VG Bayreuth, Urteil v. 05.04.2013 – 3 K 12.30236 Titel: Normenketten: AufenthG § 60 I AsylVfG §§ 3, 26a II § 60 Abs. 1 AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG § 60 Abs. 1 AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG Orientierungsatz: Afghanistan; Vorverfolgung (nicht glaubhaft); § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezüglich Provinz Uruzgan (verneint) Schlagworte: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Asylberechtigter, Taliban, Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsgehöriger, pashtunischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste (wohl am 14.12.2011, siehe Beiakt I, Seite 48) nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11.01.2012 seine Anerkennung als asylberechtigt. Bei seiner Anhörung am 28.02.2012 vor dem ... gab der Kläger an, er habe sich bis zu seiner Ausreise unter der Adresse Provinz U., Stadt T., Dorf B., aufgehalten und dort mit seinen Eltern zusammengelebt, die immer noch dort lebten. Er habe keine Geschwister und sei nicht verheiratet. Zu seinen Eltern habe er Kontakt. Onkel und Tanten seien bereits verstorben und in Afghanistan gebe es nur noch seine Eltern. Die Schule habe er nie besucht und könne weder lesen noch schreiben. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet, sie hätten ein eigenes Grundstück und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie seien mittelmäßig gewesen. Für seine Ausreise habe er 6.000,00 EUR bezahlt, dafür hätten sie ihr Grundstück verpachtet. Er sei über einen Schleuser ausgereist und zwar vor ungefähr sechs Monaten von heute an gerechnet. Er wisse nicht genau, wie lange er unterwegs gewesen sei, aber ca. 20 Tage im I. bzw. in der T. und drei Monate in G-land. Zu seinen Ausreisegründen gab der Kläger an, die meisten seiner Verwandten (Onkeln und der Großvater) seien von einem Kommandanten der Taliban namems H. W. umgebracht worden, der später selbst von den Amerikanern getötet worden sei. Der Bruder des Kommandanten Mu. Z. sei auch Vertreter der Taliban in „unserer“ Provinz gewesen. Er habe ihm, dem Kläger, vorgeworfen, mit den Amerikanern zusammen zu arbeiten. Er habe ihn entführt und von ihm verlangt, mit den Taliban zu arbeiten. Er habe ihn geschlagen und sehr schlecht behandelt. „Unsere“ Dorfleute seien bei ihm gewesen und man habe ihn daraufhin freigelassen. Er habe nicht in Afghanistan bleiben können und habe nicht mit denen zusammenarbeiten wollen. Er habe in Afghanistan keine Schule besuchen können und hoffe, dass er dies nun in Deutschland tun könne. Die Verwandten seien vor ca. drei Jahren von den Taliban umgebracht worden, er könne sich daran jedoch nicht genau erinnern, es gehe ihm gesundheitlich nicht so gut, er habe Nierensteine. Alle Verwandten seien in einer Nacht umgebracht worden. Sie seien gemeinsam auf einer Terrasse gewesen, als dieser Kommandant sie überfallen habe. Insgesamt seien acht Verwandte umgebracht worden. Der Kommandant selbst sei vor sieben Jahren getötet worden. Auf Vorhalt, dass der Kommandant aber vor drei Jahren die Familie getötet haben soll, gab der Kläger an, als K. an die Macht kam, kurz darauf sei der Kommandant getötet worden. Seine Verwandten seien von H. W. und M. S. umgebracht worden, sie seien bereits tot. Auf Nachfrage, ob er erklären könne, wie dieser Mann, der seit vielen Jahren tot sei, vor drei Jahren Verwandte des Klägers umgebracht haben könne, gab der Kläger wiederum an, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut, er könne sich nicht erinnern und sei damals noch sehr klein gewesen, er sei 16 gewesen. Auf Nachfrage, wie die Taliban ihn als 16-jährigen Landwirt hätten verdächtigen können, gab der Kläger an, das seien einfach ihre Feinde gewesen, die hätten gewusst, dass er nicht mit den Amerikanern zusammenarbeite, aber das mache nichts. Er sei vier lange Tage von den Taliban festgehalten worden und freigekommen, weil die Dorfleute mit dem Kommandanten gesprochen hätten, dass er nicht mit den Amerikanern zusammenarbeite. Danach habe er Angst gehabt, dass die Taliban ihn erneut festnehmen würden und entführten. Deshalb sei er gegangen. Er sei noch ca. einen Monat daheim geblieben und dann ausgereist. Während seiner Gefangenschaft bei den Taliban sei er in einem dunklen Raum gewesen, wo die Taliban-Leute gewesen seien. Er habe deren Fragen beantworten müssen und sie hätten ihm vorgeworfen, mit den Amerikanern gearbeitet zu haben. Er sei gefragt worden, wie er mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätte und er hätte gesagt, dass er nicht für die Amerikaner gearbeitet habe. Es seien zwölf Taliban