1 EINLEITUNG Einleitung Der Verband der europäischen Torf- und Substratwirtschaft, EPAGMA, vertritt Torf- und Substratunternehmen in Europa. Die EPAGMA-Mitglieder haben sich zu den höchsten Umweltpraktiken beim Torfabbau verpflichtet. Der Einsatz von Torf soll aufgrund seiner einzigartigen Eigenschaften als Substratausgangsstoff im Gartenbau gefördert und seine Verwendung als lokale Energiequelle sichergestellt werden. In Europa hat der Torf- und Substratwirtschaftssektor einen Umsatz von 1,3 Milliarden Euro mit ca. 11,000 Beschäftigten. EPAGMA hat 18 Mitglieder in 10 europäischen Ländern mit wirtschaftlichen Aktivitäten in allen 27 EU Mitgliedstaaten. Die EPAGMA-Mitglieder haben sich im Verhaltenskodex verpflichtet, in allen Stadien der Torfgewinnung von der Flächenauswahl und -vorbereitung über den Torfabbau bis zur Folgenutzung der Torfabbauflächen verantwortungsvoll umzugehen und die höchsten Standards anzuwenden. Dieser freiwillige Verhaltenskodex wurde zur Überwachung der industriellen Torfproduktion entwickelt. EPAGMA wird schrittweise einen Mechanismus entwickeln, um das System im Interesse einer besseren Qualitätsgarantie und einer laufenden Verbesserung in der Praxis durchzusetzen. Der Verhaltenskodex wurde von EPAGMA unter Leitung und Unterstützung von Indufor Oy entwickelt (www.indufor.fi). 2 ZWECK Der Verhaltenskodex für den verantwortungsvollen Umgang mit Torflagerstätten beschreibt die wichtigsten Grundsätze und Verpflichtungen, die die Mitgliedsunternehmen der EPAGMA sich mit Unterzeichnung des Kodex1 zur Anwendung in ihren Betrieben auferlegt haben. Die Mitgliedsunternehmen haben sich verpflichtet, diesen Verhaltenskodex zu übernehmen und ihn in die maßgeblichen Teile ihrer Betriebsabläufe einzubinden. Der Kodex definiert die Grundsätze für ein verantwortungsvolles Vorgehen in den ersten Stadien der Produktionskette einschließlich Flächenauswahl und vorbereitung, Torfabbau und Folgenutzung der Torflagerstätten (Abbildung 1.1). Abb. 1.1 Geltungsbereich des Verhaltenskodex der EPAGMA Flächenauswahl Vorbereitung der Abbauflächen Torfgewinnung Folgenutzung der Torflagerstätte Mit der Einführung des Kodex werden auch Handelsund Verarbeitungsunternehmen eingehender über die verantwortungsvollen Produktionsmethoden der Zulieferfirmen informiert. Die Methoden der Torfgewinnung und ihre Auswirkungen sind zudem von Interesse für Verbraucher, die verschiedene Produkte auf der Basis von Torf2 verwenden. 1 2 Dieser Verhaltenskodex ist nicht Bestandteil eines Vertrages zwischen einem EPAGMAMitglied und einem Käufer der Waren und Dienstleistungen des Mitglieds. Zu den verschiedenen Anwendungen von Torf lesen Sie bitte den Bericht "Socio-economic impact of the peat and growing media industry on horticulture in the EU", veröffentlicht von Co Concept 2008, der auf der Homepage www.epagma.org heruntergeladen werden kann. 3 INHALTSVERZEICHNIS 1. VERHALTENSKODEX FÜR DEN VERANTWORTUNGSVOLLEN UMGANG MIT TORLAGERSTÄTTEN 5 1.1 Einhaltung der Rechtsvorschriften 5 1.2 Auswahl der Gewinnungssstätten 7 1.3 Torfgewinnung 7 1.4 Zusammenarbeit mit Interessengruppen 9 1.5 Folgenutzung der Moore 9 1.6 Minderung des Klimaveränderung 10 1.7 Verantwortungsvolle Führung 10 4 1. VERHALTENSKODEX FÜR DEN VERANTWORTUNGSVOLLEN UMGANG MIT TORFLAGERSTÄTTEN 1.1 Einhaltung der Rechtsvorschriften Die Torfgewinnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist umfassend durch die EU-Gesetzgebung sowie nationale Rechtsvorschriften geregelt. In den meisten EU-Ländern erfolgt der Torfabbau auf Basis von Abbaugenehmigungen, die für die jeweiligen Flächen erteilt werden. Eine genaue Bewertung der Auswirkungen und der Maßnahmen zur Reduzierung eventueller negativer Auswirkungen ist üblicherweise die Voraussetzung für Abbaugenehmigungen und Vorgaben für die Torfgewinnung. Die Einhaltung der Genehmigungs- oder Lizenzauflagen und anderer Vorschriften wird regelmäßig von nationalen Behörden überwacht. Die wichtigsten EU-Richtlinien für die Torfindustrie sind: Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Richtlinie des Rates 85/337/EEC vom 27. Juni 1985 über die Beurteilung der Auswirkungen bestimmter öffentlicher und privater Projekte auf die Umwelt, geändert durch die Richtlinie des Rates 97/11/EC vom 3. März 1997 (gleicher Titel). Die UVP-Richtlinie soll sicherstellen, dass die nationale Behörde, die die Entscheidung trifft, ob eine Maßnahme (Torfabbau) genehmigt wird, im Vorfeld über ein Höchstmaß an Informationen über die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt verfügt. