Investmentfonds und Steuern

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2008
Investmentfonds und Steuern
Informationen für den privaten Anleger
Inhalt
Eine Art Gebrauchsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Grundprinzipien des Steuerrechts
auf Fondserträge angewandt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
Welche Steuern für welche Fondserträge? . . . . . . . . .
6
Die Berechnung des Zinsabschlags . . . . . . . . . . . . . . .
7
Die Versteuerung von Dividendenerträgen bei Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
12
Befreiung von Abschlagsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15
Ausländische Quellensteuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
Übersicht Abschlagsteuern bei Investmentfonds . . .
18
Private Veräußerungsgewinne
(„Spekulationsgewinne“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
Fondserträge in der
Einkommensteuererklärung 2007 . . . . . . . . . . . . . . . .
22
So füllen Sie die Anlage KAP aus . . . . . . . . . . . . . . . . . .
26
So füllen Sie die Anlage AUS aus . . . . . . . . . . . . . . . . . .
32
Beantragen der Arbeitnehmer-Sparzulage . . . . . . . . .
34
Beantragen der staatlichen
„Riester“-Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34
Häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
36
Steuer-ABC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
38
Was ändert sich durch die
Abgeltungssteuer ab 2009? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
42
2
Eine Art Gebrauchsanweisung
Gleichgültig, wie hoch Ihr angelegtes
Vermögen ist und wie erfahren Sie im Umgang mit Fonds bereits sind: Die steuerliche
Seite seiner Geldanlage sollte jeder Anleger
kennen und verstehen. Das möchte Ihnen
die vorliegende Broschüre erleichtern.
Eines unserer wichtigsten Anliegen ist es,
Ihnen das zweifelsohne nicht immer ganz
einfache Steuerrecht in einer verständlichen Form nahezubringen.
theoretische Teil macht Sie fit für die Regeln,
nach denen Fondserträge besteuert werden,
während Ihnen im zweiten Teil die konkrete
Anwendung vorgestellt wird. Dort bekommen Sie eine detaillierte Anleitung für den
fondsbezogenen Teil Ihrer persönlichen
Einkommensteuererklärung.
Die Erträge Ihrer Investmentfonds unterliegen als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“
der Einkommensteuer, sofern Sie im Inland
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wie das
in der Praxis für den privaten Fondsanleger
umzusetzen ist, zeigt Ihnen diese Broschüre.
Sie informiert über
1. Steuerbescheinigung
Ihr depotführendes Kreditinstitut schickt
Ihnen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen bzw. Jahresbescheinigungen (nach
§ 24c EStG) zu. Sie sollten sie sorgfältig aufbewahren, weil sie relevante Angaben zu den
Erträgen Ihrer Fonds enthalten, die Sie für
die Einkommensteuererklärung benötigen.
Für nach dem 31. 12. 2008 erzielte Kapitaleinkünfte werden nur noch Steuerbescheinigungen ausgestellt, während die Jahresbescheinigung entfallen wird.
die Grundmechanismen der Besteuerung
von Erträgen Ihrer Investmentfonds,
steuerliche Aspekte bei Auswahl und
Gestaltung Ihrer Fondsanlage,
das richtige Ausfüllen der Formulare für
die Einkommensteuererklärung.
Daneben erläutert sie wichtige Veränderungen, die das ab 2009 geltende neue Recht
der Abgeltungssteuer mit sich bringt.
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und
kann künftig Änderungen unterworfen sein.
Für Einzelfragen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner individuellen steuerlichen Situation, sollte sich der Anleger an
seinen persönlichen Steuerberater wenden.
Bei einer Anlageentscheidung ist auch die
persönliche außersteuerliche Situation des
Anlegers zu berücksichtigen.
Steuern in Theorie und Praxis
Die Broschüre gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der
Das brauchen Sie für Ihre
Steuererklärung
2. Jahresbericht
Ergänzend bieten die Jahresberichte zu den
einzelnen Fonds im Rahmen der Steuererklärung eine Zusammenstellung steuerlich
wichtiger Angaben. Jahresberichte erscheinen in der Regel bis spätestens drei Monate
nach Geschäftsjahresende des betreffenden
Fonds und sind direkt bei der Kapitalanlagegesellschaft, bei Ihrem Berater oder dem depotführenden Kreditinstitut kostenlos erhältlich.
Personen mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
sind bis Ende 2008 mit
ihrem in- und ausländischen Einkommen
unbeschränkt steuer-
Vor allem, wenn es darum geht, steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, ist
das fachkundige Gespräch mit dem Steueroder Anlageberater unentbehrlich. Denn
Ihre individuelle Situation kann diese Broschüre nicht in allen Einzelheiten widerspiegeln und insoweit kompetente Beratung
nicht ersetzen.
pflichtig. Bis Ende 2008
werden Kapitalerträge
materiell im Wege der
Veranlagung zusammen
mit anderen Einkünften
besteuert. Danach, ab
2009, gilt für Kapitaleinkünfte im Regelfall eine
spezielle Abgeltungssteuer außerhalb des
Veranlagungsverfahrens.
3
Grundprinzipien des Steuerrechts
auf Fondserträge angewandt
Grundprinzipien unseres Steuerrechts gelten auch bei
der Besteuerung von Wertpapiererträgen und damit auch
für Investmentfonds. Sie betreffen das Verfahren der Steuererhebung – wie, wann und welche Steuern anfallen.
Das Prinzip der zweistufigen
Besteuerung
Erste Stufe: Automatische Abschlagszahlung
In Deutschland kann der Vorgang der
Steuerzahlung durch ein zweistufiges Verfahren erfolgen. Zunächst lösen bestimmte
Einkünfte einen vorläufigen Steuerabzug aus.
So wird zum Beispiel bei Lohn- und Gehaltszahlungen grundsätzlich die Lohnsteuer mit
dem Solidaritätszuschlag (SolZ) und ggf.
der Kirchensteuer einbehalten. In gleicher
Weise geht der Fiskus prinzipiell bei Kapitaleinkünften vor. Bei der Investmentfondsanlage ist das depotführende Kreditinstitut
oder die Fondsgesellschaft gesetzlich dazu
verpflichtet, auf bestimmte Einkünfte einen
Abschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Abschlagszahlung
erfolgt für den Steuerpflichtigen „automatisch“, d. h., ohne dass der Steuerpflichtige
sich selbst darum kümmern muss.
Auf Zinserträge muss in der Regel für den
Anleger ein Zinsabschlag einbehalten und
abgeführt werden, auf inländische Dividendenerträge wird Kapitalertragsteuer (KESt)
einbehalten und abgeführt. Hinzu tritt jeweils
4
der Solidaritätszuschlag. Diese Einbehalte
stellen keine definitiven Steuern dar, sondern
lediglich Abschlagsteuern zur Einkommensteuer und somit Vorauszahlungen auf die
endgültige Steuerschuld.
Zweite Stufe: Individuelle Steuererklärung
Die zweite Stufe der Besteuerung findet über
eine individuelle Einkommensteuererklärung
statt. Wer nach dem Einkommensteuergesetz
dazu verpflichtet ist, hat grundsätzlich alle
bezogenen Einkünfte aufzuführen, auch wenn
sie schon einem Steuerabzug – zum Beispiel
der Lohnsteuer oder dem Zinsabschlag einschließlich Solidaritätszuschlag – unterlegen
haben. Nach Maßgabe des persönlichen
Steuersatzes wird nun die endgültige Steuerschuld ermittelt. Dabei werden die Abschlagsteuern der ersten Stufe angerechnet. Je nach
Höhe der gesamten Steuerschuld kann sich
eine Rückerstattung durch das Finanzamt
oder eine Nachzahlung ergeben.
Besteht hingegen keine gesetzliche Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist die Steuerschuld schon durch den
Steuerabzug der ersten Stufe abgegolten.
Das ab 2009 geltende neue Recht schafft für
Kapitaleinkünfte die zweite Stufe der Steuererklärung grundsätzlich ab. Vielmehr wird
die Steuerpflicht ( Steuerpflicht, unbeschränkte) schon auf der ersten Stufe mit
der 25 %igen Abgeltungssteuer erfüllt; eine
Angabe in der späteren Einkommensteuererklärung entfällt insoweit (Quellensteuerverfahren). Bestimmte – meist im Ausland anfallende – Erträge werden jedoch auf der ersten
Stufe von der Abgeltungssteuer nicht erfasst.
Nur sie werden in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Kalenderjahres
noch angegeben (Veranlagungsverfahren).
Ein zweistufiges Verfahren wird für Steuerpflichtige mit einem individuellen Einkommensteuersatz von weniger als 25 % beibehalten. Soweit auf ihre Kapitaleinkünfte die
25 %ige Abgeltungssteuer als Quellensteuer
erhoben wurde, können sie eine endgültige
Besteuerung zu ihrem niedrigeren individuellen Steuersatz beanspruchen und im Wege
des Einkommensteuerverfahrens auf der
zweiten Stufe die Vergütung überzahlter Beträge erreichen. Soweit die Kapitaleinkünfte
auf der ersten Stufe von der Abgeltungssteuer
nicht erfasst wurden, führt das Veranlagungsverfahren bei solchen Steuerpflichtigen vom
Amts wegen zu der Besteuerung mit dem
niedrigeren individuellen Steuersatz.
Das Transparenzprinzip
Ziel des Transparenzprinzips ist es, den privaten Inhaber von Investmentanteilen steuerlich so zu stellen, als hätte er die in einem
Investmentfonds enthaltenen Wertpapiere
(z. B. Aktien und Anleihen) oder Festgelder
anteilig direkt erworben.
Wie bei der Direktanlage in Aktien und Anleihen lassen sich bei einem Fondsinvestment
die einbehaltenen Steuern wie der Zinsab-
schlag und die Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, jeweils zuzüglich des
Solidaritätszuschlages, mit der endgültigen
Steuerschuld verrechnen. Ebenso können
Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) und andere anrechenbare
ausländische Quellensteuern geltend gemacht werden.
Ausnahme: Das Transparenzprinzip gilt hingegen praktisch nicht bei offenen Immobilienfonds. Da diese in gewerbliche Immobilien
und andere Mietobjekte investieren, erzielt
der Fonds Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Beim privaten Fondsanleger
werden die Erträge offener Immobilienfonds
jedoch – genau wie Erträge aus anderen
Fonds- bzw. Wertpapierarten – als Einkünfte
aus Kapitalvermögen versteuert.
Den Abzug deutscher
Abschlagsteuern können
Sie durch einen Freistellungsauftrag, bezahlte
Zwischengewinne und
Das Zuflussprinzip
Stückzinsen oder eine
NV-Bescheinigung
Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte
bzw. Erträge in dem Kalenderjahr versteuert
werden müssen, in welchem sie dem Anleger
zugeflossen sind. Zufluss bedeutet, dass der
Anleger über den ausgeschütteten Betrag
verfügen kann. Bei effektiver Zahlung oder
bei Gutschrift durch das depotführende Kreditinstitut des Anlegers im Fall ausschüttender Fonds ist demzufolge das Jahr maßgebend, in dem die Ausschüttung stattgefunden hat. Für thesaurierende Fonds gilt das
Jahr der Thesaurierung der Erträge. Erträge
werden üblicherweise acht bis zwölf Wochen
nach Geschäftsjahresende ausgeschüttet,
während Thesaurierungen am Geschäftsjahresende des Investmentfonds erfolgen.
vermeiden, den der
Quellensteuern nach
der ZIV durch Offenlegung
gegenüber der deutschen
Finanzbehörde.
Damit Ihnen gezahlte Abschlagsteuern angerechnet werden, müssen Sie die von Ihrem
depotführenden Kreditinstitut ausgestellten Steuerbescheinigungen zusammen mit der
Einkommensteuererklärung einreichen.
5
Welche Steuern für welche
Fondserträge?
Die Erträge eines Investmentfonds – Zinsen,
Dividenden, Gewinne aus Termingeschäften,
Veräußerungsgewinne, Mieteinnahmen und
weitere Erträge – fließen dem Anleger entweder durch Ausschüttung oder durch Thesaurisierung zu. Doch nicht die gesamten Erträge, die ein Fonds erwirtschaftet, müssen
vom Anleger auch versteuert werden. Steuerfrei bleiben insbesondere Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften, Gewinne
aus Termingeschäften sowie Gewinne aus
Immobilienverkäufen nach mindestens
zehn Jahren Haltedauer.
Renten- und Geldmarktfonds: Die steuerpflichtigen Zinserträge der Renten- und
Geldmarktfonds unterliegen dem Zinsabschlag. In der zweiten Stufe, dem
Einkommensteuerverfahren, wird die
endgültige Steuerschuld ermittelt und
mit den Abschlägen verrechnet.
Offene Immobilienfonds: Der Teil der Ausschüttung, der aus Zinsen und Mieterträgen besteht, unterliegt dem Zinsabschlag.
Bei der Einkommensteuererklärung gibt
es zwei Besonderheiten: (1) Die Erträge
gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen
und nicht als Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung. (2) Steuerfreie Erträge
aus Objekten im Ausland unterliegen
dem Progressionsvorbehalt.
Nicht alle erwirtschafteten
Mischfonds: Mischfonds können sich aus
Aktien, verzinslichen Wertpapieren, Anteilen an anderen Investmentfonds und
ähnlichen Vermögenswerten zusammensetzen. Die Erträge werden ebenfalls
entsprechend ihrem Anteil dem Zinsabschlag, der Kapitalertragsteuer und dem
Halbeinkünfteverfahren unterworfen.
aus Immobiliengeschäften.
Erträge müssen auch versteuert werden. Steuerfrei
bleiben insbesondere Gewinne des Fonds aus Wertpapier- und Termingeschäften (bis Ende 2008,
danach bei Ausschüttung
abgeltungssteuerpflichtig)
und – nach mindestens
zehn Jahren Haltedauer –
Ab 2009 tritt die 25 %ige
Abgeltungssteuer an die
Abgeltungssteuer ab 2009
Stelle von Zinsabschlag
und 20 %iger Kapitalertrag-
Aktienfonds: Die inländischen Dividendenerträge inländischer Aktienfonds werden auf der ersten Stufe der Besteuerung
mit der 20 %igen Kapitalertragsteuer
(KESt) belegt. In der zweiten Stufe ist im
Einkommensteuerverfahren nur die Hälfte
der gesamten Dividendeneinnahmen zu
versteuern ( Halbeinkünfteverfahren).
Zinseinnahmen des Aktienfonds (etwa
aus der Barreserve) können daneben einen
Zinsabschlag auslösen. Zu der leicht abweichenden Behandlung inländischer
Dividendenerträge in ausländischen
Fonds siehe Abschnitt „Die Versteuerung
von Dividendenerträgen bei Investmentfonds“ auf Seite 12 ff.
6
Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer
ersetzt sowohl den Zinsabschlag als auch die
20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) auf inländische Dividenden. Sie führt einen einheitlichen Satz von 25 % auf die meisten Kapitaleinkünfte ein, darunter auch solche, die nach
dem alten Recht nicht belastet werden.
steuer (KESt).
Immer zuzüglich Solidaritätszuschlag:
Auf den Zinsabschlag (ZASt) und die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) fällt darüber
hinaus jeweils der Solidaritätszuschlag (SolZ) von derzeit 5,5 % auf den Steuerbetrag
an. Er wird ab 2009 auch auf die vorgesehene 25 %ige Abgeltungssteuer erhoben.
Die Berechnung des Zinsabschlags
Der Zinsabschlag, technisch eine Variante der Kapitalertragsteuer, fällt auf der ersten Stufe der Besteuerung an. Er ist somit
eine Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld des Steuerpflichtigen.
Wann wird der Zinsabschlag mit dem
Solidaritätszuschlag erhoben?
Jährliche Fondserträge: Zu unterscheiden
ist, ob es sich um einen Fonds mit jährlicher
Erträgnisausschüttung ( Ausschüttung)
oder um einen thesaurierenden Fonds
( Thesaurierung) handelt. Unter den Letzteren werden in- und ausländische Fonds
unterschiedlich behandelt.
Bei in- und ausländischen ausschüttenden
Fonds behält das inländische depotführende Kreditinstitut den Zinsabschlag mit
dem Solidaritätszuschlag (SolZ) von den
Erträgnisausschüttungen ein, soweit der
Kunde nicht vom Steuerabzug befreit ist
(im Einzelnen siehe dazu Abschnitt „Befreiung von Abschlagsteuern“ auf den
Seiten 15 und 16).
