Westschweizer und Tessiner Empfehlungen zum (vor)schulischen Ausschluss bei übertragbaren Krankheiten Empfehlungen ausgearbeitet und verfasst von: Bernard Vaudaux (Lausanne) Rebecca Anderau (Neuenburg) Olivier Duperrex (Genf) Alessandra Galfetti (Bellinzona) Eric Masserey (Lausanne) Pius Meyer (Freiburg) Christiane Petignat (Lausanne) Philippe Sudre (Genf) Patrick Terrier (Delsberg) Nicolas Troillet (Sitten) Virgile Woringer (Lausanne) Diese Empfehlungen sind in Zusammenarbeit mit den Kantonsärzten entwickelt worden und haben deren Zustimmung erhalten. Juli 2005 -2Einführung Dieses Dokument behandelt die Aufnahme eines Kindes mit übertragbaren Krankheiten in eine Institution für gesunde Kinder1. Diese Aufnahme zeigt andere - sogar gegensätzliche - Gesichtspunkte auf. Es scheint uns, dass das Interesse der öffentlichen Gesundheit und jenes des kranken Kindes den Vorrang haben müssen. Das Interesse des kranken Kindes besteht darin, von der besten Pflege zu profitieren, die sein Zustand verlangt, und zudem in seinem üblichen Umfeld zu verbleiben. Die Frage, ob ein Kind mit einer akuten Infektion in einer Institution behalten werden kann, stellt sich regelmässig bei einer gutartigen Infektion, da die Aufgabe der Institution darin besteht, jedes Kind aufzunehmen, dessen allgemeiner Zustand es erlaubt. Die Entscheidung, das kranke Kind in der Institution zu behalten oder nicht, hängt von der Kapazität ab, den pflegerischen Mehraufwand zu gewährleisten, welchen die Krankheit verursacht. Wenn die Institution diese zusätzliche Pflege nicht leisten kann, ohne die "übliche" Pflege und die Aufmerksamkeit für die anderen Kinder zu reduzieren, ist es unausweichlich, das kranke Kind ausserhalb zu betreuen. Der Umstand, dass eine Institution die zusätzliche Pflege nicht übernehmen kann, ist nicht der einzige Grund, ein Kind ausserhalb seiner gewohnten Gruppe zu betreuen. Häufig ist ein Kind mit einer akuten, grundsätzlich gutartigen Krankheit für eine gewisse Zeit unfähig, vollumfänglich an den vorgeschlagenen Aktivitäten teilzunehmen und sich daran zu erfreuen und davon zu profitieren. Unter diesen Umständen ist es ebenfalls vorzuziehen, das Kind ausserhalb der Gruppe zu betreuen. Diese letzte Situation ist dem Krankheitsurlaub eines Erwachsenen gleich zu setzen, der seine beruflichen Aufgaben nicht korrekt ausführen kann. In den beiden obigen Fällen gibt es im Sinne des Wortlautes keinen schulischen Ausschluss2. Das kranke Kind wird in der Tat nicht ausgeschlossen, weil es eine gefährliche Ansteckungsquelle für die Institution und seine Mitglieder darstellt, es wäre aber nicht vernünftig, das Kind um jeden Preis in der Gruppe zu behalten, wegen seinem eigenen Wohlbefinden oder für den guten Ablauf der Institution. Im Gegensatz zu den oben erwähnten – weitaus häufigsten - Situationen stellt eine ganz kleine Anzahl übertragbarer Krankheiten eine potentielle, öffentliche Ansteckungsquelle dar, die den Rahmen der Institution weit überschreitet. Diese Situationen, die wirklich die öffentliche Gesundheit aufs Spiel setzen, erfordern einen authentischen Ausschluss, um die Umwelt vor einer besonders gefährlichen Krankheit zu schützen. Die Forderung um Ausschluss ist meistens unabhängig vom Alter des Betroffenen und wird mit genauso viel Strenge für die Erwachsenen wie für die Kinder angewendet. Die