2008 Investmentfonds und Steuern Informationen für den privaten Anleger Inhalt Eine Art Gebrauchsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Grundprinzipien des Steuerrechts auf Fondserträge angewandt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Welche Steuern für welche Fondserträge? . . . . . . . . . 6 Die Berechnung des Zinsabschlags . . . . . . . . . . . . . . . 7 Die Versteuerung von Dividendenerträgen bei Investmentfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Befreiung von Abschlagsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Ausländische Quellensteuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Übersicht Abschlagsteuern bei Investmentfonds . . . 18 Private Veräußerungsgewinne („Spekulationsgewinne“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Fondserträge in der Einkommensteuererklärung 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . 22 So füllen Sie die Anlage KAP aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 So füllen Sie die Anlage AUS aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Beantragen der Arbeitnehmer-Sparzulage . . . . . . . . . 34 Beantragen der staatlichen „Riester“-Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Steuer-ABC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer ab 2009? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 2 Eine Art Gebrauchsanweisung Gleichgültig, wie hoch Ihr angelegtes Vermögen ist und wie erfahren Sie im Umgang mit Fonds bereits sind: Die steuerliche Seite seiner Geldanlage sollte jeder Anleger kennen und verstehen. Das möchte Ihnen die vorliegende Broschüre erleichtern. Eines unserer wichtigsten Anliegen ist es, Ihnen das zweifelsohne nicht immer ganz einfache Steuerrecht in einer verständlichen Form nahezubringen. theoretische Teil macht Sie fit für die Regeln, nach denen Fondserträge besteuert werden, während Ihnen im zweiten Teil die konkrete Anwendung vorgestellt wird. Dort bekommen Sie eine detaillierte Anleitung für den fondsbezogenen Teil Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung. Die Erträge Ihrer Investmentfonds unterliegen als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ der Einkommensteuer, sofern Sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wie das in der Praxis für den privaten Fondsanleger umzusetzen ist, zeigt Ihnen diese Broschüre. Sie informiert über 1. Steuerbescheinigung Ihr depotführendes Kreditinstitut schickt Ihnen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen bzw. Jahresbescheinigungen (nach § 24c EStG) zu. Sie sollten sie sorgfältig aufbewahren, weil sie relevante Angaben zu den Erträgen Ihrer Fonds enthalten, die Sie für die Einkommensteuererklärung benötigen. Für nach dem 31. 12. 2008 erzielte Kapitaleinkünfte werden nur noch Steuerbescheinigungen ausgestellt, während die Jahresbescheinigung entfallen wird. die Grundmechanismen der Besteuerung von Erträgen Ihrer Investmentfonds, steuerliche Aspekte bei Auswahl und Gestaltung Ihrer Fondsanlage, das richtige Ausfüllen der Formulare für die Einkommensteuererklärung. Daneben erläutert sie wichtige Veränderungen, die das ab 2009 geltende neue Recht der Abgeltungssteuer mit sich bringt. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner individuellen steuerlichen Situation, sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater wenden. Bei einer Anlageentscheidung ist auch die persönliche außersteuerliche Situation des Anlegers zu berücksichtigen. Steuern in Theorie und Praxis Die Broschüre gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der Das brauchen Sie für Ihre Steuererklärung 2. Jahresbericht Ergänzend bieten die Jahresberichte zu den einzelnen Fonds im Rahmen der Steuererklärung eine Zusammenstellung steuerlich wichtiger Angaben. Jahresberichte erscheinen in der Regel bis spätestens drei Monate nach Geschäftsjahresende des betreffenden Fonds und sind direkt bei der Kapitalanlagegesellschaft, bei Ihrem Berater oder dem depotführenden Kreditinstitut kostenlos erhältlich. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind bis Ende 2008 mit ihrem in- und ausländischen Einkommen unbeschränkt steuer- Vor allem, wenn es darum geht, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, ist das fachkundige Gespräch mit dem Steueroder Anlageberater unentbehrlich. Denn Ihre individuelle Situation kann diese Broschüre nicht in allen Einzelheiten widerspiegeln und insoweit kompetente Beratung nicht ersetzen. pflichtig. Bis Ende 2008 werden Kapitalerträge materiell im Wege der Veranlagung zusammen mit anderen Einkünften besteuert. Danach, ab 2009, gilt für Kapitaleinkünfte im Regelfall eine spezielle Abgeltungssteuer außerhalb des Veranlagungsverfahrens. 3 Grundprinzipien des Steuerrechts auf Fondserträge angewandt Grundprinzipien unseres Steuerrechts gelten auch bei der Besteuerung von Wertpapiererträgen und damit auch für Investmentfonds. Sie betreffen das Verfahren der Steuererhebung – wie, wann und welche Steuern anfallen. Das Prinzip der zweistufigen Besteuerung Erste Stufe: Automatische Abschlagszahlung In Deutschland kann der Vorgang der Steuerzahlung durch ein zweistufiges Verfahren erfolgen. Zunächst lösen bestimmte Einkünfte einen vorläufigen Steuerabzug aus. So wird zum Beispiel bei Lohn- und Gehaltszahlungen grundsätzlich die Lohnsteuer mit dem Solidaritätszuschlag (SolZ) und ggf. der Kirchensteuer einbehalten. In gleicher Weise geht der Fiskus prinzipiell bei Kapitaleinkünften vor. Bei der Investmentfondsanlage ist das depotführende Kreditinstitut oder die Fondsgesellschaft gesetzlich dazu verpflichtet, auf bestimmte Einkünfte einen Abschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Abschlagszahlung erfolgt für den Steuerpflichtigen „automatisch“, d. h., ohne dass der Steuerpflichtige sich selbst darum kümmern muss. Auf Zinserträge muss in der Regel für den Anleger ein Zinsabschlag einbehalten und abgeführt werden, auf inländische Dividendenerträge wird Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten und abgeführt. Hinzu tritt jeweils 4 der Solidaritätszuschlag. Diese Einbehalte stellen keine definitiven Steuern dar, sondern lediglich Abschlagsteuern zur Einkommensteuer und somit Vorauszahlungen auf die endgültige Steuerschuld. Zweite Stufe: Individuelle Steuererklärung Die zweite Stufe der Besteuerung findet über eine individuelle Einkommensteuererklärung statt. Wer nach dem Einkommensteuergesetz dazu verpflichtet ist, hat grundsätzlich alle bezogenen Einkünfte aufzuführen, auch wenn sie schon einem Steuerabzug – zum Beispiel der Lohnsteuer oder dem Zinsabschlag einschließlich Solidaritätszuschlag – unterlegen haben. Nach Maßgabe des persönlichen Steuersatzes wird nun die endgültige Steuerschuld ermittelt. Dabei werden die Abschlagsteuern der ersten Stufe angerechnet. Je nach Höhe der gesamten Steuerschuld kann sich eine Rückerstattung durch das Finanzamt oder eine Nachzahlung ergeben. Besteht hingegen keine gesetzliche Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist die Steuerschuld schon durch den Steuerabzug der ersten Stufe abgegolten. Das ab 2009 geltende neue Recht schafft für Kapitaleinkünfte die zweite Stufe der Steuererklärung grundsätzlich ab. Vielmehr wird die Steuerpflicht ( Steuerpflicht, unbeschränkte) schon auf der ersten Stufe mit der 25 %igen Abgeltungssteuer erfüllt; eine Angabe in der späteren Einkommensteuererklärung entfällt insoweit (Quellensteuerverfahren). Bestimmte – meist im Ausland anfallende – Erträge werden jedoch auf der ersten Stufe von der Abgeltungssteuer nicht erfasst. Nur sie werden in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Kalenderjahres noch angegeben (Veranlagungsverfahren). Ein zweistufiges Verfahren wird für Steuerpflichtige mit einem individuellen Einkommensteuersatz von weniger als 25 % beibehalten. Soweit auf ihre Kapitaleinkünfte die 25 %ige Abgeltungssteuer als Quellensteuer erhoben wurde, können sie eine endgültige Besteuerung zu ihrem niedrigeren individuellen Steuersatz beanspruchen und im Wege des Einkommensteuerverfahrens auf der zweiten Stufe die Vergütung überzahlter Beträge erreichen. Soweit die Kapitaleinkünfte auf der ersten Stufe von der Abgeltungssteuer nicht erfasst wurden, führt das Veranlagungsverfahren bei solchen Steuerpflichtigen vom Amts wegen zu der Besteuerung mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz. Das Transparenzprinzip Ziel des Transparenzprinzips ist es, den privaten Inhaber von Investmentanteilen steuerlich so zu stellen, als hätte er die in einem Investmentfonds enthaltenen Wertpapiere (z. B. Aktien und Anleihen) oder Festgelder anteilig direkt erworben. Wie bei der Direktanlage in Aktien und Anleihen lassen sich bei einem Fondsinvestment die einbehaltenen Steuern wie der Zinsab- schlag und die Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden, jeweils zuzüglich des Solidaritätszuschlages, mit der endgültigen Steuerschuld verrechnen. Ebenso können Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) und andere anrechenbare ausländische Quellensteuern geltend gemacht werden. Ausnahme: Das Transparenzprinzip gilt hingegen praktisch nicht bei offenen Immobilienfonds. Da diese in gewerbliche Immobilien und andere Mietobjekte investieren, erzielt der Fonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Beim privaten Fondsanleger werden die Erträge offener Immobilienfonds jedoch – genau wie Erträge aus anderen Fonds- bzw. Wertpapierarten – als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Den Abzug deutscher Abschlagsteuern können Sie durch einen Freistellungsauftrag, bezahlte Zwischengewinne und Das Zuflussprinzip Stückzinsen oder eine NV-Bescheinigung Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte bzw. Erträge in dem Kalenderjahr versteuert werden müssen, in welchem sie dem Anleger zugeflossen sind. Zufluss bedeutet, dass der Anleger über den ausgeschütteten Betrag verfügen kann. Bei effektiver Zahlung oder bei Gutschrift durch das depotführende Kreditinstitut des Anlegers im Fall ausschüttender Fonds ist demzufolge das Jahr maßgebend, in dem die Ausschüttung stattgefunden hat. Für thesaurierende Fonds gilt das Jahr der Thesaurierung der Erträge. Erträge werden üblicherweise acht bis zwölf Wochen nach Geschäftsjahresende ausgeschüttet, während Thesaurierungen am Geschäftsjahresende des Investmentfonds erfolgen. vermeiden, den der Quellensteuern nach der ZIV durch Offenlegung gegenüber der deutschen Finanzbehörde. Damit Ihnen gezahlte Abschlagsteuern angerechnet werden, müssen Sie die von Ihrem depotführenden Kreditinstitut ausgestellten Steuerbescheinigungen zusammen mit der Einkommensteuererklärung einreichen. 5 Welche Steuern für welche Fondserträge? Die Erträge eines Investmentfonds – Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Termingeschäften, Veräußerungsgewinne, Mieteinnahmen und weitere Erträge – fließen dem Anleger entweder durch Ausschüttung oder durch Thesaurisierung zu. Doch nicht die gesamten Erträge, die ein Fonds erwirtschaftet, müssen vom Anleger auch versteuert werden. Steuerfrei bleiben insbesondere Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften, Gewinne aus Termingeschäften sowie Gewinne aus Immobilienverkäufen nach mindestens zehn Jahren Haltedauer. Renten- und Geldmarktfonds: Die steuerpflichtigen Zinserträge der Renten- und Geldmarktfonds unterliegen dem Zinsabschlag. In der zweiten Stufe, dem Einkommensteuerverfahren, wird die endgültige Steuerschuld ermittelt und mit den Abschlägen verrechnet. Offene Immobilienfonds: Der Teil der Ausschüttung, der aus Zinsen und Mieterträgen besteht, unterliegt dem Zinsabschlag. Bei der Einkommensteuererklärung gibt es zwei Besonderheiten: (1) Die Erträge gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. (2) Steuerfreie Erträge aus Objekten im Ausland unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Nicht alle erwirtschafteten Mischfonds: Mischfonds können sich aus Aktien, verzinslichen Wertpapieren, Anteilen an anderen Investmentfonds und ähnlichen Vermögenswerten zusammensetzen. Die Erträge werden ebenfalls entsprechend ihrem Anteil dem Zinsabschlag, der Kapitalertragsteuer und dem Halbeinkünfteverfahren unterworfen. aus Immobiliengeschäften. Erträge müssen auch versteuert werden. Steuerfrei bleiben insbesondere Gewinne des Fonds aus Wertpapier- und Termingeschäften (bis Ende 2008, danach bei Ausschüttung abgeltungssteuerpflichtig) und – nach mindestens zehn Jahren Haltedauer – Ab 2009 tritt die 25 %ige Abgeltungssteuer an die Abgeltungssteuer ab 2009 Stelle von Zinsabschlag und 20 %iger Kapitalertrag- Aktienfonds: Die inländischen Dividendenerträge inländischer Aktienfonds werden auf der ersten Stufe der Besteuerung mit der 20 %igen Kapitalertragsteuer (KESt) belegt. In der zweiten Stufe ist im Einkommensteuerverfahren nur die Hälfte der gesamten Dividendeneinnahmen zu versteuern ( Halbeinkünfteverfahren). Zinseinnahmen des Aktienfonds (etwa aus der Barreserve) können daneben einen Zinsabschlag auslösen. Zu der leicht abweichenden Behandlung inländischer Dividendenerträge in ausländischen Fonds siehe Abschnitt „Die Versteuerung von Dividendenerträgen bei Investmentfonds“ auf Seite 12 ff. 6 Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer ersetzt sowohl den Zinsabschlag als auch die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) auf inländische Dividenden. Sie führt einen einheitlichen Satz von 25 % auf die meisten Kapitaleinkünfte ein, darunter auch solche, die nach dem alten Recht nicht belastet werden. steuer (KESt). Immer zuzüglich Solidaritätszuschlag: Auf den Zinsabschlag (ZASt) und die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) fällt darüber hinaus jeweils der Solidaritätszuschlag (SolZ) von derzeit 5,5 % auf den Steuerbetrag an. Er wird ab 2009 auch auf die vorgesehene 25 %ige Abgeltungssteuer erhoben. Die Berechnung des Zinsabschlags Der Zinsabschlag, technisch eine Variante der Kapitalertragsteuer, fällt auf der ersten Stufe der Besteuerung an. Er ist somit eine Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld des Steuerpflichtigen. Wann wird der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag erhoben? Jährliche Fondserträge: Zu unterscheiden ist, ob es sich um einen Fonds mit jährlicher Erträgnisausschüttung ( Ausschüttung) oder um einen thesaurierenden Fonds ( Thesaurierung) handelt. Unter den Letzteren werden in- und ausländische Fonds unterschiedlich behandelt. Bei in- und ausländischen ausschüttenden Fonds behält das inländische depotführende Kreditinstitut den Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag (SolZ) von den Erträgnisausschüttungen ein, soweit der Kunde nicht vom Steuerabzug befreit ist (im Einzelnen siehe dazu Abschnitt „Befreiung von Abschlagsteuern“ auf den Seiten 15 und 16). Inländische thesaurierende Fonds führen den Zinsabschlag am Ende ihres Geschäftsjahres an die Finanzbehörde ab. Soweit der Kunde vom Steuerabzug befreit ist, erhält er von seinem depotführenden Kreditinstitut eine Vergütung oder – bei einer entsprechenden Vereinbarung – zusätzliche Fondsanteile im Wege der automatischen Wiederanlage. und Zinsansprüche. Für thesaurierende ausländische Fonds, deren jährlich anfallende Erträge von Abschlagsteuern frei gewesen sind, gilt bei der Anteilrückgabe eine erweiterte Berechnungsbasis. Neben dem Zwischengewinn unterliegen alle während der Besitzzeit thesaurierten Erträge dem Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag. Einbezogen werden jedoch nur Thesaurierungen, die nach dem 31. 