Deutscher Gewerk Gewerkschafts rkschaftsbund schaftsbund Bundesvorstand 26. Juni 2013 ID: 07595112423-87 Stellungnahme des Deutschen Gewerkschafts Gewerkschaftsbundes zur Verordnung zur Feststellung der Ver Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Arti Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar Arbeitsweise der Europäi Europäischen Union Herausgeber: Verantwortlich: DGB-Bundesvorstand Dietmar Hexel Abt. Industrie-, Dienstleistungs- und Strukturpolitik Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin Fragen an: Dr. Christel Degen Tel.: 0 30/2 40 60-284 Fax: 0 30/2 40 60-677 E-Mail: [email protected] I. Einleitung Mit der Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilferechts (State Aid Modernisation – SAM) vom 8. Mai 2012 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften eingeleitet. Die Durchsetzung der Beihilfevorschriften soll zu einem nachhaltigen, intelligenten und inklusiven Wachstum beitragen und sich auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt konzentrieren. Ferner sollen die Vorschriften gestrafft und schnellere, fundiertere und tragfähigere Beschlüsse ermöglicht werden. Die Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden „AGVO“) steht im Mittelpunkt der Modernisierung des Beihilferechts. Sie soll zu allen Zielen dieser Reform, insbesondere zu der angestrebten Vereinfachung, beitragen. Die derzeit geltende AGVO wurde von den Mitgliedstaaten umfassend genutzt: Seit Inkrafttreten der Verordnung wurden auf dieser Grundlage mehr als 2.000 Maßnahmen eingeführt. Allein 2011 wurden auf der Grundlage der AGVO Beihilfen im Gesamtumfang von 17,2 Mrd. € gewährt, die 32,5 % der Beihilfen für den Industrie- und den Dienstleistungssektor ausmachten. Durch die Überarbeitung der AGVO sollen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten klare Regeln an die Hand gegeben werden, die sie ab 2014 bei der Festlegung ihrer Politik und der Ausarbeitung der Beihilfemaßnahmen zugrunde legen können. Der DGB konzentriert sich in der folgenden Stellungnahme auf wenige, zentrale Punkte. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass die deutschsprachigen Dokumente – Entwurf der AGVO sowie die Begründung – erst seit wenigen Tagen zur Verfügung stehen. Eine umfassende Kommunikation mit unseren Mitgliedsgewerkschaften, DGB-Bezirken und Projektträgern zu den Verordnungsvorschlägen wurde dadurch erheblich erschwert. Zum anderen findet zurzeit noch die Ressortabstimmung in der Bundesregierung statt, sodass uns die Stellungnahme der Bundesregierung erst nach dem Ende der Konsultationsfrist vorliegen wird. Rücksprachen waren bisher lediglich zu einzelnen Punkten möglich. Die erste Ausschusssitzung der Mitgliedstaaten findet jedoch bereits drei Tage nach der Abgabefrist statt. Der DGB fordert daher vorsorglich, dass die Kommission die geplante, zweite Konsultation ebenfalls öffentlich durchführt, um den Sozialpartnern, Verbänden und anderen Akteuren Gelegenheit zu einer umfassenden Stellungnahme zu geben. II. Generelle Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Veränderungen Der DGB begrüßt die Ziele des Vorschlages, die Durchsetzung des Beihilferechts auf einen größeren Bereich auszudehnen und zu vereinfachen. Darüber hinaus tritt der DGB dafür ein, Beihilfen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten stärker als bisher an präzise Verpflichtungen für Beschäftigung und örtliche Entwicklung zu binden. Die Gewährung öffentlicher Mittel muss bei der Wirtschaftsförderung an soziale Kriterien gebunden werden: Dazu gehören insbesondere