Rechtsprechung in Kuwait - Konrad-Adenauer

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LÄNDERBERICHT
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
REGIONALPROGRAMM
GOLF-STAATEN
STEFANIE GSCHOSSMANN
RAHMA JANETZKE
1. Dezember 2015
http://www.kas.de/rpg
Rechtsprechung in Kuwait: Zwischen
Tradition, Religion und Moderne
D i e E n t w i c k l u n g d e s k u w ai t i s c h e n R e c h t s s y s t e m s
Kuwait – da denkt man an die irakische
Die Entwicklung des modernen kuwaitischen
Besatzung, brennende Ölfelder und ein
Rechtssystems begann Mitte des 20. Jahr-
Land, das seither unter US-
hunderts. Der kleine Staat im Nordosten der
amerikanischer Schutzmacht steht. Doch
arabischen Halbinsel war zunächst Teil des
Kuwait ist auch für ein, im regionalen
Osmanischen Reichs, bevor er 1899 zum
Vergleich, relativ ausgeprägtes Rechts-
Britischen Protektorat wurde.1 Bis in die ers-
system mit demokratischen Strukturen
te Hälfte des letzten Jahrhunderts hinein
bekannt. So ist die Rechtsprechung eine
wurde bei rechtlichen Fragen auf zwei Quel-
Mischung aus englischem, französischem,
len zurückgegriffen: Gewohnheitsrecht, das
ägyptischem und islamischem Recht. Ins-
immer dann zur Anwendung kam, wenn
besondere letzteres, die Scharia, spielte
sonst keine ausdrücklichen Regelungen
im Wandel Kuwaits im Laufe des letzten
existierten, und das islamische Recht der
Jahrhunderts eine zentrale Rolle.
Scharia, das traditionell von religiösen Gelehrten angewandt wurde.
Das kuwaitische Rechtssystem basiert auf einer Vielzahl an etablierten Institutionen. Be-
Die Scharia – ein Überblick
sondere Aufmerksamkeit verdient dabei nicht
zuletzt die Arbeit des Verfassungsgerichts. Die-
Der arabische Begriff „Scharia“ umfasst in
ses beginnt Schritt für Schritt, sich als fort-
seinem weiteren Sinne nicht nur eigentliche
schrittliche Verfassungshüterin zu profilieren,
Rechtsnormen, sondern auch religiöse Ge-
beispielsweise durch die Stärkung von Frauen-
bote und Riten, insbesondere die fünf Säu-
rechten. Auch die kuwaitische Nationalver-
len des Islam.2 Dabei handelt es sich um ein
sammlung, die am längsten existierende
komplexes Regelungssystem bestehend aus
Volksvertretung der Region, nimmt eine Son-
Normen und entsprechenden Instrumenten
derstellung im institutionellen Gefüge ein. Im
zur Auffindung und Interpretation, das von
Vergleich zu parlamentsähnlichen Gremien der
Beginn an eine Idealvorstellung des göttli-
anderen Golfmonarchien hat sie sich zu einer
chen Gesetzes war und zu keiner Zeit voll-
bedeutenden Institution entwickelt und verfügt
ständig angewandt wurde.3 Die bedeutends-
über relativ weitgehende Rechte. Auch wenn
te Rechtsquelle des islamischen Rechts ist
die Nationalversammlung nicht die Kriterien
der Koran, welcher sich als vollständig und
eines unabhängigen Parlaments erfüllt, wurde
auf eine für Kuwait typische Weise stets das
Gleichgewicht zwischen traditionellem Islam
und Moderne gewahrt. Kuwait liefert somit ein
1
einzigartiges Beispiel für den Versuch, arabisch-islamische Werte und westlichen Politikstil, Tradition und Moderne, Konservativismus
2
und Fortschritt in einem Rechtssystem zu vereinen.
3
Vgl. Abdul Rasoul Abdul Reda (1991): „A summary of the legal and judicial system in the
state of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 6
Nr. 3, S. 267.
Vgl. Noel James Coulson (2013): „Sharīʿah“ in:
Encyclopaedia Britannica Online, URL:
http://www.britannica.com/EBchecked/topic/53
8793/Shariah.
Vgl. Christine Schirrmacher (2003): „Grundzüge
des islamischen Strafrechts“, in: Menschenrechte 1/2003, S. 21-22.