12. 1993 vorgenommen wurden. Bei Fondsanteilen, die der Anleger im Depot verwahrt ( Depotverwahrung), stellt das depotführende Kreditinstitut den Erwerbszeitpunkt, die Dauer des Fondsbesitzes und die aufgelaufenen Erträge anhand der Kontounterlagen fest. Da dies in den Fällen In- und ausländische Fonds unterscheiden sich durch das Land, in dem sie aufgelegt worden sind. Hingegen kommt es nicht darauf an, wo sie ihr Vermögen angelegt haben – eigenverwahrter Anteile ( Tafelgeschäft) und – depotverwahrter, aber durch Übertragung (z. B. im Wege der Schenkung, Erbschaft oder anderweitiger Einlieferung) in das Depot des Anlegers gelangter Anteile oder ihre Erträge erzielen. nicht erfolgt, werden hier neben dem Zwischengewinn alle nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge herangezogen. Die tatsächliche Besitzzeit wird hier nicht berücksichtigt. 1 In ausländischen thesaurierenden Fonds fällt auf die jährlichen Erträge kein Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag an. Dieser wird erst bei Rückgabe / Veräußerung erhoben. Verkauf von Fondsanteilen: Bei der Rückgabe von Fondsanteilen fällt der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag auf den im Rücknahmepreis enthaltenen Zwischengewinn an. Darunter versteht man die im Fonds aufgelaufenen, aber dem Anleger noch nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung zugeflossenen abschlagpflichtigen Zinsen Beispiel 1: Ausgeschütteter Ertrag ist nicht gleich steuerpflichtiger Ertrag Der in Deutschland aufgelegte Allianz-dit Euro Rentenfonds schüttete am 5. 3. 2007 pro Anteil € 1,60 aus. Darin waren steuerfreie Veräußerungsgewinne in Höhe von € 0,01375 enthalten. Für steuerliche Zwecke hinzuzurechnen waren jedoch 10 % der Fondsaufwendungen (€ 0,03322 pro Anteil), die steuerlich auf der Ebene der Investmentfonds nicht abzugsfähig sind. 7 Exkurs: Offene Immobilienfonds Der Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer: Inländische Erträge aus offenen Immobilienfonds werden grundsätzlich mit dem Zinsabschlag (ab 2009: 25 %ige Abgeltungssteuer) belegt. Mieterträge aus dem Ausland fließen dem Anleger in Deutschland zum Teil aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei zu. Solche Erträge unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch werden sie bei der Ermittlung des individuellen Einkommensteuersatzes berücksichtigt. Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) Von dem Abzug der Quellensteuer wird nur abgesehen, wenn der Kontoinhaber das betreffende Kreditinstitut zu Kontrollmitteilungen an die deutsche Finanzbehörde ermächtigt. Alternativ kann er dem ausländischen Kreditinstitut eine Erklärung bzw. Bescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamts vorlegen, derzufolge er seine deutschen steuerlichen Pflichten erfüllt. Soweit in den genannten Ländern eine Quellensteuer auf Zinseinkünfte erhoben wird, beträgt der Satz derzeit 15 % der Zinseinkünfte. Er soll in zwei Stufen angehoben werden: Ab dem 1. 7. 2008 gilt ein Satz von 20 % und ab dem 1. 7. 2011 von 35 %. Während die Fondserträge ausschüttender Fonds Seit dem 1. Juli 2005 erheben mehrere Länder eine dem deutschen Zinsabschlag ähnliche Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV). Im Fall von Investmentfonds gilt sie für dort verwahrte Anteile bei der Ausschüttung und dem Verkauf, nicht jedoch bei der Thesaurierung. Ähnlich dem deutschen Zinsabschlag besteuert sie die Zinserträge. Es handelt sich um die Staaten Über Zinseinnahmen, die Deutsche in den übrigen EU-Ländern sowie in einer Reihe weiterer Staaten beziehen, werden die deutschen Finanzbehörden informiert. den Anteilinhabern in regelmäßigen Zeitabständen ausgezahlt werden, verbleiben sie bei thesaurierenden Fonds im Ver- Abgeltungssteuer ab 2009 mögen und kommen den Anlegern durch Anteil- Für steuerpflichtige Zinserträge, die der Fonds nach dem 31. 12. 2008 ausschüttet, ersetzt die 25 %ige Abgeltungssteuer den Zinsabschlag. Dabei gilt: wertsteigerungen zugute. Der Anleger kann sie durch entsprechende Anteilverkäufe realisieren. Die Wahl zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Fonds hängt von den in- Belgien, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco, Andorra, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Britische Jungferninseln, Turks- und Caicosinseln, Niederländische Antillen, Aruba. dividuellen Präferenzen des Anlegers ab. Einbehalte auf Zinserträge von Fonds Neues Recht ab 1. 1. 2009 1) 2) 8 Altes Recht bis 31. 12. 2008 Fondsausschüttungen Ausschüttung nach dem 31. 12. 2008 Ausschüttung vor dem 1. 1. 2009 Ausgeschüttete Zinsen a) Depotfall 25 % Abgeltungssteuer.1) 30 % Zinsabschlag.2) b) Tafelgeschäft 25 % Abgeltungssteuer.1) 35 % Zinsabschlag.2) Fondsthesaurierungen (Depotfall und Tafelgeschäft) Thesaurierte Zinsen Thesaurierung nach dem 31. 12. 2008 Thesaurierung vor dem 1. 1. 2009 a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer.1) 30 % Zinsabschlag.2) b) Ausländische Fonds – – Anteilrückgabe Behandlung des realisierten Zwischengewinns Verkauf nach dem 31. 12. 2008 25 % Abgeltungssteuer.1) Verkauf vor dem 1. 1. 2009 30 % Zinsabschlag (Tafelgeschäft: 35 %).2) Nur bei ausländischen thesaurierenden Fonds: Behandlung der akkumulierten thesaurierten Erträge Zusätzlich 25 % Abgeltungssteuer1) auf die während der Besitzzeit thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge). Zusätzlich 30 % Zinsabschlag2) auf die während der Besitzzeit thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge; bei Tafelgeschäften: 35 % auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge), Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld. Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag. Steuersätze bei Depotverwahrung und im Tafelgeschäft Depotverwahrung: Sofern Sie Ihre Anteile in einem inländischen Depot verwahren lassen, beträgt der Satz für den Zinsabschlag 30 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Die auf jeden Fondsanteil entfallenden abschlagpflichtigen Erträge werden im Jahresbericht veröffentlicht und außerdem in Ihrer persönlichen Steuerbescheinigung aufgelistet. Tafelgeschäft: Verwahrt der Anleger seine Fondsanteile selbst (sogenannter NichtDepotfall), beträgt der Steuersatz für den Zinsabschlag 35 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Steuer wird einbehalten, wenn der Anleger die Erträgnisscheine bei einem inländischen Kreditinstitut einlöst. Eine Ausnahme gilt für die jährlichen Fondserträge thesaurierender deutscher Fonds. Für sie gilt stets, ohne Rücksicht auf die Verwahrungsart, ein 30 %iger Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag. Hingegen fällt ein 35 %iger 2 Beispiel 2: Fondsdepot im EU-Ausland Frau Müller unterhielt bei einem Kreditinstitut in Luxemburg einen Bestand von Zinsabschlag auf den Zwischengewinn an, wenn eigenverwahrte Anteile an deutschen thesaurierenden Fonds eingelöst werden. Auf steuerpflichtige Erträge, die der Fonds nach dem 31. 12. 2008 erzielt, wird anstelle des Verwahrung im Ausland: Kein Zinsabschlag wird einbehalten, wenn der Anleger seine Wertpapiere im Ausland verwahren lässt oder dort einlöst. Dennoch müssen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige diese Erträge vollständig in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dies gilt auch nach neuem Recht ab 2009. Kapitaleinkünfte, auf die keine 25 %ige Abgeltungssteuer einbehalten wurde, müssen weiterhin in der Einkommensteuerklärung angegeben werden. Abweichend von den übrigen Einkommensarten werden sie jedoch höchstens mit 25 %, dem Satz der Abgeltungssteuer, belastet, wenn der individuelle Steuersatz höher liegt. Anstelle des Zinsabschlags fällt jedoch in bestimmten Ländern Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung auch über 2008 hinaus an (siehe Seite 8). Zinsabschlags die 25 %ige Abgeltungssteuer erhoben. 1.000 Anteilen an dem Fonds Allianz-dit Global Bond High Grade, der seine Erträge am 15. 11. 2007 ausschüttete. Von dem steuerpflichtigen Ertrag wurde die luxemburgische 15 %ige Quellensteuer einbehalten. Allianz-dit Global Bond High Grade Angaben in Euro Ausschüttung am 15. 11. 2007 Zinsanteil nach der EU-Zinsrichtlinie Pro Anteil Für 1.000 St. 1,20000 0,89260 1.200,00 892,60 Abzüglich: 15 % Quellensteuer Gutschrift 15. 11. 2007 – 133,89 1.066,11 Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…) ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) 1) Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende ausländische Quellensteuern 1) 1,25406 1.254 133,89 Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet. 9 3 Beispiel 3: Besonderes Verfahren bei ausländischen thesaurierenden Fonds Frau Müller verkaufte am 26. 11. 2007 aus ihrem inländischen Bankdepot je 500 ausschüttende (Tranche A) und thesaurierende (Tranche AT) Anteile an dem luxemburgischen Fonds Allianz-dit Bondspezial, die sie im Januar 2004 erworben hatte. Zuvor, am 15. 11. 2007 und am 30. 9. 2007, hatte der Fonds die Erträge seines Geschäftsjahres 2006/2007 ausgeschüttet bzw. thesauriert. Ein Vergleich zwischen der ausschüttenden und der thesaurierenden Tranche zeigt die unterschiedliche Behandlung beim Zinsabschlag; Beispiel 9 auf den Seiten 24 und 25 illustriert den Ausgleich im Einkommensteuerverfahren. Allianz-dit Bondspezial Angaben in Euro A. Pro Anteil Thesaurierende Tranche AT 500 St. Summe 43.475,00 60.895,00 Verkauf am 26. 11. 2007 Rücknahmepreis Tranche A Rücknahmepreis Tranche AT davon: ZASt-pflichtig – Tranche A: Zwischengewinn 26. 11. 2007 – Tranche AT: Zwischengewinn 26. 11. 2007 – Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2007 – Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2006 – Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2005 – Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2004 Zusammen 34,84 86,95 17.420,00 0,01 0,03 2,20620 2,18676 2,76866 2,27040 Einbehaltener Zinsabschlag (30 %) Einbehaltener SolZ Nettoerlös B. Ausschüttende Tranche A 500 St. 5,00 5,00 15,00 1.103,10 1.093,38 1.384,33 1.135,20 4.731,01 – 1,50 – 0,08 – 1.419,30 – 78,06 – 1.420,80 – 78,14 17.418,42 41.977,64 59.396,06 Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…) ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) Tranche A: – Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung – Realisierter Zwischengewinn Tranche AT: – Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung – Realisierter Zwischengewinn Zusammen 1 C. 0,90439 0,01 452,20 5,00 2,20620 0,03 457,20 1.103,10 15,00 1.118,10 Anzurechnender inländischer Zinsabschlag 1,50 1.419,30 1.420,80 Anzurechnender Solidaritätszuschlag 0,08 78,06 78,14 1.575 Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS Einnahmen, die in den Zeilen 31, 32 und 41 der Anlage KAP enthalten sind – – – – Anrechenbare ausländische Quellensteuern – – – – 0,04588 0,11174 22,94 0,00762 0,01855 3,81 – – Tranche A: Tranche AT: 55,87 77 1) Fiktive ausländische Steuern nach DBA – – 1) Tranche A: Tranche AT: Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet. 10 9,28 14 1) 4 Beispiel 4: Unterschiedlicher Zinsabschlag bei Depot- und Tafelgeschäft Frau Müller besitzt außerdem 4.000 Anteile am Allianz-dit Euro Rentenfonds, der in Deutschland aufgelegt wurde. Davon liegen 2.000 Anteile in ihrem inländischen Bankdepot, die übrigen 2.000 verwahrt sie selbst. Die Übersicht zeigt: Je nach Verwahrungsart fällt ein unterschiedlich hoher Zinsabschlag an. Für die Anteile im Bankdepot beträgt er 30 %. Den Betrag von € 971,68 zuzüglich € 53,44 SolZ führte das Kreditinstitut direkt an das Finanzamt ab. Für die eigenverwahrten Anteile wird hingegen ein Zinsabschlag von 35 % berechnet. Der Betrag von € 1.133,63 zuzüglich € 62,35 SolZ wird am Bankschalter einbehalten, wenn Frau Müller ihre Erträgnisscheine einlöst. Dieser Unterschied wird später im Einkommensteuerverfahren 2007 ausgeglichen, sodass Frau Müller im Ergebnis alle Anteile mit dem gleichen, nämlich ihrem persönlichen, Steuersatz versteuert (siehe Beispiel 9 auf den Seiten 24 und 25). Allianz-dit Euro Rentenfonds Angaben in Euro Pro Anteil Depotverwahrt 2.000 St. Eigenverwahrt 2.000 St. Summe Ausschüttung davon: ZASt-pflichtig 1,60000 1,61947 3.200,00 3.238,94 3.200,00 3.238,94 6.400,00 – 30 % ZASt, depotverwahrte Anteile – 35 % ZASt, eigenverwahrte Anteile – zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) 0,48584 0,56682 – 971,68 – 53,44 – 1.133,63 – 62,35 – 2.105,31 – 115,79 2.174,88 2.004,02 4.178,90 3.238,94 3.238,94 6.4771) 971,68 1.133,63 2.105,31 53,44 62,35 115,79 Nettoausschüttung 5. 3. 2007 Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen 1,61947 Anzurechnender inländischer Zinsabschlag Anzurechnender Solidaritätszuschlag Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS 1) Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus einem inländischen Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen 0,02595 51,90 51,90 103 1) Fiktive ausländische Steuern nach DBA 0,00385 7,70 7,70 16 1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet. 11 Die Versteuerung von Dividendenerträgen bei Investmentfonds Vergleichbar den Zinserträgen fällt auf inländische Dividendenerträge ein steuerlicher Abschlag an. Dieser kann in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Bei der Einkommensteuer gilt außerdem das Halbeinkünfteverfahren. Erste Stufe: Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden Auf die Dividenden deutscher Aktiengesellschaften, die die Fonds beziehen und durch Ausschüttung oder Thesaurierung an die Anleger weiterleiten, fällt die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) hierauf an. Dabei unterscheiden sich in- und ausländische Fonds hinsichtlich der Abwicklung und Vergütungsmöglichkeit. Inländische Fonds führen diese Einbehalte an das Finanzamt ab, sobald sie die zugrunde liegenden deutschen Dividenden ihren Anlegern durch Ausschüttung oder Thesaurierung zufließen lassen. Entsprechend mindert sich der Anteilwert. Die Anleger erhalten zum Ausgleich einen entsprechenden Vergütungsanspruch. Ausländische Fonds beziehen Dividenden deutscher Aktiengesellschaften gekürzt um die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) zuzüglich Solidaritätszuschlag hierauf. Der Anleger kann sie geltend machen wie ausländische Quellensteuern (siehe Abschnitt „Ausländische Quellensteuern“ auf Seite 17). Ausländische Dividendenerträge nimmt der Dividenden ausländischer Gesellschaften bleiben in in- und ausländischen Fonds frei von der Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag. Insoweit kann der Fonds sie ungekürzt ausschütten oder thesaurieren. Anleger in Deutschland auf der ersten Stufe der Besteuerung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer (KESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) ein. Beim Zweite Stufe: Das Halbeinkünfteverfahren späteren Einkommensteuerverfahren gleicht sich jedoch die unter- Bei der Einkommensteuer müssen Anleger nur die Hälfte der an sie durch den Fonds weitergeleiteten in- und ausländischen Dividendenerträge des Fonds mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. schiedliche Behandlung zu inländischen Dividenden wieder aus – beide Einkünfte werden mit dem gleichen persönlichen Steuersatz versteuert. 