Merkblatt Entsendung Arbeitnehmer

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MERKBLATT
Stand :
01.
01. Jänner
2015
2015
Entsendung von Arbeitnehmern
von Deutschland nach Österreich
MERKBLATT
Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland nach Österreich
„Entschlossen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu
sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen“, heißt es im EG-Vertrag, und diesem Ziel
kommt die Europäische Gemeinschaft täglich näher.
Von der durch Artikel 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird somit immer häufiger
Gebrauch gemacht, wobei die fehlende Sprachbarriere Deutschland und Österreich beim
innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr besonders zugute kommt. Trotzdem gibt es einige Punkte, die
bei der Entsendung von Mitarbeitern beachtet werden müssen; dieses Merkblatt soll Arbeitgebern und
Arbeitnehmern Antworten auf in diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen geben:
I.
Begriff der Arbeitnehmerentsendung
Eine Entsendung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen
Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) eine Beschäftigung für diesen im Ausland ausübt und die Zeit
der Beschäftigung von vorneherein beschränkt ist. Ein Fall der Entsendung ist auch dann gegeben, wenn
der Arbeitnehmer im Inland ausschließlich für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird.
Die erforderliche zeitliche Befristung kann sich sowohl aus der Eigenart der Beschäftigung (z.B. Ausführung
eines konkreten Auftrags) als auch aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Der Zeitraum muss
jedoch überschaubar sein.
Keine Entsendung liegt hingegen vor, wenn der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme bereits in Österreich
lebt oder dort beschäftigt ist.
Außerdem liegt keine Entsendung vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich für kurzfristige Arbeiten von
geringem Umfang im Ausland eingesetzt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem inländischen
Dienstleistungsempfänger zu Grunde liegt. Dies soll z. B. geschäftliche Besprechungen sowie die
Teilnahme an Seminaren, Messen und messeähnlichen Veranstaltungen sowie Kongressen erfassen und
nimmt Auf- und Vorbereitungsarbeiten hierzu ausdrücklich aus.
Hinweis
Dieses Merkblatt befasst sich in erster Linie mit der Entsendung deutscher Arbeitnehmer. Betreffend die
Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten oder den „neuen“ EU-Staaten sind einige besondere
Regelungen zu beachten. Bei Rückfragen diesbezüglich steht die Deutsche Handelskammer in Österreich
gerne zur Verfügung.
II.
Voraussetzungen betreffend den Arbeitsvertrag für die Dauer der Entsendung
1. Zustimmung des Arbeitnehmers
Die Entsendung kann vom deutschen Arbeitgeber nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts
angeordnet werden. Somit ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. eine
einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich. Sieht der bestehende Arbeitsvertrag
die Möglichkeit der Entsendung des Arbeitsnehmers durch den deutschen Arbeitgeber ausdrücklich
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vor, so ist eine weitere Zustimmung des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich. Überdies sind
Entsendungen, die nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen und einen Dienstreisecharakter
aufweisen ohne die vorherige Zustimmung vom Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers
erfasst.
2. Inhalt des Arbeitsvertrags
Umfasst die Entsendung einen längeren Zeitraum als einen Monat so muss der deutsche
Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben enthalten und dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise
ausgehändigt werden (§ 2 Abs. 2 deutsches Nachweisgesetz):
•
die Dauer der in Österreich auszuübenden Tätigkeit,
•
im Falle der Entsendung nach Österreich infolge der Einführung des Euros nicht mehr
erforderlich: Die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausbezahlt wird,
•
ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und ggf. damit
verbundene Sachleistungen sowie
•
die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
Es ist möglich die Angaben hinsichtlich der Punkte der „Währungsangabe“ und der Angabe des
„Arbeitsentgelts und der ggf. damit verbundenen Sachleistungen“ durch einen entsprechenden
Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnliche
Regelungen, die für das (deutsche) Arbeitsverhältnis gelten, zu ersetzen.
