LÄNDERBERICHT Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. REGIONALPROGRAMM GOLF-STAATEN STEFANIE GSCHOSSMANN RAHMA JANETZKE 1. Dezember 2015 http://www.kas.de/rpg Rechtsprechung in Kuwait: Zwischen Tradition, Religion und Moderne D i e E n t w i c k l u n g d e s k u w ai t i s c h e n R e c h t s s y s t e m s Kuwait – da denkt man an die irakische Die Entwicklung des modernen kuwaitischen Besatzung, brennende Ölfelder und ein Rechtssystems begann Mitte des 20. Jahr- Land, das seither unter US- hunderts. Der kleine Staat im Nordosten der amerikanischer Schutzmacht steht. Doch arabischen Halbinsel war zunächst Teil des Kuwait ist auch für ein, im regionalen Osmanischen Reichs, bevor er 1899 zum Vergleich, relativ ausgeprägtes Rechts- Britischen Protektorat wurde.1 Bis in die ers- system mit demokratischen Strukturen te Hälfte des letzten Jahrhunderts hinein bekannt. So ist die Rechtsprechung eine wurde bei rechtlichen Fragen auf zwei Quel- Mischung aus englischem, französischem, len zurückgegriffen: Gewohnheitsrecht, das ägyptischem und islamischem Recht. Ins- immer dann zur Anwendung kam, wenn besondere letzteres, die Scharia, spielte sonst keine ausdrücklichen Regelungen im Wandel Kuwaits im Laufe des letzten existierten, und das islamische Recht der Jahrhunderts eine zentrale Rolle. Scharia, das traditionell von religiösen Gelehrten angewandt wurde. Das kuwaitische Rechtssystem basiert auf einer Vielzahl an etablierten Institutionen. Be- Die Scharia – ein Überblick sondere Aufmerksamkeit verdient dabei nicht zuletzt die Arbeit des Verfassungsgerichts. Die- Der arabische Begriff „Scharia“ umfasst in ses beginnt Schritt für Schritt, sich als fort- seinem weiteren Sinne nicht nur eigentliche schrittliche Verfassungshüterin zu profilieren, Rechtsnormen, sondern auch religiöse Ge- beispielsweise durch die Stärkung von Frauen- bote und Riten, insbesondere die fünf Säu- rechten. Auch die kuwaitische Nationalver- len des Islam.2 Dabei handelt es sich um ein sammlung, die am längsten existierende komplexes Regelungssystem bestehend aus Volksvertretung der Region, nimmt eine Son- Normen und entsprechenden Instrumenten derstellung im institutionellen Gefüge ein. Im zur Auffindung und Interpretation, das von Vergleich zu parlamentsähnlichen Gremien der Beginn an eine Idealvorstellung des göttli- anderen Golfmonarchien hat sie sich zu einer chen Gesetzes war und zu keiner Zeit voll- bedeutenden Institution entwickelt und verfügt ständig angewandt wurde.3 Die bedeutends- über relativ weitgehende Rechte. Auch wenn te Rechtsquelle des islamischen Rechts ist die Nationalversammlung nicht die Kriterien der Koran, welcher sich als vollständig und eines unabhängigen Parlaments erfüllt, wurde auf eine für Kuwait typische Weise stets das Gleichgewicht zwischen traditionellem Islam und Moderne gewahrt. Kuwait liefert somit ein 1 einzigartiges Beispiel für den Versuch, arabisch-islamische Werte und westlichen Politikstil, Tradition und Moderne, Konservativismus 2 und Fortschritt in einem Rechtssystem zu vereinen. 3 Vgl. Abdul Rasoul Abdul Reda (1991): „A summary of the legal and judicial system in the state of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 6 Nr. 3, S. 267. Vgl. Noel James Coulson (2013): „Sharīʿah“ in: Encyclopaedia Britannica Online, URL: http://www.britannica.com/EBchecked/topic/53 8793/Shariah. Vgl. Christine Schirrmacher (2003): „Grundzüge des islamischen Strafrechts“, in: Menschenrechte 1/2003, S. 21-22. 