NachschlageN. was wichtig ist. Jederzeit.

Werbung
Nachschlagen.
was wichtig ist.
Jederzeit.
Hintergrundinformationen zur bAV für Arbeitgeber und Vermittler
Fachinformation
Betriebliche
Altersversorgung
(bAV)
02
Canada Life hat als einer der führenden bAV-Versicherer im
Maklermarkt in den letzten Jahren im Rahmen einer konzeptionellen
betrieblichen Alters­versorgung spezielle Lösungskonzepte für
kleine und mittelständische Unternehmen, sog. KMUs, entworfen.
Die vorliegende Unterlage bietet Hintergrundinformationen,
Anleitungen und Übersichten rund um die bAV – ganz allgemein
und bei Canada Life im speziellen.
Canada Life:
Partner
des Mittelstands
Kleine und mittlere Unternehmen sind tragende Säulen
gerecht wird. Ob Angestellter, Team- bzw. Bereichsleiter
unserer Wirtschaft. Nach einer Untersuchung des IFM
oder aber Mitglieder der Geschäftsleitung – im Idealfall
Bonn im Jahr 2014 sind 99,6 % aller Unternehmen die-
gibt es eine Lösung für alle.
sem Typus zuzuordnen. Über 82 % aller Auszubildenden
und 79 % aller Beschäftigten sind in diesen Unternehmen
tätig.
Betriebliche Altersversorgung (bAV) bietet diesen Unternehmen die Chance, sich als attraktiver Arbeitgeber auf
dem Arbeitsmarkt zu positionieren. Dazu ist es unerlässlich, sich für eine bedarfsgerechte bAV-Lösung zu entscheiden, die den Ansprüchen der verschiedenen Mitarbeiter
03
Inhalt
01 bAV – Wer kann über bAV vorsorgen? 04
02
Steuer- und Sozialversicherung05
1_Allgemein
2_Betriebliche Altersversorgung
03 Durchführungswege 08
1_Wie findet man den richtigen Durchführungsweg?
2_Direktversicherung
3_Rückgedeckte Unterstützungskasse (inkl. Info zur Besteuerung)
4_Rückgedeckte Direktzusage bzw. Pensionszusage
04 Die Zusagearten 14
1_Definitionen der Zusagearten
2_Die Wahl der Zusageart: In nur 3 Schritten zum Ziel
05 Personalpolitisches Instrument bAV16
1_Gehaltszuschuss im bAV-Mantel
2_Mitarbeiter gewinnen und binden
3_Fach- und Führungskräfte
4_Minijob
5_Unternehmerversorgung
6_VL direkt (inkl. Info zur Besteuerung)
06
Arbeitgeberwechsel – und nun? 19
07
Versicherungsvertragliche Änderungen20
08
BilMoG 25
1_Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts
2_Vertriebsunterstützung und Praxistipps
3_Begutachtung von Pensionszusagen
09 Service: So unterstützen wir Sie 33
Einleger: Aktuelle Rechengrößen in der Sozialversicherung
04
01
Wer kann über bAV vorsorgen?
Betriebliche Altersversorgung ermöglicht Arbeitnehmern eine hocheffiziente
Altersvorsorge über den Arbeitgeber. Doch gilt dies für jeden? Wer gilt im Sinne des
Betriebs­rentengesetzes als Arbeitnehmer, der einen Rechtsanspruch hat?
Alle Arbeitnehmer, die in einem festen Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf betriebliche Altersversorgung.
­Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und solche Personen,
­denen Leistungen aufgrund ihrer Tätigkeiten in einem Unternehmen zugesagt worden sind, ohne dass sie Arbeitnehmer
sind. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) steht allerdings nur in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern zu. Von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind befreite Gesellschafter-Geschäftsführer in Kapitalgesellschaften, da diese sowohl Arbeitgeber- wie auch
Arbeitnehmerfunktionen erfüllen.