3. Welches Recht ist anwendbar?
Hinsichtlich des Arbeitsvertrags bleibt grundsätzlich deutsches Recht anwendbar. Es sind jedoch
im Rahmen der Entsendung die europarechtlichen Vorgaben in der Art und Weise zu
berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag bzw. die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer in
Österreich tätig wird, denen der österreichischen Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich
Entgelt, Urlaub und Sozialversicherung entsprechen müssen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Wird keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen, richtet es sich nach dem
gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 8 II Rom I VO). Im Falle der vorübergehenden Entsendung nach
Österreich ist dies der Arbeitsort (Sitz des entsendenden Unternehmers) in Deutschland.
Selbst für den Fall, dass die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts zwischen dem
entsendenden Unternehmer und dem Arbeitnehmer vereinbart wird, finden dennoch zwingend
einige deutsche Regelungen Anwendung. Hierzu zählen u. a. die Bestimmungen über den
Kündigungs-, den Mutter- und den Schwerbehindertenschutz. Existieren sowohl in der deutschen
wie in der österreichischen Rechtsordnung zwingende Vorschriften, so kommen die jeweils für den
Arbeitnehmer günstigeren zur Anwendung.
Bezüglich der gesetzlichen Arbeitszeiten, der Nacht- und Sonntagsarbeit sowie der gesetzlichen
Feiertage gelten die österreichischen Regelungen.
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4. Entgelt- und Urlaubsanspruch des entsandten deutschen Arbeitnehmers
Für die Zeit seiner Tätigkeit in Österreich hat der entsandte deutsche Arbeitnehmer Anspruch auf
ein Entgelt, das einem am Arbeitsort in Österreich vergleichbaren Arbeitnehmern gebührende,
von vergleichbaren österreichischen Arbeitgebern gezahlten und durch gesetzliche, durch
Verordnung oder kollektivvertragliche Regelung festgelegten Entgelt entspricht (§ 7b
österreichisches Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Regelmäßig umfasst das in
Österreich gezahlte Entgelt auch ein 13. und 14. Monatsgehalt.
Der entsandte deutsche Arbeitnehmer hat für die Dauer seiner Entsendung zwingenden Anspruch
auf bezahlten Urlaub nach dem österreichischen Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsmaß nach den
deutschen Rechtsvorschriften geringer ist.
Nach der Beendigung der Entsendung behalten die entsendeten Arbeitnehmer den der Dauer der
Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem
Recht erhöhten Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch nach deutschem Recht.
Eine Besonderheit gilt für den Bereich der Bauwirtschaft: Die oben beschriebene Urlaubsregelung
gilt nicht für Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des österreichischen BauarbeiterUrlaubs-und Abfertigungsgesetzes (BUAG) gilt. In den Anwendungsbereich des BUAG fallen die
entsandten deutschen Arbeitnehmer, die eine Bautätigkeit im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs-und
Abfertigungsgesetz in Österreich verrichten.
Zur weitern Information und insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Freistellung empfehlen
wir als Ansprechpartner die
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
Kliebergasse 1a,
A - 1050 Wien
Tel.: +43/ (0) 5 79 5 79 5000
Fax: +43/ (0) 5 79 5 79 95 0 99
E-Mail: [email protected]
Homepage: http://www.buak.at
III.
Beendigung der Entsendung
Die Entsendung kann durch
•
Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums,
•
Abschluss der vorgesehenen Arbeiten,
•
Ausübung eines vertraglichen Rückrufrechts oder
•
Kündigung
beendet werden. Auch die Kündigungsvorschriften richten sich nach dem anwendbaren Recht.
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IV.
Sozialversicherung
Nach der Verordnung 1408/71 EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit bleiben die
entsandten deutschen Arbeitnehmer in Deutschland (Das Land, in dem sie normalerweise beschäftigt
sind.) versichert. Das bedeutet, dass sie weiterhin Beiträge in das deutsche Sozialversicherungssystem
einzahlen. In diesem Zusammenhang beträgt die Höchstdauer der Entsendung 24 Monate.
