Neues Rechnungslegungsrecht – Auswirkungen auf die Eingeschränkte

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Neues Rechnungslegungsrecht
© Christian Feller
Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Neues Rechnungslegungsrecht –
Auswirkungen auf die Eingeschränkte
Revision
Feller Christian
Dipl. Wirtschaftsprüfer
Partner, Merkli & Partner AG
Inhaltsübersicht
Gesetzliche Mindestanforderungen
 Grundzüge
 Rechtsformen
 Gliederung
 Bewertung
 Anhang zur Jahresrechnung
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Neues Rechnungslegungsrecht
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Ziele
 Sie wissen, welche gesetzlichen Neuerungen für welche Rechtsform
relevant sind
 Sie wissen, wie sich das neue Rechnungslegungsrecht auf die
Gliederung und Bewertung auswirkt
 Sie wissen, wie der neue Anhang zur Jahresrechnung aufgebaut ist
 Sie wissen, worauf Sie bei der Umstellung achten müssen
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Grundzüge (1)
Rechnungslegungsrecht
 Rechtsformneutrale Ausgestaltung
 Grössenkriterien sind massgebend
 Einführung zwingend ab Jahresrechnung beginnend 01.01.2015
(Ablauf 2-jährige Übergangsfrist)
 Zu beachten bei der Einführung
 Einführung / Bewertung bereits ab erstem Tag
 Abschluss Vorjahr = Eröffnungsbilanz -> Anpassungen auf NRLG
 Ermessensspielräume -> Nutzung von Verlustvorträgen
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Neues Rechnungslegungsrecht
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Rechtsformen (1)
Einzelfirmen, Buchführung über Einnahmen und Personengesellschaften, Stiftung, Ausgaben
Verein ohne HR‐Eintrag und Revisionsstellenpflicht
> "Milchbüechlirechnung"
> Verzicht auf Abgrenzung Ende Jahr
> mit Umsatz bis CHF 100'000
> keine Revision
> Bilanz
> Erfolgsrechnung
Einzelfirmen, Buchführung über Einnahmen und Personengesellschaften, Stiftung, Ausgaben
+Darstellung der Vermögenslage
Verein ohne HR‐Eintrag und Revisionsstellenpflicht
> "Milchbüechlirechnung"
> Abgrenzung (TA/TP) für den > mit Umsatz bis CHF 500'000
Abschluss
> keine Revision
> Bilanz
> Erfolgsrechnung
(Steuerdeklaration ‐> Achtung)
(Steuerdeklaration ‐> Achtung)
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Rechtsformen (2)
Alle Gesellschaften bis
> 20 Mio. Bilanzsumme
> 40 Mio. Umsatz
> 250 Mitarbeitende
Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts
> Eingeschränkte Revision
> Opting out ist möglich
> Bilanz
> Erfolgsrechnung
> Anhang
Alle Gesellschaften ab
> 20 Mio Bilanzsumme
> 40 Mio. Umsatz
> 250 Mitarbeitende
Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts
> Ordentliche Revision
> Zusätzliche Berichtspflichten (Lagebericht)
> Bilanz
> Erfolgsrechnung
> Anhang
> Geldflussrechnung
Publikumsgesellschaften, Genossenschaften mit mehr als 2'000 Genossenschaftern, Stiftungen mit Ordentlicher Revision
Anwendung des neuen > Bilanz
Rechnungslegungsrechts > Erfolgsrechnung
Anwendung anerkannter > Geldflussrechnung
Rechnungslegung‐Standards > Eigenkapital‐Nachweis (FER,IFRS)
> Ordentliche Revision durch staatlich
beaufsichtigtes
Revisionsunternehmen
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Rechtsformen (3)
Revisionssicht, Bestandteile der JR erkennen
Innerhalb von 6 Monaten
nach Ablauf Geschäftsjahr zu
erstellen und zuständigem
Organ zur Genehmigung
vorzulegen.
