Der Einzelabschluss gem. IFRS kommt Das Parlament hat den Gesetzvorschlag über das International Financial Reporting System (IFRS) für die Einführung des Einzelabschlußes verabschiedet. Das RLG hat auch bisher – unter gewißen Bedingungen – die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlußes nach IFRS ermöglicht, und hat damit eine Befreiung auf den inländischen Konsolidierungsabschluß gegeben. In der Zukunft wird dieser Vorgang auch auf die Einzelabschlüße ausbreitet. Die folgende Unternehmen müssen ab 1. Januar 2017 auf IFRS Buchhaltung umstellen: - die börsennotierte Gesellschaften (am geregelten, offenen Markt jedes EWG Mitgliedstaates) - die Kreditinstituten, bzw. die damit gleichartig tätige finanzielle Unternehmungen. Ab 1. Januar 2016 entsteht das Wahlrecht die IFRS zu wählen: - die börsennotierte Gesellschaften - die Gesellschaften, welcher unmittelbare oder mittelbare Muttergesellschaften in der EU akzeptierten IFRS Jahresabschluß erstellen. Ab 1. Januar 2017 wird IFRS einheitlich wählbar (neben die schon aufgeführten): - den Versicherungsgesellschaften - den sonstigen prüfungspflichtige Gesellschaften und ungarischen Zweigniederlassungen Die erste essentiale Aufgabe ist die Umstellungsabsicht beim Finanzamt bez. bei den Aufsichtsbehörden (z.B. Ungarische Nationalbank) anzumelden, welche 90 Tag vor der Umstellung vorgebracht, und mit Prüfungsbericht bestätigt sein muß. Der o.g. Termin ist 15. Januar 2016 bei Gesellschaften, welche die Umstellung mit 1. Januar 2016 durchführen. Der Prüfungsbericht kann durch jedem WP mit IFRS-Lizenz erteilt werden. Der Bericht soll die folgende 3 Feststellungen enthalten: - die Gesellschaft eine Person mit IFRS-Lizenz beschäftigt (sie kann auch in Auftragsverhältnis sein) - die Gesellschaft ihre Buchhaltungspolitik ausgearbeitet hat - die Gesellschaft ihre IFRS Öffnungsbilanz auf den ersten Tag des Vorjahres vor der Umstellung erstellt hat. Ergänzung zum letzten Punkt: Firmen, die ihren Jahresabschluß laut IFRS am erste mal erstellen, müssen ihre Vermögenslage auf 3 verschiedene Zeitpunkte vorlegen. Gesellschaften, die z.B. ab 1. Januar 2017 die Umstellung vornehmen werden, müssen die Anlagen, die Verbindlichkeiten und Eigenkapital - zum Stichtag des Berichtsjahres (31. Dezember 2017) - zum Stichtag des Vorjahres (31. Dezember 2016) - zum Anfangstag des Vorjahres (1. Januar 2016 - praktisch 31. Dezember 2015) vorlegen, letzte ist als Öffnungsbilanz genannt. Davon ist es ersichtlich, daß die Gesellschaften, die ab 1. Januar 2017 umstellen wollen, müssen die erste IFRS-Bilanz (ohne GuV!) praktisch schon zum 31. Dezember 2015 erstellen. Es bedeutet, daß sie zum 31. Dezember 2015 neben dem Jahresabschluß laut ung. RLG, auch die IFRS-Öffnungsbilanz zu erstellen müssen. Noch dazu: Wenn der erste Jahresabschluß für das Jahr 2017 erstellt wird, muß über das Jahr 2016 – neben dem Jahresabschluß laut RLG – auch der IFRS-Jahresabschluß auch erstellt werden, (letzteren soll nicht angenommen und veröffentlicht werden). Zum IFRS-Jahresabschluß 2017 soll auch der komplette IFRSJahresabschluß 2016 (Bilanz, G.u.V. und Anhang) zur Verfügung stehen. Aus den o.g. ist es auch ersichtlich, daß die Gesellschaften, die am 1. Januar 2016 umstellen wollten, müßten die erste Öffnungsbilanz praktisch zum 