Treuhänder/in mit eidg. Fachausweis PERSONELLE EINFLÜSSE Dozent Alexander Gonzalez eidg. dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Ausbilder SVEB1 Sempacherstrasse 5, 6003 Luzern 079 321 70 60 | 041 210 50 50 [email protected] www.alexandergonzalez.ch KV Luzern Berufsakademie l Dreilindenstrasse 20 l Postfach l 6000 Luzern 6 Telefon 041 417 16 00 l [email protected] www.kvlu.ch Personelle Einflüsse Quellhinweise Jörg Aebischer: Handbuch für ein wirksames Gehaltsmanagement, 2010 Moss/Pifko: Personalarbeit im Unternehmen, 2010 ESTV: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, 2010 AHV: Wegleitung „Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO“ AHV: Begleitung „Beiträge der Selbstständigerwerbenden“ 2015 Seite 2 von 22 Personelle Einflüsse INHALTSVERZEICHNIS 1 1.1 1.2 Lernziele ................................................................................................................... 5 Lernziele gemäss Wegleitung .................................................................................... 5 Taxonomiestufen ....................................................................................................... 5 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Gewinnbeteiligungen ............................................................................................... 6 Definition .................................................................................................................... 6 Abgrenzungsproblematik ........................................................................................... 7 Vor- und Nachteile von Erfolgsvergütungen ............................................................... 7 Ermittlungsgrundlagen ............................................................................................... 8 Fälligkeit des Anspruches und Einsichtsrecht ............................................................ 8 Steuerliche Behandlung ............................................................................................. 8 Lohnabrechnung und Sozialversicherungen .............................................................. 9 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.7 Fringe Benefits ........................................................................................................10 Begriff / Definition......................................................................................................10 Bedeutung / Ziel / Zweck ...........................................................................................10 Arten von Fringe Benefits ..........................................................................................10 Vertragsauflösung und Lohnfortzahlungspflicht .........................................................10 Steuerliche Behandlung I: Jahresabschluss ..............................................................10 Steuerliche Behandlung II: Lohnausweis...................................................................11 Verpflegung, Unterkunft (Wegleitung Ziff. 2.1) ..........................................................11 Privatanteil Geschäftswagen (Wegleitung Ziff. 2.2) ...................................................12 Andere Gehaltsnebenleistungen (Wegleitung Ziff. 2.3) .............................................13 Lohnabrechnung und Sozialversicherungen .............................................................14 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 Sozialversicherungen .............................................................................................15 Einleitung / Überblick ................................................................................................15 AHV/IV/EO ................................................................................................................16 Arbeitslosenversicherung (ALV) ................................................................................17 Unfallversicherung (UVG) .........................................................................................18 BVG ..........................................................................................................................18 Abgrenzung selbständige / unselbständige Erwerbstätigkeit .....................................19 5 5.1 5.2 5.3 Bestimmung des Unternehmerlohnes ...................................................................20 Allgemeines ..............................................................................................................20 Lohn versus Dividende..............................................................................................20 Spannungsfeld Sozialversicherungen .......................................................................20 2015 Seite 3 von 22 Personelle Einflüsse 2015 Seite 4 von 22 Personelle Einflüsse 1 Lernziele 1.1 Lernziele gemäss Wegleitung Die Lernziele sind gemäss Wegleitung nicht explizit aufgeführt. Eine Übersicht über die Einbettung des Stoffgebietes im Gesamtkontext erleichtert das Verständnis des Zusammenhanges: 1 Die Jahresrechnung 1.1 Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts 1.2 Steuerliche Einflüsse 1.3 Personelle Einflüsse Gemäss Wegleitung wird dieser Prüfungsbereich im Hauptprüfungsbereich „Unternehmens- und Wirtschaftsberatung“ eingebettet. Aus dem Header im Reglement ist folgender Text zu entnehmen: „Die umfassende Beratung von Klein- und Mittelbetrieben steht dabei im Vordergrund.“ Geschäftsmässig begründeter Aufwand Erfolgsneutrale Vorgänge Steuerrechtliche Einflüsse Abschreibungen Rückstellungen Ersatzbeschaffungen Gewinnbeteiligungen Fringe Benefits Personelle Einflüsse Sozialversicherungen Bestimmung des Unternehmerlohnes 1.2 Taxonomiestufen Die Lernziele im Bereich der personellen Einflüsse sind mit der Taxonomiestufe B definiert. Zum Verständnis und zur Abgrenzung sind in der nachfolgenden Tabelle zusätzlich die beiden abgrenzenden Taxonomiestufen aufgeführt: Stufe Taxonomie Beschreibung A Grundwissen Erkennen der Problematik: B C 2015 Vertiefte Kenntnisse Fachkenntnisse Gelerntes unverändert wieder erkennen Gelerntes unverändert reproduzieren Verstehen und anwenden: Gelerntes sinngemäss abbilden und anwenden Gelernte Systeme erklären und übertragen können Probleme umfassend bearbeiten: Sachverhalte anhand eigener Kriterien umfassend und systematisch untersuchen und bewerten Gelernte Informationen zu neuen Konzepten verbinden Seite 5 von 22 Personelle Einflüsse 2 Gewinnbeteiligungen 2.1 Definition Die Gewinnbeteiligung gehört in die Lohngruppe der Erfolgsvergütungen. Die nachstehende Übersicht soll die Positionierung der Gewinnbeteiligung und ähnlich gelagerte Formen der Erfolgsvergütung verdeutlichen: Leistungslohn Akkordlohn Erfolgsvergütung Gewinnbeteiligung Umsatzbeteiligung Provision Prämie Gratifikation Wurde eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Geschäftsergebnis vereinbart, so hat der Arbeitnehmer einen festen Anspruch auf einen Anteil an Gewinn, Umsatz oder einer anderen, sich aus der Buchhaltung ergebenden Bilanzkennzahl. Auf welche Kennzahl abgestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Parteivereinbarung. Möglich sind verschiedene Formen einer Beteiligung am Geschäftsergebnis: In sachlicher Beziehung ist bei der Gewinnbeteiligung – vorbehältlich einer anderen Abrede – auf den Geschäftserfolg abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind deshalb regelmässig ausserordentliche Gewinne, welche durch den Verkauf von Beteiligungen usw. entstehen (OR Art. 322a). Abs. 1 OR hält fest, dass für die Berechnung das Geschäftsjahr und die gesetzlichen Vorschriften sowie die allgemeinanerkannten kaufmännischen Grundsätze massgebend sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Grundsätze über die Gewinnberechnung einen sehr grossen Ermessensspielraum belassen. Wurde für die Berechnung des Gewinnes eine Parteivereinbarung getroffen, berechnet sich dieser nach den Bilanzvorschriften des Obligationenrechts, insbesondere den Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung oder das Gesellschaftsrecht. Auch jene Vorschriften lassen aber einen weiten Spielraum offen, weshalb sich eine präzise Vereinbarung im Arbeitsvertrag lohnt. In zeitlicher Hinsicht ist dasjenige Geschäftsergebnis Bemessungsgrundlage, auf dessen Schluss hin Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt wird. Bei einer Umsatzbeteiligung hängt die Höhe des Lohnes von dem durch die Unternehmung erzielten Umsatz ab. Dies im Unterschied zur Provision, wo der durch den einzelnen Arbeitnehmer alleine erzielte Umsatz massgeblich ist. Wie bei der Beteiligung am Gewinn ist auch bei der Umsatzbeteiligung für deren Berechnung das Geschäftsjahr die massgebende Bemessungsgrundlage. Deshalb sind – anders als bei der Provision – nur Geschäfte zu berücksichtigen, welche in der entsprechenden Geschäftsperiode tatsächlich umsatzwirksam wurden. 