Vom Vorsitzenden des
obersten Leitungs- oderVerwaltungsorgans und von
der für die Rechnungslegung
zuständigen Person zu
unterzeichnen.
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Gliederung (1)
Mindestgliederung
 Reihenfolge muss beachtet werden
 Bezeichnungen müssen eingehalten werden
 gewisse Ausweise auch im Anhang möglich (Forderungen)
 Ausnahmen möglich, wenn:
 Erhöhung der Transparenz
 Lesbarkeit wird erhöht
 Aufgrund der Branche dies üblich ist (Bsp. Holding)
 Erstmalige Anwendung
 Wahlrecht, was im Vorjahr gezeigt wird
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Gliederung (2)
(Tabelle im A4-Format nach
dem rotenTrennblatt)
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Gliederung (3)
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Gliederung (4)
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Gliederung (5)
Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision
Der Abschlussprüfer beurteilt die Vollständigkeit und Verständlichkeit der
Jahresrechnung auf der Basis der gesetzlichen Mindestgliederung und allfällig
weiterer notwendiger Zusatzangaben in Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang.
Prüfungsziel
- Darstellung und Offenlegung
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Gliederung (6)
Insbesondere daher zu beachten:
Reihenfolge der Jahresrechnungs-Positionen
Bezeichnungen
Neue Positionen
 Nicht fakturierte Dienstleistungen
 Beteiligungen (separate Darstellung)
 Verzinsliche Verbindlichkeiten
 Bezeichnungen im Eigenkapital
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Gliederung (7)
Auswirkungen auf die Berichterstattung
Eingeschränkte Prüfungsaussage
aufgrund eines festgestellten Sachverhalts zur Bewertung –
Jahresrechnung entspricht mit Einschränkung Gesetz und Statuten
Verneinende Prüfungsaussage
aufgrund eines festgestellten Sachverhalts zur Bewertung und
Offenlegung – Jahresrechnung entspricht nicht Gesetz und Statuten
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Bewertung (1)





Neues Konzept Erst- und Folgebewertung
Annahme der Unternehmensfortführung (OR 958a)
Einzelbewertung
Zeitliche / Sachliche Abgrenzung
Aktivierungspflicht
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Bewertung – Bilanz (2)
Aktiven
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Bewertung – Bilanz (3)
Bewertung Aktiven
Ersterfassung OR 960a, 1
Höchstens zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
Zu beachten
Aktivierungspflicht (OR 960a, 1)
In der Regel Einzelbewertung
(OR 960, 1)
Bei Anzeichen einer
Überbewertung von Aktiven sind
die Werte zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen (OR
960, 3)
Ausnahme:
Vorräte und
nicht fakturierte
Dienstleistunge
n. (OR 690c, 1)
Liegt in der
Folgebewertung
von Vorräten
und nicht fakturierten Dienstleistungen der
Veräusserungswert
unter Berücksichtigung noch
anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter
den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, so muss
dieser Wert
eingesetzt
werden.
Folgebewertung OR 960a, 2
Besteht ein Börsenkurs oder ein
anderer beobachtbarer Marktpreis?
Nein
In der Folgebewertung dürfen
Aktiven nicht höher bewertet
werden als zu Anschaffungsoder Herstellungskosten
Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige
Wertverluste müssen durch Wertberichtigung berücksichtigt werden. (OR 960a, 3)
Ja
In der Folgebewertung dürfen
Aktiven mit Börsenkurs oder einem
anderen beobachtbaren Marktpreis
in einem aktiven Markt zum Kurs
oder Marktpreis am Bilanzstichtag
bewertet werden, auch wenn dieser
über dem Nennwert oder dem
Anschaffungswert liegt.
Wahlrecht
Werden Aktiven zum Börsenkurs
oder zum Marktpreis am
Bilanzstichtag bewertet, so darf eine
Wertberichtigung zulasten der
Erfolgsrechnung gebildet werden,
um Schwankungen im Kursverlauf
Rechnung zu tragen.