2
umfassend versteht; die darin enthaltenen
beantworteten die frühen islamischen Ge-
größtenteils allgemeinen Prinzipien bedürfen
lehrten durch eigenständige Interpretation
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allerdings der weiteren Ausarbeitung und
bzw. Rechtsfindung (idschtihad).8 Mit der im
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Interpretation.4 Dies geschieht insbesondere
Rahmen der Rechtsschulen erfolgten end-
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mithilfe der Sunna, der Überlieferung der
gültigen Formulierung und Systematisierung
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Aussprüche und Verhaltensweisen des Pro-
(nicht allerdings Kodifizierung) des islami-
pheten Mohammed, die im Laufe der Zeit in
schen Rechts fand die eigenständige
den sogenannten Hadithen gesammelt wur-
Rechtsfindung im sunnitischen Islam9 im
den. Für Fragen, auf die Koran und Sunna
Laufe des zehnten Jahrhunderts ihr Ende,
keine eindeutigen Antworten liefern, haben
was im Arabischen mit der Formel der
sich zwei weitere sekundäre Quellen her-
„Schließung des Tores des idschtihad“ (in-
ausgebildet: der Analogieschluss bei ver-
sidad bab al-idschtihad) beschrieben wird.
gleichbarer Rechtslage (qiyas), und der
Von dieser Zeit an waren die (sunnitischen)
Konsens von in einem bestimmten Zeitab-
Muslime an die überlieferten Lehrmeinungen
schnitt lebenden Rechtsgelehrten
gebunden10, mit der Folge, dass das islami-
(idschmaʿ); die Bindungswirkung des letzte-
sche Recht noch heute die damaligen Wer-
ren ist allerdings umstritten.
tungen und Verhältnisse widerspiegelt. So
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gelten insbesondere im Familien- und ErbDie Bestimmungen der Scharia wurden im
recht, einem der wichtigsten Rechtsgebiete
Laufe der ersten islamischen Jahrhunderte
der Scharia, stark traditionelle und patriar-
(ab Mitte des 7. Jh. n. Chr.) von muslimi-
chalisch geprägte Normen. Darüber hinaus
schen Gelehrten herausgearbeitet, welche
lässt sich das islamische Strafrecht in man-
dabei auch durch das lokale Gewohnheits-
chen Bereichen nicht mit internationalen
5
recht beeinflusst wurden. So bildeten sich
Menschenrechtskonventionen in Einklang
in regionalen Zentren verschiedene Rechts-
bringen. Dies bezieht sich insbesondere auf
schulen. Durchsetzen konnten sich dabei die
die sogenannten Hadd-Verbrechen: be-
Malikiten in Nordafrika, die Hanafiten in
stimmte Taten, die als Verbrechen gegen
Zentralasien und den osmanischen Provin-
Gott angesehen werden und im Koran mit
zen, die Schafiiten in Südostasien, Ägypten
schweren Strafen belegt sind. Hierzu zählen
und Syrien, und die Hanbaliten auf der Ara-
z.B. Diebstahl oder unehelicher Ge-
bischen Halbinsel.6 Hinzu kam die Dschafa-
schlechtsverkehr.11 Abgesehen davon ist
ri-Rechtsschule der Zwölfer-Schia als größte
das Strafrecht jedoch nur bruchstückhaft
schiitische Rechtslehre.7 Die Schulen unter-
geregelt, basierend auf einigen spezifischen
scheiden sich unter anderem im Hinblick
Fällen der damaligen Zeit.
darauf, welches Gewicht sie den verschiedenen Rechtsquellen beimessen.
Insgesamt handelte es sich beim traditionellen islamischen Recht um ein Gelehrten-
Rechtliche Fragen, die nicht explizit von Ko-
recht, dessen Normen überwiegend Einzel-
ran, Sunna und idschmaʿ behandelt wurden,
fälle regelten und das bis ins 19. Jh. hinein
kaum kodifiziert war.
4
5
6
7
Vgl. Mohammad Hashim Kamali (2003): Principles of Islamic Jurisprudence, Cambridge: Islamic Texts Society, S. 38.
Vgl. Cyril Glasse und Huston Smith (2008): „The
Concise Encyclopaedia of Islam, 3. Auflage,
London: Stacey International Publishers, S. 479.
Vgl. Peter Scholz (2002): „Islamisches Recht im
Wandel am Beispiel des Eherechts islamischer
Staaten“, in: Fachbereich Rechtswissenschaft
der Freien Universität Berlin (Hrsg.),
Sommersemester 2002 Fachbereichstag, Berlin
2003, S. 46 ff.
Oxford Islamic Studies Online (ohne Datum):
„Jafari: Shii Legal Thought and Jurisprudence“, ,
URL:
http://www.oxfordislamicstudies.com/article/
opr/t125/e1153?_hi=0&_pos=17#.
8
Vgl. Mohammad Hashim Kamali (2003): Principles of Islamic Jurisprudence, Cambridge: Islamic Texts Society, S.469.
9
Im schiitischen Islam hingegen wird idschtihad
bis heute weiterhin praktiziert.
10
Vgl. Noel James Coulson (2013): „Sharīʿah“ in:
Encyclopaedia Britannica Online, URL:
http://www.britannica.com/EBchecked/topic/53
8793/Shariah.
