Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern Aufgrund häufiger Rückfragen junger Synchronsprecher wollen wir nachfolgend noch einmal die aktuelle Rechtslage im Bereich der Sozialversicherung darstellen. Die Abgrenzung, ob bei einem Synchronsprecher eine selbständige oder aber eine abhängige Beschäftigung vorliegt, war in der Vergangenheit nicht immer eindeutig und führte schließlich dazu, dass die Spitzenorganisation der Sozialversicherung eine gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung herausgab. Demnach liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in folgenden Fällen vor: 1.) Die 50-Tage-Regelung Im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn ein Synchronsprecher innerhalb eines Jahres zu mehr als 50 Synchroneinsatztagen von einem Auftraggeber verpflichtet wird. Zu beachten ist, dass hierbei nicht auf ein Kalenderjahr, sondern einen Ein-Jahres-Zeitraum abzustellen ist. Beispiel: Ein Synchronsprecher wird voraussichtlich im Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2011 an 70 Tagen als Synchronsprecher für einen Auftraggeber tätig werden. Da die Grenze von 50 Tagen somit voraussichtlich überschritten wird, liegt eine abhängige Beschäftigung vor, die sozialversicherungspflichtig ist. Bei der laufenden Prüfung der 50-Tage-Grenze sind die Einsatztage zu berücksichtigen, die in den letzten zwölf Monaten vom Ende der zu beurteilenden Synchronisationsverpflichtung an bei dem Auftraggeber absolviert wurden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 50 Tage überschritten werden, ist bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird, von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Nach unserer Rechtsauffassung verbleibt es für die zurückliegende Zeit bei der selbständigen Tätigkeit und es muss keine Korrektur vorgenommen werden. 2.) Mehr als drei zusammenhängende Synchroneinsatztage Des Weiteren wird eine abhängige Beschäftigung angenommen, wenn der Synchronsprecher an mehr als drei zusammenhängenden Synchroneinsatztagen verpflichtet wird. Hierbei ist unerheblich, ob zwischen den Einsatztagen ein arbeitsfreies Wochenende oder ein Feiertag liegt; maßgeblich sind aufeinander folgende Werktage. Beispiel: Ein Synchronsprecher wird von Mittwoch bis Freitag und den anschließenden Montag beschäftigt. Da er an mehr als drei zusammenhängenden Werktagen tätig ist, liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. 3.) Rahmenvereinbarung Auch liegt nach einem Urteil des LSG Hamburg ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der Synchronsprecher aufgrund einer Rahmenvereinbarung in bestimmten Abständen für ein und denselben Auftraggeber tätig wird. Beispiel: Ein Synchronsprecher übernimmt die Synchronstimme einer festen Rolle in einer Serie. Aufgrund der Rahmenvereinbarung mit dem Auftraggeber liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Es ist zu beachten, dass die Rahmenvereinbarung dabei nicht ausdrücklich abgeschlossen sein muss, sondern sich, wie im vorliegenden Fall, auch aus der Natur der Sache ergeben kann. Die Aufnahme eines Sprechers in einen Synchronsprecherpool (Sprecherliste) stellt hingegen allein noch keine Rahmenvereinbarung dar. Lediglich wenn die Rahmenvereinbarung nur drei Synchronisationseinsatztage vorsieht, gilt etwas anderes. Denn soweit drei zusammenhängende Synchroneinsatztage nicht überschritten werden, kann für den Synchronsprecher nichts anderes als unter Punkt 2.) aufgeführt gelten. Wird der Synchronsprecher während einer, durch Rahmenvereinbarung geregelten regelmäßigen Beschäftigung, zu weiteren Einsätzen außerhalb der Rahmenvereinbarung engagiert, wird ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angenommen, das dazu führt, dass dieser Einsatz ebenfalls im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Beispiel: Ein Synchronsprecher übernimmt aufgrund eines Rahmenvertrages die Synchronisation eines Seriendarstellers. Während seiner Tätigkeit wird er vom Auftraggeber beauftragt, auch eine 2-tägige Synchronisation für einen Werbespot zu übernehmen. Aufgrund der bestehenden Rahmenvereinbarung wird die, ansonsten selbständige Tätigkeit, der abhängigen Beschäftigung zugeordnet und somit auch sozialversicherungspflichtig. Soweit keiner der drei vorgenannten Punkte vorliegt und die Tätigkeit des Synchronsprechers somit als selbständig einzustufen ist, ist zu beachten, dass eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz vorliegen kann. Die Versicherungspflicht kommt allerdings nicht automatisch mit Ausübung der Tätigkeit zustande sondern Bedarf einer Anmeldung bei der Künstlersozialkasse. Mehr zur Künstlersozialkasse und zur Versicherungspflicht erfahren Sie in der nächsten Ausgabe. Reinhard Knauft www.in-stereo.com www.medienvorsorge.de