zkb vision fonds

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ZKB VISION FONDS
Umbrella-Anlagefonds schweizerischen Rechts der Kategorie "Übrige Fonds"
("der Anlagefonds" oder "der Fonds")
zur Zeit mit den Segmenten
ZKB Pharma Vision Fonds
ZKB Finanz Vision Fonds
ZKB Axxess Vision Fonds
ZKB Ressourcen Vision Fonds
ZKB Konsum Vision Fonds
ZKB Industrie Vision Fonds
ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds
Prospekt mit integriertem Fondsreglement
Oktober 2007
Der ZKB Vision Fonds wurde von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, als Fondsleitung und
der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank aufgelegt
INHALTSVERZEICHNIS
Teil I - Prospekt ......................................................................................................................................4
1.
Informationen über den Anlagefonds................................................................................5
1.1
Hauptbeteiligte.....................................................................................................................5
1.2
Weitere Informationen im Überblick ..................................................................................5
1.3
Allgemeine Angaben zum Fonds .......................................................................................8
2.
Informationen über die Fondsleitung ................................................................................9
2.1
Fondsleitung ........................................................................................................................9
2.2
Delegation der Anlageentscheide....................................................................................10
2.3
Delegation weiterer Teilaufgaben ....................................................................................10
2.4
Informationen über die Depotbank ..................................................................................11
2.5
Informationen über Dritte..................................................................................................11
3.
Informationen über die Anlagen ......................................................................................11
3.1
Anlageziele .........................................................................................................................11
3.1.1
Anlageziel des Segments ZKB Pharma Vision Fonds ...................................................11
3.1.2
Anlageziel des Segments ZKB Finanz Vision Fonds.....................................................11
3.1.3
Anlageziel des Segments ZKB Axxess Vision Fonds....................................................11
3.1.4
Anlageziel des Segments ZKB Ressourcen Vision Fonds............................................11
3.1.5
Anlageziel des Segments ZKB Konsum Vision Fonds..................................................11
3.1.6
Anlageziel des Segments ZKB Industrie Vision Fonds .................................................11
3.1.7
Anlageziel des Segments ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds......................................12
3.2
Beschränkte Verwendung von Leerverkäufen und Hebelwirkung in Rahmen der
Anlagestrategie der Segmente des Fonds, Abgrenzung von Effektenfonds ..............12
3.3
Anlagen der Segmente des Fonds...................................................................................12
3.4
Flüssige Mittel....................................................................................................................13
3.5
Anlagetechniken und -instrumente, Gewährung von Krediten, Aufnahme und
Gewährung von Krediten, Belastung des Vermögens eines Segments, Effektenleihe,
Leerverkäufe ......................................................................................................................13
3.6
Anlagebeschränkungen ....................................................................................................14
3.6.1
Gesamt-Risikoaussetzung je Segment ...........................................................................14
3.6.2
Risikoaussetzung nach Anlagekategorien eines Segments.........................................14
3.6.3
Gesamtenrisikoaussetzung Short aus Call Optionen auf Aktien .................................16
3.6.4
Gesamtengagement eines Segments im Verhältnis zu Emittenten/Gegenparteien.............................................................................................................15
3.7
Anlagepolitik und Anlagestrategie der Segmente .........................................................18
3.7.1
ZKB Pharma Vision Fonds................................................................................................18
3.7.1.1
Anlagepolitik ......................................................................................................................18
3.7.2
ZKB Finanz Vision Fonds .................................................................................................19
3.7.2.1
Anlagepolitik ......................................................................................................................19
3.7.3
ZKB Axxess Vision Fonds ................................................................................................20
3.7.3.1
Anlagepolitik......................................................................................................................19
3.7.4
ZKB Ressourcen Vision Fonds ........................................................................................21
3.7.4.1
Anlagepolitik......................................................................................................................20
3.7.5
ZKB Konsum Vision Fonds ..............................................................................................22
3.7.5.1
Anlagepolitik......................................................................................................................21
3.7.6
ZKB Industrie Vision Fonds..............................................................................................23
3.7.6.1
Anlagepolitik......................................................................................................................22
3.7.7
ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds..................................................................................23
3.7.7.1
Anlagepolitik......................................................................................................................23
3.8
Anlageprozess...................................................................................................................24
3.8.1
Szenarioanalyse.................................................................................................................25
3.8.2
Leverage.............................................................................................................................25
3.8.2.1
Multifaktormodell...............................................................................................................25
3.8.2.2
Fundamentale Analyse......................................................................................................25
3.8.2.3
Technische Analyse ..........................................................................................................25
3.8.2.4
Quantitative Analyse .........................................................................................................26
3.8.3
Branchen............................................................................................................................26
3.8.3.1
Fundamentale Analyle.......................................................................................................26
-2-
3.8.3.2
Technische Analyse ..........................................................................................................26
3.8.3.3
Quantitative Analyse .........................................................................................................26
3.8.4
Titel.....................................................................................................................................26
3.8.4.1
Negativselektion ................................................................................................................27
3.8.4.2
Watchlist .............................................................................................................................27
3.8.4.3
Multifaktoranalyse .............................................................................................................27
3.8.5
Short Strategie...................................................................................................................28
3.8.6
Volatilitätsexposure...........................................................................................................28
3.8.7
Konstruktion.......................................................................................................................28
3.8.8
Risikomanagement............................................................................................................28
4.
Risiken und deren Überwachung.....................................................................................29
4.1
Risikomanagement............................................................................................................31
4.2
Operationelle Risiken ........................................................................................................32
4.3
Gegenparteirisiken ............................................................................................................32
4.4
Interessenkonflikte ............................................................................................................33
5.
Weitere Informationen.......................................................................................................33
5.1
Für den Fonds relevante Steuervorschriften..................................................................33
5.1.1
Eidgenössische Verrechnungssteuer .............................................................................33
5.1.2
EU-Zinsbesteuerung..........................................................................................................34
5.1.2.1
Zahlstelle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ..................................................34
5.1.2.2
Zahlstellen in Drittstaaten (insbesondere Schweiz) ......................................................34
5.1.3
Weitere Steuern (insbesondere Einkommensteuern)....................................................35
5.2
Weitere Angaben zu den einzelnen Anteilsklassen .......................................................35
5.3
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen ...........................35
5.4
Ausserbörslicher Handel in Anteilen des Fonds ...........................................................37
5.5
Kommissionen und Kosten ..............................................................................................38
5.6
Publikationen des Fonds ..................................................................................................41
5.7
Zusätzliche Informationen ................................................................................................41
5.8
Verkaufsrestriktionen........................................................................................................41
5.9
Ausführliche Bestimmungen............................................................................................42
6.
Glossar................................................................................................................................43
7.
Anhang 1.............................................................................................................................47
8.
Anhang 2.............................................................................................................................48
Teil II - Fondsreglement ......................................................................................................................50
Allgemeiner Teil ...................................................................................................................................50
I.
Grundlagen.........................................................................................................................50
II.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.....................................................................50
III.
Richtlinien der Anlagepolitik ............................................................................................53
A.
Anlagegrundsätze..............................................................................................................53
B.
Anlagetechniken und Anlageinstrumente.......................................................................58
C.
Anlagebeschränkungen ....................................................................................................63
IV.
Bewertung des Vermögens der Segmente und der Fondsanteile sowie Berechnung
der Preise für Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen .......................................68
V.
Kommissionen und Kosten ..............................................................................................72
VI.
Rechenschaftsablage und Revision ................................................................................74
VII.
Verwendung des Erfolges.................................................................................................75
VIII.
Stellen, bei denen der Prospekt, das Fondsreglement und die Halbjahres- und
Jahres- berichte aufliegen und bezogen werden können .............................................75
IX.
Publikationsorgane des Anlagefonds .............................................................................76
X.
Vereinigung und Auflösung von Anlagefonds ...............................................................76
XI.
Änderung des Fondsreglements, Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank ...77
XII.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand................................................................................78
Besonderer Teil A - ZKB Pharma Vision Fonds ...............................................................................79
Besonderer Teil B - ZKB Finanz Vision Fonds .................................................................................83
Besonderer Teil C - ZKB Axxess Vision Fonds ................................................................................87
Besonderer Teil D - ZKB Ressourcen Vision Fonds ........................................................................91
Besonderer Teil E - ZKB Konsum Vision Fonds ..............................................................................95
Besonderer Teil F - ZKB Industrie Vision Fonds..............................................................................99
Besonderer Teil G - ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds................................................................102
-3-
Teil I - Prospekt
Dieser Prospekt mit integriertem Fondsreglement und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls
nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des
Anlagefonds.
Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Fondsreglement oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind.
Der Vertrieb erfolgt über die Zürcher Kantonalbank bzw. über weitere durch diese eingesetzte Vertriebsträger.
Der Fonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Bankenkommission
(EBK), bewilligt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne
Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zur Zeit
keine und werden auch nicht angestrebt.
Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen des Fonds können in
einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsreglement und/oder des Zeichnungsscheins des Fonds gelangt, hat sich
selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der
betroffenen Rechtsordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitzund Heimatstaates.
Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können
Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen
stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung
verletzen.
-4-
1.
Informationen über den Anlagefonds
1.1
Hauptbeteiligte
Fondsleitung:
Balfidor Fondsleitung AG
Peter Merian-Strasse 47, 4002 Basel
Postadresse: Peter Merian-Strasse 47, 4002 Basel
Telefon
061 279 78 78
Telefax
061 279 78 00
Depotbank, Zahlstelle und
Vertriebsträgerin:
1.2
Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9
CH-8001 Zürich
Postadresse: Postfach, CH-8010 Zürich
Telefon
01 293 93 93
Telefax
01 292 38 02
E-Mail
[email protected]
Anlageverwalterin:
Zürcher Kantonalbank
Revisionsstelle:
Ernst & Young
Bleicherweg 21
CH-8002 Zürich
Weitere Informationen im Überblick
Aufgelegte Segmente:
.
ZKB Pharma Vision Fonds,
ZKB Finanz Vision Fonds,
ZKB Axxess Vision Fonds,
ZKB Ressourcen Vision Fonds,
ZKB Konsum Vision Fonds,
ZKB Industrie Vision Fonds,
ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds.
Klassen dieser Segmente
-
"A" Klasse: Ausschüttungsklasse, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet.
"I" Klasse: Ausschüttungsklasse, die sich an Institutionelle Anleger wendet.
"U" Klasse, die ausschliesslich in Zusammenhang mit
dem am 10. Dezember 2004 erfolgten Tausch von Aktien der ZKB Pharma Vision AG, ZKB Finanz Vision AG
und ZKB Axxess Vision AG in Anteile des ZKB Pharma
Vision Fonds, ZKB Finanz Vision Fonds und ZKB Axxess Vision Fonds, ausgegeben und deren Ausgabe
danach eingestellt wurde. Bei den Segmenten ZKB
Ressourcen Vision Fonds, ZKB Konsum Vision Fonds,
ZKB Industrie Vision Fonds und ZKB Nachhaltigkeits
Vision Fonds besteht keine "U" Klasse.
-
-5-
Kotierung:
Die Anteile sind zur Zeit nicht börsenkotiert, werden jedoch
durch die Depotbank regelmässig äusserbörslich gehandelt.
Mindestanlage:
"A" Klasse:
"I" Klasse:
"U" Klasse:
Zeichnungen:
Zeichnungen der "A" und "I" Klassen können an jedem
Bankarbeitstag in Zürich ("Ausgabetag") vorgenommen
werden. Für weitere Ausführungen wird auf Ziff. 5.3 verwiesen.
Ausgabepreis:
Erstausgabepreis: CHF 1'000.-- pro Anteil ("A", und "I"
Klasse), danach gemäss dem an jedem Bankarbeitstag in
Zürich ermittelten Nettoinventarwert je Anteil, in beiden Fällen zuzüglich einer Ausgabekommission von zur Zeit maximal 2.50% bei Anteilen der "A" Klasse und maximal
0.80% bei Anteilen der "I" Klasse. Die Anteile der "U" Klasse des ZKB Pharma Vision Fonds, ZKB Finanz Vision
Fonds und des ZKB Axxess Vision Fonds wurden zum Nettoinventarwert der Inhaberaktien der ZKB Pharma Vision
AG, ZKB Finanz Vision AG bzw. ZKB Axxess Vision AG im
Stichzeitpunkt des Tausches vom 10. Dezember 2004 ausgegeben.
Laufzeit:
Der Fonds und seine Segmente bestehen auf unbestimmte
Zeit.
Rechnungsjahr:
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am
30. September.
Rücknahmen:
Kündigungen werden an jedem Bankarbeitstag in Zürich
entgegengenommen. Es besteht keine Kündigungsfrist. Es
wird bei allen Klassen eine allgemeine Rücknahmekommission von maximal 2% und zur Zeit 1% zugunsten des entsprechenden Segments erhoben. Bei der "U" Klasse wird
neben dieser allgemeinen Rücknahmekommission zugunsten des entsprechenden Segments eine zusätzliche Rücknahmekommission von anfänglich 7% zugunsten der "U"
Klasse des entsprechenden Segments erhoben. Diese zusätzliche Rücknahmekommission reduziert sich innert 2 Jahren seit der Erstausgabe der Anteile der "U" Klasse am 10.
Dezember 2004 in monatlichen Schritten auf Null (vgl. Anhang I zum Prospekt). Für weitere Ausführungen wird auf
Ziff. 5.3 und 5.4 verwiesen.
CHF 1'000.-CHF 10'000.-keine
Kommissionen und Vergütungen: Für Kommissionen [Verwaltungskommission und gewinnabhängige Kommission ("Performance Fee")] und Vergütungen
an die Fondsleitung und Depotbank wird auf Ziff. 5.5 verwiesen.
-6-
Kosten der Verbriefung
von Anteilen:
Grundsätzlich erfolgt keine Verbriefung der Anteile. Der Anleger kann dies jedoch unter Kostenfolge von CHF 250.-- je
Auslieferung und Anleger bei der Depotbank verlangen.
Fraktionsanteile werden nicht verbrieft.
Offizielle Publikationsorgane:
Das "Schweizerische Handelsamtsblatt" und die "Finanz und
Wirtschaft".
Preispublikationen:
In der "Neue Zürcher Zeitung".
Weitere Informationen:
Weitere Informationen über den Fonds können dem Prospekt und dem letzten geprüften Jahres- bzw. ungeprüften
Halbjahresbericht entnommen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsreglement und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und
allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.
Verkaufsbeschränkung:
Die Anteile des Fonds sind zur Zeit nur in der Schweiz zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen und dürfen insbesondere
innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft oder
ausgeliefert werden.
Valorennummer/ISIN-Nummer:
Valoren-Nr.
ZKB Pharma Vision
Fonds, "A" Klasse
ZKB Pharma Vision
Fonds, "I" Klasse
ZKB Pharma Vision
Fonds, "U" Klasse
ZKB
Finanz
Vision
Fonds, "A" Klasse
ZKB
Finanz
Vision
Fonds, "I" Klasse
ZKB
Finanz
Vision
Fonds, "U" Klasse
ZKB Axxess Vision
Fonds, "A" Klasse
ZKB Axxess Vision
Fonds, "I" Klasse
ZKB Axxess Vision
Fonds, "U" Klasse
ZKB Ressourcen Vision
Fonds, "A" Klasse
ZKB Ressourcen Vision
Fonds, "I" Klasse
ZKB Konsum Vision
Fonds, "A" Klasse
ZKB Konsum Vision
Fonds, "I" Klasse
-7-
ISIN-Nr.
1'950'919
CH0019509196
1'950'920
CH0019509204
1'950'921
CH0019509212
1'950'923
CH0019509238
1'950'924
CH0019509246
1'950'925
CH0019509253
1'950'927
CH0019509279
1'950'928
CH0019509287
1'950'929
CH0019509295
2'273'616
CH0022736166
2'273'619
CH0022736190
2'273'617
CH0022736174
2'273'622
CH0022736224
ZKB Industrie Vision 2'273'618
Fonds, "A" Klasse
ZKB Industrie Vision 2'273'640
Fonds, "I" Klasse
ZKB Nachhaltigkeits Vi- 2'836’026
sion Fonds, "A" Klasse
1.3
CH0022736182
CH0022736406
CH0028360268
Allgemeine Angaben zum Fonds
Unter dem Namen ZKB Vision Fonds besteht ein Anlagefonds schweizerischen Rechts mit
mehreren Segmenten (Umbrella-Strukur) der Kategorie "Übrige Fonds" gemäss dem Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994 ("AFG"). Das Fondsreglement wurde von der
Swisscanto Fondsleitung AG als Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank als Depotbank
aufgestellt und erstmals am 16. September 2004 von der Eidgenössischen Bankenkommission und in der vorliegenden Fassung am 18. Dezember 2006 bewilligt. Für die Fondsleitung
zeichnet nun die Balfidor Fondsleitung AG, mit Sitz in Basel, verantwortlich.
Zur Zeit sind folgende Segmente ausgegeben:
ZKB Pharma Vision Fonds ("P Segment"),
ZKB Axxess Vision Fonds ("Axxess Segment"),
ZKB Ressourcen Vision Fonds ("Ressourcen Segment"),
ZKB Konsum Vision Fonds ("Konsum Segment"),
ZKB Industrie Vision Fonds ("Industrie Segment"),
ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds ("Nachhaltigkeits Segment").
Die Fondsleitung kann gemäss Fondsreglement mit Zustimmung der Depotbank für jedes
Segment verschiedene Klassen von Anteilen schaffen, Klassen aufheben oder vereinigen.
Sechs der zur Zeit ausgegebenen Segmente, weisen zwei, drei Segmente je drei Anteilsklassen auf:
-
die "A" Klasse, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet,
die "I" Klasse, die sich an Institutionelle Anleger wendet, und
die "U" Klasse, die ausschliesslich in Zusammenhang mit dem Umtausch von Aktien der
ZKB Pharma Vision AG, ZKB Finanz Vision AG und ZKB Axxess Vision AG in Anteile
des Pharma, Finanz und des Axxess Segments am 10. Dezember 2004 ausgegeben
wurde. Die Ausgabe wurde danach eingestellt.
Die Klassen sind Ausschüttungsklassen. Die "I" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse
eines Segments einerseits durch einen höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze, andererseits durch eine Begrenzung der Teilnahme auf Institutionelle Anleger. Die
"U" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse dadurch, dass während einer Periode von
zwei Jahren seit der Erstausgabe neben der allgemeinen Rücknahmekommission, die zugunsten des entsprechenden Segments bei allen Klassen erhoben wird, eine ergänzende Rücknahmekommission zugunsten der "U" Klasse anfällt. Diese ergänzende Rücknahmekommission reduziert sich innert zwei Jahren seit der Erstausgabe von Anteilen der "U" Klasse am 10.
Dezember 2004 in monatlichen Schritten auf Null (vgl. Ziff. 5.3, 5.5 und Anhang 1 zum Prospekt). Der Mindestanlagebetrag der "A" Klasse beläuft sich auf CHF 1'000.--, derjenige der "I"
Klasse auf CHF 10'000.--. Die "U" Klasse weist keinen Mindestanlagebetrag auf.
-8-
Weitere Angaben zu den Anteilsklassen finden sich in Ziff. 5.2.
Die Pharma, Finanz und Axxess Segmente werden in Zusammenhang mit dem Umtausch von
Aktien der ZKB Pharma Vision AG, ZKB Finanz Vision AG und ZKB Axxess Vision AG in Anteile des Pharma, Finanz und Axxess Segments aufgelegt (vgl. Ausführungen zur "U" Klasse,
oben). In dem Umfang der Annahme des Tauschangebots werden diese Segmente auf den
Auflagezeitpunkt Aktiven der entsprechenden Gesellschaft erwerben, im Wesentlichen proportional zu deren Portefeuilles im Stichzeitpunkt.
Rechnungseinheit aller zur Zeit aufgelegten Segmente ist der Schweizer Franken. Bei der
Rechnungseinheit der Segmente handelt es sich um die Währung, in welcher der Nettovermögenswert der Anteile ermittelt wird und die Bücher geführt werden, nicht aber
notwendigerweise um die Währung, auf die die direkten oder indirekten Anlagen der
Segmente lauten.
Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg desjenigen Segments berechtigt, an dem er
beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Segment entfallenden Verbindlichkeiten haften nur die
Vermögenswerte des entsprechenden Segments. Alle Klassen von Anteilen eines Segments
berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Segments. Diese
Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen, Ausschüttungen oder Erträgen je Klasse unterschiedlich ausfallen. Die verschiedenen Klassen eines Segments werden deshalb regelmässig einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen.
Der Fonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag, in dem sich die Fondsleitung verpflichtet,
den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Fondsanteile am Fonds zu beteiligen
und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsreglement zu verwalten. Die
Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsreglement übertragenen
Aufgaben am Vertrag teil.
2.
Informationen über die Fondsleitung
2.1
Fondsleitung
Für die Fondsleitung zeichnet die Balfidor Fondsleitung AG, mit Sitz in Basel , verantwortlich.
Die Fondsleitung wurde 1982 als Aktiengesellschaft gegründet. Sie war seit ihrer Gründung
hauptsächlich im Bereich der Administration von Anlagefonds tätig. Im August 2007 wurde sie
in eine Fondsleitung umgewandelt und ist ausschliesslich im Fondsgeschäft tätig.
Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt am 1. September 2007
CHF 10'000'000.--. Das Aktienkapital ist in 10'000 Namenaktien à CHF 1'000.-- eingeteilt und
voll liberiert.
-9-
Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Balfidor Holding AG, Basel, die wiederum im Alleineigentum der Zürcher Kantonalbank, Zürich, steht.
Verwaltungsrat der Fondsleitung:
•
Dr. Martin Sieg Castagnola, Generaldirektor, Leiter Investment & Private Banking ZKB
•
Bruno Schranz, Mitglied der Direktion, Leiter Fachführung Anlagen / Kollektivanlagen
ZKB
•
Dr. Matthias Ramser, Mitglied der Direktion, Leiter Strategie und Kategoriemandate ZKB
Geschäftsleitung der Fondsleitung:
•
Thomas Wiggli, Geschäftsführer
•
Alain Nobile, stellvertretender Geschäftsführer
•
Markus Pfister
Die Fondsleitung verwaltete in der Schweiz per 1. Oktober 2007 (nach erfolgter Übernahme
der Fondsleitungsfunktion für diese kollektiven Kapitalanlagen) insgesamt 22 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen dieser kollektiven Kapitalanlagen per 1. September 2007 auf rund CHF 8.9 Mia. belief.
Weiter erbringt die Fondsleitung administrative Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen,
die durch andere Fondsleitungen verwaltet werden, sowie für ähnliche Vermögen.
2.2
Delegation der Anlageentscheide
Die Anlageentscheide des Anlagefonds sind an die Zürcher Kantonalbank, ("ZKB"), als Anlageverwalterin delegiert, welche auch als Depotbank des Fonds fungiert. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Balfidor Fondsleitung AG und der ZKB abgeschlossener Anlageverwaltungsvertrag vom 24. August 2007. Die Entschädigung der Anlageverwalterin geht zulasten der Fondsleitung. Die Anlageverwaltungstätigkeit wird bei der ZKB
durch Mitarbeiter in Organisationseinheiten ausgeführt, die nicht mit der Wahrnehmung der
Rechte und Pflichten als Depotbank betraut sind.
Allgemeine Angaben zur ZKB finden sich in Ziff. 2.4 dieses Prospekts.
2.3
Delegation weiterer Teilaufgaben
Die Fondsleitung hat den Vertrieb und das Marketing des Fonds der ZKB als Vertriebsträgerin
übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und
der Vertriebsträgerin abgeschlossener Vertrag vom 24. August 2007. Die Entschädigung der
Vertriebsträgerin geht zulasten der Fondsleitung bzw. wird aus der Ausgabekommission
gespiesen.
Die Fondsleitung hat Tätigkeiten in den Bereichen Rechtsberatung, Steuern und EDVSysteme im Bereich des Risk Managements an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, übertragen.
Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Zürcher
Kantonalbank, Zürich, am 24. August 2007 abgeschlossener Dienstleistungsvertrag.
Weitere allgemeine Angaben zur ZKB finden Sie in Ziff. 2.4 dieses Prospekts.
- 10 -
2.4
Informationen über die Depotbank
Als Depotbank fungiert die Zürcher Kantonalbank mit Sitz in Zürich. Die Bank wurde im Jahre
1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet.
Die Bilanzsumme der Depotbank betrug per 31. Dezember 2006 CHF 95.2 Milliarden, die Eigenmittel betrugen über CHF 5 Milliarden. Die Depotbank ist die drittgrösste Schweizer Bank
und deckt alle Bereiche des Bankgeschäfts ab, namentlich auch die Vermögensverwaltung.
2.5
Informationen über Dritte
Zahlstellen, Vertriebsträger und die Revisionsstelle sind in Ziff. 1.1 dieses Prospekts genannt.
3.
Informationen über die Anlagen
3.1
Anlageziele
3.1.1
Anlageziel des Segments ZKB Pharma Vision Fonds
Das Anlageziel des Pharma Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Pharmasektors zu erzielen.
3.1.2
Anlageziel des Segments ZKB Finanz Vision Fonds
Das Anlageziel des Finanz Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Finanzsektors zu erzielen.
3.1.3
Anlageziel des Segments ZKB Axxess Vision Fonds
Das Anlageziel des Axxess Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs und stetigen Ertrag durch Anlage in führende globale und schweizerische Unternehmen sowie, je nach Beurteilung der Marktlage, in eine Vielzahl anderer Anlageklassen
zu erzielen.
3.1.4
Anlageziel des Segments ZKB Ressourcen Vision Fonds
Das Anlageziel des Ressourcen Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Bereichs der Ressourcen (Rohstoffe,
Energie und Versorger) zu erzielen.
3.1.5
Anlageziel des Segments ZKB Konsum Vision Fonds
Das Anlageziel des Konsum Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Konsumbereichs zu erzielen.
3.1.6
Anlageziel des Segments ZKB Industrie Vision Fonds
Das Anlageziel des Industrie Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Industriebereichs zu erzielen.
- 11 -
3.1.7
Anlageziel des Segments ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds
Das Anlageziel des Nachhaltigkeits Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften zu erzielen, die sich durch eine nachhaltige Geschäftstätigkeit auszeichnen oder Produkte oder Dienstleistungen, die eine solche fördern,
herstellen bzw. erbringen.
3.2
Beschränkte Verwendung von Leerverkäufen und Hebelwirkung in Rahmen der Anlagestrategie der Segmente des Fonds, Abgrenzung von Effektenfonds
Der Fonds unterscheidet sich von Effektenfonds dadurch, dass seine Segmente zur Erzielung
von Erträgen in einem erwarteten Umfeld fallender Kurse in beschränktem Umfange auch direkt oder indirekt Leerverkäufe (Short Sales) von Aktien hochkapitalisierter Gesellschaften,
Exchange Traded Funds oder Aktienindices tätigen und zur Erhöhung des Ertragspotentials
das Portfolio durch Kreditaufnahme oder Verwendung derivativer Finanzinstrumente in beschränktem Umfang mit Hebelwirkung (Leverage) versehen werden kann. Überdies können
einzelne Segmente zur Beimischung in Beteiligungsinstrumente nicht kotierter Gesellschaften
und in Commodities-Derivate investieren. Die Risiken der Anlagen der Segmente des Fonds
liegen damit rechtlich über den Anlagerisiken von Effektenfonds. Der Umfang dieser Geschäfte liegt indes signifikant unter dem sogenannte Hedge Fonds charakterisierenden Mass.
3.3
Anlagen der Segmente des Fonds
Das Vermögen der Segmente des Fonds kann grundsätzlich in folgende Anlageklassen investiert werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Aktien und andere Beteiligungswertpapiere- und
-wertrechte (ohne Private Equity i.S. von lit. c unten).
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte (Obligationen,
Notes, Optionsanleihen, Wandelanleihen etc. von privaten und öffentlichrechtlichen
Schuldnern weltweit).
(c)
Direkte und indirekte Anlagen in Private Equity.
(d)
Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe.
(e)
Indirekte Anlagen in Immobilien (Immobiliengesellschaften, unter Ausschluss von offenen Immobilienfonds).
(f)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben.
(g)
Kurzfristige liquide Anlagen.
