Bayerische Landesbank Endgültige Bedingungen Prozentnotierte

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Endgültige Bedingungen vom 12. September 2017
zum Basisprospekt vom 15. Februar 2017
Die Emittentin beabsichtigt, die unter diesen Endgültigen Bedingungen begebenen Schuldverschreibungen
vom 15. September 2017 bis voraussichtlich zum 19. Oktober 2018 (die „Angebotsfrist“) öffentlich
anzubieten. Die Gültigkeit des Basisprospekts vom 15. Februar 2017 (einschließlich etwaiger Nachträge)
(der „Ursprüngliche Basisprospekt“) endet gemäß § 9 WpPG am 21. Februar 2018. Nach diesem
Zeitpunkt wird das öffentliche Angebot auf Basis eines oder mehrerer nachfolgender Basisprospekte bis
zum Ende der Angebotsfrist fortgesetzt (jeweils der „Nachfolgende Basisprospekt“), sofern der jeweilige
Nachfolgende Basisprospekt eine Fortsetzung des öffentlichen Angebots der Schuldverschreibungen
vorsieht. Der jeweilige Nachfolgende Basisprospekt wird vor Ablauf der Gültigkeit des jeweils
vorangegangenen Basisprospekts gebilligt und veröffentlicht werden. Der jeweilige Nachfolgende
Basisprospekt wird in elektronischer Form auf der Website der Emittentin veröffentlicht (www.bayernlb.de;
dort unter „Investor Relations“).
Bayerische Landesbank
Endgültige Bedingungen
Prozentnotierte Schuldverschreibungen
WKN: BLB46W
ISIN: DE000BLB46W5
Gesamtnennbetrag: EUR 50.000.000,00
Emissionstag: 11. Oktober 2017
1
Gegenstand dieser Endgültigen Bedingungen sind Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“
oder in der Gesamtheit die „Anleihe“), die von der Bayerischen Landesbank unter dem Basisprospekt für
„Prozentnotierte Schuldverschreibungen“ vom 15. Februar 2017 begeben werden. Bei den vorliegenden
Schuldverschreibungen
handelt
es
sich
um
Schuldverschreibungen
ohne
vorzeitige
Rückzahlungsmöglichkeit und mit Verzinsung.
Diese Endgültigen Bedingungen werden für den in Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (in der aktuellen Fassung,
einschließlich Richtlinie 2010/73/EU) (die „Prospektrichtlinie“) genannten Zweck bereitgestellt und
sind in Verbindung mit dem Basisprospekt (einschließlich etwaiger Nachträge) zu lesen.
Vollständige Informationen über die Emittentin und das Angebot der Schuldverschreibungen sind
nur möglich, wenn die Endgültigen Bedingungen zusammen mit dem Basisprospekt vom
15. Februar 2017 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 20. April 2017, vom 4. Juli 2017 und
vom 22. August 2017 und inklusive etwaiger zukünftiger Nachträge), einschließlich der durch
Verweis einbezogenen Dokumente gelesen werden.
Die von der Emittentin im Basisprospekt erteilte Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts erstreckt sich
auf folgende Angebotsländer: Deutschland
Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann
bis zum 19.10.2018 erfolgen. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden
Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen
durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender
Basisprospekt (wie oben definiert) vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des
Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt.
Der Basisprospekt wird auf Verlangen in gedruckter Form von der Emittentin kostenlos dem
Publikum zur Verfügung gestellt. Zudem ist er in elektronischer Form auf der Website der Emittentin
veröffentlicht (www.bayernlb.de; dort unter „Investor Relations“).
Eine emissionsspezifische Zusammenfassung ist diesen Endgültigen Bedingungen beigefügt.
2
Teil 1 – Angaben zu den Anleihebedingungen – Emissionsbezogene Bedingungen
1. Emissionsbezogene Bedingungen
Teil A. Produktbezogene Bedingungen
Ergänzende Angaben zu den Schuldverschreibungen befinden sich in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 des
Annexes zu den Anleihebedingungen (nachstehend, die „Tabelle 1“ bzw. die „Tabelle 2“); der Annex zu
den Anleihebedingungen sowie die darin enthaltene Tabelle 1 und Tabelle 2 sind Bestandteil der
Anleihebedingungen.
§1
(Nennbetrag; Stückelung)
Die Bayerische Landesbank (nachstehend die „Emittentin“ genannt) begibt die in Tabelle 1 angegebene(n)
Serie(n) von Schuldverschreibungen (nachfolgend (jeweils) die „Schuldverschreibungen“, in der
Gesamtheit auch die „Anleihe“ genannt), die jeweils auf den Inhaber lauten und untereinander
gleichberechtigt sind. Der Gesamtnennbetrag der Anleihe sowie die Anzahl und die Stückelung
(nachfolgend auch der „Nennbetrag“) der Schuldverschreibungen ist in Tabelle 1 dargestellt.
(1)
(2)
(3)
(4)
§2
(Anleiherecht)
Jede Schuldverschreibung gewährt ihrem Inhaber das in § 5 der Emissionsbezogenen Bedingungen
festgelegte Recht, von der Emittentin am Rückzahlungstag die Rückzahlung der
Schuldverschreibungen zum Rückzahlungsbetrag oder die Lieferung des Basiswerts zu verlangen
sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Zinsbetrags gemäß § 4 der Emissionsbezogenen
Bedingungen an dem jeweiligen Zinstermin (das „Anleiherecht“).
Die Schuldverschreibungen sind für die Anleihegläubiger und die Emittentin, vorbehaltlich einer
außerordentlichen Kündigung der Emittentin nach § 10 der Emissionsbezogenen Bedingungen,
unkündbar.
Bei Käufen und Verkäufen von Schuldverschreibungen während der Laufzeit werden Stückzinsen
berechnet oder bezahlt.
Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterlässt, die Rückzahlung bzw. die Lieferung
des Basiswerts am Rückzahlungstag oder die Verzinsung am jeweiligen Zinstermin in voller Höhe an
die CBF zu erbringen, wird der Rückzahlungsbetrag oder der Gegenwert des zu liefernden
Basiswerts oder der Zinsbetrag ab Fälligkeit zum gesetzlichen Zinssatz so lange verzinst, bis die
Rückzahlung oder Lieferung oder die Zahlung des Zinsbetrags an die CBF erfolgt ist, soweit
gesetzlich oder in den Anleihebedingungen nichts anderes vorgesehen ist.
§3
(Definitionen)
Es gelten für die Schuldverschreibungen die nachfolgenden allgemeinen Definitionen:
„Bankgeschäftstag“ ist jeder Tag, an dem das Abwicklungssystem TARGET2 oder ein Nachfolgesystem
dazu betriebsbereit ist.
„Basiswert“ ist der Referenzwert wie nachfolgend definiert.
„Berechnungsstelle“ ist die Bayerische Landesbank, Brienner Straße 18, 80333 München.
„Emissionstag“ ist der in Tabelle 1 angegebene Emissionstag.
„Feststellungstag“ ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß § 9 der
Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Feststellungstag. Falls der
Feststellungstag kein Berechnungstag gemäß § 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen ist, verschiebt
sich der Feststellungstag auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag, der ein Berechnungstag ist.
„Referenzwert“ bezeichnet, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezo-genen
Bedingungen, den in Tabelle 2 angegebenen Referenzwert (nachfolgend auch die „Aktie“ gemäß § 7 der
Emissionsbezogenen Bedingungen genannt).
3
„Rückzahlungstag“ ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß § 9 der
Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Rückzahlungstag.
„Starttag“ ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß § 9 der
Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Starttag. Falls der Starttag kein
Berechnungstag gemäß § 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen ist, verschiebt sich der Starttag auf den
nächstfolgenden Bankgeschäftstag, der ein Berechnungstag ist.
„Zinstagequotient“ bezeichnet den in Tabelle 1 angegebene Zinstagequotienten.
„Zinstermin“ ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß § 9 der
Emissionsbezogenen Bedingungen, jeweils der in Tabelle 1 angegebene Zinstermin.
Basiswertspezifische Definitionen finden sich in § 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
§4
(Verzinsung)
Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag vom Emissionstag
(einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich) zu dem jeweiligen Zinstermin mit dem
Zinssatz (Absatz (2)) verzinst. Der Zinsbetrag wird am jeweiligen Zinstermin gezahlt.
Der Zinssatz entspricht dem in Tabelle 1 angegebenen Zinssatz.
Der Zinsbetrag (der „Zinsbetrag“) wird errechnet, indem der für den jeweiligen Zinstermin geltende
Zinssatz unter Berücksichtigung von Absatz (4) auf den Nennbetrag der Schuldverschreibung
bezogen wird. Der Zinsbetrag wird auf den nächsten Eurocent auf- bzw. abgerundet, wobei 0,5
Eurocent aufgerundet werden.
Die Berechnung des zahlbaren Zinsbetrags erfolgt auf Basis des Zinstagequotienten.
„Zinstagequotient“ bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung von Zinsbeträgen für einen
beliebigen Zeitraum (der „Zinsberechnungszeitraum“):
(a) wenn der Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten, aber ausschließlich des letzten
Tages dieser Periode) kürzer ist als die Bezugsperiode, in die das Ende des
Zinsberechnungszeitraums fällt oder ihr entspricht, die Anzahl der Tage in dem betreffenden
Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten aber ausschließlich des letzten Tages
dieser Periode) geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode;
(b) wenn der Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten, aber ausschließlich des letzten
Tages dieser Periode) länger ist als die Bezugsperiode, in die das Ende des
Zinsberechnungszeitraums fällt, die Summe aus
(A)
der Anzahl der Tage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die Bezugsperiode fallen,
in welcher der Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt durch die Anzahl der Tage in
dieser Bezugsperiode, und
(B)
der Anzahl von Tagen in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste
Bezugsperiode fallen, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode.
„Bezugsperiode“ bezeichnet jeweils die Periode ab dem Emissionstag (einschließlich) bis zum
ersten Zinstermin (ausschließlich) und von jedem Zinstermin (einschließlich) bis zum jeweils
nächsten Zinstermin (ausschließlich).
Im Fall der Berechnung von Stückzinsen wird diese Berechnung auf der Basis des
Zinstagequotienten vorgenommen.
(1)
(2)
§5
(Rückzahlung, Physische Lieferung)
Die Schuldverschreibungen werden am Rückzahlungstag von der Emittentin zu dem
Rückzahlungsbetrag, der gemäß Absatz (2) ermittelt wird, (der „Rückzahlungsbetrag“) an die
Anleihegläubiger zurückgezahlt oder gemäß Absatz (2) durch Lieferung des Basiswerts und ggf. die
Zahlung eines Ausgleichsbetrags getilgt.
Der Rückzahlungsbetrag wird wie folgt ermittelt:
(a)
(b)
Liegt der Feststellungskurs auf oder über dem Basispreis, so erfolgt die Rückzahlung der
Schuldverschreibungen am Rückzahlungstag zum Nennbetrag.
Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Tilgung der Schuldverschreibungen am Rückzahlungstag
nicht durch Zahlung eines Rückzahlungsbetrags, sondern durch Lieferung des Basiswerts. Die
4
Anzahl der zu liefernden Aktien je Schuldverschreibung wird errechnet, indem der Nennbetrag
durch den Basispreis dividiert wird. Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert, sondern
auftretende Spitzenbeträge werden in Geld ausgeglichen. Der Ausgleichsbetrag wird auf Basis
des Feststellungskurses am Feststellungstag berechnet. Die Berechnung des
Ausgleichsbetrags erfolgt bezogen auf eine Schuldverschreibung. Hält ein Anleihegläubiger
mehrere Schuldverschreibungen, erfolgt keine Zusammenlegung von Ausgleichsbeträgen in der
Art und Weise, dass dafür eine höhere Anzahl an Aktien geliefert wird.
(3)
(4)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Der Rückzahlungsbetrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Wenn der Rückzahlungstag bzw. der jeweilige Zinstermin kein Bankgeschäftstag ist, erfolgt die
Zahlung bzw. Lieferung am darauffolgenden Bankgeschäftstag, ohne dass aufgrund dieser
Verschiebung ein Anspruch auf zusätzliche Zinsen und sonstige Zahlungen besteht.
§6
(Zahlungen, Lieferungen)
Die Emittentin verpflichtet sich, alle Zahlungen auf die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit in Euro
zu leisten.
