EPAGMA Code of Practice_Deutsch_reviewed September 2011

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EINLEITUNG
Einleitung
Der Verband der europäischen Torf- und Substratwirtschaft, EPAGMA, vertritt Torf- und
Substratunternehmen in Europa.
Die EPAGMA-Mitglieder haben sich zu den höchsten Umweltpraktiken beim Torfabbau
verpflichtet. Der Einsatz von Torf soll aufgrund seiner einzigartigen Eigenschaften als
Substratausgangsstoff im Gartenbau gefördert und seine Verwendung als lokale
Energiequelle sichergestellt werden.
In Europa hat der Torf- und Substratwirtschaftssektor einen Umsatz von 1,3 Milliarden Euro
mit ca. 11,000 Beschäftigten.
EPAGMA hat 18 Mitglieder in 10 europäischen Ländern mit wirtschaftlichen Aktivitäten in
allen 27 EU Mitgliedstaaten.
Die EPAGMA-Mitglieder haben sich im Verhaltenskodex verpflichtet, in allen Stadien der
Torfgewinnung von der Flächenauswahl und -vorbereitung über den Torfabbau bis zur
Folgenutzung der Torfabbauflächen verantwortungsvoll umzugehen und die höchsten
Standards anzuwenden.
Dieser freiwillige Verhaltenskodex wurde zur Überwachung der industriellen Torfproduktion
entwickelt. EPAGMA wird schrittweise einen Mechanismus entwickeln, um das System im
Interesse einer besseren Qualitätsgarantie und einer laufenden Verbesserung in der Praxis
durchzusetzen.
Der Verhaltenskodex wurde von EPAGMA unter Leitung und Unterstützung von Indufor Oy
entwickelt (www.indufor.fi).
2
ZWECK
Der Verhaltenskodex für den verantwortungsvollen Umgang mit Torflagerstätten
beschreibt die wichtigsten Grundsätze und Verpflichtungen, die die
Mitgliedsunternehmen der EPAGMA sich mit Unterzeichnung des Kodex1 zur
Anwendung in ihren Betrieben auferlegt haben. Die Mitgliedsunternehmen haben
sich verpflichtet, diesen Verhaltenskodex zu übernehmen und ihn in die
maßgeblichen Teile ihrer Betriebsabläufe einzubinden.
Der Kodex definiert die Grundsätze für ein verantwortungsvolles Vorgehen in den
ersten Stadien der Produktionskette einschließlich Flächenauswahl und vorbereitung, Torfabbau und Folgenutzung der Torflagerstätten (Abbildung 1.1).
Abb. 1.1
Geltungsbereich des Verhaltenskodex der EPAGMA
Flächenauswahl
Vorbereitung der Abbauflächen
Torfgewinnung
Folgenutzung der Torflagerstätte
Mit
der
Einführung
des
Kodex
werden
auch
Handelsund
Verarbeitungsunternehmen
eingehender
über
die
verantwortungsvollen
Produktionsmethoden der Zulieferfirmen informiert. Die Methoden der
Torfgewinnung und ihre Auswirkungen sind zudem von Interesse für Verbraucher,
die verschiedene Produkte auf der Basis von Torf2 verwenden.
1
2
Dieser Verhaltenskodex ist nicht Bestandteil eines Vertrages zwischen einem EPAGMAMitglied und einem Käufer der Waren und Dienstleistungen des Mitglieds.
Zu den verschiedenen Anwendungen von Torf lesen Sie bitte den Bericht "Socio-economic
impact of the peat and growing media industry on horticulture in the EU", veröffentlicht von
Co Concept 2008, der auf der Homepage www.epagma.org heruntergeladen werden kann.
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INHALTSVERZEICHNIS
1. VERHALTENSKODEX FÜR DEN VERANTWORTUNGSVOLLEN UMGANG
MIT TORLAGERSTÄTTEN
5
1.1 Einhaltung der Rechtsvorschriften
5
1.2 Auswahl der Gewinnungssstätten
7
1.3 Torfgewinnung
7
1.4 Zusammenarbeit mit Interessengruppen
9
1.5 Folgenutzung der Moore
9
1.6 Minderung des Klimaveränderung
10
1.7 Verantwortungsvolle Führung
10
4
1.
