Rückfall nach Massnahmenvollzug

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Rückfall nach
Massnahmenvollzug
Eine Studie zur Rückfälligkeit von jungen Erwachsenen aus den
Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon
Daniel Müller & David Rossi
Mai 2009
Arxhof, Massnahmenzentrum für junge Erwachsene, Niederdorf
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
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1. Einleitung
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2. Theorie
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2.1 Strafrecht, Strafe, Strafvollzug
2.1.1 Die Entwicklung der Freiheitsstrafe im 20. Jahrhundert
2.1.2 Erfahrungswissenschaftliche Erkenntnisse zu den Wirkungen der Freiheitsstrafe
2.1.3 Strafrechtliche Massnahmen und deren Vollzug
2.1.4 Massnahmen für junge Erwachsene
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2.2 Die Massnahmenzentren Arxhof/BL und Uitikon/ZH
2.2.1 Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof
2.2.1.1 Institution
2.2.1.2 Funktion
2.2.1.2.1 Ablehnungskriterien
2.2.1.3 Leistungsauftrag/ Leistungsangebot
2.2.1.4 Dreisäulenmodell
2.2.1.4.1 Die Ausbildung
2.2.1.4.2 Die Psychotherapie
2.2.1.4.3 Die Sozialpädagogik
2.2.1.5 Sozialtherapeutisches Milieu
2.2.1.6 Einweisung in ein Massnahmenzentrum
2.2.1.7 Massnahmenverlauf als Stufenkonzept
2.2.1.7.1 Die Orientierungsstufe
2.2.1.7.2 Die Entwicklungsstufe
2.2.1.7.3 Die Realisierungsstufe
2.2.1.8 Ziel der Massnahme
2.2.2 Massnahmenzentrum Uitikon
2.2.2.1 Institution
2.2.2.2 Funktion
2.2.2.3 Leistungsauftrag/ Leistungsangebot
2.2.2.4 Dreisäulenmodell
2.2.2.4.1 Schul- und Berufsbildung
2.2.2.4.2 Sozialpädagogik
2.2.2.4.3 Forensik
2.2.2.5 Konfrontative Pädagogik
2.2.2.6 Einweisung in ein Massnahmenzentrum
2.2.2.7 Massnahmenverlauf als Phasenkonzept
2.2.2.7.1 Geschlossene Abteilung
2.2.2.7.2 Offene Abteilung
2.2.2.7.3 Austrittsabteilung
2.2.2.8 Ziel der Massnahme
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2.3 Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht
2.3.1 Kriminalitätsbelastung im Jugendalter und in der Adoleszenz
2.3.2 Verlaufsformen und Entwicklungsmodelle der Delinquenz
2.3.2.1 Die Taxonomie der Delinquenzentwicklung nach Moffitt
2.3.2.2 Drei Entwicklungspfade dissozialen Verhaltens nach Loeber
2.3.2.3 Bewertung und Nutzen der dargestellten Entwicklungsmodelle
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35
37
37
40
42
2.4 Rückfallforschung
2.4.2 Ergebnisse bisheriger Rückfallstatistiken
2.4.3 Spezifische und unspezifische Vollzugsprogramme im Vergleich
2.4.4 Legalbewährung und Rückfall nach Schweizerischem Massnahmenvollzug
2.4.5 Schulische und berufliche Bildungsmassnahmen im Strafvollzug und Rückfall
42
3. Methodisches Vorgehen
44
47
50
51
54
3.1 Konstruktion des Datensatzes
3.1.1 Erhebung der Daten
3.1.2 Zusammenarbeit mit dem Strafregister
3.1.2.1 Begründung der Wahl des Strafregisters als Erhebungsinstrument der
Rückfälle
3.1.3 Zusammenarbeit mit dem Massnahmenzentrum Uitikon
3.1.4 Löschung von zwei Jahrgängen
3.1.5 Löschung von Einträgen aus der Stichprobe
3.1.6 Löschung aus dem Strafregister
3.1.7 Ausgewählte Delikte geordnet nach Deliktkategorie und Deliktschwere gemäss
StGB
3.1.8 Quantifizierung der Indexdeliktschwere bzw. der Rückfalldeliktschwere
3.1.8.1 Veranschaulichendes Beispiel
55
56
56
57
57
3.2 Statistische Verfahren
3.2.1 Korrelation nach Pearson
3.2.2 Chi-Quadrat-Test
3.2.3 t-Test bei gepaarten Stichproben
3.2.4 U-Test nach Wilcoxon, Mann und Whitney
3.2.5 Binäre logistische Regression
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65
65
66
66
67
4. Ergebnisse
54
54
54
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4.1 Unterschiede zwischen den Massnahmenzentren
4.1.1 Die Stichproben
4.1.2 Rückfall
4.1.3 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien
4.1.4 Deliktschwere
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92
4.2 Gesamtstichprobe
4.2.1 Die Stichprobe
4.2.2 Zusammenhang der Variablen
4.2.3 Rückfall
4.2.4 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien
4.2.5 Deliktschwere
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99
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5. Diskussion
121
5.1 Probleme der Rückfallforschung
121
5.2 Datenlage und Stichprobe
5.2.1 Stichprobe
5.2.2 Quantifizierung der Deliktschwere
122
122
123
5.3 Diskussion der Ergebnisse
5.3.1 Vergleich der Massnahmenzentren
5.3.1.1 Vergleich der Stichproben
5.3.1.2 Rückfall
5.3.1.3 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien
5.3.1.4 Deliktschwere
5.3.2 Gesamtstichprobe
5.3.2.1 Korrelationen der Variablen
5.3.2.2 Rückfall
5.3.2.3 Deliktschwere
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124
124
125
125
126
128
128
129
130
5.4 Gesamtdiskussion und Ausblick
132
6. Literaturverzeichnis
136
Anhang
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Zusammenfassung
Vor dem theoretischen Hintergrund der Entwicklung und Wirkung von Strafe, Strafrecht und
Strafvollzug, der Betrachtung von Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht und
der Schilderung bisheriger Ergebnisse der Rückfallforschung wird in der vorliegenden Arbeit
das Ziel verfolgt, aktuelle Rückfallkennzahlen der Massnahmenzentren für junge Erwachsene
Arxhof/BL und Uitikon/ZH zu generieren und zu evaluieren. Dabei wird das Augenmerk
einerseits auf die Gesamtstichprobe (Arxhof und Uitikon), andererseits auf die einzelnen
Stichproben der jeweiligen Massnahmenzentren mit ihren konzeptuellen Besonderheiten und
deren Unterschiede gelegt.
Nach der Datenselektion besteht die Stichprobe aus 443 männlichen Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, welche die Massnahmenzentren Arxhof (N = 219) und Uitikon (N = 224) in
den Jahren 1994 - 2003 verlassen haben. Von den ehemaligen Bewohnern werden die
Nationalität, das Alter bei Eintritt, die Aufenthaltsdauer, der Abschluss einer Lehre oder
Anlehre während der Massnahme und der reguläre Austritt, beziehungsweise der Abbruch der
Massnahme erfasst. Weiter werden von den ehemaligen Bewohnern die Index- und
Rückfalldeliktkategorien (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel, Sonstiges), die Index- und
Rückfalldeliktschwerekategorien (Übertretung, Vergehen, Verbrechen) und die Index- und
Rückfalldeliktschwere erhoben.
Die Ergebnisse zeigen, dass sich in der Gesamtstichprobe ähnlich viele Schweizer, wie
Ausländer befinden, das durchschnittliche Alter bei Eintritt 21.06 Jahre beträgt, die
ehemaligen Bewohner durchschnittlich 19.85 Monate in der Massnahme verbleiben, von
welchen 38.8% erfolgreich eine Lehre oder Anlehre abschliessen und 43.8% regulär aus der
Massnahme austreten.
Die Rückfallquote der Gesamtstichprobe beträgt 62.5%, wobei 45.1% mit einem beliebigen
und
nur
16.7%
mit
einem
Gewaltverbrechen
rückfällig
werden.
Die
Quote sinkt bei ehemaligen Bewohnern, welche regulär aus der Massnahme ausgetreten sind
auf 51.5%, beziehungsweise auf 52% bei denjenigen, welche erfolgreich eine Lehre oder
Anlehre abgeschlossen haben. Zudem wurden ehemalige Bewohner, welche mindestens zwei
Jahre
in
der
Massnahme
verblieben,
signifikant
weniger
häufig
rückfällig,
als
"Kurzaufenthalter" (0-6 Monate). Ausserdem wurden ehemalige Bewohner, welche bei
Eintritt bereits 20 Jahre oder älter waren, signifikant weniger häufig rückfällig, als Jüngere.
Die Rückfallhäufigkeit scheint also mit dem Alter beim Eintritt in die Massnahme, mit der
Aufenthaltsdauer, dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre oder Anlehre und dem regulären
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Austritt aus der Massnahme zusammen zu hängen, wobei anzumerken ist, dass diese
Variablen teilweise hoch miteinander korrelieren, somit nur bedingt unterschiedliche Aspekte
erfassen.
Zusätzlich zeigt sich, dass bei den 277 Rückfälligen der Gesamtstichprobe die
Rückfalldeliktschwere signifikant geringer ist, als die Indexdeliktschwere. Bei 60.5% der
rückfällig gewordenen Personen kann von einer Deliktschwereabnahme ausgegangen werden,
was, neben der verhältnismässig tiefen allgemeinen Rückfallquote, ebenfalls als Erfolg der
Arbeit in den Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon angesehen werden kann.
Die einzelnen Stichproben der beiden Institutionen unterscheiden sich hinsichtlich wichtiger
Variablen kaum voneinander. Auffällig wird, dass die ehemaligen Bewohner des
Massnahmenzentrums Arxhof durchschnittlich kürzer in der Massnahme verbleiben, als in
Uitikon, was durch die konzeptuellen Unterschiede (e.g. die in Uitikon vorhandene
Geschlossene Abteilung für die ersten Aufenthaltsmonate) erklärt werden kann. Eine weitere
interessante Tatsache ist, dass die ins Massnahmenzentrum Uitikon eingewiesenen Personen,
im Vergleich zum Arxhof, im Durchschnitt eine höhere Indexdeliktschwere aufweisen. Dies
könnte ein möglicher Erklärungsgrund dafür sein, dass lediglich bei der Stichprobe von
Uitikon eine signifikante Deliktschwereabnahme zu verzeichnen war.
Weitere Forschungsarbeiten müssten dazu angeregt werden, die Wirksamkeit der, in dieser
Arbeit erfassten Massnahmen, beziehungsweise des Strafvollzugs im Allgemeinen zu
überprüfen, wobei die Erfassung weiterer Bewohnerdaten oder eine alternative Art und Weise
der Definition eines Rückfalls in Betracht gezogen werden sollte.
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1. Einleitung
Delinquentes Verhalten Jugendlicher und junger Erwachsener tritt relativ häufig auf und wird
in gewissem Ausmass als entwicklungsbedingt normal betrachtet, zumal es im Zeitverlauf mit
Beginn der Adoleszenz ansteigt, gegen Ende jedoch mehrheitlich wieder zurückgeht.
Abzugrenzen von diesem, eher temporären Problemverhalten, sind so genannte Intensivtäter,
die wiederholt auffällig werden. Internationale Studien zeigen, dass Straffälligkeit im
Jugendalter ein häufiges Phänomen ist (Moffit, 1993). Dementsprechend geben auch die
Verurteilungsraten nach schweizerischem Jugend- und Erwachsenenstrafrecht wieder, dass
jugendliche und adoleszente Täter unter den verschiedenen Altersgruppen überrepräsentiert
sind (Bundesamt für Statistik, 2007). Mögliche Ursachen delinquenten Verhaltens sind in
verschiedensten theoretischen Ansätzen formuliert worden. Die Konzepte reichen von der
Annahme einer biologischen Prädisposition, über Vermutungen zur Schichtabhängigkeit und
sozialen Desorganisation, der Annahme eines gelernten Verhaltens oder einer mangelnden
Bindung an Normen und Werte bis hin zu Entwicklungsmodellen der Delinquenz (Beelmann
& Raabe, 2007).
Doch wie soll man dieser gehäuften Jugend- und Adoleszenz-Kriminalität begegnen? Mit der
Massnahme für junge Erwachsene wird bezweckt, auf die Kriminalität der Altersgruppe von
18 bis 25 Jahren mit einer besonderen, altersangemessenen Sanktion so zu reagieren, dass
Rückfälle möglichst vermieden werden. Diese Massnahme rechtfertigt sich aus drei Gründen:
Erstens zeichnet sich die Altersgruppe der 18-25-Jährigen, durch eine besonders hohe
Kriminalitätsbelastung aus, weshalb sich besondere Massnahmen zum Schutz der
Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten aufdrängen. Zweitens ist in diesem Alter die
Persönlichkeitsentwicklung meist noch nicht gänzlich abgeschlossen, so dass junge
Erwachsene für sozialpädagogische Einwirkungen in der Regel gut empfänglich sind. Drittens
sind Straftaten von jungen Erwachsenen vielfach durch die Problematik des Hineinwachsens
in die Erwachsenenwelt verknüpft, weshalb mit einer altersspezifischen Massnahme reagiert
werden sollte. Natürlich kommt eine solche Massnahme nur dann zur Anwendung, wenn der
junge Erwachsene erhebliche Straftaten begangen hat und diese tatsächlich mit einer
gestörten, spätpubertären Persönlichkeitsentwicklung zusammenhängen (Baechtold, 2005).
Derzeit stehen in der Schweiz vier kantonale Einrichtungen für rund 200 junge erwachsene
Männer zur Verfügung. Dies sind die Massnahmenzentren Arxhof/BL, Uitikon/ZH,
Kalchrain/TG und Pramont/VS, welche nach unterschiedlichen Konzepten arbeiten. Einer
Einweisung
muss
deshalb
Rückfall nach Massnahmenvollzug
immer
eine
eingehende
Abklärung
der
individuellen
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"Behandlungsbedürftigkeit" und "Behandlungsfähigkeit" des Täters vorausgehen. Ungeachtet
der unterschiedlichen Strukturen und Konzepte der Massnahmenzentren, arbeiten alle
durchgängig nach sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Grundsätzen.
Die Frage, welche sich nun stellt ist die, ab wann eine Massnahme als erfolgreich bezeichnet
werden kann? Das Kriterium für Erfolg ist oft die Legalbewährung, also das Ausbleiben
erneuter strafrechtlicher Registrierung, innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes.
Schwierig ist dabei, dass das eigentlich interessierende verhaltensbezogene Problem der
Rückfälligkeit
im
Sinne
eines
erneuten,
möglicherweise
unentdeckt
bleibenden
Straffälligwerdens (Dunkelfeld) nicht unmittelbar prüfbar ist, sondern "nur" die NichtWiederverurteilung erhoben werden kann. Dies trifft auch auf die vorliegende Untersuchung
zu, an welcher die Massnahmezentren Arxhof/BL und Uitikon/ZH beteiligt sind. Zusätzlich
von Interesse ist, ob jegliche Wiederverurteilung, ungeachtet der Einschlägigkeit, der
Deliktschwere und des verstrichenen Zeitraumes, als Misserfolg gewertet werden soll.
Insbesondere bei wiederholt in den Freiheitsentzug versetzte Personen lässt sich ein
Misserfolg kaum mehr begründen, wenn die Intervalle zwischen den Taten länger werden
oder ein Rückgang krimineller Intensität (e.g. Deliktschwere) erkennbar ist (Kunz, 2004).
Beim Beobachtungszeitraum können sich zusätzliche Probleme ergeben. Nicht jeder erneuten
Registrierung liegt eine, nach der Bezugsverurteilung begangene Tat zugrunde. Nicht selten
ist der spätere Registereintrag durch einen längeren Bearbeitungszeitraum veranlasst und
betrifft eine Tat, die vor der, für Rückfallstudien relevante Verurteilung begangen wurde. In
der vorliegenden Untersuchung wurde diesem Problem Rechnung getragen und solche
"unechten" Rückfälle ausgeschieden.
Das Hauptproblem der vorliegenden Untersuchung und auch weiterer Untersuchungen besteht
in der Definition eines Rückfalls. Jede neue Straftat wäre dabei die einfachste Lösung. Wie
erläutert, ist die aufgrund des Dunkelfeldes aber nicht möglich. Eine weitere Variante wäre,
jede angezeigte Straftat zu erfassen. Nun wird aber nicht jede Person, welche die Polizei als
tatverdächtig identifiziert, später auch gerichtlich verurteilt. Es existiert eine dritte
Definitionsmöglichkeit des Rückfalls, die Bezugnahme auf jede neue Verurteilung. Dieser
Zugang wurde auch in der vorliegenden Untersuchung gewählt, wobei die Gefahr einer
Unterschätzung der tatsächlich begangenen neuen Straftaten berücksichtigt worden ist. Dieser
Nachteil wird durch den Vorteil einer juristisch einwandfreien Begrenzung auf gerichtlich
geprüfte Tatbestände ausgewogen.
Im Rahmen dieser Arbeit wird das Ziel verfolgt, aktuelle Rückfallkennzahlen der
Massnahmenzentren für junge Erwachsene Arxhof/BL und Uitikon/ZH zu generieren und zu
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evaluieren. Dabei wird das Augenmerk einerseits auf die Gesamtstichprobe (Arxhof und
Uitikon), andererseits auf die einzelnen Stichproben der jeweiligen Massnahmenzentren mit
ihren konzeptuellen Besonderheiten und auf Unterschiede zwischen diesen gelegt. Weiter
werden ausgewählte Variablen der ehemaligen Bewohner erhoben und in Verbindung mit der
Rückfallhäufigkeit gebracht, sowie diverse Deliktinformationen untersucht und in die
Berechnungen miteinbezogen.
Die vorliegende Arbeit ist folgendermassen aufgebaut:
-
Nach einem Überblick über die Entstehung und Wirkung von Strafe, Strafrecht und
Strafvollzug werden die, für die Untersuchung relevanten Massnahmenzentren Arxhof
und Uitikon mit ihren jeweiligen konzeptuellen Besonderheiten vorgestellt, bevor
Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht erläutert und ein Einblick in
bisherige Rückfallstudien gewährt wird.
-
In Kapitel drei wird das methodische Vorgehen aufgezeigt und anschliessend in
Kapitel vier die gefundenen Ergebnisse präsentiert.
-
Im letzten Teil der Arbeit werden die Ergebnisse diskutiert und ein Ausblick
vermittelt.
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2. Theorie
Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung und Wirkung von Strafe, Strafrecht und
Strafvollzug werden, folgt ein Abriss der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon mit ihrer
jeweiligen Konzepte. Danach wird Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht
erläutert, bevor abschliessend auf aktuelle und vergangene Rückfallforschung eingegangen
wird.
2.1 Strafrecht, Strafe, Strafvollzug
Der Strafvollzug ist eine mit dem Instrument des Strafrechts verknüpfte Intervention des
Staates zur Gewährleistung der sozialen Kontrolle. Dabei legt das Strafrecht fest, unter
welchen Voraussetzungen der Staat seine Garantenfunktion auch mit dem Mittel des Strafens
wahrnehmen soll. Das Strafpotential des Staates steht also im Dienst der Sicherung des
Rechtsfriedens. Die im Strafrecht definierten Sanktionen und deren Umsetzung müssen
notwendig und geeignet sein, um den Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Ein Blick auf die heute vertretenen Straftheorien (Baechtold, 2005) macht deutlich, dass das
Strafrecht mit seinen Sanktionen und deren Vollzug nicht bloss "gerecht", im Sinne der
absoluten Straftheorien eingesetzt und wahrgenommen wird, sondern vorab präventiv wirken
soll. Es soll dazu beitragen, dass Bürgerinnen und Bürger künftig seltener und von weniger
schweren Straftaten betroffen werden.
Die freiheitsentziehenden Sanktionen sind vom Gesetzgeber generell als geeignete Mittel des
Strafrechts zur Kriminalprävention anerkannt worden. Die tatsächliche Bedeutung dieser
Sanktionen wird allerdings überschätzt: In weniger als einem Sechstel aller Strafurteile in der
Schweiz werden unbedingt vollziehbare freiheitsentziehende Sanktionen ausgesprochen
(Baechtold, 2005). Trotz der, in quantitativer Hinsicht nicht überragenden Bedeutung der
freiheitsentziehenden Sanktionen, kann man sich ein Strafrecht ohne die Rechtsfolge des
Freiheitsentzuges kaum vorstellen. Solche Sanktionen schliessen den Täter aus dem
gesellschaftlichen Leben aus (wenn auch normalerweise nur auf Zeit und nicht vollständig)
und kommen damit einem, in der Bevölkerung verbreiteten Strafbedürfnis stark entgegen.
Wie aber ist ein Freiheitsentzug zu gestalten, damit
die gewünschte kriminalpräventive
Wirkung eintritt? Einerseits soll diese Wirkung dadurch erzielt werden, dass der Straftäter für
die Dauer der Freiheitsentziehung in (relativ) sicheren Gewahrsam genommen und dadurch
"unschädlich" gemacht wird. Andererseits soll die Zeit des Freiheitsentzugs genutzt werden,
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um den Straftäter auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten (Baechtold,
2005).
2.1.1 Die Entwicklung der Freiheitsstrafe im 20. Jahrhundert
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden alle Vollzugsanstalten entweder einer
Gesamtsanierung unterzogen oder wichen einem Neubau. Damit wurden die Voraussetzungen
für eine Differenzierung des Vollzugs geschaffen. In rechtlicher Hinsicht blieb der
Strafvollzug auch nach Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Jahre
1942 weiterhin Sache der Kantone.
Die Entwicklung des Freiheitsentzugs im vergangenen Jahrhundert ist durch folgende Punkte
gekennzeichnet:
Tendenziell
wurden
repressive
Zwecke
des
Vollzugs
zugunsten
kriminalpolitischer Zielsetzungen (Verhütung künftiger Straftaten) zurückgedrängt. Der
Freiheitsentzug
wurde
zunehmend
differenziert
und
individualisiert
(verschiedene
Anstaltstypen und Vollzugregimes). Die Vollzugsanstalten haben sich nach aussen geöffnet
(keine vollständige Isolation) und die Rechtsstellung der Inhaftierten wurde verbessert.
Schliesslich wurden mehrere alternativer Sanktionen und Vollzugsformen eingeführt
(Baechtold, 2005).
2.1.2 Erfahrungswissenschaftliche Erkenntnisse zu den Wirkungen der Freiheitsstrafe
Nach dem aktuellen Wissensstand sind grundlegende Fragen zur präventiven Wirkung des
Freiheitsentzugs noch immer nicht genau geklärt. Wenn aus den Auswertungen des
Bundesamtes für Statistik zu entnehmen ist, dass in der Schweiz knapp jeder zweite aus dem
Freiheitsentzug Entlassene innert sechs Jahren erneut strafrechtlich verurteilt, und knapp jeder
Dritte wiederum mit einem Freiheitsentzug belegt wird, ergibt sich daraus lediglich, dass der
Freiheitsentzug künftige Kriminalität Entlassener nicht vollständig zu verhindern mag.
Welche diesbezüglichen Effekte tatsächlich der Freiheitsstrafe zuzurechnen sind, lässt sich
auf dieser Grundlage ebenso wenig beantworten, wie die Frage, welche Rückfallraten zu
verzeichnen wären, wenn das Gericht eine andere Sanktion verhängt hätte (Baechtold, 2005).
Für die Schweiz sind zur Wirkung der Freiheitsstrafe zwar einige Einzelstudien veröffentlich
worden, umfassende Wirkungsanalysen fehlen aber. Immerhin vermittelt die Untersuchung
von Storz (1997) eine detaillierte Analyse der Rückfallraten und die Untersuchung von
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Besozzi (1998/1999) gibt Einsichten in den Prozess der Bewährung und des Rückfalls. Für
die USA und einige europäische Staaten liegen dagegen seit den 1970er-Jahren umfangreiche
Forschungsergebnisse zur Wirkung von Freiheitsstrafen vor. So ist es heute weitgehend
bestätigt, dass von kurzen Freiheitsstrafen überwiegend negative, aber kaum positive
Wirkungen auf das künftige Legalverhalten Strafgefangener zu erwarten sind (Baechtold,
2005). Aus diesem Grund ist die Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen zugunsten
alternativer Sanktionen ein Hauptziel der Revision des StGB von 2002.
Ein zweiter, als überwiegend gesichert geltender Befund, betrifft die Wirksamkeit von
Freiheitsstrafen, welche unter gezielt harten Vollzugsbedingungen durchgeführt werden.
Keine Studie konnte bisher den Nachweis erbringen, dass sich die Rückfallquote durch
besonders harte Vollzugsbedingungen senken liess (Walter, 1991).
Weniger
eindeutig
sind
die
Forschungsergebnisse
zur
Frage,
ob
ein
gezielt
behandlungsorientierter Strafvollzug künftige Kriminalität Entlassener besser zu verhüten
vermag. Die Ergebnisse von Einzelstudien sind teilweise widersprüchlich (z.B. Dünkel, 1980;
Ortmann, 1987). Zusammenfassend lässt sich aus Metaanalysen feststellen, dass von
Behandlungsmassnahmen
im
Freiheitsentzug
insgesamt
mit
einer
Reduktion
der
Rückfälligkeit um rund 10% erwartet werden kann (Dünkel, 2003).
2.1.3 Strafrechtliche Massnahmen und deren Vollzug
Das StGB enthält neu in den Art. 56-58 allgemeine Vorschriften zu den therapeutischen
Massnahmen und zur Massnahme der Verwahrung. Massnahmen unterscheiden sich von
Strafen vorab dadurch, dass die Dauer nicht durch das Verschulden des Straftäters, sondern
durch den Massnahmezweck bestimmt ist und deshalb im Urteil nicht festgelegt wird. Eine
Massnahme dauert grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine
Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Baechtold, 2005).
Die Anordnung einer Massnahme zielt dabei auf die Beseitigung spezieller und erheblicher
Rückfallrisiken und setzt deshalb auch voraus, dass sie notwenig und geeignet ist, diesen
Zweck zu erfüllen. Die sich aus der Massnahme ergebenden Eingriffe in die Persönlichkeit
müssen sich durch "die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten" rechtfertigen
lassen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Somit kann gewährleistet werden, dass diese Eingriffe in die
Persönlichkeit verhältnismässig sind. Dazu muss sich der Richter auf eine sachverständige
und unabhängige Begutachtung stützen (Art.56 Abs.3 und 4 StGB). Schliesslich ist die
Massnahme aufzuheben, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Zu
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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erwähnen ist weiter, dass der Vollzug der Massnahme gegenüber dem Strafvollzug Priorität
geniesst und die damit verbundene Freiheitsentziehung auf die Strafe anzurechnen ist (Art.57
Abs.2 und 3 StGB).
Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung des Massnahmenvollzugs finden sich, mit wenigen
Ausnahmen, im kantonalen Recht erst auf der Ebene der Anstaltsordnungen.
Die Urteilsstatistik zeigt, dass nur in etwas mehr als 1% aller Urteile eine Massnahme
angeordnet wird. Wird die Zahl der angeordneten Massnahmen allerdings zur Zahl der
unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten in Beziehung gesetzt (unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit kommen theoretisch nur solche
Strafen für Massnahmen in Frage), dann zeigt sich, dass ca. 40% dieser Urteile auf
Massnahmen entfallen. Das heisst, dass dem Massnahmenrecht für mittlere und schwere
Delikte eine erhebliche Bedeutung zukommt (Baechtold, 2005).
2.1.4 Massnahmen für junge Erwachsene
Mit der Massnahme für junge Erwachsene wird bezweckt, auf die Kriminalität der
Altersgruppe von 18 bis 25 Jahren mit einer besonderen, altersangemessenen Sanktion zu
reagieren, so dass Rückfälle möglichst vermieden werden. Diese Massnahme rechtfertigt sich
aus drei Gründen. Erstens zeichnet sich die Altersgruppe der 18-25-Jährigen durch eine
besonders hohe Kriminalitätsbelastung aus, weshalb sich besondere Massnahmen zum Schutz
der Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten aufdrängen. Zweitens ist in diesem Alter die
Persönlichkeitsentwicklung meist noch nicht gänzlich abgeschlossen. Junge Erwachsene sind
somit für sozialpädagogische Einwirkungen in der Regel meist noch empfänglicher. Drittens
sind Straftaten von jungen Erwachsenen vielfach mit der Problematik des Hineinwachsens in
die Erwachsenenwelt verknüpft, weshalb darauf mit einer altersspezifischen Massnahme
reagiert werden sollte. Natürlich kommt diese Massnahme nur dann zur Anwendung, wenn
der junge Erwachsene erhebliche Straftaten begangen hat und diese tatsächlich mit einer
gestörten spätpubertären Persönlichkeitsentwicklung zusammenhängen (Baechtold, 2005).
Die Massnahme für junge Erwachsene ist erst mit der Revision des Strafgesetzbuches im
Jahre 1971 ins StGB aufgenommen worden, hat sich in der Praxis aber zu einer
altersangemessenen stationären Interventionsform entwickelt, welche vor den anerkannten
Standards der Sozialpädagogik und Sozialtherapie normalerweise bestehen kann.
Die spezifischen Voraussetzungen zur Anordnung der Massnahme für junge Erwachsene,
welche ergänzend zu jenen des allgemeinen Massnahmerechts zu beachten sind (Baechtold,
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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2005), umschreibt Art.61 Abs.1 StGB wie folgt: Der Straftäter darf im Zeitpunkt der Tat noch
nicht 25 Jahre alt gewesen sein und muss ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben.
Dieses muss mit einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung des Täters zusammenhängen,
welche durch die Anordnung der Massnahme voraussichtlich derart beeinflusst werden kann,
dass Rückfälle verhindert oder gemindert werden.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme lauten nach Art.61 Abs.4 und 5
StGB wie folgt: Eine Massnahme für junge Erwachsene ist normalerweise spätestens nach
vier Jahren aufzuheben (darf nach Rückversetzung aus der bedingten Entlassung aber
insgesamt höchstens sechs Jahre dauern), spätestens aber nachdem der junge Erwachsene das
30.Altersjahr vollendet hat. Die festgelegte Höchstdauer orientiert sich dabei vor allem an der
Eröffnung der Möglichkeit für den jungen Erwachsenen eine Berufslehre abzuschliessen.
Dem Massnahmenvollzug an jungen Erwachsenen kommt sozusagen die Funktion eines
Scharniers zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenstrafrecht zu. Massnahmen an jungen
Erwachsenen sind gewissermassen Massnahmen an Straftätern, die in Bezug auf das
biologische Alter dem Jugendstrafrecht zwar entwachsen sind, aber vergleichbare
Behandlungsbedürfnisse
aufweisen.
Zulässig
sind
ausserdem
Einweisungen
von
Jugendlichen, welche das 17. Altersjahr vollendet haben (Art.16 Abs.3 Jugendstrafgesetz
(JStG), sowie Einweisungen von Jugendlichen nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) (Baechtold,
2005).
Derzeit stehen in der Schweiz vier kantonale Einrichtungen für rund 200 junge erwachsene
Männer zur Verfügung. Es sind dies die Massnahmenzentren Arxhof/BL, Uitikon/ZH,
Kalchrain/TG
und
Pramont/VS.
Diese
Einrichtungen
werden
als
offene
Massnahmeneinrichtungen geführt, wobei die Anstalten Uitikon, Kalchrain und Pramont auch
über eine geschlossene Abteilung verfügen (2.2.2.7.1). Die erwähnten Massnahmenzentren
arbeiten nach unterschiedlichen Konzepten, weshalb einer Einweisung eine eingehende
Abklärung der individuellen "Behandlungsbedürftigkeit" und "Behandlungsfähigkeit" des
Täters vorausgehen muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Strukturen und Konzepte der
Massnahmezentren,
arbeiten
diese
allesamt
nach
sozialtherapeutischen
und
sozialpädagogischen Grundsätzen. Sie unterscheiden sich, abgesehen von der Ausrichtung auf
eine etwas ältere Altersgruppe, deshalb im Grundsatz kaum von einem Erziehungsheim für
jugendliche Straftäter und stellen im Grunde "Erziehungsheime für junge Erwachsene" dar
(Baechtold, 2005).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 18 von 144
2.2 Die Massnahmenzentren Arxhof/BL und Uitikon/ZH
Das alte Jugendstrafrecht war grundsätzlich vom Prinzip des Monismus geprägt. Das Gericht
konnte bei Kindern (7–14 J.) und Jugendlichen (15–17 J.) nur entweder eine Massnahme oder
eine Strafe aussprechen. Nach dem neuen Jugendstrafgesetz wird immer die Schuld abgeklärt.
So wird im Rahmen des so genannt dualistisch-vikariierenden Systems in der Regel neben der
Massnahme, eine Strafe ausgesprochen. Wird eine Massnahme angeordnet, wird der Vollzug
dieser Strafe aufgeschoben und ihr nachträglicher Vollzug hängt vom Verlauf der Massnahme
ab. Bei erfolgreichem Massnahmeabschluss wird vom Vollzug der Strafe abgesehen. Somit
flexibilisiert das neue Jugendstrafrechtsgesetz die Strafen und Schutzmassnahmen und
ermöglicht eine im Einzelfall angepasste Sanktion. Das heutige Jugendstrafrecht ist ein
Sonderstrafrecht, das die Rückfallprävention, die Förderung, sowie die soziale Eingliederung
des Täters bezweckt.
Es werden nun die, für die vorliegende Untersuchung relevanten Massnahmenzentren
vorgestellt und jeweils kurz das Konzept der jeweiligen Institution erläutert. Detailliertere
Informationen
finden
sich
im
Konzept
Arxhof
(2005)
und
Rahmenkonzept
Massnahmenzentrum Uitikon (2007).
2.2.1 Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof
Nachfolgend wird das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof vorgestellt und auf
die konzeptionellen Besonderheiten eingegangen. Die Ausführungen beziehen sich allesamt
auf das Konzept Arxhof (2005).
2.2.1.1 Institution
Das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (MZA) ist eine basellandschaftliche,
vom Bund anerkannte Einrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs, sowie eine Institution
des Nordwest- und Innerschweizerischen Strafvollzugskonkordats und steht zugewiesenen,
männlichen Klienten aus allen Kantonen offen. Das MZA ist eine Dienststelle der Direktion
BL und eine stationäre Einrichtung, die ganzjährig mit einem 24-Stunden-Betrieb 46 Plätze
zur Verfügung stellt. Sie wird über die, durch das Konkordat geregelten Kostgelder, sowie
über Betriebsbeiträge des Bundesamtes für Justiz und über die Defizitgarantie des
Trägerkantons Basel-Landschaft finanziert. Auftraggeber, beziehungsweise einweisende
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 19 von 144
Behörden sind die kantonalen Bewährungs- und Vollzugsdienste oder Jugendanwaltschaften/
Jugendgerichte.