2015 Seite 6 von 22 Personelle Einflüsse 2.2 Abgrenzungsproblematik In der Praxis wird oft kein klarer Trennstrich zwischen ähnlich verwendeten Begriffen gezogen. Dennoch lohn sich ein Überblick über die verschiedenen Formen/Varianten von Erfolgsvergütungen: 2.3 Begriff Beschreibung Gewinnbeteiligung Abhängig vom Reingewinn des Unternehmens werden Anteile ausgezahlt, entweder in Form von prozentualer Beteiligung, von Boni oder Mitarbeiteraktien. Umsatzbeteiligung Dabei handelt es sich um Anteile am Gesamtumsatz eines Unternehmens, eines Bereichs oder eines Produkts. Provision Ein prozentualer Anteil am Wert der von den Mitarbeitenden selbst abgeschlossenen resp. durch sie vermittelten Geschäfte. Prämie z.B. bei überdurchschnittlichen Leistungen (qualitativ, quantitativ, für Einsparungen, spezielles Verhalten o.Ä.) kommt ein gewisser Betrag zur Auszahlung. Beispiel: ein Produktionsmitarbeiter erhält für die Einhaltung einer Ausschussquote eine Prämie von CHF 100.-. (Schadenverhütungsprämie). Weitere Beispiele können sein: Durchhalte-, Anerkennungs-, Antritts-, Treueprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge. Gratifikation Bei besonderen Anlässen können Sondervergütungen zur Auszahlung kommen. Ein solcher Anlass kann ein Firmenjubiläum, der Jahresabschluss oder ein spezieller Erfolg sein. Vor- und Nachteile von Erfolgsvergütungen Insbesondere im Hinblick auf ein Beratungsgespräch sind hier tabellarisch eine Auswahl der wesentlichen Vor- und Nachteile von Erfolgsvergütungen aufgeführt: Vorteile 2015 Nachteile Optimierung der Wirtschaftlichkeit Aufwendige Berechnung Leistungsgerechtigkeit Anreiz zur Leistungssteigerung Unzufriedenheit bei ausserordentlicher Leistung in einem System mit Plafonierung Steigerung des Verantwortungsgefühls der Mitarbeitenden Reduziert die Nachteile von reinem Zeitlohn Einkommen für MA teilweise beeinflussbar Gesellschaftlich, besonders aus Sicht der Arbeitnehmervertretungen oft umstritten Seite 7 von 22 Personelle Einflüsse 2.4 Ermittlungsgrundlagen Wie oben erwähnt, ist es empfehlenswert, die Ermittlungsgrundlagen vertraglich konkret zu fixieren und entsprechend klar und unmissverständlich zu definieren/beschreiben. Grundsätzlich ist die Gewinnbeteiligung resp. deren Ermittlung/Auszahlung vom Erfolg des Unternehmens abhängig. Der Erfolg als neutraler Begriff kann verschiedentlich interpretiert werden. Als Basis werden üblicherweise folgende Werte berücksichtigt: Betriebsgewinn, vor neutralem Erfolg (Steuerbilanz/Handelsbilanz) Betriebsgewinn, vor neutralem Erfolg (Interne Bilanz) Reingewinn (Steuerbilanz/Handelsbilanz) Reingewinn (interne Bilanz) EBIT Cash Flow 2.5 Fälligkeit des Anspruches und Einsichtsrecht Der Anspruch des Arbeitnehmers ist auszuzahlen, sobald sich das Geschäftsergebnis feststellen lässt, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 323 OR). Wie bei der Provision als echtem Leistungslohn ist auch ein vereinbarter Anteil am Geschäftsergebnis nur mit Hilfe der Buchhaltung genau zu ermitteln. Aus diesem Grund statuiert Art. 322a Abs. 2 OR ein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers. Dieses Einsichtsrecht steht entweder dem Angestellten selbst, dem Richter oder möglicherweise auch einem Sachverständigen zu. Zudem hat der Arbeitnehmer, sofern eine Beteiligung am Gewinn vereinbart wurde, Anspruch auf eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung (Art. 322a Abs. 3 OR). 2.6 Steuerliche Behandlung Die Gewinnbeteiligung stellt für das Unternehmen einen abzugsfähigen Personalaufwand dar. Üblicherweise wird die Gewinnbeteiligung aufgrund des Ergebnisses vor Verbuchung der Gewinnbeteiligung ermittelt und anschliessend periodengerecht abgegrenzt. Die Gewinnbeteiligung erscheint somit in der entsprechenden Berichtsperiode als Personalaufwand. Zu beachten ist, dass auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgegrenzt werden müssen. 