BU-Nr. 13/2012 - Stadt Laichingen

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Stadt Laichingen
Amt für Bauwesen, Umweltschutz
und Stadtentwicklung
BU-Nr. 013/2012
Vorlage
An den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am 08.02.2012 (öffentlich).
Bauanträge und Bauvoranfragen
A.
Bauvoranfragen
1.
Nutzungsänderung Motorradschule, Fahr- und Sicherheitstraining,
Schwerpunkt „Vorbereitung von Kindern und Jugendlichen auf den
Straßenverkehr“ auf dem Grundstück Bloße Eichhalde 1, Flst. Nr. 4812,
Gemarkung Laichingen
1.1
Sachdarstellung
Der ehemalige Steinbruch auf dem Baugrundstück soll in eine Motorradschule
und ein Fahr- und Sicherheitstraining mit Schwerpunkt „Vorbereitung von Kindern und Jugendlichen auf den Straßenverkehr“ umgenutzt werden.
Es sollen u. a. Handling, Gefahrensituationen, Sicherheit, Erste Hilfe, sicheres
Anfahren und Anhalten, Kurvenfahrten, Fairness und gegenseitige Rücksichtnahme trainiert werden.
Mountainbikes, Kinder- und Jugendmotorräder und Enduros – überwiegend
mit Vier-Takt- Motoren - wie sie zum großen Teil auch in Motorrädern im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, sollen im Training benutzt werden.
Die Betriebszeiten sind in Abhängigkeit von der Witterung von Montag bis
Samstag bis max. 19.00 Uhr geplant.
Auf dem Grundstück ist ein Gebäude vorhanden, das als Betriebs-, Lager- und
Werkstattgebäude dienen soll.
Vor dem Betriebsgebäude sollen fünf Pkw-Parkplätze angelegt werden.
Eine Wasser- und Stromversorgung ist nach Angabe des Betreibers nicht notwendig. Als WC ist ein Miet-WC vorgesehen.
Die Zufahrt zum Gelände erfolgt über die K 7423 (Laichingen – Feldstetten)
und den Feldweg Flst. Nr. 4847, Gemarkung Laichingen.
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Nach der Ziffer 10.17, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV ist bei Anlagen,
die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anzuwenden. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis überprüft im weiteren Verfahren, ob ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
erforderlich ist.
Das Baugrundstück liegt im Außenbereich. Das bedeutet, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgesetzgebers soll im beplanten
Innenbereich ( § 30 BauGB ) und im unbeplanten Innenbereich ( § 34 BauGB )
gebaut werden, während im Außenbereich ( § 35 BauGB ) grundsätzlich ein
Bauverbot gilt.
Von diesem Bauverbot macht der Gesetzgeber Ausnahmen und zwar zum einen für die sog. „privilegierten Vorhaben“ ( § 35 Abs. 1 BauGB ) und zum andren für „sonstige Vorhaben“ ( § 35 Abs. 2 BauGB ).
Zur Unterscheidung zwischen § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB ist folgendes
festzuhalten:
Privilegierte Vorhaben sind nach § 35 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise unzulässig, wenn öffentliche Belange entgegenstehen, denn sie können und sollen aus unterschiedlichen Gründen nur im Außenbereich und nicht im „30eroder „34er-Bereich“ angesiedelt werden.
Sonstige Vorhaben sind dagegen im Außenbereich grundsätzlich unzulässig,
es sei denn, öffentliche Belange werden ausnahmsweise nicht beeinträchtigt (
§ 35 Abs. 2 BauGB ), wodurch die „Reaktionsschwelle“ gegenüber Abs. 1 abgesenkt wird.
Im Gegensatz zu der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch ist die
geplante Nutzung als Motorradschule nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt deshalb nach § 35 Abs. 2
BauGB. Danach können sonstige (nicht privilegierte) Vorhaben im Einzelfall
nur dann zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Durch das beantragte sonstige Vorhaben werden allerdings zahlreiche öffentliche Belange beeinträchtigt.
Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
bereits dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Dies ist der Fall, denn der FNP stellt für das Baugrundstück „land- und forstwirtschaftliche Flächen“ dar.