11
Vgl. David Forte (ohne Datum): „Comparative
Criminal Law Enforcement“, URL:
http://law.jrank.org/pages
/672/Comparative-Criminal-Law-EnforcementIslam.html.
3
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Von Mecelle zur Verfassung: Entwicklung
sammlung etablierte.14 Zudem entschied
des Rechtssystems in Kuwait
sich der kuwaitische Emir im Grundsatz für
ein an Kontinentaleuropa orientiertes, kodi-
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Vor diesem Hintergrund einer islamisch und
fiziertes Zivilrechtssystem, statt das Com-
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gewohnheitsrechtlich geprägten Rechtspre-
mon Law System der britischen Kolonialher-
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chung wurde von einem speziell gewählten
ren zu übernehmen. Um die Herausforde-
Legislativrat im Jahr 1938 ein erster Vorläu-
rung der Kodifizierung des gesamten
fer der Kuwaitischen Verfassung erarbeitet;
Rechtssystems zu bewältigen, beauftragte
diese bestand aus nur fünf Artikeln und
er den renommierten ägyptischen Juristen
schrieb bereits das Volk als Träger der
Dr. Abdul Razzak Al Sanhuri, der unter an-
Staatsgewalt fest. Außerdem enthielt sie
derem das sogenannte Law of Commerce
den Auftrag an den Legislativrat, weitere
(ein Handelsgesetz, das allerdings auch
geschriebene Gesetze zu erlassen.12 In den
schuldrechtliche und andere Regelungen
folgenden Jahren entstanden demnach erste
enthielt) entwarf.15 Dabei griff er zu großen
kodifizierte Regelungen, die sich größten-
Teilen auf Gesetzbücher anderer arabischer
teils mit speziellen Wirtschafts- und Han-
Staaten zurück, wie. z.B. Syriens und Ägyp-
delsfragen befassten und Kuwaits Rolle als
tens. Der schuldrechtliche Teil basierte auf
Seehandelsnation widerspiegelten. Gleich-
dem irakischen Zivilgesetzbuch, das wiede-
zeitig erklärte der damalige Herrscher
rum stark von französischen Regelungen
Scheich Ahmed Al Jaber Al Sabah die Mecel-
beeinflusst war.16 So entstand ein diversifi-
le, das Zivilgesetzbuch des Osmanischen
ziertes, von unterschiedlichen Traditionen
Reichs, für anwendbar. Dieses Gesetzbuch,
beeinflusstes Gesetzessystem. Die bisheri-
das auf der hanafitischen Rechtsschule be-
gen Regelungen der Mecelle, soweit sie
ruht, war der erste Versuch in der Geschich-
nicht von spezielleren Normen verdrängt
te weltweit, islamisches Recht zu kodifizie-
wurden, sowie der Scharia im Personen-
ren und umfasste hauptsächlich zivilrechtli-
standsrecht galten jedoch auch weiterhin.
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che sowie einige zivilverfahrensrechtliche
Fragen.13 In Fällen, in denen keine gesetzli-
Im Laufe der folgenden Jahrzehnte wuchs
che Regelung griff, insbesondere in Perso-
aufgrund einiger Ungereimtheiten der
nenstands- und Strafsachen, wurde weiter-
Wunsch nach einem einheitlicheren Rechts-
hin das ungeschriebene Recht der Scharia in
system. Als Reaktion darauf wurden unter
der Interpretation der in Kuwait vorherr-
der Leitung des damaligen Justizministers
schenden malikitischen Schule angewandt.
Scheich Salman Al Duaij Al Sabah die bestehenden Regelungen überarbeitet, im Ein-
Die Unabhängigkeit von Großbritannien im
klang mit der Scharia, der Verfassung und
Jahr 1961 stellte einen Wendepunkt in der
den Traditionen Kuwaits. Das Ergebnis war
Entwicklung Kuwaits dar; die Regierung des
neben neuen Handels- und Strafgesetzbü-
Landes erhielt die volle Souveränität und
chern auch ein neues Zivilgesetzbuch, das
insbesondere die legislative und justizielle
ab 1981 die Mecelle vollständig ersetzte,
Gewalt zurück. In den folgenden Monaten
sowie ein neues Zivilverfahrensrecht. Zu-
wurde eine neue Verfassung erlassen, die
dem wurde das bisher rein islamisch gere-
das Prinzip der Gewaltenteilung sowie all-
gelte Personenstandsrecht, d.h. Familien-
gemeine Rechte und Pflichten der Bürger
und Erbangelegenheiten, kodifiziert.17 Im
festlegte und eine gewählte Nationalver-
Zuge einer allgemeinen Islamisierungsten-
14
12
Vgl. Abdul Rasoul Abdul Reda (1991): „A summary of the legal and judicial system in the
state of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 6
Nr. 3, S. 269.