2 umfassend versteht; die darin enthaltenen beantworteten die frühen islamischen Ge- größtenteils allgemeinen Prinzipien bedürfen lehrten durch eigenständige Interpretation REGIONALPROGRAMM allerdings der weiteren Ausarbeitung und bzw. Rechtsfindung (idschtihad).8 Mit der im GOLF-STAATEN Interpretation.4 Dies geschieht insbesondere Rahmen der Rechtsschulen erfolgten end- STEFANIE GSCHOSSMANN mithilfe der Sunna, der Überlieferung der gültigen Formulierung und Systematisierung RAHMA JANETZKE Aussprüche und Verhaltensweisen des Pro- (nicht allerdings Kodifizierung) des islami- pheten Mohammed, die im Laufe der Zeit in schen Rechts fand die eigenständige den sogenannten Hadithen gesammelt wur- Rechtsfindung im sunnitischen Islam9 im den. Für Fragen, auf die Koran und Sunna Laufe des zehnten Jahrhunderts ihr Ende, keine eindeutigen Antworten liefern, haben was im Arabischen mit der Formel der sich zwei weitere sekundäre Quellen her- „Schließung des Tores des idschtihad“ (in- ausgebildet: der Analogieschluss bei ver- sidad bab al-idschtihad) beschrieben wird. gleichbarer Rechtslage (qiyas), und der Von dieser Zeit an waren die (sunnitischen) Konsens von in einem bestimmten Zeitab- Muslime an die überlieferten Lehrmeinungen schnitt lebenden Rechtsgelehrten gebunden10, mit der Folge, dass das islami- (idschmaʿ); die Bindungswirkung des letzte- sche Recht noch heute die damaligen Wer- ren ist allerdings umstritten. tungen und Verhältnisse widerspiegelt. So Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. 1. Dezember 2015 http://www.kas.de/rpg gelten insbesondere im Familien- und ErbDie Bestimmungen der Scharia wurden im recht, einem der wichtigsten Rechtsgebiete Laufe der ersten islamischen Jahrhunderte der Scharia, stark traditionelle und patriar- (ab Mitte des 7. Jh. n. Chr.) von muslimi- chalisch geprägte Normen. Darüber hinaus schen Gelehrten herausgearbeitet, welche lässt sich das islamische Strafrecht in man- dabei auch durch das lokale Gewohnheits- chen Bereichen nicht mit internationalen 5 recht beeinflusst wurden. So bildeten sich Menschenrechtskonventionen in Einklang in regionalen Zentren verschiedene Rechts- bringen. Dies bezieht sich insbesondere auf schulen. Durchsetzen konnten sich dabei die die sogenannten Hadd-Verbrechen: be- Malikiten in Nordafrika, die Hanafiten in stimmte Taten, die als Verbrechen gegen Zentralasien und den osmanischen Provin- Gott angesehen werden und im Koran mit zen, die Schafiiten in Südostasien, Ägypten schweren Strafen belegt sind. Hierzu zählen und Syrien, und die Hanbaliten auf der Ara- z.B. Diebstahl oder unehelicher Ge- bischen Halbinsel.6 Hinzu kam die Dschafa- schlechtsverkehr.11 Abgesehen davon ist ri-Rechtsschule der Zwölfer-Schia als größte das Strafrecht jedoch nur bruchstückhaft schiitische Rechtslehre.7 Die Schulen unter- geregelt, basierend auf einigen spezifischen scheiden sich unter anderem im Hinblick Fällen der damaligen Zeit. darauf, welches Gewicht sie den verschiedenen Rechtsquellen beimessen. Insgesamt handelte es sich beim traditionellen islamischen Recht um ein Gelehrten- Rechtliche Fragen, die nicht explizit von Ko- recht, dessen Normen überwiegend Einzel- ran, Sunna und idschmaʿ behandelt wurden, fälle regelten und das bis ins 19. Jh. hinein kaum kodifiziert war. 4 5 6 7 Vgl. Mohammad Hashim Kamali (2003): Principles of Islamic Jurisprudence, Cambridge: Islamic Texts Society, S. 38. Vgl. Cyril Glasse und Huston Smith (2008): „The Concise Encyclopaedia of Islam, 3. Auflage, London: Stacey International Publishers, S. 479. Vgl. Peter Scholz (2002): „Islamisches Recht im Wandel am Beispiel des Eherechts islamischer Staaten“, in: Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin (Hrsg.), Sommersemester 2002 Fachbereichstag, Berlin 2003, S. 46 ff. Oxford Islamic Studies Online (ohne Datum): „Jafari: Shii Legal Thought and Jurisprudence“, , URL: http://www.oxfordislamicstudies.com/article/ opr/t125/e1153?_hi=0&_pos=17#. 8 Vgl. Mohammad Hashim Kamali (2003): Principles of Islamic Jurisprudence, Cambridge: Islamic Texts Society, S.469. 9 Im schiitischen Islam hingegen wird idschtihad bis heute weiterhin praktiziert. 10 Vgl. Noel James Coulson (2013): „Sharīʿah“ in: Encyclopaedia Britannica Online, URL: http://www.britannica.com/EBchecked/topic/53 8793/Shariah. 