Übersicht
1. Schicht*
2. Schicht
3. Schicht
bestehend
aus ...
arbeitnehmer
beamter
selbstständiger/
freiberufler
gesetzliche Rentenversicherung
ja
nein
nein
Basisrente
ja
ja
ja
Riester
ja
ja
nein**
bAV
ja
nein
nein
private Vorsorge
ja
ja
ja
* Hinweis: neben den zwei genannten gibt es weitere Formen der Vorsorge in der 1. Schicht.
* außer Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (hier: Riester möglich)
*
05
02
steuer und sozialversicherung
Einsparungen bei der Steuer und von Sozialversicherungsbeiträgen sind in der
betrieblichen Altersversorgung (bAV) ein wichtiger Aspekt. Was wird wie besteuert
und wann ist ein Beitrag von der Sozialversicherung befreit?
1_allgemein
Bei der Wahl der geeigneten Altersvorsorge muss zunächst die passende Form gewählt werden. Abhängig von der persönlichen Lebenssituation können die einzelnen Schichten Vorteile bieten. Die bAV ist mit ihrer steuerlichen Förderung
Bestandteil der sog. 2. Schicht, der Zusatzversorgungen.
Steuerliche Abgrenzung der Altersvorsorgeschichten
1. SCHICHT
Basisversorgung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 3 EStG)
••gesetzliche Rente
••landwirt. Alterskasse
••berufsständ. Versorgung
••private Leibrente (auch „Basis-“
oder „Rürup-Rente“)
Beiträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugs­fähig
(ab 2025 zu 100 %, zwischen 2005 und 2025 von
60 % bis 100 %, jährlich um 2 Prozentpunkte steigend)
Leistung ab 2040 voll steuerpflichtig (2005 zu 50 %, danach
bis 2040 jährlich ansteigend)
2. SCHICHT
Zusatzversorgung
••betriebliche Altersversorgung
••„Riester-Rente“
Beitrag im Rahmen der Höchstgrenzen zu 100 % steuerfrei
(Ausnahme: Alt-Direktversicherung vor 2005)
Leistung voll steuerpflichtig (Ausnahme Alt-Direktversicherungen vor 2005; bei Direktzusage und Unterstützungskasse
noch bis 2040: Versorgungs-Freibetrag)
3. SCHICHT
a) Sonstige begünstigte
Versorgung
••Altverträge (vor 2005) von
Lebens- und Rentenversicherungen
Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1
Nr. 3 EStG) evtl. abzugsfähig
Leistung: Kapitalzahlung steuerfrei, Rente mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig
b) „Restversorgung“
••Neuverträge (nach 31.12.2004)
von Lebens- und Rentenversicherungen
Beiträge nicht abzugsfähig
Leistung: Bei Kapitalauszahlung sind die Erträge voll steuer­
pflichtig (Ausnahme: Halbeinkünfteverfahren, wenn u. a.
Ablaufalter ab 60 bzw. 62 bei Vertragsschluss nach dem
31.12.2011), Rente: Ertragsanteilsbesteuerung
06
2_betriebliche altersversorgung
In der bAV gibt es bzgl. der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung von Beiträgen zwei Möglichkeiten der Förderung. Die parallele Nutzung beider Förderkreise ist möglich.
Förderkreise der bAV
Förderkreis 1: DV Direktversicherung
(sowie Pensionskasse und Pensionsfonds)
Förderkreis 2: Unterstützungskasse und
Pensionszusage (Direktzusage)
§ 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der BBG, also 2.904 E p. a. (2015)
keine Zufluss,
unbegrenzte Dotierung
auch in der Entgeltumwandlung
242 E mtl. (steuer- und SV-frei)
zusätzl. 1.800 E p. a., aber NUR, wenn kein
§ 40b EStG a. F.-Vertrag in der Direktversicherung oder
in der Pensionskasse besteht
150 E mtl. (nur steuerfrei)
Begrenzung auf 4 % der BBG; kommt hier nur
aus dem Sozialversicherungsrecht (SV-Recht)
steuerfrei: unbegrenzt
SV-frei: Bei AG-Finanzierung = unbegrenzt
SV-frei: Bei EUW = 4 % der BBG, also 242 E (2015)
Bei paralleler Nutzung von Direktversicherung und Unterstützungskasse kann ein Arbeitnehmer 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Direktversicherung und 4 % der BBG in der Unterstützungskasse steuer- und sozialversicherungsfrei einzahlen (per Entgeltumwandlung (EUW)), insgesamt also bis 8 % der BBG SV-frei bei EUW.
