personelle einflüsse

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Treuhänder/in mit eidg. Fachausweis
PERSONELLE EINFLÜSSE
Dozent
Alexander Gonzalez
eidg. dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling
Ausbilder SVEB1
Sempacherstrasse 5, 6003 Luzern
079 321 70 60 | 041 210 50 50
[email protected]
www.alexandergonzalez.ch
KV Luzern Berufsakademie l Dreilindenstrasse 20 l Postfach l 6000 Luzern 6
Telefon 041 417 16 00 l [email protected]
www.kvlu.ch
Personelle Einflüsse
Quellhinweise
Jörg Aebischer:
Handbuch für ein wirksames Gehaltsmanagement, 2010
Moss/Pifko:
Personalarbeit im Unternehmen, 2010
ESTV:
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises
bzw. der Rentenbescheinigung, 2010
AHV:
Wegleitung „Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO“
AHV:
Begleitung „Beiträge der Selbstständigerwerbenden“
2015
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Personelle Einflüsse
INHALTSVERZEICHNIS
1
1.1
1.2
Lernziele ................................................................................................................... 5
Lernziele gemäss Wegleitung .................................................................................... 5
Taxonomiestufen ....................................................................................................... 5
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Gewinnbeteiligungen ............................................................................................... 6
Definition .................................................................................................................... 6
Abgrenzungsproblematik ........................................................................................... 7
Vor- und Nachteile von Erfolgsvergütungen ............................................................... 7
Ermittlungsgrundlagen ............................................................................................... 8
Fälligkeit des Anspruches und Einsichtsrecht ............................................................ 8
Steuerliche Behandlung ............................................................................................. 8
Lohnabrechnung und Sozialversicherungen .............................................................. 9
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.7
Fringe Benefits ........................................................................................................10
Begriff / Definition......................................................................................................10
Bedeutung / Ziel / Zweck ...........................................................................................10
Arten von Fringe Benefits ..........................................................................................10
Vertragsauflösung und Lohnfortzahlungspflicht .........................................................10
Steuerliche Behandlung I: Jahresabschluss ..............................................................10
Steuerliche Behandlung II: Lohnausweis...................................................................11
Verpflegung, Unterkunft (Wegleitung Ziff. 2.1) ..........................................................11
Privatanteil Geschäftswagen (Wegleitung Ziff. 2.2) ...................................................12
Andere Gehaltsnebenleistungen (Wegleitung Ziff. 2.3) .............................................13
Lohnabrechnung und Sozialversicherungen .............................................................14
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
Sozialversicherungen .............................................................................................15
Einleitung / Überblick ................................................................................................15
AHV/IV/EO ................................................................................................................16
Arbeitslosenversicherung (ALV) ................................................................................17
Unfallversicherung (UVG) .........................................................................................18
BVG ..........................................................................................................................18
Abgrenzung selbständige / unselbständige Erwerbstätigkeit .....................................19
5
5.1
5.2
5.3
Bestimmung des Unternehmerlohnes ...................................................................20
Allgemeines ..............................................................................................................20
Lohn versus Dividende..............................................................................................20
Spannungsfeld Sozialversicherungen .......................................................................20
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Personelle Einflüsse
2015
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Personelle Einflüsse
1
Lernziele
1.1
Lernziele gemäss Wegleitung
Die Lernziele sind gemäss Wegleitung nicht explizit aufgeführt. Eine Übersicht über