VERHALTENSKODEX
FÜR DEN VERANTWORTUNGSVOLLEN UMGANG MIT TORFLAGERSTÄTTEN
1.1
Einhaltung der Rechtsvorschriften
Die Torfgewinnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist
umfassend durch die EU-Gesetzgebung sowie nationale Rechtsvorschriften geregelt.
In den meisten EU-Ländern erfolgt der Torfabbau auf Basis von
Abbaugenehmigungen, die für die jeweiligen Flächen erteilt werden.
Eine genaue Bewertung der Auswirkungen und der Maßnahmen zur Reduzierung
eventueller negativer Auswirkungen ist üblicherweise die Voraussetzung für
Abbaugenehmigungen und Vorgaben für die Torfgewinnung. Die Einhaltung der
Genehmigungs- oder Lizenzauflagen und anderer Vorschriften wird regelmäßig von
nationalen Behörden überwacht.
Die wichtigsten EU-Richtlinien für die Torfindustrie sind:
Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Richtlinie des
Rates 85/337/EEC vom 27. Juni 1985 über die Beurteilung der Auswirkungen
bestimmter öffentlicher und privater Projekte auf die Umwelt, geändert
durch die Richtlinie des Rates 97/11/EC vom 3. März 1997 (gleicher Titel).
Die UVP-Richtlinie soll sicherstellen, dass die nationale Behörde, die die Entscheidung
trifft, ob eine Maßnahme (Torfabbau) genehmigt wird, im Vorfeld über ein
Höchstmaß an Informationen über die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt
verfügt.
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) – Richtlinie des Rates 92/43/EC vom 21.
Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie des
Bestandes der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die in der Richtlinie
aufgelistet sind.
Die Richtlinie über Lebensräume bezieht sich auf die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, Gebiete zu identifizieren und zu melden, um sie in ein europäisches
Netz von besonderen Schutzgebieten (Special Areas of Conservation), bekannt als
Natura 2000, aufzunehmen. Es ist das Ziel, die natürlichen Lebensräume und den
Bestand an wildlebenden Tieren und Pflanzen in den EU-Mitgliedstaaten zu erhalten
oder wiederherzustellen. Einige unberührte Moore sowie einige nach dem Torfabbau
regenerierte Moore sind als besondere Schutzgebiete geschützt.
Vogelschutz-Richtlinie – Richtlinie des Rates 79/409/EEC vom 2. April 1979
über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten. Die Richtlinie verpflichtet
die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein
Schutzsystem für alle Arten von natürlich vorkommenden wildlebenden
Vogelarten in der EU zu etablieren.
5
Einige unberührte Moore sowie einige nach dem Torfabbau regenerierte Moore sind
als besondere Schutzgebiete für Vögel geschützt.
Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (IVU) – Richtlinie des Rates 96/61/EC vom 24.
September 1996 und Richtlinie 2008/1/EC des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung.
Die IVU-Richtlinie bezweckt, die integrierte Vermeidung und Verminderung von
Umweltverschmutzung, die infolge bestimmter Tätigkeiten entstehen. Obwohl die
Torfindustrie nicht zu den in der Richtlinie genannten Industriezweigen gehört, kann
Torfabbau in den nationalen Rechtsvorschriften über die Umsetzung dieser Richtlinie
aufgeführt sein.
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) – Richtlinie 2000/60/EC des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik. Die Wasserrahmenrichtlinie bezweckt, die aquatische Umwelt
in der Gemeinschaft zu erhalten und zu verbessern, z.B. durch Erstellen von
Bewirtschaftungsplänen für Flussgebietseinheiten.
Die nationalen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten übertragen die EURichtlinien in nationales Recht und heben Prioritäten auf nationaler Ebene hervor.
Darüber hinaus haben Länder ihre eigenen nationalen Rechtsvorschriften und
umweltpolitische Richtlinien zur Torfgewinnung.