12 Kapitalertragsteuer und Halbeinkünfteverfahren Besteuerung der Ausschüttung von Aktien Erträge ausländischer Aktien Besteuerung der Dividendeneinkünfte des Anlegers Anleger Erträge eines inländischen Fonds Dividenden Aktie X Dividenden Aktie Y Besteuerung der Ausschüttung der Fonds Summe aller Dividenden aus ausländischen Aktien, ggf. vermindert um Quellensteuer ggf. ausländische Quellensteuer direkt im Herkunftsland Dividenden Aktie Z Kein Abzug Summe aller Dividendeneinkünfte aus dem Fonds (inländische und ausländische Dividendenerträge) Erträge inländischer Aktien Dividenden Aktie X Summe aller Dividenden aus inländischen Aktien Dividenden Aktie Y ½ einkommensteuerfrei ½ einkommensteuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz Anrechnung von KESt und SolZ – 20 % KESt – 5,5 % SolZ Dividenden Aktie Z Abgeltungssteuer ab 2009 Für steuerpflichtige Dividendenerträge, die der Fonds nach dem 31. 12. 2008 ausschüttet, entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Außerdem wird die derzeitige 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) durch die 25 %ige Abgeltungssteuer ersetzt. Dabei gilt: Einbehalte auf Aktienerträge von Fonds Neues Recht ab 1. 1. 2009 Fondsausschüttungen und -thesaurierungen Nach dem 31. 12. 2008 Dividenden deutscher Aktiengesellschaften 25 % Abgeltungssteuer.1) Dividenden ausländischer Gesellschaften 3) Altes Recht bis 31. 12. 2008 Vor dem 1. 1. 2009 1) 25 % Abgeltungssteuer. 20 % Kapitalertragsteuer (KESt).2) – 1) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag. 3) Gegebenenfalls mit ausländischer Quellensteuer belastet. 2) 13 5 Beispiel 5: KESt, ZASt und ausländische Quellensteuern im Fonds Frau Müller bezog schließlich am 5. 3. 2007 eine Erträgnisausschüttung auf 1.000 Industria-Anteile von € 750,00. Dabei handelt es sich um einen in Deutschland aufgelegten Fonds, der Aktien aus europäischen Ländern erwirbt. Er hatte die 20 %ige Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag auf seine deutschen Dividendeneinnahmen an die Finanzbehörde abgeführt. Diese Zahlung war dem Fondsvermögen entnommen worden und senkte den Anteilwert entsprechend. Als Ausgleich erhielt Frau Müller einen Anrechnungsanspruch auf ihre Einkommensteuerschuld. Daneben enthielt die Industria-Ausschüttung zinsabschlagpflichtige Erträge, so aus der Anlage von Liquidität. Hiervon behielt das depotführende Kreditinstitut den 30 %igen Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag ein. Als Ausgleich erhielt Frau Müller einen zusätzlichen Anrechnungsanspruch auf ihre Einkommensteuerschuld. Schließlich hatte der Fonds ausländische Quellensteuern zu tragen. Soweit sie im Inland anrechenbar sind, können sie von der Anlegerin geltend gemacht werden (zu den Einschränkungen hierzu siehe im Einzelnen den Abschnitt „ausländische Quellensteuer“ auf Seite 17). Industria Angaben in Euro Pro Anteil Abrechnung für 1.000 St. Auszahlung A. Ausschüttung am 06. 03. 2007 Ausschüttung Kapitalertragsteuergutschrift 20 % – KESt-pflichtige (inländische) Dividenden – KESt-Gutschriftsbetrag – Solidaritätszuschlag Zinsabschlag – Berechnungsbasis für KapSt (30 %) – Zinsabschlag – Solidaritätszuschlag Anrechenbare ausländische Quellensteuern 0,75000 0,01877 0,00563 1) – 5,63 – 0,31 5,63 0,31 911) 744,06 117,00 Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen 0,01877 Anzurechnender Zinsabschlag 0,00563 Dividenden und ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren – aus Investmentanteilen 1,04374 Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer 0,01901 18 1) 5,63 1.043 1) 19,01 1,36 Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS Einnahmen aus allen inländischen Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt 0,57131 571 1) Anrechenbare ausländische Quellensteuern 0,18199 182 1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet. 14 19,01 1,05 50 % von 0,18199 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge C. 750,00 0,09504 0,01901 Auszahlung / Anrechnungsansprüche B. Anrechnungsansprüche / Einkommensteuererklärung Befreiung von Abschlagsteuern Private inländische Steuerpflichtige können folgende Möglichkeiten nutzen, um den Zinsabschlag sowie die Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden zu vermeiden und die Kapitalerträge ungekürzt zu vereinnahmen. Voraussetzung ist, dass die Fondsanteile bei einem inländischen Kreditinstitut depotverwahrt werden. „Guthaben“ im „Stückzinstopf“ Das depotführende Kreditinstitut vermerkt etwaige Zwischengewinne und Stückzinsen, die der Anleger seit Jahresbeginn bei dem Erwerb von Anteilen an Investmentfonds oder von verzinslichen Wertpapieren bezahlt hat, im sogenannten Stückzinstopf. In dieser Höhe sind später anfallende abschlagpflichtige Kapitalerträge vom Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag befreit. Bezahlte und im „Stückzinstopf“ vermerkte Zwischengewinne und Stückzinsen werden in den Wertpapierkaufabrechnungen ausgewiesen. Eigenverwahrte Anteile ( Tafelgeschäft) werden im „Stückzinstopf“ nicht berücksichtigt, sodass keine derartigen Befreiungen möglich sind. Die „Guthaben“ im „Stückzinstopf“ gelten nicht für die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) mit dem Solidaritätszuschlag auf inländische Dividenden. gatten € 1.602) bei ihrem inländischen depotführenden Kreditinstitut freistellen lassen ( Freistellungsauftrag). Dadurch können sie zinsabschlagpflichtige Erträge sowie inländische Dividenden ohne Abzug von Zinsabschlag bzw. Kapitalertragsteuer (KESt) sowie dem jeweiligen Solidaritätszuschlag vereinnahmen. Bei inländischen thesaurierenden Fonds, deren Anteilpreis sich durch diese Einbehalte mindert, erfolgt eine Vergütung durch das inländische depotführende Kreditinstitut. Diese kann auch in zusätzlichen Fondsanteilen wiederangelegt werden. Der Anleger kann auch mehreren Kreditinstituten gleichzeitig Freistellungsaufträge erteilen, darf dabei aber die Gesamtsumme von jährlich € 801 bzw. € 1.602 nicht überschreiten. Für eigenverwahrte Anteile (NichtDepotfall, Tafelgeschäft), bei denen kein inländisches Kreditinstitut zur Depotführung eingeschaltet ist, können keine Freistellungsaufträge erteilt werden. Der Freistellungsauftrag Anleger können Erträge von bis zu jährlich € 801 (steuerlich zusammen veranlagte Ehe- Jährlich lassen sich € 801 bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten freistellen. 15 6 Beispiel 6: Wirkung des Freistellungsauftrages Herr Schulze hat für sich und seine Ehefrau bei seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag über € 1.602 eingereicht. In seinem Wertpapierdepot hält er 500 Anteile am Allianz-dit Europazins. Weitere 500 Anteile verwahrt er selbst. Pro Anteil schüttete der Fonds am 5. 3. 2007 € 1,50000 aus, während € 1,50723 ZASt-pflichtig waren. Da sich die Erträge der eigenverwahrten Wertpapiere nicht freistellen lassen, unterliegen sie dem Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag. Demgegenüber fließen Herrn Schulze die Erträge der depotverwahrten Anteile ungekürzt zu. Die NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung) Anleger, bei denen eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu erwarten ist, können alternativ durch eine NV-Bescheinigung den Steuerabzug verhindern. Diese wird durch das Finanzamt des Wohnsitzes ausgestellt. Da die Erteilung einer NV-Bescheinigung an enge Voraussetzungen geknüpft ist, sollte zuvor fachkundiger Rat eingeholt werden. Eigenverwahrte Anteile (Nicht-Depotfall), bei denen kein inländisches Kreditinstitut zur Depotführung eingeschaltet ist, können nicht durch NVBescheinigungen von Abschlagsteuern befreit werden. Anleger, die über „Guthaben“ im „Stückzinstopf“ verfügen, ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt oder ihr eine NV-Bescheinigung vorgelegt haben, können ihre Fondserträge bis zur entsprechenden Höhe frei von inländischen Abschlagsteuern einnehmen. Die Quellensteuer Abgeltungssteuer ab 2009 nach der ZIV lässt sich durch Offenlegung ge- Diese Befreiungsmöglichkeiten bleiben grundsätzlich erhalten und stellen Kapitaleinkünfte von der zukünftigen Abgeltungssteuer frei. Zu den Einzelheiten siehe Abschnitt „Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer ab 2009?“ auf den Seiten 42 und 43. genüber der deutschen Finanzbehörde vermeiden. Für andere ausländische Quellensteuern gelten diese Befreiungen jedoch nicht. Allianz-dit Europazins Angaben in Euro Pro Anteil Freistellungsauftrag Depotverwahrt 500 St. Eigenverwahrt 500 St. 1.602,00 – Ausschüttung 1,50000 750,00 750,00 Darunter zinsabschlagpflichtig 1,50723 753,62 753,62 Vom Freistellungsauftrag nicht abgedeckt – 753,62 – – – 263,77 – 14,51 Nettoausschüttung 05. 03. 2007 750,00 471,72 Verbleibender Freistellungsbetrag für 2007 848,38 Einbehalten / Anrechnungsanspruch 16 35 % ZASt 5,5 % SolZ 0,52753 Ausländische Quellensteuern Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere können in ihrem jeweiligen Herkunftsland „an der Quelle“ steuerpflichtig sein. Dem Investmentfonds fließen die Erträge in diesem Fall gemindert um ausländische Quellensteuern zu. Soweit ausländische Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, lassen sie sich im Einkommensteuerverfahren unter bestimmten Voraussetzungen entweder auf die Steuerschuld anrechnen oder aber – anstelle einer Anrechnung – von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen abziehen (§ 34c Abs. 1 und 2 EStG). Die Vergütung durch ein Kreditinstitut in Deutschland ist nicht möglich. Die Wahl zwischen Anrechnung und Abzug hängt von den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab. Gegebenenfalls sollte fachkundiger Rat in Deutschland hinzugezogen werden. Bestimmte ausländische Quellensteuern können ausschließlich von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen abgezogen werden (§ 34c Abs. 3 EStG). Ausländische Kapitalerträge, die mit einer im Inland anrechenbaren ausländischen Quellensteuer verbunden sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie bei der Ermittlung des individuellen Einkommensteuersatzes berücksichtigt werden. Soweit die zugrunde liegenden ausländischen Erträge in Deutschland vom Halbeinkünfteverfahren profitieren – im Wesentlichen also ausländische Dividenden und andere Aktienerträge – lassen sich die auf sie entrichteten Quellensteuern nur zur Hälfte geltend machen. Ein Sonderfall sind fiktive anrechenbare ausländische Quellensteuern, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als gezahlt gelten (fiktive ausländische Steuern nach DBA). Obwohl nicht gezahlt, werden sie vom deutschen Fiskus anerkannt. Ziel ist es, bestimmte Wertpapiere aus Entwicklungsländern für deutsche Anleger steuerlich zu begünstigen. Fiktive ausländische Steuern nach DBA lassen sich nur auf die Steuerschuld anrechnen, nicht aber von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen abziehen. Weder „Guthaben“ im „Stückzinstopf“ noch ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung befreien von ausländischen Quellensteuern. Ist ein Fonds im Ausland aufgelegt und bezieht er Dividenden deutscher Aktiengesellschaften, dann werden die auf diese Dividenden entfallenden Abzüge (20 %ige Kapitalertragsteuer [KESt] zzgl. Solidaritätszuschlag [SolZ]) in der deutschen Einkommensteuererklärung wie ausländische Quellensteuern behandelt. Demzufolge ist auch in diesen Fällen keine Befreiung möglich; etwaige Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen greifen hier nicht. Abgeltungssteuer ab 2009 Auch nach dem neuen Recht der Abgeltungssteuer können ausländische Quellensteuern auf Fondsebene wie Werbungskosten abgezogen werden. Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt, kommt eine unmittelbare Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld in Frage. Jedoch kann der Anleger in diesem Fall wählen, stattdessen im Einkommensteuerverfahren den Betrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. 17 Übersicht Abschlagsteuern bei Investmentfonds Depotverwahrung bei einem inländischen Kreditinstitut Inländische Fonds Ausländische Fonds ausschüttend thesaurierend ausschüttend thesaurierend Zinserträge, Mieterträge und bestimmte sonstige Erträge Einbehalt von der Ausschüttung: 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge, soweit der Anleger nicht befreit ist; Anrechnungsanspruch. Einbehalt zulasten des Fonds: 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge; entsprechend verringerter Anteilpreis. Soweit der Anleger befreit ist, Vergütung durch das depotführende Kreditinstitut; sonst Anrechnungsanspruch. Einbehalt von der Ausschüttung: 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge, soweit der Anleger nicht befreit ist; Anrechnungsanspruch. Bei Thesaurierung kein Einbehalt von Abschlagsteuern. Entsprechend keine Minderung des Anteilpreises. Inländische Dividendenerträge Einbehalt zulasten des Fonds: 20 % KESt zuzüglich SolZ; entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit der Anleger befreit ist, Vergütung durch das depotführende Kreditinstitut; sonst Anrechnungsanspruch. Einbehalt zulasten des Fonds: 20 % KESt zuzüglich SolZ; entsprechend verringerter Anteilpreis. Soweit der Anleger befreit ist, Vergütung durch das depotführende Kreditinstitut; sonst Anrechnungsanspruch. Belastung mit 20 % KESt zuzüglich SolZ; entsprechend verminderte Barausschüttung. Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer. Belastung mit 20 % KESt zuzüglich SolZ; entsprechend verminderte ausschüttungsgleiche Erträge. Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer. Erträge mit ausländischen Quellensteuern Belastung ausländischer Erträge mit ausländischen Quellensteuern, entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit die ausländischen Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung. Belastung ausländischer Erträge mit ausländischen Quellensteuern, entsprechend verringerte ausschüttungsgleiche Erträge. Soweit die ausländischen Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung. Belastung ausländischer Erträge mit ausländischen Quellensteuern, entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit die ausländischen Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung. Belastung ausländischer Erträge mit ausländischen Quellensteuern, entsprechend verringerte ausschüttungsgleiche Erträge. Soweit die ausländischen Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung. „Gutschrift“ des im Kaufpreis mitbezahlten Zwischengewinns im „Stückzinstopf“. Anspruch auf Absetzung von den Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren. „Gutschrift“ des im Kaufpreis mitbezahlten Zwischengewinns im „Stückzinstopf“. Anspruch auf Absetzung von den Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren. „Gutschrift“ des im Kaufpreis mitbezahlten Zwischengewinns im „Stückzinstopf“. Anspruch auf Absetzung von den Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren. „Gutschrift“ des im Kaufpreis mitbezahlten Zwischengewinns im „Stückzinstopf“. Anspruch auf Absetzung von den Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren. Einbehalt von 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf den im Verkaufserlös realisierten Zwischengewinn, soweit der Anleger nicht befreit ist; Anrechnungsanspruch. Einbehalt von 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf den im Verkaufserlös realisierten Zwischengewinn, soweit der Anleger nicht befreit ist; Anrechnungsanspruch. Einbehalt von 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf den im Verkaufserlös realisierten Zwischengewinn, soweit der Anleger nicht befreit ist; Anrechnungsanspruch. Soweit der Anleger nicht befreit ist, Einbehalt von 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf den Zwischengewinn sowie alle während der Besitzzeit, frühestens nach dem 31. 12. 1993, thesaurierten Erträge; sonst Anrechnungsanspruch.1) Jährliche Fondserträge Kauf von Fondsanteilen Behandlung des Zwischengewinns Verkauf von Fondsanteilen Behandlung des Zwischengewinns 1) Bei depotverwahrten, aber anders als durch Kauf (z. B. Schenkung, Erbschaft oder anderweitige Einlieferung) in dieses Depot gelangten, Anteilen kommt es auf die Besitzzeit nicht an. Vielmehr werden neben dem Zwischengewinn alle nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge zugrunde gelegt. Etwaige Befreiungen durch Guthaben im „Stückzinstopf“, Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen werden jedoch berücksichtigt. 18 Tafelgeschäft und Einlösung bei einem inländischen Kreditinstitut Inländische Fonds ausschüttend thesaurierend Ausländische Fonds ausschüttend thesaurierend Jährliche Fondserträge Zinserträge, Mieterträge und bestimmte sonstige Erträge Einbehalt von der Ausschüttung: 35 % ZASt zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge. Keine Befreiung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Einbehalt zulasten des Fonds: 30 % ZASt zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge; entsprechend verringerter Anteilpreis. Keine Vergütung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Einbehalt von der Ausschüttung: 35 % ZASt zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen Erträge. Keine Befreiung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Bei Thesaurierung kein Einbehalt von Abschlagsteuern. Entsprechend keine Minderung des Anteilpreises. Inländische Dividendenerträge Einbehalt zulasten des Fonds: 20 % KESt zuzüglich SolZ; entsprechend verringerte Barausschüttung. Keine Vergütung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Einbehalt zulasten des Fonds: 20 % KESt zuzüglich SolZ; entsprechend verringerter Anteilpreis. Keine Vergütung möglich, aber Anrechnungsanspruch. Belastung mit 20 % KESt zuzüglich SolZ; entsprechend verminderte Barausschüttung. Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer. Belastung mit 20 % KESt zuzüglich SolZ; entsprechend verminderte ausschüttungsgleiche Erträge. Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer. Erträge mit ausländischen Quellensteuern Belastung ausländischer Erträge mit ausländischen Quellensteuern, entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit die ausländischen Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung. Belastung ausländischer Erträge mit ausländischen Quellensteuern, entsprechend verringerte ausschüttungsgleiche Erträge. Soweit die ausländischen Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung. Belastung ausländischer Erträge mit ausländischen Quellensteuern, entsprechend verringerte Barausschüttung. Soweit die ausländischen Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung. Belastung ausländischer Erträge mit ausländischen Quellensteuern, entsprechend verringerte ausschüttungsgleiche Erträge. Soweit die ausländischen Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung. Anspruch auf Absetzung von den Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren. Anspruch auf Absetzung von den Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren. Anspruch auf Absetzung von den Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren. Anspruch auf Absetzung von den Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren. Einbehalt von 35 % ZASt zuzüglich SolZ auf den im Verkaufserlös realisierten Zwischengewinn; Anrechnungsanspruch. Einbehalt von 35 % ZASt zuzüglich SolZ auf den im Verkaufserlös realisierten Zwischengewinn; Anrechnungsanspruch. Einbehalt von 35 % ZASt zuzüglich SolZ auf den im Verkaufserlös realisierten Zwischengewinn; Anrechnungsanspruch. Einbehalt von 35 % ZASt zuzüglich SolZ auf den im Verkaufserlös realisierten Zwischengewinn sowie alle nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge; Anrechnungsanspruch. Kauf von Fondsanteilen Behandlung des Zwischengewinns Verkauf von Fondsanteilen Behandlung des Zwischengewinns ZASt = Zinsabschlag (Zinsabschlagsteuer). KESt = 20 %ige Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden. SolZ = Solidaritätszuschlag von 5,5 % der ZASt bzw. KESt. Änderungen durch das neue Recht der Abgeltungssteuer ab 2009 siehe Abschnitt „Was ändert sich für durch die Abgeltungssteuer?“ auf den Seiten 42 und 43. 19 Private Veräußerungsgewinne („Spekulationsgewinne“) Verkauft ein Fondsanleger seine Anteile innerhalb eines Jahres nach dem Kauf, so sind dabei erzielte Veräußerungsgewinne grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Wann sind solche Gewinne steuerpflichtig? Wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf von Fondsanteilen zwölf Monate oder weniger beträgt, versteuert der Anleger einen beim Verkauf erzielten Gewinn unter der Rubrik „Sonstige Einkünfte“. Die Einjahresfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Kaufes folgt. Steuerliche Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne bleiben bis zu einer Höhe von € 512 pro Kalenderjahr steuerfrei. Steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten können von dieser Freigrenze jeweils pro Person Gebrauch machen, sie ist aber nicht auf den Ehegatten übertragbar. Mit dem Überschreiten der Freigrenze wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig, keinesfalls nur der positive Saldo aus Gewinn minus Freigrenze. Berechnung des Veräußerungsgewinns Der Gewinn aus der Rückgabe von Fondsanteilen wird als positive Differenz von Veräußerungserlös aus der Rückgabe der Anteile und dem beim Kauf bezahlten Ausgabepreis ermittelt. Nicht berücksichtigt wird eine derartige Differenz, soweit sie auf Zwischengewinne und thesaurierte steuerpflichtige Erträge ( Thesaurierung) – einschließlich des nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Teils der Aktienerträge – zurückgeht. 1) 2) Handelt es sich um einen Teilverkauf aus einem Anteilbestand, der schrittweise innerhalb und außerhalb der zwölfmonatigen Frist aufgebaut wurde 1), werden nur solche Anteile einbezogen, bei denen sich mit Sicherheit ausschließen lässt, dass sie vor Beginn der Einjahresfrist erworben wurden. Hat der Anleger auch innerhalb der Einjahresfrist zugekauft, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden (First-in-first-out-Prinzip / „Fifo“). Sich ergebende Gesamtverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ein Jahr rückgetragen und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Das bedeutet, dass sie mit den entsprechenden Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorhergehenden Jahres oder denen späterer Jahre verrechnet werden können. Nicht zulässig ist eine Verrechnung mit Einkünften anderer Art. Abgeltungssteuer ab 2009 Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer betrifft Fondsanteile, die nach dem 31. 12. 2008 erworben werden. Veräußerungsgewinne, die der Anleger mit ihnen erzielt, werden der 25 %igen Abgeltungssteuer unterliegen. Für Fondsanteile, die vor den 1. 1. 2009 erworben wurden, gilt das alte Recht fort 2). Anteile in Girosammelverwahrung, der üblichen Variante der Depotverwahrung von Wertpapieren. Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- und ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachkunde des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden. 20 7 Beispiel 7: Private Veräußerungsgewinne (Spekulationsgewinne) Herr Huber verkaufte am 5. 10. 2007, zu einem Rücknahmepreis abzüglich Zwischengewinn von € 588,04, aus seinem Depot die Hälfte seiner in Girosammelverwahrung liegenden 300 Anteile an dem thesaurierenden Fonds Allianz-dit Thesaurus, die er in drei Schritten erworben hatte: 140 Stück am 14. 6. 2006, 60 Stück am 5. 10. 2006 und 100 Stück am 16. 7. 2007. Mithin lässt sich für 10 der verkauften Anteile ausschließen, dass sie außerhalb der am 6. 10. 2006 beginnenden Jahresfrist gekauft worden sind. Da Herr Huber auch innerhalb der Jahresfrist zugekauft hat, ist die „Fifo“-Methode anzuwenden. Sie betrachtet die zuerst, also am 5. 10. 2006, erworbenen Anteile als verkauft. Deren Ausgabepreis, abzüglich Zwischengewinn, von € 480,51 wird bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt. Außerdem ist pro Anteil die Thesaurierung (ausschüttungsgleiche Erträge) vom 31. 12. 2006 zu berücksichtigen, da sie innerhalb der Frist erfolgt ist. Daher sind pro Anteil weitere € 7,28948 vom Verkaufserlös abzuziehen. Dadurch errechnet sich ein Veräußerungsgewinn von € 1.002,41, der die jährliche Freigrenze von € 512 übersteigt und daher voll steuerpflichtig ist. Nicht beachtet wird der Wertrückgang der am 16. 7. 2007 erworbenen Anteile. Hätte Herr Huber den Verkauf um nur einen Tag hinausgeschoben, wäre kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn angefallen, da sich in diesem Fall für keinen der verkauften Anteile hätte ausschließen lassen, dass er außerhalb der Jahresfrist erworben wurde. Abgeltungssteuer ab 2009 Unter dem neuen Recht der Abgeltungssteuer entfallen ab 2009 die einjährige Haltedauer, nach deren Ablauf realisierte Veräußerungsgewinne steuerfrei werden, sowie die Freigrenze in Höhe von € 512 für steuerpflichtige Veräußerungsgewinne. Dadurch werden realisierte private Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Weiterhin können steuerliche Veräußerungsverluste ein Jahr rückund zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Allianz-dit Thesaurus Jahresfrist zutreffend Verkauf 5. 10. 2007, Rücknahmepreis davon Zwischengewinn Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn Stück Euro pro Anteil 150 588,17 0,13 588,04 Veräußerungsgewinn, Euro Kauf 16. 7. 2007, Ausgabepreis davon Zwischengewinn Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn ja 100 629,37 0,11 629,26 Kauf 05. 10. 2006, Ausgabepreis davon Zwischengewinn Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn ja 60 480,55 0,04 480,51 Kauf 14. 6. 2006, Ausgabepreis davon Zwischengewinn Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn nein 140 414,17 0,03 414,14 Jahresfrist zutreffend 10 588,04 5.880,40 Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn 5. 10. 2006 10 480,51 4.805,10 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 31. 12. 2006 10 7,28948 Veräußerungsgewinn 72,89 1.002,41 21 Fondserträge in der Einkommensteuererklärung 2007 Kapitalerträge innerhalb der Freibeträge Wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2007 die Höhe von € 801 bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten nicht übersteigen, müssen Sie diese in der Einkommensteuererklärung nicht angeben. Da sich die gleichen Beträge vom Zinsabschlag sowie von der 20 %igen KESt freistellen lassen ( Freistellungsauftrag), können Sie insoweit Kapitalerträge ungekürzt vereinnahmen. In diesem Fall brauchen Sie die Anlagen KAP und ggf. AUS auch nicht auszufüllen. Zu berücksichtigen sind jedoch hierfür alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, und nicht nur Ihre Investmentfondserträge. Dies schließt beispielsweise Zinseinnahmen aus Festgeldern und Dividendenerträge aus Aktienbeständen ein. Um etwaige dennoch einbehaltene Abschlagsteuern sowie um ausländische Quellensteuern geltend zu machen, bedarf es einer Einkommensteuererklärung auch bei jährlichen Kapitalerträgen von € 801 bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten oder weniger. 22 8 Beispiel 8: Freibeträge in der Einkommensteuererklärung Da Herr Schulze zusammen mit seiner Ehefrau im Kalenderjahr 2007 Kapitalerträge von nicht mehr als € 1.602 erzielt hat, kann er die Angabe seiner Kapitaleinkünfte unterlassen. Seine insgesamt 1.000 Anteile am Allianz-dit Euro Rentenfonds hatten bei ihrer Ausschüttung am 5. 3. 2007 pro Anteil Kapitalerträge – Zinsen und andere Erträge i. S. d. Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung von € 1,50723 erbracht, zusammen also € 1.507,23. In diesem Fall verzichtet er jedoch auf die Anrechnung des zu seinen Lasten einbehaltenen Zinsabschlags mit dem Solidaritätszuschlag, als er die Erträgnisscheine seiner eigenverwahrten 500 Anteile einlöste (siehe Beispiel 6 auf Seite 16). Seit 2007 gilt ein auf jährlich € 801 bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten gesenkter Freibetrag. Wann ist die Angabe in der Steuererklärung dennoch vorteilhaft? Kapitalerträge, die die Freibeträge überschreiten Auch wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen die Höhe von € 801 bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten nicht erreichen, können Sie sich über die Einkommensteuer zum Beispiel gezahlte Abschlagsteuern erstatten oder Steuergutschriften vergüten lassen. Etwa, wenn Sie Übersteigen Ihre Kapitalerträge die Höhe von € 801 bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten, ist die Angabe in der Einkommensteuererklärung Pflicht. Darunter fallen dann alle Ihre steuerpflichtigen Erträge – gleichgültig, ob sie um Abschlagsteuern gekürzt ausgezahlt wurden oder nicht. Auch Art und Ort der Verwahrung von Fondsanteilen berühren die Deklarationspflicht nicht: Erträge im Ausland oder selbst verwahrte Fondsanteile werden also gleichermaßen erfasst. Maßgebend sind die im Jahresbericht bzw. Ihrer Steuerbescheinigung angegebenen steuerpflichtigen Erträge, die Ihnen zufließen, wenn der Fonds ausschüttet bzw. thesauriert. einen Freistellungsauftrag nicht oder nur in ungenügender Höhe erteilt haben, Ihre Fondsanteile selbst verwahren und Ihnen beim Einlösen der Erträgnisscheine Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer (KESt), jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag, einbehalten wurde. 