Anlagereglement der Pensionskasse Uri 1 Allgemeines 1.1

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Anlagereglement der Pensionskasse Uri
1
Allgemeines
1.1
Grundlagen
Gestützt auf Art. 5 Bst. q des Organisationsreglement der Pensionskasse Uri (PK Uri) erlässt die Kassenkommission ein Anlagereglement. Bei der Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der Verordnung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) sowie alle weiteren einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.
1.2
Ziele und Zweck
Das Vorsorgevermögen der PK Uri ist ausschliesslich im Interesse der Destinatäre und Destinatärinnen zu bewirtschaften und zu verwalten. Bei angemessener Begrenzung der Risiken wird eine Gesamtrendite angestrebt,
die zusammen mit den Beiträgen die Erfüllung der Leistungen der PK Uri langfristig sichert. Es wird ein marktgerechter Ertrag angestrebt.
Bei der Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens ist die anlagepolitische Risikofähigkeit zu beachten.
1.3
Rahmenbedingungen
Die Kassenkommission orientiert sich an einer mittel- bis langfristigen Anlagestrategie (Anhang 1). Diese berücksichtigt folgende Rahmenbedingungen:
a)
Risikorahmen: Die Anlagerichtlinien gemäss BVV2 und die aufsichtsrechtlichen Vorgaben bestimmen
den Risikorahmen (Anhang 2).
b)
Risikofähigkeit: Sie wird bestimmt durch die Reservesituation bei den Versicherungs- und Anlagerisiken,
der Leistungsstrategie sowie der strukturellen Situation und Entwicklung der PK Uri.
c)
Liquiditätsvorgaben: Die PK Uri muss jederzeit ihren Verpflichtungen nachkommen können.
d)
Entwicklung: Die Erwartungen bezüglich Versichertenbestand, Gesetzgebung und Vorsorgepolitik sind
zu berücksichtigen.
e)
Als Mitglied des Schweizerischen Pensionskassenverbandes (ASIP) ist der Verhaltenskodex "ASIPCharta" für die PK Uri verbindlich.
1.4
Offenlegung / Einhaltung Loyalitätsbestimmung / Integrität
Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, der Anlage oder der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, geben dem obersten Organ per Ende jedes Geschäftsjahres schriftlich Auskunft, über ihre Interessenbindungen und bestätigen, dass sie sämtliche Vermögensvorteile im Zusammenhang mit der Ausübung
ihrer Tätigkeit für die PK gemäss Art. 48k BVV2 an die PK Uri abgeliefert haben. Ausnahmen sind Bagatell- und
übliche Gelegenheitsgeschenke im Wert von höchstens CHF 200 pro Fall bzw. von gesamthaft höchstens CHF
2‘000 pro Jahr sowie die Teilnahme an Geschäftsessen und Veranstaltungen. Bei den Mitgliedern der Kassenkommission erfolgt die Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle (Art. 48l BVV2).
Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, der Anlage oder der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, müssen befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Art.
51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g – 48 l einhalten.
1.5
Wahrnehmung Stimmrechte
Bei der Ausübung der Stimmrechte stehen die langfristigen Interessen der Destinatäre im Zentrum. Dabei wird
darauf geachtet, dass der Unternehmenswert der betreffenden Gesellschaft langfristig maximiert wird.
Pensionskasse Uri, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf
041 875 21 13
www.pkuri.ch
Für Direktanlagen in Aktien von im In- oder Ausland kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften besteht eine
Stimmpflicht. Die Stimmrechtswahrnehmung wird grundsätzlich von der Kassenkommission wahrgenommen,
kann aber mit einem Vetorecht an den Anlageausschuss oder die Geschäftsleitung delegiert werden. Bei ausländischen Gesellschaften wird aus Kostengründen in der Regel auf die Wahrnehmung der Stimmrechte verzichtet.
Die Geschäftsleitung erstellt einmal jährlich einen Bericht über das Stimmverhalten zu Handen der Kassenkommission. Die PK Uri informiert einmal jährlich über ihr Stimmverhalten auf ihrer Internetseite.
2
Organisation - Aufgaben und Kompetenzen
Die für die Vermögensanlage zuständige Führungsorgane sind:
a)
die Kassenkommission
b)
der Anlageausschuss
c)
die Geschäftsleitung
Das Funktionendiagramm ist im Anhang 3 aufgeführt.