Sämtliche gemäß diesen Anleihebedingungen zahlbaren Beträge sind von der Emittentin in ihrer
Funktion als Zahlstelle an CBF zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur
Weiterleitung an die Anleihegläubiger zu zahlen.
Zahlungen oder Lieferungen an die CBF befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlung
bzw. Lieferung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihegläubigern.
Alle im Zusammenhang mit einer Zahlung anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben
sind von dem Anleihegläubiger zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Zahlstelle ist
berechtigt, von dem geschuldeten Betrag etwaige Steuern, Gebühren oder Abgaben einzubehalten,
die von dem Anleihegläubiger gemäß dem vorstehenden Satz zu zahlen sind.
Ist die Lieferung des Basiswerts für die Emittentin tatsächlich oder rechtlich unmöglich, ist die
Emittentin berechtigt, anstelle der Lieferung des Basiswerts einen Ausgleichsbetrag je
Schuldverschreibung zu zahlen, der dem Feststellungskurs des Basiswerts multipliziert mit dem
Nennbetrag und dividiert durch den Basispreis entspricht. Der Ausgleichsbetrag wird auf zwei
Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.
Sofern die Schuldverschreibungen durch Lieferung von Aktien getilgt werden und nach dem
Feststellungstag eine Dividendenzahlung bezüglich der zu liefernden Aktien erfolgt, steht die
Dividende dem Anleihegläubiger zu. Sofern ein Bezugsrecht gewährt wird und der erste Handelstag
dieses Rechts auf einen Tag nach dem Feststellungstag fällt, steht es dem Anleihegläubiger zu.
5
Teil B. Basiswertbezogene Bedingungen
§7
(Basiswertspezifische Definitionen)
Es gelten im Hinblick auf den Basiswert der Schuldverschreibungen die folgenden basiswertspezifischen
Definitionen:
„Aktie“ ist die unter „Referenzwert“ in Tabelle 2 aufgeführte Aktie.
„Aktiengesellschaft“ bezeichnet die Aktiengesellschaft, deren Aktie Referenzwert ist.
„Basispreis“ ist der in Tabelle 2 angegebene Basispreis.
„Berechnungstag“ ist jeder Tag, an dem für die Aktie an der Maßgeblichen Börse und der Maßgeblichen
Terminbörse ein Börsenhandel stattfindet.
„Feststellungskurs“ bezeichnet, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezogenen
Bedingungen oder der Ermittlung eines Ersatzpreises gemäß § 9 Absatz (2) der Emissionsbezogenen
Bedingungen, den in Tabelle 2 angegebenen Feststellungskurs, der am Feststellungstag im Maßgeblichen
Handelssystem an der Maßgeblichen Börse festgestellt wird.
„Maßgebliche Börse“ ist, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezogenen
Bedingungen, die in Tabelle 2 angegebene Maßgebliche Börse.
„Maßgebliches Handelssystem“ ist das in Tabelle 2 angegebene Maßgebliche Handelssystem. Sofern
dieses nicht angegeben ist, kommt es alleine auf die Maßgebliche Börse an.
„Maßgebliche Terminbörse“ ist die in Tabelle 2 angegebene Maßgebliche Terminbörse.
„Startkurs“ bezeichnet, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen
oder der Ermittlung eines Ersatzpreises gemäß § 9 Absatz (2) der Emissionsbezogenen Bedingungen, den
in Tabelle 2 angegebenen Startkurs, der am Starttag im Maßgeblichen Handelssystem an der
Maßgeblichen Börse festgestellt wird. Der Startkurs wird nach seiner Feststellung nach § 3 der Allgemeinen
Bedingungen veröffentlicht.
(1)
(2)
§8
(Anpassungen)
Gibt die Aktiengesellschaft einen Potenziellen Anpassungsgrund bekannt, prüft die Emittentin nach
billigem Ermessen, ob der Potenzielle Anpassungsgrund einen verwässernden oder werterhöhenden
Einfluss auf den theoretischen Wert der Aktie hat. Kommt die Emittentin zu dem Ergebnis, dass ein
solcher Einfluss vorliegt, ist sie berechtigt, Anpassungen vorzunehmen, die ihr nach billigem
Ermessen angemessen erscheinen, um diesen Einfluss zu berücksichtigen. Hierbei ist die Emittentin
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise einer Terminbörse, an der Optionen oder
Terminkontrakte bezogen auf die Aktie gehandelt werden, für die Anpassung als Richtlinie zu
verwenden. Folgende Umstände sind dabei als „Potenzieller Anpassungsgrund“ zu qualifizieren:
(a) eine Unterteilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der betreffenden Aktien (sofern
dies nicht zu einem Fusionsereignis führt) sowie die unentgeltliche Ausschüttung oder Zuteilung
von Aktien an bestehende Aktionäre mittels Bonusaktien, Gratisaktien oder ähnlicher
Maßnahmen;
(b) eine Zuteilung oder Dividende an die Aktionäre der Aktiengesellschaft der Aktie in Form von (A)
Aktien oder (B) sonstigen Aktien oder Wertpapieren, die dem Berechtigten in gleichem Umfang
oder anteilsmäßig wie einem Aktionär ein Recht auf Zahlung einer Dividende und/oder des
Liquidationserlöses gewähren, oder (C) Aktien oder sonstigen Wertpapieren eines anderen
Unternehmens, die von der Gesellschaft aufgrund einer Abspaltung, Ausgliederung oder einer
ähnlichen Transaktion unmittelbar oder mittelbar erworben wurden oder gehalten werden, oder
(D) sonstigen Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder Vermögenswerten, für die jeweils
eine unter dem (nach billigem Ermessen der Emittentin festgestellten) aktuellen Marktpreis
liegende Gegenleistung (Geld oder Sonstiges) erbracht wird;
(c) eine außerordentliche Dividende;
(d) eine Einzahlungsaufforderung für nicht voll einbezahlte Aktien;
(e) andere Fälle, die einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den theoretischen
Wert der Aktie haben können.
Sollte
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(a)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
bezüglich der Aktie nach billigem Ermessen der Emittentin die Liquidität an der Maßgeblichen
Börse deutlich abnehmen;
(b) alle Aktien oder alle wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oder enteignet
werden oder in sonstiger Weise auf eine Regierungsstelle, Behörde oder sonstige staatliche
Stelle übertragen werden müssen,
(c) aus irgendeinem Grund (außer im Fall eines Zusammenschlusses, für den dann die
Regelungen in Absatz (3) gelten) die Notierung oder der Handel der Aktie an der Maßgeblichen
Börse eingestellt werden oder die Einstellung von der Maßgeblichen Börse angekündigt
werden;
ist die Emittentin berechtigt, die Schuldverschreibungen nach billigem Ermessen anzupassen bzw.
die Schuldverschreibungen gemäß § 10 der Emissionsbezogenen Bedingungen zu kündigen.
Falls die Notierung oder sonstige Einbeziehung der Aktie an der Maßgeblichen Börse eingestellt
wird, eine Notierung oder Einbeziehung jedoch an einer anderen Börse besteht oder aufgenommen
wird, ist die Emittentin ferner berechtigt, eine andere Börse oder ein anderes Handelssystem für die
Aktie als neue Maßgebliche Börse (die „Ersatzbörse“) zu bestimmen und dadurch ihr
gegebenenfalls notwendig erscheinende Anpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Im
Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesen Anleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf die
Maßgebliche Börse fortan als Bezugnahme auf die Ersatzbörse.
Sollte die Maßgebliche Terminbörse
(a) bei den auf die Aktie gehandelten Options- oder Terminkontrakten eine Anpassung ankündigen
oder vornehmen; oder
(b) den Handel von Options- oder Terminkontrakten bezogen auf die Aktie einstellen oder
beschränken; oder
(c) die vorzeitige Abrechnung auf gehandelte Options- oder Terminkontrakte bezogen auf die Aktie
ankündigen oder vornehmen; oder
(d) eine andere Anpassung ankündigen oder vornehmen, die nach billigem Ermessen der
Emittentin wesentlich ist,
ist die Emittentin berechtigt, eine neue Maßgebliche Terminbörse (die „Ersatzterminbörse“) zu
bestimmen und ihr dadurch gegebenenfalls notwendig erscheinende Anpassungen nach billigem
Ermessen vorzunehmen oder die zur Bestimmung der zahlbaren Beträge notwendigen Parameter
nach billigem Ermessen anzupassen. Im Fall einer Ersetzung gilt jede in diesen Bedingungen
enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Terminbörse fortan als Bezugnahme auf die
Ersatzterminbörse.
Im Fall
(a) einer Konsolidierung, Verschmelzung, eines Zusammenschlusses oder eines verbindlichen
Aktientauschs der Aktiengesellschaft der Aktie mit einer anderen Person oder Gesellschaft,
(b) einer Übertragung der Aktie oder einer Verpflichtung zu einer solchen Übertragung an eine
andere Gesellschaft oder Person oder
(c) einer Übernahme der Aktie insgesamt oder zum Teil durch eine andere Gesellschaft oder
Person bzw. wenn eine andere Gesellschaft oder Person das Recht hat, die Aktie insgesamt
oder zum Teil zu erhalten (der „Zusammenschluss“),
nimmt die Emittentin etwaige Anpassungen nach billigem Ermessen vor. Hierbei ist die Emittentin
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise einer Terminbörse, an der Optionen oder
Terminkontrakte bezogen auf die Aktie gehandelt werden, für die Anpassung als Richtlinie zu
verwenden.
Bei anderen als den in den Absätzen (1) bis (4) bezeichneten Ereignissen, die nach billigem
Ermessen der Emittentin eine Anpassung als angemessen erscheinen lassen, wird die Emittentin
eine Anpassung nach billigem Ermessen vornehmen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer Aktiengesellschaft stellt kein Anpassungsereignis dar.
Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentin nach
§ 315 BGB im billigen Ermessen vorgenommen und sind, sofern nicht ein offensichtlicher Fehler
vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Emittentin haftet dafür, dass sie im Zusammenhang mit
diesen Schuldverschreibungen Festlegungen und Anpassungen vornimmt, nicht vornimmt oder
sonstige Maßnahmen trifft oder unterlässt, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns verletzt hat. Die Emittentin wird die Anpassungen sowie den Zeitpunkt ihrer erstmaligen
Anwendung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlichen.
7
(1)
(2)
(3)
(1)
(2)
(3)
§9
(Marktstörung)
Wenn am Starttag bzw. am Feststellungstag an dem für die Feststellung des Startkurses bzw. des
Feststellungskurses relevanten Zeitpunkt bzw. innerhalb einer Stunde davor eine Marktstörung
gemäß Absatz (3) eintritt oder vorliegt oder aus anderen Gründen keine Kursfeststellung oder
Kursveröffentlichung für die Aktie stattfindet, so gilt im Hinblick auf die Aktie als Starttag bzw. als
Feststellungstag der nächstfolgende Berechnungstag, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt.
Bei einer Verschiebung des Feststellungstags verschiebt sich gegebenenfalls der Zinstermin und
gegebenenfalls der Rückzahlungstag entsprechend, ohne dass aufgrund dieser Verschiebung
Zinsen oder sonstige Zahlungen zu leisten sind.
Wenn der Starttag bzw. der Feststellungstag aufgrund der Bestimmungen von Absatz (1) um acht
(8) Berechnungstage verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht,
wird die Emittentin einen „Ersatzpreis“ für die Aktie ermitteln.
„Ersatzpreis“ ist der von der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, unter
Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten – ggf. unter Hinzuziehung
eines unabhängigen Sachverständigen – bestimmte Preis der Aktie.
Eine „Marktstörung“ bedeutet die vorübergehende Suspendierung oder wesentliche Einschränkung
des Handels
(i)
an der Maßgeblichen Börse allgemein oder
(ii)
einer Aktie an der Maßgeblichen Börse oder
(iii)
in einem Termin- oder Optionskontrakt in Bezug auf die Aktie an der Maßgeblichen
Terminbörse,
sofern dieser Umstand nach billigem Ermessen der Emittentin für die Bewertung der
Schuldverschreibungen bzw. für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen
durch die Emittentin wesentlich ist. Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an
denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher
angekündigten Änderung beruht.
