EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F – Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANCO)/2011-6057- RS AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER EIN AUDIT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH 5.–16. SEPTEMBER 2011 BEWERTUNG DER DURCHFÜHRUNG DES PLANS ZUR TILGUNG DER RINDERTUBERKULOSE HINWEIS: DIES IST – IN DEUTSCHER ÜBERSETZUNG – EIN AUSZUG AUS DEM BERICHT ÜBER DAS OBEN GENANNTE AUDIT. VERBINDLICH IST NUR DIE LANGFASSUNG DES ORIGINALBERICHTS (DG(SANCO)2011-6057). ZUSAMMENFASSUNG Ziel des Auditbesuchs war es, die Anwendung des nationalen Plans zur Tilgung der Rindertuberkulose, der von der Europäischen Union genehmigt und kofinanziert wurde, sowie die Einhaltung der EU-Vorschriften im Zusammenhang mit dieser Krankheit zu bewerten. Die amtlichen Kontrollen im Zusammenhang mit der Rindertuberkulose und die Durchführung des Plans sind politische Prioritäten (40 % der Ausgaben für die Tiergesundheit des Ministeriums für Umwelt, Lebensmittel und ländliche Angelegenheiten werden darauf verwendet). Trotz der bisherigen Anstrengungen ist die Seuchenlage in Großbritannien aber bisher bestenfalls unverändert, in England verschlechtert sie sich vielleicht sogar. Insgesamt wird der genehmigte Tilgungsplan zwar vorschriftsmäßig angewendet, bei dem Audit wurden aber einige mögliche Schwachstellen ausgemacht. Diese betreffen unter anderem die zahlreichen Ausnahmen bei den Verbringungen, Ausnahmen bei den Untersuchungen vor den Verbringungen (z. B. Ausdehnung der Frist zwischen Untersuchung und Verbringung), die Unterhaltung „verbundener“ Betriebe über große geographische Entfernungen, unvollständige Herdenuntersuchungen und das Betreiben von speziellen Einrichtungen (units) für Beschränkungen unterliegendes Vieh ohne die erforderlichen Biosicherheitsvorkehrungen. Zudem konnten trotz aller Anstrengungen der zuständigen Behörde einige eher zentrale Ziele im Zusammenhang mit der Entfernung von Reagenten aus infizierten Herden und der Einleitung epidemiologischer Ermittlungen nicht erreicht werden. Die Zuständigkeit für die Kontrollen ist auf mehrere Stellen aufgeteilt. Zusammen mit einem Mangel an Koordination (vor allem mit lokalen Behörden) führt dies dazu, dass eine zufriedenstellende Anwendung grundlegender Praktiken zur Vermeidung von Infektionen/der Ausbreitung der Seuche (z. B. wirksame Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Verkaufsorten) schwer durchzusetzen ist. Viele dieser Schwachstellen sind von der zuständigen Behörde erkannt worden; in einer Pilotregion (intensive action area) in Wales wurden verstärkte Kontrollen eingeführt, was bedeutete, dass es keine Ausnahmen bei Untersuchungen vor Verbringungen mehr gab, dass Verbindungen „unterbrochen“ wurden, dass Untersuchungen häufiger stattfanden und dass versucht wurde, die Biosicherheit durch formale Schulungen der Tierhalter zu verbessern. Die zuständige Behörde wird die in dieser Region gemachten Erfahrungen bewerten, um festzustellen, ob die Maßnahmen auch in anderen Regionen in Wales und England anwendbar sind. Die Maßnahmen zur Verhinderung einer Neuinfizierung durch andere Quellen konzentrieren sich auf das Risiko, das von wild lebenden Tieren (Dachsen) ausgeht. Nach Angaben der zuständigen Behörde werden die Fortschritte weiterhin vor allem dadurch behindert, dass es bei der Durchführung der geplanten Eindämmung bei Wildtieren (d. h. einer gezielten Tötung von Dachsen) – einem wesentlichen Bestandteil des genehmigten Tilgungsplans – zu Verzögerungen kommt. An die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs wurden Empfehlungen gerichtet, wie sie die im Bericht beschriebenen Mängel beheben können. Empfehlungen Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden aufgefordert, der Kommission innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Berichts einen Maßnahmenplan mit den auf die Empfehlungen in diesem Bericht hin ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, mit Angabe der Fristen für deren Durchführung, sowie eine Beschreibung der zur Beseitigung der festgestellten Mängel ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Nr. Empfehlung 1. Es sollte dafür gesorgt werden, dass es eine effiziente Koordinierung/Zusammenarbeit zwischen der „Animal Health Veterinary Laboratories Agency“ (Agentur für Tiergesundheit und Veterinärlabors, AHVLA) und den lokalen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gibt, vor allem im Hinblick auf amtliche Kontrollen a) der Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen/Verkaufsorten und b) von Milchbetrieben. 