Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern
Aufgrund häufiger Rückfragen junger Synchronsprecher wollen wir nachfolgend noch einmal
die aktuelle Rechtslage im Bereich der Sozialversicherung darstellen. Die Abgrenzung, ob bei
einem Synchronsprecher eine selbständige oder aber eine abhängige Beschäftigung vorliegt,
war in der Vergangenheit nicht immer eindeutig und führte schließlich dazu, dass die
Spitzenorganisation der Sozialversicherung eine gemeinsame Verlautbarung zur
versicherungsrechtlichen Beurteilung herausgab. Demnach liegt ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis in folgenden Fällen vor:
1.) Die 50-Tage-Regelung
Im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist von einer abhängigen
Beschäftigung auszugehen, wenn ein Synchronsprecher innerhalb eines Jahres zu mehr als 50
Synchroneinsatztagen von einem Auftraggeber verpflichtet wird. Zu beachten ist, dass hierbei
nicht auf ein Kalenderjahr, sondern einen Ein-Jahres-Zeitraum abzustellen ist.
Beispiel: Ein Synchronsprecher wird voraussichtlich im Zeitraum vom 01.08.2010 bis
31.07.2011 an 70 Tagen als Synchronsprecher für einen Auftraggeber tätig werden. Da die
Grenze von 50 Tagen somit voraussichtlich überschritten wird, liegt eine abhängige
Beschäftigung vor, die sozialversicherungspflichtig ist.
Bei der laufenden Prüfung der 50-Tage-Grenze sind die Einsatztage zu berücksichtigen, die in
den letzten zwölf Monaten vom Ende der zu beurteilenden Synchronisationsverpflichtung an
bei dem Auftraggeber absolviert wurden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 50 Tage
überschritten werden, ist bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird, von
einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Nach unserer Rechtsauffassung verbleibt es für
die zurückliegende Zeit bei der selbständigen Tätigkeit und es muss keine Korrektur
vorgenommen werden.
2.) Mehr als drei zusammenhängende Synchroneinsatztage
Des Weiteren wird eine abhängige Beschäftigung angenommen, wenn der Synchronsprecher
an mehr als drei zusammenhängenden Synchroneinsatztagen verpflichtet wird. Hierbei ist
unerheblich, ob zwischen den Einsatztagen ein arbeitsfreies Wochenende oder ein Feiertag
liegt; maßgeblich sind aufeinander folgende Werktage.
Beispiel: Ein Synchronsprecher wird von Mittwoch bis Freitag und den anschließenden
Montag beschäftigt. Da er an mehr als drei zusammenhängenden Werktagen tätig ist, liegt
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.
3.) Rahmenvereinbarung
Auch liegt nach einem Urteil des LSG Hamburg ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor,
wenn der Synchronsprecher aufgrund einer Rahmenvereinbarung in bestimmten Abständen
für ein und denselben Auftraggeber tätig wird.
Beispiel: Ein Synchronsprecher übernimmt die Synchronstimme einer festen Rolle in einer
Serie. Aufgrund der Rahmenvereinbarung mit dem Auftraggeber liegt ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis vor. Es ist zu beachten, dass die Rahmenvereinbarung dabei nicht
ausdrücklich abgeschlossen sein muss, sondern sich, wie im vorliegenden Fall, auch aus der
Natur der Sache ergeben kann. Die Aufnahme eines Sprechers in einen Synchronsprecherpool
(Sprecherliste) stellt hingegen allein noch keine Rahmenvereinbarung dar.
Lediglich wenn die Rahmenvereinbarung nur drei Synchronisationseinsatztage vorsieht, gilt
etwas anderes. Denn soweit drei zusammenhängende Synchroneinsatztage nicht überschritten
werden, kann für den Synchronsprecher nichts anderes als unter Punkt 2.) aufgeführt gelten.
Wird der Synchronsprecher während einer, durch Rahmenvereinbarung geregelten
regelmäßigen Beschäftigung, zu weiteren Einsätzen außerhalb der Rahmenvereinbarung
engagiert, wird ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angenommen, das dazu führt, dass
dieser Einsatz ebenfalls im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird.
Beispiel: Ein Synchronsprecher übernimmt aufgrund eines Rahmenvertrages die
Synchronisation eines Seriendarstellers. Während seiner Tätigkeit wird er vom Auftraggeber
beauftragt, auch eine 2-tägige Synchronisation für einen Werbespot zu übernehmen.
Aufgrund der bestehenden Rahmenvereinbarung wird die, ansonsten selbständige Tätigkeit,
der abhängigen Beschäftigung zugeordnet und somit auch sozialversicherungspflichtig.
Soweit keiner der drei vorgenannten Punkte vorliegt und die Tätigkeit des Synchronsprechers
somit als selbständig einzustufen ist, ist zu beachten, dass eine Versicherungspflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz vorliegen kann.
Die Versicherungspflicht kommt allerdings nicht automatisch mit Ausübung der Tätigkeit
zustande sondern Bedarf einer Anmeldung bei der Künstlersozialkasse. Mehr zur
Künstlersozialkasse und zur Versicherungspflicht erfahren Sie in der nächsten Ausgabe.
Reinhard Knauft
www.in-stereo.com
www.medienvorsorge.de
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