§ 10
(Außerordentliche Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin)
Wenn nach Ansicht der Emittentin eine Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezogenen
Bedingungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist oder wenn die Emittentin gemäß
§ 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen zur Kündigung berechtigt ist oder wenn ein
Außerordentlicher Beendigungsgrund gemäß Absatz (3) eintritt, so hat die Emittentin das Recht, die
Schuldverschreibungen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen
unter Angabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrags zu kündigen. Die Kündigung darf
dabei nicht später als 10 Bankgeschäftstage nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses erfolgen.
Die Kündigung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen
Bedingungen (der „Kündigungstag“).
Ist die Handelbarkeit der Aktie bzw. die Handelbarkeit oder Liquidität von Termin- oder
Optionskontrakten auf die Aktie an der Börse bzw. der Maßgeblichen Terminbörse dauerhaft
eingeschränkt und liegen die Voraussetzungen für Anpassungsmaßnahmen nach § 8 der
Emissionsbezogenen Bedingungen nicht vor, so hat die Emittentin das Recht, die
Schuldverschreibungen mit einer Frist von acht Bankgeschäftstagen vorzeitig durch
Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des nachstehend
definierten Kündigungsbetrags zu kündigen.
Im Falle einer Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Anleihegläubiger innerhalb von acht
Bankgeschäftstagen nach dem Kündigungstag einen Betrag je Schuldverschreibung (der
„Kündigungsbetrag“), der von der Emittentin nach billigem Ermessen - ggf. unter Heranziehung
eines unabhängigen Sachverständigen - gemäß § 315 BGB als angemessener Marktpreis einer
Schuldverschreibung ermittelt wird. Die Rechte aus diesen Schuldverschreibungen erlöschen mit
Zahlung des Kündigungsbetrags.
Ein „Außerordentlicher Beendigungsgrund“ bezeichnet eine Gesetzesänderung. Eine
„Gesetzesänderung“ liegt vor, wenn an oder nach dem Emissionstag
(i) aufgrund des Inkrafttretens oder einer Änderung anwendbarer Gesetze oder Verordnungen
(einschließlich steuerrechtlicher Gesetze oder Verordnungen) oder
8
(ii)
aufgrund der Bekanntmachung oder Änderung einer Auslegung anwendbarer Gesetze oder
Verordnungen durch die anwendbare höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch eine
Aufsichtsbehörde (einschließlich der von Finanzbehörden ergriffenen Maßnahmen)
(1)
nach Feststellung der Emittentin der Besitz, Erwerb oder die Veräußerung der Aktie oder
der Besitz, Erwerb oder die Veräußerung der Schuldverschreibungen oder der Abschluss
oder die Aufrechterhaltung von Absicherungsgeschäften, die von der Emittentin in Bezug
auf die Schuldverschreibungen eingegangen werden, rechtswidrig geworden ist, oder
(2)
eine Quellensteuer oder Steuereinbehalt auf Kapitalerträge eingeführt wird, welche die
Emittentin zu einem Steuereinbehalt hinsichtlich der Zahlungen auf die
Schuldverschreibungen verpflichtet, oder
(3)
eine Steuer oder Abgabe bezogen auf die Begebung, den Vertrieb oder das Halten von
Schuldverschreibungen oder auf den Abschluss oder die Aufrechterhaltung von
Absicherungsgeschäften, die von der Emittentin in Bezug auf die Schuldverschreibungen
eingegangen werden, eingeführt wird, welche die Begebung, den Vertrieb, die
Aufrechterhaltung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin oder das Halten der
Schuldverschreibungen für die Anleihegläubiger unzumutbar rückwirkend oder zukünftig
verteuert.
9
Annex zu den Anleihebedingungen
Tabelle 1 – ergänzend zu Teil A. Produktbezogene Bedingungen
WKN / ISIN der Schuldverschreibungen
Gesamtnennbetrag der
Schuldverschreibungen /
Stückelung der Schuldverschreibungen /
Anzahl der Schuldverschreibungen
Starttag /
Emissionstag /
Feststellungstag /
Rückzahlungstag /
Zinstermin(e)
BLB46W /
DE000BLB46W5
EUR 50.000.000,00 /
EUR 1.000,00 /
50.000
06.10.2017 /
11.10.2017 /
12.10.2018 /
19.10.2018 /
19.10.2018
Zinssatz p.a. /
Zinstagequotient
3,10 % /
Actual/Actual (ICMA Regelung 251)
10
Tabelle 2 – ergänzend zu Teil B. Basiswertbezogene Bedingungen
WKN / ISIN der
Schuldverschreibungen
Referenzwert /
ISIN des Referenzwerts
Startkurs
Feststellungskurs
Maßgebliche Börse
und Maßgebliche
Terminbörse /
Maßgebliches
Handelssystem
Basispreis
(in % des Startkurses)
BLB46W /
DE000BLB46W5
Infineon Technologies
AG /
DE0006231004
Schlusskurs des
Basiswerts am Starttag
Schlusskurs des
Basiswerts am
Feststellungstag
EUREX /
XETRA
85,00
11
Teil 2 – Weitere Angaben zu den Schuldverschreibungen
Die Angaben in diesem Teil 2 – Weitere Angaben zu den Schuldverschreibungen – sind zusammen mit den
Regelungen im Kapitel IV. „Allgemeine Beschreibung der Wertpapiere“ des Basisprospekts zu lesen. Die
nachfolgenden Abschnittsangaben beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt des Kapitels IV.
„Allgemeine Beschreibung der Wertpapiere“ in dem Basisprospekt.
1. Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot
beteiligt sind, einschließlich Interessenkonflikten (Abschnitt IV.1)
Abgesehen von den Angaben in Kapitel II 2. „Risikofaktoren in Bezug auf die Schuldverschreibungen“ im
Basisprospekt bestehen im Hinblick auf die Emission der Schuldverschreibungen gegenwärtig keine
Interessen bzw. Interessenkonflikte bei der Emittentin oder ihren Geschäftsführungsmitgliedern oder mit der
Emission befassten Angestellten, die für dieses Angebot von ausschlaggebender Bedeutung sind.
2. Gegenstand der Endgültigen Bedingungen (Abschnitt IV.2)
ISIN Code
DE000BLB46W5
WKN
BLB46W
3. Angaben über die anzubietenden Schuldverschreibungen (Abschnitt IV.3)
Ermächtigung
Beschluss des Vorstands vom 12. Dezember 2016
Emissionstag
11.10.2017
4. Angaben über den zu Grunde liegenden Basiswert (Abschnitt IV.4)
Der Referenzwert sowie nähere Angaben zu diesem sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Referenzwerts sowie die Volatilitäten
können unter der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Internet-Adresse eingeholt werden. Diese
Internetseite ist unbeschränkt zugänglich. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit und Richtigkeit
und für die fortlaufende Aktualisierung der auf der Internetseite enthaltenen Inhalte keine Gewähr.
WKN / ISIN der
Schuldverschreibungen
Referenzwert /
ISIN des Referenzwerts
BLB46W /
DE000BLB46W5
Infineon Technologies AG /
DE0006231004
5. Bedingungen für das Angebot (Abschnitt IV.5)
Bedingungen

Zeichnungsfrist ohne späteren Abverkauf
Zeichnungsbeginn
Ende der Zeichnungsfrist
12
Internet-Adresse
www.onvista.de


Zeichnungsfrist und gegebenenfalls späterer Abverkauf
Zeichnungsbeginn
15.09.2017
Ende der Zeichnungsfrist
06.10.2017
Abverkauf ohne Zeichnungsfrist
Verkaufsbeginn
Preisfestsetzung
Ausgabepreis während der Zeichnungsfrist
100,00 % des Nennbetrags
Ausgabeaufschlag
0%
Ausgabeabschlag
0%
Platzierung
Platzierungsstelle
Sämtliche Banken und Sparkassen
Zeichnungen über die Börse(n)
Stuttgart
Übernahme
nein
Übernehmer
Nicht anwendbar
Angaben zur Übernahmevereinbarung
Nicht anwendbar
Übernahmeprovision
Nicht anwendbar
Platzierungsprovision
Nicht anwendbar
Datum des Übernahmevertrags
Nicht anwendbar
6. Zulassung zum Handel (Abschnitt IV.6)
Einbeziehung in den Freiverkehr
Börse(n) Stuttgart
Geplantes Einbeziehungsdatum
13.10.2017
13
7. Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission
Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Anleihebedingungen genannten Fällen für
Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission.
14
Emissionsspezifische Zusammenfassung
Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten „Punkten“.
Diese Punkte sind in den Abschnitten A – E (A.1 – E.7) durchnummeriert.
Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von
Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu
berücksichtigen sind, kann es zu Lücken in der Nummerierung kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund
der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden
muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punktes keine relevante Information zu geben ist. In diesem
Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung des Punkts und
den Hinweis „Nicht anwendbar“.
Punkt
A.1
Abschnitt A - Einleitung und Warnhinweise
Warnhinweise
Die Zusammenfassung ist als Einführung zum Prospekt vom 15. Februar 2017
(wie nachgetragen durch die Nachträge vom 20. April 2017, vom 4. Juli 2017
und vom 22. August 2017 und inklusive etwaiger zukünftiger Nachträge) der
Bayerischen Landesbank (die „BayernLB“, die „Bank“ oder die „Emittentin“,
und zusammen mit ihren konsolidierten Tochtergesellschaften die „BayernLBGruppe“) zu verstehen.
Der Anleger sollte jede Entscheidung zur Anlage in die Schuldverschreibungen
auf die Prüfung des gesamten Prospekts, einschließlich der durch Verweis
einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge und der Endgültigen
Bedingungen stützen. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche
aufgrund der in einem Prospekt, durch Verweis einbezogenen Dokumenten,
etwaigen Nachträgen sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen
enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger
auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für eine Übersetzung
des Prospekts, der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger
Nachträge und der Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen
haben. Die Emittentin bzw. die Personen, von denen der Erlass ausgeht,
können für den Inhalt dieser Zusammenfassung, einschließlich etwaiger
Übersetzungen davon, haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass
die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie
zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird oder sie, wenn
sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle
erforderlichen Schlüsselinformationen vermittelt.
A.2
— Zustimmung des
Die Emittentin erteilt sämtlichen Finanzintermediären ihre allgemeine
Emittenten oder der
Zustimmung
zur
Verwendung
des
Prospekts
für
die
spätere
für die Erstellung des Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen.
Prospekts
verantwortlichen
Person zur
Verwendung des
Prospekts für die
spätere
Weiterveräußerung
oder endgültige
Platzierung von
Wertpapieren durch
Finanzintermediäre
— Angabe der
Angebotsfrist,
Die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der
Schuldverschreibungen durch die Finanzintermediäre kann in dem bzw. den
15
innerhalb der die
spätere Weiterveräußerung oder
endgültige
Platzierung von Wertpapieren durch
Finanzintermediäre
erfolgen kann und für
die die Zustimmung
zur Verwendung des
Prospekts erteilt wird
Angebotsstaat(en) und während der Angebotsfrist erfolgen, vorausgesetzt der
Prospekt ist weiterhin gemäß § 9 WpPG gültig bzw. das Angebot wird auf
Basis eines nachfolgenden Prospekts fortgesetzt, dessen Billigung vor Ablauf
der Gültigkeit des vorangegangenen Prospekts erfolgt.
— Alle sonstigen
klaren und objektiven
Bedingungen, an die
die Zustimmung
gebunden ist und die
für die Verwendung
des Prospekts
relevant sind
Die vorstehende Einwilligung entbindet die berechtigten Finanzintermediäre
nicht von der Einhaltung der für die jeweilige Emission geltenden
Verkaufsbeschränkungen und aller jeweils anwendbaren gesetzlichen
Vorschriften. Jeder Finanzintermediär ist verpflichtet, den Prospekt
potenziellen Anlegern nur zusammen mit etwaigen Nachträgen zu diesen
Dokumenten auszuhändigen.
„Angebotsstaat“ ist:
Deutschland
„Angebotsfrist“ bezeichnet den Zeitraum beginnend ab
(einschließlich) bis (voraussichtlich) 19.10.2018 (ausschließlich).
15.09.2017
— Deutlich
Falls ein Finanzintermediär ein Angebot macht, wird dieser
hervorgehobener
Finanzintermediär Anlegern Informationen über die Bedingungen des
Hinweis für die
Angebots zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage zur Verfügung stellen.