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) – Richtlinie des Rates 92/43/EC vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie des Bestandes der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die in der Richtlinie aufgelistet sind. Die Richtlinie über Lebensräume bezieht sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Gebiete zu identifizieren und zu melden, um sie in ein europäisches Netz von besonderen Schutzgebieten (Special Areas of Conservation), bekannt als Natura 2000, aufzunehmen. Es ist das Ziel, die natürlichen Lebensräume und den Bestand an wildlebenden Tieren und Pflanzen in den EU-Mitgliedstaaten zu erhalten oder wiederherzustellen. Einige unberührte Moore sowie einige nach dem Torfabbau regenerierte Moore sind als besondere Schutzgebiete geschützt. Vogelschutz-Richtlinie – Richtlinie des Rates 79/409/EEC vom 2. April 1979 über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Schutzsystem für alle Arten von natürlich vorkommenden wildlebenden Vogelarten in der EU zu etablieren. 5 Einige unberührte Moore sowie einige nach dem Torfabbau regenerierte Moore sind als besondere Schutzgebiete für Vögel geschützt. Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) – Richtlinie des Rates 96/61/EC vom 24. September 1996 und Richtlinie 2008/1/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Die IVU-Richtlinie bezweckt, die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, die infolge bestimmter Tätigkeiten entstehen. Obwohl die Torfindustrie nicht zu den in der Richtlinie genannten Industriezweigen gehört, kann Torfabbau in den nationalen Rechtsvorschriften über die Umsetzung dieser Richtlinie aufgeführt sein. Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) – Richtlinie 2000/60/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Die Wasserrahmenrichtlinie bezweckt, die aquatische Umwelt in der Gemeinschaft zu erhalten und zu verbessern, z.B. durch Erstellen von Bewirtschaftungsplänen für Flussgebietseinheiten. Die nationalen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten übertragen die EURichtlinien in nationales Recht und heben Prioritäten auf nationaler Ebene hervor. Darüber hinaus haben Länder ihre eigenen nationalen Rechtsvorschriften und umweltpolitische Richtlinien zur Torfgewinnung. Verhaltenskodex bezüglich der Einhaltung der Rechtsvorschriften 1. Die Mitgliedsunternehmen müssen die Anforderungen der einschlägigen EURichtlinien sowie die nationalen Rechtsvorschriften und politischen Rahmenvorgaben erfüllen. 2. Für die Neuerschließung von Torflagerstätten müssen die Mitgliedsunternehmen vorschriftsgemäß Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen und sich gründlich mit allen erforderlichen Aspekten befassen. 3. Die Mitgliedsunternehmen müssen die Auflagen von Genehmigungen, Lizenzen oder anderen vergleichbaren Unterlagen beachten. 4. Die Mitgliedsunternehmen müssen die höchsten professionellen Maßstäbe bei allen Bewertungen, Prüfungen oder Planungen, die durch Gesetz oder andere Vorschriften gefordert werden, erfüllen. 6 1.2 Auswahl der Gewinnungssstätten In einigen EU-Ländern ist die Torfproduktion grundsätzlich durch strenge nationale Vorschriften auf bestimmte Flächen begrenzt. Außerdem verbieten die Flächennutzungsplanung und diverse Schutzprogramme ausdrücklich den Torfabbau auf zahlreichen Flächen. Die für die Torfproduktion verfügbaren Flächen unterliegen nationalen Lizenzierungs- und Genehmigungsverfahren, bevor jegliche Flächenvorbereitungen für den Abbau stattfinden dürfen. In anderen EU-Ländern dagegen, in denen die Nutzung der Torflagerstätten für die Torfproduktion landespolitisch nicht eingeschränkt ist, bewirken die Genehmigungsprotokolle, die insbesondere durch EU-Rechtsvorschriften geprägt sind, in der Praxis eine Einschränkung. Verhaltenskodex für die Auswahl von Gewinnungsstätten 1. Die Mitgliedsunternehmen müssen sich bereit erklären, neue Gewinnungsstätten, soweit möglich, auf Torflagerstätten zu errichten, die bereits entwässert oder auf andere Weise vom Menschen beeinträchtigt sind. 2. Die Mitgliedsunternehmen müssen den Schutz von Mooren, die durch nationale Rechtsvorschriften als biologisch wertvoll anerkannt wurden, unterstützen. 