folgenden Seiten definieren die Leitlinien, die auf diese häufigen Situationen anwendbar sind, wo ein erkranktes Kind mit einer offensichtlich übertragbaren Krankheit in die Institution für gesunde Kinder gebracht wird, die es gewöhnlich besucht. Dieses Dokument setzt sich aus zwei Tabellen zusammen: 1 2 Krippe, Kindergarten, Tagesstätte, Schule Schulausschluss: Verbot, für ein ansteckendes Kind, die Schule zeitweilig zu besuchen (Petit Larousse 1996) Juli 2005 -31. Die Tabelle "Krankheitserreger/Krankheiten" zählt alphabetisch eine Reihe von Infektionskrankheiten sowie Arten von Keimen auf. Dieselbe Situation kann mehrere Male erscheinen (zum Beispiel: "Streptokokken - Angina" und "Streptokokken: Angina"), um den mit dem medizinischen Jargon wenig vertrauten Benutzern den Zugang zur Information über eine Pathologie zu vereinfachen, die unter mehreren Benennungen bekannt ist. Vor jedem Titel dieser Tabelle ist eine Zahl angegeben, die auf eine andere Tabelle mit der Bezeichnung "vorgeschlagenes Verhalten" verweist. 2. Die Tabelle "vorgeschlagenes Verhalten" beschreibt die einzuhaltende Vorgehensweise im Detail. Jede ist durch eine Zahl identifiziert. Für bestimmte Krankheiten werden ebenfalls begleitende Massnahmen vorgeschlagen, die - unabhängig von der Notwendigkeit des Ausschlusses - zur Kontrolle einer delikaten epidemiologischen Situation unentbehrlich sind. Diese Empfehlungen sind durch eine neu gegründete Arbeitsgruppe von Ärzten ausgearbeitet worden, die aus allen Westschweizer Kantonen und aus dem Tessin stammen. Es handelt sich hierbei um Experten der Bereiche Pädiatrie, Infektionskrankheiten, Prävention oder Gesundheitswesen. Die Empfehlungen sind in Zusammenarbeit mit den Kantonsärzten entwickelt worden und werden von diesen gutgeheissen.3 Dieses Dokument ist für die behandelnden Ärzte bestimmt, sowie für nicht ärztliche Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs regelmässig Kontakt mit Kindern haben. Es zielt nicht nur darauf hin, die Vorgehensweisen zu kodifizieren, sondern diese auf Westschweizer und Tessiner Ebene auch zu harmonisieren. 3 FR, GE, JU, NE, TI, VD, VS Juli 2005 -4- Keime / Krankheiten vorgeschlagenes Verhalten Acquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) 3 AIDS (Acquired Immune Deficiency Syndrome) 3 Furunkulose 2 Bronchiolitis 1 Bronchitis und Bronchopneumonie: alle Ursachen (ausser Tuberkulose) 1 Candidose der Haut und der Schleimhäute 3 Cholera 4 Coxsackie-Virus 1 Cytomegalie-Virus (CMV) 3 Cytomégalovirus (CMV): Dauerausscheider, angeborene Infektion 3 Darminfektion: alle Ursachen (ausser Noroviren in bekannter Epidemielage) 9 Darminfektion: Noroviren in bekannter Epidemielage 12 Diphtherie 4 Pfeiffer’sches Drüsenfieber (Mononukleose) 1 Eitrige Bindehautentzündung 3 Enterobius vermicularis: Träger, Befall 3 Epstein-Barr Virus 3 Ringelröteln (Fünfte Krankheit) 1 Gesässmuskel-Dermatitis 3 Giardia lamblia: Träger 3 Vergoldende Staphylokokken (Staph. aureus) (MRSA): Impetigo 5 Vergoldende Staphylokokken (MRSA): Träger 15 Vergoldende Staphylokokken: Impetigo 2 Vergoldende Staphylokokken: Träger 3 Grippe Influenza 1 Haemophilus influenzae Typ B: Arthritis, Kehldeckelentzündung, Meningitis 1 Juli 2005 -5- Keime / Krankheiten vorgeschlagenes Verhalten Haemophilus influenzae Typ B: Träger 3 Hepatitis A 10 Hepatitis B 1 Hepatitis