2.2.1.2 Funktion
Das MZA ist für den Vollzug von Massnahmen bei jungen Erwachsenen, die gemäss Art. 61
StGB und Art. 60 StGB aufgrund einer Suchtproblematik einer Massnahme bedürfen, sowie
die Unterbringung Jugendlicher ab dem 17. Altersjahr gemäss Art. 15.1 JStG in Verbindung
mit Art. 16.3 JStG zuständig. Selten sind Einweisungen gemäss Art. 307 oder 405 ZGB.
2.2.1.2.1 Ablehnungskriterien
Aktuelle Suizidalität, aktuelle psychotische Symptomatik, Verurteilung wegen eines
Sexualdeliktes stellen Gründe dar,
welche gegen eine Aufnahme sprechen. Ausnahmen
bilden Täter, bei denen das Sexualdelikt sich in andersartige Delikte (im Speziellen
Gewaltdelikte) einreiht.
2.2.1.3 Leistungsauftrag/ Leistungsangebot
Der primäre Leistungsauftrag des MZA ist die Senkung, beziehungsweise Verhinderung der
Rückfälligkeit in delinquente Verhaltensweisen der eingewiesenen Klienten. Das MZA leistet
damit einen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit.
2.2.1.4 Dreisäulenmodell
Nachfolgend werden die drei Kernleistungsbereiche des Massnahmenzentrums Arxhof
beschrieben.
2.2.1.4.1 Die Ausbildung
Hauptaufgabe des Ausbildungsbereiches ist die Vermittlung von handwerklichen und
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und einer beruflichen Identifikation. Zur Erfüllung
dieser Kernaufgaben muss die besondere Situation der Bewohner berücksichtigt werden. So
haben diese zum einen häufig deutliche schulische Defizite, wenig Lernerfahrung und
ungenügende sprachliche Kenntnisse. Zum anderen ist ihre Lernfähigkeit oft durch erhebliche
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 20 von 144
Entwicklungsstörungen belastet. Um den Erfolg zu ermöglichen, wird eine enge
Zusammenarbeit mit der Sozialpädagogik und Psychotherapie gestaltet.
Der Beruf ist ein zentraler Bestandteil der männlichen Identität. Eine abgeschlossene
Berufsausbildung verhilft zu einem gesunden Selbstwertgefühl und erleichtert dem Bewohner
den Einstieg in eine berufliche Zukunft und damit in einen, für ihn besseren sozialen
Empfangsraum. Die weitaus besseren Verdienst- und Karrieremöglichkeiten geben Halt und
neue Perspektiven. Damit kan die Berufsausbildung nachhaltig die Gefahr eines Rückfalls in
den Konsum von Suchtmitteln, in die Kriminalität oder in die Fürsorgeabhängigkeit
verringern.
Das MZA bietet Lehren und Attestausbildungen in den folgenden Betrieben an: Forst
(Forstwart), Gärtnerei (Landschaftsgärtner), Küche (Koch), Malerei (Maler), Metallbau
(Metallbauer, Metallbaukonstrukteur), Schreinerei (Möbelschreiner), Technischer Dienst
(Betriebspraktiker), Verwaltung (Kaufmann).
In den handwerklichen Berufen ist in der Regel die interne Berufsfachschule für den
Fachunterricht
und
die
Allgemeinbildung
zuständig.
Der
Unterricht
in
den
Verwaltungsberufen findet in der Kaufmännischen Berufsschule Liestal statt. Mehr
inhaltliche Details finden sich im Konzept Arxhof (2005).
2.2.1.4.2 Die Psychotherapie
Die Psychotherapie hat die Aufgabe zur Aufhebung oder Reduktion süchtigen, gewalttätigen
und dissozialen Verhaltens beizutragen. Hiefür setzt sie Intervention auf den Ebenen der
intrapsychischen Strukturen und der interpersonellen Kommunikation ein und trägt den
forensisch
geprägten
Rahmenbedingungen,
insbesondere
den
Wirkungen
des
Zwangskontextes, Rechnung. Der psychotherapeutische Weg berücksichtigt sowohl die
Wahrung der gerichtlich angeordneten Behandlung, als auch die Förderung eigener
Veränderungsmotivation beim Bewohner.
Das psychotherapeutische Konzept definiert sich in Methodik und Haltung multimodal und
methodenverbindend. Es ist zielbestimmend, strukturierend und lösungssuchend. Es
anerkennt die Wirksamkeit begegnungs- und beziehungsorientierter Prozesse. Defizitanalyse
und
Ressourcenorientierung
haben
gleichermassen
Bedeutung.
Unterstützende
und
konfrontative Techniken werden ausgewogen und flexibel angewendet. Von der
Grundhaltung her weiss sich die Psychotherapie einer dialektisch geprägten Vorgehensweise
verbunden, d.h. Gegensätze werden anerkannt und miteinander in Bezug gesetzt.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 21 von 144
Bei der Zielsetzung geht es angesichts von Entwicklungsdefiziten einerseits um Nachreifung
und Identitätsentwicklung des Bewohners. Andererseits stellt sich die Frage nach dem
Vorliegen
eines
dysfunktionalen
psychotherapeutischen
Arbeit
Persönlichkeitsstils.
besteht
also
auch
Ein
darin,
bedeutsames
der
Ziel
Entwicklung
der
einer
Persönlichkeitsstörung vorzubeugen.
Die Psychotherapie arbeitet in vier Interventionsfeldern: lebensgeschichtlich, in der aktuellen
intersubjektiven Begegnung, verhaltens- und übungsorientiert, sowie systemisch.
Ein Schwerpunkt der psychotherapeutischen Arbeit auf dem Arxhof ist ausserdem die
deliktorientierte Ausrichtung. Hierzu gehören die Erfassung deliktauslösender Faktoren, die
Rekonstruktion des deliktischen Handelns und die Tatortkonfrontation. Auf dem Boden dieser
Realitätsarbeit und einer, im Behandlungsverlauf wiederholt erfolgenden Einschätzung der
Gefährlichkeit und des Rückfallrisikos, bauen die Strategien zur Rückfallprophylaxe auf.
Einen bedeutsamen Stellenwert im psychotherapeutischen Gesamtkonzept erhalten zudem
traumatherapeutische Vorgehensweisen, da viele der Bewohner in ihrer Kinder- und
Jugendzeit verschiedenen Formen der Gewalteinwirkung und anderen traumatischen
Erfahrungen ausgesetzt waren. Ein weiterer zentraler Blickwinkel ergibt sich aus
migrationsbedingten
Entwicklungen,
die
spezielle
Anforderungen
an
die
psychotherapeutische Konzepte und Methoden stellen.
Das psychotherapeutische Angebot umfasst die Einzel- und Gruppenpsychotherapie,
Familien-
und
Eintrittspavillon,
Paargespräche,
Gestaltungstherapie,
Gewalttätergruppe,
Abstinenzgruppe,
Körperorientierte
das
Gruppe
Risikotraining
und
im
die
Psychopharmakotherapie. Eine detailliertere Beschreibung findet sich im Konzept Arxhof
(2005).
2.2.1.4.3 Die Sozialpädagogik
Die Sozialpädagogik begleitet die männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der
Adoleszenz, unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs- und Reifungsdefizite, sowie der
speziellen Thematik männlicher Sozialisation. Sie arbeitet in den Schwerpunkten Delinquenz,
Gewalt, Sucht und Dissozialität. Die Sozialpädagogik fördert und entwickelt die Bewohner
vor allem in den Bereichen der Sozial- , der Sach-, als auch in der Selbstkompetenz.
Die Sozialpädagogik arbeitet an einer, dem einzelnen Bewohner angepassten, realistischen
Zukunftsperspektive mit dem Ziel, dass gesellschaftliche Werte und Normen ein Teil seines
Lebens werden. Zu den Zielen bis zum Ende der Massnahme gehören, dass das individuelle
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Behandlungsprogramm der Pädagogik mit all seinen Anforderungen und Kriterien erfüllt ist,
dass der Bewohner mit interpersonellen und intrapersonellen Konflikten umgehen kann, seine
Rückfallgefährdung erneuter Delinquenz realistisch einschätzt, sich respektvoll und
wertschätzend gegenüber anderen Menschen verhält, dass Beruf, Freizeit und Beziehungen
einen angemessenen Stellenwert in seinem Leben haben, dass er Kontakte knüpfen und
Beziehungen pflegen kann. Die Androhung und die Anwendung von Gewalt, sowie das
Konsumieren von Suchtmitteln werden von ihm als destruktive Verhaltensweisen und als
unangebrachte Problemlösungsstrategie anerkannt. Der Bewohner soll bei Schwierigkeiten
auf andere Menschen zugehen und Unterstützung anfordern können. Ausserdem bewältigt er
die alltagspraktischen Anforderungen mit den, ihm zur Verfügung gestellten finanziellen
Mitteln und hat bei Austritt ein tragfähiges soziales Netz, eine geregelte Wohnsituation und
einen Arbeitsplatz. Zudem ist die Schuldensanierung eingeleitet und der Kontakt zu der
Bewährungshilfe und/ oder anderen Ämtern ist geregelt. Eine detailliertere inhaltliche
Beschreibung findet sich im Konzept Arxhof (2005).
2.2.1.5 Sozialtherapeutisches Milieu
Die
pädagogischen
und
die
psychotherapeutischen
Interventionen,
sowie
das
Ausbildungsangebot finden innerhalb eines wirksamen Umfeldes statt. Der Arxhof arbeitet
mit einem Sozial-therapeutischen Milieu, welches die Förderung der Eigenverantwortlichkeit
der Bewohner als einen zentralen Leitgedanken darstellt. Damit ist auch die Verantwortung
für den Zustand der Gruppen gemeint, in der sich der Alltag abspielt. Das Mass an
Verantwortung ist vom jeweiligen Entwicklungsstand des Bewohners abhängig. Die
Eigenverantwortlichkeit der Bewohner wird durch verschiedene Aufgaben gefördert. Die
Tagesstruktur hilft den Bewohnern, den normativen Ansprüchen der Arbeitswelt und des
Alltagsleben gerecht zu werden.
Ein primäres Ziel ist die Identifikation mit der Institution. Nur wenn der Jugendliche oder
junge Erwachsene sich mit dem Arxhof zu identifizieren beginnt, wird er Verantwortung für
Drogen- und Gewaltfreiheit, sowie Abstinenz von Kriminalität übernehmen. Ausserdem sorgt
das MZA für ein gutes Image und bietet Anreize zur Mitwirkung der Bewohner an
Entscheidungsprozessen der Institution. Im Delegiertenrat haben Bewohner Einsitz und sind
stimmberechtigt. Bei Bewerbungsgesprächen von Eintrittskandidaten ist ein älterer Bewohner
dabei und wird beim Aufnahmeentscheid miteinbezogen. Ein zweites Ziel ist die zunehmende
Verantwortungsübernahme und somit ein zentrales Wachstumsprojekt für die Bewohner.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Deshalb bietet das MZA eine Anzahl von Rollen und Aufgaben, in denen der Bewohner in
einem geschütztem Rahmen Verantwortungsübernahme üben kann.
Ein drittes Ziel ist das Lernen am Modell. Das Sozial-therapeutische Milieu soll immer auch
ein Experimentierfeld für erwünschte Verhaltensänderungen sein. Der Bewohner soll
risikoarm Neues ausprobieren können, ohne beschämt zu werden. Es bildet ein
familienähnliches System, in dem die Möglichkeit geschaffen wird, dysfunktionale
Verhaltensmuster zu erkennen. So werden sie besprechbar und können bearbeitet werden.
Ein viertes Ziel beinhaltet die Schaffung eines geschützten Raumes. Lernen und
Auseinandersetzung mit sich selbst brauchen Ruhe, Sicherheit und Schutz vor negativen
Ausseneinflüssen. Deshalb wird dafür gesorgt, dass jeder sich im Arxhof sicher fühlen kann.
Gewalt, Kriminalität und Übergriffe, das Einschleusen und der Konsum von Drogen und
Alkohol werden streng geahndet. Mehr inhaltliche Details zum Sozial-therapeutischen Milieu
finden sich im Konzept Arxhof (2005).
2.2.1.6 Einweisung in ein Massnahmenzentrum
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass junge Menschen in ihrer Persönlichkeit noch
ungefestigt und daher noch zum "Guten" beeinflussbar sind. Mit der Altersgrenze (25 Jahre)
deutet er an, dass die Beeinflussbarkeit mit zunehmendem Alter abnimmt. Zudem wird die
Verantwortlichkeit für das eigene Handeln bei jungen Menschen relativiert (jugendlicher
Leichtsinn, Unreife), so dass auch aus dieser Sicht eine Massnahme an Stelle einer Strafe
angezeigter scheint. Im Unterschied zur Freiheitsstrafe, spielt bei der Massnahme der
Gedanke der Sühne eine unwesentlichere Rolle. Die Dauer der Massnahme wird deshalb von
der Entwicklungsgeschwindigkeit, respektive vom Ausmass der Defizite und der dafür
notwendigen Zeit diese aufzuholen, bestimmt. Allerdings begrenzt der Gesetzgeber sie nach
oben hin auf vier Jahre.
2.2.1.7 Massnahmenverlauf als Stufenkonzept
Der Bewohner durchläuft drei Stufen, die mit vorgegebenen Rahmenbedingungen verbunden
sind. Auch der Übertritt in eine nächste Stufe ist an die Erfüllung von Bedingungen gebunden.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 24 von 144
2.2.1.7.1 Die Orientierungsstufe
Die Orientierungsstufe führt den neuen Bewohner in die Normen, Werte und Regeln des
Arxhofs ein. In dieser Stufe soll er sich auf die Gegebenheiten des Arxhofes einstellen. Die
wichtigsten Ziele in der Orientierungsstufe sind: Stabilisierung, Motivationsfestigung,
Orientierung, sowie Abklärung der Berufs- und Ausbildungssituation. Zu seiner
Unterstützung erhält der neue Bewohner einen Tutor, der ihn während den ersten 14 Tagen
begleitet.
Vor dem Übertritt in die Entwicklungsstufe muss sich der Bewohner mit bestimmten Themen
auseinandergesetzt und sich bewährt haben. Er findet sich in der Bewohnergruppe zurecht und
ist mit der Institution vertraut. Seine berufliche Situation ist geklärt. Als Prüfung seiner Reife
erhält er Aufgaben, die er lösen muss. Der Bewohner stellt die Stufenübertrittsaufgaben im
Meeting vor. Die anwesenden Bewohner und Mitarbeitenden entscheiden, ob die Aufgabe gut
gelöst wurde und stimmen ab, ob die Gruppe dem Delegiertenrat den Stufenübertritt des
Bewohners empfehlen soll. Der Delegiertenrat entscheidet dann über den Übertritt.
2.2.1.7.2 Die Entwicklungsstufe
Die Entwicklungsstufe ist die längste Phase des Arxhofaufenthaltes. Sie wird in einem der
drei Komptenzzentren Sucht, Gewalt oder Devianz durchlaufen. Hier werden die zentralen
Problematiken und Entwicklungsaufgaben mit grösserer Intensität als zuvor angegangen. Die
Anforderungen an die Übernahme von Verantwortung für die eigenen Entwicklungsziele und
für den Erhalt eines lernfördernden und unterstützenden Rahmens werden erhöht. Ein
Trainingsprogramm in Form von Ausgängen und externen Übernachtungen, stellt ebenfalls
erhöhte Ansprüche. Es ist auch der Zeitraum, in dem der Bewohner in der Devianz-,
Gewalttäter- oder Abstinenzgruppe an seiner Problematik arbeitet.
Das Ende der Entwicklungsstufe setzt den erfolgreichen Abschluss einer Projektarbeit im
handwerklichen oder sozialen Bereich voraus, welche zunächst in Zusammenarbeit mit den
entsprechenden Mitarbeitenden des Arxhofes vom Bewohner entworfen wird. Das Projekt
wird nach Abschluss vorgestellt und bei Zustimmung dem Delegiertenrat zur Genehmigung
empfohlen. Der Bewohner stellt an den Delegiertenrat den Antrag auf Übertritt in die
Austrittsstufe.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 25 von 144
2.2.1.7.3 Die Realisierungsstufe
Nach erfolgter Behandlung der spezifischen Problematik wechseln die Bewohner entweder in
eine Aussenwohngruppe (AWG) oder in ein Wohnexternat (eigene Wohnung). Im, in der
Regel letzten Jahr der Massnahme, werden nacheinander zwei Ziele verfolgt: Transfer der
Behandlungsergebnisse und selbständige Alltagsbewältigung.
Nach einer langen Zeit der weitgehenden Fürsorge und Halt gebenden Beschränkungen,
erfolgen
nun
deutliche
Lockerungen.
Zunächst
werden
die
erfolgte
Persönlichkeitsentwicklung und die Aufarbeitung der individuellen Entwicklungsdefizite in
einem Alltag mit reduzierten Begrenzungen geprüft. Dabei nehmen die Anforderungen an
Entscheidungssicherheit und ein entwickeltes Verhaltensrepertoire zu. Selbstverantwortung
wird gefordert, wobei vielfältige Risken zu handhaben sind.
Die MitarbeiterInnen begleiten diesen Prozess mit fördernder Unterstützung und wacher
Kontrolle und stellen eine zunehmende Loslösung vom Hilfesystem Arxhof sicher.
Gleichzeitig tragen sie der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Rückschlägen, Krisen und
Rückfällen Rechnung.
Der Bewohner wird schrittweise an die Anforderungen eines Lebens in Selbständigkeit und
Eigenverantwortung herangeführt. Im Wohn-, Arbeits- und Freizeitbereich organisiert er sich
zunehmend selbst. Er lebt in der AWG weiterhin in einer Gruppe, wobei das Zusammenleben
in der Gruppe sukzessive eher entlang Absprachen, als einem unveränderbaren Regelwerk
erfolgt. In dieser Phase ist der Bewohner normalerweise noch in einer Lehre oder Anlehre auf
dem Arxhof. Die Bewohner mit ihrem Ältestenstatus übernehmen eine tragende Rolle bei der
Gestaltung des Alltags der gesamten Gemeinschaft. Sie beziehen bei Regelverstössen und
Rückfällen ihrer Mitbewohner klar Stellung und orientieren jüngere Bewohner. Sie beteiligen
sich in regelmässigen und anlassbezogenen Gruppen und Gremien an Problemlösungen und
Krisenbewältigungen. Ausserdem bemühen sie sich, ihrer Rolle als Respektträger und Vorbild
zu entsprechen.
Der Ältestenstatus in der Gemeinschaft bleibt erhalten, das Engagement auf dem Arxhof setzt
sich fort, aber die Identifikation als Hofbewohner relativiert sich zugunsten einer wachsenden
Aussenorientierung und zunehmenden Ablösung.
Die Bewohner in der AWG sind weiterhin verpflichtet sozialpädagogische und therapeutische
Angebote aktiv zu nutzen. Die Einzelbetreuung findet überwiegend auf dem Arxhof statt,
zusätzlich werden regelmässige sozialpädagogische/ therapeutische Gruppensitzungen in der
AWG durchgeführt. Der Bewohner übernimmt in dieser Phase die Verantwortung für
komplexe
Lebensbereiche,
Rückfall nach Massnahmenvollzug
wie
Beziehungsgestaltung,
Haushaltsführung
und
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Freizeitgestaltung. Fehlentwicklungen und Misserfolge haben für ihn reale Konsequenzen,
gelingende Prozesse bringen ihn der Entlassung näher.
Gegen Ende der Massnahme kann ein befristetes Wohnexternat auf Probe gefördert werden.
Der
Bewohner
kann
mit
Unterstützung
seiner sozialpädagogischen
Begleitperson
selbständiges Wohnen üben. Ebenso ist es häufig sinnvoll, eine Arbeitserprobung bei einer
externen Firma oder ein begleitetes Arbeitsexternat im Anstellungsverhältnis durchzuführen.
Das Procedere der Massnahmeentlassung erfolgt planvoll über einen Zeitraum von vier
Monaten. Die Entscheidungen sind gründlich vorbereitet und erfolgen, für alle transparent, in
der Gemeinschaft. Die internen Gremien beraten den Antrag des Bewohners, bevor der
Delegiertenrat über die Empfehlung der Entlassung an den Versorger abstimmt. Dabie werden
die beteiligten Behörden frühzeitig einbezogen und mit Berichten versorgt.
Die Entlassung kann in der Regel nur erfolgen, wenn alle Voraussetzungen, wie
Berufsabschluss, Arbeit, Wohnung und tragfähiges soziales Netz nachgewiesen werden. In
der Regel erfolgt eine Übergabe an die Bewährungshilfe. Der würdigen Verabschiedung aus
der Institution kommt eine besondere Bedeutung zu, damit sich Erlebnisse von
Beziehungsabbrüchen nicht wiederholen. Die Entlassung erfolgt in einem Abschiedsritual mit
Beteiligung der gesamten Bewohnerschaft und Mitarbeitenden aus allen Abteilungen.
2.2.1.8 Ziel der Massnahme
Ziel der Behandlung auf dem Arxhof ist, den Bewohner zu befähigen, ein Leben ohne
Suchtmittel, Gewalt und Kriminalität zu führen. Der Arxhof vermittelt dem Bewohner durch
sozialpädagogische und psychotherapeutische Massnahmen, sowie durch Berufsbildung, die
Fähigkeiten und Fertigkeiten, Mitverantwortung für sich selbst und andere zu tragen, mit dem
Ziel einen anerkannten Berufsabschluss zu erlangen.
Der Bewohner soll lernen, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen und qualitativ, wie
quantitativ gute Leistungen zu erbringen. Ebenfalls ein wichtiges Ziel ist es, den Bewohner zu
unterstützen seine Freizeit sinnstiftend zu verbringen und soziale Kontakte zu knüpfen. Das
MZA sorgt für die Aufarbeitung der Delikte und der Wiedergutmachung durch den
Bewohner. Es fördert seine soziale Entwicklung und lehrt ihn, konstruktive und fürsorgliche
Kontakte mit seinen Mitmenschen zu pflegen. Der Bewohner soll ausserdem lernen, Konflikte
erfolgreich zu lösen. Die Zusammenarbeit mit dem Familiensystem des Bewohners soll
destruktive systemische Verhaltensmuster auflösen und durch konstruktive ersetzen.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 27 von 144
2.2.2 Massnahmenzentrum Uitikon
Nachfolgend wird das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Uitikon vorgestellt und auf
die konzeptionellen Besonderheiten eingegangen. Die Ausführungen beziehen sich allesamt
auf das Rahmenkonzept Uitikon (2007).
2.2.2.1 Institution
Das Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) ist eine, vom Bund und Kanton anerkannte
öffentlich rechtliche Einrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs, sowie eine Institution
des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats und steht eingewiesenen Klienten aus allen
Kantonen offen. Das MZU ist eine Partnerorganisation in einem vernetzten System des Strafund Massnahmenvollzugs.
Im Zusammenhang mit der Revision des Strafgesetzbuchs und dem neuen Jugendstrafrecht
hat das MZU den Auftrag für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben erhalten. Es ist dadurch
eine spezialisierte Vollzugseinrichtung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich, für
den Vollzug von folgenden Massnahmen an jungen Erwachsenen und Jugendlichen ab 16 bis
30 Jahren mit unterschiedlichsten Delikt- und Täterstrukturen:
•
Freiheitsentzug Jugendlicher ab dem 16. Altersjahr gemäss Art. 25 JStG
•
Unterbringung Jugendlicher ab dem 17. Altersjahr gemäss Art. 15 JStG in
Verbindung mit Art. 16.3 JStG
•
Geschlossene Unterbringung Jugendlicher ab dem 16. Altersjahr gemäss Art. 15
JStG
• Durchführung Massnahmen an jungen Erwachsenen gemäss Art. 61 StGB
2.2.2.2 Funktion
Die primäre Funktion des MZU ist die Senkung, beziehungsweise Verhinderung der
Rückfälligkeit in delinquente Verhaltensweisen der eingewiesenen Klienten. Es leistet damit
einen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit.
2.2.2.3 Leistungsauftrag/ Leistungsangebot
Das MZU setzt die unterschiedlichen Vollzugsformen unter Berücksichtigung der vom
Bundesamt für Justiz präzisierten Trennungsvorschriften gemäss Beschluss vom 30.3.2005,
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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sowohl architektonisch, konzeptuell, wie auch im Vollzugsalltag sozialpädagogisch,
schulisch, beruflich und therapeutisch um.
Das MZU ist verpflichtet, Klienten mit dem Rechtstitel "Freiheitsentzug" (Art. 25 JStG)
aufzunehmen. Deren Aufenthaltsdauer und mögliche Progressionen sind abhängig vom
Gerichtsurteil und dem festgelegten Strafende, das somit die Gestaltungsmöglichkeiten des
individuellen Vollzugsplans bestimmt. Diese Klienten verbringen ihren Vollzug mehrheitlich
im geschlossenen Rahmen. Progressionsstufen werden individuell geregelt. Schulisch werden
Klienten im Freiheitsentzug abgeklärt, punktuell gefördert und nach Möglichkeit auf den
Schulabschluss vorbereitet. Eine berufliche Orientierung, sowie ein Training werden
angeboten.
Forensische
Therapie,
wie
auch
sozialpädagogische
Trainings-
und
Gruppenprogramme können in Anspruch genommen werden, sind jedoch nicht verpflichtende
Bestandteile dieser Vollzugsform. Das Herkunftssystem (Eltern, PartnerIn) wird, wo sinnvoll
und notwendig, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einbezogen.
Klienten mit dem Rechtstitel "Schutzmassnahme" (Art. 15 JStG) sind während ihrer
Massnahme ausschliesslich im geschlossenen Bereich platziert und das MZU ist dazu
verpflichtet, diese Klienten aufzunehmen. Die Aufenthaltsdauer ist abhängig von ihrem Alter
und ihrem Entwicklungsstand. Sie werden schulisch abgeklärt, gefördert und sollen während
der Massnahme ihre schulischen Defizite aufarbeiten und womöglich einen Schulabschluss
erreichen. Nach einer Berufsabklärung und der Berufswahl starten diese Klienten intern ihre
berufliche
Ausbildung.
In
Anschlussplatzierungen
der
Partnerorganisationen
(z.B.
Jugendheime) und nach dem Austritt aus dem MZU führen sie nach Möglichkeit die
begonnene Ausbildung weiter. Bei Standortbestimmungen wird das Herkunftssystem, unter
Berücksichtigung der individuellen Situation einbezogen. Klienten in Schutzmassnahmen sind
verpflichtet,
an
der
differenzierten
Tagesstruktur,
insbesondere
an
Spezial-
und
Gruppentrainingsmodulen zur Rückfallprophylaxe, sowie an der Forensischen Therapie
teilzunehmen. Die Progressionsschritte finden im Rahmen der geschlossenen Unterbringung
statt, während der offene Teil der Massnahme nach dem Austritt aus dem MZU in den
erwähnten Partnerinstitutionen vollzogen wird.
Klienten, die unter dem Rechtstitel "Massnahme für junge Erwachsene" (Art. 61 StGB) ins
MZU eingewiesen werden, haben betreffend Aufenthaltsdauer und schulischer Förderung die
gleichen Implikationen, wie die Klienten mit Schutzmassnahmen. Ihre Progressionsstufen
verlaufen innerhalb des MZU von ganz geschlossen bis ganz offen. Sie durchlaufen während
ihres Massnahmenvollzugs verschiedene Abteilungen des MZU, bis hin zur Austrittsabteilung
mit Wohnexternat. Abhängig von ihrer individuellen Situation und Kooperationsbereitschaft
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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wird das Herkunftssystem bei Standortbestimmungen und individuellen Zielvereinbarungen
einbezogen.
Die
Klienten
sind
verpflichtet,
an
den
interdisziplinär
geleiteten
Trainingsmodulen zur Rückfallprophylaxe teilzunehmen und sich in der Forensischen
Therapie mit ihren Einweisungsgründen auseinander zu setzen. Angepasst an die Öffnungsregelung der jeweiligen Abteilung, nimmt ihr Freiheitsgrad gegen Massnahmeende stetig zu.
2.2.2.4 Dreisäulenmodell
Nachfolgend werden die drei Kernleistungsbereiche des Massnahmenzentrums Uitikon
beschrieben.
2.2.2.4.1 Schul- und Berufsbildung
Die schulische Entwicklung und Förderung, wie auch die interne Berufsabklärung sind Teil
der Massnahmenplanung. Berufsberatung durch externe Fachpersonen kann bei Bedarf in
Anspruch genommen werden. Für Jugendliche im Freiheitsentzug, wie auch in der
Geschlossenen Unterbringung, wird die Schulbildung spezifisch für die jeweilige Zielgruppe
intern gewährleistet. Für junge Erwachsenen finden entsprechende schulische Abklärungen
im Rahmen des geschlossenen und offenen Massnahmenvollzugs statt. Klienten der Offenen
Abteilung, welche eine Lehre absolvieren, besuchen in der Regel die externe Berufsschule.
Der Bereich der Berufsbildung gewährleistet den Abschluss der Grundschulbildung,
Berufswahl, Berufslehre, Attestausbildung oder Anlehre, Berufsschule, Stellensuche und
Arbeitsintegration. Die verschiedenen Berufsausbildungen werden intern und auf die
gesetzlichen Vorgaben des Straf- und Massnahmenvollzugs angepasst angeboten. Die
Berufsplanung und -abklärungen werden intern durchgeführt. Für Jugendliche im
Freiheitsentzug beginnt die Berufsausbildung im Rahmen des geschlossenen Vollzugs.
Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Massnahme beginnen ihre Berufsausbildung in
der Regel im Rahmen des offenen Massnahmenvollzugs.
2.2.2.4.2 Sozialpädagogik
Im Bereich der Sozialpädagogik stehen die Abklärung, die Massnahmenplanung, die
Persönlichkeitsentwicklung, Krisen- und Risikomanagement, soziales Kompetenztraining,
konfrontative Einzelgespräche und die gesamte Grundversorgung im Vordergrund.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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2.2.2.4.3 Forensik
Die Forensische Therapie als dritter Bereich, erbringt die Diagnostik und Beurteilung der
Klienten, die psychiatrische und psychologische/ psychotherapeutische Betreuung, die
Auseinandersetzung
mit
deliktrelevanten
Grundhaltungen,
Tatmusteranalysen,
sowie
Erarbeitung deliktvermeidender Handlungsalternativen, wie auch die psychiatrischmedizinische Krisenintervention. Zusätzlich gibt die Forensik auch eine Stellungnahme zur
Legalprognose des Klienten ab.
2.2.2.5 Konfrontative Pädagogik
Die Kernaufträge der sozialpädagogischen Förderung, der schulischen und betrieblichen
Berufsbildung und der forensischen Therapie werden interdisziplinär wahrgenommen. Die
Konfrontative
Pädagogik
ist
dabei
der
wesentliche
methodische
Ansatz
des
Massnahmenvollzugs. Sie vertritt eine von Achtung, Respekt und Fürsorglichkeit geprägte
Pädagogik und grenzt sich von einem ausschliesslich Gehorsam erwartenden oder rein
Verständnis gewährenden Erziehungsstil ab. Zentrales Anliegen der Konfrontativen
Pädagogik ist die Verantwortungsübernahme des Täters für sein Deliktverhalten und seine
Lebensumstände. Sie setzt einerseits auf unmittelbare Konfrontation des Klienten mit seinem
regelwidrigen
Verhalten
Auseinandersetzungen
mit
im
Alltag,
seinen
andererseits
Straftaten,
auf
deliktrekonstruktive
beziehungsweise
mit
seinen
Einweisungsgründen. Dabei gilt der Grundsatz, dass jede Konfrontation konstruktiv und
unterstützend sein soll. Über allem sollte beim Klienten die Erkenntnis entstehen, dass
delinquentes und gewalttätiges Verhalten ein unzureichender Versuch der Lebensbewältigung
darstellt. Die Konfrontative Pädagogik berücksichtigt die Strukturen der gesellschaftlichen
und familiären Herkunftssituation des Klienten. Das Wissen um einen ungünstigen
Sozialisationsverlauf trägt zwar zu einem besseren Verständnis bei, entschuldigt ihn aber
keineswegs hinsichtlich seiner begangenen Delikte. Die Klienten des MZU werden somit in
erster Linie nicht als Opfer ihrer Lebensumstände, sondern als Täter begriffen. Mehr
inhaltliche Details finden sich im Rahmenkonzept MZU (2007).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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2.2.2.6 Einweisung in ein Massnahmenzentrum
Bei einem jungen Straftäter, der zu einer Massnahme verurteilt wird, berücksichtigt das
Gericht, dass er sich in einer Übergangsphase befindet, die häufig von Problemen der
Identitätsfindung
und
der
Auseinandersetzung
mit
gesellschaftlichen
Strukturen
gekennzeichnet, und er gleichzeitig in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch beeinflussbar
ist, wobei Massnahmefähigkeit, - willigkeit und - bedürftigkeit gegeben sein müssen.
Massnahmefähig ist ein Straftäter, der über durchschnittliche kognitive Fähigkeiten verfügt,
um sich in den Prozess der Persönlichkeitsentwicklung einzulassen, um mindestens den
Anforderungen einer Anlehre, beziehungsweise Attestausbildung genügen zu können und der
über Sprachkenntnisse verfügt, damit eine Kommunikation und Auseinandersetzung mit ihm
möglich ist. Massnahmebedürftig ist ein Delinquent, wenn er persönliche, soziale und
berufliche Defizite aufweist, die ein deliktfreies Leben erschweren.
Die Verurteilung zu einer Massnahme wird vom jungen Straftäter, im Vergleich zur
Gefängnisstrafe, häufig nur zu Beginn als angenehmere Variante erlebt. Die permanente
Auseinandersetzung mit Delikten und der eigenen Persönlichkeit benötigt immer wieder
Motivationsarbeit zur Fortsetzung der Massnahme.
Jugendliche ab 17 Jahren werden durch Jugendanwaltschaften oder Jugendgerichte
eingewiesen. Der Widerstand gegen die Massnahme ist bei dieser Gruppe deutlich
ausgeprägter, als bei jungen Erwachsenen. Die Massnahme stellt häufig die "Ultima Ratio" im
Rahmen der stationären Fremdbetreuung dar. Die Motivationsarbeit zur Durchführung ist eine
ständige, und phasenweise intensive Zusatzaufgabe während des Massanhmenvollzugs.
2.2.2.7 Massnahmenverlauf als Phasenkonzept
Die Massnahme ist nach einem Phasenkonzept aufgebaut. Die meisten Klienten treten in die
Geschlossene Abteilung ein und durchlaufen die folgenden fünf Phasen: Eintrittsphase,
Begleitphase, Öffnungsphase, Bewährungsphase und Übertrittsphase. Phasenwechsel sind
nach Erreichung von persönlichen und sozialen Entwicklungsschritten möglich, die in
gemeinsamen Zielvereinbarungen festgelegt werden. Nach einigen Monaten in der
Geschlossenen Abteilung treten die Klienten in die Offene Abteilung, später teilweise ins
angegliederte Lehrlingshaus, in die Aussenwohngruppe und schliesslich in eine eigene
Wohnung über. Andere Klienten treten, abhängig vom Delikt, der Persönlichkeitsstruktur und
ihrer Vorgeschichte, direkt in die Offene Abteilung ein. Einzelne Klienten verbringen
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 32 von 144
aufgrund des Schweregrades ihres Deliktes und des gerichtlichen Urteils eine langfristige
Massnahme in der Geschlossenen Abteilung.