Indirekte Anlagen können namentlich über Indexzertifikate und Indexbaskets, andere derivative Finanzinstrumente, Strukturierte Finanzprodukte oder Investment-Zertifikate und Anteile
bzw. Aktien von offenen oder geschlossenen Anlagefonds oder Organismen für gemeinsame
Anlagen erfolgen. Die einzelnen, unter die vorstehenden Anlageklassen fallenden Anlagen
sind detailliert in § 8 Ziff. 3 des Allgemeinen Teils des Fondsreglements dargestellt. Dabei wird
auch präzisiert, welche Anlagen an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Pub-
- 12 -
likum offen stehenden Markt gehandelt werden müssen und welche Anlagen leer verkauft
werden können.
3.4
Flüssige Mittel
Nebst Anlagen gemäss Ziff. 3.3 oben kann die Fondsleitung zusätzlich angemessene flüssige
Mittel in den Anlagewährungen des betreffenden Segments halten. Als flüssige Mittel gelten
Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten
bis zu zwölf Monaten. Die flüssigen Mittel können jeweils einen höheren Anteil erreichen,
wenn der Zeitpunkt für Anlagen gemäss Ziff. 3.3 oben ungünstig erscheint, oder zur Deckung
von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten.
3.5
Anlagetechniken und -instrumente, Gewährung von Krediten, Aufnahme und Gewährung von Krediten, Belastung des Vermögens eines Segments, Effektenleihe, Leerverkäufe
Zur Umsetzung der Anlagepolitik darf die Fondsleitung derivative Finanzinstrumente im Rahmen der Anlagepolitik und zur Absicherung von Währungsrisiken einsetzen. Dabei können
nach Massgabe der Bestimmungen des Fondsreglements Leerverkäufe von derivativen Finanzinstrumenten und Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden, die
einem Leerverkauf gleichkommen. Es können standardisierte und nicht standardisierte (massgeschneiderte) derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden. Geschäfte in derivativen Finanzinstrumenten können an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen
stehenden Markt oder auch direkt mit einem auf solche Geschäftsarten spezialisierten Bankoder Finanzinstitut als Gegenpartei abgeschlossen werden (OTC-Geschäft).
Im Weiteren darf die Fondsleitung die mit dem Obligationen- und/oder Geldmarktportefeuille
verbundenen Kreditrisiken durch den Einsatz von Kreditderivaten verwalten. Kreditderivate
sind als sog. asymmetrische Derivate in ihrer Grundkonzeption mit anderen OTC-Derivaten
vergleichbar. Neben dem Gegenpartei- und dem Marktrisiko beinhalten Kreditderivate jedoch
besondere Risiken, die auf die hohe Konzentration der Marktteilnehmer, die komplexe Bewertbarkeit der Instrumente und eine nach wie vor gegebene Rechtsunsicherheit zurückzuführen sind. Die Fondsleitung ist bemüht, diese Risiken durch adäquate Massnahmen zu minimieren. Dennoch können in Einzelfällen Rechtsstreitigkeiten darüber, inwiefern zugrundeliegende Kreditrisiken tatsächlich abgedeckt sind, nicht ausgeschlossen werden. Stellt sich heraus, dass die Risiken doch nicht abgedeckt waren, kann dem Anlagefonds ein zusätzlicher
Verlust entstehen.
Die Fondsleitung darf für Rechnung des Fonds keine Kredite gewähren. Die Fondsleitung darf
sowohl für Anlagezwecke als auch zur Befriedigung von Rücknahmebegehren für höchstens
25% des Nettovermögens eines Segments Kredite aufnehmen.
Die Fondsleitung darf zur Sicherstellung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten und/oder zur Sicherung von Kreditaufnahmen nach dem vorstehenden Absatz das Vermögen eines Segments mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung übereignen.
Die Fondsleitung kann sämtliche Arten von Effekten des Vermögens eines Segments ausleihen und Pensionsgeschäfte tätigen. Für Details wird auf die §§ 11 und 12 des Fondsreglements verwiesen.
- 13 -
Die Fondsleitung kann für Rechnung eines Segments nach Massgabe der Bestimmungen von
§§ 8, 10, 13 und 16 des Fondsreglements Leerverkäufe tätigen bzw. Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten eingehen, die wirtschaftlich Leerverkäufen entsprechen. Beim Leerverkauf von Effekten besteht ein theoretisch unbegrenztes Risiko, weil die verkauften Effekten
zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Preis zurückgekauft werden müssen, der unbeschränkt
steigen kann. Bei der Tätigung von Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten, die wirtschaftlich Leerverkäufen entsprechen, kann (i) ein unbeschränktes Risiko vorliegen, (ii) sich
das Risiko auf den Verlust einer bezahlten Prämie beschränken (z.B. Kauf einer ungedeckten
Put Option) oder (iii) auf den Wert der einem derivativen Finanzinstrument zugrunde liegenden
Effekte im Zeitpunkt der Tätigung der Geschäfte oder in einem anderen Stichzeitpunkt beschränken. Gegenstand von Leerverkäufen können ausschliesslich folgende Anlagen bilden:
3.6
(a)
Aktien von hochkapitalisierten Gesellschaften;
(b)
Derivative Finanzinstrumente, denen Anlagen i.S. von lit. a oben zugrunde liegen;
(c)
Exchange Traded Funds;
(d)
Derivative Finanzinstrumente, denen Anlagen i.S. von lit. c oben oder Aktienindices
zugrunde liegen;
(e)
Devisen im Rahmen von § 8 Ziff. 3 lit. f des Fondsreglements.
Anlagebeschränkungen
Die Anlagebeschränkungen sind einlässlich in §§ 16 und 17 des Fondsreglements dargestellt.
Es gelten namentlich die folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Beschränkungen:
3.6.1
3.6.2
Gesamt-Risikoaussetzung je Segment
•
Die Gesamt-Risikoaussetzung aller Anlagen darf 125% des Nettovermögens eines
Segments nicht überschreiten;
•
Die Gesamt-Risikoaussetzung Long aller Anlagen darf 125% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten;
•
Die Gesamt-Risikoaussetzung Short aller Anlagen darf 30% des Nettovermögens eines
Segments nicht überschreiten.
Risikoaussetzung nach Anlagekategorien eines Segments
(a)
Risikoaussetzung aus Beteiligungsinstrumenten aus Emerging Markets:
•
Die Risikoaussetzung Long darf die Obergrenze von +30% des Nettovermögens
eines Segments nicht überschreiten;
•
Eine Risikoaussetzung Short ist nicht gestattet.
Zum Begriff der Emerging Markets Länder wird auf Ziff. 4.1 lit. e unten verwiesen.
(b)
Risikoaussetzung aus Nicht Investment-Grade Forderungsinstrumenten
- 14 -
(c)
•
Die Risikoaussetzung Long darf die Obergrenze von +30% des Nettovermögens
eines Segments nicht überschreiten;
•
Eine Risikoaussetzung Short ist nicht gestattet.
Risikoaussetzung aus Edelmetallen und indirekten Anlagen in Rohstoffe
•
Die Risikoaussetzung Long darf die Obergrenze von +30% des Nettovermögens
eines Segments nicht überschreiten;
•
Eine Risikoaussetzung Short ist nicht gestattet.
(d)
Die Risikoaussetzung Long aus indirekten Anlagen in Immobilien darf die Obergrenze
von +30% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten; der Leerverkauf
von bzw. das Eingehen einer Risikoaussetzung Short in indirekten Anlagen in Immobilien ist nicht gestattet.
(e)
Risikoaussetzung aus Anlagen in Private Equity
(f)
(ea)
Die Risikoaussetzung Long aus einer direkten Anlage in Private Equity darf die
Obergrenze von +2% des Nettovermögens eines Segments im Erwerbszeitpunkt
und bei Kursveränderungen die Obergrenze von +6% nicht überschreiten;
(eb)
Die Risikoaussetzung Long aus indirekten Anlagen in Private Equity darf die Obergrenze von +5% des Nettovermögens eines Segments im Erwerbszeitpunkt
und bei Kursveränderungen die Obergrenze von +15% nicht überschreiten;
(ec)
Die Risikoaussetzung Long aus direkten und/oder indirekten Anlagen in Private
Equity darf die Obergrenze von +5% und bei Kursveränderungen die Obergrenze
von +15% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten; der Leerverkauf von bzw. das Eingehen einer Risikoaussetzung Short aus direkten oder
indirekten Anlagen in Private Equity ist nicht gestattet.
Die Risikoaussetzung Long der Anlagen gemäss lit. a, b, c und e oben darf insgesamt
die Obergrenze von +40% des Vermögens eines Segments nicht überschreiten.
- 15 -
3.6.3
Gesamtrisikoaussetzung Short aus Call Optionen auf Aktien
Die Risikoaussetzung Short aller Anlagen in verkauften Call Optionen auf Aktien darf insgesamt 10% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet
nicht auf Optionen auf Aktienindices Anwendung.
3.6.4
Gesamtengagement eines Segments im Verhältnis zu Emittenten/Gegenparteien
Das Gesamtengagement eines Segments im Verhältnis zu einer Gegenpartei (Long-/ ShortPositionen netto, soweit die Voraussetzungen eines Netting gemäss lit. n unten erfüllt sind)
darf folgende Anteile am Nettofondsvermögen eines Segments nicht überschreiten:
(a)
Bis höchstens 10% des Vermögens eines Segments dürfen in Aktiven desselben Emittenten bzw. Schuldners gehalten werden.
(b)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist gegenüber der Depotbank auf 35% angehoben.
(c)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist gegenüber Emittenten bzw. Gegenparteien von derivativen Finanzinstrumenten bei einem Rating von mindestens "A-", "A3"
(falls die Laufzeit des Kontrakts oder Instrumentes über 12 Monaten liegt) oder "P-1",
"A-1" (falls die Laufzeit bei oder unter 12 Monaten liegt) oder einem gleichwertigen Agenturrating oder wenn die Fondsleitung die Partei bei fehlendem Rating als von gleicher Qualität einstuft auf 20% angehoben.
(d)
Die in lit. a erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn es sich bei den Aktiven um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union angehören, begeben oder garantiert werden.
(e)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist auf 60% angehoben, wenn die Wertpapiere von einem Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder
von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz
oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert
werden. In diesem Fall muss der Fonds Effekten aus mindestens sechs verschiedenen
Emissionen halten; höchstens 30% des Gesamtengagements dürfen in Effekten derselben Emission angelegt werden.
(f)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist auf 20% angehoben, wenn es sich um
Anlagen in Anlagefonds oder Anlageorganismen gemäss § 8 Ziff. 3 litt. ae, af, be, bf, df
und dg des Fondsreglements handelt.
(g)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist auf 20% angehoben, wenn es sich um
direkte oder indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. a des Fondsreglements von Gesellschaften handelt, deren prozentuale Gewichtung in einem führenden Sektor-, Regionenoder Länderindex 8% übersteigt. Dabei darf der Anteil am Nettovermögen des Segments aller Aktien und anderen Wertpapieren des Emittenten dessen prozentuale Gewichtung im Referenzindex nicht um mehr als 50% überschreiten.
- 16 -
(h)
Der Anteil der Aktiven derjenigen Emittenten bzw. Schuldner, die mehr als 10% des
Vermögens eines Segments ausmachen, dürfen insgesamt 60% des Fondsvermögens
nicht überschreiten.
(i)
Bei Umbrella-Anlagefonds gilt im Sinne der Bestimmungen von litt. a und f oben jeweils
das einzelne Segment (Teilfonds, Sub-Fund) als Anlagefonds, sofern die Vermögenswerte der verschiedenen Segmente nicht für die Verpflichtungen der anderen Segmente haften.
(j)
Als Emittenten bzw. Garanten im Sinne von litt. d und e oben sind neben den OECDStaaten zugelassen: Europäische Union (EU), Europarat, Eurofinanz, Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank, Nordic Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank.
(k)
Steht für die Verpflichtungen sowohl ein Emittent bzw. eine Gegenpartei wie ein Garant
ein, kann bei der Beurteilung des Gesamtengagements bei besserem Rating auch auf
den Garanten abgestellt werden.
(l)
Die Fondsleitung darf für Rechnung eines Segments:
(la)
nicht mehr als 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie nicht mehr
als 20% der ausstehenden Anteile (Aktien) eines anderen offenen Anlagefonds
oder eines anderen offenen Organismus für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher
Funktion erwerben.
Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der
Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an einem offenen Anlagefonds bzw. Organismus nicht berechnen lässt;
(lb)
nicht mehr als 20% der ausstehenden Anteile (Aktien) eines anderen geschlossenen Anlagefonds oder eines anderen geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion erwerben;
(lc)
keine Beteiligungsrechte erwerben, die mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung
eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde
gewährten Ausnahmen;
(ld)
Die Beschränkungen der vorstehenden litt. la und lc oben sind nicht anwendbar
auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von den lit. j genannten Organisationen begeben oder garantiert werden;
(m)
Sinkt das Rating einer Gegenpartei oder eines Garanten unter das geforderte Mindestrating, so sind die noch offenen Positionen unter Wahrnehmung der Interessen der
Anleger innerhalb einer angemessenen Frist glattzustellen;
(n)
Positive und negative Wiederbeschaffungswerte aus Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten mit derselben Gegenpartei können aufgerechnet werden, wenn die ver- 17 -
traglichen und gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung ("Netting") erfüllt
sind. Forderungen aus Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten gegen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes sind nicht zu berücksichtigen, wenn (i) diese einer angemessenen Aufsicht untersteht und (ii) die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu
Marktkursen mit täglichem Margenausgleich unterliegen.
3.7
Anlagepolitik und Anlagestrategie der Segmente
3.7.1
ZKB Pharma Vision Fonds
3.7.1.1 Anlagepolitik
Das Vermögen dieses Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel) in direkten und indirekten Anlagen in Beteiligungswertpapieren und -wertrechten und in direkten und indirekten Anlagen in Private Equity von Emittenten des Pharmasektors angelegt.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments kann in folgende Nebenanlagen
investiert werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapieren und -wertrechten sowie direkte und indirekte Anlagen in Private Equity von Emittenten, die nicht überwiegend im
Pharmasektor tätig sind.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapieren und -wertrechten, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten, namentlich in Options- und Wandelanleihen von
Gesellschaften des Pharmasektors oder Gesellschaften gemäss Abs. 1 und lit. a oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen.
Dabei gelten folgende ergänzenden Beschränkungen nach Anlagekategorien:
-
Die Anlagen gemäss lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. c oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
- 18 -
Der "Pharmasektor" umfasst namentlich Gesellschaften, die im Bereich der Entwicklung, Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Heilmitteln oder
Produkten der Medizinaltechnologie tätig sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit
darin besteht, Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren. Heilmittel umfassen
dabei sowohl auf chemischem wie auf biotechnologischem Wege entwickelte und/oder hergestellte Produkte.
3.7.2
ZKB Finanz Vision Fonds
3.7.2.1 Anlagepolitik
Das Vermögen dieses Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel) in direkten und indirekten Anlagen in Beteiligungswertpapieren und wertrechten von Emittenten des Finanzsektors angelegt.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments kann in folgende Nebenanlagen
investiert werden:
(a)
Direkten oder indirekten Anlagen in Beteiligungswertpapieren und -wertrechten von Emittenten, die nicht überwiegend im Finanzsektor tätig sind.
(b)
Direkten oder indirekten Anlagen in Forderungswertpapieren und -wertrechten, die auf
eine frei konvertierbare Währung lauten, namentlich von Options- und Wandelanleihen
von Gesellschaften des Finanzsektors oder Gesellschaften gemäss Abs. 1 und lit. a oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen.
Dabei gelten folgende ergänzenden Beschränkungen nach Anlagekategorien:
-
Die Anlagen gemäss lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. c oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. e oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
- 19 -
Der "Finanzsektor" umfasst namentlich Unternehmen, die überwiegend im Bankgeschäft, im
Leasing, der Versicherung, dem Brokergeschäft, der Vermögensverwaltung sowie der Vermögensberatung, dem Bau-, Hypothekarspar- und Immobiliengeschäft und der finanzbezogenen
Informationstechnologie tätig sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren.
3.7.3
ZKB Axxess Vision Fonds
3.7.3.1 Anlagepolitik
Das Vermögen dieses Segments wird zu mindestens der Hälfte (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel) in direkten und indirekten Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte
von führenden globalen und schweizerischen Gesellschaften angelegt.
Bis höchstens die Hälfte des Vermögens dieses Segments kann in folgende Nebenanlagen
investiert werden:
Direkten oder indirekten Anlagen in Beteiligungswertpapieren und -wertrechten von
(a)
Emittenten, die nicht als "führende globale und schweizerische Gesellschaften" gelten.
(b)
Direkten oder indirekten Anlagen in Forderungswertpapieren und -wertrechten, die auf
eine frei konvertierbare Währung lauten, namentlich von Options- und Wandelanleihen
von führenden globalen und schweizerischen Gesellschaften.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen.
Dabei gelten folgende ergänzenden Beschränkungen nach Anlagekategorien:
-
Die Anlagen gemäss lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. c oben dürfen 20% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. e oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
Als "führende globale und schweizerische Gesellschaften" gelten Unternehmen, die in einem
repräsentativen globalen bzw. schweizerischen Aktienindex, zur Zeit dem SMI bzw. dem S&P
Global 100 Index enthalten sind. Das Axxess Segment ist indes nicht indexgebunden oder in-
- 20 -
dexnahe. Weder muss in sämtliche in diesen Indices vertretene Titel investiert werden, noch
ist deren relative Gewichtung in den massgeblichen Indices zu beachten.
3.7.4
ZKB Ressourcen Vision Fonds
3.7.4.1 Anlagepolitik
Das Vermögen dieses Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel) in direkten und indirekten Anlagen in Beteiligungswertpapieren und
-wertrechten von Emittenten des Bereichs der Ressourcen angelegt.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments kann in folgende Nebenanlagen
investiert werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapieren und –wertrechten von Emittenten, die nicht überwiegend in den Sektoren Rohstoffe, Energie und Versorger tätig
sind.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapieren und -wertrechten, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten, namentlich in Options- und Wandelanleihen von
Gesellschaften des Bereichs der Ressourcen oder Gesellschaften gemäss ersten Absatz und lit. a oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen.
Dabei gelten folgende ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
-
Die Anlagen gemäss lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. c oben dürfen 20% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
Der "Bereich der Ressourcen" umfasst namentlich Gesellschaften, die in der Entwicklung, der
Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Rohstoffen,
Energie oder als Versorger (sog. Utilities) tätig sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen
an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren.
- 21 -
3.7.5
ZKB Konsum Vision Fonds
3.7.5.1 Anlagepolitik
Das Vermögen dieses Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel) in direkten und indirekten Anlagen in Beteiligungswertpapieren und
-wertrechten von Emittenten des Konsumbereichs angelegt. Beim Anlageprozess werden sowohl zyklische als auch antizyklische Werte berücksichtigt. Zyklische Werte sind dabei solche,
die sich parallel zur allgemeinen Konjunktur entwickeln, während sich antizyklische Werte gegenläufig verhalten.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments kann in folgende Nebenanlagen
investiert werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapieren und -wertrechten von Emittenten, die nicht überwiegend im Konsumbereich tätig sind.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapieren und -wertrechten, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten, namentlich in Options- und Wandelanleihen von
Gesellschaften gemäss dem ersten Absatz und lit. a oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen.
Dabei gelten folgende ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
-
Die Anlagen gemäss lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. c oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
Der "Konsumbereich" umfasst Gesellschaften, die in der Entwicklung, der Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Konsumgütern, einschliesslich
Konsumgüter der Telekommunikation, tätig sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an
solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren.
- 22 -
3.7.6
ZKB Industrie Vision Fonds
3.7.6.1 Anlagepolitik
Das Vermögen dieses Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel) in direkten und indirekten Anlagen in Beteiligungswertpapieren und
-wertrechten von Emittenten des Industriebereichs angelegt.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments kann in folgende Nebenanlagen
investiert werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapieren und -wertrechten von Emittenten, die nicht überwiegend im Industriebereich tätig sind.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapieren und -wertrechten, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten, namentlich in Options- und Wandelanleihen von
Gesellschaften gemäss dem ersten Absatz und lit. a oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen.
Dabei gelten folgende ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
-
Die Anlagen gemäss lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. c oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
-
Die Anlagen gemäss lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
Der "Industriebereich" umfasst namentlich Gesellschaften, die in der Entwicklung, der Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf im Industrie-, einschliesslich des Technologiesektors, tätig sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit
darin besteht, Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren.
- 23 -
3.7.7
ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds
3.7.7.1 Anlagepolitik
Das Vermögen dieses Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel) in direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapieren und -wertrechten
von Emittenten mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit angelegt.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments kann in folgende Nebenanlagen
investiert werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapieren und –wertrechten von Emittenten, die sich nicht durch eine nachhaltige Geschäftstätigkeit auszeichnen, sowie
direkte und indirekte Anlagen in Private Equity von Emittenten mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte, die auf eine
frei konvertierbare Währung lauten, namentlich in Options- und Wandelanleihen von
Gesellschaften gemäss dem ersten Absatz und lit. a oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen.
Dabei gelten folgende ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
(a)
Die Anlagen gemäss lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
(b)
Die Anlagen gemäss lit. c oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
(c)
Die Anlagen gemäss lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
(d)
Die Anlagen gemäss lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Segments nicht überschreiten.
Der Begriff der "nachhaltigen Geschäftstätigkeit" umfasst namentlich Gesellschaften, die sich
für ihre Branche in ihrer Umweltpoltik und ihrem Umweltmanagement dadurch hervorheben,
dass sie ein effizientes und umweltbewusstes Ressourcenmanagement betreiben oder die
überwiegend in der Entwicklung, der Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen tätig sind, die eine nachhaltige
Ressourcenverwendung fördern, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht,
Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren. Bei der Beurteilung der Nach- 24 -
haltigkeit können namentlich Indices oder Studien spezialisierter Organisation beigezogen
werden. Gesellschaften mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit berücksichtigen typischerweise in
ihrem Geschäftsgebaren auch soziale Faktoren (z.B. faire Arbeitsbedingungen, aktive Teilnahme an politisch-gesellschaftlichen Prozessen).
3.8
Anlageprozess
Der Anlageprozess beruht auf einem mehrstufigen Anlageansatz. Dieser bezweckt die Umsetzung einer einheitlichen und systematischen Methodik.
Szenarioanalyse
Leverage
Brancen
Titel
Volaexposure
Konstruktion
Risikomgmt.
Was
•Marktbewertung
•Volatilitäten
•"Makro-Picture"
•Leverage
•Devisen
Sektoren
•Kurserwartung
•Stock-Picking
•Volaerwartung
•Instrument
•Strike
•Laufzeit
•Leverage
•Branchen
•Titel
Wer
•Str.team AM
•Portfolio
Manager
Str.team AM
Str.team AM
Sektorspezialisten
Advisory
Team
Portfolio
Manager
Portfolio
Manager
Input
Multifaktoranalyse
Multifaktoranalyse
Multifaktoranalyse
Multifaktoranalyse
•ZKB Handel
•Top Broker
Resultate aus
Anlageprozess
•ZKB Risikocontrolling
Output
Mögliche Marktbewegungen
•Delta
•Währungen
Branchen
Titel (Beta)
Volaexposure
Porfolio
Portfolio
Auf der Grundlage einer Szenarioanalyse werden mögliche Marktbewegungen definiert und es
wird die optimale Positionierung in den verschiedenen Szenarien festgelegt. Danach werden
der Leverage, die Branchen- und Titelpositionierung bestimmt. Anhand der vorherrschenden
Volatilitäten und der erwarteten Volatilität werden die Anlageinstrumente definiert, insbesondere die Frage, welcher Anteil des Exposures anhand von Derivaten aufgebaut wird. Im Rahmen
der Portefeuille-Konstruktion wird die optimale Umsetzung der Analyse sichergestellt. Das Risikomanagement garantiert die Einhaltung der Anlagerichtlinien, insbesondere auch nach unerwartet hohen Marktbewegungen.
Kern des Anlageprozesses bildet ein "Scoring Ansatz". Dieser ermöglicht den systematischen
Einbezug folgender Analyseinstrumente:
•
Fundamentalanalyse: Fundamentale Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Situation,
Branchen und einzelner Unternehmen;
•
Technische Analyse: Trendmodelle, Angebots- und Nachfragestatistiken;
•
Quantitative Analyse: Bewertung mit Hilfe quantitativer Modelle.
Die langjährige Erfahrung der Entscheidungsverantwortlichen führt zur professionellen Umsetzung. Die hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit auf allen Stufen sorgen für systematische und widerspruchsfreie Anlageentscheide.
3.8.1
Szenarioanalyse
Die Szenarioanalyse basiert auf möglichen Makroszenarien des ZKB Asset Management. Neben dem Makrogrundszenario werden ebenfalls Makrorisikoszenarien berücksichtigt. Dabei
stützen sich die Experten des ZKB Asset Management auf Datenquellen von führenden internationalen Wertschriftenhäusern und des ZKB Research.
- 25 -
3.8.2
Leverage
3.8.2.1 Multifaktormodell:
Ein bewährtes Multifaktormodell bildet die Grundlage der Attraktivitätsanalyse des Aktienmarktes, sowie der alternativen Anlageklassen wie Geldmarkt, Obligationen, Rohstoffe, Währungen
etc.
Dieses Multifaktormodell basiert wie auf allen Stufen des Anlageprozesses auf fundamentalen,
technischen und quantitativen Analysen.
3.8.2.2 Fundamentale Analyse:
Das wahrscheinlichkeitsgewichtete Makroszenario des ZKB Asset Managements und eine
Schätzung der Veränderungsrate der Vorlaufindikatoren bilden die Schwerpunkte der fundamentalen Analyse. Im Weiteren werden die Qualität der Unternehmensbilanzen, der Unternehmensgewinne, die Ungleichgewichte der Weltwirtschaft und die geopolitischen Risiken berücksichtigt.
3.8.2.3 Technische Analyse:
Die Angebot- und Nachfragestatistiken, die Marktstimmung ("Sentiment") (Put/Call-Ratio, Insider Selling, Sentimentsumfragen, Volatilitätsindices, Cash-Levels von Aktienfonds etc.) und
Trendmodelle bilden die Schwerpunkte der technischen Analyse. Dabei stützen sich die Experten des ZKB Asset Management sowohl auf Inputs von führenden Wertschriftenhäusern
als auch auf eigens entwickelte Modelle.
3.8.2.4 Quantitative Analyse:
Die Bewertung der Aktienmärkte bildet die Basis der quantitativen Analyse. Im Vordergrund
stehen dabei normalisierte Kursgewinnverhältnisse. Im Weiteren werden Signale aus anderen
Anlagekategorien (Entwicklung Zinsspreads, Commodities etc.) berücksichtigt.
3.8.3
Branchen
3.8.3.1 Fundamentale Analyse:
Auf der Grundlage der Szenario- und Attraktivitätsanalyse des Aktienmarktes werden die einzelnen Branchen fundamental analysiert. Schwerpunkte bilden die Analyse des Branchenzyklus, Bewertung, Qualität der Unternehmensbilanzen, Umsatz- und Gewinnwachstum, Innovationen etc.
3.8.3.2 Technische Analyse:
Die Branchen werden technisch mit folgenden Modellen und Indikatoren analysiert:
•
•
•
•
•
Trendmodelle;
Widerstands- und Unterstützungslinien;
Gleitender Durchschnitt;
Relative Stärke versus Länderindex und Regionenindex;
Momentum;
- 26 -
•
•
•
•
Relative Stärke Index (RSI);
Stochastik-Indikator;
MACD–Index;
Directional Movement Index.
3.8.3.3 Quantitative Analyse:
Die Bewertung der Branchen bildet die Basis der quantitativen Analyse. Zudem wird ein speziell dafür entwickeltes quantitatives Model eingesetzt.
3.8.4
Titel
Aktien
schlechter
Qualität
Eliminierte
Aktien
Multifaktorenmodel
Score 4-5
Short Strategie
Strategisches
Anlageuniversum
ZKB
Negativselektion
Reduziertes
Anlageuniversum
Watchlist
Watchlist
bisherige Titel
Multifaktorenmodell
Titelliste
Titelselektion
4-stufiger Anlageprozess
3.8.4.1 Negativselektion
Bei der Negativselektion werden anhand von Bilanz-, Erfolgsrechnung-- und Cashflowkriterien
die qualitativ schlechtesten Titel des strategischen Anlageuniversums herausgefiltert. Es verbleibt ein reduziertes Anlageuniversum. Damit wird sichergestellt, dass nur Titel in Frage
kommen, die gewissen Qualitätsanforderungen entsprechen. Diejenigen Titel, die herausfallen, werden in den Short-Prozess überführt.