die Einhaltung von Tarifverträgen, 2 die Wahl von Betriebsräten, ein Mindestlohn sowie Höchstquoten von Leiharbeit, Minijobs und Befristungen. Der DGB fordert, dass die Qualität der Arbeit in der Strukturförderung der Bundesrepublik und der Europäischen Union eine größere Bedeutung einnehmen. Der DGB hat sich dazu bereits ausführlicher in seinen beiden Stellungnahmen zu den Regionalbeihilfen geäußert. III. Wir nehmen im Einzelnen zu folgenden Punkten Stellung: Transparenzpflichten Der DGB begrüßt die Einführung neuer Transparenzpflichten. So müssen die Mitgliedstaaten künftig nach Erlass des Bewilligungsbescheids die wichtigsten Angaben zur Beihilfe einschließlich des Namens der Beihilfeempfänger und der Beihilfebeträge auf einer Website veröffentlichen. Diese Angaben müssen für die breite Öffentlichkeit ohne Einschränkungen verfügbar sein. Der DGB hat in der laufenden Strukturförderperiode 2007-2013 immer wieder darauf hingewiesen, dass die neuen Transparenzpflichten nur unzureichend eingehalten wurden. So begnügten sich einige staatlichen Behörden damit, die Namen der Beihilfeempfänger lediglich für zwei Wochen auf einer Webseite zu veröffentlichen. Bei manchen Bundesländern waren die betreffenden Webseiten nur äußerst schwer zu finden und wieder andere stellten die Listen nicht oder mit enormer Verspätung ins Netz. Regionalbeihilfen [Artikel 14-16] Die von der GD Wettbewerb in der Konsultation zu den Regionalbeihilfen 2012 vorgelegte Frage, ob die Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sich stärker in den Vorschriften für Regionalbeihilfen widerspiegeln sollen, haben wir ausdrücklich bejaht. Der DGB hat sich in seinen Stellungnahmen zum „Fünften Kohäsionsbericht“ und zum „Grünbuch Forschungsfinanzierung“ sowie den beiden Stellungnahmen zu den Regionalbeihilfen 2012 und 2013 immer wieder dafür ausgesprochen, sozialökologisches Wachstum und die Schaffung „Guter Arbeit“ mit Hilfe der europäischen Kohäsionspolitik in der Krise zu forcieren. Dies schließt Ressourcenschonungsziele mit ein. Der DGB begrüßt daher im Grundsatz, dass die zusätzlichen Kriterien für Umwelt- oder FuEuI1Infrastrukturen, die zu zentralen Zielen der Leitlinien für Energie- und Umweltschutzhilfen sowie der FuEuI-Leitlinien2 zählen, in den Entwurf der Regionalleitlinien aufgenommen worden sind. Förderfähigkeit von Großunternehmen Regionalbeihilfen können in Fördergebieten gewährt werden, die in den genehmigten Fördergebietskarten für den Zeitraum 2014-2020 als a- oder c-Gebiete ausgewiesen sind. Dabei gelten für die a- und c-Gebiete unterschiedliche Regeln. Grundsätzlich werden nur „erstmalige Investitionen“ gefördert. 1 2 FuEuI-Infrastrukturen = Forschungs- und Entwicklungs- und Innovations-Infrastrukturen FuEuI-Leitlinien = Forschungs- und Entwicklungs- und Innovations-Leitlinien 3 In Bezug auf die Regionalbeihilfen ist insbesondere die Förderung von Großunternehmen strittig. Als Großunternehmen gelten alle Unternehmen, die nicht unter die europäische KMUDefinition fallen, also Unternehmen ab 250 Mitarbeiter und 50 Mio. € Jahresumsatz (Annex II Art. 2). Die Kommission wollte die Förderung von Großunternehmen mit Regionalbeihilfen in ihrem ursprünglichen Entwurf für neue Regionalleitlinien nur in a-Gebieten, also besonders benachteiligten Regionen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV, zulassen. In c-Gebieten sollten Großunternehmen nicht mehr gefördert werden können. Da Deutschland ab 2014 nur noch c-Gebiete haben wird, wäre die Großunternehmensförderung im Rahmen der Regionalbeihilfen hierzulande