2015 Seite 8 von 22 Personelle Einflüsse 2.7 Lohnabrechnung und Sozialversicherungen Die Gewinnbeteiligung wird in der Lohnabrechnung üblicherweise als separate Lohnart, also nicht als „normaler“ Lohn aufgeführt. Die Abrechnung soll in jenem Monat erfolgen, in welchem die Auszahlung definitiv ermittelt und entschieden wurde, spätestens sechs Monate nach dem Jahresabschlussdatum. In Beratungsgesprächen kann folgende unterschiedliche zeitliche Abgrenzung der Gewinnbeteiligung zwischen dem Unternehmen und der/dem Empfänger/in zu Unklarheiten und Diskussionen führen: Bezeichnung Abgrenzung Verbuchung im Unternehmen Periodengerechte Abgrenzung, d.h. Aufwand im Geschäftsjahr, in welchem der Anspruch entstanden ist Sozialversicherungen Die Sozialversicherungen stellen üblicherweise auf den Zahlungszeitpunkt ab, d.h. die Erfassung für die Sozialversicherungen erfolgt erst im Folgejahr Lohnausweis resp. Steuererklärung Mitarbeitende/r Die Steuerverwaltung stellt üblicherweise ebenfalls auf den Zahlungszeitpunkt ab. Vereinzelte Steuerämter sind hier jedoch weniger strikte und wollen sichergestellt haben, dass die Auszahlung im Auszahlungsjahr oder im Berichtsjahr deklariert wird Das Unternehmen hat entsprechend zu berücksichtigen, dass daraus entsprechende „Abstimmungsdifferenzen“ zwischen der buchhalterischen und der in den Sozialversicherungsdeklarationen ausgewiesenen Lohnsummen entstehen. Persönliche Notizen: 2015 Seite 9 von 22 Personelle Einflüsse 3 Fringe Benefits 3.1 Begriff / Definition Fringe Benefits sind freiwillige Leistungen des Unternehmens, welche zusätzlich zum Lohn ausgerichtet werden. Diese sind üblicherweise ▪ Nicht monetär (zumindest nicht direkt in Geldform bezahlt) ▪ Unabhängig von der Leistung ▪ Unabhängig vom Unternehmensergebnis Sie betreffend oft Leistungen, welche ▪ Die soziale Sicherheit erhöhen ▪ Die Lebensqualität erhöhen ▪ Materiellen Zusatznutzen generieren 3.2 Bedeutung / Ziel / Zweck 3.3 Arten von Fringe Benefits Die Gestaltung von Fringe Benefits ist vielfältig. In der Schweiz bilden drei Elemente die Spitzengruppe: ▪ Geschäftswagen (zur privaten Nutzung) ▪ Telefon/Mobile zum Privatgebrauch ▪ Pensionskassenbeiträge, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen − PK-Plan („Beletage“ oder „Kaderplan“) − Aufteilung der Beiträge (z.B. 60 % durch Arbeitgeber) 3.4 Vertragsauflösung und Lohnfortzahlungspflicht Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erliegen oft dem Irrtum, dass die Fringe Benefits als freiwillige Leistung jederzeit wieder aufgehoben werden können. Diese Annahme ist in jenen Fällen korrekt, in welche die Gehaltsnebenleistung nicht vertraglich zugesichert worden ist. So ist bei einer allfälligen Freistellung oder auch im Krankheitsfall zu prüfen, inwieweit die Gehaltsnebenleistung tatsächlich freiwillig oder ein fester Lohnbestandteil ist. Beispiel: ein Mitarbeitender, der einen Geschäftswagen auch privat nutzen darf, muss diesen erst nach der Freistellungszeit zurückgeben. Wird dem freigestellten Mitarbeitenden das Dienstfahrzeug weggenommen, steht ihm dafür ein Ersatzanspruch zu, der dem Wert des entfallenden Gebrauchs zu privaten Zwecken entspricht. 3.5 Steuerliche Behandlung I: Jahresabschluss Etwas gar vereinfacht ist das Steuersparpotenzial einem KMU-Newsletter zu entnehmen: „Kaderleute privilegiert: Viele Unternehmen verwöhnen das leitende Personal und vor allem das Topmanagement mit den vielfältigsten Vergünstigungen. Dank den so genannten «Fringe Benefits» sparen Kadermitglieder Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Auch die Unternehmen profitieren: Sie müssen weniger AHV, IV, UVG etc. und Pensionskassengelder zahlen“. 2015 Seite 10 von 22 Personelle Einflüsse Etwas kritischer nimmt die Website www.steuerportal.ch die steuerlichen Möglichkeiten und Grenzen unter die Lupe: „Fringe Benefits sind sog. Gehaltsnebenleistungen, welche vom Arbeitgeber zugunsten von (Kader)-Mitarbeitern erbracht werden (z. B. Privatbenützung von Firmenwagen, Parkplatzmiete, Reisespesen, Weiterbildung, Vorzugskonditionen bei Mietwohnungen, Firmeneinkäufen, Firmenkrediten usw.). Bei vielen Fringe Benefits handelt es sich um steuerbare geldwerte Leistungen, welche mit dem Lohnausweis detailliert auszuweisen und damit zu versteuern sind. 3.6 Steuerliche Behandlung II: Lohnausweis In der Wegleitung der ESTV, welche unter http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dienstleistungen/00666/00852/index.html?lang=de heruntergeladen werden kann, werden die Fringe Benefits unter „Ziffer 2 – Gehaltsnebenleistungen“ abgehandelt. Nachstehend sind die Ziffern 2.1 bis 2.3 im Originalwortlaut aufgeführt: „In den Feldern 2.1 bis 2.3 des Lohnausweises sind die durch den Arbeitgeber zu bewertenden Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits) anzugeben. Als Gehaltsnebenleistungen gelten alle Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in Geldform ausgerichtet werden. Sie sind grundsätzlich zum Marktwert bezw. Verkehrswert zu bewerten resp. im Lohnausweis zu deklarieren. Als Marktwert gilt der am Markt üblicherweise zu bezahlende bzw. der üblicherweise ausgehandelte Wert. Weitere Gehaltsnebenleistungen sind unter Ziff. 14 des Lohnausweises anzugeben. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen Teil dieser Auslagen selber zu bezahlen bzw. dem Arbeitgeber zurückzuerstatten, ist lediglich der vom Arbeitgeber übernommene Differenzbetrag einzutragen.“ Die Gestaltung des Lohnausweises Ziffer 2 präsentiert sich wie folgt: 2. Gehaltsnebenleistungen 2.1 Verpflegung, Unterkunft 2.2 Privatanteil Geschäftswagen 2.3 Andere 3.6.1 Verpflegung, Unterkunft (Wegleitung Ziff. 2.1) In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er gratis Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber erhält. Die entsprechenden Ansätze können dem Merkblatt N2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), das unter www.estv.admin.ch Publikationen Merkblätter heruntergeladen oder bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde (siehe Anhang) bestellt werden kann, entnommen werden. Das Feld ist nicht auszufüllen, wenn dem Arbeitnehmer für die gewährte Verpflegung und Unterkunft ein Abzug vom Lohn gemacht wird, der mindestens den Ansätzen gemäss dem erwähnten Merkblatt N2 entspricht. Wird dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dies unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben (vgl. Rz 26). 2015 Seite 11 von 22 Personelle Einflüsse 3.6.2 Privatanteil Geschäftswagen (Wegleitung Ziff. 2.2) In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst, dass er einen Geschäftswagen auch privat benützen darf. Übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150 pro Monat. Bei ganzjähriger Privatnutzung gilt beispielsweise folgender Ansatz: Kaufpreis CHF 43 000: zu deklarierender Betrag = CHF 4‘128 (12 x CHF 344). Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Der so ermittelte Betrag ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird. Wird vom Sitzkanton des Arbeitgebers ein den speziellen Gegebenheiten angepasster Privatanteil von weniger als 0,8 % des Kaufpreises pro Monat bewilligt (vgl. Rz 54), ist unter Ziffer 15 folgender Vermerk anzubringen: «Privatanteil für Geschäftswagen durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am ... (Datum) genehmigt». Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (z.B. sämtliche Kosten für Unterhalt, Versicherungen, Benzin und Reparaturen; die Übernahme der Benzinkosten dagegen genügt nicht), so ist im entsprechenden Feld 2.2 des Lohnausweises keine Aufrechnung vorzunehmen. In den Bemerkungen unter Ziffer 15 des Lohnausweises ist folgender Text anzubringen: «Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären». Neben der pauschalen Ermittlung des Privatanteils gemäss Rz 21 besteht die Möglichkeit der effektiven Erfassung der Privatnutzung. Voraussetzung dafür ist, dass ein Bordbuch geführt wird. Der im Lohnausweis zu deklarierende Anteil für die Privatnutzung wird so errechnet, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer (ohne Arbeitsweg) mit dem ent-sprechenden Kilometeransatz multipliziert wird (z.B. 8‘500 Privatkilometer x 70 Rappen = CHF 5 950). In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z. B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen sowie in Fällen, in denen der Geschäftswagen nur für den Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf, ist keine Aufrechnung für den Privatanteil des Geschäftswagens vorzunehmen. In allen Fällen ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn-und Arbeitsort) anzukreuzen (vgl. Rz 9). 