3.8.4.2 Watchlist
Im zweiten Schritt wird aus dem reduzierten Anlageuniversum die sog. Watchlist erstellt. Dies
geschieht im Rahmen der täglichen Arbeit des Portfoliomanagers im Kontakt mit Firmen, Analysten und Aktienverkäufern. Die Watchlist enthält die interessanten Aktien, für die es sich
lohnt, die Multifaktoranalyse durchzuführen. Diejenigen Titel, die aus dem reduzierten Anlageuniversum eliminiert werden, gelangen ebenfalls in den Short-Prozess.
3.8.4.3 Multifaktoranalyse
(a)
Übersicht
Bei den Titeln, die auf der Watchlist sind und den Anlagen, die bereits im Portfolio vorhanden sind, wird die Multifaktoranalyse durchgeführt.
- 27 -
(b)
Fundamentalanalyse
Dabei handelt es sich um eine vertiefte Analyse der Unternehmung, wobei die Umsatzentwicklung, die Ertragsaussichten, Cash-Flow-Entwicklung (operativer Cash-Flow, free
Cash-Flow) und die Bilanzkennzahlen im Vordergrund stehen. Zudem wird die Unternehmung auch aufgrund ihrer Marktposition beurteilt. Dabei spielt das Produktangebot,
der Marktanteil, die Kundenbasis, die Konkurrenz sowie das regulatorische Umfeld
(Gesetzgebung) eine entscheidende Rolle. Ein weiteres Kriterium bildet die Einschätzung des Unternehmensmanagements. Es finden jährlich rund 100 Firmenkontakte
statt. Neben direkten Firmenkontakten tragen tägliche Saleskontakte zu weltweit führenden Brokerhäusern und externe Expertisen zur fundamentalen Meinungsbildung der
Unternehmung bei.
(c)
Quantitative Analyse
Die Faktoren des quantitativen Modells lassen sich in die drei Hauptfaktoren Bewertungsfaktoren, Momentumfaktoren, Kapitalverwendungs- und Rentabilitätsfaktoren unterteilen. Die nachfolgende Aufzählung ist ein Ausschnitt der verwendeten quantitativen
Faktoren und ist nicht abschliessend. Die stetige Weiterentwicklung des quantitativen
Modells führt zu stets steigenden Faktoren, die bei der quantitativen Beurteilung von
Aktien herangezogen werden:
Bewertungsfaktoren
•
P/B (Price-to-Book, Preis/Buchwert);
•
P/S (Price-to-Sales, Preis/Umsatz);
•
P/E (Price-to-Earnings, Preis/Gewinn je Aktie);
•
P/CF (Price-to-Cash Flow, Preis/Cash Flow).
Momentumfaktoren
•
Earnings Estimates Changes (Veränderungsrate Gewinnrevisionen);
•
Price Momentum (Aktienkurs Preismomentum).
Kapitalverwendung und Rentabilitätsfaktoren
•
Cash Flow-to-Sales (Cash Flow/Umsatz);
•
Return on Equity (Eigenkapitalrendite);
•
Capital Spending-to-Depreciation (Kapitalinvestitionen/Abschreibungen);
•
Research and Development Expenses as a Share of Sales (Forschungs- und
Entwicklungskosten in Prozenten des Umsatzes).
(d)
3.8.5
Technische Analyse
Die technische Analyse erfolgt mittels der im Abschnitt Branchen beschriebenen Modelle.
Short Strategie
Bei denjenigen Titeln, die bei den Schritten Negativselektion und Watchlist herausgefiltert
werden, wird im Rahmen der Short-Strategie ebenfalls das Multifaktormodell angewendet. Titel mit einem schlechten Ergebnis (Scoring) kommen für eine Short-Position in Frage. Dazu
kommen diejenigen Titel des Hauptprozesses, die im Multifaktormodell ein schlechtes Scoring
erzielt haben.
- 28 -
3.8.6
Volatilitätsexposure
Für die Wahl des Volatilitätsexposures wird die vorherrschende Volatilität und deren historische Entwicklung analysiert. Zusätzlich werden die Analysen in den vorherigen Prozessschritten für die Wahl des Exposures in den Basiswerten zur Aufteilung in Aktien im Verhältnis zu
Optionen benutzt. Kurs- und Volatilitätserwartung in jeder Aktie führen zur Definition der Laufzeit, des Ausübungspreises und des Volumens. Je nach Szenarioanalyse und gewünschtem
Leverage kann zusätzlich eine Overlay Strategie anhand von Indexoptionen und –futures implementiert werden.
3.8.7
Konstruktion
Aufgrund der Scores bzw. Ergebnisse der einzelnen Prozessschritte (Szenario, Leverage,
Branchen, Titel, Volatilität) wird das Portfolio konstruiert. Mittels der Szenario- und Leverageanalyse wird die Höhe des Investitionsgrades bestimmt. Anschliessend wird festgelegt, mit welchen Branchen der Investitionsgrad erreicht werden soll. Die Basis der Titelselektion bildet die
Titelliste, die das Resultat der Multifaktoranalyse darstellt. Dabei wird entschieden mit welchen
Titeln die einzelnen Branchen abgebildet werden (long und short). Beim Prozessschritt Volatilitätsexposure wird nun festgelegt, wie das Gewicht einer Aktie erreicht werden soll (mittels
Cash oder Derivate).
Die Portfoliokonstruktion garantiert damit die optimale Umsetzung der Analyse.
3.8.8
Risikomanagement
Das Risikomanagement stellt sicher, dass die Anlagerichtlinien eingehalten werden. Dazu
steht das Risikocontrolling der ZKB zur Verfügung.
4.
Risiken und deren Überwachung
Die Fondsleitung betrachtet das Risikomanagement als eine Hauptfunktion des Anlageprozesses. Dementsprechend ist es das Ziel der Anlageverwalterin, die Risiken im Rahmen der
Anlagepolitik und des Anlageprofils eines Segments gering zu halten. Dies erfolgt durch die
Konstruktion eines risikooptimierten Portfolios und durch eine strenge Überwachung der Risiken der einzelnen Anlagen wie auch des Gesamtrisikos eines Segments.
Trotz allem kann nicht ausgeschlossen werden, dass namentlich in ausserordentlichen Fällen
ein Verlust auf einzelnen Anlagen eintritt. Eine sorgfältige Analyse und die Verwendung entwickelter Risikomanagement-Systeme kann keine vollständige Sicherheit bei der Risikolimitierung garantieren.
Anlagen im Anlageuniversum der Segmente des Fonds unterliegen Marktschwankungen. Diese können in Zeiten hoher Volatilität einen erheblichen Umfang annehmen. Die eingesetzten
Anlagestrategien sind teilweise komplex und tendenziell mit grösseren Unsicherheiten und Risiken behaftet als diejenigen von Effektenfonds. Die Segmente können den nachfolgend genannten Risiken ausgesetzt sein. Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung:
(a)
Hebelwirkung (Leverage): Die Fondsleitung ist ermächtigt, in beschränktem Umfang
Kredite für zusätzliche Anlagen aufzunehmen oder derivative Finanzinstrumente einzusetzen, die eine Hebelwirkung entfalten. Fallen die Erträge auf Anlagen höher aus als
- 29 -
die auf der Kreditaufnahme belasteten Zinsen, wird das Vermögen des entsprechenden
Segments stärker steigen als ohne Leverage mittels Kreditaufnahme. Entsprechend
sinkt das Vermögen im Falle von Kursverlusten auf den Anlagen überproportional. Bei
der Erzielung von Hebelwirkung über Derivate besteht die Möglichkeit, dass eine sich
als unrichtig erweisende Einschätzung der Lage oder eine geringe Liquidität der Märkte
in den Basiswerten negative Auswirkungen auf die Rendite eines Segments zeitigen
können.
(b)
Leerverkäufe (Short Sales): Der Fondsleitung ist es gestattet, bestimmte liquide Anlagen in beschränktem Umfang leer zu verkaufen oder Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten zu tätigen, die wirtschaftlich einem Leerverkauf des Basiswertes
gleich kommen. Theoretisch beinhaltet zumindest ein eigentlicher Leerverkauf ein unlimitiertes Verlustrisiko, da offen ist, wie weit der Kurs des Basiswertes bis zum Ausübungsdatum steigen kann. Die Fondsleitung ist bestrebt, dieses Risiko durch eine
ausgewogene Diversifikation der Anlagen des Segments und risikomindernde Strategien zu begrenzen.
(c)
Liquiditätsrisiko: Die Liquidität von individuellen Finanzinstrumenten kann eng begrenzt sein. Dies hat zur Folge, dass die Fondsleitung unter gewissen Umständen eine
Position nur mit erheblichen Schwierigkeiten verkaufen kann. Zusätzlich können in Ausnahmefällen an einer Börse kotierte Finanzinstrumente dekotiert werden. Das Liquiditätsrisiko ist insofern begrenzt, als für die Segmente des Fonds überwiegend Anlagen in
relativ liquiden Instrumenten und Märkten angestrebt werden.
(d)
Allgemeines Marktrisiko: Die Segmente investieren in die weltweiten Märkte für Effekten und andere Finanzinstrumente. Politische Unsicherheit, Währungsexportbeschränkungen, Änderungen von Gesetzen und der fiskalischen Rahmenbedingungen können
die individuellen Anlagen des Fonds und die Rendite negativ beeinflussen. Die Fondsleitung strebt insofern eine Begrenzung der Marktrisiken an, als er seine Anlagen vorab
in den weltweit führenden Märkten tätigt.
(e)
Emerging Markets: Die Fondsleitung kann einen begrenzten Teile des Vermögens der
Segmente in Aktien von Unternehmen aus Emerging Markets Ländern investieren. Emerging Markets Länder sind Staaten, die eine Phase der wirtschaftlichen Entwicklung
durchlaufen, jedoch noch nicht das Stadium eines entwickelten Landes wie die Staaten
von Westeuropa, Nordamerika oder Japan erreicht haben. Zur Zeit liegen die Emerging
Markets Länder überwiegend in Asien, Osteuropa, Südamerika und der Mittelmeerregion und umfassen namentlich Ägypten, Argentinien, Brasilien, Bulgarien, China, Estland,
Indien, Indonesien, Israel, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Marokko, Pakistan, die
Philippinen, Kroatien, Polen, Rumänien, Russland, die Slowakei, Slowenien, Südafrika,
Thailand, Tschechien, die Türkei, die Ukraine und Ungarn. Die Liste der Staaten, die als
"Emerging Markets Länder" gelten, unterliegt Änderungen. Die politische, rechtliche und
wirtschaftliche Lage von Emerging Markets Ländern ist generell instabiler als die von
Industriestaaten und kann schnellen und unvorhergesehenen Änderungen unterliegen.
Verschiedene Entwicklungen können die Lage von ausländischen Investoren wie dem
Fonds nachteilig beeinflussen, namentlich Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen, die Einführung von Quellensteuern auf der Ausschüttung von Zins- oder Dividendenerträgen, die Einführung von Kapitaltransferbeschränkungen und Währungsabwertungen. Die Preise von Emerging Markets Anlagen sind in der Regel verstärkt von
der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens und von der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung des entsprechenden Emerging Mar- 30 -
kets Landes abhängig. Für Aktien, welche an einer anerkannten Börse eines Emerging
Markets Landes notiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines solchen
Landes gehandelt werden, gilt, dass solche Börsen oder Märkte nicht den Grad von Organisation, Transparenz und Liquidität aufweisen, der bei Börsen und Märkten in den
meisten entwickelten Staaten üblich ist.
(f)
Währungsrisiko: Die Segmente des Fonds investieren weltweit in Anlagen, die auf
verschiedene Währungen lauten. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht der
Rechnungseinheit des Fonds entspricht, ist mit einem Währungsrisiko verbunden. Die
Fondsleitung kann Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten, gegen diese absichern. Die Fondsleitung beabsichtigt keine systematische Währungsabsicherung,
sondern wird eine solche nur situativ vornehmen.
(g)
Konzentration der Anlagen / Risikostreuung: Die Fondsleitung ist bestrebt, ein durch
Anlage in Instrumente einer Vielzahl von Emittenten diversifiziertes Fondsportefeuille zu
gestalten. Indes können die Anlagen der Segmente des Fonds jeweils in einzelne Wirtschaftssektoren investiert werden. Dabei können überdies die Anlagen jeweils auf einzelne Bereiche dieses Sektors und einzelne Regionen fokussieren. Dieses Anlageverhalten kann das Verlustrisiko erhöhen, wenn die jeweils gewählte Anlagestrategie nicht
die Erwartungen erfüllen.
(h)
Private Equity Anlagen: Private Equity Anlagen sind Beteiligungen an Gesellschaften,
die nicht kotiert sind oder nicht regelmässig gehandelt werden. Es handelt sich häufig
um jüngere Gesellschaften oder Gesellschaften in einer Wachstumsphase, die mittelfristig an einer Börse eingeführt (pre-IPO stocks) oder im Rahmen eines "Trade Sale"
veräussert werden sollen, wobei meist ein erheblicher Gewinn erwartet wird. Solche
Gesellschaften befinden sich häufig in einer kritischen Phase ihrer Entwicklung. Die Risiken von Private Equity Anlagen sind deshalb beträchtlich. Private Equity Gesellschaften leiden aufgrund ihrer meist dünnen Eigenmitteldecke tendenziell stärker unter einer
Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Hinzu tritt die fehlende oder beschränkte Liquidität der Anlage. Kurzfristige Veräusserungen der Beteiligung
können – wenn überhaupt – häufig nur mit massiven Einschlägen zum inneren Wert getätigt werden. Der Anteil der Anlagen in Private Equity ist bei den Segmenten des Fonds
strikte begrenzt. Einzelne Segmente schliessen Anlagen in Private Equity gänzlich aus.
Die Segmente des Fonds sind so ausgestaltet, dass er sich als mittel- bis langfristige Anlage
eignet und sich nur für Anleger empfiehlt, welche bereit und in der Lage sind, jeweils auch
Verluste zu verkraften. Der Anlagefonds eignet sich nicht für Investoren, welche kurzfristig über das investierte Kapital verfügen wollen oder es benötigen. Die Segmente entsprechen keiner Geldmarktanlage und können dementsprechend auch nicht als Ersatz für eine solche eingesetzt werden.
Die Fondsleitung empfiehlt den Investoren, Anlagen in den Fonds als ein langfristiges Engagement zu betrachten und diese Anlagen nicht über Darlehen zu finanzieren.
4.1
Risikomanagement
Das Risikomanagement spielt eine zentrale Rolle in der Verwaltung jedes Segments des
Fonds. Die Risiken der Portfolios werden laufend kontrolliert. Das Portfolio eines Segments
wird periodisch auf Risikoresistenz getestet, um die Performance des Vermögens eines Segments in Zeiten unsicherer Marktsituationen besser verstehen zu können. Dabei kommt insbe- 31 -
sondere eine Valut-at-Risk ("VAR") Berechnung zum Tragen, die den maximalen Verlust des
Portfolios unter Zugrundelegung eines "Worst Case" Szenarios simuliert.
Die Fondsleitung definiert jeweils der Anlageverwalterin die aktuellen VAR-Limiten. Änderungen können der Fondsleitung jederzeit durch die Anlageverwalterin beantragt werden. Limiten
werden in Prozenten des Nettovermögens eines Segments ausgedrückt und periodisch durch
die Fondsleitung überprüft.
Die Anlageverwalterin alloziert die Gesamtlimite auf einzelne Risikofaktoren und teilt die Allokation dem Riskcontrolling vorgängig mit. Die Risikomessung und die entsprechende Limitenüberwachung erfolgen täglich per Handelsschluss.
Die Risikomessmethodik und –prozesse richten sich grundsätzlich nach dem bzw. den bei der
Anlageverwalterin für eigene Zwecke implementierten, welche seit Jahren eingesetzt werden
und sich auch in kritischen Marktverhältnissen bewährt haben und seit Jahren eingesetzt werden. Als Risikomessmethode wird das Standardverfahren zur Messung von Marktrisiken im
Handel verwendet. Die Prozesse zur korrekten Umsetzung der Messmethode durch das Risikocontrolling sind durch die in- und externe Revision abgenommen. Um eine gehörige Risikomessung zu gewährleisten, dürfen dabei lediglich Produkte gehandelt werden, welche das ordentliche Abnahmeverfahren innerhalb der ZKB durchlaufen haben. Für weitere Produkte
müssen die Portfolio Manager vorgängig den Abnahmeprozess durchlaufen. Neue Produkte
dürfen erst nach Bewilligung durch das Risikocontrolling verwendet werden.
Die Benutzung entwickelter Risikomanagement-Systeme kann keine vollständige Sicherheit
bei der Risikolimitierung gewährleisten. Es kann daher nicht garantiert werden, dass das Anlageziel erreicht wird.
4.2
Operationelle Risiken
Die Aktivitäten der Anlageverwalterin stützen sich auf die Verfügbarkeit von Datenfluss- und
Kommunikationssystemen, welche von ihr und von den anderen am Anlageprozess beteiligten
Parteien benutzt werden. Sollten diese Systeme temporär ausfallen, gänzlich zusammenbrechen oder der Handel in durch den Fonds gehaltenen Anlagen aufgrund technischer oder politischer Probleme ausgesetzt oder aufgehoben werden, besteht die Gefahr, dass das Risikomanagement nicht vollständig umgesetzt werden kann oder gar gänzlich ausfällt. Dadurch
kann der Fonds im voraus nicht bestimmbaren substantiellen Risiken und Verlusten ausgesetzt sein.
4.3
Gegenparteirisiken
Das Gegenparteirisiko kennzeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners, einer Gegenpartei einer hängigen Transaktion oder des Emittenten oder Garanten
einer Aktie oder eines derivativen Finanzproduktes. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer
solchen Partei hat zur Folge, dass der Betrag der mit dem Risiko dieser Partei behafteten Anlage für den Anlagefonds teilweise oder gänzlich verloren geht. Dieses Risiko muss bei der Wahl
eines Schuldners, einer Gegenpartei, eines Emittenten oder Garanten beachtet werden. Gradmesser für die Bonität eines Emittenten bilden dessen Einstufung (Rating) durch die führenden
Rating-Agenturen. Die Risikobeschränkungsbestimmungen des Fonds stellen Qualitätsanforderungen an Emittenten von derivativen Finanzinstrumenten und Gegenparteien, denen gegenüber eine Risikoaussetzung von mehr als 10% des Vermögens eines Segments eingegangen
werden kann. Für die Depotbank gilt eine höhere Grenze.
- 32 -
4.4
Interessenkonflikte
Die Anlageverwalterin kann für andere Kunden tätig werden. Sie erwartet keine materiellen Interessenkonflikte. Interessenkonflikte sind durch die Anlageverwalterin der Fondsleitung zu unterbreiten, welche dann anstelle des Anlageverwalters entscheidet.
5.
Weitere Informationen
5.1
Für den Fonds relevante Steuervorschriften
Die nachfolgenden steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten
Rechtslage und, soweit publiziert, Praxis in der Schweiz sowie der Europäischen Gemeinschaft aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Erlasse und
Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies betrifft namentlich
(wenn auch nicht ausschliesslich) die Regelung des Steuerrückbehalts im Rahmen der
EU-Zinsbesteuerung.
5.1.1
Eidgenössische Verrechnungssteuer
Anlagefonds besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer
Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Hingegen unterliegen die Ertragsausschüttungen des Fonds
der Eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens). Die vom Fonds aus der Veräusserung von Vermögenswerten
realisierten Kapitalgewinne sind verrechnungssteuerfrei, sofern sie mit separatem Coupon
ausgeschüttet oder in der Abrechnung an den Anleger gesondert ausgewiesen werden.
Die im Fonds auf inländischen Erträgen abgezogene Eidgenössische Verrechnungssteuer
kann durch die Fondsleitung für den Anlagefonds vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern vom Fonds aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil
in der Schweiz zurückgefordert.
Der in der Schweiz domizilierte Anleger kann die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer
durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern.
Der im Ausland domizilierte Anleger (nachfolgend "ausländischer Anleger" genannt) kann die
Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und seinem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht
keine Rückforderungsmöglichkeit.
Bei Segmenten, die jeweils mindestens 80% der steuerbaren Erträgen aus ausländischen
Quellen erzielen, können die Erträge des Segments ohne Abzug der Verrechnungssteuer an
ausländische Anleger ausgeschüttet werden, wenn eine Bankenerklärung (Affidavit) einer inoder ausländischen Bank vorliegt. Das Affidavit beinhaltet die Bestätigung einer depotführenden Bank, dass sich die Fondsanteile eines ausländischen Anlegers im Zeitpunkt der Ertragsfälligkeit in ihrem Depot befinden, dass diesem Anteilinhaber das Recht zur Nutzung zusteht
und dass der Fondsanteilsertrag einem bei ihr für diesen Kunden geführten Konto gutgeschrieben wird. Erfährt ein ausländischer Anleger aus einem solchen Segment einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei
- 33 -
der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Werden den Zahlstellen
Coupons zur Einlösung vorgelegt (Kassageschäfte), wird die Verrechnungssteuer stets in Abzug gebracht.
Bei den zur Zeit ausgegebenen Segmenten werden der ZKB Pharma Vision Fonds, ZKB Finanz Vision Fonds, ZKB Axxess Vision Fonds, ZKB Ressourcen Vision Fonds, ZKB Konsum
Vision Fonds und der ZKB Industrie Vision Fonds voraussichtlich mehr als 20% der an sie
fliessenden Erträge aus inländischer Quelle beziehen und damit nicht für das Bankenerklärungs-Verfahren (Affidavit) qualifizieren. Hingegen wird beim ZKB Nachhaltigkeits Vision
Fonds erwartet, dass er für das Bankenerklärungs-Verfahren qualifiziert.
5.1.2
EU-Zinsbesteuerung
5.1.2.1 Zahlstelle innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im
Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (die "Richtlinie") werden Erträge und Kapitalgewinne auf Anlagen, welche "Zinsen" im Sinne der Richtlinie abwerfen und an natürliche Personen
mit Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat (der "EU-Anleger") von einer in einem EUMitgliedstaat niedergelassene Zahlstelle ausgerichtet werden, von der sog. EUZinsbesteuerung erfasst. Diese Regelung gilt ab dem 1. Juli 2005 (Entscheidung des Rates
vom 19. Juli 2004, 2004/587/EG). Je nach EU-Mitgliedstaat kommt ein Melde- oder ein Abzugsverfahren zur Anwendung. Soweit ein Abzugsverfahren vorgesehen ist, steht es dem Anleger frei, statt der Quellensteuer auf den Zinserträgen die Meldung an die Steuerbehörde seines Ansässigkeitsstaates zu verlangen. Aufgrund einer von der EU-Zahlstelle auszustellenden
Bescheinigung über den erfolgten Quellensteuerabzug kann der EU-Anleger in seinem EUAnsässigkeitsstaat eine Anrechnung an seine Einkommenssteuer verlangen.
5.1.2.2 Zahlstellen in Drittstaaten (insbesondere Schweiz)
Aufgrund von Staatsverträgen mit der Europäischen Union wenden auch Drittstaaten (so die
Schweiz ab dem 1. Juli 2005) Regelungen an, die der EU-Zinsbesteuerung gleichwertig sind.
Die in solchen Staaten ansässigen Zahlstellen wenden das Abzugs- oder das Meldeverfahren
auf Erträgen und Kapitalgewinnen derjenigen Anlagen an, welche in den Anwendungsbereich
des entsprechenden Staatsvertrages fallen. Die Kriterien sind dabei mit denjenigen der
Richtlinie abgestimmt, müssen jedoch nicht identisch sein. Interessierte Anleger, welche in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, sollten sich über die Situation beim Institut, bei welchem sie ihre Anlagen tätigen oder bei sonstigen qualifizierten Beratern erkundigen. Es ist namentlich festzuhalten, dass die Bestimmungen des nachstehenden
Absatzes nur für Zahlstellen mit Sitz in der Schweiz verbindlich sind und für Zahlstellen
in EU-Mitgliedstaaten oder anderen Staaten, die mit der EU Staatsverträge abgeschlossen haben, abweichende Regelung gelten können.
Laut Staatsvertrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Gemeinschaft vom 26. Oktober 2004 über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
(das "Abkommen"), fallen schweizerische Anlagefonds bzw. Segmente schweizerischer Anlagefonds, welche - wie dies für sechs der zur Zeit ausgegebenen Segmente dieses Fonds voraussichtlich zutrifft - die Kriterien für die Befreiung von der Verrechnungssteuer gegen Bankenerklärung (Affidavit) nicht erfüllen und so der Eidgenössischen Verrechnungssteuer unterliegen, nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens, wodurch Schweizer Zahlstellen
- 34 -
auch keinen Zinsbesteuerungsrückbehalt erheben. Hingegen fällt, wie vorgehend erläutert, die
Schweizer Verrechnungssteuer auf Ertragsausschüttungen an.
5.1.3
Weitere Steuern (insbesondere Einkommensteuern)
Neben den vorstehend erläuterten Quellensteuern (Ziff. 5.1.1) sowie einem allfälligen
Steuerrückbehalt (Ziff. 5.1.2) richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen
Auswirkungen für den Anleger beim Kaufen, Halten und Verkaufen von Fondsanteilen
nach den steuerlichen Vorschriften im Ansässigkeitsstaat des Anlegers. Interessierte
Anleger sollten sich über die steuerlichen Normen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz
und den Verkauf von Anteilen an ihrem Wohnsitz oder am Sitz der Zahlstelle Anwendung finden, informieren und, falls angebracht, beraten lassen.
5.2
Weitere Angaben zu den einzelnen Anteilsklassen
Als "Institutionelle Anleger" gelten in Verbindung mit der "I" Klasse in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge,
Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche Körperschaften aller Art,
die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle Anleger mit vergleichbarer Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger". Ob die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Fondsleitung.
Die Anteilsinhaber können jederzeit den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Klasse desselben Segments auf der Grundlage des Inventarwertes der beiden betroffenen Klassen verlangen, wenn die Voraussetzungen des Haltens derjenigen Klasse, in welche der Umtausch erfolgen soll, erfüllt sind.
Entfallen die Teilnahmevoraussetzungen, verliert der Anleger das Recht, weiterhin über diese
Anteilsklasse am Segment beteiligt zu sein.
Die Fondsleitung, die Depotbank oder andere depotführende Gesellschaften sind berechtigt,
von Anlegern der "I" Klasse den Nachweis dessen zu verlangen, dass sie die genannten Voraussetzungen erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Anleger, die diesen Nachweis nicht erbringen, können aufgefordert werden, ihre Anteile binnen 30 Kalendertagen spesenfrei gegen solche der Anteilsklasse "A" desselben Segments umzutauschen, ihre Anteile zurückzugeben
oder an einen Anteilsinhaber zu übertragen, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, oder
bei Unterschreitung der Mindestanlage den Anlagebetrag im erforderlichen Umfange zu erhöhen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge bzw. erteilt er keine Instruktionen,
wird die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank einen zwangsweisen Umtausch
der betreffenden Anteile der Klasse "I" in solche der Klasse "A" desselben Segments oder,
wenn dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme vornehmen.
5.3
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag in der Stadt Zürich (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Zeichnungen erfolgen mit dem beigefügten Zeichnungsschein.
Keine Ausgaben oder Rücknahmen von Fondsanteilen finden statt:
- 35 -
(a)
an Tagen, an denen die Feiertage von Börsen oder anderen Märkten im Ausland bewirken, dass ein massgeblicher Teil der Anlagen des Fonds nicht bewertet werden kann;
oder
(b)
wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 19 Ziff. 5 des Fondsreglements
vorliegen.
Zeichnungs- bzw. Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15.00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem
Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag
(Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwertes abgerechnet.
Der zur Abrechnung gelangende Inventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht
bekannt. Er wird am Bewertungstag auf der Basis der Schlusskurse bzw. der Bewertungspreise am Auftragstag berechnet. Nach 15.00 Uhr bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauf folgenden Ausgabe- und Rücknahmetag des betreffenden Segments behandelt.
Die Valutierung erfolgt mit drei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag.
Der Inventarwert des Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Klasse am
Vermögen des entsprechenden Segments zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, die der betreffenden Klasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im
Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet.
Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Inventarwert je Anteil, zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission von zur Zeit maximal
2.50% für Anteile der "A" Klasse und maximal 0.80% für Anteile der "I" Klasse.
Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Inventarwert je Anteil, abzüglich einer allgemeinen Rücknahmekommission von maximal
2% und zur Zeit 1% zugunsten des entsprechenden Segments. Bei Anteilen der "U“-Klasse
wird neben der allgemeinen Rücknahmekommission während 2 Jahren seit Erstausgabe eine
zusätzliche Rücknahmekommission von anfänglich 7% zugunsten der "U" Klasse erhoben.
Die ergänzende Rücknahmekommission reduziert sich in monatlichen Schritten innert 24 Monaten stetig auf Null. Der Prospekt enthält in Anhang 1 eine Tabelle, welche die Rücknahmekommission je Rückgabemonat ausweist.
Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger
kann bei der Depotbank jedoch die Aushändigung eines auf den Inhaber lautenden Anteilscheins verlangen. Die Depotbank stellt dem Anleger für die Auslieferung die in Ziff. 5.5 genannte Kommission in Rechnung. Fraktionsanteile werden bis auf 1/1'000 Anteile ausgegeben. Fraktionsanteile werden nicht verbrieft.
Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrages zusammen mit diesem zurückzugeben. Sofern nach Ausführung eines Rücknahmeauftrages Bedingungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllt sind, kann die Fondsleitung entweder einen zwangsweisen Umtausch der verbleibenden Anteile in eine andere Klasse oder
eine zwangsweise Rücknahme aller Anteile derjenigen Anteilsklasse, deren teilweise Rücknahme verlangt wird, vornehmen.
Anteile können bei der Fondsleitung, der Depotbank, den Vertriebsträgern und den Zahlstellen
gezeichnet werden. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei
- 36 -
der Depotbank durch diese zugeteilt und durch Übergabe an den Zeichner oder durch Einlieferung in ein von ihm bezeichnetes Depot übertragen.
Allfällige auf der Ausgabe, Rücknahme oder dem Umtausch von Fondsanteilen in gewissen
Ländern anfallende Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Anlegers. Die Ausgabe und
die Rückgabe von Fondsanteilen zur Tilgung unterliegen nach der gegenwärtigen Rechtslage
in der Schweiz keiner Emissions- oder Umsatzabgabe.
Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw.
aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen,
werden dem Fondsvermögen belastet.
5.4
Ausserbörslicher Handel in Anteilen des Fonds
Die Zürcher Kantonalbank betreibt einen ausserbörslichen Handel in den nachstehend genannte Anteilsklassen des Fonds. Ohne anderslautenden Wunsch des Kunden werden bei
Ausgabe- bzw. Rücknahmeanträgen keine Zeichnungen bzw. Rücknahmen getätigt, sondern
die Anteile durch die ZKB gekauft und verkauft, sofern dies für den Anleger finanziell vorteilhaft ist. Im Rahmen des Market Making wird der ausserbörsliche Kurs aufgrund des Inventarwertes so festgelegt, dass der Kunde den Anteil unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen
günstiger erwirbt (bzw. verkauft) als im Rahmen des Ausgabe- und Rücknahmeverfahrens. Im
ausserbörslichen Handel werden weder Ausgabe- noch Rücknahmekommissionen belastet.
Die Courtage für die ausserbörsliche Abrechnung beträgt bei Kauf/Verkauf über die ZKB je
maximal 0.30%.
Grafisch dargestellt präsentiert sich die Lage wie folgt:
Ausgabepreis
+
Ausgabekommission
Briefkurs ausserbörslicher Handel
Nettoinventarwert
Geldkurs ausserbörslicher Handel
./. Rücknahmekommission
Rücknahmepreis
Ausserbörslicher Handel wird in den einzelnen Klassen wie folgt betrieben:
Kein ausserbörslicher Handel.
-
"I" Klasse:
-
"U" Klasse: Es werden nur Geldkurse gestellt, da in der "U" Klasse keine Anteile ausgegeben werden.
-
"A" Klasse: Voller ausserbörslicher Handel gemäss oben beschriebenem Verfahren.
- 37 -
Eine spätere Kotierung bleibt vorbehalten.
Zur Sicherstellung der Transparenz erfolgt grundsätzlich eine stündliche Publikation eines indikativen Nettovermögenswertes der Anteile im Internet.
5.5
Kommissionen und Kosten
Kommissionen und Kosten zu Lasten der Anleger (Auszug aus § 20 des Reglements)
•
•
•
•
•
Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder von Vertriebsträgern: zur Zeit maximal 2.50% auf Anteilen der "A" Klasse und maximal 0.80% auf Anteilen der "I" Klasse.
Allgemeine Rücknahmekommission zugunsten der entsprechenden Segmente von maximal 2% und zur Zeit 1% auf Anteilen aller Klassen. Zusätzlich zur allgemeinen Rücknahmekommission wird während 2 Jahren seit Erstausgabe auf der Rückgabe von Anteilen der "U" Klasse eine ergänzende Rücknahmekommission von anfänglich 7% zugunsten der "U" Klasse erhoben. Sie reduziert sich in monatlichen Schritten innert 24
Monaten stetig auf Null. Die Tabelle in Anhang 1 weist die effektive Kommissionshöhe
je Monat aus.
Kosten für die Auslieferung der Fondsanteilscheine je Auslieferung und Anleger: CHF
250.-- (oder Gegenwert in der Referenzwährung der betreffenden Klasse, zuzüglich
Mehrwertsteuer für Zusendungen innerhalb der Schweiz).
Coupons-Einlösungskommission bei Einreichung physischer Coupons: 2% des Bruttobetrags der Ausschüttung, mindestens CHF 100.-- (oder Gegenwert in der Rechnungseinheit).
Kommission für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses bei Auflösung des Anlagefonds, eines Segments oder einer Klasse: 0.50% der Bruttoausschüttung.
Kommissionen und Kosten zu Lasten der Segmente (Auszug aus § 21 i.V.m. §§ 37A, B,C,D,E,
F,G sowie 38A,B,C,D,E,F,G des Fondsreglements)
•
•
Verwaltungskommission von höchstens 2% p.a. (ZKB Nachhaltigkeits Vision) bzw.
höchstens 1.20% p.a. (die anderen Segmente) auf Anteilen der "A" und "U" Klassen
und höchstens 1.20% p.a. (ZKB Nachhaltigkeits Vision) bzw. höchstens 0.80% p.a. (die
anderen Segmente) auf Anteilen der "I" Klassen zugunsten der Fondsleitung als Entschädigung für die Leitung und Verwaltung sowie den Vertrieb des Anlagefonds und als
Entschädigung der Depotbank für die Verwahrung des Vermögens eines Segments, die
Besorgung des Zahlungsverkehrs und der sonstigen in § 4 des Reglements aufgeführten Aufgaben der Depotbank. Die im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils angewandten Sätze sind in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
Performance Fee: Ferner bezieht die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission
("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 15% der Differenz zwischen der prozentualen
Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung des
Vergleichsindexes, berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen Vermögens eines
Segments. Vergleichsindices sind:
ZKB Pharma Vision Fonds:
"MSCI World Health Care" Index (with net dividends);
ZKB Finanz Vision Fonds:
"MSCI World Financials" Index (with net dividends)
(ab 1. April 2006, bis zu diesem Zeitpunkt MSCI
Europe Financials" Index (with net dividends);
- 38 -
-
•
•
ZKB Axxess Vision Fonds:
Rendite auf Verfall des Swiss Government Bond
Generic Yield 10 Year Index, zuzüglich 2% p.a.;
ZKB Ressourcen Vision Fonds: "Rohstoff Index" (with net dividends), a custom index calculated by MSCI;
"Consumer Index" (with net dividends), a custom
ZKB Konsum Vision Fonds:
index calculated by MSCI;
"Industrie Index" (with net dividends), a custom inZKB Industrie Vision Fonds:
dex calculated by MSCI;
ZKB Nachhaltigkeits Vision
Fonds:
"MSCI World" Index (with net dividends).
Alle Indices ausser dem Vergleichsindex des Axxess Segments lauten auf den US Dollar und werden jeweils in Schweizer Franken umgerechnet. Ein allfälliger Wechsel eines
Vergleichsindexes wird der Schweizer Aufsichtsbehörde vorgängig unterbreitet und in
den Publikationsorganen des Fonds bekannt gemacht. Zudem ist der Prospekt entsprechend anzupassen.
Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz zugunsten des
Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt und wenn die seit der Lancierung des
Fonds kumulierten Differenzen einen neuen Höchstwert erreichen.
Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine positive Differenz und ein
neuer Höchstwert vorliegt, als Verpflichtung angerechnet. Dabei wird die Differenz zwischen dem kumulierten alten Höchstwert (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen
Kommission) und dem neuen Höchstwert zugrunde gelegt. Die aufgelaufene Performance Fee wird jeweils per Monatsende ausbezahlt.
Zur Klarstellung sei festgehalten, dass die Performance Fee als sog. relative Performance Fee auch anfallen kann, wenn der Inventarwert einer Anteilsklasse zurückgegangen ist (sich jedoch im Verhältnis zum Vergleichsindex positiv entwickelt hat und die
kumulierten Differenzen einen neuen Höchstwert erreicht haben).
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen,
sofern deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte aufweisen, jeweils je Anteilsklasse
gesondert berechnet.
Berechnungsbeispiele der Performance Fee sind in Anhang 2 zu diesem Prospekt enthalten.
Im Unfang der Anlage in verbundene Zielfonds darf keine Performance Fee und nur eine reduzierte Verwaltungskommission von maximal 0.25% p.a. auf Anteilen der "A" und
"U" Klassen bzw. von maximal 0.10% p.a. auf Anteilen der "I" Klassen erhoben werden.
Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung zugunsten der
Depotbank für die Auszahlung des Jahresertrages.
Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer Anlagefonds, die unmittelbar oder mittelbar von ihr
selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10%
des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf im Umfang von
solchen Anlagen dem Vermögen nur die vorstehend genannte reduzierte Verwaltungskommission belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds belasten, es sei denn, diese
werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben.
Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Anlagefonds gemäss obigem Absatz an,
welcher eine tiefere effektive Verwaltungskommission aufweist als die effektive Verwaltungskommission gemäss dem ersten Absatz dieses Untertitels, so darf die Fondsleitung anstelle
- 39 -
der vorerwähnten reduzierten Verwaltungskommission auf dem in diesen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven Verwaltungskommission des investierenden Fonds einerseits und der effektiven Verwaltungskommission des Zielfonds andererseits
belasten.
Auf der Ebene von Zielfonds, in die ein Segment anlegen kann, fallen regelmässig substantielle Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die
Anleger des Fonds mitgetragen werden. Zielfonds weisen häufig neben festen Verwaltungskommissionen gewinnabhängige Kommissionen (Performance Fees) auf. Für verbundene
Zielfonds bleiben die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes vorbehalten. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice-Entschädigungen etc., die auf den für
den Fonds getätigten Anlagen in andere Anlagefonds anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens eines Segments. Bei verbundenen Zielfonds werden in der Regel keine
solchen Reduktionen, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahlt.
Die im Rahmen der Maximalkommissionen gemäss § 21 des Allgemeinen Teils des Fondsreglements und den ergänzenden Bestimmungen des Besonderen Teils des Fondsreglements
angewandten Sätze werden in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
Zusätzlich können dem Anlagefonds die weiteren in § 21 des Fondsreglements aufgeführten
Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Fondsleitung kann die ihr zustehende Verwaltungskommission wie folgt verwenden:
"A" und "U" Klasse
"I" Klasse
30%
20%
Manage-
60%
40%
Vertrieb des Fonds (inkl. Marketing)
max.
zusammen max.
90%
60%
1.20%
0.80%
Leitung des Fonds max.
Anlageverwaltung
ment) max.
(Asset
Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden institutionellen Anleger,
welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen:
•
Lebensversicherungsgesellschaften
•
Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen
•
Anlagestiftungen
•
Schweizerische Fondsleitungen
•
Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften
•
Investmentgesellschaften
- 40 -
Sodann kann die Fondsleitung aus der Verwaltungskommission an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen:
•
bewilligte Vertriebsträger
•
Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften
•
Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren
•
Vermögensverwalter
Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions")
Es bestehen keine Gebührenteilungsvereinbarungen.
Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich Retrozessionen in Form von so genannten "soft commissions" abgeschlossen.
5.6
Publikationen des Fonds
Weitere Informationen über den Anlagefonds sind im letzten Jahres- und Halbjahresbericht
enthalten.
Der Prospekt mit integriertem Fondsreglement sowie die Jahres- bzw. Halbjahresberichte
können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen
werden.
Bei einer Fondsreglementsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank
sowie der Liquidation des Anlagefonds bzw. eines Segments erfolgt die Veröffentlichung durch
die Fondsleitung im "Schweizerischen Handelsamtsblatt" ("SHAB") und in der "Finanz und
Wirtschaft".
Preisveröffentlichungen erfolgen täglich in der "Neue Zürcher Zeitung".
5.7
Zusätzliche Informationen
Informationen über die Grundlagen für die Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
der Anteile sowie weitere Angaben über die einzelnen Zielfonds, in welche investiert wird,
können von der Fondsleitung kostenlos bezogen werden. Die Fondsleitung muss auch Auskunft zu einzelnen Geschäftsvorfällen der letzten Jahre erteilen, sofern der Anleger diesbezüglich ein berechtigtes Interesse geltend macht.
5.8
Verkaufsrestriktionen
Bei einem allfälligen Vertrieb von Anteilen im Ausland gelangen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile des Fonds sind ausserhalb der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb bewilligt. Sie wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act
of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches dieses Gesetz nicht
verletzt, können Fondsanteile weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten oder
Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, Kapitalgesell-
- 41 -
schaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet
wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Der Begriff "Vereinigte Staaten" umfasst im Sinne dieses Dokumentes die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen sowie alle
Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die
Wohnsitz ausserhalb der Vereinigten Staaten haben, sind berechtigt, wirtschaftliche Eigentümer der Fondsanteile nach Massgabe der Regulation 5 des Securities Act Release No. 336863 (May 2, 1990) zu werden.
5.9
Ausführliche Bestimmungen
Alle weiteren Angaben zum Anlagefonds, wie zum Beispiel die Bewertung des Vermögens eines Segments, die Aufführung sämtlicher dem Segment des Fonds belasteten Kommissionen
und Kosten sowie die Verwendung des Erfolges, gehen im Detail aus dem Fondsreglement
(vgl. Teil II, §§ 17, 19, 20 und 23) hervor.
- 42 -
6.
Glossar
AFG
Bundesgesetz über die Anlagefonds vom 18. März 1994.
AFV
Verordnung über die Anlagefonds vom 19. Oktober 1994.
Anteil
Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen
und am Ertrag des Anlagefonds.
Axxess Segment
ZKB Axxess Vision Fonds.
Basiswert
Ein einem derivativen Finanzinstrument zugrunde liegender Wert
oder Referenzsatz.
Bonität
Einschätzung eines Schuldners oder einer Gegenpartei hinsichtlich seiner/ihrer Zahlungsfähigkeit.
Broker
Händler, der insbesondere im Auftrag und auf Rechnung von
Zielfonds Börsengeschäfte tätigt (Effektenhändler).
Closed-ended
Eine Gesellschaft, die keine Pflicht zur Rücknahme ihrer Anteile
(Aktien) zum Nettoinventarwert hat.
Commodities
Sammelbegriff für börsenmässig standardisierte gehandelte Waren und Rohstoffe. Diese werden an speziellen Warenmärkten
gehandelt. Man unterscheidet zwischen "weichen" und "harten"
Rohstoffen. Zu den weichen Rohstoffen gehören Kakao, Kaffee,
Tee, Sisal, Zucker, Soja, Korn und Schweinebäuche, zu den harten Kupfer, Zinn, Aluminium etc. Als neuere Entwicklung im Bereich der Commodities wird auf standardisierte Emissionsrechte
hingewiesen, z.B. CO2-Zertifikate.
Coupon
Schein, der Aktienurkunden und Urkunden festverzinslicher
Wertpapiere beigefügt ist. Die Bank zahlt gegen Einreichung des
Coupons die fälligen Dividenden oder Zinsen aus.
Delta
Das Delta gibt an, um wie viel sich der Wert eines Optionsscheines verändert, wenn sich der Kurs des Basiswertes um eine
Einheit verändert, wobei alle anderen Einflussfaktoren unverändert bleiben. Für Calls kann das Delta einen Wert zwischen 0
und 1 aufweisen, bei Puts liegt das Delta zwischen 0 und
-1. Das negative Vorzeichen zeigt, dass der Wert einer PutOption bei einem Anstieg des Preises für den Basiswert sinkt.
Depotbank
Bank, die für schweizerische Anlagefonds zur Aufbewahrung des
Fondsvermögens, für die Ausgaben und Rücknahmen sowie für
den Zahlungsverkehr des Anlagefonds zuständig ist. Die Depotbank wacht auch darüber, dass der Anlagefonds sich an die gesetzlich und nach Fondsreglement vorgeschriebenen Anlagerichtlinien hält.
- 43 -
Derivate bzw. derivative
Finanzinstrumente
Finanzkontrakte, deren Preis oder Wert von demjenigen eines
Basiswerts abhängt. Basiswerte können Aktien, Obligationen,
Devisen, Waren (Commodities), andere derivative Finanzinstrumente, Referenzsätze (z.B. Zinsen, Währungen) und Indices
sein. Als Derivate selber kommen Optionen, Futures, Terminkontrakte und Swaps in Betracht.
Diversifikation
Die Aufteilung einer Investition auf verschiedene Währungen,
Länder, Industriesektoren, Anlagemedien, Titel etc.
EBK
Eidgenössische Bankenkommission. Sie ist die schweizerische
Aufsichtsbehörde für Banken, Anlagefonds, Effektenhändler und
Börsen.
Effekten
Massenweise ausgegebene Wertpapiere und Wertrechte, die an
einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Emerging Markets
Schnellwachsende, in der Regel kleinere und weniger liquide
Märkte mit kürzerer Geschichte, deren Wirtschaften und Börsen
noch nicht westlichen Standard erreicht haben.
Finanz Segment
ZKB Finanz Vision Fonds.
Fondsleitung
Verwaltet Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig
und in eigenem Namen (vgl. Art. 11 Abs. 1 AFG).
Fund of Funds
Anlagefonds, der Fondsanteile anderer in- und ausländischer
Anlagefonds erwirbt.
Fundamentalanalyse
Fundamentale Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Situation,
Branchen und einzelner Unternehmen.
Futures
Standardisierte, an der Börse gehandelte Terminkontrakte. Nach
den zugrunde liegenden Basiswerten werden Commodity Futures (Warentermingeschäfte) und Financial Futures (Finanztermingeschäfte) unterschieden.
Industrie Segment
Investment Companies
ZKB Industrie Vision Fonds.
Anlageorganismen, die in gesellschaftsrechtlicher Form konstituiert sind und ihr Vermögen, indirekt das ihrer Aktionäre, verwalten.
Inventarwert
Gesamtwert der Vermögenswerte des Vermögens eines Segments bzw. des Vermögens an einem bestimmten Stichtag.
Klasse
Unterteilung eines Segments in verschiedene Klassen, welche
unterschiedliche Merkmale (Investoreneigenschaften, Ausschüttung bzw. Thesaurierung der Erträge etc.) aufweisen.
- 44 -
Konsum Segment
ZKB Konsum Vision Fonds.
Leerverkauf
Siehe Short Positionen.
Leverage
Hebelwirkung, die durch Kreditaufnahme in Verbindung mit
Long/Short Positionen oder der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten erzeugt wird.
Long Position
Kauf von Effekten, ohne dass der Käufer die Position durch den
Verkauf der gleichen Titel glattstellt (ausgleicht), wodurch eine
Wertsteigerung eintritt, wenn der Preis der Effekten steigt.
Nachhaltigkeits Segment
ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds.
Netting
Bilateriale oder Multilaterale Verrechnung durch Ermittlung von
Nettopositionen.
Nettoinventarwert
Gesamtwert aller Vermögenswerte eines Segments an einem
Stichtag, abzüglich aller Verbindlichkeiten und Kosten.
open-ended
Möglichkeit der jederzeitigen oder regelmässigen Kündigung seiner Beteilungen durch den Anleger. Verpflichtung des Anlagefonds oder eines Dritten zur Rücknahme oder zum Rückkauf von
Anteilen zum Nettoinventarwert.
Option
Recht (jedoch keine Pflicht), innerhalb einer bestimmten Zeit zu
einem im voraus bestimmten Preis, eine feste Anzahl eines bestimmten Basiswertes zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put).
Performance Fee
Erfolgsabhängige Kommission.
Pharma Segment
ZKB Pharma Vision Fonds.
Quantitative Analyse
Bewertung von Gesellschaften mit Hilfe quantitativer Modelle
Rating
Massstab für die Bonität eines Emittenten, der von RatingAgenturen nach festgelegten Kriterien vergeben wird. Die einzelnen Rating-Stufen sagen aus, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Schuldner Kapital und Zinsen bedienen kann
bzw. wird. Die Bonität wird in Buchstabenkombinationen angegeben, die höchste Bonität ist "AAA". Für den Anleger bedeutet
ein niedriges Rating ein entsprechend höheres Risiko.
Ressourcen Segment
ZKB Ressourcen Vision Fonds.
Segmente
Segmente bzw. Teilfonds eines Umbrella-Fonds.
Short Position
Verkauf von Effekten, die der Verkäufer nicht besitzt, ohne dass
diese Position durch den Kauf der gleichen Titel glattgestellt
(ausgeglichen) wird. Ein (negatives) Engagement in Effekten,
das eine Wertsteigerung erfährt, wenn deren Preis fällt.
- 45 -
Swap
Vereinbarung über den Austausch künftiger Zahlungsströme,
z.B. bezüglich Zinsen (Zinssatzswap), Währungen (Währungsswap), anderen Effekten-Positionen und/oder Verpflichtungen
oder deren Kombination. Swaps sind derivative Finanzinstrumente.
Technische Analyse
Analyse von Gesellschaften gestützt auf Trendmodelle, Angebots- und Nachfragestatistiken.
Unit Trusts
Trustrechtlich strukturierte Anlagefonds.
Value at Risk
Methode zum Schätzen der Wahrscheinlichkeit von Portfolioverlusten, welche irgendeine angegebene Proportion, die auf einer
statistischen Analyse von historischen Marktpreistrends, Wechselbeziehungen und Unbeständigkeiten basiert, überschreitet.
Vergleichsindex
Index, gestützt auf den die Performance Fee gemäss Ziff. 5.5
berechnet wird.
Vertriebsträger
Fondsleitung, Depotbank und andere Parteien, die zum Verkauf
eines Fonds ermächtigt sind und über die entsprechende Bewilligung verfügen.
Volatilität
Richtgrösse oder Masszahl für die Kursschwankungen einer Anlage in einer bestimmten Zeitperiode. Häufig durch die statistische Grösse "Standardabweichung" ausgedrückt.
Wandelanleihe
Schuldverschreibung, die ihrem Inhaber das Recht verbrieft, sie
unter bestimmten Bedingungen in eine oder mehrere Aktie/n eines Unternehmens umzutauschen.
Zielfonds
In- und ausländische Fonds, in welche ein anderer Fonds investiert. Es handelt sich dabei um open-ended oder an einer Börse
oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden
Markt gehandelte closed-ended Anlagefonds oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen aller Art, insbesondere um vertragsrechtliche Anlagefonds, Investment Companies, SICAV,
SICAF, Unit Trusts oder Limited Partnerships.
- 46 -
7.
Anhang 1
Die ergänzende Rücknahmekommission gemäss Ziff. 5.3 beläuft sich jeweils auf den folgenden Prozentsatz:
von bis
Zeitpunkt
Bei Erstausgabe
1 Monat nach Erstausgabe
2 Monate nach Erstausgabe
3 Monate nach Erstausgabe
4 Monate nach Erstausgabe
5 Monate nach Erstausgabe
6 Monate nach Erstausgabe
7 Monate nach Erstausgabe
8 Monate nach Erstausgabe
9 Monate nach Erstausgabe
10 Monate nach Erstausgabe
11 Monate nach Erstausgabe
12 Monate nach Erstausgabe
13 Monate nach Erstausgabe
14 Monate nach Erstausgabe
15 Monate nach Erstausgabe
16 Monate nach Erstausgabe
17 Monate nach Erstausgabe
18 Monate nach Erstausgabe
19 Monate nach Erstausgabe
20 Monate nach Erstausgabe
21 Monate nach Erstausgabe
22 Monate nach Erstausgabe
23 Monate nach Erstausgabe
24 Monate nach Erstausgabe
10.12.2004 bis 10.01.2005
11.01.2005 bis 10.02.2005
11.02.2005 bis 10.03.2005
11.03.2005 bis 10.04.2005
11.04.2005 bis 10.05.2005
11.05.2005 bis 10.06.2005
11.06.2005 bis 10.07.2005
11.07.2005 bis 10.08.2005
11.08.2005 bis 10.09.2005
11.09.2005 bis 10.10.2005
11.10.2005 bis 10.11.2005
11.11.2005 bis 10.12.2005
11.12.2005 bis 10.01.2006
11.01.2006 bis 10.02.2006
11.02.2006 bis 10.03.2006
11.03.2006 bis 10.04.2006
11.04.2006 bis 10.05.2006
11.05.2006 bis 10.06.2006
11.06.2006 bis 10.07.2006
11.07.2006 bis 10.08.2006
11.08.2006 bis 10.09.2006
11.09.2006 bis 10.10.2006
11.10.2006 bis 10.11.2006
11.11.2006 bis 10.12.2006
11.12.2006
Prozentsatz
7.000
6.708
6.416
6.125
5.833
5.541
5.250
4.958
4.666
4.375
4.083
3.791
3.500
3.208
2.916
2.625
2.333
2.041
1.750
1.458
1.166
0.875
0.583
0.291
0.000
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
%
Massgebend ist der Eingang des Rücknahmeantrags an einem Auftragstag bis spätestens 15.00
Uhr i.S. von Ziff. 5.3 oben.
- 47 -
8.
Anhang 2
Die Performance Fee beträgt maximal 15% der Differenz zwischen der prozentualen Entwicklung
des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung des Vergleichsindexes, berechnet auf den Inventarwert des jeweiligen Vermögens eines Segments.
Beispiel 1
Ausgangslage: Beobachtungsperiode:
Beobachtungszeitpunkt:
Anteilswert am Tag 1 von M1
Anteilswert am letzten Tag von M1*
Performance des Vergleichsindexes während M1:
1. Monat (M1)
letzter Tag M1
CHF 107.00
CHF 109.20
+ 1.10%
Berechnung der Performance Fee pro Anteil während M1:
Hypothetische Entwicklung des Anteilswerts gestützt auf Vergleichsindex:
CHF 107.00 x (101.10 : 100) = CHF 108.18
Performance Fee pro Anteil:
CHF 109.20 – CHF 108.18 = CHF 1.02 x (15 : 100) = CHF 0.1530
(* vor Performance Fee)
Beispiel 2
Ausgangslage: Beobachtungsperiode:
Beobachtungszeitpunkt:
Anteilswert am Tag 1 von M2
Anteilswert am letzten Tag von M2*
Performance des Vergleichsindexes während M2:
2. Monat (M2)
letzter Tag M2
CHF 109.20
CHF 109.65
- 0.75%
Berechnung der Performance Fee pro Anteil während M2:
Hypothetische Entwicklung des Anteilswerts gestützt auf Vergleichsindex:
CHF 109.20 x (99.25 : 100) = CHF 108.38
Performance Fee pro Anteil:
CHF 109.65 – CHF 108.38 = CHF 1.27 x (15 : 100) = CHF 0.1905
(* vor Performance Fee)
Beispiel 3
Ausgangslage: Beobachtungsperiode:
Beobachtungszeitpunkt:
Anteilswert am Tag 1 von M3
Anteilswert am letzten Tag von M3*
Performance des Vergleichsindexes während M3:
3. Monat (M3)
letzter Tag M3
CHF 109.65
CHF 107.55
- 2.50%
Berechnung der Performance Fee pro Anteil während M3:
Hypothetische Entwicklung des Anteilswerts gestützt auf Vergleichsindex:
CHF 109.65 x (97.50 : 100) = CHF 106.91
- 48 -
Performance Fee pro Anteil:
CHF 107.55 – CHF 106.91 = CHF 0.64 x (15 : 100) = CHF 0.069
(* vor Performance Fee)
Beispiel 4
Ausgangslage: Beobachtungsperiode:
Beobachtungszeitpunkt:
Anteilswert am Tag 1 von M5
Anteilswert am letzten Tag von M5*
Performance des Vergleichsindexes während M5:
5. Monat (M5)
letzter Tag M5
CHF 112.40
CHF 111.70
+ 0.50%
Berechnung der Performance Fee pro Anteil während M5:
Hypothetische Entwicklung des Anteilswerts gestützt auf Vergleichsindex:
CHF 112.40 x (100.50 : 100) = CHF 112.96
(* vor Performance Fee)
Die Differenz zwischen der prozentualen Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil und der
prozentualen Entwicklung des Vergleichsindexes fällt nicht zu Gunsten des Anlegers aus. Folglich
ist keine Performance Fee geschuldet.
