. Rückfall nach Massnahmenvollzug Statistik .00 (a1) .23 (a2) .16 (a3) .00 (a4) df Signifikanz 1 .95 1 .63 1 .69 1 .95 Seite 84 von 144 80 70 60 53 52.7 Ja (%) 50 39.3 40 30 41.5 42.5 40.7 Arxhof Uitikon 28.8 29 20 10 0 Gewalt Betäubungsmittel Eigentum Sonstiges Abbildung 10: Häufigkeiten Rückfalldeliktkategorien Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben in der Kategorie "Gewalt" 102 kein Delikt (46.6%), vier maximal eine Übertretung (1.8%), 22 maximal ein Vergehen (10.0%) und 91 ein Verbrechen begangen (41.6%). Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben in der Kategorie "Betäubungsmittel" 52 kein Delikt (23.7%), 87 maximal eine Übertretung (39.7%), 44 maximal ein Vergehen (20.1%) und 36 ein Verbrechen begangen (16.4%). Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben in der Kategorie "Eigentum" 47 kein Delikt (21.5%), zwei maximal eine Übertretung (0.9%), 20 maximal ein Vergehen (9.1%) und 150 ein Verbrechen begangen (68.5%). Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben in der Kategorie "Sonstiges" 90 kein Delikt (41.1%), 34 maximal eine Übertretung (15.5%), 88 maximal ein Vergehen (40.2%) und sieben ein Verbrechen begangen (3.2%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben in der Kategorie "Gewalt" 95 kein Delikt (42.4%), drei maximal eine Übertretung (1.3%), zwölf maximal ein Vergehen (5.4%) und 114 ein Verbrechen begangen (50.9%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben in der Kategorie "Betäubungsmittel" 66 kein Delikt (29.5%), 59 maximal eine Übertretung (26.3%), 39 maximal ein Vergehen (17.4%) und 60 ein Verbrechen begangen (26.8%). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 85 von 144 Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben in der Kategorie "Eigentum" 47 kein Delikt (21.0%), drei maximal eine Übertretung (1.3%), zwölf maximal ein Vergehen (5.4%) und 162 ein Verbrechen begangen (72.3%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben in der Kategorie "Sonstiges" 48 kein Delikt (21.4%), 13 maximal eine Übertretung (5.8%), 152 maximal ein Vergehen (67.9%) und elf ein Verbrechen begangen (4.9%) (Tabelle 32, Abbildung 11, Abbildung 12, Abbildung 13, Abbildung 14). Tabelle 32: Häufigkeiten der Indexdeliktschwerekategorien in den Deliktkategorien Arxhof Indexdeliktkategorie Indexdeliktschwerekategorie N 102 Gewalt Kein 4 maximal Übertretung 22 maximal Vergehen 91 Verbrechen 52 Betäubungsmittel Kein 87 maximal Übertretung 44 maximal Vergehen 36 Verbrechen 47 Eigentum Kein 2 maximal Übertretung 20 maximal Vergehen 150 Verbrechen 90 Sonstiges Kein 34 maximal Übertretung 88 maximal Vergehen 7 Verbrechen Rückfall nach Massnahmenvollzug % 46.6 1.8 10 41.6 23.7 39.7 20.1 16.4 21.5 0.9 9.1 68.5 41.1 15.5 40.2 3.2 Uitikon N 95 3 12 114 66 59 39 60 47 3 12 162 48 13 152 11 % 42.4 1.3 5.4 50.9 29.5 26.3 17.4 26.8 21 1.3 5.4 72.3 21.4 5.8 67.9 4.9 Seite 86 von 144 80 70 60 46.6 % 50 50.9 42.4 41.6 40 Arxhof Uitikon 30 20 10 10 5.4 1.8 1.3 0 Kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Gewalt Abbildung 11: Indexdeliktschwerekategorien Kategorie "Gewalt" 80 70 60 % 50 39.7 40 30 29.5 23.7 Arxhof Uitikon 26.8 26.3 20.1 20 17.4 16.4 10 0 Kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Betäubungsmittel Abbildung 12: Indexdeliktschwerekategorien Kategorie "Betäubungsmittel" Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 87 von 144 80 68.5 70 72.3 60 % 50 Arxhof 40 30 Uitikon 21.5 21 20 9.1 10 0.9 1.3 5.4 0 Kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Eigentum Abbildung 13: Indexdeliktschwerekategorien Kategorie "Eigentum" 80 67.9 70 60 % 50 41.1 40.2 Arxhof Uitikon 40 30 21.4 15.5 20 5.8 10 3.2 4.9 0 Kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Sonstiges Abbildung 14: Indexdeliktschwerekategorien Kategorie "Sonstiges" Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem Austritt in der Kategorie "Gewalt" 156 kein Delikt (71.2%), vier maximal eine Übertretung (1.9%), 26 maximal ein Vergehen (11.9%) und 33 ein Verbrechen begangen (15.0%). Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem Austritt in der Kategorie "Betäubungsmittel" 133 kein Delikt (60.8%), 36 maximal eine Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 88 von 144 Übertretung (16.4%), 41 maximal ein Vergehen (18.7%) und neun ein Verbrechen begangen (4.1%). Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem Austritt in der Kategorie "Eigentum" 126 kein Delikt (57.5%), drei maximal eine Übertretung (1.4%), fünf maximal ein Vergehen (2.3%) und 85 ein Verbrechen begangen (38.8%). Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem Austritt in der Kategorie "Sonstiges" 103 kein Delikt (47.0%), elf maximal eine Übertretung (5.0%), 95 maximal ein Vergehen (43.4%) und zehn ein Verbrechen begangen (4.6%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmezentrums Uitikon haben nach dem Austritt in der Kategorie "Gewalt" 159 kein Delikt (71.0%), einer maximal eine Übertretung (0.5%), 23 maximal ein Vergehen (10.3%) und 41 ein Verbrechen begangen (18.2%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben nach dem Austritt in der Kategorie "Betäubungsmittel" 131 kein Delikt (58.5%), 39 maximal eine Übertretung (17.4%), 43 maximal ein Vergehen (19.2%) und elf ein Verbrechen begangen (4.9%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben nach dem Austritt in der Kategorie "Eigentum" 131 kein Delikt (58.5%), drei maximal eine Übertretung (1.2%), zehn maximal ein Vergehen (4.5%) und 78 ein Verbrechen begangen (34.8%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben nach dem Austritt in der Kategorie "Sonstiges" 106 kein Delikt (47.3%), vier maximal eine Übertretung (1.8%), 99 maximal ein Vergehen (44.2%) und 15 ein Verbrechen begangen (6.7%) (Tabelle 33, Abbildung 15, Abbildung 16, Abbildung 17, Abbildung 18). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 89 von 144 Tabelle 33: Häufigkeiten der Rückfalldeliktschwerekategorien in den Deliktkategorien Arxhof Rückfalldeliktkategorie Gewalt Rückfalldeliktschwerekategorie Kein maximal Übertretung maximal Vergehen Verbrechen Betäubungsmittel Kein maximal Übertretung maximal Vergehen Verbrechen Eigentum Kein maximal Übertretung maximal Vergehen Verbrechen Sonstiges Kein maximal Übertretung maximal Vergehen Verbrechen 80 Uitikon % 71.2 1.9 11.9 15.0 60.8 16.4 18.7 4.1 57.5 1.4 2.3 38.8 47.0 5.0 43.4 4.6 N 156 4 26 33 133 36 41 9 45 3 5 85 103 11 95 10 N 159 1 23 41 131 39 43 11 131 3 10 78 106 4 99 15 % 71 0.5 10.3 18.2 58.5 17.4 19.2 4.9 58.5 1.2 4.5 34.8 47.3 1.8 44.2 6.7 71.2 71 70 60 % 50 Arxhof Uitikon 40 30 20 11.9 10.3 10 15 18.2 1.9 0.5 0 Kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Gewalt Abbildung 15: Rückfalldeliktschwerekategorien Kategorie "Gewalt" Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 90 von 144 80 70 60 60.858.5 % 50 Arxhof 40 Uitikon 30 16.4 17.4 20 18.719.2 10 4.1 4.9 0 Kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Betäubungsmittel Abbildung 16: Rückfalldeliktschwerekategorien Kategorie "Betäubungsmittel" 80 70 60 57.5 58.5 % 50 38.8 40 34.8 Arxhof Uitikon 30 20 10 1.4 1.2 2.3 4.5 max. Übertretung max. Vergehen 0 Kein Verbrechen Eigentum Abbildung 17: Rückfalldeliktschwerekategorien Kategorie "Eigentum" Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 91 von 144 80 70 60 47 47.3 % 50 43.444.2 Arxhof 40 Uitikon 30 20 5 10 4.6 6.7 1.8 0 Kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Sonstiges Abbildung 18: Rückfalldeliktschwerekategorien Kategorie "Sonstiges" 4.1.4 Deliktschwere Die Vorgehensweise zur Quantifizierung der Indexdeliktschwere, beziehungsweise der Rückfalldeliktschwere wird unter 3.1.8 beschrieben. Die 219 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof weisen im Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 35.0 (M=35.0, SD=17.7) und eine Rückfallhäufigkeit von .63 (M=.63, SD=.48) auf. Die 224 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon weisen im Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 46.8 (M= 6.8, SD=21.3) und eine Rückfallhäufigkeit von .62 (M=.62, SD=.49) auf (Tabelle 34). Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass bei der Stichprobe des Massnahmenzentrums Arxhof zwischen den Variablen "Indexdeliktschwere" und "Rückfallhäufigkeit" kein signifikanter (p= .56) Zusammenhang besteht (Tabelle 35). Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass bei der Stichprobe des Massnahmenzentrums Uitikon, zwischen den Variablen "Indexdeliktschwere" und "Rückfallhäufigkeit" ein signifikanter (p= .00) Zusammenhang besteht (Tabelle 36). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 92 von 144 Tabelle 34: Indexdeliktschwere und Rückfallhäufigkeit Arxhof Indexdeliktschwere N Mittelwert Standardabweichung Rückfallhäufigkeit N Mittelwert Standardabweichung Uitikon 219 35 17.7 224 46.8 21.3 219 224 .62 .49 .63 .48 Tabelle 35: Korrelation nach Pearson Arxhof Indexdeliktschwere Korrelation nach Pearson Signifikanz (2-seitig) N Rückfallhäufigkeit .04 .56 219 Tabelle 36: Korrelation nach Pearson Uitikon Indexdeliktschwere Korrelation nach Pearson Signifikanz (2-seitig) N Rückfallhäufigkeit .22 .00 224 Die 138 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof die einen Rückfall hatten, weisen im Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 35.6 (M=35.6, SD=18.5) und eine Rückfalldeliktschwere von 34.6 (M=34.6, SD=22.5) auf. Die 139 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon die einen Rückfall hatten, weisen im Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 50.4 (M=50.4, SD=21.2) und eine Rückfalldeliktschwere von 36.2 (M=36.2, SD=23.6) auf (Tabelle 37). Der t-Test für gepaarte Stichproben zeigt, dass die Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof nicht signifikant kleiner (p= .69) ist, als die Indexdeliktschwere (Tabelle 38). Der t-Test für gepaarte Stichproben zeigt, dass die Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon signifikant kleiner (p=.00) ist, als die Indexdeliktschwere (Tabelle 38). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 93 von 144 Tabelle 37: Indexdeliktschwere und Rückfalldeliktschwere der Rückfälligen Arxhof Indexdeliktschwere N Mittelwert Standardabweichung Rückfalldeliktschwere N Mittelwert Standardabweichung Uitikon 138 35.6 18.5 139 50.4 21.2 138 139 36.2 23.6 34.6 36.2 Tabelle 38: t-Test bei gepaarten Stichproben (Indexdeliktschwere * Rückfalldeliktschwere) Arxhof Alter bei Eintritt T df Signifikanz (2-seitig) Uitikon .40 137 .69 5.55 138 .00 Von den 138 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, die einen Rückfall hatten, war bei 74 (53.6%) die Rückfalldeliktschwere kleiner, als die Indexdeliktschwere (Deliktschwereabnahme), bei 64 (46.4%) war die Rückfalldeliktschwere gleich gross oder grösser als die Indexdeliktschwere (Deliktschwerezunahme) (Tabelle 39). Von den 139 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, die einen Rückfall hatten, war bei 93 (67.4%) die Rückfalldeliktschwere kleiner, als die Indexdeliktschwere (Deliktschwereabnahme), bei 45 (32.6%) war die Rückfalldeliktschwere gleich gross oder grösser als die Indexdeliktschwere (Deliktschwerezunahme) (Tabelle 40) Tabelle 39: Deliktschwereabnahme (Arxhof) Arxhof Rückfalldeliktschwere < Indexdeliktschwere Rückfalldeliktschwere ≥ Indexdeliktschwere Total N 74 64 138 % 53.6 46.4 100 N 93 45 139 % 67.4 32.6 100 Tabelle 40: Deliktschwereabnahme (Uitikon) Uitikon Rückfalldeliktschwere < Indexdeliktschwere Rückfalldeliktschwere ≥ Indexdeliktschwere Total Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 94 von 144 Von den 138 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig geworden sind, waren 39 regulär ausgetreten, 98 hatten die Massnahme abgebrochen. Von einem ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zum Austritt. Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof liegt bei 34.6 (M=34.6, SD=22.5) (Tabelle 41). Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche regulär ausgetreten waren, ist signifikant kleiner (p=.02), als die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen hatten (Tabelle 42, Tabelle 43). Von den 139 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig geworden sind, waren 61 regulär ausgetreten, 78 hatten die Massnahme abgebrochen. Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon liegt bei 36.2 (M=36.2, SD=23.6) (Tabelle 41). Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon, welche regulär ausgetreten waren ist signifikant kleiner (p=.05), als die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen hatten (Tabelle 42, Tabelle 43). Tabelle 41: Rückfalldeliktschwere Arxhof Rückfalldeliktschwere N Mittelwert Standardabweichung Minimum Maximum Uitikon 138 34.6 22.5 2 92 139 36.2 23.6 2 94 Tabelle 42: Mann-Whitney-Test - Ränge im Zusammenhang mit dem Massnahmenaustritt Arxhof Rückfalldeliktschwere regulärer Austritt Ja Nein Total Mittlerer N Rang 39 56.3 98 74.1 137 Uitikon Rangsumme 2194.5 7258.5 Mittlerer RangN Rang summe 61 62.4 3807 78 75.9 5923 139 Tabelle 43: Mann-Whitney-Test im Zusammenhang mit dem Massnahmenaustritt Signifikanz (2-seitig) Rückfalldeliktschwere Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z 1414.5 2194.5 -2.37 Arxhof .02 3807 -1.97 1916 Uitikon .05 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 95 von 144 Von den 138 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig geworden sind, hatten 38 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen, 98 hatten keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen. Von zwei ehemaligen Bewohnern fehlen die Angaben zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre. Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof liegt bei 34.6 (M=34.6, SD=22.5) (Tabelle 41). Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten ist nicht signifikant kleiner (p=.08), als die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten (Tabelle 44, Tabelle 45). Von den 139 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig geworden sind, hatten 51 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen, 88 hatten keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen. Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon liegt bei 36.2 (M=36.2, SD=23.6) (Tabelle 41). Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon, welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten, ist nicht signifikant kleiner (p=.13), als die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten (Tabelle 44, Tabelle 45). Tabelle 44: Mann-Whitney-Test - Ränge im Zusammenhang mit Lehre/Anlehre Arxhof Rückfalldeliktschwere Lehre/Anlehre Ja Nein Total Uitikon Mittlerer N Rang 38 59.1 98 72.2 136 Rangsumme 2245 7071 Mittlerer N Rang 51 63.3 88 73.9 139 Rangsumme 3226 6504 Tabelle 45: Mann-Whitney-Test im Zusammenhang mit Lehre/Anlehre Signifikanz (2-seitig) Rückfalldeliktschwere Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z 1504 2245 -1.74 .08 Arxhof 1900 3226 -1.5 .13 Uitikon Die 138 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig geworden sind, verblieben durchschnittlich 13.6 Monate in der Massnahme. Die Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 96 von 144 Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat, die Maximalaufenthaltsdauer 48 Monate (M=13.6, SD=12.5). Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof liegt bei 34.6 (M=34.6, SD=22.5) (Tabelle 41). Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass bei den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig geworden sind, zwischen den Variablen "Rückfalldeliktschwere" und "Aufenthaltsdauer" ein signifikanter (p=.02) negativer (r=-.19) Zusammenhang besteht (Tabelle 46). Die 139 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig geworden sind, verblieben durchschnittlich 22.8 Monate in der Massnahme. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt einen Monat, die Maximalaufenthaltsdauer 53 Monate (M=22.8, SD=14.5). Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon liegt bei 36.2 (M=36.2, SD=23.6) (Tabelle 41). Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass bei den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig geworden sind, zwischen den Variablen "Rückfalldeliktschwere" und "Aufenthaltsdauer" kein signifikanter (p=.10) Zusammenhang besteht (Tabelle 47). Tabelle 46: Rangkorrelation nach Spearman (Arxhof) Arxhof Aufenthaltsdauer Korrelation nach Pearson Signifikanz (2-seitig) N Rückfallhäufigkeit -.19 .02 138 Tabelle 47: Rangkorrelation nach Spearman (Uitikon) Uitikon Aufenthaltsdauer Korrelation nach Pearson Signifikanz (2-seitig) N Rückfallhäufigkeit -.14 .1 139 Die 138 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig geworden sind, waren bei Eintritt in die Massnahme durchschnittlich 20.9 Jahre alt (M=20.9, SD=2.6). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 97 von 144 Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof liegt bei 34.6 (M=34.6, SD=22.5) (Tabelle 48). Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass bei den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig geworden sind, zwischen den Variablen "Rückfalldeliktschwere" und "Alter bei Eintritt" kein signifikanter (p=.76) Zusammenhang besteht (Tabelle 49). Die 139 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig geworden sind, waren bei Eintritt in die Massnahme durchschnittlich 20.9 Jahre alt (M=20.9, SD=2.5). Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon liegt bei 36.2 (M=36.2, SD=23.6) (Tabelle 48). Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass bei den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig geworden sind, zwischen den Variablen "Rückfalldeliktschwere" und "Alter bei Eintritt" kein signifikanter (p=.32) Zusammenhang besteht (Tabelle 50). Tabelle 48: Rückfalldeliktschwere und Alter bei Eintritt Arxhof Uitikon Rückfalldeliktschwere N Mittelwert Standardabweichung Minimum Maximum 138 34.6 22.5 2 92 139 36.2 23.6 2 94 Alter bei Eintritt N Mittelwert Standardabweichung Minimum Maximum 138 20.9 2.6 17 28 139 20.9 2.5 16 28 Tabelle 49: Rangkorrelation nach Spearman (Arxhof) Arxhof Alter bei Eintritt Korrelation nach Pearson Signifikanz (2-seitig) N Rückfall nach Massnahmenvollzug Rückfallhäufigkeit .03 .76 138 Seite 98 von 144 Tabelle 50: Rangkorrelation nach Spearman (Uitikon) Uitikon Alter bei Eintritt Korrelation nach Pearson Signifikanz (2-seitig) N Rückfallhäufigkeit -.09 .32 139 4.2 Gesamtstichprobe In diesem Abschnitt wird die Gesamtstichprobe (Arxhof und Uitikon) und die damit durchgeführten Berechnungen und gefundenen Ergebnisse dargestellt. 4.2.1 Die Stichprobe Von den ursprünglich 470, aus den Akten oder Bewohnerlisten der Massnahmezentren Arxhof und Uitikon erhobenen männlichen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, wurden nicht alle in die Stichprobe miteinbezogen. Von einer Person wurden keine Akten gefunden, von 20 Personen fanden sich sowohl im Strafregisterauszug, als auch in den Akten keine Angaben zum Indexdelikt. Ausserdem war eine Person nur für eine Schnupperwoche im Massnahmenzentrum Arxhof und fünf Personen (Arxhof) sind verstorben (dabei wird der Eintrag aus dem Strafregister gelöscht). Nach der Datenselektion besteht die Stichprobe aus 443 männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche die Massnahmenzentren Arxhof (N = 219) und Uitikon (N = 224) in den Jahren 1994 - 2003 verlassen haben (Tabelle 51). Auf Grund von Verzögerungen bei der Datenerhebung im Massnahmenzentrum Uitikon um ca. ein Jahr, kann davon ausgegangen werden, dass die Time-after-Release der ehemaligen Bewohner von Uitikon höher ist, als diejenige der ehemaligen Bewohner des Arxhofes. Um die Verzerrung der Resultate zu minimieren, wurden die (Entlassungs-) Jahrgänge 2004 und 2005 nicht in die Berechnungen miteinbezogen. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 99 von 144 Tabelle 51: Häufigkeiten Austritte Austrittsjahr Häufigkeiten % 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 Total 45 38 55 54 43 42 51 41 35 39 443 10.2 8.6 12.4 12.2 9.7 9.5 11.5 9.3 7.9 8.8 100 kumulierte % 10.2 18.7 31.2 43.3 53 62.5 74 83.3 91.2 100 Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind 210 Schweizer Bürger (47.7 %) und 230 Angehörige einer anderen Nationalität (52.3 %). Bei drei ehemaligen Bewohnern fehlen die Angaben zur Nationalität (Tabelle 52). Tabelle 52: Häufigkeiten Nationenangehörigkeit Nationalität CH nicht-CH Total fehlend N 210 230 440 3 % 47.4 51.9 99.3 0.7 valide % 47.7 52.3 100 kumulierte % 47.7 100 Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon waren bei Eintritt im Durchschnitt 21.06 Jahre alt (M=21.06, SD=2.52) (Tabelle 53). Tabelle 53: Durchschnittliches Alter bei Eintritt Alter bei Eintritt N Minimum Maximum Mittelwert Standardabweichung 443 16 28 21.06 2.52 Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind bei Eintritt in das jeweilige Massnahmenzentrum 178 Personen 19 Jahre alt oder jünger (40.2%), Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 100 von 144 141 Personen 20 bis 22 Jahre alt (31.8%) und 124 Personen 23 Jahre alt oder älter (28.0%) (Tabelle 54, Abbildung 19). Tabelle 54: Häufigkeiten Eintrittsalter Eintrittsalterkategorie N <19 Jahre 20-22 Jahre >23 Jahre Total 45 % 178 141 124 443 40.2 31.8 28 100 40.2 40 35 31.8 28 % Rückfall 30 25 20 15 10 5 0 <19 Jahre 20-22 Jahre >23 Jahre Alterskategorie Abbildung 19: Häufigkeiten Eintrittsalter Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon verblieben durchschnittlich 19.6 Monate in der Massnahme (M=19.6, SD=14.25). Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer 56 Monate (Tabelle 55). Tabelle 55: Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der Massnahme Aufenthaltsdauer N Minimum Maximum Mittelwert Standardabweichung 443 0 56 19.6 14.25 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 101 von 144 Werden die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon in drei Aufenthaltsdauerkategorien unterteilt (0-6 Monate, 7-23 Monate und mindestens 24 Monate), zeigt sich, dass 117 Personen 0-6 Monate (26.4%), 133 Personen 7-23 Monate (30.0%) und 193 Personen mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben (43.6%) (Tabelle 56). Tabelle 56: Häufigkeiten Aufenthaltsdauerkategorien Aufenthaltsdauerkategorie 0-6 Monate 7-23 Monate >24 Monate Total % 26.4 30 43.6 100 N 117 133 193 443 Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben 171 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (38.8%) und 270 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (61.2%). Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlen die Angaben zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre (Tabelle 57). Tabelle 57: Häufigkeiten Lehre/ Anlehre Lehre/Anlehre nicht abgeschlossen abgeschlossen Total fehlend N 270 171 441 2 % 60.9 38.6 99.5 0.5 valide % 61.2 38.8 100 kumulierte % 61.2 100 Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind 194 regulär ausgetreten (43.8%), 248 haben die Massnahme abgebrochen (56.0%). Bei einem ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Art des Austrittes (Tabelle 58). Tabelle 58: Häufigkeiten regulärer Austritt/ Abbruch der Massnahme Regulärer Austritt nein ja Total fehlend Rückfall nach Massnahmenvollzug N 248 194 442 1 % 56 43.8 98.8 2 valide % 56 43.8 100 kumulierte % 56 99.8 Seite 102 von 144 4.2.2 Zusammenhang der Variablen Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes" und "Lehre/ Anlehre" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind 194 regulär ausgetreten (43.8%), 248 haben die Massnahme abgebrochen (56.0%). Bei einem ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Art des Austrittes. Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben 171 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (38.8%) und 270 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (61.2%). Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlen die Angaben zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes" und "Lehre/ Anlehre" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht (Tabelle 59). Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes" und "Aufenthaltsdauer" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Uitikon und Arxhof verblieben durchschnittlich 19.6 Monate in der Massnahme. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer 56 Monate. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes" und "Aufenthaltsdauer" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht (Tabelle 59). Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes" und "Alter bei Eintritt" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon waren beim Eintritt in die Massnahme durchschnittlich 21.06 Jahre alt. Das Minimalalter beträgt 16 Jahre, das Maximalalter 28 Jahre. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes" und "Alter bei Eintritt" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht (Tabelle 59). Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Lehre/ Anlehre" und "Aufenthaltsdauer" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben 171 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (38.8%) und 270 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (61.2%). Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlt die Angabe zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre. Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon verblieben Rückfall nach Massnahmenvollzug durchschnittlich 19.6 Monate in der Massnahme. Die Seite 103 von 144 Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer 56 Monate. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Lehre/ Anlehre" und "Aufenthaltsdauer" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht (Tabelle 59). Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Lehre/ Anlehre" und "Alter bei Eintritt" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon waren beim Eintritt in die Massnahme durchschnittlich 21.06 Jahre alt. Das Minimalalter beträgt 16 Jahre, das Maximalalter 28 Jahre. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Lehre/ Anlehre" und "Alter bei Eintritt" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht (Tabelle 59). Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Aufenthaltsdauer" und "Alter bei Eintritt" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon verblieben durchschnittlich 19.6 Monate in der Massnahme. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer 56 Monate. Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon waren beim Eintritt in die Massnahme durchschnittlich 21.06 Jahre alt. Das Minimalalter beträgt 16 Jahre, das Maximalalter 28 Jahre. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Alter bei Eintritt" und "Aufenthaltsdauer" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht (Tabelle 59). Es wurde ausserdem noch eine logistische Regression gerechnet. Die "odds ratio" finden sich in Tabelle 60. Tabelle 59: Korrelationen nach Pearson Alter bei Art des Massnahmeaustrittes Lehre/Anlehre Aufenthaltsdauer Eintritt Art der Massnahme Lehre/Anlehre Aufenthaltsdauer Alter bei Eintritt .71** .71** .67** .21** .67** .18** .67** .67** .21** .18** .24** .24** **. Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0.01 (2-seitig) signifikant. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 104 von 144 Tabelle 60: Logistische Regression (Odds Ratio) Alter bei Art des Massnahmeaustrittes Lehre/Anlehre Aufenthaltsdauer Eintritt Art der Massnahme Lehre/Anlehre Aufenthaltsdauer Alter bei Eintritt 39.86** 39.86** 1.15** 1.19** 1.15** 1.16** 1.19** 1.16** 1.16** 1.16** **. Der Zusammenhang ist auf dem Niveau von 0.01 (2-seitig) signifikant. 4.2.3 Rückfall Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon wurden 16.7% mit einem Gewaltverbrechen, 45.1% mit einem beliebigen Verbrechen und 62.5% überhaupt (inkl. Übertretungen, Vergehen) rückfällig (Tabelle 61, 62, 63). Tabelle 61: Häufigkeiten Rückfall mit Gewaltverbrechen Rückfall mit Gewaltverbrechen Nein Ja Total N 369 74 443 % 83.3 16.7 100 Tabelle 62: Häufigkeiten Rückfall mit Verbrechen Rückfall mit Verbrechen Nein Ja Total N 243 200 443 % 54.9 45.1 100 Tabelle 63: Häufigkeiten Rückfall (Übertretungen, Vergehen oder Verbrechen) Rückfall Nein Ja Total N 166 277 443 % 37.5 62.5 100 Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind 194 regulär ausgetreten und 248 haben die Massnahme abgebrochen. Bei einem ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Art des Austrittes. Von den 194 ehemaligen Bewohnern, welche regulär ausgetreten sind, wurden 94 nicht rückfällig (48.5%) und 100 hatten einen Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 105 von 144 Rückfall (51.5%). Von den 248 ehemaligen Bewohnern, welche die Massnahme abgebrochen haben, wurden 72 nicht rückfällig (29.0%), 176 hatten einen Rückfall (71.0%) (Tabelle 64). Die ehemaligen Bewohner, welche regulär ausgetreten sind, wurden signifikant (p=.00) weniger häufig rückfällig, als die ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen haben (Tabelle 65, Abbildung 20). Tabelle 64: Zusammenhang Art des Massnahmenaustrittes - Rückfall Rückfall Nein Ja Total Regulärer Austritt Nein N 72 176 % 29 71 248 100 Ja N 94 100 194 % 48.5 51.5 100 Tabelle 65: Pearson Chi-Quadrat-Test Art des Massnahmeaustritts * Rückfall df Signifikanz 2 .00 Statistik 17.51 (a) 80 71 70 % Rückfall 60 51.5 50 40 30 20 10 0 regulärer Austritt Abbruch der Massnahme Abbildung 20: Häufigkeiten Rückfall Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben 171 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen und 270 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen. Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlt die Angabe zum Abschluss einer Lehre Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 106 von 144 oder Anlehre. Von den 171 ehemaligen Bewohnern, welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, wurden 82 nicht rückfällig (48.0%), 89 hatten einen Rückfall (52.0%). Von den 270 ehemaligen Bewohnern, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, wurden 84 nicht rückfällig (31.1%), 186 hatten einen Rückfall (68.9%) (Tabelle 66). Die ehemaligen Bewohner welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, wurden signifikant (p=.00) weniger häufig rückfällig, als die ehemaligen Bewohner, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben (Tabelle 67, Abbildung 21). Tabelle 66: Zusammenhang Lehre/ Anlehre - Rückfall Lehre/Anlehre Nein Rückfall Nein Ja Total Ja N 84 186 % 31.1 68.9 270 100 N 82 89 171 % 48 52 100 Tabelle 67: Pearson Chi-Quadrat-Test Statistik 12.65 (a) Lehre/Anlehre * Rückfall df Signifikanz 1 .00 80 68.9 70 % Rückfall 60 52 50 40 30 20 10 0 Lehre/Anlehre keine Lehre/Anlehre Abbildung 21: Häufigkeiten Rückfall Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon verblieben 117 maximal 6 Monate, 133 zwischen 7 und 23 Monaten und 193 mindestens 24 Monate in Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 107 von 144 der Massnahme. Von den 193 ehemaligen Bewohnern, welche mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 85 nicht rückfällig (44.0%), 108 hatten einen Rückfall (56.0%). Von den 133 ehemaligen Bewohnern, welche zwischen 7 und 23 Monaten in der Massnahme verblieben, wurden 49 nicht rückfällig (36.8%), 84 hatten einen Rückfall (63.2%). Von den ehemaligen Bewohnern, welche maximal 6 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 32 nicht rückfällig (27.4%), 85 hatten einen Rückfall (72.6%) (Tabelle 68). Die ehemaligen Bewohner, welche länger in der Massnahme verblieben, wurden signifikant weniger häufig (p=.01) rückfällig, als die ehemaligen Bewohner, welche kürzer in der Massnahme verblieben (Tabelle 69, Abbildung 22). Tabelle 68: Zusammenhang Aufenthaltsdauer - Rückfall Rückfall Aufenthaltsdauerkategorie 0-6 Monate N Standardisierte Residuen % 7-23 Monate N Standardisierte Residuen % >24 Monate N Standardisierte Residuen % Nein 32 -1.8 27.4 Ja 85 1.4 72.6 Total 117 49 -.1 36.8 84 .1 63.2 133 85 1.5 44 108 -1.2 56 100 100 193 100 Tabelle 69: Pearson Chi-Quadrat-Test Aufenthaltsdauer * Rückfall Rückfall nach Massnahmenvollzug Statistik 8.69 (a) df Signifikanz 2 .01 Seite 108 von 144 80 72.60 70 63.2 56 % Rückfall 60 50 40 30 20 10 0 0-6 Monate 7-23 Monate >24 Monate Abbildung 22: Häufigkeiten Rückfall Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, waren bei Eintritt in das jeweilige Massnahmenzentrum, 178 Personen 19 Jahre alt oder jünger, 141 Personen 20 bis 22 Jahre alt und 124 Personen 23 Jahre alt oder älter. Von den 124 ehemaligen Bewohnern, welche bei Eintritt 23 Jahre alt oder älter waren, wurden 50 nicht rückfällig (40.3%), 74 hatten einen Rückfall (59.7%). Von den 178 ehemaligen Bewohnern, welche bei Eintritt zwischen 20 und 22 Jahre alt waren, wurden 77 nicht rückfällig (43.3%), 101 hatten einen Rückfall (56.7%). Von den 141 ehemaligen Bewohnern, welche bei Eintritt 19 Jahre alt oder jünger waren, wurden 39 nicht rückfällig (27.7%), 102 hatten einen Rückfall (72.3%) (Tabelle 70). Die ehemaligen Bewohner, welche in einem "nicht mehr jugendlichen" Alter in die Massnahme eintraten, wurden signifikant (p=.01) weniger häufig rückfällig, als die ehemaligen Bewohner, welche in "jugendlichem" Alter die Massnahme antraten (Tabelle 71, Abbildung 23). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 109 von 144 Tabelle 70: Zusammenhang Alter bei Eintritt - Rückfall Rückfall Eintrittsalterkategorie <19 Jahre N Standardisierte Residuen % 20-22 Jahre N Standardisierte Residuen % >23 Jahre N Standardisierte Residuen % Nein 39 -1.9 27.7 Ja 102 1.5 72.3 Total 141 77 1.3 43.3 101 -1.0 56.7 178 50 .5 40.3 74 -.4 59.7 124 100 100 100 Tabelle 71: Pearson Chi-Quadrat-Test Statistik 8.77 (a) Eintrittsalter * Rückfall 80 df Signifikanz 2 .01 72.3 70 56.7 % Rückfall 60 59.7 50 40 30 20 10 0 <19 Jahre 20-22 Jahre >23 Jahre Abbildung 23: Häufigkeiten Rückfall Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 110 von 144 4.2.4 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien Die Aufzählung der in die vier Deliktkategorien Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum und Sonstiges eingeteilten Delikte finden sich unter 3.1.7. Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, haben vor dem Eintritt in eines der beiden Massnahmenzentren, 246 mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (55.5%), 325 mindestens ein Delikt der Kategorie "Betäubungsmittel" (73.4%), 349 mindestens ein Delikt der Kategorie "Eigentum" (78.8%) und 305 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (68.9%) begangen (Tabelle 72, Abbildung 24). Tabelle 72: Häufigkeiten der Indexdeliktkategorien Indexdeliktkategorie Gewalt Ja Nein Betäubungsmittel Ja Nein Eigentum Ja Nein Sonstiges Ja Nein N 246 197 325 118 349 94 305 138 % 55.5 44.5 73.4 26.6 78.8 21.2 68.9 31.2 Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben nach dem Austritt 128 mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (28.9%), 179 mindestens ein Delikt der Kategorie "Betäubungsmittel" (40.4%), 184 mindestens ein Delikt der Kategorie "Eigentum" (41.5%) und 234 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (52.8%) begangen (Tabelle 73, Abbildung 24). Tabelle 73: Häufigkeiten der Rückfalldeliktkategorien Rückfalldeliktkategorie Gewalt Ja Nein Betäubungsmittel Ja Nein Eigentum Ja Nein Sonstiges Ja Nein Rückfall nach Massnahmenvollzug N 128 315 179 264 184 259 234 209 % 28.9 71.1 40.4 59.6 41.5 58.5 52.8 47.2 Seite 111 von 144 78.8 80 73.4 68.9 70 60 55.5 52.8 50 % 40.4 41.5 Index 40 30 Rückfall 28.9 20 10 0 Gewalt Betäubungsmittel Eigentum Sonstiges Abbildung 24: Häufigkeiten Deliktkategorien Die Aufzählung der, in die vier Deliktkategorien Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum und Sonstiges eingeteilten Delikte, und die jeweilige gesetzliche Deliktschwerekategorie (Übertretung, Vergehen oder Verbrechen) finden sich unter 3.1.7. Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben in der Kategorie "Gewalt" 197 kein Delikt (44.5%), sieben maximal eine Übertretung (1.6%), 34 maximal ein Vergehen (7.7%) und 205 ein Verbrechen begangen (46.3%) (Tabelle 74, Abbildung 25). Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, haben in der Kategorie "Betäubungsmittel" 118 kein Delikt (26.6%), 146 maximal eine Übertretung (33.0%), 83 maximal ein Vergehen (18.7%) und 96 ein Verbrechen begangen (21.7%) (Tabelle 74, Abbildung 26). Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, haben in der Kategorie "Eigentum" 94 kein Delikt (21.2%), fünf maximal eine Übertretung (1.1%), 32 maximal ein Vergehen (7.2%) und 312 ein Verbrechen begangen (70.4%) (Tabelle 74, Abbildung 27). Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, haben in der Kategorie "Sonstiges" 138 kein Delikt (31.2%), 47 maximal eine Übertretung (10.6%), 240 maximal ein Vergehen (54.2%) und 18 ein Verbrechen begangen (4.1%) (Tabelle 74, Abbildung 28). Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 112 von 144 Tabelle 74: Häufigkeiten der Indexdeliktschwerekategorien in den Deliktkategorien Indexdeliktschwerekategorie Gewalt N kein 197 7 max. Übertretung max. Vergehen 34 Verbrechen 205 % 44.5 1.6 7.7 46.3 Betäubungsmittel Eigentum N % N 118 26.6 94 146 5 33 83 18.7 32 96 21.7 312 % 21.2 1.1 7.2 70.4 Sonstiges N 138 47 240 18 % 31.2 10.6 54.2 4.1 Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben nach dem Austritt in der Kategorie "Gewalt" 315 kein Delikt (71.1%), fünf maximal eine Übertretung (1.1%), 49 maximal ein Vergehen (11.1%) und 74 ein Verbrechen begangen (16.7%) (Tabelle 75, Abbildung 25). Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben nach dem Austritt in der Kategorie "Betäubungsmittel" 264 kein Delikt (59.6%), 75 maximal eine Übertretung (16.9%), 84 maximal ein Vergehen (19.0%) und 20 ein Verbrechen begangen (4.5%) (Tabelle 75, Abbildung 26). Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben nach dem Austritt in der Kategorie "Eigentum" 259 kein Delikt (58.5%), sechs maximal eine Übertretung (1.4%), 15 maximal ein Vergehen (3.4%) und 163 ein Verbrechen begangen (36.7%) (Tabelle 75, Abbildung 27). Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben nach dem Austritt in der Kategorie "Sonstiges" 209 kein Delikt (47.2%), 15 maximal eine Übertretung (3.4%), 194 maximal ein Vergehen (43.8%) und 25 ein Verbrechen begangen (5.6%) (Tabelle 75, Abbildung 28). Tabelle 75: Häufigkeiten der Rückfalldeliktschwerekategorien in den Deliktkategorien Rückfalldeliktschwerekategorie kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Gewalt N 315 5 49 % 71.1 1.1 11.1 74 16.7 Rückfall nach Massnahmenvollzug Betäubungsmittel Eigentum N % N 264 59.6 259 75 16.9 6 84 19.0 15 20 4.5 163 % 58.5 1.4 3.4 Sonstiges N 209 15 194 % 47.2 3.4 43.8 36.7 25 5.6 Seite 113 von 144 80 71.1 70 60 % 50 46.3 44.5 Index 40 Rückfall 30 16.7 20 7.7 10 11.1 1.6 1.1 0 kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Gewalt Abbildung 25: Deliktschwerekategorien Kategorie "Gewalt" 80 70 59.6 60 % 50 Index 40 30 33 Rückfall 26.6 16.9 20 18.7 19 10 21.7 4.5 0 kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Betäubungsmittel Abbildung 26: Deliktschwerekategorien Kategorie "Betäubungsmittel" Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 114 von 144 80 70.4 70 58.5 60 % 50 36.7 40 30 Index Rückfall 21.2 20 7.2 10 1.1 1.4 3.4 0 kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Eigentum Abbildung 27: Deliktschwerekategorien Kategorie "Eigentum" 80 70 60 54.2 47.2 % 50 40 43.8 Index Rückfall 31.2 30 20 10.6 10 3.4 4.1 5.6 0 kein max. Übertretung max. Vergehen Verbrechen Sonstiges Abbildung 28: Deliktschwerekategorien Kategorie "Sonstiges" 4.2.5 Deliktschwere Die Vorgehensweise zur Quantifizierung der Indexdeliktschwere, beziehungsweise der Rückfalldeliktschwere wird unter 3.1.8 beschrieben. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 115 von 144 Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon weisen im Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 40.97 (M=40.97, SD=20.43) und eine Rückfallhäufigkeit von .63 (M=.63, SD=.49) auf (Tabelle 76). Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Indexdeliktschwere" und "Rückfallhäufigkeit" ein signifikanter (p=.01) Zusammenhang besteht (Tabelle 77). Tabelle 76: Indexdeliktschwere und Rückfallhäufigkeit N 443 443 Indexdeliktschwere Rückfallhäufigkeit Mittelwert Standardabweichung 20.43 40.97 .49 .63 Tabelle 77: Korrelation nach Pearson Indexdeliktschwere Korrelation nach Pearson Signifikanz (2-seitig) N Rückfallhäufigkeit .13 .01 443 Die 277 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, die einen Rückfall hatten weisen im Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 43.00 (M=43.00, SD=21.16) und eine Rückfalldeliktschwere von 35.42 (M=35.42, SD=23.06) auf (Tabelle 78). Der t-Test für gepaarte Stichproben zeigt, dass die Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohner signifikant kleiner (p=.00) ist, als die Indexdeliktschwere (Tabelle 79). Tabelle 78: Indexdeliktschwere und Rückfalldeliktschwere der Rückfälligen N 227 227 Indexdeliktschwere Rückfalldeliktschwere Mittelwert Standardabweichung 21.16 43.00 23.06 35.42 Tabelle 79: t-Test bei gepaarten Stichproben Indexdeliktschwere * Rückfalldeliktschwere Gepaarte Differenzen T df Signifikanz (2-seitig) Rückfall nach Massnahmenvollzug -4.24 276 .00 Seite 116 von 144 Von den 277 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, die einen Rückfall hatten, war bei 168 (60.5%) die Rückfalldeliktschwere kleiner, als die Indexdeliktschwere (Deliktschwereabnahme). Bei 109 (39.5%) war die Rückfalldeliktschwere gleich gross oder grösser als die Indexdeliktschwere (Deliktschwerezunahme) (Tabelle 80). Tabelle 80: Deliktschwereabnahme Rückfalldeliktschwere < Indexdeliktschwere Rückfalldeliktschwere ≥ Indexdeliktschwere Total N 168 109 277 % 60.5 39.5 100 Von den 277 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, welche rückfällig geworden sind, waren 100 regulär ausgetreten, 176 hatten die Massnahme abgebrochen. Von einem ehemaligen Bewohner, welcher rückfällig geworden, ist fehlen die Angaben zur Art des Austrittes. Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon liegt bei 35.42 (M=35.42, SD=23.06) (Tabelle 78). Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche regulär ausgetreten waren ist signifikant kleiner(p=.00), als die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen hatten (Tabelle 81, Tabelle 82). Tabelle 81: Mann-Whitney-Test - Ränge Rückfalldeliktschwere Regulärer Austritt Ja Nein Total N Mittlerer Rang Rangsumme 100 120 11975.5 176 149 26250.5 276 23.06 Tabelle 82: Mann-Whitney-Test - Statistik Rückfalldeliktschwere Mann-Whitney-U Wilcoxon-W 6925.5 11975.5 Signifikanz Z (2-seitig) -2.94 .00 Von den 277 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, welche rückfällig geworden sind, hatten 89 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen und 186 hatten Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 117 von 144 keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen. Von zwei ehemaligen Bewohnern, welche rückfällig geworden sind, fehlen die Angaben zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre. Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon liegt bei 35.42 (M=35.42, SD=23.06) (Tabelle 78). Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten ist signifikant kleiner (p=.03), als die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten (Tabelle 83, Tabelle 84). Tabelle 83: Mann-Whitney-Test - Ränge Rückfalldeliktschwere Lehre/Anlehre Ja Nein Total Mittlerer Rang Rangsumme 89 122.5 10902.5 186 145.42 27047.5 275 N Tabelle 84: Mann-Whitney-Test - Statistik Signifikanz Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z (2-seitig) 6897.5 10902.5 -2.24 .03 Rückfalldeliktschwere Die 277 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, welche rückfällig geworden sind, verblieben durchschnittlich 18.23 Monate in der Massnahme. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer 53 Monate (M=18.23, SD=14.26). Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon liegt bei 35.42 (M=35.42, SD=23.06) (Tabelle 78). Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass zwischen den Variablen "Rückfalldeliktschwere" und "Aufenthaltsdauer" ein signifikanter (p=.01) negativer (r=-.15) Zusammenhang besteht (Tabelle 85). Tabelle 85: Rangkorrelation nach Spearman Aufenthaltsdauer Korrelation nach Pearson Signifikanz (2-seitig) N Rückfall nach Massnahmenvollzug Rückfallhäufigkeit -.15 .01 277 Seite 118 von 144 Die 277 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, welche rückfällig geworden sind, waren bei Eintritt im Durchschnitt 20.9 Jahre alt (M=20.9, SD=2.54). Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon liegt bei 35.42 (M=35.42, SD=23.06) (Tabelle 77). Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass zwischen den Variablen "Rückfalldeliktschwere" und "Alter bei Eintritt" kein signifikanter (p=.65) Zusammenhang besteht (Tabelle 86). Tabelle 86: Rangkorrelation nach Spearman Alter bei Eintritt Korrelation nach Pearson Signifikanz (2-seitig) N Rückfall nach Massnahmenvollzug Rückfalldeliktschwere -.03 .65 277 Seite 119 von 144 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 120 von 144 5. Diskussion Im Folgenden werden Probleme der Rückfallforschung, die ausgewählte Stichprobe, methodische Probleme und die Ergebnisse der Gesamtstichprobe, sowie die Ergebnisse des Vergleichs zwischen den Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon diskutiert. Abschliessende folgt eine Gesamtdiskussion und es wird ein Ausblick auf weitere Forschungsarbeiten gegeben. 