die Einbettung des Stoffgebietes im Gesamtkontext erleichtert das Verständnis des
Zusammenhanges:
1
Die Jahresrechnung
1.1
Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts
1.2
Steuerliche Einflüsse
1.3
Personelle Einflüsse
Gemäss Wegleitung wird dieser Prüfungsbereich im Hauptprüfungsbereich „Unternehmens- und Wirtschaftsberatung“ eingebettet. Aus dem Header im Reglement ist
folgender Text zu entnehmen:
„Die umfassende Beratung von Klein- und Mittelbetrieben steht dabei im Vordergrund.“
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erfolgsneutrale Vorgänge
Steuerrechtliche Einflüsse
Abschreibungen
Rückstellungen
Ersatzbeschaffungen
Gewinnbeteiligungen
Fringe Benefits
Personelle Einflüsse
Sozialversicherungen
Bestimmung des Unternehmerlohnes
1.2
Taxonomiestufen
Die Lernziele im Bereich der personellen Einflüsse sind mit der Taxonomiestufe B
definiert. Zum Verständnis und zur Abgrenzung sind in der nachfolgenden Tabelle
zusätzlich die beiden abgrenzenden Taxonomiestufen aufgeführt:
Stufe
Taxonomie
Beschreibung
A
Grundwissen
Erkennen der Problematik:
B
C
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Vertiefte Kenntnisse
Fachkenntnisse
Gelerntes unverändert wieder erkennen
Gelerntes unverändert reproduzieren
Verstehen und anwenden:
Gelerntes sinngemäss abbilden und anwenden
Gelernte Systeme erklären und übertragen können
Probleme umfassend bearbeiten:
Sachverhalte anhand eigener Kriterien umfassend und
systematisch untersuchen und bewerten
Gelernte Informationen zu neuen Konzepten verbinden
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Personelle Einflüsse
2
Gewinnbeteiligungen
2.1
Definition
Die Gewinnbeteiligung gehört in die Lohngruppe der Erfolgsvergütungen. Die
nachstehende Übersicht soll die Positionierung der Gewinnbeteiligung und ähnlich
gelagerte Formen der Erfolgsvergütung verdeutlichen:
Leistungslohn
Akkordlohn
Erfolgsvergütung
Gewinnbeteiligung
Umsatzbeteiligung
Provision
Prämie
Gratifikation
Wurde eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Geschäftsergebnis vereinbart, so hat
der Arbeitnehmer einen festen Anspruch auf einen Anteil an Gewinn, Umsatz oder
einer anderen, sich aus der Buchhaltung ergebenden Bilanzkennzahl. Auf welche
Kennzahl abgestellt wird, ergibt sich aus der konkreten Parteivereinbarung. Möglich
sind verschiedene Formen einer Beteiligung am Geschäftsergebnis: In sachlicher
Beziehung ist bei der Gewinnbeteiligung – vorbehältlich einer anderen Abrede – auf
den Geschäftserfolg abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind deshalb regelmässig
ausserordentliche Gewinne, welche durch den Verkauf von Beteiligungen usw.
entstehen (OR Art. 322a).
Abs. 1 OR hält fest, dass für die Berechnung das Geschäftsjahr und die gesetzlichen
Vorschriften sowie die allgemeinanerkannten kaufmännischen Grundsätze
massgebend sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Grundsätze über die
Gewinnberechnung einen sehr grossen Ermessensspielraum belassen. Wurde für die
Berechnung des Gewinnes eine Parteivereinbarung getroffen, berechnet sich dieser
nach den Bilanzvorschriften des Obligationenrechts, insbesondere den Bestimmungen
über die kaufmännische Buchführung oder das Gesellschaftsrecht. Auch jene
Vorschriften lassen aber einen weiten Spielraum offen, weshalb sich eine präzise
Vereinbarung im Arbeitsvertrag lohnt.
In zeitlicher Hinsicht ist dasjenige Geschäftsergebnis Bemessungsgrundlage, auf
dessen Schluss hin Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt wird. Bei einer Umsatzbeteiligung hängt die Höhe des Lohnes von dem durch die Unternehmung erzielten
Umsatz ab. Dies im Unterschied zur Provision, wo der durch den einzelnen Arbeitnehmer alleine erzielte Umsatz massgeblich ist. Wie bei der Beteiligung am Gewinn
ist auch bei der Umsatzbeteiligung für deren Berechnung das Geschäftsjahr die
massgebende Bemessungsgrundlage. Deshalb sind – anders als bei der Provision –
nur Geschäfte zu berücksichtigen, welche in der entsprechenden Geschäftsperiode
tatsächlich umsatzwirksam wurden.
2015
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Personelle Einflüsse
2.2
Abgrenzungsproblematik
In der Praxis wird oft kein klarer Trennstrich zwischen ähnlich verwendeten Begriffen
gezogen. Dennoch lohn sich ein Überblick über die verschiedenen Formen/Varianten
von Erfolgsvergütungen:
2.3
Begriff
Beschreibung
Gewinnbeteiligung
Abhängig vom Reingewinn des Unternehmens werden Anteile ausgezahlt,
entweder in Form von prozentualer Beteiligung, von Boni oder Mitarbeiteraktien.
Umsatzbeteiligung
Dabei handelt es sich um Anteile am Gesamtumsatz eines Unternehmens,
eines Bereichs oder eines Produkts.
Provision
Ein prozentualer Anteil am Wert der von den Mitarbeitenden selbst abgeschlossenen resp. durch sie vermittelten Geschäfte.
Prämie
z.B. bei überdurchschnittlichen Leistungen (qualitativ, quantitativ, für Einsparungen, spezielles Verhalten o.Ä.) kommt ein gewisser Betrag zur Auszahlung.
Beispiel: ein Produktionsmitarbeiter erhält für die Einhaltung einer Ausschussquote eine Prämie von CHF 100.-. (Schadenverhütungsprämie). Weitere
Beispiele können sein: Durchhalte-, Anerkennungs-, Antritts-, Treueprämien,
Prämien für Verbesserungsvorschläge.
