Haftungsfalle beim Betriebsübergang Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 22. Oktober 2009 zum Aktenzeichen 8 AZR 766/08 über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem zwischen den Prozessparteien streitig war, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hatte oder eine Betriebsstilllegung erfolgt war. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Metzgereibetrieb mit Ladengeschäft, Mittagstisch und Partyservice war in finanzielle Notlage geraten. Am 29. Juli 2005 war über das Vermögen des Inhabers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Inhaber hatte allerdings schon zuvor am 16. Juli 2005 den Betrieb der Metzgerei eingestellt. Der Insolvenzverwalter hat sämtliche Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der in § 113 InsO erwähnten Frist von drei Monaten gekündigt, so dass die Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31. Oktober 2005 geendet hätten. Das Mietverhältnis über die Räumlichkeiten, in denen die Metzgerei betrieben worden war, wurde zum 21. Juli 2005 aufgelöst. Am 1. September 2005, also nach etwa 1 ½ Monaten, hat ein neuer Pächter die Räumlichkeiten und auch einen Teil des Inventars übernommen und dort ebenfalls eine Metzgerei mit Partyservice betrieben. Er hat sieben der in der ehemaligen Metzgerei beschäftigten Arbeitnehmer eingestellt und für eine Übergangszeit den Namen des Betriebes fortgeführt sowie die ehemalige Telefon- und Telefaxnummer weiter genutzt. In Bezug auf die vom Insolvenzverwalter gekündigten Arbeitnehmer, die der neue Geschäftsinhaber nicht übernommen hatte, wurde er von Seiten der Agentur für Arbeit in Regress genommen. Die Agentur für Arbeit hatte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 SGB III gezahlt. Dieses verlangte sie von dem neuen Inhaber der Metzgerei erstattet, weil sie sich auf den Standpunkt stellte, dass ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB stattgefunden habe, so dass der neue Inhaber als Betriebserwerber in alle Rechte und Pflichten aus den ehemals bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten sei. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage der Agentur für Arbeit abgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat der Agentur für Arbeit in der Berufungsinstanz insoweit Recht gegeben, dass ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Das BAG hat dies in letzter Instanz bestätigt. Es hat ausgeführt, dass sich die Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang ausschließen. Unter einer Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bestehenden Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Es kommt insoweit ganz entscheidend darauf an, dass eine Betriebsstilllegung erst abgeschlossen ist, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auch wirklich beendet sind. 1 Armin Rudolf [email protected] Diese Voraussetzung war im hier vom BAG entschiedenen Fall nicht gegeben. Die Arbeitsverhältnisse sollten zum 31. Oktober 2005 enden. Die neue Metzgerei nahm ihre Tätigkeit in den alten Geschäftsräumen schon zum 1. September 2005 auf. Insoweit ist folgendes zu beachten: Wenn es nach einer faktischen Einstellung des Betriebs – wie hier zum 16. Juli 2005 – aber vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang kommt, dann tritt der Betriebserwerber gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt – so das BAG in dem am 22. Oktober 2009 entschiedenen Fall – auch in der Insolvenz. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB liegt nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BAG vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, von Lieferanten und Kundenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führte zur Annahme eines Betriebsübergangs. Der neue Inhaber der Metzgerei übernahm materielle Güter wie die Einrichtung des Verkaufsraums. Er übernahm auch immaterielle Güter wie den Namen und die Telefon- und Telefaxnummer. Auch Kunden hat er übernommen. Zudem hat er einen Großteil der ehemaligen Beschäftigten des Vorgängerunternehmens eingestellt. Die gut sechswöchige Unterbrechung des Betriebs während der Sommerzeit hatte das Hessische Landesarbeitgericht in zweiter Instanz als keine die Betriebsidentität beeinträchtigende Zäsur angesehen, weil diese kaum von ausgedehnten Betriebsferien zu unterscheiden gewesen sei. Obwohl also der frühere Inhaber und der Betriebserwerber zu keiner Zeit über den Verkauf des Geschäfts verhandelt haben, sieht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung einen Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB als gegeben an. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass es keiner unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Betriebsinhaber bedarf. Es reicht vielmehr, wenn die betriebliche Fortführungsmöglichkeit durch mehrere Rechtsgeschäfte erlangt wird. Im vorliegenden Fall fiel die Mietsache aufgrund der Vereinbarung vom 21. Juli 2005 (Auflösung des Mietverhältnisses, s. o.) mit Wirkung zum 19. Juli 2005 an den Vermieter zurück. Dieser überließ sie aufgrund eines neuen Mietvertrages dem neuen Inhaber der Metzgerei. Entsprechend verhielt es sich mit den Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens. 2 Armin Rudolf [email protected] Tipp für Arbeitgeber: Der geschilderte Fall zeigt, dass die Gefahr eines Betriebsübergangs und der damit verbundenen Haftungsrisiken gegenüber den Arbeitnehmern des früheren Geschäftsinhabers und auch gegenüber der Agentur für Arbeit, wenn diese Leistungen erbracht hat, auch dort lauern können, wo man sie nicht auf den ersten Blick vermuten würde. Unternehmer sollten daher zumindest ein gewisses Problembewusstsein in diesem Bereich entwickeln. Wenn dieses letztlich dazu führt, vermeintliche „Schnäppchen“ im Vorfeld einer unternehmerischen Entscheidung arbeitsrechtlich von einem Spezialisten überprüfen zu lassen, so können nicht unerhebliche Haftungsrisiken vermieden werden. Armin Rudolf Fachanwalt für Arbeitsrecht RITTER GENT COLLEGEN Lüerstraße 3 30175 Hannover [email protected] Fon: 0511 538999-0 Fax: 0511 538999-11 3 Armin Rudolf [email protected]