13
Vgl. Oxford Islamic Studies Online (ohne Datum): „Mecelle“ , URL:
http://www.oxfordislamicstudies.com
/article/opr/t125/e1492.
Vgl. Abdul Rasoul Abdul Reda (1991): „A summary of the legal and judicial system in the
state of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 6
Nr. 3, S. 273.
15
Vgl. Isa Huneidi (1986): „Twenty-Five Years of
Civil Law System in Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 1 Nr. 2, S. 216.
16
Vgl. ebd.
17
Vgl. Isa Huneidi (1986): „Twenty-Five Years of
Civil Law System in Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 1 Nr. 2, S. 217.
4
denz in den Golf-Staaten in den 80er Jah-
auf alle Unterhaltsleistungen scheiden las-
ren, sowohl als Abgrenzung vom Westen als
sen (Prinzip der khulaʿ). Was das Erbrecht
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auch als Reaktion auf Korruption und Unge-
betrifft, so kann ein Nicht-Muslim nicht von
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rechtigkeit im eigenen Land, gab es auch in
einem Muslim erben.20 In Fällen, in denen
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Kuwait Bestrebungen, das Recht wieder
keine eindeutige gesetzliche Regelung exis-
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stärker an der Scharia auszurichten.18 So
tiert, können kuwaitische Gerichte gemäß
wurde u.a. die Einführung einer ver-
Art. 343 des Personenstandsgesetzes auf
pflichtenden Armensteuer (zakat), die Er-
autoritative Lehrmeinungen der Maliki-
öffnung der islamischen Bank „Kuwaiti Fi-
Rechtsschule (bzw. bei Prozessen zwischen
nance House“ oder die Änderung des
Anhängern einer anderen Schule auf deren
Staatsbürgerschaftsrechts insofern, dass
Rechtslehre) zurückgreifen.21
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Nicht-Muslime keine kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten können, durchgesetzt.19
Das Zivilgesetzbuch enthält ebenfalls eine
Das so kodifizierte Zivilrechtssystem mit
Regelung zur Anwendung der Scharia: Ge-
islamischen Einflüssen gilt im Großen und
mäß Art. 1 Abs. 2 können Richter in Erman-
Ganzen bis heute fort. Allerdings scheiterten
gelung einer ausdrücklichen Vorschrift auf
mehrere Versuche, Art. 2 der Verfassung,
Gewohnheitsrecht und subsidiär auf die is-
der die Scharia zu einer der Hauptrechts-
lamische Rechtslehre zurückgreifen. Auch
quellen erklärt, dahingehend zu ändern,
allgemein befindet sich das kodifizierte Zivil-
dass diese als einzige Rechtsquelle genannt
recht im Einklang mit der Scharia, wie der
wird.
damalige Justizminister Scheich Salman bei
dessen Einführung 1981 betonte.22 Beispiel-
Die Scharia im kuwaitischen Recht
haft hierfür ist Art. 547 des Zivilgesetzbuchs, der die Berechnung von Zinsen für
Laut Art. 2 der kuwaitischen Verfassung ist
Verbraucherkredite untersagt (da Wucher,
der Islam Staatsreligion und die Scharia ei-
arab. riba, im Islam verboten ist). Dies
ne der Hauptrechtsquellen. Dies bedeutet,
führte wie auch in anderen arabischen Län-
dass der Großteil der Gesetze im Einklang
dern zur Entwicklung eines islamischen
mit islamischem Recht steht, Abweichungen
Bankwesens. Im Gegensatz dazu ist das
aber dennoch möglich sind (bspw. im Wirt-
kuwaitische Wirtschaftsrecht, wenn auch
schaftsrecht). Eine weitere Erwähnung der
historisch von anderen muslimischen Staa-
Scharia findet sich in Art. 18 Abs. 2, der
ten (insbesondere Syrien und Ägypten) be-
festlegt, dass das Erbrecht durch diese ge-
einflusst, an die heutigen Gegebenheiten
regelt ist. Insgesamt sind Familien- und
einer globalisierten, auf Handel ausgerichte-
Erbrecht am stärksten vom islamischen
ten Wirtschaft angepasst; das Handelsge-
Recht geprägt, allerdings wird die Scharia
setzbuch erlaubt daher bspw. die Berech-
als solche auch in diesem Gebiet grundsätz-
nung von Zinsen für geschäftliche Kredite.23
lich nicht mehr direkt angewandt. Das 1984
Das heutige Strafrecht ist ebenfalls weniger
kodifizierte Personenstandsgesetz, basie-
von der Scharia als vielmehr vom britisch-
rend auf der Maliki-Rechtsschule, spiegelt
jedoch die Regelungen und Wertungen des
islamischen Rechts wider. So findet sich darin bspw. die Möglichkeit für den Ehemann,
sich einseitig und ohne Gerichtsverfahren
von seiner Frau zu scheiden (Prinzip des
talaq); die Ehefrau kann sich hingegen
durch Rückgabe der Brautgabe und Verzicht
18
Vgl. James Bill (1984): „Resurgent Islam in the
Persian Gulf“, in: Foreign Affairs 63 (1), S. 109127.