Anleger, dass
Informationen über
die Bedingungen des
Angebots eines
Finanzintermediärs
von diesem zum
Zeitpunkt der Vorlage
des Angebots zur
Verfügung zu stellen
sind
Punkt
B.1
B.2
Abschnitt B - Emittentin
Juristische und
kommerzielle
Bezeichnung des
Emittenten
Juristische Bezeichnung
Bayerische Landesbank
Sitz und Rechtsform
des Emittenten, das
für den Emittenten
geltende Recht und
Land der Gründung
der Gesellschaft
Sitz
München; die Hauptgeschäftsadresse der BayernLB ist Brienner Straße 18,
80333 München, Bundesrepublik Deutschland.
Kommerzielle Bezeichnung
BayernLB
Rechtsform
Anstalt des öffentlichen Rechts
Rechtsordnung
Deutsches Recht
Ort der Registrierung
Die Bayerische Landesbank ist im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRA 76030 eingetragen.
16
B.4b
Alle bereits
bekannten Trends,
die sich auf den
Emittenten und die
Branchen, in denen
er tätig ist, auswirken
Bekannte Trends, die sich auf die Bayerische Landesbank und die Branche, in
der sie tätig ist, auswirken, sind insbesondere intensiver Wettbewerb durch
etablierte Marktteilnehmer und Nichtbanken, zunehmende, komplexer
werdende und kostentreibende regulatorische Anforderungen, das anhaltende,
historisch niedrige Zinsniveau sowie konjunkturelle Risiken insbesondere
aufgrund von Sorgen um die Stabilität der Währungs- beziehungsweise
Europäischen Union und Unsicherheiten in Bezug auf die Ausgestaltung der
Außen- und Wirtschaftspolitik seitens der Vereinigten Staaten von Amerika.
B.5
Ist der Emittent Teil
einer Gruppe,
Beschreibung der
Gruppe und Stellung
des Emittenten
innerhalb dieser
Gruppe
Die Bayerische Landesbank ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, der zum
30. Juni 2017 unter anderem 12 in den Konzernabschluss einbezogene und 82
nicht in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen umfasste.
Zu den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gehören
insbesondere die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft, Berlin (DKB), die
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München (BayernInvest)
sowie die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,
München (Real I.S.).
B.9
Liegen
Gewinnprognosen
oder –schätzungen
vor, ist der
entsprechende Wert
anzugeben
Nicht anwendbar. Eine Gewinnprognose oder Gewinnschätzungen im Sinne
von Ziffer 8 des Annex XI der Prospektverordnung ist nicht Bestandteil des
Prospekts.
B.10
Art etwaiger
Nicht anwendbar. Die jeweiligen Bestätigungsvermerke enthalten keine
Beschränkungen im
Beschränkungen.
Bestätigungsvermerk
zu den historischen
Finanzinformationen
B.12
Ausgewählte
wesentliche
historische
Finanzinformationen
Ausgewählte Daten aus der Gewinn- und Verlustrechnung für 2016 (im
Vergleich zu 2015)
(aus dem Konzernabschluss 2016 nach den International Financial Reporting
Standards ("IFRS"), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind)
01.01.31.12.2016
in Mio. Euro
(geprüft)
Zinsüberschuss
01.01.31.12.2015
in Mio. Euro
(geprüft)
1.475
1.612
Risikovorsorge im
Kreditgeschäft
–87
–264
Provisionsüberschuss
296
289
Ergebnis aus der
Fair Value Bewertung
142
–561
Ergebnis aus Sicherungsgeschäften
(Hedge Accounting)
–80
–24
Ergebnis aus Finanzanlagen
274
286
–1.280
–1.168
–88
–90
Verwaltungsaufwand
Aufwand aus Bankenabgabe und
Einlagensicherung
17
Sonstiges Ergebnis
51
711
4
–10
708
6462
–158
–150
550
4962
–5
–1
545
4952
Restrukturierungsergebnis
Ergebnis vor Steuern
Ertragsteuern
Ergebnis nach Steuern
Ergebnisanteil Konzernfremder
Konzernergebnis
1
Anpassung gemäß International Accounting Standard (IAS) 8.42
Auswirkung der Anpassung gemäß International Accounting Standard (IAS) 8.42 im Ergebnis
aus der Fair Value Bewertung
2
Ausgewählte Bilanzpositionen zum 31. Dezember 2016 (im Vergleich zum
31. Dezember 2015)
(aus dem Konzernabschluss 2016 nach IFRS)
31.12.2016
in Mio. Euro
(geprüft)
Forderungen an Kreditinstitute
28.794
29.423
134.760
135.812
Handelsaktiva
16.936
17.3431
Finanzanlagen
26.708
28.852
Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
54.211
60.360
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
86.795
86.030
Verbriefte Verbindlichkeiten
39.618
34.840
Handelspassiva
10.974
12.2861
Nachrangkapital
3.081
4.719
11.056
11.070
212.150
215.713
Forderungen an Kunden
Eigenkapital
Bilanzsumme
1
31.12.2015
in Mio. Euro
(geprüft)
Anpassung gemäß International Accounting Standard (IAS) 8.42
18
Ausgewählte Daten aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das erste
Halbjahr 2017 (im Vergleich zum ersten Halbjahr 2016)
(aus dem "Konzern-Halbjahresfinanzbericht 2017", der verkürzte konsolidierte
Zwischenfinanzinformationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum
30. Juni 2017 enthält (IFRS))
01.01.30.06.2017
in Mio. Euro
(ungeprüft, einer
prüferischen
Durchsicht
unterzogen)
Zinsüberschuss
01.01.30.06.2016
in Mio. Euro
(ungeprüft,
einer
prüferischen
Durchsicht
unterzogen)
845
728
90
-4
Zinsüberschuss nach Risikovorsorge
935
724
Provisionsüberschuss
141
1331
Ergebnis aus der
Fair Value Bewertung
143
13
Ergebnis aus Sicherungsgeschäften
(Hedge Accounting)
-93
-28
16
216
-612
-578
Aufwand aus Bankenabgabe und
Einlagensicherung
-84
-93
Sonstiges Ergebnis
-25
301
4
-9
Ergebnis vor Steuern
426
409
Ertragsteuern
-96
-89
Ergebnis nach Steuern
330
319
0
-5
330
314
Risikovorsorge im
Kreditgeschäft
Ergebnis aus Finanzanlagen
Verwaltungsaufwand
Restrukturierungsergebnis
Ergebnisanteil Konzernfremder
Konzernergebnis
_______________________________
Aus rechnerischen Gründen können in der Tabelle Rundungsdifferenzen auftreten
1
Anpassungen gemäß IAS 8.42
19
Ausgewählte Bilanzpositionen zum 30. Juni 2017 (im Vergleich zum
31. Dezember 2016)
(aus dem "Konzern-Halbjahresfinanzbericht 2017", der verkürzte konsolidierte
Zwischenfinanzinformationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum
30. Juni 2017 enthält (IFRS))
30.06.2017
in Mio. Euro
(ungeprüft, einer
prüferischen
Durchsicht
unterzogen)
Forderungen an Kreditinstitute
31.12.2016
in Mio. Euro
(geprüft)
36.581
28.794
135.652
134.760
Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
60.555
54.211
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
90.162
86.795
Verbriefte Verbindlichkeiten
42.417
39.618
3.036
3.081
10.516
11.056
220.950
212.150
Forderungen an Kunden
Nachrangkapital
Eigenkapital
Bilanzsumme
________________________
Aus rechnerischen Gründen können in der Tabelle Rundungsdifferenzen auftreten“
Erklärung über keine
wesentliche Verschlechterung der
Aussichten des
Emittenten
Seit dem 31. Dezember 2016 haben sich keine wesentlichen negativen
Veränderungen in den Aussichten der Bayerischen Landesbank ergeben.
Wesentliche
Nicht anwendbar. Seit dem 30. Juni 2017 haben sich keine wesentlichen
Veränderungen in der Veränderungen in der Finanzlage des BayernLB-Konzerns ergeben.
Finanz- bzw.
Handelsposition
B.13
Beschreibung aller
Nicht anwendbar. Es gibt keine Ereignisse aus der jüngsten Zeit der
Ereignisse aus der
Geschäftstätigkeit, die für die Bewertung der Zahlungsfähigkeit der Emittentin
jüngsten Zeit der
in hohem Maße relevant sind.
Geschäftstätigkeit
des Emittenten, die
für die Bewertung
seiner
Zahlungsfähigkeit in
hohem Maße relevant
sind.
20
B.14
Ist der Emittent Teil
einer Gruppe,
Beschreibung der
Gruppe und der
Stellung des
Emittenten innerhalb
dieser Gruppe
Zur Organisationsstruktur siehe unter B.5
Ist der Emittent von
anderen
Unternehmen der
Gruppe abhängig, ist
dies klar anzugeben
Nicht anwendbar im Hinblick auf die Abhängigkeit von anderen Unternehmen
der Gruppe. Die Emittentin ist nicht von anderen Unternehmen der Gruppe
abhängig.
B.15
Beschreibung der
Haupttätigkeiten des
Emittenten
Die BayernLB ist als Geschäftsbank, Landesbank und Sparkassenzentralbank
ein leistungsfähiger Unternehmens- und Immobilienfinanzierer mit regionalem
Fokus auf Bayern und Deutschland sowie langjähriger Partner der bayerischen
Sparkassen. Das strategische Geschäftsmodell der BayernLB basiert auf
operativen Geschäftsfeldern (operativen Segmenten) Corporates & Mittelstand,
Immobilien & Sparkassen/Verbund (einschließlich der Bayerischen
Landesbodenkreditanstalt), der Deutschen Kreditbank Aktiengesellschaft und
Financial Markets. In Deutschland verfügt die Bank über eine
Hauptniederlassung in München sowie Zweigniederlassungen und Büros in
Nürnberg, Grafenau, Stuttgart, Frankfurt, Düsseldorf, Essen, Hamburg und
Berlin. Internationales Geschäft wird insbesondere über Niederlassungen in
London, Paris, Mailand und New York, eine Repräsentanz in Moskau sowie
German Centres in Schanghai und Taicang betrieben.
B.16
Soweit dem
Emittenten bekannt,
ob an ihm eine
unmittelbare oder
mittelbare
Beteiligung oder
Beherrschungsverhäl
tnisse bestehen, wer
diese Beteiligung hält
bzw. diese
Beherrschung ausübt
und welcher Art die
Beherrschung ist
Das Grundkapital der Bayerischen Landesbank beträgt EUR 2.800.000.000
und wird vollständig von der BayernLB Holding AG gehalten.
Das Grundkapital der BayernLB Holding AG wird zu rund 75 Prozent vom
Freistaat Bayern und zu rund 25 Prozent vom Sparkassenverband Bayern
gehalten, die damit jeweils einen entsprechenden indirekten Anteil an der
Bayerischen Landesbank halten.
Gemäß dem Gesetz über die Bayerische Landesbank und der Satzung der
Bayerischen
Landesbank
liegen
sämtliche
Stimmrechte
in
der
Generalversammlung und dem Aufsichtsrat der Bayerischen Landesbank in
den Händen von Vertretern des Freistaats Bayern und des
Sparkassenverbands Bayern, wobei sich der Einfluss des Freistaats Bayern
und des Sparkassenverbands Bayern im Wesentlichen nach deren jeweiliger
Kapitalbeteiligung an der BayernLB Holding AG richtet. Die BayernLB Holding
AG
hat
keinerlei
Stimmrechte
in
irgendeinem
Verwaltungs-,
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan der Bayerischen Landesbank.
Punkt
C.1
Abschnitt C – Wertpapiere
Beschreibung von Art
und Gattung der
angebotenen
und/oder zum Handel
zuzulassenden
Wertpapiere,
einschließlich jeder
Wertpapierkennung.
Die Schuldverschreibungen stellen Inhaberschuldverschreibungen dar, die in
einer Globalurkunde ohne Zinsschein verbrieft sind.
Die Schuldverschreibungen lauten auf einen festen Nennbetrag. Sie haben
keinen Kapitalschutz.
Es handelt sich vorliegend um Schuldverschreibungen ohne vorzeitige
Rückzahlungsmöglichkeit und mit Verzinsung. Die Höhe der Rückzahlung
sowie die Art der Tilgung sind von der Entwicklung des Basiswerts (auch als
„Referenzwert“ bezeichnet), wie in Punkt C.20 beschrieben, abhängig.