2. Es sollte dafür gesorgt werden, dass die verwendeten Desinfektionsmittel und deren Konzentration gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 78/52/EWG des Rates dem entspricht, was die zuständige Behörde genehmigt hat. 3. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Kulturen zum Nachweis von M. bovis mindestens acht Wochen (vorzugsweise 10 – 12 Wochen) bei 37 °C mit oder ohne CO2 inkubiert werden, wie dies in Kapitel 2.4.7 des OIE-Handbuchs für Landtiere 2009 vorgesehen ist. 4. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Verbringungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 direkt in die Pässe eingetragen werden. 5. Es sollte erwogen werden, das Konzept zu prüfen, a) wie Betriebe verwaltet/eingestuft werden, da die lokale Betriebsnummer (County/Parish/Holding number, CPH) derzeit große geografische Bereiche abdecken und mehrere Gebäude und Herdenregister umfassen kann, und b) wie „Verbindungen“ benutzt werden, damit gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 alle Verbringungen zwischen Haltungsbetrieben in der zentralen Rinderdatenbank (des British Cattle Movement Service) registriert werden können, und der Ort, an dem die Tiere gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden, leicht zu ermitteln ist. In Anbetracht von a) und b) sollte erwogen werden, die Bedingungen für die Verhängung partieller Betriebssperren und das Betreiben „getrennter“ Gebäude zu prüfen. 6. Es sollte dafür gesorgt werden, dass in Fällen, in denen Untersuchungen vor der Verbringung verlangt werden, bei den Tieren innerhalb von 30 Tagen vor der Verbringung ein Intrakutan-Test vorgenommen wird, wie dies in Anhang A Teil I Nummer 1 Buchstabe c bzw. Artikel 19 Ziffer ii der Richtlinie 78/52/EWG des Rates vorgesehen ist. 7. Es sollte dafür gesorgt werden, dass nach der Verbringung nicht diskriminierende Untersuchungen auf Risikobasis nach Artikel 3 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden. 8. Es sollte weiterhin an der Anpassung der Entschädigungen gearbeitet werden, damit die Züchter im gesamten Vereinigten Königreich wie in Artikel 3 der Richtlinie 78/52/EG des Rates vorgesehen angemessen entschädigt werden. 9. Es sollte sichergestellt werden, dass die Bestände ihren amtlich anerkannten tuberkulosefreien Status nur dann behalten, wenn die Tiere im Haltungsbetrieb routinemäßigen Tuberkulinproben (d. h. einer Untersuchung der gesamten Herde in Gemeinden (parishes), in denen alle zwei bis drei Jahre Nr. Empfehlung Untersuchungen durchgeführt werden müssen) unterzogen werden, wie in Anhang A Teil I Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 64/432/EWG vorgeschrieben. 10. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Bestände erst wieder aufgefüllt werden, wenn alle in Frage kommenden Tiere einem TB-Test mit eindeutig negativem Ergebnis unterzogen worden sind, wie in Artikel 17 der Richtlinie 78/52/EG vorgesehen. 11. Um die Tilgung der Rindertuberkulose zu beschleunigen, sollten Ausnahmen von den Anforderungen für die Verbringung von Tieren aus Beschränkungen unterliegenden Betrieben gemäß Artikel 17 der Richtlinie 78/52/EG des Rates auf ein Minimum beschränkt werden. 12. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Approved Finishing Units (AFU) und Approved Quarantine Units (AQU) allen Zulassungsbedingungen der Tiergesundheitsagentur (AHVLA) genügen, vor allem im Hinblick auf die Biosicherheit, da sie die Erlaubnis haben, wegen der Rindertuberkulose Beschränkungen unterliegendes Vieh unterschiedlicher Herkunft zur Aufzucht und zur Mästung für die Schlachtung zu kaufen. 13. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Lebensmittelunternehmer, die nicht pasteurisierte Milch verarbeiten, angemessen kontrolliert werden, und dass vor allem die Bestimmungen von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 3 und 4 angewandt werden. Stellungnahme der zuständigen Behörde zu den Empfehlungen: http://ec.europa.eu/food/fvo/rep_details_en.cfm?rep_inspection_ref=2011-6057