Inländische thesaurierende Fonds führen
den Zinsabschlag am Ende ihres Geschäftsjahres an die Finanzbehörde ab. Soweit der
Kunde vom Steuerabzug befreit ist, erhält
er von seinem depotführenden Kreditinstitut eine Vergütung oder – bei einer entsprechenden Vereinbarung – zusätzliche
Fondsanteile im Wege der automatischen
Wiederanlage.
und Zinsansprüche. Für thesaurierende ausländische Fonds, deren jährlich anfallende Erträge von Abschlagsteuern frei gewesen sind,
gilt bei der Anteilrückgabe eine erweiterte Berechnungsbasis. Neben dem Zwischengewinn
unterliegen alle während der Besitzzeit thesaurierten Erträge dem Zinsabschlag mit dem
Solidaritätszuschlag. Einbezogen werden jedoch nur Thesaurierungen, die nach dem
31. 12. 1993 vorgenommen wurden.
Bei Fondsanteilen, die der Anleger im Depot
verwahrt ( Depotverwahrung), stellt das
depotführende Kreditinstitut den Erwerbszeitpunkt, die Dauer des Fondsbesitzes und
die aufgelaufenen Erträge anhand der Kontounterlagen fest. Da dies in den Fällen
In- und ausländische
Fonds unterscheiden sich
durch das Land, in dem sie
aufgelegt worden sind.
Hingegen kommt es nicht
darauf an, wo sie ihr Vermögen angelegt haben
– eigenverwahrter Anteile
( Tafelgeschäft) und
– depotverwahrter, aber durch Übertragung
(z. B. im Wege der Schenkung, Erbschaft
oder anderweitiger Einlieferung) in das
Depot des Anlegers gelangter Anteile
oder ihre Erträge erzielen.
nicht erfolgt, werden hier neben dem
Zwischengewinn alle nach dem 31. 12. 1993
thesaurierten Erträge herangezogen. Die
tatsächliche Besitzzeit wird hier nicht berücksichtigt.
1
In ausländischen thesaurierenden Fonds
fällt auf die jährlichen Erträge kein Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag an.
Dieser wird erst bei Rückgabe / Veräußerung erhoben.
Verkauf von Fondsanteilen: Bei der Rückgabe
von Fondsanteilen fällt der Zinsabschlag mit
dem Solidaritätszuschlag auf den im Rücknahmepreis enthaltenen Zwischengewinn
an. Darunter versteht man die im Fonds
aufgelaufenen, aber dem Anleger noch nicht
durch Ausschüttung oder Thesaurierung
zugeflossenen abschlagpflichtigen Zinsen
Beispiel 1:
Ausgeschütteter Ertrag ist nicht gleich
steuerpflichtiger Ertrag
Der in Deutschland aufgelegte Allianz-dit
Euro Rentenfonds schüttete am 5. 3. 2007
pro Anteil € 1,60 aus. Darin waren steuerfreie
Veräußerungsgewinne in Höhe von € 0,01375
enthalten. Für steuerliche Zwecke hinzuzurechnen waren jedoch 10 % der Fondsaufwendungen (€ 0,03322 pro Anteil), die steuerlich auf der Ebene der Investmentfonds nicht
abzugsfähig sind.
7
Exkurs: Offene Immobilienfonds
Der Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer: Inländische Erträge aus offenen
Immobilienfonds werden grundsätzlich mit
dem Zinsabschlag (ab 2009: 25 %ige Abgeltungssteuer) belegt. Mieterträge aus dem
Ausland fließen dem Anleger in Deutschland
zum Teil aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei zu. Solche Erträge unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Dadurch werden sie bei der Ermittlung des
individuellen Einkommensteuersatzes berücksichtigt.
Quellensteuer nach der
Zinsinformationsverordnung (ZIV)
Von dem Abzug der Quellensteuer wird
nur abgesehen, wenn der Kontoinhaber das
betreffende Kreditinstitut zu Kontrollmitteilungen an die deutsche Finanzbehörde
ermächtigt. Alternativ kann er dem ausländischen Kreditinstitut eine Erklärung bzw.
Bescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamts vorlegen, derzufolge er seine
deutschen steuerlichen Pflichten erfüllt.
Soweit in den genannten Ländern eine
Quellensteuer auf Zinseinkünfte erhoben
wird, beträgt der Satz derzeit 15 % der Zinseinkünfte. Er soll in zwei Stufen angehoben
werden: Ab dem 1. 7. 2008 gilt ein Satz von
20 % und ab dem 1. 7. 2011 von 35 %.
Während die Fondserträge
ausschüttender Fonds
Seit dem 1. Juli 2005 erheben mehrere Länder eine dem deutschen Zinsabschlag ähnliche Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV). Im Fall von Investmentfonds gilt sie für dort verwahrte Anteile
bei der Ausschüttung und dem Verkauf,
nicht jedoch bei der Thesaurierung. Ähnlich
dem deutschen Zinsabschlag besteuert sie
die Zinserträge. Es handelt sich um die
Staaten
Über Zinseinnahmen, die Deutsche in den
übrigen EU-Ländern sowie in einer Reihe
weiterer Staaten beziehen, werden die deutschen Finanzbehörden informiert.
den Anteilinhabern in
regelmäßigen Zeitabständen ausgezahlt werden,
verbleiben sie bei thesaurierenden Fonds im Ver-
Abgeltungssteuer ab 2009
mögen und kommen den
Anlegern durch Anteil-
Für steuerpflichtige Zinserträge, die der
Fonds nach dem 31. 12. 2008 ausschüttet,
ersetzt die 25 %ige Abgeltungssteuer den
Zinsabschlag. Dabei gilt:
wertsteigerungen zugute.
Der Anleger kann sie durch
entsprechende Anteilverkäufe realisieren. Die Wahl
zwischen ausschüttenden
und thesaurierenden
Fonds hängt von den in-
Belgien, Luxemburg, Österreich,
Schweiz, Liechtenstein, San Marino,
Monaco, Andorra,
Guernsey, Jersey, Isle of Man, Britische
Jungferninseln, Turks- und Caicosinseln,
Niederländische Antillen, Aruba.
dividuellen Präferenzen
des Anlegers ab.
Einbehalte auf Zinserträge von Fonds
Neues Recht ab 1. 1. 2009
1)
2)
8
Altes Recht bis 31. 12. 2008
Fondsausschüttungen
Ausschüttung nach dem 31. 12. 2008
Ausschüttung vor dem 1. 1. 2009
Ausgeschüttete Zinsen
a) Depotfall
25 % Abgeltungssteuer.1)
30 % Zinsabschlag.2)
b) Tafelgeschäft
25 % Abgeltungssteuer.1)
35 % Zinsabschlag.2)
Fondsthesaurierungen
(Depotfall und Tafelgeschäft)
Thesaurierte Zinsen
Thesaurierung nach dem 31. 12. 2008
Thesaurierung vor dem 1. 1. 2009
a) Inländische Fonds
25 % Abgeltungssteuer.1)
30 % Zinsabschlag.2)
b) Ausländische Fonds
–
–
Anteilrückgabe
Behandlung des realisierten
Zwischengewinns
Verkauf nach dem 31. 12. 2008
25 % Abgeltungssteuer.1)
Verkauf vor dem 1. 1. 2009
30 % Zinsabschlag (Tafelgeschäft: 35 %).2)
Nur bei ausländischen thesaurierenden Fonds: Behandlung der
akkumulierten thesaurierten Erträge
Zusätzlich 25 % Abgeltungssteuer1) auf die während der Besitzzeit thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf
die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge).
Zusätzlich 30 % Zinsabschlag2) auf die während der Besitzzeit
thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die
nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge; bei Tafelgeschäften:
35 % auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge), Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld.
Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag.
Steuersätze bei Depotverwahrung
und im Tafelgeschäft
Depotverwahrung: Sofern Sie Ihre Anteile in
einem inländischen Depot verwahren lassen,
beträgt der Satz für den Zinsabschlag 30 %
zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Die
auf jeden Fondsanteil entfallenden abschlagpflichtigen Erträge werden im Jahresbericht
veröffentlicht und außerdem in Ihrer persönlichen Steuerbescheinigung aufgelistet.
Tafelgeschäft: Verwahrt der Anleger seine
Fondsanteile selbst (sogenannter NichtDepotfall), beträgt der Steuersatz für den
Zinsabschlag 35 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Steuer wird einbehalten, wenn
der Anleger die Erträgnisscheine bei einem
inländischen Kreditinstitut einlöst. Eine Ausnahme gilt für die jährlichen Fondserträge
thesaurierender deutscher Fonds. Für sie gilt
stets, ohne Rücksicht auf die Verwahrungsart, ein 30 %iger Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag. Hingegen fällt ein 35 %iger
2
Beispiel 2:
Fondsdepot im EU-Ausland
Frau Müller unterhielt bei einem Kreditinstitut in Luxemburg einen Bestand von
Zinsabschlag auf den Zwischengewinn an,
wenn eigenverwahrte Anteile an deutschen
thesaurierenden Fonds eingelöst werden.
Auf steuerpflichtige
Erträge, die der Fonds
nach dem 31. 12. 2008
erzielt, wird anstelle des
Verwahrung im Ausland: Kein Zinsabschlag
wird einbehalten, wenn der Anleger seine
Wertpapiere im Ausland verwahren lässt
oder dort einlöst. Dennoch müssen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige diese
Erträge vollständig in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dies gilt auch
nach neuem Recht ab 2009. Kapitaleinkünfte,
auf die keine 25 %ige Abgeltungssteuer einbehalten wurde, müssen weiterhin in der
Einkommensteuerklärung angegeben werden. Abweichend von den übrigen Einkommensarten werden sie jedoch höchstens mit
25 %, dem Satz der Abgeltungssteuer, belastet,
wenn der individuelle Steuersatz höher liegt.
Anstelle des Zinsabschlags fällt jedoch in bestimmten Ländern Quellensteuer nach der
Zinsinformationsverordnung auch über 2008
hinaus an (siehe Seite 8).
Zinsabschlags die 25 %ige
Abgeltungssteuer erhoben.
1.000 Anteilen an dem Fonds Allianz-dit
Global Bond High Grade, der seine Erträge
am 15. 11. 2007 ausschüttete. Von dem steuerpflichtigen Ertrag wurde die luxemburgische
15 %ige Quellensteuer einbehalten.
Allianz-dit Global Bond High Grade
Angaben in Euro
Ausschüttung am 15. 11. 2007
Zinsanteil nach der EU-Zinsrichtlinie
Pro Anteil
Für 1.000 St.
1,20000
0,89260
1.200,00
892,60
Abzüglich: 15 % Quellensteuer
Gutschrift 15. 11. 2007
– 133,89
1.066,11
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…) ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) 1)
Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende ausländische Quellensteuern
1)
1,25406
1.254
133,89
Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet.
9
3
Beispiel 3:
Besonderes Verfahren bei ausländischen
thesaurierenden Fonds
Frau Müller verkaufte am 26. 11. 2007 aus ihrem
inländischen Bankdepot je 500 ausschüttende
(Tranche A) und thesaurierende (Tranche AT)
Anteile an dem luxemburgischen Fonds
Allianz-dit Bondspezial, die sie im Januar 2004
erworben hatte. Zuvor, am 15. 11. 2007 und am
30. 9. 2007, hatte der Fonds die Erträge seines
Geschäftsjahres 2006/2007 ausgeschüttet bzw.
thesauriert. Ein Vergleich zwischen der ausschüttenden und der thesaurierenden Tranche
zeigt die unterschiedliche Behandlung beim
Zinsabschlag; Beispiel 9 auf den Seiten 24 und
25 illustriert den Ausgleich im Einkommensteuerverfahren.
Allianz-dit Bondspezial
Angaben in Euro
A.
Pro Anteil
Thesaurierende
Tranche AT
500 St.
Summe
43.475,00
60.895,00
Verkauf am 26. 11. 2007
Rücknahmepreis Tranche A
Rücknahmepreis Tranche AT
davon: ZASt-pflichtig
– Tranche A: Zwischengewinn 26. 11. 2007
– Tranche AT: Zwischengewinn 26. 11. 2007
– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2007
– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2006
– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2005
– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2004
Zusammen
34,84
86,95
17.420,00
0,01
0,03
2,20620
2,18676
2,76866
2,27040
Einbehaltener Zinsabschlag (30 %)
Einbehaltener SolZ
Nettoerlös
B.
Ausschüttende
Tranche A
500 St.
5,00
5,00
15,00
1.103,10
1.093,38
1.384,33
1.135,20
4.731,01
– 1,50
– 0,08
– 1.419,30
– 78,06
– 1.420,80
– 78,14
17.418,42
41.977,64
59.396,06
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…) ausländischen
Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz)
Tranche A:
– Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP
zur Einkommensteuererklärung
– Realisierter Zwischengewinn
Tranche AT:
– Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP
zur Einkommensteuererklärung
– Realisierter Zwischengewinn
Zusammen 1
C.
0,90439
0,01
452,20
5,00
2,20620
0,03
457,20
1.103,10
15,00
1.118,10
Anzurechnender inländischer Zinsabschlag
1,50
1.419,30
1.420,80
Anzurechnender Solidaritätszuschlag
0,08
78,06
78,14
1.575
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS
Einnahmen, die in den Zeilen 31, 32 und 41 der Anlage KAP enthalten sind
–
–
–
–
Anrechenbare ausländische Quellensteuern
–
–
–
–
0,04588
0,11174
22,94
0,00762
0,01855
3,81
–
–
Tranche A:
Tranche AT:
55,87
77 1)
Fiktive ausländische Steuern nach DBA
–
–
1)
Tranche A:
Tranche AT:
Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet.
10
9,28
14 1)
4
Beispiel 4:
Unterschiedlicher Zinsabschlag bei
Depot- und Tafelgeschäft
Frau Müller besitzt außerdem 4.000 Anteile
am Allianz-dit Euro Rentenfonds, der in
Deutschland aufgelegt wurde. Davon liegen
2.000 Anteile in ihrem inländischen Bankdepot, die übrigen 2.000 verwahrt sie selbst.
Die Übersicht zeigt: Je nach Verwahrungsart
fällt ein unterschiedlich hoher Zinsabschlag
an. Für die Anteile im Bankdepot beträgt
er 30 %. Den Betrag von € 971,68 zuzüglich
€ 53,44 SolZ führte das Kreditinstitut direkt
an das Finanzamt ab. Für die eigenverwahrten Anteile wird hingegen ein Zinsabschlag von 35 % berechnet. Der Betrag von
€ 1.133,63 zuzüglich € 62,35 SolZ wird am
Bankschalter einbehalten, wenn Frau Müller
ihre Erträgnisscheine einlöst.
Dieser Unterschied wird später im Einkommensteuerverfahren 2007 ausgeglichen,
sodass Frau Müller im Ergebnis alle Anteile
mit dem gleichen, nämlich ihrem persönlichen, Steuersatz versteuert (siehe Beispiel
9 auf den Seiten 24 und 25).
Allianz-dit Euro Rentenfonds
Angaben in Euro
Pro Anteil
Depotverwahrt
2.000 St.
Eigenverwahrt
2.000 St.
Summe
Ausschüttung
davon: ZASt-pflichtig
1,60000
1,61947
3.200,00
3.238,94
3.200,00
3.238,94
6.400,00
– 30 % ZASt, depotverwahrte Anteile
– 35 % ZASt, eigenverwahrte Anteile
– zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ)
0,48584
0,56682
– 971,68
– 53,44
– 1.133,63
– 62,35
– 2.105,31
– 115,79
2.174,88
2.004,02
4.178,90
3.238,94
3.238,94
6.4771)
971,68
1.133,63
2.105,31
53,44
62,35
115,79
Nettoausschüttung 5. 3. 2007
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen
1,61947
Anzurechnender inländischer Zinsabschlag
Anzurechnender Solidaritätszuschlag
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS
1)
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus einem inländischen
Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen
0,02595
51,90
51,90
103 1)
Fiktive ausländische Steuern nach DBA
0,00385
7,70
7,70
16 1)
Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet.
11
Die Versteuerung von Dividendenerträgen bei Investmentfonds
Vergleichbar den Zinserträgen fällt auf inländische Dividendenerträge ein steuerlicher Abschlag an. Dieser kann in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Bei der Einkommensteuer gilt außerdem das Halbeinkünfteverfahren.
Erste Stufe: Kapitalertragsteuer auf
inländische Dividenden
Auf die Dividenden deutscher Aktiengesellschaften, die die Fonds beziehen und durch
Ausschüttung oder Thesaurierung an die
Anleger weiterleiten, fällt die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) hierauf an. Dabei unterscheiden sich in- und ausländische Fonds
hinsichtlich der Abwicklung und Vergütungsmöglichkeit.