19
Vgl. Mohammad Al Moqatei (1989): „Introducing Islamic Law in the Arab Gulf States: A Case
Study of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band
4 Nr. 2, S. 138-148.
20
Embassy of the United States Kuwait City - Kuwait (ohne Datum): „Family Law in Kuwait“,
URL: http://kuwait.
usembassy.gov/region_specific_information/
family-law-in-kuwait.html.
21
Vgl. Jamal Nasir (1990): The Islamic Law of
Personal Status, 2. Auflage, London: Graham
and Trotman, S. 35.
22
Vgl. Isa Huneidi (1986): „Twenty-Five Years of
Civil Law System in Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 1 Nr. 2, S. 218.
23
Abdul Razzaq Abdullah & Partners Law Firm
Online (ohne Datum): „Levy of Interest: The
Economic Rationale and Implications under Civil
and commercial Laws of Kuwait, URL:
http://www.arazzaqlaw.com/civil-andcommercial-law-kuwait.
5
indischen Modell beeinflusst, so dass bspw.
tung geht auf Mohammed und seine Pro-
die traditionellen Hadd-Strafen nicht zur
phetengenossen zurück und findet sich so-
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Anwendung kommen.24 Islamischer Einfluss
wohl im Koran als auch in der Sunna.26 In
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zeigt sich aber dennoch in einigen Regelun-
der jüngeren Vergangenheit wurde es teil-
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gen, wie beispielsweise das absolute Verbot
weise als Ausdruck demokratischer Mitbe-
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des Imports und Verkaufs von Alkohol, das
stimmung neu interpretiert. Bereits in den
bereits seit 1960 besteht.
1930er Jahren legten kuwaitische Bürger
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dem Emir ein Dokument vor, in dem sie po-
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Frühislamische Prinzipien mit modernem
litische Mitbestimmung basierend auf dem
Twist: Öffentliches Recht in Kuwait
islamischen Prinzip aus der Zeit der Kalifen
forderten.27 Ebenfalls zu dieser Zeit gründe-
Was das Öffentliche Recht, insbesondere die
ten einflussreiche kuwaitische Familien ei-
Staatsorganisation angeht, so ist dieser Be-
nen eigenen Kommunalrat und etablierten
reich in Kuwait traditionell nicht durch die
damit den ersten gewählten Madschlis (be-
Scharia geregelt. Vielmehr wurde schon in
ratende Versammlung) am arabischen
der früheren islamischen Geschichte im
Golf.28 Nach der Ernennung mehrerer bera-
Rahmen der sogenannten Siyasa-Gewalt
tender Komitees in den folgenden Jahrzehn-
(siyasa scharʿiya) dem jeweiligen Herrscher
ten wurde 1961 schließlich eine verfas-
die Befugnis zu administrativen Maßnahmen
sungsgebende Versammlung und nach der
zur Umsetzung und Vervollständigung der
Verabschiedung der Verfassung im Jahr
Scharia in traditionell nicht islamisch gere-
1963 die erste Nationalversammlung (Mad-
gelten Bereichen zugestanden. Dies galt
schlis Al Umma) gewählt. Dabei wurde Wert
insbesondere für die Ausgestaltung des
darauf gelegt, dass diese nicht als bloßer
Staatsapparates und der Staatsorganisati-
„Import“ westlicher Verfassungspraxis ge-
on.25
sehen wurde, sondern ihren Ursprung im
arabisch-islamischen Erbe des Landes hatte.
Das politische System Kuwaits stellt eine
So wurden bestimmte arabische Begriffe
Mischung aus (in Ansätzen konstitutioneller)
verwendet und islamische Prozesse festge-
Monarchie, Präsidial- und Parlamentssystem
legt, wie z.B. mubayaʿa, oder Akklamation,
dar. Die exekutive Gewalt hat der Emir, ein
für die Bestätigung des Kronprinzen durch
Mitglied der herrschenden Al Sabah-
den Madschlis – ein Vorgang, durch den in
Dynastie, inne, der auch den Premierminis-
der frühislamischen Zeit die Kalifen von den
ter ernennt und den übrigen Ministerkandi-
Vertretern der muslimischen Gemeinschaft
daten zustimmen muss. Die legislative Ge-
gewählt wurden.29
walt hingegen üben der Emir und die aus 50
gewählten Abgeordneten bestehende Nationalversammlung gemeinsam aus. Letztere
ist dabei die einzige solche Institution am
arabischen Golf, die nur aus einer gewählten Kammer besteht und an deren Arbeit
die 15 ernannten Minister als ex-officio Mitglieder teilnehmen. Sie genießt dabei im
regionalen Vergleich relativ großen Einfluss
und Unabhängigkeit, basierend auf einer
langen Tradition von Beratung und Mitgestaltung in Kuwait. Das islamische Prinzip
der schura als Methode gegenseitiger Bera-
24
Vgl. Werner Ende und Udo Steinbach (2005):
Der Islam in der Gegenwart, 5. Auflage, München: C.H.Beck, S. 212.
