Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender

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VerfGH München, Entscheidung v. 27.02.2017 – Vf. 54-VI-15
Titel:
Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Substantiierung unzulässig
Normenketten:
BV Art. 120
VerfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1, S. 2
Leitsätze:
1 Eine Verletzung des Grundgesetzes kann der Bayerische Verfassungsgerichtshof nicht
überprüfen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Art. 5 Abs. 3 BV räumt dem Bürger kein subjektives verfassungsmäßiges Recht iSv Art. 120 BV
ein. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder
fehlerhaft, genügt zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (stRspr). (redaktioneller
Leitsatz)
4 Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf
die angegriffene Entscheidung diese auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte zu
untersuchen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
subjektive verfassungsmäßige Recht, Substantiierungsanforderungen, Verfassungsbeschwerde,
Beschwerdefrist, Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke
Vorinstanz:
LG Weiden, Entscheidung vom 13.07.2015 – 21 S 11/15
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 13.
Juli 2015 Az. 21 S 11/15, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts
Weiden i. d. OPf. - Zweigstelle Vohenstrauß - vom 8. Januar 2015 Az. C 87/14 zurückgewiesen wurde.
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1. Im Ausgangsverfahren wurde der Beschwerdeführer von seiner Tochter wegen ehrverletzender
Äußerungen gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die
Tochter trug vor, der Beschwerdeführer habe mit der bewusst unwahren Behauptung, sie sei
tablettensüchtig, suizidgefährdet und nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, ein
Betreuungsverfahren gegen sie eingeleitet. Zugleich habe er sich wegen ihres minderjährigen Sohnes an
das Jugendamt gewandt und eine Prüfung ihrer Erziehungsfähigkeit angeregt. Schließlich habe der
Beschwerdeführer ein anonymes Schreiben an die Führerscheinstelle des Landratsamts gerichtet, in dem
er mitgeteilt habe, dass sie - die Tochter - wegen ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, ein
Fahrzeug zu führen. Die Tochter sah sich durch diese Äußerungen in ihrer Ehre und ihrem
Persönlichkeitsrecht verletzt.
3
Der Beschwerdeführer beantragte Klageabweisung. Er stellte in Abrede, die streitgegenständlichen
Äußerungen getätigt zu haben, insbesondere das anonyme Schreiben an die Führerscheinstelle gerichtet
zu haben.
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2. Das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. verurteilte den Beschwerdeführer mit Endurteil vom 8. Januar 2015
zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen. Es sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die
behaupteten Äußerungen gegenüber den Behörden getätigt habe. Seine Überzeugung stützte es auf die
Einlassung des Beschwerdeführers im Zivilverfahren, einen beigezogenen Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Pfaffenhofen a. d. Ilm in einem vom Beschwerdeführer gegen seine Tochter betriebenen
Abstammungsverfahren sowie den Inhalt des anonymen Schreibens an die Führerscheinstelle. Das
Amtsgericht wertete den Inhalt der Äußerungen als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Tochter des Beschwerdeführers, welche einen Unterlassungsanspruch begründe.
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3. Mit seiner gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung verfolgte der Beschwerdeführer
seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sein Prozessbevollmächtigter machte im Wesentlichen geltend,
dass - selbst wenn man die Behauptungen seiner Tochter als wahr unterstelle - ein Unterlassungsanspruch
gegen den Beschwerdeführer aus Rechtsgründen nicht bestehe. Die Einleitung eines gesetzlich geregelten
Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung sei nicht rechtswidrig, selbst wenn sich das Begehren später
als ungerechtfertigt erweise. Zudem rügte er, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts in Bezug auf den
Verfasser des anonymen Schreibens an die Führerscheinstelle fehlerhaft sei.
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Mit Beschluss vom 22. April 2015 wies das Landgericht Weiden i. d. Opf. darauf hin, dass es beabsichtige,
die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte es
aus, die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts seien fehlerfrei getroffen worden, so dass das
Berufungsgericht an sie gebunden sei. Es treffe zwar im Grundsatz zu, dass jedermann ein gesetzlich
geregeltes Verfahren der Rechtspflege oder Verwaltung betreiben könne. Die Grenze des rechtlich
Zulässigen sei allerdings dort erreicht, wo - wie im Streitfall - jemand gegenüber einer Behörde bewusst
oder leichtfertig unwahre Behauptungen aufstelle, um damit einem anderen zu schaden. Die Behauptungen
des Beschwerdeführers verletzten das Persönlichkeitsrecht seiner Tochter, die durch sein Vorgehen bereits
psychische Beeinträchtigungen erlitten habe.
