ZENK IM INStANZEN-PING-PoNG

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DR. JÖRG SEBASTIAN DANGER
ZENK im Instanzen-Ping-Pong
In einem auch von der Fachpresse viel beachteten Fall lässt der Bundesgerichtshof (BGH) gesunden Menschenverstand walten und beendet
einen skurrilen Rechtsstreit um eine Mittelverwendungskontrolleurin.
Klagabweisung in der ersten Instanz vor dem Landgericht, Verurteilung zu
einer Zahlung von mehr als € 3 Mill. durch das Oberlandesgericht. So lautet
die Zusammenfassung der Ergebnisse der Vorinstanzen in der jüngsten EntUrteil des BGH
vom 21. März 2013,
Az. III ZR 260/11
scheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Pflichten einer Mittelverwendungskontrolleurin. Die nacheinander mit dem Fall befassten Gerichte waren
sich in der Beurteilung also höchst uneins. ZENK hatte den Fall in den ersten
beiden Instanzen selbst geführt und anschließend an eine beim BGH zugelassene Kollegin abgegeben.
Die erste Instanz sagt "Hü", die zweite "Hott" und der BGH wiederum "Hü" – ist
dies erklärbar, noch dazu, wenn es um mehr als 3 Millionen Euro geht? An sich
nicht, und doch häufig gesehene Realität in der Rechtsprechung. Das macht es
so schwer, den Ausgang von Gerichtsverfahren seriös zu prognostizieren.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mittelverwendungskontrolleurin angeblich formale
Fehler bei der Freigabe von Anlegergeldern gemacht. Später wurde die entsprechende Beteiligungsgesellschaft wegen eines Scheiterns ihres Geschäftsmodells
insolvent, so dass die Anlegergelder verloren waren. Der klagende Insolvenzverwalter verlangte die Erstattung aller angeblich fehlerhaft freigegebenen Publikumsgelder an sich selbst zu dem Zweck, diese anschließend unter den Gläubigern
der Gesellschaft zu verteilen. Er berief sich darauf, dass nur auf diesem Wege
der angeblich von der Mittelverwendungskontrolleurin verursachte Schaden der
Anleger 1:1 ausgeglichen werden könne.
Das OLG Hamburg schloss sich dieser Sichtweise überraschend an, obwohl
dies zur praktischen Konsequenz gehabt hätte, dass die Anleger, auf deren
Schaden der Insolvenzverwalter sich berief, gerade leer ausgegangen wären,
wäre das Geld von dem Insolvenzverwalter unter den Gläubigern verteilt worden.
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Dem schob dann auch der BGH einen Riegel vor. Der BGH entschied, es könne
dahinstehen, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Etwaige
Schadensersatzansprüche der Anleger könnten jedenfalls allein auf Leistung
an diese gehen. Der Insolvenzverwalter könne diese Leistung nicht selbst verlangen.
Damit bestätigte der BGH vollumfänglich die von ZENK vertretene Rechtsauffassung.
[DR. JÖRG SEBASTIAN DANGER • [email protected]]
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