Hinweis: Aktuelle Zahlen siehe Einleger auf der letzten Seite
DIE STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEHANDLUNG im überblick
Durchführungsweg
steuerl. Behandlung
Beiträge
Sozialversicherung
bei der Arbeitgeberfinanzierung
Sozialversicherung bei Entgeltumwandlung
steuerl. Behandlung der späteren
Leistung
Pensionszusage
steuerfrei
(kein Zufluss
nach § 11 EStG)
beitragsfrei,
da kein Zufluss
in Höhe von bis
zu 4 % der BBG
beitragsfrei gemäß
§ 14 SGB IV
als Einkünfte aus
nichtselbstständiger
Arbeit gemäß
§ 19 EStG zu
versteuern
Unterstützungskasse
steuerfrei
(kein Zufluss
nach § 11 EStG)
beitragsfrei,
da kein Zufluss
in Höhe von bis
zu 4 % der BBG
beitragsfrei gemäß
§ 14 SGB IV
als Einkünfte aus
nichtselbstständiger
Arbeit gemäß
§ 19 EStG zu
versteuern
Direktversicherung
bis zu 4 % der BBG
nach § 3 Nr. 63
EStG + ggf. 1.800 E
steuerfrei
beitragsfrei nach
§ 1 Nr. 9 SvEV bis
4 % der BBG
beitragsfrei gemäß
§ 1 Nr. 9 SvEV bis
4 % der BBG
als sonstige Einkünfte
gemäß
§ 22 Nr. 5 EStG
voll zu versteuern
Pensionskasse
bis zu 4 % der BBG
nach § 3 Nr. 63
EStG + ggf. 1.800 E
steuerfrei
beitragsfrei nach
§ 1 Nr. 9 SvEV bis
4 % der BBG
beitragsfrei gemäß
§ 1 Nr. 9 SvEV bis
4 % der BBG
als sonstige Einkünfte
gemäß
§ 22 Nr. 5 EStG
voll zu versteuern
Pensionsfonds
bis zu 4 % der BBG
nach § 3 Nr. 63
EStG + ggf. 1.800 E
steuerfrei
beitragsfrei nach
§ 1 Nr. 9 SvEV bis
4 % der BBG
beitragsfrei gemäß
§ 1 Nr. 9 SvEV bis
4 % der BBG
als sonstige Einkünfte
gemäß
§ 22 Nr. 5 EStG
voll zu versteuern
07
Mögliche Kombinationen der Förderungen in der Entgeltumwandlung
§ 3 Nr. 63 EStG
1.800 e jährl.*
Direktversicherung,
Pensionskasse,
Pensionsfonds
§ 40b EStG a. F.
1.752 e (ggf.
2.148 e**)
Direktversicherung
4 % steuerund
SV-frei***
Unterstützungskasse/
Direktzusage
§ 3 Nr. 63 EStG
4 % der BBG
Direktversicherung,
Pensionskasse,
Pensionsfonds
–
ja, wenn keine Altzusage nach § 40b
EStG a. F. besteht und
wenn eine Neuzusage
nach dem 31.12.2004
vorliegt
ja, wenn eine Altzusage
vorhanden ist
ja
§ 40b EStG a. F.
