Optionen - Brüll Kallmus Bank AG

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Brüll Kallmus Bank AG
Burgring 16
8010 Graz
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FN 76198g
LG für ZRS Graz
MITGLIED DES VEREINES
ÖSTERREICHISCHER BANKEN
UND BANKIERS
Risikoerklärung
Wichtige Hinweise über Chancen und Verlustrisiken bei Termingeschäften
1. Kauf von Optionen
Damit ist der Kauf (opening, Longpositionen) von Calls (Kaufoptionen) und Puts (Verkaufsoptionen) gemeint, mit denen Sie den Anspruch auf Lieferung oder
Abnahme des zugrunde liegenden Wertes bzw. - sollte dies wie bei Indexoptionen ausgeschlossen sein - den Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, der
sich aus einer positiven Differenz zwischen dem beim Erwerb des Optionsrechtes zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs bei Ausübung errechnet,
erwerben. Die Ausübung dieses Rechtes ist bei Optionen amerikanischer Art während der gesamten vereinbarten Laufzeit, bei Optionen europäischer Art am
Ende der vereinbarten Laufzeit möglich. Für die Einräumung des Optionsrechtes zahlen Sie den Optionspreis, wobei sich bei einer Kursänderung gegen Ihre
mit dem Kauf der Option verbundenen Erwartungen der Wert des Optionsrechtes bis zur vollständigen Wertlosigkeit am Ende der vereinbarten Laufzeit
verringern kann. Ihr Verlustrisiko liegt daher in dem für das Optionsrecht gezahlten Preis.
2. Verkauf von Optionskontrakten und Kauf bzw. Verkauf von Terminkontrakten
2.1. Verkauf von Calls
Darunter versteht man den Verkauf (Shortposition) einer Kaufoption (Call), mit dem Sie die Verpflichtung übernehmen, die zugrunde liegenden Werte zu einem
festgelegten Preis jederzeit während (bei Kaufoptionen amerikanischer Art) oder am Ende (bei Kaufoptionen europäischer Art) der vereinbarten Laufzeit zu
liefern. Für die Übernahme dieser Verpflichtung erhalten Sie den Optionspreis. Bei steigenden Kursen müssen Sie damit rechnen, dass Sie die zugrunde
liegenden Werte zu dem vereinbarten Preis liefern müssen, wobei aber der Marktpreis erheblich über diesem Preis liegen kann. In dieser Differenz liegt auch Ihr
unbegrenztes Verlustrisiko. Sollten sich die zugrunde liegenden Werte nicht in Ihrem Besitz befinden (ungedeckte Shortposition), so müssen Sie diese zum
Zeitpunkt der Lieferung am Kassamarkt erwerben (Eindeckungsgeschäft) und Ihr Verlustrisiko ist in diesem Falle nicht im vor hinein bestimmbar. Befinden sich
die zugrunde liegenden Werte in Ihrem Besitz, so sind Sie vor Eindeckungsverlusten geschützt und auch in der Lage prompt zu liefern. Da diese Werte aber
während der Laufzeit Ihres Optionsgeschäftes gesperrt gehalten werden müssen, können Sie während dieses Zeitraumes nicht darüber verfügen und sich
folglich auch nicht durch Verkauf gegen fallende Kurse schützen.
2.2. Verkauf von Puts
Hier handelt es sich um den Verkauf (Shortposition) einer Verkaufsoption (Put), mit dem Sie die Verpflichtung übernehmen, die zugrunde liegenden Werte zu
einem festgelegten Preis jederzeit während (bei Verkaufsoptionen amerikanischer Art) oder am Ende (bei Verkaufsoptionen europäischer Art) der vereinbarten
Laufzeit abzunehmen. Für die Übernahme dieser Verpflichtung erhalten Sie den Optionspreis. Bei fallenden Kursen müssen Sie damit rechnen, dass Sie die
zugrunde liegenden Werte zu einem vereinbarten Preis abnehmen müssen, wobei aber der Marktpreis erheblich unter diesem Preis liegen kann. In der
Differenz liegt auch Ihr unbegrenztes Verlustrisiko, das im vor hinein nicht bestimmbar ist. Eine sofortige Veräußerung der Werte wird nur unter Verlusten
möglich sein. Sollten Sie aber nicht an den sofortigen Verkauf der Werte denken und sie in Ihrem Besitz behalten wollen, so müssen Sie den Aufwand der dafür
erforderlichen finanziellen Mittel berücksichtigen.
