Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Neues Rechnungslegungsrecht – Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Feller Christian Dipl. Wirtschaftsprüfer Partner, Merkli & Partner AG Inhaltsübersicht Gesetzliche Mindestanforderungen Grundzüge Rechtsformen Gliederung Bewertung Anhang zur Jahresrechnung 2 © Revisionstagung 2015 1 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Ziele Sie wissen, welche gesetzlichen Neuerungen für welche Rechtsform relevant sind Sie wissen, wie sich das neue Rechnungslegungsrecht auf die Gliederung und Bewertung auswirkt Sie wissen, wie der neue Anhang zur Jahresrechnung aufgebaut ist Sie wissen, worauf Sie bei der Umstellung achten müssen 3 Grundzüge (1) Rechnungslegungsrecht Rechtsformneutrale Ausgestaltung Grössenkriterien sind massgebend Einführung zwingend ab Jahresrechnung beginnend 01.01.2015 (Ablauf 2-jährige Übergangsfrist) Zu beachten bei der Einführung Einführung / Bewertung bereits ab erstem Tag Abschluss Vorjahr = Eröffnungsbilanz -> Anpassungen auf NRLG Ermessensspielräume -> Nutzung von Verlustvorträgen 4 © Revisionstagung 2015 2 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Rechtsformen (1) Einzelfirmen, Buchführung über Einnahmen und Personengesellschaften, Stiftung, Ausgaben Verein ohne HR‐Eintrag und Revisionsstellenpflicht > "Milchbüechlirechnung" > Verzicht auf Abgrenzung Ende Jahr > mit Umsatz bis CHF 100'000 > keine Revision > Bilanz > Erfolgsrechnung Einzelfirmen, Buchführung über Einnahmen und Personengesellschaften, Stiftung, Ausgaben +Darstellung der Vermögenslage Verein ohne HR‐Eintrag und Revisionsstellenpflicht > "Milchbüechlirechnung" > Abgrenzung (TA/TP) für den > mit Umsatz bis CHF 500'000 Abschluss > keine Revision > Bilanz > Erfolgsrechnung (Steuerdeklaration ‐> Achtung) (Steuerdeklaration ‐> Achtung) 5 Rechtsformen (2) Alle Gesellschaften bis > 20 Mio. Bilanzsumme > 40 Mio. Umsatz > 250 Mitarbeitende Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts > Eingeschränkte Revision > Opting out ist möglich > Bilanz > Erfolgsrechnung > Anhang Alle Gesellschaften ab > 20 Mio Bilanzsumme > 40 Mio. Umsatz > 250 Mitarbeitende Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts > Ordentliche Revision > Zusätzliche Berichtspflichten (Lagebericht) > Bilanz > Erfolgsrechnung > Anhang > Geldflussrechnung Publikumsgesellschaften, Genossenschaften mit mehr als 2'000 Genossenschaftern, Stiftungen mit Ordentlicher Revision Anwendung des neuen > Bilanz Rechnungslegungsrechts > Erfolgsrechnung Anwendung anerkannter > Geldflussrechnung Rechnungslegung‐Standards > Eigenkapital‐Nachweis (FER,IFRS) > Ordentliche Revision durch staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen 6 © Revisionstagung 2015 3 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Rechtsformen (3) Revisionssicht, Bestandteile der JR erkennen Innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf Geschäftsjahr zu erstellen und zuständigem Organ zur Genehmigung vorzulegen. Vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oderVerwaltungsorgans und von der für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. 7 Gliederung (1) Mindestgliederung Reihenfolge muss beachtet werden Bezeichnungen müssen eingehalten werden gewisse Ausweise auch im Anhang möglich (Forderungen) Ausnahmen möglich, wenn: Erhöhung der Transparenz Lesbarkeit wird erhöht Aufgrund der Branche dies üblich ist (Bsp. Holding) Erstmalige Anwendung Wahlrecht, was im Vorjahr gezeigt wird 8 © Revisionstagung 2015 4 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Gliederung (2) (Tabelle im A4-Format nach dem rotenTrennblatt) 9 Gliederung (3) 10 © Revisionstagung 2015 5 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Gliederung (4) 11 Gliederung (5) Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision Der Abschlussprüfer beurteilt die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Jahresrechnung auf der Basis der gesetzlichen Mindestgliederung und allfällig weiterer notwendiger Zusatzangaben in Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Prüfungsziel - Darstellung und Offenlegung 12 © Revisionstagung 2015 6 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Gliederung (6) Insbesondere daher zu beachten: Reihenfolge der Jahresrechnungs-Positionen Bezeichnungen Neue Positionen Nicht fakturierte Dienstleistungen Beteiligungen (separate Darstellung) Verzinsliche Verbindlichkeiten Bezeichnungen im Eigenkapital 13 Gliederung (7) Auswirkungen auf die Berichterstattung Eingeschränkte Prüfungsaussage aufgrund eines festgestellten Sachverhalts zur Bewertung – Jahresrechnung entspricht mit Einschränkung Gesetz und Statuten Verneinende Prüfungsaussage aufgrund eines festgestellten Sachverhalts zur Bewertung und Offenlegung – Jahresrechnung entspricht nicht Gesetz und Statuten 14 © Revisionstagung 2015 7 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (1) Neues Konzept Erst- und Folgebewertung Annahme der Unternehmensfortführung (OR 958a) Einzelbewertung Zeitliche / Sachliche Abgrenzung Aktivierungspflicht 15 Bewertung – Bilanz (2) Aktiven 16 © Revisionstagung 2015 8 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung – Bilanz (3) Bewertung Aktiven Ersterfassung OR 960a, 1 Höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten Zu beachten Aktivierungspflicht (OR 960a, 1) In der Regel Einzelbewertung (OR 960, 1) Bei Anzeichen einer Überbewertung von Aktiven sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (OR 960, 3) Ausnahme: Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistunge n. (OR 690c, 1) Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden. Folgebewertung OR 960a, 2 Besteht ein Börsenkurs oder ein anderer beobachtbarer Marktpreis? Nein In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu Anschaffungsoder Herstellungskosten Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigung berücksichtigt werden. (OR 960a, 3) Ja In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wahlrecht Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen. 17 Bewertung – Passiven (4) Fremdkapital 18 © Revisionstagung 2015 9 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung – Passiven (5) Bewertung Passiven Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden (OR 960e, 1) Eigenkapital Bilanzierung zum Nennwert Rückstellungen Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss erwarten, müssen Rückstellungen gebildet werden (OR 960e, 2) Rückstellungen möglich für regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen, Sanierungen von Sachanlagen, Restrukturierungen, die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (OR 960e, 3) Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden (OR 960e, 4) 19 Bewertung (6) Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision Planung; Diese Erkenntnisse (Wesentlichkeit) fliessen in einen Prüfungsplan ein, in welchem er grundsätzlich über das Vorgehen entscheidet sowie konkrete Prüfungsschritte festlegt. Neben Befragungen und analytischen Prüfungshandlungen umfassen diese auch angemessene Detailprüfungen. Entsprechend dem Charakter der eingeschränkten Revision handelt es sich bei letzteren hauptsächlich um Bestands- und Bewertungsprüfungen. 20 © Revisionstagung 2015 10 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (7) Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision Prüfungsziele; - Vorhandensein - Rechte – und Verpflichtungen - Eintritt - Vollständigkeit - Bewertung - Erfassung und Periodenabgrenzung - Darstellung und Offenlegung 21 Bewertung (8) Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision Angemessene Detailprüfungen; Bei einer eingeschränkten Revision sind angemessene Detailprüfungen – namentlich von Bestand und Bewertung – vorgesehen. Bewertungsprüfungen können etwa mittels Belegprüfungen, Abstimmung mit Preis- listen usw. durchgeführt werden. 