25
Vgl. Peter Scholz (2001): „Recht im Nahen und
Mittleren Osten: Ausdruck moderner Staatlichkeit, Träger islamischen Erbes und Instrument
autoritärer Regime“, in: HFR 3/2011, S. 8.
26
Vgl. Werner Ende und Udo Steinbach (2005):
Der Islam in der Gegenwart, 5. Auflage, München: C.H.Beck, S. 207.
27
Mohammad Al Moqatei (1989): „Introducing
Islamic Law in the Arab Gulf States: A Case
Study of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band
4 Nr. 2, S. 140.
28
Vgl. Kristin Smith Diwan (2011): „Kuwaits constitutional showdown“, in: Foreign Policy,
URL: http://foreignpolicy.com/2011/11/17/
kuwaits-constitutional-showdown/.
29
Vgl. Abdo Baaklini (1982): „Legislatures in the
Gulf Area: The Experience of Kuwait, 1961 –
1976“, in: International Journal of Middle East
Studies, Band 14 Nr. 3, S. 359 und 364.
6
Zwischen Kontrolle und Blockade: die ku-
das Verfahren für die Auswahl der ersten
waitische Nationalversammlung
Kalifen wider.32
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Kuwaitische Abgeordnete haben zum einen
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts
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nicht zu vernachlässigende legislative Kom-
wurde die Nationalversammlung zweimal für
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petenzen: Gemäß Art. 79 der Verfassung
mehrere Jahre suspendiert. Der Grund hier-
kann kein Gesetz (mit Ausnahme von Not-
für kann neben strukturellen Problemen
standsverordnungen) ohne deren Zustim-
auch in ihrer wichtigen Rolle im legislativen
mung erlassen werden. Bis zum Jahr 2005
Prozess gesehen werden – die gleichzeitig
blockierten die Volksvertreter beispielsweise
eine Gefahr für die Autorität der Emirfamilie
mehrere Versuche, Frauen das aktive und
darstellte.33 In den letzten Jahren kam es
passive Wahlrecht zu gewähren.30 Jeder Ab-
aufgrund häufiger Differenzen zwischen der
geordnete hat das Recht, eigene Gesetzes-
Regierung und der Opposition erneut mehr-
vorschläge einzubringen. Lehnt der Emir die
fach zur Auflösung der Nationalversamm-
Unterzeichnung eines von der Madschlis
lung und anschließenden Neuwahlen. Eine
verabschiedeten Gesetzes ab, so können die
der Ursachen der bis heute andauernden
Abgeordneten es dennoch mit einer Zwei-
politischen Krise ist die Tatsache, dass die
drittelmehrheit erneut erlassen.31 Zum an-
politischen Rechte der Madschlis wenig ei-
deren hat die Nationalversammlung eine
genen Gestaltungsspielraum bieten und
wichtige Kontrollfunktion: Es kann die Re-
hauptsächlich als Blockaderechte ausgestal-
gierung befragen (Art. 100 der Verfassung),
tet sind, wie das oben ausgeführte Beispiel
einzelnen Ministern das Vertrauen entzie-
der Ernennung der Minister zeigt. Auch die
hen, die daraufhin zurücktreten müssen
Beteiligung an neuen Gesetzesvorhaben be-
(Art. 101), oder beschließen, nicht mehr mit
schränkt sich in der Praxis auf ein Vetorecht
dem Premierminister zu kooperieren (Art.
