Krankenfahrten: So klappt es mit der Verordnung

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Pro Dialog
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Freitag/Samstag, 23./24. November 2012
IM BLICK » ARZT UND PRAXISTEAM
DER PRAXIS-CHECK
Wann zahlt die
Kasse? Testen
Sie Ihr Wissen!
Zwei Fallbeispiele zeigen,
worauf es bei Verordnungen nach Muster 4
ankommt.
Bei der Verordnung von Krankenfahrten ist vieles zu beachten –
zum Beispiel die medizinische Notwendigkeit eines Transportes. Wir
haben für Sie zwei Fallbeispiele zusammengestellt, mit denen Sie Ihr
Wissen überprüfen und vertiefen
können. Die richtigen Antworten
auf die Fragen finden Sie auf Seite
9.
Fall 1: Art der Beförderung
Frau Krüger hat seit ein paar Tagen
Schmerzen im Rücken und sucht
ihren Hausarzt Dr. Barth auf. Ihr
Ehemann hat sie mit dem Pkw zur
Praxis gefahren. Sie möchte vom
Arzt wissen, ob sie die Fahrt erstattet bekommt.
Ist die Fahrt verordnungsfähig?
a) Nein, es ist keine Verordnung
möglich, weil es sich um eine Krankenfahrt mit dem PKW handelt.
b) Ja, eine Verordnung ist möglich,
weil es sich um einen Krankentransport handelt.
c) Ja, eine Verordnung ist möglich,
weil es sich um eine Rettungsfahrt
handelt.
Fall 2: Eingeschränkte Mobilität
Frau Heide ist 82 Jahre alt, hat keine Angehörigen, wohnt im Pflegeheim Waldesruh und ist in Pflegestufe 2 eingestuft worden. Frau
Heide muss aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung zur jährlichen Augenkontrolle zum Facharzt.
Eine Serie in Kooperation von ÄrzteZeitung und AOK-Bundesverband
Krankenfahrten: So klappt es
mit der Verordnung
Das Muster 4 zur Verordnung einer Krankenbeförderung hat es in sich. Denn
nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen können
Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen auf
Kassenkosten verordnet
werden.
VON PETER WILLENBORG
Für Hausärzte ist das Problem akut,
besonders in ländlicheren Regionen:
Die Verordnung von Krankenfahrten
gehört hier zum Tagesgeschäft. Doch
welche Fahrten dürfen tatsächlich auf
Kassenkosten verordnet werden?
Und welche Vorgaben müssen bei der
Verordnung eingehalten werden, damit die Patienten nicht doch auf den
Transportkosten sitzen bleiben?
Bei Fahrten zur stationären Behandlung ist die Sachlage einfach:
Hier übernehmen die Kassen die Kosten. Anders liegt der Fall bei ambulanten Behandlungen: Hier werden die
Kosten nämlich nur in bestimmten
Ausnahmefällen übernommen. Und
für diese Ausnahmen ist – abgesehen
von Notfällen – grundsätzlich eine besondere Genehmigung der Krankenkasse notwendig. Mehr noch: Jede
Fahrt im ambulanten Bereich muss
„zwingend medizinisch notwendig“
sein, damit sie verordnet werden
kann. So ist die Verordnung eines Taxis etwa nur zulässig, wenn dem Patienten aus zwingenden medizinischen
Gründen nicht zugemutet werden
kann, öffentliche Verkehrsmittel oder
den privaten Pkw zu nutzen.
© AOK-BUNDESVERBAND
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Neues Lernprogramm
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WeitereFallbeispieleundzusätzliche
Infos zur Verordnung finden Sie im
Online-Lernprogramm „Praxiswissen
Quickcheck“ unter:
www.aok-gesundheitspartner.de.
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› Fallbeispiele: Mit dem neuen
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„Praxiswissen Quickcheck“ können
Praxisteams anhand von sechs
Fallbeispielen und einem Informationsteil ihr Wissen in Sachen Verordnung von Krankenfahrten spielerisch auffrischen.
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www.aok-gesundheitspartner.de
(Arzt und Praxis)
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© AK123/FOTOLIA.COM
d) Nein, weil das Pflegeheim die
Fahrt übernehmen muss.
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c) Ja, weil Frau Heide in Pflegestufe 2 eingestuft ist und keine Angehörigen hat.
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b) Nein, der Augenarzt muss in das
Pflegeheim kommen.
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a) Ja, weil Frau Heide über 80 Jahre alt ist.
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Doch in welchen besonderen Ausnahmefällen kann eine Fahrt zur ambulanten Behandlung verordnet werden? Ein solcher Fall liegt vor, wenn
der Patient nach einem Therapieschema behandelt wird, das durch seine
Grunderkrankung vorgegeben ist.
Diese Therapie muss eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum erfordern. Und die Behandlung oder die zugrunde liegende
Erkrankung muss den Patienten so
stark beeinträchtigen, dass eine Beförderung unerlässlich ist, um Schaden an Leib und Leben zu vermeiden.