Inländische Fonds führen diese Einbehalte an
das Finanzamt ab, sobald sie die zugrunde
liegenden deutschen Dividenden ihren Anlegern durch Ausschüttung oder Thesaurierung zufließen lassen. Entsprechend
mindert sich der Anteilwert. Die Anleger erhalten zum Ausgleich einen entsprechenden
Vergütungsanspruch.
Ausländische Fonds beziehen Dividenden
deutscher Aktiengesellschaften gekürzt um
die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) zuzüglich Solidaritätszuschlag hierauf. Der Anleger kann sie geltend machen wie ausländische Quellensteuern (siehe Abschnitt „Ausländische Quellensteuern“ auf Seite 17).
Ausländische Dividendenerträge nimmt der
Dividenden ausländischer Gesellschaften
bleiben in in- und ausländischen Fonds frei
von der Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag. Insoweit kann der Fonds sie
ungekürzt ausschütten oder thesaurieren.
Anleger in Deutschland
auf der ersten Stufe der
Besteuerung ohne Abzug
von Kapitalertragsteuer
(KESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) ein. Beim
Zweite Stufe:
Das Halbeinkünfteverfahren
späteren Einkommensteuerverfahren gleicht
sich jedoch die unter-
Bei der Einkommensteuer müssen Anleger
nur die Hälfte der an sie durch den Fonds
weitergeleiteten in- und ausländischen
Dividendenerträge des Fonds mit ihrem
persönlichen Steuersatz versteuern.
schiedliche Behandlung
zu inländischen Dividenden wieder aus – beide
Einkünfte werden mit
dem gleichen persönlichen Steuersatz versteuert.
12
Kapitalertragsteuer und Halbeinkünfteverfahren
Besteuerung der
Ausschüttung von
Aktien
Erträge
ausländischer
Aktien
Besteuerung der
Dividendeneinkünfte
des Anlegers
Anleger
Erträge eines
inländischen
Fonds
Dividenden
Aktie X
Dividenden
Aktie Y
Besteuerung der
Ausschüttung der
Fonds
Summe aller
Dividenden aus
ausländischen
Aktien, ggf. vermindert um
Quellensteuer
ggf. ausländische Quellensteuer
direkt im
Herkunftsland
Dividenden
Aktie Z
Kein Abzug
Summe aller
Dividendeneinkünfte aus
dem Fonds
(inländische
und
ausländische
Dividendenerträge)
Erträge
inländischer
Aktien
Dividenden
Aktie X
Summe aller
Dividenden aus
inländischen
Aktien
Dividenden
Aktie Y
½ einkommensteuerfrei
½ einkommensteuerpflichtig
mit dem persönlichen Steuersatz
Anrechnung
von
KESt und SolZ
– 20 % KESt
– 5,5 % SolZ
Dividenden
Aktie Z
Abgeltungssteuer ab 2009
Für steuerpflichtige Dividendenerträge, die
der Fonds nach dem 31. 12. 2008 ausschüttet,
entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Außerdem wird die derzeitige 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) durch die 25 %ige Abgeltungssteuer ersetzt. Dabei gilt:
Einbehalte auf Aktienerträge von Fonds
Neues Recht ab 1. 1. 2009
Fondsausschüttungen und -thesaurierungen
Nach dem 31. 12. 2008
Dividenden deutscher Aktiengesellschaften
25 % Abgeltungssteuer.1)
Dividenden ausländischer Gesellschaften
3)
Altes Recht bis 31. 12. 2008
Vor dem 1. 1. 2009
1)
25 % Abgeltungssteuer.
20 % Kapitalertragsteuer (KESt).2)
–
1)
Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag.
3)
Gegebenenfalls mit ausländischer Quellensteuer belastet.
2)
13
5
Beispiel 5:
KESt, ZASt und ausländische Quellensteuern im Fonds
Frau Müller bezog schließlich am 5. 3. 2007
eine Erträgnisausschüttung auf 1.000 Industria-Anteile von € 750,00. Dabei handelt
es sich um einen in Deutschland aufgelegten Fonds, der Aktien aus europäischen Ländern erwirbt. Er hatte die 20 %ige Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag auf
seine deutschen Dividendeneinnahmen an
die Finanzbehörde abgeführt. Diese Zahlung
war dem Fondsvermögen entnommen worden
und senkte den Anteilwert entsprechend.
Als Ausgleich erhielt Frau Müller einen Anrechnungsanspruch auf ihre Einkommensteuerschuld.
Daneben enthielt die Industria-Ausschüttung zinsabschlagpflichtige Erträge, so aus
der Anlage von Liquidität. Hiervon behielt
das depotführende Kreditinstitut den
30 %igen Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag ein. Als Ausgleich erhielt Frau
Müller einen zusätzlichen Anrechnungsanspruch auf ihre Einkommensteuerschuld.
Schließlich hatte der Fonds ausländische
Quellensteuern zu tragen. Soweit sie im
Inland anrechenbar sind, können sie von
der Anlegerin geltend gemacht werden
(zu den Einschränkungen hierzu siehe im
Einzelnen den Abschnitt „ausländische
Quellensteuer“ auf Seite 17).
Industria
Angaben in Euro
Pro Anteil
Abrechnung für 1.000 St.
Auszahlung
A.
Ausschüttung am 06. 03. 2007
Ausschüttung
Kapitalertragsteuergutschrift 20 %
– KESt-pflichtige (inländische) Dividenden
– KESt-Gutschriftsbetrag
– Solidaritätszuschlag
Zinsabschlag
– Berechnungsbasis für KapSt (30 %)
– Zinsabschlag
– Solidaritätszuschlag
Anrechenbare ausländische Quellensteuern
0,75000
0,01877
0,00563
1)
– 5,63
– 0,31
5,63
0,31
911)
744,06
117,00
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen
0,01877
Anzurechnender Zinsabschlag
0,00563
Dividenden und ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren – aus Investmentanteilen
1,04374
Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer
0,01901
18 1)
5,63
1.043 1)
19,01
1,36
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS
Einnahmen aus allen inländischen Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen,
für die das Halbeinkünfteverfahren gilt
0,57131
571 1)
Anrechenbare ausländische Quellensteuern
0,18199
182 1)
Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet.
14
19,01
1,05
50 % von 0,18199
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge
C.
750,00
0,09504
0,01901
Auszahlung / Anrechnungsansprüche
B.
Anrechnungsansprüche /
Einkommensteuererklärung
Befreiung von Abschlagsteuern
Private inländische Steuerpflichtige können folgende Möglichkeiten nutzen, um den Zinsabschlag sowie die Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden zu vermeiden und die Kapitalerträge ungekürzt zu vereinnahmen. Voraussetzung ist, dass die
Fondsanteile bei einem inländischen Kreditinstitut depotverwahrt
werden.
„Guthaben“ im „Stückzinstopf“
Das depotführende Kreditinstitut vermerkt
etwaige Zwischengewinne und Stückzinsen, die der Anleger seit Jahresbeginn
bei dem Erwerb von Anteilen an Investmentfonds oder von verzinslichen Wertpapieren
bezahlt hat, im sogenannten Stückzinstopf. In dieser Höhe sind später anfallende
abschlagpflichtige Kapitalerträge vom Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag
befreit. Bezahlte und im „Stückzinstopf“
vermerkte Zwischengewinne und Stückzinsen werden in den Wertpapierkaufabrechnungen ausgewiesen. Eigenverwahrte
Anteile ( Tafelgeschäft) werden im „Stückzinstopf“ nicht berücksichtigt, sodass keine
derartigen Befreiungen möglich sind.
Die „Guthaben“ im „Stückzinstopf“ gelten
nicht für die 20 %ige Kapitalertragsteuer
(KESt) mit dem Solidaritätszuschlag auf
inländische Dividenden.
gatten € 1.602) bei ihrem inländischen depotführenden Kreditinstitut freistellen lassen
( Freistellungsauftrag). Dadurch können
sie zinsabschlagpflichtige Erträge sowie inländische Dividenden ohne Abzug von Zinsabschlag bzw. Kapitalertragsteuer (KESt)
sowie dem jeweiligen Solidaritätszuschlag
vereinnahmen. Bei inländischen thesaurierenden Fonds, deren Anteilpreis sich durch
diese Einbehalte mindert, erfolgt eine Vergütung durch das inländische depotführende
Kreditinstitut. Diese kann auch in zusätzlichen Fondsanteilen wiederangelegt werden. Der Anleger kann auch mehreren Kreditinstituten gleichzeitig Freistellungsaufträge
erteilen, darf dabei aber die Gesamtsumme
von jährlich € 801 bzw. € 1.602 nicht überschreiten. Für eigenverwahrte Anteile (NichtDepotfall, Tafelgeschäft), bei denen kein
inländisches Kreditinstitut zur Depotführung
eingeschaltet ist, können keine Freistellungsaufträge erteilt werden.
Der Freistellungsauftrag
Anleger können Erträge von bis zu jährlich
€ 801 (steuerlich zusammen veranlagte Ehe-
Jährlich lassen sich € 801 bzw. € 1.602 für steuerlich
zusammen veranlagte Ehegatten freistellen.
15
6
Beispiel 6:
Wirkung des Freistellungsauftrages
Herr Schulze hat für sich und seine Ehefrau bei seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag über € 1.602 eingereicht. In
seinem Wertpapierdepot hält er 500 Anteile
am Allianz-dit Europazins. Weitere 500 Anteile verwahrt er selbst. Pro Anteil schüttete
der Fonds am 5. 3. 2007 € 1,50000 aus, während € 1,50723 ZASt-pflichtig waren. Da sich
die Erträge der eigenverwahrten Wertpapiere
nicht freistellen lassen, unterliegen sie dem
Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag.
Demgegenüber fließen Herrn Schulze die
Erträge der depotverwahrten Anteile ungekürzt zu.
Die NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung)
Anleger, bei denen eine Veranlagung zur
Einkommensteuer nicht zu erwarten ist,
können alternativ durch eine NV-Bescheinigung den Steuerabzug verhindern.
Diese wird durch das Finanzamt des Wohnsitzes ausgestellt. Da die Erteilung einer
NV-Bescheinigung an enge Voraussetzungen
geknüpft ist, sollte zuvor fachkundiger Rat
eingeholt werden. Eigenverwahrte Anteile
(Nicht-Depotfall), bei denen kein inländisches Kreditinstitut zur Depotführung
eingeschaltet ist, können nicht durch NVBescheinigungen von Abschlagsteuern befreit werden.
Anleger, die über „Guthaben“ im „Stückzinstopf“ verfügen, ihrer
Bank einen Freistellungsauftrag erteilt oder
ihr eine NV-Bescheinigung vorgelegt haben,
können ihre Fondserträge
bis zur entsprechenden
Höhe frei von inländischen
Abschlagsteuern einnehmen. Die Quellensteuer
Abgeltungssteuer ab 2009
nach der ZIV lässt sich
durch Offenlegung ge-
Diese Befreiungsmöglichkeiten bleiben
grundsätzlich erhalten und stellen Kapitaleinkünfte von der zukünftigen Abgeltungssteuer frei. Zu den Einzelheiten siehe
Abschnitt „Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer ab 2009?“ auf den Seiten 42
und 43.
genüber der deutschen
Finanzbehörde vermeiden. Für andere ausländische Quellensteuern
gelten diese Befreiungen
jedoch nicht.
Allianz-dit Europazins
Angaben in Euro
Pro Anteil
Freistellungsauftrag
Depotverwahrt
500 St.
Eigenverwahrt
500 St.
1.602,00
–
Ausschüttung
1,50000
750,00
750,00
Darunter zinsabschlagpflichtig
1,50723
753,62
753,62
Vom Freistellungsauftrag nicht abgedeckt
–
753,62
–
–
– 263,77
– 14,51
Nettoausschüttung 05. 03. 2007
750,00
471,72
Verbleibender Freistellungsbetrag für 2007
848,38
Einbehalten /
Anrechnungsanspruch
16
35 % ZASt
5,5 % SolZ
0,52753
Ausländische Quellensteuern
Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere
können in ihrem jeweiligen Herkunftsland
„an der Quelle“ steuerpflichtig sein. Dem Investmentfonds fließen die Erträge in diesem
Fall gemindert um ausländische Quellensteuern zu.
Soweit ausländische Quellensteuern im
Inland anrechenbar sind, lassen sie sich
im Einkommensteuerverfahren unter bestimmten Voraussetzungen entweder auf
die Steuerschuld anrechnen oder aber –
anstelle einer Anrechnung – von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen abziehen (§ 34c
Abs. 1 und 2 EStG). Die Vergütung durch ein
Kreditinstitut in Deutschland ist nicht möglich. Die Wahl zwischen Anrechnung und
Abzug hängt von den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Gegebenenfalls sollte fachkundiger Rat in Deutschland
hinzugezogen werden. Bestimmte ausländische Quellensteuern können ausschließlich
von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen
abgezogen werden (§ 34c Abs. 3 EStG).
Ausländische Kapitalerträge, die mit einer
im Inland anrechenbaren ausländischen
Quellensteuer verbunden sind, unterliegen
dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet,
dass sie bei der Ermittlung des individuellen
Einkommensteuersatzes berücksichtigt werden. Soweit die zugrunde liegenden ausländischen Erträge in Deutschland vom Halbeinkünfteverfahren profitieren – im Wesentlichen also ausländische Dividenden und
andere Aktienerträge – lassen sich die auf sie
entrichteten Quellensteuern nur zur Hälfte
geltend machen.
Ein Sonderfall sind fiktive anrechenbare ausländische Quellensteuern, die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als gezahlt gelten (fiktive
ausländische Steuern nach DBA). Obwohl
nicht gezahlt, werden sie vom deutschen
Fiskus anerkannt. Ziel ist es, bestimmte
Wertpapiere aus Entwicklungsländern für
deutsche Anleger steuerlich zu begünstigen.
Fiktive ausländische Steuern nach DBA
lassen sich nur auf die Steuerschuld anrechnen, nicht aber von den steuerpflichtigen
Kapitalerträgen abziehen.
Weder „Guthaben“ im
„Stückzinstopf“ noch ein
Freistellungsauftrag oder
eine NV-Bescheinigung
befreien von ausländischen Quellensteuern.
Ist ein Fonds im Ausland aufgelegt und bezieht er Dividenden deutscher Aktiengesellschaften, dann werden die auf diese Dividenden entfallenden Abzüge (20 %ige Kapitalertragsteuer [KESt] zzgl. Solidaritätszuschlag
[SolZ]) in der deutschen Einkommensteuererklärung wie ausländische Quellensteuern
behandelt. Demzufolge ist auch in diesen
Fällen keine Befreiung möglich; etwaige
Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen greifen hier nicht.
Abgeltungssteuer ab 2009
Auch nach dem neuen Recht der Abgeltungssteuer können ausländische Quellensteuern auf Fondsebene wie Werbungskosten abgezogen werden. Falls kein solcher
Werbungskostenabzug erfolgt, kommt eine
unmittelbare Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld in Frage. Jedoch kann der
Anleger in diesem Fall wählen, stattdessen
im Einkommensteuerverfahren den Betrag
von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
17
Übersicht Abschlagsteuern
bei Investmentfonds
Depotverwahrung bei einem inländischen Kreditinstitut
Inländische Fonds
Ausländische Fonds
ausschüttend
thesaurierend
ausschüttend
thesaurierend
Zinserträge, Mieterträge
und bestimmte sonstige
Erträge
Einbehalt von der Ausschüttung: 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge,
soweit der Anleger nicht
befreit ist; Anrechnungsanspruch.
Einbehalt zulasten des
Fonds: 30 % ZASt zuzüglich
SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge; entsprechend
verringerter Anteilpreis. Soweit der Anleger befreit ist,
Vergütung durch das depotführende Kreditinstitut;
sonst Anrechnungsanspruch.
Einbehalt von der Ausschüttung: 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge,
soweit der Anleger nicht
befreit ist; Anrechnungsanspruch.
Bei Thesaurierung kein
Einbehalt von Abschlagsteuern. Entsprechend
keine Minderung des
Anteilpreises.
Inländische Dividendenerträge
Einbehalt zulasten des
Fonds: 20 % KESt zuzüglich
SolZ; entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit der Anleger befreit ist,
Vergütung durch das depotführende Kreditinstitut;
sonst Anrechnungsanspruch.