5.1 Probleme der Rückfallforschung Die Frage nach der Rückfälligkeit von Straftätern wird in der Öffentlichkeit oft dann gestellt, wenn vor allem in den öffentlichen Medien, über einen Einzelfall berichtet wird. Leider kann, ausgehend von Exremfällen, kaum etwas über die Rückfälligkeit im Allgemeinen ausgesagt werden. Es stellt sich jedoch die Frage, was Rückfall überhaupt heissen soll. Das Problem ist, dass man nicht genau wissen kann, ob und welche Straftaten jemand begeht. Schliesslich kann nur einen Teil der verübten Straftaten erfasst werden. Der Grund dafür ist das Dunkelfeld, also Straftaten, die nicht angezeigt oder nicht entdeckt wurden (Egg, 2006). Natürlich gibt es gewisse Zugangsmöglichkeiten, sogenannte Dunkelfeld-Befragungen, aber selbst wenn eine regelmässige Opferbefragung durchgeführt werden würde, würde man nicht das gesamte Ausmass erfassen können.. So ist es keineswegs sicher, dass jemand bei einer Befragung Delikte angibt, welche zuvor nicht der Polizei gemeldet wurden. Man spricht deshalb auch von einem doppelten Dunkelfeld. "Jede neue Straftat" wäre die einfachste Definition für Rückfall. Wie bereits erwähnt, ist die Anzahl aller Straftaten aber nicht bekannt. Eine weitere Variante wäre "jede angezeigte Straftat". Nun wird aber nicht jede Person, die die Polizei als tatverdächtig identifiziert, später auch gerichtlich verurteilt. Diese sogenannte Diversion, also die Vermeidung einer Verurteilung in weniger schweren Fällen, ist rechtspolitisch gewollt und auch sinnvoll. Für die Definition von Rückfälligkeit eignet sich der Bezug auf alle angezeigten Fälle, wegen dieses mehrstufigen strafrechtlichen Ausfilterungsprozesses, leider nicht oder nur begrenzt (Egg, 2006). Es ergibt sich nun also eine dritte Definitionsmöglichkeit des Rückfalls: "Jede neue Verurteilung". Dieser Zugang wurde auch in der vorliegenden Untersuchung gewählt, wobei sich einwenden lässt, dass damit die Gefahr einer Unterschätzung der tatsächlich begangenen neuen Straftaten verbunden ist. So könnte jemand nur deshalb als nicht rückfällig eingestuft werden, weil ihm eine neue Straftat nicht hinreichend nachgewiesen werden Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 121 von 144 konnte. Dieser Nachteil wird unseres Erachtens aber, durch den grossen Vorteil einer juristisch sauberen Begrenzung auf gerichtlich geprüfte Tatbestände ausgewogen. Manche Rückfalldefinitionen, wie auch in der vorliegenden Studie, berücksichtigen die Deliktschwere, meist definiert durch die Art und Höhe der neuerlich verhängten Sanktion. In der vorliegenden Studie wurde die Deliktschwere allerdings anhand der Delikte (Übertretungen, Vergehen, Verbrechen) und der damit angedrohten Strafen bestimmt. Dieser Zugang und damit verbundene Probleme wurden unter 3.1.8 erläutert. Es wird ersichtlich, dass die Beantwortung der Definitionsfrage nicht leicht ist. Nicht ausser Acht gelassen werden sollte der Rückfallzeitraum, d.h. wie lange das Intervall von der früheren Sanktion zu der neuerlichen sein soll. Es treten Probleme auf, wie z.B. die gesetzliche Tilgungsfrist aus dem Strafregister. Ausserdem ist es fraglich, ob bei langen Zeiträumen das Erhobene noch etwas mit der Qualität des Straf- oder Massnahmenvollzuges zu tun hat (Egg, 2006). Anders gesagt, lassen sich nach einem zu langen Zeitraum, kaum noch zuverlässige Aussagen über den Erfolg einer stationären Unterbringung machen. Zudem verändern sich die therapeutischen Konzepte mit der Zeit. Aufgrund dieser vielfältigen Problematik, gehen die meisten Rückfallstudien (wie auch die vorliegende) eher pragmatisch vor: Es wird einen Risikozeitraum von drei bis fünf Jahren festgelegt und bezieht sich ausschliesslich auf neue Verurteilungen und Registereintragungen. 5.2 Datenlage und Stichprobe Nachfolgend wird nochmals auf die Vorgehensweise bei der Konstruktion der verwendeten Stichprobe eingegangen, bevor Probleme bei der Quantifizierung der Deliktschwere beschrieben werden. 5.2.1 Stichprobe In der Deutschschweiz existieren drei Massnahmenzentren für junge Erwachsene: Das Massnahmenzentrum Arxhof, das Massnahmenzentrum Uitikon und das Massnahmenzentrum Kalchrain. Vor Beginn der vorliegenden Studie wurden die Leiter der Massnahmenzentren Uitikon und Kalchrain betreffend einer Zusammenarbeit für diese Studie angefragt. Aufgrund der Absage des Leiters des Massnahmenzentrums Kalchrain. konnten lediglich die Daten der Massnahmezentrem Arxhof/BL und Uitikon/ZH in die Untersuchung aufgenommen werden. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 122 von 144 Die vom Massnahmenzentrum Uitikon geforderten Daten wurde mit einer Verspätung von zehn Monaten geliefert. Aufgrund dieser Verzögerung waren die Strafregisterauszüge der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon zehn Monate (Ende März 2007) nach denjenigen, des Massnahmenzentrums Arxhof vorliegen (Ende Mai 2006). Um die Verzerrung der Resultate zu Gunsten der ehemaligen Bewohner des Arxhofes zu minimieren, wurden die letzten Entlassungsjahrgänge (2004 und 2005) nicht in die Berechnungen miteinbezogen. Dies, weil die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles in den ersten zwei Jahren nach der Entlassung, am grössten ist und deshalb auch mehr ins Gewicht fallen würde. Aus verschiedenen Gründen wurden zusätzlich einige der, aus den Akten oder Bewohnerlisten der Massnahmenzentren erhobenen Personen, nicht in die Stichprobe miteinbezogen (3.1.5). Die Einträge im Strafregister des Verurteilten können nach einer gewissen Zeit aus dem Strafregister gelöscht werden, dies hat aber nur zur Folge, dass eine Person nicht mehr offiziell im Strafregister verzeichnet ist. Eine endgültige Entfernung erfolgt, bei Strafen von mehr als drei Monaten, erst im Alter von 80 Jahren. Deshalb stellte sich diese Problematik in dieser Studie nicht, und es kann davon ausgegangen werden, dass die erhobenen Daten diesbezüglich vollständig sind. 5.2.2 Quantifizierung der Deliktschwere Die Schwere der Delikte wurde in dieser Studie anhand der zu erwarteten Strafe berechnet. Für Übertretungen wurde 1 Punkt, für Vergehen 4 und für Verbrechen 12 Punkte vergeben. Um eine noch grössere Differenzierung zu erreichen, wurden diese Punkte mit dem Faktor 1 für "einfach" und dem Faktor 2 für "mehrfach" multipliziert (Anhang D). Bei der Punktevergabe (1, 4 und 12 Punkte) für die drei Deliktschweren (Übertretung, Vergehen, Verbrechen) wurden folgende Überlegungen angestellt: Da drei Übertretungen nicht mehr gewichtet werden sollten, als ein Vergehen, durfte die Punktezahl von "Übertretung mehrfach" nicht höher als "Vergehen einfach" ausfallen. Dasselbe gilt auch für die nächste Stufe: Mehrfache Vergehen sollten nicht schwerer gewichtet werden können, als ein Verbrechen. Statistisch gesehen, sind die Resultate abhängig von der Wahl der verwendeten Skalen. Andere Skalen hätten möglicherweise zu (mindestens leicht) unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Eine andere Möglichkeit zur Bestimmung der Deliktschwere wäre beispielsweise die Gewichtung anhand der ausgesprochenen Strafen in Monaten gewesen. Da Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 123 von 144 sich aber das Strafmass, je nach Gericht und Kanton erheblich unterscheidet (Storz, 1992), wäre diese Variante nicht ideal gewesen. Eine weitere Möglichkeit wäre die Anzahl der Deliktbegehungen mit einzubeziehen, wobei hier das Problem besteht, dass in den Strafregisterauszügen die Anzahl (z.B. dreifach) der Deliktbegehungen fast ausschliesslich mit dem Ausdruck "mehrfach" bezeichnet wird, was eine individuelle Gewichtung der Häufigkeiten einzelner Delikte unmöglich gemacht hätte. Aus diesen Gründen schien das gewählte Punktesystem, der vorliegenden Studie, als passend. 5.3 Diskussion der Ergebnisse In diesen Abschnitten werden die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung diskutiert. Zuerst werden die Resultate der Gesamtstichprobe (Arxhof und Uitikon) erörtert, bevor abschliessend die Unterschiede zwischen den beiden Massnahmenzentren diskutiert werden. 5.3.1 Vergleich der Massnahmenzentren Im Folgenden werden die einzelnen Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, die separaten Berechnungen und gefundenen Ergebnisse der einzelnen Institutionen, sowie Vergleichsrechnungen zwischen den beiden Massnahmenzentren diskutiert. 5.3.1.1 Vergleich der Stichproben Ein Vergleich der Nationalität der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof und des Massnahmenzentrums Uitikon zeigt, dass auf dem Arxhof signifikant mehr Schweizer Bürger vertreten sind, als in Uitikon. Keine signifikanten Unterschiede finden sich im durchschnittlichen Alter bei Eintritt (Arxhof = 20.99 Jahre, Uitikon = 21.12 Jahre), beim Anteil der ehemaligen Bewohner, die erfolgreich eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben (Arxhof = 36.4%, Uitikon = 41.1%) und beim Anteil der ehemaligen Bewohner, die regulär aus der Massnahme ausgetreten sind (Arxhof = 39.7%, Uitikon = 48.2%). Im Gegensatz dazu unterscheiden sich die untersuchten Stichproben hinsichtlich der Variable "Aufenthaltsdauer". Ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon verblieben im Durchschnitt signifikant länger in der Massnahme, als ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof (Uitikon = 23.2 Monate, Arxhof = 16.4 Monate). Dieser Unterschied kommt vor allem dadurch zu Stande, dass der Anteil der nur 0-6 Monate in der Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 124 von 144 Massnahme verbleibenden Bewohner im Massnahmenzentrum Arxhof grösser ist, als im Massnahmenzentrum Uitikon (Arxhof = 37.0%, Uitikon = 16.1%). Dies ist vermutlich auf das Vorhandensein einer geschlossenen Eintrittsabteilung in Uitikon zurückzuführen. Im Massnahmenzentrum Uitikon beginnt der Bewohner, im Gegensatz zum Massnahmenzentrum Arxhof, seine Massnahme in der Geschlossenen Abteilung. In diesen ersten Monaten erfährt der Bewohner keinerlei Öffnungen. Da die Bewohner in Uitikon in dieser ersten Phase der Massnahme nicht davon laufen können, ist die Abbruchquote dementsprechend niedriger. 5.3.1.2 Rückfall Die allgemeine Rückfallhäufigkeit der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich nicht signifikant voneinander (Arxhof = 63.0%, Uitikon = 62.1%). Ebenfalls keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit zeigen sich in den beiden Massnahmenzentren, in Abhängigkeit der Variablen "Art des Massnahmenaustrittes", "Lehre/Anlehre" und "Alter bei Eintritt". Beim Vergleich der Aufenthaltsdauerkategorien (0-6 Monate, 7-23 Monate und >24 Monate) zeigt sich folgendes Bild: Kein signifikanter Unterschied hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit ergibt sich beim Vergleich der beiden Massnahmenzentren, in Bezug auf die mittleren Aufenthaltsdauergruppen (7-23 Monate). Zwar unterscheiden sich auch die Gruppen der Kurzaufenthalter (0-6 Monate) knapp nicht signifikant voneinander (p=.06). Allerdings ist eine klare Tendenz dahingehend erkennbar, dass die ehemaligen Bewohner, die nur kurz im Massnahmenzentrum Arxhof verbleiben, häufiger rückfällig (77.8%) werden, als die ehemaligen Bewohner, welche nur kurz im Massnahmenzentrum Uitikon verbleiben (61.1%). Anders bei den ehemaligen Bewohnern, welche mindestens zwei Jahre in der Massnahme verbleiben: Beim Vergleich dieser Gruppen zeigt sich, dass die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof signifikant weniger häufig rückfällig werden (47.4%) als die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon (61.7%). Eine verlängerte Aufenthaltsdauer auf dem Arxhof verringert die Rückfallhäufigkeit also stärker, als in Uitikon. 