31.Dez. 2014 vorlegen, und müßte auf das Jahr 2015 der Jahresabschluß RLG, als auch laut IFRS gleichzeitig erstellen. Es gibt einige Erleichterung zur Erstellung der IFRS Öffnungsbilanz: - Die Gesellschaft, die früher der Muttergesellschaft ein Berichtspaket (Reporting Package) zusammengestellt hat, welches die Muttergesellschaft in einen IFRS-Bericht hineinkonsolidiert hat, darf die Daten aus dem konsolidierten IFRS-Bericht zu ihrer Öffnungsbilanz verwenden. Es ist wichtig zu bemerken, daß viele Gesellschaften in dem Berichtspaket nicht alle wesentliche IFRS-Korrektionen durchführen müssen. (z.B. sie müssen keine verschobene Steuer kalkulieren, manche Anlagen müssen nicht auf wahren Wert (fair value) darstellen, usw.) - in diesem Berichtspaket aufgerollte Daten entsprechen der IFRS Öffnungsbilanz nicht, deshalb müssen die übrige Informationen von dem Mutterunternehmen besorgt werden. - Gesellschaften, welche selbst auch Mutterunternehmen sind und früher ihren konsolidierten Jahresabschluß nach IFRS zusammengestellt haben, können ihre konsolidierte Daten ohne Unterschiede zur IFRS-Öffnungsbilanz verwenden. Hier muß man darauf achten, dass in vielen Fällen werden die einzelne Daten laut dem ungarischen RLG zusammengezogen, aufgrund dieser Daten werden die Unterschiede konsolidiert (Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, usw.), und die IFRS Unterschiede werden nur auf die konsolidierte, auf Gruppenebene kumulierte Daten kalkuliert. Das heisst zB., dass die Kalkulation von verschobene Steuer auf die einzelne Unternehmen abgebaut werden muß, auch wie die andere IFRS-Modifizierung (Wertverlust von Vorräte, Leasing-Geschäfte, usw.) Die Umstellung hat noch einen sehr wichtigen Aspekt, und zwar die Steuerzahlung. Das Grundkonzept war, daß die Einnahmen der Staatshaushalt wegen der IFRS Umstellung nicht wesentlich verändern dürfen. Es wird in der KöSt so erreicht, daß über die Mehr-Weniger Posten kommen neue Punkte zur Behandlung der Differenzen zwischen dem ung. RLG und IFRS hervor. Anderseits muß dieselbe Steuerbasis im Umstellungsjahr und im Folgejahr zur Verfügung stehen, welche im Vorjahr besteuert war (d.h. minimale Steuerbasis). Wenn die Steuerbasis niedriger ist, als im Vorjahr, gibt es eine Möglichkeit laut der tatsächlichen Steuerbasis das Steuer zu zahlen, wenn der Steuersubjekt beweisen kann, dass die Senkung nicht wegen die Umstellung entsteht. Praktisch muss in diesem Falle der Jahresabschluß gem. dem ung. RLG auch erstellt werden. Die Steuerbasis der lokalen Gewerbesteuer wird in dem Gesetz genau aufgelistet, inkl. Bezug auf die bestimmte Punkte des Standardes IAS 18 über Einnahmen. Weiterhin ist es auch wichtig, daß bestimmte, bei der Umstellung entstehende Differenzen müssen in der KöSt verrechnet werden, solche Posten aber die in der KöSt einzeln geregelt sind (z.B. Abschreibung von Anlagevermögen) verursachen natürlich keine Differenz. Ein Unterschied wird erscheinen z.B bei der Wertberichtigung von Vorräte, wenn der Betrag gem. ung. RLG und IFRS abweicht, weil die ungarische KöStG zu diesen Posten keine Modifizierungen enthält. Über der Umstellung auf IFRS-Abschlüße werden wir einige wichtige Einzelheiten, bzw. einige wichtige Differenzen zwischen dem ung. RLG und IFRS in eine spätere Nachricht noch schreiben.