dadurch gänzlich ausgeschlossen gewesen. Der DGB hält eine klar definierte Förderfähigkeit von Großprojekten im Rahmen der regionalen Standortentwicklung weiterhin für sinnvoll und notwendig. Im Zuge der Evaluierung der Regionalpolitik in Deutschland durchgeführte, makroökonomische Studien belegen einen kausalen Anreizeffekt der Förderung auch für Großunternehmen. Im Januar 2013 wurde von der Technischen Universität Dortmund eine Studie zur Bedeutung und Wirksamkeit der Förderung größerer Unternehmen durch den gewerblichen Investitionszuschuss im Rahmen der GRW vorgelegt. Die im Zuge der Diskussion um Mitnahmeeffekte von der Kommission vorgetragene Annahme, dass große Unternehmen ihre Investitionen auch ohne die günstigeren Förderkonditionen im Fördergebiet realisieren würden, entspricht nachweislich nicht den Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist relevant, dass in Deutschland sowohl strukturschwache Regionen in den alten Ländern als auch in den neuen Ländern noch nicht über eine hinreichend große Anzahl von Konzernzentralen großer Unternehmen verfügen. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass Investitionen auch ohne Förderung dort realisiert würden und gilt insbesondere für Grenzregionen zu Mitgliedstaaten (z. B. Polen, Tschechien), in denen die Förderung großer Unternehmen weiterhin möglich sein soll. Unter regionalpolitischen Gesichtspunkten spielt die Ansiedlung von Großunternehmen eine wichtige struktur- und arbeitsmarktpolitische Rolle. Neben den direkten Arbeitsmarkt-, Produktivitäts- und FuE-Effekten werden durch Großunternehmen eine Vielzahl von indirekten Effekten durch Zulieferer- und Nachfragerbeziehungen in der Region generiert. Investitionen größerer Unternehmen ziehen meist weitere Investitionen für kleinere und mittlere Unternehmen in einer Region nach sich. Diese Impulse sind gerade für strukturschwächere Regionen sehr wichtig. Darüber hinaus ist die Ansiedlung von Großunternehmen vorteilhaft für eine mögliche Clusterbildung mit der Folge von weiteren KMU-Investitionen. Die Förderfähigkeit großer Unternehmen ist immer noch Gegenstand der Debatte auf Brüsseler Ebene. Nach Kritik von Mitgliedstaaten, Verbänden und Gewerkschaften (vgl. DGBStellungnahme vom 08.03.2013) sieht der Entwurf der AGVO nunmehr keinen vollständigen Ausschluss von Regionalbeihilfen an Großunternehmen in c-Gebieten mehr vor. Der DGB begrüßt diese Entwicklung. Die Förderung soll aber gemäß Art. 15 Abs. 4 des Entwurfs auf „erstmalige Investitionen in neue Tätigkeiten“ beschränkt werden. Dieser Vorschlag geht in die richtige Richtung, ist jedoch ebenfalls noch strittig, da auch die Erweiterung einer Betriebsstätte positive Impulse für die Region setzen kann. Ausschlaggebend erscheint uns, dass bei der Gewährung von Beihilfen für große Unternehmen darauf geachtet wird, dass die Mittel auf Maßnahmen konzentriert werden, die Impulse für Investitionen und Arbeitsplätze der gesamten Region geben, wie zum Beispiel Forschungs- und Entwicklungsstrukturen. 4 KMU Beihilfen [Artikel 17-22] Es gilt, die Beteiligungsmöglichkeiten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in den Förderprogrammen der EU zu verbessern. Dabei muss sichergestellt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen die entsprechenden Instrumentarien kennen. Zur Verbesserung von Information und Beratung müssten auf nationaler Ebene auch Verbände oder die Kammern motiviert werden, sich dabei noch stärker zu engagieren. Die Rückmeldungen sollten dazu genutzt werden, um Instrumente zu entwickeln, die den Anforderungen