da gewesen und sie hätten gewollt, dass er mit ihnen arbeite und in D. kämpfe. Andere Gefangene habe es dort nicht gegeben. Die Taliban hätten ihn von dem Elternhaus aus mitgenommen, es seien drei Leute in einem Auto gewesen. Er sei dann mit den Dorfleuten, die mit den Taliban gesprochen hätten, nach Hause gegangen. Diese Dorfleute hätten ihn also vom Gefängnis abgeholt. Wenn die Leute unschuldig seien, dann würden sie von den Taliban wieder freigelassen. Auf die Frage, warum er dann überhaupt unter dem Verdacht, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten, festgenommen worden sei, gab der Kläger an, der verstorbene Kommandant sei Feind der Familie gewesen. Auch der Kommandant, der jetzt dort regiere, sei Feind der Familie. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er mit den Taliban zusammenarbeiten und das wolle er nicht. Eine Behandlung seiner Gesundheitsprobleme sei im Heimatland nicht möglich. Ausweislich der Niederschrift wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er binnen vier Wochen ein aussagekräftiges Attest über seine Erkrankung vorzulegen habe und dass ihm ein Schreiben für den behandelnden Arzt sowie für ihn selbst ausgehändigt worden sei (Beiakt I Seite 44). Mit Bescheid vom ... wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt (Nr. 1). Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Zur Begründung wird ausgeführt, die geltend gemachte nicht-staatliche Verfolgung durch die Taliban führe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei vorliegend keines der fünf Anknüpfungsmerkmale für eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG einschlägig. Insbesondere sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass die geltend gemachte Bedrohung ihm als Person aufgrund einschlägiger persönlicher, unveränderlicher Merkmale widerfahren sein solle. Weiterhin könne der Sachvortrag nicht überzeugen. Insbesondere ließen die Schilderung der Zusammenhänge und Abläufe der Bedrohung Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu. So habe der Kläger erklärt, dass bereits die gesamte Familie von Taliban ermordet worden sei, auch er selbst sei mehrfach bedroht und auch entführt worden. Es sei dann aber zu einer Freilassung nach kurzer Zeit gekommen und im Anschluss daran habe sich der Kläger einen weiteren Monat unbehelligt zuhause aufgehalten. Dies ließe nicht auf ernsthafte Verfolgungsabsichten für den Kläger schließen. Nachdem der Kläger bereits mehrere Tage von den Taliban festgenommen und anschließend als unschuldig entlassen worden sei, sei nicht ersichtlich, weshalb er weitere Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts könne in der Provinz U. nicht ausgeschlossen werden. Weder aus den Angaben des Klägers noch aufgrund sonstiger Erkenntnisse gehe hervor, dass das Niveau willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers die Gefahren der Zivilbevölkerung in anderen Gegenden Afghanistans signifikant übersteige. Dem Kläger drohten aufgrund der gegebenen Situation bei einer Rückkehr keine erheblichen individuellen Gefahren. Dem Kläger könne zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Es handele sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der im Heimatland bereits hinreichend bewiesen habe, dass er in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er habe selbst mit seinen Eltern als Landwirt gearbeitet. Die Ausreise sei durch die Verpachtung des eigenen Landes gewährleistet worden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Tatsache, sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei der Rückkehr in eine wirtschaftliche Notsituation geraten würde. Er verfüge weiterhin über familiäre Bindungen. Den Angaben nach lebten die Eltern des Klägers noch immer am selben Ort und es bestehe weiterhin Kontakt. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Anschreiben vom 10.12.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit folgenden Anträgen an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth: 1. Der Bescheid des ... vom ..., zugestellt am 12.12.2012, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. 3. Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Mit Schriftsatz vom 03.01.2013 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2013 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers vollinhaltlich Bezug auf das Vorbringen des Klägers in seinem Anhörungsverfahren. Ergänzend müsse noch Sachaufklärung betrieben werden. Die Kontaktaufnahme zum Kläger gestalte sich schwierig, so dass eine ergänzende Stellungnahme vorbehalten bleiben müsse. Mit Beschluss der Kammer vom 23.01.2013 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird die Sitzungsniederschrift in Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a Abs. 1 GG. Nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich nicht auf das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz bestimmt. Sie sind als sogenannte sichere Drittstaaten in § 26 a Abs. 2 AsylVfG und der dazu erarbeiteten Anlage 1 festgelegt. Danach ist Deutschland allseitig von sogenannten sicheren Drittstaaten umgeben mit der Folge, dass eine Einreise auf dem Landweg immer das Grundrecht auf Asyl ausschließt. Wer über einen sogenannten sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, hat dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder hätte ihn finden können und bedarf deshalb nicht mehr des Schutzes des Asylrechts (BVerfG vom 14.5.1996, NVwZ 1996, 700). Unschädlich ist, wenn der konkrete sichere Drittstaat, über den die Einreise erfolgt ist, nicht festgestellt werden kann (BVerfG vom 7.11.1995, NVwZ 1996, 197). Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Damit kommt Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG zur Anwendung, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung nicht besteht. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG besteht in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, Seite 559) ein Abschiebungsverbot für einen Ausländer, der wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung in seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht ist. Verfolgung in diesem Sinne kann zum einen vom Staat ausgehen, zum anderen von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen. Sie kann aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die genannten Gruppierungen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Politisch verfolgt ist, wem in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG vom 10.7.1999, BVerfGE 80, 315/334 f.). Dabei sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung betrifft (BVerwG vom 18.2.1992, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1). Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann ein, wenn Asyl etwa wegen anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 AsylVfG), wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) oder wegen der Anwendbarkeit des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht gewährt werden kann. Nach rechtskräftiger Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erhält der Ausländer den Status eines Flüchtlings nach § 3 AsylVfG. Wegen der teilweisen parallelen Voraussetzungen von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG kann Abschiebungsschutz nur erhalten, wer als politisch Verfolgter ausgereist ist bzw. bei dem die politische Verfolgung unmittelbar bevorstand (Vorverfolgter), sowie derjenige, der zwar unverfolgt ausgereist ist, sich aber auf Nachfluchtgründe berufen kann. Das Schutzbegehren eines Vorverfolgten darf nur abgewiesen werden, wenn sich eine erneute Verfolgung ohne ernsthafte Zweifel an dessen Sicherheit im Falle der Rückkehr in die Heimat ausschließen lässt. Wer unverfolgt ausgereist ist, hat hingegen glaubhaft zu machen, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG vom 25.9.1984, BVerfGE 70, 169/171). Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 11; Urteile vom 16.4., 1.10. und 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41). Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987, Buchholz 310, § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; Beschluss vom 21.7.1989, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 113). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Das Gericht verweist auf die im Ergebnis zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren auszuführen: Der Kläger beruft sich auf eine drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, indem er vorträgt, die Taliban im Dorf hätten ihn ständig belästigt, auch geschlagen und zur Zusammenarbeit aufgefordert; er habe nicht für die Taliban kämpfen wollen (Niederschrift Seite 3 f.). Auch nach der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger seine Heimat unter dem Druck der Zwangsrekrutierung durch Taliban verlassen hätte und bei einer Rückkehr dementsprechend gefährdet wäre. Wenn der Kläger als Ausreiseanlass angibt, Mu. Z. habe ihn aufgefordert, für die Taliban zu kämpfen (Niederschrift Seite 3), dann ist es für das Gericht durchaus glaubhaft, dass der - schon in seiner Heimat offenbar nervlich beeinträchtigte - Kläger in seinem Heimatdorf mit der Einflussnahme von Taliban konfrontiert wurde und unter der Lebenssituation im