22 © Revisionstagung 2015 11 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (9) Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision Empfohlene Prüfungshandlungen; Die empfohlenen Prüfungshandlungen sind – in der Regel und sofern anwendbar – für die wesentlichen Positionen der Jahresrechnung und/oder für die Jahresrechnung als Ganzes durchzuführen. Sie umfassen Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen (über Vollständigkeit, Bestand und Bewertung), wie z.B. Fremdwährungsumrechnung, Abstimmung mit Nebenbüchern usw. 23 Bewertung (10) Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt: - Ihr Kunde ABC AG hat nicht fakturierte Dienstleistungen in der Höhe von TCHF 10. Eine Bilanzierung möchte er wie nach den bisherigen Vorschriften nicht vornehmen. - Unter welchem Aspekt sehen Sie hier welchen Handlungsbedarf? 24 © Revisionstagung 2015 12 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (11) Mögliche Lösungs-Aspekte: - Die Vollständigkeit bzw. die Aktivierungspflicht ist eine Grundvoraussetzung der Jahresrechnung. Die Wesentlichkeitsgrenze «schützt» vor der Vollständigkeit nicht. - Der effektive Wert ist zu ermitteln, damit auch die stillen Reserven berechnet werden können (Nettoauflösung muss nach wie vor im Anhang angegeben werden). - Im Bereich der Erfolgsrechnung besteht eine neue Position (Bestandesänderung nicht fakturierte Dienstleistungen) 25 Bewertung (12) Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt: - Die Wertschriften haben am Bilanzstichtag einen Buchwert von TCHF 100, einen Anschaffungspreis von TCHF 180 und einen Marktwert von TCHF 360. - Wie hoch sind die stillen Reserven? 26 © Revisionstagung 2015 13 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (13) Mögliche Lösungs-Aspekte: - Die Differenz zwischen Anschaffungswert und Buchwert stellt die stillen Reserven dar und müssen in die Aufstellung der stillen Reserven integriert werden. 27 Bewertung (14) Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt: - Kunde XYZ AG hatte Marketingausgaben im 2015, mit Erträgen wird im 2016 gerechnet. - Der Kunde möchte nun eine Abgrenzung der Kosten bzw. eine Aktivierung der zukünftigen Erträge vornehmen. - Unter welchem Aspekt sehen Sie hier welchen Handlungsbedarf? 28 © Revisionstagung 2015 14 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (15) Mögliche Lösungs-Ansätze: - Die Kosten sind angefallen und die Leistung wurde bezogen. Daher ist eine Abgrenzung der Kosten eher nicht denkbar. - Unter dem Aspekt der sachlichen Abgrenzung wäre eine Aktivierung der Erträge durchaus nachvollziehbar. - Das Problem das sich hier stellen dürfte ist der Umstand, dass die Höhe nicht verlässlich ermittelt werden kann, weshalb auf eine Aktivierung zu verzichten wäre. Ausnahme dürfte wohl der Sachverhalt sein, wo Vorjahres-Erfahrungswerte bestehen. 29 Bewertung (16) Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt: - Kunde JKL AG wurde von einem Kunden zu einem Schadenersatz in der Höhe von TCHF 250 eingeklagt. - Die Gesellschaft und deren Juristen schätzen die Chancen einer Niederlage in diesem Rechtsfall auf 20% ein. - Wie ist die Bewertung dieser Rückstellung vorzunehmen? 30 © Revisionstagung 2015 15 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (17) Mögliche Lösungs-Ansätze: - Auch nach den neuen Vorschriften ist das Vorsichtsprinzip vorhanden. - Daher kann 100% dieser Rückstellung verbucht werden (Vorsicht Steuern) 31 Bewertung (18) Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt: - Kunde OPQ AG hat aus dem Vorjahr bereits ein LeasingGeschäft im Anhang zur Jahresrechnung bilanziert. Aufgrund der neuen Regelungen ist er sich unsicher ob dieses Leasinggeschäft aktiviert werden muss. Aus dem Gesetz: Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. - Was meinen Sie? 32 © Revisionstagung 2015 16 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (19) Mögliche Lösungs-Ansätze: - Es stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. - Operatives Leasing (Ausweis im Anhang) - Finanzierungs Leasing (Aktivierung des Objektes, Passivierung der Verbindlichkeit) - Vorsicht bezüglich Auswirkungen auf Bilanzkennzahlen - Mietverträge sind neu im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen 33 Bewertung (20) Beurteilen Sie folgenden Sachverhalt: - Kunde AZB AG hat aus den Vorjahren bereits eigene Aktien. Das Bilanzbild stellt sich wie folgt dar: Aktienkapital Gesetzliche Reserven Reserven für eigene Aktien 1’000’000 2’500’000 100’000 - Was verändert sich nun nach den neuen Vorschriften? 