Weiterhin werden die Schuldverschreibungen verzinst. Die Verzinsung erfolgt
unabhängig von der Entwicklung des Basiswerts.
21
Wertpapierkennung
Die (jeweilige) internationale Wertpapier-Kennnummer (ISIN) und die
Wertpapier-Kennnummer (WKN) der (jeweiligen) Schuldverschreibungen
lauten:
WKN / ISIN
BLB46W / DE000BLB46W5
C.2
Währung der
Wertpapieremission.
Die Schuldverschreibungen werden in Euro begeben.
C.5
Beschreibung
etwaiger
Beschränkungen für
die freie
Übertragbarkeit der
Wertpapiere.
Nicht anwendbar. Die Schuldverschreibungen sind frei übertragbar.
C.8
Beschreibung der mit
den Wertpapieren
verbundenen Rechte
einschließlich der
Rangordnung und
Beschränkungen
dieser Rechte.
Mit den Wertpapieren verbundene Rechte
Jede Schuldverschreibung gewährt ihrem Inhaber einen Anspruch auf
Verzinsung sowie auf Rückzahlung eines Rückzahlungsbetrags bzw. auf
Lieferung des Basiswerts am Rückzahlungstag.
Die Schuldverschreibungen sind für die Anleihegläubiger unkündbar.
Status der Wertpapiere
Die Schuldverschreibungen stellen unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und
nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen
Rang wie alle anderen unbesicherten, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten
der Emittentin, unbeschadet etwaiger solcher Verbindlichkeiten, die aufgrund
Gesetzes Vorrang genießen.
Beschränkung der Rechte
Die Emittentin ist unter den in den Anleihebedingungen festgelegten
Voraussetzungen zur Kündigung der Schuldverschreibungen und zu
Anpassungen der Anleihebedingungen berechtigt.
C.11
Es ist anzugeben, ob Es ist vorgesehen, die Schuldverschreibungen ab dem 13.10.2017 in den
für die angebotenen
Freiverkehr der Börse(n) Stuttgart einbeziehen zu lassen. Eine Zulassung der
Wertpapiere ein
Schuldverschreibungen zum regulierten Markt ist nicht beabsichtigt.
Antrag auf Zulassung
zum Handel gestellt
wurde oder werden
soll, um sie an einem
geregelten Markt oder
anderen
gleichwertigen
Märkten zu platzieren,
wobei die
betreffenden Märkte
zu nennen sind.
C.15
Beschreibung, wie
der Wert der Anlage
durch den Wert des
Basisinstruments/der
Basisinstrumente
beeinflusst wird, es
sei denn, die
Wertpapiere haben
eine
Zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Schuldverschreibungen und dem
wirtschaftlichen Wert des Basiswerts besteht ein Zusammenhang. Die
vorliegenden Schuldverschreibungen sind so ausgestaltet, dass eine
Schuldverschreibung regelmäßig dann an Wert verliert, wenn der Kurs des
Basiswerts fällt.
Die Höhe der Rückzahlung der Schuldverschreibungen bzw. die Art der
Tilgung (Barauszahlung oder physische Lieferung) am Rückzahlungstag
22
Mindeststückelung
von 100.000 EUR.
hängen von der Entwicklung des Basiswerts ab.
Rückzahlung der Schuldverschreibungen sowie gegebenenfalls Tilgung
durch physische Lieferung:
Der Rückzahlungsbetrag bzw. die Art der Tilgung wird wie folgt ermittelt:
(a) Liegt der Feststellungskurs auf oder über dem Basispreis, so erfolgt die
Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Rückzahlungstag zum
Nennbetrag.
(b) Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Tilgung der Schuldverschreibungen
durch Lieferung des Basiswerts entsprechend der Anzahl der zu
liefernden Aktien. Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert, sondern
auftretende Spitzenbeträge werden in Geld ausgeglichen.
Verzinsung der Schuldverschreibungen:
Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag zu dem
jeweiligen Zinstermin mit dem Zinssatz verzinst.
Anzahl der zu liefernden Aktien: je Schuldverschreibung im Nennbetrag von
Euro 1.000,00 wird eine dem Nennbetrag dividiert durch den Basispreis
entsprechende Anzahl von Aktien geliefert.
Zinssatz: Siehe unter C.16
Basispreis (in % des Startkurses): 85,00
Startkurs : Schlusskurs des Basiswerts am Starttag
Starttag: 06.10.2017
C.16
Verfallstag oder
Fälligkeitstermin der
derivativen
Wertpapiere –
Ausübungstermin
oder letzter
Referenztermin.
Feststellungstag: 12.10.2018
Rückzahlungstag: 19.10.2018
Zinssatz: 3,10 %
Zinstermin(e):
19.10.2018
C.17
Beschreibung des
Abrechnungsverfahre
ns für die derivativen
Wertpapiere.
Die gemäß den Anleihebedingungen zahlbaren Beträge oder Lieferungen
erfolgen von der Emittentin an Clearstream Banking AG in ihrer Funktion als
Zahlstelle zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur
Weiterleitung an die Anleihegläubiger.
C.18
Beschreibung der
Die Schuldverschreibungen erlöschen am Rückzahlungstag mit der Zahlung
Rückgabemodalitäten der unter den Schuldverschreibungen geschuldeten Beträge bzw. Übertragung
bei derivativen
der geschuldeten Lieferung.
Wertpapieren.
C.19
Ausübungspreis oder Feststellungskurs: Schlusskurs des Basiswerts am Feststellungstag.
endgültiger
Referenzpreis des
Basiswerts.
C.20
Beschreibung der Art Typ: Aktie
des Basiswerts und
Angabe des Ortes, an
Basiswert: Referenzwert
dem Informationen
23
über den Basiswert
erhältlich sind.
Referenzwert (Emittent des Referenzwerts): Infineon Technologies AG
ISIN des Referenzwerts: DE0006231004
Maßgebliche Börse und Maßgebliche Terminbörse: EUREX
Maßgebliches Handelssystem: XETRA
Internetseite: www.onvista.de
Punkt
D.2
Abschnitt D – Risiken
Zentrale Angaben zu
den zentralen
Risiken, die dem
Emittenten eigen
sind.
Die Bayerische Landesbank und ihre Tochtergesellschaften sind im
Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit Risiken ausgesetzt, deren
Realisierung im schlimmsten Fall dazu führen könnte, dass die BayernLB
nicht
in
der
Lage
ist,
ihre
Verpflichtungen
aus
den
Schuldverschreibungen überhaupt oder fristgerecht zu erfüllen, und dass
der Anleger sein Investment ganz oder teilweise verliert.
Die wichtigsten Risiken, denen die BayernLB und ihre Tochtergesellschaften
ausgesetzt sind, sind:
Kreditrisiken
Der BayernLB-Konzern ist Verlustrisiken infolge eines Ausfall oder einer
Bonitätsänderung ihrer Kreditnehmer, Kontrahenten, Schuldner oder eines
relevanten Emittenten und/oder aus einer Wertveränderung gestellter
Sicherheiten ausgesetzt.
Beteiligungsrisiken
Die BayernLB ist Verlust- und Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den von
ihr und ihren Tochtergesellschaften eingegangenen Beteiligungen ausgesetzt.
Marktpreisrisiken
Die BayernLB und ihre Tochtergesellschaften sind dem Risiko von Verlusten
aufgrund von Schwankungen von Marktpreisen von Finanzprodukten
ausgesetzt.
Liquiditätsrisiko
Es besteht das Risiko, dass die Bank fällige Zahlungsverpflichtungen nicht
vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllen oder – im Falle einer Liquiditätskrise
– Refinanzierungsmittel nicht in erforderlichem Umfang oder nur zu erhöhten
Marktsätzen beschaffen und zudem Aktiva nur mit Abschlägen auf die
Marktpreise veräußern kann.
Operationelle Risiken
Die BayernLB ist operationellen Risiken einschließlich Rechtsrisiken,
Informationssicherheitsrisiken, IT-Risiken und Auslagerungsrisiken ausgesetzt.
Risiken im Zusammenhang mit Informationstechnologie
Die Emittentin ist Risiken für ihre Vermögens- und Ertragslage ausgesetzt, die
aufgrund von Mängeln entstehen, die das IT-Management beziehungsweise
die IT-Steuerung, die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität
24
der Daten, das interne Kontrollsystem der IT-Organisation, die IT-Strategie, Leitlinien und -Aspekte der Geschäftsordnung oder den Einsatz von
Informationstechnologie betreffen. Um eine wettbewerbsfähige ITSystemlandschaft zu gewährleisten, die den regulatorischen Anforderungen
gewachsen ist, hat die BayernLB zudem kontinuierlich erhebliche Investitionen
in die Verbesserung und Aktualisierung der IT-Systeme zu tätigen, was
finanzielle und geschäftliche Risiken verschiedenster Art birgt.
Auslagerungsrisiken
Die BayernLB und ihre Tochtergesellschaften sind dem Risiko von Verlusten
oder Schäden aufgrund der Auslagerung von Geschäftsprozessen und teilprozessen,
Unterstützungsleistungen
im
Geschäftsprozess
sowie
Unterstützungsleistungen bei bezogener Software ausgesetzt.
Reputationsrisiken
Der BayernLB-Konzern ist dem Risiko finanzieller Schäden aufgrund von
möglichen Reputationsverlusten ausgesetzt.
Risiko eines Versagens der Risikomanagementsysteme
Es besteht das Risiko, dass sich die Risikomanagementsysteme der BayernLB
als unzureichend erweisen könnten.
Risiko aus einer Rechtsstreitigkeit mit der HETA ASSET RESOLUTION
AG
Die BayernLB ist dem Risiko aus einer Rechtsstreitigkeit (dem so genannten
„EKEG-Prozess“) mit der HETA ASSET RESOLUTION AG (die „HETA“)
ausgesetzt. Im EKEG-Prozess wird die BayernLB von der HETA unter
Berufung auf das österreichische Eigenkapitalersatz-Gesetz auf Rückzahlung
von Tilgungs- und Zinsleistungen der HETA an die BayernLB in Höhe von rund
EUR 3,69 Mrd. (Stand 31. März 2017) zuzüglich Nutzungsentgelte in Anspruch
genommen. Sollte die BayernLB entgegen dem erstinstanzlichen Urteil und
entgegen ihrer eigenen Erwartung und der ihrer Rechtsberater rechtskräftig zur
Begleichung dieser Forderungen verurteilt werden, hätte dies erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage sowie die
Eigenmittelausstattung der BayernLB. Wegen ihrer eigenen im EKEG-Prozess
einklagten Darlehens- und Wertpapierforderungen gegen die HETA in Höhe
von rund EUR 2,96 Mrd. (Stand der Forderungen einschließlich Zinsen zum
31. März 2017) ist das Risiko der BayernLB aufgrund eines in 2015
abgeschlossenen Vergleichs auf den EUR 1,23 Mrd. übersteigenden Betrag
begrenzt.
Risiken aus Pensionsverpflichtungen
Der BayernLB-Konzern ist finanziellen Risiken und Belastungen aus
Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung ausgesetzt. Insbesondere
bestehen
im
BayernLB-Konzern
Pensionsverpflichtungen
aus
leistungsorientierten Pensionsplänen, die nur zu einem geringen Teil über
Planvermögen finanziert sind, woraus sich ein negativer Finanzierungsstatus
ergibt. Selbst geringe Änderungen der für die Bewertung dieser
Pensionsverpflichtungen
verwendeten
versicherungsmathematischen
Annahmen führen zu einer Änderung des Finanzierungsstatus. Dabei liegen
die Umstände, die zu einer Anpassung der Bewertungsparameter führen,
weitgehend außerhalb des Einflussbereichs der BayernLB. Zudem unterliegen
die Werte des Planvermögens Schwankungen an den Kapitalmärkten, auf die
die BayernLB keinen Einfluss hat.
Risiken im Hinblick auf den Zusammenhalt der Europäischen Union
beziehungsweise
der
Währungsunion
sowie
wachsendem
Protektionismus
25
Das Geschäft der Emittentin ist Risiken im Hinblick auf den Zusammenhalt der
Europäischen Union beziehungsweise der Währungsunion, einem möglichen
erneuten Aufflammen der Staatsschuldenkrise sowie wachsendem
Protektionismus ausgesetzt.