Heimatdorf, wo er möglicherweise nicht so gut integriert und eher ein Außenseiter war und auch keine Bildungschancen hatte, durchaus litt. Das Gericht glaubt allerdings nicht, dass der Kläger konkret und unmittelbar von einer sogenannten Zwangsrekrutierung bedroht war. In der mündlichen Verhandlung am 27.03.2013 gab er an, die Männer von Mu. Z. hätten ihn ständig belästigt, ihn aufgefordert, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihn auch geschlagen; die Dorfältesten seien dazwischengekommen und hätten verhandelt, dass sie ihn nicht mehr schlügen (Niederschrift Seite 4). Unabhängig davon, dass der geschilderte Sachverhalt die asylerhebliche Schwelle einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 1 a QualfRL kaum überschritten haben dürfte, setzt sich der Kläger mit seinem Vorbringen aber auch in erheblichen Widerspruch zu den Angaben bei der Bundesamtsanhörung: „Er hat mich entführt und von mir verlangt, mit den Taliban zu arbeiten. Er hat mich geschlagen und sehr schlecht behandelt. Unsere Dorfleute waren bei ihm gewesen, daraufhin hat er mich freigelassen. Ich konnte nicht weiter in Afghanistan bleiben, ich wollte mit denen nicht zusammenarbeiten“ (Beiakt I, Seite 42). Wenn der Kläger auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zögerlich bestätigt, er sei von den Männern des Mu. Z. einmal entführt worden (Niederschrift Seite 5), verfestigt das bei der entscheidenden Einzelrichterin die Überzeugung, dass der Kläger in Bezug auf die angegebenen konkreten Verfolgungshandlungen - Schläge, Entführung und Intervention der Dorfältesten - nicht die Wahrheit erzählt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durchaus den Eindruck gewonnen, dass der Kläger, der „Nervenprobleme“ angibt, nach eigenen Angaben seinen „Verstand teilweise verloren“ hat und sich auf seine Vergesslichkeit aufgrund psychischer Probleme beruft, wie sein Prozessbevollmächtigter zutreffend ausführt, „in starkem Maße belastet“ wirkt (Niederschrift Seite 3 ff.). Diese offenkundige Belastung kann jedoch nicht dazu führen, dem Kläger - unabhängig von einem wirklich zentralen Widerspruch - Glaubwürdigkeit im Hinblick auf das konkrete Verfolgungsgeschehen zuzubilligen, zumal er die (aktuelle) Lebenssituation in seinem Dorf - wie sein Prozessbevollmächtigter ebenfalls zutreffend anmerkt - durchaus realistisch und überzeugend schildert. Ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban kann das Gericht (auch nunmehr) nicht erkennen, wenn diese Taliban nach der Ausreise des Klägers nicht nach ihm fragten (Niederschrift Seite 5). Schließlich hat das Gericht bei seiner Entscheidung in der Gesamtschau mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch zu würdigen, dass der Kläger auf Nachfrage angegeben hat, seine bereits in Afghanistan bestehenden „wenigen“ psychischen Probleme seien in Deutschland „viel schlimmer“ geworden (siehe Niederschrift Seite 5). Das Gericht konnte somit nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger seine Heimat im asylrechtlichen Sinne verfolgt verlassen hätte. Selbst bei einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung durch die Taliban in seiner Heimat, wäre der Kläger im Übrigen auf die innerstaatliche Fluchtalternative K. zu verweisen, wohin er im Falle einer Rückkehr zurückgeführt würde (siehe dazu aktuell nur OVG Münster, Beschlüsse vom 21.02.2013, 13 A 2579/12.A und 13 A 1411/12.A - juris -; VG Augsburg, Urteil vom 08.11.2012, AU 6 K 12.30253 - juris, RdNr. 19; BayVGH, B. v. 05.10.2011, 13 A ZB 11.30134 - juris). Dass der Kläger mit der Hoffnung nach Deutschland kam, „etwas Bildung zu genießen und zu leben“ (Niederschrift Seite 3), ist menschlich gut nachvollziehbar, liegt jedoch außerhalb der Reichweite des Asylrechts. Das Gericht ist in der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Kläger eine nicht selbst erlebte Verfolgungsgeschichte vorgetragen hat und sein Heimatland in Wirklichkeit unverfolgt verlassen hat, um in der Bundesrepublik Deutschland bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die auf § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage ist demnach unbegründet. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. a) Gesichtspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Bestimmung ist von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgesetzt ist. Diese Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i. V. m. Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um. Die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie keine Sperrwirkung entfaltet (BVerwG vom 24.06.2008, Az. 10 C 43/07, <juris> RdNr. 31). Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne von Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates (Qualifikationsrichtlinie - QualfRL) nicht von vorne herein aus. Der Konflikt sollte jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerilla-Kämpfen zu sehen sind (BVerwG vom 24.06.2008, Az. C 10.C 43/07, <juris> RdNr. 22). Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG vom 14.07.2009, Az. 10 C 9/08, <juris> RdNr. 17; BayVGH vom 21.01.2010, Az. 13a B 08.30283, <juris> RdNr. 27). Bei der Tatbestandsvoraussetzung der „erheblichen individuellen Gefahr“, die der „ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben“ in Art. 15 c der o. g. Richtlinie entspricht, ist zu prüfen, ob sich die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Nach dem 26. Erwägungsgrund der o. g. Richtlinie, stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, normalerweise keine individuelle Bedrohung dar. Ausgeschlossen wird eine solche dadurch allerdings nicht. Eine allgemeine Gefahr kann sich aber insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gefahr infolge von „willkürlicher Gewalt“ drohen muss. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen ergibt sich zur sicherheitsrelevanten Lage in Afghanistan Folgendes: Laut den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 27.07.2010, 09.02.2011 und 10.01.2012, ist die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich. Sie stabilisiert sich in großen Teilen des Landes zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Mehr als 80% der zivilen Opfer werden durch sie verursacht. Im Stadtbereich K. liegt die Sicherheitsverantwortung seit 2008 bei der afghanischen Armee und Polizei. Auch in 2011 fanden mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele statt. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in K. unverändert stabil und deutlich ruhiger als vor zwei Jahren. Dagegen finden vor allem im Süden und Südwesten (Provinzen H., K., U.) sowie im Osten (Provinzen Ku., Kh., P., Pa.) verstärkt militärische Operationen der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gegen die Aufstandsbewegung statt. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Der Norden und Westen (Ku., T., B., Ba. und F.) gehört zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. In weiten Teilen des Landes finden gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens hat. Laut UNHCR (Stellungnahme vom 30.01.2009 an BayVGH) ist die gegenwärtige Lage in Afghanistan durch einen sich intensivierenden bewaffneten Konflikt sowie durch damit einhergehende schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Es ist eine gestiegene Anzahl ziviler Opfer des bewaffneten Konflikts als Folge gezielter Angriffe, übermäßiger Gewaltanwendung sowie anderer schwerer Verletzungen humanitären Völkerrechts zu verzeichnen. Im Jahr 2008 ist die Zahl der Zwischenfälle im Vergleich zum Vorjahr um 31% gestiegen. Die Zahl getöteter Zivilisten stieg im Vergleich zum Vorjahr um 41% auf 2.118. Der bewaffnete Konflikt dauert vor allem in den südlichen und südöstlichen Provinzen angesichts der Präsenz von Taliban (insbesondere das Haqqani Netzwerk), Al-Qaida und Hezbe-Islami an. Darüber hinaus wird die Zivilbevölkerung durch Selbstmordanschläge getroffen, auch wenn diese meist auf staatliche und militärische Angriffsziele gerichtet sind. Diese Regionen betreffend gibt es viele Berichte über zivile Opfer von Militäroperationen durch sowohl Luftschläge als auch Gefechte zwischen regierungsfeindlichen und regierungsnahen Kräften. Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Update vom 03.09.2012) ist die Gewalteskalation 2012 erstmals zurückgegangen. Die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sind im ersten Halbjahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr um 38% gesunken, die militärischen Aktivitäten der internationalen und afghanischen Streitkräfte um 25%. Die Konfliktstruktur hat sich jedoch nicht verändert und beide Seiten befinden sich nach wie vor in einer Patt-Situation (Update 2012, Seite 4). Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami, Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gingen weiterhin in relevantem Ausmaß auch von kriminellen Gruppierungen aus. Nach dem Jahresbericht 2010 der UNAMA über den Schutz der Zivilbevölkerung im bewaffneten Konflikt wurden in jenem Jahr in ganz Afghanistan insgesamt 7.120 zivile Opfer (2.777 Tote und 4.343 Verletzte; vgl. UNAMA Annual Report 2010, S. i, ii)) gezählt. Nach dem UNAMA-Jahresbericht 2011 (vgl. S. 3 und 6) betrug die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2011 insgesamt 7.528 (3.021 getötete und 4.507 verletzte Zivilisten). 