Während der gesamten Zeit werden die Klienten pädagogisch, beruflich und therapeutisch in
ihren Kompetenzen und ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert. In regelmässig
stattfindenden Standortbestimmungen werden Arbeitsziele der Massnahme festgelegt, welche
die Klienten in der Persönlichkeitsentwicklung und in ihrer Arbeit unterstützen sollen. Je nach
Verlauf, Lernbedürfnissen, Kompetenz und Konfliktfähigkeit der Klienten werden sie in eine
neue Phase versetzt, die mehr Eigenverantwortung voraussetzt und eine grössere
Selbständigkeit verlangt, sowie mehr Freiheiten, wie Ausgänge am Wochenende und externe
Freizeitaktivitäten unter der Woche ermöglichen.
2.2.2.7.1 Geschlossene Abteilung
In der Regel beginnt ein Klient seine Massnahme in der Geschlossenen Abteilung. Die ersten
drei Monate dienen den sozialpädagogischen, schulisch-beruflichen und therapeutischen
Abklärungen, um den weiteren Massnahmeverlauf mit dem Klienten planen zu können. In
diesen ersten Monaten, in denen er keinerlei Öffnungen hat, werden seinen Ressourcen und
Defiziten erfasst, sowie seine schulischen Fähigkeiten eingeschätzt. Eine Berufsabklärung
wird vorgenommen und er wird bei Bedarf medizinisch, psychiatrisch und/oder psychologisch
abgeklärt. Seine rechtliche und finanzielle Situation wird dokumentiert und allenfalls werden
erste Integrationsschritte eingeleitet.
Im Halt gebenden, klar geregelten Umfeld soll der Klient in dieser ersten Zeit seiner
Massnahme von seiner bisherigen Umgebung und von seiner möglicherweise belastenden
Lebenssituation Distanz gewinnen. Wenn diese Phase erfolgreich durchlaufen wurde, werden
erste Öffnungen in Form von begleiteten Ausgängen und Schnupperwochen in den offenen
Ausbildungsbetrieben durchgeführt. Nach einer individuell festgelegten Aufenthaltsdauer und
dem Erreichen von individuell festgelegten Zielen erfolgt der Übertritt in die Offene
Abteilung.
2.2.2.7.2 Offene Abteilung
Nach dem Übertritt in die Offene Abteilung hat sich der Klient für einen Beruf entschieden
und einen Lehr- oder Anlehrvertrag unterschrieben. Er arbeitet nun nicht mehr in den internen
Werkstätten der Geschlossenen Abteilung, sondern in den, auf dem Gelände liegenden
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 33 von 144
anerkannten
Ausbildungsbetrieben.
Dort
kann
er
eine
Lehre,
beziehungsweise
Zertifikatsausbildung zum Gärtner, Metallbauschlosser, Schreiner, Maler, Koch, Landwirt,
Automechaniker, Mechaniker oder Betriebspraktiker absolvieren. Der Klient trägt zunehmend
mehr Verantwortung bei der Erledigung seiner persönlichen, administrativen und beruflichen
Angelegenheiten.
Er
nimmt
am
sozialpädagogisch-therapeutisch
geleiteten
Trainingsprogramm "Soziales Kompetenztraining" teil und absolviert konfrontative
Einzelgespräche, in denen er sich vertieft mit seinen delinquenzfördernden Grundhaltungen
auseinandersetzt.
Nach durchschnittlich zwei Jahren Aufenthaltsdauer soll sich der Klient so weit stabilisiert
haben, dass der Übertritt in die Austrittsabteilung, also in eine Wohngruppe oder ein Externat
ausserhalb des Massnahmenzentrums erfolgen kann.
2.2.2.7.3 Austrittsabteilung
In der Austrittsabteilung bereitet sich der Klient auf die Zeit nach seiner Massnahme vor und
übt sich in den bisher erlernten prosozialen Verhaltensweisen. Er besucht ein
Bewerbungstraining im Gruppensetting. Hier übt er unter anderem noch einmal, im Kontakt
mit zukünftigen Arbeitgebern und Mitarbeitern, für sein vergangenes Handeln Verantwortung
zu übernehmen. Nach Beendigung der Lehre muss sich der Klient der Austrittsabteilung,
unterstützt durch Mitarbeitende eine eigene Wohnung und Arbeit suchen. Nach einer
Probezeit, welche maximal drei Jahre dauert, wird er bedingt und mit obligatorischer
Schutzaufsicht entlassen. Bei erneutem Delinquieren kann der junge Erwachsene für eine
Dauer von maximal zwei Jahren in die Massnahme rückversetzt werden. Die Massnahme
muss aber definitiv beendet werden, wenn der Klient das 30. Altersjahr beendet hat. Bei
jugendlichen Straftätern kann keine Rückversetzung erfolgen. Bei erneuter Delinquenz vor
dem 18. Lebensjahr wird ein neues Verfahren eröffnet.
2.2.2.8 Ziel der Massnahme
Nach Beendigung der Massnahme sollen die Klienten befähigt sein, möglichst selbständig
und legal im Kontext unseres Gesellschaftssystems zu leben und für ihre Lebensgestaltung in
jeder Beziehung Selbstverantwortung zu übernehmen. Die Klienten haben gelernt,
Risikosituationen für deliktisches Verhalten rechtzeitig zu erkennen und alternative,
prosoziale Verhaltensweisen anzuwenden. Sie können Krisensituationen früh genug erkennen,
professionelle Hilfe anfordern und diese vorübergehend in Anspruch nehmen, um sich
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 34 von 144
langfristig eine stabile Lebenssituation zu sichern. Konkret verfügen die Klienten über eine
ausreichende Berufsbildung und können sich in der Arbeitswelt integrieren. Sie haben ihre
sozialen Kompetenzen so weit entwickelt, dass sie über angemessene Empathie, Kongruenz,
Rücksichtsnahme,
Frustrationstoleranz,
sowie
über
ausreichende
Kommunikations-,
Handlungs-, und Konfliktlösungsstrategien verfügen, um verantwortungsvoll handeln zu
können.
2.3 Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht
Nachfolgend wird Kriminalität aus entwicklungspsychologischer Sicht erläutert. Es wird
allgemein auf die Kriminalitätsbelastung im Jugendalter und in der Adoleszenz eingegangen,
gefolgt von einer Darstellung verbreiteter Entwicklungsmodelle und Verlaufsformen der
Delinquenz, sowie eine abschliessenden Bewertung derselben.
2.3.1 Kriminalitätsbelastung im Jugendalter und in der Adoleszenz
Delinquentes Verhalten Jugendlicher und junger Erwachsener ist ein häufiges Phänomen und
wird in gewissem Ausmass als entwicklungsbedingt normal betrachtet, zumal es im
Zeitverlauf mit Beginn der Adoleszenz ansteigt, gegen Ende aber oftmals wieder zurückgeht.
Dies haben internationale Studien wiederholt gezeigt (Sampson & Laub, 1990; Sampson &
Laub, 1992; Moffit, 1993). Abzugrenzen von diesem eher temporären Problemverhalten, sind
so genannte Intensivtäter, die wiederholt in offiziellen Kriminalitätsstatistiken (Hellfeld)
auffällig werden. Ihre Zahl ist jedoch vergleichsweise gering (Moffitt, 1993).
Auch die Verurteilungsraten nach schweizerischem Jugend- und Erwachsenenstrafrecht der
Jahre 2002 bis 2006 (Bundesamt für Statistik, 2007) zeigen, dass jugendliche und adoleszente
Täter unter den verschiedenen Altersgruppen überrepräsentiert sind, was für ein, zumindest
teilweise phasengebundenes Altersphänomen spricht. Die typische Altersverteilung, wonach
junge Menschen die Mehrheit der Verurteilten stellen, entspricht auch den Ergebnissen
kriminologischer Rückfalluntersuchungen (Loeber & Hay, 1997).
Viele der delinquenten Jugendlichen schaffen nach einiger Zeit wieder den Absprung, was
sich im Abfall der Delinquenzrate in der späteren Adoleszenz zeigt (Loeber & Hay, 1997). Es
wird aber auch ersichtlich, dass die Gruppe delinquenter Jugendlicher nicht homogen ist, da
ein Teil der Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch zu einem späteren Zeitpunkt
auffällig bleibt. Es lassen sich in Längsschnittstudien unterschiedliche Delinquenzkarrieren
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 35 von 144
ausmachen
(Dahle
&
Ermdann
2001;
Loeber,
1990).
Diesen
unterschiedlichen
Delinquenzverläufen widmen sich entwicklungstheoretische Ansätze, die im Kapitel 2.3.2
erläutert werden.
Ursachen delinquenten Verhaltens sind in verschiedensten theoretischen Ansätzen formuliert
worden. Die Konzepte reichen von der Annahme einer biologischen Prädisposition, über
Vermutungen zur Schichtabhängigkeit und sozialen Desorganisation, der Annahme eines
sozial gelernten Verhaltens oder einer mangelnden Bindung an Normen und Werte der
Gesellschaft, bis hin zu Entwicklungsmodellen der Delinquenz (Beelmann & Raabe, 2007).
Viel Beachtung hat in den letzten Jahren ein Ansatz von Moffitt (1993) erfahren, der
zwischen zwei verschiedenen Entwicklungspfaden von Jugenddelinquenz unterscheidet: der
temporären entwicklungsbedingten "adolescence-limited antisociality" und dem über die Zeit
stabilen Typus der "life-course-persistent antisociality", bei dem die Entwicklung antisozialen
Verhaltens bereits früh in der Kindheit beginnt (2.3.2.1).
Da delinquentes Verhalten häufig auf die Lebensphase der Adoleszenz beschränkt bleibt liegt
es nahe, dieses mit Bewältigungsprozessen der vielfältigen Veränderungen und Umbrüche in
Verbindung zu bringen, die Jugendliche in dieser Phase erleben. Wie jeder Lebensabschnitt
des
Menschen,
stellt
auch
die
Adoleszenz
bestimmte
Anforderungen
nach
Anpassungsleistungen, so genannte Entwicklungsaufgaben, an einen Menschen (Havighurst,
1972 zit. nach Flammer & Alsaker, 2002). In der Adoleszenz sind die Veränderungen auf
biologischer, psychologischer und sozialer Ebene innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums
sehr dynamisch und können damit eine besondere Form von Stress auslösen. Die Bewältigung
des Übergangs vom Kindes- zum Erwachsenenalter und das Ausmass der individuell erlebten
Belastung hängen entscheidend von verfügbaren Ressourcen und Bewältigungskonzepten ab.
Ressourcen sind sowohl auf persönlicher Ebene, wie auch im sozialen Umfeld zu finden.
Menschen gehen unterschiedlich mit Belastungen, Anforderungen und Stress um. Das gilt
auch für die Bewältigung von Entwicklungsaufgaben in der Adoleszenz. Die einen gehen
Probleme aktiv an und versuchen diese unter Einbeziehung des sozialen Netzwerks zu lösen.
Andere bearbeiten problematische Situationen eher auf einer internalen, kognitiven Ebene.
Wiederum andere gehen Problemen lieber aus dem Weg und lenken sich ab. Besteht keine
Passung zwischen den Anforderungen einer Situation und der individuellen Ressourcenlage
eines Jugendlichen, kann es zu unangemessenen Reaktionen und zu vermeidenden
Problembewältigungsversuchen kommen (Hurrelmann et al., 1988). Unter die Folgen
missglückter Bewältigungsversuche fallen neben psychopathologischen (internal) Formen,
auch deviante (external) Verhaltensweisen,
Rückfall nach Massnahmenvollzug
wie Alkohol- und Drogenmissbrauch,
Seite 36 von 144
Verwahrlosung und Delinquenz, die langfristig eine gesunde Entwicklung gefährden können
(Engel & Hurrelmann, 1993). Selbst dysfunktionale Bewältigungsstrategien können
kurzfristig durchaus funktional sein. Der gemeinschaftliche Konsum legaler oder illegaler
Drogen beispielsweise, ermöglicht einem Jugendlichen den Zugang zu einer Peergruppe.
Dieses Verhalten kann aber im ungünstigsten Fall auch zur Drogenabhängigkeit führen.
Gleichzeitig stellen Risikoverhaltensweisen nach Engel & Hurrelmann (1993) wiederum eine
„Entwicklungsaufgabe an sich“ dar. Angesichts der gesellschaftlichen Akzeptanz muss zum
Beispiel der Umgang mit Alkohol und Tabak gelernt und eigene Grenzen ausgelotet werden.
Die Grenzen zwischen eher entwicklungsförderlichem und eher entwicklungshemmendem
Risikoverhalten sind schwer festzustellen und müssen, bezogen auf die individuellen
Konstellationen der Jugendlichen, betrachtet werden.
2.3.2 Verlaufsformen und Entwicklungsmodelle der Delinquenz
Seit ungefähr zwei Jahrzehnten konzentriert sich ein beachtlicher Teil der Forschung zu
dissozialem
Verhalten
auf
die
Untersuchung
verschiedener
Verlaufsformen
und
Entwicklungspfaden. Als Entwicklungspfad bezeichnet Loeber (1990) ein gemeinsames
Muster
der
Entwicklung
einer
Gruppe
von
Individuen,
die
sich
von
der
Verhaltensentwicklung anderer Gruppen von Individuen unterscheidet. Ziel dieses
personenbezogenen Vorgehens ist also, Gruppen von Individuen mit unterschiedlichen
Entwicklungsverläufen zu identifizieren. Diese Ansätze, welche die Entwicklung delinquenter
Lebensläufe oder krimineller Karrieren zu erklären versuchen, greifen auf Beobachtungen
zurück, nach denen frühe (vorpubertäre) aggressive Verhaltensprobleme, wie Störungen des
Sozialverhaltens,
Störungen
Aufmerksamkeitsdefizitsyndrome
mit
eine
oppositionellem
Fortführung
Trotzverhalten
in
der
oder
Adoleszenz
und
auch
im
Erwachsenenalter in Form von Devianz und Delinquenz finden können. Diese Ansätze
werden im Folgenden näher betrachtet.
2.3.2.1 Die Taxonomie der Delinquenzentwicklung nach Moffitt
Moffitt (1993) versucht unterschiedliche Entwicklungspfade von Delinquenz, anhand
unterschiedlicher zugrunde liegender ätiologischer, auslösender und aufrechterhaltender
Bedingungen zu erklären. Sie unterscheidet in ihrer Entwicklungstaxonomie zwischen einer
kleineren Gruppe von Individuen mit Problemverhalten über die Lebensspanne (lebenslaufRückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 37 von 144
persistente Gruppe) und einer grösseren Gruppe, die nur auf die Phase der Adoleszenz
begrenztes Problemverhalten zeigt (adoleszenz-limitierte Gruppe).
Der lebenslauf-persistente Pfad zeichnet sich durch eine hohe, langfristige Stabilität und
durch Situationsunabhängigkeit dissozialen Verhaltens aus. Abweichungen beginnen bereits
in frühen Entwicklungsphasen (z.B. häufiges Schlagen und Beissen im Alter von vier Jahren)
und bleiben über die gesamte Altersspanne erhalten (z.B. Schuleschwänzen und
Drogenkonsum
in
der
Jugend,
schwere
Delinquenz
im
Erwachsenenalter).
Das
Problemverhalten manifestiert sich dabei in jeder Entwicklungsphase unterschiedlich, da sich
die sozialen Gelegenheiten für unangepasstes Verhalten entwicklungsbedingt verändern. Die
Ursachen des lebenslaufübergreifenden Problemverhaltens liegen nach Moffitt (1993) vor
allem in frühen neuronalen Defiziten, möglicherweise verursacht durch Komplikationen
während der Schwangerschaft oder genetischer Vorbelastung, die im weiteren Verlauf der
Entwicklung mit einem „schwierigen“ Temperament, kognitiven Beeinträchtigungen
und/oder Hyperaktivität einhergehen. Aufgrund dieser defizitären Verhaltensmerkmale
unterliegen die Kinder bereits früh dem Risiko, in ihrer Entwicklungsumwelt negative
Reaktionen hervorzurufen. So stellt ein schwieriges kindliches Temperament beispielsweise
besondere Ansprüche an die elterliche Erziehungskompetenz. Sind Eltern in der Interaktion
mit dem Kind dieser Herausforderung nicht gewachsen und reagieren ablehnend oder passiv
auf das kindliche Verhalten, kommen weitere Risiken für zukünftiges Verhalten hinzu.
Frühkindliche Auffälligkeiten können demnach sowohl innerhalb (z.B. Geschwister oder
Eltern), als auch ausserhalb der Familie (z.B. Peers und Lehrer) nachteilige Beziehungen
verursachen und verstärken. Aufgrund komplexer Interaktionseffekte zwischen genetischen,
neurologischen, psychologischen und sozialen Faktoren bleiben die Verhaltensprobleme mit
einer erhöhten Wahrscheinlichkeit bis ins Erwachsenenalter stabil. Moffitt (1993) geht davon
aus, dass sich auch später in der Schule deviante Verhaltensweisen in Interaktionen mit der
sozialen Umwelt wiederholen und verstärken, und so zu einem eingeschränkten
Verhaltensrepertoire führen. Prosoziales Verhalten wird nicht oder nur ungenügend gelernt.
Ein grosser Teil der dissozial auffälligen Kinder und Jugendlichen zeigt zusätzliche
komorbide Auffälligkeiten, wie Aufmerksamkeitsprobleme, Hyperaktivität, emotionale
Störungen und Kontaktprobleme (Loeber, 1990).
Von dieser Gruppe mit frühem Beginn im Problemverhalten unterscheidet Moffitt (1993)
Jugendliche, die nur während einer begrenzten Phase der Adoleszenz verstärkt
Problemverhalten zeigen und den grösseren Anteil der Jugenddelinquenz ausmachen. Das
delinquente Problemverhalten beginnt später und dauert nicht so lange an, was den
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 38 von 144
charakteristischen Verlauf der Alters-Delinquenz-Kurve bewirkt. Trotz der kürzeren Dauer
der delinquenten Karriere, darf man sich aber hinsichtlich der Häufigkeit und der Schwere,
der von dieser Gruppe begangenen Delikte nicht täuschen. Die, auf die Adoleszenz limitierte
Delinquenzgruppe, unterscheidet sich offenbar in vielerlei Hinsicht von der ersten Gruppe. So
zeigen diese Jugendlichen deutlich seltener neurologische Defizite, weniger familiäre Risiken
und können sich sozial kompetenter verhalten. Moffitt (1993) konnte zeigen, dass auf die
Adoleszenz begrenzte Delinquenz sich hinsichtlich der Bandbreite an Delikten, der Häufigkeit
von Delikten und der Zahl von Jugendstraftaten von der stabilen Delinquenz nicht
unterscheidet. Kennzeichnend für diese Gruppe ist die Diskontinuität der Delinquenz. Diese
zeigt sich über Situationen hinweg nicht beständig (z.B. Ladendiebstahl und Drogenkonsum
mit Freunden bei gleichzeitiger Regelbefolgung in der Schule), und es kann auch
delinquenzfreie Perioden geben. Als Ursache für die hohe Prävalenz dissozialen Verhaltens
von Jugendlichen, vermutet Moffitt eine Reifungslücke im Jugendalter ("maturity gap"),
welche sie als Diskrepanz zwischen der weitgehend abgeschlossenen biologischen Reife und
der noch nicht verfügbaren Erwachsenenrolle beschreibt. Speziell delinquentes und
kriminelles Verhalten, sowie Alkohol- und Drogenkonsum seien dann kompensatorische
Verhaltensmuster, um Privilegien des Erwachsenenalters vorwegzunehmen (Moffitt, 1993),
wobei Jugendliche mit lebenslauf-persistentem Problemverhalten in diesem Lebensabschnitt
oft als Rollenmodelle für zeitlich begrenzt abweichende Jugendliche fungieren. Jugendliche
verhalten sich nach Moffitt (1993) also temporär delinquent, weil es sich für sie auszahlt und
Delinquenz damit eine gewisse Funktionalität besitzt, welche sich als Gefühl von Autonomie
und „Erwachsensein“ beschreiben lässt. Die Jugendlichen geben nach Moffitt das delinquente
Verhalten schliesslich auf, wenn prosoziales Verhalten lohnenswerter erscheint. Wird die
Reifungslücke nach und nach überwunden, verliert der relative Bekräftigungswert des
antisozialen Verhaltens an Bedeutung. Prosoziale Bekräftigung wird z.B. durch Partnerschaft,
Schulabschluss, Beruf oder Studium erfahren. Derartige Veränderungen stellen Wendepunkte
in der Entwicklung Jugendlicher dar, in deren Folge dissoziale Verhaltensweisen absinken
können (Sampson & Laub, 2005). Auch informelle und formelle Sanktionen, die Jugendliche
in Folge ihres dissozialen Verhaltens durch ihre soziale Umwelt erfahren (etwa Strafen der
Eltern, in der Schule, oder bei schwereren Delikten Reaktionen der Justiz), sind Auslöser für
die Beendigung der dissozialen Karriere im Jugendalter.
Moffitt (1993) betont, dass diese Form von Jugenddelinquenz nicht pathologisch, sondern
eine normale Erscheinung unter Jugendlichen ist, was nicht zuletzt an hohen Prävalenzen im
Dunkelfeld abzulesen ist (Caspi & Moffitt, 1995). Dennoch bestehen auch bei Jugendlichen
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 39 von 144
mit adoleszenz-limitiertem Problemverhalten längerfristige Risiken. Je nach Ausmass der
Abweichungen, können geringere Schulleistungen oder Gefängnisaufenthalte, frühe
Schwangerschaften oder exzessiver Alkohol- und Drogenkonsum die Zukunftschancen auf
dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen und so für eine relative Stabilität der Verhaltensprobleme
bis ins Erwachsenenalter sorgen.
Erklärungsbedürftig bleibt, warum einige Jugendliche nicht delinquent und kriminell auffällig
werden. Moffitt (1993) führt hierzu im Wesentlichen vier Gründe an: Erstens vermutet sie,
dass manche Jugendliche über bestimmte, dem Erwachsenenalter entsprechende Rollen
verfügen (beispielsweise durch Übernahme von Verantwortung in Sportvereinen oder
religiösen Gruppen), oder zweitens aufgrund ihrer biologischen Entwicklung später in die
Pubertät kommen und dadurch die Entwicklungslücke weniger intensiv ausfällt. Drittens ist es
möglich, dass Jugendliche nicht, oder nur geringfügig mit dissozialen Rollenmodellen in
Kontakt kommen, oder viertens Persönlichkeitseigenschaften aufweisen (z.B. erhöhte
Ängstlichkeit), die den Zugang zu devianten Peernetzwerken erschweren.
Empirisch konnten diese beiden Verlaufsformen verschiedentlich bestätigt werden (Moffitt,
1993; Moffitt et al., 2002). Beispielsweise zeigten Moffitt und Mitarbeiter (2002) im Rahmen
der "Dunedin-Studie", dass 10% der Kohorte bereits im Kindesalter Problemverhalten
aufwiesen (lebenslauf-persistente Verlaufsform) und diese Gruppe für 53% aller berichteten
Gewaltdelikte im Alter von 26 Jahren verantwortlich war. Ein Grossteil der Gewaltdelikte
scheint somit auf eine sehr kleine Gruppe zurückzuführen zu sein, die sich durch eine hohe
Stabilität dissozialen Verhaltens auszeichnet. Dagegen zeigten 26% der Stichprobe in dieser
Studie einen Beginn der Dissozialität im Jugendalter (jugendtypische Verlaufsform) und
waren für lediglich 29% der Gewaltdelikte im Alter von 26 Jahren verantwortlich. Unklar,
und empirisch nicht genügend abgesichert ist hingegen, inwiefern das dissoziale Verhalten bei
der Gruppe mit jugendtypischem Delinquenzverlauf im Erwachsenenalter tatsächlich
nachlässt. Gegenwärtig weisen empirische Befunde darauf hin, dass ein nicht unbeträchtlicher
Teil dieser Jugendlichen auch im Erwachsenenalter deutlich häufiger Drogen- und
Eigentumsdelikte begeht (Moffitt et al., 2002). So entfielen 54% aller Eigentums- und 45%
aller Drogendelikte im Alter von 26 Jahren auf die adoleszenz-limitierten Straftäter.
2.3.2.2 Drei Entwicklungspfade dissozialen Verhaltens nach Loeber
Loeber und Hay (1997) postulieren angesichts der genannten Probleme einer, auf zwei Typen
basierenden Taxonomie der Delinquenzentwicklung, eine zusätzliche Gruppe mit
beginnendem dissozialem Verhalten im Jugendalter, deren Problemverhalten bis ins
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 40 von 144
Erwachsenenalter stabil bleibt. Mit diesem zusätzlichen Typ wird vor allem dem Umstand
Rechnung getragen, dass eine nicht zu vernachlässigende Anzahl der erwachsenen Straftäter
keine dissoziale Vergangenheit aufweist (Farrington, 2006) und ein nicht unbeträchtlicher
Teil der Straftaten im Erwachsenenalter weder von persistent noch vorübergehend dissozialen
Kindern und Jugendlichen verübt wird (Moffitt et al., 2002). Loeber und Stouthamer-Loeber
(1998) erweitern somit das Modell von Moffitt (1993) und gehen von folgenden drei
Entwicklungstypen dissozialen Verhaltens aus: Lebensspannentypus ("life-course type"),
vorübergehender Typus ("limited-duration type") und spät einsetzender Typus ("late-onset
type").
Neben der zusätzlich eingeführten Verlaufsform, nehmen Loeber und Mitarbeiter ferner an,
dass eine alleinige Betrachtung des Zeitpunktes des Einsetzens des delinquenten Verhaltens
nicht hinreichend ist, um den weiteren Entwicklungsverlauf vorherzusagen. Neben Angaben
über das Alter bei Beginn, seien Informationen über die Häufigkeit und die Dauerhaftigkeit
von Verhaltensproblemen, sowie über die Entwicklungsgeschichte besser geeignet, um
Therapeuten, Bewährungshelfern und anderen, die mit den betroffenen Jugendlichen arbeiten,
zu helfen (Loeber & Stouthamer-Loeber, 1998). Aus diesem Grund haben Loeber und
Mitarbeiter neben der genannten Typologie auch ein Modell konzipiert, in dem sie
Entwicklungspfade
für
unterschiedliche
Formen
dissozialen
Verhaltens
annehmen.
Differenziert werden hierbei insbesondere offene (z.B. Aggression) und verdeckte (z.B.
Diebstahl) Formen dissozialen Verhaltens (Loeber & Stouthamer-Loeber, 1998; Loeber &
Hay, 1997). So beschreibt das Modell einen "offenen Pfad", welcher leichte Aggressivität in
frühen Jahren als erste Stufe, physische Auseinandersetzungen als zweite Stufe und
Gewalttätigkeit in der Adoleszenz als dritte Stufe aufweist. Der "verdeckte Pfad" führt über
vorwiegend verdecktes Verhalten und Zerstörung von Eigentum in frühen Jahren als erste
Stufe zu ernsthafterer Delinquenz (z.B. Sachbeschädigung und Einbruch) in der späteren
Adoleszenz. Schliesslich wird der "Pfad der Autoritätskonflikte" als solcher definiert, der vor
dem zwölften Lebensjahr in Form von Trotzverhalten und über Devianz und Ungehorsam zur
Vermeidung von Autoritäten (z.B. Weglaufen von zu Hause) führt.
Während ein grosser Teil der Kinder und Jugendlichen Problemverhalten auf den unteren
Stufen der jeweiligen Entwicklungspfade zeigt, folgen nur wenige Jugendliche dem gesamten
Entwicklungsverlauf
bis
zu
schwerwiegenden
dissozialen
Verhaltensweisen.
Der
autoritätsvermeidende Pfad geht dem offenen und verdeckten Pfad zeitlich voraus und erhöht
das Risiko einer dieser beiden anderen Pfade einzuschlagen. Zudem können sich Kinder und
Jugendliche gleichzeitig auf mehreren Entwicklungspfaden befinden, also gleichzeitig offene
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 41 von 144
und verdeckte Formen delinquenten Verhaltens zeigen. Die Beteiligung an mehr als einem der
beschriebenen Pfade könnte, gemäss den Autoren (Loeber & Stouthamer-Loeber, 1998) der
Schlüssel zu ernsthafter Kriminalität im späteren Leben sein. Jene Kinder und Jugendliche,
die sich sowohl an offener, wie auch verdeckter Delinquenz beteiligen, stellen die am
stärksten gefährdete Gruppe für chronische adoleszente Delinquenz dar.
2.3.2.3 Bewertung und Nutzen der dargestellten Entwicklungsmodelle
Der entscheidende Vorteil von Entwicklungspfadmodellen, im Vergleich zu anderen Theorien
dissozialen Verhaltens besteht darin, dass sie nicht einen einzelnen Prozess für die langfristige
Entwicklung delinquenten und kriminellen Verhaltens annehmen, sondern versuchen,
Gruppen mit unterschiedlichen ätiologischen Verläufen zu differenzieren und zu beschreiben
(Moffitt, 1993; Loeber & Hay, 1997). Diese Modelle und Taxonomien spiegeln nur ein
grobes
Bild
der
Verhältnisse
wieder.
So
konnte
zwar
in
gross
angelegten
Längsschnittuntersuchungen die Existenz der postulierten Verlaufsformen in den meisten
Fällen bestätigt werden. Es ergaben sich jedoch auch beträchtliche Anteile an Kindern und
Jugendlichen mit dissozialem Verhalten, die nicht den beschriebenen Entwicklungsverläufen
zugeordnet werden konnten (Moffitt et al., 2002). Trotz dieser Probleme haben die
Entwicklungsmodelle zum Verständnis dissozialen und delinquenten Verhaltens von Kindern
und Jugendlichen beigetragen und liefern zahlreiche Implikationen für Prävention und
Intervention mit betroffenen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
2.4 Rückfallforschung
Im folgenden Kapitel wird allgemein Legalbewährung und Rückfall nach Strafvollzug im
Zusammenhang mit Ergebnissen bisheriger Rückfallstatistiken diskutiert, bevor spezifische
und unspezifische Vollzugsprogramme, beziehungsweise Rückfall nach schweizerischem
Massnahmenvollzug, sowie schulische und berufliche Bildungsmassnahmen und ihre
Auswirkungen auf Rückfälligkeit beleuchtet werden.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 42 von 144
2.4.1 Legalbewährung und Rückfall nach Strafvollzug
Die Rückfallforschung hat zum Ziel, Effekte von Reaktionen der Strafverfolgungsorgane,
beziehungsweise deren Sanktionszugriffe abzubilden, um die Frage zu beantworten, ob der
Vollzug freiheitsentziehender Strafen oder Massnahmen einen messbaren Effekt hat. Der
Strafvollzug wird dann als erfolgreich bezeichnet, wenn er zur Verhinderung, oder zumindest
zu einer Verminderung der Rückfälligkeit beiträgt. Rückfallverhinderung ist eine der
wichtigsten Aufgaben des Strafrechts (Jehle et al. 2003) und die Rückfallforschung
beantwortet anhand von Rückfallstatistiken dementsprechend insbesondere die Frage,
inwieweit der Strafvollzug bei verschiedenen Tätergruppen, im Sinne einer Legalbewährung
erfolgreich war, respektive gibt Auskunft über erneute Straffälligkeit nach Entlassung aus
dem Strafvollzug. Die Legalbewährung beschreibt das Ausbleiben einer erneuten
Straffälligkeit innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach strafrechtlichen Sanktionen und
gilt allgemein als bedeutsamer Indikator für die Zielerreichung oder Effektivität von
Interventionen im Vollzug. Eine erneute strafrechtliche Verurteilung mit einem Eintrag in das
Strafregister, oder auch eine erneute Einweisung in den Strafvollzug aufgrund einer neuen
Verurteilung werden als Rückfall bezeichnet. Nach Storz (1997) ist es dabei unerheblich, um
was für eine Straftat es sich handelt. Allerdings macht eine Abstufung nach der Schwere von
Delikten oft mehr Sinn, denn auch eine Deliktschwereabnahme kann bereits als Erfolg der
jeweils angewandten Massnahme angesehen werden.
Neben Aussagen zur Effektivität hinsichtlich der Legalbewährung, ist der statistische
Nachweis über die Auswirkungen der strafrechtlichen Massnahmen zudem auch unerlässliche
Grundlage für Planung, Entscheidung, Organisation und Kontrolle staatlichen Handelns im
Strafvollzug (Heinz, 2004). Der Rückfallforschung kommt in diesem Zusammenhang die
Aufgabe zu, Wege aufzuzeigen, die den Strafvollzug in die Lage versetzen können, seinen
Auftrag, nämlich den Gefangenen zu befähigen, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung
ohne Straftaten zu führen, besser wahrzunehmen (Berckhauer & Hasenpusch, 1982).
Anhand von Rückfallstatistiken ist es möglich, umfassend über die Rückfallraten, respektive
über die Legalbewährung nach Strafvollzug in Abhängigkeit von Sanktion, Delikt, Alter,
Geschlecht und anderen erhobenen Faktoren zu informieren. Einen individuellen Verlauf
einer einzelnen Person hingegen vermag ein solches Auswertungsvorgehen nicht abzubilden.
Vielmehr muss die Vielfältigkeit der Daten auf wenige handhabbare und aussagekräftige
Kriterien und Kategorien reduziert werden (Jehle et al., 2003). Wenn man also die per
Strafregisterauszug
erhobene
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Legalbewährung
als
ein
grundsätzlich
anwendbares
Seite 43 von 144
Evaluationskriterium in der Rückfallforschung akzeptiert, so bleibt doch die theoretische
Verknüpfung von Ursache-Wirkungsbeziehungen zwischen Interventionen im Strafvollzug
und erneuter Straffälligkeit in vielen Rückfalluntersuchungen unbefriedigend. Die
Rückfallstatistiken vermögen keine Aussagen darüber zu machen, welche Massnahmen in
welchen Anstalten vorrangig eingesetzt werden, bei welchen Strafgefangenen sie primär zum
Tragen kommen und unter welchen Bedingungen sie zu welchen Resultaten führen. Hierzu
braucht es Einzelanalysen zu (sozial)therapeutischen, ausbildungsorientierten und anderen
Vollzugsinterventionen, wie sie weiter unten betrachtet werden. Diese sind in der
Rückfallforschung eher die Ausnahme als die Regel. Eine Behandlungsforschung, wie die
vorliegende Untersuchung, erlaubt es grundsätzlich, inhaltlich genau beschriebene
Massnahmen in einem zeitlich ausgerichteten, methodischen Design zu überprüfen und auch
Wirkungen zu bewerten.