1.752 €
(ggf. 2.148 €**)
Direktversicherung
ja
nein
–
ja
unbegrenzt steuerfrei,
4 % der BBG SVfrei***
Unterstützungskasse/
Direktzusage
ja
ja, wenn keine Alt­
zusage nach § 40b
EStG a. F. besteht und
wenn eine Neuzusage
nach dem 31.12.2004
vorliegt
ja, wenn eine Altzusage
vorhanden ist
–
Arbeitgeberbeiträge gehen vor
Beiträge durch Entgeltumwandlung
vorhandene
Versorgung
§ 3 Nr. 63 EStG
4 % der BBG
Direktver­
sicherung,
Pensions­kasse,
Pensionsfonds
Arbeitgeberbeiträge
laufen parallel zur
Entgeltumwandlung
weitere, mögliche
Versorgung
* Auf die 1.800 E hat der Arbeitnehmer nach dem BetrAVG keinen Rechtsanspruch. Dieser steuerfreie, aber SV-pflichtige Festbetrag i. H. v. 1.800 E jährlich wird
nur für Neuzusagen ab 1.1.2005 gewährt und auch nur dann, wenn nicht gleichzeitig eine Altzusage nach § 40b EStG a. F. besteht.
** Durchschnittsberechnung: Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Rahmenvertrag versichert, können für einzelne Arbeitnehmer bis zu 2.148 E pro
Jahr pauschal besteuert werden, wenn der jährliche Aufwand im Durchschnitt nicht mehr als 1.752 E pro Arbeitnehmer beträgt. Arbeitnehmer mit mehr als
2.148 E Jahresbeitrag fallen aus dieser so genannten Durchschnittsberechnung heraus. Für sie können nur 1.752 E pauschal versteuert werden.
*** Unterstützungskasse und Direktzusage sind grundsätzlich unbegrenzt steuerfrei. Die Begrenzung kommt hier aus dem Sozialversicherungsrecht: Genau wie bei
Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds ist in der Entgeltumwandlung alles oberhalb 4 % der BBG sozialversicherungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist. Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse und Direktzusage sind in der Sozialversicherung unbegrenzt dotierbar.
08
03
durchführungswege
Die Art der betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitgeber für
sein Unternehmen wählt, ist eine Unternehmensentscheidung. Im Folgenden
­werden einige der Aspekte, die dabei eine Rolle spielen, erläutert.
1_Wie findet man den richtigen Durchführungsweg?
•Der Verwaltungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung sollte sich auf ein Minimum beschränken, damit
der Arbeitgeber sich auf seine Kernkompetenzen konzentrieren kann.
•Der finanzielle Aufwand sollte sich in Grenzen halten, besser noch: das Engagement für die betriebliche Alters­
versorgung sollte ggf. zusätzliches Einsparpotenzial bieten.
•Der Durchführungsweg, für den sich der Arbeitgeber entscheidet, sollte ihm wie auch dem Arbeitnehmer die
Frei­heiten bieten, die sich beide wünschen – zum Beispiel die Wahl der Beitragshöhe oder der Laufzeit.
•Damit sich möglichst viele Mitarbeiter für die betriebliche Altersversorgung entscheiden, sollte der Arbeitgeber
ein Produkt wählen, das attraktive Renditechancen und gleichzeitig die nötige Sicherheit bietet.
durchführungswege der bav im überblick
direktversicherung
versicherungsförmige
Durchführungswege
pensionskasse
pensionsfonds
unterstützungskasse
nicht versicherungsförmige
Durchführungswege
Pensionszusage
Canada Life bietet im Rahmen der betrieb­
lichen Altersversorgung verschiedene
Durchführungswege an: Direktversicherung,
rückgedeckte Unterstützungskasse,
rück­gedeckte Pensionszusage, arbeitneh­
mer- oder arbeit­geberfinanziert.