23 9 Beispiel 9: Fondserträge in der Einkommensteuererklärung Frau Müller errechnet die steuerpflichtigen Erträge aus ihren Fonds Allianz-dit Global Bond High Grade, Allianz-dit Bondspezial, Allianz-dit Euro Rentenfonds und Industria (vergleiche Beispiele 2 bis 5 auf den Seiten 9, 10, 11 und 14) nach folgendem Schema (die ausgefüllten Einkommensteuerformulare KAP und AUS erscheinen auf den Seiten 27, 29 und 33. 24 Welches Formular für welche Erträge? Anlage KAP: Hier geben Sie den steuerpflichtigen Teil Ihrer Investmentfondserträge an, zusammen mit eventuell vorhandenen anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. Anlage AUS: Falls Sie anrechenbare ausländische Quellensteuern geltend machen wollen, kommt die „Anlage AUS“ hinzu. Anlage SO: Sofern Sie „Spekulationsgewinne“ ( Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften) versteuern müssen, füllen Sie die „Anlage SO“ für Sonstige Einkünfte aus. Anlage N: Die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen Sie in der „Anlage N“. Anlage AV: Die staatlichen Förderungen für einen Altersvorsorge-Sparvertrag nach § 10 a EStG („Riester-Rente“) beantragen Sie mit der „Anlage AV“. Die steuerpflichtigen Erträge sind nicht identisch mit den von Ihnen bezogenen Ausschüttungen, die auch steuerfreie Bestandteile enthalten können. Eine detaillierte Auflistung aller steuerpflichtigen Ertragsarten finden Sie in Ihrer Steuerbescheinigung bzw. in der Jahresbescheinigung. Einkommensteuererklärung 2007 Angaben in Euro Allianz-dit Global Bond High Grade Allianz-dit Bondspezial 1 Allianz-dit Euro Rentenfonds 2 Industria Aufgelegt in Luxemburg Luxemburg Deutschland Deutschland Siehe Beispiel 2 3 4 5 Einzutragende Summe Anlage KAP Zeile 8: Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen (einschl. Zwischengewinne) Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3) –,00 –,00 6.477,00 18,00 6.495,00 Anzurechnender inländischer Zinsabschlag (Spalte 3) –,00 –,00 2.105,31 5,63 2.110,94 Zeile 19: Dividenden und ähnliche Erträge aus Investmentanteilen Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3 Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer (Spalte 3) Zeile 32: Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…) ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3 Anzurechnender inländischer Zinsabschlag (Spalte 3) Zeile 43: Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende Quellensteuern –,00 –,00 –,00 1.043,00 1.043,00 –,00 –,00 –,00 19,01 19,01 1.254,00 1.575,00 –,00 –,00 2.829,00 –,00 1.420,80 –,00 –,00 1.420,80 133,89 –,00 –,00 –,00 133,89 78,1400 115,7900 1,3600 195,29 Zeile 44: Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer / zum Zinsabschlag Anlage AUS Zeile 6: Einnahmen, die in den Zeilen 31, 32 u. 40 der Anlage KAP enthalten sind 3) –,00 7700 –,00 –,00 Zeile 8: Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus einem inländ. Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen3) –,00 –,00 10300 –,00 Zeile 9: Dividenden und ähnliche Erträge aus einem inländ. Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen 3) –,00 –,00 –,00 571,0 Zeile 18: Anzurechnende ausländische Steuern – insgesamt für alle Einkunftsarten einschl. ausl. Steuern bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den Zeilen 6 und 8) –,00 14,00 16,00 –,00 Zeile 19: Anzurechnende ausländische Steuern – insgesamt für alle Einkunftsarten einschl. ausl. Steuern bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den Zeilen 7 und 9 (nicht in Zeile 18 enthalten)3) –,00 –,00 –,00 182,0 –,00 1400 1600 –,00 Zeile 20: In den Zeilen 18 und 19 enthaltene fiktive ausländische Steuern nach DBA 3) 1 Ausschüttende und thesaurierende Tranche. Depot- und eigenverwahrte Anteile. 3 Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufgerundet. 2 25 So füllen Sie die Anlage KAP aus Erträge aus inländischen Fonds Auf der Vorderseite der Anlage KAP (Seite 1) geben Sie die steuerpflichtigen Erträge Ihrer inländischen Fonds getrennt nach folgenden Kategorien an: Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus inländischen Investmentanteilen tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 8, Spalten 1 und 2 ein. Q Die Angaben entnehmen Sie den Steuerbescheinigungen des depotführenden Kreditinstituts oder dem Jahresbericht des Fonds. Wenn Sie verschiedene Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme ein. Rechnen Sie eventuelle Zwischengewinne hinzu, die beim Verkauf inländischer Fondsanteile realisiert wurden. Deren Höhe entnehmen Sie den Verkaufsabrechnungen des ausführenden Kreditinstituts. Ziehen Sie Zwischengewinne ab, die beim Erwerb inländischer Fondsanteile im selben Kalenderjahr bereits von Ihnen bezahlt wurden. Deren Höhe entnehmen Sie den Kaufabrechnungen des ausführenden Kreditinstituts. W Bereits einbehaltenen Zinsabschlag tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 8, Spalte 3 ein. Dividenden und ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren – aus inländischen Investmentanteilen tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 19, Spalten 1 und 2 ein. E Die Angaben entnehmen Sie den Steuerbescheinigungen des depotführenden 26 Kreditinstituts oder dem Jahresbericht des Fonds. Tragen Sie diese Erträge in voller Höhe ein, obwohl sie nur zur Hälfte steuerpflichtig sind. Die rechnerische Halbierung wird vom Finanzamt vorgenommen. Wenn Sie verschiedene Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme ein. R Einbehaltene Kapitalertragsteuer (20 % KESt) auf inländische Dividenden, die vom Halbeinkünfteverfahren profitieren, tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 19, Spalte 3 ein. Auch bei Dividendenerträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist die volle Summe der Erträge einzutragen, nicht nur die steuerpflich- Erträge aus ausländischen Fonds tige Hälfte. Die rechnerische Halbierung über- Auf der Rückseite der Anlage KAP (Seite 2) trennen Sie die steuerpflichtigen Erträge Ihrer ausländischen Fonds nach folgenden Kategorien: Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 32, Spalten 1 und 2 ein. T Die Angaben über Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) entnehmen Sie den Steuerbescheinigungen des depotführenden Kreditinstituts oder dem Jahresbericht des Fonds. Wenn Sie verschiedene Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme ein. Rechnen Sie eventuelle Zwischengewinne hinzu, die beim Verkauf ausländischer Fondsanteile realisiert wurden. Deren Höhe entnehmen Sie den Verkaufsabrechnungen des ausführenden Kreditinstituts. nimmt das Finanzamt. 2007 Name / Gemeinschaft 1 Anlage KAP Vorname 2 3 Steuernummer X zur Einkommensteuererklärung X zur Feststellungserklärung (en) scheinigung Bitte Steuerbe ifügen! im Original be Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von Steuern Inländische Kapitalerträge Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) 54 EUR 4 aus Guthaben und Einlagen (z. B. Sparguthaben) 5 aus Bausparguthaben 6 aus verzinslichen Wertpapieren (einschl. Stückzinsen) 7 aus Tafelgeschäften mit festverzinslichen Wertpapieren 8 9 3 EUR EUR aus Investmentanteilen (einschl. Zwischengewinne) ,– ,– ,– ,– ,– , , , , , aus sonst. Kapitalforderungen jeder Art, die dem Zinsabschlag unterliegen (z. B. Instandhaltungsrücklagen) ,– ,– , 10 11 aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen 13 aus Lebensversicherungen, soweit einkommensteuerpflichtig aus stiller Gesellschaft / aus partiarischen Darlehen 14 Summe der Zeilen 11 bis 13 (Kapitalertragsteuer) 15 aus sonst. Kapitalforderungen jeder Art, die nicht dem Zinsabschlag unterliegen (z. B. Darlehen zwischen Privatpersonen) 16 Summe der Zeilen 4 bis 15 30 17 die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden 56 40 ,– ,– ,– ,– ,– ,– 35 ,– ,– 31 ,– ,– ,– 57 ,– 18 aus Aktien und anderen Anteilen (auch bei Tafelgeschäften) 19 aus Investmentanteilen 21 aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Summe der Zeilen 18 bis 20 16 2007AnlKAP051 W , , , , Dividenden und ähnliche Erträge 20 Ct ,– ,– ,– ,– ,–Q Summe der Zeilen 4 bis 9 (Zinsabschlag) 12 Anzurechnen sind inländische(r) Zinsabschlag / Kapitalertragsteuer lt. beigefügter Steuerbescheinigungen Einnahmen (einschließlich freigestellter Einnahmen, anzurechnender / vergüteter Kapitalertragsteuer / Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag) Stpfl. / Ehemann / Ehefrau Gemeinschaft 1 2 , Kapitalertragsteuer ,– ,–E ,– ,– , , ,– ,– , ,– 17 ,– 61 , – Aug. 2007 – R 2007AnlKAP051 27 Ziehen Sie Zwischengewinne ab, die beim Erwerb ausländischer Fondsanteile bereits von Ihnen bezahlt wurden. Deren Höhe entnehmen Sie den Kaufabrechnungen des ausführenden Kreditinstituts. Y Bereits einbehaltenen Zinsabschlag tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 32, Spalte 3 ein. Anzurechnende Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) I Sofern Sie Fondsanteile im Ausland verwahren ließen und dafür Quellensteuern nach der ZIV angefallen sind, wird der Betrag in die Anlage KAP, Zeile 43 eingetragen. Die Angabe der steuerpflichtigen Erträge Ihrer ausländischen Fonds wird nochmals in der Anlage AUS verlangt. Wo und wie Anzurechnende Solidaritätszuschläge genau, zeigt Ihnen das nächste Kapitel zum Aus- Dividenden und ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren – aus ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 34, Spalten 1 und 2 ein. U Die Angaben über Dividenden und ähnliche Erträge gehen aus Ihrer Steuerbescheinigung sowie dem Jahresbericht des Fonds hervor. Tragen Sie diese Erträge in voller Höhe ein, obwohl sie nur zur Hälfte steuerpflichtig sind. Die rechnerische Halbierung wird vom Finanzamt vorgenommen. Wenn Sie verschiedene Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme ein. 28 Zusammen mit gezahlten Abschlagsteuern wird stets auch der Solidaritätszuschlag (SolZ) erhoben. Auch dessen Einbehalt lässt sich in Ihrer Einkommensteuer als Vorauszahlung anrechnen. Die Summe gezahlter Solidaritätszuschläge auf die Zinsabschläge (5,5 % von 30 % bzw. 35 %) und Kapitalertragsteuer (KESt) (5,5 % von 20 %) tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 44 ein. O Die Angaben gehen aus den Steuerbescheinigungen des depotführenden Kreditinstituts hervor und sind gegebenenfalls zu summieren. füllen der Anlage AUS. Steuernummer Ausländische Kapitalerträge (Einnahmen einschl. der anzurechnenden / abzuziehenden ausländischen Quellensteuern, die in Zeile 43 oder in den Zeilen 6 bis 24 der Anlage AUS einzutragen sind, soweit sie nicht aus inländischem Sondervermögen stammen) 31 32 33 34 35 Anlage AUS beachten Einnahmen (einschließlich freigestellter Einnahmen, anzurechnender / vergüteter Kapitalertragsteuer Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag) Ehefrau Stpfl. / Ehemann / Gemeinschaft 1 2 EUR Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz) 22 3 EUR ,– Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Sparguthaben, festverzinsl. Wertpapieren, ausländ. Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) und sonstige aus32 länd. Kapitalerträge Dividenden u. ähnl. Erträge aus Aktien und 24 anderen Anteilen EUR ,– 23 T 33 ,– ,– 25 U 55 ,– ,– 29 aus ausländischen Investmentanteilen (In- 54 vestmentsteuergesetz) Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG Anzurechnen ist inländischer Zinsabschlag lt. beigefügter Steuerbescheinigungen 28 Ct 62 , ,– 63 ,– ,– ,– , Y Erträge aus Beteiligungen 1. Beteiligung (Gemeinschaft, Finanzamt, Steuernummer) 36 X Stpfl. / Ehemann X Ehefrau X Stpfl. / Ehemann X Ehefrau 2. Beteiligung (Gemeinschaft, Finanzamt, Steuernummer) 37 38 Inländische Zinsen und andere Erträge einschl. Erträge aus Sondervermögen 42 (ohne Dividenden) 39 Inländische Dividenden und ähnliche Erträge (einschl. Erträge aus Sondervermögen) Stpfl. / Ehemann / Gemeinschaft 48 40 Ausländische Zinsen u. andere Erträge sowie Erträge aus ausländ. Investmentanteilen 44 (Auslandinvestment-Gesetz) 41 Ausländische Dividenden 50 und ähnliche Erträge Anzurechnende Steuern Ehefrau ,– 43 ,– ,– 49 ,– ,– 45 ,– 51 ,– ,– Kapitalertragsteuer aus Beteiligungen und anderen Einkunftsarten EUR 42 Zinsabschlag Ct EUR , 64 Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende Quellensteuern 43 Summe aller anzurechnenden Quellensteuern nach der ZIV (lt. beigefügter Bescheinigung) EUR Ct , 67 Anzurechnende Solidaritätszuschläge 44 Ct , 65 EUR Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer / zum Zinsabschlag Werbungskosten Stpfl. / Ehemann / Gemeinschaft EUR Werbungskosten zu den inländischen Kapital12 erträgen lt. den Zeilen 4 bis 17 und 38 P 13 46 Werbungskosten zu den inländischen Kapital82 erträgen lt. den Zeilen 18 bis 20 und 39 { 83 47 Abzuziehende ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 2 und 3 EStG zu Zeile 8 52 } 53 48 Abzuziehende ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 2 und 3 EStG zu Zeile 19 58 q 59 49 Werbungskosten zu den ausländischen Kapitalerträgen lt. den Zeilen 31, 32 und 40 18 w 19 50 Werbungskosten zu den ausländischen Kapitalerträgen lt. den Zeilen 33, 34 und 41 86 e 87 51 Abzuziehende ausländische Steuern n. § 34 c 26 Abs. 2 u. 3 EStG z. d. Zeilen 31, 32 und 40 r 27 52 Abzuziehende ausländische Steuern n. § 34 c 68 Abs. 2 u. 3 EStG z. d. Zeilen 33, 34 und 41 t 69 Steuerstundungsmodelle Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnl. Modellen i. S. d. § 15 b EStG (Erläuterungen auf besonderem Blatt) davon gesondert und einheitlich festgestellt EUR EUR 45 Stpfl. / Ehemann / Gemeinschaft EUR Ehefrau EUR ,– 53 2007AnlKAP052 O , 39 Ehefrau I Ct ,– 2007AnlKAP052 29 Abzug von Werbungskosten Zu den Werbungskosten für Kapitalerträge gehören insbesondere die Gebühren für die Depotführung. Weitere mögliche Aufwendungen stellen etwa Beratungshonorare, Finanzierungskosten oder Fachliteratur dar. Nicht abziehbar sind Anschaffungskosten für Fonds, also zum Beispiel der beim Anteilerwerb bezahlte Ausgabeaufschlag. Der Werbungskostenpauschbetrag für Kapitalerträge beträgt im Kalenderjahr 2007 € 51 bzw. für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten € 102. Ihr Finanzamt berücksichtigt ihn auch ohne einen Eintrag in den entsprechenden Formularfeldern. 