2.4.2 Ergebnisse bisheriger Rückfallstatistiken
Im Folgenden werden einzelne Ergebnisse umfassender Rückfallstatistiken aus der Schweiz,
Deutschland und Österreich dargestellt. Damit wird einerseits ein Überblick über ermittelte,
allgemeine Rückfallquoten nach strafrechtlicher Verurteilung, beziehungsweise Inhaftierung
gegeben. Andererseits können, je nach Aufgliederung der jeweiligen Stichproben, Aussagen
zur Rückfallhäufigkeit und Legalbewährung verschiedener Tätergruppen gemacht werden.
Ausgewählt und berichtet werden solche Ergebnisse, welche im Zusammenhang mit der, in
dieser Untersuchung zu Grunde liegenden Stichprobe der beiden Massnahmenzentren Arxhof
und Uitikon, besonders relevant erscheinen. Es sind dies insbesondere Ergebnisse, die sich auf
die entsprechende Altersgruppe, auf freiheitsentziehende Massnahmen und auf vorhandene
Voreintragungen beziehen.
Storz (1997) untersuchte die Rückfälligkeit nach Strafvollzug anhand von 6'393 verwertbaren
Fällen (Personen mit Schweizer Nationalität mit „echten“ Rückfällen, d.h. der Tatzeitpunkt
der erneuten Verurteilung liegt nach der Entlassung) aus einer Grundgesamtheit von 10'459
Personen, die während des Jahres 1988 aus dem schweizerischen Strafvollzug entlassen
wurden. Der Beobachtungszeitraum wurde auf sechs Jahre standardisiert. Analysiert wurde
der statistische Zusammenhang zwischen dem Rückfall und soziodemographischen
Merkmalen, Tatmerkmalen, sowie Strafmerkmalen. Die Analyse ergab innerhalb des
Beobachtungszeitraums eine allgemeine Wiederverurteilungsquote von 48% und eine
allgemeine
Wiedereinweisungsquote
Rückfall nach Massnahmenvollzug
von
31%.
Je
jünger
die
Betroffenen
zum
Seite 44 von 144
Entlassungszeitpunkt waren, desto wahrscheinlicher erfolgte eine erneute Verurteilung oder
Einweisung. Die 18- bis 25jährigen wurden zu 57% wieder verurteilt und zu 35% erneut
eingewiesen, bei den 50jährigen waren die Wiederverurteilungsraten mit 28% und die
Wiedereinweisungsraten mit 17% halb so hoch. Junge Straftäter waren also häufiger mit
Rückfällen belastet, als die Älteren.
Auch das Vorhandensein vorheriger Haftaufenthalte entschied grundlegend über die
Wahrscheinlichkeit weiterer Verurteilungen. 41% der Entlassenen ohne, aber 58% der
Personen mit Vorhafterfahrungen wurden innerhalb von sechs Jahren nach Entlassung
mindestens ein weiteres Mal verurteilt, wobei 23% beziehungsweise 43% wurden erneut in
den
Strafvollzug
unterschiedliche
eingewiesen.
Zudem
Wiederverurteilungs-
wurden
und
bei
den
einzelnen
–einweisungsraten
Deliktgruppen
beobachtet.
Nach
Strafvollzugsaufenthalten wegen Diebstahl-, Gewalt-, und Betäubungsmitteldelikten wurden
deutlich mehr Verurteilungen ausgesprochen und neue Freiheitsstrafen vollzogen, als wegen
Straftaten, die das Militärstrafgesetz oder das Strassenverkehrsgesetz betreffen. Des Weiteren
stieg die Rückfallwahrscheinlichkeit mit längerer Aufenthaltsdauer im Strafvollzug.
Somit haben nach Storz (1997) sowohl das Alter, die Dauer der Inhaftierung, das
Vorhandensein einer Vorhaft und die Deliktart einen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit
eines
Rückfalls.
Es
ist
anzunehmen,
dass
die
Kumulation
der
entsprechenden
rückfallerhöhenden Faktoren erst recht eine Rückfallgefahr bedeutet. Rückfallhäufigkeiten an
entsprechenden Stichproben könnten also noch höher ausfallen.
Die
Untersuchung
der
Rückfallquoten
nach
Strafanstaltstypen
ergab
für
die
Arbeitserziehungsanstalten (heute: Massnahmenzentren) Wiederverurteilungsraten von 55%
und Wiedereinweisungsraten von 31%. Somit liegt die Quote der Wiederverurteilungen nach
einem
Aufenthalt
in
einer
Arbeitserziehungsanstalt
über
der
allgemeinen
Wiederverurteilungsquote (48%), wobei zu beachten ist, dass die verschiedenen
Strafanstaltstypen, wohl unabhängig von den tatsächlichen Wirkungen ihres jeweiligen
Regimes, allein aufgrund ihrer unterschiedlichen Gefangenenpopulation unterschiedliche
Rückfallhäufigkeiten produzieren (Storz, 1997).
Höhere
Rückfallraten
im
Bereich
des
Jugendstrafrechts
gegenüber
dem
Erwachsenenstrafrecht berichten auch Jehle, Heinz und Sutterer (2003). Sie erarbeiteten,
anhand des Zentral- oder Bezugsregisters eine umfangreiche Rückfallstatistik für alle
Personen in Deutschland, die im Jahr 1994 zu einer ambulanten Sanktion verurteilt wurden,
oder für die es in diesem Jahr zu Entlassungen aus freiheitsentziehenden Massnahmen
gekommen ist (N = 947'093). Im Bereich des Jugendstrafrechts wurden weiterhin
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 45 von 144
Jugendarrest, ambulante Massregeln und stationäre Massregeln der Besserung und Sicherung
erfasst. Rückfälle wurden für den Zeitraum von vier Jahren bis 1998 berechnet. Von der
Gesamtstichprobe wurden im Beobachtungszeitraum von vier Jahren 36% erneut verurteilt.
Zudem stiegen die Rückfallquoten mit der Deliktschwere an. Während sie bei, mit Geldstrafe
zu ahndenden Delikten am niedrigsten sind und bei 30.2% liegen, steigen sie bei Jugendstrafe
mit Bewährung auf 59.6%, bei Jugendarrest auf 70% und bei Jugendstrafe ohne Bewährung
auf 77.8% an. Extrem hoch ist also die Rückfallbelastung, der nach einer verbüssten
Jugendstrafe Entlassenen. Knapp 78% werden erneut straffällig und 45% kehren wieder in
den Vollzug zurück. Diese vergleichsweise hohe Rückfallbelastung der, zu Jugendstrafe
Verurteilten legte die Vermutung nahe, dass die Rückfallquote in starkem Mass
altersabhängig ist, was die Auswertung nach allen Altersgruppen in eindrücklicher Weise
bestätigte. Die Folgeentscheidungsquote für die Gruppe der 14- bis 17-jährigen Jugendlichen
liegt mit dem hohen Niveau von 45% etwa gleich mit dem in der Gruppe der 18- bis 20jährigen Heranwachsenden, nimmt in der Gruppe der 21- bis 24-jährigen und in der Gruppe
der 25- bis 29-jährigen mit 40%, beziehungsweise 36% leicht ab, um sich dann in den
folgenden Altersgruppen in kleineren Abschwüngen zwischen drei und sechs Prozentpunkten
auf 14% bei den über 60-jährigen einzufinden.
Untersucht wurden von den Autoren zudem die Folgeentscheidungen in Abhängigkeit von
Voreintragungen ins Zentral- oder Bezugsregister. Aus den Analysen ging hervor, dass mit
zunehmender
Anzahl
an
Voreintragungen
auch
die
Wahrscheinlichkeit
für
eine
Folgeentscheidung bei Jugendlichen und Heranwachsenden zunimmt. Während bei
denjenigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die keinerlei Voreintragungen vorweisen,
der überwiegende Teil (64%) keine Folgeentscheidung erhält und im Untersuchungszeitraum
nicht rückfällig wird, liegt die Legalbewährung innerhalb des Untersuchungszeitraums von
vier Jahren bei denjenigen mit fünf oder mehr Voreintragungen nur noch knapp bei 15%.
Auch
Heinz
(2004),
der
sich
auf
die
gesamtdeutsche
Auswertung
aller
im
Bundeszentralregister im Jahre 1994 erfolgten Verurteilungen, sowie in diesem Jahr erfolgten
Entlassungen aus freiheitsentziehender Strafen oder Rechtsfolgen bezieht, berichtet innerhalb
des
Beobachtungszeitraums
von
vier
Jahren
erhöhte
Rückfallquoten
nach
jugendstrafrechtlichen Sanktionen bei Tätern mit Vorstrafen. Bei Tätern mit drei und mehr
Vorstrafen (6.3% der Gesamtstichprobe) betrug die Rückfälligkeit 81%, die erstmals
Registrierten (73% der Gesamtstichprobe) hingegen wurden nur zu 36% rückfällig. Heinz
(2004) ermittelt nach jugendstrafrechtlichen Sanktionen eine allgemeine Rückfallrate von
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 46 von 144
45%, welche wiederum höher ausfällt, als die Rückfallrate nach Sanktionen des allgemeinen
Strafrechts (36%).
Eine weitere umfassende Rückfallstatistik von Pilgram (1991) gibt Aufschluss darüber, wie
viele der im Basisjahr 1983 in Österreich verurteilten Personen, bis zum Ende des Jahres 1988
neuerlich strafgerichtlich verurteilt wurden. Da die Analyse jedoch keine Unterscheidung
nach Altersgruppen, beziehungsweise nach Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht
macht,
können
keine
differenzierten
Aussagen
gemacht
werden.
Innerhalb
der
Gesamtstichprobe wurden 38% Personen während des Beobachtungszeitraums von drei
Jahren rückfällig. Betrachtet man nur diejenigen Personen, die zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe verurteilt wurden, ergibt sich eine Rückfallrate von 73%.
Diese hohe Rückfallquote entspricht in etwa der von Dahle & Erdman (2001) an 326 nach der
Entlassung aus der 1976 angetretenen Haft im Berliner Strafvollzug ermittelten
Rückfallhäufigkeit von rund 71%. Die Rückfälligkeit wurde hierbei innerhalb eines langen
Untersuchungszeitraums bis 1997 anhand der erneuten Einträge aufgrund strafrechtlicher
Verfehlung untersucht.
Pilgram (1991) konnte einmal mehr aufzeigen, dass Voreintragungen in einem
Zusammenhang mit der Rückfallhäufigkeit stehen. Betrachtet man die Gesamtstichprobe,
werden innerhalb von drei Jahren nur 16% der nicht vorbestraften Verurteilten rückfällig,
hingegen aber 51% der vorbestraften.
2.4.3 Spezifische und unspezifische Vollzugsprogramme im Vergleich
Die bisher diskutierten Rückfallstatistiken können wenig darüber aussagen, welche
Charakteristika von Behandlungsmassnahmen oder Haftanstalten dazu führen, dass das
Rückfallrisiko nach einer strafrechtlichen Massnahme mal grösser und mal kleiner ausfällt.
Bisher unbeantwortet bleibt die Frage, welche Behandlungs- und Vollzugsarten bei welchen
Tätergruppen sich inwieweit auf die Rückfälligkeit, beziehungsweise Legalbewährung
auswirken. Es stellt sich ganz generell die Frage, ob sich spezifische Sozial-therapeutische
und erzieherische Behandlungs- und Vollzugsprogramme bei jugendlichen und jungen
erwachsenen Verurteilten, wie sie aufgrund der angenommenen Entwicklungsbereitschaft in
dieser Altersgruppe angewandt werden, hinsichtlich der Rückfälligkeit besser bewähren, als
normale
Vollzugsmassnahmen.
Inwieweit
sind
die
allgemein
resozialisierenden
Interventionen der jugendstraflichen Massnahmen hinsichtlich der Legalbewährung überhaupt
wirksam? Hierzu sollen im Folgenden Untersuchungen aufgeführt werden, welche diese
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 47 von 144
Fragen nicht hinreichend beantworten können, sich aber mit der Effektivität spezifischer
Behandlungsprogramme im Vergleich zum Normalvollzug auseinandersetzen.
Egg (1990) verglich, ob sich sozialtherapeutisch behandelte ehemalige Insassen nach einem
Rückfallzeitraum
von
durchschnittlich
8
Jahren
und
6
Monaten
bezüglich
der
Legalbewährung von Insassen des Regelvollzugs unterschieden. Die Stichprobe der Sozialtherapeutisch behandelten Delinquenten umfasste 52, von insgesamt 140 in den Jahren 1976
und 1977 befragten Gefangenen aus der Sozial-therapeutischen Anstalt Erlangen. Die
Kontrollgruppe bestand aus 88 ehemaligen Insassen zweier Anstalten des Regelvollzugs in
Bayern (Amberg und Straubing). Die Ergebnisse konnten keine Überlegenheit des
sozialtherapeutischen Vollzugs aufzeigen. Es ergaben sich aber erhebliche Unterschiede
zwischen jenen Probanden der sozialtherapeutischen Anstalt Erlangen, die das volle
therapeutische Programm durchlaufen hatten (so genannte Therapiegruppe), und jenen, die in
den Regelvollzug zurückgeschickt wurden oder die Behandlung abbrachen. Von den
insgesamt 52 Probanden der Versuchsgruppe, wurden 21 rückversetzt. Diese wurden
innerhalb des Beobachtungszeitraumes zu 90% mit einer neuen Registereintragung rückfällig.
Die Probanden der Therapiegruppe wurden mit einer Rückfälligkeit von knapp 79% etwa
gleich häufig rückfällig, wie die Gefangenen des Regelvollzugs (75%). Egg (1990) berichtet
dementsprechend nicht nur allgemein ernüchternde Rückfallzahlen, sondern insbesondere
katastrophale Rückfallquoten der Therapieabbrecher, respektive der in den Normalvollzug
Rückverlegten. Allerdings konnte nach weiteren Analysen gezeigt werden, dass die
ehemaligen Gefangenen aus dem sozialtherapeutischen Vollzug, zeitlich später rückfällig
wurden, als die ehemaligen Gefangenen des Regelvollzugs. Nach Interpretation des Autors
spricht dies für eine anfänglich besser gestärkte Persönlichkeitsstruktur der ehemaligen
Gefangenen der sozialtherapeutischen Massnahme. Es bleibt unbeantwortet, ob die hohen
Rückfallquoten mit einer längerfristigen Bewährungshilfe, respektive Resozialisierungshilfe
hätten gesenkt werden können.
Auch Rasch und Kühl (1978) verglichen an einer kleinen Stichprobe (N = 57) die
Rückfallquoten einer Therapiegruppe aus der Dürener Anstalt, mit einer Kontrollgruppe aus
dem Regelvollzug. Drei bis vier Jahren nach Entlassung waren etwas mehr als 40% der
Gesamtstichprobe entsprechend den Strafregisterauszügen nicht wieder rückfällig geworden.
Von den ehemaligen Gefangenen der Therapiegruppe waren 50%, gegenüber 33.3% der
ehemaligen Gefangenen des Regelvollzugs nicht rückfällig geworden. Die Untersuchung
konnte also bezüglich Rückfallquoten eine Überlegenheit der Therapiegruppe feststellen.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 48 von 144
Allerdings ist dieses Resultat, aufgrund methodischer und statistischer Mängel der
Untersuchung mit Vorsicht zu interpretieren.
Eine leichte Überlegenheit der therapeutischen Behandlung junger Straftäter gegenüber dem
Regelvollzug berichten auch Grietens und Hellinckx (2004). Sie führten eine Neubewertung
und Neuberechnung von fünf einschlägigen Metaanalysen durch und resümieren, dass die
Behandlung von jugendlichen und jungen erwachsenen Straftätern eine durchschnittliche
Reduktion der Rückfälle von 9% erbringt.
In einer Metaanalyse von Andrews et al. (1990) wurden 45 Studien aus den Jahren 1950 bis
1998 mit einbezogen. Für die Vergleiche wurden drei Behandlungsgruppen gebildet:
Angebrachte Behandlungen (beinhalten verhaltenstherapeutische Ansätze, Ansätze des
sozialen Lernens durch interpersonalen Einfluss, Verbesserung von interpersonalen
Fähigkeiten,
kognitive
Umstrukturierung),
unangebrachten
Behandlungen
(Gruppenprogrammen) und unspezifischen Behandlungen (psychodynamische, nichtdirektive und klientzentrierte Ansätze). Ihre Hypothese, dass angebrachte Programme mit
verminderter Rückfallhäufigkeit korrelieren, konnte bestätigt werden. Die Autoren ziehen den
Schluss, dass die Art und Weise der Behandlung von jugendlichen Straftätern einen grossen
Einfluss auf deren Rückfallwahrscheinlichkeit hat. Die Autoren fordern deshalb Programme,
die auf die jeweilige persönliche Problematik und deliktspezifische Aspekte zugeschnitten
sind. Nur punitives Strafen hingegen habe keinen Einfluss auf die Rückfälligkeit, respektive
sogar negative Auswirkungen.
Wilson und Lipsey (2000) beschäftigten sich in ihrer Metaanalyse zur Effektivität eines
spezifischen Behandlungstyps mit der Wirksamkeit von Erlebnispädagogik. Untersucht
wurden hierzu über 3000 Probanden aus 28 Studien. Die Probanden verschiedenen Alters,
waren bereits durch delinquentes Verhalten aufgefallen oder wiesen eine messbare
Risikobereitschaft für Delinquenz auf. Die Rückfälligkeit wurde einerseits anhand des
offiziell registrierten antisozialen Verhaltens und andererseits durch selbst berichtetes
delinquentes Verhalten erhoben. Die Erlebnispädagogik zeigte, im Vergleich zur
Kontrollgruppe eine leichte Überlegenheit bezüglich der Rückfälligkeit. Die Rückfallrate in
der Behandlungsgruppe lag bei 29%, diejenigen in der Kontrollgruppe bei 37%. Die
einflussreichsten Charakteristika der Programme hinsichtlich antisozialem Verhalten,
respektive Rückfälligkeit, waren die Intensität der körperlichen Aktivität, sowie das
Vorhandensein einer ausgeprägten therapeutischen Komponente.
Abschliessend lässt sich zusammenfassen, dass spezifische Programme vielfach eine leichte,
wenn auch nicht klare Überlegenheit bezüglich der Rückfälligkeit gegenüber den
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 49 von 144
unspezifischen Programmen aufweisen. Ein solcher Befund kann aber auf keinen Fall als
gesichert gelten, wie beispielsweise die gegenteiligen Ergebnisse von Egg (1990) zeigen.
Problematisch bleibt ein direkter Vergleich der Ergebnisse der oben vorgestellten Studien mit
den Ergebnissen der vorliegenden Untersuchung. Dies deshalb, weil sich die zugrunde
liegenden Stichprobe unserer Studie auf den Massnahmenvollzug nach schweizerischer
Gesetzgebung beschränkt. Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, werden im Folgenden
zwei Studien angesprochen, die sich mit der Legalbewährung nach schweizerischem
Massnahmenvollzug beschäftigen, und somit einen direkteren Vergleich mit der vorliegenden
Untersuchung zulassen.
2.4.4 Legalbewährung und Rückfall nach Schweizerischem Massnahmenvollzug
Urbaniok et al. (2006) untersuchten die Legalbewährung junger Straftäter nach ihrer
Entlassung aus der Arbeitserziehungsmassnahme. Die Stichprobe bestand aus allen, zwischen
1974 und 1986 in die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon eingewiesenen Jugendlichen und
jungen Erwachsenen (N = 150). Das Durchschnittsalter betrug 19 Jahre. Zum Zeitpunkt der
Erhebung der Rückfalldaten anhand der Strafregisterauszüge im Jahre 2003 waren die
ehemaligen Insassen durchschnittlich 46 Jahre alt. Der Rückfallzeitraum betrug 17 bis 29
Jahre. Insgesamt wurden innerhalb des Beobachtungszeitraums 71% der Täter rückfällig. Der
Anteil der Täter, die mit einem Gewalt- oder Sexualdelikt rückfällig wurden, betrug 33%, was
im Vergleich zu den entsprechenden Indexdelikten (Gewalt- und Sexualdelikt waren vor der
Massnahme zu 19% vertreten) eine Erhöhung darstellte. Regressionsanalysen konnten zeigen,
dass die Art des Deliktes keinen Einfuss auf die Rückfallwahrscheinlichkeit hatte. Erfolgte die
Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt ohne Voreintrag, war das Rückfallrisiko,
gegenüber Tätern mit Voreintrag reduziert.
Die Ergebnisse dieser Studie sprechen einerseits dafür, dass zu freiheitsentziehenden
Massnahmen verurteilte Jugendliche und junge Erwachsene allgemein ein hohes
Rückfallrisiko aufweisen. Diese Erkenntnis deckt sich auch mit bereits diskutierten
Rückfallquoten aus umfassenden Rückfallstatistiken (z.B. Storz, 1997; Jehle, Heinz und
Sutter, 2003). Andererseits ergeben sich aus den Ergebnissen keine Hinweise dafür, dass die
Arbeitserziehungsmassnahme mit der damals bestehenden Konzeption eine deliktpräventive
Wirkung hatte, da von unspezifischen Programmen ähnlich hohe Rückfallraten berichtet
werden.
Die
Autoren
erwägen
hierzu,
dass
das
damalige
Konzept
der
Arbeitserziehungsanstalt Uitikon unspezifisch pädagogisch und einseitig auf die berufliche
Ausbildung ausgerichtet war.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 50 von 144
Wenngleich
die
Untersuchung
von
Urbaniok
et
al.
(2006)
im
Bereich
des
Massnahmenvollzugs anzusiedeln ist, können die damaligen Bedingungen wohl kaum direkt
mit heutigen Stichproben aus dem schweizerischen Massnahmenvollzug verglichen werden.
Sowohl bezüglich Behandlungskonzepten, als auch bezüglich Insassenzusammensetzungen
sind seit der Erhebung der damaligen Stichprobe zwischen den Jahren 1974 und 1986
Veränderungen zu erwarten, die möglicherweise auch Auswirkungen auf die entsprechenden
Rückfallhäufigkeiten haben.
Aktuellere Auswertungen zu Wiederverurteilungen und Wiedereinweisungen von Personen,
die aus den schweizerischen Arbeitserziehungsanstalten (damals Arxhof, Uitikon, Pramont
und La Ronde) entlassen wurden, berichtet Fink (2000). Die Resultate für die N = 30 im Jahr
1993 aus den Massnahmenzentren entlassenen Personen widerspiegeln die hohen
Rückfallquoten, wie sie von Urbaniok et al. (2006) berichtet werden. 87% der 1993
Entlassenen wurden innerhalb eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren wiederverurteilt,
83% wurden für eine unterschiedlich lange Zeit erneut in den Strafvollzug eingewiesen.
Die
berichteten
hinterlassen
hohen
einerseits
Rückfallzahlen
den
nach
unbefriedigenden
schweizerischem
Massnahmenvollzug
Eindruck,
eine
dass
längerfristige
Legalbewährung nach Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Massnahme (mit Fokus auf
vorhandene Veränderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten) eher die Ausnahme als die Regel
darstellt. Die angesprochenen Ergebnisse zeigen aber andererseits auch auf, dass weiterhin ein
hoher Bedarf an umfassender und methodisch einwandfreier Rückfallforschung besteht. Einen
Beitrag dazu soll die hier präsentierte Studie leisten.
2.4.5 Schulische und berufliche Bildungsmassnahmen im Strafvollzug und Rückfall
Die Behandlungskonzepte der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon räumen schulischen
und beruflichen Bildungsmassnahmen im Verlaufe der Massnahme einen hohen Stellenwert
ein (2.2). Dies scheint insbesondere in Zusammenhang mit der künftigen Legalbewährung
sinnvoll zu sein, da schulische und berufliche Bildung eng mit Integration verbunden ist.
Diese wiederum spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, auf dem Arbeitsmarkt eine
Stelle zu finden und auch zu behalten. Die Beeinträchtigung der späteren legalen
Beschäftigungswahrscheinlichkeit nach dem Vollzug ist von hoher gesellschaftlicher
Relevanz. Entweder wächst der junge Strafgefangene später in die Rolle normgerechten
Verhaltens in Beruf und Familie hinein, oder er bleibt überwiegend erwerbslos und somit
Empfänger sozialer Leistungen. Im ungünstigsten Fall entzieht er sich dauerhaft der
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 51 von 144
gesellschaftlichen Verantwortung und schlägt eine illegale Karriere ein (Konzept Arxhof,
2005).
Berckhauer und Hasenpusch (1982) sind der Frage nachgegangen, inwieweit schulische und
berufliche Bildungsmassnahmen, erworben vor und während des Strafvollzugs, mit
verminderter Rückfälligkeit in Zusammenhang stehen. Untersucht wurde die Legalbewährung
von jugendlichen (N = 264) und erwachsenen (N = 256) Strafgefangenen, die 1974 aus dem
niedersächsischen Vollzug entlassen wurden. Erfasst wurden , anhand der Auszüge aus dem
Bundeszentralregister, die Rückfälle innerhalb eines Rückfallzeitraums von 60 Monaten.
Die allgemeine Rückfallhäufigkeit betrug 68%, wobei 39% der Rückfälle bereits in den ersten
6 Monaten nach Entlassung auftraten. Entlassene, die keinerlei schulischen Abschluss
vorweisen konnten, wurden zu 78% rückfällig, während Entlassene mit einem schulischen
Abschluss nur zu 64% erneut verurteilt wurden. Deutlich zeigten sich die Unterschiede auch
beim Merkmal Berufsabschluss. Entlassene ohne Berufsabschluss wurden zu 75% rückfällig,
Entlassene mit einem beruflichen Abschluss hingegen nur zu 63%.
Auch Bildungsmassnahmen, die während des Strafvollzugs durchgeführt wurden, waren bei
den jungen Straftätern mit einer Rückfallminderung assoziiert. Von den Entlassenen des
Jugendvollzugs ohne schulische oder berufliche Bildungsmassnahmen wurden 78%,
Entlassenen des Jugendvollzugs mit Bildungsmassnahmen hingegen nur 69% erneut
verurteilt. Im Erwachsenenvollzug hatte die Durchführung von Bildungsmassnahmen
allerdings keinen Einfluss auf die Wiederverurteilungsraten (68% ohne Bildungsmassnahme
und 69% mit Bildungsmassnahme). Zudem konnte die Untersuchung zeigen, dass die
Rückfallquote
der
Gesamtstichprobe
bei
den
erfolgreichen
Teilnehmern
an
Bildungsmassnahmen mit 62% deutlich niedriger war, als bei Entlassenen, die an keiner
derartigen Massnahme teilgenommen hatten (72%).
Bildungsmassnahmen im Vollzug scheinen, gemessen an der späteren Legalbewährung,
zumindest bei jungen Tätergruppen einen positiven Effekt zu haben. Dabei bleibt allerdings
offen, ob die niedrigere Rückfallquote der erfolgreichen Teilnehmer an beruflichen oder
schulischen Ausbildungen durch diese Massnahme an sich im Sinne einer Kausalität bewirkt
wird, oder ob es sich hier lediglich um einen Selektionseffekt in dem Sinne handelt, dass die
ohnehin prognostisch günstig einzuschätzenden Gefangenen an der angebotenen Ausbildung
erfolgreich teilnehmen. In der Realität werden wohl beide Aspekte zutreffen. Für den Erfolg
einer Bildungsmassnahme scheint sowohl die Durchführung der bildungsrelevanten
Massnahme, als auch die angemessene Auswahl der geeigneten Probanden ausschlaggebend
zu sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass jeder Abschluss einer Ausbildung (sowohl
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 52 von 144
schulischer oder beruflicher Art) das Durchhaltevermögen, den Leistungswillen und auch das
Zutrauen in die eigene Leistungsfähigkeit stärkt. Bildungs- und Ausbildungsmassnahmen
fördern einerseits die psychosoziale Entwicklung der jungen Straftäter und erhöhen
andererseits die Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 53 von 144
3. Methodisches Vorgehen
Im Folgenden wird kurz auf die Durchführung der Untersuchung eingegangen. Danach wird
der Ablauf der Datenerhebung, beziehungsweise die Konstruktion des Datensatzes
beschrieben, bevor abschliessend auf die, in der vorliegenden Untersuchung verwendeten
statistischen Verfahren eingegangen wird.
3.1 Konstruktion des Datensatzes
In diesem Abschnitt werden die Vorgehensweise bei der Datenerhebung, beziehungsweise die
Kriterien der Datenselektion beschrieben.
3.1.1 Erhebung der Daten
Die Gesamtstichprobe besteht aus 443 männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
welche die Massnahmenzentren Arxhof (N = 219) und Uitikon (N = 224) in den Jahren 1994 2003 verlassen haben. Die dazugehörigen Daten wurden aus den Bewohnerakten der beiden
Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, sowie aus dem Strafregister erhoben. Aus den
Bewerberakten
wurden
folgende
Daten
Massnahmenabbruch),
Lehre
(abgeschlossen
(abgeschlossen
nicht
abgeschlossen)
vs.
entnommen:
vs.
und
nicht
Austritt
(regulär
abgeschlossen),
Einweisungsgrundlage.
vs.
Anlehre
Den
Strafregisterauszügen wurden die Deliktinformationen entnommen (Art und Schwere der
Index- und Rückfalldelikte).
3.1.2 Zusammenarbeit mit dem Strafregister
In einem persönlichen Treffen mit dem Leiter des Strafregisters wurde die geplante Studie
vorgestellt. Er nannte seine Bedingungen für die Zusammenarbeit und händigte eine Vorlage
für die Antragsstellung aus, welcher innerhalb einer Woche bewilligt wurde. Anschliessend
wurden folgende Schritte unternommen:
a) Es wurde eine Excel-Tabelle mit den, vom Strafregister gewünschten Informationen
über die ausgetretenen Bewohner (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Name
und Vorname beider Eltern etc.) erstellt.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 54 von 144
b) Aus den Personeninformationen wurde ein Code (gemäss den Vorgaben des
Strafregisters) für jede Person generiert. Dieser wurde in die erste Spalte des
Datensatzes eingefügt.
c) Die Datei wurde dem Strafregister zugestellt und anschliessend alle persönlichen
Daten aus den erstellten Tabellen gelöscht.
d) Das Strafregister sandte die Strafregisterauszüge (ohne Personaldaten) aller Personen
zu. Die Personaldaten wurden von den Auszügen abgetrennt und letzte mit dem zuvor
erstellten Code markiert.
e) Die Daten aus den Bewohnerakten wurden mit den Daten der Strafregisterauszügen
ergänzt.
3.1.2.1 Begründung der Wahl des Strafregisters als Erhebungsinstrument der Rückfälle
In der vorliegenden Studie wird mit den, im Strafregister eingetragenen Delikte ein eher
konservatives Mass zur Erhebung der Rückfälle verwendet. Es muss angenommen werden,
dass die Gesamtzahl der so erfassten Delikte unter der Anzahl der tatsächlich begangenen
Delikte liegen könnte. Der Grund dafür ist das sogenannte Dunkelfeld, also Straftaten die
nicht angezeigt oder nicht entdeckt wurden (Egg, 2006). Natürlich gibt es gewisse
Zugangsmöglichkeiten
zum Dunkelfeld, etwa regelmässige Opferbefragungen oder
Täterbefragungen.
In zwei, von Psychotherapeuten und Praktikanten des Arxhofes durchgeführten Katamnesen
aus den Jahren 2004 und 2006 konnte allerdings festgestellt werden, dass es nach
abgeschlossener Massnahme sehr schwierig ist, ehemalige Bewohner zu erreichen. Rund zwei
Jahre nach Austritt konnte nur noch mit wenigen ein Kontakt hergestellt werden. Auch der
Versuch, ehemalige Bewohner über die einweisenden Behörden, Eltern oder Mitarbeiter der
Wohngemeinde zu kontaktieren war sehr aufwändig und hat schlussendlich doch nicht zu
einer befriedigenden Anzahl Antworten geführt. Das Massnahmenzentrum Kalchrain hat
ähnliche Erfahrungen mit dem Versuch der Befragung von ehemaligen Bewohnern gemacht.
Deshalb wird in der vorliegenden Untersuchung, wie in den meisten Rückfallstudien eher
konservativ vorgegangen. Es wird ein Risikozeitraum festgelegt und man bezieht sich
ausschliesslich auf neue Verurteilungen und Registereintragungen.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 55 von 144
3.1.3 Zusammenarbeit mit dem Massnahmenzentrum Uitikon
Vor Beginn der Studie wurden die Leiter der Massnahmenzentren Uitikon und Kalchrain1
angefragt, ob sie an einer Zusammenarbeit für diese Studie interessiert seien. Der Leiter des
Massnahmenzentrums Kalchrain lehnte ab, der Leiter des Massnahmenzentrums Uitikon
erklärte sich für eine Zusammenarbeit bereit.
3.1.4 Löschung von zwei Jahrgängen
Leider wurden die, vom Massnahmenzentrum Uitikon geforderten Daten aus den
Personalakten
erst
nach
personeller
Unterstützung
durch
Praktikanten
des
Massnahmenzentrums Arxhof, sowie mit einer Verspätung von zehn Monaten geliefert. Zu
diesem Zeitpunkt wurde der Datensatz der Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof
bereits dem Strafregister zugestellt. Schlussendlich lagen auf Grund dieser Verzögerung die
Strafregisterauszüge der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon zehn
Monate später (Ende März 2007) vor, als diejenigen des Massnahmenzentrums Arxhof (Ende
Mai 2006). Aus diesem Grund ist die Time-after-Release der ehemaligen Bewohner von
Uitikon zehn Monate höher als diejenige der ehemaligen Bewohner des Arxhofs. Um die
Verzerrung der Resultate zu Gunsten der ehemaligen Bewohner des Arxhofs zu minimieren,
wurden die letzten Entlassungs-Jahrgänge 2004 und 2005 nicht in die Berechnungen
miteinbezogen. Die Löschung der beiden letzten Jahrgänge basiert auf der Tatsache, dass
Rückfälle in den ersten zwei Jahren nach der Entlassung am häufigsten sind und deshalb auch
mehr ins Gewicht fallen. So kann davon ausgegangen werden, dass der Unterschied der
Rückfallquoten nach einer Time-after-Release von einem, gegenüber zwei Jahren relativ gross
ist, wohingegen sich die Werte nach einer Time-after-Release von drei und vier Jahren nicht
mehr allzu sehr voneinander unterscheiden.
Ein weiterer Grund für den Nichteinbezug der letzten beiden erfassten Entlassungs-Jahrgänge
ist die Tatsache, dass zwischen einem verübten (Rückfall-)Delikt und einer erneuten
Verurteilung eine gewisse Zeitspanne vergeht. Diese Zeitspanne ist von Fall zu Fall
unterschiedlich und kann durchaus bis zu zwei Jahren betragen. Durch diese Massnahme kann
also
die
Wahrscheinlichkeit,
eine
Person
aufgrund
eines
fehlenden
neuerlichen
Strafregistereintrages zu unrecht als nicht rückfällig zu erfassen, reduziert werden.
