Verordnung des Rektorats betreffend die Zulassung internationaler Studienwerberinnen und -werber zu ordentlichen Studien an der Technischen Universität Graz Technische Universität Graz Rechbauerstraße 12 A-8010 Graz Telefon +43 (0) 316 873 / 0 Erstellt Geprüft Freigegeben Name VR Lehre Besprechung der StudiendekanInnen Rektoratsbeschluss Datum 19.01.2017 26.01.2017 07.02.2017 Seite 1 von 5 §1 Durch Rahmenbedingungen und Geltungsbereich das Rektorat werden Studienwerberinnen und -werber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, aufgrund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium an der TU Graz zugelassen. Internationale Studienwerberinnen und -werber beantragen auf Basis eines internationalen Reifezeugnisses oder eines internationalen Studienabschlusses die Zulassung zu einem ordentlichen Studium. Sehen die Curricula der Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bzw. die Verordnungen zu den Aufnahmeverfahren an der TU Graz gem. §§ 63 Abs. 1 Z 5a, 71c und 71e Abs. 4 UG gesonderte bzw. abweichende Regelungen vor, gehen diese der gegenständlichen Verordnung vor. §2 Fremdsprachige Unterlagen Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Unterlagen vorgelegt werden, hat die antragstellende Person Übersetzungen ins Deutsche oder Englische auf ihre Kosten anfertigen zu lassen. Für ausländische Urkunden gilt der Grundsatz, dass diese nur dann die Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden genießen, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind. §3 Feststellungsprüfung bei Zweifel an Echtheit und Richtigkeit bzw. Fehlen von Urkunden Das Rektorat ist gemäß § 60 Abs. 3 UG berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen bei der Zulassung nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen. Bestehen Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der von der antragstellenden Person vorgelegten Urkunden, oder reichen die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung nicht aus, kann zur Überprüfung der tatsächlichen Kenntnisse der internationalen Studienwerberin bzw. des internationalen Studienwerbers eine Feststellungsprüfung durchgeführt werden. Bei Ansuchen auf Zulassung zu Bachelorstudien sind dazu die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer heranzuziehen, die auch die Studienberechtigungsprüfungen in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie abnehmen. Bei Ansuchen auf Zulassung zu Master- bzw. Doktoratsstudien ist die Feststellungsprüfung Seite 2 von 5 von der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan für die jeweilige Studienrichtung vorzunehmen. Inhalt der Prüfung ist die Feststellung des Matura-, Bachelor- bzw. Masterniveaus der Studienwerberin bzw. des Studienwerbers. Die Prüferin bzw. der Prüfer verschafft sich in einem offenen Gespräch einen Eindruck über die Kompetenzen der antragstellenden Person. Die abgelegte Feststellungsprüfung stellt eine Ergänzung zu den schriftlichen Bewerbungsunterlagen dar. Das dementsprechende fachliche Gutachten ist dem Rektorat im Wege des Studienservice zu übermitteln. Die Studienwerberinnen und -werber haben keinen Anspruch auf die Ablegung einer Feststellungsprüfung. §4 Feststellung der Facheinschlägigkeit eines Vorstudiums Da nicht jedes Vorstudium automatisch zur Aufnahme eines Master- oder Doktoratsstudiums an der TU Graz berechtigt, ist durch die Studiendekanin bzw. den Studiendekan festzustellen, ob ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium vorliegt. Für die Erstellung dieser Gutachten ist der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan eine vierwöchige Frist eingeräumt. Dem Antrag auf Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist der Nachweis über den Abschluss des Bachelorstudiums zur Dokumentation des Studienverlaufes anzuschließen. Das Bachelorstudium unterliegt jedoch keiner inhaltlichen Bewertung. Bei Anträgen auf Zulassung zu einem