- 49 -
Teil II - Fondsreglement
Allgemeiner Teil
I.
Grundlagen
§1
Fondsname, Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank
1.
Unter der Bezeichnung ZKB Vision Fonds besteht ein Anlagefonds schweizerischen Rechts
mit mehreren Segmenten (Umbrella-Strukur) der Kategorie "Übrige Fonds" ("der Anlagefonds"
oder "der Fonds") im Sinne von Art. 2 i.V.m. Art. 35 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994 ("AFG") sowie Art. 7 der Verordnung über die Anlagefonds vom 19.
Oktober 1994 ("AFV"). Für jedes Segment werden als Anhang zu diesem Fondsreglement ergänzende Bestimmungen in einem Besonderen Teil festgelegt. Der Allgemeine Teil und die
ergänzenden Bestimmungen des Besonderen Teils bilden insgesamt das Fondsreglement
dieses Anlagefonds.
Es bestehen zur Zeit folgende Segmente:
-
ZKB Pharma Vision Fonds,
ZKB Finanz Vision Fonds,
ZKB Axxess Vision Fonds,
ZKB Ressourcen Vision Fonds,
ZKB Konsum Vision Fonds,
ZKB Industrie Vision Fonds,
ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds.
2.
Der Anlagefonds wird von der Balfidor Fondsleitung AG, mit Sitz in Basel, als Fondsleitung
verwaltet.
3.
Die Aufbewahrung des Fondsvermögens ist der Zürcher Kantonalbank, mit Sitz in Zürich, als
Depotbank übertragen.
II.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
§2
Der Kollektivanlagevertrag
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleger einerseits und der Fondsleitung und der Depotbank andererseits werden durch das vorliegende Fondsreglement und die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene über den Kollektivanlagevertrag im Sinne von
Art. 6ff. AFG, geordnet.
§3
Die Fondsleitung
1.
Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen
sowie über die Höhe der flüssigen Mittel. Bei der Auswahl der Anlagen der einzelnen Segmente stützt sie sich jeweils auf Selektions- und Kontrollverfahren, die für die Bedürfnisse der einzelnen Segmente des Fonds entwickelt wurden und im Prospekt erläutert werden. Sie berechnet den Inventarwert und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Die Fondsleitung macht alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.
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2.
Die Fondsleitung und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
3.
Die Fondsleitung kann bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse im Sinne von § 19 Ziff. 5
im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile jedes Segments vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben.
4.
Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Segmente die Anlageentscheide sowie weitere
Teilaufgaben delegieren, soweit dies gesetzlich zulässig und im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie ist namentlich berechtigt, die Fällung der laufenden Anlageentscheide für alle oder einzelne Segmente an die Depotbank zu delegieren, sofern diese Tätigkeit bei
der Depotbank durch Mitarbeiter in Organisationseinheiten ausgeführt wird, die nicht mit der
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Depotbank befasst sind. Für Handlungen ihrer
Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.
5.
Die Fondsleitung kann gemeinsam mit der Depotbank eine Änderung dieses Fondsreglements
sowie die Auflage weiterer Segmente bei der Aufsichtsbehörde beantragen.
6.
Die Fondsleitung kann einzelne Segmente mit anderen Segmenten oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von § 27 vereinigen oder den Anlagefonds oder einzelne
Segmente gemäss den Bestimmungen von § 28 auflösen.
7.
Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in §§ 20 und 21 vorgesehenen Kommissionen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Kollektivanlagevertrages
eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
§4
Die Depotbank
1.
Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf.
2.
Die Depotbank und ihre Beauftragten wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger.
3.
Die Depotbank kann Dritte im In- oder Ausland mit der Verwahrung des Fondsvermögens beauftragen. Ihre Haftung wird dadurch nicht aufgehoben. Bei Treuhandanlagen geht das Erfüllungs- und Transferrisiko aufgrund des Treuhandvertrages zulasten des Vermögens des entsprechenden Segments.
4.
Soweit die Anlage des Fondsvermögens in Anteilen anderer Anlagefonds oder offener oder
geschlossener Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion ("Zielfonds") erfolgt, obliegt die Verwahrung von deren Vermögenswerten den jeweiligen Zielfonds. Die Depotbank haftet nicht für die Aufbewahrung des Vermögens der einzelnen Zielfonds, sofern sie
nicht gleichzeitig als Depotbank eines Zielfonds fungiert.
5.
Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung und die von dieser mit der Erfüllung von
Teilaufgaben betrauten Personen das Gesetz und das Fondsreglement beachten, namentlich
hinsichtlich der Anlageentscheide, der Berechnung des Wertes der Anteile und der Verwendung des Erfolges. Für die Auswahl der einzelnen Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.
6.
Die Depotbank besorgt die Ausgabe und die Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für den Anlagefonds.
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7.
Die Depotbank hat Anspruch auf die in §§ 20 und 21 vorgesehenen Kommissionen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Kollektivanlagevertrages
eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
§5
Der Anleger
1.
Der Anleger erwirbt durch seine Einzahlung Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Erfolg eines Segments des Anlagefonds. Seine Forderung ist in
Anteilen einer Anteilsklasse eines Segments begründet.
Der Anleger ist nur am Vermögen und am Erfolg derjenigen Klassen desjenigen Segments berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf das einzelne Segment entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das entsprechende Segment des Fonds.
2.
Der Anleger ist nur zur Einzahlung des von ihm gezeichneten Anteils in den Anlagefonds verpflichtet. Seine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Anlagefonds ist ausgeschlossen.
3.
Der Anleger kann den Kollektivanlagevertrag jederzeit kündigen, indem er die Auszahlung
seines Anteils am Anlagefonds in bar verlangt. Vorbehalten bleiben die Kündigungsfristen gemäss § 19 Ziff. 2 unten. Sofern Anteilscheine ausgegeben wurden, hat er diese mit der Rücknahmeerklärung zurückzugeben.
4.
Der Anleger erhält von der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile sowie weitere Angaben über die einzelnen Zielfonds. Macht der Anleger ein berechtigtes Interesse an näheren
Angaben über einzelne Geschäftsvorfälle vergangener Jahre geltend, so erteilt ihm die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft.
§6
Anteile und Anteilsklassen
1.
Die Fondsleitung kann für jedes Segment verschiedene Klassen von Anteilen schaffen, Klassen aufheben oder vereinigen. Die verschiedenen Klassen werden mit einem Namenszusatz,
wie "A" Klasse, "I" Klasse oder "U" Klasse gekennzeichnet. Klassen unterscheiden sich nach
Merkmalen wie der Ausschüttung bzw. Thesaurierung ihrer Erträge. Überdies können Klassen
für Retailanteile und Anteile für institutionelle Anleger, mit jeweils unterschiedlichen Kommissionssätzen und unterschiedlicher Mindestanlage, gebildet werden. Alle Klassen von Anteilen
eines Segments berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden
Segments, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich
ausfallen und die verschiedenen Klassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. "U" Klasse Anteile werden im Zusammenhang mit Tauschangeboten von Aktien von Investmentgesellschaften in Anteile eines Segments ausgegeben. Sie
weisen neben der allgemeinen Rücknahmekommission eine zusätzliche Rücknahmekommission auf, die zeitlich degressiv ausgestaltet ist.
2.
Die Anteile des entsprechenden Segments und der entsprechenden Klassen werden unverzüglich nach Eingang des Zeichnungspreises bei der Depotbank durch diese zugeteilt und
ausgegeben.
3.
Es bestehen je Segment die im Besonderen Teil aufgeführten Anteilsklassen.
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4.
Die Fondsleitung kann jederzeit weitere Anteilsklassen schaffen. Dies bedingt eine Änderung
der entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils des Fondsreglements.
5.
Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger
kann die Aushändigung eines auf den Inhaber lautenden Anteilscheins unter Kostenfolge verlangen. Bei Fraktionsanteilen besteht hingegen kein Anspruch auf deren Verurkundung.
6.
Der Prospekt präzisiert, ob und zu welchen Bruchteilen Fraktionsanteile ausgegeben werden.
7.
Die Fondsleitung ist berechtigt, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen im Sinne
von § 19 unten zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse desselben Segments umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllt. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, kann die
Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch
in eine andere Anteilsklasse desselben Segments oder, sofern dies nicht möglich ist, eine
zwangsweise Rücknahme der betreffenden Anteile vornehmen.
III.
Richtlinien der Anlagepolitik
A.
Anlagegrundsätze
§7
Einhaltung der Anlagevorschriften
1.
Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Gesamtvermögen des entsprechenden Segments zu Verkehrswerten und
sind nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Liberierungsdatum der Erstemission des entsprechenden Segments ständig einzuhalten.
2.
Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen oder Veränderungen des Vermögens des entsprechenden Segments über- bzw. unterschritten, so müssen die Anlagen unter
Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb angemessener Frist auf das zulässige Mass
zurückgeführt werden.
§8
Anlageziel und Anlagepolitik
1.
Das Anlageziel jedes Segments ist im Besonderen Teil dieses Reglements genannt.
2.
Der Fonds unterscheidet sich von Effektenfonds dadurch, dass seine Segmente zur Erzielung
von Erträgen in einem erwarteten Umfeld fallender Kurse in beschränktem Umfange auch direkt oder indirekt Leerverkäufe (Short Sales) von Aktien hochkapitalisierter Gesellschaften,
Exchange Traded Funds oder Aktienindices tätigen und zur Erhöhung des Ertragspotentials
das Portfolio durch Kreditaufnahme oder Verwendung derivativer Finanzinstrumente in beschränktem Umfang mit Hebelwirkung (Leverage) versehen werden kann. Überdies können
einzelne Segmente zur Beimischung in Beteiligungsinstrumente nicht kotierter Gesellschaften
und in Commodities-Derivate investieren. Die Risiken der Anlagen der Segmente des Fonds
liegen damit rechtlich über den Anlagerisiken von Effektenfonds. Der Umfang dieser Geschäfte liegt indes signifikant unter dem sogenannte Hedge Fonds charakterisierenden Mass. Die
spezifischen Risiken der Anlagen der Segmente dieses Fonds sind im Prospekt offen zu legen
und im Detail zu erläutern.
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3.
Das Vermögen der Segmente kann grundsätzlich in folgende Anlagen investiert werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere- und -wertrechte (ohne Private Equity i.S. von lit. c unten)
(aa)
Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine etc.) von Gesellschaften weltweit, einschliesslich Gesellschaften aus
Emerging Markets Ländern;
(ab)
Indexzertifikate und Indexbaskets, denen direkt oder indirekt Anlagen gemäss lit.
aa oben zugrunde liegen, und deren Wert vom Preis der zugrunde liegenden
Vermögenswerte oder von Referenzsätzen abgeleitet wird;
(ac)
andere derivative Finanzinstrumente, denen direkt oder indirekt Anlagen gemäss
lit. aa oben zugrunde liegen, einschliesslich Volatilitätszertifikate;
(ad)
Strukturierte Finanzprodukte oder Investment-Zertifikate ohne Kapitalgarantie,
denen direkt oder indirekt Anlagen gemäss litt. aa bis ac oben zugrunde liegen;
(ae)
Anteile bzw. Aktien von geschlossenen Anlagefonds oder Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, einschliesslich Exchange Traded
Funds, Investment- oder Beteiligungsgesellschaften, von Emittenten weltweit, die
ihr Vermögen in Anlagen gemäss litt. aa bis ad oben anlegen;
(af)
Anteile bzw. Aktien von offenen Anlagefonds oder anderen offenen Organismen
für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, die ihr Vermögen in Anlagen
gemäss litt. aa bis ae oben anlegen.
Die Anlagen gemäss litt. aa bis ae oben müssen dabei an einer Börse oder an einem
anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 7 und 8 und § 13 unten.
Anlagen gemäss litt. aa bis ac dürfen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von §§ 10,
13, 15 und 16 leer verkauft bzw. Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden, die wirtschaftlich einem Leerverkauf gleichkommen, sowie mit Hebelwirkung versehen werden.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte
(ba)
Forderungswertpapiere und -wertrechte (Obligationen, Notes, Optionsanleihen,
Wandelanleihen, Schuldverschreibungen, die durch Anlagen besichert sind) von
privaten und öffentlichrechtlichen Schuldnern weltweit, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten. Anlagen können auch in Instrumenten von Emerging
Markets Schuldnern und in Instrumenten von Schuldnern minderer Qualität und
höherer Rendite ("High Yield Bonds") erfolgen;
(bb)
Indexzertifikate und Indexbaskets, denen direkt oder indirekt Anlagen gemäss lit.
ba oben zugrunde liegen und deren Wert vom Preis der zugrunde liegenden
Vermögenswerte oder von Referenzsätzen abgeleitet wird;
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(bc)
andere derivative Finanzinstrumente, denen direkt oder indirekt Anlagen gemäss
lit. ba oben oder Zinssätze zugrunde liegen;
(bd)
Strukturierte Finanzprodukte oder Investment-Zertifikate mit Kapitalgarantie, von
Emittenten weltweit;
(be)
Anteile bzw. Aktien von geschlossenen Anlagefonds oder Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, einschliesslich Exchange Traded
Funds und Investmentgesellschaften, von Emittenten weltweit, die ihr Vermögen
in Anlagen gemäss litt. ba bis bd oben anlegen;
(bf)
Anteile bzw. Aktien von offenen Anlagefonds, die ihr Vermögen in Anlagen gemäss litt. ba bis bc oben anlegen.
Die Anlagen gemäss litt. ba bis be oben müssen dabei an einer Börse oder an einem
anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 7 und 8 und § 13 unten.
(c)
(d)
Direkte und indirekte Anlagen in Private Equity
(ca)
Beteiligungswertpapiere und -wertrechte (Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine etc.) von Gesellschaften weltweit, die weder an einer Börse noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden (Private Equity);
(cb)
Anteile bzw. Aktien von geschlossenen Anlagefonds, Investmentgesellschaften,
Beteiligungsgesellschaften oder anderen geschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, die nach dem Recht irgendeines Staates errichtet wurden, die überwiegend in Anlagen gemäss lit. ca oben investieren.
(cc)
Anteile bzw. Aktien offener Anlagefonds oder anderer offener Organismen für
gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, deren Anteile periodisch auf der
Grundlage ihres Inventarwertes zurückgenommen oder zurückgekauft werden,
die überwiegend in Anlagen gemäss lit. ca oben investieren.
Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe
(da)
Edelmetalle in standardisierter Form;
(db)
derivative Finanzinstrumente, denen direkt oder indirekt Edelmetalle zugrunde
liegen;
(dc)
derivative Finanzinstrumente, denen direkt oder indirekt standardisierte Waren
(Commodities) zugrunde liegen, sofern sie die Anforderungen von § 13 unten erfüllen;
(dd)
Strukturierte Finanzprodukte ohne Kapitalgarantie und Zertifikate, denen direkt
oder indirekte Edelmetalle oder Commodities zugrunde liegen, von Emittenten
weltweit;
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(de)
Aktien und andere Beteiligungswertpapiere und -wertrechte von Gesellschaften
weltweit, die überwiegend in der Produktion, in der Verarbeitung von oder im
Handel mit Edelmetallen oder Rohstoffen tätig sind;
(df)
Anteile bzw. Aktien von geschlossenen Anlagefonds oder Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, einschliesslich Investment- bzw. Beteiligungsgesellschaften, von Emittenten weltweit, die direkt oder indirekt in Anlagen gemäss litt. da bis de oben anlegen;
(dg)
Anteile bzw. Aktien von offenen Anlagefonds, die ihr Vermögen in Anlagen gemäss litt. da bis df oben anlegen.
Die Anlagen gemäss litt. da bis df oben müssen dabei an einer Börse oder an einem
anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 7 und 8 und § 13 unten.
(e)
Indirekte Anlagen in Immobilien
(ea)
Beteiligungswertpapiere und -wertrechte von Immobiliengesellschaften (einschliesslich REITs, Real Estate Investment Trusts) weltweit;
(eb) derivative Finanzinstrumente im Sinne von § 13 unten, denen direkt oder indirekt
Anlagen gemäss litt. ea oben oder in der Praxis allgemein anerkannte Immobilienmarktindices zugrunde liegen.
Die Anlagen gemäss litt. ea und eb oben müssen dabei an einer Börse oder an einem
anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 9 unten.
Anlagen gemäss litt. ea und eb oben, die gleichzeitig die Voraussetzungen von § 10 Ziff.
2 erfüllen, dürfen, unter Vorbehalt der Bestimmungen von §§ 10, 13, 15 und 16, leer
verkauft bzw. Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden, die wirtschaftlich einem Leerverkauf gleichkommen, sowie mit Hebelwirkung versehen werden.
(f)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, umfassend:
(fa)
Devisenguthaben bei Banken;
(fb)
Kauf und Verkauf von Devisen auf Spot-Basis;
(fc)
Kauf und Verkauf von Devisen auf Termin-Basis;
(fd)
Kauf und Verkauf von Call- oder Put-Optionen auf Devisen und Devisen-Futures;
(fe)
Eingehen von Devisen-Swaps;
(ff)
Eingehen von Devisen-Futures;
(fg)
Kombination von Transaktionen gemäss litt. fb bis ff oben.
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Die Fondsleitung darf Anlagen gemäss dieser lit. f, unter Vorbehalt der Bestimmungen
von §§ 10, 13 und 16, leer verkaufen bzw. Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten tätigen, die wirtschaftlich einem Leerverkauf gleichkommen.
(g)
4.
Kurzfristige liquide Anlagen
(ga)
Gelder, die auf Sicht oder Zeit (maximal 12 Monate) bei Banken im In- und Ausland
als Anlagen platziert werden, einschliesslich Treuhandanlagen bei Banken im Ausland (wobei die Depotbank die Anlagen als Treuhänderin und auf Risiko des Fonds
anlegt), die auf eine frei konvertierbare Währung lauten;
(gb)
Geldmarktinstrumente von Emittenten weltweit, die auf eine frei konvertierbare
Währung lauten. Geldmarktinstrumente sind dabei Forderungsinstrumente, deren
Laufzeit oder Restlaufzeit 360 Tage nicht überschreitet sowie Geldmarktbuchforderungen. Geldmarktinstrumente müssen liquide und bewertbar sein sowie an einer
Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt
gehandelt werden. Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem
anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden,
dürfen nur erworben werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 2 AFV
erfüllt sind. Für die Festlegung der Laufzeit wird bei Instrumenten mit variablem
Zinssatz auf den Tag abgestellt, an dem deren Zinssatz angepasst wird.
Anteile bzw. Aktien von offenen Anlagefonds oder von Organismen für gemeinsame Anlagen
mit ähnlicher Funktion gemäss Ziff. 3 litt. af, bf, cc und dg oben umfassen Anteile (bzw. Aktien)
von Anlagefonds bzw. Anlageorganismen, die nach dem Recht irgendeines Staates errichtet
sind, die zum gewerbsmässigen Vertrieb in der Schweiz bewilligt sein können oder nicht, die
auf eine frei konvertierbare Währung lauten und bei denen die Auszahlung von Rücknahmeoder Rückkaufbetreffnissen keinen Beschränkungen unterliegt. Soweit solche Anlagefonds
oder Anlageorganismen in ihrem Heimatstaat einer Aufsicht unterliegen, wird diese nicht notwendigerweise im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AFG nach der Praxis der Schweizer Aufsichtsbehörde als "gleichwertig" eingestuft. Die Anteile bzw. Aktien müssen periodisch zu ihrem inneren Wert zurückgenommen oder zurückgekauft werden.
Anteile bzw. Aktien von geschlossenen Anlagefonds oder von Organismen für gemeinsame
Anlagen mit ähnlicher Funktion gemäss Ziff. 3 litt. ae, be, cb und df oben umfassen Anteile
(bzw. Aktien) von Anlagefonds bzw. Anlageorganismen, die nach dem Recht irgendeines
Staates errichtet sind, die zum gewerbsmässigen Vertrieb in der Schweiz bewilligt sein können
oder nicht und die auf eine frei konvertierbare Währung lauten. Geschlossene Anlagefonds
bzw. Organismen unterliegen in ihrem Heimatstaat überwiegend keiner Aufsicht. Soweit solche Anlagefonds oder Anlageorganismen in ihrem Heimatstaat einer Aufsicht unterliegen, wird
diese nicht notwendigerweise im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AFG nach der Praxis der Schweizer
Aufsichtsbehörde als "gleichwertig" eingestuft.
Bei den Anlageorganismen gemäss Ziff. 3 litt. ae, af, be, bf, df und dg oben darf es sich nicht
um solche handeln, die nach Schweizer Recht als "Übriger Fonds mit besonderem Risiko"
qualifizieren.
5.
Die Rechtsform der Anlageorganismen gemäss Ziff. 3 litt. ae, af, be, bf, cb, cc, df und dg oben
ist irrelevant. Es kann sich namentlich um vertragsrechtliche Anlagefonds, Anlagefonds in gesellschaftsrechtlicher Form, um Unit Trusts oder Limited Partnerships handeln.
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6.
Die Fondsleitung kann Anteile (bzw. Aktien) von offenen Anlagefonds oder anderen offenen
Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion sowohl aus Ausgabe wie auf
dem Sekundärmarkt erwerben und Anteile (bzw. Aktien) sowohl zurückgeben wie auf dem Sekundärmarkt veräussern.
7.
Bis zu insgesamt 10% des Vermögens eines Segments dürfen von der Fondsleitung in Wertpapiere und Wertrechte angelegt werden, die nicht an einer Börse oder an einem geregelten,
dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die keine offenen Anlagefonds,
Private Equity i.S. von Ziff. 3 lit. c oben, Geldmarktinstrumente oder derivative Finanzinstrumente sind, die aber ihren Merkmalen nach Effekten gleichgestellt werden können, die veräusser- und übertragbar sind und deren Wert bei jeder Ausgabe oder Rücknahme der Anteile
bestimmt werden kann.
8.
Effekten aus Neuemissionen, bei denen die Zulassung an einer Börse oder an einem anderen
geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen
und spätestens innerhalb eines Jahres vollzogen wird, werden an einer Börse oder an einem
anderen geregelten Markt gehandelten Effekten gleichgestellt. Wird die Zulassung nicht innerhalb dieser Frist erlangt, sind sie in die Begrenzung gemäss Ziff. 7 oben einzubeziehen oder
innerhalb eines Monats zu verkaufen.
9.
Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von § 21 Ziff. 6 Anteile anderer Effektenfonds oder
anderer Anlagefonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer
Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung
oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der
Stimmen verbunden ist.
10.
Der Besondere Teil dieses Reglements kann für einzelne Segmente abweichende Beschränkungen vorsehen.
§9
Flüssige Mittel
Die Fondsleitung darf zusätzlich angemessene flüssige Mittel in den Anlagewährungen des
betreffenden Segments halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen
aus Pensionsgeschäften auf Sicht und Zeit mit Laufzeit bis zu zwölf Monaten. Die flüssigen
Mittel können jeweils einen höheren Anteil erreichen, wenn der Zeitpunkt für Anlagen gemäss
§ 8 oben ungünstig erscheint oder zur Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten gemäss § 13 unten.
B.
Anlagetechniken und Anlageinstrumente
§ 10
Leerverkäufe
1.
Die Fondsleitung kann für Rechnung eines Segments unter den nachstehenden Bedingungen
Leerverkäufe tätigen bzw. Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten eingehen, die
wirtschaftlich Leerverkäufen entsprechen. Beim Leerverkauf von Effekten besteht ein theoretisch unbegrenztes Risiko, weil die verkauften Effekten zu einem späteren Zeitpunkt zu einem
Preis zurückgekauft werden müssen, der unbeschränkt steigen kann. Bei der Tätigung von
Transaktionen in derivativen Finanzinstrumenten, die wirtschaftlich Leerverkäufen entsprechen, kann (i) ein unbeschränktes Risiko vorliegen, (ii) sich das Risiko auf den Verlust einer
bezahlten Prämie beschränken (z.B. Kauf einer ungedeckten Put Option) oder (iii) auf den
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Wert der einem derivativen Finanzinstrument zugrunde liegenden Effekte im Zeitpunkt der Tätigung der Geschäfte oder in einem anderen Stichzeitpunkt beschränken.
2.
Gegenstand von Leerverkäufen können ausschliessliche folgende Anlagen bilden:
(a)
Aktien von hochkapitalisierten Gesellschaften mit normalerweise hoher Marktliquidität;
(b)
Derivative Finanzinstrumente, denen Anlagen i.S. von lit. a oben zugrunde liegen;
(c)
Exchange Traded Funds;
(d)
Derivative Finanzinstrumente, denen Anlagen i.S. von lit. c oben oder Aktienindices
zugrunde liegen;
(e)
Devisen im Rahmen von § 8 Ziff. 3 lit. f oben.
3.
Für den Umfang der Risikoaussetzung aus Leerverkäufen wird auf § 16, für den Maximalbetrag der bezahlten Prämien auf § 17 Ziff. 3 unten verwiesen.
§ 11
Effektenleihe
1.
Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse kotiert sind
oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten jeder
Art gebunden oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden.
2.
Die Fondsleitung kann die Effekten einem Borger ausleihen ("Principal-Geschäft") oder einen
Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertretung ("Finder-Geschäft") einem Borger zur
Verfügung zu stellen.
3.
Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern, wie Banken, Broker und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.
4.
Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen
kann, darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Titelgattung (Valor) nicht mehr als 50% ausleihen, und die effektive Dauer der Effektenleihe ist auf 30 Kalendertage beschränkt. Sichert
hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am
gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten
verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Titelgattung (Valor) ausgeliehen werden. Die effektive Dauer der Effektenleihe ist in diesem Fall unbeschränkt.
5.
Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches von Effekten gleicher Art, Menge und Güte zu Gunsten
der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen. Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und uneingeschränkte
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Vergütung der während der Ausleihe anfallenden Erträge sowie die Geltendmachung anderer
Rechte.
6.
Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und
überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt
auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten.
7.
Die Fondsleitung kann in Zusammenhang mit Leeverkäufen (vgl. § 10 oben) als Borger Effekten ausleihen.
§ 12
Pensionsgeschäfte
1.
Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensionsgeschäfte können entweder als "Repo" oder als "Reverse Repo" getätigt werden.
Mit einem "Repo" verkauft die Fondsleitung zwecks Geldbeschaffung Effekten aus dem
Fondsvermögen und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art, Menge und Güte auf einen
zukünftigen, bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt hin zurückzukaufen.
Das "Repo" ist aus der Sicht der Gegenpartei ein "Reverse Repo". Mit einem "Reverse Repo"
erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten
gleicher Art, Menge und Güte auf einen zukünftigen, bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt
hin zurückzuverkaufen.
2.
Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei abschliessen ("PrincipalGeschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter
Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter Stellvertretung ("Finder-Geschäft") Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen.
3.
Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern, wie Banken, Broker und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung
des Pensionsgeschäfts gewährleisten.
4.
Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen
der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market) und besorgt auch während
der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten.
5.
Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten im Rahmen eines "Repo" verkaufen, die
an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden
Markt gehandelt werden. Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen
Finanzinstrumenten jeder Art gebunden, ausgeliehen oder im Rahmen von "Reverse Repos"
übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht verkauft werden.
6.
Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich
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verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Titelgattung (Valor) nicht mehr als
50% für "Repos" verwenden, und die effektive Dauer des Repo ist auf 30 Kalendertage beschränkt. Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich
zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in
Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Titelgattung (Valor) für Repos verwendet werden. Die effektive Dauer des Repo ist in diesem
Fall unbeschränkt.
7.
"Repos" gelten als Kreditaufnahme gemäss § 14, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für
die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem
Abschluss eines "Reverse Repo" verwendet.
8.
