Endgültige Bedingungen vom 12. September 2017 zum Basisprospekt vom 15. Februar 2017 Die Emittentin beabsichtigt, die unter diesen Endgültigen Bedingungen begebenen Schuldverschreibungen vom 15. September 2017 bis voraussichtlich zum 19. Oktober 2018 (die „Angebotsfrist“) öffentlich anzubieten. Die Gültigkeit des Basisprospekts vom 15. Februar 2017 (einschließlich etwaiger Nachträge) (der „Ursprüngliche Basisprospekt“) endet gemäß § 9 WpPG am 21. Februar 2018. Nach diesem Zeitpunkt wird das öffentliche Angebot auf Basis eines oder mehrerer nachfolgender Basisprospekte bis zum Ende der Angebotsfrist fortgesetzt (jeweils der „Nachfolgende Basisprospekt“), sofern der jeweilige Nachfolgende Basisprospekt eine Fortsetzung des öffentlichen Angebots der Schuldverschreibungen vorsieht. Der jeweilige Nachfolgende Basisprospekt wird vor Ablauf der Gültigkeit des jeweils vorangegangenen Basisprospekts gebilligt und veröffentlicht werden. Der jeweilige Nachfolgende Basisprospekt wird in elektronischer Form auf der Website der Emittentin veröffentlicht (www.bayernlb.de; dort unter „Investor Relations“). Bayerische Landesbank Endgültige Bedingungen Prozentnotierte Schuldverschreibungen WKN: BLB46W ISIN: DE000BLB46W5 Gesamtnennbetrag: EUR 50.000.000,00 Emissionstag: 11. Oktober 2017 1 Gegenstand dieser Endgültigen Bedingungen sind Schuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen“ oder in der Gesamtheit die „Anleihe“), die von der Bayerischen Landesbank unter dem Basisprospekt für „Prozentnotierte Schuldverschreibungen“ vom 15. Februar 2017 begeben werden. Bei den vorliegenden Schuldverschreibungen handelt es sich um Schuldverschreibungen ohne vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit und mit Verzinsung. Diese Endgültigen Bedingungen werden für den in Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (in der aktuellen Fassung, einschließlich Richtlinie 2010/73/EU) (die „Prospektrichtlinie“) genannten Zweck bereitgestellt und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt (einschließlich etwaiger Nachträge) zu lesen. Vollständige Informationen über die Emittentin und das Angebot der Schuldverschreibungen sind nur möglich, wenn die Endgültigen Bedingungen zusammen mit dem Basisprospekt vom 15. Februar 2017 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 20. April 2017, vom 4. Juli 2017 und vom 22. August 2017 und inklusive etwaiger zukünftiger Nachträge), einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente gelesen werden. Die von der Emittentin im Basisprospekt erteilte Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts erstreckt sich auf folgende Angebotsländer: Deutschland Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann bis zum 19.10.2018 erfolgen. Im Fall einer über die Gültigkeit des Basisprospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt (wie oben definiert) vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Basisprospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Der Basisprospekt wird auf Verlangen in gedruckter Form von der Emittentin kostenlos dem Publikum zur Verfügung gestellt. Zudem ist er in elektronischer Form auf der Website der Emittentin veröffentlicht (www.bayernlb.de; dort unter „Investor Relations“). Eine emissionsspezifische Zusammenfassung ist diesen Endgültigen Bedingungen beigefügt. 2 Teil 1 – Angaben zu den Anleihebedingungen – Emissionsbezogene Bedingungen 1. Emissionsbezogene Bedingungen Teil A. Produktbezogene Bedingungen Ergänzende Angaben zu den Schuldverschreibungen befinden sich in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 des Annexes zu den Anleihebedingungen (nachstehend, die „Tabelle 1“ bzw. die „Tabelle 2“); der Annex zu den Anleihebedingungen sowie die darin enthaltene Tabelle 1 und Tabelle 2 sind Bestandteil der Anleihebedingungen. §1 (Nennbetrag; Stückelung) Die Bayerische Landesbank (nachstehend die „Emittentin“ genannt) begibt die in Tabelle 1 angegebene(n) Serie(n) von Schuldverschreibungen (nachfolgend (jeweils) die „Schuldverschreibungen“, in der Gesamtheit auch die „Anleihe“ genannt), die jeweils auf den Inhaber lauten und untereinander gleichberechtigt sind. Der Gesamtnennbetrag der Anleihe sowie die Anzahl und die Stückelung (nachfolgend auch der „Nennbetrag“) der Schuldverschreibungen ist in Tabelle 1 dargestellt. (1) (2) (3) (4) §2 (Anleiherecht) Jede Schuldverschreibung gewährt ihrem Inhaber das in § 5 der Emissionsbezogenen Bedingungen festgelegte Recht, von der Emittentin am Rückzahlungstag die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum Rückzahlungsbetrag oder die Lieferung des Basiswerts zu verlangen sowie einen Anspruch auf Zahlung eines Zinsbetrags gemäß § 4 der Emissionsbezogenen Bedingungen an dem jeweiligen Zinstermin (das „Anleiherecht“). Die Schuldverschreibungen sind für die Anleihegläubiger und die Emittentin, vorbehaltlich einer außerordentlichen Kündigung der Emittentin nach § 10 der Emissionsbezogenen Bedingungen, unkündbar. Bei Käufen und Verkäufen von Schuldverschreibungen während der Laufzeit werden Stückzinsen berechnet oder bezahlt. Sofern es die Emittentin, gleich aus welchem Grund, unterlässt, die Rückzahlung bzw. die Lieferung des Basiswerts am Rückzahlungstag oder die Verzinsung am jeweiligen Zinstermin in voller Höhe an die CBF zu erbringen, wird der Rückzahlungsbetrag oder der Gegenwert des zu liefernden Basiswerts oder der Zinsbetrag ab Fälligkeit zum gesetzlichen Zinssatz so lange verzinst, bis die Rückzahlung oder Lieferung oder die Zahlung des Zinsbetrags an die CBF erfolgt ist, soweit gesetzlich oder in den Anleihebedingungen nichts anderes vorgesehen ist. §3 (Definitionen) Es gelten für die Schuldverschreibungen die nachfolgenden allgemeinen Definitionen: „Bankgeschäftstag“ ist jeder Tag, an dem das Abwicklungssystem TARGET2 oder ein Nachfolgesystem dazu betriebsbereit ist. „Basiswert“ ist der Referenzwert wie nachfolgend definiert. „Berechnungsstelle“ ist die Bayerische Landesbank, Brienner Straße 18, 80333 München. „Emissionstag“ ist der in Tabelle 1 angegebene Emissionstag. „Feststellungstag“ ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß § 9 der Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Feststellungstag. Falls der Feststellungstag kein Berechnungstag gemäß § 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen ist, verschiebt sich der Feststellungstag auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag, der ein Berechnungstag ist. „Referenzwert“ bezeichnet, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezo-genen Bedingungen, den in Tabelle 2 angegebenen Referenzwert (nachfolgend auch die „Aktie“ gemäß § 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen genannt). 3 „Rückzahlungstag“ ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß § 9 der Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Rückzahlungstag. „Starttag“ ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß § 9 der Emissionsbezogenen Bedingungen, der in Tabelle 1 angegebene Starttag. Falls der Starttag kein Berechnungstag gemäß § 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen ist, verschiebt sich der Starttag auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag, der ein Berechnungstag ist. „Zinstagequotient“ bezeichnet den in Tabelle 1 angegebene Zinstagequotienten. „Zinstermin“ ist, vorbehaltlich einer Verschiebung im Fall einer Marktstörung gemäß § 9 der Emissionsbezogenen Bedingungen, jeweils der in Tabelle 1 angegebene Zinstermin. Basiswertspezifische Definitionen finden sich in § 7 der Emissionsbezogenen Bedingungen. (1) (2) (3) (4) (5) §4 (Verzinsung) Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag vom Emissionstag (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (ausschließlich) zu dem jeweiligen Zinstermin mit dem Zinssatz (Absatz (2)) verzinst. Der Zinsbetrag wird am jeweiligen Zinstermin gezahlt. Der Zinssatz entspricht dem in Tabelle 1 angegebenen Zinssatz. Der Zinsbetrag (der „Zinsbetrag“) wird errechnet, indem der für den jeweiligen Zinstermin geltende Zinssatz unter Berücksichtigung von Absatz (4) auf den Nennbetrag der Schuldverschreibung bezogen wird. Der Zinsbetrag wird auf den nächsten Eurocent auf- bzw. abgerundet, wobei 0,5 Eurocent aufgerundet werden. Die Berechnung des zahlbaren Zinsbetrags erfolgt auf Basis des Zinstagequotienten. „Zinstagequotient“ bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung von Zinsbeträgen für einen beliebigen Zeitraum (der „Zinsberechnungszeitraum“): (a) wenn der Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten, aber ausschließlich des letzten Tages dieser Periode) kürzer ist als die Bezugsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraums fällt oder ihr entspricht, die Anzahl der Tage in dem betreffenden Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten aber ausschließlich des letzten Tages dieser Periode) geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode; (b) wenn der Zinsberechnungszeitraum (einschließlich des ersten, aber ausschließlich des letzten Tages dieser Periode) länger ist als die Bezugsperiode, in die das Ende des Zinsberechnungszeitraums fällt, die Summe aus (A) der Anzahl der Tage in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die Bezugsperiode fallen, in welcher der Zinsberechnungszeitraum beginnt, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode, und (B) der Anzahl von Tagen in dem Zinsberechnungszeitraum, die in die nächste Bezugsperiode fallen, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Bezugsperiode. „Bezugsperiode“ bezeichnet jeweils die Periode ab dem Emissionstag (einschließlich) bis zum ersten Zinstermin (ausschließlich) und von jedem Zinstermin (einschließlich) bis zum jeweils nächsten Zinstermin (ausschließlich). Im Fall der Berechnung von Stückzinsen wird diese Berechnung auf der Basis des Zinstagequotienten vorgenommen. (1) (2) §5 (Rückzahlung, Physische Lieferung) Die Schuldverschreibungen werden am Rückzahlungstag von der Emittentin zu dem Rückzahlungsbetrag, der gemäß Absatz (2) ermittelt wird, (der „Rückzahlungsbetrag“) an die Anleihegläubiger zurückgezahlt oder gemäß Absatz (2) durch Lieferung des Basiswerts und ggf. die Zahlung eines Ausgleichsbetrags getilgt. Der Rückzahlungsbetrag wird wie folgt ermittelt: (a) (b) Liegt der Feststellungskurs auf oder über dem Basispreis, so erfolgt die Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Rückzahlungstag zum Nennbetrag. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Tilgung der Schuldverschreibungen am Rückzahlungstag nicht durch Zahlung eines Rückzahlungsbetrags, sondern durch Lieferung des Basiswerts. Die 4 Anzahl der zu liefernden Aktien je Schuldverschreibung wird errechnet, indem der Nennbetrag durch den Basispreis dividiert wird. Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert, sondern auftretende Spitzenbeträge werden in Geld ausgeglichen. Der Ausgleichsbetrag wird auf Basis des Feststellungskurses am Feststellungstag berechnet. Die Berechnung des Ausgleichsbetrags erfolgt bezogen auf eine Schuldverschreibung. Hält ein Anleihegläubiger mehrere Schuldverschreibungen, erfolgt keine Zusammenlegung von Ausgleichsbeträgen in der Art und Weise, dass dafür eine höhere Anzahl an Aktien geliefert wird. (3) (4) (1) (2) (3) (4) (5) (6) Der Rückzahlungsbetrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Wenn der Rückzahlungstag bzw. der jeweilige Zinstermin kein Bankgeschäftstag ist, erfolgt die Zahlung bzw. Lieferung am darauffolgenden Bankgeschäftstag, ohne dass aufgrund dieser Verschiebung ein Anspruch auf zusätzliche Zinsen und sonstige Zahlungen besteht. §6 (Zahlungen, Lieferungen) Die Emittentin verpflichtet sich, alle Zahlungen auf die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit in Euro zu leisten. Sämtliche gemäß diesen Anleihebedingungen zahlbaren Beträge sind von der Emittentin in ihrer Funktion als Zahlstelle an CBF zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger zu zahlen. Zahlungen oder Lieferungen an die CBF befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlung bzw. Lieferung von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihegläubigern. Alle im Zusammenhang mit einer Zahlung anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von dem Anleihegläubiger zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, von dem geschuldeten Betrag etwaige Steuern, Gebühren oder Abgaben einzubehalten, die von dem Anleihegläubiger gemäß dem vorstehenden Satz zu zahlen sind. Ist die Lieferung des Basiswerts für die Emittentin tatsächlich oder rechtlich unmöglich, ist die Emittentin berechtigt, anstelle der Lieferung des Basiswerts einen Ausgleichsbetrag je Schuldverschreibung zu zahlen, der dem Feststellungskurs des Basiswerts multipliziert mit dem Nennbetrag und dividiert durch den Basispreis entspricht. Der Ausgleichsbetrag wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Sofern die Schuldverschreibungen durch Lieferung von Aktien getilgt werden und nach dem Feststellungstag eine Dividendenzahlung bezüglich der zu liefernden Aktien erfolgt, steht die Dividende dem Anleihegläubiger zu. Sofern ein Bezugsrecht gewährt wird und der erste Handelstag dieses Rechts auf einen Tag nach dem Feststellungstag fällt, steht es dem Anleihegläubiger zu. 5 Teil B. Basiswertbezogene Bedingungen §7 (Basiswertspezifische Definitionen) Es gelten im Hinblick auf den Basiswert der Schuldverschreibungen die folgenden basiswertspezifischen Definitionen: „Aktie“ ist die unter „Referenzwert“ in Tabelle 2 aufgeführte Aktie. „Aktiengesellschaft“ bezeichnet die Aktiengesellschaft, deren Aktie Referenzwert ist. „Basispreis“ ist der in Tabelle 2 angegebene Basispreis. „Berechnungstag“ ist jeder Tag, an dem für die Aktie an der Maßgeblichen Börse und der Maßgeblichen Terminbörse ein Börsenhandel stattfindet. „Feststellungskurs“ bezeichnet, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen oder der Ermittlung eines Ersatzpreises gemäß § 9 Absatz (2) der Emissionsbezogenen Bedingungen, den in Tabelle 2 angegebenen Feststellungskurs, der am Feststellungstag im Maßgeblichen Handelssystem an der Maßgeblichen Börse festgestellt wird. „Maßgebliche Börse“ ist, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen, die in Tabelle 2 angegebene Maßgebliche Börse. „Maßgebliches Handelssystem“ ist das in Tabelle 2 angegebene Maßgebliche Handelssystem. Sofern dieses nicht angegeben ist, kommt es alleine auf die Maßgebliche Börse an. „Maßgebliche Terminbörse“ ist die in Tabelle 2 angegebene Maßgebliche Terminbörse. „Startkurs“ bezeichnet, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen oder der Ermittlung eines Ersatzpreises gemäß § 9 Absatz (2) der Emissionsbezogenen Bedingungen, den in Tabelle 2 angegebenen Startkurs, der am Starttag im Maßgeblichen Handelssystem an der Maßgeblichen Börse festgestellt wird. Der Startkurs wird nach seiner Feststellung nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. (1) (2) §8 (Anpassungen) Gibt die Aktiengesellschaft einen Potenziellen Anpassungsgrund bekannt, prüft die Emittentin nach billigem Ermessen, ob der Potenzielle Anpassungsgrund einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den theoretischen Wert der Aktie hat. Kommt die Emittentin zu dem Ergebnis, dass ein solcher Einfluss vorliegt, ist sie berechtigt, Anpassungen vorzunehmen, die ihr nach billigem Ermessen angemessen erscheinen, um diesen Einfluss zu berücksichtigen. Hierbei ist die Emittentin berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise einer Terminbörse, an der Optionen oder Terminkontrakte bezogen auf die Aktie gehandelt werden, für die Anpassung als Richtlinie zu verwenden. Folgende Umstände sind dabei als „Potenzieller Anpassungsgrund“ zu qualifizieren: (a) eine Unterteilung, Zusammenlegung oder Gattungsänderung der betreffenden Aktien (sofern dies nicht zu einem Fusionsereignis führt) sowie die unentgeltliche Ausschüttung oder Zuteilung von Aktien an bestehende Aktionäre mittels Bonusaktien, Gratisaktien oder ähnlicher Maßnahmen; (b) eine Zuteilung oder Dividende an die Aktionäre der Aktiengesellschaft der Aktie in Form von (A) Aktien oder (B) sonstigen Aktien oder Wertpapieren, die dem Berechtigten in gleichem Umfang oder anteilsmäßig wie einem Aktionär ein Recht auf Zahlung einer Dividende und/oder des Liquidationserlöses gewähren, oder (C) Aktien oder sonstigen Wertpapieren eines anderen Unternehmens, die von der Gesellschaft aufgrund einer Abspaltung, Ausgliederung oder einer ähnlichen Transaktion unmittelbar oder mittelbar erworben wurden oder gehalten werden, oder (D) sonstigen Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder Vermögenswerten, für die jeweils eine unter dem (nach billigem Ermessen der Emittentin festgestellten) aktuellen Marktpreis liegende Gegenleistung (Geld oder Sonstiges) erbracht wird; (c) eine außerordentliche Dividende; (d) eine Einzahlungsaufforderung für nicht voll einbezahlte Aktien; (e) andere Fälle, die einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den theoretischen Wert der Aktie haben können. Sollte 6 (a) (3) (4) (5) (6) (7) bezüglich der Aktie nach billigem Ermessen der Emittentin die Liquidität an der Maßgeblichen Börse deutlich abnehmen; (b) alle Aktien oder alle wesentlichen Vermögenswerte der Gesellschaft verstaatlicht oder enteignet werden oder in sonstiger Weise auf eine Regierungsstelle, Behörde oder sonstige staatliche Stelle übertragen werden müssen, (c) aus irgendeinem Grund (außer im Fall eines Zusammenschlusses, für den dann die Regelungen in Absatz (3) gelten) die Notierung oder der Handel der Aktie an der Maßgeblichen Börse eingestellt werden oder die Einstellung von der Maßgeblichen Börse angekündigt werden; ist die Emittentin berechtigt, die Schuldverschreibungen nach billigem Ermessen anzupassen bzw. die Schuldverschreibungen gemäß § 10 der Emissionsbezogenen Bedingungen zu kündigen. Falls die Notierung oder sonstige Einbeziehung der Aktie an der Maßgeblichen Börse eingestellt wird, eine Notierung oder Einbeziehung jedoch an einer anderen Börse besteht oder aufgenommen wird, ist die Emittentin ferner berechtigt, eine andere Börse oder ein anderes Handelssystem für die Aktie als neue Maßgebliche Börse (die „Ersatzbörse“) zu bestimmen und dadurch ihr gegebenenfalls notwendig erscheinende Anpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Im Fall einer solchen Ersetzung gilt jede in diesen Anleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Börse fortan als Bezugnahme auf die Ersatzbörse. Sollte die Maßgebliche Terminbörse (a) bei den auf die Aktie gehandelten Options- oder Terminkontrakten eine Anpassung ankündigen oder vornehmen; oder (b) den Handel von Options- oder Terminkontrakten bezogen auf die Aktie einstellen oder beschränken; oder (c) die vorzeitige Abrechnung auf gehandelte Options- oder Terminkontrakte bezogen auf die Aktie ankündigen oder vornehmen; oder (d) eine andere Anpassung ankündigen oder vornehmen, die nach billigem Ermessen der Emittentin wesentlich ist, ist die Emittentin berechtigt, eine neue Maßgebliche Terminbörse (die „Ersatzterminbörse“) zu bestimmen und ihr dadurch gegebenenfalls notwendig erscheinende Anpassungen nach billigem Ermessen vorzunehmen oder die zur Bestimmung der zahlbaren Beträge notwendigen Parameter nach billigem Ermessen anzupassen. Im Fall einer Ersetzung gilt jede in diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Maßgebliche Terminbörse fortan als Bezugnahme auf die Ersatzterminbörse. Im Fall (a) einer Konsolidierung, Verschmelzung, eines Zusammenschlusses oder eines verbindlichen Aktientauschs der Aktiengesellschaft der Aktie mit einer anderen Person oder Gesellschaft, (b) einer Übertragung der Aktie oder einer Verpflichtung zu einer solchen Übertragung an eine andere Gesellschaft oder Person oder (c) einer Übernahme der Aktie insgesamt oder zum Teil durch eine andere Gesellschaft oder Person bzw. wenn eine andere Gesellschaft oder Person das Recht hat, die Aktie insgesamt oder zum Teil zu erhalten (der „Zusammenschluss“), nimmt die Emittentin etwaige Anpassungen nach billigem Ermessen vor. Hierbei ist die Emittentin berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Vorgehensweise einer Terminbörse, an der Optionen oder Terminkontrakte bezogen auf die Aktie gehandelt werden, für die Anpassung als Richtlinie zu verwenden. Bei anderen als den in den Absätzen (1) bis (4) bezeichneten Ereignissen, die nach billigem Ermessen der Emittentin eine Anpassung als angemessen erscheinen lassen, wird die Emittentin eine Anpassung nach billigem Ermessen vornehmen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer Aktiengesellschaft stellt kein Anpassungsereignis dar. Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Emittentin nach § 315 BGB im billigen Ermessen vorgenommen und sind, sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Emittentin haftet dafür, dass sie im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen Festlegungen und Anpassungen vornimmt, nicht vornimmt oder sonstige Maßnahmen trifft oder unterlässt, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. Die Emittentin wird die Anpassungen sowie den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anwendung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlichen. 7 (1) (2) (3) (1) (2) (3) §9 (Marktstörung) Wenn am Starttag bzw. am Feststellungstag an dem für die Feststellung des Startkurses bzw. des Feststellungskurses relevanten Zeitpunkt bzw. innerhalb einer Stunde davor eine Marktstörung gemäß Absatz (3) eintritt oder vorliegt oder aus anderen Gründen keine Kursfeststellung oder Kursveröffentlichung für die Aktie stattfindet, so gilt im Hinblick auf die Aktie als Starttag bzw. als Feststellungstag der nächstfolgende Berechnungstag, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt. Bei einer Verschiebung des Feststellungstags verschiebt sich gegebenenfalls der Zinstermin und gegebenenfalls der Rückzahlungstag entsprechend, ohne dass aufgrund dieser Verschiebung Zinsen oder sonstige Zahlungen zu leisten sind. Wenn der Starttag bzw. der Feststellungstag aufgrund der Bestimmungen von Absatz (1) um acht (8) Berechnungstage verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, wird die Emittentin einen „Ersatzpreis“ für die Aktie ermitteln. „Ersatzpreis“ ist der von der Emittentin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB, unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten – ggf. unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen – bestimmte Preis der Aktie. Eine „Marktstörung“ bedeutet die vorübergehende Suspendierung oder wesentliche Einschränkung des Handels (i) an der Maßgeblichen Börse allgemein oder (ii) einer Aktie an der Maßgeblichen Börse oder (iii) in einem Termin- oder Optionskontrakt in Bezug auf die Aktie an der Maßgeblichen Terminbörse, sofern dieser Umstand nach billigem Ermessen der Emittentin für die Bewertung der Schuldverschreibungen bzw. für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen durch die Emittentin wesentlich ist. Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung beruht. § 10 (Außerordentliche Kündigung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin) Wenn nach Ansicht der Emittentin eine Anpassung gemäß § 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich ist oder wenn die Emittentin gemäß § 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen zur Kündigung berechtigt ist oder wenn ein Außerordentlicher Beendigungsgrund gemäß Absatz (3) eintritt, so hat die Emittentin das Recht, die Schuldverschreibungen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrags zu kündigen. Die Kündigung darf dabei nicht später als 10 Bankgeschäftstage nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses erfolgen. Die Kündigung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen (der „Kündigungstag“). Ist die Handelbarkeit der Aktie bzw. die Handelbarkeit oder Liquidität von Termin- oder Optionskontrakten auf die Aktie an der Börse bzw. der Maßgeblichen Terminbörse dauerhaft eingeschränkt und liegen die Voraussetzungen für Anpassungsmaßnahmen nach § 8 der Emissionsbezogenen Bedingungen nicht vor, so hat die Emittentin das Recht, die Schuldverschreibungen mit einer Frist von acht Bankgeschäftstagen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß § 3 der Allgemeinen Bedingungen unter Angabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrags zu kündigen. Im Falle einer Kündigung zahlt die Emittentin an jeden Anleihegläubiger innerhalb von acht Bankgeschäftstagen nach dem Kündigungstag einen Betrag je Schuldverschreibung (der „Kündigungsbetrag“), der von der Emittentin nach billigem Ermessen - ggf. unter Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen - gemäß § 315 BGB als angemessener Marktpreis einer Schuldverschreibung ermittelt wird. Die Rechte aus diesen Schuldverschreibungen erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrags. Ein „Außerordentlicher Beendigungsgrund“ bezeichnet eine Gesetzesänderung. Eine „Gesetzesänderung“ liegt vor, wenn an oder nach dem Emissionstag (i) aufgrund des Inkrafttretens oder einer Änderung anwendbarer Gesetze oder Verordnungen (einschließlich steuerrechtlicher Gesetze oder Verordnungen) oder 8 (ii) aufgrund der Bekanntmachung oder Änderung einer Auslegung anwendbarer Gesetze oder Verordnungen durch die anwendbare höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch eine Aufsichtsbehörde (einschließlich der von Finanzbehörden ergriffenen Maßnahmen) (1) nach Feststellung der Emittentin der Besitz, Erwerb oder die Veräußerung der Aktie oder der Besitz, Erwerb oder die Veräußerung der Schuldverschreibungen oder der Abschluss oder die Aufrechterhaltung von Absicherungsgeschäften, die von der Emittentin in Bezug auf die Schuldverschreibungen eingegangen werden, rechtswidrig geworden ist, oder (2) eine Quellensteuer oder Steuereinbehalt auf Kapitalerträge eingeführt wird, welche die Emittentin zu einem Steuereinbehalt hinsichtlich der Zahlungen auf die Schuldverschreibungen verpflichtet, oder (3) eine Steuer oder Abgabe bezogen auf die Begebung, den Vertrieb oder das Halten von Schuldverschreibungen oder auf den Abschluss oder die Aufrechterhaltung von Absicherungsgeschäften, die von der Emittentin in Bezug auf die Schuldverschreibungen eingegangen werden, eingeführt wird, welche die Begebung, den Vertrieb, die Aufrechterhaltung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin oder das Halten der Schuldverschreibungen für die Anleihegläubiger unzumutbar rückwirkend oder zukünftig verteuert. 9 Annex zu den Anleihebedingungen Tabelle 1 – ergänzend zu Teil A. Produktbezogene Bedingungen WKN / ISIN der Schuldverschreibungen Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen / Stückelung der Schuldverschreibungen / Anzahl der Schuldverschreibungen Starttag / Emissionstag / Feststellungstag / Rückzahlungstag / Zinstermin(e) BLB46W / DE000BLB46W5 EUR 50.000.000,00 / EUR 1.000,00 / 50.000 06.10.2017 / 11.10.2017 / 12.10.2018 / 19.10.2018 / 19.10.2018 Zinssatz p.a. / Zinstagequotient 3,10 % / Actual/Actual (ICMA Regelung 251) 10 Tabelle 2 – ergänzend zu Teil B. Basiswertbezogene Bedingungen WKN / ISIN der Schuldverschreibungen Referenzwert / ISIN des Referenzwerts Startkurs Feststellungskurs Maßgebliche Börse und Maßgebliche Terminbörse / Maßgebliches Handelssystem Basispreis (in % des Startkurses) BLB46W / DE000BLB46W5 Infineon Technologies AG / DE0006231004 Schlusskurs des Basiswerts am Starttag Schlusskurs des Basiswerts am Feststellungstag EUREX / XETRA 85,00 11 Teil 2 – Weitere Angaben zu den Schuldverschreibungen Die Angaben in diesem Teil 2 – Weitere Angaben zu den Schuldverschreibungen – sind zusammen mit den Regelungen im Kapitel IV. „Allgemeine Beschreibung der Wertpapiere“ des Basisprospekts zu lesen. Die nachfolgenden Abschnittsangaben beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt des Kapitels IV. „Allgemeine Beschreibung der Wertpapiere“ in dem Basisprospekt. 1. Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind, einschließlich Interessenkonflikten (Abschnitt IV.1) Abgesehen von den Angaben in Kapitel II 2. „Risikofaktoren in Bezug auf die Schuldverschreibungen“ im Basisprospekt bestehen im Hinblick auf die Emission der Schuldverschreibungen gegenwärtig keine Interessen bzw. Interessenkonflikte bei der Emittentin oder ihren Geschäftsführungsmitgliedern oder mit der Emission befassten Angestellten, die für dieses Angebot von ausschlaggebender Bedeutung sind. 2. Gegenstand der Endgültigen Bedingungen (Abschnitt IV.2) ISIN Code DE000BLB46W5 WKN BLB46W 3. Angaben über die anzubietenden Schuldverschreibungen (Abschnitt IV.3) Ermächtigung Beschluss des Vorstands vom 12. Dezember 2016 Emissionstag 11.10.2017 4. Angaben über den zu Grunde liegenden Basiswert (Abschnitt IV.4) Der Referenzwert sowie nähere Angaben zu diesem sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Referenzwerts sowie die Volatilitäten können unter der in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Internet-Adresse eingeholt werden. Diese Internetseite ist unbeschränkt zugänglich. Die Emittentin übernimmt für die Vollständigkeit und Richtigkeit und für die fortlaufende Aktualisierung der auf der Internetseite enthaltenen Inhalte keine Gewähr. WKN / ISIN der Schuldverschreibungen Referenzwert / ISIN des Referenzwerts BLB46W / DE000BLB46W5 Infineon Technologies AG / DE0006231004 5. Bedingungen für das Angebot (Abschnitt IV.5) Bedingungen Zeichnungsfrist ohne späteren Abverkauf Zeichnungsbeginn Ende der Zeichnungsfrist 12 Internet-Adresse www.onvista.de Zeichnungsfrist und gegebenenfalls späterer Abverkauf Zeichnungsbeginn 15.09.2017 Ende der Zeichnungsfrist 06.10.2017 Abverkauf ohne Zeichnungsfrist Verkaufsbeginn Preisfestsetzung Ausgabepreis während der Zeichnungsfrist 100,00 % des Nennbetrags Ausgabeaufschlag 0% Ausgabeabschlag 0% Platzierung Platzierungsstelle Sämtliche Banken und Sparkassen Zeichnungen über die Börse(n) Stuttgart Übernahme nein Übernehmer Nicht anwendbar Angaben zur Übernahmevereinbarung Nicht anwendbar Übernahmeprovision Nicht anwendbar Platzierungsprovision Nicht anwendbar Datum des Übernahmevertrags Nicht anwendbar 6. Zulassung zum Handel (Abschnitt IV.6) Einbeziehung in den Freiverkehr Börse(n) Stuttgart Geplantes Einbeziehungsdatum 13.10.2017 13 7. Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Anleihebedingungen genannten Fällen für Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. 14 Emissionsspezifische Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten „Punkten“. Diese Punkte sind in den Abschnitten A – E (A.1 – E.7) durchnummeriert. Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, kann es zu Lücken in der Nummerierung kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punktes keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung des Punkts und den Hinweis „Nicht anwendbar“. Punkt A.1 Abschnitt A - Einleitung und Warnhinweise Warnhinweise Die Zusammenfassung ist als Einführung zum Prospekt vom 15. Februar 2017 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 20. April 2017, vom 4. Juli 2017 und vom 22. August 2017 und inklusive etwaiger zukünftiger Nachträge) der Bayerischen Landesbank (die „BayernLB“, die „Bank“ oder die „Emittentin“, und zusammen mit ihren konsolidierten Tochtergesellschaften die „BayernLBGruppe“) zu verstehen. Der Anleger sollte jede Entscheidung zur Anlage in die Schuldverschreibungen auf die Prüfung des gesamten Prospekts, einschließlich der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge und der Endgültigen Bedingungen stützen. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in einem Prospekt, durch Verweis einbezogenen Dokumenten, etwaigen Nachträgen sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für eine Übersetzung des Prospekts, der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge und der Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Die Emittentin bzw. die Personen, von denen der Erlass ausgeht, können für den Inhalt dieser Zusammenfassung, einschließlich etwaiger Übersetzungen davon, haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird oder sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle erforderlichen Schlüsselinformationen vermittelt. A.2 — Zustimmung des Die Emittentin erteilt sämtlichen Finanzintermediären ihre allgemeine Emittenten oder der Zustimmung zur Verwendung des Prospekts für die spätere für die Erstellung des Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen. Prospekts verantwortlichen Person zur Verwendung des Prospekts für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre — Angabe der Angebotsfrist, Die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch die Finanzintermediäre kann in dem bzw. den 15 innerhalb der die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre erfolgen kann und für die die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts erteilt wird Angebotsstaat(en) und während der Angebotsfrist erfolgen, vorausgesetzt der Prospekt ist weiterhin gemäß § 9 WpPG gültig bzw. das Angebot wird auf Basis eines nachfolgenden Prospekts fortgesetzt, dessen Billigung vor Ablauf der Gültigkeit des vorangegangenen Prospekts erfolgt. — Alle sonstigen klaren und objektiven Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist und die für die Verwendung des Prospekts relevant sind Die vorstehende Einwilligung entbindet die berechtigten Finanzintermediäre nicht von der Einhaltung der für die jeweilige Emission geltenden Verkaufsbeschränkungen und aller jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Jeder Finanzintermediär ist verpflichtet, den Prospekt potenziellen Anlegern nur zusammen mit etwaigen Nachträgen zu diesen Dokumenten auszuhändigen. „Angebotsstaat“ ist: Deutschland „Angebotsfrist“ bezeichnet den Zeitraum beginnend ab (einschließlich) bis (voraussichtlich) 19.10.2018 (ausschließlich). 