5.3.1.3 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien Vergleicht man die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon hinsichtlich der Häufigkeiten der Indexdeliktkategorien (Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum und Sonstiges) zeigt sich, dass die ehemaligen Bewohner der beiden Massnahmenzentren ähnlich häufig ein Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 125 von 144 Gewaltdelikt (Arxhof = 53.4%, Uitikon = 57.6%), ein Betäubungsmitteldelikt (Arxhof = 76.3%, Uitikon = 70.5%) und ein Eigentumsdelikt (Arxhof = 78.5%, Uitikon = 79.0%) begangen haben. Ein signifikanter Unterschied zeigt sich lediglich im Bereich der Deliktkategorie "Sonstiges". Die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon haben signifikant häufiger ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" begangen (78.6%), als die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof (58.9%). Welche Delikte in die Kategorie "Sonstiges" fallen ist unter 3.1.7 nachzulesen. Beim Vergleich der Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon hinsichtlich den Rückfalldelikten in den verschiedenen Deliktkategorien (Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum und Sonstiges) konnten sich bei allen Gruppenvergleichen keine signifikanten Unterschiede gefunden werden. Interessanter- und erfreulicherweise sind bei den Rückfällen verhältnismässig weniger Gewaltdelikte (Arxhof = 28.8%, Uitikon = 29.0%), weniger Betäubungsmitteldelikte (Arxhof = 39.3%, Uitikon = 41.5%), weniger Eigentumsdelikte (Arxhof = 42.5%, Uitikon = 40.7%) und weniger Delikte der Kategorie "Sonstiges" (Arxhof = 53.0%, Uitikon = 47.3%) zu verzeichnen als bei den Indexdelikten. Die Abnahme ist bei der Kategorie "Sonstiges" am wenigsten markant. Wie unter 3.1.7 ersichtlich, kann diese Kategorie aber durchaus mit weniger schweren Delikten in Verbindung gebracht werden. Dies vor allem, wenn man sich vor Augen führt, dass in der Deliktkategorie "Sonstiges" Straftaten des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) integriert sind. Weiter zuversichtlich stimmt die Tatsache, dass in den Deliktkategorien Gewalt, Betäubungsmittel und Eigentum eine Reduktion von schweren Straftaten bei den Rückfalldelikten, im Vergleich zu den Indexdelikten festzustellen ist. So sind in den drei genannten Kategorien Verbrechen bei Rückfällen seltener, als bei den Indexdelikten (Abbildung 7-10). 5.3.1.4 Deliktschwere Die Indexdeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof (M=35.0) ist durchschnittlich tiefer, als im Massnahmenzentrums Uitikon (M=46.8). Dies lässt vermuten, dass ins Massnahmenzentrum Uitikon eher "schwerere Fälle" eingewiesen werden, als ins Massnahmenzentrum Arxhof. Hier kann wiederum ein Zusammenhang mit de, in Uitikon vorhandenen Geschlossenen Abteilung vermutet werden. Der, bei der Gesamtstichprobe gefundene positive Zusammenhang zwischen der Indexdeliktschwere und der Rückfallhäufigkeit (5.3.1.3) bestätigt sich bei den aufgeteilten Stichproben (Arxhof und Uitikon) nur teilweise. Bei den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 126 von 144 Indexdeliktschwere und der Rückfallhäufigkeit (p=.00). Bei den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof ergab diese Korrelation keine signifikante (p=.56) Resultate. Auch die, in der Gesamtstichprobe gefundene Deliktschwereabnahme (signifikant tiefere Rückfalldeliktschwere, als Indexdeliktschwere) der Rückfälligen konnte bei den getrennten Stichproben nur für Uitikon gefunden werden. Der t-Test für gepaarte Stichproben zeigt, dass bei den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon die Rückfalldeliktschwer signifikant (p=.00) kleiner ist, als die Indexdeliktschwere, während sich bei den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof die Rückfalldeliktschwere nicht signifikant von der Indexdeliktschwere unterscheidet. Betrachtet man diese Resultate gemeinsam, wird ersichtlich, dass bei beiden Stichproben die Rückfalldeliktschwere auf ähnlich hohem Niveau fungiert (Arxhof = 34.6, Uitikon = 36.2), dass aber durch die, bei der Stichprobe von Uitikon von vornherein grössere Indexdeliktschwere eine Deliktschwereabnahme zu Stande kommt. Anders ausgedrückt werden ins Massnahmenzentrum Uitikon Personen mit "schwereren Straftaten" eingewiesen, welche sich aber bei den Rückfällen in ihrer "Gefährlichkeit" nicht mehr von den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof unterscheiden. Einen ähnlichen Effekt kennt man auch aus der Psychotherapieforschung. So sind bei schwereren psychischen Störungen häufig grössere Therapie-Effekte nachzuweisen als bei leichteren psychischen Störungen. Zwischen der Rückfalldeliktschwere und dem Alter bei Eintritt in die Massnahme zeigen sich bei beiden Stichproben - wie beim Betrachten den Gesamtstichprobe (5.3.1.3) - keine signifikanten Zusammenhänge. Eine signifikant tiefere Rückfalldeliktschwere bei den regulär ausgetretenen Bewohnern (gegenüber denjenigen, welche die Massnahme abgebrochen hatten) konnte bei der Einzel-, wie auch bei der Gesamtstichprobe festgestellt werden. Interessanterweise konnte der, bei der Gesamtstichprobe gefundene signifikante Unterschied der Rückfalldeliktschwere in Abhängigkeit des Abschlusses einer Lehre oder Anlehre beim Betrachten der einzelnen Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon nicht bestätigt werden. Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Arxhofes mit Lehr- /Anlehreabschluss ist nicht signifikant tiefer, als die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner ohne Abschluss (p=.08). Dasselbe gilt für die Stichprobe des Massnahmenzentrums Uitikon (p=.13). Wie unter 5.3.1.3 erwähnt, korreliert die Rückfalldeliktschwere der Gesamtstichprobe signifikant negativ mit der Aufenthaltsdauer. Betrachtet man die Stichproben der Massnahmenzentren einzeln, zeigt sich, dass die Aufenthaltsdauer der ehemaligen Bewohner Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 127 von 144 des Massnahmenzentrums Arxhof signifikant negativ mit der Rückfalldeliktschwere korreliert. Hingegen besteht aber kein signifikanter Zusammenhang zwischen der Aufenthaltsdauer und der Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon. 5.3.2 Gesamtstichprobe In diesem Abschnitt wird die Gesamtstichprobe (Arxhof und Uitikon) und die damit durchgeführten Berechnungen und gefundenen Ergebnisse diskutiert. 5.3.2.1 Korrelationen der Variablen Um die Stärke des Zusammenhanges zwischen den Variablen "Massnahmenaustritt", "Lehre/Anlehre", "Alter bei Eintritt" und "Aufenthaltsdauer" zu bestimmen, wurden Korrelationen nach Pearson gerechnet (4.1.2). Die erhobenen Variablen korrelieren alle signifikant positiv. Jedoch kann anhand der Korrelationen nichts über die Kausalität ausgesagt werden. Die positiven Zusammenhänge waren zu erwarten, da aufgrund der Konzepte der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon jemand die Massnahme erst mit dem Abschluss einer Lehre oder Anlehre erfolgreich beendet hat. Dies erklärt den Zusammenhang des regulären Austrittes (im Gegensatz zum Abbruch der Massnahme) mit dem erfolgreichen Abschluss einer Anlehre oder Lehre und der damit verbundenen Aufenthaltsdauer im Massnahmenzentrum. Die tiefsten Werte (4.1.2) ergeben sich bei Korrelationen mit der Variable "Alter bei Eintritt". Zwar sind die Zusammenhänge ebenfalls positiv (d.h. ein höheres Alter bei Eintritt korreliert mit einem regulären Austritt, dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre oder Anlehre und der Aufenthaltsdauer), jedoch verhältnismässig geringer. Die positiven Zusammenhänge lassen die theoretische Vermutung zu, dass Delinquenz ein, zumindest teilweise phasengebundenes Altersphänomen darstellt. In der Adoleszenz sind die Veränderungen auf biologischer, psychologischer und sozialer Ebene innerhalb eines kurzen Zeitraumes sehr dynamisch und können damit eine Form von Stress und Belastung auslösen. Möglich ist, dass Personen, welche beim Eintritt in die Massnahme schon in einem gewissen Alter sind, auch schon eine weiterentwickelte emotionale, soziale und intellektuelle Reife und Durchhaltewillen besitzen, was sich wiederum in den positiven Korrelationen mit den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes", "Lehre/Anlehre" und "Aufenthaltsdauer" niederschlägt. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 128 von 144 5.3.2.2 Rückfall Die Rückfallforschung hat zum Ziel, Effekte von Reaktionen der Strafverfolgungsorgane abzubilden. Der Straf- oder Massnahmenvollzug hat dann Erfolg, wenn er zur Verhinderung oder zumindest zu einer Verminderung der Rückfälligkeit der Straffälligen beiträgt. Somit ist die Rückfallverhinderung eine der wichtigsten Aufgaben des Strafrechts (Jehle et al., 2003). Die allgemeine Rückfallquote in der vorliegenden Untersuchung liegt bei 62.5%. Betrachtet man die Resultate differenzierter, zeigt sich, dass die Variablen "Art des Massnahmenaustrittes", "Lehre/Anlehre", "Aufenthaltsdauer" und "Alter bei Eintritt" einen grossen Einfluss auf die Rückfallquote haben (4.1.3). So wurden die ehemaligen Bewohner, welche regulär aus der Massnahme ausgetreten waren, signifikant weniger häufig rückfällig (51.5%, p=.00), als die ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen haben. Die ehemaligen Bewohner, welche eine Lehre oder Anlehre erfolgreich abgeschlossen hatten, wurden signifikant weniger häufig rückfällig (52.0%, p=.00), als die ehemaligen Bewohner, ohne Abschluss. Ausserdem zeigte sich anhand der standardisierten Residuen, dass ehemalige Bewohner welche mindestens zwei Jahre in der Massnahme verblieben, signifikant weniger häufig rückfällig wurden, als ehemalige Bewohner, welche kürzer in der Massnahme verblieben. Anhand der standardisierten Residuen zeigte sich, dass ehemalige Bewohner, welche bei Eintritt in die Massnahme 20 Jahre oder älter waren, signifikant weniger häufig rückfällig wurden, als Jüngere. Aufgrund der unter 5.3.1.1 diskutierten hohen Korrelationen zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes", "Lehre/Anlehre", "Aufenthaltsdauer" und "Alter bei Einritt" wurde im Nachhinein eine logistische Regression (vorwärts schrittweise) gerechnet. Dabei zeigte sich, dass nach dem ersten Regressionsschritt nur noch die Variable "Art des Massnahmenaustrittes" einen signifikanten Beitrag zur Vorhersage des Rückfalls lieferte. Vor dem ersten Regressionsschritt lieferten alle Variablen ausser "Alter bei Eintritt" einen signifikanten Beitrag zur Vorhersage. Dies bedeutet, dass die Tatsache, ob ein ehemaliger Bewohner regulär aus der Massnahme ausgetreten ist, oder ob er die Massnahme abgebrochen hat, entscheidend zur Vorhersage seiner zukünftigen Rückfälligkeit beiträgt. Dies überrascht nach dem bereits unter 5.3.1.1. erläuterten theoretischen Verständnis nicht, da ein regulärer Austritt aus der Massnahme normalerweise einen erfolgreichen Abschluss einer Lehre oder Anlehre, und eine damit zusammenhängende längere Aufenthaltsdauer beinhaltet. Dies entspricht teilweise den Resultaten von Storz (1997) die vermutet, dass sowohl das