30 Wenn Sie dagegen höhere Aufwendungen steuerlich geltend machen möchten, benötigen Sie den Nachweis anhand von Belegen. In diesem Fall müssen Sie eines oder mehrere Felder für Werbungskosten in der Anlage KAP ausfüllen. Soweit die Werbungskosten die Erträge ausländischer Fonds oder die von inländischen Fonds im Ausland erzielten Erträge betreffen, werden sie zusätzlich in die Anlage AUS aufgenommen (siehe Abschnitt „So füllen Sie die Anlage AUS aus“ auf den Seiten 32 und 33). Dies gilt auch für den Fall, dass anrechenbare ausländische Quellensteuern von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen abgezogen werden sollen. Werbungskosten für Dividendenerträge, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, werden vom Finanzamt auch nur zur Hälfte angerechnet. Sie erscheinen jedoch mit ihren vollen Beträgen in der Anlage KAP, Zeilen 46 und 50 sowie in der Anlage AUS, Zeile 11. Die Summe der nachgewiesenen Werbungskosten tragen Sie in die Anlage KAP, Zeilen 45 bis 52 sowie gegebenenfalls in Anlage AUS, Zeilen 10 bis 13 ein. Die Werbungskosten und abzuziehenden ausländischen Quellensteuern werden nach folgendem Schema in die Anlage KAP und ggf. Anlage AUS eingetragen: Werbungskosten und abzuziehende ausländische Quellensteuern Anlage KAP Werbungskosten Abzuziehende ausländische Quellensteuer 2) Korrespondierende Eintragungen in Anlage AUS 1) Werbungskosten Abzuziehende ausländische Quellensteuer 2) 3) Inländische Fonds – Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 8 Zeile 45 P Zeile 47 } Zeile 10 p Zeile 12 ] – Dividenden und ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 19 4) Zeile 46 { Zeile 48 q Zeile 11 [ Zeile 13 A Zeile 49 w Zeile 51 r Zeile 10 p Zeile 12 ] Zeile 50 e Zeile 52 t Zeile 11 [ Zeile 13 A Ausländische Fonds – Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 32 – Dividenden und ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 34 4) 1) Nur insoweit, als auf die zugrunde liegenden ausländischen Erträge anrechenbare ausländische Quellensteuer angefallen ist. Die Angaben über diese Quellensteuern gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor. 3) Nur insoweit, als die ausländische Quellensteuer nicht in Anlage AUS, Zeile 18 oder 19, als anzurechnende ausländische Steuer eingetragen ist. 4) In der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts mit dem vollen Wert ausgewiesen und in dieser Höhe einzutragen; die rechnerische Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor. 2) 31 So füllen Sie die Anlage AUS aus Anrechenbare ausländische Quellensteuern und Progressionsvorbehalt Die Angaben in der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung machen zum einen anrechenbare ausländische Quellensteuern geltend und ermöglichen zum anderen den Progressionsvorbehalt für die zugrunde liegenden ausländischen Einkünfte. Alle Erträge, die auf diese Weise in der Anlage AUS aufgeführt werden, sind in den umfassenderen Angaben der Anlage KAP enthalten. Nutzen Sie in der Anlage AUS pro Fonds eine Spalte. Abweichend hiervon werden die ausländischen Mieteinnahmen eines Fonds nach Ländern aufgegliedert (siehe auch Tabelle „Werbungskosten und abzuziehende ausländische Quellensteuern“ auf Seite 31): Einzutragen sind die Einnahmen pro Investmentfonds, soweit sie einer Quellenbesteuerung im Ausland unterlagen. Analog zur Systematik der Anlage KAP werden sie nach vier Kategorien gegliedert: – Inländische Fonds, Zinsen und andere Erträge, – Inländische Fonds, Dividenden und ähnliche Erträge, – Ausländische Fonds, Zinsen und andere Erträge, – Ausländische Fonds, Dividenden und ähnliche Erträge. Bei ausländischen Quellensteuern besteht ein Wahlrecht: Sie lassen sich auf Ihre Steuerschuld anrechnen oder auf Antrag von Ihren Kapitalerträgen abziehen. Am besten, Sie entscheiden gemeinsam mit einem Steuerberater, was für Sie günstiger ist. Diesen Einkünften werden die angefallenen Werbungskosten, die wie Werbungskosten abzuziehenden und die anzurechnenden ausländischen Quellensteuern zugeordnet. Dabei gilt das folgende Schema: Eintragungen in die Anlage AUS Einnahmen1) Werbungskosten Anrechenbare ausländische Quellensteuern 1) Wie Werbungskosten abzuziehen Auf die Steuerschuld anzurechnen Gesamt Davon fiktive ausländische Quellensteuer Inländische Fonds – Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 8 Zeile 8 i Zeile 10 p Zeile 12 ] Zeile 18 S – Dividenden und ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 19 4) Zeile 9 o Zeile 11 [ Zeile 13 A Zeile 19 D – Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 32 Zeile 6 y Zeile 10 p Zeile 12 ] Zeile 18 S – Dividenden und ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 34 4) Zeile 7 u Zeile 11 [ Zeile 13 A Zeile 19 D Zeile 20 F Ausländische Fonds 1) Zeile 20 F Die einzutragenden Angaben gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor. Sie werden getrennt nach Fonds eingetragen. 2) Die Werte sind in voller Höhe einzutragen, die rechnerische Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor. 32 2007 Name Anlage AUS 1 Vorname 2 3 Lfd. Nr. der Anlage Steuernummer X zur Einkommensteuererklärung X zur Erklärung zur gesonderten Feststellung Jeder Ehegatte mit ausländischen Einkünften hat eine eigene Anlage AUS abzugeben. Ausländische Einkünfte und Steuern X Steuerpflichtige ausländische Einkünfte, die in den Anlagen GSE, KAP, L, SO und / oder V Stpfl. / Ehemann X Ehefrau enthalten sind und die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive ausländische Steuern nach DBA anzurechnen sind – Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern – 1. Staat / Fonds 2. Staat / Fonds 10 9 3. Staat / Fonds 30 50 4 Kapitalvermögen Einkunftsquellen Einkunftsquellen Einkunftsquellen 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Einnahmen, die in den Zeilen 31, 32 u. 40 der Anlage KAP 00 enthalten sind Einnahmen, die in den Zeilen 33, 34 u. 41 der Anlage KAP 01 enthalten sind Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus einem inländ. Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen Dividenden und ähnliche Erträge aus einem inländ. Sondervermögen, die aus ausländ. Quellen stammen Werbungskosten zu den Zeilen 6 u. 8 (ohne ausländ. Steuern lt. Zeile 12) Werbungskosten zu den Zeilen 7 u. 9 (ohne ausländ. Steuern lt. Zeile 13) Abzuziehende ausl. Steuern nach § 34 c Abs. 2 u. 3 EStG zu den Zeilen 6 und 8 Abzuziehende ausl. Steuern nach § 34 c Abs. 2 u. 3 EStG zu den Zeilen 7 und 9 EUR EUR EUR y ,– 20 ,– 40 ,– u ,– 21 ,– 41 ,– 02 i 03 o ,– ,– 04 p 05 23 ,– ,– 43 ,– ,– ,– 24 ,– 44 ,– [ ,– 25 ,– 45 ,– 06 ] ,– 26 ,– 46 ,– 11 A ,– 31 ,– 51 ,– 22 42 Andere Einkunftsarten (einschließlich der Einkünfte nach § 20 Abs. 2 AStG) 14 Einkunftsquellen EUR Einkünfte (einschließlich der 15 16 17 Einkunftsquellen Einkunftsquellen – bei mehreren Einkunftsarten: Einzelangaben bitte auf besonderem Blatt – EUR gemäß § 3 Nr. 40 und § 3 c Abs. 2 EStG steuerfreien Teile) 07 In Zeile 15 enthaltene Einkünfte, für die § 3 Nr. 40 und § 3 c 08 Abs. 2 EStG Anwendung finden ,– ,– ,– Abgezogene ausländ. Steuern nach § 34 c Abs. 2 und 3 EStG 27 28 EUR ,– ,– ,– ,– ,– 47 48 ,– Anzurechnende ausländische Steuern 18 19 20 insgesamt für alle Einkunftsarten einschl. ausl. Steuern bei Einnahmen aus Investment- 09 anteilen lt. den Zeilen 6 und 8 bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den Zeilen 7 und 9 12 (nicht in Zeile 18 enthalten) In den Zeilen 18 und 19 enthaltene fiktive ausländische Steuern nach DBA S ,– 29 ,– 49 ,– D ,– 32 ,– 52 ,– F ,– ,– ,– Die Eintragungen in den Zeilen 21 bis 24 sind nur in der ersten Anlage AUS erforderlich. Pauschal zu besteuernde Einkünfte i. S. d. § 34 c Abs. 5 EStG 21 In Zeile 15 nicht enthaltene Einkünfte, für die die Pauschalierung beantragt wird ,– 800 Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG (in den Anlagen GSE, KAP, L enthalten) Hinzurechnungsbetrag lt. Feststellung des Finanzamts (zuzüglich der anzurechnenden ausländischen Steuern lt. Zeile 23) Finanzamt, Steuernummer Staat 23 Auf Antrag nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnende ausländische Steuern lt. Feststellung 802 ,– ,– 24 Nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnende ausländische Steuern lt. Feststellung 803 ,– 22 801 2007AnlAUS141 – Aug. 2007 – 2007AnlAUS141 33 Beantragen der Arbeitnehmer-Sparzulage Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen (VL) bis zu einer Höhe von € 400 im Jahr beziehen, können eine Sparzulage vom Staat beantragen. Voraussetzung ist, dass das jährliche zu versteuernde Einkommen € 17.900 bzw. bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten € 35.800 nicht übersteigt. Die Sparzulage beträgt 18 % der VLLeistungen des Arbeitgebers. Fondsanleger mit VL-Verträgen erhalten die Arbeitnehmer-Sparzulage zum Ende der Sperrfrist nach sieben Jahren Anlagedauer. Sie wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt. Erste Seite des Mantelbogens: Kreuzen Sie das Kästchen „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“ an. Anlage N: In der Anlage N, Zeile 83 (auf Seite 3) geben Sie die Anzahl an VL-Bescheinigungen über den Bezug vermögenswirksamer Leistungen an. Die staatliche Förderung umfasst jährliche Zulagen und zusätzlich – abhängig von der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens – die Möglichkeit der Steuerersparnis. Die staatliche Zulage Die Zulage zahlt Ihnen der Staat zusätzlich zu den von Ihnen in Eigenleistung erbrachten Beiträgen. Voraussetzung ist, dass Sie einen entsprechenden Antrag auf dem amtlichen Formular gestellt haben. Das Antragsformular versendet das depotführende Kreditinstitut bzw. Ihr Fondsanbieter zusammen mit dem Ergänzungsbogen für die Kinderzulage. Beides schicken Sie ausgefüllt zurück. Die Auszahlung der Zulage erfolgt direkt auf Ihr Anlagekonto; der Betrag wird von Ihrer Fondsgesellschaft für Sie angelegt. Grundzulage: Für 2007 wie für 2006 beträgt die Grundzulage pro Jahr € 114. Dieser Betrag steigt 2008 auf jährlich € 154. 34 Sie in der Regel jährlich von dem depotführenden Kreditinstitut eine VL-Bescheinigung zugeschickt. Sollten Sie keine Bescheinigung erhalten haben, wenden Sie sich an das Fügen Sie dem ausgefüllten Formular die VL-Bescheinigungen des depotführenden Kreditinstituts bei. Dies kann auch eine Investmentgesellschaft sein. Beantragen der staatlichen „Riester-Förderung“ Sie haben eine staatlich geförderte private Altersvorsorge („Riester-Rente“) bei einem zertifizierten Anbieter abgeschlossen? Dann sind Ihre Erträge während der gesamten Ansparzeit steuerfrei – gleichgültig, ob es sich um einen Fondssparplan handelt oder zum Beispiel um eine Versicherung. Erst mit der Auszahlung der Rente sind die angesammelten Erträge zu versteuern. Als VL-Anleger bekommen Kreditinstitut, das Ihren VL-Fonds verwaltet. Kinderzulage: Für 2007 wie für 2006 beträgt die Kinderzulage für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, jährlich € 138. Dieser Betrag steigt 2008 auf jährlich € 185. Mindesteigenbeiträge für den Erhalt der Zulage: Um in den Genuss der vollen staatlichen Zulage zu gelangen, müssen Sie die geforderten jährlichen Mindesteigenbeiträge (mind. € 60 p. a.) sparen. Für 2007 wie für 2006 sind das jeweils 3 % Ihres sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich staatlicher Zulagen). Dieser Satz steigt 2008 auf 4 %. Der Steuervorteil Parallel zu Ihrem Antrag auf staatliche Zulage können Sie Ihre für die „Riester-Rente“ aufgewendeten Sparbeiträge zusätzlich als Sonderausgabe ansetzen. Diese Förderung erweitert die bislang geltenden Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen. Maximalbetrag: Für 2007 wie für 2006 lassen sich auf diese Weise bis zu € 1.575 von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Diese Obergrenze steigt 2008 auf jährlich € 2.100. Steuerersparnis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuererklärung für Sie, ob Ihre Steuerersparnis durch den Ansatz als Sonderausgabe höher ausfällt als die staatliche Zulage. In diesem Fall bekommen Sie die Zulage und darüber hinaus den Differenzbetrag als Steuererstattung. „Riester“ in der Einkommensteuererklärung Fondserträge, die über einen staatlich geförderten Altersvorsorge- Die Beiträge zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge müssen Sie bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage AV deklarieren. Sparplan erzielt wurden, bleiben bis zum Beginn der Rente steuerfrei. In dieser Zeit fallen weder der Zinsabschlag noch Steuerbescheinigung: Das Kreditinstitut, bei dem Sie Ihren „Riester-Vertrag“ abgeschlossen haben, übersendet Ihnen eine Bescheinigung mit allen wesentlichen Daten. Diese müssen Sie lediglich in die Anlage AV übertragen. Handelt es sich um die Einkommensteuererklärung 2007, geben Sie in den Zeilen 5 bis 8 Ihren Verdienst des Jahres 2006 und in den Zeilen 15 bis 17 die Anzahl Ihrer Kinder an, für die Sie 2007 Kindergeld erhalten haben. Fügen Sie der ausgefüllten Anlage AV die Bescheinigung Ihres Kreditinstituts als Anbieter des Altersvorsorgevertrages bei. die Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden an. Auch bei zusammen veranlagten Ehepaaren füllt jeder Ehegatte für seinen „Riester-Vertrag“ eine eigene Anlage aus. Aufgrund Ihrer Angaben berechnet dann das Finanzamt, ob Ihnen ausschließlich die Zulage ausbezahlt wird oder ob Sie darüber hinaus eine Steuererstattung erhalten. 