1
Die Massnahmenzentren Uitikon, Kalchrain und Arxhof sind die einzigen Massnahmenzentren für junge Erwachsene in der
Deutschschweiz und folglich auch die einzigen Institutionen dieser Sprachregion, die für eine Zusammenarbeit in Frage
gekommen sind.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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3.1.5 Löschung von Einträgen aus der Stichprobe
Von den ursprünglich, aus den Akten oder Bewohnerlisten der Massnahmenzentren erfassten
Personen, wurden nicht alle in die Stichprobe miteinbezogen. Von einer Person (Uitikon)
wurden keine Akten gefunden, von 20 Personen (3 Arxhof, 17 Uitikon) fanden sich sowohl
im Strafregisterauszug, als auch in den Akten keine Angaben zum Indexdelikt, eine Person
war nur für eine Schnupperwoche im Massnahmenzentrum Arxhof, eine Person war zweimal
im Massnahmenzentrum Uitikon (verwendet wurden die Angaben zum zweiten Aufenthalt)
und fünf Personen (Arxhof) sind gestorben (dabei wird der Eintrag im Strafregister gelöscht).
3.1.6 Löschung aus dem Strafregister nach dem alten StGB
Zwar können die Einträge im Strafregister auf Wunsch des Verurteilten nach einer gewissen
Zeit gelöscht werden. Allerdings hat diese Löschung lediglich zur Folge, dass eine Person
nicht mehr offiziell im Strafregister verzeichnet ist. Die endgültige Entfernung aus dem
Strafregister erfolgt aber bei Strafen von mehr als drei Monaten erst im Alter von 80 Jahren
(Abbildung 1). Die zur Verfügung gestellten, anonymisierten Auszüge wurden durch eine
allfällige Löschung nicht beeinflusst. Man kann somit davon ausgehen, dass die erhobenen
Daten diesbezüglich vollständig sind.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Löschung / Entfernung
OHNE Probezeit oder Probezeit widerrufen
Löschen
von Amtes
wegen
Löschen
auf
Ersuchen
Entfernung
MIT Probezeit
Jugendstrafe mehr Busse
als 3 Monate (91, Freiheitsstrafe
92, 95 StGB)
bis 3 Monate
Mehr als 3 Monate Zuchthaus
Sich.
Massn. Verwahrung
Massn. gem. 100bis 42 StGB
StGB
StGB
StGB 80/1
StGB): 59/1 + 2 MStG:
Jahre 10 Jahre + Dauer
Freiheits-strafe
91/2
StGB:
10
Jahre
seit 99/1
StGB:
Urteilsdatum
5
Jahre
seit
Urteilsdatum
80/1
59/1
99/1
(91/1
5
StGB 80/1
MStG: 59/1
Busse
Freiheitsstrafe bis
Freiheitsstrafe bis 3 18 Monate
Monate
gem.
StGB
MStG:
15
Jahre
und 20
Jahre
und
Dauer
Dauer
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
Löschen
nach Ablauf
Probezeit
49, 41, 96 StGB 41,
96
34, 32 MStG
32 MStG
StGB
99/2
StGB: 80/2, 99/2 StGB 80/2
StGB 80/2
StGB
MStG: 59/3
MStG: 59/3
MStG:
2
Jahre
seit 59/3
Vollzug
2
Jahre
seit 5
Jahre
seit 10
Jahre
seit
Vollzug
Vollzug
Vollzug
10
Jahre; 1
Jahr
Löschung
nach mit 80 Jahren
91/2
StGB:
15
Jahre
seit
Urteilsdatum
5 Jahre
10 Jahre
Entfernung
nach Ablauf der Probezeit sofern
Eintrag gelöscht
Abbildung 1: Löschungsprozesse
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 58 von 144
3.1.7 Ausgewählte Delikte geordnet nach Deliktkategorie und Deliktschwere gemäss
StGB
Im Folgenden (Tabelle 1) eine nicht abschliessende Aufzählung der, in die vier
Deliktkategorien "Gewalt", "Eigentum", "Betäubungsmittel" und "Sonstiges" eingeteilten
Delikte nach ihrer Deliktschwere gemäss StGB. Die, für die Delikte verwendeten Begriffe
stammen alle aus den, in der Studie verwendeten Strafregisterauszügen der Stichprobe.
Tabelle 1: Aufzählung der vier Deliktkategorien
Deliktschwerekategorie
Übertretung
Gewaltdelikt
Sexuelle Belästigung,
Tätlichkeit
Vergehen
Drohung, Geiselnahme,
Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte,
Gefährdung durch
Sprengstoffe, Körperverletzungen (einfach,
leicht, Fahrlässig),
Nötigung, Raufhandel,
Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe
an Kinder
Eigentumsdelikt
Geringfügige
Vermögensdelikte
Begünstigung, Erschleichung
einer Leistung, Geldwäscherei,
in Umlauf setzen falschen
Geldes, Sachentziehung,
Verbrechen
Angriff, Angriff auf die
sexuelle Freiheit und Ehre,
Brandstiftung,
Erpressung, Fahrlässige
Tötung Freiheitsberaubung
und Entführung, Gefährdung
der Entwicklung von
Unmündigen
(Unzucht mit Kindern),
Gefährdung des Lebens,
Herstellen von
Sprengstoffen,
Mord, Raub, Schwere
Körperverletzung,
Sexuelle Nötigung,
Tötung,
Vergewaltigung
Betrug, Betrügerischer
Konkurs und
Pfändungsbetrug,
Diebstahl,
Einbruchdiebstahl,
Geldfälschung,
Hehlerei,
Urkundenfälschung
Sachbeschädigung,
Unrechtmässige Aneignung,
Veruntreuung, Vernachlässigung
von Unterhaltszahlungen,
Verfügung über mit
beschlag belegte
Vermögenswerte,
Widerrechtliche
Aneignung, Zechprellerei
BetäubungsmittelÜbertretung des BtmG
delikte
Sonstiges
Missbrauch einer
Fernmeldeanlage,
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Vergehen gegen das BtmG
Beschlagnahme, Erschleichung
von Ausweisen,
Exhibitionismus,
Verbrechen gegen
das BtmG
Bestechung, Betrügerischer
Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage
Seite 59 von 144
Militärdienstversäumnis,
Nichtanzeigen eines
Fundes,
Übertretung des BG
über die
Spielbank, Ungehorsam
des
Schuldners im
Betreibungs- und
Konkursverfahren,
Ungehorsam
gegen eine amtliche
Verfügung,
Verletzung des
Schriftgeheimnis
Fahrlässige Verursachung einer
Feuersbrunst, Fälschung von
Ausweisen, Falsche
Anschuldigung, Falscher Alarm,
Geldfälschung (besonders
leicht),
Gewaltdarstellung,
Hausfriedensbruch, Hinderung
einer Amtshandlung, Irreführung
der Rechtspflege,
Landfriedensbruch,
Meuterei von Gefangenen,
Militärdienstversäumnis (MStG),
Missachtung
einer Massnahme (ANAG),
Missbrauch und
Verschleuderung
von Material, Pornographie,
Rechtswidriges Betreten
des Landes, Störung von
Betrieben, Verleumdnung,
Verursachung einer
Explosion, Verweisungsbruch
Sonstiges (SVG)
Fahren in
angetrunkenem
Zustand, Fahren ohne
Führerausweis,
Führen eines
Motorfahrzeuges ohne
Haftpflichtversicherung,
Führen eines nicht
betriebssicheren
Fahrzeuges,
Pflichtwidriges
Verhalten
bei Unfal,
Gebrauchsveruntreuung,
Überlassen eines
Motorfahrzeuges an
einen Lenker ohne
Führerausweis,
Unberechtigtes
Verwenden
eines Motorfahrzeuges,
Verletzung der
Verkehrsregel
Fahren trotz
Führerscheinentzugs,
Fahrlässige Beeinträchtigung der
Betriebssicherheit, Fahrlässige
Störung des Eisenbahnverkehrs,
Führerflucht, Grobe Verletzung
der
Verkehrsregeln, Missbrauch von
Ausweisen und Schildern,
Nichtabgabe
von Ausweisen oder
Kontrollschildern,
Störung des öffentlichen
Verkehrs,
Unterlassung von Nothilfe,
Verwendung
von Fälschungen der
Kontrollschilder,
Widerrechtliche Aneignung von
Kontrollschildern
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 60 von 144
3.1.8 Quantifizierung der Indexdeliktschwere bzw. der Rückfalldeliktschwere
Im Strafgesetz werden Delikte unter anderem nach deren Schwere beurteilt und grob in
Übertretungen, Vergehen und Verbrechen eingeteilt. EinTötungsdelikt wird als schwereres
Delikt eingestuft, als eine Veruntreuung. Basierend auf den Daten der Strafregisterauszüge
wurde für jede Index-, sowie Rückfalldeliktkategorie (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel,
Sonstiges) jedes Bewohners die Deliktschwere berechnet.
Um die Deliktschwere von Delikten verschiedener Deliktkategorien miteinander verrechnen
zu können, wurde ein Punktesystem für die Deliktschwere erstellt und nach folgendem
Muster berechnet:
Übertretung
= 1 Punkt
Vergehen
= 4 Punkte
Verbrechen
= 12 Punkte
Um eine noch grössere Differenzierung zu erreichen, wurden diese Punkte mit dem Faktor 1
für "einfach" und mit dem Faktor 2 für "mehrfach" multipliziert. Wurde ein Delikt (z.B.
Diebstahl) mehr als einmal begangen, wurde es als "mehrfach" klassifiziert und dessen
Deliktschwere (12, da Diebstahl = Verbrechen) mit 2 multipliziert (2 x 12 = Deliktschwere
24). Allerdings wurde diese Rechnung für jede Deliktkategorie (Gewalt, Eigentum,
Betäubungsmittel, Sonstiges) nur einmal gemacht. Das heisst, dass fünffacher Diebstahl
gleich gewichtet wurde wie zweifacher Diebstahl. Dasselbe gilt für Vergehen und
Übertretungen. Ob ein junger Erwachsener zweimal, dreimal oder noch häufiger wegen
beispielsweise einem geringfügigen Eigentumsdelikt verurteilt wurde, hat auf die Gewichtung
der Schwere keinen Einfluss.
Bei der Punktevergabe (1, 4, 12) für die drei Deliktschweren (Übertretung, Vergehen,
Verbrechen) wurden folgende Überlegungen angestellt: da drei Übertretungen nicht mehr
gewichtet werden sollten, als ein Vergehen, durfte die Punktezahl von "Übertretung
mehrfach" nicht höher als "Vergehen einfach" sein. Dasselbe gilt auch für die nächste Stufe:
mehrfache Vergehen sollten nicht schwerer gewichtet werden können, als ein Verbrechen.
Auf Grund der gewählten Punkte hat sich somit für jede Deliktkategorie (Gewalt, Eigentum,
Betäubungsmittel, Sonstiges) folgende Skala ergeben (Tabelle 2).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 61 von 144
Tabelle 2: Kombinationsmöglichkeiten und die daraus resultierende Deliktschwere
Kombinationen
Übertretung einfach
Übertretung mehrfach
Übertretung einfach
Übertretung mehrfach
Übertretung einfach
Übertretung mehrfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen mehrfach
+ Vergehen mehrfach
+ Vergehen mehrfach
Übertretung einfach
Übertretung mehrfach
Übertretung einfach
Übertretung mehrfach
Übertretung einfach
Übertretung mehrfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen mehrfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen mehrfach
Übertretung einfach
Übertretung mehrfach
Übertretung einfach
Übertretung mehrfach
Übertretung einfach
Übertretung mehrfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen einfach
+ Vergehen mehrfach
+ Vergehen mehrfach
+ Vergehen mehrfach
Rückfall nach Massnahmenvollzug
+ Verbrechen einfach
+ Verbrechen einfach
+ Verbrechen einfach
+ Verbrechen einfach
+ Verbrechen einfach
+ Verbrechen einfach
+ Verbrechen einfach
+ Verbrechen einfach
+ Verbrechen einfach
+ Verbrechen mehrfach
+ Verbrechen mehrfach
+ Verbrechen mehrfach
+ Verbrechen mehrfach
+ Verbrechen mehrfach
+ Verbrechen mehrfach
+ Verbrechen mehrfach
+ Verbrechen mehrfach
+ Verbrechen mehrfach
Deliktschwere
1
2
4
5
6
8
9
10
12
13
14
16
17
18
20
21
22
24
25
26
28
29
30
32
33
34
Seite 62 von 144
Dies zeigt auch die folgende Darstellung:
40
35
Deliktschwere
30
25
20
15
10
5
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10 11 12 13 14 15 16 17 18
Rang
Abbildung 2: Veranschaulichung der möglichen Deliktschweregrade einer Kategorie
0: Kein Rückfall; 1-2: Nur Übertretung; 4-10: max Vergehen (und Übertretungen); 12-34: Mindestens ein
Verbrechen
3.1.8.1 Veranschaulichendes Beispiel
Wurde
eine
Person
vor
dem
Massnahmenvollzug
wegen
fünffachem
Diebstahl
(Eigentumsdelikt mit der Schwere "Verbrechen"), einem geringfügigen Vermögensdelikt
(Eigentumsdelikt mit der Schwere "Übertretung") und dreimal wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Betäubungsmitteldelikt mit der Schwere "Vergehen") verurteilt,
wurde die Deliktschwere der beiden Deliktkategorien "Eigentum" und "Betäubungsmittel"
wie folgt berechnet:
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 63 von 144
Tabelle 3: Fiktives Kombinationsbeispiel
Deliktinformation
Fünf (= mehrere = x 2) Eigentumsdelikte
mit der Schwere "Verbrechen" (12 Punkte)
Deliktschwere in Zahlen
2 x 12 = 24
Ein (=einfach = x 1) Eigentumsdelikt
mit der Schwere "Übertretung" (1 Punkt)
1x1=1
Deliktschwere "Eigentum" total:
24 + 1 = 25
Drei (= mehrere = x 2)
Betäubungsmitteldelikte
mit der Schwere "Vergehen" (4 Punkte)
2x4=8
Deliktschwere "Betäubungsmittel" total:
8
Die maximale Punktzahl, die eine Person in einer Deliktkategorie (Gewalt, Eigentum,
Betäubungsmittel, Sonstiges) erreichen kann, beträgt somit 34 = (2 x 12) + (2 x 4) +(2 x 1).
Um diesen Deliktschwerewert in der Deliktkategorie Eigentum zu erreichen, müsste jemand
mehrfache Übertretungen, mehrfache Vergehen, sowie mehrfache Verbrechen dieser
Kategorie begangen haben.
Aus den Deliktschwerepunkten aller Deliktkategorien (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel,
Sonstiges) wurde für jede Person, sowohl für die Indexdelikte, als auch für die
Rückfalldelikte das Total berechnet (alle Punkte der Gewaltdelikte + alle Punkte der
Eigentumsdelikte + alle Punkte der Betäubungsmitteldelikte + alle Punkte Delikte Sonstiges).
Die
theoretisch
höchstmögliche
Punktzahl
für
„Indexdeliktschwere“
oder
"Rückfalldeliktschwere" beträgt somit 4 x 34 = 136.
3.2 Statistische Verfahren
Nachfolgend werden die statistischen Verfahren der Wahl für die vorliegende Untersuchung
vorgestellt: Die Korrelation nach Pearson, der Chi-Quadrat-Test, der T-Test bei gepaarten
Stichproben, der U-Test nach Wilcoxon, Mann und Whitney U-Test und die Methode der
logistischen Regression.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 64 von 144
3.2.1 Korrelation nach Pearson
Die Produkt-Moment-Korrelation nach Pearson (r) ist ein standardisiertes lineares Mass für
den Zusammenhang von zwei metrischen Variablen. Die Korrelation r liegt zwischen -1 und
+1. Weist r ein positives Vorzeichen auf, weist dies auf einen positiven Zusammenhang der
beiden Variablen hin. Unterdurchschnittliche Werte der einen Variable (X) gehen mit
unterdurchschnittlichen Werten der anderen Variable (Y) einher und überdurchschnittliche
Werte der Variable X mit überdurchschnittlichen Werten der Variable Y. Wenn r ein
negatives
Vorzeichen
hat,
spricht
man
von
einem
negativen
Zusammenhang.
Unterdurchschnittliche Werte der einen Variable (X) gehen mit überdurchschnittlichen
Werten
der
anderen
Variable
(Y)
einher
und
überdurchschnittliche
in
X
mit
unterdurchschnittlichen in Y. Bei r = +1 spricht man von einem perfekt positiven und bei r =
-1 von einem perfekt negativen linearen Zusammenhang. Entspricht die Korrelation dem Wert
0, besteht zwischen den Variablen X und Y kein linearer Zusammenhang (Bortz, 1999; 1977).
3.2.2 Chi-Quadrat-Test
Der Chi-Quadrat-Test ist ein Test für kategoriale Variablen. Im Rahmen von Kreuztabellen
wird mit diesem Test überprüft, ob zwei Variablen voneinander unabhängig (Nullhypothese)
oder abhängig (Alternativhypothese) sind. Es wird überprüft, ob die relativen Häufigkeiten in
den jeweiligen Gruppen gleich verteilt sind. Wenn die relativen Häufigkeiten gleich verteilt
sind, wird die Nullhypothese beibehalten. Sind die Häufigkeiten deutlich voneinander
abweichend (überzufällig im Sinne des Chi-Quadrat-Test), dann wird die Nullhypothese
verworfen und damit die Alternativhypothese angenommen. Die Entscheidung für die
Annahme oder die Ablehnung der Nullhypothese erfolgt auf Basis des Chi-Quadrat-Tests. Er
gibt an, wie gut die relativen Häufigkeitsverteilungen in der Stichprobe zur Annahme der
Gleichverteilung in der Grundgesamtheit passen (Anpassungstest). Je grösser der ChiQuadrat-Wert, desto grösser die Abweichungen der beobachteten Werte von den
theoretischen Werten (Gleichverteilung) (Bortz, 1999; 1977).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 65 von 144
3.2.3 t-Test bei gepaarten Stichproben
Der t-Test für gepaarte Stichproben vergleicht zwei Mittelwerte miteinander. Dieser Test ist
darauf ausgerichtet, dass die Stichproben systematisch miteinander verbunden sind. Dies liegt
zum Beispiel vor, wenn bei der Auswertung von Untersuchungsergebnissen die Mittelwerte
zweier Variablen (für dieselbe Person) miteinander verglichen werden. Die Werte in den
beiden Variablen (und damit die beiden zu vergleichenden Stichproben) sind nicht
unabhängig voneinander, da sich beide Variablen auf dieselben Personen beziehen.
Unterscheiden sich die in der Stichprobe enthaltenen Personen durch zufällige Einflüsse bei
der Stichprobenziehung in bestimmten Eigenschaften von den Personen der Grundgesamtheit,
wirkt sich dies auf beide Variablen und damit auf die beiden durch den T-Test miteinander
verglichenen Stichproben aus. Entscheidend ist also, dass die einzelnen Beobachtungen der
miteinander zu vergleichenden Gruppen nicht unabhängig voneinander zustande gekommen
sind, sondern jeweils paarweise ein systematischer Zusammenhang zwischen den einzelnen
Beobachtungen aus den beiden Gruppen besteht (Bortz, 1999; 1977).
3.2.4 U-Test nach Wilcoxon, Mann und Whitney
Der U-Test nach Wilcoxon, Mann und Whitney prüft über die Rangfolge, ob die Mittelwerte
zweier Stichproben gleich sind. Er ist das verteilungsunabhängige Gegenstück zum t-Test und
unempfindlich gegen Varianzunterschiede. Der U-Test wird eingesetzt, wenn keine
Normalverteilung vorausgesetzt werden kann. Das Prinzip des U-Tests basiert auf folgender
Überlegung: Sortiert man die Messwerte der beiden Stichproben in einer gemeinsamen Liste
in aufsteigender Reihenfolge, so werden die Rangsummen der beiden Stichproben sich nur
dann unterscheiden, wenn sich die beiden Stichproben im Durchschnitt unterscheiden (also
die eine Stichprobe im Durchschnitt kleinere Werte aufweist als die andere) (Bortz, 1999;
1977).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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3.2.5 Binäre logistische Regression
Grundidee der binären logistischen Regression ist die statistische Beurteilung des
Zusammenhangs zwischen einer nominalen dichotomen abhängigen Variable und einer oder
mehreren
unabhängigen
Variablen.
In
logistischen
Regressionsmodellen
wird
die
Wahrscheinlichkeit dafür geschätzt, dass die abhängige Variable Y eine bestimmte
Ausprägung annimmt. Geschätzt wird nicht die Ausprägung selbst (wie in der linearen
Regression), sondern die Wahrscheinlichkeit, mit der die Ausprägung Y=1 eintritt, also
p(Y=1) (Bortz, 1999; 1977).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 67 von 144
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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4. Ergebnisse
In diesem Kapitel werden die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung dargestellt. Im
ersten Teil werden die Unterschiede zwischen den beiden Massnahmenzentren aufgezeigt,
bevor im zweiten Teil die Stichprobenkennwerte und die gefundenen Resultate der
Gesamtstichprobe (Massnahmenzentrum Arxhof und Uitikon) präsentiert werden.
4.1 Unterschiede zwischen den Massnahmenzentren
In diesem Abschnitt werden die einzelnen Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und
Uitikon, die separaten Berechnungen und gefundenen Ergebnisse der einzelnen Institutionen,
sowie Vergleichsrechnungen zwischen den beiden Massnahmenzentren dargestellt.
4.1.1 Die Stichproben
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof sind 134 Schweizer
Bürger (61.5%) und 84 Angehörige einer anderen Nationalität (38.5%). Bei einem
ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Nationalität.
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon sind 96 Schweizer
Bürger (43.2%) und 126 Angehörige einer anderen Nationalität (56.8%). Bei zwei ehemaligen
Bewohnern fehlt die Angabe zur Nationalität (Tabelle 4).
In der Stichprobe des Massnahmenzentrums Arxhof sind signifikant mehr Schweizer Bürger
vertreten, als in der Stichprobe des Massnahmenzentrums Uitikon (p=.00) (Tabelle 5,
Abbildung 3).
Tabelle 4: Häufigkeiten Nationenangehörigkeit
Arxhof
Nationalität
CH
nicht-CH
Total
fehlend
Uitikon
N
134
84
218
1
Rückfall nach Massnahmenvollzug
%
61.5
38.5
100
N
96
126
222
2
%
43.2
56.8
100
Seite 69 von 144
Tabelle 5: Pearson Chi-Quadrat-Test
Statistik
Nationalität *
Massnahmezentrum
14.64 (a)
df Signifikanz
.00
1
a 0 cells (.0%) have expected count less than 5. The minimum expected count is 104.05.
70
61.5
56.8
60
50
43.2
38.5
40
%
Arxhof
Uitikon
30
20
10
0
CH
Nicht CH
Abbildung 3: Nationenangehörigkeit der Massnahmenzentren
Die 219 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof waren beim Eintritt im
Durchschnitt 20.99 Jahre alt (M=20.99, SD=2.56).
Die 224 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon waren beim Eintritt im
Durchschnitt 21.12 Jahre alt (M=21.12, SD=2.49) (Tabelle 6).
Die beiden Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich
hinsichtlich dem Alter bei Eintritt nicht signifikant (p=.51) voneinander (Tabelle 7, Tabelle
8).
Tabelle 6: Durchschnittliches Alter bei Eintritt
Arxhof
Alter bei Eintritt
N
Minimum
Maximum
Mittelwert
Standardabweichung
219
17
28
20.99
2.56
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Uitikon
224
16
28
21.12
2.49
Seite 70 von 144
Tabelle 7: Mann-Whitney-Test - Ränge
Arxhof
Alter bei Eintritt
N
Mittlerer Rang
Rangsumme
Uitikon
219
217.99
47740
224
225.92
50606
Tabelle 8: Mann-Whitney-Test - Statistik
Alter bei Eintritt
Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z
Signifikanz (2-seitig)
23650
47740
-.66
.51
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof waren bei Eintritt 77
Personen 19 Jahre alt oder jünger (35.2%), 82 Personen 20 bis 22 Jahre alt (37.4%) und 60
Personen 23 Jahre alt oder älter (27.4%) (Tabelle 9, Abbildung 4).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon waren bei Eintritt 64
Personen 19 Jahre alt oder jünger (28.6%), 96 Personen 20 bis 22 Jahre alt (42.8%) und 64
Personen 23 Jahre alt oder älter (28.6%) (Tabelle 9, Abbildung 4).
Tabelle 9: Häufigkeiten Eintrittsalter
Arxhof
Eintrittsalterkategorie
<19
20-22
>23
Total
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Uitikon
N
77
82
60
219
%
35.2
37.4
27.4
100
N
64
96
64
224
%
28.6
42.8
28.6
100
Seite 71 von 144
42.8
45
40
37.4
35.2
35
28.6
30
27.4 28.6
Arxhof
20
Uitikon
%
25
15
10
5
0
<19 Jahre
20-22 Jahre
>23 Jahre
Abbildung 4: Häufigkeiten Eintrittsalter
Die 219 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof verblieben durchschnittlich
16.4 Monate in der Massnahme. Die 224 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums
Uitikon verblieben durchschnittlich 23.2 Monate in der Massnahme (Tabelle 10, Abbildung
5).
Die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof verblieben signifikant (p=.00)
kürzer in der Massnahme, als die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon
(Tabelle 10, Tabelle 11, Tabelle 12).
Tabelle 10: Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der Massnahme
Arxhof
Aufenthaltsdauer
N
Mittelwert
Standardabweichung
Uitikon
219
16.4
13.4
224
23.2
14.3
Tabelle 11: Mann-Whitney-Test - Ränge
Arxhof
Aufenthaltsdauer
N
Mittlerer Rang
Rangsumme
219
189.48
41495.5
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Uitikon
224
253.8
56850.5
Seite 72 von 144
Tabelle 12: Mann-Whitney-Test - Statistik
Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z
Signifikanz (2-seitig)
17405.5
41495.5 -5.29
.00
Aufenthaltsdauer
25
23.2
20
Monate
16.4
15
10
5
0
Arxhof
Uitikon
Abbildung 5: Durchschnittliche Aufenthaltsdauer (in Monaten)
Werden die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon in drei
Aufenthaltsdauerkategorien unterteilt (0-6 Monate, 7-23 Monate und mindestens 24 Monate),
zeigt sich, dass im Massnahmenzentrum Arxhof 81 Personen 0-6 Monate (37.0%), 60
Personen 7-23 Monate (27.4%) und 78 Personen mindestens 24 Monate in der Massnahme
verblieben (35.6%) (Tabelle 13, Abbildung 6).
Im Massnahmenzentrum Uitikon verblieben 36 Personen 0-6 Monate in der Massnahme
(16.1%), 73 Personen 7-23 Monate (32.6%) und 115 Personen mindestens 24 Monate (51.3%)
(Tabelle 13, Abbildung 6).
Tabelle 13: Häufigkeiten Aufenthaltsdauerkategorien
Arxhof
Aufenthaltsdauerkategorie
0-6 Monate
7-23 Monate
>24 Monate
Total
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Uitikon
N
81
60
78
219
%
37
27.4
35.6
100
N
36
73
115
224
%
16.1
32.6
51.3
100
Seite 73 von 144
60
51.3
50
40
37
35.6
%
32.6
20
Arxhof
27.4
30
Uitikon
16.1
10
0
0-6 Monate
7-23 Monate
>24 Monate
Abbildung 6: Häufigkeiten Aufenthaltsdauerkategorien
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben 79 eine Lehre
oder Anlehre abgeschlossen (36.4%) und 138 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen
(63.6%). Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlt die Angabe zum Abschluss einer Lehre oder
Anlehre. Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben 92
eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (41.1%) und 132 haben keine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen (58.9%) (Tabelle 14).
Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich
der Variable "Lehre/ Anlehre" nicht signifikant (p=.32) voneinander (Tabelle 15).
Tabelle 14: Häufigkeiten Lehre/ Anlehre
Arxhof
Lehre/ Anlehre
abgeschlossen
nicht abgeschlossen
Total
fehlend
Uitikon
N
79
138
217
2
%
36.4
63.6
100
%
41.1
58.9
100
N
92
132
224
Tabelle 15: Pearson Chi-Quadrat-Test
Statistik
Lehre/ Anlehre *
Massnahmenzentrum
Rückfall nach Massnahmenvollzug
1.01 (a)
df Signifikanz
1
.32
Seite 74 von 144
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof sind 86 regulär
ausgetreten (39.7%) und 132 haben die Massnahme abgebrochen (60.3%). Bei einem
ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Art des Austrittes. Von den 224 ehemaligen
Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon sind 108 regulär ausgetreten (48.2%) und 116
haben die Massnahme abgebrochen (51.8%) (Tabelle 16).
Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich
der Variable "Art des Massnahmenaustrittes" nicht signifikant (p=.06) voneinander (Tabelle
17).
Tabelle 16: Häufigkeiten Regulärer Austritt der Massnahmenzentren
Arxhof
Regulärer
Austritt
ja
nein
Total
fehlend
Uitikon
N
86
132
218
1
%
39.7
60.3
100
N
108
116
224
%
48.2
51.8
100
Tabelle 17: Pearson Chi-Quadrat-Test
Statistik
Art des Massnahmenaustritts *
Massnahmenzentrum
3.45 (a)
df Signifikanz
2
.06
4.1.2 Rückfall
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof wurden 81 nicht
rückfällig (37.0%), 138 hatten einen Rückfall (63.0%). Von den 224 ehemaligen Bewohnern
des Massnahmenzentrums Uitikon wurden 85 nicht rückfällig (37.9%), 139 hatten einen
Rückfall (62.1%) (Tabelle 18).
Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich
der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.84) voneinander (Tabelle 19).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 75 von 144
Tabelle 18: Häufigkeiten Rückfall
Arxhof
Rückfall
Ja
Nein
Total
Uitikon
N
138
81
219
%
63
37
100
N
139
85
224
%
62.1
37.9
100
Tabelle 19: Pearson Chi-Quadrat-Test Rückfall
Rückfall* Massnahmenzentrum
Statistik
.04 (a)
df Signifikanz
1
.84
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof sind 86 regulär
ausgetreten und 132 haben die Massnahme abgebrochen. Bei einem ehemaligen Bewohner
fehlt die Angabe zur Art des Austrittes. Von den 86 ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Arxhof, welche regulär ausgetreten sind, wurden 47 nicht rückfällig
(54.7%), 39 hatten einen Rückfall (45.3%). Von den 132 ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Arxhof, welche die Massnahme abgebrochen haben, wurden 34 nicht
rückfällig (25.8%), 98 hatten einen Rückfall (74.2%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon sind 108 regulär
ausgetreten und 116 haben die Massnahme abgebrochen. Von den 108 ehemaligen
Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche regulär ausgetreten sind, wurden 47
nicht rückfällig (43.5%), 61 hatten einen Rückfall (56.5%). Von den 116 ehemaligen
Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche die Massnahme abgebrochen haben,
wurden 38 nicht rückfällig (32.8%), 78 hatten einen Rückfall (67.2%) (Tabelle 20).
Die 132 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche die Massnahme
abgebrochen haben, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant
(p=.23) von den 116 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche die
Massnahme abgebrochen haben (Tabelle 21).
Die 86 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche regulär ausgetreten
sind, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.12) von den
108 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche regulär ausgetreten
sind (Tabelle 21).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 76 von 144
Tabelle 20: Zusammenhang Art des Massnahmenaustrittes - Rückfall
Arxhof
Uitikon
Regulärer Austritt
Rückfall
Kein Rückfall
N
39
47
%
45.3
54.7
N
61
47
%
56.5
43.5
Abbruch
Rückfall
Kein Rückfall
98
34
74.2
25.8
78
38
67.2
32.8
Tabelle 21: Pearson Chi-Quadrat-Test Austritt
Massnahmenzentrum * Rückfall
Abbruch der Massnahme
Regulärer Austritt
Statistik
1.47 (a1)
2.38 (a2)
df Signifikanz
1
.23
1
.12
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben 79 eine Lehre
oder Anlehre abgeschlossen, 138 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen. Bei zwei
ehemaligen Bewohnern fehlt die Angabe zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre. Von den
79 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche eine Lehre oder
Anlehre abgeschlossen hatten, wurden 41 nicht rückfällig (51.9%), 38 hatten einen Rückfall
(48.1%). Von den 138 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche
keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten, wurden 40 nicht rückfällig (29.0%), 98 hatten
einen Rückfall (71.0%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben 92 eine Lehre
oder Anlehre abgeschlossen, 132 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen. Von den 92
ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche eine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen hatten, wurden 41 nicht rückfällig (44.6%), 51 hatten einen Rückfall (55.4%).
Von den 132 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche keine Lehre
oder Anlehre abgeschlossen hatten, wurden 44 nicht rückfällig (33.3%), 88 hatten einen
Rückfall (66.7%) (Tabelle 22).
Die 138 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche keine Lehre oder
Anlehre abgeschlossen haben, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht
signifikant (p=.44) von den 132 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon,
welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, (Tabelle 23).
Die 79 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche eine Lehre oder
Anlehre abgeschlossen haben, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 77 von 144
signifikant (p=.34) von den 92 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon,
welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, (Tabelle 23).
Tabelle 22: Zusammenhang Lehre/ Anlehre - Rückfall
Arxhof
Uitikon
Lehre/Anlehre
Rückfall
Kein Rückfall
N
38
41
%
48.1
51.9
N
51
41
%
55.4
44.6
Keine Lehre/ Anlehre
Rückfall
Kein Rückfall
98
40
71
29
88
44
66.7
33.3
Tabelle 23: Pearson Chi-Quadrat-Test An-/Lehre
Massnahmenzentrum * Rückfall
Keine Lehre/ Anlehre
Lehre/ Anlehre
Statistik
.60 (a1)
.92 (a2)
df Signifikanz
1
.44
1
.34
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof verblieben 81 0-6
Monate in der Massnahme, 60 7-23 Monate und 78 mindestens 24 Monate. Von den 81
ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche 0-6 Monate in der
Massnahme verblieben, wurden 18 nicht rückfällig (22.2%), 63 hatten einen Rückfall
(77.8%). Von den 60 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche 7-23
Monate in der Massnahme verblieben, wurden 22 nicht rückfällig (36.7%), 38 hatten einen
Rückfall (63.3%). Von den 78 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof,
welche mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 41 nicht rückfällig
(52.6%), 37 hatten einen Rückfall (47.4%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon verblieben 36 0-6
Monate in der Massnahme, 73 7-23 Monate und 115 mindestens 24 Monate. Von den 36
ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche 0-6 Monate in der
Massnahme verblieben, wurden 14 nicht rückfällig (38.9%), 22 hatten einen Rückfall
(61.1%). Von den 73 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche 7-23
Monate in der Massnahme verblieben, wurden 27 nicht rückfällig (37.0%), 46 hatten einen
Rückfall (63.0%). Von den 115 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon,
welche mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben, wurden 44 nicht rückfällig
(38.3%), 71 hatten einen Rückfall (61.7%) (Tabelle 24).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 78 von 144
Die 81 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche 0-6 Monate in der
Massnahme verblieben, unterscheiden sich von den 36 ehemaligen Bewohner des
Massnahmenzentrums Uitikon welche 0-6 Monate in der Massnahme verblieben hinsichtlich
der Rückfallhäufigkeit knapp nicht signifikant (p= .06) (Tabelle 25).