Verhaltenskodex bezüglich der Einhaltung der Rechtsvorschriften
1. Die Mitgliedsunternehmen müssen die Anforderungen der einschlägigen EURichtlinien sowie die nationalen Rechtsvorschriften und politischen
Rahmenvorgaben erfüllen.
2. Für
die
Neuerschließung
von
Torflagerstätten
müssen
die
Mitgliedsunternehmen vorschriftsgemäß Umweltverträglichkeitsprüfungen
durchführen und sich gründlich mit allen erforderlichen Aspekten befassen.
3. Die Mitgliedsunternehmen müssen die Auflagen von Genehmigungen,
Lizenzen oder anderen vergleichbaren Unterlagen beachten.
4. Die Mitgliedsunternehmen müssen die höchsten professionellen Maßstäbe
bei allen Bewertungen, Prüfungen oder Planungen, die durch Gesetz oder
andere Vorschriften gefordert werden, erfüllen.
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1.2
Auswahl der Gewinnungssstätten
In einigen EU-Ländern ist die Torfproduktion grundsätzlich durch strenge nationale
Vorschriften auf bestimmte Flächen begrenzt. Außerdem verbieten die
Flächennutzungsplanung und diverse Schutzprogramme ausdrücklich den Torfabbau
auf zahlreichen Flächen. Die für die Torfproduktion verfügbaren Flächen unterliegen
nationalen Lizenzierungs- und Genehmigungsverfahren, bevor jegliche
Flächenvorbereitungen für den Abbau stattfinden dürfen.
In anderen EU-Ländern dagegen, in denen die Nutzung der Torflagerstätten für die
Torfproduktion landespolitisch nicht eingeschränkt ist, bewirken die
Genehmigungsprotokolle, die insbesondere durch EU-Rechtsvorschriften geprägt
sind, in der Praxis eine Einschränkung.
Verhaltenskodex für die Auswahl von Gewinnungsstätten
1. Die Mitgliedsunternehmen müssen sich bereit erklären, neue
Gewinnungsstätten, soweit möglich, auf Torflagerstätten zu
errichten, die bereits entwässert oder auf andere Weise vom
Menschen beeinträchtigt sind.
2. Die Mitgliedsunternehmen müssen den Schutz von Mooren, die
durch nationale Rechtsvorschriften als biologisch wertvoll anerkannt
wurden, unterstützen.
3. Die Mitgliedsunternehmen dürfen keine Genehmigungen zur
Errichtung neuer Gewinnungsstätten auf Mooren beantragen, die
zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Natura 2000 Netzwerk
gehören, wenn der Abbau erhebliche Auswirkungen auf die Ziele des
Gebietsschutzes haben würde.3
1.3
Torfgewinnung
Grundlegende Voraussetzung für die Torfgewinnung ist das natürlich gewachsene
Torfvorkommen. Torflagerstätten kommen in ganz unterschiedlichen Ökosystemen
vor. Rechtsvorschriften zusammen mit der Unternehmenspolitik zur Standortwahl
bestimmen die Auswahl der Torfgewinnungsstätten.
Die Mitgliedsunternehmen vermeiden, und falls das nicht möglich ist, reduzieren
erhebliche negative Auswirkungen auf Menschen, Fauna und Flora, Boden, Wasser,
Luft, Klima, Landschaft, Sachwerte und das Kulturerbe.
3
Einige abgetorfte Moorflächen (d.h. nach der Torfgewinnung) wurden zu Natura
2000 Flächen erklärt.
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Verhaltenskodex für die Torfgewinnung
1. Bei der Planung der Flächenvorbereitung und Torfgewinnung müssen die
Mitgliedsunternehmen bestrebt sein, alle potentiellen negativen
Auswirkungen auf die Umwelt und die einheimische Bevölkerung zu
mildern. Besonderer Wert wird darauf gelegt, den Austritt von
Schwebstoffen in Gewässer gering zu halten und Staubemissionen, Feuer
und Lärmbelästigung zu kontrollieren.