Gratifikation
Bei besonderen Anlässen können Sondervergütungen zur Auszahlung
kommen. Ein solcher Anlass kann ein Firmenjubiläum, der Jahresabschluss
oder ein spezieller Erfolg sein.
Vor- und Nachteile von Erfolgsvergütungen
Insbesondere im Hinblick auf ein Beratungsgespräch sind hier tabellarisch eine Auswahl
der wesentlichen Vor- und Nachteile von Erfolgsvergütungen aufgeführt:
Vorteile
2015
Nachteile
Optimierung der Wirtschaftlichkeit
Aufwendige Berechnung
Leistungsgerechtigkeit
Anreiz zur Leistungssteigerung
Unzufriedenheit bei ausserordentlicher
Leistung in einem System mit Plafonierung
Steigerung des Verantwortungsgefühls der
Mitarbeitenden
Reduziert die Nachteile von reinem Zeitlohn
Einkommen für MA teilweise beeinflussbar
Gesellschaftlich, besonders aus Sicht der
Arbeitnehmervertretungen oft umstritten
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Personelle Einflüsse
2.4
Ermittlungsgrundlagen
Wie oben erwähnt, ist es empfehlenswert, die Ermittlungsgrundlagen vertraglich konkret
zu fixieren und entsprechend klar und unmissverständlich zu definieren/beschreiben.
Grundsätzlich ist die Gewinnbeteiligung resp. deren Ermittlung/Auszahlung vom Erfolg
des Unternehmens abhängig. Der Erfolg als neutraler Begriff kann verschiedentlich
interpretiert werden. Als Basis werden üblicherweise folgende Werte berücksichtigt:
Betriebsgewinn, vor neutralem Erfolg (Steuerbilanz/Handelsbilanz)
Betriebsgewinn, vor neutralem Erfolg (Interne Bilanz)
Reingewinn (Steuerbilanz/Handelsbilanz)
Reingewinn (interne Bilanz)
EBIT
Cash Flow
2.5
Fälligkeit des Anspruches und Einsichtsrecht
Der Anspruch des Arbeitnehmers ist auszuzahlen, sobald sich das Geschäftsergebnis
feststellen lässt, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres
(Art. 323 OR).
Wie bei der Provision als echtem Leistungslohn ist auch ein vereinbarter Anteil am
Geschäftsergebnis nur mit Hilfe der Buchhaltung genau zu ermitteln. Aus diesem
Grund statuiert Art. 322a Abs. 2 OR ein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen
des Arbeitgebers. Dieses Einsichtsrecht steht entweder dem Angestellten selbst,
dem Richter oder möglicherweise auch einem Sachverständigen zu. Zudem hat der
Arbeitnehmer, sofern eine Beteiligung am Gewinn vereinbart wurde, Anspruch auf
eine Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung (Art. 322a Abs. 3 OR).
2.6
Steuerliche Behandlung
Die Gewinnbeteiligung stellt für das Unternehmen einen abzugsfähigen Personalaufwand dar.
Üblicherweise wird die Gewinnbeteiligung aufgrund des Ergebnisses vor Verbuchung
der Gewinnbeteiligung ermittelt und anschliessend periodengerecht abgegrenzt.
Die Gewinnbeteiligung erscheint somit in der entsprechenden Berichtsperiode als
Personalaufwand.
Zu beachten ist, dass auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge
abgegrenzt werden müssen.
2015
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Personelle Einflüsse
2.7
Lohnabrechnung und Sozialversicherungen
Die Gewinnbeteiligung wird in der Lohnabrechnung üblicherweise als separate Lohnart,
also nicht als „normaler“ Lohn aufgeführt. Die Abrechnung soll in jenem Monat
erfolgen, in welchem die Auszahlung definitiv ermittelt und entschieden wurde,
spätestens sechs Monate nach dem Jahresabschlussdatum.
In Beratungsgesprächen kann folgende unterschiedliche zeitliche Abgrenzung der
Gewinnbeteiligung zwischen dem Unternehmen und der/dem Empfänger/in zu
Unklarheiten und Diskussionen führen:
Bezeichnung
Abgrenzung
Verbuchung im Unternehmen
Periodengerechte Abgrenzung, d.h. Aufwand im Geschäftsjahr,
in welchem der Anspruch entstanden ist
Sozialversicherungen
Die Sozialversicherungen stellen üblicherweise auf den
Zahlungszeitpunkt ab, d.h. die Erfassung für die Sozialversicherungen erfolgt erst im Folgejahr
Lohnausweis resp. Steuererklärung
Mitarbeitende/r
Die Steuerverwaltung stellt üblicherweise ebenfalls auf den
Zahlungszeitpunkt ab. Vereinzelte Steuerämter sind hier
jedoch weniger strikte und wollen sichergestellt haben, dass
die Auszahlung im Auszahlungsjahr oder im Berichtsjahr
deklariert wird
Das Unternehmen hat entsprechend zu berücksichtigen, dass daraus entsprechende
„Abstimmungsdifferenzen“ zwischen der buchhalterischen und der in den Sozialversicherungsdeklarationen ausgewiesenen Lohnsummen entstehen.