B 3 Hepatitis C 1 Hepatitis C 3 Herpes simplex 1 Herpes sekundär oder rezidivierend 3 Virale Hornhautentzündung, Bindehautentzündung 5 Staphylokokken Impetigo 12 Staphylokokken Impetigo (MRSA) 5 Streptokokken Impetigo 2 Infektiöses Erythema 1 Kehlkopfentzündung, Kehlkopf-Luftröhrenentzündung 1 Keuchhusten 6 Krätze (Skabies) 8 Lambliase 9 Lamblienbefall 9 Läusebefall (Pediculosis capitis) 8 Läusebefall (Pediculosis) 8 Luftröhrenentzündung 1 Lungenentzündung 1 Magen-Darmentzündung: alle Ursachen (ausser Noroviren in bekannter Epidemielage) 9 Magen-Darmkatarrh: Noroviren in bekannter Epidemielage 12 Masern 16 Meningokokken: Meningitis und Bakteriämie 13 Juli 2005 -6- Keime / Krankheiten Meningokokken: Träger (zufällige Entdeckung) Menschliche Immunschwächevirus od. Human Immunodeficiency Virus (HIV) Menschliche Immunschwächevirus od. Human Immunodeficiency Virus (HIV) vorgeschlagenes Verhalten 3 3 3 Molluscum contagiosum 3 Moraxella catarrhalis: Träger 3 Mundsoor 3 Mumps 14 Nicht-streptokokkische Angina (Virusangina) 1 Noroviren (ausser in bekannter Epidemielage) 12 Oxyuris: Träger, Befall 3 Plötzliches Exanthem 1 Pneumokokken: Bakteriämie, Meningitis 1 Pneumokokken: Träger (unabhängig seiner Empfindlichkeit auf Antibiotika) 3 Poliomyelitis / Kinderlähmung 4 Pseudocroup 1 Roseole 1 Röteln, einschliesslich angeborene Röteln 14 Salmonellen: Dünndarmentzündung 9 Salmonellen: Thyphus und Paratyphus 7 Salmonellen: Träger 3 Scharlach 2 Seuchenartig Bindehautentzündung 5 Shigella: Dünndarmentzündung 9 Shigella: Träger 3 Grippaler Infekt 1 Stomatitis herpetica (Herpes der Mundschleimhaut) 1 Juli 2005 -7- Keime / Krankheiten vorgeschlagenes Verhalten -hämolytische Streptokokken der Gruppe A: Angina, Impetigo, Scharlach 2 -hämolytische Streptokokken der Gruppe A: Träger 3 Streptokokken - Angina (alle Gruppen) 2 Fuss-Hand-Mund Syndrom 1 3 Tage-Fieber 1 Tinea capitis, Tinea corporis 8 Träger Giardia lamblia 3 Träger vergoldende Staphylokokken 3 Träger vergoldende Staphylokokken (MRSA) 15 Träger Haemophilus influenzae Typ B 3 Träger Meningokokken (zufällige Entdeckung) 3 Träger Moraxella catarrhalis 3 Träger Pneumokokken (unabhängig von seiner Empfindlichkeit auf Antibiotika) 3 Träger Salmonella typhi et paratyphi 3 Träger Shigella 3 Träger -hämolytische Streptokokken (alle Gruppen) 3 Träger Viren Hepatitis B 3 Träger Viren Hepatitis C 3 Trichophytie 8 Tuberkulose: Organtuberkulose 1 Tuberkulose: Lungentuberkulose 5 Tuberkulose: positive Intracutanreaktion oder positive Mantouxreaktion 3 Typhus und Paratyphus 7 Varizellen / Windpocken 17 Warze an der Fusssohle 18 Zoster 3 Juli 2005 -8- Vorgeschlagenes Verhalten 1 Normaler Schulbesuch, sobald es der Allgemeinzustand des Kindes erlaubt 2 Ausschluss Rückkehr möglich nach 24 stündiger Behandlung mit Antibiotika, wenn es der Zustand des Kindes erlaubt 3 Normaler Schulbesuch 4 Fällt in die Zuständigkeit des Kantonsarztes 5 Ausschluss Rückkehr gemäss Empfehlung eines spezialisierten Arztes 6 Ausschluss Rückkehr möglich ab dem 6. Tag der Behandlung mit Antibiotika Begleitende Massnahmen: -Impfstatus der Kinder kontrollieren -Impfung für die für ihr Alter nicht oder unzureichend geimpften Personen vorschlagen -Ausschluss der nicht geimpften Kinder der Familie des Indexpatienten ins Auge fassen, bei einer Epidemie Ausschluss aller nicht geimpften