Einbehalt zulasten des
Fonds: 20 % KESt zuzüglich
SolZ; entsprechend verringerter Anteilpreis. Soweit
der Anleger befreit ist, Vergütung durch das depotführende Kreditinstitut;
sonst Anrechnungsanspruch.
Belastung mit 20 % KESt zuzüglich SolZ; entsprechend
verminderte Barausschüttung. Geltendmachung wie
ausländische Quellensteuer.
Belastung mit 20 % KESt
zuzüglich SolZ; entsprechend verminderte ausschüttungsgleiche Erträge.
Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern
Belastung ausländischer
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern, entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit die ausländischen Quellensteuern
im Inland anrechenbar
sind, Geltendmachung in
der Einkommensteuererklärung.
Belastung ausländischer
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern, entsprechend verringerte ausschüttungsgleiche Erträge.
Soweit die ausländischen
Quellensteuern im Inland
anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung.
Belastung ausländischer
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern, entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit die ausländischen Quellensteuern
im Inland anrechenbar
sind, Geltendmachung in
der Einkommensteuererklärung.
Belastung ausländischer
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern, entsprechend verringerte ausschüttungsgleiche Erträge.
Soweit die ausländischen
Quellensteuern im Inland
anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung.
„Gutschrift“ des im Kaufpreis mitbezahlten Zwischengewinns im „Stückzinstopf“. Anspruch auf
Absetzung von den Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.
„Gutschrift“ des im
Kaufpreis mitbezahlten
Zwischengewinns im
„Stückzinstopf“. Anspruch
auf Absetzung von den
Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.
„Gutschrift“ des im
Kaufpreis mitbezahlten
Zwischengewinns im
„Stückzinstopf“. Anspruch
auf Absetzung von den
Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.
„Gutschrift“ des im
Kaufpreis mitbezahlten
Zwischengewinns im
„Stückzinstopf“. Anspruch
auf Absetzung von den
Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.
Einbehalt von 30 % ZASt
zuzüglich SolZ auf den im
Verkaufserlös realisierten
Zwischengewinn, soweit
der Anleger nicht befreit
ist; Anrechnungsanspruch.
Einbehalt von 30 % ZASt
zuzüglich SolZ auf den im
Verkaufserlös realisierten
Zwischengewinn, soweit
der Anleger nicht befreit
ist; Anrechnungsanspruch.
Einbehalt von 30 % ZASt
zuzüglich SolZ auf den im
Verkaufserlös realisierten
Zwischengewinn, soweit
der Anleger nicht befreit
ist; Anrechnungsanspruch.
Soweit der Anleger nicht
befreit ist, Einbehalt von
30 % ZASt zuzüglich SolZ
auf den Zwischengewinn
sowie alle während der
Besitzzeit, frühestens nach
dem 31. 12. 1993, thesaurierten Erträge; sonst Anrechnungsanspruch.1)
Jährliche Fondserträge
Kauf von Fondsanteilen
Behandlung des
Zwischengewinns
Verkauf von Fondsanteilen
Behandlung des
Zwischengewinns
1)
Bei depotverwahrten, aber anders als durch Kauf (z. B. Schenkung, Erbschaft oder anderweitige Einlieferung) in dieses Depot gelangten, Anteilen kommt es auf die
Besitzzeit nicht an. Vielmehr werden neben dem Zwischengewinn alle nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge zugrunde gelegt. Etwaige Befreiungen durch
Guthaben im „Stückzinstopf“, Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen werden jedoch berücksichtigt.
18
Tafelgeschäft und Einlösung bei einem inländischen Kreditinstitut
Inländische Fonds
ausschüttend
thesaurierend
Ausländische Fonds
ausschüttend
thesaurierend
Jährliche Fondserträge
Zinserträge, Mieterträge
und bestimmte sonstige
Erträge
Einbehalt von der
Ausschüttung: 35 % ZASt
zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge.
Keine Befreiung möglich,
aber Anrechnungsanspruch.
Einbehalt zulasten des
Fonds: 30 % ZASt zuzüglich
SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge; entsprechend
verringerter Anteilpreis.
Keine Vergütung möglich,
aber Anrechnungsanspruch.
Einbehalt von der
Ausschüttung: 35 % ZASt
zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge.
Keine Befreiung möglich,
aber Anrechnungsanspruch.
Bei Thesaurierung kein
Einbehalt von Abschlagsteuern. Entsprechend
keine Minderung des
Anteilpreises.
Inländische Dividendenerträge
Einbehalt zulasten des
Fonds: 20 % KESt zuzüglich
SolZ; entsprechend verringerte Barausschüttung.
Keine Vergütung möglich,
aber Anrechnungsanspruch.
Einbehalt zulasten des
Fonds: 20 % KESt zuzüglich
SolZ; entsprechend verringerter Anteilpreis. Keine
Vergütung möglich, aber
Anrechnungsanspruch.
Belastung mit 20 % KESt
zuzüglich SolZ; entsprechend verminderte Barausschüttung. Geltendmachung wie ausländische
Quellensteuer.
Belastung mit 20 % KESt
zuzüglich SolZ; entsprechend verminderte ausschüttungsgleiche Erträge.
Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern
Belastung ausländischer
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern, entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit die ausländischen Quellensteuern
im Inland anrechenbar
sind, Geltendmachung in
der Einkommensteuererklärung.
Belastung ausländischer
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern, entsprechend verringerte ausschüttungsgleiche Erträge.
Soweit die ausländischen
Quellensteuern im Inland
anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung.
Belastung ausländischer
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern, entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit die ausländischen Quellensteuern
im Inland anrechenbar
sind, Geltendmachung in
der Einkommensteuererklärung.
Belastung ausländischer
Erträge mit ausländischen
Quellensteuern, entsprechend verringerte ausschüttungsgleiche Erträge.
Soweit die ausländischen
Quellensteuern im Inland
anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung.
Anspruch auf Absetzung
von den Kapitalerträgen
im Einkommensteuerverfahren.
Anspruch auf Absetzung
von den Kapitalerträgen
im Einkommensteuerverfahren.
Anspruch auf Absetzung
von den Kapitalerträgen
im Einkommensteuerverfahren.
Anspruch auf Absetzung
von den Kapitalerträgen
im Einkommensteuerverfahren.
Einbehalt von 35 % ZASt
zuzüglich SolZ auf den im
Verkaufserlös realisierten
Zwischengewinn; Anrechnungsanspruch.
Einbehalt von 35 % ZASt
zuzüglich SolZ auf den im
Verkaufserlös realisierten
Zwischengewinn;
Anrechnungsanspruch.
Einbehalt von 35 % ZASt
zuzüglich SolZ auf den im
Verkaufserlös realisierten
Zwischengewinn;
Anrechnungsanspruch.
Einbehalt von 35 % ZASt
zuzüglich SolZ auf den im
Verkaufserlös realisierten
Zwischengewinn sowie
alle nach dem 31. 12. 1993
thesaurierten Erträge;
Anrechnungsanspruch.
Kauf von Fondsanteilen
Behandlung des
Zwischengewinns
Verkauf von Fondsanteilen
Behandlung des
Zwischengewinns
ZASt = Zinsabschlag (Zinsabschlagsteuer).
KESt = 20 %ige Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden.
SolZ = Solidaritätszuschlag von 5,5 % der ZASt bzw. KESt.
Änderungen durch das neue Recht der Abgeltungssteuer ab 2009 siehe Abschnitt „Was ändert sich für durch die Abgeltungssteuer?“ auf den Seiten 42 und 43.
19
Private Veräußerungsgewinne
(„Spekulationsgewinne“)
Verkauft ein Fondsanleger seine Anteile innerhalb eines Jahres
nach dem Kauf, so sind dabei erzielte Veräußerungsgewinne
grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Wann sind solche Gewinne
steuerpflichtig?
Wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf von Fondsanteilen zwölf Monate oder
weniger beträgt, versteuert der Anleger einen
beim Verkauf erzielten Gewinn unter der
Rubrik „Sonstige Einkünfte“. Die Einjahresfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag
des Kaufes folgt.
Steuerliche Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne bleiben bis zu einer Höhe von
€ 512 pro Kalenderjahr steuerfrei. Steuerlich
zusammen veranlagte Ehegatten können
von dieser Freigrenze jeweils pro Person
Gebrauch machen, sie ist aber nicht auf den
Ehegatten übertragbar. Mit dem Überschreiten der Freigrenze wird der gesamte Gewinn
steuerpflichtig, keinesfalls nur der positive
Saldo aus Gewinn minus Freigrenze.
Berechnung des Veräußerungsgewinns
Der Gewinn aus der Rückgabe von Fondsanteilen wird als positive Differenz von Veräußerungserlös aus der Rückgabe der Anteile
und dem beim Kauf bezahlten Ausgabepreis
ermittelt. Nicht berücksichtigt wird eine derartige Differenz, soweit sie auf Zwischengewinne und thesaurierte steuerpflichtige
Erträge ( Thesaurierung) – einschließlich
des nach dem Halbeinkünfteverfahren
steuerfreien Teils der Aktienerträge – zurückgeht.
1)
2)
Handelt es sich um einen Teilverkauf aus
einem Anteilbestand, der schrittweise innerhalb und außerhalb der zwölfmonatigen
Frist aufgebaut wurde 1), werden nur solche
Anteile einbezogen, bei denen sich mit
Sicherheit ausschließen lässt, dass sie vor
Beginn der Einjahresfrist erworben wurden.
Hat der Anleger auch innerhalb der Einjahresfrist zugekauft, ist zu unterstellen, dass
die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst
veräußert wurden (First-in-first-out-Prinzip /
„Fifo“).
Sich ergebende Gesamtverluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften dürfen ein Jahr
rückgetragen und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Das bedeutet, dass sie
mit den entsprechenden Gewinnen aus
privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorhergehenden Jahres oder denen
späterer Jahre verrechnet werden können.
Nicht zulässig ist eine Verrechnung mit
Einkünften anderer Art.
Abgeltungssteuer ab 2009
Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer
betrifft Fondsanteile, die nach dem 31. 12. 2008
erworben werden. Veräußerungsgewinne,
die der Anleger mit ihnen erzielt, werden der
25 %igen Abgeltungssteuer unterliegen. Für
Fondsanteile, die vor den 1. 1. 2009 erworben
wurden, gilt das alte Recht fort 2).
Anteile in Girosammelverwahrung, der üblichen Variante der Depotverwahrung von Wertpapieren.
Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- und ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachkunde des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.
20
7
Beispiel 7:
Private Veräußerungsgewinne
(Spekulationsgewinne)
Herr Huber verkaufte am 5. 10. 2007, zu einem
Rücknahmepreis abzüglich Zwischengewinn
von € 588,04, aus seinem Depot die Hälfte
seiner in Girosammelverwahrung liegenden
300 Anteile an dem thesaurierenden Fonds
Allianz-dit Thesaurus, die er in drei Schritten
erworben hatte: 140 Stück am 14. 6. 2006,
60 Stück am 5. 10. 2006 und 100 Stück am
16. 7. 2007. Mithin lässt sich für 10 der verkauften Anteile ausschließen, dass sie
außerhalb der am 6. 10. 2006 beginnenden
Jahresfrist gekauft worden sind.
Da Herr Huber auch innerhalb der Jahresfrist
zugekauft hat, ist die „Fifo“-Methode anzuwenden. Sie betrachtet die zuerst, also am
5. 10. 2006, erworbenen Anteile als verkauft.
Deren Ausgabepreis, abzüglich Zwischengewinn, von € 480,51 wird bei der Berechnung
des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt.
Außerdem ist pro Anteil die Thesaurierung
(ausschüttungsgleiche Erträge) vom
31. 12. 2006 zu berücksichtigen, da sie innerhalb der Frist erfolgt ist. Daher sind pro
Anteil weitere € 7,28948 vom Verkaufserlös
abzuziehen. Dadurch errechnet sich ein
Veräußerungsgewinn von € 1.002,41, der
die jährliche Freigrenze von € 512 übersteigt
und daher voll steuerpflichtig ist. Nicht
beachtet wird der Wertrückgang der am
16. 7. 2007 erworbenen Anteile.
Hätte Herr Huber den Verkauf um nur einen
Tag hinausgeschoben, wäre kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn angefallen,
da sich in diesem Fall für keinen der verkauften Anteile hätte ausschließen lassen, dass
er außerhalb der Jahresfrist erworben wurde.
Abgeltungssteuer ab 2009
Unter dem neuen Recht der Abgeltungssteuer
entfallen ab 2009 die einjährige Haltedauer,
nach deren Ablauf realisierte Veräußerungsgewinne steuerfrei werden, sowie die Freigrenze in Höhe von € 512 für steuerpflichtige
Veräußerungsgewinne. Dadurch werden
realisierte private Veräußerungsgewinne
steuerpflichtig. Weiterhin können steuerliche Veräußerungsverluste ein Jahr rückund zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
Allianz-dit Thesaurus
Jahresfrist
zutreffend
Verkauf 5. 10. 2007, Rücknahmepreis
davon Zwischengewinn
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn
Stück
Euro
pro Anteil
150
588,17
0,13
588,04
Veräußerungsgewinn, Euro
Kauf 16. 7. 2007, Ausgabepreis
davon Zwischengewinn
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn
ja
100
629,37
0,11
629,26
Kauf 05. 10. 2006, Ausgabepreis
davon Zwischengewinn
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn
ja
60
480,55
0,04
480,51
Kauf 14. 6. 2006, Ausgabepreis
davon Zwischengewinn
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn
nein
140
414,17
0,03
414,14
Jahresfrist zutreffend
10
588,04
5.880,40
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn 5. 10. 2006
10
480,51
4.805,10
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 31. 12. 2006
10
7,28948
Veräußerungsgewinn
72,89
1.002,41
21
Fondserträge in der
Einkommensteuererklärung 2007
Kapitalerträge innerhalb der Freibeträge
Wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen
im Kalenderjahr 2007 die Höhe von € 801
bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten nicht übersteigen, müssen
Sie diese in der Einkommensteuererklärung
nicht angeben. Da sich die gleichen Beträge
vom Zinsabschlag sowie von der 20 %igen
KESt freistellen lassen ( Freistellungsauftrag), können Sie insoweit Kapitalerträge
ungekürzt vereinnahmen. In diesem Fall
brauchen Sie die Anlagen KAP und ggf. AUS
auch nicht auszufüllen. Zu berücksichtigen
sind jedoch hierfür alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, und nicht nur Ihre Investmentfondserträge. Dies schließt beispielsweise
Zinseinnahmen aus Festgeldern und Dividendenerträge aus Aktienbeständen ein. Um
etwaige dennoch einbehaltene Abschlagsteuern sowie um ausländische Quellensteuern geltend zu machen, bedarf es einer
Einkommensteuererklärung auch bei jährlichen Kapitalerträgen von € 801 bzw. € 1.602
für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten oder weniger.
22
8
Beispiel 8:
Freibeträge in der
Einkommensteuererklärung
Da Herr Schulze zusammen mit seiner Ehefrau im Kalenderjahr 2007 Kapitalerträge von
nicht mehr als € 1.602 erzielt hat, kann er die
Angabe seiner Kapitaleinkünfte unterlassen.
Seine insgesamt 1.000 Anteile am Allianz-dit
Euro Rentenfonds hatten bei ihrer Ausschüttung am 5. 3. 2007 pro Anteil Kapitalerträge –
Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage
KAP zur Einkommensteuererklärung von
€ 1,50723 erbracht, zusammen also € 1.507,23.
In diesem Fall verzichtet er jedoch auf die
Anrechnung des zu seinen Lasten einbehaltenen Zinsabschlags mit dem Solidaritätszuschlag, als er die Erträgnisscheine
seiner eigenverwahrten 500 Anteile einlöste
(siehe Beispiel 6 auf Seite 16).
Seit 2007 gilt ein auf jährlich € 801 bzw. € 1.602 für
steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten gesenkter
Freibetrag.
Wann ist die Angabe in der Steuererklärung dennoch vorteilhaft?