Die 60 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche 7-23 Monate in der
Massnahme verblieben, unterscheiden sich von den 73 ehemaligen Bewohner des
Massnahmenzentrums Uitikon, welche 7-23 Monate in der Massnahme verblieben,
hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p= .97) (Tabelle 25).
Die 78 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche mindestens 24
Monate in der Massnahme verblieben, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit
signifikant (p=.05) von den 115 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon,
welche mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben (Tabelle 25, Abbildung 7).
Tabelle 24: Zusammenhang Aufenthaltsdauer - Rückfall
Uitikon
Arxhof
Aufenthaltsdauer
N
0-6 Monate
63
Rückfall
Kein Rückfall
18
%
77.8
22.2
N
22
14
%
61.1
38.9
7-23 Monate
Rückfall
Kein Rückfall
38
22
63.3
36.7
46
27
63
37
>24 Monate
Rückfall
Kein Rückfall
37
41
47.4
52.6
71
41
61.7
38.3
Tabelle 25: Pearson Chi-Quadrat-Test Aufenthaltsdauer
Massnahmenzentrum * Rückfall
0-6 Monate
7-23 Monate
>24 Monate
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Statistik
3.48 (a1)
.00 (a2)
3.86 (a3)
df Signifikanz
1
.06
.97
1
1
.05
Seite 79 von 144
80
70
77.8
61.1
63.3 63
61.7
Rückfall %
60
47.4
50
Arxhof
Uitikon
40
30
20
10
0
0-6 Monate
7-23 Monate
>24 Monate
Aufenthaltsdauer
Abbildung 7: Häufigkeiten Rückfall
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof waren bei Eintritt in
die Massnahme 77 19 Jahre alt oder jünger, 82 zwischen 20 und 22 Jahren alt und 60 23 Jahre
alt oder älter. Von den 77 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche
bei Eintritt 19 Jahre alt oder jünger waren, wurden 22 nicht rückfällig (28.6%), 55 hatten
einen Rückfall (71.4%). Von den 82 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums
Arxhof, welche bei Eintritt zwischen 20 und 22 Jahre alt waren, wurden 37 nicht rückfällig
(45.1%), 45 hatten einen Rückfall (54.9%). Von den 60 ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt 23 Jahre alt oder älter waren, wurden 22
nicht rückfällig (36.7%), 38 hatten einen Rückfall (63.3%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon waren bei Eintritt in
die Massnahme 64 19 Jahre alt oder jünger, 96 zwischen 20 und 22 Jahren alt und 64 23 Jahre
alt oder älter. Von den 64 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche
bei Eintritt 19 Jahre alt oder jünger waren, wurden 17 nicht rückfällig (26.6%), 47 hatten
einen Rückfall (73.4%). Von den 96 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums
Uitikon, welche bei Eintritt zwischen 20 und 22 Jahre alt waren, wurden 40 nicht rückfällig
(41.7%), 56 hatten einen Rückfall (58.3%). Von den 64 ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Uitikon, welche bei Eintritt 23 Jahre alt oder älter waren, wurden 28
nicht rückfällig (43.8%), 36 hatten einen Rückfall (56.2%) (Tabelle 26).
Die 77 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt 19 Jahre
alt oder jünger waren, unterscheiden sich von den 64 ehemaligen Bewohnern des
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 80 von 144
Massnahmenzentrums Uitikon, welche bei Eintritt 19 Jahre alt oder jünger waren hinsichtlich
der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant (p=.79) voneinander (Tabelle 27).
Die 82 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt zwischen
20 und 22 Jahre alt waren, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht
signifikant (p=.64) von den 96 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon,
welche bei Eintritt zwischen 20 und 22 Jahre alt waren (Tabelle 27).
Die 60 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche bei Eintritt 23 Jahre
alt oder älter waren, unterscheiden sich hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit nicht signifikant
(p=.42) von den 64 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche bei
Eintritt 23 Jahre alt oder älter waren (Tabelle 27, Abbildung 8).
Tabelle 26: Zusammenhang Eintrittsalter - Rückfall
Uitikon
Arxhof
Eintrittsalterkategorie
N
<19 Jahre
55
Rückfall
Kein Rückfall
22
%
71.4
28.6
N
47
17
%
73.4
26.6
20-22 Jahre
Rückfall
Kein Rückfall
45
37
54.9
45.1
56
40
58.3
41.7
>23 Jahre
Rückfall
Kein Rückfall
38
22
63.3
36.7
36
28
56.2
43.8
Tabelle 27: Pearson Chi-Quadrat-Test Rückfall
Massnahmenzentrum * Rückfall
Kategorie <19
Kategorie 20-22
Kategorie >23
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Statistik
.07 (a1)
.22 (a2)
.65 (a3)
df Signifikanz
1
.79
1
.64
1
.42
Seite 81 von 144
80
71.4 73.4
70
63.3
Rückfall %
60
54.9
58.3
56.2
50
Arxhof
Uitikon
40
30
20
10
0
<19 Jahre
20-22 Jahre
>23 Jahre
Eintrittsalter
Abbildung 8: Häufigkeiten Rückfall
4.1.3 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien
Die Aufzählung der, in die vier Deliktkategorien Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum und
Sonstiges eingeteilten Delikte finden sich unter 3.1.7.
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben 117
mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (53.4%), 167 mindestens ein Delikt der
Kategorie "Betäubungsmittel" (76.3%), 172 mindestens ein Delikt der Kategorie "Eigentum"
(78.5%) und 129 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (58.9%) begangen. Von
den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben 129 mindestens ein
Delikt der Kategorie "Gewalt" (57.6%), 158 mindestens ein Delikt der Kategorie
"Betäubungsmittel" (70.5%), 177 mindestens ein Delikt der Kategorie "Eigentum" (79.0%)
und 176 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (78.6%) begangen (Tabelle 28).
Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich
der Häufigkeiten der Indexdeliktkategorien "Gewalt", "Betäubungsmittel" und "Eigentum"
nicht
signifikant
voneinander
(p1=.38,
p2=.17,
p3=.90).
Die
Stichproben
der
Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon weisen hinsichtlich der Häufigkeiten der
Indexdeliktkategorie "Sonstiges" signifikante Unterschiede auf (p4=.00) (Tabelle 29,
Abbildung 9).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 82 von 144
Tabelle 28: Häufigkeiten der Indexdeliktkategorien
Arxhof
Indexdeliktkategorie
Gewalt
Ja
Nein
Betäubungsmittel
Ja
Nein
Eigentum
Ja
Nein
Sonstiges
Ja
Nein
Uitikon
N
117
102
167
52
172
47
129
90
%
53.4
46.6
76.3
23.7
78.5
21.5
58.9
41.1
%
57.6
42.4
70.5
29.5
79
21
78.6
21.4
N
129
95
158
66
177
47
176
48
Tabelle 29: Pearson Chi-Quadrat-Test Indexdelikte
Gewalt * Massnahmenzentrum
Betäubungsmittel * Massnahmenz.
Eigentum * Massnahmenz.
Sonstiges * Massnahmenz.
df Signifikanz
1
.38
.17
1
.90
1
1
.00
Statistik
.78 (a1)
1.85 (a2)
.02 (a3)
19.97 (a4)
90
78.5 79
76.3
80
78.6
70.5
70
% (Ja)
60
53.4
58.9
57.6
50
Arxhof
40
Uitikon
30
20
10
0
Gewalt
Betäubungsmittel
Eigentum
Sonstiges
Abbildung 9: Häufigkeiten Indexdeliktkategorien
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 83 von 144
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem
Austritt 63 mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (28.8%), 86 mindestens ein Delikt
der Kategorie "Betäubungsmittel" (39.3%), 93 mindestens ein Delikt der Kategorie
"Eigentum" (42.5%) und 116 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (53.0%)
begangen. Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben
nach dem Austritt 65 mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (29.0%), 93 mindestens
ein Delikt der Kategorie "Betäubungsmittel" (41.5%), 91 mindestens ein Delikt der Kategorie
"Eigentum" (40.7%) und 118 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" (52.7%)
begangen (Tabelle 30).
Die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon unterscheiden sich hinsichtlich
der Häufigkeiten der Rückfalldeliktkategorien nicht signifikant voneinander (p1=.95, p2=.63,
p3=.69, p4=.95) (Tabelle 31, Abbildung 10).
Tabelle 30: Häufigkeiten der Rückfalldeliktkategorien
Arxhof
Rückfalldeliktkategorie
Gewalt
Ja
Nein
Betäubungsmittel
Ja
Nein
Eigentum
Ja
Nein
Sonstiges
Ja
Nein
Uitikon
N
63
156
86
133
93
126
116
103
%
28.8
71.2
39.3
60.7
42.5
57.5
53.0
47.0
N
65
159
93
131
91
133
118
106
%
29.0
71.0
41.5
58.5
40.7
59.3
52.7
47.3
Tabelle 31: Pearson Chi-Quadrat-Test
Gewalt * Massnahmenzentrum
Betäubungsmittel * Massnahmenz.
Eigentum * Massnahmenz.
Sonstiges * Massnahmenz.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Statistik
.00 (a1)
.23 (a2)
.16 (a3)
.00 (a4)
df Signifikanz
1
.95
1
.63
1
.69
1
.95
Seite 84 von 144
80
70
60
53 52.7
Ja (%)
50
39.3
40
30
41.5
42.5 40.7
Arxhof
Uitikon
28.8 29
20
10
0
Gewalt
Betäubungsmittel
Eigentum
Sonstiges
Abbildung 10: Häufigkeiten Rückfalldeliktkategorien
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben in der
Kategorie "Gewalt" 102 kein Delikt (46.6%), vier maximal eine Übertretung (1.8%), 22
maximal ein Vergehen (10.0%) und 91 ein Verbrechen begangen (41.6%).
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben in der
Kategorie "Betäubungsmittel" 52 kein Delikt (23.7%), 87 maximal eine Übertretung (39.7%),
44 maximal ein Vergehen (20.1%) und 36 ein Verbrechen begangen (16.4%).
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben in der
Kategorie "Eigentum" 47 kein Delikt (21.5%), zwei maximal eine Übertretung (0.9%), 20
maximal ein Vergehen (9.1%) und 150 ein Verbrechen begangen (68.5%).
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben in der
Kategorie "Sonstiges" 90 kein Delikt (41.1%), 34 maximal eine Übertretung (15.5%), 88
maximal ein Vergehen (40.2%) und sieben ein Verbrechen begangen (3.2%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben in der
Kategorie "Gewalt" 95 kein Delikt (42.4%), drei maximal eine Übertretung (1.3%), zwölf
maximal ein Vergehen (5.4%) und 114 ein Verbrechen begangen (50.9%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben in der
Kategorie "Betäubungsmittel" 66 kein Delikt (29.5%), 59 maximal eine Übertretung (26.3%),
39 maximal ein Vergehen (17.4%) und 60 ein Verbrechen begangen (26.8%).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 85 von 144
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben in der
Kategorie "Eigentum" 47 kein Delikt (21.0%), drei maximal eine Übertretung (1.3%), zwölf
maximal ein Vergehen (5.4%) und 162 ein Verbrechen begangen (72.3%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben in der
Kategorie "Sonstiges" 48 kein Delikt (21.4%), 13 maximal eine Übertretung (5.8%), 152
maximal ein Vergehen (67.9%) und elf ein Verbrechen begangen (4.9%) (Tabelle 32,
Abbildung 11, Abbildung 12, Abbildung 13, Abbildung 14).
Tabelle 32: Häufigkeiten der Indexdeliktschwerekategorien in den Deliktkategorien
Arxhof
Indexdeliktkategorie Indexdeliktschwerekategorie N
102
Gewalt
Kein
4
maximal Übertretung
22
maximal Vergehen
91
Verbrechen
52
Betäubungsmittel
Kein
87
maximal Übertretung
44
maximal Vergehen
36
Verbrechen
47
Eigentum
Kein
2
maximal Übertretung
20
maximal Vergehen
150
Verbrechen
90
Sonstiges
Kein
34
maximal Übertretung
88
maximal Vergehen
7
Verbrechen
Rückfall nach Massnahmenvollzug
%
46.6
1.8
10
41.6
23.7
39.7
20.1
16.4
21.5
0.9
9.1
68.5
41.1
15.5
40.2
3.2
Uitikon
N
95
3
12
114
66
59
39
60
47
3
12
162
48
13
152
11
%
42.4
1.3
5.4
50.9
29.5
26.3
17.4
26.8
21
1.3
5.4
72.3
21.4
5.8
67.9
4.9
Seite 86 von 144
80
70
60
46.6
%
50
50.9
42.4
41.6
40
Arxhof
Uitikon
30
20
10
10
5.4
1.8 1.3
0
Kein
max. Übertretung max. Vergehen
Verbrechen
Gewalt
Abbildung 11: Indexdeliktschwerekategorien Kategorie "Gewalt"
80
70
60
%
50
39.7
40
30
29.5
23.7
Arxhof
Uitikon
26.8
26.3
20.1
20
17.4
16.4
10
0
Kein
max. Übertretung
max. Vergehen
Verbrechen
Betäubungsmittel
Abbildung 12: Indexdeliktschwerekategorien Kategorie "Betäubungsmittel"
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 87 von 144
80
68.5
70
72.3
60
%
50
Arxhof
40
30
Uitikon
21.5 21
20
9.1
10
0.9 1.3
5.4
0
Kein
max. Übertretung max. Vergehen
Verbrechen
Eigentum
Abbildung 13: Indexdeliktschwerekategorien Kategorie "Eigentum"
80
67.9
70
60
%
50
41.1
40.2
Arxhof
Uitikon
40
30
21.4
15.5
20
5.8
10
3.2 4.9
0
Kein
max. Übertretung max. Vergehen
Verbrechen
Sonstiges
Abbildung 14: Indexdeliktschwerekategorien Kategorie "Sonstiges"
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem
Austritt in der Kategorie "Gewalt" 156 kein Delikt (71.2%), vier maximal eine Übertretung
(1.9%), 26 maximal ein Vergehen (11.9%) und 33 ein Verbrechen begangen (15.0%).
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem
Austritt in der Kategorie "Betäubungsmittel" 133 kein Delikt (60.8%), 36 maximal eine
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 88 von 144
Übertretung (16.4%), 41 maximal ein Vergehen (18.7%) und neun ein Verbrechen begangen
(4.1%).
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem
Austritt in der Kategorie "Eigentum" 126 kein Delikt (57.5%), drei maximal eine Übertretung
(1.4%), fünf maximal ein Vergehen (2.3%) und 85 ein Verbrechen begangen (38.8%).
Von den 219 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof haben nach dem
Austritt in der Kategorie "Sonstiges" 103 kein Delikt (47.0%), elf maximal eine Übertretung
(5.0%), 95 maximal ein Vergehen (43.4%) und zehn ein Verbrechen begangen (4.6%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmezentrums Uitikon haben nach dem
Austritt in der Kategorie "Gewalt" 159 kein Delikt (71.0%), einer maximal eine Übertretung
(0.5%), 23 maximal ein Vergehen (10.3%) und 41 ein Verbrechen begangen (18.2%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben nach dem
Austritt in der Kategorie "Betäubungsmittel" 131 kein Delikt (58.5%), 39 maximal eine
Übertretung (17.4%), 43 maximal ein Vergehen (19.2%) und elf ein Verbrechen begangen
(4.9%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben nach dem
Austritt in der Kategorie "Eigentum" 131 kein Delikt (58.5%), drei maximal eine Übertretung
(1.2%), zehn maximal ein Vergehen (4.5%) und 78 ein Verbrechen begangen (34.8%).
Von den 224 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon haben nach dem
Austritt in der Kategorie "Sonstiges" 106 kein Delikt (47.3%), vier maximal eine Übertretung
(1.8%), 99 maximal ein Vergehen (44.2%) und 15 ein Verbrechen begangen (6.7%) (Tabelle
33, Abbildung 15, Abbildung 16, Abbildung 17, Abbildung 18).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 89 von 144
Tabelle 33: Häufigkeiten der Rückfalldeliktschwerekategorien in den Deliktkategorien
Arxhof
Rückfalldeliktkategorie
Gewalt
Rückfalldeliktschwerekategorie
Kein
maximal Übertretung
maximal Vergehen
Verbrechen
Betäubungsmittel Kein
maximal Übertretung
maximal Vergehen
Verbrechen
Eigentum
Kein
maximal Übertretung
maximal Vergehen
Verbrechen
Sonstiges
Kein
maximal Übertretung
maximal Vergehen
Verbrechen
80
Uitikon
%
71.2
1.9
11.9
15.0
60.8
16.4
18.7
4.1
57.5
1.4
2.3
38.8
47.0
5.0
43.4
4.6
N
156
4
26
33
133
36
41
9
45
3
5
85
103
11
95
10
N
159
1
23
41
131
39
43
11
131
3
10
78
106
4
99
15
%
71
0.5
10.3
18.2
58.5
17.4
19.2
4.9
58.5
1.2
4.5
34.8
47.3
1.8
44.2
6.7
71.2 71
70
60
%
50
Arxhof
Uitikon
40
30
20
11.9 10.3
10
15
18.2
1.9 0.5
0
Kein
max. Übertretung max. Vergehen
Verbrechen
Gewalt
Abbildung 15: Rückfalldeliktschwerekategorien Kategorie "Gewalt"
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 90 von 144
80
70
60
60.858.5
%
50
Arxhof
40
Uitikon
30
16.4 17.4
20
18.719.2
10
4.1 4.9
0
Kein
max.
Übertretung
max.
Vergehen
Verbrechen
Betäubungsmittel
Abbildung 16: Rückfalldeliktschwerekategorien Kategorie "Betäubungsmittel"
80
70
60
57.5 58.5
%
50
38.8
40
34.8
Arxhof
Uitikon
30
20
10
1.4 1.2
2.3 4.5
max.
Übertretung
max.
Vergehen
0
Kein
Verbrechen
Eigentum
Abbildung 17: Rückfalldeliktschwerekategorien Kategorie "Eigentum"
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 91 von 144
80
70
60
47 47.3
%
50
43.444.2
Arxhof
40
Uitikon
30
20
5
10
4.6 6.7
1.8
0
Kein
max.
Übertretung
max.
Vergehen
Verbrechen
Sonstiges
Abbildung 18: Rückfalldeliktschwerekategorien Kategorie "Sonstiges"
4.1.4 Deliktschwere
Die Vorgehensweise zur Quantifizierung der Indexdeliktschwere, beziehungsweise der
Rückfalldeliktschwere wird unter 3.1.8 beschrieben.
Die 219 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof weisen im Durchschnitt
eine Indexdeliktschwere von 35.0 (M=35.0, SD=17.7) und eine Rückfallhäufigkeit von .63
(M=.63, SD=.48) auf.
Die 224 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon weisen im Durchschnitt
eine Indexdeliktschwere von 46.8 (M= 6.8, SD=21.3) und eine Rückfallhäufigkeit von .62
(M=.62, SD=.49) auf (Tabelle 34).
Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass bei der Stichprobe des Massnahmenzentrums Arxhof
zwischen den Variablen "Indexdeliktschwere" und "Rückfallhäufigkeit" kein signifikanter (p=
.56) Zusammenhang besteht (Tabelle 35).
Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass bei der Stichprobe des Massnahmenzentrums
Uitikon, zwischen den Variablen "Indexdeliktschwere" und "Rückfallhäufigkeit" ein
signifikanter (p= .00) Zusammenhang besteht (Tabelle 36).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 92 von 144
Tabelle 34: Indexdeliktschwere und Rückfallhäufigkeit
Arxhof
Indexdeliktschwere
N
Mittelwert
Standardabweichung
Rückfallhäufigkeit
N
Mittelwert
Standardabweichung
Uitikon
219
35
17.7
224
46.8
21.3
219
224
.62
.49
.63
.48
Tabelle 35: Korrelation nach Pearson
Arxhof
Indexdeliktschwere
Korrelation nach Pearson
Signifikanz (2-seitig)
N
Rückfallhäufigkeit
.04
.56
219
Tabelle 36: Korrelation nach Pearson
Uitikon
Indexdeliktschwere
Korrelation nach Pearson
Signifikanz (2-seitig)
N
Rückfallhäufigkeit
.22
.00
224
Die 138 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof die einen Rückfall hatten,
weisen im Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 35.6 (M=35.6, SD=18.5) und eine
Rückfalldeliktschwere von 34.6 (M=34.6, SD=22.5) auf.
Die 139 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon die einen Rückfall hatten,
weisen im Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 50.4 (M=50.4, SD=21.2) und eine
Rückfalldeliktschwere von 36.2 (M=36.2, SD=23.6) auf (Tabelle 37).
Der t-Test für gepaarte Stichproben zeigt, dass die Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig
gewordenen ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof nicht signifikant
kleiner (p= .69) ist, als die Indexdeliktschwere (Tabelle 38).
Der t-Test für gepaarte Stichproben zeigt, dass die Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig
gewordenen ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon signifikant kleiner
(p=.00) ist, als die Indexdeliktschwere (Tabelle 38).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 93 von 144
Tabelle 37: Indexdeliktschwere und Rückfalldeliktschwere der Rückfälligen
Arxhof
Indexdeliktschwere
N
Mittelwert
Standardabweichung
Rückfalldeliktschwere
N
Mittelwert
Standardabweichung
Uitikon
138
35.6
18.5
139
50.4
21.2
138
139
36.2
23.6
34.6
36.2
Tabelle 38: t-Test bei gepaarten Stichproben (Indexdeliktschwere * Rückfalldeliktschwere)
Arxhof
Alter bei Eintritt
T
df
Signifikanz (2-seitig)
Uitikon
.40
137
.69
5.55
138
.00
Von den 138 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, die einen Rückfall
hatten, war bei 74 (53.6%) die Rückfalldeliktschwere kleiner, als die Indexdeliktschwere
(Deliktschwereabnahme), bei 64 (46.4%) war die Rückfalldeliktschwere gleich gross oder
grösser als die Indexdeliktschwere (Deliktschwerezunahme) (Tabelle 39).
Von den 139 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, die einen Rückfall
hatten, war bei 93 (67.4%) die Rückfalldeliktschwere kleiner, als die Indexdeliktschwere
(Deliktschwereabnahme), bei 45 (32.6%) war die Rückfalldeliktschwere gleich gross oder
grösser als die Indexdeliktschwere (Deliktschwerezunahme) (Tabelle 40)
Tabelle 39: Deliktschwereabnahme (Arxhof)
Arxhof
Rückfalldeliktschwere < Indexdeliktschwere
Rückfalldeliktschwere ≥ Indexdeliktschwere
Total
N
74
64
138
%
53.6
46.4
100
N
93
45
139
%
67.4
32.6
100
Tabelle 40: Deliktschwereabnahme (Uitikon)
Uitikon
Rückfalldeliktschwere < Indexdeliktschwere
Rückfalldeliktschwere ≥ Indexdeliktschwere
Total
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 94 von 144
Von den 138 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig
geworden sind, waren 39 regulär ausgetreten, 98 hatten die Massnahme abgebrochen. Von
einem ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zum Austritt.
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
des Massnahmenzentrums Arxhof liegt bei 34.6 (M=34.6, SD=22.5) (Tabelle 41).
Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof,
welche
regulär
ausgetreten
waren,
ist
signifikant
kleiner
(p=.02),
als
die
Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen hatten
(Tabelle 42, Tabelle 43).
Von den 139 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig
geworden sind, waren 61 regulär ausgetreten, 78 hatten die Massnahme abgebrochen.
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohner des
Massnahmenzentrums Uitikon liegt bei 36.2 (M=36.2, SD=23.6) (Tabelle 41).
Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon,
welche
regulär
ausgetreten
waren
ist
signifikant
kleiner
(p=.05),
als
die
Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen hatten
(Tabelle 42, Tabelle 43).
Tabelle 41: Rückfalldeliktschwere
Arxhof
Rückfalldeliktschwere
N
Mittelwert
Standardabweichung
Minimum
Maximum
Uitikon
138
34.6
22.5
2
92
139
36.2
23.6
2
94
Tabelle 42: Mann-Whitney-Test - Ränge im Zusammenhang mit dem Massnahmenaustritt
Arxhof
Rückfalldeliktschwere
regulärer Austritt
Ja
Nein
Total
Mittlerer
N Rang
39
56.3
98
74.1
137
Uitikon
Rangsumme
2194.5
7258.5
Mittlerer RangN Rang
summe
61
62.4
3807
78
75.9
5923
139
Tabelle 43: Mann-Whitney-Test im Zusammenhang mit dem Massnahmenaustritt
Signifikanz (2-seitig)
Rückfalldeliktschwere Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z
1414.5
2194.5 -2.37
Arxhof
.02
3807 -1.97
1916
Uitikon
.05
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 95 von 144
Von den 138 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig
geworden sind, hatten 38 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen, 98 hatten keine Lehre oder
Anlehre abgeschlossen. Von zwei ehemaligen Bewohnern fehlen die Angaben zum Abschluss
einer Lehre oder Anlehre.
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
des Massnahmenzentrums Arxhof liegt bei 34.6 (M=34.6, SD=22.5) (Tabelle 41).
Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner welche eine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen hatten ist nicht signifikant kleiner (p=.08), als die Rückfalldeliktschwere der
ehemaligen Bewohner, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten (Tabelle 44,
Tabelle 45).
Von den 139 ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig
geworden sind, hatten 51 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen, 88 hatten keine Lehre oder
Anlehre abgeschlossen.
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohner des
Massnahmenzentrums Uitikon liegt bei 36.2 (M=36.2, SD=23.6) (Tabelle 41).
Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon,
welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten, ist nicht signifikant kleiner (p=.13), als
die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche keine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen hatten (Tabelle 44, Tabelle 45).
Tabelle 44: Mann-Whitney-Test - Ränge im Zusammenhang mit Lehre/Anlehre
Arxhof
Rückfalldeliktschwere
Lehre/Anlehre
Ja
Nein
Total
Uitikon
Mittlerer
N Rang
38 59.1
98 72.2
136
Rangsumme
2245
7071
Mittlerer
N Rang
51 63.3
88 73.9
139
Rangsumme
3226
6504
Tabelle 45: Mann-Whitney-Test im Zusammenhang mit Lehre/Anlehre
Signifikanz (2-seitig)
Rückfalldeliktschwere Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z
1504
2245 -1.74
.08
Arxhof
1900
3226
-1.5
.13
Uitikon
Die 138 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig
geworden sind, verblieben durchschnittlich 13.6 Monate in der Massnahme. Die
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 96 von 144
Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat, die Maximalaufenthaltsdauer 48
Monate (M=13.6, SD=12.5).
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
des Massnahmenzentrums Arxhof liegt bei 34.6 (M=34.6, SD=22.5) (Tabelle 41).
Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass bei den ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig geworden sind, zwischen den Variablen
"Rückfalldeliktschwere" und "Aufenthaltsdauer" ein signifikanter (p=.02) negativer (r=-.19)
Zusammenhang besteht (Tabelle 46).
Die 139 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig
geworden sind, verblieben durchschnittlich 22.8 Monate in der Massnahme. Die
Mindestaufenthaltsdauer beträgt einen Monat, die Maximalaufenthaltsdauer 53 Monate
(M=22.8, SD=14.5).
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
des Massnahmenzentrums Uitikon liegt bei 36.2 (M=36.2, SD=23.6) (Tabelle 41).
Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass bei den ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig geworden sind, zwischen den Variablen
"Rückfalldeliktschwere" und "Aufenthaltsdauer" kein signifikanter (p=.10) Zusammenhang
besteht (Tabelle 47).
Tabelle 46: Rangkorrelation nach Spearman (Arxhof)
Arxhof
Aufenthaltsdauer
Korrelation nach Pearson
Signifikanz (2-seitig)
N
Rückfallhäufigkeit
-.19
.02
138
Tabelle 47: Rangkorrelation nach Spearman (Uitikon)
Uitikon
Aufenthaltsdauer
Korrelation nach Pearson
Signifikanz (2-seitig)
N
Rückfallhäufigkeit
-.14
.1
139
Die 138 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig
geworden sind, waren bei Eintritt in die Massnahme durchschnittlich 20.9 Jahre alt (M=20.9,
SD=2.6).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 97 von 144
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 138 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
des Massnahmenzentrums Arxhof liegt bei 34.6 (M=34.6, SD=22.5) (Tabelle 48).
Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass bei den ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Arxhof, welche rückfällig geworden sind, zwischen den Variablen
"Rückfalldeliktschwere" und "Alter bei Eintritt" kein signifikanter (p=.76) Zusammenhang
besteht (Tabelle 49).
Die 139 ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig
geworden sind, waren bei Eintritt in die Massnahme durchschnittlich 20.9 Jahre alt (M=20.9,
SD=2.5).
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 139 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
des Massnahmenzentrums Uitikon liegt bei 36.2 (M=36.2, SD=23.6) (Tabelle 48).
Die Rangkorrelation nach Spearman zeigt, dass bei den ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Uitikon, welche rückfällig geworden sind, zwischen den Variablen
"Rückfalldeliktschwere" und "Alter bei Eintritt" kein signifikanter (p=.32) Zusammenhang
besteht (Tabelle 50).
Tabelle 48: Rückfalldeliktschwere und Alter bei Eintritt
Arxhof
Uitikon
Rückfalldeliktschwere
N
Mittelwert
Standardabweichung
Minimum
Maximum
138
34.6
22.5
2
92
139
36.2
23.6
2
94
Alter bei Eintritt
N
Mittelwert
Standardabweichung
Minimum
Maximum
138
20.9
2.6
17
28
139
20.9
2.5
16
28
Tabelle 49: Rangkorrelation nach Spearman (Arxhof)
Arxhof
Alter bei Eintritt
Korrelation nach Pearson
Signifikanz (2-seitig)
N
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Rückfallhäufigkeit
.03
.76
138
Seite 98 von 144
Tabelle 50: Rangkorrelation nach Spearman (Uitikon)
Uitikon
Alter bei Eintritt
Korrelation nach Pearson
Signifikanz (2-seitig)
N
Rückfallhäufigkeit
-.09
.32
139
4.2 Gesamtstichprobe
In diesem Abschnitt wird die Gesamtstichprobe (Arxhof und Uitikon) und die damit
durchgeführten Berechnungen und gefundenen Ergebnisse dargestellt.
4.2.1 Die Stichprobe
Von den ursprünglich 470, aus den Akten oder Bewohnerlisten der Massnahmezentren
Arxhof und Uitikon erhobenen männlichen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, wurden
nicht alle in die Stichprobe miteinbezogen. Von einer Person wurden keine Akten gefunden,
von 20 Personen fanden sich sowohl im Strafregisterauszug, als auch in den Akten keine
Angaben zum Indexdelikt. Ausserdem war eine Person nur für eine Schnupperwoche im
Massnahmenzentrum Arxhof und fünf Personen (Arxhof) sind verstorben (dabei wird der
Eintrag aus dem Strafregister gelöscht).
Nach der Datenselektion besteht die Stichprobe aus 443 männlichen Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, welche die Massnahmenzentren Arxhof (N = 219) und Uitikon (N = 224) in
den Jahren 1994 - 2003 verlassen haben (Tabelle 51). Auf Grund von Verzögerungen bei der
Datenerhebung im Massnahmenzentrum Uitikon um ca. ein Jahr, kann davon ausgegangen
werden, dass die Time-after-Release der ehemaligen Bewohner von Uitikon höher ist, als
diejenige der ehemaligen Bewohner des Arxhofes. Um die Verzerrung der Resultate zu
minimieren, wurden die (Entlassungs-) Jahrgänge 2004 und 2005 nicht in die Berechnungen
miteinbezogen.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 99 von 144
Tabelle 51: Häufigkeiten Austritte
Austrittsjahr
Häufigkeiten %
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
Total
45
38
55
54
43
42
51
41
35
39
443
10.2
8.6
12.4
12.2
9.7
9.5
11.5
9.3
7.9
8.8
100
kumulierte
%
10.2
18.7
31.2
43.3
53
62.5
74
83.3
91.2
100
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind 210
Schweizer Bürger (47.7 %) und 230 Angehörige einer anderen Nationalität (52.3 %). Bei drei
ehemaligen Bewohnern fehlen die Angaben zur Nationalität (Tabelle 52).
Tabelle 52: Häufigkeiten Nationenangehörigkeit
Nationalität
CH
nicht-CH
Total
fehlend
N
210
230
440
3
%
47.4
51.9
99.3
0.7
valide %
47.7
52.3
100
kumulierte %
47.7
100
Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon waren bei
Eintritt im Durchschnitt 21.06 Jahre alt (M=21.06, SD=2.52) (Tabelle 53).
Tabelle 53: Durchschnittliches Alter bei Eintritt
Alter bei Eintritt
N
Minimum
Maximum
Mittelwert
Standardabweichung
443
16
28
21.06
2.52
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind bei
Eintritt in das jeweilige Massnahmenzentrum 178 Personen 19 Jahre alt oder jünger (40.2%),
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 100 von 144
141 Personen 20 bis 22 Jahre alt (31.8%) und 124 Personen 23 Jahre alt oder älter (28.0%)
(Tabelle 54, Abbildung 19).
Tabelle 54: Häufigkeiten Eintrittsalter
Eintrittsalterkategorie N
<19 Jahre
20-22 Jahre
>23 Jahre
Total
45
%
178
141
124
443
40.2
31.8
28
100
40.2
40
35
31.8
28
% Rückfall
30
25
20
15
10
5
0
<19 Jahre
20-22 Jahre
>23 Jahre
Alterskategorie
Abbildung 19: Häufigkeiten Eintrittsalter
Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon verblieben
durchschnittlich
19.6
Monate
in
der
Massnahme
(M=19.6,
SD=14.25).
Die
Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer
56 Monate (Tabelle 55).
Tabelle 55: Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der Massnahme
Aufenthaltsdauer
N
Minimum
Maximum
Mittelwert
Standardabweichung
443
0
56
19.6
14.25
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 101 von 144
Werden die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon in drei
Aufenthaltsdauerkategorien unterteilt (0-6 Monate, 7-23 Monate und mindestens 24 Monate),
zeigt sich, dass 117 Personen 0-6 Monate (26.4%), 133 Personen 7-23 Monate (30.0%) und
193 Personen mindestens 24 Monate in der Massnahme verblieben (43.6%) (Tabelle 56).
Tabelle 56: Häufigkeiten Aufenthaltsdauerkategorien
Aufenthaltsdauerkategorie
0-6 Monate
7-23 Monate
>24 Monate
Total
%
26.4
30
43.6
100
N
117
133
193
443
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben 171
eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (38.8%) und 270 haben keine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen (61.2%). Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlen die Angaben zum Abschluss
einer Lehre oder Anlehre (Tabelle 57).