Öffentliche Belange sind nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB auch beeinträchtigt,
wenn das Vorhaben den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder eines
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anderen Planes, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechtes widerspricht. Der ehemalige Steinbruch liegt im Landschaftsschutzgebiet „Laichingen“ und in der Zone III a des Wasserschutzgebiets „BlaubeurenGerhausen“.
Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange aber auch vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen
hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist. Da die geplante Motorradschule
nur ca. 250 m bzw. ca. 350 m von den bestehenden Wohngebieten „Vor Westerlau“ und „Hagsbucher Steig“ entfernt ist, könnte eine Lärmbelästigung der
Anwohner durch die Motorgeräusche hervorgerufen werden.
Öffentliche Belange werden gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB unter anderem
auch beeinträchtigt, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege oder des Bodenschutzes beeinträchtigt. Im und in der Nähe
des zugewachsenen, ehemaligen Steinbruchs befinden sich amtlich kartierte
Biotope im Sinne des § 32 des Naturschutzgesetzes.
Da mit dem Vorhaben mehrere öffentliche Belange beeinträchtigt werden, liegen noch nicht einmal die Tatbestandsvoraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des „sonstigen Vorhabens“ vor. Das gemeindliche Einvernehmen kann daher nicht erteilt werden.
1.2
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss stimmt der Bauvoranfrage nicht zu und versagt das gemeindliche Einvernehmen.
B. Baugenehmigungsverfahren
2.
Neubau einer Produktionshalle, Gottlieb-Daimler-Straße 4, Flst. Nr. 3908
und 3908/1, 89150 Laichingen
2.1.
Sachdarstellung
Der Bauherr beabsichtigt, nördlich vom bestehenden Betriebsgebäude eine
weitere Produktionshalle zu errichten. Die neue Halle für die Farbenproduktion
hat eine Länge von 49,50 m und eine Breite von 17,50 m. Die Nutzfläche beträgt 839,92 qm. Das Gebäude erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung
von 5°. Die Traufhöhe beträgt 8,0 m und die Firsthöhe 8,785 m. Der 9,13 m
breite Hofraum zwischen dem alten und neuen Gebäude soll auf einer Länge
von 15,10 m mit einem Pultdach überdacht werden. Die Überdachung liegt ca.
70 m westlich der Gottlieb-Daimler-Straße.
Die Ost- und Nordseite soll mit einem 2,00 m hohen Stahlmattenzaun eingefriedet werden. Der Zaun entlang der Ostseite hat im südlichen Bereich auf eine Länge von ca. 33 m lediglich einen Abstand von ca. 0,5 m vom öffentlichen
Gehweg.
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Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „9. Änderung Südost und Krähenlau“, der am 14.05.2003 in
Kraft getreten ist. Der B-Plan setzt ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO und
eine Grundflächenzahl von 0,8 fest.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich deshalb nach §
30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen:
Grundflächenzahl mit 0,83 anstatt 0,80
Zif. 5: Abstand Stahlmattenzaun ( Drahtzaun ) entlang der Ostseite im
südlichen Bereich auf einer Länge von ca. 33 m nur ca. 0,50 m anstatt
1,00 m.
Das Baugrundstück hat eine Größe von 7.238 qm, so dass maximal 5.790 qm
( 7.238 qm x 0,8 GRZ ) Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Die
Grundfläche der Hauptanlagen einschließlich der neuen Produktionsstätte beträgt 3.362 qm. Dies entspricht einer GRZ von 0,46. Die Grundfläche der nach
§ 19 Abs. 4 BauNVO anzurechnenden Anlagen ( Nebenanlagen im weiteren
Sinne ) beträgt 2.688 qm. Dies entspricht einer GRZ von 0,37. Zusammen
ergibt sich für die Haupt- und Nebenanlagen im weiteren Sinne somit eine
GRZ von 0,83. In absoluten Zahlen ausgedrückt wird die maximal zulässige
Grundfläche von 5.790 qm um 260 qm überschritten. Dies entspricht einer relativen Überschreitung von rund 4 %.