15.09.2017 — Deutlich Falls ein Finanzintermediär ein Angebot macht, wird dieser hervorgehobener Finanzintermediär Anlegern Informationen über die Bedingungen des Hinweis für die Angebots zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage zur Verfügung stellen. Anleger, dass Informationen über die Bedingungen des Angebots eines Finanzintermediärs von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots zur Verfügung zu stellen sind Punkt B.1 B.2 Abschnitt B - Emittentin Juristische und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten Juristische Bezeichnung Bayerische Landesbank Sitz und Rechtsform des Emittenten, das für den Emittenten geltende Recht und Land der Gründung der Gesellschaft Sitz München; die Hauptgeschäftsadresse der BayernLB ist Brienner Straße 18, 80333 München, Bundesrepublik Deutschland. Kommerzielle Bezeichnung BayernLB Rechtsform Anstalt des öffentlichen Rechts Rechtsordnung Deutsches Recht Ort der Registrierung Die Bayerische Landesbank ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 76030 eingetragen. 16 B.4b Alle bereits bekannten Trends, die sich auf den Emittenten und die Branchen, in denen er tätig ist, auswirken Bekannte Trends, die sich auf die Bayerische Landesbank und die Branche, in der sie tätig ist, auswirken, sind insbesondere intensiver Wettbewerb durch etablierte Marktteilnehmer und Nichtbanken, zunehmende, komplexer werdende und kostentreibende regulatorische Anforderungen, das anhaltende, historisch niedrige Zinsniveau sowie konjunkturelle Risiken insbesondere aufgrund von Sorgen um die Stabilität der Währungs- beziehungsweise Europäischen Union und Unsicherheiten in Bezug auf die Ausgestaltung der Außen- und Wirtschaftspolitik seitens der Vereinigten Staaten von Amerika. B.5 Ist der Emittent Teil einer Gruppe, Beschreibung der Gruppe und Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe Die Bayerische Landesbank ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, der zum 30. Juni 2017 unter anderem 12 in den Konzernabschluss einbezogene und 82 nicht in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen umfasste. Zu den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gehören insbesondere die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft, Berlin (DKB), die BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München (BayernInvest) sowie die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, München (Real I.S.). B.9 Liegen Gewinnprognosen oder –schätzungen vor, ist der entsprechende Wert anzugeben Nicht anwendbar. Eine Gewinnprognose oder Gewinnschätzungen im Sinne von Ziffer 8 des Annex XI der Prospektverordnung ist nicht Bestandteil des Prospekts. B.10 Art etwaiger Nicht anwendbar. Die jeweiligen Bestätigungsvermerke enthalten keine Beschränkungen im Beschränkungen. Bestätigungsvermerk zu den historischen Finanzinformationen B.12 Ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen Ausgewählte Daten aus der Gewinn- und Verlustrechnung für 2016 (im Vergleich zu 2015) (aus dem Konzernabschluss 2016 nach den International Financial Reporting Standards ("IFRS"), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind) 01.01.31.12.2016 in Mio. Euro (geprüft) Zinsüberschuss 01.01.31.12.2015 in Mio. Euro (geprüft) 1.475 1.612 Risikovorsorge im Kreditgeschäft –87 –264 Provisionsüberschuss 296 289 Ergebnis aus der Fair Value Bewertung 142 –561 Ergebnis aus Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting) –80 –24 Ergebnis aus Finanzanlagen 274 286 –1.280 –1.168 –88 –90 Verwaltungsaufwand Aufwand aus Bankenabgabe und Einlagensicherung 17 Sonstiges Ergebnis 51 711 4 –10 708 6462 –158 –150 550 4962 –5 –1 545 4952 Restrukturierungsergebnis Ergebnis vor Steuern Ertragsteuern Ergebnis nach Steuern Ergebnisanteil Konzernfremder Konzernergebnis 1 Anpassung gemäß International Accounting Standard (IAS) 8.42 Auswirkung der Anpassung gemäß International Accounting Standard (IAS) 8.42 im Ergebnis aus der Fair Value Bewertung 2 Ausgewählte Bilanzpositionen zum 31. Dezember 2016 (im Vergleich zum 31. Dezember 2015) (aus dem Konzernabschluss 2016 nach IFRS) 31.12.2016 in Mio. Euro (geprüft) Forderungen an Kreditinstitute 28.794 29.423 134.760 135.812 Handelsaktiva 16.936 17.3431 Finanzanlagen 26.708 28.852 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 54.211 60.360 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 86.795 86.030 Verbriefte Verbindlichkeiten 39.618 34.840 Handelspassiva 10.974 12.2861 Nachrangkapital 3.081 4.719 11.056 11.070 212.150 215.713 Forderungen an Kunden Eigenkapital Bilanzsumme 1 31.12.2015 in Mio. Euro (geprüft) Anpassung gemäß International Accounting Standard (IAS) 8.42 18 Ausgewählte Daten aus der Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Halbjahr 2017 (im Vergleich zum ersten Halbjahr 2016) (aus dem "Konzern-Halbjahresfinanzbericht 2017", der verkürzte konsolidierte Zwischenfinanzinformationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 enthält (IFRS)) 01.01.30.06.2017 in Mio. Euro (ungeprüft, einer prüferischen Durchsicht unterzogen) Zinsüberschuss 01.01.30.06.2016 in Mio. Euro (ungeprüft, einer prüferischen Durchsicht unterzogen) 845 728 90 -4 Zinsüberschuss nach Risikovorsorge 935 724 Provisionsüberschuss 141 1331 Ergebnis aus der Fair Value Bewertung 143 13 Ergebnis aus Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting) -93 -28 16 216 -612 -578 Aufwand aus Bankenabgabe und Einlagensicherung -84 -93 Sonstiges Ergebnis -25 301 4 -9 Ergebnis vor Steuern 426 409 Ertragsteuern -96 -89 Ergebnis nach Steuern 330 319 0 -5 330 314 Risikovorsorge im Kreditgeschäft Ergebnis aus Finanzanlagen Verwaltungsaufwand Restrukturierungsergebnis Ergebnisanteil Konzernfremder Konzernergebnis _______________________________ Aus rechnerischen Gründen können in der Tabelle Rundungsdifferenzen auftreten 1 Anpassungen gemäß IAS 8.42 19 Ausgewählte Bilanzpositionen zum 30. Juni 2017 (im Vergleich zum 31. Dezember 2016) (aus dem "Konzern-Halbjahresfinanzbericht 2017", der verkürzte konsolidierte Zwischenfinanzinformationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 enthält (IFRS)) 30.06.2017 in Mio. Euro (ungeprüft, einer prüferischen Durchsicht unterzogen) Forderungen an Kreditinstitute 31.12.2016 in Mio. Euro (geprüft) 36.581 28.794 135.652 134.760 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 60.555 54.211 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 90.162 86.795 Verbriefte Verbindlichkeiten 42.417 39.618 3.036 3.081 10.516 11.056 220.950 212.150 Forderungen an Kunden Nachrangkapital Eigenkapital Bilanzsumme ________________________ Aus rechnerischen Gründen können in der Tabelle Rundungsdifferenzen auftreten“ Erklärung über keine wesentliche Verschlechterung der Aussichten des Emittenten Seit dem 31. Dezember 2016 haben sich keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten der Bayerischen Landesbank ergeben. Wesentliche Nicht anwendbar. Seit dem 30. Juni 2017 haben sich keine wesentlichen Veränderungen in der Veränderungen in der Finanzlage des BayernLB-Konzerns ergeben. Finanz- bzw. Handelsposition B.13 Beschreibung aller Nicht anwendbar. Es gibt keine Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Ereignisse aus der Geschäftstätigkeit, die für die Bewertung der Zahlungsfähigkeit der Emittentin jüngsten Zeit der in hohem Maße relevant sind. Geschäftstätigkeit des Emittenten, die für die Bewertung seiner Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind. 20 B.14 Ist der Emittent Teil einer Gruppe, Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe Zur Organisationsstruktur siehe unter B.5 Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben Nicht anwendbar im Hinblick auf die Abhängigkeit von anderen Unternehmen der Gruppe. Die Emittentin ist nicht von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig. B.15 Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten Die BayernLB ist als Geschäftsbank, Landesbank und Sparkassenzentralbank ein leistungsfähiger Unternehmens- und Immobilienfinanzierer mit regionalem Fokus auf Bayern und Deutschland sowie langjähriger Partner der bayerischen Sparkassen. Das strategische Geschäftsmodell der BayernLB basiert auf operativen Geschäftsfeldern (operativen Segmenten) Corporates & Mittelstand, Immobilien & Sparkassen/Verbund (einschließlich der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt), der Deutschen Kreditbank Aktiengesellschaft und Financial Markets. In Deutschland verfügt die Bank über eine Hauptniederlassung in München sowie Zweigniederlassungen und Büros in Nürnberg, Grafenau, Stuttgart, Frankfurt, Düsseldorf, Essen, Hamburg und Berlin. Internationales Geschäft wird insbesondere über Niederlassungen in London, Paris, Mailand und New York, eine Repräsentanz in Moskau sowie German Centres in Schanghai und Taicang betrieben. B.16 Soweit dem Emittenten bekannt, ob an ihm eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung oder Beherrschungsverhäl tnisse bestehen, wer diese Beteiligung hält bzw. diese Beherrschung ausübt und welcher Art die Beherrschung ist Das Grundkapital der Bayerischen Landesbank beträgt EUR 2.800.000.000 und wird vollständig von der BayernLB Holding AG gehalten. Das Grundkapital der BayernLB Holding AG wird zu rund 75 Prozent vom Freistaat Bayern und zu rund 25 Prozent vom Sparkassenverband Bayern gehalten, die damit jeweils einen entsprechenden indirekten Anteil an der Bayerischen Landesbank halten. Gemäß dem Gesetz über die Bayerische Landesbank und der Satzung der Bayerischen Landesbank liegen sämtliche Stimmrechte in der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat der Bayerischen Landesbank in den Händen von Vertretern des Freistaats Bayern und des Sparkassenverbands Bayern, wobei sich der Einfluss des Freistaats Bayern und des Sparkassenverbands Bayern im Wesentlichen nach deren jeweiliger Kapitalbeteiligung an der BayernLB Holding AG richtet. Die BayernLB Holding AG hat keinerlei Stimmrechte in irgendeinem Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan der Bayerischen Landesbank. Punkt C.1 Abschnitt C – Wertpapiere Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich jeder Wertpapierkennung. Die Schuldverschreibungen stellen Inhaberschuldverschreibungen dar, die in einer Globalurkunde ohne Zinsschein verbrieft sind. Die Schuldverschreibungen lauten auf einen festen Nennbetrag. Sie haben keinen Kapitalschutz. Es handelt sich vorliegend um Schuldverschreibungen ohne vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit und mit Verzinsung. Die Höhe der Rückzahlung sowie die Art der Tilgung sind von der Entwicklung des Basiswerts (auch als „Referenzwert“ bezeichnet), wie in Punkt C.20 beschrieben, abhängig. Weiterhin werden die Schuldverschreibungen verzinst. Die Verzinsung erfolgt unabhängig von der Entwicklung des Basiswerts. 