2015 Seite 12 von 22 Personelle Einflüsse 3.6.3 Andere Gehaltsnebenleistungen (Wegleitung Ziff. 2.3) Auf dieser Zeile ist vorab die Art einer allfälligen weiteren, vom Arbeitgeber ausgerichteten Gehaltsnebenleistung anzugeben, die der Arbeitgeber bewerten kann (vgl. auch Rz 62). Zusätzlich ist im entsprechenden Feld deren Wert einzutragen. Werden mehrere solche zusätzlichen Gehaltsnebenleistungen entrichtet, so sind diese auf der entsprechen-den Zeile zu bezeichnen und deren Werte soweit möglich separat aufzuführen. Im Feld ist lediglich die Summe einzutragen. Eine steuerbare Gehaltsnebenleistung liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber im eigenen Namen gewisse Auslagen (Lebenshaltungs-kosten) tätigt und alsdann die entsprechende Leistung (z.B. Mietwohnung) dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist der Marktwert bzw. Verkehrswert (vgl. Rz 19) einzusetzen. Stellt der Arbeitgeber eine eigene Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietzins einzutragen. Für Expatriates ist die entsprechende Verordnung massgebend. Auf eine Deklaration kann verzichtet werden, sofern es sich um Naturalgeschenke anlässlich besonderer Ereignisse (z. B. Weihnachten) handelt, die gemäss den AHVRichtlinien als geringfügig betrachtet werden (vgl. Rz 62 und 72). Persönliche Notizen: 2015 Seite 13 von 22 Personelle Einflüsse 3.7 Lohnabrechnung und Sozialversicherungen Diejenigen Gehaltsnebenleistungen, welche eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht auslösen, sind ordnungsgemäss in der Lohnabrechnung aufzuführen. Damit ist auch sichergestellt, dass sowohl der Lohnausweis wie auch die Sozialversicherungsdeklarationen korrekt erstellt werden. Falls diese Nebenleistungen nicht direkt in die Lohnabrechnung integriert werden, müssen diese direkt im Lohnausweis eingesetzt werden Die Darstellung des Privatanteils – hier am Beispiel an der Aufrechnung des Privatanteils für einen Geschäftswagen – gestaltet sich wie folgt: Monatslohn 6‘500.00 Aufrechnung Geschäftswagen 400.00 Bruttolohn 6‘900.00 AHV-Beitrag 5.15 % von 6‘900.00 − 355.35 ALV-Beitrag 1.10 % von 6‘900.00 − 75.90 UVG-Beitrag 0.80% von 6‘900.00 − 55.20 KTG-Beitrag 0.90 % von 6‘900.00 − 62.10 PK-Beitrag − 385.00 Sozialversicherungen − 933.55 Nettolohn Abzug Gehaltsnebenleistung Auto Auszahlung 5‘966.45 − 400.00 5‘566.45 Persönliche Notizen: 2015 Seite 14 von 22 Personelle Einflüsse 4 Sozialversicherungen 4.1 Einleitung / Überblick In diesem Kapital soll primär ein Übersicht über diejenigen Sozialversicherungen erstellt werden, welche für die Jahresrechnung eines Unternehmens massgebend sind, d.h. welche für das Unternehmen als Arbeitgeber zwingend sind und entsprechend als Aufwand in die Jahresrechnung fliessen. Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV/IV/EO) Arbeitslosenversicherung (ALV) Unfallversicherung (UVG) Pensionskasse (BVG) Ferner werden in den Unternehmen in Ergänzung zu den obgenannten gesetzlichen Sozialversicherungen oft Ergänzungs- oder Zusatzverträge abgeschlossen, welche entsprechend in die Erfolgsrechnung einfliessen. Nachstehend sind die drei am meisten eingesetzten Ergänzungs-Versichrungen aufgeführt: Zusatz Unfallversicherungen (sog. „UVG-Zusatz“) Überobligatorische Versicherung Pensionskasse („BVG-Zusatz“, „Beletage“, etc.) Krankentaggeldversicherung Persönliche Notizen: 2015 Seite 15 von 22 Personelle Einflüsse 4.2 AHV/IV/EO Die AHV bildet zusammen mit der IV sowie den Ergänzungsleistungen die sog. erste Säule. Sie dient primär zur Deckung des Existenzbedarf und ist nach dem Prinzip des Umlageverfahrens finanziert. Das Umlageverfahren bedeutet, dass die aktuell ausbezahlten Renten durch die aktiven Erwerbstätigen finanziert werden. Die Versicherungspflicht, die Umschreibung der versicherungspflichtigen Lohnbestandteile sowie allfällige Ausnahmen und Grenzbeträge sind ausführlich im üblicherweise jährlich erscheinenden Merkblatt der AHV beschrieben. Die wesentlichen Informationen sind nachfolgend aufgeführt: Beschreibung Erläuterung Kreis der Beitragspflichtigen Personen, welche in der Schweiz wohnhaft sind. Unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen, die im Ausland für Arbeitgebende in der Schweiz tätig sind Beginn der Beitragspflicht Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs (resp. ab dem ersten Monat des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr erreicht wird Ende der Beitragspflicht Bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters und Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2013 liegt das ordentliche Rentenalter bei Frauen bei 64 Jahren und bei Männern bei 65 Jahren Höhe der Beiträge AHV 8,40 % IV 1.40 % EO 0.50 % Total 10,30 % Kostenteiler Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass dem Arbeitnehmer 50 %, also 5,15 % (Stand 1.1.2013) von Gehalt in Abzug gebracht wird Beiträge von Rentnerinnen und