35 Häufig gestellte Fragen Wie wird die künftige Abgeltungssteuer meine Fondserträge betreffen? Zinsen und andere voll zu versteuernde Erträge werden nur noch mit maximal 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Insoweit werden Anleger mit einem höheren individuellen Steuersatz besser gestellt; für solche mit einem niedrigen individuellen Steuersatz gibt es keine Veränderungen. Für Dividendenerträge entfällt das Halbeinkünfteverfahren – per saldo eine geringfügige Verschlechterung. Realisierte Kursgewinne auf Fondsebene, die bislang steuerfrei ausgeschüttet wurden, unterliegen nun der 25 %igen Abgeltungssteuer bzw. dem niedrigeren individuellen Steuersatz. Die Thesaurierung solcher Erträge bleibt steuerfrei. Weshalb muss ich einen höheren Betrag versteuern als ich per Ausschüttung erhalten habe? Ausgeschüttet werden die Erträge abzüglich der Fondsaufwendungen. Da Letztere für steuerliche Zwecke nur zu 90 % berücksichtigt werden, kann im Einzelfall die Steuerpflicht höher ausfallen als die Ausschüttung. Dieser Kappung unterliegen solche Werbungskosten, die sich nicht bestimmten Einnahmen unmittelbar zuordnen lassen. Die Kürzungsvorschrift findet sich in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG. Warum muss ich als Folge einer Ausschüttung oder Thesaurierung einen Kapitalertrag versteuern, obwohl die Ausschüttung den Wertverlust meiner Fondsanlage nicht wettgemacht hat? Kursgewinne der im Fonds enthaltenen Wertpapiere und anderer Vermögenswerte werden im steuerlichen Ergebnis ebensowenig berücksichtigt wie Kursverluste. Vielmehr kommt es auf die Zinsen, Dividenden und ähnliche Erträge 36 des Fonds an. Daher kann, ebenso wie bei der Direktanlage, trotz Wertminderung der Anlage ein steuerpflichtiger Ertrag anfallen. Aus welchem Grund muss ich einen Zwischengewinn versteuern, obwohl ich beim Verkauf meiner Anteile keinen Wertanstieg realisiert habe? Der Zwischengewinn umfasst nur die Zinserträge des Fonds, während der Anteilwert von den gesamten Erträgen beeinflusst wird. Dazu zählen auch solche, die nicht zum Zwischengewinn gehören. Wo finde ich in den Steuerbescheinigungen meiner Bank die Zwischengewinne, die ich bei Anteilkäufen bezahlt und bei Verkäufen realisiert habe? Die Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute betreffen nur einen Teil der Kapitalerträge, nämlich die jährlichen Fondserträge im steuerlichen Sinn, die ausgeschüttet oder thesauriert worden sind. Außerdem weisen sie einbehaltene Zinsabschläge, 20 % KESt sowie die Solidaritätszuschläge aus. Die abzuziehenden und hinzuzurechnenden Zwischengewinne müssen mit den Kaufabrechnungen nachgewiesen werden. Sie erscheinen jedoch in den Jahresbescheinigungen (nach § 24c EStG) der Kreditinstitute. Wie erfahre ich die Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, die ich in meiner Einkommensteuer geltend machen will? Die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern mit den zugehörigen ausländischen Erträgen, die im Fonds angefallen sind, gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor. Nach der Ausschüttung oder Thesaurierung stelle ich fest, dass ein deutlich anderer Betrag einkommensteuerpflichtig ist, als der aufgelaufene Zwischengewinn erwarten ließ. Worin liegen die Diskrepanzen? Der Zwischengewinn ist enger definiert als der steuerpflichtige Kapitalertrag. Dividenden, Erträge aus Aktien- und Renten-Genuss-Scheinen und erstattete ausländische Quellensteuern darauf, Erträge aus Ersatzleistungen für Wertpapier-Darlehen sowie teilweise Erträge aus Wertpapier-Darlehen sind die wichtigsten Posten, die zwar der Einkommensteuer, nicht jedoch dem Zinsabschlag unterliegen. Weitere Verzerrungen ergeben sich aus dem Umstand, dass die steuerpflichtigen Ergebnisse aus Finanzinnovationen, bei denen keine Emissionsrendite ermittelt werden kann, den Zwischengewinn am Ausschüttungstag nur verlassen, wenn sie realisiert sind; das entsprechende Wertpapier also zuvor veräußert worden ist. Diese letztere Praxis endet unter dem neuen Recht der Abgeltungssteuer für Finanzinnovationen, die nach dem 31.12. 2008 erworben werden. Kann ich dem Einbehalt von Abschlagsteuern (Zinsabschlag und 20 %iger KESt mit dem jeweiligen Solidaritätszuschlag) dadurch entgehen, dass ich mein Depot ins Ausland verlege? Vermieden wird dadurch nur der Zinsabschlag bei Erträgnisausschüttungen und Anteilverkäufen, der im Ausland nicht erhoben wird. Nicht vermieden werden können die 20 %ige KESt sowie – in inländischen thesaurierenden Fonds – der 30 %ige Zinsabschlag. Thesaurierende ausländische Fonds sind erst bei der Anteilrückgabe betroffen, da ihre jährlichen Thesaurierungen frei vom Zinsabschlag erfolgen. Allerdings können bei der Verwahrung von Fondsanteilen im Ausland dortige Quellensteuern anfallen. Dazu zählt beispielsweise die Quellensteuer nach der EU-Zinsinformationsrichtlinie, die dem deutschen Zinsabschlag ähnelt (siehe Abschnitt „Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV)“ auf Seite 8). Ein etwaiger vermiedener Zinsabschlag ändert nichts an der Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Die künftige Abgeltungssteuer des neuen Rechts wird bei im Ausland liegenden Depots zwar von den dortigen Kreditinstituten nicht einbehalten, aber der Anleger bleibt zur Deklaration in seiner Einkommensteuererklärung verpflichtet. Erhoben werden auch hier 25 % oder der niedrigere individuelle Einkommensteuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Ich habe eigenverwahrte Anteilzertifikate und / oder Erträgnisscheine verloren. Bekomme ich dafür Ersatz? Die Fondsgesellschaft kann Ersatzurkunden ausstellen. Allerdings sind dabei umfangreiche Formvorschriften zu beachten. Je detaillierter Sie die verlorenen Urkunden beschreiben, etwa durch Fotokopien der Originale, desto leichter ist der Ersatz. Weshalb weist der Jahresbericht des Fonds eine höhere Performance aus, als sie sich aus einem Vergleich der Anteilpreise von Jahresende und Jahresbeginn errechnet? Die Performance setzt sich nicht nur aus der Anteilwertentwicklung im Zeitablauf zusammen, sondern berücksichtigt gleichermaßen etwaige Ausschüttungen. Zugrunde gelegt wird die Gesamtausschüttung, die auch etwaige Abschlagsteuern berücksichtigt. Dabei handelt es sich um die 20 %ige KESt, den Zinsabschlag sowie die Solidaritätszuschläge darauf. Unterstellt wird, dass die Gesamtausschüttung in zusätzlichen Fondsanteilen angelegt wird und dadurch an der weiteren Wertentwicklung des Fonds teilnimmt. Anrechenbare ausländische Quellensteuern werden in die Berechnung nicht einbezogen. Dieses Berechnungsverfahren ist branchenüblich und von der Aufsichtsbehörde akzeptiert. 37 Steuer-ABC Abgeltungssteuer Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 führt unter anderem im Jahr 2009 eine 25 %ige Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte ein. Sie ersetzt die bisher geltende Kapitalertragsteuer auf Zinsen ( Zinsabschlag) und auf inländische Dividenden (KESt). Siehe im Einzelnen Tabelle „Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer ab 2009?“ auf den Seiten 42 und 43. Arbeitnehmer-Sparzulage Die Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Als Beleg dient die Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts über die eingezahlten Beträge. Ausgabeaufschlag Der Ausgabeaufschlag ist eine Gebühr, die beim Kauf von Fondsanteilen anfällt und Kosten für Vertrieb, Marketing und Beratung deckt. Gezahlte Ausgabeaufschläge können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie werden aber als Anschaffungskosten berücksichtigt, wenn Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zu ermitteln sind. Ausländische Quellensteuer In einigen Ländern unterliegen die Erträge aus Wertpapieren einem Steuerabzug. Investmentfonds fließen diese Erträge dann um diese ausländische Quellensteuer gekürzt zu. Anleger können in ihrer Einkommensteuererklärung meist wählen, ob sie die gezahlte ausländische Quellensteuer auf ihre Steuerschuld anrechnen oder aber bei der Ermittlung ihrer Gesamteinkünfte steuerlich absetzen. In bestimmten Fällen ist jedoch entweder nur Anrechnung oder nur Abzug möglich. Voraussetzung ist, dass die ausländische Quellensteuer im Inland anrechenbar ist. Eine unmittelbare Vergütung durch das depotführende Kreditinstitut, etwa aufgrund eines Freistellungsauftrages oder einer NV-Bescheinigung, ist nicht möglich. 38 Ausschüttung Ausschüttende Investmentfonds, der häufigste Fondstyp, zahlen grundsätzlich ihre ordentlichen Erträge (im Wesentlichen Zinsund Dividendeneinnahmen) und gegebenenfalls ihr außerordentliches Ergebnis (Kursveränderungen und die Resultate von Derivatgeschäften) in regelmäßigen Abständen – meist jährlich – an ihre Anteilinhaber in Form einer Ausschüttung aus. Die Ausschüttung der Erträge kann steuerpflichtige und steuerfreie Anteile enthalten. Der Gegensatz zur Ausschüttung ist die Thesaurierung, bei der die Erträge im Fonds wiederangelegt werden. Depotverwahrung Wertpapiere, darunter Investmentanteile, werden in der Regel in einem Depotkonto bei einem Kreditinstitut verwahrt. Auch inländische Investmentgesellschaften können solche Depotkonten führen. Über das depotführende Kreditinstitut erhalten Anleger Steuerbescheinigungen und andere wichtige Informationen zu ihrer Fondsanlage. Die Befreiung von Abschlagsteuern wie Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer (KESt) ist nur für im Inland depotverwahrte Investmentanteile möglich. Freibetrag Ein Freibetrag ist von der Besteuerung ausgenommen. Freigrenze Die Besteuerung eines Betrages setzt erst oberhalb einer Freigrenze ein, erfasst ihn dann jedoch voll. Fondsgesellschaft Siehe Kapitalanlagegesellschaft. Freistellungsauftrag Bankkunden können ab 2007 jährlich Kapitalerträge von bis zu € 801 pro Anleger bei Einzelveranlagung und bis zu € 1.602 bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten vom Zinsabschlag und der Kapitalertragsteuer (KESt), jeweils mit dem Solidaritätszu- schlag, befreien lassen, indem sie dem depotführenden Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Insoweit entfällt für sie das Verfahren, sich Abschlagsteuern erst im späteren Einkommensteuerverfahren vergüten zu lassen. Der Freistellungsauftrag kann auch auf mehrere Geldinstitute verteilt werden, darf den Höchstbetrag insgesamt jedoch nicht überschreiten. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften („Spekulationsgewinne“) Ein Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften liegt bei Investmentfondsanlagen vor, wenn Anteile innerhalb von zwölf Monaten gekauft und wieder verkauft werden. Derartige Gewinne unterliegen der Einkommensteuer, sobald sie in einem Kalenderjahr – abzüglich etwaiger Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften – die Freigrenze von € 512 € überschreiten. Sich ergebende Gesamtverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen ein Jahr rückund zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Das bedeutet, dass sie mit den entsprechenden Gewinnen des unmittelbar vorhergehenden Jahres oder denen späterer Jahre verrechnet werden können. Nicht zulässig ist eine Verrechnung mit Einkünften anderer Art. Das neue Recht der Abgeltungssteuer unterwirft private Veräußerungsgewinne, die mit nach dem 31.12.2008 erworbenen Fondsanteilen erzielt werden, der 25 %igen Abgeltungssteuer oder dem niedrigeren individuellen Einkommensteuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Für zuvor erworbene Anteile gilt das alte Recht zeitlich unbegrenzt fort, insbesondere die Steuerfreiheit nach einjähriger Haltedauer 1). Halbeinkünfteverfahren Dividendenerträge von Fonds sind grundsätzlich nur zur Hälfte einkommensteuerpflichtig. Diese Regelung gilt bei ausländischen Fonds jedoch erst für Geschäftsjahre, die im Kalenderjahr 2004 begonnen haben und die dem neuen Investmentsteuergesetz unterliegen. Dividenden, die in ausländischen Fonds in früheren Geschäftsjahren angefallen sind und dem alten Auslandinvestment-Gesetz unterlagen, werden voll versteuert. 1) Investmentgesellschaft Siehe Kapitalanlagegesellschaft. Kapitalanlagegesellschaft Kapitalanlagegesellschaften nach deutschem Recht sind Kreditinstitute, die Investmentfonds verwalten. Dazu investieren sie das bei ihnen eingelegte Geld in zugelassene Vermögensgegenstände wie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Immobilien und stellen ihren Anlegern hierüber Urkunden (Anteilscheine) aus. In anderen Ländern der Europäischen Union, beispielsweise Luxemburg, genießen Anleger im Wesentlichen die gleichen Rechte, wenngleich die Vorschriften in Einzelheiten abweichen. In der Einkommensteuererklärung müssen deutsche Anleger nach Fonds inländischer und ausländischer Kapitalanlagegesellschaft unterscheiden. Kapitalertragsteuer (KESt) Fonds entrichten auf Dividenden deutscher Aktiengesellschaften die 20 %ige KESt zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die KESt stellt eine Steuervorauszahlung auf die individuelle Steuerschuld dar und lässt sich vom Anleger im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens geltend machen. Bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder einer NV-Bescheinigung erfolgt stattdessen eine Vergütung durch das depotführende Kreditinstitut, sofern sie in inländischen Fonds angefallen ist. Ab 2009 wird die KESt durch die 25 %ige Abgeltungssteuer ersetzt. NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung) Anleger, die aufgrund geringer Einkünfte voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können beim Finanzamt ihres Wohnsitzes eine NV-Bescheinigung beantragen. Aufgrund dieser stellt das depotführende Kreditinstitut den Anleger von Zinsabschlag, Kapitalertragsteuer (KESt) auf inländische Dividenden sowie den damit verbundenen Solidaritätszuschlägen frei. Die Finanzbehörde stellt NV-Bescheinigungen üblicherweise für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren aus. Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- und ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachkunde des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden. 39 Progressionsvorbehalt Ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu zählen ausländische Mieterträge eines offenen Immobilienfonds. Diese Erträge werden bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes in die Berechnungsbasis einbezogen. Der Progressionsvorbehalt erhöht somit den persönlichen Einkommensteuersatz. Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung Dem deutschen Zinsabschlag ähnliche Quellensteuer auf Zinseinkünfte, die in Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz, den Kleinstaaten Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra sowie mehreren abhängigen Gebieten mit Offshore-Bankzentren erhoben wird. Sie betrifft unter anderem die Zinseinkünfte aus dort verwahrten Fondsanteilen, die deutsche Anleger bei Ausschüttung und Verkauf realisieren. Diese Quellensteuer kann durch Offenlegung gegenüber den deutschen Finanzbehörden vermieden werden. Solidaritätszuschlag (SolZ) Auf die Einkommensteuer, auch in ihren Erhebungsformen Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer (KESt), wird ein zusätzlicher SolZ von 5,5 % der entsprechenden Steuer erhoben. „Spekulationsgewinne“ Siehe Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Steuerpflicht, unbeschränkte Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Stückzinsen Anteilige Zinsansprüche, die beim Kauf oder Verkauf verzinslicher Wertpapiere seit dem letzten Zinstermin aufgelaufen und bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind. „Stückzinstopf“ Der „Stückzinstopf“ sammelt die Zwischengewinne und Stückzinsen, die der Anleger seit Beginn des laufenden Kalenderjahres bei Käufen von Fondsanteilen oder verzinslichen Wertpapieren im Rahmen der Erwerbspreise bezahlt hat. In dieser Höhe befreit das depotführende Kreditinstitut die anfallenden ab40 schlagpflichtigen Kapitalerträge vom Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag. Tafelgeschäft Erwerb und Rückgabe von Fondsanteilen sowie Einlösung von Erträgnisscheinen in Form effektiver Stücke über ein inländisches Kreditinstitut. Soweit Fonds ihre Anteile als sogenannte effektive Stücke ausgegeben haben, kann der Anleger diese in Eigenverwahrung nehmen. Bei der Einlösung der Erträgnisscheine oder der Rückgabe von Anteilen über ein inländisches Kreditinstitut wird nach derzeitigem Recht auf die abschlagpflichtigen Erträge bzw. den Zwischengewinn ein auf 35 % erhöhter Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag einbehalten; nach dem 31.12. 