gegen Vorschläge des Emirs bzw. des Kabi-
102). In einem solchen Fall kann der Emir
netts, was zu häufigen Blockaden des ge-
diesen entweder absetzen oder jedoch die
samten Prozesses führt.34
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Versammlung auflösen und Neuwahlen innerhalb von zwei Monaten ansetzen (wenn
Die Judikative als weitgehend unabhängi-
die neu gewählten Abgeordneten allerdings
ge Instanz
ebenfalls kein Vertrauen in den Ministerpräsidenten haben, muss dieser in jedem Fall
Art. 50 der kuwaitischen Verfassung legt
zurücktreten). Insoweit kann der Madschlis
das Prinzip der Gewaltenteilung fest und
die Regierungsbildung bis zu einem gewis-
gemäß Art. 53 haben die Gerichte die justi-
sen Maße beeinflussen. Ernennen können
zielle Gewalt inne, die sie im Namen des
die Abgeordneten die Minister allerdings
Emirs ausüben. Sie sind dabei absolut un-
nicht. Zudem muss die Mehrheit der Abge-
abhängig (Art. 163) und jede Person hat ein
ordneten, wie bereits erwähnt, die Ernen-
Recht auf freien Zugang zu den Gerichten
nung des Kronprinzen billigen. Geschieht
(Art. 166). Eine Besonderheit war bis 1961
dies nicht, nominiert der Emir drei Kandida-
die extraterritoriale Gerichtsbarkeit der Pro-
ten, von denen die Abgeordneten einen
tektoratsmacht Großbritannien: Bis zu die-
wählen. In der für die Benennung des Kron-
sem Zeitpunkt übte der britische High
prinzen vorgesehenen Kombination aus
Commissioner in Kuwait die justizielle Ge-
Vererbung und Wahl spiegelt sich wiederum
walt über britische Staatsangehörige sowie
32
30
Vgl. Mona Eltahaw (1999): „Kuwait rejects political rights for women“, URL:
http://www.theguardian.com/world/1999/dec/
01/1.
31
Vgl. Abdo Baaklini, Guilain Denoeux und Robert
Springborg (1999): Legislative Politics in the Arab World, London: Lynne Rienner, S. 176.
Vgl. Abdo Baaklini (1982): „Legislatures in the
Gulf Area: The Experience of Kuwait, 1961 –
1976“, in: International Journal of Middle East
Studies, Band 14 Nr. 3, S. 370.
33
Vgl. ebd., S. 374.
34
Vgl. Nathan J. Brown (2008): „Kuwait’s 2008
Parliamentary Elections: A Setback for Democratic Islamism? “, in: Carnegie Endowment
Web Commentary, URL:
http://carnegieendowment.org/files/
brown_kuwait2.pdf.
7
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sonstige nicht-muslimische Ausländer aus
neller bzw. interreligiöser Rechtsspaltung.37
und wandte dabei die eigenen Gesetze an.
Das bedeutet, dass für sunnitische Muslime,
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Erst mit der Unabhängigkeit erlangte Kuwait
wie auch bei gemischten Parteien, das an
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die Gerichtsbarkeit über alle Einwohner zu-
der malikitischen Schule orientierte Perso-
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rück.35
nenstandsgesetz zur Anwendung kommt,
während für Schiiten deren eigene Regeln
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Ein Gerichtssystem im westlichen Sinne be-
im Einklang mit der Jafari-Rechtstradition
sitzt der Golf-Staat seit 1959. Zuvor wurden
angewendet werden. Die christliche Minder-
Streitigkeiten (zwischen Kuwaitis bzw. Mus-
heit kann sich in diesen Fragen wiederum
limen) grundsätzlich vom Emir selbst oder
auf ihre eigenen religiösen Normen beru-
ausgewählten Mitgliedern der Herrscherfa-
fen.38 Dies wird als Ausdruck der Religions-
milie entschieden; Straf-, Familien- und
freiheit und Toleranz des Islam gegenüber
Erbsachen wurden islamischen Scharia-
anderen (Buch-)Religionen verstanden.
Richtern übertragen. Mit der Einführung des
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11183 Amman
Jordan
Gerichtsgesetzes von 1959 wurde die Justiz
Im Jahr 1973 wurde zudem ein Verfas-
neu geordnet. Die allgemeine Gerichtsbar-
sungsgericht geschaffen, das zur Interpreta-
keit gliedert sich nun in drei Instanzen: Die
tion der Verfassung sowie zur Überprüfung
Gerichte erster Instanz auf unterster Stufe,
von Gesetzen und Wahlbeschwerden beru-
mit getrennten Zivil-, Handels-, Straf- und
fen ist. Die Urteile des Gerichts sind endgül-
Personenstandskammern; die Berufungsge-
tig und verbindlich. Die fünf Verfassungs-
richte, die gegen Urteile der erstinstanzli-
richter werden in geheimer Wahl vom
chen Gerichte in allen Bereichen angerufen
Obersten Justizrat gewählt.39 Das kuwaiti-
werden können; und der Oberste Gerichts-
sche Verfassungsgericht gilt im regionalen
hof oder Kassationsgerichtshof, der seit
Vergleich als relativ liberal und unabhängig
1990 existiert und als letzte Revisions-
und hat bereits einige kontroverse und auch
instanz fungiert. Dessen Rechtsprechung ist
regierungskritische Urteile erlassen, insbe-
für die anderen Gerichte nicht verbindlich,
sondere in der jüngeren Vergangenheit. So
wird aber in der Regel respektiert. Verwaltet
hat es beispielsweise im September 2014
wird das Gerichtssystem vom Obersten Jus-
einem Antrag des Emirs, das Wahlgesetz
tizrat, bestehend aus den höchsten Richtern
von 2006 für verfassungswidrig zu erklären,
und Justizbeamten.36 Im Zuge der Reform
um die Wahlbezirke – angeblich zu den ei-
im Jahr 1959 wurden außerdem die islami-
genen Gunsten – neu einteilen zu können,
schen Scharia-Gerichte abgeschafft. Alle
nicht stattgegeben.40 Bei dieser und ähnli-
Streitigkeiten, auch die traditionell islamisch
chen Gelegenheiten hat Kuwaits Emir öf-
geregelten Familien- und Erbangelegenhei-
fentlich erklärt, er werde das Urteil des Ver-
ten, werden nun vor den jeweiligen Kam-
fassungsgerichts akzeptieren, unabhängig
mern der säkularen Gerichte verhandelt.