Nach § 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz BauNVO können „weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß“ zugelassen werden. Diese Geringfügigkeitsklausel kann im vorliegenden Fall angewendet werden, weil die pauschalierenden Grenzziehungen nach dem 1. Halbsatz zwar aus der Sicht des Verordnungsgebers sachgerecht sind, aber bei Anwendung unter Berücksichtigung der konkreten Situation und der vorliegenden Planung zu Ergebnissen
führt, die eine Überschreitung rechtfertigen, weil der Schutzzweck materiell
nicht berührt wird bzw. die Einhaltung der starren Grenzen im vorliegenden
Fall angesichts der 1.188 qm nicht überbauter Grundstücksflächen in einem
Industriegebiet und der nördlich an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Grünflächen mit einer Größe von 912 qm unangemessen ist.
Alternativ kommt auch eine Abweichung nach § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO in
Betracht. Danach kann nach der Nr. 1 im Einzelfall von der Einhaltung der sich
aus Satz 2 ergebenden Grenzen ( Obergrenze 50 % und Kappungsgrenze von
0,8 ) bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen
Funktionen des Bodens abgesehen werden. Da das gesamte Dachflächenwasser über ein Mulden-Rigolen-System zur Versickerung gebracht werden
soll, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Überschreitungen nur
von geringfügiger Art sind.
Beide Regelungen über die Zulassung von Überschreitungen im Verwaltungsvollzug ( § 19 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4 BauNVO ) wenden sich
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an die Bauaufsichtsbehörde, die im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen
über die Überschreitung zu entscheiden hat. Zwar sieht die Beteiligungsregelung des § 36 BauGB für diese Entscheidungen das Einvernehmen der Stadt
nicht vor, dennoch wird die untere Baurechtsbehörde beim Landratsamt Albdonau-Kreis ermutigt, von den Zulassungsregeln Gebrauch zu machen.
Von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung Zif. 5 kann im vorliegenden Fall
befreit werden, weil zwischen dem Baugrundstück und der Fahrbahn der Gottlieb-Daimler-Straße noch ein öffentlicher Gehweg und ein öffentlicher Parkstreifen liegt. Die Reduzierung des Abstands des Stahlmattenzauns von 1,0 m
auf 0,50 m ist mit den öffentlichen Belangen ( Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs ) vereinbar, sie berührt die Grundzüge der Planung nicht und
ist auch städtebaulich vertretbar.
2.2
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
3.
Neubau einer Garage, Henzenbuch, Flst. Nr. 7348/7, 89150 Laichingen
3.1.
Sachdarstellung
Die Bauherren sind Eigentümer des Grundstücks Henzenbuch 7 und beabsichtigen, auf dem nordwestlich davon gelegenen Garagengrundstück Flst. Nr.
7348/7 eine Flachdach-Fertiggarage mit einer Länge von 6,00 m, einer Breite
von 3,88 m und einer Höhe von 2,63 m zu errichten. Die Garage soll unmittelbar westlich an die bestehenden vier Reihengaragen angebaut werden. Die
Zufahrt erfolgt von Süden über den städtischen Weg Flst. 7348/2. Damit die
Garage wegen der Nähe zum Höhenweg nicht zu wuchtig wirkt, wurde ein
Flachdach und kein Satteldach – wie bei den bestehenden vier Reihengaragen - gewählt.
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Der faktische Bebauungsbereich ist als Allgemeines Wohngebiet ( WA ) nach § 4 BauNVO zu qualifizieren. In einem solchen Gebiet sind Garagen nach § 12 BauNVO allgemein zulässig.
Da sich das Vorhaben auch ansonsten in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt, die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt
wird, schlägt die Verwaltung vor, dem Bauantrag zuzustimmen.
3.2
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
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4.
Errichtung eines Getreidelagersilos, Feldstetter Straße 101, Flst. Nr.
4858, 89150 Laichingen
4.1.
Sachdarstellung
Der Bauherr möchte im nordwestlichen Bereich des Betriebsgrundstücks vom
Aussiedlerhof ein Getreidelagersilo errichten. Das kreisrunde Silo hat einen
Durchmesser von 9,83 m, eine Traufhöhe von 10,17 m und eine Firsthöhe von
13,00 m. Im Silo können rund 600 Tonnen Getreide gelagert werden.