− Die Mitgliedsunternehmen verpflichten sich durch Anwendung von
Produktionstechniken, die den Austritt von losem Torf in die
Entwässerung minimieren und durch Überwachung des MoorEntwässerungssystems an den Abflussstellen in externe Gewässer, die
Abgabe von Schwebstoffen in Oberflächengewässer gering zu halten
− Die Mitgliedsunternehmen verpflichten sich, Staubemissionen in die
Luft zu reduzieren durch Anwendung von Produktionspraktiken, die
die Staubentwicklung in staubempfindlichen Gebieten gering halten.
− Die Mitgliedsunternehmen verpflichten sich, die Lärmentwicklung in
lärmempfindlichen Gebieten zu reduzieren und/oder die täglichen
zeitlichen Beschränkungen für Produktionsaktivitäten entsprechend
den ortsspezifischen Bedürfnissen einzuhalten.
2. Die Mitgliedsunternehmen müssen angemessene Handhabungs- und
Lagerverfahren anwenden, um den Austritt von Treibstoff, Öl oder
anderen Schadstoffen in den Boden zu verhindern.
3. Die Mitgliedsunternehmen müssen das Abfallaufkommen kontrollieren
und reduzieren und Abfälle auf umweltgerechte Weise entsorgen.
4. Die Mitgliedsunternehmen müssen Schwund und unkontrollierte
Emissionen durch den Einsatz von Lagerungsmethoden, die eine
Selbsterhitzung in Vorratsmieten minimieren, vermeiden.
5. Wenn der Torfgewinnung in der Nähe von Moorflächen durchgeführt
wird, die durch nationale Rechtsvorschriften und/oder EU-Richtlinien als
biologisch wertvoll anerkannt wurden, sollen die Mitgliedsunternehmen
gemäß den ortsspezifischen Anforderungen Vorkehrungen treffen, um
sicherzustellen, dass die Torfgewinnung die ökologischen Werte dieser
Lebensräume nicht verändert oder zerstört.
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1.4
Zusammenarbeit mit Interessengruppen
Die Planung neuer Abbauflächen ist ein transparenter Prozess, bei dem regionales
Feedback sorgfältig geprüft wird.
Verhaltenskodex über die Zusammenarbeit mit Interessengruppen
1. Bei der Planung neuer Torfabbaustätten müssen die Mitgliedsunternehmen
Gemeinden und Menschen vor Ort hinzuziehen. Die Beteiligungsverfahren sind
gut geplant, transparent und werden dokumentiert. Die während der
Konsultation aufgenommenen Standpunkte und Empfehlungen werden
dokumentiert.
2. Die Mitgliedsunternehmen müssen über Verfahren verfügen, mit denen das
Feedback von Interessengruppen zu den Betriebsabläufen aufgenommen und
erwogen werden kann.
1.5
Folgenutzung der Torflagerstätten
Die Tradition der Moornutzung und die ökologischen Bedingungen variieren in den
einzelnen Ländern. Daher bestehen unterschiedliche Vorstellungen über die
Folgenutzung von Torfgewinnungsflächen. Folgenutzung kann die Wiederherstellung
des Ökosystems von Mooren, die Änderung der Flächennutzung in Forst- und
Landwirtschaft,
Erholungsgebiete,
Städtebau
oder
eine
Kombination
unterschiedlicher Flächennutzungsformen umfassen.
Nationalen Rechtsvorschriften, Grundbesitzer und Leitlinien der Umweltpolitik setzen
in vielen Ländern einen Rahmen für mögliche Folgenutzungssysteme.
Verhaltenskodex über die verantwortungsvolle Folgenutzung von Torflagerstätten
1. Die Mitgliedsunternehmen müssen frühzeitig zu Beginn des
Genehmigungs- oder Lizenzierungsverfahrens den vorläufigen Rahmen für
die Folgenutzung abstecken.
2. Die Mitgliedsunternehmen müssen bei der Planung der Folgenutzung den
aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft über die Funktionen des MoorÖkosystems sowie die Standpunkte der Interessengruppen über die
künftige Nutzung von Mooren berücksichtigen.