vom Ergebnis der Entscheidung. In anderen
Diese untergliedern sich jedoch wiederum in
Urteilen wurden insbesondere die Rechte
sunnitische, schiitische und nichtmuslimische Kammern, welche die für die
entsprechende Gruppe gültigen Gesetze
anwenden; man spricht hier von konfessio-
Telefon:
+962 6 59 24 150
Fax:
+962 6 59 33 087
E-Mail:
[email protected]
Web:
www.kas.de/rpg
35
Vgl. Abdul Rasoul Abdul Reda (1991): „A summary of the legal and judicial system in the
state of Kuwait“, in: Arab Law Quarterly, Band 6
Nr. 3, S. 272.
36
Vgl. UN Division for Public Administration and
Development Management (2004): „State of
Kuwait, Public Administration Country Profile“,
S. 7 f, URL:
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/do
cuments/un/unpan023178.pdf?q=kuwait.
37
Vgl. Nadjma Yassari (2014): Die Brautgabe im
Familienvermögensrecht, Tübingen: Mohr Siebeck, S. 91 f.
38
Vgl. Reunite International (2005): „Kuwait“,
URL:
http://www.reunite.org/edit/files/Islamic%20
Resource/Kuwait%20TEXT.pdf.
39
Vgl. UN Division for Public Administration and
Development Management (2004): „State of
Kuwait, Public Administration Country Profile“,
S. 8., URL:
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/do
cuments/un/unpan023178.pdf?q=kuwait.
40
Vgl. Freedom House (ohne Datum):„Freedom in
the world 2013: Kuwait“, URL:
https://freedomhouse.org/
report/freedom-world/2013/kuwait#.VYcBf1JMnM.
8
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
von Frauen gestärkt: Das Gericht entschied,
dass weibliche Mitglieder des Madschlis
REGIONALPROGRAMM
nicht verpflichtet sind, Kopftuch (hidschab)
GOLF-STAATEN
zu tragen (ein diesbezüglicher Passus im
STEFANIE GSCHOSSMANN
Wahlgesetz sei zu vage) und dass Frauen
RAHMA JANETZKE
zur Beantragung eines Reisepasses keine
Genehmigung eines männlichen Vertreters
1. Dezember 2015
benötigen (die entsprechende Norm verstoße gegen die verfassungsrechtlich gewähr-
http://www.kas.de/rpg
leistete persönliche Freiheit und Gleichberechtigung von Mann und Frau).41
Auch in anderen Golf-Staaten haben sich in
den letzten Jahrzehnten Ansätze von rechtstaatlichen Strukturen entwickelt. So hat
beispielsweise Bahrain, dessen Verfassung
nach kuwaitischem Vorbild erarbeitet wurde42, mittlerweile neben der vom König ernannten Kammer ebenfalls eine gewählte
Nationalversammlung sowie ein Verfassungsgericht. Mit seiner spezifischen Entwicklung und vergleichsweise langen demokratischen Erfahrung sticht Kuwait jedoch
heraus und beeinflusst die Debatte über die
politischen Strukturen in den Golf-Staaten.43
41
Vgl. Ran Hirschl (2010): Constitutional Theocracy, Harvard: Harvard University Press, S. 116 f.
42
Vgl. Chatham House (2012) „Kuwait Study
Group: The Experience of Parliamentary Politics
in the GCC” (Workshop summary), S. 9, URL:
http://www.chathamhouse.org/sites/files/chatha
mhouse/public/Research/Middle%20East/0212k
uwaitsummary.pdf.
43
Vgl. Jane Kinninmont (2012): „Kuwait’s Parliament: An Experience in Semi-democracy”, in:
Chatham House Briefing Paper, MENAP BP
03/2012, S. 5.
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