Kinder 7 Ausschluss Rückkehr möglich vor dem vollständigen Ende des Durchfalls, wenn es der Zustand des Kindes erlaubt und die Institution die Hygiene gewährleisten kann Hygiene/Desinfektion der Hände (Personal und Kinder) ist grundlegend 8 Normaler Schulempfang, falls vorgesehene Behandlung ausgeführt Die Ausführung der Behandlung ist Sache der Familie und benötigt keine Überprüfung Vorzusehende Überprüfung bei Rückfall auf Initiative des Schulmedizinischen Dienstes 9 Ausschluss bedingt durch das nicht in der Lage sein der Institution, eine ausreichende Hygiene in Anwesenheit eines jungen Kindes zu gewähren, welches bedeutenden und häufigen Durchfall aufweist Rückkehr möglich vor dem vollständigen Ende des Durchfalls, wenn der Allgemeinzustand des Kindes es erlaubt und wenn die Institution eine ausreichende Hygiene gewährleisten kann Hygiene/Desinfektion der Hände (Personal und Kinder) ist grundlegend 10 Kind unter 5 Jahren: Ausschluss, mit dem Ziel, den nichtimmunen Erwachsenen zu schützen, der sich mit den sehr jungen Kindern beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist dem Personal die Impfung gegen Hepatitis A vorzuschlagen. Es scheint noch vernünftiger, wenn das ganze Personal immun oder geimpft ist. Dieselbe Einstellung sollte gegenüber einem grösseren Kind übernommen werden (vgl. nachstehend) Rückkehr möglich ab dem 6. Tag seit Beginn des Durchfalls und/oder der Gelbsucht Kind ab 5 Jahren: Möglicher Ausschluss aufgrund seines Zustandes, aber nicht aus Überlegungen einer möglichen Ansteckung Rückkehr sobald es der Allgemeinzustand des Kindes erlaubt 11 Ausschluss Rückkehr möglich nach 24-stündiger Behandlung mit Antibiotika Begleitende Massnahmen: - Hygiene und Desinfektion der Hände (einschliesslich bei den Kindern) - Aktive Überwachung neuer Fälle Juli 2005 -9- Vorgeschlagenes Verhalten 12 Ausschluss Rückkehr möglich nach 48 Stunden nach dem Ende der Hauptsymptome Begleitende Massnahmen: - Hygiene/Desinfektion der Hände (Personal und Kinder) ist grundlegend 13 Ausschluss, aufgedrängt durch den Schweregrad der Krankheit (und nicht durch die Ansteckungsgefahr) Begleitende Massnahmen: - antibiotische Prophylaxe für das unmittelbare Umfeld entsprechend den Richtlinien des BAG 14 Normaler Schulempfang, aber mit begleitenden Massnahmen: - Impfstatus von allen (Kinder und Erwachsene) kontrollieren - Nichtgeimpften die Impfung vorschlagen (Impfung ab dem Alter von 6 Monaten möglich im Fall einer Ansteckung in einer Institution) - eine zweite Dosis denjenigen vorschlagen, die nur eine erhalten haben 15 Normaler Schulempfang, aber mit begleitenden Massnahmen: - Hygiene/Desinfektion der Hände (Personal und Kinder) - Dekontamination auf Empfehlung eines spezialisierten Arztes 16 Ausschluss Rückkehr möglich ab dem 4. Tag nach Beginn des Ausbruchs Begleitende Massnahmen: - Impfstatus von allen (Kinder und Erwachsene) kontrollieren - Nichtgeimpften eine Impfung vorschlagen (bei Exposition in einer Institution ist die Impfung ab dem Alter von 6 Monaten möglich)eine zweite Dosis denjenigen vorschlagen, die nur eine erhalten haben - Ausschluss der nicht geimpften Kinder der Familie des Indexpatienten ins Auge fassen, bei einer Epidemie Ausschluss aller nicht geimpften Kinder obligatorische Meldung an den Kantonsarzt 17 Normaler Schulempfang sobald es der Allgemeinzustand