der unterschiedlichen Nutzer besser entsprechen. Darüber hinaus ist es wichtig, eine Beratung für KMU zu ermöglichen. Kleine und mittlere Unternehmen benötigen Unterstützung bei der Antragstellung. Administrative Vorgaben und Regelungen sollen konsequent vereinfacht werden. Existierende Regelungen sind auf Effizienz, Effektivität und Transparenz zu überprüfen. Komplexe Regelungen und hoher bürokratischer Aufwand schrecken insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von einer Beteiligung an Maßnahmen des Forschungsrahmenprogramms ab. Daher sind eine substantielle Reduzierung der Zeitdauer und des Aufwandes zur Beantragung sowie eine effiziente kaufmännische Administration der Förderprojekte notwendig. Die Förderung und der rechtliche Rahmen sollte für alle Verbundprojekte angeglichen werden. Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen [Artikel 23-26] Der DGB begrüßt den von der EU-Kommission im Grünbuch dargestellten Ansatz von Forschung und Innovation zur Schaffung eines nachhaltigen Wohlstands für ganz Europa. Forschungspolitik muss sich zum Ziel setzen, die sozialen und ökologischen Probleme stärker als bisher in den Blick zu nehmen und den anstehenden Strukturwandel in der EU zu bewältigen. An dieser Grundorientierung sollten sich alle Entscheidungen über die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen (FuE) messen lassen. Die Entwicklung eines dynamischen, schlagkräftigen und international wettbewerbsfähigen europäischen Forschungs- und Innovationsraums ist nachdrücklich zu unterstützen. Angesichts der bedeutsamen Stellung der Innovationsunion im Rahmen der EU-2020-Strategie und der Relevanz von Forschung und Innovation für die Zukunftsfähigkeit Europas ist eine umfassende öffentliche Finanzierung und damit die Bereitstellung dafür nötiger öffentlicher Mittel an Universitäten, und öffentliche Forschungseinrichtungen sowie für Bildungsträger von großer Bedeutung. Daher ist eine Aufstockung der öffentlichen Mittel erforderlich. Gleichzeitig sind auch die Unternehmen gefordert, ihre Ausgaben für Forschung und Entwicklung zu erhöhen. Aktive Industrie- und Dienstleistungspolitik bedeutet mehr als sich auf Forschung und Entwicklung sowie auf die Schaffung infrastruktureller Voraussetzungen zu konzentrieren. Es geht auch darum, Beschäftigte zu qualifizieren, Betrieben bei der Produktionsumstellung zu helfen, Produktionsstandorte aufzubauen sowie Standorte mit regionalpolitischen Instrumenten zu unterstützen und mit den Branchenakteuren zukünftige Alternativszenarien zu erarbeiten. 5 Der DGB spricht sich dafür aus, die Förderpolitik auf das Innovationspotenzial der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Betriebs- und Personalräte zu fokussieren. Betriebs- und Personalräte sind insbesondere im Bereich der Personalpolitik und Arbeitsorganisation zentrale Innovationsakteure, indem sie Innovationsprozesse voran treiben und betriebliche Innovationskompetenzen sichern. Um das Innovationspotenzial der Beschäftigten, der Betriebs- und Personalräte zu nutzen und voran zu bringen, ist eine professionelle, arbeitnehmerorientierte Beratung zu deren Unterstützung notwendig. Oberstes Ziel ist bei allem die Sicherung von Beschäftigung (mehr und bessere Arbeitsplätze). Die Ansiedlung von leistungsstarken Forschungszentren kann strukturschwachen Regionen Entwicklungsimpulse geben. Definitionen für Beihilfen für Forschung- und Entwicklung Punkt 75 (arms’ length Prinzip): Der Vergleich der Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nach dem Fremdvergleichsansatz darf