11 Vgl. David Forte (ohne Datum): „Comparative Criminal Law Enforcement“, URL: http://law.jrank.org/pages /672/Comparative-Criminal-Law-EnforcementIslam.html. 3 Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Von Mecelle zur Verfassung: Entwicklung sammlung etablierte.14 Zudem entschied des Rechtssystems in Kuwait sich der kuwaitische Emir im Grundsatz für ein an Kontinentaleuropa orientiertes, kodi- REGIONALPROGRAMM GOLF-STAATEN Vor diesem Hintergrund einer islamisch und fiziertes Zivilrechtssystem, statt das Com- STEFANIE GSCHOSSMANN gewohnheitsrechtlich geprägten Rechtspre- mon Law System der britischen Kolonialher- RAHMA JANETZKE chung wurde von einem speziell gewählten ren zu übernehmen. Um die Herausforde- Legislativrat im Jahr 1938 ein erster Vorläu- rung der Kodifizierung des gesamten fer der Kuwaitischen Verfassung erarbeitet; Rechtssystems zu bewältigen, beauftragte diese bestand aus nur fünf Artikeln und er den renommierten ägyptischen Juristen schrieb bereits das Volk als Träger der Dr. Abdul Razzak Al Sanhuri, der unter an- Staatsgewalt fest. Außerdem enthielt sie derem das sogenannte Law of Commerce den Auftrag an den Legislativrat, weitere (ein Handelsgesetz, das allerdings auch geschriebene Gesetze zu erlassen.12 In den schuldrechtliche und andere Regelungen folgenden Jahren entstanden demnach erste enthielt) entwarf.15 Dabei griff er zu großen kodifizierte Regelungen, die sich größten- Teilen auf Gesetzbücher anderer arabischer teils mit speziellen Wirtschafts- und Han- Staaten zurück, wie. z.B. Syriens und Ägyp- delsfragen befassten und Kuwaits Rolle als tens. Der schuldrechtliche Teil basierte auf Seehandelsnation widerspiegelten. Gleich- dem irakischen Zivilgesetzbuch, das wiede- zeitig erklärte der damalige Herrscher rum stark von französischen Regelungen Scheich Ahmed Al Jaber Al Sabah die Mecel- beeinflusst war.16 So entstand ein diversifi- le, das Zivilgesetzbuch des Osmanischen ziertes, von unterschiedlichen Traditionen Reichs, für anwendbar. Dieses Gesetzbuch, beeinflusstes Gesetzessystem. Die bisheri- das auf der hanafitischen Rechtsschule be- gen Regelungen der Mecelle, soweit sie ruht, war der erste Versuch in der Geschich- nicht von spezielleren Normen verdrängt te weltweit, islamisches Recht zu kodifizie- wurden, sowie der Scharia im Personen- ren und umfasste hauptsächlich zivilrechtli- standsrecht galten jedoch auch weiterhin. 1. Dezember 2015 http://www.kas.de/rpg che sowie einige zivilverfahrensrechtliche Fragen.13 In Fällen, in denen keine gesetzli- Im Laufe der folgenden Jahrzehnte wuchs che Regelung griff, insbesondere in Perso- aufgrund einiger Ungereimtheiten der nenstands- und Strafsachen, wurde weiter- Wunsch nach einem einheitlicheren Rechts- hin das ungeschriebene Recht der Scharia in system. Als Reaktion darauf wurden unter der Interpretation der in Kuwait vorherr- der Leitung des damaligen Justizministers schenden malikitischen Schule angewandt. Scheich Salman Al Duaij Al Sabah die bestehenden Regelungen überarbeitet, im Ein- Die Unabhängigkeit von Großbritannien im klang mit der Scharia, der Verfassung und Jahr 1961 stellte einen Wendepunkt in der den Traditionen Kuwaits. Das Ergebnis war Entwicklung Kuwaits dar; die Regierung des neben neuen Handels- und Strafgesetzbü- Landes erhielt die volle Souveränität und chern auch ein neues Zivilgesetzbuch, das insbesondere die legislative und justizielle ab 1981 die Mecelle vollständig ersetzte, Gewalt zurück. In den folgenden Monaten sowie ein neues Zivilverfahrensrecht. Zu- wurde eine neue Verfassung erlassen, die dem wurde das bisher rein islamisch gere- das Prinzip der Gewaltenteilung sowie all- gelte Personenstandsrecht, d.h. Familien- gemeine Rechte und Pflichten der Bürger und Erbangelegenheiten, kodifiziert.17 Im festlegte und eine gewählte Nationalver- Zuge einer allgemeinen Islamisierungsten- 14 12 Vgl. Abdul Rasoul Abdul Reda (1991): „A summary of the legal and judicial system in the state of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 6 Nr. 3, S. 269. 