Kapitalerträge, die die Freibeträge
überschreiten
Auch wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen die Höhe von € 801 bzw. € 1.602 für
steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten
nicht erreichen, können Sie sich über die
Einkommensteuer zum Beispiel gezahlte
Abschlagsteuern erstatten oder Steuergutschriften vergüten lassen. Etwa, wenn Sie
Übersteigen Ihre Kapitalerträge die Höhe von
€ 801 bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen
veranlagte Ehegatten, ist die Angabe in der
Einkommensteuererklärung Pflicht. Darunter fallen dann alle Ihre steuerpflichtigen
Erträge – gleichgültig, ob sie um Abschlagsteuern gekürzt ausgezahlt wurden oder
nicht. Auch Art und Ort der Verwahrung von
Fondsanteilen berühren die Deklarationspflicht nicht: Erträge im Ausland oder selbst
verwahrte Fondsanteile werden also gleichermaßen erfasst. Maßgebend sind die im Jahresbericht bzw. Ihrer Steuerbescheinigung
angegebenen steuerpflichtigen Erträge, die
Ihnen zufließen, wenn der Fonds ausschüttet
bzw. thesauriert.
einen Freistellungsauftrag nicht oder
nur in ungenügender Höhe erteilt haben,
Ihre Fondsanteile selbst verwahren und
Ihnen beim Einlösen der Erträgnisscheine
Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer
(KESt), jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag, einbehalten wurde.
23
9
Beispiel 9:
Fondserträge in der
Einkommensteuererklärung
Frau Müller errechnet die steuerpflichtigen
Erträge aus ihren Fonds Allianz-dit Global
Bond High Grade, Allianz-dit Bondspezial,
Allianz-dit Euro Rentenfonds und Industria
(vergleiche Beispiele 2 bis 5 auf den Seiten 9,
10, 11 und 14) nach folgendem Schema (die
ausgefüllten Einkommensteuerformulare
KAP und AUS erscheinen auf den Seiten 27,
29 und 33.
24
Welches Formular für
welche Erträge?
Anlage KAP: Hier geben Sie den steuerpflichtigen Teil Ihrer Investmentfondserträge an, zusammen mit eventuell
vorhandenen anderen Einkünften aus
Kapitalvermögen.
Anlage AUS: Falls Sie anrechenbare
ausländische Quellensteuern geltend
machen wollen, kommt die „Anlage
AUS“ hinzu.
Anlage SO: Sofern Sie „Spekulationsgewinne“ ( Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften) versteuern
müssen, füllen Sie die „Anlage SO“ für
Sonstige Einkünfte aus.
Anlage N: Die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie in der „Anlage N“.
Anlage AV: Die staatlichen Förderungen
für einen Altersvorsorge-Sparvertrag
nach § 10 a EStG („Riester-Rente“)
beantragen Sie mit der „Anlage AV“.
Die steuerpflichtigen
Erträge sind nicht identisch mit den von Ihnen
bezogenen Ausschüttungen, die auch steuerfreie Bestandteile enthalten können. Eine detaillierte Auflistung aller
steuerpflichtigen Ertragsarten finden Sie in Ihrer
Steuerbescheinigung
bzw. in der Jahresbescheinigung.
Einkommensteuererklärung 2007
Angaben in Euro
Allianz-dit
Global Bond
High Grade
Allianz-dit
Bondspezial 1
Allianz-dit
Euro
Rentenfonds 2
Industria
Aufgelegt in
Luxemburg
Luxemburg
Deutschland
Deutschland
Siehe Beispiel
2
3
4
5
Einzutragende
Summe
Anlage KAP
Zeile 8: Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen
(einschl. Zwischengewinne)
Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3)
–,00
–,00
6.477,00
18,00
6.495,00
Anzurechnender inländischer Zinsabschlag (Spalte 3)
–,00
–,00
2.105,31
5,63
2.110,94
Zeile 19: Dividenden und ähnliche Erträge aus Investmentanteilen
Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3
Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer (Spalte 3)
Zeile 32: Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…)
ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz)
Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3
Anzurechnender inländischer Zinsabschlag (Spalte 3)
Zeile 43: Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende
Quellensteuern
–,00
–,00
–,00
1.043,00
1.043,00
–,00
–,00
–,00
19,01
19,01
1.254,00
1.575,00
–,00
–,00
2.829,00
–,00
1.420,80
–,00
–,00
1.420,80
133,89
–,00
–,00
–,00
133,89
78,1400
115,7900
1,3600
195,29
Zeile 44: Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur
Kapitalertragsteuer / zum Zinsabschlag
Anlage AUS
Zeile 6: Einnahmen, die in den Zeilen 31, 32 u. 40 der Anlage KAP enthalten sind 3)
–,00
7700
–,00
–,00
Zeile 8: Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus einem inländ.
Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen3)
–,00
–,00
10300
–,00
Zeile 9: Dividenden und ähnliche Erträge aus einem inländ. Sondervermögen,
die aus ausländischen Quellen stammen 3)
–,00
–,00
–,00
571,0
Zeile 18: Anzurechnende ausländische Steuern – insgesamt für alle Einkunftsarten
einschl. ausl. Steuern bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den
Zeilen 6 und 8)
–,00
14,00
16,00
–,00
Zeile 19: Anzurechnende ausländische Steuern – insgesamt für alle Einkunftsarten
einschl. ausl. Steuern bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den
Zeilen 7 und 9 (nicht in Zeile 18 enthalten)3)
–,00
–,00
–,00
182,0
–,00
1400
1600
–,00
Zeile 20: In den Zeilen 18 und 19 enthaltene fiktive ausländische Steuern nach DBA
3)
1
Ausschüttende und thesaurierende Tranche.
Depot- und eigenverwahrte Anteile.
3
Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet.
2
25
So füllen Sie die Anlage KAP aus
Erträge aus inländischen Fonds
Auf der Vorderseite der Anlage KAP (Seite 1)
geben Sie die steuerpflichtigen Erträge Ihrer
inländischen Fonds getrennt nach folgenden
Kategorien an:
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden)
aus inländischen Investmentanteilen tragen
Sie in die Anlage KAP, Zeile 8, Spalten 1 und 2
ein.
Q Die Angaben entnehmen Sie den
Steuerbescheinigungen des depotführenden Kreditinstituts oder dem Jahresbericht
des Fonds. Wenn Sie verschiedene Fonds
halten, tragen Sie die Gesamtsumme ein.
Rechnen Sie eventuelle Zwischengewinne hinzu, die beim Verkauf inländischer Fondsanteile realisiert wurden.
Deren Höhe entnehmen Sie den Verkaufsabrechnungen des ausführenden
Kreditinstituts.
Ziehen Sie Zwischengewinne ab, die
beim Erwerb inländischer Fondsanteile
im selben Kalenderjahr bereits von Ihnen
bezahlt wurden. Deren Höhe entnehmen
Sie den Kaufabrechnungen des ausführenden Kreditinstituts.
W Bereits einbehaltenen Zinsabschlag
tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 8,
Spalte 3 ein.
Dividenden und ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren – aus inländischen Investmentanteilen tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 19,
Spalten 1 und 2 ein.
E Die Angaben entnehmen Sie den Steuerbescheinigungen des depotführenden
26
Kreditinstituts oder dem Jahresbericht des
Fonds. Tragen Sie diese Erträge in voller
Höhe ein, obwohl sie nur zur Hälfte steuerpflichtig sind. Die rechnerische Halbierung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Wenn Sie verschiedene Fonds halten,
tragen Sie die Gesamtsumme ein.
R Einbehaltene Kapitalertragsteuer
(20 % KESt) auf inländische Dividenden,
die vom Halbeinkünfteverfahren profitieren, tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 19,
Spalte 3 ein.
Auch bei Dividendenerträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist die volle Summe
der Erträge einzutragen,
nicht nur die steuerpflich-
Erträge aus ausländischen Fonds
tige Hälfte. Die rechnerische Halbierung über-
Auf der Rückseite der Anlage KAP (Seite 2)
trennen Sie die steuerpflichtigen Erträge
Ihrer ausländischen Fonds nach folgenden
Kategorien:
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden)
aus ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) tragen Sie in die Anlage
KAP, Zeile 32, Spalten 1 und 2 ein.
T Die Angaben über Zinsen und andere
Erträge (ohne Dividenden) entnehmen Sie
den Steuerbescheinigungen des depotführenden Kreditinstituts oder dem Jahresbericht des Fonds. Wenn Sie verschiedene
Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme ein.
Rechnen Sie eventuelle Zwischengewinne
hinzu, die beim Verkauf ausländischer
Fondsanteile realisiert wurden. Deren
Höhe entnehmen Sie den Verkaufsabrechnungen des ausführenden Kreditinstituts.
nimmt das Finanzamt.
2007
Name / Gemeinschaft
1
Anlage KAP
Vorname
2
3
Steuernummer
X
zur Einkommensteuererklärung
X
zur
Feststellungserklärung
(en)
scheinigung
Bitte Steuerbe
ifügen!
im Original be
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von Steuern
Inländische Kapitalerträge
Zinsen und andere Erträge
(ohne Dividenden)
54
EUR
4
aus Guthaben und Einlagen
(z. B. Sparguthaben)
5
aus Bausparguthaben
6
aus verzinslichen Wertpapieren (einschl. Stückzinsen)
7
aus Tafelgeschäften mit festverzinslichen Wertpapieren
8
9
3
EUR
EUR
aus Investmentanteilen
(einschl. Zwischengewinne)
,–
,–
,–
,–
,–
,
,
,
,
,
aus sonst. Kapitalforderungen jeder Art, die dem Zinsabschlag unterliegen (z. B.
Instandhaltungsrücklagen)
,–
,–
,
10
11
aus Wandelanleihen
und Gewinnobligationen
13
aus Lebensversicherungen,
soweit einkommensteuerpflichtig
aus stiller Gesellschaft /
aus partiarischen Darlehen
14
Summe der Zeilen 11 bis 13
(Kapitalertragsteuer)
15
aus sonst. Kapitalforderungen
jeder Art, die nicht dem Zinsabschlag unterliegen (z. B.
Darlehen zwischen Privatpersonen)
16
Summe
der Zeilen 4 bis 15
30
17
die vom Finanzamt
für Steuererstattungen
gezahlt wurden
56
40
,–
,–
,–
,–
,–
,–
35
,–
,– 31
,–
,–
,– 57
,–
18
aus Aktien und anderen
Anteilen
(auch bei Tafelgeschäften)
19
aus Investmentanteilen
21
aus Leistungen einer nicht
von der Körperschaftsteuer
befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder
Vermögensmasse
Summe
der Zeilen 18 bis 20
16
2007AnlKAP051
W
,
,
,
,
Dividenden und ähnliche Erträge
20
Ct
,–
,–
,–
,–
,–Q
Summe der Zeilen 4 bis 9
(Zinsabschlag)
12
Anzurechnen sind
inländische(r)
Zinsabschlag / Kapitalertragsteuer
lt. beigefügter
Steuerbescheinigungen
Einnahmen
(einschließlich freigestellter Einnahmen,
anzurechnender / vergüteter Kapitalertragsteuer /
Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag)
Stpfl. / Ehemann /
Ehefrau
Gemeinschaft
1
2
,
Kapitalertragsteuer
,–
,–E
,–
,–
,
,
,–
,–
,
,– 17
,– 61
,
– Aug. 2007 –
R
2007AnlKAP051
27
Ziehen Sie Zwischengewinne ab, die
beim Erwerb ausländischer Fondsanteile bereits von Ihnen bezahlt wurden.
Deren Höhe entnehmen Sie den Kaufabrechnungen des ausführenden Kreditinstituts.
Y Bereits einbehaltenen Zinsabschlag
tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 32,
Spalte 3 ein.
Anzurechnende Quellensteuern nach
der Zinsinformationsverordnung (ZIV)
I Sofern Sie Fondsanteile im Ausland
verwahren ließen und dafür Quellensteuern nach der ZIV angefallen sind, wird
der Betrag in die Anlage KAP, Zeile 43 eingetragen.
Die Angabe der steuerpflichtigen Erträge Ihrer
ausländischen Fonds wird
nochmals in der Anlage
AUS verlangt. Wo und wie
Anzurechnende Solidaritätszuschläge
genau, zeigt Ihnen das
nächste Kapitel zum Aus-
Dividenden und ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren – aus ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 34, Spalten
1 und 2 ein.
U Die Angaben über Dividenden und
ähnliche Erträge gehen aus Ihrer Steuerbescheinigung sowie dem Jahresbericht
des Fonds hervor. Tragen Sie diese Erträge
in voller Höhe ein, obwohl sie nur zur
Hälfte steuerpflichtig sind. Die rechnerische Halbierung wird vom Finanzamt
vorgenommen. Wenn Sie verschiedene
Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme ein.
28
Zusammen mit gezahlten Abschlagsteuern
wird stets auch der Solidaritätszuschlag
(SolZ) erhoben. Auch dessen Einbehalt lässt
sich in Ihrer Einkommensteuer als Vorauszahlung anrechnen.
Die Summe gezahlter Solidaritätszuschläge auf
die Zinsabschläge (5,5 % von 30 % bzw. 35 %)
und Kapitalertragsteuer (KESt) (5,5 % von 20 %)
tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 44 ein.
O Die Angaben gehen aus den Steuerbescheinigungen des depotführenden
Kreditinstituts hervor und sind gegebenenfalls zu summieren.
füllen der Anlage AUS.
Steuernummer
Ausländische Kapitalerträge
(Einnahmen einschl. der
anzurechnenden / abzuziehenden
ausländischen Quellensteuern, die in
Zeile 43 oder in den Zeilen 6 bis 24
der Anlage AUS einzutragen sind,
soweit sie nicht aus inländischem
Sondervermögen stammen)
31
32
33
34
35
Anlage AUS beachten
Einnahmen
(einschließlich freigestellter Einnahmen,
anzurechnender / vergüteter Kapitalertragsteuer
Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag)
Ehefrau
Stpfl. / Ehemann /
Gemeinschaft
1
2
EUR
Erträge aus ausländischen
Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz) 22
3
EUR
,–
Zinsen und andere Erträge
(ohne Dividenden) aus Sparguthaben, festverzinsl. Wertpapieren, ausländ. Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) und sonstige aus32
länd. Kapitalerträge
Dividenden u. ähnl. Erträge
aus Aktien und
24
anderen Anteilen
EUR
,–
23
T 33
,–
,– 25
U 55
,–
,– 29
aus ausländischen
Investmentanteilen (In- 54
vestmentsteuergesetz)
Hinzurechnungsbetrag
nach § 10 AStG
Anzurechnen ist
inländischer
Zinsabschlag
lt. beigefügter
Steuerbescheinigungen
28
Ct
62
,
,– 63
,–
,–
,–
,
Y
Erträge aus Beteiligungen
1. Beteiligung (Gemeinschaft, Finanzamt, Steuernummer)
36
X
Stpfl. /
Ehemann
X
Ehefrau
X
Stpfl. /
Ehemann
X
Ehefrau
2. Beteiligung (Gemeinschaft, Finanzamt, Steuernummer)
37
38
Inländische Zinsen und andere
Erträge einschl. Erträge
aus Sondervermögen
42
(ohne Dividenden)
39
Inländische Dividenden
und ähnliche Erträge
(einschl. Erträge aus
Sondervermögen)
Stpfl. / Ehemann /
Gemeinschaft
48
40
Ausländische Zinsen u. andere
Erträge sowie Erträge aus
ausländ. Investmentanteilen 44
(Auslandinvestment-Gesetz)
41
Ausländische Dividenden
50
und ähnliche Erträge
Anzurechnende Steuern
Ehefrau
,– 43
,–
,– 49
,–
,– 45
,– 51
,–
,–
Kapitalertragsteuer
aus Beteiligungen und
anderen Einkunftsarten
EUR
42
Zinsabschlag
Ct
EUR
,
64
Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende Quellensteuern
43
Summe aller anzurechnenden Quellensteuern nach der ZIV (lt. beigefügter Bescheinigung)
EUR
Ct
,
67
Anzurechnende Solidaritätszuschläge
44
Ct
,
65
EUR
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer / zum Zinsabschlag
Werbungskosten
Stpfl. / Ehemann /
Gemeinschaft
EUR
Werbungskosten zu den inländischen Kapital12
erträgen lt. den Zeilen 4 bis 17 und 38
P
13
46
Werbungskosten zu den inländischen Kapital82
erträgen lt. den Zeilen 18 bis 20 und 39
{
83
47
Abzuziehende ausländische Steuern
nach § 34 c Abs. 2 und 3 EStG zu Zeile 8
52
}
53
48
Abzuziehende ausländische Steuern
nach § 34 c Abs. 2 und 3 EStG zu Zeile 19
58
q
59
49
Werbungskosten zu den ausländischen
Kapitalerträgen lt. den Zeilen 31, 32 und 40
18
w
19
50
Werbungskosten zu den ausländischen
Kapitalerträgen lt. den Zeilen 33, 34 und 41
86
e
87
51
Abzuziehende ausländische Steuern n. § 34 c
26
Abs. 2 u. 3 EStG z. d. Zeilen 31, 32 und 40
r
27
52
Abzuziehende ausländische Steuern n. § 34 c
68
Abs. 2 u. 3 EStG z. d. Zeilen 33, 34 und 41
t
69
Steuerstundungsmodelle
Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnl. Modellen
i. S. d. § 15 b EStG (Erläuterungen auf besonderem Blatt)
davon gesondert und
einheitlich festgestellt
EUR
EUR
45
Stpfl. / Ehemann /
Gemeinschaft
EUR
Ehefrau
EUR
,–
53
2007AnlKAP052
O
,
39
Ehefrau
I
Ct
,–
2007AnlKAP052
29
Abzug von Werbungskosten
Zu den Werbungskosten für Kapitalerträge
gehören insbesondere die Gebühren für die
Depotführung. Weitere mögliche Aufwendungen stellen etwa Beratungshonorare,
Finanzierungskosten oder Fachliteratur dar.