Das Baugrundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Der Bauherr betreibt eine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, so dass sich die
Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB richtet.
Da dem „privilegierten Vorhaben“ keine öffentlichen Belange entgegenstehen
und die Erschließung gesichert ist, ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
4.2
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
C.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
5.
Errichtung eines Geräteschuppens/Lager an bestehendem Wohnhaus
Silberdistelweg 14, Flst Nr. 2312/10, 89150 Laichingen
5.1.
Sachdarstellung
Der Bauherr möchte östlich an sein Wohnhaus und südlich an seine Garage
einen Geräteschuppen/Lager mit einer Grundfläche von 37,3 qm anbauen.
Der Anbau erhält ein leicht geneigtes Pultdach und hat eine Traufhöhe von
2,37 m sowie eine Firsthöhe von 2,78 m.
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Der faktische Bebauungsbereich ist als Allgemeines Wohngebiet ( WA ) nach § 4 BauNVO zu qualifizieren.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine untergeordnete Nebenanlage, die nach § 14 BauNVO in einem WA allgemein zulässig ist.
Da sich das Vorhaben auch ansonsten in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt, die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt
wird, schlägt die Verwaltung vor, dem Bauantrag zuzustimmen.
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5.2
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
D.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ( AAB )
6.
Errichtung eines Doppelstabgitter-Zaunes mit einer Höhe von max.
1,50 m, Gottlieb-Daimler-Straße 62, Flst. Nr. 4363/22, 89150 Laichingen
6.1
Sachdarstellung
Der Bauherr beabsichtigt, sein Betriebsgrundstück in der Gottlieb-DaimlerStraße 62 mit einem Doppelstabgitter-Zaun einzuzäunen. Die Zaunanlage soll
an allen Grundstücksseiten – auch entlang der öffentlichen Verkehrsflächen
der Gottlieb-Daimler-Straße - eine Höhe von max. 1,50 m erhalten.
Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Pichlerstraße“, der am 02.02.1995 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan
setzt für das Baugrundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest.
Die Errichtung der Einzäunung im Innenbereich ist nach der Zif. 7 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. Allerdings müssen die verfahrensfreien Vorhaben auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen ( §
50 Abs. 5 LBO ). Dazu gehören u. a. die Festsetzungen eines Bebauungsplans.
Das verfahrensfreie Vorhaben verstößt gegen folgende bauordnungsrechtliche
Festsetzung:
Zif. 2.6: Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen dürfen
eine Höhe von 1,0 m, Hecken eine Höhe von 1,80 m, gemessen ab
Fahrbahnoberkante, nicht überschreiten.
Damit der Zaun entlang der Gottlieb-Daimler-Straße mit einer Höhe von max.
1,50 m errichtet werden kann, bedarf es einer Befreiung nach den §§ 36 Abs.
1, 31 Abs. 2 BauGB.
Der Bauherr begründet seinen Befreiungsantrag damit, dass auf dem Betriebsgrundstück ein freilaufender Wachhund gehalten werden soll. Bei einer
Höhe von lediglich 1,0 m könnte der Wachhund den Zaun überspringen. Deshalb sei eine Höhe von 1,50 m erforderlich.
Nach Auffassung der Verwaltung kann von der bauordnungsrechtlichen Festsetzung Zif. 2.6 im vorliegenden Fall befreit werden, weil zwischen dem Baugrundstück und der Fahrbahn der Gottlieb-Daimler-Straße noch ein öffentlicher Gehweg liegt. Eine Erhöhung des Zauns ( tote Einfriedung ) um 0,50 m
auf 1,50 m ist mit den öffentlichen Belangen schon deshalb vereinbar, weil bei
einer Hecke ( lebende Einfriedung ) eine Höhe von 1,80 m zulässig ist. Diese
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Befreiung berührt die Grundzüge der Planung nicht und ist ansonsten auch
städtebaulich vertretbar.
6.2
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum AAB-Antrag.
Laichingen, den 01. Februar 2012
gefertigt:
gesehen:
Hascher
Amtsleiter
Werner
Bürgermeister
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