21 Wertpapierkennung Die (jeweilige) internationale Wertpapier-Kennnummer (ISIN) und die Wertpapier-Kennnummer (WKN) der (jeweiligen) Schuldverschreibungen lauten: WKN / ISIN BLB46W / DE000BLB46W5 C.2 Währung der Wertpapieremission. Die Schuldverschreibungen werden in Euro begeben. C.5 Beschreibung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere. Nicht anwendbar. Die Schuldverschreibungen sind frei übertragbar. C.8 Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich der Rangordnung und Beschränkungen dieser Rechte. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Jede Schuldverschreibung gewährt ihrem Inhaber einen Anspruch auf Verzinsung sowie auf Rückzahlung eines Rückzahlungsbetrags bzw. auf Lieferung des Basiswerts am Rückzahlungstag. Die Schuldverschreibungen sind für die Anleihegläubiger unkündbar. Status der Wertpapiere Die Schuldverschreibungen stellen unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle anderen unbesicherten, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, unbeschadet etwaiger solcher Verbindlichkeiten, die aufgrund Gesetzes Vorrang genießen. Beschränkung der Rechte Die Emittentin ist unter den in den Anleihebedingungen festgelegten Voraussetzungen zur Kündigung der Schuldverschreibungen und zu Anpassungen der Anleihebedingungen berechtigt. C.11 Es ist anzugeben, ob Es ist vorgesehen, die Schuldverschreibungen ab dem 13.10.2017 in den für die angebotenen Freiverkehr der Börse(n) Stuttgart einbeziehen zu lassen. Eine Zulassung der Wertpapiere ein Schuldverschreibungen zum regulierten Markt ist nicht beabsichtigt. Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder werden soll, um sie an einem geregelten Markt oder anderen gleichwertigen Märkten zu platzieren, wobei die betreffenden Märkte zu nennen sind. C.15 Beschreibung, wie der Wert der Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Schuldverschreibungen und dem wirtschaftlichen Wert des Basiswerts besteht ein Zusammenhang. Die vorliegenden Schuldverschreibungen sind so ausgestaltet, dass eine Schuldverschreibung regelmäßig dann an Wert verliert, wenn der Kurs des Basiswerts fällt. Die Höhe der Rückzahlung der Schuldverschreibungen bzw. die Art der Tilgung (Barauszahlung oder physische Lieferung) am Rückzahlungstag 22 Mindeststückelung von 100.000 EUR. hängen von der Entwicklung des Basiswerts ab. Rückzahlung der Schuldverschreibungen sowie gegebenenfalls Tilgung durch physische Lieferung: Der Rückzahlungsbetrag bzw. die Art der Tilgung wird wie folgt ermittelt: (a) Liegt der Feststellungskurs auf oder über dem Basispreis, so erfolgt die Rückzahlung der Schuldverschreibungen am Rückzahlungstag zum Nennbetrag. (b) Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Tilgung der Schuldverschreibungen durch Lieferung des Basiswerts entsprechend der Anzahl der zu liefernden Aktien. Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert, sondern auftretende Spitzenbeträge werden in Geld ausgeglichen. Verzinsung der Schuldverschreibungen: Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag zu dem jeweiligen Zinstermin mit dem Zinssatz verzinst. Anzahl der zu liefernden Aktien: je Schuldverschreibung im Nennbetrag von Euro 1.000,00 wird eine dem Nennbetrag dividiert durch den Basispreis entsprechende Anzahl von Aktien geliefert. Zinssatz: Siehe unter C.16 Basispreis (in % des Startkurses): 85,00 Startkurs : Schlusskurs des Basiswerts am Starttag Starttag: 06.10.2017 C.16 Verfallstag oder Fälligkeitstermin der derivativen Wertpapiere – Ausübungstermin oder letzter Referenztermin. Feststellungstag: 12.10.2018 Rückzahlungstag: 19.10.2018 Zinssatz: 3,10 % Zinstermin(e): 19.10.2018 C.17 Beschreibung des Abrechnungsverfahre ns für die derivativen Wertpapiere. Die gemäß den Anleihebedingungen zahlbaren Beträge oder Lieferungen erfolgen von der Emittentin an Clearstream Banking AG in ihrer Funktion als Zahlstelle zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Depotbanken zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger. C.18 Beschreibung der Die Schuldverschreibungen erlöschen am Rückzahlungstag mit der Zahlung Rückgabemodalitäten der unter den Schuldverschreibungen geschuldeten Beträge bzw. Übertragung bei derivativen der geschuldeten Lieferung. Wertpapieren. C.19 Ausübungspreis oder Feststellungskurs: Schlusskurs des Basiswerts am Feststellungstag. endgültiger Referenzpreis des Basiswerts. C.20 Beschreibung der Art Typ: Aktie des Basiswerts und Angabe des Ortes, an Basiswert: Referenzwert dem Informationen 23 über den Basiswert erhältlich sind. Referenzwert (Emittent des Referenzwerts): Infineon Technologies AG ISIN des Referenzwerts: DE0006231004 Maßgebliche Börse und Maßgebliche Terminbörse: EUREX Maßgebliches Handelssystem: XETRA Internetseite: www.onvista.de Punkt D.2 Abschnitt D – Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Die Bayerische Landesbank und ihre Tochtergesellschaften sind im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit Risiken ausgesetzt, deren Realisierung im schlimmsten Fall dazu führen könnte, dass die BayernLB nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen überhaupt oder fristgerecht zu erfüllen, und dass der Anleger sein Investment ganz oder teilweise verliert. Die wichtigsten Risiken, denen die BayernLB und ihre Tochtergesellschaften ausgesetzt sind, sind: Kreditrisiken Der BayernLB-Konzern ist Verlustrisiken infolge eines Ausfall oder einer Bonitätsänderung ihrer Kreditnehmer, Kontrahenten, Schuldner oder eines relevanten Emittenten und/oder aus einer Wertveränderung gestellter Sicherheiten ausgesetzt. Beteiligungsrisiken Die BayernLB ist Verlust- und Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den von ihr und ihren Tochtergesellschaften eingegangenen Beteiligungen ausgesetzt. Marktpreisrisiken Die BayernLB und ihre Tochtergesellschaften sind dem Risiko von Verlusten aufgrund von Schwankungen von Marktpreisen von Finanzprodukten ausgesetzt. Liquiditätsrisiko Es besteht das Risiko, dass die Bank fällige Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllen oder – im Falle einer Liquiditätskrise – Refinanzierungsmittel nicht in erforderlichem Umfang oder nur zu erhöhten Marktsätzen beschaffen und zudem Aktiva nur mit Abschlägen auf die Marktpreise veräußern kann. Operationelle Risiken Die BayernLB ist operationellen Risiken einschließlich Rechtsrisiken, Informationssicherheitsrisiken, IT-Risiken und Auslagerungsrisiken ausgesetzt. Risiken im Zusammenhang mit Informationstechnologie Die Emittentin ist Risiken für ihre Vermögens- und Ertragslage ausgesetzt, die aufgrund von Mängeln entstehen, die das IT-Management beziehungsweise die IT-Steuerung, die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität 24 der Daten, das interne Kontrollsystem der IT-Organisation, die IT-Strategie, Leitlinien und -Aspekte der Geschäftsordnung oder den Einsatz von Informationstechnologie betreffen. Um eine wettbewerbsfähige ITSystemlandschaft zu gewährleisten, die den regulatorischen Anforderungen gewachsen ist, hat die BayernLB zudem kontinuierlich erhebliche Investitionen in die Verbesserung und Aktualisierung der IT-Systeme zu tätigen, was finanzielle und geschäftliche Risiken verschiedenster Art birgt. Auslagerungsrisiken Die BayernLB und ihre Tochtergesellschaften sind dem Risiko von Verlusten oder Schäden aufgrund der Auslagerung von Geschäftsprozessen und teilprozessen, Unterstützungsleistungen im Geschäftsprozess sowie Unterstützungsleistungen bei bezogener Software ausgesetzt. Reputationsrisiken Der BayernLB-Konzern ist dem Risiko finanzieller Schäden aufgrund von möglichen Reputationsverlusten ausgesetzt. Risiko eines Versagens der Risikomanagementsysteme Es besteht das Risiko, dass sich die Risikomanagementsysteme der BayernLB als unzureichend erweisen könnten. Risiko aus einer Rechtsstreitigkeit mit der HETA ASSET RESOLUTION AG Die BayernLB ist dem Risiko aus einer Rechtsstreitigkeit (dem so genannten „EKEG-Prozess“) mit der HETA ASSET RESOLUTION AG (die „HETA“) ausgesetzt. Im EKEG-Prozess wird die BayernLB von der HETA unter Berufung auf das österreichische Eigenkapitalersatz-Gesetz auf Rückzahlung von Tilgungs- und Zinsleistungen der HETA an die BayernLB in Höhe von rund EUR 3,69 Mrd. (Stand 31. März 2017) zuzüglich Nutzungsentgelte in Anspruch genommen. Sollte die BayernLB entgegen dem erstinstanzlichen Urteil und entgegen ihrer eigenen Erwartung und der ihrer Rechtsberater rechtskräftig zur Begleichung dieser Forderungen verurteilt werden, hätte dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage sowie die Eigenmittelausstattung der BayernLB. Wegen ihrer eigenen im EKEG-Prozess einklagten Darlehens- und Wertpapierforderungen gegen die HETA in Höhe von rund EUR 2,96 Mrd. (Stand der Forderungen einschließlich Zinsen zum 31. März 2017) ist das Risiko der BayernLB aufgrund eines in 2015 abgeschlossenen Vergleichs auf den EUR 1,23 Mrd. übersteigenden Betrag begrenzt. Risiken aus Pensionsverpflichtungen Der BayernLB-Konzern ist finanziellen Risiken und Belastungen aus Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung ausgesetzt. Insbesondere bestehen im BayernLB-Konzern Pensionsverpflichtungen aus leistungsorientierten Pensionsplänen, die nur zu einem geringen Teil über Planvermögen finanziert sind, woraus sich ein negativer Finanzierungsstatus ergibt. Selbst geringe Änderungen der für die Bewertung dieser Pensionsverpflichtungen verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen führen zu einer Änderung des Finanzierungsstatus. Dabei liegen die Umstände, die zu einer Anpassung der Bewertungsparameter führen, weitgehend außerhalb des Einflussbereichs der BayernLB. Zudem unterliegen die Werte des Planvermögens Schwankungen an den Kapitalmärkten, auf die die BayernLB keinen Einfluss hat. Risiken im Hinblick auf den Zusammenhalt der Europäischen Union beziehungsweise der Währungsunion sowie wachsendem Protektionismus 25 Das Geschäft der Emittentin ist Risiken im Hinblick auf den Zusammenhalt der Europäischen Union beziehungsweise der Währungsunion, einem möglichen erneuten Aufflammen der Staatsschuldenkrise sowie wachsendem Protektionismus ausgesetzt. Risiken aufgrund des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und der Bankenabgabe Die Ertragslage der BayernLB wird mit erheblichen und der Höhe nach nur eingeschränkt vorhersehbaren laufenden Beiträgen (Bankenabgabe) sowie eventuellen Sonderbeiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, der Mittel für die Abwicklung von Kreditinstituten zur Verfügung stellen soll, belastet. Risiken im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem Die BayernLB und jede ihrer Tochterbanken können nachteilig von erheblichen Beitragszahlungen zum relevanten Einlagensicherungssystem betroffen