Bevor der deutsche Arbeitnehmer für die Zeit der Entsendung nach Österreich über-siedelt, ist bei der
deutschen Krankenkasse das Formular A1 anzufordern und auszufüllen. Die Formulare bestätigen die
Entsendung des Arbeitnehmers und den Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit in Österreich. (Das
Antragsformular finden Sie auf den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung
Ausland
(http://www.dvka.de/oeffentlicheseiten/arbeitenausland/Entsendung.htm)
(http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/AntragE101.htm)
Im Übrigen ist zu empfehlen, dass der Arbeitnehmer bei seiner (deutschen) gesetzlichen Krankenkasse
eine Versichertenkarte anfordert, deren Rückseite die sog. EU-Krankenversicherungskarte enthält. Mit
dieser Karte können ambulante und stationäre ärztliche Leistungen in Österreich in Anspruch genommen
werden, ohne dass es zusätzlicher Unterlagen bedarf. Der ehemalige „Auslandskrankenschein“ existiert
nicht mehr.
V.
Meldepflichten
1. Meldung
beim
österreichischen
Bundesministerium
für
Finanzen
Bei einer Entsendung von Deutschland nach Österreich hat der deutsche entsendende
Unternehmer spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme bei der "Zentralen Koordinationsstelle des
Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung“ eine Anzeige
vorzunehmen. Diese Anzeige muss elektronisch über das Online-Formular des Bundesministeriums
für Finanzen erfolgen.
Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler
Beschäftigung, Brehmstraße14, A-1110 Wien www.bmf.gv.at
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
•
Name
und
Anschrift
des
Arbeitgebers
sowie
die
Gewerbebefugnis,
Unternehmensgegenstand sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
•
Name und Anschrift des zur Vertretung des Arbeitgebers Berufenen,
•
Name des vom Arbeitgebers Beauftragten,
•
Name und Anschrift des österreichischen Auftraggebers,
•
die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der
entsandten Arbeitnehmer,
•
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung sowie die Dauer und Lage der
Normalarbeitszeit in Österreich,
•
die Höhe des dem Arbeitnehmers gebührenden Entgelts,
•
Ort der Beschäftigung in Österreich und
•
Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers
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der
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•
außerdem die ausstellende Behörde nebst Geschäftszeichen, Ausstellungs- und
Geltungsdatum, sofern eine behördliche Genehmigung im Sitzstaat des Arbeitgebers für
die Beschäftigung des Arbeitnehmers oder eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist
und eine Abschrift nicht überreicht wird.
Ein Ausdruck der Anzeige ist dem Beauftragten zu übergeben. Der Beauftragte ist die Person, die
für die Dauer der Entsendung mit der Ausübung des Weisungsrechts des entsendenden
Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern beauftragt ist. Sofern nur ein
Arbeitnehmer entsendet wird, ist diesem der Ausdruck auszuhändigen. (Das entsprechende
Formular finden Sie auf der Website www.bmf.gv.at unter der Rubrik „Betrugsbekämpfung“ zur
Thematik „Entsendemeldung und Zentrale Koordinationsstelle“ am unteren Seitenrand.)
oder unter folgendem Link am unteren Ende der Website:
https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/entsendung-zentralekoordination/entsendemeldungen-zentrale-koordinationsstelle.html
Außerdem sind vor Ort sämtliche Lohnunterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis für den Fall
möglicher Kontrollen bereitzuhalten, z. B.
•
Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
•
Lohnzettel
•
Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
•
Lohnaufzeichnungen
•
Arbeitszeitaufzeichnungen
•
Unterlagen zur Lohneinstufung.
2. Entsendebestätigung und Entsendebewilligung
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern, die die kroatische Staatsbürgerschaft oder die
Staatsbürgerschaft eines Drittstaats (kein EU-Mitgliedsstaat) besitzen, durch einen in
Deutschland ansässigen Arbeitgeber leitet die Zentrale Koordinationsstelle die Meldung
automatisch an den Arbeitsmarktservice in Österreich weiter. Der Arbeitsmarktservice stellt
dann binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) aus. Voraussetzung
für die Erteilung dieser Entsendebestätigung ist, dass die österreichischen Lohn- und
Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung eingehalten worden
sind.