Risiken aufgrund des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und der
Bankenabgabe
Die Ertragslage der BayernLB wird mit erheblichen und der Höhe nach nur
eingeschränkt vorhersehbaren laufenden Beiträgen (Bankenabgabe) sowie
eventuellen Sonderbeiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, der Mittel
für die Abwicklung von Kreditinstituten zur Verfügung stellen soll, belastet.
Risiken im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem
Die BayernLB und jede ihrer Tochterbanken können nachteilig von erheblichen
Beitragszahlungen zum relevanten Einlagensicherungssystem betroffen sein.
Zudem könnte die BayernLB verpflichtet sein oder sich dafür entscheiden,
Beiträge zur Rettung von Banken in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu leisten.
Darüber hinaus könnte ein europaweit einheitliches Einlagensicherungssystem
für Bankeinlagen als dritte Säule der so genannten EU-Bankenunion eingeführt
werden, welches dazu führen könnte, dass die BayernLB und ihre Banktöchter
zur Aufbringung weiterer Beitragszahlungen verpflichtet sind.
Risiken im Zusammenhang mit dem Trennbankengesetz
Nach dem Trennbankengesetz sind der Emittentin bestimmte riskante
Geschäfte, darunter der Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung
zwecks Erzielung kurzfristiger Handelsgewinne, Kredit- und Garantiegeschäft
mit
Hedgefonds
und
bestimmten
Alternativen
Investmentfonds
beziehungsweise
deren
Verwaltungsgesellschaften
sowie
der
Hochfrequenzhandel, grundsätzlich verboten. Dies setzt der Profitabilität der
Emittentin einen begrenzenden Rahmen.
Risiko eines möglichen Kontrollwechsels
Sollte der Freistaat Bayern entscheiden, seine (indirekte) Mehrheitsbeteiligung
an der BayernLB aufzugeben, könnte dies nachteilige Auswirkungen auf das
Rating, die Refinanzierung und damit die Liquiditäts- und Ertragslage der
BayernLB haben.
Risiko einer Ratingherabstufung
Die BayernLB ist dem Risiko ausgesetzt, dass die Bonitätseinstufungen
(Ratings), die ihr von Ratingagenturen verliehen werden, heruntergesetzt
werden können, was negative Effekte auf die Refinanzierungskosten und möglichkeiten der Bank haben kann.
Risiken im Zusammenhang mit Eigenmittelanforderungen
Die Gläubiger der Emittentin sind dem Risiko ausgesetzt, dass die Emittentin
nicht, nicht rechtzeitig oder nur zu erhöhten Kosten die aufgrund
aufsichtsrechtlicher Vorschriften oder Anordnung einer Aufsichtsbehörde
erforderlichen Eigenmittel aufnehmen kann. Eine Verletzung oder drohende
Verletzung anwendbarer Eigenmittelanforderungen kann aufgrund von dadurch
notwendig werdenden Aktivitäten zur Aufnahme weiteren Kapitals oder
Anpassungen der Geschäftsaktivitäten oder aufgrund der Umsetzung eines
Sanierungsplans auf freiwilliger Basis oder auf behördliche Anordnung
nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftsaussichten sowie die Ertrags-,
Finanz- und Liquiditätslage der Emittentin haben. Sie kann ferner zur
Einleitung bankspezifischer Sanierungs- oder Abwicklungsverfahren führen,
welche unter anderem eine Herabschreibung von nachrangigen (und sogar
nicht-nachrangigen) Schuldverschreibungen oder deren Umwandlung in
Eigenkapital (Bail-in) beinhalten können. Darüber hinaus können solche
26
(drohenden) Verletzungen zum Entzug der Bankerlaubnis oder zur Auflösung
und Abwicklung der Bank führen oder in eine Insolvenz der Bank münden.
Daher könnte ein eingetretener oder drohender Verstoß gegen
Eigenmittelanforderungen durch die Emittentin nicht nur negative
Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage der Emittentin und/oder den
Marktwert der Schuldverschreibungen haben, sondern auch dazu führen, dass
der Investor sein Investment in die Schuldverschreibungen ganz oder teilweise
verliert.
Risiken aufgrund des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des
aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses
Im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, aufgrund
dessen die Europäische Zentralbank mit Unterstützung der zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden zuständig für die Bankenaufsicht über die
Emittentin ist, und dem aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und
Bewertungsprozess (der Supervisory Review and Evaluation Process – SREP)
besteht das Risiko, dass sich die Auslegung der auf die Emittentin
anwendbaren regulatorischen Anforderungen verändert oder daraus
zusätzliche, kostentreibende regulatorische Anforderungen entstehen. Die
Emittentin könnte auch dazu verpflichtet werden, ihre Geschäftstätigkeit oder
ihr Geschäftsmodell anzupassen oder Eigenmittel oder anderes Kapital
aufzunehmen. Dies kann wesentlich nachteilige Auswirkungen auf die
Geschäfte, die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit oder die Finanzlage der
Emittentin haben.
Risiken aufgrund von Stresstests
Die Emittentin ist dem Risiko ausgesetzt, dass sie als Folge von aufsichtlichen
Stresstests Eigenmittel oder anderes Kapital aufnehmen, andere
Abhilfemaßnahmen treffen oder zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen
einhalten muss, sofern die Eigenmittel der Emittentin den im Rahmen eines
Stresstests bestimmten Mindestwert an Eigenmitteln am Ende einer
Stresstestperiode unterschreiten sollte oder andere Schwächen oder Defizite
im Zusammenhang mit der Durchführung einer Stresstestmaßnahme
identifiziert werden. Darüber hinaus könnten sich Stresstestergebnisse, deren
Bewertung durch andere Marktteilnehmer, deren Veröffentlichung oder die im
Zusammenhang mit einem Stresstest oder einer ähnlichen Maßnahme von
einer zuständigen Behörde auferlegten zusätzlichen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen (selbst wenn sich diese auf ein anderes Kreditinstitut als die
Emittentin beziehen) negativ auf den Ruf der Emittentin oder deren
Refinanzierungsmöglichkeiten auswirken sowie ihre Refinanzierungskosten
erhöhen oder Korrekturmaßnahmen erfordern. Dies könnte erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfte, die Ergebnisse der
Geschäftstätigkeit oder die Finanzlage der Emittentin haben oder sich
nachteilig auf den Wert der von der Emittentin begebenen
Schuldverschreibungen auswirken.
Risiken im Zusammenhang mit der bevorstehenden Anwendung des
International Financial Reporting Standard 9
Die BayernLB erwartet, dass die Erstanwendung des IFRS 9 nachteilige
Auswirkungen auf das Eigenkapital des BayernLB-Konzerns haben wird.
Ferner geht die BayernLB davon aus, dass die Anwendung des IFRS 9 künftig
dauerhaft zu einer erhöhten Volatilität der Ertragslage des BayernLB-Konzerns
führen wird.
Risiken im Zusammenhang mit erhöhten Eigenmittelanforderungen im
Kontext der Finalisierung der Basel III-Reformen
Es besteht das Risiko, dass sich die Eigenmittelanforderungen an die
Emittentin künftig aufgrund von (i) Vorschlägen des Basler Ausschusses für
Bankenaufsicht zur Änderung des regulatorischen Rahmenwerks im Zuge
27
einer Finalisierung und weiteren Kalibrierung des bestehenden Basel IIIReformpakets (von der Kreditwirtschaft oft als „Basel IV“ bezeichnet), und
(ii) einer sich in ständigem Fluss befindlichen und die Basel IV-Reformen
tendenziell vorwegnehmenden Interpretation und Anwendung des geltenden
Rechts in Bezug auf das regulatorische Eigenkapital von Instituten erheblich
erhöhen. Zu letzterem zählt unter anderem eine von der EZB ankündigte
„Gezielte Überprüfung interner Modelle“ (Targeted Review of Internal Models,
TRIM) zur Überprüfung der von einigen Banken (einschließlich der Emittentin)
zur Berechnung ihrer risikogewichteten Aktiva und damit ihrer Eigenmittel
eingesetzten und von der Aufsicht genehmigten internen Modelle, bei der die
EZB
diesbezüglich
von
der
EBA
vorgeschlagene
technische
Regulierungsstandards und Leitlinien berücksichtigen wird, welche bestimmte
Basel IV-Themen adressieren.
Risiken im Zusammenhang mit Mindestanforderungen an Eigenmittel und
berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten
sowie
die
Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit
Die Emittentin wird künftig einen Mindestbestand an Eigenmitteln und
Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung der Emittentin zwangsweise
herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (die so
genannte „Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten“ oder Minimum Requirement for Own Funds and Eligible
Liabilities – „MREL“) aufrechterhalten müssen, wobei weder die Höhe der
MREL-Quote noch die Anrechnungskriterien für berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten feststehen. Nach den in einem Gesetzesvorschlag der
Europäischen Kommission vorgeschlagenen Anrechnungskriterien zur
Änderung des geltenden Rechts in Bezug auf MREL stellen bestehende
Verbindlichkeiten
der
Emittentin
keine
berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten mehr dar, so dass die Emittentin die MREL-Quote hiernach
nur wird erfüllen können, wenn in das finale Gesetzespaket noch hinreichend
weite Bestandsschutzregelungen aufgenommen werden oder es der Emittentin
gelingt,
den
erforderlichen
Betrag
an
berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten zu emittieren und zu platzieren. Die Einhaltung der MREL
kann insbesondere eine Erhöhung der Refinanzierungs- und ComplianceKosten der Emittentin, eine Beeinträchtigung der Profitabilität der
Geschäftsaktivitäten der Emittentin sowie nachteilige Auswirkungen auf das
Geschäft und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin nach sich ziehen. Die
Implementierung
der
künftigen
Anrechnungskriterien
für
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die vorgesehene Erfüllung der
MREL mit nachrangigen beziehungsweise nicht bevorzugten nicht
nachrangigen Verbindlichkeiten kann sich nachteilig auf die Rechtsposition der
Gläubiger der Schuldverschreibungen auswirken. Die Nichterfüllung oder
drohende Nichterfüllung der MREL-Anforderungen durch die Emittentin könnte
nachteilige Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage sowie die
geschäftlichen Aussichten der Emittentin haben, den Wert der
Schuldverschreibungen erheblich beeinträchtigen und regulatorische
Konsequenzen nach sich ziehen.
Risiken im Zusammenhang mit Liquiditätsanforderungen
Die Emittentin muss eine Liquiditätsdeckungsquote (die Liquidity Coverage
Ratio, LCR) und wird künftig eine strukturelle Liquiditätsquote (die Net Stable
Funding Ratio, NSFR) einhalten müssen. Die Umsetzung dieser
Anforderungen kann die Kosten der Emittentin (einschließlich insbesondere
der Refinanzierungs- und Compliance-Kosten) erhöhen, die Profitabilität der
Geschäftsaktivitäten der Emittentin beeinträchtigen und nachteilige
Auswirkungen auf das Geschäft sowie die Finanz- und Ertragslage der
Emittentin haben.
Risiken im Zusammenhang mit der Verschuldungsquote
Die Emittentin könnte künftig eine nicht risikobasierte Verschuldungsquote
28
einzuhalten haben. Die Einführung der Verschuldungsquote könnte die
Emittentin dazu zwingen, fortlaufend ihr Geschäftsmodell zu überprüfen und
ihre Effizienz zu verbessern, um eine ausreichende Ertragskraft zu
gewährleisten (wobei sich die Verschuldungsquote als Anreiz herausstellen
könnte, in riskantere Vermögenswerte zu investieren und damit die Emittentin
höheren
Ausfallrisiken
auszusetzen)
oder
ihre
künftigen
Wachstumsmöglichkeiten begrenzen beziehungsweise die Emittentin sogar
dazu zwingen, ihr Geschäftsvolumen zu reduzieren.