sein. Zudem könnte die BayernLB verpflichtet sein oder sich dafür entscheiden, Beiträge zur Rettung von Banken in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu leisten. Darüber hinaus könnte ein europaweit einheitliches Einlagensicherungssystem für Bankeinlagen als dritte Säule der so genannten EU-Bankenunion eingeführt werden, welches dazu führen könnte, dass die BayernLB und ihre Banktöchter zur Aufbringung weiterer Beitragszahlungen verpflichtet sind. Risiken im Zusammenhang mit dem Trennbankengesetz Nach dem Trennbankengesetz sind der Emittentin bestimmte riskante Geschäfte, darunter der Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zwecks Erzielung kurzfristiger Handelsgewinne, Kredit- und Garantiegeschäft mit Hedgefonds und bestimmten Alternativen Investmentfonds beziehungsweise deren Verwaltungsgesellschaften sowie der Hochfrequenzhandel, grundsätzlich verboten. Dies setzt der Profitabilität der Emittentin einen begrenzenden Rahmen. Risiko eines möglichen Kontrollwechsels Sollte der Freistaat Bayern entscheiden, seine (indirekte) Mehrheitsbeteiligung an der BayernLB aufzugeben, könnte dies nachteilige Auswirkungen auf das Rating, die Refinanzierung und damit die Liquiditäts- und Ertragslage der BayernLB haben. Risiko einer Ratingherabstufung Die BayernLB ist dem Risiko ausgesetzt, dass die Bonitätseinstufungen (Ratings), die ihr von Ratingagenturen verliehen werden, heruntergesetzt werden können, was negative Effekte auf die Refinanzierungskosten und möglichkeiten der Bank haben kann. Risiken im Zusammenhang mit Eigenmittelanforderungen Die Gläubiger der Emittentin sind dem Risiko ausgesetzt, dass die Emittentin nicht, nicht rechtzeitig oder nur zu erhöhten Kosten die aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorschriften oder Anordnung einer Aufsichtsbehörde erforderlichen Eigenmittel aufnehmen kann. Eine Verletzung oder drohende Verletzung anwendbarer Eigenmittelanforderungen kann aufgrund von dadurch notwendig werdenden Aktivitäten zur Aufnahme weiteren Kapitals oder Anpassungen der Geschäftsaktivitäten oder aufgrund der Umsetzung eines Sanierungsplans auf freiwilliger Basis oder auf behördliche Anordnung nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftsaussichten sowie die Ertrags-, Finanz- und Liquiditätslage der Emittentin haben. Sie kann ferner zur Einleitung bankspezifischer Sanierungs- oder Abwicklungsverfahren führen, welche unter anderem eine Herabschreibung von nachrangigen (und sogar nicht-nachrangigen) Schuldverschreibungen oder deren Umwandlung in Eigenkapital (Bail-in) beinhalten können. Darüber hinaus können solche 26 (drohenden) Verletzungen zum Entzug der Bankerlaubnis oder zur Auflösung und Abwicklung der Bank führen oder in eine Insolvenz der Bank münden. Daher könnte ein eingetretener oder drohender Verstoß gegen Eigenmittelanforderungen durch die Emittentin nicht nur negative Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage der Emittentin und/oder den Marktwert der Schuldverschreibungen haben, sondern auch dazu führen, dass der Investor sein Investment in die Schuldverschreibungen ganz oder teilweise verliert. Risiken aufgrund des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses Im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, aufgrund dessen die Europäische Zentralbank mit Unterstützung der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zuständig für die Bankenaufsicht über die Emittentin ist, und dem aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (der Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) besteht das Risiko, dass sich die Auslegung der auf die Emittentin anwendbaren regulatorischen Anforderungen verändert oder daraus zusätzliche, kostentreibende regulatorische Anforderungen entstehen. Die Emittentin könnte auch dazu verpflichtet werden, ihre Geschäftstätigkeit oder ihr Geschäftsmodell anzupassen oder Eigenmittel oder anderes Kapital aufzunehmen. Dies kann wesentlich nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfte, die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit oder die Finanzlage der Emittentin haben. Risiken aufgrund von Stresstests Die Emittentin ist dem Risiko ausgesetzt, dass sie als Folge von aufsichtlichen Stresstests Eigenmittel oder anderes Kapital aufnehmen, andere Abhilfemaßnahmen treffen oder zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen einhalten muss, sofern die Eigenmittel der Emittentin den im Rahmen eines Stresstests bestimmten Mindestwert an Eigenmitteln am Ende einer Stresstestperiode unterschreiten sollte oder andere Schwächen oder Defizite im Zusammenhang mit der Durchführung einer Stresstestmaßnahme identifiziert werden. Darüber hinaus könnten sich Stresstestergebnisse, deren Bewertung durch andere Marktteilnehmer, deren Veröffentlichung oder die im Zusammenhang mit einem Stresstest oder einer ähnlichen Maßnahme von einer zuständigen Behörde auferlegten zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen (selbst wenn sich diese auf ein anderes Kreditinstitut als die Emittentin beziehen) negativ auf den Ruf der Emittentin oder deren Refinanzierungsmöglichkeiten auswirken sowie ihre Refinanzierungskosten erhöhen oder Korrekturmaßnahmen erfordern. Dies könnte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfte, die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit oder die Finanzlage der Emittentin haben oder sich nachteilig auf den Wert der von der Emittentin begebenen Schuldverschreibungen auswirken. Risiken im Zusammenhang mit der bevorstehenden Anwendung des International Financial Reporting Standard 9 Die BayernLB erwartet, dass die Erstanwendung des IFRS 9 nachteilige Auswirkungen auf das Eigenkapital des BayernLB-Konzerns haben wird. Ferner geht die BayernLB davon aus, dass die Anwendung des IFRS 9 künftig dauerhaft zu einer erhöhten Volatilität der Ertragslage des BayernLB-Konzerns führen wird. Risiken im Zusammenhang mit erhöhten Eigenmittelanforderungen im Kontext der Finalisierung der Basel III-Reformen Es besteht das Risiko, dass sich die Eigenmittelanforderungen an die Emittentin künftig aufgrund von (i) Vorschlägen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Änderung des regulatorischen Rahmenwerks im Zuge 27 einer Finalisierung und weiteren Kalibrierung des bestehenden Basel IIIReformpakets (von der Kreditwirtschaft oft als „Basel IV“ bezeichnet), und (ii) einer sich in ständigem Fluss befindlichen und die Basel IV-Reformen tendenziell vorwegnehmenden Interpretation und Anwendung des geltenden Rechts in Bezug auf das regulatorische Eigenkapital von Instituten erheblich erhöhen. Zu letzterem zählt unter anderem eine von der EZB ankündigte „Gezielte Überprüfung interner Modelle“ (Targeted Review of Internal Models, TRIM) zur Überprüfung der von einigen Banken (einschließlich der Emittentin) zur Berechnung ihrer risikogewichteten Aktiva und damit ihrer Eigenmittel eingesetzten und von der Aufsicht genehmigten internen Modelle, bei der die EZB diesbezüglich von der EBA vorgeschlagene technische Regulierungsstandards und Leitlinien berücksichtigen wird, welche bestimmte Basel IV-Themen adressieren. Risiken im Zusammenhang mit Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit Die Emittentin wird künftig einen Mindestbestand an Eigenmitteln und Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung der Emittentin zwangsweise herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (die so genannte „Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ oder Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities – „MREL“) aufrechterhalten müssen, wobei weder die Höhe der MREL-Quote noch die Anrechnungskriterien für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten feststehen. Nach den in einem Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Anrechnungskriterien zur Änderung des geltenden Rechts in Bezug auf MREL stellen bestehende Verbindlichkeiten der Emittentin keine berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mehr dar, so dass die Emittentin die MREL-Quote hiernach nur wird erfüllen können, wenn in das finale Gesetzespaket noch hinreichend weite Bestandsschutzregelungen aufgenommen werden oder es der Emittentin gelingt, den erforderlichen Betrag an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu emittieren und zu platzieren. Die Einhaltung der MREL kann insbesondere eine Erhöhung der Refinanzierungs- und ComplianceKosten der Emittentin, eine Beeinträchtigung der Profitabilität der Geschäftsaktivitäten der Emittentin sowie nachteilige Auswirkungen auf das Geschäft und die Finanz- und Ertragslage der Emittentin nach sich ziehen. Die Implementierung der künftigen Anrechnungskriterien für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die vorgesehene Erfüllung der MREL mit nachrangigen beziehungsweise nicht bevorzugten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten kann sich nachteilig auf die Rechtsposition der Gläubiger der Schuldverschreibungen auswirken. Die Nichterfüllung oder drohende Nichterfüllung der MREL-Anforderungen durch die Emittentin könnte nachteilige Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage sowie die geschäftlichen Aussichten der Emittentin haben, den Wert der Schuldverschreibungen erheblich beeinträchtigen und regulatorische Konsequenzen nach sich ziehen. Risiken im Zusammenhang mit Liquiditätsanforderungen Die Emittentin muss eine Liquiditätsdeckungsquote (die Liquidity Coverage Ratio, LCR) und wird künftig eine strukturelle Liquiditätsquote (die Net Stable Funding Ratio, NSFR) einhalten müssen. Die Umsetzung dieser Anforderungen kann die Kosten der Emittentin (einschließlich insbesondere der Refinanzierungs- und Compliance-Kosten) erhöhen, die Profitabilität der Geschäftsaktivitäten der Emittentin beeinträchtigen und nachteilige Auswirkungen auf das Geschäft sowie die Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben. Risiken im Zusammenhang mit der Verschuldungsquote Die Emittentin könnte künftig eine nicht risikobasierte Verschuldungsquote 28 einzuhalten haben. Die Einführung der Verschuldungsquote könnte die Emittentin dazu zwingen, fortlaufend ihr Geschäftsmodell zu überprüfen und ihre Effizienz zu verbessern, um eine ausreichende Ertragskraft zu gewährleisten (wobei sich die Verschuldungsquote als Anreiz herausstellen könnte, in riskantere Vermögenswerte zu investieren und damit die Emittentin höheren Ausfallrisiken auszusetzen) oder ihre künftigen Wachstumsmöglichkeiten begrenzen beziehungsweise die Emittentin sogar dazu zwingen, ihr Geschäftsvolumen zu reduzieren. Risiken bankspezifischer Sanierungs- und Abwicklungsverfahren, einschließlich des Bail-in Risikos Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Schaffung eines einheitlichen Rahmenwerks für die Sanierung und Abwicklung von Banken (der Einheitliche Abwicklungsmechanismus oder Single Resolution Mechanism, SRM), einschließlich des deutschen Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) und der SRM-Verordnung, sowie eventuellen darauf beruhenden Abwicklungs- und anderen Maßnahmen der zuständigen Abwicklungsbehörde