Persönliche Notizen:
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Personelle Einflüsse
3
Fringe Benefits
3.1
Begriff / Definition
Fringe Benefits sind freiwillige Leistungen des Unternehmens, welche zusätzlich zum
Lohn ausgerichtet werden. Diese sind üblicherweise
▪ Nicht monetär (zumindest nicht direkt in Geldform bezahlt)
▪ Unabhängig von der Leistung
▪ Unabhängig vom Unternehmensergebnis
Sie betreffend oft Leistungen, welche
▪ Die soziale Sicherheit erhöhen
▪ Die Lebensqualität erhöhen
▪ Materiellen Zusatznutzen generieren
3.2
Bedeutung / Ziel / Zweck
3.3
Arten von Fringe Benefits
Die Gestaltung von Fringe Benefits ist vielfältig. In der Schweiz bilden drei Elemente
die Spitzengruppe:
▪ Geschäftswagen (zur privaten Nutzung)
▪ Telefon/Mobile zum Privatgebrauch
▪ Pensionskassenbeiträge, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen
− PK-Plan („Beletage“ oder „Kaderplan“)
− Aufteilung der Beiträge (z.B. 60 % durch Arbeitgeber)
3.4
Vertragsauflösung und Lohnfortzahlungspflicht
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erliegen oft dem Irrtum, dass die Fringe Benefits
als freiwillige Leistung jederzeit wieder aufgehoben werden können. Diese Annahme
ist in jenen Fällen korrekt, in welche die Gehaltsnebenleistung nicht vertraglich zugesichert worden ist.
So ist bei einer allfälligen Freistellung oder auch im Krankheitsfall zu prüfen, inwieweit
die Gehaltsnebenleistung tatsächlich freiwillig oder ein fester Lohnbestandteil ist.
Beispiel: ein Mitarbeitender, der einen Geschäftswagen auch privat nutzen darf, muss
diesen erst nach der Freistellungszeit zurückgeben. Wird dem freigestellten Mitarbeitenden das Dienstfahrzeug weggenommen, steht ihm dafür ein Ersatzanspruch zu,
der dem Wert des entfallenden Gebrauchs zu privaten Zwecken entspricht.
3.5
Steuerliche Behandlung I: Jahresabschluss
Etwas gar vereinfacht ist das Steuersparpotenzial einem KMU-Newsletter zu entnehmen:
„Kaderleute privilegiert: Viele Unternehmen verwöhnen das leitende Personal und vor
allem das Topmanagement mit den vielfältigsten Vergünstigungen. Dank den so
genannten «Fringe Benefits» sparen Kadermitglieder Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Auch die Unternehmen profitieren: Sie müssen weniger AHV, IV,
UVG etc. und Pensionskassengelder zahlen“.
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Personelle Einflüsse
Etwas kritischer nimmt die Website www.steuerportal.ch die steuerlichen Möglichkeiten
und Grenzen unter die Lupe:
„Fringe Benefits sind sog. Gehaltsnebenleistungen, welche vom Arbeitgeber zugunsten
von (Kader)-Mitarbeitern erbracht werden (z. B. Privatbenützung von Firmenwagen,
Parkplatzmiete, Reisespesen, Weiterbildung, Vorzugskonditionen bei Mietwohnungen,
Firmeneinkäufen, Firmenkrediten usw.). Bei vielen Fringe Benefits handelt es sich um
steuerbare geldwerte Leistungen, welche mit dem Lohnausweis detailliert auszuweisen
und damit zu versteuern sind.
3.6
Steuerliche Behandlung II: Lohnausweis
In der Wegleitung der ESTV, welche unter
http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dienstleistungen/00666/00852/index.html?lang=de
heruntergeladen werden kann, werden die Fringe Benefits unter „Ziffer 2 – Gehaltsnebenleistungen“ abgehandelt. Nachstehend sind die Ziffern 2.1 bis 2.3 im Originalwortlaut aufgeführt:
„In den Feldern 2.1 bis 2.3 des Lohnausweises sind die durch den Arbeitgeber zu bewertenden
Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits) anzugeben. Als Gehaltsnebenleistungen gelten alle
Leistungen des Arbeitgebers, die nicht in Geldform ausgerichtet werden. Sie sind grundsätzlich zum
Marktwert bezw. Verkehrswert zu bewerten resp. im Lohnausweis zu deklarieren. Als Marktwert gilt
der am Markt üblicherweise zu bezahlende bzw. der üblicherweise ausgehandelte Wert. Weitere
Gehaltsnebenleistungen sind unter Ziff. 14 des Lohnausweises anzugeben.
Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen Teil dieser Auslagen selber zu bezahlen bzw. dem Arbeitgeber
zurückzuerstatten, ist lediglich der vom Arbeitgeber übernommene Differenzbetrag einzutragen.“
Die Gestaltung des Lohnausweises Ziffer 2 präsentiert sich wie folgt:
2. Gehaltsnebenleistungen
2.1 Verpflegung, Unterkunft
2.2 Privatanteil Geschäftswagen
2.3 Andere
3.6.1
Verpflegung, Unterkunft (Wegleitung Ziff. 2.1)
In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst,
dass er gratis Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber erhält. Die entsprechenden Ansätze können dem Merkblatt N2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV), das unter www.estv.admin.ch Publikationen Merkblätter heruntergeladen
oder bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde (siehe Anhang) bestellt werden
kann, entnommen werden. Das Feld ist nicht auszufüllen, wenn dem Arbeitnehmer
für die gewährte Verpflegung und Unterkunft ein Abzug vom Lohn gemacht wird, der
mindestens den Ansätzen gemäss dem erwähnten Merkblatt N2 entspricht. Wird dem
Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist
dies unter Ziffer 2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben (vgl. Rz 26).
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Personelle Einflüsse
3.6.2
Privatanteil Geschäftswagen (Wegleitung Ziff. 2.2)
In diesem Feld ist der Wert anzugeben, der dem Arbeitnehmer dadurch zufliesst,
dass er einen Geschäftswagen auch privat benützen darf. Übernimmt der Arbeitgeber
sämtliche Kosten und hat der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere
Privatfahrten am Wochenende oder in den Ferien zu bezahlen, so beträgt der zu
deklarierende Betrag pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer),
mindestens aber CHF 150 pro Monat. Bei ganzjähriger Privatnutzung gilt beispielsweise folgender Ansatz: Kaufpreis CHF 43 000: zu deklarierender Betrag = CHF 4‘128
(12 x CHF 344).
Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene
Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag
angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Der so ermittelte Betrag ist wie eine
zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen
Barlohn entrichtet wird.
Wird vom Sitzkanton des Arbeitgebers ein den speziellen Gegebenheiten angepasster
Privatanteil von weniger als 0,8 % des Kaufpreises pro Monat bewilligt (vgl. Rz 54),
ist unter Ziffer 15 folgender Vermerk anzubringen: «Privatanteil für Geschäftswagen
durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am ... (Datum) genehmigt».
Übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (z.B. sämtliche Kosten für Unterhalt,
Versicherungen, Benzin und Reparaturen; die Übernahme der Benzinkosten dagegen
genügt nicht), so ist im entsprechenden Feld 2.2 des Lohnausweises keine Aufrechnung
vorzunehmen. In den Bemerkungen unter Ziffer 15 des Lohnausweises ist folgender
Text anzubringen: «Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären».
Neben der pauschalen Ermittlung des Privatanteils gemäss Rz 21 besteht die Möglichkeit der effektiven Erfassung der Privatnutzung. Voraussetzung dafür ist, dass ein
Bordbuch geführt wird. Der im Lohnausweis zu deklarierende Anteil für die Privatnutzung wird so errechnet, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer (ohne
Arbeitsweg) mit dem ent-sprechenden Kilometeransatz multipliziert wird (z.B. 8‘500
Privatkilometer x 70 Rappen = CHF 5 950).
In Fällen, in denen der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist, z. B. durch fest
installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen sowie in Fällen, in denen
der Geschäftswagen nur für den Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf, ist keine Aufrechnung für den Privatanteil des Geschäftswagens
vorzunehmen.
In allen Fällen ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung
zwischen Wohn-und Arbeitsort) anzukreuzen (vgl. Rz 9).
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Personelle Einflüsse
3.6.3
Andere Gehaltsnebenleistungen (Wegleitung Ziff. 2.3)
Auf dieser Zeile ist vorab die Art einer allfälligen weiteren, vom Arbeitgeber ausgerichteten Gehaltsnebenleistung anzugeben, die der Arbeitgeber bewerten kann (vgl.
auch Rz 62). Zusätzlich ist im entsprechenden Feld deren Wert einzutragen. Werden
mehrere solche zusätzlichen Gehaltsnebenleistungen entrichtet, so sind diese auf der
entsprechen-den Zeile zu bezeichnen und deren Werte soweit möglich separat aufzuführen. Im Feld ist lediglich die Summe einzutragen. Eine steuerbare Gehaltsnebenleistung liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber im eigenen Namen gewisse
Auslagen (Lebenshaltungs-kosten) tätigt und alsdann die entsprechende Leistung
(z.B. Mietwohnung) dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist der
Marktwert bzw. Verkehrswert (vgl. Rz 19) einzusetzen. Stellt der Arbeitgeber eine
eigene Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietzins einzutragen.