Risiken bankspezifischer Sanierungs- und Abwicklungsverfahren,
einschließlich des Bail-in Risikos
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Schaffung eines einheitlichen
Rahmenwerks für die Sanierung und Abwicklung von Banken (der Einheitliche
Abwicklungsmechanismus oder Single Resolution Mechanism, SRM),
einschließlich des deutschen Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) und
der SRM-Verordnung, sowie eventuellen darauf beruhenden Abwicklungs- und
anderen Maßnahmen der zuständigen Abwicklungsbehörde sind Gläubiger von
Schuldverschreibungen und insbesondere Gläubiger von nachrangigen
Schuldverschreibungen dem Risiko ausgesetzt, dass sie ihr investiertes Kapital
oder andere Rechte und Ansprüche aus den Schuldverschreibungen ganz
oder teilweise verlieren oder dass die Schuldverschreibungen in ein oder
mehrere Eigenkapitalinstrumente der Emittentin (zum Beispiel Grundkapital)
umgewandelt werden können, sofern die zuständige Behörde zu der
Auffassung kommt, dass die Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt
(oder als (wahrscheinlich) ausfallend einzuschätzen ist), und bestimmte andere
Voraussetzungen erfüllt sind (was bereits vor einer möglichen Liquidation oder
Insolvenz oder der Einleitung eines solchen Verfahrens der Fall sein kann).
Sogar schon vor der Feststellung, dass die Emittentin ausfällt oder
wahrscheinlich ausfällt, oder vor Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme,
können solche Maßnahmen einen negativen Einfluss auf den Marktwert der
Schuldverschreibungen haben.
Risiken aufgrund von eventuellen Maßnahmen nach dem KreditinstituteReorganisationsgesetz
Gläubiger sind Risiken von möglichen Maßnahmen auf der Grundlage des
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes ausgesetzt, zum Beispiel dass ein
Reorganisationsplan,
der
im
Rahmen
der
Durchführung
eines
Reorganisationsverfahrens erstellt wird, Maßnahmen enthält, die die Rechte
der Gläubiger des Kreditinstituts beeinträchtigen, einschließlich einer
Reduzierung bestehender Forderungen oder die Stundung von Zahlungen.
Forderungen
von
Gläubigern
können
durch
Sanierungsoder
Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
ebenso wie durch die Einschätzung des Marktes, dass eine
Abwicklungsmaßnahme aufgrund des Rahmenwerks für die Sanierung und
Abwicklung von Banken nach der BRRD, dem SAG und der SRM-Verordnung
zeitnah angeordnet werden könnte, beeinträchtigt werden. Verfahren nach
dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz verursachen daher ähnliche Risiken
wie solche, die sich aus Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen der BRRD, dem
SAG und der SRM-Verordnung selbst ergeben.
Risiko regulatorischer Änderungen und Durchsetzungsverfahren
Die Emittentin und ihre Gläubiger sind dem Risiko ausgesetzt, dass sich die
gesetzlichen Regelungen oder die aufsichtsrechtlichen Anforderungen ändern
oder dass die Emittentin aufsichtsrechtlichen Durchsetzungsverfahren
unterworfen wird. Die Umsetzung aufsichtsrechtlicher Änderungen oder
aufsichtsrechtliche Durchsetzungsverfahren könnten erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Geschäfte, die geschäftlichen Aussichten, die
Finanzlage und die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit der Emittentin haben.
Diese Risiken können auch kumulativ auftreten und sich dadurch
29
gegenseitig verstärken.
D.6
Zentrale Angaben zu Ein Anleger in die Schuldverschreibungen sollte beachten, dass er sein
den
zentralen Investment ganz oder teilweise verlieren kann.
Risiken,
die
den
Wertpapieren eigen
Allgemeine Risikofaktoren
sind.
Allgemeine Marktpreisrisiken
Unabhängig von den nachfolgend dargestellten Risiken, die sich aus der
basiswertabhängigen Struktur der Schuldverschreibungen ergeben, wirken
sich verschiedenste Einflussfaktoren auf den Kurs der Schuldverschreibungen
aus. Diese Faktoren können dazu führen, dass der Kurs der
Schuldverschreibungen während der Laufzeit unter den Nennbetrag bzw. den
gegebenenfalls vorgesehenen Mindestrückzahlungsbetrag fällt und der
Anleihegläubiger im Fall einer Veräußerung vor Fälligkeit einen Verlust
erleidet.
Liquiditätsrisiko
Es gibt keine Gewissheit, dass sich ein liquider Sekundärmarkt für die
Schuldverschreibungen entwickeln wird oder dass ein solcher Markt, sofern er
entsteht, bis zum Ende der Laufzeit der Schuldverschreibungen fortbestehen
wird. Bei ungünstiger Entwicklung des Basiswerts, oder falls andere negative
Faktoren zum Tragen kommen, kann mangels Nachfrage die Handelbarkeit
der Schuldverschreibungen eingeschränkt sein. In einem illiquiden Markt kann
ein Anleihegläubiger seine Schuldverschreibungen nicht jederzeit zu einem
angemessenen Marktpreis verkaufen.
Allgemeine Investitionsrisiken
Transaktionskosten
Transaktionskosten und Provisionen, die beim Kauf oder Verkauf der
Schuldverschreibungen anfallen, verringern das Gewinnpotenzial der
Schuldverschreibungen.
Angebotsvolumen
Der in den Endgültigen Bedingungen angegebene Gesamtnennbetrag
entspricht dem Maximalbetrag der angebotenen Schuldverschreibungen, lässt
aber keinen Rückschluss auf das Volumen der jeweilig effektiv emittierten
Schuldverschreibungen
zu.
Auf
Grundlage
des
angegebenen
Gesamtnennbetrags sind keine Rückschlüsse auf die Liquidität der
Schuldverschreibungen im Sekundärmarkt möglich.
Risikoausschließende oder risikoeinschränkende Geschäfte des Anlegers
Der potenzielle Käufer der Schuldverschreibungen muss damit rechnen,
während der Laufzeit der Schuldverschreibungen risikoausschließende oder
risikoeinschränkende Geschäfte nicht oder nur unter Hinnahme eines Verlusts
abschließen zu können.
Währungsrisiko
Sofern der Basiswert bzw. ein Referenzwert auf eine andere Währung als Euro
lautet oder in einer anderen Währung als Euro gehandelt wird, können mit
einem Erwerb der Schuldverschreibungen Risiken aufgrund schwankender
Wechselkurse verbunden sein. In solchen Fällen kann eine ungünstige
Wechselkursentwicklung die aus den Schuldverschreibungen gegebenenfalls
zu erwartenden Zinsbeträge (sofern relevant) und/oder Rückzahlungsbeträge
30
vermindern, was wiederum den Marktwert der Schuldverschreibungen mindert.
Risiko bei kreditfinanziertem Erwerb der Schuldverschreibungen
Wird der Erwerb der Schuldverschreibungen mit Kredit finanziert und decken
eine etwaige Verzinsung und die Rückzahlung bzw. der Verkaufserlös aus den
Schuldverschreibungen nicht die unter dem Kredit zu leistenden Zins- und
Tilgungszahlungen, so muss der Anleihegläubiger nicht nur den eingetretenen
Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit bedienen.
Risiken im Hinblick auf Änderungen im Steuerrecht
Änderungen im Steuerrecht können sich negativ auf den Wert bzw. den
Marktpreis der Schuldverschreibungen auswirken oder dazu führen, dass sich
die steuerliche Beurteilung der betreffenden Schuldverschreibungen ändert.
Risiken in Bezug auf den Rang der Forderungen aus den
Schuldverschreibungen
Gläubiger der Schuldverschreibungen der Emittentin sind einem Verlustrisiko
ausgesetzt, das im Hinblick auf seine Eintrittswahrscheinlichkeit und Höhe
davon abhängt, (i) welchen Rang die Forderungen aus den
Schuldverschreibungen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Emittentin einnehmen und (ii) ob und an welcher Stelle innerhalb der so
genannten „Haftungskaskade“ das „Instrument der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente“ oder das „Instrument der Gläubigerbeteiligung“
im Falle der Abwicklung der Emittentin auf die Schuldverschreibungen des
Gläubigers angewendet werden kann. Je niedriger der Rang in der Insolvenz,
umso größer ist das Verlustrisiko. Auch bei den höchstrangigen
Schuldverschreibungen kann es noch vorrangige Gläubiger geben. Die
Regelungen zur Insolvenzrangfolge und Haftungskaskade sind komplex und
können sich künftig (auch mit Rückwirkung) ändern. Eine genaue und
endgültige Bestimmung der Stellung der Schuldverschreibungen in der
Insolvenzrangfolge und der Haftungskaskade kann erst im Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung oder der Vornahme der jeweiligen Abwicklungsmaßnahme
unter Berücksichtigung aller dann bestehenden und anwendbaren rechtlichen
Regelungen sowie relevanten Einzelheiten und Umstände erfolgen.
Produktbezogene Risikofaktoren
Allgemeines Renditerisiko aufgrund der Abhängigkeit von der
Entwicklung eines Basiswerts
Die Höhe der Rückzahlung sowie die Art der Tilgung sind von der Entwicklung
eines Basiswerts abhängig. Daher lässt sich die Rendite der
Schuldverschreibungen erst am Ende der Laufzeit bestimmen, wenn die Höhe
sämtlicher Zahlungen auf die Schuldverschreibungen und die Art der Tilgung
(Tilgung durch Barausgleich oder physische Lieferung des Basiswerts) bekannt
ist.
Auch wenn der Anleihegläubiger die Schuldverschreibungen bis zur
Rückzahlung bzw. Tilgung durch die Emittentin behält, besteht das Risiko,
dass seine Renditeerwartungen nicht erfüllt werden bzw. dass die Rendite
einer Kapitalmarktanlage mit vergleichbarer Laufzeit und marktüblicher
Verzinsung nicht erreicht wird.
Verlustrisiken
und
Ertragsausfallrisiken
im
Hinblick
auf
Schuldverschreibungen ohne vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit und
mit Verzinsung
Die Höhe der Rückzahlung sowie die Art der Tilgung bestimmen sich in
Abhängigkeit von der Entwicklung des Basiswerts. Dabei ist die Höhe der
Rückzahlung bzw. die Art der Tilgung (Tilgung durch Barausgleich oder
physische Lieferung des Basiswerts) von bestimmten Bedingungen abhängig,
31
oder die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich anhand der in den
Produktbezogenen Bedingungen dargestellten Berechnungsweise/Formel
unmittelbar aus dem Kurs/Stand des Basiswerts bzw. einzelner Referenzwerte.
Ein Kapitalschutz für die Schuldverschreibungen besteht nicht. Bei einer für
den Anleihegläubiger ungünstigen Entwicklung des Basiswerts kann es sein,
dass der Anleihegläubiger – sofern für die Schuldverschreibungen kein
Mindestrückzahlungsbetrag (der geringer als der Nennbetrag ist) vorgesehen
ist – einen Verlust bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals
(einschließlich Transaktionsgebühren) erleidet. Auch feste Zinszahlungen
können einen erheblichen Kapitalverlust nur partiell kompensieren.
Risiko im Hinblick auf Schuldverschreibungen mit etwaiger physischer
Lieferung
Die Entscheidung, ob die Schuldverschreibungen durch Zahlung des
Rückzahlungsbetrags oder durch Lieferung von Aktien getilgt werden, erfolgt
am Feststellungstag. Es ist zu berücksichtigen, dass die Aktien frühestens am
Rückzahlungstag (nach Einbuchung in das Depot des Anleihegläubigers)
verkauft werden können. Bis zur Übertragung in das Depot des
Anleihegläubigers bestehen keine Ansprüche aus den Aktien. In der
Zeitspanne zwischen dem Feststellungstag und dem Rückzahlungstag kann
sich der Kurs der zu liefernden Aktien negativ entwickeln. Die gelieferten
Aktien können einen sehr niedrigen oder auch gar keinen Wert mehr
aufweisen. In diesem Falle unterliegt der Anleihegläubiger dem Risiko des
Totalverlusts des für den Erwerb der Schuldverschreibungen aufgewendeten
Kapitals (einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten).
Die Emittentin hat das Recht, anstatt der Lieferung des Basiswerts einen
Ausgleichsbetrag zu zahlen, wenn die Lieferung des Basiswerts, aus welchen
Gründen auch immer, wirtschaftlich oder tatsächlich erschwert oder unmöglich
sein sollte.
Marktpreisrisiken infolge der basiswertabhängigen Struktur
Da die Rückzahlung der Schuldverschreibungen basiswertabhängig erfolgt, ist
auch die Kursentwicklung der Anleihe während der Laufzeit in hohem Maße
abhängig von der erwarteten und tatsächlichen Entwicklung des Basiswerts.
Wenn aufgrund der Entwicklung des Basiswerts negative Auswirkungen auf die
Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu erwarten sind, wird sich dies
negativ auf den Marktpreis der Schuldverschreibungen auswirken. Sollte sich
ein erheblicher Verlust oder sogar ein Totalverlust aus der Rückzahlung bzw.