09
entscheidungsmatrix für arbeitgeber
nebenkosten arbeitgeber
Bilanz­
berührung
haftungs­
risiko
verwaltung /
gutachten
Pensionssicherungsverein
Sozialver­
sicherung
rückgedeckte
Pensionszusage
ja
nein
(kongruent)
(ja)
ja
nein
rückgedeckte
Unterstützungskasse
nein
nein
ja
ja
nein
Direktversicherung /
Pensionskasse
nein
nein
nein
nein
nein
Pensionsfonds
nein
ja
nein
ja
nein
2_Direktversicherung – die einfachste und daher beliebteste Form
der betrieblichen Altersversorgung
Die Direktversicherung ist eine durch den Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Rentenver­
sicherung bei einem Versicherungsunternehmen. Der Arbeitnehmer ist der Begünstigte des Versicherungsvertrags,
d. h., er hat im Versicherungsfall einen „direkten“ Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Dies spiegelt
sich auch im Namen Direktversicherung.
rechtsbeziehungen direktversicherung
Arbeitgeber
Versorgungszusage
unwiderrufliches bzw.
widerrufliches Bezugsrecht
Versicherungsvertrag
Arbeitnehmer
Versorgungsleistungen
Altersrente/Hinterbliebenenschutz
an Bezugsberechtigte/n
Beiträge
Canada Life
Zahlungsströme
Vertragsverhältnisse
10
Vorteile für den Arbeitgeber:
•Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung wird erfüllt
•Keine Rückstellungsbildung in der Bilanz
•In der Regel keine Beitragspflicht an den Pensionssicherungsverein (PSVaG)
•Ggf. Senkung von Lohnnebenkosten
•Beiträge sind als Betriebsausgaben abziehbar
•Keine zusätzlichen Verwaltungskosten
•Bei Entgeltumwandlung sowie rein arbeitgeberfinanzierter Versorgung: unbefristete Ersparnis bei
den ­Sozialabgaben bis zu einem Beitrag in Höhe von 4 % der BBG
•Instrument zur Motivation der Mitarbeiter
•Bindung der Leistungsträger an das Unternehmen
Vorteile für den Arbeitnehmer:
•Besteuerung des Einkommens wird reduziert
•Ersparnis von Sozialabgaben bis zu einem Beitrag in Höhe von 4 % der BBG; auch bei Entgeltumwandlung
•Lebenslang garantierte Rente
•Absicherung der Angehörigen möglich
•Finanzierung von Teilen der Altersversorgung durch Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse
•Attraktive Rendite durch Steuer- und Sozialabgabenvorteile
Die Direktversicherung ist speziell für die Unternehmen interessant, die keine Bilanzberührung und einen
einfachen Verwaltungsaufwand wünschen. Bei Verwendung der von Canada Life präferierten Zusageform
„beitragsorientierte Leistungszusage“ (BOLZ) kann sich der Arbeitgeber durch die Mit­gabe des Vertrags an
den ausscheidenden Mitarbeiter komplett enthaften (sog. versicherungsförmige Lösung). Der Arbeitnehmer
widerum kann den Vertrag privat weiterführen oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen.
3_Unterstützungskasse – nahezu unbegrenzte Sparbeiträge möglich
Die Unterstützungskasse ist eine überbetriebliche, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung zur Abwick­lung der
betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber erteilt dabei seinen Mitarbeitern eine Versorgungs­zusage und leistet
die Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese schließt wiederum eine entsprechende Rückdeckungsversicherung mit Canada Life ab und zahlt dem Mitarbeiter ab Rentenbeginn die vereinbarte Rente aus. Bei der Unterstützungskasse ist eine Kapital­zusage ab Beginn möglich.
Die Unterstützungskasse ist für die Unternehmen interessant, die den gesamten Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand auslagern möchten. Sie bietet eine nahezu unbegrenzte Leistungsgestaltung. Die Unterstützungskasse ist besonders für Arbeitnehmer mit höheren Einkommen oder höherem Beitrittsalter geeignet. Eine Vollversorgung ist möglich.