2.3. Kauf bzw. Verkauf von Terminkontrakten
Darunter versteht man den Kauf bzw. Verkauf per Termin, mit dem Sie die Verpflichtung übernehmen, die zugrunde liegenden Werte zu einem festgelegten
Preis am Ende der vereinbarten Laufzeit abzunehmen bzw. zu liefern. Bei steigenden Kursen müssen Sie damit rechnen, dass Sie die zugrunde liegenden
Werte zu dem vereinbarten Preis liefern müssen, wobei aber der Marktpreis erheblich über diesem Preis liegen kann. Bei fallenden Kursen müssen Sie damit
rechnen, dass Sie wie vereinbart die zugrunde liegenden Werte zu dem vereinbarten Preis abnehmen müssen, wobei aber der Marktpreis erheblich unter
diesem Preis liegen kann. In dieser Differenz liegt auch Ihr Verlustrisiko. Für den Fall der Abnahmeverpflichtung müssen die erforderlichen Barmittel zum
Zeitpunkt der Fälligkeit in voller Höhe zur Verfügung stehen. Sollten sich die zugrunde liegenden Werte nicht in Ihrem Besitz befinden (ungedeckte
Shortposition), so müssen Sie diese zum Zeitpunkt der Lieferung am Kassamarkt erwerben (Eindeckungsgeschäft) und Ihr Verlustrisiko ist in diesem Falle nicht
im vor hinein bestimmbar. Befinden sich die zugrunde liegenden Werte in Ihrem Besitz, so sind Sie vor Eindeckungsverlusten geschützt und auch in der Lage
prompt zu liefern.
2.4. Geschäft mit Differenzausgleich
Ist bei Termingeschäften die Lieferung oder Abnahme des zugrunde liegenden Wertes nicht möglich (z. B. bei Indexoptionen oder Indexfutures), so sind Sie
verpflichtet, wenn Ihre Erwartungen nicht eingetreten sind, einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus der Differenz zwischen dem beim Abschluss des Optionsund Terminkontraktgeschäftes zugrunde liegenden Kurs und dem Marktkurs bei Ausübung der Fälligkeit ergibt. Darin liegt Ihr unbegrenztes und im vor hinein
nicht bestimmbares Verlustrisiko, wobei Sie in diesem Fall auch immer die zur Abdeckung dieses Geschäftes erforderliche Liquidität beachten müssen.
2.5. Einbringen von Sicherheiten (Margins)
Beim ungedeckten Verkauf von Optionen (ungedeckte Shortposition) bzw. Kauf oder Verkauf per Termin ist die Erbringung von Sicherheiten in Form der
sogenannten Margins erforderlich. Sie sind zur Erbringung dieser Sicherheitsleistungen bei Eröffnung sowie je nach Bedarf (Kursentwicklung gegen Ihre
Erwartungen) auch während der gesamten Laufzeit der Option bzw. des Terminkontraktes verpflichtet. Sollten Sie nicht in der Lage sein, bei Bedarf notwendig
gewordene zusätzliche Sicherheiten zu erbringen, so sind wir leider gezwungen, offene Positionen sofort zu schließen und bereits gestellte Sicherheiten zur
Abdeckung des Geschäftes zu verwerten.
3. Glattstellen von Positionen
Sie haben im Handel mit Optionen und Terminkontrakten die Möglichkeit, Ihre Position auch vor dem Verfallstag glattzustellen. Vertrauen Sie aber nicht
unbedingt darauf, dass diese Möglichkeit jederzeit vorhanden ist. Sie hängt immer sehr stark von den Marktverhältnissen ab und unter schwierigen
Marktbedingungen könnten eventuell Geschäfte nur zu einem ungünstigen Marktpreis getätigt werden, sodass auch hier Verluste entstehen können.
4. Sonstige Risiken
Optionen enthalten einerseits Rechte andererseits Verpflichtungen - Terminkontrakte ausschließlich Verpflichtungen - mit kurzer Laufzeit und definierten Verfallbzw. Lieferterminen. Daraus und aus der Schnelligkeit dieser Geschäftsarten ergeben sich insbesondere folgende zusätzliche Risiken:
Optionsrechte, über die nicht rechtzeitig verfügt wurde, verfallen und werden damit wertlos.
Sollte die Einbringung erforderlich werdender zusätzlicher Sicherheiten nicht rechtzeitig erfolgen, werden wir Ihre Position glattstellen und die bis dahin
erbrachten Sicherheiten verwerten. Dies erfolgt unbeschadet Ihrer Verpflichtung zur Abdeckung offener Salden.