34 © Revisionstagung 2015 17 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (21) Mögliche Lösungs-Ansätze: - Es stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung - Bisherige Verbuchung zu Anschaffungswerten - Bisherige Verbuchung zu Bilanzwert unter bzw. über Anschaffungswert - Verbuchung zu Anschaffungswerten - Umklassierung der eigenen Aktien in den Bereich Eigenkapital (Darstellung) - Auflösung der Reserven für eigene Aktien (optional) 35 Bewertung (22) Mögliche Lösungs-Ansätze: - Verbuchung zu Bilanzwert unter bzw. über Anschaffungswert - Erfolgswirksame Aufwertung auf den Anschaffungswert - Umklassierung der eigenen Aktien in den Bereich Eigenkapital (Darstellung) - Auflösung der Reserven für eigene Aktien (optional) 36 © Revisionstagung 2015 18 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (23) Wichtige Grundaussagen: Vollständigkeit der Jahresrechnung (CHF pro Memoria vs 0) Auswirkung auf die stillen Reserven (Offenlegung einer wesentlichen Nettoauflösung im Anhang) Vorsichtsprinzip Stetigkeit 37 Bewertung (24) Auswirkungen auf die Berichterstattung Eingeschränkte Prüfungsaussage aufgrund eines festgestellten Sachverhalts zur Bewertung (Überbewertung Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) – Jahresrechnung entspricht mit Einschränkung Gesetz und Statuten Verneinende Prüfungsaussage aufgrund eines festgestellten Sachverhalts zur Bewertung und Offenlegung (Unsicherheit über die Bewertung der Prozessrückstellung nicht offengelegt) – Jahresrechnung entspricht nicht Gesetz und Statuten 38 © Revisionstagung 2015 19 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Bewertung (25) Auswirkungen auf die Berichterstattung Eingeschränkte Prüfungsaussage aufgrund eines angenommenen Sachverhalts zur Bewertung (Annahme, dass Warenvorräte wesentlich überbewertet sind) – Jahresrechnung entspricht mit Einschränkung Gesetz und Statuten Unmöglichkeit einer Prüfungsaussage aufgrund eines angenommenen Sachverhalts zur Bewertung (Annahme, dass Warenvorräte in erheblichem Ausmass überbewertet sind) 39 Bewertung (26) Auswirkungen auf die Berichterstattung Eingeschränkte Prüfungsaussage aufgrund einer Beschränkung des Prüfungsumfangs; Gesamtbild nicht grundlegend verändert (Bewertung Darlehen kann wegen fehlender Unterlagen nicht beurteilt werden) – Jahresrechnung entspricht mit Einschränkung Gesetz und Statuten 40 © Revisionstagung 2015 20 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Anhang (1) Gewisse Sachverhalte sind nicht mehr zu berücksichtigen (Brandversicherungswerte, Risikobeurteilung) Gewisse Sachverhalte sind neu offen zu legen (Mietverbindlichkeiten, Bewertungsgrundsätze) Kein Vollständigkeitsvermerk, keine Negativbestätigungen notwendig Reihenfolge nicht zwingend 41 Anhang (2) - Erstellungspflicht Buchführungspflicht: Eingeschränkt buchführungspflichtige Anwender («Milchbüchlein-Rechnung») sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Anhang zu erstellen. Revisionspflicht: Die Pflicht zur Erstellung eines Anhangs ist unabhängig davon, ob eingeschränkt/ordentlich oder gar nicht revidiert wird (Opting Out gem. Art. 727a Abs. 2 OR ist kein Befreiungsgrund bez. Pflicht zur Anhang-Erstellung). Einzelunternehmen und Personengesellschaft: Gem. Art. 959c Abs. 3 OR besteht keine Pflicht, einen Anhang zu erstellen. Allerdings müssen dann die notwendigen Informationen innerhalb des Jahresabschlusses «anderweitig» offen gelegt werden. 