Alter, die Dauer der Inhaftierung, das Vorhandensein einer Vorhaft und die Deliktart einen Einfluss auf Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 129 von 144 die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls haben. Allerdings beschränkt sich ihre untersuchte Stichprobe nicht auf junge Erwachsene in der Massnahme, sondern auf die Grundgesamtheit der, 1988 aus dem schweizerischen Strafvollzug entlassenen Personen mit schweizer Nationalität. Interessant ist auch der Vergleich unserer Ergebnisse mit denjenigen von Egg (1990). Die von ihm untersuchten ehemaligen Bewohner der sozialtherapeutischen Anstalt Erlangen, die in den Regelvollzug zurückgeschickt, beziehungsweise die Behandlung abgebrochen hatten, wurden zu 90% rückfällig, gegenüber einer Rückfälligkeit von 79% derjenigen Bewohner, die regulär ausgetreten waren. Auch hier zeigte sich, ähnlich wie in der vorliegenden Studie, die Problematik des Massnahmenabbruchs. Dass die in der vorliegenden Studie gefundenen Rückfallzahlen verhältnismässig tief sind, zeigt sich auch bei einem Vergleich mit den Untersuchungen von Urbaniok et al. (2006) und Fink (2000). Urbaniok et al. (2006) untersuchten alle zwischen 1974 und 1986 in die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon eingewiesenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen (N = 150). Die Rückfalldaten wurden anhand der Strafregisterauszüge im Jahre 2003 erhoben, d.h. der Rückfallzeitraum betrug 17 bis 29 Jahre. Insgesamt wurden innerhalb des Beobachtungszeitraums 71% der Täter rückfällig. Das damalige Konzept der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon ist allerdings kaum mehr mit dem heutigen Konzept des Massnahmenzentrums vergleichbar. So beurteilen die Autoren das damalige Konzept als unspezifisch und einseitig auf berufliche Ausbildung ausgerichtet. Deshalb ist ein Vergleich der Ergebnisse von Urbaniok et al. mit den hier vorliegenden Vorsicht geboten. Fink (2000) wertete die Wiederverurteilungen von 30 im Jahre 1993 aus den schweizerischen Arbeitserziehungsanstalten (Arxhof, Uitikon, Pramont und La Ronde) entlassenen Personen aus. Er fand eine Rückfallquote von 87% innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren. Trotz der, durch die kleine Stichprobe eingeschränkten Repräsentativität ist diese Zahl sehr hoch, vor allem wenn man bedenkt, dass nur reguläre Austritte aus der Massnahme untersucht wurden. 5.3.2.3 Deliktschwere Die Vorgehensweise zur Quantifizierung der Deliktschwere wird unter 3.1.8 genauer beschrieben. Es sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass die Resultate zur Bestimmung der Deliktschwere abhängig von den gewählten Skalen sind. So hätten andere Skalen möglicherweise zu (mindestens leicht) unterschiedlichen Ergebnissen geführt (5.2.2). Die Variablen "Indexdeliktschwere" und "Rückfallhäufigkeit" korrelieren signifikant. Es besteht ein positiver Zusammenhang zwischen der Schwere der Indexdelikte und der Häufigkeit von Rückfällen. Zu ähnlichen Ergebnissen kamen auch Jehle, Heinz und Sutterer Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 130 von 144 (2003) in ihrer Rückfallstatistik für Gesamtdeutschland. Die Rückfallquoten stiegen mit der Deliktschwere an. Während sie bei, mit Geldstrafe zu ahnenden Delikten am niedrigsten sind (30.2%), steigen sie bei Jugendstrafen mit Bewährung auf 59.6%, bei Jugendarrest auf 70% und bei Jugendstrafe ohne Bewährung auf 77.8% an. Die von den Autoren geäusserte Vermutung, dass die Rückfallquote in hohem Mass vom Alter und von Voreintragungen abhängig sei, konnte ebenfalls bestätigt werden. Erfreulich ist, dass bei 60.5% der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern der vorliegenden Studie von einer Deliktschwereabnahme gesprochen werden kann. Das heisst, die Rückfalldeliktschwere ist kleiner, als die Schwere des Indexdeliktes. Ein t-Test für gepaarte Stichproben zeigt, dass die Rückfalldeliktschwere der rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohner signifikant kleiner ist, als die Indexdeliktschwere. Dies bedeutet, dass diejenigen ehemaligen Bewohner, welche nach der Massnahme erneut delinquierten, im Durchschnitt weniger schwerwiegende Straftaten begingen, als vor der Massnahme. Dies kann durchaus als Erfolg der Konzepte der beiden Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon angesehen werden. Gemäss Egg (2006) wird in vielen anderen Rückfallstudien nur dann von einem Rückfall im eigentlichen Sinne gesprochen, wenn die erneute Straftat wieder zu einer stationären Sanktion geführt hat. In der vorliegenden Untersuchung wurde eine viel offenere Definition des Rückfalls gewählt, was die Bedeutung der Deliktschwereabnahme als Massnahmenerfolg offensichtlich macht. Die Rückfalldeliktschwere steht weiter im Zusammenhang mit verschiedenen anderen Variablen. So war die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, die regulär aus der Massnahme ausgetreten waren, signifikant kleiner, als die der ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen hatten. Ausserdem war die Rückfalldeliktschwere, bei den ehemaligen Bewohnern, die eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten, signifikant kleiner, als bei ehemaligen Bewohnern, ohne Abschluss. Im Weiteren besteht ein negativer Zusammenhang zwischen der Rückfalldeliktschwere und der Aufenthaltsdauer in der Massnahme. Je länger jemand im Massnahmenvollzug war, desto niedriger die Rückfalldeliktschwere. Die Variablen "Rückfalldeliktschwere" und "Alter bei Eintritt" korrelierten im Gegensatz dazu nicht signifikant. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 131 von 144 5.4 Gesamtdiskussion und Ausblick Im Rahmen der vorliegenden Studie wird das Ziel verfolgt, aktuelle Rückfallzahlen der Massnahmenzentren für junge Erwachsen Arxhof und Uitikon zu generieren. Grundsätzlich hat der Straf- und Massnahmenvollzug dann Erfolg, wenn er zur Verhinderung oder zumindest zu einer Verminderung der Rückfälligkeit von Straffälligen beiträgt. Somit dient diese Studie auch dem Nachweis der Wirksamkeit der Massnahme, beziehungsweise der internen Qualitätskontrolle der Massnahmenzentren. Dabei ist zu erwähnen, dass die Konzepte der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon von 2003, was dem letzten untersuchten Austrittsjahrgang entspricht, weiter überarbeitet und entwickelt wurden. Eine Echtzeit-Qualitätskontrolle ist im Straf- und Massnahmenvollzug also faktisch nie möglich. Grundsätzlich wurden alle Daten der ehemaligen Bewohnern der Massnahmezentren aus dem Strafregister einerseits und den Bewohnerakten der Institutionen andererseits gewonnen. Aufgrund der Verzögerung der Datengenerierung im MZ Uitikon, und den unter 5.2.1 beschriebenen Gründen für eine weitere Datenselektion, besteht die Stichprobe aus 443 männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche die Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon in den Jahren 1994 bis 2003 verlassen haben. Von den ehemaligen Bewohnern wurden die Nationalität, das Alter bei Eintritt, die Aufenthaltsdauer, der Abschluss einer Lehre oder Anlehre während der Massnahme und der reguläre Austritt aus der Massnahme (beziehungsweise der Abbruch der Massnahme) erfasst. Weiter wurden Index- und Rückfalldeliktkategorien (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel, Sonstiges), Index- und Rückfalldeliktschwerekategorien (Übertretung, Vergehen, Verbrechen) und Index- und Rückfalldeliktschwere erhoben, beziehungsweise berechnet. Die Ergebnisse zeigen, dass sich in der Gesamtstichprobe ähnlich viele Schweizer wie Ausländer befinden, das durchschnittliche Alter bei Eintritt 21.06 Jahre betrug, die ehemaligen Bewohner durchschnittlich 19.85 Monate in der Massnahme verblieben, dabei 38.8% erfolgreich eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben und 43.8% regulär aus der Massnahme ausgetreten sind. Die Rückfallquote der Gesamtstichprobe beträgt 62.5%, wobei diese bei ehemaligen Bewohnern, welche regulär aus der Massnahme ausgetreten sind, auf 51.5% (Arxhof = 45.3%; Uitikon = 56.5%), beziehungsweise bei ehemaligen Bewohnern, welche erfolgreich eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben auf 52.0% absinkt. Ausserdem wurden ehemalige Bewohner, welche mindestens zwei Jahre in der Massnahme verblieben, signifikant weniger häufig rückfällig als "Kurzaufenthalter". Ausserdem wurden ehemalige Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 132 von 144 Bewohner, welche bei Eintritt bereits 20 Jahre oder älter waren, signifikant weniger häufig rückfällig, als beim Eintritt Jüngerer. Die Rückfallhäufigkeit scheint also mit dem Alter beim Eintritt in die Massnahme, mit der Aufenthaltsdauer, dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre oder Anlehre und dem regulären Austritt aus der Massnahme zusammen zu hängen, wobei anzumerken ist, dass diese Variablen teilweise hoch miteinander korrelieren, also nur bedingt unterschiedliche Aspekte erfassen. Weiter zeigt sich, dass nur 16.7% der Gesamtstichprobe mit einem Gewaltverbrechen und nur 45.1% mit einem beliebigen Verbrechen rückfällig werden. Vergleicht man diese Rückfallzahlen mit, unter Kapitel 2.4 beschriebenen vergleichbaren Studien, wie zum Beispiel Egg (1990), Fink (2000), Urbaniok et al. (2006) oder der Rückfallquote von 80% in deutschen Jugendgefängnissen (Wille, 2007), so kann man von einem erfreulichen Resultat sprechen, welches einen Nachweis der Wirksamkeit des Massnahmenvollzugs an jungen Erwachsenen darstellt und auch als Leistungsausweis für die Öffentlichkeit dienen kann. Weiter zeigt sich, dass bei den 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern der Gesamtstichprobe die Rückfalldeliktschwere signifikant niedriger ausfiel, als die Indexdeliktschwere. Bei 60.5% der rückfällig gewordenen Personen kann von einer Deliktschwereabnahme ausgegangen werden, was neben der verhältnismässig tiefen allgemeinen Rückfallquote, ebenfalls als Erfolg der Arbeit in den Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon angesehen werden kann. Denn gemäss Egg (2006) wird in vielen anderen Rückfallstudien nur dann von einem Rückfall im eigentlichen Sinne gesprochen, wenn die erneute Straftat wieder zu einer stationären Sanktion geführt hat. In der vorliegenden Untersuchung wurde eine viel offenere Definition des Rückfalls gewählt, was die Bedeutung der Deliktschwereabnahme als Massnahmenerfolg offensichtlich macht. Die einzelnen Stichproben der beiden Institutionen unterscheiden sich hinsichtlich wichtiger Variablen kaum relevant. Auffällig wird, dass die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof im Durchschnitt kürzer in der Massnahme verblieben, als in Uitikon, was aber durch die konzeptuellen Unterschiede (e.g. die in Uitikon vorhandene Geschlossene Abteilung für die ersten Aufenthaltsmonate) erklärt werden kann. Eine weitere interessante Tatsache ist, dass die ins Massnahmenzentrum Uitikon eingewiesenen Personen, im Vergleich zum Arxhof, durchschnittlich eine höhere Indexdeliktschwere aufwiesen, was wiederum die, bei den Einzelstichproben nur in der Uitikon-Stichprobe gefundene signifikante Deliktschwereabnahme erklären mag. Weitere Forschungsarbeiten werden dazu angeregt, die Wirksamkeit der, in dieser Arbeit untersuchten Massnahmen, beziehungsweise des Strafvollzugs im Allgemeinen zu Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 133 von 144 überprüfen, wobei die Erfassung anderer Bewohnerdaten oder eine alternative Art und Weise der Definition eines Rückfalls angezeigt sein kann. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 134 von 144 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 135 von 144 6. Literaturverzeichnis Andrews, D.A., Zinger, I., Hodge, R.D., Bonta, J., Genreau, P. & Cullen, F.T. (1990). Does correctional treatment work? A clinically-relevant psychologically-informed meta-analysis. Criminology, 28, 369-404. Baechtold, A. (2005). Strafvollzug. Bern: Stämpfli Verlag AG. Beelmann, A. & Raabe, T. (2007). Dissoziatives Verhalten von Kindern und Jugendlichen. Göttingen: Hogrefe. Berckhauer, F. & Hasenpusch, B. (1982). Legalbewährung nach Strafvollzug. Zur Rückfälligkeit der 1974 aus dem niedersächsischen Strafvollzug Entlassenen. In Schwind, H.D. & Steinhilper, G. (Hrsg.). Modelle zur Kriminalitätsvorbeugung und Resozialisierung. S. 281-333. Heidelberg: Kriminalistik Verlag. Besozzi, C. (1998/1999). Die (Un)fähigkeit zur Veränderung. Eine qualitative Untersuchung über Rückfall und Bewährung von erstmals aus dem Strafvollzug Entlassene. Bern: Bundesamt für Justiz. Bortz, J. (1999; 1977). Statistik Für Sozialwissenschaftler. Springer: Berlin. Bundesamt für Statistik: Jugendstrafurteile – Daten, Indikatoren. Stand der Datenbank: 16.10.2007. www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/04/key/delinquenten/gesetze.html Bundesamt für Statistik: Verurteilungen (Erwachsene) – Daten, Indikatoren. Stand der Datenbank:11.10.2007. www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/verurteilte.html Caspi, A. & Moffitt, T.E. (1995). The Continuity of Maladaptive Behavior: From Description to Unterstanding the Study of Antisocial Behavior. In D. Cicchetti & D.J. Cohen (Eds.), Developmental Psychopathology, Vol. 2: Risk, Disorder, and Adaption (pp. 472-511). New York: John Wiley & Sons. Dahle, K.-P. & Ermdann, K. (2001). Die Berliner CRIME-Studie. Unveröffentlichte Projektbeschreibung, Stand: Juni 2001. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 136 von 144 Dünkel, F. (1980). Legalbewährung nach sozialtherapeutischer Behandlung. Eine empirische vergleichende Untersuchung anhand der Strafregisterauszüge von 1503 in den Jahre 19711974 entlassenen Strafgefangenen in Berlin-Tegel. Berlin. Dünkel, F. (2003). Der deutsche Strafvollzug im internationalen Vergleich. In B. Maelicke, C. Flügge, & H. Preusker (Eds.), Perspektiven und Strategien zur Modernisierung des Strafvollzugs. Baden-Baden. Egg, R. (1990). Sozialtherapeutische Behandlung und Rückfälligkeit im längerfristigen Vergleich. Monatszeitschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 73, 358-368. Egg. R. (2006). Straf- und Massregelvollzug. Probleme und Ergebnisse der Rückfallforschung. In: Massregelvollzug im Kreufeuer - Disput oder Dialog? Dokumentation der Fachtagung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales Saarland vom 18./19. Mai 2006. Engel, U. & Hurrelmann, K. (1993). Was Jugendliche wagen. Eine Längsschnittstudie über Drogenkonsum, Stressreaktionen und Delinquenz im Jugendalter. Weinheim, München: Juventa. Farrington, D.P. (2006) Key longitudinal-experimental studies in criminology. Journal of Experimental Criminology, 2, 121-141. Fink, D. (2000). Rückfall nach Entlassung aus einer Arbeitserziehungsanstalt. Unveröffentlichter Bericht. Bern: Bundesamt für Statistik, Sektion Recht. Flammer, A. & Alsaker, F.D. (2002). Entwicklungspsychologie der Adoleszenz. Bern: Huber. Grietens, H. & Hellinckx, W. (2004). Evaluating effects of residential treatment for juvenile offenders by statistical metaanalysis: A review. Aggression and Violent Behavior, 9, 401-415. Heinz, W. (2004). Die neue Rückfallstatistik – Legalbewährung junger Straftäter. Zeitschrift fürJugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 1, 35-48. Hurrelmann, K., Engel, U., Holler, B. & Nordlohne, E. (1988). Failure in school, family conflicts, and psychosomatic disorders in adolescence. Journal of Adolescence, 11, 237-249. Jehle, J.-M., Heinz, W. & Sutterer, P. (2003). Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine kommentierte Rückfallstatistik. Berlin: Bundesministerium der Justiz. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 137 von 144 Kunz, K.-L. (2004). Kriminologie. Bern: Haupt Verlag. Loeber, R. (1990). Development and risk factors of juvenile antisocial behavior and delinquency. Clinical Psychology Review, 10, 1-40. Loeber, R. & Hay, D. (1997). Key issues in the development of aggression and violance from childhood to early adulthood. Annual Review of Psychology, 48, 371-410. Loeber, R. & Stouthamer-Loeber, M. (1998). Development of juvenile aggression and violance. Some common misconceptions and controversies. American Psychologist, 53, 242259. Moffitt, T.E. (1993). Adolescent-limited versus life-course-persistend antisocial behavior: A developmental taxonomy. Psychological Review, 100, 647-701. Moffitt, T.E., Caspi, A., Harrington, H. & Milne, B.J. (2002). Males on the life-coursepersistent and adolescent-limited antisocial pathways: Follow-up at age 26 years. Development and Psychology, 14, 179-207. Ortmann, R. (1987). Resozialisierung im Strafvollzug. Freiburg i. Br. Rasch, W. & Kühl, K.P. (1978). Psychologische Befunde und Rückfälligkeit nach Aufenthalt in der sozialtherapeutischen Modellanstalt Düren. Bewährungshilfe, 25, 44-57. Sampson, R.J. & Laub, J.H. (1990). Crime and deviance over the life course: The salience of adult social bonds. American Sociological Review, 55, 609-627. Sampson, R.J. & Laub, J.H. (1992). Crime and deviance in the life course. Annual Review of Sociology, 18, 63-84. Sampson, R.J. & Laub, J.H. (2005). A Life-Course View of the Development of Crime. Annals, 602, 12-45. Storz, R. (1997). Rückfall nach Strafvollzug. Rückfallraten. Kriminalistische Befunde zu Wiederverurteilungen und Wiedereinweisungen. Statistik der Schweiz, 19, Rechtspflege. Bundesamt für Statistik, Bern. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 138 von 144 Urbaniok, F., Rossegger, A., Fegert, J., Rubertus, M. & Endrass, J. (2006). Legalbewährung junger Straftäter nach Entlassung aus Arbeitserziehungsmassnahmen. Unveröffentlichte Studie. Walter, M. (1991). Strafvollzug. Stuttgart Wille, J. (2007). Keine Wache, kein Zaun. Jugendstrafvollzug wie aus dem Pädagogiklehrbuch: Warum das Modell Arxhof in der Schweiz so erfolgreich ist. 30.08.2007. http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/jpd/arxhof/wir/presse/2007-0830_frankfurt.pdf. 27.08.2008. Wilson, S.J. & Lipsey, M.W. (2000). Wilderness challenge programs for delinquent youth: a meta-analysis of outcome evaluations. Evaluation and Program Planning, 23, 1-12. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 139 von 144 Anhang Anhangsverzeichnis Anhang A: Einweisungsgründe nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) Anhang B: Unterscheidung von Übertretung, Vergehen und Verbrechen nach dem StGB Anhang A: Einweisungsgründe nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 140 von 144 Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 141 von 144 Einweisungsgrund nach dem alten StGB Art. 100bis StGB Einweisung von jungen Erwachsenen in eine Arbeitserziehungsanstalt Art. 100 Absatz 1StGB: Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter an Stelle einer Strafe seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten. Art. 93bis StGB Einweisung von Jugendlichen in eine Arbeitserziehungsanstalt Art. 93bis Abs. 2 StGB: Ist ein Jugendlicher in ein Erziehungsheim eingewiesen worden, so kann die vollziehende Behörde die Massnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt durchführen lassen, wenn er das 17. Altersjahr zurückgelegt hat. Art. 95 StGB Bestrafung von Jugendlichen durch Einschluss in eine Arbeitserziehungsanstalt Art. 95 StGB: 1. Bedarf der Jugendliche weder einer Erziehungsmassnahme noch besonderer Behandlung, so erteilt ihm die urteilende Behörde einen Verweis oder (...) oder bestraft ihn mit (...) Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr. (...). 3. (...) Nach vollendetem 18. Altersjahr kann die Einschliessung in einem Haftlokal vollzogen werden, bei Einschliessung von mehr als einem Monat durch Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt. Art. 91/1 StGB Einweisung von Jugendlichen in ein Erziehungsheim Art. 91 Absatz 1 StGB: Bedarf der Jugendliche einer besonderen erzieherischen Betreuung, namentlich wenn er schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist, so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe, die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim angeordnet. Art. 96/3 StGB Einschluss von Jugendlichen auf Grund von Nichtbestehen der Probezeit Art. 93 Abs. 3 StGB: Handelt der Jugendliche während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so verfügt die urteilende Behörde den Vollzug der Strafe. Art. 92 StGB Einweisung von süchtigen Jugendlichen Art. 92 Abs. 1 StGB: Erfordert der Zustand des Jugendlichen eine besondere Behandlung, namentlich wenn der Jugendliche (...) trunksüchtig, rauschgiftsüchtig oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde die notwendige Behandlung an. Art. 44/1;6 StGB Einweisung von Trunksüchtigen und Rauschgiftsüchtigen Art. 44 Abs. 1 aStGB: Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in eine Trinkheilanstalt oder, wenn nötig in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Art. 44 Abs. 6 aStGB: Dieser Artikel ist sinngemäss auf Rauschgiftsüchtige anwendbar. Art. 397a ZGB Fürsorgerischer Freiheitsentzug Art. 24 JRPG Vorsorgliche Schutzmassnahmen für Jugendliche Art. 314 ZGB, 10 GFFE Fürsorgerischer Feiheitsentzug für Jugendliche Vors. Fremd- Vorsorgliche Fremdplatzierung platzierung Vorzeitiger Massnah- Vorzeitiger Massnahmenvollzug menvollzug Art. 43/1;3 JRPG Untersuchungshaft Art. 72/3 StGB Verjährung von Strafen (aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950) Art. 89bis/380 StPO Anderes Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 142 von 144 Anhang B: Unterscheidung von Übertretung, Vergehen und Verbrechen nach dem StGB Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 143 von 144 Unterscheidung von Übertretung, Vergehen und Verbrechen nach dem alten StGB Übertretung Nach Art. 101 sind Übertretungen die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten Handlungen, wobei die Haftstrafe nach Art. 39 die leichteste Freiheitsstrafe ist. Ihre kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate. Vergehen Nach Art. 9 sind Vergehen die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen, wobei die Gefängnisstrafe nach Art. 36 mindestens drei Tage beträgt und wo das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt die längste Dauer drei Jahre beträgt. Verbrechen Nach Art. 9 sind Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen, wobei die Zuchthausstrafe nach Art. 35 die schwerste Freiheitsstrafe ist. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich. Unterscheidung von Übertretung, Vergehen, Verbrechen nach dem neuen StGB (seit 1.1.2007) Übertretung Nach Art. 103 sind Übertretungen Taten, die mit Busse bedroht sind. Vergehen Nach Art. 10 sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Verbrechen Nach Art. 10 sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Rückfall nach Massnahmenvollzug Seite 144 von 144