Das hört sich komplizierter an, als
es ist. Diese Voraussetzungen gelten
nämlich etwa bei Fahrten zur ambulanten Dialyse, zur onkologischen
Strahlentherapie oder zur onkologi-
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Es kommt auf die Therapiefrequenz an
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Kann Frau Heide eine Verordnung
für die Fahrt zum Augenarzt erhalten?
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schen Chemotherapie in der Regel als
erfüllt. Bei anderen Behandlungsanlässen ist die Übernahme der Fahrkosten davon abhängig, ob Schweregrad und Behandlungsfrequenz der
Erkrankung vergleichbar sind. Ist etwa mehrmals wöchentlich über einen
längeren Zeitraum eine Behandlung
notwendig oder es braucht einmal wöchentlich eine Therapiesitzung bei einem dauerhaften Behandlungsbedarf,
übernimmt die Kasse ebenfalls die
Krankenfahrt.
Krankenfahrten können außerdem
bei Patienten verordnet werden, die
in ihrer Mobilität sehr schwer eingeschränkt sind. Das gilt für Schwerbehinderte, auf deren Ausweis das
Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“
(blind) oder „H“
(hilflos) steht.
Auch Patienten, die
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in die Pflegestufe 2 oder 3 eingestuft
sind, fallen unter diese Regelung.
Die Zuzahlung entfällt nicht
Aber: Auch bei einer Fahrt, die von
der Kasse genehmigt worden ist, muss
der Patient für die Hin- und die Rückfahrt eine Zuzahlung leisten. Sie liegt
bei 10 Prozent der Kosten und beträgt
mindestens 5, höchstens aber 10 Euro.
Außerdem darf die Zuzahlung die
Kosten der Fahrt nicht übersteigen.
Verordnet werden Krankenfahrten
über das Muster 4. Dabei ist es besonders wichtig, das richtige Beförderungsmittel zu wählen. Verordnet
werden können ein Taxi oder Mietwagen, ein Krankentransportwagen
(KTW) und im Notfall ein Rettungstransportwagen (RTW) beziehungsweise ein Notarztwagen (NAW). Die
Grafik oben fasst die wichtigsten Voraussetzungen für die Verordnung der
verschiedenen Varianten zusammen.
Sie basiert auf den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses (GBA).
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Die Übersichtsgrafik zur Verordnung
von Krankentransporten finden Sie auch als
Download unter:
www.aok-gesundheitspartner.de
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Erfolgreiche Sturzprävention
in Bayern
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Deh: Schwerpunkt bei
Hausärzten setzen
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Bilanz nach fünf Jahren: Durch das Projekt
„Sturzprävention in vollstationären Pflegeeinrichtungen“ der AOK Bayern konnten
die Klinikaufenthalte der Heimbewohner
aufgrund von Hüftfrakturen um 20 Prozent
reduziert werden. An dem Projekt, das 2007
gestartet ist, nehmen weit über 900 Pflegeheime
teil. Über 730 Hüftfrakturen konnten im Projektzeitraum vermieden werden, meldet die
AOK. Dadurch seien Krankenhaus- und Rehabilitationskosten in Höhe von rund 7,4 Millionen
Euro gar nicht erst entstanden. Im Rahmen des
Projekts hatte die Kasse eine Anschubfinanzierung von rund drei Millionen Euro geleistet.
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Die neue Bedarfsplanung für die ambulante Versorgung muss einen Schwerpunkt bei den Hausärzten setzen, fordert der Geschäftsführende
Vorstand des AOK Bundesverbandes Uwe Deh in
der aktuellen Politikausgabe des AOK-Medienservices (ams). „Entscheidend ist, dass gerade im
hausärztlichen Bereich eine flächendeckende
und wohnortnahe Versorgung der Versicherten
gewährleistet ist.“ 2013 wird die Bedarfsplanung
auf einer neuen Grundlage erfolgen, so will es
das GKV-Versorgungsstrukturgesetz.
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Die allgemeine Zufriedenheit mit der eigenen
Krankenversicherung ist bei gesetzlich und Privatversicherten hoch – das ist ein Ergebnis einer
bundesweit repräsentativen Umfrage des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) unter
jeweils 1000 Versicherten. ›Es zeigt sich aber
auch: Deutschlands Rentner reagieren auf Prämienanpassungen der PKV. 40,5 Prozent der privat versicherten Rentner haben in 2011 oder
2012 zur Vermeidung einer höheren Prämie eine
Erhöhung der Selbstbeteiligung akzeptiert.
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Rentner reagieren auf
Prämiensteigerung in der PKV
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www.aok-bv.de
(Presse / Medienservice)
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Die kompletten Umfrageergebnisse finden Sie im
WIdO--Monitor unter: www.wido.de
Die Praxis-Serie
Lesen Sie in der nächsten Folge
am 7. Dezember:
Der Startschuss fürs Endoprothesenregister Deutschland (EPRD)
fällt Anfang Dezember. Wir hören
bei Experten nach. Was kann das
EPRD leisten und welche Vorteile
bringt es wirklich? Wo liegt der Nutzen auch für den Hausarzt?
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