Für Expatriates ist die entsprechende Verordnung massgebend.
Auf eine Deklaration kann verzichtet werden, sofern es sich um Naturalgeschenke
anlässlich besonderer Ereignisse (z. B. Weihnachten) handelt, die gemäss den AHVRichtlinien als geringfügig betrachtet werden (vgl. Rz 62 und 72).
Persönliche Notizen:
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Personelle Einflüsse
3.7
Lohnabrechnung und Sozialversicherungen
Diejenigen Gehaltsnebenleistungen, welche eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht
auslösen, sind ordnungsgemäss in der Lohnabrechnung aufzuführen. Damit ist
auch sichergestellt, dass sowohl der Lohnausweis wie auch die Sozialversicherungsdeklarationen korrekt erstellt werden. Falls diese Nebenleistungen nicht direkt
in die Lohnabrechnung integriert werden, müssen diese direkt im Lohnausweis eingesetzt werden
Die Darstellung des Privatanteils – hier am Beispiel an der Aufrechnung des Privatanteils
für einen Geschäftswagen – gestaltet sich wie folgt:
Monatslohn
6‘500.00
Aufrechnung Geschäftswagen
400.00
Bruttolohn
6‘900.00
AHV-Beitrag
5.15 %
von
6‘900.00
−
355.35
ALV-Beitrag
1.10 %
von
6‘900.00
−
75.90
UVG-Beitrag
0.80%
von
6‘900.00
−
55.20
KTG-Beitrag
0.90 %
von
6‘900.00
−
62.10
PK-Beitrag
−
385.00
Sozialversicherungen
−
933.55
Nettolohn
Abzug Gehaltsnebenleistung Auto
Auszahlung
5‘966.45
−
400.00
5‘566.45
Persönliche Notizen:
2015
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Personelle Einflüsse
4
Sozialversicherungen
4.1
Einleitung / Überblick
In diesem Kapital soll primär ein Übersicht über diejenigen Sozialversicherungen
erstellt werden, welche für die Jahresrechnung eines Unternehmens massgebend
sind, d.h. welche für das Unternehmen als Arbeitgeber zwingend sind und entsprechend als Aufwand in die Jahresrechnung fliessen.
Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV/IV/EO)
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Unfallversicherung (UVG)
Pensionskasse (BVG)
Ferner werden in den Unternehmen in Ergänzung zu den obgenannten gesetzlichen
Sozialversicherungen oft Ergänzungs- oder Zusatzverträge abgeschlossen, welche
entsprechend in die Erfolgsrechnung einfliessen. Nachstehend sind die drei am meisten
eingesetzten Ergänzungs-Versichrungen aufgeführt:
Zusatz Unfallversicherungen (sog. „UVG-Zusatz“)
Überobligatorische Versicherung Pensionskasse („BVG-Zusatz“, „Beletage“, etc.)
Krankentaggeldversicherung
Persönliche Notizen:
2015
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Personelle Einflüsse
4.2
AHV/IV/EO
Die AHV bildet zusammen mit der IV sowie den Ergänzungsleistungen die sog. erste
Säule. Sie dient primär zur Deckung des Existenzbedarf und ist nach dem Prinzip des
Umlageverfahrens finanziert. Das Umlageverfahren bedeutet, dass die aktuell
ausbezahlten Renten durch die aktiven Erwerbstätigen finanziert werden.
Die Versicherungspflicht, die Umschreibung der versicherungspflichtigen Lohnbestandteile sowie allfällige Ausnahmen und Grenzbeträge sind ausführlich im üblicherweise
jährlich erscheinenden Merkblatt der AHV beschrieben.
Die wesentlichen Informationen sind nachfolgend aufgeführt:
Beschreibung
Erläuterung
Kreis der
Beitragspflichtigen
Personen, welche in der Schweiz wohnhaft sind. Unter bestimmten
Voraussetzungen auch Personen, die im Ausland für Arbeitgebende in
der Schweiz tätig sind
Beginn der Beitragspflicht
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs (resp. ab dem
ersten Monat des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr erreicht wird
Ende der Beitragspflicht
Bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters und Aufgabe der
Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2013 liegt das ordentliche Rentenalter bei
Frauen bei 64 Jahren und bei Männern bei 65 Jahren
Höhe der Beiträge
AHV
8,40 %
IV
1.40 %
EO
0.50 %
Total 10,30 %
Kostenteiler
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass dem Arbeitnehmer 50 %, also
5,15 % (Stand 1.1.2013) von Gehalt in Abzug gebracht wird
Beiträge von Rentnerinnen
und Rentnern
Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter
erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV/IV/EO.