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Bewertung – Passiven (4)
Fremdkapital
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Bewertung – Passiven (5)
Bewertung Passiven
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten müssen zum
Nennwert eingesetzt werden (OR
960e, 1)
Eigenkapital
Bilanzierung zum Nennwert
Rückstellungen
Lassen vergangene Ereignisse
einen Mittelabfluss erwarten,
müssen Rückstellungen gebildet
werden (OR 960e, 2)
Rückstellungen möglich für
regelmässig anfallende
Aufwendungen aus
Garantieverpflichtungen,
Sanierungen von Sachanlagen,
Restrukturierungen, die Sicherung
des dauernden Gedeihens des
Unternehmens (OR 960e, 3)
Nicht mehr begründete
Rückstellungen müssen nicht
aufgelöst werden (OR 960e, 4)
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Bewertung (6)
Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision
Planung;
Diese Erkenntnisse (Wesentlichkeit) fliessen in einen Prüfungsplan ein, in
welchem er grundsätzlich über das Vorgehen entscheidet sowie konkrete
Prüfungsschritte festlegt. Neben Befragungen und analytischen
Prüfungshandlungen umfassen diese auch angemessene Detailprüfungen.
Entsprechend dem Charakter der eingeschränkten Revision handelt es sich
bei letzteren hauptsächlich um Bestands- und Bewertungsprüfungen.
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Bewertung (7)
Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision
Prüfungsziele;
- Vorhandensein
- Rechte – und Verpflichtungen
- Eintritt
- Vollständigkeit
- Bewertung
- Erfassung und Periodenabgrenzung
- Darstellung und Offenlegung
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Bewertung (8)
Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision
Angemessene Detailprüfungen;
Bei einer eingeschränkten Revision sind angemessene Detailprüfungen
– namentlich von Bestand und Bewertung – vorgesehen.
Bewertungsprüfungen können etwa mittels Belegprüfungen, Abstimmung
mit Preis- listen usw. durchgeführt werden.
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Bewertung (9)
Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision
Empfohlene Prüfungshandlungen;
 Die empfohlenen Prüfungshandlungen sind – in der Regel und sofern
anwendbar – für die wesentlichen Positionen der Jahresrechnung
und/oder für die Jahresrechnung als Ganzes durchzuführen. Sie
umfassen Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und
angemessene Detailprüfungen (über Vollständigkeit, Bestand und
Bewertung), wie z.B. Fremdwährungsumrechnung, Abstimmung mit
Nebenbüchern usw.
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Bewertung (10)
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt:
- Ihr Kunde ABC AG hat nicht fakturierte Dienstleistungen in der
Höhe von TCHF 10. Eine Bilanzierung möchte er wie nach den
bisherigen Vorschriften nicht vornehmen.
- Unter welchem Aspekt sehen Sie hier welchen
Handlungsbedarf?
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Bewertung (11)
Mögliche Lösungs-Aspekte:
- Die Vollständigkeit bzw. die Aktivierungspflicht ist eine
Grundvoraussetzung der Jahresrechnung. Die
Wesentlichkeitsgrenze «schützt» vor der Vollständigkeit nicht.
- Der effektive Wert ist zu ermitteln, damit auch die stillen
Reserven berechnet werden können (Nettoauflösung muss
nach wie vor im Anhang angegeben werden).
- Im Bereich der Erfolgsrechnung besteht eine neue Position
(Bestandesänderung nicht fakturierte Dienstleistungen)
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Bewertung (12)
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt:
- Die Wertschriften haben am Bilanzstichtag einen Buchwert von
TCHF 100, einen Anschaffungspreis von TCHF 180 und einen
Marktwert von TCHF 360.
- Wie hoch sind die stillen Reserven?