Erfolgt durch den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber eine Entsendung eines Arbeitsnehmers,
der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, so bedarf es keiner zusätzlichen Anzeigen oder
Meldungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice (AMS).
Eine Entsendebewilligung ist immer dann notwendig, wenn das entsendende Unternehmen seinen
Sitz in einem Drittstaat oder in Kroatien hat, wobei eine Entsendebewilligung bei kroatischen
Unternehmen nur dann erforderlich ist, wenn diese innerhalb von bestimmten Branchen tätig
werden. :
Die Entsendebewilligung wird nur erteilt, wenn
•
Die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden,
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•
Das Projekt nicht länger als 6 Monate dauert und
•
Die Beschäftigung der Arbeitnehmer nicht länger als 4 Monate dauert.
Werden diese Zeiträume überschritten und handelt es sich um einen entsendeten
Arbeitnehmer, der die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats besitzt, so hat der österreichische
Auftraggeber eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Ab 01.01.2008 werden für Facharbeitskräfte aus den „neuen“ EU-Mitgliedsstaaten mit
Lehrabschluss oder entsprechender Berufsaus-bildung und eventuellen Zusatzqualifikationen
Beschäftigungsbewilligungen erteilt.
Hinsichtlich des Bereichs der Bauwirtschaft (dazu zählt auch das Baunebengewerbe) gilt: Eine
Entsendebewilligung wird grundsätzlich nicht erteilt. Der österreichische Auftraggeber hat von
vorneherein eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Entsende- sowie Beschäftigungsbewilligung sind bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservices zu beantragen. Eine Liste der zugelassenen Berufe sowie das zu verwendende
Formular finden Sie unter:
http://www.ams.at/serviceunternehmen/auslaenderinnen/zugangsberechtigungen/beschaeftigungsbewilligung-fachkraefteaus-kroatien
3. Aufenthaltsrechtliche Meldepflichten
Der entsandte deutsche Arbeitnehmer hat sich jedoch dennoch innerhalb von drei Tagen nach
Ankunft in Österreich beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat zu melden.
Eine Anmeldung ist auf dem postalischen Wege sowie persönlich beim Gemeindeamt oder
Magistrat möglich. Im Rahmen der Anmeldung benötigt der entsandte Arbeitnehmer ein
Meldezettel-Formular nebst Lichtbildausweis oder Reisepass
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/118/Seite.1180200.html
Im Gegenzug erhält er dann eine Bestätigung der Meldung.
Da der deutsche entsandte Arbeitnehmer als Bürger der EU das Recht auf Freizügigkeit genießt, ist
eine österreichische Anmeldebescheinigung erst ab einer Aufenthaltszeit in Österreich von
länger als drei Monaten erforderlich. Die Anmeldebescheinigung wird durch den
Landeshauptmann bzw. die zuständigen Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate auf Antrag
gegen Zahlung einer Gebühr erteilt.
Die Anmeldebescheinigung wird erteilt, wenn es sich um EU-Bürger handelt, die
•
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder,
•
für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichend Krankenversicherung verfügen
und
•
sie über ausreichende Existenzmittel verfügen
oder
•
eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und
•
für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichend Krankenversicherung verfügen
und
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•
sie über ausreichende Existenzmittel verfügen
Die
erforderlichen
Formulare
sind
zu
finden
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120210.html
unter:
Wird die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Ankunft bzw. Bezug der Unterkunft in
Österreich nicht der zuständigen Behörde angezeigt, so droht eine Geldstrafte von bis zu
€ 730,-- (im Wiederholungsfall bis zu 2.180,-- €).
VI.
Welche steuerlichen Gesichtspunkte müssen berücksichtigt werden?