Die Fondsleitung darf im Rahmen eines "Reverse Repo" nur fest oder variabel verzinsliche Effekten erwerben, die vom Bund, den Kantonen oder Gemeinden begeben oder garantiert werden oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindest-Rating
aufweisen.
9.
Forderungen aus "Reverse Repo" gelten als flüssige Mittel gemäss § 9 und nicht als Kreditgewährung gemäss § 14.
§ 13
Derivative Finanzinstrumente
1.
Die Fondsleitung darf derivative Finanzinstrumente zum aktiven Einsatz im Rahmen der Anlagepolitik und zur Absicherung von Währungsrisiken einsetzen. Dabei können nach Massgabe von § 10 oben Leerverkäufe von derivativen Finanzinstrumenten und Transaktionen in
derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden, die einem Leerverkauf gleichkommen. § 16
unten definiert, in welchem Umfange Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten
eingegangen werden können. Die Fondsleitung sorgt dafür, dass der Einsatz von derivativen
Finanzinstrumenten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen den in diesem Reglement sowie im Prospekt dargestellten Anlagecharakter des
Anlagefonds nicht verändert.
2.
Die Anlagebeschränkungen müssen auch unter Einbezug der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente eingehalten werden (vgl. § 16 Risikoverteilung und Risikobeschränkung).
3.
Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte (massgeschneiderte) derivative Finanzinstrumente einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder aber auch OTC (Over-the-Counter) abschliessen.
4.
Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit Banken oder Finanzinstituten abschliessen,
welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des
Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat
erstere das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindest-Rating aufzuweisen.
5.
Ist für ein OTC gehandeltes derivatives Finanzinstrument kein Marktpreis erhältlich, so muss
der Preis im Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs sowie an jedem Bewertungstag transparent
bestimmt werden können und jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen
und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens
zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung der Bonität, der
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Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind zu dokumentieren.
6.
Die Fondsleitung kann insbesondere Derivat-Grundformen wie Call-Optionen, Put-Optionen,
Termingeschäfte (Futures), Swaps, Credit Default Swaps (CDS), Total Return Swaps, Devisentermingeschäfte und Forward Rate Agreements einsetzen. Sie kann zusätzlich zu diesen
Geschäften auch Kombinationen von Derivat-Grundformen, derivative Finanzinstrumente, deren ökonomische Wirkungsweise nicht durch eine Derivat-Grundform beschrieben werden
kann (exotische Derivate), sowie strukturierte Finanzprodukte einsetzen.
7.
Die Fondsleitung kann die mit dem Obligationen- und/oder Geldmarktportefeuille eines Segments verbundenen Kreditrisiken durch den Einsatz von Kreditderivaten verwalten. Sie kann
zu Absicherungszwecken engagementreduzierende Kreditderivate einsetzen (Übertragung
von Kreditrisiken auf eine Gegenpartei). Die Fondsleitung kann durch den Abschluss von engagementerhöhenden Kreditderivaten jedoch auch zusätzliche Kreditrisiken übernehmen.
Setzt die Fondsleitung Kreditderivate ein, so müssen die Referenzschuldner derselben Beteiligungs- oder Forderungswertpapiere oder -wertrechte ausstehend haben, die an einer Börse
oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Der Einsatz von Credit-Linked-Notes als Anlage ist zulässig, wenn das zugehörige Kreditderivat gemäss den Bestimmungen dieses Reglements zulässig ist.
8.
Die Fondsleitung darf in Verbindung mit Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 litt. ae, af, be, bf, cb, cc, df
und dg oben derivative Finanzinstrumente ausschliesslich zur Absicherung von Währungsrisiken einsetzen. Die Fondsleitung kann das Währungsrisiko von Anlagen, die nicht auf die
Rechnungseinheit des Fonds lauten, gegen die Rechnungseinheit des Fonds absichern, ist
jedoch dazu nicht verpflichtet. Die Fondsleitung beabsichtigt, nur bei Vorliegen besonderer
Umstände eine solche Absicherung vorzunehmen. Zu Absicherungszwecken darf die Fondsleitung Call-Optionen und Futures auf Devisen verkaufen, Put-Optionen auf Devisen kaufen
und Devisentermingeschäfte sowie Devisenswaps einsetzen. Dabei muss die Währung des
Absicherungsgeschäfts mit der Währung der abzusichernden Basiswerte übereinstimmen.
Transaktionen über eine Drittwährung (cross-hedges) sind zulässig, sofern der gleiche Zweck
wie mit einer Direktabsicherung erreicht wird und gegenüber einer solchen gesamthaft keine
Mehrkosten entstehen. Der Betrag des Absicherungsgeschäftes darf im Zeitpunkt seines Abschlusses den Verkehrswert der abzusichernden Basiswerte nicht übersteigen.
§ 14
Aufnahme und Gewährung von Krediten
1.
Die Fondsleitung darf für Rechnung des Anlagefonds keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss § 11 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repos gemäss § 12 gelten nicht als
Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen.
2.
Die Fondsleitung darf sowohl für Anlagezwecke als auch zur Befriedigung von Rücknahmebegehren für höchstens 25% des Vermögens eines Segments Kredite zu marktkonformen Bedingungen aufnehmen. Das als Repo ausgestaltete Pensionsgeschäft gemäss § 12 gilt als
Kreditaufnahme.
§ 15
Belastung des Fondsvermögens
1.
Die Fondsleitung darf zur Sicherstellung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten gemäss § 13 oben und/oder zur Sicherung der Kreditaufnahmen nach
§ 14 Ziff. 2 oben das Vermögen des Segments mit Pfandrechten belasten oder zur Sicherung
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übereignen. Weder die Fondsleitung noch die Depotbank dürfen aber mehr als 25% des
Fondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
2.
Die Belastung des Fondsvermögens mit Bürgschaften ist nicht gestattet.
C.
Anlagebeschränkungen
§ 16
Risikoverteilung und Risikobeschränkung
1.
Für die nachfolgende Umschreibung der Risikobeschränkungs- und Risikoverteilungsparameter gelten folgende Definitionen:
(a)
Die Risikoaussetzung (Exposure) von Derivaten, denen nicht Devisen zugrunde liegen,
ist gemäss § 18 Ziff. 8 unten zu berechnen, diejenigen von Derivaten, denen Devisen
zugrunde liegen, gemäss § 18 Ziff. 9 unten.
(b)
Das Risikoaussetzung Long einer einzelnen (direkten oder indirekten) Anlage ergibt
sich aus der Summe der Verkehrswerte der betreffenden Long-Positionen (positives
Vorzeichen) bzw. der (positiven) Risiko-Aussetzungswerte der betreffenden DerivatPositionen mit positiver Risikoaussetzung (Long-Positionen in Derivaten mit positivem
Delta oder Short-Positionen in Derivaten mit negativem Delta), allenfalls saldiert mit den
(negativen) Verkehrswerten allfälliger Short-Positionen bzw. den (negativen) Risikoaussetzungswerten allfälliger Derivat-Positionen mit negativer Risikoaussetzung (LongPositionen in Derivaten mit negativem Delta oder Short-Positionen in Derivaten mit positivem Delta) in derselben Anlage.
(c)
Die Risikoaussetzung Long mehrerer oder aller (direkten oder indirekten) Anlagen ergibt
sich aus der Summe der Risikoaussetzungswerte der betreffenden einzelnen Anlagen
gemäss lit. b.
(d)
Die Risikoaussetzung Short einer einzelnen (direkten oder indirekten) Anlage ergibt sich
aus der Summe der Verkehrswerte der betreffenden Short-Positionen (negatives Vorzeichen) bzw. der (negativen) Risikoaussetzungswerte der betreffenden DerivatePositionen mit negativer Risikoaussetzung (Long-Positionen in Derivaten mit negativem
Delta oder Short-Positionen in Derivaten mit positivem Delta), allenfalls saldiert mit den
(positiven) Verkehrswerten allfälliger Long-Positionen bzw. den (positiven) Risikoaussetzungswerten allfälliger Derivat-Positionen mit positiver Risikoaussetzung (LongPositionen in Derivaten mit positivem Delta oder Short-Positionen in Derivaten mit negativem Delta) in derselben Anlage.
(e)
Die Risikoaussetzung Short mehrerer oder aller (direkten oder indirekten) Anlagen ergibt sich aus der Summe der Risikoaussetzungswerte der betreffenden einzelnen Anlagen gemäss lit. d.
(f)
Die Netto-Risikoaussetzung einer Anlagekategorie (vgl. Ziff. 2 lit. b unten) ist der Saldo
aus der Risikoaussetzung Long (positiv) und der Risikoaussetzung Short (negativ) dieser Anlagekategorie.
(g)
Die Gesamt-Risikoaussetzung aller Anlagen ist die Summe aus der Risikoaussetzung
Long plus dem Absolutbetrag der Risikoaussetzung Short aller Anlagen, wie in den litt.
b und d oben definiert.
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(h)
Das Gesamtengagement des Fonds im Verhältnis zu einer Gegenpartei umfasst sämtliche Verpflichtungen dieser Partei aus:
(ha)
Wertpapieren, Wertrechten, Geldmarkinstrumenten und anderen Forderungsund Beteiligungsinstrumenten;
(hb)
flüssigen Mitteln, die nicht bei der Depotbank gehalten werden;
(hc)
derivativen Finanzinstrumenten (einschliesslich Warrants, Zertifikaten, Baskets);
(hd)
Geschäften mit Devisen oder derivativen Finanzinstrumenten.
Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.
2.
Die Fondsleitung beachtet folgende allgemeinen Anlagebeschränkungen je Segment:
(a) Gesamt-Risikoaussetzung aller Anlagen:
(aa)
Gesamt-Risikoaussetzung aller Anlagen darf 125% des Nettovermögens eines
Segments nicht überschreiten;
(ab)
Gesamt-Risikoaussetzung Long aller Anlagen darf 125% des Nettovermögens
eines Segments nicht überschreiten;
(ac) Gesamt-Risikoaussetzung Short aller Anlagen darf 30% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten;
(b)
Risikoaussetzung nach Anlagekategorien:
(ba) Die Risikoaussetzung Long aus Beteiligungsinstrumenten aus Emerging Markets
darf die Obergrenze von +30% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten; eine Risikoaussetzung Short ist nicht zulässig.
Der Begriff der "Emerging Markets" wird im Prospekt näher erläutert.
(bb) Die Risikoaussetzung Long aus Nicht Investment-Grade Forderungsinstrumenten
darf die Obergrenze von +30% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten; der Leerverkauf von bzw. das Eingehen einer Risikoaussetzung Short
ist nicht gestattet.
(bc)
Die Risikoaussetzung Short aus Anlagen in Aktien einer hochkapitalisierten Gesellschaft i.S. von § 10 Ziff. 2 lit. a darf die Untergrenze von –5% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten;
(bd)
Die Risikoaussetzung Short aus Anlagen in Aktienindices, ETF und derivativen
Finanzinstrumenten, denen Aktienindices zugrunde liegen (§ 10 Ziff. 2 lit. c, d und
e) darf die Untergrenze von –30% des Nettovermögens eines Segments nicht
überschreiten;
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(be) Die Risikoaussetzung Long aus Commodities-Derivaten, Edelmetallen und indirekten Anlagen in Rohstoffe darf die Obergrenze von +30% des Nettovermögens
eines Segments nicht überschreiten; ein Leerverkauf von bzw. das Eingehen einer Risikoaussetzung Short ist nicht gestattet.
(bf)
Die Risikoaussetzung Long aus indirekten Anlagen in Immobilien darf die Obergrenze von +30% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten; der
Leerverkauf von bzw. das Eingehen einer Risikoaussetzung Short ist nicht gestattet. Vorbehalten bleiben Leerverkäufe von Immobiliengesellschaften, die gleichzeitig hoch kapitalisierte Gesellschaften im Sinne von § 10 Ziff. 2 lit. a sind. Solche Gesellschaften können unter Anrechnung an die Beschränkungen von Ziff. 2
litt. bc und bf oben erworben werden.
(bg)
Private Equity
(bga) Die Risikoaussetzung Long aus direkten Anlagen in Private Equity i.S. von
§ 8 Ziff. 3 lit. ca oben darf die Obergrenze von +2% des Nettovermögens
eines Segments im Erwerbszeitpunkt und bei Kursveränderungen die
Obergrenze von +6% nicht überschreiten;
(bgb) Das Risikoaussetzung Long aus indirekten Anlagen in Private Equity darf
die Obergrenze von +5% des Nettovermögens eines Segments im Erwerbszeitpunkt und bei Kursveränderungen die Obergrenze von +15%
nicht überschreiten;
(bgc) Die Risikoaussetzung Long aus direkten und/oder indirekten Anlagen in
Private Equity darf die Obergrenze von +5% und bei Kursveränderungen
die Obergrenze von +15% des Nettovermögens eines Segments nicht
überschreiten; der Leerverkauf von bzw. das Eingehen einer Risikoaussetzung Short aus direkten oder indirekten Anlagen in Private Equity ist nicht
gestattet.
(bh) Die Risikoaussetzung Long der Anlagen gemäss lit. ba, bb, be und bg oben darf
insgesamt die Obergrenze von +40% des Vermögens eines Segments nicht überschreiten.
(c)
Gesamtrisikoaussetzung Short aus Call Optionen auf Aktien
Die Risikoaussetzung Short aller Anlagen in verkauften Call Optionen auf Aktien darf
insgesamt 10% des Nettovermögens eines Segments nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet nicht auf Optionen auf Aktienindices Anwendung.
Der Besondere Teil kann für einzelne Segmente weitergehendere Beschränkungen vorsehen.
3.
Das Gesamtengagement eines Segments im Verhältnis zu einer Gegenpartei (Long-/ ShortPositionen netto, soweit die Voraussetzungen von lit. n erfüllt sind) darf folgende Anteile am
Nettovermögen eines Segments nicht überschreiten:
(a)
Bis höchstens 10% des Vermögens eines Segments dürfen in Aktiven desselben Emittenten bzw. Schuldners gehalten werden;
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(b)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist gegenüber der Depotbank auf 35% angehoben;
(c)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist gegenüber Emittenten bzw. Gegenparteien von derivativen Finanzinstrumenten bei einem Rating von mindestens "A-", "A3"
(falls die Laufzeit des Kontrakts oder Instrumentes über 12 Monaten liegt) oder "P-1",
"A-1" (falls die Laufzeit bei oder unter 12 Monaten liegt) oder einem gleichwertigen Agenturrating oder wenn die Fondsleitung die Partei bei fehlendem Rating als von gleicher Qualität einstuft auf 20% angehoben;
(d)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn es sich bei
den Aktiven um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden;
(e)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist auf 60% angehoben, wenn die Wertpapiere von einem Staat oder einer öffentlichrechtlichen Körperschaft aus der OECD oder
von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz
oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert
werden. In diesem Fall muss der Fonds Effekten aus mindestens sechs verschiedenen
Emissionen halten; höchstens 30% des Gesamtengagements dürfen in Effekten derselben Emission angelegt werden;
(f)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist auf 20% angehoben, wenn es sich um
Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 litt. ae, af, be, bf, df und dg oben handelt;
(g)
Die in lit. a oben erwähnte Grenze von 10% ist auf 20% angehoben, wenn es sich um
direkte oder indirekte Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. a von Gesellschaften handelt, deren prozentuale Gewichtung in einem führenden Sektor-, Regionen- oder Länderindex
8% übersteigt. Dabei darf der Anteil am Nettovermögen des Segments aller Aktien und
anderen Wertpapieren des Emittenten dessen prozentuale Gewichtung im Referenzindex nicht um mehr als 50% überschreiten.
(h)
Der Anteil der Aktiven derjenigen Emittenten bzw. Schuldner, die mehr als 10% des
Vermögens eines Segments ausmachen, dürfen insgesamt 60% des Fondsvermögens
nicht überschreiten;
(i)
Bei Umbrella-Anlagefonds gilt im Sinne der Bestimmungen von litt. a und f oben jeweils
das einzelne Segment (Teilfonds, Sub-Fund) als Anlagefonds, sofern die Vermögenswerte der verschiedenen Segmente nicht für die Verpflichtungen der anderen Segmente
haften;
(j)
Als Emittenten bzw. Garanten im Sinne von litt. d und e oben sind neben den OECDStaaten zugelassen: Europäische Union (EU), Europarat, Eurofinanz, Internationale
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank, Nordic Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Afrikanische Entwicklungsbank;
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(k)
Steht für die Verpflichtungen sowohl ein Emittent bzw. eine Gegenpartei wie ein Garant
ein, kann bei der Beurteilung des Gesamtengagements bei besserem Rating auch auf
den Garanten abgestellt werden;
(l)
Die Fondsleitung darf für Rechnung eines Segments:
(la)
nicht mehr als 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, Schuldverschreibungen und/oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten sowie nicht mehr
als 20% der ausstehenden Anteile (Aktien) eines anderen offenen Anlagefonds
oder eines anderen offenen Organismus für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher
Funktion erwerben.
Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der
Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an einem offenen Anlagefonds bzw. Organismus für gemeinsame Anlagen
nicht berechnen lässt;
(lb)
nicht mehr als 20% der ausstehenden Anteile (Aktien) eines anderen geschlossenen Anlagefonds oder eines anderen geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion erwerben;
(lc)
keine Beteiligungsrechte erwerben, die mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung
eines Emittenten auszuüben. Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde
gewährten Ausnahmen;
(ld)
Die Beschränkungen der vorstehenden litt. la und lc oben sind nicht anwendbar
auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von den lit. j genannten Organisationen begeben oder garantiert werden;
(m)
Sinkt das Rating einer Gegenpartei oder eines Garanten unter das geforderte Mindestrating, so sind die noch offenen Positionen unter Wahrnehmung der Interessen der
Anleger innerhalb einer angemessenen Frist glattzustellen;
(n)
Positive und negative Wiederbeschaffungswerte aus Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten mit derselben Gegenpartei können aufgerechnet werden, wenn die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung ("Netting") erfüllt
sind. Forderungen aus Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten gegen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes sind nicht zu berücksichtigen, wenn (i) diese einer angemessenen Aufsicht untersteht und (ii) die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu
Marktkursen mit täglichem Margenausgleich unterliegen.
§ 17
Weitere Anlagebeschränkungen
1.
Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 litt. d und e oben dürfen insgesamt 30%, Anlagen gemäss § 8 Ziff.
3 lit. f oben 30% des Vermögens eines Segments nicht überschreiten.
2.
Der Erwerb von Fund of Funds (Dachfonds) ist nicht zulässig.
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3.
Die Prämien aus ausstehenden Optionsgeschäften, die wirtschaftlich einem Leerverkauf
gleichkommen, dürfen 5% des Vermögens eines Segments nicht überschreiten.
4.
Der Besondere Teil kann für einzelne Segmente weitergehende Beschränkungen vorsehen.
IV.
Bewertung des Vermögens der Segmente und der Fondsanteile sowie Berechnung der
Preise für Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
§ 18
Bewertung des Vermögens der Segmente und der Fondsanteile
1.
Das Vermögen eines Segments und der Anteil am Vermögen der einzelnen Klassen eines
Segments wird in der Rechnungseinheit des Segments zum Verkehrswert auf Ende des
Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile dieses Segments ausgegeben oder zurückgenommen werden ("Ausgabetag" bzw. "Rücknahmetag"). Ausgabe- und
Rücknahmetag sowie allfällige Kündigungsfristen sind für jedes Segment im Besonderen Teil
dieses Fondsreglements dargestellt.
Keine Ausgaben oder Rücknahmen von Anteilen finden statt:
(a)
an Tagen, an denen die Feiertage von Börsen oder anderen Märkten im Ausland bewirken, dass ein massgeblicher Teil der Anlagen des Fonds bzw. eines Segments nicht
bewertet werden kann; oder
(b)
wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 19 Ziff. 5 unten vorliegen.
2.
Kotierte oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte
Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Sachen oder Rechte oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem
Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich
erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 3 unten.
3.
(a)
Anlagen in Beteiligungspapiere von Gesellschaften, die nicht kotiert sind oder nicht an
einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden anfänglich zu ihrem Erwerbswert bewertet und anschliessend regelmässig (soweit möglich
mindestens einmal pro Quartal) von der Fondsleitung neu geschätzt, wobei sich die
Fondsleitung auf das Urteil qualifizierter, unabhängiger und im massgeblichen Bereich
erfahrener Experten stützt. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Verkehrswerts dieser Effekten, also des Preises, zu dem die Effekten kurzfristig wahrscheinlich verkauft werden könnten, und nicht des langfristig möglicherweise erzielbaren
Preises.
Die Fondsleitung nimmt eine Zwischenschätzung vor, sofern sich in einer dieser Gesellschaften eine bedeutende Veränderung mit unmittelbarer Auswirkung auf den Wert der
gehaltenen Beteiligungen ergibt.
(b)
Die Effekten von Gesellschaften, die ihr IPO lanciert haben und deren Titel Verkaufsrestriktionen unterliegen, gelten zu Bewertungszwecken als nicht kotierte oder an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelte Effekten. Sofern der Börsenwert dieser Effekten das Doppelte des letzten gemäss lit. a oben geschätzten Wer- 68 -
tes erreicht, ist die Fondsleitung ermächtigt, eine Bewertungsmethode anzuwenden, die
eine degressive Unterbewertung von bis zu 50% des Börsenkurses vorsieht, welche an
jedem Bankwerktag linear vermindert wird, bis zu dem Tag, an dem die betreffenden Effekten auf dem Markt frei verkauft werden können.
4.
(c)
Die Anleger können bei der Fondsleitung nähere Angaben zur Bewertung solcher Anlagen einholen.
(a)
Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder einem anderen
geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis,
unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die
Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei
wird bei fehlendem aktuellen Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt.
(b)
Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet.
Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage
für Bankguthaben auf Zeit der neuen Marktrendite angepasst.
5.
Offene Anlagefonds oder andere offene Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher
Funktion werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Inventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden
Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten.
6.
Der Inventarwert eines Anteils einer Klasse im Sinne von § 6 Ziff. 1 oben ergibt sich aus dem
der betreffenden Klasse zukommenden Verkehrswert des Vermögens eines Segments, vermindert um die der jeweiligen Klasse zukommenden allfälligen Verbindlichkeiten des Segments, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse. Er
wird auf 1/100 der Rechnungseinheit oder, falls abweichend, der Referenzwährung gerundet.
7.
Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Segments (Gesamtvermögen, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Klassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) bzw. der
Erstausgabe einer weiteren Klasse auf der Basis der dem Fonds für jede Klasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird danach bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
(a)
bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
(b)
auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Klassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der
verschiedenen Klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Klassen in
Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen
anfallen;
(c)
bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die ver- 69 -
schiedenen Klassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i)
für die verschiedenen Klassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen;
(d)
8.
bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Klassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus
Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Klasse oder im Interesse mehrerer
Klassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Vermögen des Segments, getätigt wurden.
Derivate, denen keine Devisen zugrunde liegen, sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und
reglementarischen Limiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, mit ihrer Risikoaussetzung wie folgt zu berücksichtigen:
(a)
Gekaufte Futures und Forwards oder Swaps ("receive"-Seite) mit dem Produkt aus der
Anzahl Kontrakte (positiv) und dem Kontraktwert (positiv; Produkt positiv);
(b)
Verkaufte Futures und Forwards oder Swaps ("pay"-Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert (positiv; Produkt negativ);
(c)
Gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (positiv), dem Kontraktwert (positiv) und dem Delta (positiv; Produkt positiv);
(d)
Verkaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ), dem Kontraktwert (positiv) und dem Delta (positiv; Produkt negativ);
(e)
Gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (positiv), dem Kontraktwert (positiv) und dem Delta (negativ; Produkt negativ);
(f)
Verkaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ), dem Kontraktwert (positiv) und dem Delta (negativ; Produkt positiv).
Wird eine Anlagebeschränkung durch die Veränderung des Deltas über- oder unterschritten,
so ist innerhalb eines Bankwerktages der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen.
Als "Kontraktwert" einer Put oder Call Option gilt in diesem Zusammenhang das Produkt aus
dem Marktpreis des Basiswertes und dem Bezugsverhältnis (Kontraktgrösse) der Option.
9.
Derivate, denen Devisen zugrunde liegen, sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, mit ihrer Risikoaussetzung wie folgt zu berücksichtigen, wobei Währung 1 in der Folge der Basiswährung des eingesetzten Finanzinstruments und Währung 2 der Gegenwährung derselben entspricht:
(a)
Gekaufte Futures und Forwards oder Swaps ("receive"-Seite) (long Position auf Währung 1 entspricht short Position auf Währung 2) mit dem Nominalwert der Währung 1
bzw. dem Produkt aus dem Nominalwert der Währung 1 und dem aktuellen Terminkurs.
Der Nominalwert entspricht jeweils dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (positiv) und
deren Kontraktwert (positiv; Produkt positiv). Der aktuelle Terminkurs entspricht dem
Kurs zu dem im entsprechenden Zeitpunkt Währung 1 gegen Währung 2 auf Termin
gekauft werden kann.
- 70 -
(b)
Verkaufte Futures und Forwards oder Swaps ("pay"-Seite) (short Position auf Währung
1 entspricht long Position auf Währung 2) mit dem Nominalwert der Währung 1 bzw.
dem Produkt aus dem Nominalwert der Währung 1 (negativ) und dem aktuellen Terminkurs (positiv; Produkt negativ).
(c)
Gekaufte Optionen (long Call auf Währung 1 entspricht long Put auf Währung 2 und
umgekehrt) mit dem Produkt aus dem Nominalwert der Währung 1 (positiv) und dem
Delta (positiv; Produkt positiv) bzw. aus dem Nominalwert der Währung 1, dem Delta
und dem aktuellen Terminkurs (positiv; Produkt positiv). Das Delta bei "Plain Vanilla"Optionen liegt immer zwischen 0 und 1. Beim Gebrauch von exotischen Optionen kann
das Delta 1 übersteigen. Das Delta einer Option entspricht der Wahrscheinlichkeit der
Ausübung der Option am Verfalltag.
(d)
Verkaufte Put-Optionen (short Put auf Währung 1 entspricht short Call auf Währung 2)
mit dem Produkt aus dem Nominalwert der Währung 1 (negativ), dem Delta (negativ)
und dem aktuellen Terminkurs (positiv; Produkt positiv);
(e)
Verkaufte Call-Optionen (short Call auf Währung 1 entspricht short Put auf Währung 2)
mit dem Produkt aus dem Nominalwert der Währung 1 (negativ), dem Delta (negativ)
und dem aktuellen Terminkurs (positiv; Produkt positiv).
Wird eine Anlagebeschränkung durch die Veränderung des Deltas über- oder unterschritten,
so ist innerhalb eines Bankwerktages der ordnungsgemässe Zustand wiederherzustellen.
Sofern Währung 1 nicht die Rechnungseinheit des Segments ist, wird sie zum aktuellen Kurs
oder, sofern und in dem Umfang als solche getätigt wurden, zu den Kursen umgerechnet, zu
denen Terminkäufe der Währung 1 erfolgten.
§ 19
Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen
1.
Die Zeichnungen werden an jedem Ausgabetag eines Segments bis zu einem im Prospekt
genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der Ausgabepreis des Anteils jeder Klasse ergibt
sich aus dem auf den Ausgabetag gemäss § 18 ermittelten Inventarwert je Anteil, zuzüglich
allfälliger Ausgabekommissionen gemäss § 20 Ziff. 1.
2.
Die Kündigung eines Anteils einer Klasse eines Segments muss bis spätestens zu einem im
Prospekt genannten Zeitpunkt bei der Depotbank eintreffen, um auf diesen Rücknahmetag zurückgenommen zu werden. Der Rücknahmepreis der Anteile jeder Klasse ergibt sich aus dem
auf den Rücknahmetag gemäss § 18 ermittelten Inventarwert je Anteil, abzüglich allfälliger
Rücknahmekommissionen gemäss § 20 Ziff. 1.
3.
Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw.
aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Segments belastet.
4.
Die Fondsleitung kann die Ausgabe von Anteilen jeder Klasse eines Segments vorübergehend
oder vollständig einstellen, namentlich wenn der Anlagebedarf die Anlagemöglichkeiten
(Marktliquidität) übersteigt und das Anlageziel deshalb nicht erreicht werden kann.
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5.
Beim Vorliegen folgender ausserordentlicher Verhältnisse kann die Fondsleitung im Interesse
der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Segments vorübergehend und
ausnahmsweise aufschieben:
(a)
wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des
Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt
beschränkt oder ausgesetzt ist;
(b)
bei Vorliegen politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfälle;
(c)
wenn wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger
Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden;
(d)
bei umfangreichen Kündigungen der Anteile eines Segments, die die Interesse der übrigen Anleger dieses Segments wesentlich beeinträchtigen können.
Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Revisionsstelle, der
Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.
6.
Solange die Rückzahlung der Anteile eines Segments aus den unter Ziff. 5 litt. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.
V.
Kommissionen und Kosten
§ 20
Kommissionen und Kosten zu Lasten der Anleger
1.
Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zu Gunsten der
Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Inventarwertes, bei der Rückgabe eine allgemeine Rücknahmekommission von höchstens 2% zugunsten der Fondsleitung, Depotbank oder der Vertriebsträger
oder zugunsten eines Segments erhoben werden. Für Anteile der "U" Klasse eines Segments
kann überdies eine zusätzliche Rücknahmekommission von höchstens 7% zugunsten der entsprechenden Klasse eines Segments erhoben werden. Die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sind für jedes Segment im Besonderen Teil dargestellt.
2.
Verlangt der Anleger die Auslieferung eines Anteilscheins (vgl. § 6 Ziff. 5 oben), so stellt ihm
die Depotbank eine Kommission von maximal CHF 250.-- (oder Gegenwert in der Rechnungseinheit des Segments) je Auslieferung und Anleger in Rechnung, zuzüglich allfälliger Steuern
und Abgaben.
3.
Werden Coupons (die von einem dem Anteilinhaber ausgehändigten Zertifikat detachiert wurden) bei der Depotbank oder einer anderen Zahlstelle des Fonds physisch zur Einlösung eingereicht, so kann vom Einreicher durch die Depotbank oder die Zahlstelle überdies eine Coupons-Einlösungskommission von maximal 2% des Bruttobetrages der Ausschüttung, mindestens aber CHF 100.-- (oder Gegenwert in der Rechnungseinheit des Segments) je Einlösung
erhoben werden.
4.
Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank dem Anteilsinhaber eine Kommission von 0.50% der Bruttoausschüttung.
- 72 -
5.
Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 20 angewandten Sätze sind im jeweils
gültigen Prospekt ausgewiesen.
§ 21
Kommissionen und Kosten zu Lasten des Fondsvermögens
1.
Für die Leitung und Verwaltung sowie den Vertrieb des Anlagefonds und die Entschädigung
der Depotbank für die Verwahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und der sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank stellt
die Fondsleitung zu Lasten des Anlagefonds eine Verwaltungskommission auf den Inventarwert des Vermögens eines Segments deren Maximalbeträge für jedes Segment im Besonderen Teil genannt ist, in Rechnung. Die Verwaltungskommission wird auf der Basis des Inventarwerts berechnet und monatlich an die Fondsleitung überwiesen. Die Entschädigung der
Depotbank für deren in dieser Ziff. 1 genannten Leistungen obliegt der Fondsleitung.
Die Fondsleitung legt im Prospekt die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission,
aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Anlageverwaltung (Asset Management) und
Vertrieb, einzeln offen, wobei diese in ihrer Summe den effektiv angewandten Satz der Verwaltungskommission um nicht mehr als 50% übersteigen dürfen. Die Verwaltungskommission
bildet aber immer die oberste Limite für die Belastung des Fonds.
Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Bestandespflegekommissionen an den Vertrieb gewährt.
2.
Des weiteren kann der Besondere Teil für die einzelnen Segmente eine erfolgsabhängige
Kommission ("Performance Fee") vorsehen.
3.
Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anteilinhaber belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung.
4.
Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen,
die ihnen in Ausführung des Kollektivanlagevertrages entstanden sind:
5.
(a)
jährliche Gebühren der Aufsicht über den Anlagefonds in der Schweiz;
(b)
Kosten für Druck und Übersetzung von Jahres- und Halbjahresberichten;
(c)
Kosten für Preispublikationen in der Presse und Kosten für deren Einspeisung in elektronische Medien und Kursübermittlungssysteme;
(d)
Kosten für Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger in den Publikationsorganen des Anlagefonds;
(e)
Honorar der Revisionsstelle für die ordentlichen Revisionen;
(f)
Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen, einschliesslich der
Kosten für Rechtsberatung, die sie im Interesse der Anleger treffen.
Zusätzlich trägt der Anlagefonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen,
Kommissionen und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet.
- 73 -
6.
Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer Effektenfonds oder anderer Anlagefonds, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie
durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist ("verbundener Zielfonds"), so darf im Umfang von solchen Anlagen dem Vermögen nur eine reduzierte Verwaltungskommission belastet werden, deren Höhe für jedes Segment im Besonderen Teil genannt ist. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen
der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds belasten, es sei denn, diese werden zu
Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben.
Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Anlagefonds gemäss obigem Absatz an,
welcher eine tiefere effektive Verwaltungskommission aufweist als die effektive Verwaltungskommission gemäss Ziff. 1, so darf die Fondsleitung anstelle der vorerwähnten reduzierten
Verwaltungskommission auf dem in diesen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven Verwaltungskommission des investierenden Fonds einerseits und der effektiven Verwaltungskommission des Zielfonds andererseits belasten.
7.
Auf der Ebene von Zielfonds fallen regelmässig Kommissionen und Kosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger des Fonds mitgetragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen, Vertriebsservice-Entschädigungen etc., die
auf den für den Fonds getätigten Anlagen in andere Anlagefonds anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden Segments. Bei verbundenen Zielfonds
werden in der Regel keine solchen Reduktionen, Retrozessionen oder Entschädigungen gewährt bzw. bezahlt.
8.
Ferner können dem Fondsvermögen folgende Kosten belastet werden:
(a)
bankübliche Kosten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Anlagen durch Dritte;
(b)
sämtliche Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen
und auf den Auslagen zu Lasten des Fondsvermögens erhoben werden.
9.
Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 21 angewandten Sätze sind in den periodischen Berichten ausgewiesen.
VI.
Rechenschaftsablage und Revision
§ 22
Rechenschaftsablage
1.
Das Rechnungsjahr des Anlagefonds läuft jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September. Der
erste Rechnungsabschluss erfolgt per 30. September 2005. Die Rechnungseinheit ist für jedes Segment im Besondern Teil geregelt.
2.
Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Jahresbericht des Anlagefonds.
3.
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht
die Fondsleitung einen ungeprüften Halbjahresbericht.
- 74 -
4.
Im Berichtsteil der Jahres- und Halbjahresberichte macht die Fondsleitung insbesondere Angaben zur Entwicklung der Anlagestrategie sowie zur Werthaltigkeit allfällig schwer bewertbarer Anlagen.
5.
Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 4 bleibt vorbehalten.
§ 23
Revision
Die Revisionsstelle prüft alljährlich, ob die Fondsleitung und die Depotbank die Vorschriften
des Fondsreglements und des AFG eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Revisionsstelle
zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht.
VII.
Verwendung des Erfolges
§ 24
1.
2.
VIII.
Ausschüttungsklassen
(a)
Der Nettoertrag jeder Klasse wird jährlich bis Ende Januar in deren Rechnungseinheit
an die Anleger ausgeschüttet. Vorbehalten bleibt die spätere Auflage einer Thesaurierungsklasse.
(b)
Bis zu 30% des Nettoertrages können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Die
Fondsleitung kann auch auf eine Ausschüttung verzichten, wenn der verfügbare Gesamtertrag weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit der Klasse pro Anteil beträgt.
(c)
Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können
von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
Thesaurierungsklassen
(a)
Der Nettoertrag des Anlagefonds wird jährlich dem Fondsvermögen zur Wiederanlage
hinzugefügt.
(b)
Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden
von der Fondsleitung zur Wiederanlage zurückbehalten.
Stellen, bei denen der Prospekt, das Fondsreglement und die Halbjahres- und Jahresberichte aufliegen und bezogen werden können
§ 25
Der Prospekt mit integriertem Fondsreglement und die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, am Sitz der Depotbank und bei ihren schweizerischen
Niederlassungen sowie bei allen Vertriebsträgern und Zahlstellen des Anlagefonds eingesehen und kostenlos bezogen werden.
- 75 -
IX.
Publikationsorgane des Anlagefonds
§ 26
1.
Publikationsorgane des Anlagefonds sind das "Schweizerische Handelsamtsblatt" und die "Finanz und Wirtschaft". Mitteilungen an die Anleger können in weiteren, durch die Fondsleitung
bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien bekannt gemacht werden.
2.
In den Publikationsorganen werden insbesondere Reglementsänderungen, der Wechsel der
Fondsleitung und/oder der Depotbank sowie die Liquidation des Fonds veröffentlicht.
3.
Die Fondsleitung publiziert monatlich die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam oder
den Inventarwert mit dem Hinweis "plus Kommissionen" bzw. "minus Kommissionen" aller
Klassen in der "Neue Zürcher Zeitung". Die Preise können in weiteren, durch die Fondsleitung
bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien bekannt gemacht werden.
X.
Vereinigung und Auflösung von Anlagefonds
§ 27
Voraussetzungen und Verfahren der Vereinigung
1.
Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank Anlagefonds bzw. Segmente vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
des bzw. der zu übertragenden Anlagefonds auf den übernehmenden Anlagefonds überträgt.
Die Anleger des übertragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird der übertragende Anlagefonds ohne Liquidation aufgelöst und das Fondsreglement des übernehmenden Anlagefonds gilt auch für den übertragenden Anlagefonds.
2.
Anlagefonds bzw. Segmente können nur vereinigt werden, sofern:
(a)
sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet und deren Fondsvermögen bei der gleichen Depotbank aufbewahrt werden;
(b)
sie grundsätzlich die gleiche Anlagepolitik verfolgen;
(c)
sie bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen:
Verwendung des Reinertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung
von Sachen und Rechten,
Art und Berechnung aller Vergütungen an die Fondsleitung und an die Depotbank, einschliesslich der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie der übrigen Kommissionen oder der besonderen Spesenvergütung, die in Rechnung
gestellt werden dürfen,
Publikationsorgane und Form der Veröffentlichungen, die den Anlagefonds
betreffen,
Laufzeit des Anlagefonds und die Kündigungsfrist für die Fondsleitung und die
Depotbank,
Recht des Anlegers auf Kündigung.
(d)
am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bzw. Segmente bewertet,
das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
übernommen werden.
- 76 -
3.
Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplanten Veröffentlichung die beabsichtigten Reglementsänderungen sowie die beabsichtigte Vereinigung zusammen mit dem
Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält
ausführliche Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Anlagefonds und den allfälligen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Anlagefonds, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Anlagefonds sowie die Stellungnahme der anlagefondsgesetzlichen Revisionsstelle.
4.
Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Reglementsänderungen sowie die beabsichtigte
Vereinigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungsplan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag zweimal in den Publikationsorganen der beteiligten
Anlagefonds. Dabei weist sie die Anleger darauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen seit der letzten Publikation Einwendungen erheben oder in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen der Fondsreglemente die Rückzahlung der Anteile verlangen können.
5.
Den Anlagefonds und Anlegern erwachsen aus der Vereinigung keine Kosten.
6.
Die Revisionsstelle überprüft unmittelbar die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinigung
und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbehörde.
7.
Die Fondsleitung publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Revisionsstelle
zur ordnungsgemässen Durchführung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug in den
Publikationsorganen der beteiligten Anlagefonds.
8.
Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahresbericht des übernehmenden Anlagefonds und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für den übertragenden Anlagefonds ist ein revidierter Abschlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den
ordentlichen Jahresabschluss fällt.
§ 28
Laufzeit des Anlagefonds und Auflösungsgründe für die Fondsleitung und Depotbank
1.
Der Anlagefonds und seine Segmente bestehen auf unbestimmte Zeit.
2.
Sowohl die Fondsleitung als auch die Depotbank können die Auflösung des Anlagefonds oder
eines Segments durch Kündigung des Kollektivanlagevertrages herbeiführen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Die Fondsleitung gibt die Auflösung in den Publikationsorganen bekannt.
3.
Nach erfolgter Kündigung des Kollektivanlagevertrages darf die Fondsleitung die Aktiven des
Anlagefonds bzw. des/der betroffenen Segments/e unverzüglich liquidieren. Die Auszahlung
des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation
längere Zeit beanspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt werden. Vor der
Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen.
XI.
Änderung des Fondsreglements, Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank
§ 29
1.
Soll das vorliegende Fondsreglement geändert werden oder besteht die Absicht, die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichts- 77 -
behörde innert 30 Tagen seit der letzten entsprechenden Publikation Einwendungen zu erheben oder die Auszahlung seiner Anteile in bar zu verlangen.
XII.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
§ 30
1.
Der Anlagefonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über
die Anlagefonds vom 18. März 1994.
Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der Gerichtsbarkeit von Staaten, in denen Anteile des Anlagefonds öffentlich vertrieben werden durch die
Fondsleitung und die Depotbank sowie die sich daraus ergebenden weiteren Gerichtsstände.
2.
Für die Auslegung des Fondsreglements ist die deutsche Fassung massgebend.
3.
Das vorliegende Reglement tritt am 01.Oktober 2007 in Kraft.
4.
Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement vom 18. Dezember 2006.
Basel, Oktober 2007
Die Fondsleitung:
Balfidor Fondsleitung AG
Zürich, Oktober 2007
Die Depotbank:
Zürcher Kantonalbank
- 78 -
Besonderer Teil A - ZKB Pharma Vision Fonds
§31A
Segment
Als Teil des Anlagefonds ZKB Vision Fonds besteht ein Segment mit der Bezeichnung "ZKB Pharma
Vision Fonds" ("das Pharma Segment").
§ 32A Anteilsklassen
Das Pharma Segment verfügt über drei Anteilsklassen:
-
die "A" Klasse, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet;
die "I" Klasse, die sich an Institutionelle Anleger wendet;
die "U" Klasse, die ausschliesslich in Zusammenhang mit dem Umtausch von Aktien der ZKB
Pharma Vision AG in Anteile des Pharma Segments ausgegeben wird.
Alle Klassen sind Ausschüttungsklassen. Die "I" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse einerseits durch einen höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze, andererseits durch eine Begrenzung auf Institutionelle Anleger. Der Mindestanlagebetrag ist jeweils im Prospekt genannt.
Als Institutionelle Anleger gelten in Verbindung mit der "I" Klasse folgende Anleger: in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge,
Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame
Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle
Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem
Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger". Die Beurteilung, ob die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt sind, obliegt der Fondsleitung.
Die "U" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse dadurch, dass während einer Periode von zwei
Jahren neben der allgemeinen Rücknahmekommission, die zugunsten des Pharma Segments bei allen Klassen erhoben wird, eine ergänzende Rücknahmekommission zugunsten der "U" Klasse anfällt.
Diese ergänzende Rücknahmekommission reduziert sich innert 24 Monaten in monatlichen Schritten
auf Null (siehe § 36A unten).
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen.
§ 33A Anlageziel und Anlagepolitik
1.
Das Anlageziel des Pharma Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Pharmasektors zu erzielen. Die Fondsleitung bietet indes nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird.
Ohne die Tragweite des Begriffs "Pharmasektor" einzuschränken, umfassen "Gesellschaften
des Pharmasektors" Unternehmen, die im Bereich der Entwicklung, Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Heilmitteln oder der Medizinaltechnologie tätig sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu
halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren. Heilmittel umfassen dabei sowohl auf chemischem wie auf biotechnologischem Wege entwickelte und/oder hergestellte Produkte.
- 79 -
2.
Das Vermögen des Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils des Reglements) in
(a)
direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. a und in
(b)
direkte und indirekte Anlagen in Private Equity im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen Teils des Reglements
von Emittenten des Pharmasektors angelegt.
Geldnahe Mittel, die Verpflichtungen aus Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. ac sicherstellen, werden bei der Ermittlung der massgeblichen zwei Drittel angerechnet.
3.
4.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils) kann in folgende Nebenanlagen investiert
werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. a und direkte und indirekte Anlagen in Private Equity im Sinne von § 8 Ziff.
3 lit. c des Allgemeinen Teils des Reglements, die nicht überwiegend im Pharmasektor
tätig sind.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten,
namentlich in Options- und Wandelanleihen von Gesellschaften gemäss Ziff. 2 und lit. a
oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe gemäss § 8 Ziff.
3 lit. d des Allgemeinen Teils.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien gemäss § 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss § 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. g des Allgemeinen Teils.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
(a)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Pharma Segments nicht überschreiten.
(b)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. c oben dürfen 15% des Vermögens des Pharma Segments nicht überschreiten.
(c)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Pharma Segments nicht überschreiten.
(d)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Pharma Segments nicht überschreiten.
- 80 -
§ 34A Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Pharma Segments ist der Schweizer Franken.
§ 35A Ausgabe- und Rücknahmetage
Ausgabe - bzw. Rücknahmetag ist jeder Bankarbeitstag in Zürich. Es besteht keine Kündigungsfrist.
§ 36A Ausgabe- und Rücknahmekommission
1.
Ausgabekommission:
-
2.
"A" Klasse:
"I" Klasse:
"U" Klasse:
maximal 5%;
maximal 2%;
keine.
Rücknahmekommission:
-
Alle Klassen:
-
"U" Klasse:
Allgemeine Rücknahmekommission von maximal 2% zugunsten des
Pharma Segments;
Neben der allgemeinen Rücknahmekommission wird während 2 Jahren seit Erstausgabe eine zusätzliche Rücknahmekommission von anfänglich 7% zugunsten der "U" Klasse erhoben. Sie reduziert sich in
monatlichen Schritten innert 24 Monaten stetig auf Null. Der Prospekt
enthält eine entsprechende Tabelle.
§ 37A Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für
die "A" und "U" Klasse maximal 1.2% p.a., für die "I" Klasse maximal 0.80% p.a., die reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 21 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "A" und "U"
Klasse maximal 0.25% p.a. und für die Anteile der "I" Klasse maximal 0.10% p.a. des Inventarwerts
des Vermögens des Pharma Segments. Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils angewandte Satz ist in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
Die Fondsleitung legt im Prospekt die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Anlageverwaltung (Asset Management) und Vertrieb, einzeln offen, wobei diese in ihrer Summe den effektiv angewandten Satz der Verwaltungskommission
um nicht mehr als 50% übersteigen dürfen. Die Verwaltungskommission bildet aber immer die oberste
Limite für die Belastung des Fonds.
Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Bestandespflegekommissionen an den Vertrieb gewährt.
§ 38A Performance Fee
1.
Neben der Verwaltungskommission hat die Fondsleitung auch Anspruch auf eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 15% der Differenz zwischen der
prozentualen Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung
des im Prospekt genannten Vergleichsindexes, berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen
Fondsvermögens.
- 81 -
2.
Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz zugunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt und wenn die seit der Lancierung des Fonds kumulierten Differenzen einen neuen Höchstwert erreichen.
3.
Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine positive Differenz und ein neuer
Höchstwert vorliegt, als Verpflichtung angerechnet. Dabei wird die Differenz zwischen dem
kumulierten alten Höchstwert (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen Kommission) und dem
neuen Höchstwert zugrunde gelegt. Die aufgelaufene Performance Fee wird jeweils per Monatsende ausbezahlt.
4.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet.
§ 39A Erster Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des Pharma Segments gemäss § 22 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt per 30. September 2005. Auf den 31. März 2005 wird ein Halbjahresbericht erstellt.
§ 40A Erste Ausschüttung
Die erste Ausschüttung des Pharma Segments gemäss § 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt im
Dezember 2005.
§ 41A Bewilligung
Der vorliegende Besondere Teil A bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil A umfasst.
- 82 -
Besonderer Teil B - ZKB Finanz Vision Fonds
§31B
Segment
Als Teil des Anlagefonds ZKB Vision Fonds besteht ein Segment mit der Bezeichnung "ZKB Finanz
Vision Fonds" ("das Finanz Segment").
§ 32B Anteilsklassen
Das Finanz Segment verfügt über drei Anteilsklassen:
-
die "A" Klasse, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet;
die "I" Klasse, die sich an Institutionelle Anleger wendet;
die "U" Klasse, die ausschliesslich in Zusammenhang mit dem Umtausch von Aktien der ZKB
Finanz Vision AG in Anteile des Finanz Segments ausgegeben wird.
Alle Klassen sind Ausschüttungsklassen. Die "I" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse einerseits durch einen höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze, andererseits durch eine Begrenzung auf Institutionelle Anleger. Der Mindestanlagebetrag ist jeweils im Prospekt genannt.
Als Institutionelle Anleger gelten in Verbindung mit der "I" Klasse folgende Anleger: in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge,
Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame
Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle
Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem
Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger". Die Beurteilung, ob die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt sind, obliegt der Fondsleitung.
Die "U" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse dadurch, dass während einer Periode von zwei
Jahren neben der allgemeinen Rücknahmekommission, die zugunsten des Finanz Segments bei allen
Klassen erhoben wird, eine ergänzende Rücknahmekommission zugunsten der „U“ Klasse erhoben
wird. Diese ergänzende Rücknahmekommission reduziert sich innert 24 Monaten in monatlichen
Schritten auf Null (siehe § 36B unten).
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen.
§ 33B Anlageziel und Anlagepolitik
1.
Das Anlageziel des Finanz Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Finanzsektors zu erzielen. Die Fondsleitung bietet indes nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird.
Ohne die Tragweite des Begriffs "Finanzsektor" einzuschränken, umfassen "Gesellschaften
des Finanzsektors" Unternehmen, die überwiegend im Bankgeschäft, im Leasing, der Versicherung, dem Brokergeschäft, der Vermögensverwaltung sowie der Vermögensberatung, dem
Bau-, Hypothekarspar- und Immobiliengeschäft sowie der finanzbezogenen Informationstechnologie tätig sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren.
- 83 -
2.
Das Vermögen des Finanz Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils des Reglements) in direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und –wertrechte im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. a von
Emittenten des Finanzsektors angelegt.
Geldnahe Mittel, die Verpflichtungen aus Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. ac sicherstellen, werden bei der Ermittlung der massgeblichen zwei Drittel angerechnet.
3.
4.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils) kann in folgende Nebenanlagen investiert
werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Reglements von Emittenten, die nicht überwiegend im Finanzsektor tätig sind.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten,
namentlich von Options- und Wandelanleihen von Gesellschaften gemäss Ziff. 2 und lit.
a oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe gemäss § 8 Ziff.
3 lit. d des Allgemeinen Teils.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien gemäss § 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss § 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. g des Allgemeinen Teils.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils ergänzenden Beschränkungen nach Anlagekategorien:
(a)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Finanz Segments nicht überschreiten.
(b)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. c oben dürfen 25% des Vermögens des Finanz SegDie Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. d oben dürfen 15% des
ments nicht überschreiten;(c)
Vermögens des Finanz Segments nicht überschreiten.
(c)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. e oben dürfen 25% des Vermögens des Finanz Segments nicht überschreiten.
5. Direkte und indirekte Anlagen in Private Equity im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen
Teils des Reglements werden nicht getätigt.
- 84 -
§ 34B Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Finanz Segments ist der Schweizer Franken.
§ 35B Ausgabe- und Rücknahmetage
Ausgabe- bzw. Rücknahmetag ist jeder Bankarbeitstag in Zürich. Es besteht keine Kündigungsfrist.
§ 36B Ausgabe- und Rücknahmekommission
1.
Ausgabekommission:
-
2.
"A" Klasse:
"I" Klasse:
"U" Klasse:
maximal 5%;
maximal 2%;
keine.
Rücknahmekommission:
-
Alle Klassen:
Allgemeine Rücknahmekommission von maximal 2% zugunsten des
Segments;
-
"U" Klasse:
Neben der allgemeinen Rücknahmekommission wird während 2 Jahren seit Erstausgabe eine zusätzliche Rücknahmekommission von anfänglich 7% zugunsten der "U" Klasse erhoben. Sie reduziert sich in
monatlichen Schritten innert 24 Monaten stetig auf Null. Der Prospekt
enthält eine entsprechende Tabelle.
§ 37B Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für
die "A" und "U" Klasse maximal 1.2% p.a., für die "I" Klasse maximal 0.80% p.a., die reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 21 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "A" und "U"
Klasse maximal 0.25% p.a. und für die Anteile der "I" Klasse maximal 0.10% p.a. des Inventarwerts
des Vermögens des Finanz Segments. Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils angewandte Satz ist in den periodischen Berichten ausgewiesen.
Die Fondsleitung legt im Prospekt die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Anlageverwaltung (Asset Management) und Vertrieb, einzeln offen, wobei diese in ihrer Summe den effektiv angewandten Satz der Verwaltungskommission
um nicht mehr als 50% übersteigen dürfen. Die Verwaltungskommission bildet aber immer die oberste
Limite für die Belastung des Fonds.
Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Bestandespflegekommissionen an den Vertrieb gewährt.
§ 38B Performance Fee
1.
Neben der Verwaltungskommission hat die Fondsleitung auch Anspruch auf eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 15% der Differenz zwischen der
prozentualen Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung
des im Prospekt genannten Vergleichsindexes, berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen
Fondsvermögens.
- 85 -
2.
Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz zugunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt und wenn die seit der Lancierung des Fonds kumulierten Differenzen einen neuen Höchstwert erreichen.
3.
Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine positive Differenz und ein neuer
Höchstwert vorliegt, als Verpflichtung angerechnet. Dabei wird die Differenz zwischen dem
kumulierten alten Höchstwert (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen Kommission) und dem
neuen Höchstwert zugrunde gelegt. Die aufgelaufene Performance Fee wird jeweils per Monatsendeausbezahlt.
4.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet.
§ 39B Erster Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des Finanz Segments gemäss § 22 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt per 30. September 2005. Auf den 31. März 2005 wird ein Halbjahresbericht erstellt.
§ 40B Erste Ausschüttung
Die erste Ausschüttung des Finanz Segments gemäss § 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt im
Dezember 2005.
§ 41B Bewilligung
Der vorliegende Besondere Teil B bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil B umfasst.
- 86 -
Besonderer Teil C - ZKB Axxess Vision Fonds
§31C
Segment
Als Teil des Anlagefonds ZKB Vision Fonds besteht ein Segment mit der Bezeichnung "ZKB Axxess
Vision Fonds" ("das Axxess Segment").
§ 32C Anteilsklassen
Das Axxess Segment verfügt über drei Anteilsklassen:
-
die "A" Klasse, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet;
die "I" Klasse, die sich an Institutionelle Anleger wendet;
die "U" Klasse, die ausschliesslich in Zusammenhang mit dem Umtausch von Aktien der ZKB
Axxess Vision AG in Anteile des Axxess Segments ausgegeben werden.
Alle Klassen sind Ausschüttungsklassen. Die "I" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse einerseits durch einen höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze, andererseits durch eine Begrenzung auf Institutionelle Anleger. Der Mindestanlagebetrag ist jeweils im Prospekt genannt.
Als Institutionelle Anleger gelten in Verbindung mit der "I" Klasse folgende Anleger: in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge,
Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame
Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle
Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem
Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger". Die Beurteilung, ob die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt sind, obliegt der Fondsleitung.
Die "U" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse dadurch, dass während einer Periode von zwei
Jahren neben der allgemeinen Rücknahmekommission, die zugunsten des Axxess Segments bei allen
Klassen erhoben wird, eine ergänzende Rücknahmekommission zugunsten der "U" Klasse erhoben
wird. Diese ergänzende Rücknahmekommission reduziert sich innert 24 Monaten in monatlichen
Schritten auf Null (siehe § 36C unten).
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen.
§ 33C Anlageziel und Anlagepolitik
1.
Das Anlageziel des Axxess Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs und stetigen Ertrag durch Anlage in führende globale und schweizerische Unternehmen sowie, je nach Beurteilung der Marktlage, in eine Vielzahl anderer Anlageklassen
zu erzielen. Die Fondsleitung bietet indes nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird.
Als "führende europäische und schweizerische Gesellschaften" gelten Unternehmen, die in einem repräsentativen globalen bzw. schweizerischen Aktienindex enthalten sind. Die Indices
sind jeweils im Prospekt genannt. Das Axxess Segment ist nicht indexgebunden oder indexnahe. Weder muss in sämtliche in den Indices vertretenen Titeln investiert werden, noch ist
deren relative Gewichtung in den massgeblichen Indices zu beachten.
- 87 -
2.
Das Vermögen des Axxess Segments wird zu mindestens der Hälfte (ohne Berücksichtigung
der flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils des Reglements) in direkte und indirekte
Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. a von führenden globalen und schweizerischen Gesellschaften angelegt.