erlaubt Der Ausschluss hat in dieser Situation nachgewiesenermassen keine Wirkung Es ist wünschenswert, Windpockenfälle zu identifizieren, um rechtzeitig bei den immunschwächeren Kindern intervenieren zu können, welche diesen ausgesetzt sind. Mögliche Lösungen: 1) Die Institution teilt der kantonalen Dienststelle für Gesundheit (oder deren Äquivalent) das Vorkommen von Windpocken mit; diese übermittelt die Koordinaten (Institution + Klasse) dem pädiatrischen universitären regionalen Dienst. Dieser prüft, ob seine Risikopatienten in der mitgeteilten Gruppe enthalten sind. 2) Die Institution informiert die Eltern über die Windpocken, die Eltern informieren den Arzt des Kindes. 18 Normaler Schulempfang Zur Behandlung durch den behandelnden Arzt und zum Tragen von Plastik-Sandalen im Schwimmbad ermutigen Juli 2005 - 10 - Anhang 1 Kontaktadressen für zusätzliche Informationen FR Kantonsarztamt Route de Villars 101 1752 Villars-sur-Glâne Tel. 026 305 79 80 Fax 026 305 79 81 GE Departement für Gesundheit, Sozialwesen, Hauptdirektion der Gesundheit Avenue de Beau-Séjour 22-24 Case postale 76 1211 Genève 4 Plainpalais Tel 022 839 99 13 Fax 022 839 99 01 JU Kantonsarztamt Fbg. des Capucins 20 Case postale 2345 2800 Delémont 2 Tel. 032 420 51 33 oder Dr. Pierre-Olivier Cattin, Porrentruy, Tel. 032 466 77 88 oder Dr. Patrick Terrier, Delémont, Tel. 032 421 20 74 NE Kantonsarztamt Rue Pourtalès 2 Case postale 1340 2001 Neuchâtel Tel. 032 889 52 08 Fax 032 889 60 70 TI Kantonsarztamt Via Dogana 16 6501 Bellinzona Tel. 091 814 39 97 Fax. 091 814 44 46 VD Dienststelle für Gesundheitswesen, Division des Kantonsarzt Rue Cité-Devant 11 1014 Lausanne Tel 021 316 47 95 Fax 021 316 42 72 VS Bereitschaftsdienst Infektionskrankheiten des Zentralinstitut der Walliser Spitäler Tel. 027 603 47 00 Juli 2005 - 11 - Anhang 2 Meldung der Infektionskrankheiten (überarbeitet im Juli 2016) Einige der erwähnten Infektionen in diesem Dokument zählen zu den Infektionskrankheiten, die unbedingt den Ärzten gemeldet werden müssen (Meldung zum klinischen Befund). Diese sind: Meldung innert 24 Stunden: Diphtherie Hepatitis A Meningokokkenerkrankung, invasiv Poliomyelitis Aids Masern Röteln Meldung innert der Woche: Masern Epiglottitis (Haemophilus influenzae) Hepatitis B Hepatitis C Pneumokokkenerkrankungen, invasiv Tuberkulose Salmonellose und Shigellose sind für Labors meldepflichtig (laboranalytischer Befund). Ausser den oben genannten Krankheiten müssen durch die Ärzte ebenfalls alle Situationen mit unerwarteten oder drohenden Fällen, die sich an derselben Stelle ereignen und deren Tragweite die übliche Wahrscheinlichkeit für den betreffenden Zeitraum überschreitet, gemeldet werden; selbst wenn sie infektiösen Krankheitserregern zu Grunde liegen, oder nicht gemeldet werden müssen. Die Meldeformulare – sind unter der folgenden Adresse verfügbar: http://www.bag.admin.ch/k_m_meldesystem/00733/00814/index.html?lang=de Die Meldeformulare müssen an das Kantonsarztamt des Wohnkantons der erkrankten Person geschickt werden. Die Adressen der Kantonsärzte sind unter der folgenden Adresse verfügbar: http://www.bag.admin.ch/k_m_meldesystem/00733/index.html?lang=de Ein Leitfaden zur Meldepflicht und ein Flyer sind unter der folgenden Adresse verfügbar: http://www.bag.admin.ch/k_m_meldesystem/00733/index.html?lang=de Juli 2005