Bollinger, Hünenberg - Ortsgruppe-Zug

Werbung
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetzgebung
• Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (SR 210)
• Änderungen ZGB Art. 360 bis
456
• Änderungen Personenrecht
• ZGB Art. 13 bis 39
• Anpassungen in weiteren
Bereichen des
Zivilgesetzbuches
Kanton Zug
• Einführungsgesetz zum
Schweizerischen
Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS
211.1)
• EG ZGB Art. 32 bis 59
• EG ZGB Art. 5 a = KESB
http://www.ejpd.admin.ch/content/ej
pd/de/home/themen/gesellschaft/ref_
gesetzgebung/ref_vormundschaft.html
http://www.zug.ch/behoerden/kanton
srat/kantonsratsvorlagen_geschaefte/2
036
Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011
1
Vorsorgeauftrag
Grundsatz Art. 360 Abs. 1 ZGB
Bedingungen
Eine handlungsfähige Person kann
eine natürliche oder juristische
Person beauftragen, im Fall ihrer
Urteilsunfähigkeit die Personensorge
oder die Vermögenssorge zu
übernehmen
oder
sie
im
Rechtsverkehr zu vertreten.
eigenhändig und öffentlich beurkundet
datiert und unterzeichnet
Eintrag beim Zivilstandsamt möglich
Widerruf, Vernichtung der Urkunde,
neuer Vorsorgeauftrag oder
Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit
heben den Vorsorgeauftrag auf
Beauftragte Person kann den
Vorsorgeauftrag annehmen. Ansonsten
trifft die Erwachsenenschutzbehörde
weitere Anordnungen
Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011
2
Patientenverfügung
Grundsatz Art. 370 Abs. 1 ZGB
Bedingungen
Eine urteilsfähige Person kann in
einer Patientenverfügung fest-legen,
welchen medizinischen Massnahmen
sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit
zustimmt oder nicht zustimmt.
schriftlich, datiert und unterzeichnet
Eintrag auf Versicherungskarte möglich
Die Ärztin oder der Arzt entspricht der
Patientenverfügung, ausser wenn diese
gegen gesetzliche Vorschriften
verstösst oder begründete Zweifel am
freien oder dem aktuellen
mutmasslichen Willen bestehen.
Andere Personen können die
Erwachsenenschutzbehörde zur
Übeprüfung anrufen.
Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011
3
Massnahmen von Gesetzes wegen für
urteilsunfähige Personen 1
Vertretung durch Ehe/eingetrageneR PartnerIn
(Art. 374 ff ZGB)
Bedingungen
Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin
oder Partner mit einer Person, die
urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen
Haushalt führt oder ihr regelmässig und
persönlich Beistand leistet, hat von
Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht,
wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch
eine
entsprechende
Beistandschaft
besteht.
Vertretungsrecht umfasst:
a) Alle Rechtshandlungen zur Deckung
des Unterhaltsbedarfs
b) Ordentliche Verwaltung des
Einkommens und Vermögens
c) Nötigenfalls Befugnis Post zu öffnen
und zu erledigen
Bedingungen des Auftrags aus dem OR
gelten
Rechtshandlungen ausserhalb der
ordentlichen Vermögensverwaltung
bedingen die Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde.
Im Zweifel der Voraussetzungen oder
bei Gefährdung der Interessen der
urteilsunfähigen Person greift die
Erwachsenenschutzbehörde ein.
Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011
4
Massnahmen von Gesetzes wegen für
urteilsunfähige Personen 2
Vertretung bei medizinischen
Massnahmen (Art. 377 ff ZGB)
Bei medizinischen Massnahmen sind die
folgenden Personen der Reihe nach
berechtigt, die urteilsunfähige Person zu
vertreten und den vorgesehenen
ambulanten
oder
stationären
Massnahmen die Zustimmung zu erteilen
oder zu verweigern.
1. Gemäss
Patientenverfügung
oder
Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
2. Beistand oder Beiständin mit einem
Vertretungsrecht
bei
medizinischen
Massnahmen.
3. Ehegatte / eingetragene Partner/in
4. Lebenspartner/in
die
gemeinsamen
Haushalt führt oder Beistand leistet
5. Nachkommen, wenn sie Beistand leisten
6. Eltern, wenn sie Beistand leisten
7. Geschwister, wenn sie Beistand leisten
Bedingungen
Arzt/Ärztin plant Behandlung /
Behandlungsplan mit Vertretungsperson
Arzt/Ärztin geht von Einverständnis der
anderen Vertretungspersonen aus
In dringlichen Fällen entscheidet der
Arzt / die Ärztin
Gilt nicht für fürsorgerische
Unterbringung
Erwachsenenschutzbehörde errichtet
eine Vertretungsbeistandschaft, wenn
niemand vorhanden ist ein.
Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011
5
Massnahmen von Gesetzes wegen für
urteilsunfähige Personen 3
Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen Art. 382-387 ZGB
Bedingungen
• Betreuungsvertrag
• Einschränkung der Bewegungsfreiheit
• Beschwerdemöglichkeit
• Persönlichkeitsschutz und
Förderung der Sozialkontakte
• Mitteilung an Erwachsenenschutzbehörde falls keine Person
sich kümmert
• freie Arztwahl ist garantiert
• kantonale Aufsicht über
Einrichtung
Wird eine urteilsunfähige Person für
längere Dauer in einer Wohn- oder
Pflegeeinrichtung betreut…
Vertretung analog medizinische
Massnamen
Einschränkung Bewegungsfreiheit:
- Keine weniger einschneidende
Massnahmen möglich
- ernsthafte Gefahr für das Leben der
betroffen Person oder Dritter
- schwerwiegende Störung des
Gemeinschaftslebens
Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011
6
Beistandschaften
• Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)
• Vertretungsbeistandschaft (Einschränkung der Handlungsfähigkeit möglich) (Art. 394 ZGB)
• Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art.
395 ZGB)
• Mitwirkungsbeistandschaft (Zustimmung Beistand/
Beiständin ist erforderlich) (Art. 396 ZGB)
• Kombination dieser 3 Beistandschaften (Beistandschaft
nach Mass) (Art. 397 ZGB)
• Umfassende Beistandschaft (dauernde Urteilsunfähigkeit,
besonders hilfsbedürftig) (Art. 398 ZGB)
Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011
7
Fürsorgerische Unterbringung
Art. 426 ff ZGB– Recht stützt sich auf bereits angepasste Form
• Ärztliche Leitung einer Einrichtung höchstens drei Tage
• Anordnung der Unterbringung durch KESB
• Ärztliche Unterbringung durch kantonal bezeichnete Ärzte
während maximal sechs Wochen
• Überprüfung nach sechs Monaten, weiteren sechs Monaten
und dann mindestens jährlich
• Vertrauensperson möglich – Behandlungsplan bei psych.
Störung
• Zwangsmassnahmen bei psych. Störungen durch Chefarzt
• Gerichtliche Überprüfung
Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011
8
Mitwirkung KESB
• Bericht und Rechnungsprüfung
• Art 416 ZGB – Aufzählung zustimmungspflichtige Geschäfte
z.B. 2. Dauerverträge über die Unterbringung der
betroffenen Person
• Immer Verträge zwischen Beiständin/Beistand und
betroffenen Person (ausser unentgeltlich)
• Gegen Handlungen oder Unterlassungen
Beiständin/Beistand kann KESB angerufen werden.
Erwachsenenschutzrecht Kanton Zug – Curaviva 15.12.2011
9
Herunterladen