11
rechtsbeziehungen bei rückgedeckter unterstützungskasse
Versorgungszusage
Arbeitgeber
(Trägerunternehmen)
Arbeitnehmer
Versorgungsleistungen
Zuwendungen
Mitgliedschaft in
Unterstützungskasse
unterstützungskasse
Beiträge zur Rückdeckungsversicherung
Versicherungs­
vertrag
Versicherungsleistungen
Zahlungsströme
Canada Life
Vertragsverhältnisse
Vorteile für den Arbeitgeber:
•Auslagerung von Versorgungsrisiken auf die Unterstützungskasse
•Geringer Verwaltungsaufwand
•Vollversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer (sog. GGF) und Führungskräfte ohne Bilanzberührung
•Wahl zwischen Kapital- oder Rentenzusage
•Beitragshöhe weitgehend unlimitiert, auch gut verdienende Mitarbeiter können angemessen versorgt werden
•Motivationssteigerung insbesondere bei qualifizierten und gut verdienenden Mitarbeitern
•Auslagerung betriebsfremder Risiken (Tod, Invalidität, Langlebigkeit)
•Senkung der Lohnnebenkosten
Vorteile für den arbeitnehmer:
•Wahlweise lebenslang garantierte Rente oder einmalige Kapitalzahlung
•Beitragshöhe weitgehend unlimitiert (nahezu unbegrenzt dotierbar)
•Steuerfreiheit der Beiträge und Ersparnis von Sozialabgaben
•Hohe Sicherheit durch Insolvenzschutz (PSVaG)
•Finanzielle Absicherung der Familienangehörigen
•Ideal zum Ausgleich größerer Versorgungslücken
Die Unterstützungskasse ist speziell für diejenigen Unternehmen interessant, die den gesamten Verwaltungsund Finanzierungsaufwand auslagern möchten. Sie bietet eine individuell und nahezu unbegrenzte Leistungsgestaltung. Die Unterstützungskasse ist besonders für Arbeitnehmer mit höheren Einkommen oder höherem
Beitrittsalter geeignet. Eine Vollversorgung ist möglich.
12
4_direktzusage – die Standardlösung für GmbH-Geschäftsführer
Die Direkt- bzw. Pensionszusage ist die klassische Form der Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
im deutschen Mittelstand. Mehr als die Hälfte aller Deckungsmittel sind nach wie vor in diesem Durchführungsweg
angelegt. Bei der rückgedeckten Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, dem Arbeitnehmer und/
oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls, d. h. im Rentenalter, bei Invalidität oder Tod, die jeweils
vereinbarte Leistung zu zahlen. Dabei muss die Pensionszusage nicht unbedingt eine Rentenzahlung darstellen, sie
kann auch eine Kapitalleistung vorsehen. Die Finanzierung der Versorgungsleistungen obliegt dem Arbeitgeber. Zur
finanziellen Absicherung der eingegangenen Verpflichtung empfiehlt sich in jedem Fall eine Rückdeckungsversicherung.
rechtsbeziehungen rückgedeckte direktzusage
Arbeitgeber
Versorgungsleistungen
Arbeitnehmer
Pensionszusage
Beiträge, Leistungen
aus Rückdeckungsversicherung
rückdeckungs­versicher­ungsvertrag
Zahlungsströme
Canada Life
Vertragsverhältnisse
Vorteile für den Arbeitgeber:
•Durch Bilanzberührung: gewinnmindernde und so steuersenkende Wirkung
•Jährlich neuer Steuerstundungseffekt
•Beleihungsmöglichkeit der Rückdeckungsversicherung
•Verfügbarkeit der Rückdeckungsversicherung
•Unbegrenzt dotierbar – gerade gut verdienende Mitarbeiter können angemessen versorgt werden
•Beiträge an Rückdeckungsversicherung sind als Betriebsausgaben absetzbar
13
Vorteile für den Arbeitnehmer:
•Steuerliche Vorteile durch nachgelagerte Besteuerung
•Unbegrenzt dotierbar durch fehlenden lohnsteuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer
•Zusätzliche Sicherheit durch PSVaG und/oder Verpfändung der Rückdeckungsversicherung
•Sozialversicherungsfreiheit (auch bei Entgeltumwandlung, allerdings begrenzt auf eine Höhe von
maximal 4 % der BBG)
•Absicherung von Hinterbliebenen
•Kapitalzusage ab Beginn möglich
Die Direktzusage ermöglicht eine flexible Gestaltung der zugesagten Leistungen und von deren Höhe. Da in
der Anwartschaftsphase Pensionsrückstellungen zu bilden sind, wird der Unternehmensgewinn und damit die
Steuerlast gesenkt. Die Pensionszusage ist damit besonders für Unternehmen geeignet, die Steuerspar- bzw.