Rentnern Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO. Freibetrag Für diese Personen gilt jedoch ein Freibetrag von 1‘400 Franken monatlich oder 16‘800 jährlich, auf welchem sie keine Beiträge entrichten müssen. Bei mehreren Arbeitgebern gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Geringfügiger Lohn Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von 2‘300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Diese Regelung gilt nicht für folgende Personengruppen, d.h. für diese muss der Beitrag in jedem Fall erhoben werden: in Privathaushalten beschäftigte Personen sowie Personen, welche von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereiche entlöhnt werden 2015 Seite 16 von 22 Personelle Einflüsse 4.3 Arbeitslosenversicherung (ALV) Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die ALV leisten. Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen je die Hälfte der Beiträge. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die nach der eidgenössischen Familienzulagenordnung den selbständigen Landwirten und Landwirtinnen gleichgestellt sind Frauen und Männer, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben Arbeitgebende für Lohnzahlungen an oben erwähnte Personen Bis zu einer Grenze von 126‘000 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 2.2% des massgebenden Jahreslohnes (maximal 2‘772 Franken). Für Lohnteile über 126‘000 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 1% des massgebenden Jahreslohnes. Die Arbeitgebenden sind dafür verantwortlich, dass die Beiträge an die ALV korrekt abgerechnet werden. Wenn sie die Beiträge vom Lohn ihrer Angestellten nicht abziehen, müssen sie damit rechnen, neben dem eigenen Arbeitgeberbeitrag auch den Beitrag der Arbeitnehmenden zahlen zu müssen. Die Ausgleichskassen überwachen den Beitragsbezug. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind aus Sicht des Arbeitgebers folgende beiden Leistungen zugunsten des Arbeitgebers erwähnenswert: Kurzarbeitsentschädigung Schlechtwetterentschädigung Persönliche Notizen: 2015 Seite 17 von 22 Personelle Einflüsse 4.4 Unfallversicherung (UVG) Das Unfallversicherungsgesetz UVG ist seit dem 1. Januar 1984 in Kraft und regelt die obligatorische Unfallversicherung für alle Arbeitnehmenden und löste das ehemalige KUVG von 1912 ab. Die Unfallversicherung kommt für Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Geldleistungen bei einem Unfall und bei Berufskrankheiten auf. Das UVG gehört in das Gebiet der Sozialversicherungen und wird der 2. Säule zugeordnet. Die obligatorische Unfallversicherung versichert somit Personen in folgenden Fällen: Versicherung Beschreibung Berufsunfälle BU Berufsunfälle sind Unfälle, die während der Arbeitszeit inklusive Pausen geschehen, bei Arbeiten, die auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausgeführt werden. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten grundsätzlich als Nichtbetriebsunfälle – für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 8 Stunden Arbeitszeit pro Woche gelten jedoch auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle. Nichtbetriebsunfälle NBU Nichtbetriebsunfälle sind alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen, insbesondere Unfälle auf dem Arbeitsweg, bei privater Tätigkeit und in der Freizeit. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 8 Stunden Arbeitszeit pro Woche sind gegen Nichtbetriebsunfälle nicht versichert. Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder Arbeiten verursacht worden sind (z.B. Mehlallergie bei einem Bäcker) Der Grenzbetrag für das obligatorisch versicherte Gehalt beträgt CHF 126‘000. Für Löhne, welche die Begrenzung übersteigen, ist eine Zusatzversicherung empfehlenswert. Ansonsten muss bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit mit Einkommenslücken gerechnet werden. 