Nicht abziehbar sind Anschaffungskosten
für Fonds, also zum Beispiel der beim Anteilerwerb bezahlte Ausgabeaufschlag.
Der Werbungskostenpauschbetrag für
Kapitalerträge beträgt im Kalenderjahr 2007
€ 51 bzw. für steuerlich zusammen veranlagte
Ehegatten € 102. Ihr Finanzamt berücksichtigt
ihn auch ohne einen Eintrag in den entsprechenden Formularfeldern.
30
Wenn Sie dagegen höhere Aufwendungen
steuerlich geltend machen möchten, benötigen Sie den Nachweis anhand von Belegen.
In diesem Fall müssen Sie eines oder mehrere
Felder für Werbungskosten in der Anlage
KAP ausfüllen. Soweit die Werbungskosten
die Erträge ausländischer Fonds oder die
von inländischen Fonds im Ausland erzielten
Erträge betreffen, werden sie zusätzlich in
die Anlage AUS aufgenommen (siehe Abschnitt „So füllen Sie die Anlage AUS aus“
auf den Seiten 32 und 33). Dies gilt auch für
den Fall, dass anrechenbare ausländische
Quellensteuern von den steuerpflichtigen
Kapitalerträgen abgezogen werden sollen.
Werbungskosten für Dividendenerträge, die dem
Halbeinkünfteverfahren
unterliegen, werden vom
Finanzamt auch nur zur
Hälfte angerechnet. Sie
erscheinen jedoch mit
ihren vollen Beträgen in
der Anlage KAP, Zeilen
46 und 50 sowie in der
Anlage AUS, Zeile 11.
Die Summe der nachgewiesenen Werbungskosten tragen Sie in die Anlage KAP, Zeilen 45
bis 52 sowie gegebenenfalls in Anlage AUS,
Zeilen 10 bis 13 ein.
Die Werbungskosten und abzuziehenden
ausländischen Quellensteuern werden nach
folgendem Schema in die Anlage KAP und
ggf. Anlage AUS eingetragen:
Werbungskosten und abzuziehende ausländische Quellensteuern
Anlage KAP
Werbungskosten
Abzuziehende
ausländische
Quellensteuer 2)
Korrespondierende Eintragungen in
Anlage AUS 1)
Werbungskosten
Abzuziehende
ausländische
Quellensteuer 2) 3)
Inländische Fonds
– Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 8
Zeile 45 P
Zeile 47 }
Zeile 10 p
Zeile 12 ]
– Dividenden und ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 19 4)
Zeile 46 {
Zeile 48 q
Zeile 11 [
Zeile 13 A
Zeile 49 w
Zeile 51 r
Zeile 10 p
Zeile 12 ]
Zeile 50 e
Zeile 52 t
Zeile 11 [
Zeile 13 A
Ausländische Fonds
– Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 32
– Dividenden und ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 34
4)
1)
Nur insoweit, als auf die zugrunde liegenden ausländischen Erträge anrechenbare ausländische Quellensteuer angefallen ist.
Die Angaben über diese Quellensteuern gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor.
3)
Nur insoweit, als die ausländische Quellensteuer nicht in Anlage AUS, Zeile 18 oder 19, als anzurechnende ausländische Steuer eingetragen ist.
4)
In der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts mit dem vollen Wert ausgewiesen und in dieser Höhe einzutragen; die rechnerische
Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor.
2)
31
So füllen Sie die Anlage AUS aus
Anrechenbare ausländische Quellensteuern und Progressionsvorbehalt
Die Angaben in der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung machen zum einen anrechenbare ausländische Quellensteuern
geltend und ermöglichen zum anderen den
Progressionsvorbehalt für die zugrunde
liegenden ausländischen Einkünfte. Alle
Erträge, die auf diese Weise in der Anlage
AUS aufgeführt werden, sind in den umfassenderen Angaben der Anlage KAP enthalten.
Nutzen Sie in der Anlage AUS pro Fonds eine Spalte. Abweichend hiervon werden die
ausländischen Mieteinnahmen eines Fonds
nach Ländern aufgegliedert (siehe auch
Tabelle „Werbungskosten und abzuziehende
ausländische Quellensteuern“ auf Seite 31):
Einzutragen sind die Einnahmen pro Investmentfonds, soweit sie einer Quellenbesteuerung im Ausland unterlagen. Analog zur
Systematik der Anlage KAP werden sie nach
vier Kategorien gegliedert:
– Inländische Fonds, Zinsen und andere
Erträge,
– Inländische Fonds, Dividenden und
ähnliche Erträge,
– Ausländische Fonds, Zinsen und andere
Erträge,
– Ausländische Fonds, Dividenden und
ähnliche Erträge.
Bei ausländischen
Quellensteuern besteht
ein Wahlrecht: Sie lassen
sich auf Ihre Steuerschuld
anrechnen oder auf Antrag von Ihren Kapitalerträgen abziehen. Am
besten, Sie entscheiden
gemeinsam mit einem
Steuerberater, was für
Sie günstiger ist.
Diesen Einkünften werden die angefallenen
Werbungskosten, die wie Werbungskosten
abzuziehenden und die anzurechnenden
ausländischen Quellensteuern zugeordnet.
Dabei gilt das folgende Schema:
Eintragungen in die Anlage AUS
Einnahmen1)
Werbungskosten
Anrechenbare ausländische Quellensteuern 1)
Wie Werbungskosten abzuziehen
Auf die Steuerschuld anzurechnen
Gesamt
Davon fiktive
ausländische
Quellensteuer
Inländische Fonds
– Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden)
aus Anlage KAP, Zeile 8
Zeile 8 i
Zeile 10 p
Zeile 12 ]
Zeile 18 S
– Dividenden und ähnliche Erträge aus Anlage
KAP, Zeile 19 4)
Zeile 9 o
Zeile 11 [
Zeile 13 A
Zeile 19 D
– Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden)
aus Anlage KAP, Zeile 32
Zeile 6 y
Zeile 10 p
Zeile 12 ]
Zeile 18 S
– Dividenden und ähnliche Erträge aus Anlage
KAP, Zeile 34 4)
Zeile 7 u
Zeile 11 [
Zeile 13 A
Zeile 19 D
Zeile 20 F
Ausländische Fonds
1)
Zeile 20 F
Die einzutragenden Angaben gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor. Sie werden getrennt nach Fonds
eingetragen.
2)
Die Werte sind in voller Höhe einzutragen, die rechnerische Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor.
32
2007
Name
Anlage AUS
1
Vorname
2
3
Lfd. Nr.
der Anlage
Steuernummer
X
zur
Einkommensteuererklärung
X
zur Erklärung zur
gesonderten Feststellung
Jeder Ehegatte mit ausländischen Einkünften hat eine
eigene Anlage AUS abzugeben.
Ausländische Einkünfte und Steuern
X
Steuerpflichtige ausländische Einkünfte, die in den Anlagen GSE, KAP, L, SO und / oder V
Stpfl. /
Ehemann
X
Ehefrau
enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive
ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind – Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern –
1. Staat / Fonds
2. Staat / Fonds
10
9
3. Staat / Fonds
30
50
4
Kapitalvermögen
Einkunftsquellen
Einkunftsquellen
Einkunftsquellen
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Einnahmen, die in den Zeilen
31, 32 u. 40 der Anlage KAP 00
enthalten sind
Einnahmen, die in den Zeilen
33, 34 u. 41 der Anlage KAP 01
enthalten sind
Zinsen und andere Erträge (ohne
Dividenden) aus einem inländ. Sondervermögen, die aus ausländischen
Quellen stammen
Dividenden und ähnliche Erträge aus
einem inländ. Sondervermögen, die
aus ausländ. Quellen stammen
Werbungskosten zu den
Zeilen 6 u. 8 (ohne ausländ.
Steuern lt. Zeile 12)
Werbungskosten zu den
Zeilen 7 u. 9 (ohne ausländ.
Steuern lt. Zeile 13)
Abzuziehende ausl. Steuern
nach § 34 c Abs. 2 u. 3 EStG
zu den Zeilen 6 und 8
Abzuziehende ausl. Steuern
nach § 34 c Abs. 2 u. 3 EStG
zu den Zeilen 7 und 9
EUR
EUR
EUR
y
,–
20
,–
40
,–
u
,–
21
,–
41
,–
02
i
03
o
,–
,–
04
p
05
23
,–
,–
43
,–
,–
,–
24
,–
44
,–
[
,–
25
,–
45
,–
06
]
,–
26
,–
46
,–
11
A
,–
31
,–
51
,–
22
42
Andere Einkunftsarten
(einschließlich der Einkünfte
nach § 20 Abs. 2 AStG)
14
Einkunftsquellen
EUR
Einkünfte (einschließlich der
15
16
17
Einkunftsquellen
Einkunftsquellen
– bei mehreren Einkunftsarten: Einzelangaben bitte auf besonderem Blatt –
EUR
gemäß § 3 Nr. 40 und § 3 c
Abs. 2 EStG steuerfreien Teile) 07
In Zeile 15 enthaltene Einkünfte,
für die § 3 Nr. 40 und § 3 c
08
Abs. 2 EStG Anwendung finden
,–
,–
,–
Abgezogene ausländ. Steuern
nach § 34 c Abs. 2 und 3 EStG
27
28
EUR
,–
,–
,–
,–
,–
47
48
,–
Anzurechnende ausländische Steuern
18
19
20
insgesamt für alle Einkunftsarten einschl. ausl. Steuern bei
Einnahmen aus Investment- 09
anteilen lt. den Zeilen 6 und 8
bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den Zeilen 7 und 9 12
(nicht in Zeile 18 enthalten)
In den Zeilen 18 und 19
enthaltene fiktive ausländische
Steuern nach DBA
S
,–
29
,–
49
,–
D
,–
32
,–
52
,–
F
,–
,–
,–
Die Eintragungen in den Zeilen 21 bis 24 sind nur in der ersten Anlage AUS erforderlich.
Pauschal zu besteuernde Einkünfte i. S. d. § 34 c Abs. 5 EStG
21
In Zeile 15 nicht enthaltene Einkünfte, für die die Pauschalierung beantragt wird
,–
800
Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG (in den Anlagen GSE, KAP, L enthalten)
Hinzurechnungsbetrag lt. Feststellung des Finanzamts (zuzüglich der anzurechnenden ausländischen Steuern lt. Zeile 23)
Finanzamt, Steuernummer
Staat
23
Auf Antrag nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnende ausländische Steuern lt. Feststellung
802
,–
,–
24
Nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnende ausländische Steuern lt. Feststellung
803
,–
22
801
2007AnlAUS141
– Aug. 2007 –
2007AnlAUS141
33
Beantragen der
Arbeitnehmer-Sparzulage
Arbeitnehmer, die vermögenswirksame
Leistungen (VL) bis zu einer Höhe von € 400
im Jahr beziehen, können eine Sparzulage
vom Staat beantragen. Voraussetzung ist,
dass das jährliche zu versteuernde Einkommen € 17.900 bzw. bei steuerlich zusammen
veranlagten Ehegatten € 35.800 nicht übersteigt. Die Sparzulage beträgt 18 % der VLLeistungen des Arbeitgebers.
Fondsanleger mit VL-Verträgen erhalten die
Arbeitnehmer-Sparzulage zum Ende der
Sperrfrist nach sieben Jahren Anlagedauer.
Sie wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt.
Erste Seite des Mantelbogens: Kreuzen Sie
das Kästchen „Antrag auf Festsetzung der
Arbeitnehmer-Sparzulage“ an.
Anlage N: In der Anlage N, Zeile 83 (auf
Seite 3) geben Sie die Anzahl an VL-Bescheinigungen über den Bezug vermögenswirksamer Leistungen an.
Die staatliche Förderung umfasst jährliche
Zulagen und zusätzlich – abhängig von der
Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens –
die Möglichkeit der Steuerersparnis.
Die staatliche Zulage
Die Zulage zahlt Ihnen der Staat zusätzlich
zu den von Ihnen in Eigenleistung erbrachten
Beiträgen. Voraussetzung ist, dass Sie einen
entsprechenden Antrag auf dem amtlichen
Formular gestellt haben. Das Antragsformular versendet das depotführende Kreditinstitut bzw. Ihr Fondsanbieter zusammen mit
dem Ergänzungsbogen für die Kinderzulage.
Beides schicken Sie ausgefüllt zurück. Die
Auszahlung der Zulage erfolgt direkt auf
Ihr Anlagekonto; der Betrag wird von Ihrer
Fondsgesellschaft für Sie angelegt.
Grundzulage: Für 2007 wie für 2006 beträgt
die Grundzulage pro Jahr € 114. Dieser Betrag steigt 2008 auf jährlich € 154.
34
Sie in der Regel jährlich
von dem depotführenden
Kreditinstitut eine VL-Bescheinigung zugeschickt.
Sollten Sie keine Bescheinigung erhalten haben,
wenden Sie sich an das
Fügen Sie dem ausgefüllten Formular die
VL-Bescheinigungen des depotführenden
Kreditinstituts bei. Dies kann auch eine
Investmentgesellschaft sein.
Beantragen der staatlichen
„Riester-Förderung“
Sie haben eine staatlich geförderte private
Altersvorsorge („Riester-Rente“) bei einem
zertifizierten Anbieter abgeschlossen? Dann
sind Ihre Erträge während der gesamten Ansparzeit steuerfrei – gleichgültig, ob es sich
um einen Fondssparplan handelt oder zum
Beispiel um eine Versicherung. Erst mit der
Auszahlung der Rente sind die angesammelten Erträge zu versteuern.
Als VL-Anleger bekommen
Kreditinstitut, das Ihren
VL-Fonds verwaltet.
Kinderzulage: Für 2007 wie für 2006 beträgt
die Kinderzulage für jedes Kind, für das
Kindergeld gezahlt wird, jährlich € 138.
Dieser Betrag steigt 2008 auf jährlich € 185.
Mindesteigenbeiträge für den Erhalt der
Zulage: Um in den Genuss der vollen staatlichen Zulage zu gelangen, müssen Sie
die geforderten jährlichen Mindesteigenbeiträge (mind. € 60 p. a.) sparen. Für 2007
wie für 2006 sind das jeweils 3 % Ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich staatlicher Zulagen).
Dieser Satz steigt 2008 auf 4 %.
Der Steuervorteil
Parallel zu Ihrem Antrag auf staatliche Zulage können Sie Ihre für die „Riester-Rente“
aufgewendeten Sparbeiträge zusätzlich als
Sonderausgabe ansetzen. Diese Förderung
erweitert die bislang geltenden Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen.
Maximalbetrag: Für 2007 wie für 2006
lassen sich auf diese Weise bis zu € 1.575
von Ihrem zu versteuernden Einkommen
abziehen. Diese Obergrenze steigt 2008
auf jährlich € 2.100.
Steuerersparnis: Das Finanzamt prüft bei
der Einkommensteuererklärung für Sie,
ob Ihre Steuerersparnis durch den Ansatz
als Sonderausgabe höher ausfällt als die
staatliche Zulage. In diesem Fall bekommen Sie die Zulage und darüber hinaus
den Differenzbetrag als Steuererstattung.
„Riester“ in der
Einkommensteuererklärung
Fondserträge, die über
einen staatlich geförderten Altersvorsorge-
Die Beiträge zur staatlich geförderten
privaten Altersvorsorge müssen Sie bei der
Einkommensteuererklärung in der Anlage
AV deklarieren.