2.1
Aufgaben und Kompetenzen der Kassenkommission
Die Kassenkommission:
a)
trägt die Gesamtverantwortung für die Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens,
b)
erlässt das Anlagereglement,
c)
beschliesst die Anlagestrategie mit ihren Bandbreiten und stellt deren Einhaltung sicher,
d)
ist zuständig für die Überwachung der Loyalitätsbestimmungen,
e)
delegiert die operative Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens an den Anlageausschuss bzw. an Geschäftsführer und Vermögensverwalter,
f)
wählt den paritätisch zusammengesetzten Anlageausschuss,
g)
wählt den Präsidenten / die Präsidentin des Anlageausschusses,
h)
wählt bei Bedarf und auf Antrag des Anlageausschusses den Investment Controller,
i)
überwacht periodisch die Anlagetätigkeit des Anlageausschusses,
j)
entscheidet über Erwerb und Verkauf von direkten Investitionen in Immobilien,
k)
kann die Ausübung der Aktionärsrechte an die Geschäftsleitung delegieren bzw. in spezifischen Situationen Stimmvorgaben für die Ausübung der Aktionärsrechte machen.
2.2
Aufgaben und Kompetenzen des Anlageausschusses
Der Anlageausschuss:
a)
erarbeitet das Anlagereglement und die Anlagestrategie,
b)
entscheidet über die innerhalb der strategischen Bandbreiten liegende Anlagetaktik und bestimmt die
Benchmarks,
c)
informiert die Kassenkommission bei ausserordentlichen Ereignissen,
d)
bestimmt und entscheidet über den Beizug von externen Finanzberatern,
e)
entscheidet und stellt Antrag über den Beizug eines Investment Controllers,
f)
bestimmt und entscheidet über die Auswahl und die Absetzung von Anlageinstrumenten mit einem Anteil
von über 1% des Gesamtvermögens (berechnet am Tag der Entscheidung),
g)
entscheidet über die Vergabe von externen Vermögensverwaltungsmandaten,
h)
überwacht periodisch die Anlagetätigkeit der Geschäftsleitung,
i)
überwacht die Einhaltung des Anlagereglements und der Anlagestrategie,
j)
kann Vorgaben über die Bewirtschaftung einzelner Kategorien (z.B. Hypotheken, etc.) erlassen,
k)
kann in spezifischen Situationen Stimmvorgaben für die Ausübung der Aktionärsrechte machen,
l)
orientiert die Kassenkommission quartalsweise über seine Tätigkeit,
m)
erarbeitet die für die Kassenkommission notwendigen Entscheidungsgrundlagen.
2.3
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung:
2
a)
ist verantwortlich für die laufende Bewirtschaftung und Umsetzung der Anlagetaktik (Toleranz +/- 2 Prozentpunkte),
b)
bestimmt und entscheidet über die Auswahl und die Absetzung von Anlageinstrumenten mit einem Anteil
von unter 1% des Gesamtvermögens,
c)
entscheidet über die Mittelallokation bei allen Anlageinstrumenten und informiert den Anlageausschuss
über die Entwicklung der Positionen,
d)
stellt dem Anlageausschuss Antrag für externe Vermögensverwaltungsmandate
e)
schliesst nach entsprechender Genehmigung durch den Anlageausschuss mit den externen Vermögensverwaltungen die Mandatsverträge ab,
f)
ist verantwortlich für das Cash-Management und stellt damit die Leistungsverpflichtungen sicher,
g)
stellt die Führung der Finanz- und Anlagebuchhaltung sicher,
h)
stellt die Berichterstattung, Reporting, Controlling sicher,
i)
informiert Anlageausschuss und / oder Kassenkommission bei ausserordentlichen Ereignissen,
j)
kann die Stimmrechte, unter Vorbehalt allfälliger Vorgaben der Kassenkommission bzw. des Anlageausschusses, nach im Interesse der Destinatäre wahrnehmen.