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Bewertung (13)
Mögliche Lösungs-Aspekte:
- Die Differenz zwischen Anschaffungswert und Buchwert stellt
die stillen Reserven dar und müssen in die Aufstellung der
stillen Reserven integriert werden.
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Bewertung (14)
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt:
- Kunde XYZ AG hatte Marketingausgaben im 2015, mit Erträgen wird
im 2016 gerechnet.
- Der Kunde möchte nun eine Abgrenzung der Kosten bzw. eine
Aktivierung der zukünftigen Erträge vornehmen.
- Unter welchem Aspekt sehen Sie hier welchen Handlungsbedarf?
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Bewertung (15)
Mögliche Lösungs-Ansätze:
- Die Kosten sind angefallen und die Leistung wurde bezogen.
Daher ist eine Abgrenzung der Kosten eher nicht denkbar.
- Unter dem Aspekt der sachlichen Abgrenzung wäre eine
Aktivierung der Erträge durchaus nachvollziehbar.
- Das Problem das sich hier stellen dürfte ist der Umstand, dass
die Höhe nicht verlässlich ermittelt werden kann, weshalb auf
eine Aktivierung zu verzichten wäre. Ausnahme dürfte wohl der
Sachverhalt sein, wo Vorjahres-Erfahrungswerte bestehen.
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Bewertung (16)
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt:
- Kunde JKL AG wurde von einem Kunden zu einem Schadenersatz in
der Höhe von TCHF 250 eingeklagt.
- Die Gesellschaft und deren Juristen schätzen die Chancen einer
Niederlage in diesem Rechtsfall auf 20% ein.
- Wie ist die Bewertung dieser Rückstellung vorzunehmen?
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Bewertung (17)
Mögliche Lösungs-Ansätze:
- Auch nach den neuen Vorschriften ist das Vorsichtsprinzip
vorhanden.
- Daher kann 100% dieser Rückstellung verbucht werden
(Vorsicht Steuern)
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Bewertung (18)
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt:
- Kunde OPQ AG hat aus dem Vorjahr bereits ein LeasingGeschäft im Anhang zur Jahresrechnung bilanziert.
 Aufgrund der neuen Regelungen ist er sich unsicher ob dieses
Leasinggeschäft aktiviert werden muss.
 Aus dem Gesetz: Als Aktiven müssen Vermögenswerte
bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über
sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und
ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere
Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
- Was meinen Sie?
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Bewertung (19)
Mögliche Lösungs-Ansätze:
- Es stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung.
- Operatives Leasing (Ausweis im Anhang)
- Finanzierungs Leasing (Aktivierung des Objektes,
Passivierung der Verbindlichkeit)
- Vorsicht bezüglich Auswirkungen auf Bilanzkennzahlen
- Mietverträge sind neu im Anhang zur Jahresrechnung
auszuweisen
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Bewertung (20)
Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt:
- Kunde AZB AG hat aus den Vorjahren bereits eigene Aktien.
Das Bilanzbild stellt sich wie folgt dar:
Aktienkapital
Gesetzliche Reserven
Reserven für eigene Aktien
1’000’000
2’500’000
100’000
- Was verändert sich nun nach den neuen Vorschriften?