Sparplan erzielt wurden,
bleiben bis zum Beginn
der Rente steuerfrei. In
dieser Zeit fallen weder
der Zinsabschlag noch
Steuerbescheinigung: Das Kreditinstitut, bei
dem Sie Ihren „Riester-Vertrag“ abgeschlossen haben, übersendet Ihnen eine Bescheinigung mit allen wesentlichen Daten. Diese
müssen Sie lediglich in die Anlage AV übertragen. Handelt es sich um die Einkommensteuererklärung 2007, geben Sie in den Zeilen
5 bis 8 Ihren Verdienst des Jahres 2006 und
in den Zeilen 15 bis 17 die Anzahl Ihrer Kinder
an, für die Sie 2007 Kindergeld erhalten haben.
Fügen Sie der ausgefüllten Anlage AV die
Bescheinigung Ihres Kreditinstituts als Anbieter des Altersvorsorgevertrages bei.
die Kapitalertragsteuer
auf inländische Dividenden an.
Auch bei zusammen
veranlagten Ehepaaren
füllt jeder Ehegatte für
seinen „Riester-Vertrag“
eine eigene Anlage aus.
Aufgrund Ihrer Angaben berechnet dann
das Finanzamt, ob Ihnen ausschließlich die
Zulage ausbezahlt wird oder ob Sie darüber
hinaus eine Steuererstattung erhalten.
35
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die künftige Abgeltungssteuer
meine Fondserträge betreffen?
Zinsen und andere voll zu versteuernde Erträge
werden nur noch mit maximal 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Insoweit werden Anleger mit einem höheren individuellen Steuersatz besser gestellt;
für solche mit einem niedrigen individuellen
Steuersatz gibt es keine Veränderungen. Für
Dividendenerträge entfällt das Halbeinkünfteverfahren – per saldo eine geringfügige Verschlechterung. Realisierte Kursgewinne auf
Fondsebene, die bislang steuerfrei ausgeschüttet wurden, unterliegen nun der 25 %igen
Abgeltungssteuer bzw. dem niedrigeren individuellen Steuersatz. Die Thesaurierung solcher
Erträge bleibt steuerfrei.
Weshalb muss ich einen höheren Betrag
versteuern als ich per Ausschüttung erhalten habe?
Ausgeschüttet werden die Erträge abzüglich der
Fondsaufwendungen. Da Letztere für steuerliche Zwecke nur zu 90 % berücksichtigt werden,
kann im Einzelfall die Steuerpflicht höher ausfallen als die Ausschüttung. Dieser Kappung
unterliegen solche Werbungskosten, die sich
nicht bestimmten Einnahmen unmittelbar zuordnen lassen. Die Kürzungsvorschrift findet
sich in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG.
Warum muss ich als Folge einer Ausschüttung oder Thesaurierung einen
Kapitalertrag versteuern, obwohl die
Ausschüttung den Wertverlust meiner
Fondsanlage nicht wettgemacht hat?
Kursgewinne der im Fonds enthaltenen Wertpapiere und anderer Vermögenswerte werden
im steuerlichen Ergebnis ebensowenig berücksichtigt wie Kursverluste. Vielmehr kommt es
auf die Zinsen, Dividenden und ähnliche Erträge
36
des Fonds an. Daher kann, ebenso wie bei der
Direktanlage, trotz Wertminderung der Anlage
ein steuerpflichtiger Ertrag anfallen.
Aus welchem Grund muss ich einen
Zwischengewinn versteuern, obwohl
ich beim Verkauf meiner Anteile keinen
Wertanstieg realisiert habe?
Der Zwischengewinn umfasst nur die Zinserträge des Fonds, während der Anteilwert von den
gesamten Erträgen beeinflusst wird. Dazu zählen auch solche, die nicht zum Zwischengewinn
gehören.
Wo finde ich in den Steuerbescheinigungen meiner Bank die Zwischengewinne, die ich bei Anteilkäufen bezahlt
und bei Verkäufen realisiert habe?
Die Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute
betreffen nur einen Teil der Kapitalerträge,
nämlich die jährlichen Fondserträge im steuerlichen Sinn, die ausgeschüttet oder thesauriert
worden sind. Außerdem weisen sie einbehaltene Zinsabschläge, 20 % KESt sowie die Solidaritätszuschläge aus. Die abzuziehenden und
hinzuzurechnenden Zwischengewinne müssen
mit den Kaufabrechnungen nachgewiesen werden. Sie erscheinen jedoch in den Jahresbescheinigungen (nach § 24c EStG) der Kreditinstitute.
Wie erfahre ich die Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern,
die ich in meiner Einkommensteuer geltend machen will?
Die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern mit den zugehörigen ausländischen Erträgen, die im Fonds angefallen sind, gehen aus
der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des
depotführenden Kreditinstituts hervor.
Nach der Ausschüttung oder Thesaurierung stelle ich fest, dass ein deutlich anderer Betrag einkommensteuerpflichtig
ist, als der aufgelaufene Zwischengewinn erwarten ließ. Worin liegen die
Diskrepanzen?
Der Zwischengewinn ist enger definiert als der
steuerpflichtige Kapitalertrag. Dividenden, Erträge aus Aktien- und Renten-Genuss-Scheinen
und erstattete ausländische Quellensteuern darauf, Erträge aus Ersatzleistungen für Wertpapier-Darlehen sowie teilweise Erträge aus Wertpapier-Darlehen sind die wichtigsten Posten,
die zwar der Einkommensteuer, nicht jedoch
dem Zinsabschlag unterliegen. Weitere Verzerrungen ergeben sich aus dem Umstand, dass
die steuerpflichtigen Ergebnisse aus Finanzinnovationen, bei denen keine Emissionsrendite
ermittelt werden kann, den Zwischengewinn
am Ausschüttungstag nur verlassen, wenn sie
realisiert sind; das entsprechende Wertpapier
also zuvor veräußert worden ist. Diese letztere
Praxis endet unter dem neuen Recht der Abgeltungssteuer für Finanzinnovationen, die nach
dem 31.12. 2008 erworben werden.
Kann ich dem Einbehalt von Abschlagsteuern (Zinsabschlag und 20 %iger
KESt mit dem jeweiligen Solidaritätszuschlag) dadurch entgehen, dass ich
mein Depot ins Ausland verlege?
Vermieden wird dadurch nur der Zinsabschlag
bei Erträgnisausschüttungen und Anteilverkäufen, der im Ausland nicht erhoben wird. Nicht
vermieden werden können die 20 %ige KESt sowie – in inländischen thesaurierenden Fonds –
der 30 %ige Zinsabschlag. Thesaurierende ausländische Fonds sind erst bei der Anteilrückgabe betroffen, da ihre jährlichen Thesaurierungen frei vom Zinsabschlag erfolgen. Allerdings können bei der Verwahrung von Fondsanteilen im Ausland dortige Quellensteuern anfallen. Dazu zählt beispielsweise die Quellensteuer nach der EU-Zinsinformationsrichtlinie, die
dem deutschen Zinsabschlag ähnelt (siehe Abschnitt „Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV)“ auf Seite 8). Ein etwaiger
vermiedener Zinsabschlag ändert nichts an der
Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Die
künftige Abgeltungssteuer des neuen Rechts
wird bei im Ausland liegenden Depots zwar von
den dortigen Kreditinstituten nicht einbehalten, aber der Anleger bleibt zur Deklaration in
seiner Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Erhoben werden auch hier 25 % oder der niedrigere individuelle Einkommensteuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Ich habe eigenverwahrte Anteilzertifikate und / oder Erträgnisscheine verloren. Bekomme ich dafür Ersatz?
Die Fondsgesellschaft kann Ersatzurkunden
ausstellen. Allerdings sind dabei umfangreiche
Formvorschriften zu beachten. Je detaillierter
Sie die verlorenen Urkunden beschreiben, etwa
durch Fotokopien der Originale, desto leichter
ist der Ersatz.
Weshalb weist der Jahresbericht des
Fonds eine höhere Performance aus, als
sie sich aus einem Vergleich der Anteilpreise von Jahresende und Jahresbeginn
errechnet?
Die Performance setzt sich nicht nur aus der
Anteilwertentwicklung im Zeitablauf zusammen, sondern berücksichtigt gleichermaßen etwaige Ausschüttungen. Zugrunde gelegt wird
die Gesamtausschüttung, die auch etwaige Abschlagsteuern berücksichtigt. Dabei handelt es
sich um die 20 %ige KESt, den Zinsabschlag sowie die Solidaritätszuschläge darauf. Unterstellt
wird, dass die Gesamtausschüttung in zusätzlichen Fondsanteilen angelegt wird und dadurch an der weiteren Wertentwicklung des
Fonds teilnimmt. Anrechenbare ausländische
Quellensteuern werden in die Berechnung
nicht einbezogen. Dieses Berechnungsverfahren ist branchenüblich und von der Aufsichtsbehörde akzeptiert.
37
Steuer-ABC
Abgeltungssteuer
Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008
führt unter anderem im Jahr 2009 eine 25 %ige
Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte ein.
Sie ersetzt die bisher geltende Kapitalertragsteuer auf Zinsen ( Zinsabschlag) und auf
inländische Dividenden (KESt). Siehe im Einzelnen Tabelle „Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer ab 2009?“ auf den Seiten
42 und 43.
Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Als
Beleg dient die Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts über die eingezahlten
Beträge.
Ausgabeaufschlag
Der Ausgabeaufschlag ist eine Gebühr, die
beim Kauf von Fondsanteilen anfällt und
Kosten für Vertrieb, Marketing und Beratung
deckt. Gezahlte Ausgabeaufschläge können
nicht als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Sie werden aber als Anschaffungskosten berücksichtigt, wenn Gewinne aus
privaten Veräußerungsgeschäften zu ermitteln sind.
Ausländische Quellensteuer
In einigen Ländern unterliegen die Erträge
aus Wertpapieren einem Steuerabzug. Investmentfonds fließen diese Erträge dann um
diese ausländische Quellensteuer gekürzt zu.
Anleger können in ihrer Einkommensteuererklärung meist wählen, ob sie die gezahlte
ausländische Quellensteuer auf ihre Steuerschuld anrechnen oder aber bei der Ermittlung ihrer Gesamteinkünfte steuerlich absetzen. In bestimmten Fällen ist jedoch entweder nur Anrechnung oder nur Abzug möglich. Voraussetzung ist, dass die ausländische
Quellensteuer im Inland anrechenbar ist.
Eine unmittelbare Vergütung durch das depotführende Kreditinstitut, etwa aufgrund
eines Freistellungsauftrages oder einer
NV-Bescheinigung, ist nicht möglich.
38
Ausschüttung
Ausschüttende Investmentfonds, der häufigste Fondstyp, zahlen grundsätzlich ihre
ordentlichen Erträge (im Wesentlichen Zinsund Dividendeneinnahmen) und gegebenenfalls ihr außerordentliches Ergebnis (Kursveränderungen und die Resultate von Derivatgeschäften) in regelmäßigen Abständen – meist
jährlich – an ihre Anteilinhaber in Form einer
Ausschüttung aus. Die Ausschüttung der
Erträge kann steuerpflichtige und steuerfreie
Anteile enthalten. Der Gegensatz zur Ausschüttung ist die Thesaurierung, bei der die
Erträge im Fonds wiederangelegt werden.
Depotverwahrung
Wertpapiere, darunter Investmentanteile,
werden in der Regel in einem Depotkonto
bei einem Kreditinstitut verwahrt. Auch inländische Investmentgesellschaften können
solche Depotkonten führen. Über das depotführende Kreditinstitut erhalten Anleger Steuerbescheinigungen und andere wichtige Informationen zu ihrer Fondsanlage. Die Befreiung
von Abschlagsteuern wie Zinsabschlag
und Kapitalertragsteuer (KESt) ist nur für
im Inland depotverwahrte Investmentanteile
möglich.
Freibetrag
Ein Freibetrag ist von der Besteuerung
ausgenommen.
Freigrenze
Die Besteuerung eines Betrages setzt erst
oberhalb einer Freigrenze ein, erfasst ihn
dann jedoch voll.
Fondsgesellschaft
Siehe Kapitalanlagegesellschaft.
Freistellungsauftrag
Bankkunden können ab 2007 jährlich Kapitalerträge von bis zu € 801 pro Anleger bei Einzelveranlagung und bis zu € 1.602 bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten vom
Zinsabschlag und der Kapitalertragsteuer (KESt), jeweils mit dem Solidaritätszu-
schlag, befreien lassen, indem sie dem depotführenden Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Insoweit entfällt für sie das
Verfahren, sich Abschlagsteuern erst im späteren Einkommensteuerverfahren vergüten
zu lassen. Der Freistellungsauftrag kann auch
auf mehrere Geldinstitute verteilt werden,
darf den Höchstbetrag insgesamt jedoch
nicht überschreiten.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
(„Spekulationsgewinne“)
Ein Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften liegt bei Investmentfondsanlagen vor, wenn Anteile innerhalb von
zwölf Monaten gekauft und wieder verkauft
werden. Derartige Gewinne unterliegen der
Einkommensteuer, sobald sie in einem Kalenderjahr – abzüglich etwaiger Verluste aus
privaten Veräußerungsgeschäften – die Freigrenze von € 512 € überschreiten. Sich
ergebende Gesamtverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ein Jahr rückund zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
Das bedeutet, dass sie mit den entsprechenden Gewinnen des unmittelbar vorhergehenden Jahres oder denen späterer Jahre verrechnet werden können. Nicht zulässig ist
eine Verrechnung mit Einkünften anderer Art.
Das neue Recht der Abgeltungssteuer unterwirft private Veräußerungsgewinne, die
mit nach dem 31.12.2008 erworbenen Fondsanteilen erzielt werden, der 25 %igen Abgeltungssteuer oder dem niedrigeren individuellen Einkommensteuersatz, zuzüglich
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Für zuvor erworbene Anteile gilt das alte Recht
zeitlich unbegrenzt fort, insbesondere die
Steuerfreiheit nach einjähriger Haltedauer 1).
Halbeinkünfteverfahren
Dividendenerträge von Fonds sind grundsätzlich nur zur Hälfte einkommensteuerpflichtig.
Diese Regelung gilt bei ausländischen Fonds
jedoch erst für Geschäftsjahre, die im Kalenderjahr 2004 begonnen haben und die dem neuen
Investmentsteuergesetz unterliegen. Dividenden, die in ausländischen Fonds in früheren
Geschäftsjahren angefallen sind und dem
alten Auslandinvestment-Gesetz unterlagen,
werden voll versteuert.
1)
Investmentgesellschaft
Siehe Kapitalanlagegesellschaft.
Kapitalanlagegesellschaft
Kapitalanlagegesellschaften nach deutschem
Recht sind Kreditinstitute, die Investmentfonds verwalten. Dazu investieren sie das
bei ihnen eingelegte Geld in zugelassene Vermögensgegenstände wie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Immobilien und
stellen ihren Anlegern hierüber Urkunden
(Anteilscheine) aus. In anderen Ländern der
Europäischen Union, beispielsweise Luxemburg, genießen Anleger im Wesentlichen die
gleichen Rechte, wenngleich die Vorschriften
in Einzelheiten abweichen. In der Einkommensteuererklärung müssen deutsche Anleger nach Fonds inländischer und ausländischer Kapitalanlagegesellschaft unterscheiden.
Kapitalertragsteuer (KESt)
Fonds entrichten auf Dividenden deutscher
Aktiengesellschaften die 20 %ige KESt zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die KESt stellt eine Steuervorauszahlung auf die individuelle
Steuerschuld dar und lässt sich vom Anleger
im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens
geltend machen. Bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder einer NV-Bescheinigung erfolgt stattdessen eine Vergütung
durch das depotführende Kreditinstitut, sofern sie in inländischen Fonds angefallen ist.
Ab 2009 wird die KESt durch die 25 %ige Abgeltungssteuer ersetzt.
NV-Bescheinigung
(Nichtveranlagungs-Bescheinigung)
Anleger, die aufgrund geringer Einkünfte
voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer
veranlagt werden, können beim Finanzamt
ihres Wohnsitzes eine NV-Bescheinigung beantragen. Aufgrund dieser stellt das depotführende Kreditinstitut den Anleger von Zinsabschlag, Kapitalertragsteuer (KESt)
auf inländische Dividenden sowie den damit
verbundenen Solidaritätszuschlägen frei.
Die Finanzbehörde stellt NV-Bescheinigungen
üblicherweise für einen Zeitraum von bis zu
drei Jahren aus.
Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- und ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachkunde
des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.