Doktoratsstudium sind die zukünftige Betreuerin bzw. der zukünftige Betreuer der Dissertation nicht in das Verfahren zur Beurteilung des Vorstudiums miteinzubeziehen. Studiendekaninnen und -dekane, die die Betreuung der Dissertation übernehmen, haben im Zulassungsverfahren die Feststellung des fachlich in Frage kommenden Vorstudiums an ihre StellvertreterInnen abzutreten. §5 Nachweis der Sprachbeherrschung Studienwerberinnen und -werber haben die Kenntnis der deutschen Sprache für in Deutsch angebotene Studien bzw. der englischen Sprache für in Englisch angebotene Studien nachzuweisen. Die Fähigkeit der kompetenten Sprachverwendung kann bescheinigt werden durch: 1. Österreichisches bzw. gleichwertiges Reifezeugnis Der Nachweis der Sprachbeherrschung wird jedenfalls durch ein österreichisches Reifezeugnis oder ein ausländisches Zeugnis, Seite 3 von 5 das einem österreichischen Reifezeugnis aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder einer Nostrifikation des ausländischen Zeugnisses gleichwertig ist, aufgrund des Unterrichts in deutscher oder englischer Sprache erbracht. Durch das österreichische Reifezeugnis ist sowohl die Kenntnis der deutschen als auch der englischen Sprache ausreichend nachgewiesen. 2. Sprachdiplom oder -prüfung Als weitere Bescheinigung für die Fähigkeit einer kompetenten Sprachverwendung wird ausschließlich der Nachweis nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf dem Niveau der fortgeschrittenen Kenntnisse (C1) anerkannt. Sämtliche Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. a) Die Kenntnis der deutschen Sprache ist durch eines der folgenden Sprachdiplome nachzuweisen: ÖSD Sprachdiplom, Niveau C1 (Österreichisches Sprachdiplom, Oberstufe Deutsch) Goethe-Zertifikat, Niveau C1 Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH2), Niveau C1 Deutsche Sprachprüfung der Kulturministerkonferenz (DSD), Niveau C1 Ergänzungsprüfung Deutsch (EPD) am Vorstudienlehrgang der Grazer Universitäten und Hochschulen TestDaF – Niveaustufe TDN 4 b) Für den Nachweis der englischen Sprachkenntnisse werden ausschließlich folgende Zertifikate herangezogen: TOEFL iBT, mind. 87 Punkte IELTS, mind. 6.5 Cambridge Proficiency English CPE Cambridge Advanced English CAE, mind. 180 Punkte / Grade C oder besser 3. Muttersprache oder Studienabschluss Im Rahmen der Zulassung zu in Englisch angebotenen Studien können StudienwerberInnen vom Nachweis der Sprachbeherrschung durch Reifezeugnis oder Sprachdiplom befreit werden, wenn ihre Muttersprache Englisch ist oder sie die Kenntnis der englischen Sprache aufgrund des Abschlusses eines Studiums in Seite 4 von 5 englischer Sprache darlegen können. Diese Befreiung gilt auch für StudienwerberInnen, die die Zulassung zu einem in Deutsch angebotenen Studium beantragen und deren Muttersprache Deutsch ist oder die die Kenntnis der deutschen Sprache aufgrund des Abschlusses eines Studiums in deutscher Sprache bescheinigen können. Die Entscheidung darüber trifft die Studiendekanin bzw. der Studiendekan oder eine allfällig eingerichtete Auswahlkommission für das jeweilige Studium. Das dementsprechende fachliche Gutachten ist dem Rektorat im Wege des Studienservice zu übermitteln. §6 Regelung des Sprachniveaus in den Verordnungen zu den Aufnahmeverfahren für englischsprachige Studien In den Verordnungen zu den Aufnahmeverfahren für englischsprachige Studien gem. § 71e Abs. 4 UG können hinsichtlich des erforderlichen Sprachniveaus eigenständige Regelungen festgelegt werden. Darüber hinaus kann dort für die Überprüfung der jeweiligen Sprachkenntnisse ein gesondertes Verfahren festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch eine für das jeweilige Studium eingerichtete Auswahlkommission zu erfolgen, die ihr dementsprechendes fachliches Gutachten dem Rektorat im Wege des Studienservice zu übermitteln hat. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.03.2017 in Kraft. Seite 5 von 5