Jetzt drucken Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie URL dieser Seite: https://igbce.de/-/J4k 30.11.2016 Von: Rolf Winkel Pflegereform Viele Vorteile, kaum Nachteile für Pflegebedürftige Viele IG-BCE-Mitglieder haben pflegebedürftige Angehörige — manche sind selbst pflegebedürftig. Sie können sich 2017 meist über bessere Leistungen der Pflegeversicherung freuen. Anträge dafür müssen sie nicht stellen. Wer aber Hilfe benötigt und noch nicht als pflegebedürftig anerkannt ist, für den kann sich noch vor dem Jahreswechsel ein Antrag auf Anerkennung lohnen. Damit Angehörige gut versorgt sind, lohnen sich dieses Jahr in manchen Fällen noch Anträge. Was ändert sich 2017? Ab 2017 gibt es statt der bisherigen drei regulären Pflegestufen fünf Pflegegrade. Auch die Begutachtungsregeln ändern sich. Bislang geht es dabei vor allem um körperliche Probleme. Künftig kommt es genauso auf geistige und psychische Beeinträchtigungen an. Werden denn mehr Menschen Leistungsansprüche haben? Ja, und zwar insbesondere durch den neuen Pflegegrad 1. Dieser ist für Men- schen vorgesehen, deren Selbstständigkeit geringfügig eingeschränkt ist. Dies gilt beispielsweise für Personen mit mäßigen motorischen Einschränkungen – etwa aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen. Oder auch bei einer Restlähmung nach einem Schlaganfall. Die Betroffenen haben oft Probleme mit dem Gehen und Stehen. Bei solchen Gesundheitsstörungen ist 2017 – anders als bisher – eine Anerkennung der Pflegebedürftigkeit möglich. Denn Pflegegrad 1 ist eigens auf diesen Personenkreis zugeschnitten. Tipp: Bei geringen Einschränkungen der Selbstständigkeit sollte erst im Januar 2017 eine Anerkennung von Pflegebedürftigkeit beantragt werden. Dann erst dann gelten die neuen Begutachtungsregeln. Welche Leistungsansprüche hat man mit Pflegegrad 1? Es gibt dann für Maßnahmen zur pflegegerechten Anpassung der Wohnung einen Zuschuss von bis zu 4000 Euro. Damit kann beispielsweise im Badezimmer eine bodengleiche Dusche eingebaut werden. Darüber hinaus stehen bis zu 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Außerdem gibt es einen zweckgebundenen "Entlastungsbetrag" von 125 Euro. Damit können Betreuungs- und Dienstleistungen zur Unterstützung im Alltag – zum Beispiel zur Versorgung im Haushalt, zum Vorlesen oder zur Tages- oder Kurzzeitpflege – eingekauft werden. Und was gilt für diejenigen, die heute bereits als pflegebedürftig gelten? Sie werden automatisch aus den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade eingruppiert. Ein neuer Antrag ist dafür nicht nötig. Die Überleitung geschieht nach einfachen Rechenregeln. Die meisten werden dadurch deutlich bessere Leistungen erhalten. Wie funktioniert denn diese Überleitung? Mit sogenannten "Stufensprüngen". Aus der Pflegestufe I wird so der Pflegegrad 2 oder aus der Pflegestufe II der Pflegegrad 3. Besonders vorteilhaft sind die Regeln für verwirrte beziehungsweise demenzkranke Menschen. Das Gesetz spricht hier von Menschen mit "eingeschränkter Alltagskompetenz" (EA). Davon betroffene Pflegebedürftige machen zum Jahreswechsel sogar einen Sprung um zwei Stufen – und nicht nur um eine. Aus der sogenannten Pflegestufe 0 wird Pflegegrad 2. Oder aus Pflegestufe I wird bei gleichzeitiger EA Pflegegrad 3. Was muss man sich unter "eingeschränkter Alltagskompetenz" vorstellen? Meist geht es dabei um eine (beginnende) Demenz. Anzeichen dafür sind etwa: Lässt jemand öfter Kochplatten an? Lässt er die Haustür offen stehen? Läuft er unkontrolliert über die Straße? Bringt ein Stufensprung auch höhere Leistungsansprüche? Bei Pflegebedürftigen, die (noch) in den eigenen vier Wänden betreut werden, fast immer. Wer derzeit in Pflegestufe 0 eingestuft ist, bekommt 2017 zum Beispiel 316 Euro Pflegegeld im Monat – bisher sind es nur 123 Euro. Alternativ dazu können auch Leistungen eines Pflegedienstes im Wert von 689 Euro monatlich abgerufen werden. Derzeit gibt’s dafür bei Stufe 0 nur 231 Euro. Die meisten Pflegebedürftigen haben derzeit Pflegestufe I. Was ändert sich für sie? Ohne EA bekommen sie derzeit 244 Euro Pflegegeld. Nach dem Jahreswechsel sind es 316 Euro. Und wenn sie von einem Pflegedienst betreut werden, können sie hierfür künftig sogar Leistungen in Höhe von 689 Euro nutzen. Bislang gibt’s dafür nur 468 Euro. Für Menschen mit EA sind diese Leistungen noch deutlich höher. Gibt es auch Verlierer? Jein. Manchen pflegebedürftigen Heimbewohnern stünden ab 2017 eigentlich weniger Leistungen zu als bisher. Doch in diesen Fällen greift ein Bestandsschutz: Es bleibt dann bei den bisherigen Leistungen. Wer heute bereits als pflegebedürftig anerkannt ist, wird durch die Reform also keinesfalls schlechtergestellt. Kann man in diesem Jahr noch einen Antrag auf Anerkennung als pflegebedürftig stellen? Jederzeit bis zum 31.12.2016. Einen Antragsstopp gibt es nicht. Und für solche Anträge gelten zunächst einmal immer die alten Begutachtungsregeln von 2016 – auch wenn der Gutachterbesuch erst im Februar oder März 2017 stattfindet. Wer dann in eine (höhere) Pflegestufe eingruppiert wird, profitiert noch vom (Zwei-)Stufensprung. Das bringt Pflegebedürftigen, die ambulant – also zu Hause – betreut werden, häufig Vorteile. Auch ein Antrag auf Höherstufung kann jederzeit noch gestellt werden. Besonders lohnenswert sind Pflege-Anträge, wenn es Anzeichen für eine (beginnende) Demenz gibt, aber natürlich auch, wenn sich die körperliche Situation – etwa nach einem Schlaganfall – verschlechtert hat. © 2017 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Königsworther Platz 6D-30167 Hannover Telefon:&nbsp0511-7631-0Telefax:&nbsp0511-7000-891 E-Mail: [email protected]