13 Vgl. Oxford Islamic Studies Online (ohne Datum): „Mecelle“ , URL: http://www.oxfordislamicstudies.com /article/opr/t125/e1492. Vgl. Abdul Rasoul Abdul Reda (1991): „A summary of the legal and judicial system in the state of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 6 Nr. 3, S. 273. 15 Vgl. Isa Huneidi (1986): „Twenty-Five Years of Civil Law System in Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 1 Nr. 2, S. 216. 16 Vgl. ebd. 17 Vgl. Isa Huneidi (1986): „Twenty-Five Years of Civil Law System in Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 1 Nr. 2, S. 217. 4 denz in den Golf-Staaten in den 80er Jah- auf alle Unterhaltsleistungen scheiden las- ren, sowohl als Abgrenzung vom Westen als sen (Prinzip der khulaʿ). Was das Erbrecht REGIONALPROGRAMM auch als Reaktion auf Korruption und Unge- betrifft, so kann ein Nicht-Muslim nicht von GOLF-STAATEN rechtigkeit im eigenen Land, gab es auch in einem Muslim erben.20 In Fällen, in denen STEFANIE GSCHOSSMANN Kuwait Bestrebungen, das Recht wieder keine eindeutige gesetzliche Regelung exis- RAHMA JANETZKE stärker an der Scharia auszurichten.18 So tiert, können kuwaitische Gerichte gemäß wurde u.a. die Einführung einer ver- Art. 343 des Personenstandsgesetzes auf pflichtenden Armensteuer (zakat), die Er- autoritative Lehrmeinungen der Maliki- öffnung der islamischen Bank „Kuwaiti Fi- Rechtsschule (bzw. bei Prozessen zwischen nance House“ oder die Änderung des Anhängern einer anderen Schule auf deren Staatsbürgerschaftsrechts insofern, dass Rechtslehre) zurückgreifen.21 Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. 1. Dezember 2015 http://www.kas.de/rpg Nicht-Muslime keine kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten können, durchgesetzt.19 Das Zivilgesetzbuch enthält ebenfalls eine Das so kodifizierte Zivilrechtssystem mit Regelung zur Anwendung der Scharia: Ge- islamischen Einflüssen gilt im Großen und mäß Art. 1 Abs. 2 können Richter in Erman- Ganzen bis heute fort. Allerdings scheiterten gelung einer ausdrücklichen Vorschrift auf mehrere Versuche, Art. 2 der Verfassung, Gewohnheitsrecht und subsidiär auf die is- der die Scharia zu einer der Hauptrechts- lamische Rechtslehre zurückgreifen. Auch quellen erklärt, dahingehend zu ändern, allgemein befindet sich das kodifizierte Zivil- dass diese als einzige Rechtsquelle genannt recht im Einklang mit der Scharia, wie der wird. damalige Justizminister Scheich Salman bei dessen Einführung 1981 betonte.22 Beispiel- Die Scharia im kuwaitischen Recht haft hierfür ist Art. 547 des Zivilgesetzbuchs, der die Berechnung von Zinsen für Laut Art. 2 der kuwaitischen Verfassung ist Verbraucherkredite untersagt (da Wucher, der Islam Staatsreligion und die Scharia ei- arab. riba, im Islam verboten ist). Dies ne der Hauptrechtsquellen. Dies bedeutet, führte wie auch in anderen arabischen Län- dass der Großteil der Gesetze im Einklang dern zur Entwicklung eines islamischen mit islamischem Recht steht, Abweichungen Bankwesens. Im Gegensatz dazu ist das aber dennoch möglich sind (bspw. im Wirt- kuwaitische Wirtschaftsrecht, wenn auch schaftsrecht). Eine weitere Erwähnung der historisch von anderen muslimischen Staa- Scharia findet sich in Art. 18 Abs. 2, der ten (insbesondere Syrien und Ägypten) be- festlegt, dass das Erbrecht durch diese ge- einflusst, an die heutigen Gegebenheiten regelt ist. Insgesamt sind Familien- und einer globalisierten, auf Handel ausgerichte- Erbrecht am stärksten vom islamischen ten Wirtschaft angepasst; das Handelsge- Recht geprägt, allerdings wird die Scharia setzbuch erlaubt daher bspw. die Berech- als solche auch in diesem Gebiet grundsätz- nung von Zinsen für geschäftliche Kredite.23 lich nicht mehr direkt angewandt. Das 1984 Das heutige Strafrecht ist ebenfalls weniger kodifizierte Personenstandsgesetz, basie- von der Scharia als vielmehr vom britisch- rend auf der Maliki-Rechtsschule, spiegelt jedoch die Regelungen und Wertungen des islamischen Rechts wider. So findet sich darin bspw. die Möglichkeit für den Ehemann, sich einseitig und ohne Gerichtsverfahren von seiner Frau zu scheiden (Prinzip des talaq); die Ehefrau kann sich hingegen durch Rückgabe der Brautgabe und Verzicht 18 Vgl. James Bill (1984): „Resurgent Islam in the Persian Gulf“, in: Foreign Affairs 63 (1), S. 109127. 