Tilgung der Schuldverschreibungen abzeichnen, wird auch der Marktpreis
entsprechend sinken und beim Verkauf ein entsprechend hoher Verlust
entstehen.
Risiko aus Anpassungsmaßnahmen
Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können Ereignisse in Bezug
auf den Basiswert oder gegebenenfalls Bestandteile des Basiswerts eintreten,
die die Emittentin berechtigen, Anpassungsmaßnahmen gemäß den
Anleihebedingungen vorzunehmen. Die Emittentin wird die Anpassungen im
billigen Ermessen unter Wahrung der Interessen der Anleihegläubiger
vornehmen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich die einer
Anpassungsmaßnahme zugrunde liegenden Einschätzungen im Nachhinein
als unzutreffend erweisen und sich die Anpassungsmaßnahme später als für
den Anleihegläubiger unvorteilhaft herausstellt.
Verlust-, Rendite- und Wiederanlagerisiko bei außerordentlichem
Kündigungsrecht
Die Emittentin hat in bestimmten Fällen ein außerordentliches
Kündigungsrecht. Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts wird die
Emittentin die Schuldverschreibungen zu einem nach billigem Ermessen
bestimmten angemessenen Marktpreis, der erheblich unter dem Nennbetrag
32
bzw. dem Mindestrückzahlungsbetrag und dem gezahlten Kaufpreis (inklusive
Transaktionskosten) liegen kann, zurückzahlen. Der Anleihegläubiger erleidet
einen Verlust, wenn der Marktpreis unter dem vom Anleihegläubiger für den
Erwerb der Schuldverschreibungen gezahlten Kaufpreis (inklusive
Transaktionskosten) liegt. Sofern der von der Emittentin nach billigem
Ermessen bestimmte angemessene Marktpreis null (0) beträgt, erleidet
der Anleihegläubiger (abgesehen von etwaigen Zinszahlungen, sofern die
Schuldverschreibungen eine Verzinsung vorsehen) einen Totalverlust.
Der Anleihegläubiger trägt weiterhin das Risiko, dass seine Erwartungen auf
einen Wertzuwachs der Schuldverschreibungen aufgrund der vorzeitigen
Laufzeitbeendigung nicht mehr erfüllt werden können. Zudem trägt er das
Risiko, dass er eine Folgeinvestition der gegebenenfalls zurückerhaltenen
Mittel nur zu verschlechterten Konditionen tätigen kann.
Basiswertbezogene Risikofaktoren
Besondere Risiken im Hinblick auf Aktien als Basiswert bzw.
Referenzwert
Bei Aktien als Basiswert bzw. Referenzwert ist zu beachten, dass sich die
Kursentwicklung der Aktie nicht vorhersagen lässt und bestimmt ist durch
gesamtwirtschaftliche Faktoren und unternehmensspezifischen Faktoren des
Emittenten der Aktien. Während der Laufzeit können zudem weitere Faktoren,
wie Kurserwartungen und die Volatilität der Aktie den Marktwert der
Schuldverschreibungen beeinflussen. Im Gegensatz zu Anlegern, die
unmittelbare Aktieninvestitionen tätigen, erhalten Anleihegläubiger in die
Schuldverschreibungen keine Dividenden oder sonstige Ausschüttungen.
Risikofaktoren in Bezug auf Interessenkonflikte
Ausgabepreis und Gebühren bzw. sonstige Kosten
Im Ausgabepreis für die Schuldverschreibungen kann, gegebenenfalls
zusätzlich zu festgesetzten Ausgabeaufschlägen oder anderen Entgelten, ein
für den Anleihegläubiger nicht erkennbarer Aufschlag auf den ursprünglichen
rechnerischen Wert der Schuldverschreibungen enthalten sein. Diese
Vertriebsmarge wird von der Emittentin nach ihrem freien Ermessen
festgesetzt und kann sich von den Aufschlägen unterscheiden, die andere
Emittenten für vergleichbare Wertpapiere erheben.
Die Vertriebsmarge enthält gegebenenfalls Vertriebsbonifikationen, die die
Emittentin erhebt und die an Vertriebspartner weitergegeben werden und die
dort gegebenenfalls zu Interessenkonflikten bei der Auswahl der dem Kunden
angebotenen Produkte führen können.
Handeln als Market-Maker für die Schuldverschreibungen
Falls die Emittentin oder eine von ihr beauftragte Stelle für die Schuldverschreibungen als Market-Maker auftritt, wird hierdurch der Kurs der
Schuldverschreibungen maßgeblich bestimmt. Zu berücksichtigen ist, dass die
von dem Market-Maker gestellten Kurse normalerweise nicht den Kursen
entsprechen, die sich ohne solches Market-Making und in einem liquiden Markt
gebildet hätten.
Absicherungsgeschäfte
Die Emittentin kann zur Absicherung ihrer Positionen aus der Emission von
Schuldverschreibungen Absicherungsgeschäfte (so genannte „HedgeGeschäfte“) vornehmen. Derartige Geschäfte können den Kurs der
Schuldverschreibungen für den Anleihegläubiger nachteilig beeinflussen. In
diesem Fall ist es denkbar, dass Interessenkonflikte in der Zukunft auftreten.
33
Geschäfte mit Aktien
Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können
gegebenenfalls an Geschäften im Hinblick auf die Aktie bzw. die Aktien, die
Bestandteile des Basiswerts sind, sowohl für eigene Rechnung als auch für
Rechnung von durch sie verwalteten Vermögen beteiligt sein. Diese Geschäfte
können Auswirkungen auf den Kurs des Basiswerts und den Kurs der
Schuldverschreibungen selbst haben.
Emission weiterer derivativer Instrumente
Die Ausgabe weiterer derivativer Instrumente auf den Basiswert oder
Bestandteile des Basiswerts durch die Emittentin und/oder mit ihr verbundene
Unternehmen kann Auswirkungen auf den Kurs des Basiswerts und den Kurs
der Schuldverschreibungen selbst haben.
Emittentin als Konsortialmitglied für Emittenten von Aktien
Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können in
Verbindung mit künftigen Angeboten des Basiswerts bzw. von Aktien, die
Bestandteile des Basiswerts sind, auch als Konsortialmitglieder oder als
Finanzberater des Emittenten solcher Aktien oder als Geschäftsbank für den
Emittenten solcher Aktien fungieren. Diese Tätigkeiten können zu
Interessenkonflikten führen und sich auf den Kurs der Schuldverschreibungen
auswirken.
Erhalt von nicht-öffentlichen Informationen
Falls die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen nicht-öffentliche
Informationen über den Basiswert oder Bestandteile des Basiswerts erhalten,
zu deren Offenlegung gegenüber den Anleihegläubigern die Emittentin oder
mit ihr verbundene Unternehmen nicht berechtigt oder verpflichtet sind, oder
Analysen zum Basiswert oder zu Bestandteilen des Basiswerts veröffentlichen,
können daraus Interessenkonflikte resultieren.
Punkt
Abschnitt E – Angebot
E.2b
Gründe für das
Angebot und
Zweckbestimmung
der Erlöse, sofern
diese nicht in der
Gewinnerzielung
und/oder der
Absicherung
bestimmter Risiken
liegt.
Nicht anwendbar. Das Angebot dient ausschließlich der Gewinnerzielung.
E.3
Beschreibung der
Gesamtnennbetrag: EUR 50.000.000,00
Angebotskonditionen
Nennbetrag bzw. Stückelung: EUR 1.000,00
Ausgabepreis für Zeichnungen während der Zeichnungsfrist: 100,00 % des
Nennbetrags
Die Schuldverschreibungen werden während der Zeichnungsfrist, d.h. vom
15.09.2017 bis zum 06.10.2017 zur Zeichnung angeboten. Die Emittentin
behält sich vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig zu beenden.
Soweit das Volumen des Zeichnungsangebots während der Zeichnungsfrist
34
nicht ausgeschöpft wird, werden die Schuldverschreibungen nach dem
Emissionstag, d.h. dem 11.10.2017 weiter angeboten.
Es besteht kein Höchstbetrag für die Zeichnung.
Die Emittentin ist nicht verpflichtet, gezeichnete Schuldverschreibungen zu
emittieren.
Nach Ablauf der Zeichnungsfrist wird der Verkaufspreis laufend an die
Marktgegebenheiten angepasst.
E.4
Beschreibung aller
für die Emission/das
Angebot
wesentlichen
Interessen,
einschließlich
Interessenkonflikte.
Die Emittentin oder eine von ihr beauftragte Stelle kann für die
Schuldverschreibungen als Market-Maker auftreten. Durch das Market-Making
wird die Emittentin oder die beauftragte Stelle den Kurs der
Schuldverschreibungen maßgeblich selbst bestimmen und damit den Wert der
Schuldverschreibungen beeinflussen. Dabei werden die von dem MarketMaker gestellten Kurse normalerweise nicht den Kursen entsprechen, die sich
ohne ein solches Market-Making in einem liquiden Markt gebildet hätten. Da
die Tätigkeit als Market-Maker die Liquidität oder den Wert der
Schuldverschreibungen beeinflusst, kann sie den Interessen der
Anleihegläubiger zuwiderlaufen und einen Interessenkonflikt bei der Emittentin
hervorrufen.
Im Ausgabepreis für die Schuldverschreibungen kann ein für den
Anleihegläubiger nicht erkennbarer Aufschlag auf den ursprünglichen
rechnerischen Wert der Schuldverschreibungen enthalten sein. Diese
Vertriebsmarge wird von der Emittentin nach ihrem freien Ermessen
festgesetzt und kann sich von den Aufschlägen unterscheiden, die andere
Emittenten für vergleichbare Wertpapiere erheben. Die Vertriebsmarge enthält
gegebenenfalls Vertriebsbonifikationen, die die Emittentin erhebt und die an
Vertriebspartner weitergegeben werden und die dort gegebenenfalls zu
Interessenkonflikten bei der Auswahl der dem Kunden angebotenen Produkte
führen können.
Die Emittentin kann zur Absicherung ihrer Positionen aus der Emission von
Schuldverschreibungen Absicherungsgeschäfte vornehmen, die den Kurs der
Schuldverschreibungen für den Anleihegläubiger nachteilig beeinflussen
können, so dass insoweit zukünftig Interessenkonflikte auftreten können.
Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können
gegebenenfalls an Geschäften über die Aktie bzw. Aktien, die Bestandteile des
Basiswerts sind, sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung von
durch sie verwalteten Vermögen beteiligt sein. Diese Geschäfte können
Auswirkungen auf den Kurs des Basiswerts und den Kurs der
Schuldverschreibungen selbst haben.
Die Ausgabe weiterer derivativer Instrumente auf den Basiswert oder
Bestandteile des Basiswerts durch die Emittentin und/oder mit ihr verbundene
Unternehmen kann Auswirkungen auf den Kurs des Basiswerts und den Kurs
der Schuldverschreibungen selbst haben.
Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können in
Verbindung mit künftigen Angeboten des Basiswerts bzw. von Aktien, die
Bestandteile des Basiswerts sind, auch als Konsortialmitglieder oder als
Finanzberater des Emittenten solcher Aktien oder als Geschäftsbank für den
Emittenten solcher Aktien fungieren. Diese Tätigkeiten können zu
Interessenkonflikten führen und sich auf den Kurs der Schuldverschreibungen
auswirken.
35
Falls die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen nicht-öffentliche
Informationen über den Basiswert oder Bestandteile des Basiswerts erhalten,
zu deren Offenlegung gegenüber den Anleihegläubigern die Emittentin oder
mit ihr verbundene Unternehmen nicht verpflichtet sind, oder Research zum
Basiswert oder zu Bestandteilen des Basiswerts veröffentlichen, können
daraus Interessenkonflikte resultieren.
E.7
Schätzung der
Ausgaben, die dem
Anleger vom
Emittenten oder
Anbieter in Rechnung
gestellt werden.
Von der Emittentin werden dem Anleger über den Ausgabepreis bzw. den
Verkaufspreis hinaus keine weiteren Beträge in Rechnung gestellt.
Ausgaben neben dem Ausgabe- bzw. Verkaufspreis sind bei dem jeweiligen
Vertriebspartner zu erfragen.
36
München, 12. September 2017
Bayerische Landesbank
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