Allgemeine Richtlinien zum Umweltschutz und Werkleitungen auf Baustellen Dezember 2016 1 Einleitung Bauarbeiten können die Umwelt beeinträchtigen und belasten. Zum Schutz der Umwelt besteht eine Vielzahl von Vorschriften, welche beim Bauen zu beachten sind. Die Wichtigsten sind hier zusammengefasst. Es soll den am Bau beteiligten Personen erleichtern, die aus Umweltsicht erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 2 Lärmschutz Grundsätzlich gelten die Baulärmrichtlinien des BAFU. Bezüglich der Arbeitszeit gelten folgende Richtlinien. Lärmintensive Arbeiten sind an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr gestattet. Die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr ist strikte einzuhalten. Die Baumaschinen haben einen zulässigen Schallpegel gemäss dem Stand der Technik auszuweisen. 3 Luftreinhaltung Dieselbetriebene Baumaschinen ab Baujahr 2010, mit einer Leistung von mehr als 18 KW und kleiner 37 KW sind mit einem Partikelfilter auszurüsten. Für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 KW gilt grundsätzlich Partikelfilterpflicht. Staubemissionen, die beim Transport sowie bei Lagerung, Umschlag und mechanischer Bearbeitung entstehen, sind zu minimieren. (z.B. Staubwände, Benetzen, Abdecken, Einhausen) 4 Bodenschutz Bei den Bauarbeiten ist auf den korrekten Umgang mit dem Boden zu achten. Bodenverdichtungen sind durch den Einsatz von geeigneten Maschinen zu minimieren. Bei wassergesättigten Böden sind die Erdarbeiten einzustellen. Ober- und Unterboden sind getrennt abzutragen, korrekt zwischen zu lagern und als Boden möglichst vor Ort wieder für Rekultivierungszwecke einzusetzen. Hilfreiche und detaillierte Informationen finden sie in den Merkblättern „Umgang mit Boden“ (ZUDK) und „Bodenschutz lohnt sich“ (gemeinsames Merkblatt des Bundes und den kantonalen Bodenschutzfachstellen zum Thema „Bodenschutz bei Bauvorhaben“). 5 Bauabfälle und Altlasten Die Abfälle müssen nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) verwertet oder entsorgt werden. Die Abfälle sind sauber zu trennen und dürfen nur an autorisierte Betriebe weitergegeben werden. Das Ablagern der Abfälle auf nicht bewilligten Deponien sowie Verbrennen im Freien oder in nicht zulässigen Feuerungsanlagen ist verboten. Sonderabfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Sie sind unter Beachtung der Begleitscheinpflicht einem autorisierten Entsorgungsbetrieb abzugeben. Bei Aushubarbeiten ist das Aushubmaterial laufend auf erkennbare Fremdstoffe zu prüfen. Werden Fremdstoffe festgestellt, sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Bauverwaltung Reichenburg sowie das Amt für Umweltschutz Schwyz zu benachrichtigen. Bei der Verwendung von mineralischen Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle einzuhalten. 6 Gewässerschutz Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen „verschmutztem Baugrubenabwasser“ (alkalischem bzw. zementhaltigem und/oder trübem Abwasser) und sauberem Grundwasser (Reinabwasser). Diese Abwasserströme sind zu trennen. Für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation bzw. in ein Gewässer gelten die allgemeinen Anforderungen der Gewässerschutzverordnung, Anhang 3.2 vom 28. Oktober 1998. Die Entwässerung von Baustellen richtet sich nach der Empfehlung SIA/VSA 431. Die Einleitung von verschmutztem, alkalischem (zementhaltigem) oder trübem Abwasser in ein Gewässer, das Versickern von alkalischem Abwasser sowie die Einleitung von alkalischem oder mit Feststoffen belastetem Abwasser in eine Kanalisation ist verboten. Die verschmutzten Baugrubenabwässer müssen über genügend gross dimensionierte Absetzbecken vorbehandelt und neutralisiert werden, falls der pH Wert des Abwassers höher als 9 ist und danach in eine Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Ausnahme: Über eine Zeitspanne von 3 Monaten darf verschmutztes Baugrubenabwasser mit pH Wert höher als 9 über eine gewachsene Bodenschicht versickert werden, jedoch nicht mehr als 1 m3 pro Tag. Die Ableitung in einen Vorfluter bzw. Regenabwasserkanalisation dieser Abwässer darf nur in zweiter Priorität erfolgen und unter Einhaltung der entsprechenden Einleitbedingungen der Gewässerschutzverordnung. Sauberes Grundwasser muss über ein Absetzbecken (zur visuellen Kontrolle) in eine Regenwasserkanalisation bzw. einen Vorfluter eingeleitet, oder wieder