Dr. Christian Preschitz

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Rechtsanwalt
Dr. Christian Preschitz
Verteidiger in Strafsachen
A-1060 Wien, Mariahilferstr. 95/Stiege 2/38
Tel: (01) 596 49 71
Fax: (01) 596 49 71 25
Sprechstelle: 7100 Neusiedl/See, Eisenstädterstr. 34
(Tel 02167/2705) Terminvereinbarung: (01)596 49 71
In Kooperation mit Rechtsanwältin Elisabeth Öttl-Janka
D-82110 Germering bei München
ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNGSPFLICHT
(Grundsatzfragen)
Dem Problemkreis der ärztlichen Aufklärungspflicht kommt heute sowohl in der Rechtsprechung als auch im Bewusstsein der Patienten eine immer größere Bedeutung zu. Aufgrund dessen sollen in der nachfolgenden kurzen Abhandlung die wesentlichen Kriterien
der ärztlichen Aufklärungspflicht aufgezeigt werden.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt jede ärztliche Heilbehandlung eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar. Eine dabei vorgenommene Körperverletzung ist an sich rechtswidrig. Nur durch eine wirksame Einwilligung des
Patienten ist eine vom Arzt vorgenommene „Körperverletzung“ gerechtfertigt. Selbst
Nadelstiche in der Akupunktur stellen grundsätzlich Körperverletzungen dar.
Richtlinien für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht sind neben dem Grad der
Verständigkeit des Patienten und seiner seelischen Verfassung die Art der Erkrankung
und der vorgesehenen Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen, aber auch
mögliche alternative Behandlungsmethode. Grundsätzlich wird in allen maßgebenden
Entscheidungen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten betont.
Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender je weniger dringlich der Eingriff erscheint. Ist ein Eingriff zwar medizinisch empfohlen aber nicht eilig, so ist nach der
Judikatur grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.
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Eine Aufklärung allein mit einem vorgedruckten Formular erfüllt nicht die gestellten Voraussetzungen, auch wenn es vom Patienten unterschrieben wird. Die Aufklärung ist vom
behandelnden Arzt persönlich in einem Gespräch vorzunehmen. Vordrucke, in welchen
wichtige Punkte enthalten sind, können dabei selbstverständlich herangezogen werden,
doch sind die einzelnen Punkte in einem individuellen Gespräch zu erörtern.
Worüber ist nun der Patient aufzuklären:
Der Patient ist grundsätzlich über alle Umstände aufzuklären, die für einen verständigen
Patienten bei der Entscheidung, ob er sich einer Behandlung unterziehen will, ernsthaft
ins Gewicht fallen können. Bei Unterlassen der erforderlichen Aufklärung über ein Risiko,
welches dann doch eintrifft, müßte der Arzt beweisen, daß der Patient auch bei Kenntnis
dieses Umstandes in die Behandlung eingewilligt hätte. Dies ist verständlicherweise
meistens jedoch äußerst schwierig.
Grundsätzlich ist neben der Aufklärung über die möglichen Therapieformen auch über
deren Risiko aufzuklären. So sind dem Patienten allenfalls mögliche Komplikationen und
Gefahren entsprechend dem internationalen ärztlichen Erfahrungsstand mitzuteilen
Die Aufklärungspflicht ist umso umfassender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines
vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. In einem solchen Fall ist die Aufklärungspflicht über mögliche Risiken selbst dann geboten, wenn die nachteiligen Folgen
wohl erheblich, jedoch wenig wahrscheinlich sind. Auch auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle ist genauso wie auf das allgemein mit dem Eingriff verbundene Risiko
(wie die Gefahr von Trombosen, Embolien und dgl.) hinzuweisen. Die Aufklärungspflicht
ist bei Vorliegen typischer, mit der Heilbehandlung verbundener Risiken verschärft. Das
sind Risiken die speziell dem geplanten Eingriff anhaften und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden sind und den
nichtinformierten Patienten überraschen. Auf sie ist –unabhängig von der Prozent – (oder
Promille-) statistischen Wahrscheinlichkeit- jedenfalls, also auch bei einer allfälligen
Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen. Entscheidend ist die Erheblichkeit des seltenen
Risikos und damit die Eignung, die Willensbildung des Patienten zu beeinflussen, nicht
aber die Häufigkeit bzw. Seltenheit der Verwirklichung des Risikos selbst.
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Ein konkretes Rezept, in welchem Umfang nunmehr tatsächlich immer aufgeklärt werden
muss, gibt es nicht. Ausdrücklich hält der Oberste Gerichtshof fest, es sei eine anhand der
konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilende Rechtsfrage, in welchem Umfang
der Arzt im Einzelfall den Patienten über Behandlungsrisiken und Alternativen aufklären
muss, damit dieser die Tragweite seiner Zustimmung zur beabsichtigten Heilbehandlung
überblicken kann. Eine Festsetzung nach starren Prozent- bzw. Promillesätzen der
Risikohäufigkeit sei nicht zulässig und möglich.
Weiters vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, im
Falle der Verletzung der Aufklärungspflicht treffe den Arzt die Beweislast dafür, dass der
Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, denn
es gehe doch darum, das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes
ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. Es braucht
wohl nicht näher ausgeführt werden, wie schwierig ein derartiger Beweis in der Praxis ist.
Kommt es nun im Zuge der Behandlung zu einer Komplikation, über welche aufgeklärt
hätte werden müssen, ohne dass dies erfolgte, bedeutet dies in weiterer Hinsicht, dass
der Arzt für die Folgen dieser Komplikation zu haften hat, wenn er nicht nachweisen kann,
dass der Patient bei entsprechender Aufklärung dennoch in diese Behandlung eingewilligt
hätte. Andererseits hat der Akupunkteur aber auch über andere medizinische
Behandlungsmethoden,
wie
etwa
medikamentöse
Behandlungen
oder
operative
Maßnahmen samt deren Risiken den Patienten zu informieren.
Zusammenfassung:
Maßstab ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Über typische Risken und
Komplikationen ist unabhängig von deren statistischen Häufigkeit oder Seltenheit immer
aufzuklären. Je weniger dringlich ein Eingriff ist, umso umfassender muss die Aufklärung
erfolgen. In der Akupunkturbehandlung wird daher der Patient im Allgemeinen sehr
detailliert zu informieren sein, wobei der bloße Hinweis auf ein übergebenes Formular,
auch wenn dieses unterschrieben wird, nicht genügt sondern ein genaues ärztliches
Aufklärungsgespräch erforderlich ist.
RA Dr. Christian Preschitz
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