4.5 BVG Im Gegensatz zur AHV/IV/EO wird das BVG im sog. Kapitaldeckungsverfahren finanziert, d.h. jede versicherte Person spart – gemeinsam mit den Arbeitgeberbeiträgen – für seine eigene ergänzende Altersvorsorge. BVG Maximum 84‘600 AHV max. Rente 28‘200 Koordination 24‘675 Eintrittsschwelle 21‘150 Massgebender Lohn Versicherter Lohn 2015 21‘150 24‘675 28‘200 50‘000 84‘600 100‘000 3‘525 3‘525 3‘525 25‘325 59‘925 59‘925 Seite 18 von 22 Personelle Einflüsse 4.6 Abgrenzung selbständige / unselbständige Erwerbstätigkeit Aus der Sicht der Beratung (wie auch aus Sicht der Revision durch die Ausgleichskasse) stellt sich bei den Sozialversicherungen, insbesondere bei der AHV die Frage, ob eine Person, welche sich als selbständig erwerben qualifiziert, sozialversicherungsrechtlich auch tatsächlich als selbständig erwerbend qualifiziert wird. Die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist oft Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Ausgleichskassen und Beitragspflichtigen. Nach der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt als Arbeitnehmer: „Wer in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erwerbstätig ist. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur der Vertragsverhältnisse oder der Absprachen zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt“. Die Abgrenzung kann nach folgenden Kriterien vorgenommen werden: Abhängigkeitsverhältnis Unternehmerrisiko Weisungsrecht bzw. Weisungsgebundenheit Erhebliche Investitionen Unterordnungsverhältnis Verlusttragung Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung Inkasso- und Delkredererisiko Konkurrenzverbot Unkostentragung Präsenzpflicht Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Beschaffung von Aufträgen Beschäftigung von Personal Eigene Geschäftsräume Die Problematik hat für den Auftrag- resp. Arbeitgeber folgende Bedeutung: Der Arbeitgeber haftet für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, wenn dieser nicht seitens der Sozialversicherungen nicht als Selbständigerwerbender anerkannt wird. Persönliche Notizen: 2015 Seite 19 von 22 Personelle Einflüsse 5 Bestimmung des Unternehmerlohnes 5.1 Allgemeines Beim Einzelunternehmen werden folgende Positionen zum Unternehmerlohn gezählt: ▪ Lohn gemäss Erfolgsrechnung ▪ Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung Im Gegensatz zur juristischen Person ist bei der Einzelunternehmung somit die Aufteilung in Lohnanteil und Gewinnanteil nicht relevant. Eine steuerliche „Optimierung“ der Aufwand-/Gewinnaufteilung (z.B. im Sinne der Dividendenprivilegierung) ist bei der Einzelunternehmung nicht möglich. Als Unternehmerlohn bei der juristischen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Entgelt, welches die Unternehmerin/der Unternehmer als Arbeitnehmer für seine Tätigkeit im Unternehmen (AG oder GmbH) erhält, an welchem sie/er beteiligt ist. Nicht zum Unternehmerlohn gehört grundsätzlich derjenige Teil des Gesamteinkommens, welcher als Kapitalertrag und nicht als Einkommen aus Arbeitstätigkeit generiert wird. Konkret bedeutet dies, dass die Dividende aus einer Beteiligung grundsätzlich nicht als Unternehmerlohn sondern als Kapitalertrag gelten würde. 5.2 Lohn versus Dividende Spätestens mit der Einführung des Dividendenprivilegs seit dem 1. Januar 2009 ist die Frage akut geworden, inwieweit die Dividende denn auch tatsächlich noch Kapitalertrag und nicht Lohn für Arbeitsleistung darstellt. Bisher hatte ein/e Gesellschafterin das Problem, dass die Steuerbehörde überhöhte Löhne als „verdeckte Gewinnausschüttungen“ taxiert hatte, da davon ausgegangen wurde, dass hier die sog. „wirtschaftliche Doppelbelastung“, d.h. die Besteuerung des Gewinnes bei der Unternehmung und die zusätzliche Belastung der Dividende beim Dividendenempfänger. Durch die Dividendenprivilegierung hat das Pendel umgeschlagen. Ja nach Höhe der Dividendenprivilegierung kann sich die Dividendenzahlung rein monetär gegenüber des Lohnzahlung als vorteilhaft erweisen. Dies insbesondere unter der Berücksichtigung der Sozialversicherungen auf dem Lohn. 5.3 Spannungsfeld Sozialversicherungen Der Bezug einer Dividende anstelle eines Lohnes hat direkte Auswirkungen auf die Sozialabgaben. Entscheidet sich der Gesellschafter zur Auszahlung einer Dividende, reduziert er sein Einkommen und damit auch die Berechnungsbasis. Dies nicht nur für seine Altersvorsorge sondern auch für seine Risikoversicherungen (Invalidität/ Tod). Die AHV prüft die Angemessenheit des Lohnes. Einen nicht angemessenen Lohn sowie eine zu hohe Dividende akzeptiert die AHV-Behörde nicht. Grundsätzlich sind folgende Bedingungen vorgegeben, damit die AHV eine Dividende auch tatsächlich als Dividende und nicht als Lohn qualifiziert: Der Lohn ist branchenüblich Der Lohn ist vergleichbar mit einem Lohn in einer ähnlichen Stellung 2015 Seite 20 von 22 Personelle Einflüsse Persönliche Notizen: 2015 Seite 21 von 22 Personelle Einflüsse 2015 Seite 22 von 22