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Bei Stillhaltergeschäften (Shortpositionen) werden wir im Falle der Zuteilung die für Sie notwendigen Schritte ohne vorherige Information durchführen. Wir
sind berechtigt, aufgrund der Ausübung von Puts erworbene Werte bei nicht ausreichender Deckung zu verkaufen.
Sollten Sie Termingeschäfte in fremder Währung tätigen, kann eine ungünstige Entwicklung am Devisenmarkt Ihr Verlustrisiko erhöhen.
Wir werden Ihnen alle im Zusammenhang mit Ihren Termingeschäften erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, auf Ihren Wunsch hin auch
telefonisch. Wir müssen aber jede Haftung für eine fehlende Informationsmöglichkeit und daraus resultierende finanzielle Verluste ablehnen. Dies gilt
insbesondere bei der anonymen Abwicklung von Termingeschäften.
Als aktiver Teilnehmer am Handel mit Optionen und Terminkontrakten sollten Sie sich aller angeführten Risiken immer bewusst sein und sie bei Ihren
Dispositionen beachten.
Sonderbedingungen
für börsliche und außerbörsliche Optionen und Termingeschäfte
Ergänzend zu den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte" gelten für Aufträge zum Abschluss von in- und ausländischen, börslich oder
außerbörslich gehandelten Optionen und Termingeschäften (im Folgenden gemeinsam "Termingeschäfte" genannt) folgende Sonderbedingungen:
1. Ausführungsart der Aufträge
a) Termingeschäfte an Börsen:
Aufträge zum Abschluss von Termingeschäften an Börsen führt die Bank als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung des Kunden aus. Die Bank
darf solche Aufträge auch durch Selbsteintritt ausführen und wird den Kunden hierüber in der Abrechnung unterrichten.
Für sämtliche Geschäfte mit dem Kunden in Termingeschäften, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen sind, gelten die an dieser Börse
maßgeblichen Bedingungen und Usancen sowie die Börseordnung.
Die Geschäfte in Termingeschäften, die an ausländischen Börsen gehandelt werden, unterliegen den dort geltenden Geschäftsbedingungen, Usancen und
gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für ihren Inhalt und ihre Abwicklung (z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit oder der
Anforderung von Sicherheiten, aber auch hinsichtlich der Aussetzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch die an der Börse bestehenden
Clearingstellen und/oder durch die sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen).
b) Sonstige Termingeschäfte:
Bei allen außerbörslichen Termingeschäften tritt die Bank als Eigenhändler auf. Die Bank darf solche Aufträge auch als Kommissionär durch Selbsteintritt
ausführen und wird den Kunden hierüber in der Abrechnung unterrichten. Bei einer Ausführung durch Selbsteintritt gilt Abs. 1, den Sätzen 4 und 5
entsprechend.
2. Wahl des Ausführungsplatzes
Sind Aufträge an verschiedenen Börsen ausführbar, so trifft die Bank mangels anderweitiger Weisung die Wahl des Ausführungsplatzes.
3. Deckung (Sicherheiten)
a)
Für an Börsen abgeschlossene Termingeschäfte sind Sicherheiten zu leisten, für außerbörsliche Termingeschäfte ist Deckung zu hinterlegen; dies jeweils
gemäß den folgenden Bestimmungen (Sicherheiten bzw. Deckung werden in der Folge kurz als Deckung bezeichnet).
b)
Deckung der Verlustrisiken bei Termingeschäften an der Wiener Börse: Bei allen Aufträgen zum Abschluss von Termingeschäften an der Wiener Börse
sind Vermögenswerte mindestens in der Höhe als Deckung zu erbringen, die sich nach der von der Wiener Börsekammer festgesetzten
Berechnungsformel für Sicherheitsleistungen ergibt.
c)
Deckung der Verlustrisiken bei Termingeschäften an ausländischen Börsen, bzw. bei sonstigen Termingeschäften: Bei allen Aufträgen zum Abschluss
von Termingeschäften an ausländischen Börsen und von sonstigen Termingeschäften sind Vermögenswerte in einem nach Einschätzung der Bank
ausreichenden Maß als Deckung zu hinterlegen. So ferne an einem ausländischen Börseplatz die Hinterlegung einer Mindesthöhe von Vermögenswerten
als Deckung vorgeschrieben ist, hat der Kunde Vermögenswerte mindestens in der am ausländischen Börseplatz vorgeschriebenen Höhe zu hinterlegen.