3. Die Mitgliedsunternehmen dürfen keine Genehmigungen zur Errichtung neuer Gewinnungsstätten auf Mooren beantragen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Natura 2000 Netzwerk gehören, wenn der Abbau erhebliche Auswirkungen auf die Ziele des Gebietsschutzes haben würde.3 1.3 Torfgewinnung Grundlegende Voraussetzung für die Torfgewinnung ist das natürlich gewachsene Torfvorkommen. Torflagerstätten kommen in ganz unterschiedlichen Ökosystemen vor. Rechtsvorschriften zusammen mit der Unternehmenspolitik zur Standortwahl bestimmen die Auswahl der Torfgewinnungsstätten. Die Mitgliedsunternehmen vermeiden, und falls das nicht möglich ist, reduzieren erhebliche negative Auswirkungen auf Menschen, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Sachwerte und das Kulturerbe. 3 Einige abgetorfte Moorflächen (d.h. nach der Torfgewinnung) wurden zu Natura 2000 Flächen erklärt. 7 Verhaltenskodex für die Torfgewinnung 1. Bei der Planung der Flächenvorbereitung und Torfgewinnung müssen die Mitgliedsunternehmen bestrebt sein, alle potentiellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die einheimische Bevölkerung zu mildern. Besonderer Wert wird darauf gelegt, den Austritt von Schwebstoffen in Gewässer gering zu halten und Staubemissionen, Feuer und Lärmbelästigung zu kontrollieren. − Die Mitgliedsunternehmen verpflichten sich durch Anwendung von Produktionstechniken, die den Austritt von losem Torf in die Entwässerung minimieren und durch Überwachung des MoorEntwässerungssystems an den Abflussstellen in externe Gewässer, die Abgabe von Schwebstoffen in Oberflächengewässer gering zu halten − Die Mitgliedsunternehmen verpflichten sich, Staubemissionen in die Luft zu reduzieren durch Anwendung von Produktionspraktiken, die die Staubentwicklung in staubempfindlichen Gebieten gering halten. − Die Mitgliedsunternehmen verpflichten sich, die Lärmentwicklung in lärmempfindlichen Gebieten zu reduzieren und/oder die täglichen zeitlichen Beschränkungen für Produktionsaktivitäten entsprechend den ortsspezifischen Bedürfnissen einzuhalten. 2. Die Mitgliedsunternehmen müssen angemessene Handhabungs- und Lagerverfahren anwenden, um den Austritt von Treibstoff, Öl oder anderen Schadstoffen in den Boden zu verhindern. 3. Die Mitgliedsunternehmen müssen das Abfallaufkommen kontrollieren und reduzieren und Abfälle auf umweltgerechte Weise entsorgen. 4. Die Mitgliedsunternehmen müssen Schwund und unkontrollierte Emissionen durch den Einsatz von Lagerungsmethoden, die eine Selbsterhitzung in Vorratsmieten minimieren, vermeiden. 5. Wenn der Torfgewinnung in der Nähe von Moorflächen durchgeführt wird, die durch nationale Rechtsvorschriften und/oder EU-Richtlinien als biologisch wertvoll anerkannt wurden, sollen die Mitgliedsunternehmen gemäß den ortsspezifischen Anforderungen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Torfgewinnung die ökologischen Werte dieser Lebensräume nicht verändert oder zerstört. 8 1.4 Zusammenarbeit mit Interessengruppen Die Planung neuer Abbauflächen ist ein transparenter Prozess, bei dem regionales Feedback sorgfältig geprüft wird. Verhaltenskodex über die Zusammenarbeit mit Interessengruppen 1. Bei der Planung neuer Torfabbaustätten müssen die Mitgliedsunternehmen Gemeinden und Menschen vor Ort hinzuziehen. Die Beteiligungsverfahren sind gut geplant, transparent und werden dokumentiert. Die während der Konsultation aufgenommenen Standpunkte und Empfehlungen werden dokumentiert. 