19 Vgl. Mohammad Al Moqatei (1989): „Introducing Islamic Law in the Arab Gulf States: A Case Study of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 4 Nr. 2, S. 138-148. 20 Embassy of the United States Kuwait City - Kuwait (ohne Datum): „Family Law in Kuwait“, URL: http://kuwait. usembassy.gov/region_specific_information/ family-law-in-kuwait.html. 21 Vgl. Jamal Nasir (1990): The Islamic Law of Personal Status, 2. Auflage, London: Graham and Trotman, S. 35. 22 Vgl. Isa Huneidi (1986): „Twenty-Five Years of Civil Law System in Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 1 Nr. 2, S. 218. 23 Abdul Razzaq Abdullah & Partners Law Firm Online (ohne Datum): „Levy of Interest: The Economic Rationale and Implications under Civil and commercial Laws of Kuwait, URL: http://www.arazzaqlaw.com/civil-andcommercial-law-kuwait. 5 indischen Modell beeinflusst, so dass bspw. tung geht auf Mohammed und seine Pro- die traditionellen Hadd-Strafen nicht zur phetengenossen zurück und findet sich so- REGIONALPROGRAMM Anwendung kommen.24 Islamischer Einfluss wohl im Koran als auch in der Sunna.26 In GOLF-STAATEN zeigt sich aber dennoch in einigen Regelun- der jüngeren Vergangenheit wurde es teil- STEFANIE GSCHOSSMANN gen, wie beispielsweise das absolute Verbot weise als Ausdruck demokratischer Mitbe- RAHMA JANETZKE des Imports und Verkaufs von Alkohol, das stimmung neu interpretiert. Bereits in den bereits seit 1960 besteht. 1930er Jahren legten kuwaitische Bürger Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. dem Emir ein Dokument vor, in dem sie po- 1. Dezember 2015 http://www.kas.de/rpg Frühislamische Prinzipien mit modernem litische Mitbestimmung basierend auf dem Twist: Öffentliches Recht in Kuwait islamischen Prinzip aus der Zeit der Kalifen forderten.27 Ebenfalls zu dieser Zeit gründe- Was das Öffentliche Recht, insbesondere die ten einflussreiche kuwaitische Familien ei- Staatsorganisation angeht, so ist dieser Be- nen eigenen Kommunalrat und etablierten reich in Kuwait traditionell nicht durch die damit den ersten gewählten Madschlis (be- Scharia geregelt. Vielmehr wurde schon in ratende Versammlung) am arabischen der früheren islamischen Geschichte im Golf.28 Nach der Ernennung mehrerer bera- Rahmen der sogenannten Siyasa-Gewalt tender Komitees in den folgenden Jahrzehn- (siyasa scharʿiya) dem jeweiligen Herrscher ten wurde 1961 schließlich eine verfas- die Befugnis zu administrativen Maßnahmen sungsgebende Versammlung und nach der zur Umsetzung und Vervollständigung der Verabschiedung der Verfassung im Jahr Scharia in traditionell nicht islamisch gere- 1963 die erste Nationalversammlung (Mad- gelten Bereichen zugestanden. Dies galt schlis Al Umma) gewählt. Dabei wurde Wert insbesondere für die Ausgestaltung des darauf gelegt, dass diese nicht als bloßer Staatsapparates und der Staatsorganisati- „Import“ westlicher Verfassungspraxis ge- on.25 sehen wurde, sondern ihren Ursprung im arabisch-islamischen Erbe des Landes hatte. Das politische System Kuwaits stellt eine So wurden bestimmte arabische Begriffe Mischung aus (in Ansätzen konstitutioneller) verwendet und islamische Prozesse festge- Monarchie, Präsidial- und Parlamentssystem legt, wie z.B. mubayaʿa, oder Akklamation, dar. Die exekutive Gewalt hat der Emir, ein für die Bestätigung des Kronprinzen durch Mitglied der herrschenden Al Sabah- den Madschlis – ein Vorgang, durch den in Dynastie, inne, der auch den Premierminis- der frühislamischen Zeit die Kalifen von den ter ernennt und den übrigen Ministerkandi- Vertretern der muslimischen Gemeinschaft daten zustimmen muss. Die legislative Ge- gewählt wurden.29 walt hingegen üben der Emir und die aus 50 gewählten Abgeordneten bestehende Nationalversammlung gemeinsam aus. Letztere ist dabei die einzige solche Institution am arabischen Golf, die nur aus einer gewählten Kammer besteht und an deren Arbeit die 15 ernannten Minister als ex-officio Mitglieder teilnehmen. Sie genießt dabei im regionalen Vergleich relativ großen Einfluss und Unabhängigkeit, basierend auf einer langen Tradition von Beratung und Mitgestaltung in Kuwait. Das islamische Prinzip der schura als Methode gegenseitiger Bera- 24 Vgl. Werner Ende und Udo Steinbach (2005): Der Islam in der Gegenwart, 5. Auflage, München: C.H.Beck, S. 212. 