2008 wird in diesen Fällen die 25 %ige Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten. Bei per Tafelgeschäft erworbenen und anschließend eigenverwahrten Fondsanteilen verzichtet der Anleger auf die Leistungen des depotführenden Kreditinstituts wie Sicherheit der Verwahrung und Übermittlung von Anlegerinformationen ( Depotverwahrung). Bei Fonds, die keine effektiven Stücke ausgegeben haben, sind Tafelgeschäfte nicht möglich. Thesaurierung Buchhalterische Ertragsermittlung in thesaurierenden Fonds am Ende eines Geschäftsjahres. Diese Erträge sind dazu bestimmt, dauerhaft im Fondsvermögen zu verbleiben. Die thesaurierten Erträge gelten dem Anleger steuerlich als zugeflossen. Der Gegensatz zur Thesaurierung ist die Ausschüttung, bei der die Erträge an die Anteilinhaber ausgezahlt werden. Veräußerungsgewinn Siehe Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Werbungskosten Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Dazu gehören etwa Depotgebühren, Kosten für Beratung oder für Fachliteratur. Soweit die Werbungskosten Dividendenerträge betreffen, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, können sie nur zur Hälfte abgesetzt werden. Werbungskostenpauschbetrag Wer die Höhe der tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht belegt, hat Anspruch darauf, dass das Finanzamt von den Einnah- men mindestens den Werbungskostenpauschbetrag abzieht. Das sind im Jahr € 51 bzw. € 102 für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten. Höhere Werbungskosten können grundsätzlich nur durch den Nachweis anhand von Belegen geltend gemacht werden. Zinsabschlag Die Kapitalertragsteuer auf Zinsen wird üblicherweise als Zinsabschlag, häufig auch als Zinsabschlagsteuer (ZASt), bezeichnet. Der Zinsabschlag inklusive Solidaritätszuschlag stellt eine anrechenbare Vorauszahlung auf die individuelle Steuerschuld dar. Dem Zinsabschlag unterliegen Zins-, Miet- sowie bestimmte andere Erträge. Auf den zinsabschlagpflichtigen Anteil der Ausschüttungen sind in der Regel 30 % Zinsabschlag abzuführen, bei eigenverwahrten Anteilen 35 %. Im Zuge der Thesaurierung von Erträgen werden generell 30 % des zinsabschlagpflichtigen Teils einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit einem „Guthaben“ im „Stückzinstopf“, einem Freistellungsauftrag oder einer NV-Bescheinigung kann der Anleger den Einbehalt von Zinsabschlag verhindern. Ab 2009 wird der Zinsabschlag durch die max. 25 %ige Abgeltungssteuer ersetzt. Anmerkung zum Kreis der behandelten ausländischen Fondsprodukte Die Darstellung der steuerlichen Behandlung ausländischer Fonds bezieht sich ausschließlich auf sogenannte transparente Investmentfonds, die die Vorschriften des deutschen Investmentsteuergesetzes erfüllen. Haftungsausschluss Die dargestellten Sachverhalte entsprechen der Rechtslage vom April 2008, dem Zeitpunkt der Druck- Zinsabschlagsteuer (ZASt) Siehe Zinsabschlag. legung. Sie gelten für private, im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Anleger. Sie gelten für sogenannte transparente Investmentfonds, die die Vorschriften des Zwischengewinn Unter Zwischengewinn versteht man die im Fonds aufgelaufenen, dem Anleger aber noch nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung zugeflossenen abschlagpflichtigen Zinsen und Zinsansprüche. Der Zwischengewinn ist im Anteilpreis enthalten. Bei Anteilkäufen vermerkt das depotführende Kreditinstitut den im Rahmen des Erwerbspreises bezahlten Zwischengewinn im Stückzinstopf des Anlegers (außer bei Eigenverwahrung, siehe Tafelgeschäft). Zudem kann der Anleger den bezahlten Zwischengewinn in seiner späteren Einkommensteuererklärung als negativen Kapitalertrag berücksichtigen (auch bei Eigenverwahrung). Bei der Rückgabe von Anteilen unterliegt der im Rahmen des Verkaufserlöses realisierte Zwischengewinn dem Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag, soweit der Kunde nicht befreit ist. In der Einkommensteuererklärung stellt der realisierte Zwischengewinn einen Kapitalertrag dar. deutschen Investmentsteuergesetzes erfüllen. Es ist möglich, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vor Inkrafttreten am 1. 1. 2009 noch ändert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen insbesondere unter Berücksichtigung seiner individuellen steuerlichen Situation sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater wenden. Bei einer Anlageentscheidung ist auch die persönliche außersteuerliche Situation des Anlegers zu berücksichtigen. Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Insbesondere ist durchaus damit zu rechnen, dass in Zukunft die Finanzbehörden andere als die hier dargestellten steuerlichen Beurteilungen für zutreffend halten. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. 41 Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer ab 2009? Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, in Kraft ab 1. 1. 2009 Neues Recht ab 1. 1. 2009 Altes Recht bis 31. 12. 2008 Anteilerwerb Erwerb nach dem 31. 12. 2008 Erwerb vor dem 1. 1. 2009 Behandlung des bezahlten Zwischengewinns Gutschrift im „Verlustverrechnungstopf“. Gutschrift im „Stückzinstopf“. Fondsausschüttungen Ausschüttung nach dem 31. 12. 2008 Ausschüttung vor dem 1. 1. 2009 25 % Abgeltungssteuer. Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag (bei Tafelgeschäft 35 %).2) Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz3), Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld. a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer.1) Erste Stufe: 20 % Kapitalertragsteuer (KESt).2) Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren)3), Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld. b) Ausländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer1), ggf. gemindert wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens. Die für die Ausschüttung verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um eine 25 %ige Abgeltungssteuer2) gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer. Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren).3) Die für die Ausschüttung verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um die 20 %ige KESt2) gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer. Ausländische Dividenden 25 % Abgeltungssteuer.1) Die für die Ausschüttung verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt sein. Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren).3) Die für die Ausschüttung verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt sein. Ausgeschüttete Mieteinnahmen von Immobilienfonds Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit, 25 % Abgeltungssteuer.1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen der Kapitaleinkünfte. Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit, individueller Einkommensteuersatz.3) Progressionsvorbehalt für den befreiten Teil der Ausschüttung. – Erwerb der Fondsanteile vor dem 1. 1. 2009 Steuerfrei. Steuerfrei. – Erwerb der Fondsanteile nach dem 31. 12. 2008 25 % Abgeltungssteuer1) auf derartige Kursgewinne bei Anteilverkauf. – 25 % Abgeltungssteuer.1) – a) Haltedauer 10 Jahre oder kürzer Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit, 25 % Abgeltungssteuer.1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen der Kapitaleinkünfte. Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit, individueller Einkommensteuersatz.3) Progressionsvorbehalt für den befreiten Teil der Ausschüttung. b) Haltedauer länger als 10 Jahre Steuerfrei. Steuerfrei. Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene. Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: unmittelbar Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld; ggf. Abzug von der Bemessungsgrundlage bei Veranlagung nach Wahl des Anlegers. Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene. Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: Wahlrecht des Anlegers bei Veranlagung zwischen Anrechnung auf die Steuerschuld und Abzug von der Bemessungsgrundlage. Ausgeschüttete Zinsen 1) Deutsche Dividenden Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne und Stillhalterprämien a) Wertpapiere oder Derivate wurden vor dem 1. 1. 2009 erworben bzw. eingegangen b) Wertpapiere oder Derivate wurden nach dem 31. 12. 2008 erworben bzw. eingegangen Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften 1) Sparerpauschbeträge und andere Befreiungen nicht berücksichtigt. Zum Abgeltungssteuersatz von 25 % treten der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Anleger mit einem Steuersatz von unter 25 % können sich im Rahmen ihrer Steuererklärung die Differenz zwischen ihrem Steuersatz und der gezahlten Abgeltungssteuer vom Finanzamt erstatten lassen. 2) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag. 3) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Sparerfreibeträge, Freistellungsaufträge und andere Befreiungen nicht berücksichtigt. 4) Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- und ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachkunde des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden. 42 Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, in Kraft ab 1. 1. 2009 Neues Recht ab 1. 1. 2009 Fondsthesaurierungen Altes Recht bis 31. 12. 2008 Thesaurierung nach dem 31. 12. 2008 Thesaurierung vor dem 1. 1. 2009 a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer.1) Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag.2) Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz3), Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld. b) Ausländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer.1) Individueller Einkommensteuersatz.3) a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer.1) Erste Stufe: 20 % Kapitalertragsteuer (KESt).2) Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren)3), Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld. b) Ausländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer1), ggf. gemindert wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Die für die Ausschüttung verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um eine 25 %ige Abgeltungssteuer2) gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer. Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren).3) Die für die Ausschüttung verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um die 20 %ige KESt2) gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer. Ausländische Dividenden 25 % Abgeltungssteuer.1) Die für die Ausschüttung verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt sein. Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren).3) Die für die Ausschüttung verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt sein. Thesaurierte Mieteinnahmen von Immobilienfonds Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit, 25 % Abgeltungssteuer.1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen der Kapitaleinkünfte. Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit, individueller Einkommensteuersatz.3) Progressionsvorbehalt für den befreiten Teil der Ausschüttung. – Erwerb der Fondsanteile vor dem 1. 1. 2009 Steuerfrei. Steuerfrei. – Erwerb der Fondsanteile nach dem 31. 12. 2008 25 % Abgeltungssteuer1) auf derartige Kursgewinne bei Anteilverkauf. – a) Haltedauer 10 Jahre oder kürzer Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit, 25 % Abgeltungssteuer.1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen der Kapitaleinkünfte. Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit, individueller Einkommensteuersatz.3) Progressionsvorbehalt für den befreiten Teil der Ausschüttung. b) Haltedauer länger als 10 Jahre Steuerfrei. Steuerfrei. Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene. Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: unmittelbar Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld; ggf. Abzug von der Bemessungsgrundlage bei Veranlagung nach Wahl des Anlegers. Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene. Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: Wahlrecht des Anlegers bei Veranlagung zwischen Anrechnung auf die Steuerschuld und Abzug von der Bemessungsgrundlage. Zinsen Deutsche Dividenden Thesaurierte Veräußerungsgewinne und Stillhalterprämien Thesaurierte Veräußerungsgewinne aus Immobiliengeschäften Anteilrückgabe / -veräußerung Verkauf nach dem 31. 12. 2008 Verkauf vor dem 1. 1. 2009 Behandlung des realisierten Zwischengewinns 25 % Abgeltungssteuer.1) Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag (Tafelgeschäfte: 35 %).2) Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz3), Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld. Nur bei ausländischen thesaurierenden Fonds: Behandlung der akkumulierten thesaurierten Erträge Zusätzlich 25 % Abgeltungssteuer1) auf die während der Besitzzeit thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge). Zusätzlich 30 % Zinsabschlag auf die während der Besitzzeit thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge; bei Tafelgeschäften: 35 % auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge)2), Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld. – Haltedauer ein Jahr oder weniger Individueller Einkommensteuersatz.3) Individueller Einkommensteuersatz.3) – Haltedauer länger als ein Jahr Steuerfrei.4) Steuerfrei. Private Veräußerungsgewinne a) Anteilerwerb vor 1. 1. 2009 b) Anteilerwerb nach 31. 12. 2008 1) 25 % Abgeltungssteuer. – Sonstiges Kalenderjahre nach dem 31. 12. 2008 Kalenderjahre vor dem 1. 1. 2009 Bezahlte Zwischengewinne und Stückzinsen Berücksichtigung durch „Verlustverrechnungstopf“, negative Salden werden auf das neue Jahr vorgetragen. Berücksichtigung ausschließlich für laufendes Kalenderjahr durch „Stückzinstopf“. Realisierte Veräußerungsverluste des Anlegers Berücksichtigung durch „Verlustverrechnungstopf“, Saldo wird auf das neue Jahr vorgetragen. Keine Berücksichtigung im „Stückzinstopf“ 43 Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH Mainzer Landstraße 11–13 60329 Frankfurt am Main Bei dieser Broschüre handelt sich um eine Information gem. § 31 Abs. 2 WpHG. B0084409 AZGI – 2954Z0 (01V) 15.03.08 Stand: März 2008 www.allianzglobalinvestors.de