nicht nur nach dem Preis erfolgen. Es müssen auch die physischen Eigenschaften der übertragenen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen berücksichtigt werden: ihre Qualität und Zuverlässigkeit sowie die Verfügbarkeit und Liefermenge, bei Erbringung von Dienstleistungen deren Art und Umfang und bei immateriellen Vermögenswerten die Art des Geschäftsvorfalls (z. B. Lizenzvergabe oder Verkauf), die Art des Wirtschaftsguts (z. B. Patent, Marke oder Know-how), die Dauer und der Grad des Schutzes sowie die voraussichtlichen Vorteile aus der Verwendung des Wirtschaftsguts. Punkt 79 (hochqualifiziertes Personal): Im Rahmen der Beihilfen sollte es auch möglich sein, das Innovationspotenzial der hochqualifizierten Beschäftigten in der Produktion und den produktionsnahen Bereichen durch kontinuierliche Weiterbildung, Partizipation und Lebenslanges Lernen systematisch zu fördern. Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen [Artikel 27-29] Europäische Qualifizierungs- und Arbeitsmarktpolitik braucht nicht nur einen verlässlichen Rahmen, sondern auch Förderinstrumente die die Weiterbildungsbeteiligung der Unternehmen und der Beschäftigten erheblich erhöhen. Die Anstrengungen der Sozialpartner zur Stärkung der Qualifizierung von Beschäftigten und Unternehmen bedürfen der Unterstützung, weil die Umsetzung neuer Konzepte im Regelgeschäft der betrieblichen Weiterbildung besonders für Klein- und Mittelbetriebe eine hohe Hürde und anspruchsvolle Aufgabe darstellt. Hier ist es wichtig, den Mehrwert der Qualifizierung herauszustellen und möglichst unbürokratische Unterstützungsinstrumente zu entwickeln. Der DGB begrüßt insbesondere den Wegfall der Unterscheidung von spezifischen und allgemeinen Maßnahmen bei den Ausbildungsbeihilfen (Art. 27 Abs. 4). Dies trägt zu Vereinfachungen bei. Kritisch wird von uns allerdings die damit verbundene Absenkung der Beihilfeintensität auf 50 % gesehen. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden: 6 - um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für behinderte oder benachteiligte Arbeitnehmer; - um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen. Wir befürchten dennoch, dass damit mittelgroße Unternehmen und insbesondere Projektträger abgeschreckt werden, Maßnahmen durchzuführen, da ihnen die erforderlichen Eigenmittel fehlen. Dies wäre in Zeiten der Krise ein falsches Signal. Wir schlagen vor, die Beihilfeintensität für die beihilfefähigen Kosten auf 60 % festzulegen mit der Option der Erhöhung auf 80 %, wie es die bestehende Verordnung vorsieht. Beihilfefähige Kosten Art. 27 Abs. 3 berücksichtigt als beihilfefähige Kosten nicht mehr die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten nach Art. 39 Abs. 4 f) VO (EG) Nr. 800/2008. Damit würden die Finanzierungsprobleme für viele Projekte zusätzlich verschärft und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen wären nicht mehr in der Lage, Projektaktivitäten umzusetzen. Dies betrifft auch insbesondere das Handwerk. Die Lohnkosten für Ausbildungsteilnehmer wurden bisher als beihilfefähig anerkannt und zur Kofinanzierung in Qualifizierungsmaßnahmen herangezogen. Dadurch sind diese durch die Unternehmen getragenen Kosten Bestandteil der Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen geworden. Der notwendige Personalersatz wurde ausschließlich von den Unternehmen getragen. Sollten die Lohnkosten der Ausbildungsteilnehmer nicht mehr als beihilfefähig anerkannt werden, erhöhen sich die Kosten für die Unternehmen signifikant, zusätzlich zum Personalersatz müssen nunmehr