sind Gläubiger von Schuldverschreibungen und insbesondere Gläubiger von nachrangigen Schuldverschreibungen dem Risiko ausgesetzt, dass sie ihr investiertes Kapital oder andere Rechte und Ansprüche aus den Schuldverschreibungen ganz oder teilweise verlieren oder dass die Schuldverschreibungen in ein oder mehrere Eigenkapitalinstrumente der Emittentin (zum Beispiel Grundkapital) umgewandelt werden können, sofern die zuständige Behörde zu der Auffassung kommt, dass die Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt (oder als (wahrscheinlich) ausfallend einzuschätzen ist), und bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind (was bereits vor einer möglichen Liquidation oder Insolvenz oder der Einleitung eines solchen Verfahrens der Fall sein kann). Sogar schon vor der Feststellung, dass die Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder vor Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme, können solche Maßnahmen einen negativen Einfluss auf den Marktwert der Schuldverschreibungen haben. Risiken aufgrund von eventuellen Maßnahmen nach dem KreditinstituteReorganisationsgesetz Gläubiger sind Risiken von möglichen Maßnahmen auf der Grundlage des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes ausgesetzt, zum Beispiel dass ein Reorganisationsplan, der im Rahmen der Durchführung eines Reorganisationsverfahrens erstellt wird, Maßnahmen enthält, die die Rechte der Gläubiger des Kreditinstituts beeinträchtigen, einschließlich einer Reduzierung bestehender Forderungen oder die Stundung von Zahlungen. Forderungen von Gläubigern können durch Sanierungsoder Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz ebenso wie durch die Einschätzung des Marktes, dass eine Abwicklungsmaßnahme aufgrund des Rahmenwerks für die Sanierung und Abwicklung von Banken nach der BRRD, dem SAG und der SRM-Verordnung zeitnah angeordnet werden könnte, beeinträchtigt werden. Verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz verursachen daher ähnliche Risiken wie solche, die sich aus Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen der BRRD, dem SAG und der SRM-Verordnung selbst ergeben. Risiko regulatorischer Änderungen und Durchsetzungsverfahren Die Emittentin und ihre Gläubiger sind dem Risiko ausgesetzt, dass sich die gesetzlichen Regelungen oder die aufsichtsrechtlichen Anforderungen ändern oder dass die Emittentin aufsichtsrechtlichen Durchsetzungsverfahren unterworfen wird. Die Umsetzung aufsichtsrechtlicher Änderungen oder aufsichtsrechtliche Durchsetzungsverfahren könnten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäfte, die geschäftlichen Aussichten, die Finanzlage und die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit der Emittentin haben. Diese Risiken können auch kumulativ auftreten und sich dadurch 29 gegenseitig verstärken. D.6 Zentrale Angaben zu Ein Anleger in die Schuldverschreibungen sollte beachten, dass er sein den zentralen Investment ganz oder teilweise verlieren kann. Risiken, die den Wertpapieren eigen Allgemeine Risikofaktoren sind. Allgemeine Marktpreisrisiken Unabhängig von den nachfolgend dargestellten Risiken, die sich aus der basiswertabhängigen Struktur der Schuldverschreibungen ergeben, wirken sich verschiedenste Einflussfaktoren auf den Kurs der Schuldverschreibungen aus. Diese Faktoren können dazu führen, dass der Kurs der Schuldverschreibungen während der Laufzeit unter den Nennbetrag bzw. den gegebenenfalls vorgesehenen Mindestrückzahlungsbetrag fällt und der Anleihegläubiger im Fall einer Veräußerung vor Fälligkeit einen Verlust erleidet. Liquiditätsrisiko Es gibt keine Gewissheit, dass sich ein liquider Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen entwickeln wird oder dass ein solcher Markt, sofern er entsteht, bis zum Ende der Laufzeit der Schuldverschreibungen fortbestehen wird. Bei ungünstiger Entwicklung des Basiswerts, oder falls andere negative Faktoren zum Tragen kommen, kann mangels Nachfrage die Handelbarkeit der Schuldverschreibungen eingeschränkt sein. In einem illiquiden Markt kann ein Anleihegläubiger seine Schuldverschreibungen nicht jederzeit zu einem angemessenen Marktpreis verkaufen. Allgemeine Investitionsrisiken Transaktionskosten Transaktionskosten und Provisionen, die beim Kauf oder Verkauf der Schuldverschreibungen anfallen, verringern das Gewinnpotenzial der Schuldverschreibungen. Angebotsvolumen Der in den Endgültigen Bedingungen angegebene Gesamtnennbetrag entspricht dem Maximalbetrag der angebotenen Schuldverschreibungen, lässt aber keinen Rückschluss auf das Volumen der jeweilig effektiv emittierten Schuldverschreibungen zu. Auf Grundlage des angegebenen Gesamtnennbetrags sind keine Rückschlüsse auf die Liquidität der Schuldverschreibungen im Sekundärmarkt möglich. Risikoausschließende oder risikoeinschränkende Geschäfte des Anlegers Der potenzielle Käufer der Schuldverschreibungen muss damit rechnen, während der Laufzeit der Schuldverschreibungen risikoausschließende oder risikoeinschränkende Geschäfte nicht oder nur unter Hinnahme eines Verlusts abschließen zu können. Währungsrisiko Sofern der Basiswert bzw. ein Referenzwert auf eine andere Währung als Euro lautet oder in einer anderen Währung als Euro gehandelt wird, können mit einem Erwerb der Schuldverschreibungen Risiken aufgrund schwankender Wechselkurse verbunden sein. In solchen Fällen kann eine ungünstige Wechselkursentwicklung die aus den Schuldverschreibungen gegebenenfalls zu erwartenden Zinsbeträge (sofern relevant) und/oder Rückzahlungsbeträge 30 vermindern, was wiederum den Marktwert der Schuldverschreibungen mindert. Risiko bei kreditfinanziertem Erwerb der Schuldverschreibungen Wird der Erwerb der Schuldverschreibungen mit Kredit finanziert und decken eine etwaige Verzinsung und die Rückzahlung bzw. der Verkaufserlös aus den Schuldverschreibungen nicht die unter dem Kredit zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen, so muss der Anleihegläubiger nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit bedienen. Risiken im Hinblick auf Änderungen im Steuerrecht Änderungen im Steuerrecht können sich negativ auf den Wert bzw. den Marktpreis der Schuldverschreibungen auswirken oder dazu führen, dass sich die steuerliche Beurteilung der betreffenden Schuldverschreibungen ändert. Risiken in Bezug auf den Rang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen Gläubiger der Schuldverschreibungen der Emittentin sind einem Verlustrisiko ausgesetzt, das im Hinblick auf seine Eintrittswahrscheinlichkeit und Höhe davon abhängt, (i) welchen Rang die Forderungen aus den Schuldverschreibungen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin einnehmen und (ii) ob und an welcher Stelle innerhalb der so genannten „Haftungskaskade“ das „Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente“ oder das „Instrument der Gläubigerbeteiligung“ im Falle der Abwicklung der Emittentin auf die Schuldverschreibungen des Gläubigers angewendet werden kann. Je niedriger der Rang in der Insolvenz, umso größer ist das Verlustrisiko. Auch bei den höchstrangigen Schuldverschreibungen kann es noch vorrangige Gläubiger geben. Die Regelungen zur Insolvenzrangfolge und Haftungskaskade sind komplex und können sich künftig (auch mit Rückwirkung) ändern. Eine genaue und endgültige Bestimmung der Stellung der Schuldverschreibungen in der Insolvenzrangfolge und der Haftungskaskade kann erst im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung oder der Vornahme der jeweiligen Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung aller dann bestehenden und anwendbaren rechtlichen Regelungen sowie relevanten Einzelheiten und Umstände erfolgen. Produktbezogene Risikofaktoren Allgemeines Renditerisiko aufgrund der Abhängigkeit von der Entwicklung eines Basiswerts Die Höhe der Rückzahlung sowie die Art der Tilgung sind von der Entwicklung eines Basiswerts abhängig. Daher lässt sich die Rendite der Schuldverschreibungen erst am Ende der Laufzeit bestimmen, wenn die Höhe sämtlicher Zahlungen auf die Schuldverschreibungen und die Art der Tilgung (Tilgung durch Barausgleich oder physische Lieferung des Basiswerts) bekannt ist. Auch wenn der Anleihegläubiger die Schuldverschreibungen bis zur Rückzahlung bzw. Tilgung durch die Emittentin behält, besteht das Risiko, dass seine Renditeerwartungen nicht erfüllt werden bzw. dass die Rendite einer Kapitalmarktanlage mit vergleichbarer Laufzeit und marktüblicher Verzinsung nicht erreicht wird. Verlustrisiken und Ertragsausfallrisiken im Hinblick auf Schuldverschreibungen ohne vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit und mit Verzinsung Die Höhe der Rückzahlung sowie die Art der Tilgung bestimmen sich in Abhängigkeit von der Entwicklung des Basiswerts. Dabei ist die Höhe der Rückzahlung bzw. die Art der Tilgung (Tilgung durch Barausgleich oder physische Lieferung des Basiswerts) von bestimmten Bedingungen abhängig, 31 oder die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich anhand der in den Produktbezogenen Bedingungen dargestellten Berechnungsweise/Formel unmittelbar aus dem Kurs/Stand des Basiswerts bzw. einzelner Referenzwerte. Ein Kapitalschutz für die Schuldverschreibungen besteht nicht. Bei einer für den Anleihegläubiger ungünstigen Entwicklung des Basiswerts kann es sein, dass der Anleihegläubiger – sofern für die Schuldverschreibungen kein Mindestrückzahlungsbetrag (der geringer als der Nennbetrag ist) vorgesehen ist – einen Verlust bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals (einschließlich Transaktionsgebühren) erleidet. Auch feste Zinszahlungen können einen erheblichen Kapitalverlust nur partiell kompensieren. Risiko im Hinblick auf Schuldverschreibungen mit etwaiger physischer Lieferung Die Entscheidung, ob die Schuldverschreibungen durch Zahlung des Rückzahlungsbetrags oder durch Lieferung von Aktien getilgt werden, erfolgt am Feststellungstag. Es ist zu berücksichtigen, dass die Aktien frühestens am Rückzahlungstag (nach Einbuchung in das Depot des Anleihegläubigers) verkauft werden können. Bis zur Übertragung in das Depot des Anleihegläubigers bestehen keine Ansprüche aus den Aktien. In der Zeitspanne zwischen dem Feststellungstag und dem Rückzahlungstag kann sich der Kurs der zu liefernden Aktien negativ entwickeln. Die gelieferten Aktien können einen sehr niedrigen oder auch gar keinen Wert mehr aufweisen. In diesem Falle unterliegt der Anleihegläubiger dem Risiko des Totalverlusts des für den Erwerb der Schuldverschreibungen aufgewendeten Kapitals (einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten). Die Emittentin hat das Recht, anstatt der Lieferung des Basiswerts einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, wenn die Lieferung des Basiswerts, aus welchen Gründen auch immer, wirtschaftlich oder tatsächlich erschwert oder unmöglich sein sollte. Marktpreisrisiken infolge der basiswertabhängigen Struktur Da die Rückzahlung der Schuldverschreibungen basiswertabhängig erfolgt, ist auch die Kursentwicklung der Anleihe während der Laufzeit in hohem Maße abhängig von der erwarteten und tatsächlichen