Tabelle 57: Häufigkeiten Lehre/ Anlehre
Lehre/Anlehre
nicht abgeschlossen
abgeschlossen
Total
fehlend
N
270
171
441
2
%
60.9
38.6
99.5
0.5
valide %
61.2
38.8
100
kumulierte %
61.2
100
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind 194
regulär ausgetreten (43.8%), 248 haben die Massnahme abgebrochen (56.0%). Bei einem
ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Art des Austrittes (Tabelle 58).
Tabelle 58: Häufigkeiten regulärer Austritt/ Abbruch der Massnahme
Regulärer Austritt
nein
ja
Total
fehlend
Rückfall nach Massnahmenvollzug
N
248
194
442
1
%
56
43.8
98.8
2
valide %
56
43.8
100
kumulierte %
56
99.8
Seite 102 von 144
4.2.2 Zusammenhang der Variablen
Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes"
und "Lehre/ Anlehre" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Von
den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind 194
regulär ausgetreten (43.8%), 248 haben die Massnahme abgebrochen (56.0%). Bei einem
ehemaligen Bewohner fehlt die Angabe zur Art des Austrittes. Von den 443 ehemaligen
Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben 171 eine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen (38.8%) und 270 haben keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen (61.2%). Bei
zwei ehemaligen Bewohnern fehlen die Angaben zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre.
Die
Korrelation
nach
Pearson
zeigt,
dass
zwischen
den
Variablen
"Art
des
Massnahmenaustrittes" und "Lehre/ Anlehre" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00)
besteht (Tabelle 59).
Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes"
und "Aufenthaltsdauer" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Die
443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Uitikon und Arxhof verblieben
durchschnittlich 19.6 Monate in der Massnahme. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt
weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer 56 Monate. Die Korrelation nach
Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes" und
"Aufenthaltsdauer" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht (Tabelle 59).
Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Art des Massnahmenaustrittes"
und "Alter bei Eintritt" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Die
443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon waren beim Eintritt
in die Massnahme durchschnittlich 21.06 Jahre alt. Das Minimalalter beträgt 16 Jahre, das
Maximalalter 28 Jahre. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Art
des Massnahmenaustrittes" und "Alter bei Eintritt" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00)
besteht (Tabelle 59).
Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Lehre/ Anlehre" und
"Aufenthaltsdauer" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Von den
443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben 171 eine
Lehre oder Anlehre abgeschlossen (38.8%) und 270 haben keine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen (61.2%). Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlt die Angabe zum Abschluss
einer Lehre oder Anlehre. Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof
und
Uitikon
verblieben
Rückfall nach Massnahmenvollzug
durchschnittlich
19.6
Monate
in
der
Massnahme.
Die
Seite 103 von 144
Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer
56 Monate. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Lehre/
Anlehre" und "Aufenthaltsdauer" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht (Tabelle
59).
Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Lehre/ Anlehre" und "Alter bei
Eintritt" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Die 443 ehemaligen
Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon waren beim Eintritt in die
Massnahme durchschnittlich 21.06 Jahre alt. Das Minimalalter beträgt 16 Jahre, das
Maximalalter 28 Jahre. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen
"Lehre/ Anlehre" und "Alter bei Eintritt" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht
(Tabelle 59).
Um die Stärke des Zusammenhangs zwischen den Variablen "Aufenthaltsdauer" und "Alter
bei Eintritt" zu bestimmen, wurde eine Korrelation nach Pearson gerechnet. Die 443
ehemaligen
Bewohner
der
Massnahmenzentren
Arxhof
und
Uitikon
verblieben
durchschnittlich 19.6 Monate in der Massnahme. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt
weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer 56 Monate. Die 443 ehemaligen
Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon waren beim Eintritt in die
Massnahme durchschnittlich 21.06 Jahre alt. Das Minimalalter beträgt 16 Jahre, das
Maximalalter 28 Jahre. Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen
"Alter bei Eintritt" und "Aufenthaltsdauer" ein signifikanter Zusammenhang (p=.00) besteht
(Tabelle 59). Es wurde ausserdem noch eine logistische Regression gerechnet. Die "odds
ratio" finden sich in Tabelle 60.
Tabelle 59: Korrelationen nach Pearson
Alter bei
Art des
Massnahmeaustrittes Lehre/Anlehre Aufenthaltsdauer Eintritt
Art der
Massnahme
Lehre/Anlehre
Aufenthaltsdauer
Alter bei Eintritt
.71**
.71**
.67**
.21**
.67**
.18**
.67**
.67**
.21**
.18**
.24**
.24**
**. Die Korrelation ist auf dem Niveau von 0.01 (2-seitig) signifikant.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 104 von 144
Tabelle 60: Logistische Regression (Odds Ratio)
Alter bei
Art des
Massnahmeaustrittes Lehre/Anlehre Aufenthaltsdauer Eintritt
Art der
Massnahme
Lehre/Anlehre
Aufenthaltsdauer
Alter bei Eintritt
39.86**
39.86**
1.15**
1.19**
1.15**
1.16**
1.19**
1.16**
1.16**
1.16**
**. Der Zusammenhang ist auf dem Niveau von 0.01 (2-seitig) signifikant.
4.2.3 Rückfall
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon wurden
16.7% mit einem Gewaltverbrechen, 45.1% mit einem beliebigen Verbrechen und 62.5%
überhaupt (inkl. Übertretungen, Vergehen) rückfällig (Tabelle 61, 62, 63).
Tabelle 61: Häufigkeiten Rückfall mit Gewaltverbrechen
Rückfall mit Gewaltverbrechen
Nein
Ja
Total
N
369
74
443
%
83.3
16.7
100
Tabelle 62: Häufigkeiten Rückfall mit Verbrechen
Rückfall mit Verbrechen
Nein
Ja
Total
N
243
200
443
%
54.9
45.1
100
Tabelle 63: Häufigkeiten Rückfall (Übertretungen, Vergehen oder Verbrechen)
Rückfall
Nein
Ja
Total
N
166
277
443
%
37.5
62.5
100
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon sind 194
regulär ausgetreten und 248 haben die Massnahme abgebrochen. Bei einem ehemaligen
Bewohner fehlt die Angabe zur Art des Austrittes. Von den 194 ehemaligen Bewohnern,
welche regulär ausgetreten sind, wurden 94 nicht rückfällig (48.5%) und 100 hatten einen
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 105 von 144
Rückfall (51.5%). Von den 248 ehemaligen Bewohnern, welche die Massnahme abgebrochen
haben, wurden 72 nicht rückfällig (29.0%), 176 hatten einen Rückfall (71.0%) (Tabelle 64).
Die ehemaligen Bewohner, welche regulär ausgetreten sind, wurden signifikant (p=.00)
weniger häufig rückfällig, als die ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen
haben (Tabelle 65, Abbildung 20).
Tabelle 64: Zusammenhang Art des Massnahmenaustrittes - Rückfall
Rückfall
Nein
Ja
Total
Regulärer Austritt
Nein
N
72
176
%
29
71
248
100
Ja
N
94
100
194
%
48.5
51.5
100
Tabelle 65: Pearson Chi-Quadrat-Test
Art des Massnahmeaustritts * Rückfall
df Signifikanz
2
.00
Statistik
17.51 (a)
80
71
70
% Rückfall
60
51.5
50
40
30
20
10
0
regulärer Austritt
Abbruch der Massnahme
Abbildung 20: Häufigkeiten Rückfall
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben 171
eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen und 270 haben keine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen. Bei zwei ehemaligen Bewohnern fehlt die Angabe zum Abschluss einer Lehre
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 106 von 144
oder Anlehre. Von den 171 ehemaligen Bewohnern, welche eine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen haben, wurden 82 nicht rückfällig (48.0%), 89 hatten einen Rückfall (52.0%).
Von den 270 ehemaligen Bewohnern, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben,
wurden 84 nicht rückfällig (31.1%), 186 hatten einen Rückfall (68.9%) (Tabelle 66).
Die ehemaligen Bewohner welche eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben, wurden
signifikant (p=.00) weniger häufig rückfällig, als die ehemaligen Bewohner, welche keine
Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben (Tabelle 67, Abbildung 21).
Tabelle 66: Zusammenhang Lehre/ Anlehre - Rückfall
Lehre/Anlehre
Nein
Rückfall
Nein
Ja
Total
Ja
N
84
186
%
31.1
68.9
270
100
N
82
89
171
%
48
52
100
Tabelle 67: Pearson Chi-Quadrat-Test
Statistik
12.65 (a)
Lehre/Anlehre * Rückfall
df Signifikanz
1
.00
80
68.9
70
% Rückfall
60
52
50
40
30
20
10
0
Lehre/Anlehre
keine Lehre/Anlehre
Abbildung 21: Häufigkeiten Rückfall
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon verblieben
117 maximal 6 Monate, 133 zwischen 7 und 23 Monaten und 193 mindestens 24 Monate in
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 107 von 144
der Massnahme. Von den 193 ehemaligen Bewohnern, welche mindestens 24 Monate in der
Massnahme verblieben, wurden 85 nicht rückfällig (44.0%), 108 hatten einen Rückfall
(56.0%). Von den 133 ehemaligen Bewohnern, welche zwischen 7 und 23 Monaten in der
Massnahme verblieben, wurden 49 nicht rückfällig (36.8%), 84 hatten einen Rückfall
(63.2%). Von den ehemaligen Bewohnern, welche maximal 6 Monate in der Massnahme
verblieben, wurden 32 nicht rückfällig (27.4%), 85 hatten einen Rückfall (72.6%) (Tabelle
68).
Die ehemaligen Bewohner, welche länger in der Massnahme verblieben, wurden signifikant
weniger häufig (p=.01)
rückfällig, als die ehemaligen Bewohner, welche kürzer in der
Massnahme verblieben (Tabelle 69, Abbildung 22).
Tabelle 68: Zusammenhang Aufenthaltsdauer - Rückfall
Rückfall
Aufenthaltsdauerkategorie
0-6 Monate
N
Standardisierte Residuen
%
7-23 Monate
N
Standardisierte Residuen
%
>24 Monate
N
Standardisierte Residuen
%
Nein
32
-1.8
27.4
Ja
85
1.4
72.6
Total
117
49
-.1
36.8
84
.1
63.2
133
85
1.5
44
108
-1.2
56
100
100
193
100
Tabelle 69: Pearson Chi-Quadrat-Test
Aufenthaltsdauer * Rückfall
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Statistik
8.69 (a)
df Signifikanz
2
.01
Seite 108 von 144
80
72.60
70
63.2
56
% Rückfall
60
50
40
30
20
10
0
0-6 Monate
7-23 Monate
>24 Monate
Abbildung 22: Häufigkeiten Rückfall
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, waren bei
Eintritt in das jeweilige Massnahmenzentrum, 178 Personen 19 Jahre alt oder jünger, 141
Personen 20 bis 22 Jahre alt und 124 Personen 23 Jahre alt oder älter. Von den 124
ehemaligen Bewohnern, welche bei Eintritt 23 Jahre alt oder älter waren, wurden 50 nicht
rückfällig (40.3%), 74 hatten einen Rückfall (59.7%). Von den 178 ehemaligen Bewohnern,
welche bei Eintritt zwischen 20 und 22 Jahre alt waren, wurden 77 nicht rückfällig (43.3%),
101 hatten einen Rückfall (56.7%). Von den 141 ehemaligen Bewohnern, welche bei Eintritt
19 Jahre alt oder jünger waren, wurden 39 nicht rückfällig (27.7%), 102 hatten einen Rückfall
(72.3%) (Tabelle 70).
Die ehemaligen Bewohner, welche in einem "nicht mehr jugendlichen" Alter in die
Massnahme eintraten, wurden signifikant (p=.01) weniger häufig rückfällig, als die
ehemaligen Bewohner, welche in "jugendlichem" Alter die Massnahme antraten (Tabelle 71,
Abbildung 23).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 109 von 144
Tabelle 70: Zusammenhang Alter bei Eintritt - Rückfall
Rückfall
Eintrittsalterkategorie
<19 Jahre
N
Standardisierte Residuen
%
20-22 Jahre
N
Standardisierte Residuen
%
>23 Jahre
N
Standardisierte Residuen
%
Nein
39
-1.9
27.7
Ja
102
1.5
72.3
Total
141
77
1.3
43.3
101
-1.0
56.7
178
50
.5
40.3
74
-.4
59.7
124
100
100
100
Tabelle 71: Pearson Chi-Quadrat-Test
Statistik
8.77 (a)
Eintrittsalter * Rückfall
80
df Signifikanz
2
.01
72.3
70
56.7
% Rückfall
60
59.7
50
40
30
20
10
0
<19 Jahre
20-22 Jahre
>23 Jahre
Abbildung 23: Häufigkeiten Rückfall
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 110 von 144
4.2.4 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien
Die Aufzählung der in die vier Deliktkategorien Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum und
Sonstiges eingeteilten Delikte finden sich unter 3.1.7.
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, haben vor
dem Eintritt in eines der beiden Massnahmenzentren, 246 mindestens ein Delikt der Kategorie
"Gewalt" (55.5%), 325 mindestens ein Delikt der Kategorie "Betäubungsmittel" (73.4%), 349
mindestens ein Delikt der Kategorie "Eigentum" (78.8%) und 305 mindestens ein Delikt der
Kategorie "Sonstiges" (68.9%) begangen (Tabelle 72, Abbildung 24).
Tabelle 72: Häufigkeiten der Indexdeliktkategorien
Indexdeliktkategorie
Gewalt
Ja
Nein
Betäubungsmittel
Ja
Nein
Eigentum
Ja
Nein
Sonstiges
Ja
Nein
N
246
197
325
118
349
94
305
138
%
55.5
44.5
73.4
26.6
78.8
21.2
68.9
31.2
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben
nach dem Austritt 128 mindestens ein Delikt der Kategorie "Gewalt" (28.9%), 179
mindestens ein Delikt der Kategorie "Betäubungsmittel" (40.4%), 184 mindestens ein Delikt
der Kategorie "Eigentum" (41.5%) und 234 mindestens ein Delikt der Kategorie "Sonstiges"
(52.8%) begangen (Tabelle 73, Abbildung 24).
Tabelle 73: Häufigkeiten der Rückfalldeliktkategorien
Rückfalldeliktkategorie
Gewalt
Ja
Nein
Betäubungsmittel
Ja
Nein
Eigentum
Ja
Nein
Sonstiges
Ja
Nein
Rückfall nach Massnahmenvollzug
N
128
315
179
264
184
259
234
209
%
28.9
71.1
40.4
59.6
41.5
58.5
52.8
47.2
Seite 111 von 144
78.8
80
73.4
68.9
70
60
55.5
52.8
50
%
40.4
41.5
Index
40
30
Rückfall
28.9
20
10
0
Gewalt
Betäubungsmittel
Eigentum
Sonstiges
Abbildung 24: Häufigkeiten Deliktkategorien
Die Aufzählung der, in die vier Deliktkategorien Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum und
Sonstiges eingeteilten Delikte, und die jeweilige gesetzliche Deliktschwerekategorie
(Übertretung, Vergehen oder Verbrechen) finden sich unter 3.1.7.
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben in
der Kategorie "Gewalt" 197 kein Delikt (44.5%), sieben maximal eine Übertretung (1.6%), 34
maximal ein Vergehen (7.7%) und 205 ein Verbrechen begangen (46.3%) (Tabelle 74,
Abbildung 25).
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, haben in
der Kategorie "Betäubungsmittel" 118 kein Delikt (26.6%), 146 maximal eine Übertretung
(33.0%), 83 maximal ein Vergehen (18.7%) und 96 ein Verbrechen begangen (21.7%)
(Tabelle 74, Abbildung 26).
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, haben in
der Kategorie "Eigentum" 94 kein Delikt (21.2%), fünf maximal eine Übertretung (1.1%), 32
maximal ein Vergehen (7.2%) und 312 ein Verbrechen begangen (70.4%) (Tabelle 74,
Abbildung 27).
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, haben in
der Kategorie "Sonstiges" 138 kein Delikt (31.2%), 47 maximal eine Übertretung (10.6%),
240 maximal ein Vergehen (54.2%) und 18 ein Verbrechen begangen (4.1%) (Tabelle 74,
Abbildung 28).
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 112 von 144
Tabelle 74: Häufigkeiten der Indexdeliktschwerekategorien in den Deliktkategorien
Indexdeliktschwerekategorie Gewalt
N
kein
197
7
max. Übertretung
max. Vergehen
34
Verbrechen
205
%
44.5
1.6
7.7
46.3
Betäubungsmittel Eigentum
N
%
N
118 26.6
94
146
5
33
83 18.7
32
96 21.7
312
%
21.2
1.1
7.2
70.4
Sonstiges
N
138
47
240
18
%
31.2
10.6
54.2
4.1
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben
nach dem Austritt in der Kategorie "Gewalt" 315 kein Delikt (71.1%), fünf maximal eine
Übertretung (1.1%), 49 maximal ein Vergehen (11.1%) und 74 ein Verbrechen begangen
(16.7%) (Tabelle 75, Abbildung 25).
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben
nach dem Austritt in der Kategorie "Betäubungsmittel" 264 kein Delikt (59.6%), 75 maximal
eine Übertretung (16.9%), 84 maximal ein Vergehen (19.0%) und 20 ein Verbrechen
begangen (4.5%) (Tabelle 75, Abbildung 26).
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben
nach dem Austritt in der Kategorie "Eigentum" 259 kein Delikt (58.5%), sechs maximal eine
Übertretung (1.4%), 15 maximal ein Vergehen (3.4%) und 163 ein Verbrechen begangen
(36.7%) (Tabelle 75, Abbildung 27).
Von den 443 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon haben
nach dem Austritt in der Kategorie "Sonstiges" 209 kein Delikt (47.2%), 15 maximal eine
Übertretung (3.4%), 194 maximal ein Vergehen (43.8%) und 25 ein Verbrechen begangen
(5.6%) (Tabelle 75, Abbildung 28).
Tabelle 75: Häufigkeiten der Rückfalldeliktschwerekategorien in den Deliktkategorien
Rückfalldeliktschwerekategorie
kein
max. Übertretung
max. Vergehen
Verbrechen
Gewalt
N
315
5
49
%
71.1
1.1
11.1
74
16.7
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Betäubungsmittel Eigentum
N
%
N
264 59.6
259
75 16.9
6
84 19.0
15
20
4.5
163
%
58.5
1.4
3.4
Sonstiges
N
209
15
194
%
47.2
3.4
43.8
36.7
25
5.6
Seite 113 von 144
80
71.1
70
60
%
50
46.3
44.5
Index
40
Rückfall
30
16.7
20
7.7
10
11.1
1.6 1.1
0
kein
max. Übertretung max. Vergehen
Verbrechen
Gewalt
Abbildung 25: Deliktschwerekategorien Kategorie "Gewalt"
80
70
59.6
60
%
50
Index
40
30
33
Rückfall
26.6
16.9
20
18.7 19
10
21.7
4.5
0
kein
max. Übertretung max. Vergehen
Verbrechen
Betäubungsmittel
Abbildung 26: Deliktschwerekategorien Kategorie "Betäubungsmittel"
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 114 von 144
80
70.4
70
58.5
60
%
50
36.7
40
30
Index
Rückfall
21.2
20
7.2
10
1.1 1.4
3.4
0
kein
max. Übertretung max. Vergehen
Verbrechen
Eigentum
Abbildung 27: Deliktschwerekategorien Kategorie "Eigentum"
80
70
60
54.2
47.2
%
50
40
43.8
Index
Rückfall
31.2
30
20
10.6
10
3.4
4.1 5.6
0
kein
max. Übertretung max. Vergehen
Verbrechen
Sonstiges
Abbildung 28: Deliktschwerekategorien Kategorie "Sonstiges"
4.2.5 Deliktschwere
Die Vorgehensweise zur Quantifizierung der Indexdeliktschwere, beziehungsweise der
Rückfalldeliktschwere wird unter 3.1.8 beschrieben.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 115 von 144
Die 443 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon weisen im
Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 40.97 (M=40.97, SD=20.43) und eine
Rückfallhäufigkeit von .63 (M=.63, SD=.49) auf (Tabelle 76).
Die Korrelation nach Pearson zeigt, dass zwischen den Variablen "Indexdeliktschwere" und
"Rückfallhäufigkeit" ein signifikanter (p=.01) Zusammenhang besteht (Tabelle 77).
Tabelle 76: Indexdeliktschwere und Rückfallhäufigkeit
N
443
443
Indexdeliktschwere
Rückfallhäufigkeit
Mittelwert Standardabweichung
20.43
40.97
.49
.63
Tabelle 77: Korrelation nach Pearson
Indexdeliktschwere
Korrelation nach Pearson
Signifikanz (2-seitig)
N
Rückfallhäufigkeit
.13
.01
443
Die 277 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, die einen
Rückfall hatten weisen im Durchschnitt eine Indexdeliktschwere von 43.00 (M=43.00,
SD=21.16) und eine Rückfalldeliktschwere von 35.42 (M=35.42, SD=23.06) auf (Tabelle 78).
Der t-Test für gepaarte Stichproben zeigt, dass die Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig
gewordenen ehemaligen Bewohner signifikant kleiner (p=.00) ist, als die Indexdeliktschwere
(Tabelle 79).
Tabelle 78: Indexdeliktschwere und Rückfalldeliktschwere der Rückfälligen
N
227
227
Indexdeliktschwere
Rückfalldeliktschwere
Mittelwert Standardabweichung
21.16
43.00
23.06
35.42
Tabelle 79: t-Test bei gepaarten Stichproben
Indexdeliktschwere * Rückfalldeliktschwere
Gepaarte Differenzen
T
df
Signifikanz (2-seitig)
Rückfall nach Massnahmenvollzug
-4.24
276
.00
Seite 116 von 144
Von den 277 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, die einen
Rückfall hatten, war bei 168 (60.5%) die Rückfalldeliktschwere kleiner, als die
Indexdeliktschwere (Deliktschwereabnahme). Bei 109 (39.5%) war die Rückfalldeliktschwere
gleich gross oder grösser als die Indexdeliktschwere (Deliktschwerezunahme) (Tabelle 80).
Tabelle 80: Deliktschwereabnahme
Rückfalldeliktschwere < Indexdeliktschwere
Rückfalldeliktschwere ≥ Indexdeliktschwere
Total
N
168
109
277
%
60.5
39.5
100
Von den 277 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, welche
rückfällig geworden sind, waren 100 regulär ausgetreten, 176 hatten die Massnahme
abgebrochen. Von einem ehemaligen Bewohner, welcher rückfällig geworden, ist fehlen die
Angaben zur Art des Austrittes.
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon liegt bei 35.42 (M=35.42, SD=23.06) (Tabelle
78).
Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche regulär ausgetreten waren ist
signifikant kleiner(p=.00), als die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche
die Massnahme abgebrochen hatten (Tabelle 81, Tabelle 82).
Tabelle 81: Mann-Whitney-Test - Ränge
Rückfalldeliktschwere
Regulärer
Austritt
Ja
Nein
Total
N Mittlerer Rang Rangsumme
100
120
11975.5
176
149
26250.5
276
23.06
Tabelle 82: Mann-Whitney-Test - Statistik
Rückfalldeliktschwere
Mann-Whitney-U Wilcoxon-W
6925.5
11975.5
Signifikanz
Z
(2-seitig)
-2.94
.00
Von den 277 ehemaligen Bewohnern der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, welche
rückfällig geworden sind, hatten 89 eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen und 186 hatten
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 117 von 144
keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen. Von zwei ehemaligen Bewohnern, welche rückfällig
geworden sind, fehlen die Angaben zum Abschluss einer Lehre oder Anlehre.
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon liegt bei 35.42 (M=35.42, SD=23.06) (Tabelle
78).
Die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, welche eine Lehre oder Anlehre
abgeschlossen hatten ist signifikant kleiner (p=.03), als die Rückfalldeliktschwere der
ehemaligen Bewohner, welche keine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten (Tabelle 83,
Tabelle 84).
Tabelle 83: Mann-Whitney-Test - Ränge
Rückfalldeliktschwere
Lehre/Anlehre
Ja
Nein
Total
Mittlerer Rang Rangsumme
89
122.5
10902.5
186
145.42
27047.5
275
N
Tabelle 84: Mann-Whitney-Test - Statistik
Signifikanz
Mann-Whitney-U Wilcoxon-W Z
(2-seitig)
6897.5
10902.5 -2.24
.03
Rückfalldeliktschwere
Die 277 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, welche
rückfällig geworden sind, verblieben durchschnittlich 18.23 Monate in der Massnahme. Die
Mindestaufenthaltsdauer beträgt weniger als einen Monat und die Maximalaufenthaltsdauer
53 Monate (M=18.23, SD=14.26).
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon liegt bei 35.42 (M=35.42, SD=23.06) (Tabelle
78).
Die
Rangkorrelation
nach
Spearman
zeigt,
dass
zwischen
den
Variablen
"Rückfalldeliktschwere" und "Aufenthaltsdauer" ein signifikanter (p=.01) negativer (r=-.15)
Zusammenhang besteht (Tabelle 85).
Tabelle 85: Rangkorrelation nach Spearman
Aufenthaltsdauer
Korrelation nach Pearson
Signifikanz (2-seitig)
N
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Rückfallhäufigkeit
-.15
.01
277
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Die 277 ehemaligen Bewohner der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon, welche
rückfällig geworden sind, waren bei Eintritt im Durchschnitt 20.9 Jahre alt (M=20.9,
SD=2.54).
Die mittlere Rückfalldeliktschwere der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern
der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon liegt bei 35.42 (M=35.42, SD=23.06) (Tabelle
77).
Die
Rangkorrelation
nach
Spearman
zeigt,
dass
zwischen
den
Variablen
"Rückfalldeliktschwere" und "Alter bei Eintritt" kein signifikanter (p=.65) Zusammenhang
besteht (Tabelle 86).
Tabelle 86: Rangkorrelation nach Spearman
Alter bei Eintritt
Korrelation nach Pearson
Signifikanz (2-seitig)
N
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Rückfalldeliktschwere
-.03
.65
277
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Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 120 von 144
5. Diskussion
Im Folgenden werden Probleme der Rückfallforschung, die ausgewählte Stichprobe,
methodische Probleme und die Ergebnisse der Gesamtstichprobe, sowie die Ergebnisse des
Vergleichs zwischen den Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon diskutiert. Abschliessende
folgt eine Gesamtdiskussion und es wird ein Ausblick auf weitere Forschungsarbeiten
gegeben.
5.1 Probleme der Rückfallforschung
Die Frage nach der Rückfälligkeit von Straftätern wird in der Öffentlichkeit oft dann gestellt,
wenn vor allem in den öffentlichen Medien, über einen Einzelfall berichtet wird. Leider kann,
ausgehend von Exremfällen, kaum etwas über die Rückfälligkeit im Allgemeinen ausgesagt
werden. Es stellt sich jedoch die Frage, was Rückfall überhaupt heissen soll. Das Problem ist,
dass man nicht genau wissen kann, ob und welche Straftaten jemand begeht. Schliesslich
kann nur einen Teil der verübten Straftaten erfasst werden. Der Grund dafür ist das
Dunkelfeld, also Straftaten, die nicht angezeigt oder nicht entdeckt wurden (Egg, 2006).
Natürlich gibt es gewisse Zugangsmöglichkeiten, sogenannte Dunkelfeld-Befragungen, aber
selbst wenn eine regelmässige Opferbefragung durchgeführt werden würde, würde man nicht
das gesamte Ausmass erfassen können.. So ist es keineswegs sicher, dass jemand bei einer
Befragung Delikte angibt, welche zuvor nicht der Polizei gemeldet wurden. Man spricht
deshalb auch von einem doppelten Dunkelfeld.
"Jede neue Straftat" wäre die einfachste Definition für Rückfall. Wie bereits erwähnt, ist die
Anzahl aller Straftaten aber nicht bekannt. Eine weitere Variante wäre "jede angezeigte
Straftat". Nun wird aber nicht jede Person, die die Polizei als tatverdächtig identifiziert, später
auch gerichtlich verurteilt. Diese sogenannte Diversion, also die Vermeidung einer
Verurteilung in weniger schweren Fällen, ist rechtspolitisch gewollt und auch sinnvoll. Für
die Definition von Rückfälligkeit eignet sich der Bezug auf alle angezeigten Fälle, wegen
dieses mehrstufigen strafrechtlichen Ausfilterungsprozesses, leider nicht oder nur begrenzt
(Egg, 2006). Es ergibt sich nun also eine dritte Definitionsmöglichkeit des Rückfalls: "Jede
neue Verurteilung". Dieser Zugang wurde auch in der vorliegenden Untersuchung gewählt,
wobei sich einwenden lässt, dass damit die Gefahr einer Unterschätzung der tatsächlich
begangenen neuen Straftaten verbunden ist. So könnte jemand nur deshalb als nicht rückfällig
eingestuft werden, weil ihm eine neue Straftat nicht hinreichend nachgewiesen werden
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 121 von 144
konnte. Dieser Nachteil wird unseres Erachtens aber, durch den grossen Vorteil einer
juristisch sauberen Begrenzung auf gerichtlich geprüfte Tatbestände ausgewogen. Manche
Rückfalldefinitionen, wie auch in der vorliegenden Studie, berücksichtigen die Deliktschwere,
meist definiert durch die Art und Höhe der neuerlich verhängten Sanktion. In der
vorliegenden Studie wurde die Deliktschwere allerdings anhand der Delikte (Übertretungen,
Vergehen, Verbrechen) und der damit angedrohten Strafen bestimmt. Dieser Zugang und
damit verbundene Probleme wurden unter 3.1.8 erläutert.
Es wird ersichtlich, dass die Beantwortung der Definitionsfrage nicht leicht ist. Nicht ausser
Acht gelassen werden sollte der Rückfallzeitraum, d.h. wie lange das Intervall von der
früheren Sanktion zu der neuerlichen sein soll. Es treten Probleme auf, wie z.B. die
gesetzliche Tilgungsfrist aus dem Strafregister. Ausserdem ist es fraglich, ob bei langen
Zeiträumen das Erhobene noch etwas mit der Qualität des Straf- oder Massnahmenvollzuges
zu tun hat (Egg, 2006). Anders gesagt, lassen sich nach einem zu langen Zeitraum, kaum noch
zuverlässige Aussagen über den Erfolg einer stationären Unterbringung machen. Zudem
verändern sich die therapeutischen Konzepte mit der Zeit. Aufgrund dieser vielfältigen
Problematik, gehen die meisten Rückfallstudien (wie auch die vorliegende) eher pragmatisch
vor: Es wird einen Risikozeitraum von drei bis fünf Jahren festgelegt und bezieht sich
ausschliesslich auf neue Verurteilungen und Registereintragungen.
5.2 Datenlage und Stichprobe
Nachfolgend wird nochmals auf die Vorgehensweise bei der Konstruktion der verwendeten
Stichprobe eingegangen, bevor Probleme bei der Quantifizierung der Deliktschwere
beschrieben werden.
5.2.1 Stichprobe
In der Deutschschweiz existieren drei Massnahmenzentren für junge Erwachsene: Das
Massnahmenzentrum Arxhof, das Massnahmenzentrum Uitikon und das Massnahmenzentrum
Kalchrain. Vor Beginn der vorliegenden Studie wurden die Leiter der Massnahmenzentren
Uitikon und Kalchrain betreffend einer Zusammenarbeit für diese Studie angefragt. Aufgrund
der Absage des Leiters des Massnahmenzentrums Kalchrain. konnten lediglich die Daten der
Massnahmezentrem Arxhof/BL und Uitikon/ZH in die Untersuchung aufgenommen werden.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 122 von 144
Die vom Massnahmenzentrum Uitikon geforderten Daten wurde mit einer Verspätung von
zehn Monaten geliefert. Aufgrund dieser Verzögerung waren die Strafregisterauszüge der
ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon zehn Monate (Ende März 2007)
nach denjenigen, des Massnahmenzentrums Arxhof vorliegen (Ende Mai 2006). Um die
Verzerrung der Resultate zu Gunsten der ehemaligen Bewohner des Arxhofes zu minimieren,
wurden die letzten Entlassungsjahrgänge (2004 und 2005) nicht in die Berechnungen
miteinbezogen. Dies, weil die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles in den ersten zwei Jahren
nach der Entlassung, am grössten ist und deshalb auch mehr ins Gewicht fallen würde.
Aus verschiedenen Gründen wurden zusätzlich einige der, aus den Akten oder
Bewohnerlisten der Massnahmenzentren erhobenen Personen, nicht in die Stichprobe
miteinbezogen (3.1.5).
Die Einträge im Strafregister des Verurteilten können nach einer gewissen Zeit aus dem
Strafregister gelöscht werden, dies hat aber nur zur Folge, dass eine Person nicht mehr
offiziell im Strafregister verzeichnet ist. Eine endgültige Entfernung erfolgt, bei Strafen von
mehr als drei Monaten, erst im Alter von 80 Jahren. Deshalb stellte sich diese Problematik in
dieser Studie nicht, und es kann davon ausgegangen werden, dass die erhobenen Daten
diesbezüglich vollständig sind.
5.2.2 Quantifizierung der Deliktschwere
Die Schwere der Delikte wurde in dieser Studie anhand der zu erwarteten Strafe berechnet.
Für Übertretungen wurde 1 Punkt, für Vergehen 4 und für Verbrechen 12 Punkte vergeben.
Um eine noch grössere Differenzierung zu erreichen, wurden diese Punkte mit dem Faktor 1
für "einfach" und dem Faktor 2 für "mehrfach" multipliziert (Anhang D).
Bei der Punktevergabe (1, 4 und 12 Punkte) für die drei Deliktschweren (Übertretung,
Vergehen, Verbrechen) wurden folgende Überlegungen angestellt: Da drei Übertretungen
nicht mehr gewichtet werden sollten, als ein Vergehen, durfte die Punktezahl von
"Übertretung mehrfach" nicht höher als "Vergehen einfach" ausfallen. Dasselbe gilt auch für
die nächste Stufe: Mehrfache Vergehen sollten nicht schwerer gewichtet werden können, als
ein Verbrechen.
Statistisch gesehen, sind die Resultate abhängig von der Wahl der verwendeten Skalen.