Freibetrag
Für diese Personen gilt jedoch ein Freibetrag von 1‘400 Franken
monatlich oder 16‘800 jährlich, auf welchem sie keine Beiträge
entrichten müssen. Bei mehreren Arbeitgebern gilt der Freibetrag für
jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
Geringfügiger Lohn
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von 2‘300
im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen
des Versicherten erhoben.
Diese Regelung gilt nicht für folgende Personengruppen, d.h. für diese
muss der Beitrag in jedem Fall erhoben werden: in Privathaushalten
beschäftigte Personen sowie Personen, welche von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten,
Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereiche
entlöhnt werden
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Personelle Einflüsse
4.3
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die
ALV leisten. Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen je die Hälfte der Beiträge.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die nach der eidgenössischen
Familienzulagenordnung den selbständigen Landwirten und Landwirtinnen gleichgestellt sind
Frauen und Männer, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben
Arbeitgebende für Lohnzahlungen an oben erwähnte Personen
Bis zu einer Grenze von 126‘000 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 2.2%
des massgebenden Jahreslohnes (maximal 2‘772 Franken). Für Lohnteile über 126‘000
Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 1% des massgebenden Jahreslohnes.
Die Arbeitgebenden sind dafür verantwortlich, dass die Beiträge an die ALV korrekt
abgerechnet werden. Wenn sie die Beiträge vom Lohn ihrer Angestellten nicht abziehen,
müssen sie damit rechnen, neben dem eigenen Arbeitgeberbeitrag auch den Beitrag
der Arbeitnehmenden zahlen zu müssen. Die Ausgleichskassen überwachen den
Beitragsbezug.
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind aus Sicht des Arbeitgebers folgende
beiden Leistungen zugunsten des Arbeitgebers erwähnenswert:
Kurzarbeitsentschädigung
Schlechtwetterentschädigung
Persönliche Notizen:
2015
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Personelle Einflüsse
4.4
Unfallversicherung (UVG)
Das Unfallversicherungsgesetz UVG ist seit dem 1. Januar 1984 in Kraft und regelt
die obligatorische Unfallversicherung für alle Arbeitnehmenden und löste das ehemalige
KUVG von 1912 ab.
Die Unfallversicherung kommt für Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Geldleistungen bei einem Unfall und bei Berufskrankheiten auf. Das UVG gehört in das
Gebiet der Sozialversicherungen und wird der 2. Säule zugeordnet. Die obligatorische Unfallversicherung versichert somit Personen in folgenden Fällen:
Versicherung
Beschreibung
Berufsunfälle BU
Berufsunfälle sind Unfälle, die während der Arbeitszeit inklusive
Pausen geschehen, bei Arbeiten, die auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausgeführt werden. Unfälle auf dem
Arbeitsweg gelten grundsätzlich als Nichtbetriebsunfälle – für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 8 Stunden Arbeitszeit pro Woche gelten
jedoch auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
Nichtbetriebsunfälle NBU
Nichtbetriebsunfälle sind alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen
zählen, insbesondere Unfälle auf dem Arbeitsweg, bei privater Tätigkeit und in der Freizeit. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 8 Stunden
Arbeitszeit pro Woche sind gegen Nichtbetriebsunfälle nicht versichert.
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit
oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder Arbeiten verursacht
worden sind (z.B. Mehlallergie bei einem Bäcker)
Der Grenzbetrag für das obligatorisch versicherte Gehalt beträgt CHF 126‘000. Für
Löhne, welche die Begrenzung übersteigen, ist eine Zusatzversicherung empfehlenswert. Ansonsten muss bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit mit Einkommenslücken gerechnet werden.
4.5
BVG
Im Gegensatz zur AHV/IV/EO wird das BVG im sog. Kapitaldeckungsverfahren finanziert,
d.h. jede versicherte Person spart – gemeinsam mit den Arbeitgeberbeiträgen – für
seine eigene ergänzende Altersvorsorge.
BVG Maximum
84‘600
AHV max. Rente
28‘200
Koordination
24‘675
Eintrittsschwelle
21‘150
Massgebender Lohn
Versicherter Lohn
2015
21‘150
24‘675
28‘200
50‘000
84‘600
100‘000
3‘525
3‘525
3‘525
25‘325
59‘925
59‘925
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Personelle Einflüsse
4.6
Abgrenzung selbständige / unselbständige Erwerbstätigkeit
Aus der Sicht der Beratung (wie auch aus Sicht der Revision durch die Ausgleichskasse) stellt sich bei den Sozialversicherungen, insbesondere bei der AHV die Frage,
ob eine Person, welche sich als selbständig erwerben qualifiziert, sozialversicherungsrechtlich auch tatsächlich als selbständig erwerbend qualifiziert wird.