39
Progressionsvorbehalt
Ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind,
unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu
zählen ausländische Mieterträge eines offenen
Immobilienfonds. Diese Erträge werden bei der
Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes
in die Berechnungsbasis einbezogen. Der
Progressionsvorbehalt erhöht somit den persönlichen Einkommensteuersatz.
Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung
Dem deutschen Zinsabschlag ähnliche
Quellensteuer auf Zinseinkünfte, die in Belgien,
Luxemburg, Österreich und der Schweiz, den
Kleinstaaten Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra sowie mehreren abhängigen
Gebieten mit Offshore-Bankzentren erhoben
wird. Sie betrifft unter anderem die Zinseinkünfte aus dort verwahrten Fondsanteilen,
die deutsche Anleger bei Ausschüttung und
Verkauf realisieren. Diese Quellensteuer kann
durch Offenlegung gegenüber den deutschen
Finanzbehörden vermieden werden.
Solidaritätszuschlag (SolZ)
Auf die Einkommensteuer, auch in ihren Erhebungsformen Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer (KESt), wird ein zusätzlicher SolZ
von 5,5 % der entsprechenden Steuer erhoben.
„Spekulationsgewinne“
Siehe Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Steuerpflicht, unbeschränkte
Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Stückzinsen
Anteilige Zinsansprüche, die beim Kauf oder
Verkauf verzinslicher Wertpapiere seit dem
letzten Zinstermin aufgelaufen und bei der
Abrechnung zu berücksichtigen sind.
„Stückzinstopf“
Der „Stückzinstopf“ sammelt die Zwischengewinne und Stückzinsen, die der Anleger
seit Beginn des laufenden Kalenderjahres bei
Käufen von Fondsanteilen oder verzinslichen
Wertpapieren im Rahmen der Erwerbspreise
bezahlt hat. In dieser Höhe befreit das depotführende Kreditinstitut die anfallenden ab40
schlagpflichtigen Kapitalerträge vom Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag.
Tafelgeschäft
Erwerb und Rückgabe von Fondsanteilen sowie
Einlösung von Erträgnisscheinen in Form effektiver Stücke über ein inländisches Kreditinstitut.
Soweit Fonds ihre Anteile als sogenannte effektive Stücke ausgegeben haben, kann der Anleger diese in Eigenverwahrung nehmen. Bei der
Einlösung der Erträgnisscheine oder der Rückgabe von Anteilen über ein inländisches Kreditinstitut wird nach derzeitigem Recht auf die
abschlagpflichtigen Erträge bzw. den Zwischengewinn ein auf 35 % erhöhter Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag einbehalten; nach dem 31.12. 2008 wird in diesen
Fällen die 25 %ige Abgeltungssteuer zzgl.
Solidaritätszuschlag einbehalten. Bei per
Tafelgeschäft erworbenen und anschließend
eigenverwahrten Fondsanteilen verzichtet der
Anleger auf die Leistungen des depotführenden
Kreditinstituts wie Sicherheit der Verwahrung
und Übermittlung von Anlegerinformationen
( Depotverwahrung). Bei Fonds, die keine
effektiven Stücke ausgegeben haben, sind
Tafelgeschäfte nicht möglich.
Thesaurierung
Buchhalterische Ertragsermittlung in thesaurierenden Fonds am Ende eines Geschäftsjahres. Diese Erträge sind dazu bestimmt, dauerhaft im Fondsvermögen zu verbleiben. Die
thesaurierten Erträge gelten dem Anleger steuerlich als zugeflossen. Der Gegensatz zur Thesaurierung ist die Ausschüttung, bei der die
Erträge an die Anteilinhaber ausgezahlt werden.
Veräußerungsgewinn
Siehe Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Werbungskosten
Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung
und Erhaltung von Einnahmen, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Dazu gehören etwa Depotgebühren, Kosten für Beratung
oder für Fachliteratur. Soweit die Werbungskosten Dividendenerträge betreffen, für die das
Halbeinkünfteverfahren gilt, können sie nur
zur Hälfte abgesetzt werden.
Werbungskostenpauschbetrag
Wer die Höhe der tatsächlich entstandenen
Werbungskosten nicht belegt, hat Anspruch
darauf, dass das Finanzamt von den Einnah-
men mindestens den Werbungskostenpauschbetrag abzieht. Das sind im Jahr € 51 bzw. € 102
für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten.
Höhere Werbungskosten können grundsätzlich
nur durch den Nachweis anhand von Belegen
geltend gemacht werden.
Zinsabschlag
Die Kapitalertragsteuer auf Zinsen wird
üblicherweise als Zinsabschlag, häufig auch
als Zinsabschlagsteuer (ZASt), bezeichnet. Der
Zinsabschlag inklusive Solidaritätszuschlag
stellt eine anrechenbare Vorauszahlung auf
die individuelle Steuerschuld dar. Dem Zinsabschlag unterliegen Zins-, Miet- sowie bestimmte
andere Erträge. Auf den zinsabschlagpflichtigen
Anteil der Ausschüttungen sind in der Regel
30 % Zinsabschlag abzuführen, bei eigenverwahrten Anteilen 35 %. Im Zuge der Thesaurierung von Erträgen werden generell 30 % des
zinsabschlagpflichtigen Teils einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt. Mit einem „Guthaben“ im „Stückzinstopf“, einem Freistellungsauftrag oder einer NV-Bescheinigung kann der Anleger den Einbehalt von Zinsabschlag verhindern. Ab 2009 wird der Zinsabschlag durch die max. 25 %ige Abgeltungssteuer ersetzt.
Anmerkung zum Kreis der behandelten
ausländischen Fondsprodukte
Die Darstellung der steuerlichen Behandlung
ausländischer Fonds bezieht sich ausschließlich auf sogenannte transparente Investmentfonds, die die Vorschriften des deutschen Investmentsteuergesetzes erfüllen.
Haftungsausschluss
Die dargestellten Sachverhalte entsprechen der
Rechtslage vom April 2008, dem Zeitpunkt der Druck-
Zinsabschlagsteuer (ZASt)
Siehe Zinsabschlag.
legung. Sie gelten für private, im Inland unbeschränkt
steuerpflichtige Anleger. Sie gelten für sogenannte
transparente Investmentfonds, die die Vorschriften des
Zwischengewinn
Unter Zwischengewinn versteht man die im
Fonds aufgelaufenen, dem Anleger aber noch
nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung zugeflossenen abschlagpflichtigen Zinsen und Zinsansprüche. Der Zwischengewinn
ist im Anteilpreis enthalten. Bei Anteilkäufen
vermerkt das depotführende Kreditinstitut den
im Rahmen des Erwerbspreises bezahlten Zwischengewinn im Stückzinstopf des Anlegers
(außer bei Eigenverwahrung, siehe Tafelgeschäft). Zudem kann der Anleger den bezahlten
Zwischengewinn in seiner späteren Einkommensteuererklärung als negativen Kapitalertrag berücksichtigen (auch bei Eigenverwahrung). Bei der Rückgabe von Anteilen unterliegt
der im Rahmen des Verkaufserlöses realisierte
Zwischengewinn dem Zinsabschlag mit dem
Solidaritätszuschlag, soweit der Kunde nicht
befreit ist. In der Einkommensteuererklärung
stellt der realisierte Zwischengewinn einen
Kapitalertrag dar.
deutschen Investmentsteuergesetzes erfüllen. Es ist
möglich, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften des Unternehmenssteuerreformgesetzes
2008 vor Inkrafttreten am 1. 1. 2009 noch ändert.
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt
von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen
Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen insbesondere unter Berücksichtigung seiner individuellen steuerlichen Situation
sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater wenden. Bei einer Anlageentscheidung ist
auch die persönliche außersteuerliche Situation des
Anlegers zu berücksichtigen.
Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert. Eine
Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen
werden. Insbesondere ist durchaus damit zu rechnen,
dass in Zukunft die Finanzbehörden andere als die hier
dargestellten steuerlichen Beurteilungen für zutreffend
halten. Die Komplexität und der ständige Wandel der
behandelten Rechtsmaterie machen es notwendig,
Haftung und Gewähr auszuschließen.
41
Was ändert sich durch die
Abgeltungssteuer ab 2009?
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, in Kraft ab 1. 1. 2009
Neues Recht ab 1. 1. 2009
Altes Recht bis 31. 12. 2008
Anteilerwerb
Erwerb nach dem 31. 12. 2008
Erwerb vor dem 1. 1. 2009
Behandlung des bezahlten
Zwischengewinns
Gutschrift im „Verlustverrechnungstopf“.
Gutschrift im „Stückzinstopf“.
Fondsausschüttungen
Ausschüttung nach dem 31. 12. 2008
Ausschüttung vor dem 1. 1. 2009
25 % Abgeltungssteuer.
Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag (bei Tafelgeschäft 35 %).2)
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz3),
Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld.
a) Inländische Fonds
25 % Abgeltungssteuer.1)
Erste Stufe: 20 % Kapitalertragsteuer (KESt).2)
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte
des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren)3), Anrechnung
der Einbehalte auf die Steuerschuld.
b) Ausländische Fonds
25 % Abgeltungssteuer1), ggf. gemindert wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens. Die für die Ausschüttung verfügbaren
Dividenden sind ihrerseits um eine 25 %ige Abgeltungssteuer2)
gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.
Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren).3) Die für die Ausschüttung
verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um die 20 %ige KESt2)
gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.
Ausländische Dividenden
25 % Abgeltungssteuer.1) Die für die Ausschüttung verfügbaren
Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt
sein.
Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren).3) Die für die Ausschüttung
verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern
gekürzt sein.
Ausgeschüttete Mieteinnahmen
von Immobilienfonds
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,
25 % Abgeltungssteuer.1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen
der Kapitaleinkünfte.
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,
individueller Einkommensteuersatz.3) Progressionsvorbehalt für
den befreiten Teil der Ausschüttung.
– Erwerb der Fondsanteile vor
dem 1. 1. 2009
Steuerfrei.
Steuerfrei.
– Erwerb der Fondsanteile nach
dem 31. 12. 2008
25 % Abgeltungssteuer1) auf derartige Kursgewinne bei
Anteilverkauf.
–
25 % Abgeltungssteuer.1)
–
a) Haltedauer 10 Jahre oder kürzer
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,
25 % Abgeltungssteuer.1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen
der Kapitaleinkünfte.
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,
individueller Einkommensteuersatz.3) Progressionsvorbehalt für
den befreiten Teil der Ausschüttung.
b) Haltedauer länger als 10 Jahre
Steuerfrei.
Steuerfrei.
Berücksichtigung ausländischer
Quellensteuern
Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.
Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: unmittelbar Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld; ggf. Abzug von der
Bemessungsgrundlage bei Veranlagung nach Wahl des Anlegers.
Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.
Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: Wahlrecht des
Anlegers bei Veranlagung zwischen Anrechnung auf die Steuerschuld und Abzug von der Bemessungsgrundlage.
Ausgeschüttete Zinsen
1)
Deutsche Dividenden
Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne und Stillhalterprämien
a) Wertpapiere oder Derivate
wurden vor dem 1. 1. 2009
erworben bzw. eingegangen
b) Wertpapiere oder Derivate
wurden nach dem 31. 12. 2008
erworben bzw. eingegangen
Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften
1)
Sparerpauschbeträge und andere Befreiungen nicht berücksichtigt. Zum Abgeltungssteuersatz von 25 % treten der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Anleger mit einem Steuersatz von unter 25 % können sich im Rahmen ihrer Steuererklärung die Differenz zwischen ihrem Steuersatz und der gezahlten
Abgeltungssteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
2)
Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag.
3)
Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sparerfreibeträge, Freistellungsaufträge und andere Befreiungen nicht berücksichtigt.
4)
Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- und ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachkunde
des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.
42
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, in Kraft ab 1. 1. 2009
Neues Recht ab 1. 1. 2009
Fondsthesaurierungen
Altes Recht bis 31. 12. 2008
Thesaurierung nach dem 31. 12. 2008
Thesaurierung vor dem 1. 1. 2009
a) Inländische Fonds
25 % Abgeltungssteuer.1)
Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag.2)
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz3),
Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld.
b) Ausländische Fonds
25 % Abgeltungssteuer.1)
Individueller Einkommensteuersatz.3)
a) Inländische Fonds
25 % Abgeltungssteuer.1)
Erste Stufe: 20 % Kapitalertragsteuer (KESt).2)
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte
des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren)3), Anrechnung
der Einbehalte auf die Steuerschuld.
b) Ausländische Fonds
25 % Abgeltungssteuer1), ggf. gemindert wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Die für die Ausschüttung verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um eine 25 %ige Abgeltungssteuer2) gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.
Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren).3) Die für die Ausschüttung
verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um die 20 %ige KESt2) gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.
Ausländische Dividenden
25 % Abgeltungssteuer.1) Die für die Ausschüttung verfügbaren
Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt
sein.
Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren).3) Die für die Ausschüttung
verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt sein.
Thesaurierte Mieteinnahmen von
Immobilienfonds
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,
25 % Abgeltungssteuer.1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen
der Kapitaleinkünfte.
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,
individueller Einkommensteuersatz.3) Progressionsvorbehalt für
den befreiten Teil der Ausschüttung.
– Erwerb der Fondsanteile vor
dem 1. 1. 2009
Steuerfrei.
Steuerfrei.
– Erwerb der Fondsanteile nach
dem 31. 12. 2008
25 % Abgeltungssteuer1) auf derartige Kursgewinne bei
Anteilverkauf.
–
a) Haltedauer 10 Jahre oder kürzer
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,
25 % Abgeltungssteuer.1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen
der Kapitaleinkünfte.
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,
individueller Einkommensteuersatz.3) Progressionsvorbehalt für
den befreiten Teil der Ausschüttung.
b) Haltedauer länger als 10 Jahre
Steuerfrei.
Steuerfrei.
Berücksichtigung ausländischer
Quellensteuern
Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.
Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: unmittelbar Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld; ggf. Abzug von der
Bemessungsgrundlage bei Veranlagung nach Wahl des Anlegers.
Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.
Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: Wahlrecht des
Anlegers bei Veranlagung zwischen Anrechnung auf die Steuerschuld und Abzug von der Bemessungsgrundlage.
Zinsen
Deutsche Dividenden
Thesaurierte Veräußerungsgewinne und Stillhalterprämien
Thesaurierte Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften
Anteilrückgabe / -veräußerung
Verkauf nach dem 31. 12. 2008
Verkauf vor dem 1. 1. 2009
Behandlung des realisierten
Zwischengewinns
25 % Abgeltungssteuer.1)
Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag (Tafelgeschäfte: 35 %).2)
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz3), Anrechnung
der Einbehalte auf die Steuerschuld.
Nur bei ausländischen thesaurierenden Fonds: Behandlung der
akkumulierten thesaurierten Erträge
Zusätzlich 25 % Abgeltungssteuer1) auf die während der Besitzzeit thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf
die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge).
Zusätzlich 30 % Zinsabschlag auf die während der Besitzzeit thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die nach
dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge; bei Tafelgeschäften: 35 %
auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge)2), Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld.
– Haltedauer ein Jahr oder weniger
Individueller Einkommensteuersatz.3)
Individueller Einkommensteuersatz.3)
– Haltedauer länger als ein Jahr
Steuerfrei.4)
Steuerfrei.
Private Veräußerungsgewinne
a) Anteilerwerb vor 1. 1. 2009
b) Anteilerwerb nach 31. 12. 2008
1)
25 % Abgeltungssteuer.
–
Sonstiges
Kalenderjahre nach dem 31. 12. 2008
Kalenderjahre vor dem 1. 1. 2009
Bezahlte Zwischengewinne und
Stückzinsen
Berücksichtigung durch „Verlustverrechnungstopf“, negative
Salden werden auf das neue Jahr vorgetragen.
Berücksichtigung ausschließlich für laufendes Kalenderjahr
durch „Stückzinstopf“.
Realisierte Veräußerungsverluste
des Anlegers
Berücksichtigung durch „Verlustverrechnungstopf“, Saldo wird
auf das neue Jahr vorgetragen.
Keine Berücksichtigung im „Stückzinstopf“
43
Allianz Global Investors
Kapitalanlagegesellschaft mbH
Mainzer Landstraße 11–13
60329 Frankfurt am Main
Bei dieser Broschüre handelt sich um eine
Information gem. § 31 Abs. 2 WpHG.
B0084409 AZGI – 2954Z0 (01V) 15.03.08 Stand: März 2008
www.allianzglobalinvestors.de
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