evaluate the operation of the bovine tuberculosis

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EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER
Direktion F – Lebensmittel- und Veterinäramt
DG(SANCO)/2011-6057- RS
AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES
ÜBER EIN AUDIT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH
5.–16. SEPTEMBER 2011
BEWERTUNG DER DURCHFÜHRUNG DES PLANS ZUR TILGUNG DER RINDERTUBERKULOSE
HINWEIS: DIES IST – IN DEUTSCHER ÜBERSETZUNG – EIN AUSZUG AUS DEM BERICHT ÜBER
DAS OBEN GENANNTE AUDIT. VERBINDLICH IST NUR DIE LANGFASSUNG DES
ORIGINALBERICHTS (DG(SANCO)2011-6057).
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel des Auditbesuchs war es, die Anwendung des nationalen Plans zur Tilgung der
Rindertuberkulose, der von der Europäischen Union genehmigt und kofinanziert wurde,
sowie die Einhaltung der EU-Vorschriften im Zusammenhang mit dieser Krankheit zu
bewerten.
Die amtlichen Kontrollen im Zusammenhang mit der Rindertuberkulose und die
Durchführung des Plans sind politische Prioritäten (40 % der Ausgaben für die
Tiergesundheit des Ministeriums für Umwelt, Lebensmittel und ländliche Angelegenheiten
werden darauf verwendet). Trotz der bisherigen Anstrengungen ist die Seuchenlage in
Großbritannien aber bisher bestenfalls unverändert, in England verschlechtert sie sich
vielleicht sogar.
Insgesamt wird der genehmigte Tilgungsplan zwar vorschriftsmäßig angewendet, bei dem
Audit wurden aber einige mögliche Schwachstellen ausgemacht. Diese betreffen unter
anderem die zahlreichen Ausnahmen bei den Verbringungen, Ausnahmen bei den
Untersuchungen vor den Verbringungen (z. B. Ausdehnung der Frist zwischen
Untersuchung und Verbringung), die Unterhaltung „verbundener“ Betriebe über große
geographische Entfernungen, unvollständige Herdenuntersuchungen und das Betreiben von
speziellen Einrichtungen (units) für Beschränkungen unterliegendes Vieh ohne die
erforderlichen Biosicherheitsvorkehrungen. Zudem konnten trotz aller Anstrengungen der
zuständigen Behörde einige eher zentrale Ziele im Zusammenhang mit der Entfernung von
Reagenten aus infizierten Herden und der Einleitung epidemiologischer Ermittlungen nicht
erreicht werden.
Die Zuständigkeit für die Kontrollen ist auf mehrere Stellen aufgeteilt. Zusammen mit einem
Mangel an Koordination (vor allem mit lokalen Behörden) führt dies dazu, dass eine
zufriedenstellende Anwendung grundlegender Praktiken zur Vermeidung von
Infektionen/der Ausbreitung der Seuche (z. B. wirksame Reinigung und Desinfektion von
Fahrzeugen und Verkaufsorten) schwer durchzusetzen ist.
Viele dieser Schwachstellen sind von der zuständigen Behörde erkannt worden; in einer
Pilotregion (intensive action area) in Wales wurden verstärkte Kontrollen eingeführt, was
bedeutete, dass es keine Ausnahmen bei Untersuchungen vor Verbringungen mehr gab, dass
Verbindungen „unterbrochen“ wurden, dass Untersuchungen häufiger stattfanden und dass
versucht wurde, die Biosicherheit durch formale Schulungen der Tierhalter zu verbessern.
Die zuständige Behörde wird die in dieser Region gemachten Erfahrungen bewerten, um
festzustellen, ob die Maßnahmen auch in anderen Regionen in Wales und England
anwendbar sind.
Die Maßnahmen zur Verhinderung einer Neuinfizierung durch andere Quellen konzentrieren
sich auf das Risiko, das von wild lebenden Tieren (Dachsen) ausgeht. Nach Angaben der
zuständigen Behörde werden die Fortschritte weiterhin vor allem dadurch behindert, dass
es bei der Durchführung der geplanten Eindämmung bei Wildtieren (d. h. einer gezielten
Tötung von Dachsen) – einem wesentlichen Bestandteil des genehmigten Tilgungsplans – zu
Verzögerungen kommt.
An die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs wurden Empfehlungen gerichtet, wie
sie die im Bericht beschriebenen Mängel beheben können.
Empfehlungen
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden aufgefordert, der
Kommission innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Berichts einen
Maßnahmenplan mit den auf die Empfehlungen in diesem Bericht hin ergriffenen oder
geplanten Maßnahmen, mit Angabe der Fristen für deren Durchführung, sowie eine
Beschreibung der zur Beseitigung der festgestellten Mängel ergriffenen Maßnahmen zu
übermitteln.
