Allgemeine Richtlinien zum Umweltschutz und

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Allgemeine Richtlinien zum Umweltschutz und Werkleitungen auf Baustellen
Dezember 2016
1 Einleitung
Bauarbeiten können die Umwelt beeinträchtigen und belasten. Zum Schutz der Umwelt besteht eine Vielzahl von
Vorschriften, welche beim Bauen zu beachten sind. Die Wichtigsten sind hier zusammengefasst. Es soll den am
Bau beteiligten Personen erleichtern, die aus Umweltsicht erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
2 Lärmschutz
Grundsätzlich gelten die Baulärmrichtlinien des BAFU. Bezüglich der Arbeitszeit gelten folgende Richtlinien.
Lärmintensive Arbeiten sind an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30
Uhr gestattet. Die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr ist strikte einzuhalten. Die Baumaschinen haben
einen zulässigen Schallpegel gemäss dem Stand der Technik auszuweisen.
3 Luftreinhaltung
Dieselbetriebene Baumaschinen ab Baujahr 2010, mit einer Leistung von mehr als 18 KW und kleiner 37 KW sind
mit einem Partikelfilter auszurüsten. Für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 KW gilt grundsätzlich
Partikelfilterpflicht. Staubemissionen, die beim Transport sowie bei Lagerung, Umschlag und mechanischer
Bearbeitung entstehen, sind zu minimieren. (z.B. Staubwände, Benetzen, Abdecken, Einhausen)
4 Bodenschutz
Bei den Bauarbeiten ist auf den korrekten Umgang mit dem Boden zu achten. Bodenverdichtungen sind durch
den Einsatz von geeigneten Maschinen zu minimieren. Bei wassergesättigten Böden sind die Erdarbeiten
einzustellen. Ober- und Unterboden sind getrennt abzutragen, korrekt zwischen zu lagern und als Boden
möglichst vor Ort wieder für Rekultivierungszwecke einzusetzen. Hilfreiche und detaillierte Informationen finden
sie in den Merkblättern „Umgang mit Boden“ (ZUDK) und „Bodenschutz lohnt sich“ (gemeinsames Merkblatt des
Bundes und den kantonalen Bodenschutzfachstellen zum Thema „Bodenschutz bei Bauvorhaben“).
5 Bauabfälle und Altlasten
Die Abfälle müssen nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von
Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) verwertet oder entsorgt werden. Die Abfälle sind sauber zu
trennen und dürfen nur an autorisierte Betriebe weitergegeben werden. Das Ablagern der Abfälle auf nicht
bewilligten Deponien sowie Verbrennen im Freien oder in nicht zulässigen Feuerungsanlagen ist verboten.
Sonderabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Sie sind unter Beachtung der
Begleitscheinpflicht einem autorisierten Entsorgungsbetrieb abzugeben.
Bei Aushubarbeiten ist das Aushubmaterial laufend auf erkennbare Fremdstoffe zu prüfen. Werden Fremdstoffe
festgestellt, sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Bauverwaltung Reichenburg sowie das Amt
für Umweltschutz Schwyz zu benachrichtigen.
Bei der Verwendung von mineralischen Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die Verwertung mineralischer
Bauabfälle einzuhalten.
6 Gewässerschutz
Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen „verschmutztem Baugrubenabwasser“ (alkalischem bzw.
zementhaltigem und/oder trübem Abwasser) und sauberem Grundwasser (Reinabwasser). Diese
Abwasserströme sind zu trennen. Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation bzw. in ein
Gewässer gelten die allgemeinen Anforderungen der Gewässerschutzverordnung, Anhang 3.2 vom 28. Oktober
1998. Die Entwässerung von Baustellen richtet sich nach der Empfehlung SIA/VSA 431. Die Einleitung von
verschmutztem, alkalischem (zementhaltigem) oder trübem Abwasser in ein Gewässer, das Versickern
von alkalischem Abwasser sowie die Einleitung von alkalischem oder mit Feststoffen belastetem
Abwasser in eine Kanalisation ist verboten.
Die verschmutzten Baugrubenabwässer müssen über genügend gross dimensionierte Absetzbecken
vorbehandelt und neutralisiert werden, falls der pH Wert des Abwassers höher als 9 ist und danach in eine
Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Ausnahme: Über eine Zeitspanne von 3 Monaten darf
verschmutztes Baugrubenabwasser mit pH Wert höher als 9 über eine gewachsene Bodenschicht versickert
werden, jedoch nicht mehr als 1 m3 pro Tag. Die Ableitung in einen Vorfluter bzw. Regenabwasserkanalisation
dieser Abwässer darf nur in zweiter Priorität erfolgen und unter Einhaltung der entsprechenden
Einleitbedingungen der Gewässerschutzverordnung.
Sauberes Grundwasser muss über ein Absetzbecken (zur visuellen Kontrolle) in eine Regenwasserkanalisation
bzw. einen Vorfluter eingeleitet, oder wieder zurück ins Grundwasser geleitet werden.