d)
Höheres Deckungserfordernis nach Einschätzung der Bank: In allen in den obigen Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist die Bank jederzeit berechtigt,
die Erbringung von zusätzlichen Vermögenswerten als Deckung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, sofern dies nach ihrer Einschätzung
der Zins-, Kurs- und Preisänderungsrisiken (Verlustrisiken) aus Termingeschäften mit dem Kunden erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn sich die
Risikoeinschätzung der Bank oder der Wert der erbrachten Deckung ändert. Im Hinblick auf die Besonderheiten von Termingeschäften anerkennt der
Kunde, dass auch eine sehr kurze Frist, z. B. innerhalb eines Banktages, angemessen sein kann. Ohne besondere Mitteilung der Bank haben derartige
Einschüsse grundsätzlich in Geld zu erfolgen.
e)
Gesonderte Verwahrung oder Buchung: Die als Deckung erbrachten Vermögenswerte werden gesondert verwahrt bzw. getrennt verbucht. Über diese
Vermögenswerte kann der Kunde nur noch mit Zustimmung der Bank verfügen.
f)
Sicherstellungsabrede: Die als Deckung erbrachten Vermögenswerte gelten der Bank zur Besicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten
oder befristeten - Ansprüche, die der Bank aus der Durchführung bzw. Glattstellung von mit dem Kunden abgeschlossenen Termingeschäften - aus
welchem Titel auch immer - entstehen, als verpfändet. Weiters unterliegen die solcherart verpfändeten Vermögenswerte dem Pfandrecht nach Z. 49 f der
"Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte" und dienen daher der Bank zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, die aus der sonstigen
Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstehen. Darüber hinaus gelten auch die sonstigen der Bank als Besicherung dienenden Vermögenswerte auch
gem. Z. 49 f der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte" uneingeschränkt zur Sicherstellung aller Ansprüche, die der Bank aus der
Durchführung bzw. Glattstellung der mit dem Kunden abgeschlossenen Termingeschäfte - aus welchem Titel auch immer - entstehenden Ansprüche als
verpfändet, so ferne gesetzlich zulässig.
g)
Zwischenzeitliche Gutschriften oder Belastungen bei laufenden Termingeschäften:
Vorläufige Gewinne oder Verluste, die sich aus der laufenden Bewertung von Termingeschäften vor deren endgültiger Abwicklung oder Glattstellung
ergeben, kann die Bank dem Kunden - gegebenenfalls auf einem gesonderten Konto - entsprechend gutschreiben, sie kann ihn damit aber auch belasten.
Verfügungen über die Gutschrift sind nur mit Zustimmung der Bank möglich. Zur Abdeckung von Verlusten ist die Bank berechtigt, das laufende Konto
des Kunden und auch bestehende Kreditkonten zu belasten oder einen entsprechenden Nachschuss zu verlangen. Die Bank wird den Kunden in
regelmäßigen Abständen über die Buchungen unterrichten.
h)
Wird als Deckung Geld hinterlegt, erfolgt eine Verwertung durch entsprechende Umbuchung. Die erbrachte Wertpapierdeckung wird unter Anwendung
des Art. 8, Nr. 14 der 4. EVHGB mit der Maßgabe verwertet, dass eine Androhung des Verkaufes unterbleibt, eine Wartefrist nicht einzuhalten ist und vom
Erfordernis der Leistung des Kaufpreises sofort und in bar abgesehen werden kann.
4. Nachrichten, Erreichbarkeit
Von der Bank durchzuführende Benachrichtigungen, insbesondere über eine eventuelle Nachschusspflicht, erteilt die Bank - im Einzelfall auch per
Telefax oder telefonisch - an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Termingeschäfte ist der Kunde
verpflichtet, seine jederzeitige Erreichbarkeit zu sichern. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, eventuelle Adressenänderungen oder Änderungen der
Telefax- bzw. Telefonnummer der Bank unverzüglich bekannt zu geben, da andernfalls Mitteilungen an die letztgenannte Adresse als zugestellt gelten.
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5. Folgen beim Ausbleiben von Deckung; Schadenersatz
a) Vorzeitige Beendigung und Glattstellung: Verlangt die Bank zusätzliche Deckung und wird diese innerhalb der von ihr gesetzten Frist nicht gestellt oder
wird die Stellung zusätzlicher Deckung abgelehnt, so kann die Bank die den offenen Positionen zugrunde liegenden Termingeschäfte und
Auftragsverhältnisse ohne Fristsetzung ganz oder teilweise beenden bzw. die aus solchen Geschäften resultierenden offenen Positionen ganz oder
teilweise durch ein Gegengeschäft glatt zu stellen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zum Ausgleich von vorläufigen Verlusten, die
sich aus der täglichen Bewertung von Termingeschäften ergeben, nicht nachkommt.
b) Schadenersatz: Die Bank hat in allen Fällen einer vorzeitigen Beendigung bzw. einer Glattstellung einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Kunden.