Grundsätzlich orientiert sich die Einkommensteuerpflicht daran, wo der steuerpflichtige deutsche
Arbeitnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften
hat:
Entsandte deutsche Arbeitnehmer werden ihren deutschen Wohnsitz in der Regel beibehalten und bleiben
somit grundsätzlich für die Dauer der Entsendung in Deutschland unbeschränkt (d.h. mit ihrem
(gesamten) Welteinkommen) einkommensteuerpflichtig bleiben. Eheleute, die nicht dauernd getrennt
leben, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung grundsätzlich dort, wo ihre Familie lebt. Ein
Wohnsitz in Deutschland bleibt auch dann durch den entsandten Arbeitnehmer aufrechterhalten, wenn
eine kurzfristige (bis zu sechsmonatige) Zwischenvermietung der Wohnung in Deutschland mit der
Absicht, die Wohnung danach wieder zu benutzen, erfolgt.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach der österreichischen Bundesabgabenordnung ein entsandter
Arbeitnehmer ab einer Aufenthaltsdauer von 183 Tagen seinen sog. gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hat. Infolge dessen ist der entsandte deutsche Arbeitnehmer, der sich länger als 183 Tage in
Österreich aufhält ab diesem Zeitpunkt ebenfalls in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Das heißt,
der entsandte Arbeitnehmer ist hinsichtlich seines Arbeitslohnes sowohl in Deutschland wie in Österreich
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies ist möglich, da sich Wohnsitz und gewöhnlicher
Aufenthaltsort nach den steuerrechtlichen Regelungen nicht gegenseitig ausschließen, sondern eine Person
beide
gleichzeitig
an
zwei
unterschiedlichen
Orten
begründen
kann.
Maßgeblicher Zeitraum für die Anwendung der 183-Tage-Regel ist das jeweilige Kalenderjahr. Die
Berechnung orientiert sich an der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit des steuerpflichtigen
deutschen Arbeitnehmers in Österreich, gleichgültig zu welchem Zweck (insbesondere auch Sonn- und
Feiertage sowie Ankunfts- und Abreisetage). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bspw. kurze
Familienheimfahrten nach Deutschland (vergleichbar mit der Dauer einer Urlaubsreise) die „Summierung
der Tage“ zwar hemmen, die Zählung jedoch nicht erneut beginnen lassen.
Um eine Doppelbesteuerung des Arbeitslohns des entsandten Arbeitnehmers zu verhindern, kommt das
zwischen Deutschland und Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland
Österreich) zur Anwendung.
Die Anwendung des DBA Deutschland Österreich löst die entstandene Kollision der Besteuerungsrechte wie
folgt: Die in Österreich besteuerten Einkünfte werden in Deutschland von der Einkommensteuer
freigestellt (§ 50 d Abs. 8 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass die
Steuern in Österreich tatsächlich entrichtet worden sind. Dies geschieht im Regelfall durch Vorlage des
Steuerbescheids und eines Zahlbelegs des Kreditinstituts bzw. einer entsprechenden Bescheinigung des
Arbeitgebers.
VII.
Abgrenzung der Entsendung zur Überlassung von Arbeitnehmern
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn deutsche Arbeitnehmer organisatorisch in den
Betrieb des Werkbestellers eingegliedert werden und dort dessen dienstlicher oder fachlicher Aufsicht
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unterstehen.
Ob
tatsächlich
eine
Überlassung
im
Sinne
des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
österreichischen
Im Gegensatz zur Entsendung handelt es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung um ein reglementiertes
Gewerbe
der
österreichischen
Gewerbeordnung.
Dies
hat
zur
Konsequenz,
dass
die
Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich genehmigungspflichtig ist.
Hinsichtlich der weiteren besonderen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung in Österreich und der
bestehenden Anzeige- und Meldepflichten betreffend den deutschen Überlasser und den österreichischen
Beschäftigter verweisen wir auf das Merkblatt der Deutschen Handelskammer in Österreich „ Information
zur Arbeitskräfteüberlassung“, das gegen eine Schutzgebühr bei der Deutschen Handelskammer in
Österreich erhält ist.
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Dieses Merkblatt gibt Ihnen lediglich eine Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die
weitere Einholung von fachkundigem Rat wird von uns dringend empfohlen.
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Eine Haftung der Deutschen Handelskammer für den Inhalt dieses Merkblattes Publikation wird
ausgeschlossen.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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