höhere Beiträge der Unternehmen für die Qualifizierung geleistet werden. Dieses wird zwangsläufig dazu führen, dass die Weiterbildungs- und Qualifizierungsbeteiligung insbesondere von kleineren Unternehmen, weiter sinkt, da die Kostenbelastung drastisch zunehmen wird. Damit werden die grundlegenden Aspekte der besonderen Förderung von KMU konterkariert. Indirekte Kosten decken in Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen den Bedarf der Bildungsträger für die Durchführung, das Verwaltungspersonal, für Büromaterial, Veröffentlichungen etc. ab. Die Kosten müssen beihilfefähig bleiben, da sie notwendig für die Durchführung sind. Ohne die Anerkennung dieser Kosten werden Bildungsträger keine Qualifizierungsmaßnahmen anbieten können. Wir regen an, weiterhin die Lohnkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) als beihilfefähige Kosten zu berücksichtigen. Begriffsbestimmungen Wir unterstützen die im Anhang I vorgenommene Erweiterung in Ziffer 10 (b), wonach zu den benachteiligten Arbeitnehmern auch Personen zwischen 15 und 24 Jahren zählen, sowie die Erweiterung in Ziffer 21 (b), wonach zu den „stark benachteiligten Arbeitnehmern“ auch Personen gehören sollen, die seit 12 Monaten ohne Arbeit sind und zu den benachteiligten Arbeitnehmern gehören. Dies eröffnet eine zielgerichtete Ausrichtung von Maßnahmen. 7 Umweltschutzbeihilfen [Artikel 30-38] Zur Unterstützung der energie- und klimapolitischen Ziele ist es sinnvoll, sachgerechte Umweltschutzbeihilfen (Art. 30 – 38) in diesem Bereich freizustellen. Vor diesem Hintergrund ist zu begrüßen, dass mit diesem Entwurf grundsätzlich eine Erleichterung der Gewährung von Beihilfen angestrebt wird. Die Förderung der erneuerbaren Energien im Stromsektor sollte sich dabei grundsätzlich an erfolgreichen und effizienten Politikinstrumenten wie dem deutschen Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG) orientieren. Dieses fällt nach derzeitiger Rechtslage zwar nicht in den Anwendungsbereich der AGVO, kann jedoch trotzdem als erfolgreiche Blaupause dienen. Das EEG basiert auf den Kernelementen Einspeisevorrang, Abnahmepflicht und Einspeisevergütung. Andere Instrumente haben im internationalen Vergleich bislang nicht überzeugt. Der Ausbau war weder dynamischer noch spezifisch günstiger. Insofern führt auch ein im vorliegenden Entwurf vorgeschlagener technologieneutraler Ansatz ins Leere, da nur die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen vermeintlich „billigsten“ Technologien zum Zuge kommen. Lernkurven anfangs noch teurer Technologien können dadurch nicht durchlaufen werden, so dass diese Technologien benachteiligt werden. Auch die Intention, Unternehmen durch Fördermittel bei Maßnahmen des Umweltschutzes zu unterstützen, die über den Inhalt von Unionsnormen hinausgehen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist die Einordnung einer Maßnahme als Verbesserung des Umweltschutzes mitunter schwierig. Eine Maßnahme kann für sich genommen zwar zu einer Verbesserung des Umweltschutzes führen, bei Betrachtung eines Prozesses allerdings insgesamt zu einer Verschlechterung des Umweltschutzes führen. Beispielsweise führt eine Maßnahme zur Abfallvermeidung für sich alleine noch nicht unbedingt zu einer Verringerung der Umweltbelastung, wenn dadurch quantitativ weniger Abfall anfällt, der aber ein größeres Belastungspotential für die Umwelt hat. In der vorliegenden Verordnung sollten solche Effekte durch klare Formulierungen berücksichtigt werden, etwa durch eine Formulierung wie „… den Umweltschutz nachweislich verbessern“. 8