6.
Ausübung von Optionen durch den Kunden
a) Spätester Ausübungspunkt: Die Erklärung des Kunden, eine Option auszuüben, muss der Bank spätestens bis zu dem Zeitpunkt zugehen, den sie dem
Kunden bekannt gegeben hat. Erklärungen des Kunden, die der Bank nach diesem Zeitpunkt zugehen, werden für den nächsten Börsetag
berücksichtigt, sofern die Option an diesem Börsetag noch ausgeübt werden kann.
b) Vorverlegung des Zeitpunktes bei Umtausch- und Abfindungsangeboten: Findet bei Umtausch-, Abfindungs- ,Kaufangeboten oder bei der Aufforderung
zur Abgabe derartiger Angebote usancegemäß eine Verkürzung der Laufzeit der Option statt, so muss die Ausübungserklärung des Kunden der Bank
bis zu dem in der Mitteilung über die Verkürzung der Laufzeit angegebenen vorverlegten Zeitpunkt zugegangen sein.
c) Keine gesonderten Hinweispflichten: Darüber hinaus ist die Bank nicht verpflichtet, den Kunden auf den bevorstehenden Ablauf der Option und seine
Erklärungsfrist aufmerksam zu machen. Abweichend davon wird die Bank auch ohne ausdrückliche Weisung des Kunden Optionen auf synthetische
Werte, aufgrund deren besonderen Eigenheiten, zum spätest möglichen Zeitpunkts ausüben, um dadurch dem Kunden den Anspruch auf Zahlung des
sich aus der Optionsvereinbarung ergebenden Differenzbetrages zu sichern.
7. Ausübung von Optionsrechten durch die Bank gegenüber dem Kunden
a) Zustellungsverzicht: Durch den Auftrag zum Verkauf einer Option verzichtet der Kunde der Bank auf Zustellung der Erklärung der Bank über die
Ausübung der Option. Die Bank wird dem Kunden unverzüglich Abrechnung über die Ausübung legen.
b) Belastung des Kundendepots, Beschaffung der Basiswerte, Kosten, Schadenersatz: Bei Ausübung einer Kaufoption gegenüber dem Kunden ist die
Bank berechtigt, den im Depot oder auf dem Konto des Kunden nicht verfügbaren Teil der für die Belieferung benötigten Basiswerte (z. B.: Wertpapiere,
Devisen, Edelmetalle) zu seinen Lasten anzuschaffen. Die Kosten hierfür sowie für einen weitergehenden Verzugsschaden trägt ebenfalls der Kunde.
8. Zuteilung von Optionsausübungen
Die Bank wird die auf sie entfallenden Zuteilungen von Optionsausübungen, entsprechend den ihr gegenüber angewandten Usancen, auf die StillhalterPositionen verteilen.
9. Abwicklung von belieferbaren Terminkontrakten
Der Kunde kann bei Terminkontrakten, die durch Lieferung erfüllbar sind, die Lieferung oder die Abnahme der Basiswerte verlangen. Die Weisung, dass die
Bank die effektive Lieferung herbeiführen soll, muss bei der Bank spätestens bis zu dem von der Bank dem Kunden bekannt gegebenen Zeitpunkt vorliegen.
Sofern die Bank keine rechtzeitige Weisung erhält oder der Kunde die für die Lieferung erforderlichen Wertpapiere bzw. Mittel bis zu diesem Zeitpunkt nicht
angeschafft hat, wird sie sich bemühen, den Terminkontrakt unverzüglich auf Rechnung des Kunden glattzustellen, um eine Abwicklung durch effektive
Lieferung zu vermeiden.
10. Einwendungen
Einwendungen gegen die Ausführungsanzeigen/Abrechnungen müssen unverzüglich nach Zugang telegraphisch, fernschriftlich oder in den Geschäftsräumen
der Bank erhoben werden. Andernfalls gelten die Anzeigen und Abrechnungen als genehmigt. Die Bank wird bei den Anzeigen und Abrechnungen auf diese
Folge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen besonders hinweisen. Einwendungen wegen Nichtausführung eines Kundenauftrages sind unverzüglich
telegraphisch, fernschriftlich oder in den Geschäftsräumen der Bank nach dem Zeitpunkt zu erheben, an dem die Ausführungsanzeige oder die Abrechnung
dem Kunden im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen.
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