Andere Skalen hätten möglicherweise zu (mindestens leicht) unterschiedlichen Ergebnissen
führen können. Eine andere Möglichkeit zur Bestimmung der Deliktschwere wäre
beispielsweise die Gewichtung anhand der ausgesprochenen Strafen in Monaten gewesen. Da
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 123 von 144
sich aber das Strafmass, je nach Gericht und Kanton erheblich unterscheidet (Storz, 1992),
wäre diese Variante nicht ideal gewesen. Eine weitere Möglichkeit wäre die Anzahl der
Deliktbegehungen mit einzubeziehen, wobei hier das Problem besteht, dass in den
Strafregisterauszügen die Anzahl (z.B. dreifach) der Deliktbegehungen fast ausschliesslich
mit dem Ausdruck "mehrfach" bezeichnet wird, was eine individuelle Gewichtung der
Häufigkeiten einzelner Delikte unmöglich gemacht hätte. Aus diesen Gründen schien das
gewählte Punktesystem, der vorliegenden Studie, als passend.
5.3 Diskussion der Ergebnisse
In diesen Abschnitten werden die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung diskutiert.
Zuerst werden die Resultate der Gesamtstichprobe (Arxhof und Uitikon) erörtert, bevor
abschliessend die Unterschiede zwischen den beiden Massnahmenzentren diskutiert werden.
5.3.1 Vergleich der Massnahmenzentren
Im Folgenden werden die einzelnen Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und
Uitikon, die separaten Berechnungen und gefundenen Ergebnisse der einzelnen Institutionen,
sowie Vergleichsrechnungen zwischen den beiden Massnahmenzentren diskutiert.
5.3.1.1 Vergleich der Stichproben
Ein Vergleich der Nationalität der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof
und des Massnahmenzentrums Uitikon zeigt, dass auf dem Arxhof signifikant mehr
Schweizer Bürger vertreten sind, als in Uitikon. Keine signifikanten Unterschiede finden sich
im durchschnittlichen Alter bei Eintritt (Arxhof = 20.99 Jahre, Uitikon = 21.12 Jahre), beim
Anteil der ehemaligen Bewohner, die erfolgreich eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen
haben (Arxhof = 36.4%, Uitikon = 41.1%) und beim Anteil der ehemaligen Bewohner, die
regulär aus der Massnahme ausgetreten sind (Arxhof = 39.7%, Uitikon = 48.2%). Im
Gegensatz dazu unterscheiden sich die untersuchten Stichproben hinsichtlich der Variable
"Aufenthaltsdauer". Ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon verblieben im
Durchschnitt signifikant länger in der Massnahme, als ehemaligen Bewohner des
Massnahmenzentrums Arxhof (Uitikon = 23.2 Monate, Arxhof = 16.4 Monate). Dieser
Unterschied kommt vor allem dadurch zu Stande, dass der Anteil der nur 0-6 Monate in der
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 124 von 144
Massnahme verbleibenden Bewohner im Massnahmenzentrum Arxhof grösser ist, als im
Massnahmenzentrum Uitikon (Arxhof = 37.0%, Uitikon = 16.1%). Dies ist vermutlich auf das
Vorhandensein einer geschlossenen Eintrittsabteilung in Uitikon zurückzuführen. Im
Massnahmenzentrum Uitikon beginnt der Bewohner, im Gegensatz zum Massnahmenzentrum
Arxhof, seine Massnahme in der Geschlossenen Abteilung. In diesen ersten Monaten erfährt
der Bewohner keinerlei Öffnungen. Da die Bewohner in Uitikon in dieser ersten Phase der
Massnahme nicht davon laufen können, ist die Abbruchquote dementsprechend niedriger.
5.3.1.2 Rückfall
Die
allgemeine
Rückfallhäufigkeit
der
Massnahmenzentren
Arxhof
und
Uitikon
unterscheiden sich nicht signifikant voneinander (Arxhof = 63.0%, Uitikon = 62.1%).
Ebenfalls keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit zeigen sich in
den
beiden
Massnahmenzentren,
in
Abhängigkeit
der
Variablen
"Art
des
Massnahmenaustrittes", "Lehre/Anlehre" und "Alter bei Eintritt". Beim Vergleich der
Aufenthaltsdauerkategorien (0-6 Monate, 7-23 Monate und >24 Monate) zeigt sich folgendes
Bild: Kein signifikanter Unterschied hinsichtlich der Rückfallhäufigkeit ergibt sich beim
Vergleich
der
beiden
Massnahmenzentren,
in
Bezug
auf
die
mittleren
Aufenthaltsdauergruppen (7-23 Monate). Zwar unterscheiden sich auch die Gruppen der
Kurzaufenthalter (0-6 Monate) knapp nicht signifikant voneinander (p=.06). Allerdings ist
eine klare Tendenz dahingehend erkennbar, dass die ehemaligen Bewohner, die nur kurz im
Massnahmenzentrum Arxhof verbleiben, häufiger rückfällig (77.8%) werden, als die
ehemaligen Bewohner, welche nur kurz im Massnahmenzentrum Uitikon verbleiben (61.1%).
Anders bei den ehemaligen Bewohnern, welche mindestens zwei Jahre in der Massnahme
verbleiben: Beim Vergleich dieser Gruppen zeigt sich, dass die ehemaligen Bewohner des
Massnahmenzentrums Arxhof signifikant weniger häufig rückfällig werden (47.4%) als die
ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon (61.7%). Eine verlängerte
Aufenthaltsdauer auf dem Arxhof verringert die Rückfallhäufigkeit also stärker, als in
Uitikon.
5.3.1.3 Deliktkategorien und Deliktschwerekategorien
Vergleicht man die Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon hinsichtlich der
Häufigkeiten der Indexdeliktkategorien (Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum und Sonstiges)
zeigt sich, dass die ehemaligen Bewohner der beiden Massnahmenzentren ähnlich häufig ein
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 125 von 144
Gewaltdelikt (Arxhof = 53.4%, Uitikon = 57.6%), ein Betäubungsmitteldelikt (Arxhof =
76.3%, Uitikon = 70.5%) und ein Eigentumsdelikt (Arxhof = 78.5%, Uitikon = 79.0%)
begangen haben. Ein signifikanter Unterschied zeigt sich lediglich im Bereich der
Deliktkategorie "Sonstiges". Die ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Uitikon
haben signifikant häufiger ein Delikt der Kategorie "Sonstiges" begangen (78.6%), als die
ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof (58.9%). Welche Delikte in die
Kategorie "Sonstiges" fallen ist unter 3.1.7 nachzulesen.
Beim Vergleich der Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon hinsichtlich den
Rückfalldelikten in den verschiedenen Deliktkategorien (Gewalt, Betäubungsmittel, Eigentum
und Sonstiges) konnten sich bei allen Gruppenvergleichen keine signifikanten Unterschiede
gefunden
werden.
Interessanter-
und
erfreulicherweise
sind
bei
den
Rückfällen
verhältnismässig weniger Gewaltdelikte (Arxhof = 28.8%, Uitikon = 29.0%), weniger
Betäubungsmitteldelikte (Arxhof = 39.3%, Uitikon = 41.5%), weniger Eigentumsdelikte
(Arxhof = 42.5%, Uitikon = 40.7%) und weniger Delikte der Kategorie "Sonstiges" (Arxhof =
53.0%, Uitikon = 47.3%) zu verzeichnen als bei den Indexdelikten. Die Abnahme ist bei der
Kategorie "Sonstiges" am wenigsten markant. Wie unter 3.1.7 ersichtlich, kann diese
Kategorie aber durchaus mit weniger schweren Delikten in Verbindung gebracht werden.
Dies vor allem, wenn man sich vor Augen führt, dass in der Deliktkategorie "Sonstiges"
Straftaten des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) integriert sind. Weiter zuversichtlich stimmt
die Tatsache, dass in den Deliktkategorien Gewalt, Betäubungsmittel und Eigentum eine
Reduktion von schweren Straftaten bei den Rückfalldelikten, im Vergleich zu den
Indexdelikten festzustellen ist. So sind in den drei genannten Kategorien Verbrechen bei
Rückfällen seltener, als bei den Indexdelikten (Abbildung 7-10).
5.3.1.4 Deliktschwere
Die Indexdeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Massnahmenzentrums Arxhof
(M=35.0) ist durchschnittlich tiefer, als im Massnahmenzentrums Uitikon (M=46.8). Dies
lässt vermuten, dass ins Massnahmenzentrum Uitikon eher "schwerere Fälle" eingewiesen
werden, als ins Massnahmenzentrum Arxhof. Hier kann wiederum ein Zusammenhang mit de,
in Uitikon vorhandenen Geschlossenen Abteilung vermutet werden.
Der, bei der Gesamtstichprobe gefundene positive Zusammenhang zwischen der
Indexdeliktschwere und der Rückfallhäufigkeit (5.3.1.3) bestätigt sich bei den aufgeteilten
Stichproben (Arxhof und Uitikon) nur teilweise. Bei den ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Uitikon besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen der
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 126 von 144
Indexdeliktschwere und der Rückfallhäufigkeit (p=.00). Bei den ehemaligen Bewohnern des
Massnahmenzentrums Arxhof ergab diese Korrelation keine signifikante (p=.56) Resultate.
Auch die, in der Gesamtstichprobe gefundene Deliktschwereabnahme (signifikant tiefere
Rückfalldeliktschwere, als Indexdeliktschwere) der Rückfälligen konnte bei den getrennten
Stichproben nur für Uitikon gefunden werden. Der t-Test für gepaarte Stichproben zeigt, dass
bei den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Uitikon die Rückfalldeliktschwer
signifikant (p=.00) kleiner ist, als die Indexdeliktschwere, während sich bei den ehemaligen
Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof die Rückfalldeliktschwere nicht signifikant von
der Indexdeliktschwere unterscheidet. Betrachtet man diese Resultate gemeinsam, wird
ersichtlich, dass bei beiden Stichproben die Rückfalldeliktschwere auf ähnlich hohem Niveau
fungiert (Arxhof = 34.6, Uitikon = 36.2), dass aber durch die, bei der Stichprobe von Uitikon
von vornherein grössere Indexdeliktschwere eine Deliktschwereabnahme zu Stande kommt.
Anders ausgedrückt werden ins Massnahmenzentrum Uitikon Personen mit "schwereren
Straftaten" eingewiesen, welche sich aber bei den Rückfällen in ihrer "Gefährlichkeit" nicht
mehr von den ehemaligen Bewohnern des Massnahmenzentrums Arxhof unterscheiden. Einen
ähnlichen Effekt kennt man auch aus der Psychotherapieforschung. So sind bei schwereren
psychischen Störungen häufig grössere Therapie-Effekte nachzuweisen als bei leichteren
psychischen Störungen.
Zwischen der Rückfalldeliktschwere und dem Alter bei Eintritt in die Massnahme zeigen sich
bei beiden Stichproben - wie beim Betrachten den Gesamtstichprobe (5.3.1.3) - keine
signifikanten Zusammenhänge.
Eine signifikant tiefere Rückfalldeliktschwere bei den regulär ausgetretenen Bewohnern
(gegenüber denjenigen, welche die Massnahme abgebrochen hatten) konnte bei der Einzel-,
wie auch bei der Gesamtstichprobe festgestellt werden. Interessanterweise konnte der, bei der
Gesamtstichprobe gefundene signifikante Unterschied der Rückfalldeliktschwere in
Abhängigkeit des Abschlusses einer Lehre oder Anlehre beim Betrachten der einzelnen
Stichproben der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon nicht bestätigt werden. Die
Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner des Arxhofes mit Lehr- /Anlehreabschluss
ist nicht signifikant tiefer, als die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner ohne
Abschluss (p=.08). Dasselbe gilt für die Stichprobe des Massnahmenzentrums Uitikon
(p=.13).
Wie unter 5.3.1.3 erwähnt, korreliert die Rückfalldeliktschwere der Gesamtstichprobe
signifikant negativ mit der Aufenthaltsdauer. Betrachtet man die Stichproben der
Massnahmenzentren einzeln, zeigt sich, dass die Aufenthaltsdauer der ehemaligen Bewohner
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 127 von 144
des Massnahmenzentrums Arxhof signifikant negativ mit der Rückfalldeliktschwere
korreliert. Hingegen besteht aber kein signifikanter Zusammenhang zwischen der
Aufenthaltsdauer
und
der
Rückfalldeliktschwere
der
ehemaligen
Bewohner
des
Massnahmenzentrums Uitikon.
5.3.2 Gesamtstichprobe
In diesem Abschnitt wird die Gesamtstichprobe (Arxhof und Uitikon) und die damit
durchgeführten Berechnungen und gefundenen Ergebnisse diskutiert.
5.3.2.1 Korrelationen der Variablen
Um die Stärke des Zusammenhanges zwischen den Variablen "Massnahmenaustritt",
"Lehre/Anlehre", "Alter bei Eintritt" und "Aufenthaltsdauer" zu bestimmen, wurden
Korrelationen nach Pearson gerechnet (4.1.2). Die erhobenen Variablen korrelieren alle
signifikant positiv. Jedoch kann anhand der Korrelationen nichts über die Kausalität ausgesagt
werden. Die positiven Zusammenhänge waren zu erwarten, da aufgrund der Konzepte der
Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon jemand die Massnahme erst mit dem Abschluss
einer Lehre oder Anlehre erfolgreich beendet hat. Dies erklärt den Zusammenhang des
regulären Austrittes (im Gegensatz zum Abbruch der Massnahme) mit dem erfolgreichen
Abschluss einer Anlehre oder Lehre und der damit verbundenen Aufenthaltsdauer im
Massnahmenzentrum. Die tiefsten Werte (4.1.2) ergeben sich bei Korrelationen mit der
Variable "Alter bei Eintritt". Zwar sind die Zusammenhänge ebenfalls positiv (d.h. ein
höheres Alter bei Eintritt korreliert mit einem regulären Austritt, dem erfolgreichen Abschluss
einer Lehre oder Anlehre und der Aufenthaltsdauer), jedoch verhältnismässig geringer. Die
positiven Zusammenhänge lassen die theoretische Vermutung zu, dass Delinquenz ein,
zumindest teilweise phasengebundenes Altersphänomen darstellt. In der Adoleszenz sind die
Veränderungen auf biologischer, psychologischer und sozialer Ebene innerhalb eines kurzen
Zeitraumes sehr dynamisch und können damit eine Form von Stress und Belastung auslösen.
Möglich ist, dass Personen, welche beim Eintritt in die Massnahme schon in einem gewissen
Alter sind, auch schon eine weiterentwickelte emotionale, soziale und intellektuelle Reife und
Durchhaltewillen besitzen, was sich wiederum in den positiven Korrelationen mit den
Variablen "Art des Massnahmenaustrittes", "Lehre/Anlehre" und "Aufenthaltsdauer"
niederschlägt.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 128 von 144
5.3.2.2 Rückfall
Die Rückfallforschung hat zum Ziel, Effekte von Reaktionen der Strafverfolgungsorgane
abzubilden. Der Straf- oder Massnahmenvollzug hat dann Erfolg, wenn er zur Verhinderung
oder zumindest zu einer Verminderung der Rückfälligkeit der Straffälligen beiträgt. Somit ist
die Rückfallverhinderung eine der wichtigsten Aufgaben des Strafrechts (Jehle et al., 2003).
Die allgemeine Rückfallquote in der vorliegenden Untersuchung liegt bei 62.5%. Betrachtet
man
die
Resultate
differenzierter,
zeigt
sich,
dass
die
Variablen
"Art
des
Massnahmenaustrittes", "Lehre/Anlehre", "Aufenthaltsdauer" und "Alter bei Eintritt" einen
grossen Einfluss auf die Rückfallquote haben (4.1.3). So wurden die ehemaligen Bewohner,
welche regulär aus der Massnahme ausgetreten waren, signifikant weniger häufig rückfällig
(51.5%, p=.00), als die ehemaligen Bewohner, welche die Massnahme abgebrochen haben.
Die ehemaligen Bewohner, welche eine Lehre oder Anlehre erfolgreich abgeschlossen hatten,
wurden signifikant weniger häufig rückfällig (52.0%, p=.00), als die ehemaligen Bewohner,
ohne Abschluss. Ausserdem zeigte sich anhand der standardisierten Residuen, dass ehemalige
Bewohner welche mindestens zwei Jahre in der Massnahme verblieben, signifikant weniger
häufig rückfällig wurden, als ehemalige Bewohner, welche kürzer in der Massnahme
verblieben. Anhand der standardisierten Residuen zeigte sich, dass ehemalige Bewohner,
welche bei Eintritt in die Massnahme 20 Jahre oder älter waren, signifikant weniger häufig
rückfällig wurden, als Jüngere.
Aufgrund der unter 5.3.1.1 diskutierten hohen Korrelationen zwischen den Variablen "Art des
Massnahmenaustrittes", "Lehre/Anlehre", "Aufenthaltsdauer" und "Alter bei Einritt" wurde
im Nachhinein eine logistische Regression (vorwärts schrittweise) gerechnet. Dabei zeigte
sich, dass nach dem ersten Regressionsschritt nur noch die Variable "Art des
Massnahmenaustrittes" einen signifikanten Beitrag zur Vorhersage des Rückfalls lieferte. Vor
dem ersten Regressionsschritt lieferten alle Variablen ausser "Alter bei Eintritt" einen
signifikanten Beitrag zur Vorhersage. Dies bedeutet, dass die Tatsache, ob ein ehemaliger
Bewohner regulär aus der Massnahme ausgetreten ist, oder ob er die Massnahme abgebrochen
hat, entscheidend zur Vorhersage seiner zukünftigen Rückfälligkeit beiträgt. Dies überrascht
nach dem bereits unter 5.3.1.1. erläuterten theoretischen Verständnis nicht, da ein regulärer
Austritt aus der Massnahme normalerweise einen erfolgreichen Abschluss einer Lehre oder
Anlehre, und eine damit zusammenhängende längere Aufenthaltsdauer beinhaltet. Dies
entspricht teilweise den Resultaten von Storz (1997) die vermutet, dass sowohl das Alter, die
Dauer der Inhaftierung, das Vorhandensein einer Vorhaft und die Deliktart einen Einfluss auf
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls haben. Allerdings beschränkt sich ihre untersuchte
Stichprobe nicht auf junge Erwachsene in der Massnahme, sondern auf die Grundgesamtheit
der, 1988 aus dem schweizerischen Strafvollzug entlassenen Personen mit schweizer
Nationalität. Interessant ist auch der Vergleich unserer Ergebnisse mit denjenigen von Egg
(1990). Die von ihm untersuchten ehemaligen Bewohner der sozialtherapeutischen Anstalt
Erlangen, die in den Regelvollzug zurückgeschickt, beziehungsweise die Behandlung
abgebrochen hatten, wurden zu 90% rückfällig, gegenüber einer Rückfälligkeit von 79%
derjenigen Bewohner, die regulär ausgetreten waren. Auch hier zeigte sich, ähnlich wie in der
vorliegenden Studie, die Problematik des Massnahmenabbruchs. Dass die in der vorliegenden
Studie gefundenen Rückfallzahlen verhältnismässig tief sind, zeigt sich auch bei einem
Vergleich mit den Untersuchungen von Urbaniok et al. (2006) und Fink (2000). Urbaniok et
al. (2006) untersuchten alle zwischen 1974 und 1986 in die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon
eingewiesenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen (N = 150). Die Rückfalldaten wurden
anhand der Strafregisterauszüge im Jahre 2003 erhoben, d.h. der Rückfallzeitraum betrug 17
bis 29 Jahre. Insgesamt wurden innerhalb des Beobachtungszeitraums 71% der Täter
rückfällig. Das damalige Konzept der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon ist allerdings kaum
mehr mit dem heutigen Konzept des Massnahmenzentrums vergleichbar. So beurteilen die
Autoren das damalige Konzept als unspezifisch und einseitig auf berufliche Ausbildung
ausgerichtet. Deshalb ist ein Vergleich der Ergebnisse von Urbaniok et al. mit den hier
vorliegenden Vorsicht geboten. Fink (2000) wertete die Wiederverurteilungen von 30 im
Jahre 1993 aus den schweizerischen Arbeitserziehungsanstalten (Arxhof, Uitikon, Pramont
und La Ronde) entlassenen Personen aus. Er fand eine Rückfallquote von 87% innerhalb
eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren. Trotz der, durch die kleine Stichprobe
eingeschränkten Repräsentativität ist diese Zahl sehr hoch, vor allem wenn man bedenkt, dass
nur reguläre Austritte aus der Massnahme untersucht wurden.
5.3.2.3 Deliktschwere
Die Vorgehensweise zur Quantifizierung der Deliktschwere wird unter 3.1.8 genauer
beschrieben. Es sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass die Resultate zur Bestimmung der
Deliktschwere abhängig von den gewählten Skalen sind. So hätten andere Skalen
möglicherweise zu (mindestens leicht) unterschiedlichen Ergebnissen geführt (5.2.2).
Die Variablen "Indexdeliktschwere" und "Rückfallhäufigkeit" korrelieren signifikant. Es
besteht ein positiver Zusammenhang zwischen der Schwere der Indexdelikte und der
Häufigkeit von Rückfällen. Zu ähnlichen Ergebnissen kamen auch Jehle, Heinz und Sutterer
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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(2003) in ihrer Rückfallstatistik für Gesamtdeutschland. Die Rückfallquoten stiegen mit der
Deliktschwere an. Während sie bei, mit Geldstrafe zu ahnenden Delikten am niedrigsten sind
(30.2%), steigen sie bei Jugendstrafen mit Bewährung auf 59.6%, bei Jugendarrest auf 70%
und bei Jugendstrafe ohne Bewährung auf 77.8% an. Die von den Autoren geäusserte
Vermutung, dass die Rückfallquote in hohem Mass vom Alter und von Voreintragungen
abhängig sei, konnte ebenfalls bestätigt werden.
Erfreulich ist, dass bei 60.5% der 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern der
vorliegenden Studie von einer Deliktschwereabnahme gesprochen werden kann. Das heisst,
die Rückfalldeliktschwere ist kleiner, als die Schwere des Indexdeliktes. Ein t-Test für
gepaarte Stichproben zeigt, dass die Rückfalldeliktschwere der rückfällig gewordenen
ehemaligen Bewohner signifikant kleiner ist, als die Indexdeliktschwere. Dies bedeutet, dass
diejenigen ehemaligen Bewohner, welche nach der Massnahme erneut delinquierten, im
Durchschnitt weniger schwerwiegende Straftaten begingen, als vor der Massnahme. Dies
kann durchaus als Erfolg der Konzepte der beiden Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon
angesehen werden.
Gemäss Egg (2006) wird in vielen anderen Rückfallstudien nur dann von einem Rückfall im
eigentlichen Sinne gesprochen, wenn die erneute Straftat wieder zu einer stationären Sanktion
geführt hat. In der vorliegenden Untersuchung wurde eine viel offenere Definition des
Rückfalls gewählt, was die Bedeutung der Deliktschwereabnahme als Massnahmenerfolg
offensichtlich macht.
Die Rückfalldeliktschwere steht weiter im Zusammenhang mit verschiedenen anderen
Variablen. So war die Rückfalldeliktschwere der ehemaligen Bewohner, die regulär aus der
Massnahme ausgetreten waren, signifikant kleiner, als die der ehemaligen Bewohner, welche
die Massnahme abgebrochen hatten. Ausserdem war die Rückfalldeliktschwere, bei den
ehemaligen Bewohnern, die eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen hatten, signifikant
kleiner, als bei ehemaligen Bewohnern, ohne Abschluss. Im Weiteren besteht ein negativer
Zusammenhang zwischen der Rückfalldeliktschwere und der Aufenthaltsdauer in der
Massnahme. Je länger jemand im Massnahmenvollzug war, desto niedriger die
Rückfalldeliktschwere. Die Variablen "Rückfalldeliktschwere" und "Alter bei Eintritt"
korrelierten im Gegensatz dazu nicht signifikant.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 131 von 144
5.4 Gesamtdiskussion und Ausblick
Im Rahmen der vorliegenden Studie wird das Ziel verfolgt, aktuelle Rückfallzahlen der
Massnahmenzentren für junge Erwachsen Arxhof und Uitikon zu generieren. Grundsätzlich
hat der Straf- und Massnahmenvollzug dann Erfolg, wenn er zur Verhinderung oder
zumindest zu einer Verminderung der Rückfälligkeit von Straffälligen beiträgt. Somit dient
diese Studie auch dem Nachweis der Wirksamkeit der Massnahme, beziehungsweise der
internen Qualitätskontrolle der Massnahmenzentren. Dabei ist zu erwähnen, dass die
Konzepte der Massnahmenzentren Arxhof und Uitikon von 2003, was dem letzten
untersuchten Austrittsjahrgang entspricht, weiter überarbeitet und entwickelt wurden. Eine
Echtzeit-Qualitätskontrolle ist im Straf- und Massnahmenvollzug also faktisch nie möglich.
Grundsätzlich wurden alle Daten der ehemaligen Bewohnern der Massnahmezentren aus dem
Strafregister einerseits und den Bewohnerakten der Institutionen andererseits gewonnen.
Aufgrund der Verzögerung der Datengenerierung im MZ Uitikon, und den unter 5.2.1
beschriebenen Gründen für eine weitere Datenselektion, besteht die Stichprobe aus 443
männlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche die Massnahmenzentren Arxhof
und Uitikon in den Jahren 1994 bis 2003 verlassen haben.
Von den ehemaligen Bewohnern wurden die Nationalität, das Alter bei Eintritt, die
Aufenthaltsdauer, der Abschluss einer Lehre oder Anlehre während der Massnahme und der
reguläre Austritt aus der Massnahme (beziehungsweise der Abbruch der Massnahme) erfasst.
Weiter wurden Index- und Rückfalldeliktkategorien (Gewalt, Eigentum, Betäubungsmittel,
Sonstiges), Index- und Rückfalldeliktschwerekategorien (Übertretung, Vergehen, Verbrechen)
und Index- und Rückfalldeliktschwere erhoben, beziehungsweise berechnet.
Die Ergebnisse zeigen, dass sich in der Gesamtstichprobe ähnlich viele Schweizer wie
Ausländer befinden, das durchschnittliche Alter bei Eintritt 21.06 Jahre betrug, die
ehemaligen Bewohner durchschnittlich 19.85 Monate in der Massnahme verblieben, dabei
38.8% erfolgreich eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben und 43.8% regulär aus der
Massnahme ausgetreten sind.
Die Rückfallquote der Gesamtstichprobe beträgt 62.5%, wobei diese bei ehemaligen
Bewohnern, welche regulär aus der Massnahme ausgetreten sind, auf 51.5% (Arxhof =
45.3%; Uitikon = 56.5%), beziehungsweise bei ehemaligen Bewohnern, welche erfolgreich
eine Lehre oder Anlehre abgeschlossen haben auf 52.0% absinkt. Ausserdem wurden
ehemalige Bewohner, welche mindestens zwei Jahre in der Massnahme verblieben,
signifikant weniger häufig rückfällig als "Kurzaufenthalter". Ausserdem wurden ehemalige
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 132 von 144
Bewohner, welche bei Eintritt bereits 20 Jahre oder älter waren, signifikant weniger häufig
rückfällig, als beim Eintritt Jüngerer. Die Rückfallhäufigkeit scheint also mit dem Alter beim
Eintritt in die Massnahme, mit der Aufenthaltsdauer, dem erfolgreichen Abschluss einer
Lehre oder Anlehre und dem regulären Austritt aus der Massnahme zusammen zu hängen,
wobei anzumerken ist, dass diese Variablen teilweise hoch miteinander korrelieren, also nur
bedingt unterschiedliche Aspekte erfassen. Weiter zeigt sich, dass nur 16.7% der
Gesamtstichprobe mit einem Gewaltverbrechen und nur 45.1% mit einem beliebigen
Verbrechen rückfällig werden. Vergleicht man diese Rückfallzahlen mit, unter Kapitel 2.4
beschriebenen vergleichbaren Studien, wie zum Beispiel Egg (1990), Fink (2000), Urbaniok
et al. (2006) oder der Rückfallquote von 80% in deutschen Jugendgefängnissen (Wille, 2007),
so kann man von einem erfreulichen Resultat sprechen, welches einen Nachweis der
Wirksamkeit des Massnahmenvollzugs an jungen Erwachsenen darstellt und auch als
Leistungsausweis für die Öffentlichkeit dienen kann.
Weiter zeigt sich, dass bei den 277 rückfällig gewordenen ehemaligen Bewohnern der
Gesamtstichprobe
die
Rückfalldeliktschwere
signifikant
niedriger
ausfiel,
als
die
Indexdeliktschwere. Bei 60.5% der rückfällig gewordenen Personen kann von einer
Deliktschwereabnahme ausgegangen werden, was neben der verhältnismässig tiefen
allgemeinen Rückfallquote, ebenfalls als Erfolg der Arbeit in den Massnahmenzentren Arxhof
und Uitikon angesehen werden kann. Denn gemäss Egg (2006) wird in vielen anderen
Rückfallstudien nur dann von einem Rückfall im eigentlichen Sinne gesprochen, wenn die
erneute Straftat wieder zu einer stationären Sanktion geführt hat. In der vorliegenden
Untersuchung wurde eine viel offenere Definition des Rückfalls gewählt, was die Bedeutung
der Deliktschwereabnahme als Massnahmenerfolg offensichtlich macht.
Die einzelnen Stichproben der beiden Institutionen unterscheiden sich hinsichtlich wichtiger
Variablen
kaum
relevant.
Auffällig
wird,
dass
die
ehemaligen
Bewohner
des
Massnahmenzentrums Arxhof im Durchschnitt kürzer in der Massnahme verblieben, als in
Uitikon, was aber durch die konzeptuellen Unterschiede (e.g. die in Uitikon vorhandene
Geschlossene Abteilung für die ersten Aufenthaltsmonate) erklärt werden kann. Eine weitere
interessante Tatsache ist, dass die ins Massnahmenzentrum Uitikon eingewiesenen Personen,
im Vergleich zum Arxhof, durchschnittlich eine höhere Indexdeliktschwere aufwiesen, was
wiederum die, bei den Einzelstichproben nur in der Uitikon-Stichprobe gefundene
signifikante Deliktschwereabnahme erklären mag.
Weitere Forschungsarbeiten werden dazu angeregt, die Wirksamkeit der, in dieser Arbeit
untersuchten Massnahmen, beziehungsweise des Strafvollzugs im Allgemeinen zu
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 133 von 144
überprüfen, wobei die Erfassung anderer Bewohnerdaten oder eine alternative Art und Weise
der Definition eines Rückfalls angezeigt sein kann.
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 134 von 144
Rückfall nach Massnahmenvollzug
Seite 135 von 144
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Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Anhang
Anhangsverzeichnis
Anhang A: Einweisungsgründe nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)
Anhang B: Unterscheidung von Übertretung, Vergehen und Verbrechen nach dem StGB
Anhang A: Einweisungsgründe nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Einweisungsgrund nach dem alten StGB
Art. 100bis StGB
Einweisung von jungen Erwachsenen in eine Arbeitserziehungsanstalt
Art. 100 Absatz 1StGB: Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung
erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder
arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter
an Stelle einer Strafe seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr
künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten.
Art. 93bis StGB
Einweisung
von
Jugendlichen
in
eine
Arbeitserziehungsanstalt
Art. 93bis Abs. 2 StGB: Ist ein Jugendlicher in ein Erziehungsheim eingewiesen
worden, so kann die vollziehende Behörde die Massnahme in einer
Arbeitserziehungsanstalt durchführen lassen, wenn er das 17. Altersjahr
zurückgelegt hat.
Art. 95 StGB
Bestrafung von Jugendlichen durch Einschluss in eine Arbeitserziehungsanstalt
Art. 95 StGB: 1. Bedarf der Jugendliche weder einer Erziehungsmassnahme
noch besonderer Behandlung, so erteilt ihm die urteilende Behörde einen
Verweis oder (...) oder bestraft ihn mit (...) Einschliessung von einem Tag bis zu
einem Jahr. (...). 3. (...) Nach vollendetem 18. Altersjahr kann die Einschliessung
in einem Haftlokal vollzogen werden, bei Einschliessung von mehr als einem
Monat durch Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt.
Art. 91/1 StGB
Einweisung
von
Jugendlichen
in
ein
Erziehungsheim
Art. 91 Absatz 1 StGB: Bedarf der Jugendliche einer besonderen erzieherischen
Betreuung, namentlich wenn er schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich
gefährdet ist, so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe, die
Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim
angeordnet.
Art. 96/3 StGB
Einschluss von Jugendlichen auf Grund von Nichtbestehen der Probezeit
Art. 93 Abs. 3 StGB: Handelt der Jugendliche während der Probezeit trotz
förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung
zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so
verfügt die urteilende Behörde den Vollzug der Strafe.
Art. 92 StGB
Einweisung
von
süchtigen
Jugendlichen
Art. 92 Abs. 1 StGB: Erfordert der Zustand des Jugendlichen eine besondere
Behandlung, namentlich wenn der Jugendliche (...) trunksüchtig,
rauschgiftsüchtig oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung erheblich
gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde
die notwendige Behandlung an.
Art. 44/1;6 StGB
Einweisung
von
Trunksüchtigen
und
Rauschgiftsüchtigen
Art. 44 Abs. 1 aStGB: Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm
begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung
in eine Trinkheilanstalt oder, wenn nötig in eine andere Heilanstalt anordnen, um
die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Art. 44 Abs. 6
aStGB: Dieser Artikel ist sinngemäss auf Rauschgiftsüchtige anwendbar.
Art. 397a ZGB
Fürsorgerischer Freiheitsentzug
Art. 24 JRPG
Vorsorgliche Schutzmassnahmen für Jugendliche
Art. 314 ZGB, 10 GFFE Fürsorgerischer Feiheitsentzug für Jugendliche
Vors.
Fremd- Vorsorgliche Fremdplatzierung
platzierung
Vorzeitiger Massnah- Vorzeitiger Massnahmenvollzug
menvollzug
Art. 43/1;3 JRPG
Untersuchungshaft
Art. 72/3 StGB
Verjährung von Strafen (aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 1950)
Art. 89bis/380 StPO
Anderes
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Anhang B: Unterscheidung von Übertretung, Vergehen und Verbrechen nach dem StGB
Rückfall nach Massnahmenvollzug
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Unterscheidung von Übertretung, Vergehen und Verbrechen nach dem alten StGB
Übertretung
Nach Art. 101 sind Übertretungen die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten
Handlungen, wobei die Haftstrafe nach Art. 39 die leichteste Freiheitsstrafe ist. Ihre kürzeste Dauer ist
ein Tag, die längste Dauer drei Monate.
Vergehen
Nach Art. 9 sind Vergehen die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen, wobei die
Gefängnisstrafe nach Art. 36 mindestens drei Tage beträgt und wo das Gesetz es nicht ausdrücklich
anders bestimmt die längste Dauer drei Jahre beträgt.
Verbrechen
Nach Art. 9 sind Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen, wobei die Zuchthausstrafe
nach Art. 35 die schwerste Freiheitsstrafe ist. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20
Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.
Unterscheidung von Übertretung, Vergehen, Verbrechen nach dem neuen StGB (seit 1.1.2007)
Übertretung
Nach Art. 103 sind Übertretungen Taten, die mit Busse bedroht sind.
Vergehen
Nach Art. 10 sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind.
Verbrechen
Nach Art. 10 sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
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