25 Vgl. Peter Scholz (2001): „Recht im Nahen und Mittleren Osten: Ausdruck moderner Staatlichkeit, Träger islamischen Erbes und Instrument autoritärer Regime“, in: HFR 3/2011, S. 8. 26 Vgl. Werner Ende und Udo Steinbach (2005): Der Islam in der Gegenwart, 5. Auflage, München: C.H.Beck, S. 207. 27 Mohammad Al Moqatei (1989): „Introducing Islamic Law in the Arab Gulf States: A Case Study of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 4 Nr. 2, S. 140. 28 Vgl. Kristin Smith Diwan (2011): „Kuwaits constitutional showdown“, in: Foreign Policy, URL: http://foreignpolicy.com/2011/11/17/ kuwaits-constitutional-showdown/. 29 Vgl. Abdo Baaklini (1982): „Legislatures in the Gulf Area: The Experience of Kuwait, 1961 – 1976“, in: International Journal of Middle East Studies, Band 14 Nr. 3, S. 359 und 364. 6 Zwischen Kontrolle und Blockade: die ku- das Verfahren für die Auswahl der ersten waitische Nationalversammlung Kalifen wider.32 GOLF-STAATEN Kuwaitische Abgeordnete haben zum einen In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts STEFANIE GSCHOSSMANN nicht zu vernachlässigende legislative Kom- wurde die Nationalversammlung zweimal für RAHMA JANETZKE petenzen: Gemäß Art. 79 der Verfassung mehrere Jahre suspendiert. Der Grund hier- kann kein Gesetz (mit Ausnahme von Not- für kann neben strukturellen Problemen standsverordnungen) ohne deren Zustim- auch in ihrer wichtigen Rolle im legislativen mung erlassen werden. Bis zum Jahr 2005 Prozess gesehen werden – die gleichzeitig blockierten die Volksvertreter beispielsweise eine Gefahr für die Autorität der Emirfamilie mehrere Versuche, Frauen das aktive und darstellte.33 In den letzten Jahren kam es passive Wahlrecht zu gewähren.30 Jeder Ab- aufgrund häufiger Differenzen zwischen der geordnete hat das Recht, eigene Gesetzes- Regierung und der Opposition erneut mehr- vorschläge einzubringen. Lehnt der Emir die fach zur Auflösung der Nationalversamm- Unterzeichnung eines von der Madschlis lung und anschließenden Neuwahlen. Eine verabschiedeten Gesetzes ab, so können die der Ursachen der bis heute andauernden Abgeordneten es dennoch mit einer Zwei- politischen Krise ist die Tatsache, dass die drittelmehrheit erneut erlassen.31 Zum an- politischen Rechte der Madschlis wenig ei- deren hat die Nationalversammlung eine genen Gestaltungsspielraum bieten und wichtige Kontrollfunktion: Es kann die Re- hauptsächlich als Blockaderechte ausgestal- gierung befragen (Art. 100 der Verfassung), tet sind, wie das oben ausgeführte Beispiel einzelnen Ministern das Vertrauen entzie- der Ernennung der Minister zeigt. Auch die hen, die daraufhin zurücktreten müssen Beteiligung an neuen Gesetzesvorhaben be- (Art. 101), oder beschließen, nicht mehr mit schränkt sich in der Praxis auf ein Vetorecht dem Premierminister zu kooperieren (Art. gegen Vorschläge des Emirs bzw. des Kabi- 102). In einem solchen Fall kann der Emir netts, was zu häufigen Blockaden des ge- diesen entweder absetzen oder jedoch die samten Prozesses führt.34 Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. REGIONALPROGRAMM 1. Dezember 2015 http://www.kas.de/rpg Versammlung auflösen und Neuwahlen innerhalb von zwei Monaten ansetzen (wenn Die Judikative als weitgehend unabhängi- die neu gewählten Abgeordneten allerdings ge Instanz ebenfalls kein Vertrauen in den Ministerpräsidenten haben, muss dieser in jedem Fall Art. 50 der kuwaitischen Verfassung legt zurücktreten). Insoweit kann der Madschlis