I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss 12. betont, wie wichtig es bei der Vorbereitung der abschließenden Überprüfung und Bewertung der Neuen Agenda ist, auf hoher Ebene eine unabhängige Evaluierung der Qualität durchzuführen; 13. erklärt in dieser Hinsicht erneut, dass Leistungsindikatoren aufgestellt werden müssen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Neuen Agenda zu messen; 14. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung unter Berücksichtigung dieser Indikatoren bis spätestens zum 31. Mai 2002 eine unabhängige und objektive Evaluierung der Neuen Agenda vorzulegen; 15. bekräftigt ihren Beschluss in Resolution 54/234, die Modalitäten für die Durchführung der abschließenden Überprüfung und Bewertung der Neuen Agenda auf ihrer sechsundfünfzigsten Tagung zu behandeln und dabei die Halbzeitüberprüfung der Neuen Agenda, die vom Wirtschafts- und Sozialrat auf seiner Arbeitstagung 1999 verabschiedeten einvernehmlichen Schlussfolgerungen 1999/2255 und den Beschluss 1999/270 sowie Abschnitt VII der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen251 zu berücksichtigen. RESOLUTION 55/217 Verabschiedet auf der 88. Plenarsitzung am 21. Dezember 2000, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/55/L.37/Rev.1 und Korr.1 und Add.1, eingebracht von: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Kanada, Madagaskar, Mali, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Singapur, Spanien. 55/217. Konfliktursachen und die Förderung dauerhaften Friedens und einer nachhaltigen Entwicklung in Afrika Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 53/92 vom 7. Dezember 1998 und 54/234 vom 22. Dezember 1999 über Konfliktursachen und die Förderung dauerhaften Friedens und einer nachhaltigen Entwicklung in Afrika, nach Behandlung des Berichts der Allen Mitgliedstaaten offen stehenden Ad-hoc-Arbeitsgruppe über Konfliktursachen und die Förderung dauerhaften Friedens und einer nachhaltigen Entwicklung in Afrika256 sowie der Mitteilung des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 54/234257, unter Hinweis auf ihre Resolution 46/151 vom 18. Dezember 1991, deren Anlage die Neue Agenda der Vereinten Nationen für die Entwicklung Afrikas in den neunziger Jahren enthält, ihre Resolutionen 48/214 vom 23. Dezember 1993, 49/142 vom 23. Dezember 1994 und 51/32 vom 6. Dezember 1996 über die Halbzeitüberprüfung der Neuen Agenda sowie ihre Resolution 53/90 vom 7. Dezember 1998 über die Durch255 Offizielles Protokoll der Generalversammlung, Vierundfünfzigste Tagung, Beilage 3 (A/54/3/Rev.1), Kap. V, Ziffer 6. 256 Ebd., Fünfundfünfzigste Tagung, Beilage 45 (A/55/45). 257 A/55/431. 141 führung der Neuen Agenda und Kapitel VII der MillenniumsErklärung der Vereinten Nationen258, erneut erklärend, dass Frieden, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung in einer engen Beziehung zueinander stehen und dass die Empfehlungen in dem Bericht des Generalsekretärs259 umfassend umgesetzt werden müssen, mit dem Ausdruck ihrer tiefen Besorgnis über die Hindernisse bei der wirksamen Umsetzung der Empfehlungen des Generalsekretärs, namentlich die fehlenden finanziellen und technischen Ressourcen für die Entwicklung in Afrika, betonend, dass der politische Wille, der für die erfolgreiche Umsetzung der Empfehlungen des Generalsekretärs und der Vorschläge der Arbeitsgruppe unabdingbar ist, weiter gestärkt werden muss, 1. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht der Allen Mitgliedstaaten offen stehenden Ad-hoc-Arbeitsgruppe über Konfliktursachen und die Förderung dauerhaften Friedens und einer nachhaltigen Entwicklung in Afrika256; 2. befürwortet die in Kapitel IV Ziffer 25 bis 57 des Berichts der Arbeitsgruppe enthaltenen Vorschläge "Modalitäten für weitere Maßnahmen" und die in Ziffer 60 des Berichts vorgeschlagenen Folgemaßnahmen; 3. ermutigt die Mitgliedstaaten, die Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und die anderen zuständigen internationalen und regionalen Institutionen, im Rahmen ihres jeweiligen Mandats die erforderlichen Maßnahmen für die volle Umsetzung der in dem Bericht der Arbeitsgruppe enthaltenen Vorschläge zu ergreifen; 4. beschließt, das Mandat der Arbeitsgruppe bis zur sechsundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung zu verlängern, damit sie die Umsetzung aller Empfehlungen in dem Bericht des Generalsekretärs259 auch künftig überwachen kann; 5. ersucht die Arbeitsgruppe, bei der Ausarbeitung der Modalitäten ihrer Tätigkeit die Notwendigkeit zu berücksichtigen, dass die Empfehlungen des Generalsekretärs umfassend weiterverfolgt werden und dass durch Konzentration auf ausgewählte Themenbereiche Effizienz gewährleistet ist; 6. bittet den Sicherheitsrat, die Weiterverfolgung der Empfehlungen auf den Gebieten Frieden und Sicherheit so weiter zu behandeln, dass die koordinierte und integrierte Umsetzung der Empfehlungen in dem Bericht des Generalsekretärs gewährleistet ist; 7. ersucht den Wirtschafts- und Sozialrat, auf seiner Arbeitstagung 2001 die in Kapitel IV des Berichts der Arbeitsgruppe enthaltenen Vorschläge, namentlich die Bildung einer Ad-hoc-Beratungsgruppe für Länder in Postkonfliktsituationen, zu behandeln, mit dem Ziel, den humanitären und den wirt258 259 Siehe Resolution 55/2. A/52/871-S/1998/318. 