42 © Revisionstagung 2015 21 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Anhang (3) - Funktion Erläuterungsfunktion: (allgemein erwähnt in Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR): Durch den Anhang ein besseres Verständnis für Bilanz und Erfolgsrechnung ermöglichen. Korrekturfunktion: (Explizit erwähnt bei der Konzernrechnung, Art. 963b Abs. 3 OR): Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen sind zu kommentieren. Ergänzungsfunktion: Der Anhang dient primär der Informationsvermittlung (anders Bilanz/Erfolgsrechnung: Dort geht es u.a. um die Steuerbemessung/Kapitalschutz) im Sinne von Informationen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage. Entlastungsfunktion (aber: Mindestgliederungsvorschriften beachten) 43 Anhang (4) Grundsätzliche Punkte zum Anhang Je detaillierter in Bilanz und Erfolgsrechnung gegliedert wird, desto weniger muss allenfalls im Anhang ausgeführt werden 44 © Revisionstagung 2015 22 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Anhang (5) 45 Anhang (6) Zweck und Inhalt des Anhangs (Art. 959c OR) Alle Unternehmen müssen einen Anhang erstellen. Ausgenommen sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die die Grössenkriterien 20/40/250 nicht überschreiten. Der Anhang ist aufgeteilt in einen vier Punkte umfassenden allgemeinen Teil, sowie vierzehn weitere Punkte, die aufzuführen sind, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind. 46 © Revisionstagung 2015 23 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Anhang (7) Zweck und Inhalt des Anhangs (Art. 959c OR) Der Anhang unterteilt sich in die folgenden vier Absätze: Absatz 1: Allgemeine Ergänzungen und Erläuterungen der Bilanz und Erfolgsrechnung Absatz 2: Spezifische Offenlegungspflichten Absatz 3: Befreiungsmöglichkeiten Absatz 4: Weitergehende Offenlegungspflicht bei ausstehenden Anleihensobligationen Unter dem Art. 959c Abs. 2 OR werden 14 Punkte als Mindestangaben aufgezählt 47 Anhang (8) Mindestinhalt des Anhangs (Art. 959c OR Abs. 1) – zwingend Abs. 1 zum Anhang verlangt ganz generelle Angaben: Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung Nettoauflösung stille Reserven weitere vom Gesetz verlangte Angaben 48 © Revisionstagung 2015 24 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Anhang (9) Weitere vom Gesetz verlangten Angaben: Abweichungen von der Bilanzierung zu Fortführungswerten Abweichungen vom Bruttoprinzip (Verrechnungsverbot) Abweichungen vom Prinzip der Stetigkeit Personalaufwand und Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens, falls eine Absatzerfolgsrechnung verwendet wird Umrechnungskurse, wenn der Geschäftsbericht in Fremdwährung erstellt wird Erläuterungen zu Positionen, die zu einem Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis bewertet werden 49 Anhang (10) Abs. 2 zählt 14 weitere Positionen auf: 50 © Revisionstagung 2015 25 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Anhang (11) Auswirkungen aus Sicht der Eingeschränkten Revision Der Abschlussprüfer beurteilt die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Jahresrechnung auf der Basis der gesetzlichen Mindestgliederung und allfällig weiterer notwendiger Zusatzangaben in Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Prüfungsziel - Darstellung und Offenlegung 51 Anhang (12) Insbesondere daher zu beachten: -Neue Positionen im Anhang zur Jahresrechnung -Vollständigkeit ist zu gewährleisten -Von grosser Wichtigkeit -Stille Reserven -Ereignisse nach dem Bilanzstichtag -Unternehmensfortführung (Grundsatz der JR Erstellung) 52 © Revisionstagung 2015 26 Neues Rechnungslegungsrecht © Christian Feller Auswirkungen auf die Eingeschränkte Revision Anhang (13) Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Die Vorräte haben am Bilanzstichtag einen Einkaufspreis von TCHF 150. Bekannter massen haben diese Vorräte nur noch einen Verkaufspreis von TCHF 70. Welche Auswirkungen hat dies auf die Eingeschränkte Revision? Die Wertschriften haben am Bilanzstichtag einen Buchwert von TCHF 100, einen Anschaffungspreis von TCHF 180 und einen Marktwert von TCHF 10. Welche Auswirkungen hat dies auf die Eingeschränkte Revision? 53 Anhang (14) Auswirkungen auf die Berichterstattung Nicht modifizierte Prüfungsaussage – Zusatz wegen wesentlicher Unsicherheit bezüglich der Unternehmensfortführung (Unsicherheit über die Unternehmensfortführung ist im Anhang der Jahresrechnung offengelegt) 54 © Revisionstagung 2015 27