das Prinzip der Gewaltenteilung fest und die Regierungsbildung bis zu einem gewis- gemäß Art. 53 haben die Gerichte die justi- sen Maße beeinflussen. Ernennen können zielle Gewalt inne, die sie im Namen des die Abgeordneten die Minister allerdings Emirs ausüben. Sie sind dabei absolut un- nicht. Zudem muss die Mehrheit der Abge- abhängig (Art. 163) und jede Person hat ein ordneten, wie bereits erwähnt, die Ernen- Recht auf freien Zugang zu den Gerichten nung des Kronprinzen billigen. Geschieht (Art. 166). Eine Besonderheit war bis 1961 dies nicht, nominiert der Emir drei Kandida- die extraterritoriale Gerichtsbarkeit der Pro- ten, von denen die Abgeordneten einen tektoratsmacht Großbritannien: Bis zu die- wählen. In der für die Benennung des Kron- sem Zeitpunkt übte der britische High prinzen vorgesehenen Kombination aus Commissioner in Kuwait die justizielle Ge- Vererbung und Wahl spiegelt sich wiederum walt über britische Staatsangehörige sowie 32 30 Vgl. Mona Eltahaw (1999): „Kuwait rejects political rights for women“, URL: http://www.theguardian.com/world/1999/dec/ 01/1. 31 Vgl. Abdo Baaklini, Guilain Denoeux und Robert Springborg (1999): Legislative Politics in the Arab World, London: Lynne Rienner, S. 176. Vgl. Abdo Baaklini (1982): „Legislatures in the Gulf Area: The Experience of Kuwait, 1961 – 1976“, in: International Journal of Middle East Studies, Band 14 Nr. 3, S. 370. 33 Vgl. ebd., S. 374. 34 Vgl. Nathan J. Brown (2008): „Kuwait’s 2008 Parliamentary Elections: A Setback for Democratic Islamism? “, in: Carnegie Endowment Web Commentary, URL: http://carnegieendowment.org/files/ brown_kuwait2.pdf. 7 Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. sonstige nicht-muslimische Ausländer aus neller bzw. interreligiöser Rechtsspaltung.37 und wandte dabei die eigenen Gesetze an. Das bedeutet, dass für sunnitische Muslime, REGIONALPROGRAMM Erst mit der Unabhängigkeit erlangte Kuwait wie auch bei gemischten Parteien, das an GOLF-STAATEN die Gerichtsbarkeit über alle Einwohner zu- der malikitischen Schule orientierte Perso- STEFANIE GSCHOSSMANN rück.35 nenstandsgesetz zur Anwendung kommt, während für Schiiten deren eigene Regeln RAHMA JANETZKE 1. Dezember 2015 http://www.kas.de/rpg Ein Gerichtssystem im westlichen Sinne be- im Einklang mit der Jafari-Rechtstradition sitzt der Golf-Staat seit 1959. Zuvor wurden angewendet werden. Die christliche Minder- Streitigkeiten (zwischen Kuwaitis bzw. Mus- heit kann sich in diesen Fragen wiederum limen) grundsätzlich vom Emir selbst oder auf ihre eigenen religiösen Normen beru- ausgewählten Mitgliedern der Herrscherfa- fen.38 Dies wird als Ausdruck der Religions- milie entschieden; Straf-, Familien- und freiheit und Toleranz des Islam gegenüber Erbsachen wurden islamischen Scharia- anderen (Buch-)Religionen verstanden. Richtern übertragen. Mit der Einführung des Impressum Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Regionalprogramm Golf-Staaten P.O. Box 831025 11183 Amman Jordan Gerichtsgesetzes von 1959 wurde die Justiz Im Jahr 1973 wurde zudem ein Verfas- neu geordnet. Die allgemeine Gerichtsbar- sungsgericht geschaffen, das zur Interpreta- keit gliedert sich nun in drei Instanzen: Die tion der Verfassung sowie zur Überprüfung Gerichte erster Instanz auf unterster Stufe, von Gesetzen und Wahlbeschwerden beru- mit getrennten Zivil-, Handels-, Straf- und fen ist. Die Urteile des Gerichts sind endgül- Personenstandskammern; die Berufungsge- tig und verbindlich. Die fünf Verfassungs- richte, die gegen Urteile der erstinstanzli- richter werden in geheimer Wahl vom chen Gerichte in allen Bereichen angerufen Obersten Justizrat gewählt.39 Das kuwaiti- werden können; und der Oberste Gerichts- sche Verfassungsgericht gilt im regionalen hof oder Kassationsgerichtshof, der seit Vergleich als relativ liberal und unabhängig 1990 existiert und als letzte Revisions- und hat bereits einige kontroverse und auch instanz fungiert. Dessen Rechtsprechung ist