Aufgaben des Bundeswahlausschusses

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Europawahl 2009: Die Aufgaben des Bundeswahlausschusses
Der Bundeswahlausschuss ist das oberste Gremium unter den Wahlorganen der Bundesrepublik
Deutschland. Zusammen mit dem Bundeswahlleiter ist er Wahlorgan für das Wahlgebiet der
Bundesrepublik Deutschland bei der Wahl zum Europäischen Parlament (§ 5 Abs. 1
Europawahlgesetz – EuWG). Wahlorgane zur Durchführung von Wahlen sind in Deutschland keine
Behörden oder öffentliche Stellen des Bundes, sondern weisungsungebundene Einrichtungen
gesellschaftlicher Selbstorganisation.
Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem und acht von ihm
berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern (§ 4 EuWG in Verbindung mit § 9 Abs. 2
Bundeswahlgesetz – BWG). Bei der Auswahl der Beisitzer sollen in der Regel die Parteien in der
Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament errungenen Stimmenzahlen
angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten
berufen werden (§ 4 Abs. 2 Europawahlordnung – EuWO).
Die Sitzungen des Bundeswahlausschusses sind öffentlich (§ 4 EuWG iVm § 10 Abs. 1 BWG). Sie
finden statt im Anhörungssaal des Deutschen Bundestages (Raum 3.101) im Marie-Elisabeth-LüdersHaus in Berlin. Die Amtszeit des Bundeswahlausschusses endet spätestens mit Ablauf der
Wahlperiode (§ 4 Abs. 3 EuWO).
Der Bundeswahlausschuss zur Europawahl 2009 hat nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes
und der Europawahlordnung folgende Aufgaben, die er in drei Sitzungen wahrnimmt:
- Entscheidung über die Zulassung gemeinsamer Listen für alle Länder (§ 14 Abs. 1 EuWG),
- Entscheidung über Erklärungen der Parteien über Ausschluss ihrer Listen für einzelne Länder
von der Listenverbindung (§ 14 Abs. 6 EuWG),
- Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landeswahlausschüsse über die
Zulassung von Listen für einzelne Länder (§ 14 Abs. 4 EuWG),
- Abschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Europawahl 2009 in
Deutschland (§ 18 Abs. 4 EuWG).
Außerdem ist er Beschwerdeinstanz für Verfügungen des Bundeswahlleiters im
Mängelbeseitigungsverfahren zu Wahlvorschlägen gemeinsamer Listen für alle Länder im Vorfeld der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Zulassung dieser Listen zur Europawahl (§ 13
Abs. 4 EuWG, § 33 Abs. 4 iVm Abs. 3 EuWO).
1. Sitzung: Entscheidung über Zulassung bundesweiter Wahlvorschläge
Der Bundeswahlausschuss entscheidet in seiner ersten Sitzung am 58. Tag vor der Wahl, also am 10.
April 2009, über die Zulassung der Wahlvorschläge der Parteien und politischen Vereinigungen, die
zur Teilnahme an der Europawahl 2009 bis zum 31. März 2009, 18.00 Uhr gemeinsame Listen für
alle Länder eingereicht haben (§§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 EuWG).
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-2Anschließend stellt er die zugelassenen Wahlvorschläge mit der maßgeblichen Bewerberreihenfolge
und den folgenden erforderlichen Angaben fest (§ 34 Abs. 8 iVm Abs. 4, § 32 Abs. 1 S. 2 EuWO):
- Name der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung,
- ggf. Kurzbezeichnung, Zusatzbezeichnung oder Kennwort der einreichenden Partei oder
politischen Vereinigung,
- Reihenfolge der Bewerber (ggf. mit Ersatzbewerbern) mit Familienname, Vorname, Beruf oder
Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift.
Soweit Parteien, die zur Europawahl 2009 Listen für einzelne Länder bei den Landeswahlleitern
eingereicht haben, eine Erklärung über den Ausschluss dieser Listen von der – grundsätzlich gemäß
§ 2 Abs. 2 EuWG geltenden – Listenverbindung abgegeben haben (§ 11 Abs. 3 EuWG), entscheidet
der Bundeswahlausschuss darüber ebenfalls in der Sitzung am 10. April 2009 (§ 14 Abs. 6 EuWG, §
36 Abs. 3 EuWO). Die Listenverbindung ist für die Sitzverteilung von Bedeutung, weil dabei im ersten
Berechnungsschritt verbundene Listen wie gemeinsame Listen für alle Länder behandelt werden (§ 2
Abs. 2 EuWG). Erst in einem zweiten Schritt findet dann eine Verteilung der Sitze der Partei auf die
einzelnen Landeslisten statt (§ 2 Abs. 6 EuWG).
Gegen die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses ist keine Beschwerde zulässig.
Die erste Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 14 Abs. 1, 6 EuWG zur Europawahl 2009
findet am Karfreitag, dem 10. April 2009, um 11.00 Uhr statt. Dieser Termin ist gesetzlich
vorgegeben. Gemäß § 14 Abs. 1 EuWG entscheidet der Bundeswahlausschuss über die Zulassung
der gemeinsamen Listen für alle Länder am 58. Tag vor der Wahl. Der Termin liegt daher in diesem
Jahr auf dem Karfreitag. Eine Verlegung der gesetzlich vorgegebenen Termine und Fristen für die
Europawahl ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Termin auf einen Sonntag oder gesetzlichen
beziehungsweise staatlich geschützten Feiertag fällt (§ 4 EuWG iVm § 54 Abs. 1 BWG).
2. Sitzung: Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landeswahlausschüsse
Wenn gegen Entscheidungen der Landeswahlausschüsse über die Zulassung von Listen für das
betreffende Land Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt wird, entscheidet dieser
darüber in einer zweiten Sitzung am 52. Tag vor der Wahl, dem 16. April 2009 (§ 14 Abs. 4 EuWG).
Zwei Arten von Beschwerden gegen Entscheidungen der Landeswahlausschüsse sind möglich (§ 14
Abs. 4 EuWG): Weist ein Landeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück,
kann bis zum 55. Tag vor der Wahl, in diesem Jahr Ostermontag, der 13. April 2009, von der
Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Landeswahlleiter Beschwerde eingelegt werden.
Der Landeswahlleiter ist darüber hinaus auch berechtigt, eine Beschwerde gegen die Zulassung
eines Wahlvorschlags einzulegen.
Die zweite Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 14 Abs. 4 EuWG zur Europawahl 2009
findet – soweit erforderlich – am 16. April 2009, um 11.00 Uhr statt.
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-33. Sitzung: Feststellung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses
In seiner dritten (ggf. zweiten) und letzten Sitzung zur Europawahl 2009 stellt der
Bundeswahlausschuss fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt
abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche
Bewerber gewählt sind (§ 18 Abs. 4 EuWG). Grundlage für diese Feststellung sind die
entsprechenden Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und
Stadtwahlausschüsse (§ 71 EuWO).
Das endgültige amtliche Wahlergebnis für die Europawahl 2009 in Deutschland wird anschließend
vom Bundeswahlleiter bekanntgegeben (§§ 71, 72 EuWO).
Die letzte Sitzung des Bundeswahlausschusses zur abschließenden Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses der Europawahl 2009 in Deutschland findet voraussichtlich am Dienstag, dem 30.
Juni 2009, um 11.00 Uhr statt.
Christiane Egert-Wienss, LL.M.
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