zurück ins Grundwasser geleitet werden. Wenn durch den Bauvorgang unter- oder oberirdische Gewässer oder Abwasseranlagen beeinträchtigt werden können, muss ein Entwässerungskonzept nach SIA/VSA 431 erarbeitet und von der Gemeinde und allenfalls dem Amt für Umweltschutz Schwyz, vor Abschluss der Werkverträge genehmigt werden. Bei der Ableitung von Baustellenabwasser in die Kanalisation muss abgeklärt werden, ob die Kapazität der Kanalisation und der Kläranlage ausreicht. Die Einleitung ist bewilligungspflichtig, die Bewilligung ist bei der Gemeinde einzuholen. Behälter (Fässer, Kanister, Tanks) zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (Treibstoffe, Schmierstoffe Brennstoffe, Bauchemikalien etc.) sind so zu lagern, dass Verluste leicht erkannt und zurückgehalten werden. Die Behälter sind in überdachten Auffangwannen oder Räumen zu lagern und der Zugriff durch Unbefugte ist zu sichern. Das Betanken von Fahrzeugen und Maschinen hat mit der grösstmöglichen Vorsicht und unter ständiger Aufsicht zu erfolgen. Alle durch die Bauarbeiten verschmutzten Anlagen der öffentlichen Kanalisationen sind von der Bauherrschaft auf eigene Kosten periodisch und nach Abschluss der Bauarbeiten zu reinigen. 7 Werkleitungen Die Planung, Ausführung sowie die Materialwahl hat gemäss dem Reglement Siedlungsentwässerung Reichenburg, generellen Entwässerungsplan Reichenburg, VSA Norm SN 592'000, SIA- Normen, sowie den Regeln der Baukunde zu erfolgen. Art und Lage sämtlicher Werkleitungen (Meteor-, Schmutzwasser-, Gas-, EW-, Telefon-, Frischwasserleitungen usw.) im Bereich der Baustelle und deren Umgebung sind vor Baubeginn abzuklären. Betroffene Werkeigentümer sind bauseits zu informieren. Ebenfalls muss 14 Tage vor Baubeginn ein, in Absprache mit den zuständigen Werken, bewilligter Werkleitungsplan bei der Bauverwaltung vorliegen. Falls dieser nicht vorhanden ist, erfolgt diesbezüglich keine Baufreigabe. Vor dem Eindecken sind sämtliche Kanalisationsleitungen der Marty Ingenieure AG, Ziegelbrückstrasse 60, 8866 Ziegelbrücke, Tel. 055 617 27 17 zur Abnahme zu melden. Die Abnahme entbinden weder Bauherrschaft, Planer noch die Unternehmer von der Verantwortung zur fachgerechten Ausführung. Spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabnahme ist der Bauverwaltung eine protokollierte Dichtheitsprüfung inkl. TV-Aufnahmen aller Schmutzwasserleitungen nach SIA 190 sowie der VSA-Richtlinien vorzuweisen. Im Protokoll ist die visuelle Beurteilung der Schmutzwasserschächte ebenfalls festzuhalten. Liegt zum Zeitpunkt der Schlussabnahme kein Kanalisationsprotokoll vor, so kann der Gemeinderat unter Kostenfolge der Bauherrschaft eine Dichtheitsprüfung inkl. TV-Aufnahmen veranlassen. Die Kanalreinigung nach Bauvollendung (resp. spätere periodische Reinigungen), sowie den Unterhalt der Liegenschaftsentwässerung bis zum öffentlichen Kanalisationsnetz, sind durch die Bauherrschaft zu veranlassen und zu tragen. Nach abgeschlossener Bautätigkeit ist ein bereinigter Werkleitungsplan (Ausführungsplan) einzureichen, falls sich Anpassungen während der Bauphase ergeben. Es ist zu erwähnen, dass jede Änderung einer Bewilligungspflicht unterliegt. Liegt ein bereinigter Werkleitungsplan bei der Schlussabnahme nicht vor, so kann dies die Bauverwaltung zu Lasten der Bauherrschaft in Auftrag geben. Unbekannte Leitungen, welche bei den Bauarbeiten zum Vorschein kommen, sind der Bauverwaltung unverzüglich zu melden. 8 Schadenwehrmassnahmen und Sicherheit Die absehbare Gefahr oder tatsächliche Verluste von allgemein gefährdenden Stoffen sind in jedem Fall der Polizei, Tel. 117, und der zuständigen Gemeindebehörde, Tel. 055 464 30 62, zu melden. Auf der Baustelle ist alles vorzukehren, um eine mögliche Umweltverunreinigung zu verhindern. Für die Arbeitsicherheit auf den Baustellen sind die Baustellenverantwortlichen besorgt. Hierfür gelten die Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA. 9 Auskunftsstellen und weitere Informationen Bauverwaltung Reichenburg, Kanzleiweg 1, 8864 Reichenburg Marty Ingenieure, Ziegelbrückstrasse 60, 8866 Ziegelbrücke Amt für Umweltschutz SZ Zentralschweizer Umweltschutzdirektion ZUBI SIA-Empfehlungen Sicherheit auf Baustellen Normen der Strassen- und Verkehrsfachleute Tel. 055 464 30 62 Tel. 055 617 27 17 Tel. 041 819 20 35 www.zubizentral.ch www.sia.ch www.suva.ch www.vss.ch