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Bewertung (21)
Mögliche Lösungs-Ansätze:
- Es stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung
- Bisherige Verbuchung zu Anschaffungswerten
- Bisherige Verbuchung zu Bilanzwert unter bzw. über
Anschaffungswert
- Verbuchung zu Anschaffungswerten
- Umklassierung der eigenen Aktien in den Bereich
Eigenkapital (Darstellung)
- Auflösung der Reserven für eigene Aktien (optional)
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Bewertung (22)
Mögliche Lösungs-Ansätze:
- Verbuchung zu Bilanzwert unter bzw. über Anschaffungswert
- Erfolgswirksame Aufwertung auf den Anschaffungswert
- Umklassierung der eigenen Aktien in den Bereich Eigenkapital
(Darstellung)
- Auflösung der Reserven für eigene Aktien (optional)
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Bewertung (23)
Wichtige Grundaussagen:
 Vollständigkeit der Jahresrechnung (CHF pro Memoria vs 0)
 Auswirkung auf die stillen Reserven
(Offenlegung einer wesentlichen Nettoauflösung im Anhang)
 Vorsichtsprinzip
 Stetigkeit
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Bewertung (24)
Auswirkungen auf die Berichterstattung
 Eingeschränkte Prüfungsaussage
aufgrund eines festgestellten Sachverhalts zur Bewertung
(Überbewertung Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) –
Jahresrechnung entspricht mit Einschränkung Gesetz und Statuten
 Verneinende Prüfungsaussage
aufgrund eines festgestellten Sachverhalts zur Bewertung und
Offenlegung (Unsicherheit über die Bewertung der Prozessrückstellung
nicht offengelegt) – Jahresrechnung entspricht nicht Gesetz und Statuten
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Bewertung (25)
Auswirkungen auf die Berichterstattung
 Eingeschränkte Prüfungsaussage
aufgrund eines angenommenen Sachverhalts zur Bewertung (Annahme,
dass Warenvorräte wesentlich überbewertet sind) – Jahresrechnung
entspricht mit Einschränkung Gesetz und Statuten
 Unmöglichkeit einer Prüfungsaussage
aufgrund eines angenommenen Sachverhalts zur Bewertung (Annahme,
dass Warenvorräte in erheblichem Ausmass überbewertet sind)
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Bewertung (26)
Auswirkungen auf die Berichterstattung
 Eingeschränkte Prüfungsaussage
aufgrund einer Beschränkung des Prüfungsumfangs; Gesamtbild nicht
grundlegend verändert (Bewertung Darlehen kann wegen fehlender
Unterlagen nicht beurteilt werden) – Jahresrechnung entspricht mit
Einschränkung Gesetz und Statuten
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Anhang (1)
 Gewisse Sachverhalte sind nicht mehr zu berücksichtigen
(Brandversicherungswerte, Risikobeurteilung)
 Gewisse Sachverhalte sind neu offen zu legen
(Mietverbindlichkeiten, Bewertungsgrundsätze)
 Kein Vollständigkeitsvermerk, keine Negativbestätigungen
notwendig
 Reihenfolge nicht zwingend
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Anhang (2) - Erstellungspflicht
 Buchführungspflicht: Eingeschränkt buchführungspflichtige
Anwender («Milchbüchlein-Rechnung») sind grundsätzlich nicht
verpflichtet, einen Anhang zu erstellen.
 Revisionspflicht: Die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs ist
unabhängig davon, ob eingeschränkt/ordentlich oder gar nicht
revidiert wird (Opting Out gem. Art. 727a Abs. 2 OR ist kein
Befreiungsgrund bez. Pflicht zur Anhang-Erstellung).
 Einzelunternehmen und Personengesellschaft: Gem. Art. 959c Abs.
3 OR besteht keine Pflicht, einen Anhang zu erstellen. Allerdings
müssen dann die notwendigen Informationen innerhalb des
Jahresabschlusses «anderweitig» offen gelegt werden.
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Anhang (3) - Funktion
 Erläuterungsfunktion: (allgemein erwähnt in Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2
OR): Durch den Anhang ein besseres Verständnis für Bilanz und
Erfolgsrechnung ermöglichen.
 Korrekturfunktion: (Explizit erwähnt bei der Konzernrechnung, Art.
963b Abs. 3 OR): Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen sind zu kommentieren.
 Ergänzungsfunktion: Der Anhang dient primär der Informationsvermittlung (anders Bilanz/Erfolgsrechnung: Dort geht es u.a. um die
Steuerbemessung/Kapitalschutz) im Sinne von Informationen zur
Beurteilung der wirtschaftlichen Lage.