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Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015 nahm der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu dem
gerichtlichen Hinweis Stellung.
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Das Landgericht wies die Berufung mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juli 2015 unter Bezugnahme
auf seinen vorangegangenen Hinweis zurück. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 24. Juni 2015 gäben keinen Anlass, von der im Hinweis mitgeteilten
Rechtsansicht abzuweichen. Der Beschluss vom 13. Juli 2015 wurde dem Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 zugestellt.
II.
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1. Mit der am 18. September 2015 per Telefax ohne Anlagen eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom
selben Tag rügt der Beschwerdeführer Verletzungen des Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Art. 91 und 118 BV;
ferner macht er einen Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit geltend. Die Unterlassungsklage
seiner Tochter sei mit meist erfundenen, erlogenen und nicht belegbaren Anschuldigungen begründet
worden. Das Amtsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass das anonyme Schreiben an die
Führerscheinstelle von ihm stamme, und damit sein Urteil willkürlich begründet. Dabei habe das
Amtsgericht seine Erklärungen und eidesstattlichen Versicherungen übergangen, in denen er dargelegt
habe, nicht der Verfasser des anonymen Schreibens zu sein. Eine Beweiserhebung des Amtsgerichts zu
den ihm vorgeworfenen Anschuldigungen sei rechtsfehlerhaft unterblieben. In der Berufungsbegründung
vom 17. April 2015 sowie im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2015 sei ausführlich
begründet worden, weshalb das Amtsgericht die Klage hätte abweisen müssen. Hierauf werde Bezug
genommen.
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Das Originalschreiben der Verfassungsbeschwerde mit den Anlagen ist erst am Dienstag, 22. September
2015, eingegangen. Unter den nunmehr vorgelegten Anlagen befinden sich das Endurteil des Amtsgerichts
Weiden i. d. OPf. Vom 8. Januar 2015, die Berufungsbegründung, der Hinweisbeschluss des Landgerichts
Weiden i. d. OPf. vom 22. April 2015 und der Zurückweisungsbeschluss dieses Gerichts vom 13. Juli 2015,
nicht jedoch der Schriftsatz vom 24. Juni 2015, mit dem der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen hatte. Der Beschwerdeführer trägt vor,
er habe das Schreiben mit den Anlagen am Samstagvormittag, 19. September 2015, in den Briefkasten der
Hauptpost in Weiden i. d. OPf. eingeworfen; als nächste Leerungszeit sei dort Sonntag, 12.30 Uhr,
angegeben gewesen.
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Mit Schreiben vom 1. November 2015, eingegangen am 2. November 2015, trägt der Beschwerdeführer
weiter vor, das Landgericht habe seine Berufung zurückgewiesen, ohne sich auch nur ansatzweise mit dem
Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2015 auseinanderzusetzen. Eine
Beweisaufnahme durch das Landgericht sei ebenso wenig erfolgt wie eine Beiziehung der einschlägigen
Schriftstücke.
12
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der
Verfassungsbeschwerdefrist sowie mangels hinreichender Substanziierung des Beschwerdevortrags für
unzulässig.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes - hier Art. 3 Abs. 1 GG - kann der Bayerische
Verfassungsgerichtshof nicht überprüfen. Verfassungsmäßige Rechte im Sinn des Art. 120 BV sind nur
solche subjektiven Rechte, die in der Bayerischen Verfassung verbürgt sind (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff,
Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 35).
15
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 BV (Ausübung der richterlichen Gewalt
durch unabhängige Richter) rügt, kann er hiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Bestimmung
ihm kein subjektives verfassungsmäßiges Recht im Sinn des Art. 120 BV einräumt (VerfGH vom 27.9.2001
VerfGHE 54, 104/106; vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 25). Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht
auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder
Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn.
25).