2.4
Investment Controlling
Die mit dem Investment Controlling betraute Person bzw. Institution hat im Bereich der Verwaltung des Vorsorgevermögens folgende Hauptaufgaben:
a)
Steht der Kassenkommission, dem Anlageausschuss und der Geschäftsleitung als Ansprechspartner in
Fragen der Vermögensverwaltung zur Verfügung,
b)
Risikokontrolle der aktuellen Anlagestrategie,
c)
Performancemessung mit Erstellung von Soll-/Istvergleichen,
d)
Laufende Überwachung des Performanceverlaufs,
e)
Durchführung von Performanceanalysen und deren Interpretation zwecks Erklärung von Performanceabweichungen und Erkennung von Verbesserungspotenzial,
f)
laufende Überwachung der Auftragskonformität der Vermögensverwaltungen,
g)
Erstellung von Monats- und/oder Quartalsberichten sowie eines Controlling-Jahresberichts,
h)
mindestens jährliche Berechnung der notwendigen Wertschwankungsreserven.
3
Anlagerichtlinien
3.1
Anlagestrategie
Das Vorsorgevermögen soll im Rahmen der Anlagezielsetzung möglichst effizient diversifiziert, d. h. unter Optimierung von Rendite- und Risikoaspekten, auf die verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige aufgeteilt werden. Die Anlagestrategie wird durch die Kassenkommission periodisch überprüft.
Zur aktiven Bewirtschaftung der Liquidität und des Vorsorgevermögens sowie zur Nutzung von Marktchancen
bzw. zur Eingrenzung von Marktrisiken werden Bandbreiten definiert, innerhalb derer durch Entscheid des Anlageausschusses von den Strategiewerten abgewichen werden kann.
Anlagekategorien und Bandbreiten sind im Anhang 1 festgelegt.
3.2
Verletzung von Bandbreiten
Falls eine Bandbreite unter- oder überschritten wird, muss die Geschäftsleitung über eine allfällige Umverteilung
entscheiden. Falls eine Verletzung der Bandbreiten temporär nicht korrigiert werden soll, muss der Anlageausschuss dies bestätigen. Bei einer über drei Monate hinausgehenden oder über das Jahresende bestehenden Verletzung der Bandbreiten, hat der Anlageausschuss eine Bewilligung bei der Kassenkommission einzuholen. Mit
Beschluss des Anlageausschusses kann die Ausnahmesituation wieder aufgehoben werden. Die Kassenkommission ist darüber zu informieren.
3.3
Anlageprodukte / -instrumente
3
Die sorgfältige Auswahl der Anlageinstrumente hat unter Berücksichtigung der Erzielung eines marktkonformen
Ertrages, des Grundsatzes der Risikoverteilung, der sorgfältigen Auswahl der Schuldner, der Liquidität und der
Kosten bei grösstmöglicher Sicherheit zu erfolgen.
Als externe Vermögensverwaltungen und Depotstellen werden nur Banken und Finanzintermediäre eingesetzt,
die einem einschlägigen Finanzmarktgesetzt oder Aufsichtsgesetz in der Schweiz oder im Ausland unterstehen.
Es können auch Direktinvestitionen getätigt werden.
Die zulässigen Anlageprodukte / -instrumente sind im Anhang 2 aufgeführt.
3.4
Anlagen beim Arbeitgeber
Anlagen beim Arbeitgeber / bei der Arbeitgeberin sind nach den Bestimmungen von Art. 57 und 58 BVV2 möglich.
3.5
Derivate Instrumente
Derivative Instrumente dürfen nur im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 56 BVV2 und nur zur Absicherungszwecken und zur effizienten Portfolioumsetzung eingesetzt werden.
Grundsätzlich erfolgen die Anlagen der PK Uri in Basiswerten. Termingeschäfte, Futures, Swaps und Optionen
werden nur ergänzend eingesetzt. Sämtliche Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, müssen jederzeit durch liquide Mittel oder durch Basisanlagen gedeckt sein. Der Einsatz von Derivaten darf auf das
Vorsorgevermögen keine Hebelwirkung ausüben.
3.6
Ausleihe von Wertschriften
Die Ausleihe von Wertschriften bei Direktanlagen ist nicht zulässig.
Securities Lending innerhalb von Kollektivanlagen ist ausschliesslich auf gesicherter Basis zulässig. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die kollektive Kapitalanlagen (Art. 55 Abs. 1 lit. A KAG, Art. 76 KKV und Art. 1
ff. KKV-FINMA) sind einzuhalten.
3.7
Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
Die PK Uri kann von der Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV2 Gebrauch machen.