 Entlastungsfunktion (aber: Mindestgliederungsvorschriften beachten)
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Anhang (4)
Grundsätzliche Punkte zum Anhang
Je detaillierter in Bilanz und Erfolgsrechnung gegliedert wird, desto
weniger muss allenfalls im Anhang ausgeführt werden
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Anhang (5)
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Anhang (6)
Zweck und Inhalt des Anhangs (Art. 959c OR)
 Alle Unternehmen müssen einen Anhang erstellen. Ausgenommen
sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die die
Grössenkriterien 20/40/250 nicht überschreiten.
 Der Anhang ist aufgeteilt in einen vier Punkte umfassenden
allgemeinen Teil, sowie vierzehn weitere Punkte, die aufzuführen
sind, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der
Erfolgsrechnung ersichtlich sind.
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Anhang (7)
Zweck und Inhalt des Anhangs (Art. 959c OR)
 Der Anhang unterteilt sich in die folgenden vier Absätze:
 Absatz 1: Allgemeine Ergänzungen und Erläuterungen
der Bilanz und Erfolgsrechnung
 Absatz 2: Spezifische Offenlegungspflichten
 Absatz 3: Befreiungsmöglichkeiten
 Absatz 4: Weitergehende Offenlegungspflicht bei
ausstehenden Anleihensobligationen
Unter dem Art. 959c Abs. 2 OR werden 14 Punkte als Mindestangaben
aufgezählt
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Anhang (8)
Mindestinhalt des Anhangs
(Art. 959c OR Abs. 1) – zwingend
Abs. 1 zum Anhang verlangt ganz generelle Angaben:
Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten
Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind
Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen
der Bilanz und der Erfolgsrechnung
Nettoauflösung stille Reserven
weitere vom Gesetz verlangte Angaben
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Anhang (9)
Weitere vom Gesetz verlangten Angaben:
 Abweichungen von der Bilanzierung zu Fortführungswerten
 Abweichungen vom Bruttoprinzip (Verrechnungsverbot)
 Abweichungen vom Prinzip der Stetigkeit
 Personalaufwand und Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Positionen des Anlagevermögens, falls eine Absatzerfolgsrechnung
verwendet wird
 Umrechnungskurse, wenn der Geschäftsbericht in Fremdwährung
erstellt wird
 Erläuterungen zu Positionen, die zu einem Börsenkurs oder einem
anderen beobachtbaren Marktpreis bewertet werden
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Anhang (10)
Abs. 2 zählt 14 weitere Positionen auf:
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Anhang (11)
Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision
Der Abschlussprüfer beurteilt die Vollständigkeit und Verständlichkeit
der Jahresrechnung auf der Basis der gesetzlichen
Mindestgliederung und allfällig weiterer notwendiger Zusatzangaben
in Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang.
Prüfungsziel
- Darstellung und Offenlegung
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Anhang (12)
Insbesondere daher zu beachten:
-Neue Positionen im Anhang zur Jahresrechnung
-Vollständigkeit ist zu gewährleisten
-Von grosser Wichtigkeit
-Stille Reserven
-Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
-Unternehmensfortführung (Grundsatz der JR Erstellung)
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Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision
Anhang (13)
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Die Vorräte haben am Bilanzstichtag einen Einkaufspreis von TCHF
150. Bekannter massen haben diese Vorräte nur noch einen
Verkaufspreis von TCHF 70. Welche Auswirkungen hat dies auf die
Eingeschränkte Revision?
Die Wertschriften haben am Bilanzstichtag einen Buchwert von
TCHF 100, einen Anschaffungspreis von TCHF 180 und einen
Marktwert von TCHF 10. Welche Auswirkungen hat dies auf die
Eingeschränkte Revision?
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Anhang (14)
Auswirkungen auf die Berichterstattung
Nicht modifizierte Prüfungsaussage – Zusatz wegen wesentlicher
Unsicherheit bezüglich der Unternehmensfortführung
(Unsicherheit über die Unternehmensfortführung ist im Anhang der
Jahresrechnung offengelegt)
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