Nr.
Empfehlung
1.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass es eine effiziente
Koordinierung/Zusammenarbeit zwischen der „Animal Health Veterinary
Laboratories Agency“ (Agentur für Tiergesundheit und Veterinärlabors,
AHVLA) und den lokalen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 gibt, vor allem im Hinblick auf amtliche Kontrollen a) der
Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen/Verkaufsorten und b) von
Milchbetrieben.
2.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass die verwendeten Desinfektionsmittel und
deren Konzentration gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 78/52/EWG des
Rates dem entspricht, was die zuständige Behörde genehmigt hat.
3.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass Kulturen zum Nachweis von M. bovis
mindestens acht Wochen (vorzugsweise 10 – 12 Wochen) bei 37 °C mit oder
ohne CO2 inkubiert werden, wie dies in Kapitel 2.4.7 des OIE-Handbuchs für
Landtiere 2009 vorgesehen ist.
4.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass Verbringungen gemäß Artikel 7 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 direkt in die Pässe eingetragen werden.
5.
Es sollte erwogen werden, das Konzept zu prüfen, a) wie Betriebe
verwaltet/eingestuft werden, da die lokale Betriebsnummer
(County/Parish/Holding number, CPH) derzeit große geografische Bereiche
abdecken und mehrere Gebäude und Herdenregister umfassen kann, und b) wie
„Verbindungen“ benutzt werden, damit gemäß Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 alle Verbringungen zwischen
Haltungsbetrieben in der zentralen Rinderdatenbank (des British Cattle
Movement Service) registriert werden können, und der Ort, an dem die Tiere
gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden, leicht zu ermitteln ist.
In Anbetracht von a) und b) sollte erwogen werden, die Bedingungen für die
Verhängung partieller Betriebssperren und das Betreiben „getrennter“ Gebäude
zu prüfen.
6.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass in Fällen, in denen Untersuchungen vor der
Verbringung verlangt werden, bei den Tieren innerhalb von 30 Tagen vor der
Verbringung ein Intrakutan-Test vorgenommen wird, wie dies in Anhang A
Teil I Nummer 1 Buchstabe c bzw. Artikel 19 Ziffer ii der Richtlinie
78/52/EWG des Rates vorgesehen ist.
7.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass nach der Verbringung nicht
diskriminierende Untersuchungen auf Risikobasis nach Artikel 3 Absätze 1 und
6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden.
8.
Es sollte weiterhin an der Anpassung der Entschädigungen gearbeitet werden,
damit die Züchter im gesamten Vereinigten Königreich wie in Artikel 3 der
Richtlinie 78/52/EG des Rates vorgesehen angemessen entschädigt werden.
9.
Es sollte sichergestellt werden, dass die Bestände ihren amtlich anerkannten
tuberkulosefreien Status nur dann behalten, wenn die Tiere im Haltungsbetrieb
routinemäßigen Tuberkulinproben (d. h. einer Untersuchung der gesamten
Herde in Gemeinden (parishes), in denen alle zwei bis drei Jahre
Nr.
Empfehlung
Untersuchungen durchgeführt werden müssen) unterzogen werden, wie in
Anhang A Teil I Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 64/432/EWG
vorgeschrieben.
10.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass Bestände erst wieder aufgefüllt werden,
wenn alle in Frage kommenden Tiere einem TB-Test mit eindeutig negativem
Ergebnis unterzogen worden sind, wie in Artikel 17 der Richtlinie 78/52/EG
vorgesehen.
11.
Um die Tilgung der Rindertuberkulose zu beschleunigen, sollten Ausnahmen
von den Anforderungen für die Verbringung von Tieren aus Beschränkungen
unterliegenden Betrieben gemäß Artikel 17 der Richtlinie 78/52/EG des Rates
auf ein Minimum beschränkt werden.
12.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass Approved Finishing Units (AFU) und
Approved Quarantine Units (AQU) allen Zulassungsbedingungen der
Tiergesundheitsagentur (AHVLA) genügen, vor allem im Hinblick auf die
Biosicherheit, da sie die Erlaubnis haben, wegen der Rindertuberkulose
Beschränkungen unterliegendes Vieh unterschiedlicher Herkunft zur Aufzucht
und zur Mästung für die Schlachtung zu kaufen.
13.
Es sollte dafür gesorgt werden, dass Lebensmittelunternehmer, die nicht
pasteurisierte Milch verarbeiten, angemessen kontrolliert werden, und dass vor
allem die Bestimmungen von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I
Nummer 3 und 4 angewandt werden.
Stellungnahme der zuständigen Behörde zu den Empfehlungen:
http://ec.europa.eu/food/fvo/rep_details_en.cfm?rep_inspection_ref=2011-6057
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