142 Generalversammlung – Fünfundfünfzigste Tagung schaftlichen Bedarf dieser Länder zu bewerten und ein langfristiges Programm zur Unterstützung der Umsetzung auszuarbeiten, das mit der Einbindung von Nothilfe in die Entwicklung beginnt; 8. ersucht den Generalsekretär, gegebenenfalls die Aufstellung von Richtwerten zu veranlassen, um die Wirkung der Umsetzung der in seinem Bericht enthaltenen Empfehlungen und die dabei erbrachten Leistungen zu bewerten, und der Arbeitsgruppe diese Richtwerte zur Behandlung vorzulegen; 9. ersucht die Arbeitsgruppe, der Generalversammlung auf ihrer sechsundfünfzigsten Tagung einen Bericht vorzulegen; 10. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung auf ihrer sechsundfünfzigsten Tagung einen Sachstandsbericht über die Umsetzung der Empfehlungen in seinem Bericht vorzulegen. RESOLUTION 55/218 Verabschiedet auf der 88. Plenarsitzung am 21. Dezember 2000, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/55/L.67, in seiner mündlich abgeänderten Fassung, eingebracht von Togo. 55/218. Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit Die Generalversammlung, nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs260, unter Hinweis auf die Bestimmungen des Kapitels VIII der Charta der Vereinten Nationen und das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit261 sowie auf alle ihre Resolutionen über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit, namentlich Resolution 54/94 vom 8. Dezember 1999, Kenntnis nehmend von den Erklärungen und Beschlüssen, die von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation der afrikanischen Einheit auf ihrer vom 10. bis 12. Juli 2000 in Lomé abgehaltenen sechsunddreißigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurden262, insbesondere den Beschluss betreffend die Verabschiedung des Gründungsakts der Afrikanischen Union und die Erklärung zur Konferenz über Sicherheit, Stabilität, Entwicklung und Zusammenarbeit in Afrika, eingedenk der Notwendigkeit einer fortgesetzten und engeren Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und der Organisation der afrikanischen Einheit auf dem Gebiet des Friedens und der Sicherheit sowie auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, technischem, kulturellem und administrativem Gebiet, in Anerkennung des Beitrags, den das Verbindungsbüro der Vereinten Nationen zur Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Organisation der afrikanischen Einheit und den Vereinten Nationen seit seiner Einrichtung in Addis Abeba im April 1998 geleistet hat, unter Betonung der Bedeutung der effektiven Verwirklichung der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen263 und in dieser Hinsicht die Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten, auf die besonderen Bedürfnisse Afrikas einzugehen, begrüßend, Kenntnis nehmend von den Anstrengungen der Organisation der afrikanischen Einheit und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Wirtschaftsintegration sowie von der Notwendigkeit, den Prozess der Umsetzung des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft264 zu beschleunigen, sowie Kenntnis nehmend von den Fortschritten, die die Organisation der afrikanischen Einheit beim Ausbau der Kapazitäten ihres Mechanismus für die Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten gemacht hat, namentlich mit Hilfe der Vereinten Nationen und der internationalen Gemeinschaft, betonend, dass es dringend geboten ist, sich der Not der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen in Afrika anzunehmen, und in diesem Zusammenhang Kenntnis nehmend von den Bemühungen um die Verwirklichung der Empfehlungen der am 13. und 14. Dezember 1998 in Khartum abgehaltenen Ministertagung der Organisation der afrikanischen Einheit über Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene in Afrika sowie davon, dass sich der Ministerrat der Organisation der afrikanischen Einheit auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung den Umfassenden Umsetzungsplan zu eigen gemacht hat, der auf der von der Organisation der afrikanischen Einheit und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vom 27. bis 29. März 2000 in Conakry veranstalteten Sondertagung der staatlichen und nichtstaatlichen technischen Sachverständigen verabschiedet wurde, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, eine auf der Förderung von wirtschaftlicher Entwicklung, demokratischen Grundsätzen, guter Staatsführung, Herrschaft des Rechts, Menschenrechten, sozialer Gerechtigkeit und internationaler Zusammenarbeit gegründete Kultur des Friedens, der Toleranz und harmonischer Beziehungen aufzubauen und aufrechtzuerhalten, 1. nimmt mit Befriedigung Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs260; 2. ermutigt den Generalsekretär, die Kapazitäten des Verbindungsbüros der Vereinten Nationen und der Organisation der afrikanischen Einheit auszubauen; 260 A/55/498. Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 548, Nr. 614 (Teil II). 262 Siehe A/55/286, Anlage II. 261 263 264 Siehe Resolution 55/2. A/46/651, Anlage.