WEGnews Ausgabe September 2016 ››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von Martin Metzger Ladung zur Versammlung ohne Einhaltung der Frist von 14 Tagen – folgenschwer? „1. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG stellt alleine keinen Grund für die Ungültigkeit der auf der Eigentümerversammlung ge­ fassten Beschlüsse dar. Der Anfechtende muss darlegen, dass ihm gerade aufgrund dieses Fehlers die Mitwirkung auf der ETV versagt war (entg. LG München I, IMR 2015, 238). 2. Ist ein Nichteigentümer Mitglied des Verwaltungsbeirats, steht ihm das Recht zur Anwesenheit auf der Eigentümerver­ sammlung nur insoweit zu, als sein spe­ zifischer Aufgabenbereich betroffen ist.“ AG Idstein, Urt. v. 07.09.2015 – 32 C 7/15. Das Problem: In Idstein wurden gleich mehrere interes­ sante Aussagen im zitierten Urteil ge­ sprochen. In der Praxis neigt man dazu, es jedem Recht zu machen – so auch hier. Ohnehin schon schwierig genug, den richtigen Versammlungstermin zu finden, bringen Eigentümer mannigfaltig indi­ viduelle Wünsche des für sie optimalen Versammlungstermin an den Verwalter. Vorsicht vor nachträglichen Terminän­ derungen – was für den einen passt, ist für den anderen oft ein Problem. Ein weiteres Praxisproblem – gerade klei­ nere Gemeinschaften finden oft keinen Verwaltungsbeirat. Bequemerweise wird das Amt weitergeführt durch einen frü­ heren Eigentümer, der das Amt bis zum Verkauf seines Eigentums innehatte. Der Fall: Bei einer zunächst im Rahmen der Fristen des § 24, Absatz 2, WEG, einberufenen Versammlung folgt eine Vorverlegung um 1½ Stunden. Diese wird ohne Einhaltung o. g. Frist von 14 Tagen schriftlich avisiert. Auf dieser Versammlung soll über die Frage der Änderung einer Kostenverteilung beschlossen werden. Die Kläger wenden sich an das Gericht mit dem Antrag auf Ungültigkeitserklärung aller Beschlüsse. Als weiteren Grund bringen diese die Teilnahme des fremden Dritten, dem Ver­ waltungsbeirat und ehemaligen Eigen­ tümer, an. Die Entscheidung des AG Idstein: Zwar hat der Richter die auf der besagten ETV gefassten Beschlüsse für ungül­ tig erklärt. Hier jedoch mit der Klarstel­ lung, dass alleine die verfristete Einladung hierfür nicht ausschlaggebend war. Die Ladungsfrist ist eine Sollvorschrift. Erst wenn einem Eigentümer nachweislich die Teilnahme durch die Verfristung unmöglich wurde, rechtfertigt das die Ungültigkeitserklärung von Beschlüssen. Dies war im vorliegenden Fall so. Auch die Teilnahme des Nichteigentümers in seiner Funktion als Beirat hat als Ent­ scheidungsgrund gereicht. Zwar hätte dieser zu Fragen der Abrechnungsprüfung etc. ein Anwesenheitsrecht, nicht jedoch zu Fragen der Kostenverteilung, wie es hier zu entscheiden war. Praxis-Tipp: Die Terminierung der Eigentümerver­ sammlung in der Praxis gestaltet sich oft aufwendig. Viele Umstände sind mitt­ lerweile zu berücksichtigen und Einzel­ interessen ebenso. Gerade diese sollte der Verwalter vermeiden, zu berücksich­ tigen, wenn er dadurch in die Verlegenheit kommt, die Formvorschriften des WEG zu beugen. Was macht es auch für einen Sinn, schließlich entstehen im An- Projecta GmbH Immobilienverwaltung · Hauptstraße 25 · 53757 St. Augustin Tel.: 02241/39 92-0 · Fax: 02241/39 92-11 · www.projecta-immobilienverwaltung.de fechtungsfall Kosten, die überwiegend den „übrigen Eigentümern“ auferlegt werden. Womit genau das Gegenteil er­ reicht wurde von dem, was angestrebt war – es allen Recht zu machen. Die 14-tägige Einladungsfrist ist eine heilige Kuh. Würde man doch bei deren Um­ gehung dem weniger kooperativen Ei­ gentümer stets unnötig Material zu Hand geben, seine nicht immer solidarischen Interessen durch zu setzen. Der fremde Dritte auf der Versammlung ist da nicht anders zu gewichten. Schlicht hat er dort nichts zu suchen – der wohl­ gemeinte Versuch, durch Umgehung der Formvorschriften Harmonie zu erzeugen, schlägt oft fehl. Ein klares „Du kommst hier nicht rein“ ist der bessere Weg. Das LG München I (36 S 2567 /14) hat das deutlich unterstrichen. Die Rechtspre­ chung hilft den Verwaltern – sie gibt uns die Richtung vor. Es gilt nur noch, diese beherzt umzusetzen. Bezogen auf den vorliegenden Fall darf man sich auch die Frage stellen, warum jemand am Amt des Beirats hängt, obwohl dieser nicht mehr Eigentümer ist. Diesen Interessen fehlt der sachliche Bezug. Dann sollte man lieber gleich auf die Bestellung eines Verwal­ tungsbeirats – der übrigens auch nur eine „Soll- respektive Kannvorschrift“ im WEG darstellt – verzichten. Fachautor: Martin Metzger -Mitglied im Autorenteam Elzer-Fritsch-Meier, WEG 2. Aufl. 2014 -Fachreferent WEGnews von beirataktuell.de