77% der Getöteten gehen auf das Konto der Regierungsgegner. 32% aller Todesfälle (967 Tote) sind durch Sprengminen verursacht worden, die Zahl der durch Selbstmordanschläge Getöteten ist im Jahr 2011 besonders dramatisch gestiegen (um 80% gegenüber 2010 auf 431 Personen). Die Zahl der „gezielten Tötungen“ durch Regierungsgegner ist im Vergleich zum Vorjahr um 3% auf 495 Zivilisten angestiegen. Bei einer Gesamtbevölkerung von 29,8 Mio. (Schätzung Juli 2011 nach den Erkenntnissen im Internet von wikipedia (http://de...org/wiki/Afghanistan vom 13.01.2011) bzw. von 24.485.600 (vgl. Afghanistan Statistical Yearbook 2010-11, S. 7) bedeutete dies für die Einwohner Afghanistans eine Wahrscheinlichkeit von 0,023% im Jahr 2010 bei einem Anschlag zu Tode zu kommen oder verletzt zu werden; bzw. sind statistisch gesehen 2010 von 100.000 Einwohnern jährlich etwa 23,5 Personen zu Schaden gekommen. Bei einer Gesamtbevölkerung von 24.485.600 (Afghanistan Statistical Yearbook 2010-11, S. 7) betrug die Wahrscheinlichkeit 2010 bei einem Anschlag zu Tode zu kommen oder verletzt zu werden etwa 0,028%; bzw. sind 2010 von 100.000 Einwohnern jährlich etwa 28,6 zivile Personen zu Schaden gekommen. Im Jahr 2011 verschärfte sich die Sicherheitslage etwas. Der Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2012 geht für das Jahr 2011 für ganz Afghanistan von 3.021 toten Zivilisten (gegenüber den 2.777 toten Zivilisten des Vorjahres eine Steigerung von 8%) und 4.507 Verletzten (im Vorjahr 4.368 Verletzte), somit von insgesamt 7.528 zivilen Opfern aus. Gegenüber der Gesamtzahl der Toten und Verletzten im Jahr 2010 (7.120) liegt somit für Afghanistan eine Steigerung von 6% vor. Eine nähere Aufschlüsselung nach Regionen erfolgt in diesem Bericht nicht. Der Bericht führt jedoch aus, dass die zivilen Opferzahlen sich regionsweise stark veränderten. Während in der Südregion die Opferzahlen annähernd gleich blieben, gab es insbesondere in der Südost- und Ostregion eine erhebliche Steigerung von 34%. Bei der Frage, ob ein bewaffneter Konflikt i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Herkunftsregion/Heimat des Klägers vorliegt bzw. ob für ihn eine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch seine bloße Anwesenheit dort anzunehmen ist, ist auf die Provinz U. abzustellen, weil dem Kläger in erster Linie eine Rückkehr dorthin zuzumuten ist, wo er bislang lebte. Der Kläger ist in seiner Heimat - das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unterstellt - als Angehöriger der Zivilbevölkerung jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. Die Provinz U. hatte im Jahr 2012 insgesamt 445 Anschläge allein durch Aufständische zu verzeichnen (ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, S. 16). Die „Attack Rate“ wird als „high“ mit „1 bis 3 per day“ angegeben. Bei einer Einwohnerzahl von 320.000 (Afghanistan Statistical Yearbook 2011 bis 2012, U. „info sheet“, S. 7) lässt sich im Wege der proportionalen Abschätzung eine Anschlagsgefährdung durch Aufständische im Promillebereich ermitteln (etwa 0,14%). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass ein Anschlag durchaus mehrere Todesopfer und Verletzte verursachen kann, kann angesichts dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Situation in der Heimatprovinz des Klägers durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch wenn der Vergleich der Opferzahlen mit der Zahl der Angriffe nicht exakt auf die tatsächliche Opferzahl schließen lässt, gibt er doch eine realistische Basis für die erforderliche Risikoabschätzung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Provinz U. weiterhin angespannt bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, das praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (siehe Risikoabschätzung des BayVGH für die Südregion im U. v. 15.03.2012, 13a B 11.30438 - juris, bestätigt durch U. v. 29.01.2013, 13a B 11.30510 - juris). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unzureichenden medizinischen Versorgungslage in Afghanistan, die eine Notfallbehandlung Schwerverletzter nur eingeschränkt ermöglichen dürfte. Individuelle gefahrenerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung allgemeiner Gefahren in der Person des Klägers führen, liegen nicht vor. c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK (BGBl. 1952 II. S. 685) als unzulässig erweist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit oder in der Provinz U. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK drohen könnte, bestehen nicht. d) Der Abschiebung des Klägers steht ferner kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Von der richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60 a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden kann, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (BVerwG vom 24.06.2008, Az. 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474). Nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes (Lageberichte vom 27.07.2010, vom 09.02.2011 und zuletzt vom 10.01.2012) ist die Wirtschaftslage in Afghanistan weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung eingesetzt hat. Die Ernte 2009 sei außergewöhnlich gut ausgefallen und habe zu einer Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. Dagegen sei die Ernte in 2010 schwächer und die von 2011 signifikant niedriger gewesen als in den Vorjahren. Der Staat sei nach wie vor in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig. In K. und zunehmend auch in anderen großen Städten habe sich die Versorgungslage zwar grundsätzlich verbessert, weil es dort Nahrungsmittel in ausreichendem Maße gebe und auch Wohnraum zu Verfügung stehe, wenn auch Mieten stark gestiegen seien; aber wegen mangelnder Kaufkraft profitierten längst nicht alle Bevölkerungsschichten davon. Mangels staatlicher Sozialsysteme übernähmen Familien und Stammesverbände die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbands oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehrten, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiärer Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Sie könnten auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise verlangt und sie nicht als vollwertige Afghanen behandelt würden. Andererseits brächten diese in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Sprachenkenntnisse mit, was bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil darstelle, zumal es dem Land an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern fehle. Die medizinische Versorgung sei aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals trotz mancher Verbesserungen völlig unzureichend. Aufgrund der schlechteren Sicherheitslage sei die Zahl der freiwillig Rückkehrenden, die zwischen März 2002 und April 2010 auf etwa 4,5 Millionen Menschen geschätzt worden sei, signifikant zurückgegangen. Freiwillig zurückkehrende Afghanen seien früher meist bei Familienangehörigen untergekommen, was die nur knapp vorhandenen Ressourcen wie Wohnraum und Versorgung noch weiter strapaziert habe. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten, weshalb sich ein zuständiges afghanisches Ministerium mit Unterstützung des UNHCR um eine Neuansiedlung dieser Flüchtlinge bemühe. Trotz der überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass automatisch jeder Rückkehrer aus Europa mit einer existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Vielmehr ist dem Kläger eine Rückkehr nach Afghanistan, etwa auch nach K., zumutbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin anschließt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiären oder stammesmäßigen Rückhalt, angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt (siehe etwa BayVGH, B. v. 26.07.2012 - 13 a ZB 12.30247 - und B. v. 06.08.2012 - 13 a ZB 11.30359 - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil vom 20.01.2012 - 13 a B 11.30425, siehe auch BayVGH, B. v. 25.01.2013, 13a ZB 12.30158 - alle juris). Abgesehen davon verfügt der Kläger in seiner Heimatprovinz über ein familiäres Netz. Die Eltern des Klägers bewirtschaften im Dorf B. weiterhin eine kleine Landwirtschaft, in der der Kläger bis zu seiner Ausreise mitgearbeitet hat. Dort kann er, gerade auch in Anbetracht seiner allgemeinen psychischen Disposition und Vorbelastung, bei einer Rückkehr sein Auskommen finden, zumal er die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie bei seiner Bundesamtsanhörung als „mittelmäßig“ beschrieb. Der Kläger wird damit nicht in existentielle Not geraten, denn er verfügt über familiäre Strukturen und Ressourcen, auf die er hinsichtlich Versorgung und Unterkunft zurückgreifen kann. 4. Der Bescheid des Bundesamtes gibt auch hinsichtlich seiner Nr. 4, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert wurde, keinen Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn ihm stehen, wie oben ausgeführt, weder Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zur Seite, noch besitzt der Kläger eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung. Die Klage ist sonach insgesamt als unbegründet abzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.