Pro Dialog 6 Freitag/Samstag, 23./24. November 2012 IM BLICK » ARZT UND PRAXISTEAM DER PRAXIS-CHECK Wann zahlt die Kasse? Testen Sie Ihr Wissen! Zwei Fallbeispiele zeigen, worauf es bei Verordnungen nach Muster 4 ankommt. Bei der Verordnung von Krankenfahrten ist vieles zu beachten – zum Beispiel die medizinische Notwendigkeit eines Transportes. Wir haben für Sie zwei Fallbeispiele zusammengestellt, mit denen Sie Ihr Wissen überprüfen und vertiefen können. Die richtigen Antworten auf die Fragen finden Sie auf Seite 9. Fall 1: Art der Beförderung Frau Krüger hat seit ein paar Tagen Schmerzen im Rücken und sucht ihren Hausarzt Dr. Barth auf. Ihr Ehemann hat sie mit dem Pkw zur Praxis gefahren. Sie möchte vom Arzt wissen, ob sie die Fahrt erstattet bekommt. Ist die Fahrt verordnungsfähig? a) Nein, es ist keine Verordnung möglich, weil es sich um eine Krankenfahrt mit dem PKW handelt. b) Ja, eine Verordnung ist möglich, weil es sich um einen Krankentransport handelt. c) Ja, eine Verordnung ist möglich, weil es sich um eine Rettungsfahrt handelt. Fall 2: Eingeschränkte Mobilität Frau Heide ist 82 Jahre alt, hat keine Angehörigen, wohnt im Pflegeheim Waldesruh und ist in Pflegestufe 2 eingestuft worden. Frau Heide muss aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung zur jährlichen Augenkontrolle zum Facharzt. Eine Serie in Kooperation von ÄrzteZeitung und AOK-Bundesverband Krankenfahrten: So klappt es mit der Verordnung Das Muster 4 zur Verordnung einer Krankenbeförderung hat es in sich. Denn nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen können Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen auf Kassenkosten verordnet werden. VON PETER WILLENBORG Für Hausärzte ist das Problem akut, besonders in ländlicheren Regionen: Die Verordnung von Krankenfahrten gehört hier zum Tagesgeschäft. Doch welche Fahrten dürfen tatsächlich auf Kassenkosten verordnet werden? Und welche Vorgaben müssen bei der Verordnung eingehalten werden, damit die Patienten nicht doch auf den Transportkosten sitzen bleiben? Bei Fahrten zur stationären Behandlung ist die Sachlage einfach: Hier übernehmen die Kassen die Kosten. Anders liegt der Fall bei ambulanten Behandlungen: Hier werden die Kosten nämlich nur in bestimmten Ausnahmefällen übernommen. Und für diese Ausnahmen ist – abgesehen von Notfällen – grundsätzlich eine besondere Genehmigung der Krankenkasse notwendig. Mehr noch: Jede Fahrt im ambulanten Bereich muss „zwingend medizinisch notwendig“ sein, damit sie verordnet werden kann. So ist die Verordnung eines Taxis etwa nur zulässig, wenn dem Patienten aus zwingenden medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel oder den privaten Pkw zu nutzen. © AOK-BUNDESVERBAND ● ● ● ● ● ● ● Neues Lernprogramm ● ● ● ● ● ● ● ● WeitereFallbeispieleundzusätzliche Infos zur Verordnung finden Sie im Online-Lernprogramm „Praxiswissen Quickcheck“ unter: www.aok-gesundheitspartner.de. ● ● ● ● ● ● ● ● ● › Fallbeispiele: Mit dem neuen ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● „Praxiswissen Quickcheck“ können Praxisteams anhand von sechs Fallbeispielen und einem Informationsteil ihr Wissen in Sachen Verordnung von Krankenfahrten spielerisch auffrischen. ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● www.aok-gesundheitspartner.de (Arzt und Praxis) ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● © AK123/FOTOLIA.COM d) Nein, weil das Pflegeheim die Fahrt übernehmen muss. ● ● ● c) Ja, weil Frau Heide in Pflegestufe 2 eingestuft ist und keine Angehörigen hat. ● ● ● b) Nein, der Augenarzt muss in das Pflegeheim kommen. ● ● ● a) Ja, weil Frau Heide über 80 Jahre alt ist. ● ● ● Doch in welchen besonderen Ausnahmefällen kann eine Fahrt zur ambulanten Behandlung verordnet werden? Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Patient nach einem Therapieschema behandelt wird, das durch seine Grunderkrankung vorgegeben ist. Diese Therapie muss eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum erfordern. Und die Behandlung oder die zugrunde liegende Erkrankung muss den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Beförderung unerlässlich ist, um Schaden an Leib und Leben zu vermeiden. Das hört sich komplizierter an, als es ist. Diese Voraussetzungen gelten nämlich etwa bei Fahrten zur ambulanten Dialyse, zur onkologischen Strahlentherapie oder zur onkologi- ● ● ● Es kommt auf die Therapiefrequenz an ● ● ● Kann Frau Heide eine Verordnung für die Fahrt zum Augenarzt erhalten? ● schen Chemotherapie in der Regel als erfüllt. Bei anderen Behandlungsanlässen ist die Übernahme der Fahrkosten davon abhängig, ob Schweregrad und Behandlungsfrequenz der Erkrankung vergleichbar sind. Ist etwa mehrmals wöchentlich über einen längeren Zeitraum eine Behandlung notwendig oder es braucht einmal wöchentlich eine Therapiesitzung bei einem dauerhaften Behandlungsbedarf, übernimmt die Kasse ebenfalls die Krankenfahrt. Krankenfahrten können außerdem bei Patienten verordnet werden, die in ihrer Mobilität sehr schwer eingeschränkt sind. Das gilt für Schwerbehinderte, auf deren Ausweis das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) steht. Auch Patienten, die ● ● ● ● ● ● in die Pflegestufe 2 oder 3 eingestuft sind, fallen unter diese Regelung. Die Zuzahlung entfällt nicht Aber: Auch bei einer Fahrt, die von der Kasse genehmigt worden ist, muss der Patient für die Hin- und die Rückfahrt eine Zuzahlung leisten. Sie liegt bei 10 Prozent der Kosten und beträgt mindestens 5, höchstens aber 10 Euro. Außerdem darf die Zuzahlung die Kosten der Fahrt nicht übersteigen. Verordnet werden Krankenfahrten über das Muster 4. Dabei ist es besonders wichtig, das richtige Beförderungsmittel zu wählen. Verordnet werden können ein Taxi oder Mietwagen, ein Krankentransportwagen (KTW) und im Notfall ein Rettungstransportwagen (RTW) beziehungsweise ein Notarztwagen (NAW). Die Grafik oben fasst die wichtigsten Voraussetzungen für die Verordnung der verschiedenen Varianten zusammen. Sie basiert auf den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Die Übersichtsgrafik zur Verordnung von Krankentransporten finden Sie auch als Download unter: www.aok-gesundheitspartner.de ● ● ● ● ● ▼ Erfolgreiche Sturzprävention in Bayern ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Deh: Schwerpunkt bei Hausärzten setzen NEWS ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Bilanz nach fünf Jahren: Durch das Projekt „Sturzprävention in vollstationären Pflegeeinrichtungen“ der AOK Bayern konnten die Klinikaufenthalte der Heimbewohner aufgrund von Hüftfrakturen um 20 Prozent reduziert werden. An dem Projekt, das 2007 gestartet ist, nehmen weit über 900 Pflegeheime teil. Über 730 Hüftfrakturen konnten im Projektzeitraum vermieden werden, meldet die AOK. Dadurch seien Krankenhaus- und Rehabilitationskosten in Höhe von rund 7,4 Millionen Euro gar nicht erst entstanden. Im Rahmen des Projekts hatte die Kasse eine Anschubfinanzierung von rund drei Millionen Euro geleistet. ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Die neue Bedarfsplanung für die ambulante Versorgung muss einen Schwerpunkt bei den Hausärzten setzen, fordert der Geschäftsführende Vorstand des AOK Bundesverbandes Uwe Deh in der aktuellen Politikausgabe des AOK-Medienservices (ams). „Entscheidend ist, dass gerade im hausärztlichen Bereich eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung der Versicherten gewährleistet ist.“ 2013 wird die Bedarfsplanung auf einer neuen Grundlage erfolgen, so will es das GKV-Versorgungsstrukturgesetz. ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Die allgemeine Zufriedenheit mit der eigenen Krankenversicherung ist bei gesetzlich und Privatversicherten hoch – das ist ein Ergebnis einer bundesweit repräsentativen Umfrage des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) unter jeweils 1000 Versicherten. ›Es zeigt sich aber auch: Deutschlands Rentner reagieren auf Prämienanpassungen der PKV. 40,5 Prozent der privat versicherten Rentner haben in 2011 oder 2012 zur Vermeidung einer höheren Prämie eine Erhöhung der Selbstbeteiligung akzeptiert. ● ● ● Rentner reagieren auf Prämiensteigerung in der PKV ● www.aok-bv.de (Presse / Medienservice) ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Die kompletten Umfrageergebnisse finden Sie im WIdO--Monitor unter: www.wido.de Die Praxis-Serie Lesen Sie in der nächsten Folge am 7. Dezember: Der Startschuss fürs Endoprothesenregister Deutschland (EPRD) fällt Anfang Dezember. Wir hören bei Experten nach. Was kann das EPRD leisten und welche Vorteile bringt es wirklich? Wo liegt der Nutzen auch für den Hausarzt? Kontakt: Haben Sie Fragen oder Anregungen an die AOK oder Themenwünsche für diese Seite? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected].