Hinweisblatt bei Anzeige einer Schwangerschaft / Inanspruchnahme von Elternzeit Nach der Entbindung sind umfangreiche Formalitäten zu erledigen. Ich bitte Sie daher, möglichst rasch nach der Geburt Ihres Kindes eine Geburtsurkunde vorzulegen. Ggf. ist der Kindergeldanspruch zu regeln und die Steuerklasse anzupassen. Hinsichtlich der Elternzeit ist Folgendes zu beachten: Sofern Sie Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, beantragen Sie diese auf dem beigefügten Formular für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen vor Inanspruchnahme und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Inanspruchnahme. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn sich die Elternzeiträume bei mehreren Kindern überschneiden. Anspruch auf Elternzeit besteht, wenn Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Während der Elternzeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Es besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Vergütung, jedoch ggf. auf die „Weihnachtszuwendung“. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die/den für Sie zuständigen Bezügerechner/in. Für jeden vollen Monat der Elternzeit wird Ihr tariflicher Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn Sie während der Elternzeit bei der Universität des Saarlandes Teilzeitarbeit leisten. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden möglich. Ist die Arbeitszeit während der Elternzeit verringert, gilt nach Ablauf der Elternzeit die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit. Als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin besteht für Sie die Möglichkeit, Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, sowie Zeiten der Elternzeit, in dem durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz festgelegten Umfang, nicht auf die Laufzeit Ihres Vertrages anzurechnen. Dies bedarf Ihres schriftlichen Antrages. Bei Fragen steht Ihnen die Personalabteilung selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen zum ELTERNGELD richten Sie bitte an die dafür zuständige Behörde im Saarland: Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport, Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken. Die gesetzlichen Vorschriften zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz finden Sie u.A. hier: http://bundesrecht.juris.de/beeg/index.html