2. Die Mitgliedsunternehmen müssen über Verfahren verfügen, mit denen das Feedback von Interessengruppen zu den Betriebsabläufen aufgenommen und erwogen werden kann. 1.5 Folgenutzung der Torflagerstätten Die Tradition der Moornutzung und die ökologischen Bedingungen variieren in den einzelnen Ländern. Daher bestehen unterschiedliche Vorstellungen über die Folgenutzung von Torfgewinnungsflächen. Folgenutzung kann die Wiederherstellung des Ökosystems von Mooren, die Änderung der Flächennutzung in Forst- und Landwirtschaft, Erholungsgebiete, Städtebau oder eine Kombination unterschiedlicher Flächennutzungsformen umfassen. Nationalen Rechtsvorschriften, Grundbesitzer und Leitlinien der Umweltpolitik setzen in vielen Ländern einen Rahmen für mögliche Folgenutzungssysteme. Verhaltenskodex über die verantwortungsvolle Folgenutzung von Torflagerstätten 1. Die Mitgliedsunternehmen müssen frühzeitig zu Beginn des Genehmigungs- oder Lizenzierungsverfahrens den vorläufigen Rahmen für die Folgenutzung abstecken. 2. Die Mitgliedsunternehmen müssen bei der Planung der Folgenutzung den aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft über die Funktionen des MoorÖkosystems sowie die Standpunkte der Interessengruppen über die künftige Nutzung von Mooren berücksichtigen. 3. Wenn eine Renaturierung des Moores als Folgenutzung gewählt wird, müssen die Mitgliedsunternehmen ein hohes Maß an Schutz der 9 biologischen Vielfalt und der Ökosystemfunktion für Moore anstreben. 4. Wenn Mitgliedsunternehmen die Flächeneigentümer sind, übernehmen sie Verantwortung für die Planung und Durchführung der Folgenutzung, wobei sie die Standpunkte der örtlichen oder nationalen Behörden und Interessengruppen in Betracht ziehen. 5. Wenn Mitgliedsunternehmen nicht die Flächeneigentümer sind und nicht die Verantwortung oder den Auftrag haben, über die Folgenutzung zu entscheiden, sollen sie die Eigentümer über Möglichkeiten der Folgenutzung und die zweckmäßigste Art der Landnutzung von abgetorften Flächen beraten. 1.6 Minderung der Klimaveränderung Die Mitgliedsunternehmen prüfen die Treibhausgasemissionen sorgfältig während der gesamten Produktionskette und unterstützen die Forschung nach weiteren Erkenntnissen über die Auswirkungen der Torfgewinnung auf die Klimaveränderung. Verhaltenskodex zur Minderung der Klimaveränderung 1. Soweit möglich müssen die Mitgliedsunternehmen Torfgewinnungsflächen auf Flächen vorbereiten , die derzeit Treibhausgase emittieren. 2. Die Mitgliedsunternehmen entwickeln effiziente Technologien zur Kontrolle und Minimierung von Treibhausgasemissionen und wenden sie an, wenn dies wirtschaftlich möglich ist. 3. Die Mitgliedsunternehmen prüfen die Auswirkungen Treibhausgasemissionen aus der gewählten Folgenutzung. 4. 1.7 von Die Mitgliedsunternehmen unterstützen Untersuchungen, die unseren Wissensstand über die Treibhausgasbilanz während des Lebenszyklus von bewirtschafteten Mooren erhöhen und zur Minderung von Treibhausgasemissionen bei der Bewirtschaftung von Mooren beitragen. Verantwortungsvolle Führung Mitgliedsunternehmen sind bestrebt, in Ausführung dieses Kodex redlich, transparent und moralisch vertretbar zu handeln, in ihren betrieblichen Praktiken die höchsten Standards einzuhalten und sich bezüglich der Gesundheit, der Sicherheit und dem Wohlergehen ihrer Mitarbeiter und der Umwelt verantwortlich zu verhalten. 10 Verhaltenskodex für eine verantwortungsvolle Führung 1. Die Mitgliedsunternehmen wenden in allen Phasen der Torfgewinnung professionelle Betriebsverfahren an: Planung, Konsultation, Standortwahl und Vorbereitung, Gewinnung, Kontrolle und Folgenutzung. Diese umfassen: − festgelegte Methoden für alle Aktivitäten innerhalb der Produktionskette − definierte und zugeordnete Verantwortlichkeiten und Betriebsmittel − die Verpflichtung, soweit es wirtschaftlich und praktisch möglich ist, die besten verfügbaren Techniken anzuwenden, die keine überhöhten Kosten mit sich bringen. 2. Die Mitgliedsunternehmen müssen nach Betriebssystemen verfahren, wonach regelmäßige und angemessene Risikobewertungen erfolgen und sollen wirksame Maßnahmen ergreifen, um Unfälle zu verhindern, die schädlich für die Natur sein können, unkontrollierte Emissionen erzeugen oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen können. Jeder Unfall wird dokumentiert, berichtet und geprüft. 3. Die Mitgliedsunternehmen müssen sicherstellen, dass ihr Personal hinreichende Schulungen und Mittel für hochwertiges und sicheres Arbeiten erhält und angehalten wird, diesen Verhaltenskodex bei seiner Arbeit anzuwenden. --- ENDE --- 11