Die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist oft
Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Ausgleichskassen und Beitragspflichtigen. Nach der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichtes
gilt als Arbeitnehmer:
„Wer in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erwerbstätig
ist. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige
oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur der
Vertragsverhältnisse oder der Absprachen zwischen den Parteien. Entscheidend sind
vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse
vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation
zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt“.
Die Abgrenzung kann nach folgenden Kriterien vorgenommen werden:
Abhängigkeitsverhältnis
Unternehmerrisiko
Weisungsrecht bzw. Weisungsgebundenheit
Erhebliche Investitionen
Unterordnungsverhältnis
Verlusttragung
Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
Inkasso- und Delkredererisiko
Konkurrenzverbot
Unkostentragung
Präsenzpflicht
Handel im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung
Beschaffung von Aufträgen
Beschäftigung von Personal
Eigene Geschäftsräume
Die Problematik hat für den Auftrag- resp. Arbeitgeber folgende Bedeutung:
Der Arbeitgeber haftet für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, wenn dieser
nicht seitens der Sozialversicherungen nicht als Selbständigerwerbender anerkannt wird.
Persönliche Notizen:
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Personelle Einflüsse
5
Bestimmung des Unternehmerlohnes
5.1
Allgemeines
Beim Einzelunternehmen werden folgende Positionen zum Unternehmerlohn gezählt:
▪ Lohn gemäss Erfolgsrechnung
▪ Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung
Im Gegensatz zur juristischen Person ist bei der Einzelunternehmung somit die Aufteilung in Lohnanteil und Gewinnanteil nicht relevant. Eine steuerliche „Optimierung“
der Aufwand-/Gewinnaufteilung (z.B. im Sinne der Dividendenprivilegierung) ist bei
der Einzelunternehmung nicht möglich.
Als Unternehmerlohn bei der juristischen Gesellschaft gilt grundsätzlich das Entgelt,
welches die Unternehmerin/der Unternehmer als Arbeitnehmer für seine Tätigkeit im
Unternehmen (AG oder GmbH) erhält, an welchem sie/er beteiligt ist.
Nicht zum Unternehmerlohn gehört grundsätzlich derjenige Teil des Gesamteinkommens, welcher als Kapitalertrag und nicht als Einkommen aus Arbeitstätigkeit generiert wird. Konkret bedeutet dies, dass die Dividende aus einer Beteiligung grundsätzlich nicht als Unternehmerlohn sondern als Kapitalertrag gelten würde.
5.2
Lohn versus Dividende
Spätestens mit der Einführung des Dividendenprivilegs seit dem 1. Januar 2009 ist
die Frage akut geworden, inwieweit die Dividende denn auch tatsächlich noch Kapitalertrag und nicht Lohn für Arbeitsleistung darstellt.
Bisher hatte ein/e Gesellschafterin das Problem, dass die Steuerbehörde überhöhte
Löhne als „verdeckte Gewinnausschüttungen“ taxiert hatte, da davon ausgegangen
wurde, dass hier die sog. „wirtschaftliche Doppelbelastung“, d.h. die Besteuerung des
Gewinnes bei der Unternehmung und die zusätzliche Belastung der Dividende beim
Dividendenempfänger.
Durch die Dividendenprivilegierung hat das Pendel umgeschlagen. Ja nach Höhe der
Dividendenprivilegierung kann sich die Dividendenzahlung rein monetär gegenüber
des Lohnzahlung als vorteilhaft erweisen. Dies insbesondere unter der Berücksichtigung der Sozialversicherungen auf dem Lohn.
5.3
Spannungsfeld Sozialversicherungen
Der Bezug einer Dividende anstelle eines Lohnes hat direkte Auswirkungen auf die
Sozialabgaben. Entscheidet sich der Gesellschafter zur Auszahlung einer Dividende,
reduziert er sein Einkommen und damit auch die Berechnungsbasis. Dies nicht nur
für seine Altersvorsorge sondern auch für seine Risikoversicherungen (Invalidität/
Tod).
Die AHV prüft die Angemessenheit des Lohnes. Einen nicht angemessenen Lohn
sowie eine zu hohe Dividende akzeptiert die AHV-Behörde nicht. Grundsätzlich sind
folgende Bedingungen vorgegeben, damit die AHV eine Dividende auch tatsächlich
als Dividende und nicht als Lohn qualifiziert:
Der Lohn ist branchenüblich
Der Lohn ist vergleichbar mit einem Lohn in einer ähnlichen Stellung
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Personelle Einflüsse
Persönliche Notizen:
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Personelle Einflüsse
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Zugehörige Unterlagen
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