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3. Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde zu Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot) und zu Art. 91 Abs. 1
BV (Grundrecht auf rechtliches Gehör) genügt auch mit den nachgereichten Anlagen nicht den
Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung. Es kann
deshalb dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der erst am 22. September 2015
eingegangenen Anlagen Wiedereinsetzung in die versäumte, am 21. September 2015 abgelaufene
Verfassungsbeschwerdefrist zu gewähren wäre.
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a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie innerhalb der zweimonatigen
Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG hinreichend substanziiert im Sinn des Art. 51
Abs. 1 Satz 1 VfGHG geltend macht, gerade die angefochtene gerichtliche Entscheidung verletze in der
Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und beruhe auf dieser Verletzung. Nach Art. 51 Abs. 1
Satz 1 VfGHG ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, zu
bezeichnen. Der Beschwerdeführer darf sich dabei nicht damit begnügen, irgendeine ein
verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu
benennen. Es muss vielmehr - jedenfalls in groben Umrissen - erkennbar sein, inwiefern durch eine
Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der
Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die
bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt
nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.2.2016
- Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 24; vom 20.7.2016 -Vf. 74-VI-15 - juris Rn. 17).
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b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
19
aa) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vom 13.
Juli 2015 und deren Begründung nicht auseinander. Sie enthält vielmehr ausschließlich Kritik am Verfahren
und am Urteil des Amtsgerichts vom 8. Januar 2015 sowie am Verhalten anderer Behörden und legt die
eigene Rechtsauffassung dar. Soweit die Verfassungsbeschwerde auf die Berufungsbegründung vom 17.
April 2015 verweist, stellt dies schon deshalb keine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss
dar, weil dieser später ergangen ist. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 24. Juni 2015, der der
Verfassungsbeschwerde im Übrigen auch nicht als Anlage beigefügt wurde.
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bb) Der Beschwerdeführer hat zwar mit den am 22. September 2015 eingegangenen Anlagen zur
Verfassungsbeschwerde die angegriffene Entscheidung vorgelegt. Dies genügt zur Substanziierung jedoch
nicht. Zwar kann der Beschwerdeführer zur Ergänzung des eigenen Sachvortrags auf Schriftstücke Bezug
nehmen, die er der Verfassungsbeschwerde beilegt (VerfGH vom 16.3.2016 - Vf. 87-VI-14 - juris Rn. 11). Er
kann seinen erforderlichen Sachvortrag aber nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte
Schriftstücke ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund eines undifferenzierten
Verweises auf die angegriffene Entscheidung diese auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte
zu untersuchen (vgl. zur Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechen den Vorschrift des § 92 BVerfGG BVerfG
vom 21.6.1989 BVerfGE 80, 257/263; vom 16.6.2016 - 1 BvR 2257/15 - juris Rn. 10).
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cc) Soweit der Beschwerdeführer - unzweifelhaft nach Ablauf der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG - in
dem am 2. November 2015 eingegangenen Schreiben vom 1. November 2015 geltend macht, das
Landgericht habe seine Berufung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme und ohne jegliche
Auseinandersetzung mit den im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2015 gemachten
Ausführungen zurückgewiesen, liegt darin ebenfalls keine hinreichende Substanziierung der
Verfassungsbeschwerde. Abgesehen davon, dass der Schriftsatz vom 24. Juni 2015 erneut nicht als Anlage
beigefügt wurde, lässt auch dieser weitere Vortrag aus sich heraus nicht erkennen, inwieweit die
angegriffene Entscheidung das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) oder den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzen soll.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung
ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung
der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss
aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt
vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein.
Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch
keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige
Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 29;
vom 20.7.2016 - Vf. 74-VI-15 - juris Rn. 26; vom 19.12.2016 - Vf. 43-VI-15 - juris Rn. 16). Inwiefern diese
Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.
Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn ein Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige
Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2015 - Vf. 3-VI-15 - juris Rn. 18). Aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers kann nicht nachvollzogen werden, welchen konkreten Sachvortrag oder Beweisantrag
des Beschwerdeführers das Landgericht bei seiner Entscheidung übergangen haben soll.
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4. Hinsichtlich einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landgericht hat der
Beschwerdeführer darüber hinaus auch den Rechtsweg nicht im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG
erschöpft. Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das zuletzt angerufene
Zivilgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gehört zum Rechtsweg auch die
Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58,
289/291; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33; vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 15). Eine
Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben.
IV.
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Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2
VfGHG).
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