regierungskritische Urteile erlassen, insbe- für die anderen Gerichte nicht verbindlich, sondere in der jüngeren Vergangenheit. So wird aber in der Regel respektiert. Verwaltet hat es beispielsweise im September 2014 wird das Gerichtssystem vom Obersten Jus- einem Antrag des Emirs, das Wahlgesetz tizrat, bestehend aus den höchsten Richtern von 2006 für verfassungswidrig zu erklären, und Justizbeamten.36 Im Zuge der Reform um die Wahlbezirke – angeblich zu den ei- im Jahr 1959 wurden außerdem die islami- genen Gunsten – neu einteilen zu können, schen Scharia-Gerichte abgeschafft. Alle nicht stattgegeben.40 Bei dieser und ähnli- Streitigkeiten, auch die traditionell islamisch chen Gelegenheiten hat Kuwaits Emir öf- geregelten Familien- und Erbangelegenhei- fentlich erklärt, er werde das Urteil des Ver- ten, werden nun vor den jeweiligen Kam- fassungsgerichts akzeptieren, unabhängig mern der säkularen Gerichte verhandelt. vom Ergebnis der Entscheidung. In anderen Diese untergliedern sich jedoch wiederum in Urteilen wurden insbesondere die Rechte sunnitische, schiitische und nichtmuslimische Kammern, welche die für die entsprechende Gruppe gültigen Gesetze anwenden; man spricht hier von konfessio- Telefon: +962 6 59 24 150 Fax: +962 6 59 33 087 E-Mail: [email protected] Web: www.kas.de/rpg 35 Vgl. Abdul Rasoul Abdul Reda (1991): „A summary of the legal and judicial system in the state of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 6 Nr. 3, S. 272. 36 Vgl. UN Division for Public Administration and Development Management (2004): „State of Kuwait, Public Administration Country Profile“, S. 7 f, URL: http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/do cuments/un/unpan023178.pdf?q=kuwait. 37 Vgl. Nadjma Yassari (2014): Die Brautgabe im Familienvermögensrecht, Tübingen: Mohr Siebeck, S. 91 f. 38 Vgl. Reunite International (2005): „Kuwait“, URL: http://www.reunite.org/edit/files/Islamic%20 Resource/Kuwait%20TEXT.pdf. 39 Vgl. UN Division for Public Administration and Development Management (2004): „State of Kuwait, Public Administration Country Profile“, S. 8., URL: http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/do cuments/un/unpan023178.pdf?q=kuwait. 40 Vgl. Freedom House (ohne Datum):„Freedom in the world 2013: Kuwait“, URL: https://freedomhouse.org/ report/freedom-world/2013/kuwait#.VYcBf1JMnM. 8 Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. von Frauen gestärkt: Das Gericht entschied, dass weibliche Mitglieder des Madschlis REGIONALPROGRAMM nicht verpflichtet sind, Kopftuch (hidschab) GOLF-STAATEN zu tragen (ein diesbezüglicher Passus im STEFANIE GSCHOSSMANN Wahlgesetz sei zu vage) und dass Frauen RAHMA JANETZKE zur Beantragung eines Reisepasses keine Genehmigung eines männlichen Vertreters 1. Dezember 2015 benötigen (die entsprechende Norm verstoße gegen die verfassungsrechtlich gewähr- http://www.kas.de/rpg leistete persönliche Freiheit und Gleichberechtigung von Mann und Frau).41 Auch in anderen Golf-Staaten haben sich in den letzten Jahrzehnten Ansätze von rechtstaatlichen Strukturen entwickelt. So hat beispielsweise Bahrain, dessen Verfassung nach kuwaitischem Vorbild erarbeitet wurde42, mittlerweile neben der vom König ernannten Kammer ebenfalls eine gewählte Nationalversammlung sowie ein Verfassungsgericht. Mit seiner spezifischen Entwicklung und vergleichsweise langen demokratischen Erfahrung sticht Kuwait jedoch heraus und beeinflusst die Debatte über die politischen Strukturen in den Golf-Staaten.43 41 Vgl. Ran Hirschl (2010): Constitutional Theocracy, Harvard: Harvard University Press, S. 116 f. 42 Vgl. Chatham House (2012) „Kuwait Study Group: The Experience of Parliamentary Politics in the GCC” (Workshop summary), S. 9, URL: http://www.chathamhouse.org/sites/files/chatha mhouse/public/Research/Middle%20East/0212k uwaitsummary.pdf. 43 Vgl. Jane Kinninmont (2012): „Kuwait’s Parliament: An Experience in Semi-democracy”, in: Chatham House Briefing Paper, MENAP BP 03/2012, S. 5.