3. Wenn eine Renaturierung des Moores als Folgenutzung gewählt wird,
müssen die Mitgliedsunternehmen ein hohes Maß an Schutz der
9
biologischen Vielfalt und der Ökosystemfunktion für Moore anstreben.
4. Wenn Mitgliedsunternehmen die Flächeneigentümer sind, übernehmen
sie Verantwortung für die Planung und Durchführung der Folgenutzung,
wobei sie die Standpunkte der örtlichen oder nationalen Behörden und
Interessengruppen in Betracht ziehen.
5. Wenn Mitgliedsunternehmen nicht die Flächeneigentümer sind und nicht
die Verantwortung oder den Auftrag haben, über die Folgenutzung zu
entscheiden, sollen
sie die Eigentümer über Möglichkeiten der
Folgenutzung und die zweckmäßigste Art der Landnutzung von
abgetorften Flächen beraten.
1.6
Minderung der Klimaveränderung
Die Mitgliedsunternehmen prüfen die Treibhausgasemissionen sorgfältig während
der gesamten Produktionskette und unterstützen die Forschung nach weiteren
Erkenntnissen über die Auswirkungen der Torfgewinnung auf die Klimaveränderung.
Verhaltenskodex zur Minderung der Klimaveränderung
1. Soweit
möglich
müssen
die
Mitgliedsunternehmen
Torfgewinnungsflächen auf Flächen vorbereiten , die derzeit
Treibhausgase emittieren.
2. Die Mitgliedsunternehmen entwickeln effiziente Technologien zur
Kontrolle und Minimierung von Treibhausgasemissionen und wenden sie
an, wenn dies wirtschaftlich möglich ist.
3. Die
Mitgliedsunternehmen
prüfen
die
Auswirkungen
Treibhausgasemissionen aus der gewählten Folgenutzung.
4.
1.7
von
Die Mitgliedsunternehmen unterstützen Untersuchungen, die unseren
Wissensstand über die Treibhausgasbilanz während des Lebenszyklus von
bewirtschafteten Mooren erhöhen und zur Minderung von
Treibhausgasemissionen bei der Bewirtschaftung von Mooren beitragen.
Verantwortungsvolle Führung
Mitgliedsunternehmen sind bestrebt, in Ausführung dieses Kodex redlich,
transparent und moralisch vertretbar zu handeln, in ihren betrieblichen Praktiken die
höchsten Standards einzuhalten und sich bezüglich der Gesundheit, der Sicherheit
und dem Wohlergehen ihrer Mitarbeiter und der Umwelt verantwortlich zu
verhalten.
10
Verhaltenskodex für eine verantwortungsvolle Führung
1. Die Mitgliedsunternehmen wenden in allen Phasen der Torfgewinnung
professionelle Betriebsverfahren an: Planung, Konsultation, Standortwahl
und Vorbereitung, Gewinnung, Kontrolle und Folgenutzung. Diese umfassen:
− festgelegte Methoden für alle Aktivitäten innerhalb der
Produktionskette
− definierte und zugeordnete Verantwortlichkeiten und Betriebsmittel
− die Verpflichtung, soweit es wirtschaftlich und praktisch möglich ist,
die besten verfügbaren Techniken anzuwenden, die keine überhöhten
Kosten mit sich bringen.
2. Die Mitgliedsunternehmen müssen nach Betriebssystemen verfahren,
wonach regelmäßige und angemessene Risikobewertungen erfolgen und
sollen wirksame Maßnahmen ergreifen, um Unfälle zu verhindern, die
schädlich für die Natur sein können, unkontrollierte Emissionen erzeugen
oder ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen können. Jeder
Unfall wird dokumentiert, berichtet und geprüft.
3. Die Mitgliedsunternehmen müssen sicherstellen, dass ihr Personal
hinreichende Schulungen und Mittel für hochwertiges und sicheres
Arbeiten erhält und angehalten wird, diesen Verhaltenskodex bei seiner
Arbeit anzuwenden.
--- ENDE ---
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