4
Wertschwankungsreserve
Zum Ausgleich von Wertschwankungen auf der Aktivseite und zur Unterstützung der nachhaltigen Erfüllung der
Leistungsversprechen werden auf der Passivseite der Bilanz Wertschwankungsreserven gebildet.
Die Höhe der erforderlichen Wertschwankungsreserve richtet sich nach der Anlagestrategie, basiert auf finanzökonomischen Überlegungen und wird entsprechend den Risikofaktoren auf den Anlagemärkten jährlich neu berechnet.
Für die Kassenkommission
Für die Kassenverwaltung
Josef Dittli, Präsident
Kurt Rohrer
Präsident Kassenkommission
Geschäftsführer
Anhang
1) Anlagestrategie
2) Anlageprodukte
3) Funktionendiagramm
4
In Kraft seit:
01. Oktober 2014
Beschlossen durch:
Anlageausschuss am 09. Dezember 2014
Beschlossen durch:
Kassenkommission am 09. Dezember 2014
5
Anhang 1
Anlagestrategie
Bezeichnung
Basis-
Neue Strategie
allokation
Liquidität
SAA
1.0
0.0
6.0
44.0
34.0
54.0
30.0
22.0
38.0
20.0
20.0
15.0
25.0
5.0
5.0
0.0
10.0
27.0
Obligationen CHF hedged
10.0
Obligationen Fremdwährungen
2.0
5.0
Obligationen
44.0
Aktien Schweiz
10.0
Aktien Ausland
17.0
Aktien Emerging Markets
3.0
Aktien
30.0
Immobilien Schweiz
17.0
Immobilien Ausland
Immobilien
Alternative Anlagen
Max.
1.0
Obligationen CHF
Wandelanleihen CHF hedged
Min.
3.0
Anteil Fremdwährungen
In Kraft seit:
30.0
01. Oktober 2014
Beschlossen durch:
Anlageausschuss am 27. August 2014
Beschlossen durch:
Kassenkommission am 25. September 2014
Visiert:
6
Anhang 2
Anlagereglement Pensionskasse Uri
Anlageprodukte
1
Geldmarktanlagen
Liquide Mittel umfassen Gelder auf Konten oder Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten.
Sie sollen nur bei Banken mit Staatsgarantie oder mit einem Rating von mindestens Single A oder vergleichbarer Qualität erfolgen.
2
Obligationenanlagen und Darlehen
Das Obligationenvermögen soll grundsätzlich in kotierte und gut handelbare Anleihen bester Bonität,
mindestens Single A oder vergleichbare Qualität investiert werden. Bei einer Herabstufung unter Single
A sind die Titel strikte zu überwachen und spätestens bei einer Rückstufung unter BBB- oder vergleichbar innerhalb von drei Monaten zu verkaufen. Wird von einem Verkauf abgesehen, ist dem Anlageausschuss ein begründeter Antrag zur Genehmigung einzureichen.
Die PK Uri kann innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften zu marktüblichen Konditionen gewähren. Die Vergabe von Darlehen bedarf der vorgängigen
Zustimmung des Anlageausschusses.
Die PK Uri kann grundpfandgesicherte Hypothekardarlehen für selbst genutztes Wohneigentum (Wohnhäuser und Stockwerkeigentum) gewähren. Die Belehnungsgrenze in Bezug auf den steuerlichen Realwert beträgt für Erwerbstätige max. 85% und für Pensionierte max. 65%. Die weiteren Grundlagen und
Bedingungen werden durch eine interne Weisung der Geschäftsleitung festgelegt. Der Anlageausschuss
kann dazu jederzeit Vorgaben machen und Anweisungen erteilen.
Investitionen in Obligationen und Hypotheken können auch über Anlagefonds erfolgen.
Bei Kollektivanlagen können auch Anlagen im Nicht-Investment Grade Bereich (unter BBB) getätigt werden. Diese dürften maximal 15 % der strategischen Obligationenquote betragen.
Anlagen in Wandel- und Optionsanleihen sind zulässig. Diese dürfen maximal 15 % der strategischen
Obligationenquote betragen.
Währungsabsicherungen sind zulässig.
3
Aktienanlagen
Das Aktienvermögen soll grundsätzlich in liquide, an einer anerkannten Börse kotierte Titel investiert
werden. Dabei ist auf eine ausgewogene Diversifikation hinsichtlich Titel, Branchen und Regionen zu
achten.