Entwicklung des Basiswerts. Wenn aufgrund der Entwicklung des Basiswerts negative Auswirkungen auf die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu erwarten sind, wird sich dies negativ auf den Marktpreis der Schuldverschreibungen auswirken. Sollte sich ein erheblicher Verlust oder sogar ein Totalverlust aus der Rückzahlung bzw. Tilgung der Schuldverschreibungen abzeichnen, wird auch der Marktpreis entsprechend sinken und beim Verkauf ein entsprechend hoher Verlust entstehen. Risiko aus Anpassungsmaßnahmen Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können Ereignisse in Bezug auf den Basiswert oder gegebenenfalls Bestandteile des Basiswerts eintreten, die die Emittentin berechtigen, Anpassungsmaßnahmen gemäß den Anleihebedingungen vorzunehmen. Die Emittentin wird die Anpassungen im billigen Ermessen unter Wahrung der Interessen der Anleihegläubiger vornehmen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich die einer Anpassungsmaßnahme zugrunde liegenden Einschätzungen im Nachhinein als unzutreffend erweisen und sich die Anpassungsmaßnahme später als für den Anleihegläubiger unvorteilhaft herausstellt. Verlust-, Rendite- und Wiederanlagerisiko bei außerordentlichem Kündigungsrecht Die Emittentin hat in bestimmten Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts wird die Emittentin die Schuldverschreibungen zu einem nach billigem Ermessen bestimmten angemessenen Marktpreis, der erheblich unter dem Nennbetrag 32 bzw. dem Mindestrückzahlungsbetrag und dem gezahlten Kaufpreis (inklusive Transaktionskosten) liegen kann, zurückzahlen. Der Anleihegläubiger erleidet einen Verlust, wenn der Marktpreis unter dem vom Anleihegläubiger für den Erwerb der Schuldverschreibungen gezahlten Kaufpreis (inklusive Transaktionskosten) liegt. Sofern der von der Emittentin nach billigem Ermessen bestimmte angemessene Marktpreis null (0) beträgt, erleidet der Anleihegläubiger (abgesehen von etwaigen Zinszahlungen, sofern die Schuldverschreibungen eine Verzinsung vorsehen) einen Totalverlust. Der Anleihegläubiger trägt weiterhin das Risiko, dass seine Erwartungen auf einen Wertzuwachs der Schuldverschreibungen aufgrund der vorzeitigen Laufzeitbeendigung nicht mehr erfüllt werden können. Zudem trägt er das Risiko, dass er eine Folgeinvestition der gegebenenfalls zurückerhaltenen Mittel nur zu verschlechterten Konditionen tätigen kann. Basiswertbezogene Risikofaktoren Besondere Risiken im Hinblick auf Aktien als Basiswert bzw. Referenzwert Bei Aktien als Basiswert bzw. Referenzwert ist zu beachten, dass sich die Kursentwicklung der Aktie nicht vorhersagen lässt und bestimmt ist durch gesamtwirtschaftliche Faktoren und unternehmensspezifischen Faktoren des Emittenten der Aktien. Während der Laufzeit können zudem weitere Faktoren, wie Kurserwartungen und die Volatilität der Aktie den Marktwert der Schuldverschreibungen beeinflussen. Im Gegensatz zu Anlegern, die unmittelbare Aktieninvestitionen tätigen, erhalten Anleihegläubiger in die Schuldverschreibungen keine Dividenden oder sonstige Ausschüttungen. Risikofaktoren in Bezug auf Interessenkonflikte Ausgabepreis und Gebühren bzw. sonstige Kosten Im Ausgabepreis für die Schuldverschreibungen kann, gegebenenfalls zusätzlich zu festgesetzten Ausgabeaufschlägen oder anderen Entgelten, ein für den Anleihegläubiger nicht erkennbarer Aufschlag auf den ursprünglichen rechnerischen Wert der Schuldverschreibungen enthalten sein. Diese Vertriebsmarge wird von der Emittentin nach ihrem freien Ermessen festgesetzt und kann sich von den Aufschlägen unterscheiden, die andere Emittenten für vergleichbare Wertpapiere erheben. Die Vertriebsmarge enthält gegebenenfalls Vertriebsbonifikationen, die die Emittentin erhebt und die an Vertriebspartner weitergegeben werden und die dort gegebenenfalls zu Interessenkonflikten bei der Auswahl der dem Kunden angebotenen Produkte führen können. Handeln als Market-Maker für die Schuldverschreibungen Falls die Emittentin oder eine von ihr beauftragte Stelle für die Schuldverschreibungen als Market-Maker auftritt, wird hierdurch der Kurs der Schuldverschreibungen maßgeblich bestimmt. Zu berücksichtigen ist, dass die von dem Market-Maker gestellten Kurse normalerweise nicht den Kursen entsprechen, die sich ohne solches Market-Making und in einem liquiden Markt gebildet hätten. Absicherungsgeschäfte Die Emittentin kann zur Absicherung ihrer Positionen aus der Emission von Schuldverschreibungen Absicherungsgeschäfte (so genannte „HedgeGeschäfte“) vornehmen. Derartige Geschäfte können den Kurs der Schuldverschreibungen für den Anleihegläubiger nachteilig beeinflussen. In diesem Fall ist es denkbar, dass Interessenkonflikte in der Zukunft auftreten. 33 Geschäfte mit Aktien Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können gegebenenfalls an Geschäften im Hinblick auf die Aktie bzw. die Aktien, die Bestandteile des Basiswerts sind, sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung von durch sie verwalteten Vermögen beteiligt sein. Diese Geschäfte können Auswirkungen auf den Kurs des Basiswerts und den Kurs der Schuldverschreibungen selbst haben. Emission weiterer derivativer Instrumente Die Ausgabe weiterer derivativer Instrumente auf den Basiswert oder Bestandteile des Basiswerts durch die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen kann Auswirkungen auf den Kurs des Basiswerts und den Kurs der Schuldverschreibungen selbst haben. Emittentin als Konsortialmitglied für Emittenten von Aktien Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können in Verbindung mit künftigen Angeboten des Basiswerts bzw. von Aktien, die Bestandteile des Basiswerts sind, auch als Konsortialmitglieder oder als Finanzberater des Emittenten solcher Aktien oder als Geschäftsbank für den Emittenten solcher Aktien fungieren. Diese Tätigkeiten können zu Interessenkonflikten führen und sich auf den Kurs der Schuldverschreibungen auswirken. Erhalt von nicht-öffentlichen Informationen Falls die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen nicht-öffentliche Informationen über den Basiswert oder Bestandteile des Basiswerts erhalten, zu deren Offenlegung gegenüber den Anleihegläubigern die Emittentin oder mit ihr verbundene Unternehmen nicht berechtigt oder verpflichtet sind, oder Analysen zum Basiswert oder zu Bestandteilen des Basiswerts veröffentlichen, können daraus Interessenkonflikte resultieren. Punkt Abschnitt E – Angebot E.2b Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Nicht anwendbar. Das Angebot dient ausschließlich der Gewinnerzielung. E.3 Beschreibung der Gesamtnennbetrag: EUR 50.000.000,00 Angebotskonditionen Nennbetrag bzw. Stückelung: EUR 1.000,00 Ausgabepreis für Zeichnungen während der Zeichnungsfrist: 100,00 % des Nennbetrags Die Schuldverschreibungen werden während der Zeichnungsfrist, d.h. vom 15.09.2017 bis zum 06.10.2017 zur Zeichnung angeboten. Die Emittentin behält sich vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig zu beenden. Soweit das Volumen des Zeichnungsangebots während der Zeichnungsfrist 34 nicht ausgeschöpft wird, werden die Schuldverschreibungen nach dem Emissionstag, d.h. dem 11.10.2017 weiter angeboten. Es besteht kein Höchstbetrag für die Zeichnung. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, gezeichnete Schuldverschreibungen zu emittieren. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist wird der Verkaufspreis laufend an die Marktgegebenheiten angepasst. E.4 Beschreibung aller für die Emission/das Angebot wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenkonflikte. Die Emittentin oder eine von ihr beauftragte Stelle kann für die Schuldverschreibungen als Market-Maker auftreten. Durch das Market-Making wird die Emittentin oder die beauftragte Stelle den Kurs der Schuldverschreibungen maßgeblich selbst bestimmen und damit den Wert der Schuldverschreibungen beeinflussen. Dabei werden die von dem MarketMaker gestellten Kurse normalerweise nicht den Kursen entsprechen, die sich ohne ein solches Market-Making in einem liquiden Markt gebildet hätten. Da die Tätigkeit als Market-Maker die Liquidität oder den Wert der Schuldverschreibungen beeinflusst, kann sie den Interessen der Anleihegläubiger zuwiderlaufen und einen Interessenkonflikt bei der Emittentin hervorrufen. Im Ausgabepreis für die Schuldverschreibungen kann ein für den Anleihegläubiger nicht erkennbarer Aufschlag auf den ursprünglichen rechnerischen Wert der Schuldverschreibungen enthalten sein. Diese Vertriebsmarge wird von der Emittentin nach ihrem freien Ermessen festgesetzt und kann sich von den Aufschlägen unterscheiden, die andere Emittenten für vergleichbare Wertpapiere erheben. Die Vertriebsmarge enthält gegebenenfalls Vertriebsbonifikationen, die die Emittentin erhebt und die an Vertriebspartner weitergegeben werden und die dort gegebenenfalls zu Interessenkonflikten bei der Auswahl der dem Kunden angebotenen Produkte führen können. Die Emittentin kann zur Absicherung ihrer Positionen aus der Emission von Schuldverschreibungen Absicherungsgeschäfte vornehmen, die den Kurs der Schuldverschreibungen für den Anleihegläubiger nachteilig beeinflussen können, so dass insoweit zukünftig Interessenkonflikte auftreten können. Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können gegebenenfalls an Geschäften über die Aktie bzw. Aktien, die Bestandteile des Basiswerts sind, sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung von durch sie verwalteten Vermögen beteiligt sein. Diese Geschäfte können Auswirkungen auf den Kurs des Basiswerts und den Kurs der Schuldverschreibungen selbst haben. Die Ausgabe weiterer derivativer Instrumente auf den Basiswert oder Bestandteile des Basiswerts durch die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen kann Auswirkungen auf den Kurs des Basiswerts und den Kurs der Schuldverschreibungen selbst haben. Die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen können in Verbindung mit künftigen Angeboten des Basiswerts bzw. von Aktien, die Bestandteile des Basiswerts sind, auch als Konsortialmitglieder oder als Finanzberater des Emittenten solcher Aktien oder als Geschäftsbank für den Emittenten solcher Aktien fungieren. Diese Tätigkeiten können zu Interessenkonflikten führen und sich auf den Kurs der Schuldverschreibungen auswirken. 35 Falls die Emittentin und/oder mit ihr verbundene Unternehmen nicht-öffentliche Informationen über den Basiswert oder Bestandteile des Basiswerts erhalten, zu deren Offenlegung gegenüber den Anleihegläubigern die Emittentin oder mit ihr verbundene Unternehmen nicht verpflichtet sind, oder Research zum Basiswert oder zu Bestandteilen des Basiswerts veröffentlichen, können daraus Interessenkonflikte resultieren. E.7 Schätzung der Ausgaben, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden. Von der Emittentin werden dem Anleger über den Ausgabepreis bzw. den Verkaufspreis hinaus keine weiteren Beträge in Rechnung gestellt. Ausgaben neben dem Ausgabe- bzw. Verkaufspreis sind bei dem jeweiligen Vertriebspartner zu erfragen. 36 München, 12. September 2017 Bayerische Landesbank 37