Wenn durch den Bauvorgang unter- oder oberirdische Gewässer oder Abwasseranlagen beeinträchtigt werden
können, muss ein Entwässerungskonzept nach SIA/VSA 431 erarbeitet und von der Gemeinde und allenfalls dem
Amt für Umweltschutz Schwyz, vor Abschluss der Werkverträge genehmigt werden. Bei der Ableitung von
Baustellenabwasser in die Kanalisation muss abgeklärt werden, ob die Kapazität der Kanalisation und der
Kläranlage ausreicht. Die Einleitung ist bewilligungspflichtig, die Bewilligung ist bei der Gemeinde einzuholen.
Behälter (Fässer, Kanister, Tanks) zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (Treibstoffe, Schmierstoffe
Brennstoffe, Bauchemikalien etc.) sind so zu lagern, dass Verluste leicht erkannt und zurückgehalten werden.
Die Behälter sind in überdachten Auffangwannen oder Räumen zu lagern und der Zugriff durch Unbefugte ist zu
sichern. Das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen hat mit der grösstmöglichen Vorsicht und unter ständiger
Aufsicht zu erfolgen. Alle durch die Bauarbeiten verschmutzten Anlagen der öffentlichen Kanalisationen sind von
der Bauherrschaft auf eigene Kosten periodisch und nach Abschluss der Bauarbeiten zu reinigen.
7 Werkleitungen
Die Planung, Ausführung sowie die Materialwahl hat gemäss dem Reglement Siedlungsentwässerung
Reichenburg, generellen Entwässerungsplan Reichenburg, VSA Norm SN 592'000, SIA- Normen, sowie den
Regeln der Baukunde zu erfolgen. Art und Lage sämtlicher Werkleitungen (Meteor-, Schmutzwasser-, Gas-, EW-,
Telefon-, Frischwasserleitungen usw.) im Bereich der Baustelle und deren Umgebung sind vor Baubeginn
abzuklären. Betroffene Werkeigentümer sind bauseits zu informieren. Ebenfalls muss 14 Tage vor Baubeginn ein,
in Absprache mit den zuständigen Werken, bewilligter Werkleitungsplan bei der Bauverwaltung vorliegen. Falls
dieser nicht vorhanden ist, erfolgt diesbezüglich keine Baufreigabe.
Vor dem Eindecken sind sämtliche Kanalisationsleitungen der Marty Ingenieure AG, Ziegelbrückstrasse 60,
8866 Ziegelbrücke, Tel. 055 617 27 17 zur Abnahme zu melden. Die Abnahme entbinden weder Bauherrschaft,
Planer noch die Unternehmer von der Verantwortung zur fachgerechten Ausführung. Spätestens zum Zeitpunkt
der Schlussabnahme ist der Bauverwaltung eine protokollierte Dichtheitsprüfung inkl. TV-Aufnahmen aller
Schmutzwasserleitungen nach SIA 190 sowie der VSA-Richtlinien vorzuweisen. Im Protokoll ist die visuelle
Beurteilung der Schmutzwasserschächte ebenfalls festzuhalten. Liegt zum Zeitpunkt der Schlussabnahme kein
Kanalisationsprotokoll vor, so kann der Gemeinderat unter Kostenfolge der Bauherrschaft eine Dichtheitsprüfung
inkl. TV-Aufnahmen veranlassen. Die Kanalreinigung nach Bauvollendung (resp. spätere periodische
Reinigungen), sowie den Unterhalt der Liegenschaftsentwässerung bis zum öffentlichen Kanalisationsnetz, sind
durch die Bauherrschaft zu veranlassen und zu tragen.
Nach abgeschlossener Bautätigkeit ist ein bereinigter Werkleitungsplan (Ausführungsplan) einzureichen, falls sich
Anpassungen während der Bauphase ergeben. Es ist zu erwähnen, dass jede Änderung einer Bewilligungspflicht
unterliegt. Liegt ein bereinigter Werkleitungsplan bei der Schlussabnahme nicht vor, so kann dies die
Bauverwaltung zu Lasten der Bauherrschaft in Auftrag geben.
Unbekannte Leitungen, welche bei den Bauarbeiten zum Vorschein kommen, sind der Bauverwaltung
unverzüglich zu melden.
8 Schadenwehrmassnahmen und Sicherheit
Die absehbare Gefahr oder tatsächliche Verluste von allgemein gefährdenden Stoffen sind in jedem Fall der
Polizei, Tel. 117, und der zuständigen Gemeindebehörde, Tel. 055 464 30 62, zu melden. Auf der Baustelle ist
alles vorzukehren, um eine mögliche Umweltverunreinigung zu verhindern.
Für die Arbeitsicherheit auf den Baustellen sind die Baustellenverantwortlichen besorgt. Hierfür gelten die
Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA.
9 Auskunftsstellen und weitere Informationen
Bauverwaltung Reichenburg, Kanzleiweg 1, 8864 Reichenburg
Marty Ingenieure, Ziegelbrückstrasse 60, 8866 Ziegelbrücke
Amt für Umweltschutz SZ
Zentralschweizer Umweltschutzdirektion ZUBI
SIA-Empfehlungen
Sicherheit auf Baustellen
Normen der Strassen- und Verkehrsfachleute
Tel. 055 464 30 62
Tel. 055 617 27 17
Tel. 041 819 20 35
www.zubizentral.ch
www.sia.ch
www.suva.ch
www.vss.ch
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