Geldnahe Mittel, die Verpflichtungen aus Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. ac sicherstellen, werden bei der Ermittlung der massgeblichen Hälfte berücksichtigt.
3.
4.
5.
Bis höchstens die Hälfte des Vermögens dieses Segments (ohne Berücksichtigung der flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils) kann in folgende Nebenanlagen investiert werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Reglements von Emittenten, die nicht als führende globale und schweizerische Gesellschaften gelten.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten,
namentlich von Options- und Wandelanleihen von Gesellschaften gemäss Ziff. 2 und lit.
a oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe gemäss § 8 Ziff.
3 lit. d des Allgemeinen Teils.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien gemäss § 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss § 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. g des Allgemeinen Teils.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
(a)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Axxess Segments nicht überschreiten.
(b)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. c oben dürfen 20% des Vermögens des Axxess Segments nicht überschreiten.
(c)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Axxess Segments nicht überschreiten.
(d)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. e oben dürfen 25% des Vermögens des Axxess Segments nicht überschreiten.
Direkte und indirekte Anlagen in Private Equity im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen
Teils des Reglements werden nicht getätigt.
- 88 -
§ 34C Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Axxess Segments ist der Schweizer Franken.
§ 35C Ausgabe- und Rücknahmetage
Ausgabe- bzw. Rücknahmetag ist jeder Bankarbeitstag, in Zürich. Es besteht keine Kündigungsfrist.
§ 36C Ausgabe- und Rücknahmekommission
1.
Ausgabekommission:
-
2.
"A" Klasse:
"I" Klasse:
"U" Klasse:
maximal 5%;
maximal 2%;
keine.
Rücknahmekommission:
-
Alle Klassen:
Allgemeine Rücknahmekommission von maximal 2% zugunsten des
Axxess Segments;
-
"U" Klasse:
Neben der allgemeinen Rücknahmekommission wird während 2 Jahren seit Erstausgabe eine zusätzliche Rücknahmekommission von anfänglich 7% zugunsten der "U" Klasse erhoben. Sie reduziert sich in
monatlichen Schritten innert 24 Monaten stetig auf Null. Der Prospekt
enthält eine entsprechende Tabelle.
§ 37C Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für
die "A" und "U" Klasse maximal 1.2% p.a., für die "I" Klasse maximal 0.80% p.a., die reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 21 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "A" und "U"
Klasse maximal 0.25% p.a. und für die Anteile der "I" Klasse maximal 0.10% p.a. des Inventarwerts
des Vermögens des Axxess Segments. Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils angewandte Satz ist in den periodischen Berichten ausgewiesen.
Die Fondsleitung legt im Prospekt die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Anlageverwaltung (Asset Management) und Vertrieb, einzeln offen, wobei diese in ihrer Summe den effektiv angewandten Satz der Verwaltungskommission
um nicht mehr als 50% übersteigen dürfen. Die Verwaltungskommission bildet aber immer die oberste
Limite für die Belastung des Fonds.
Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Bestandespflegekommissionen an den Vertrieb gewährt.
§ 38C Performance Fee
1.
Neben der Verwaltungskommission hat die Fondsleitung auch Anspruch auf eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 15% der Differenz zwischen der
prozentualen Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung
des im Prospekt genannten Vergleichsindexes, berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen
Fondsvermögens.
- 89 -
2.
Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz zugunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt und wenn die seit der Lancierung des Fonds kumulierten Differenzen einen neuen Höchstwert erreichen.
3.
Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine positive Differenz und ein neuer
Höchstwert vorliegt, als Verpflichtung angerechnet. Dabei wird die Differenz zwischen dem
kumulierten alten Höchstwert (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen Kommission) und dem
neuen Höchstwert zugrunde gelegt. Die aufgelaufene Performance Fee wird jeweils per Monatsende ausbezahlt.
4.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet.
§ 39C Erster Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des Axxess Segment gemäss § 22 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt per 30. September 2005. Auf den 31. März 2005 wird ein Halbjahresbericht erstellt.
§ 40C Erste Ausschüttung
Die erste Ausschüttung des Axxess Segments gemäss § 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt im
Dezember 2005.
§ 41C Bewilligung
Der vorliegende Besondere Teil C bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil C umfasst.
- 90 -
Besonderer Teil D - ZKB Ressourcen Vision Fonds
§31D
Segment
Als Teil des Anlagefonds ZKB Vision Fonds besteht ein Segment mit der Bezeichnung "ZKB Ressourcen Vision Fonds" ("das Ressourcen Segment").
§§ 32D Anteilsklassen
Das Ressourcen Segment verfügt über zwei Anteilsklassen:
-
die "A" Klasse, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet;
die "I" Klasse, die sich an Institutionelle Anleger wendet;
Alle Klassen sind Ausschüttungsklassen. Die "I" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse einerseits durch einen höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze, andererseits durch eine Begrenzung auf Institutionelle Anleger. Der Mindestanlagebetrag ist jeweils im Prospekt genannt.
Als Institutionelle Anleger gelten in Verbindung mit der "I" Klasse folgende Anleger: in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge,
Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame
Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle
Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem
Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger". Die Beurteilung, ob die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt sind, obliegt der Fondsleitung.
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen.
§ 33D Anlageziel und Anlagepolitik
1.
Das Anlageziel des Ressourcen Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Bereichs der Ressourcen (Rohstoffe,
Energie und Versorger) zu erzielen. Die Fondsleitung bietet indes nicht Gewähr dafür, dass
dieses Anlageziel auch erreicht wird.
Ohne die Tragweite des Begriffs der "Ressourcen" einzuschränken, umfasst er namentlich
Gesellschaften, die in der Entwicklung, der Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem
Vertrieb oder dem Verkauf von Rohstoffen, Energie oder als Versorger (sog. Utilities) tätig
sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche
Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche
Gesellschaften zu finanzieren.
2.
Das Vermögen des Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils des Reglements) in direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. a von Emittenten
des Bereichs der Ressourcen angelegt.
Geldnahe Mittel, die Verpflichtungen aus Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. ac sicherstellen, werden bei der Ermittlung der massgeblichen zwei Drittel angerechnet.
- 91 -
3.
4.
5.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils) kann in folgende Nebenanlagen investiert
werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Reglements, die nicht überwiegend im Bereich der Ressourcen tätig sind.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten,
namentlich in Options- und Wandelanleihen von Gesellschaften gemäss Ziff. 2 und lit. a
oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe gemäss § 8 Ziff.
3 lit. d des Allgemeinen Teils.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien gemäss § 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss § 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. g des Allgemeinen Teils.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
(a)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Ressourcen
Segments nicht überschreiten.
(b)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. c oben dürfen 20% des Vermögens des Ressourcen
Segments nicht überschreiten.
(c)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Ressourcen
Segments nicht überschreiten.
(d)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Ressourcen
Segments nicht überschreiten.
Direkte und indirekte Anlagen in Private Equity im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen
Teils des Reglements werden nicht getätigt.
§ 34D Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Ressourcen Segments ist der Schweizer Franken.
§ 35D Ausgabe- und Rücknahmetage
Ausgabe - bzw. Rücknahmetag ist jeder Bankarbeitstag in Zürich. Es besteht keine Kündigungsfrist.
- 92 -
§ 36D Ausgabe- und Rücknahmekommission
1.
Ausgabekommission:
-
2.
"A" Klasse:
"I" Klasse:
maximal 5%;
maximal 2%.
Rücknahmekommission:
-
Alle Klassen:
Allgemeine Rücknahmekommission von maximal 2% zugunsten des
Ressourcen Segments.
§ 37D Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für
die "A" Klasse maximal 1.2% p.a., für die "I" Klasse maximal 0.80% p.a., die reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 21 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "A" Klasse maximal
0.25% p.a. und für die Anteile der "I" Klasse maximal 0.10% p.a. des Inventarwerts des Vermögens
des Ressourcen Segments. Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils angewandte Satz ist
in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
Die Fondsleitung legt im Prospekt die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Anlageverwaltung (Asset Management) und Vertrieb, einzeln offen, wobei diese in ihrer Summe den effektiv angewandten Satz der Verwaltungskommission
um nicht mehr als 50% übersteigen dürfen. Die Verwaltungskommission bildet aber immer die oberste
Limite für die Belastung des Fonds.
Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Bestandespflegekommissionen an den Vertrieb gewährt
§ 38D Performance Fee
1.
Neben der Verwaltungskommission hat die Fondsleitung auch Anspruch auf eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 15% der Differenz zwischen der
prozentualen Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung
des im Prospekt genannten Vergleichsindexes, berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen
Vermögens des Segments.
2.
Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz zugunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt und wenn die seit der Lancierung des Segments
kumulierten Differenzen einen neuen Höchstwert erreichen.
3.
Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine positive Differenz und ein neuer
Höchstwert vorliegt, als Verpflichtung angerechnet. Dabei wird die Differenz zwischen dem
kumulierten alten Höchstwert (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen Kommission) und dem
neuen Höchstwert zugrunde gelegt. Die aufgelaufene Performance Fee wird jeweils per Monatsende ausbezahlt.
4.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet.
- 93 -
§ 39D Erster Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des Ressourcen Segments gemäss § 22 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
erfolgt per 30. September 2006. Auf den 31. März wird ein Halbjahresbericht erstellt.
§ 40D Erste Ausschüttung
Die erste Ausschüttung des Ressourcen Segments gemäss § 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt
im Dezember 2006.
§ 41D Bewilligung
Der vorliegende Besondere Teil D bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil D umfasst.
- 94 -
Besonderer Teil E - ZKB Konsum Vision Fonds
§31E
Segment
Als Teil des Anlagefonds ZKB Vision Fonds besteht ein Segment mit der Bezeichnung "ZKB Konsum
Vision Fonds" ("das Konsum Segment").
§ 32E Anteilsklassen
Das Konsum Segment verfügt über zwei Anteilsklassen:
-
die "A" Klasse, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet;
die "I" Klasse, die sich an Institutionelle Anleger wendet.
Alle Klassen sind Ausschüttungsklassen. Die "I" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse einerseits durch einen höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze, andererseits durch eine Begrenzung auf Institutionelle Anleger. Der Mindestanlagebetrag ist jeweils im Prospekt genannt.
Als Institutionelle Anleger gelten in Verbindung mit der "I" Klasse folgende Anleger: in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge,
Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame
Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle
Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem
Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger". Die Beurteilung, ob die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt sind, obliegt der Fondsleitung.
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen.
§ 33E Anlageziel und Anlagepolitik
1.
Das Anlageziel des Konsum Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Konsumbereichs, zu erzielen. Beim Anlageprozess werden sowohl zyklische als auch antizyklische Werte resp. Wertrechte berücksichtigt. Die Fondsleitung bietet indes nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht
wird.
Ohne die Tragweite des Begriffs "Konsum" einzuschränken, umfasst er namentlich Gesellschaften, die in der Entwicklung, der Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Konsumgütern, einschliesslich Konsumgüter der Telekommunikation, tätig sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen
an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten
oder solche Gesellschaften zu finanzieren.
2.
Das Vermögen des Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils des Reglements) in direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. a von Emittenten
des Konsumbereichs angelegt.
Geldnahe Mittel, die Verpflichtungen aus Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. ac sicherstellen, werden bei der Ermittlung der massgeblichen zwei Drittel angerechnet.
- 95 -
3.
4.
5.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils) kann in folgende Nebenanlagen investiert
werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Reglements, die nicht überwiegend im Konsumbereich tätig sind.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten,
namentlich in Options- und Wandelanleihen von Gesellschaften gemäss Ziff. 2 und lit. a
oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe gemäss § 8 Ziff.
3 lit. d des Allgemeinen Teils.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien gemäss § 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss § 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. g des Allgemeinen Teils.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
(a)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Konsum Segments nicht überschreiten.
(b)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. c oben dürfen 15% des Vermögens des Konsum Segments nicht überschreiten.
(c)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Konsum Segments nicht überschreiten.
(d)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Konsum Segments nicht überschreiten.
Direkte und indirekte Anlagen in Private Equity im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen
Teils des Reglements werden nicht getätigt.
§ 34E Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Konsum Segments ist der Schweizer Franken.
§ 35E Ausgabe- und Rücknahmetage
Ausgabe - bzw. Rücknahmetag ist jeder Bankarbeitstag in Zürich. Es besteht keine Kündigungsfrist.
- 96 -
§ 36E Ausgabe- und Rücknahmekommission
1.
Ausgabekommission:
-
2.
"A" Klasse:
"I" Klasse:
maximal 5%;
maximal 2%;
Rücknahmekommission:
-
Alle Klassen:
Allgemeine Rücknahmekommission von maximal 2% zugunsten des
Konsum Segments.
§ 37E Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für
die "A" Klasse maximal 1.2% p.a., für die "I" Klasse maximal 0.80% p.a., die reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 21 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "A" Klasse maximal
0.25% p.a. und für die Anteile der "I" Klasse maximal 0.10% p.a. des Inventarwerts des Vermögens
des Konsum Segments. Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils angewandte Satz ist in
den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
Die Fondsleitung legt im Prospekt die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Anlageverwaltung (Asset Management) und Vertrieb, einzeln offen, wobei diese in ihrer Summe den effektiv angewandten Satz der Verwaltungskommission
um nicht mehr als 50% übersteigen dürfen. Die Verwaltungskommission bildet aber immer die oberste
Limite für die Belastung des Fonds.
Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Bestandespflegekommissionen an den Vertrieb gewährt.
§ 38E Performance Fee
1.
Neben der Verwaltungskommission hat die Fondsleitung auch Anspruch auf eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 15% der Differenz zwischen der
prozentualen Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung
des im Prospekt genannten Vergleichsindexes, berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen
Vermögens des Segments.
2.
Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz zugunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt und wenn die seit der Lancierung des Segments
kumulierten Differenzen einen neuen Höchstwert erreichen.
3.
Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine positive Differenz und ein neuer
Höchstwert vorliegt, als Verpflichtung angerechnet. Dabei wird die Differenz zwischen dem
kumulierten alten Höchstwert (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen Kommission) und dem
neuen Höchstwert zugrunde gelegt. Die aufgelaufene Performance Fee wird jeweils per Monatsende ausbezahlt.
4.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet.
- 97 -
§ 39E Erster Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des Konsum Segments gemäss § 22 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt per 30. September 2006. Auf den 31. März wird ein Halbjahresbericht erstellt.
§ 40E Erste Ausschüttung
Die erste Ausschüttung des Konsum Segments gemäss § 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt im
Dezember 2006.
§ 41E Bewilligung
Der vorliegende Besondere Teil E bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil E umfasst.
- 98 -
Besonderer Teil F - ZKB Industrie Vision Fonds
§31F
Segment
Als Teil des Anlagefonds ZKB Vision Fonds besteht ein Segment mit der Bezeichnung "ZKB Industrie
Vision Fonds" ("das Industrie Segment").
§ 32F Anteilsklassen
Das Industrie Segment verfügt über zwei Anteilsklassen:
-
die "A" Klasse, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet;
die "I" Klasse, die sich an Institutionelle Anleger wendet;
Alle Klassen sind Ausschüttungsklassen. Die "I" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse einerseits durch einen höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze, andererseits durch eine Begrenzung auf Institutionelle Anleger. Der Mindestanlagebetrag ist jeweils im Prospekt genannt.
Als Institutionelle Anleger gelten in Verbindung mit der "I" Klasse folgende Anleger: in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge,
Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame
Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle
Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem
Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger". Die Beurteilung, ob die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt sind, obliegt der Fondsleitung.
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen.
§ 33F Anlageziel und Anlagepolitik
1.
Das Anlageziel des Industrie Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen nachhaltigen
Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften des Industriebereichs zu erzielen. Die Fondsleitung bietet indes nicht Gewähr dafür, dass dieses Anlageziel auch erreicht wird.
Ohne die Tragweite des Begriffs der "Gesellschaften des Industriebereichs" einzuschränken,
umfasst dieser namentlich Gesellschaften, die in der Entwicklung, der Produktion, der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf im Industrie-, einschliesslich des
Technologiesektors, tätig sind, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht,
Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu finanzieren.
2.
Das Vermögen des Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils des Reglements) in direkte und indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. a von Emittenten
des Industriebereichs angelegt.
Geldnahe Mittel, die Verpflichtungen aus Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. ac sicherstellen, werden bei der Ermittlung der massgeblichen zwei Drittel angerechnet.
- 99 -
3.
4.
5.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils) kann in folgende Nebenanlagen investiert
werden:
(a)
Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Reglements, die nicht überwiegend im Industriebereich tätig sind.
(b)
Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von
§ 8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten,
namentlich in Options- und Wandelanleihen von Gesellschaften gemäss Ziff. 2 und lit. a
oben.
(c)
Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe gemäss § 8 Ziff.
3 lit. d des Allgemeinen Teils.
(d)
Indirekte Anlagen in Immobilien gemäss § 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils.
(e)
Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss § 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils.
(f)
Kurzfristige liquide Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. g des Allgemeinen Teils.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
(a)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Industrie Segments nicht überschreiten.
(b)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. c oben dürfen 15% des Vermögens des Industrie Segments nicht überschreiten.
(c)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Industrie Segments nicht überschreiten.
(d)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Industrie Segments nicht überschreiten.
Direkte und indirekte Anlagen in Private Equity im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen
Teils des Reglements werden nicht getätigt.
§ 34F Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Industrie Segments ist der Schweizer Franken.
§ 35F Ausgabe- und Rücknahmetage
Ausgabe - bzw. Rücknahmetag ist jeder Bankarbeitstag in Zürich. Es besteht keine Kündigungsfrist.
- 100 -
§ 36F Ausgabe- und Rücknahmekommission
1.
Ausgabekommission:
-
2.
"A" Klasse:
"I" Klasse:
maximal 5%;
maximal 2%.
Rücknahmekommission:
-
Alle Klassen:
Allgemeine Rücknahmekommission von maximal 2% zugunsten des
Industrie Segments.
§ 37F Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für
die "A" Klasse maximal 1.2% p.a., für die "I" Klasse maximal 0.80% p.a., die reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 21 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "A" Klasse maximal
0.25% p.a. und für die Anteile der "I" Klasse maximal 0.10% p.a. des Inventarwerts des Vermögens
des Industrie Segments. Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils angewandte Satz ist in
den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
§ 38F Performance Fee
1.
Neben der Verwaltungskommission hat die Fondsleitung auch Anspruch auf eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 15% der Differenz zwischen der
prozentualen Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung
des im Prospekt genannten Vergleichsindexes, berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen
Vermögens des Segments.
2.
Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz zugunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt und wenn die seit der Lancierung des Segments
kumulierten Differenzen einen neuen Höchstwert erreichen.
3.
Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine positive Differenz und ein neuer
Höchstwert vorliegt, als Verpflichtung angerechnet. Dabei wird die Differenz zwischen dem
kumulierten alten Höchstwert (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen Kommission) und dem
neuen Höchstwert zugrunde gelegt. Die aufgelaufene Performance Fee wird jeweils per Monatsende ausbezahlt.
4.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet.
§ 39F Erster Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des Industrie Segments gemäss § 22 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt per 30. September 2006. Auf den 31. März wird ein Halbjahresbericht erstellt.
§ 40F Erste Ausschüttung
Die erste Ausschüttung des Industrie Segments gemäss § 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt im
Dezember 2006.
- 101 -
§ 41F Bewilligung
Der vorliegende Besondere Teil F bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil F umfasst.
- 102 -
Besonderer Teil G - ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds
§31G
Segment
Als Teil des Anlagefonds ZKB Nachhaltigkeits Vision Fonds besteht ein Segment mit der Bezeichnung
"ZKB Nachhaltigkeits Fonds" ("das Nachhaltigkeits Segment").
§ 32G Anteilsklassen
Das Nachhaltigkeits Segment verfügt über zwei Anteilsklassen:
-
die "A" Klasse, die sich an das gesamte Anlegerpublikum wendet;
die "I" Klasse, die sich an Institutionelle Anleger wendet.
Alle Klassen sind Ausschüttungsklassen. Die "I" Klasse unterscheidet sich von der "A" Klasse einerseits durch einen höheren Mindestanlagebetrag und tiefere Kommissionssätze, andererseits durch eine Begrenzung auf Institutionelle Anleger. Der Mindestanlagebetrag ist jeweils im Prospekt genannt.
Als Institutionelle Anleger gelten in Verbindung mit der "I" Klasse folgende Anleger: in- und ausländische Banken, Effektenhändler, Institutionen der beruflichen Vorsorge, Institutionen der Altersvorsorge,
Fondsleitungen bzw. Verwaltungsgesellschaften, gesellschaftsrechtliche Organismen für gemeinsame
Anlagen, private Versicherungseinrichtungen, Holding-, Investment-, Finanzgesellschaften oder operative Gesellschaften wie auch öffentlichrechtliche Körperschaften aller Art, die eine eigene Finanzabteilung mit qualifiziertem Personal nutzen. Soweit Banken und Effektenhändler und andere Institutionelle
Anleger mit vergleichbaren Funktionen Anteile für Rechnung ihres Kunden halten, gelten sie in diesem
Zusammenhang nicht als "Institutionelle Anleger". Die Beurteilung, ob die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllt sind, obliegt der Fondsleitung.
Die Fondsleitung behält sich nach Massgabe der Bestimmungen von § 6 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils
das Recht vor, weitere Klassen aufzulegen.
§ 33G Anlageziel und Anlagepolitik
1.
Das Anlageziel des Nachhaltigkeits Segments besteht hauptsächlich darin, langfristigen Wertzuwachs durch Anlagen in Gesellschaften zu erzielen, die sich durch eine nachhaltige Geschäftstätigkeit auszeichnen oder Produkte oder Dienstleistungen, die eine solche fördern,
herstellen bzw. erbringen.
Ohne die Tragweite des Begriffs der "nachhaltigen Geschäftstätigkeit" einzuschränken, umfasst dieser namentlich Gesellschaften, die sich für ihre Branche in ihrer Umweltpoltik und ihrem Umweltmanagement dadurch hervorheben, dass sie ein effizientes und umweltbewusstes
Ressourcenmanagement betreiben oder die überwiegend in der Entwicklung, der Produktion,
der Verteilung, der Vermarktung, dem Vertrieb oder dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen tätig sind, die eine nachhaltige Ressourcenverwendung fördern, wie auch Gesellschaften, deren Haupttätigkeit darin besteht, Dienstleistungen an solche Gesellschaften zu
erbringen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu halten oder solche Gesellschaften zu
finanzieren. Bei der Beurteilung der Nachhaltigkeit können namentlich Indices oder Studien
spezialisierter Organisation beigezogen werden. Gesellschaften mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit berücksichtigen typischerweise in ihrem Geschäftsgebaren auch soziale Faktoren (z.B.
faire Arbeitsbedingungen, aktive Teilnahme an politisch-gesellschaftlichen Prozessen).
2.
Das Vermögen des Segments wird zu mindestens zwei Dritteln (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils des Reglements) in direkte und indirekte Anla- 103 -
gen in Beteiligungswertpapieren und -wertrechten im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. a von Emittenten
mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit angelegt.
Geldnahe Mittel, die Verpflichtungen aus Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. ac sicherstellen, werden bei der Ermittlung der massgeblichen zwei Drittel angerechnet.
3.
Bis zu insgesamt ein Drittel des Vermögens dieses Segments (ohne Berücksichtigung der
flüssigen Mittel nach § 9 des Allgemeinen Teils) kann in folgende Nebenanlagen investiert
werden:
(a) Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von §
8 Ziff. 3 lit. a des Allgemeinen Teils des Reglements von Emittenten, die sich nicht durch
eine nachhaltige Geschäftstätigkeit auszeichnen, sowie direkte und indirekte Anlagen in
Private Equity im Sinne von § 8 Ziff. 3 lit. c des Allgemeinen Teils des Reglements von
Emittenten mit nachhaltiger Geschäftstätigkeit.
(b) Direkte oder indirekte Anlagen in Forderungswertpapiere und -wertrechte im Sinne von §
8 Ziff. 3 lit. b des Allgemeinen Teils, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten, namentlich in Options- und Wandelanleihen von Gesellschaften gemäss Ziff. 2 und lit. a oben.
(c) Commodities-Derivate, Edelmetalle und indirekte Anlagen in Rohstoffe gemäss § 8 Ziff. 3
lit. d des Allgemeinen Teils.
(d) Indirekte Anlagen in Immobilien gemäss § 8 Ziff. 3 lit. e des Allgemeinen Teils.
(e) Anlagen in Devisen und in derivativen Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt Devisen zum Gegenstand haben, gemäss § 8 Ziff. 3 lit. f des Allgemeinen Teils.
(f)
4.
Kurzfristige liquide Anlagen gemäss § 8 Ziff. 3 lit. g des Allgemeinen Teils.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils ergänzende Beschränkungen nach Anlagekategorien:
(a)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. b oben dürfen 25% des Vermögens des Nachhaltigkeits
Segments nicht überschreiten.
(b)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. c oben dürfen 15% des Vermögens des Nachhaltigkeits
Segments nicht überschreiten.
(c)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. d oben dürfen 15% des Vermögens des Nachhaltigkeits
Segments nicht überschreiten.
(d)
Die Anlagen gemäss Ziff. 3 lit. e oben dürfen 20% des Vermögens des Nachhaltigkeits
Segments nicht überschreiten.
- 104 -
§ 34G Rechnungseinheit
Die Rechnungseinheit des Nachhaltigkeits Segments ist der Schweizer Franken.
§ 35G Ausgabe- und Rücknahmetage
Ausgabe - bzw. Rücknahmetag ist jeder Bankarbeitstag in Zürich. Es besteht keine Kündigungsfrist.
§ 36G Ausgabe- und Rücknahmekommission
1.
Ausgabekommission:
-
2.
"A" Klasse:
"I" Klasse:
maximal 5%;
maximal 2%.
Rücknahmekommission:
-
Alle Klassen:
Allgemeine Rücknahmekommission von maximal 2% zugunsten des
Nachhaltigkeits Segments.
§ 37G Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission der Fondsleitung gemäss § 21 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils beträgt für
die "A" Klasse maximal 2% p.a., für die "I" Klasse maximal 1.20% p.a., die reduzierte Verwaltungskommission gemäss § 21 Ziff. 6 des Allgemeinen Teils beträgt für die Anteile der "A" Klasse maximal
0.25% p.a. und für die Anteile der "I" Klasse maximal 0.10% p.a. des Inventarwerts des Vermögens
des Nachhaltigkeits Segments. Der im Rahmen dieser Maximalkommission jeweils angewandte Satz
ist in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.
§ 38G Performance Fee
1.
Neben der Verwaltungskommission hat die Fondsleitung auch Anspruch auf eine erfolgsbezogene Kommission ("Performance Fee"). Sie beträgt maximal 15% der Differenz zwischen der
prozentualen Entwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil und der prozentualen Entwicklung
des im Prospekt genannten Vergleichsindexes, berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen
Vermögens des Segments.
2.
Die Performance Fee ist nur geschuldet, wenn die vorerwähnte Differenz zugunsten des Nettoinventarwerts bzw. des Anlegers ausfällt und wenn die seit der Lancierung des Segments
kumulierten Differenzen einen neuen Höchstwert erreichen.
3.
Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, falls eine positive Differenz und ein neuer
Höchstwert vorliegt, als Verpflichtung angerechnet. Dabei wird die Differenz zwischen dem
kumulierten alten Höchstwert (vor der Entnahme der erfolgsbezogenen Kommission) und dem
neuen Höchstwert zugrunde gelegt. Die aufgelaufene Performance Fee wird jeweils per Monatsende ausbezahlt.
4.
Die Performance Fee wird im Falle der Ausgabe von Anteilen verschiedener Klassen, sofern
deren Anteile unterschiedliche Inventarwerte aufweisen, jeweils je Anteilsklasse gesondert berechnet.
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§ 39G Erster Rechnungsabschluss
Der erste Rechnungsabschluss des Nachhaltigkeits Segments gemäss § 22 Ziff. 1 des Allgemeinen
Teils erfolgt per 30. September 2007. Auf den 31. März 2007 wird ein Halbjahresbericht erstellt.
§ 40G Erste Ausschüttung
Die erste Ausschüttung des Nachhaltigkeits Segments gemäss § 24 Ziff. 1 des Allgemeinen Teils erfolgt im Dezember 2007.
§ 41G Bewilligung
Der vorliegende Besondere Teil G bildet Teil des durch die Eidgenössische Bankenkommission bewilligten Reglements, das den Allgemeinen Teil und den Besonderen Teil G umfasst.
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