Investitionen in Aktien können auch über Anlagefonds erfolgen. Dies gilt insbesondere für Investitionen
in kleinkapitalisierte Unternehmen und Unternehmen aus Schwellenländern.
Währungsabsicherungen sind zulässig.
4
Immobilien
Anlagen in Immobilien sollen mittels Fondsanteilen, Anteilen an Anlagestiftungen, Zertifikate oder Immobilienaktien erfolgen. Es wird kein direkter Besitz von Immobilien angestrebt. Die Anlagen sind angemessen nach geografischer Lage und Nutzungsart zu diversifizieren.
7
Anlagen in ausländischen Immobilien dürfen max. 25 % der strategischen Immobilienquote betragen.
5
Alternative Anlagen
Alternative Anlagen umfassen sämtliche nicht-traditionellen Vermögensanlagen, insbesondere Private
Equity, Infrastruktur, Insurance Linked Securities und Darlehen an private oder gemischtwirtschaftliche
Unternehmen. Besondere Merkmale von nicht-traditionellen Anlagen sind die eingeschränkte Handelbarkeit und Liquidität, besondere Anlagetechniken und spezielle Basisanlagen bzw. –risiken.
Anlagen in dieser Anlagekategorie haben grundsätzlich mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate, diversifizierter strukturierter Produkte oder diversifizierter Beteiligungsgesellschaften
zu erfolgen. Edelmetalle dürfen auch physisch, mittels Zertifikate und Edelmetallkonti umgesetzt werden.
Weitere Direktanlagen bedürfen der Zustimmung durch den Anlageausschuss. Währungsabsicherungen
bis zu 100 % des Fremdwährungsengagements sind zulässig.
Anlagen mit einer Nachschusspflicht sind nicht zulässig.
In Kraft seit:
01. Oktober 2014
Beschlossen durch:
Anlageausschuss am 27. August 2014
Beschlossen durch:
Kassenkommission am 25. September 2014
Visiert:
8
Anhang 3
Funktionendiagramm
KaKo
Organisation
Wahl Anlageausschuss
Pflichtenhefte Kassen- und Vermögensverwalter
Bestimmung externe Finanzberater
Verträge mit externen Vermögensverwaltern
Unterschriftenregelung
Ausübung Aktionärsrechte
Loyalitätsbestimmungen
Sicherstellung Finanz- und Anlagebuchhaltung
Sicherstellung Berichterstattung und Controlling
AA
GL
B
A
B
B
B
I
D/I
D/I
B
D
Anlagereglement
Anlagereglement
Vorschriften zu einzelnen Anlagekategorien
Direkte Immobilieninvestitionen
Verwendung der Wertschwankungsreserven
(B)
K
K
K
(B)
I
B
B/A
(B)
B/A
A
B
A
A
B/A
B/A
D
B
(B/A)
B
K
A
A
A
A
B/(A)
A
B
B
B
Anlagestrategie/Vermögensbewirtschaftung
Ziele und Rahmenbedingungen
Definition Anlagestrategie
Umsetzung Anlagestrategie
Definition Benchmarks
Verletzung Bandbreiten
Entscheid Anlagetaktik
Umsetzung der Anlagetaktik
B
B
(B)
K/I
Auswahl/Absetzung von Anlageinstrumenten mit einem Volumen von
über 1 % der Gesamtallokation
Auswahl/Absetzung von Anlageinstrumenten mit einem Volumen von
unter 1 % der Gesamtallokation
Cash-Management
Ausserordentliche Ereignisse
Überwachung und Berichterstattung
Tätigkeit Anlageausschuss
Anlagetätigkeit Geschäftsleitung
Monats-Berichterstattung
Quartals-Berichterstattung
Legende:
KaKo
Kassenkommission
AA
Anlageausschuss
GL
Geschäftsleitung
In Kraft seit:
Beschlossen durch:
Beschlossen durch:
B
D
A
K
I
()
A
B
(B)
B/I
K
I
K
B
D
A/I
I
D
A
Beschluss
Durchführung
Antrag
Kontrolle
Information
in Spezialfällen
01. Oktober 2014
Anlageausschuss am 27. August 2014
Kassenkommission am 25. September 2014
Visiert:
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