Investitionseffekte erzielen wollen. Sie ermöglicht es, Arbeitnehmer mit höheren Einkommen zu versorgen.
Eine Vollversorgung ist möglich.
14
04
die zusagearten
In der bAV existieren drei Zusagearten: die Leistungszusage, die beitragsorientierte
Leistungszusage und die Beitragszusage mit Mindestleistung. Dabei variiert die
Verpflichtung des Arbeitgebers entsprechend der gewählten Zusageart.
1_Definitionen der Zusagearten
Leistungszusage (LZ)
Der Arbeitgeber sagt dem Beschäftigten eine bestimmte Höhe der Leistung zu. Er haftet hinsicht­lich der zugesagten
Leistung voll.
Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ)
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der klassischen Leistungszusage. Der Arbeitgeber verpflichtet
sich bei dieser Zusageform nur, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung umzuwandeln.
Der Arbeitgeber haftet für die Leistung, die aus den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet worden ist. Solange er die
Beiträge zahlt, ist er also praktisch auf der sicheren Seite, da der Versicherungstarif den Rest macht. Die „Leistung“,
die der Arbeitgeber zusagt, findet ihren Ausdruck regelmäßig in einer ab Beginn „garantierten Rente“, die auf den
Beiträgen und einer garantierten Verzinsung basiert. Sollte der Arbeitnehmer nach kurzer Zeit die Direktversicherung
beitragsfrei stellen, so wird eine neue, geringere garantierte Rente kalkuliert – die Zusage wird also herabgesetzt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden lässt diese Zusageart bei Direktversicherung und Pensionskasse die versicherungsförmige
Lösung zu – diese befreit den Arbeitgeber grundsätzlich von einer Auffüllung der Leistung und besagt, dass die Unverfallbarkeit der Höhe nach auf den Wert der Versicherung begrenzt ist.
Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML)
Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Beitrages an einen externen Versorgungsträger.
Es kommen dafür nur Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen in Frage. Der Arbeitgeber haftet für
die eingezahlten Beiträge zum Rentenbeginn. Sind die Beiträge zum Rentenbeginn nicht vorhanden, weil es sich z. B.
um ein Produkt mit Verlustmöglichkeit handelt, dann muss der Arbeitgeber die Differenz zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich also das Kapitalanlagerisiko: Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass eine Rendite von „null“ erwirtschaftet wird. Der Arbeitgeber trägt ab „null“ abwärts das Risiko, müsste dann also nachleisten. Daneben wird hier nur
ein Beitrag zugesagt, d. h., es wird keine garantierte Mindestverzinsung zugesagt; auch wird keine garantierte Rente ab
Beginn ausgewiesen. Diese Produkte weisen meist nur eine „mögliche Rente“ sowie die „Garantie der Beiträge“ aus.
Bei dieser Zusageart ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden die „versicherungsförmige Lösung“ unzulässig, d. h., der
Arbeitgeber wird nicht bei Ausscheiden, sondern erst zum Rentenbeginn enthaftet (Überprüfung zum Rentenbeginn: Ist
die Zusage erfüllt, d. h., sind die eingezahlten Beiträge vorhanden oder muss der Arbeitgeber nachfinanzieren?).
15
2_Die Wahl der Zusageart
In nur 3 Schritten zum Ziel
1
Wahl der Zusageart
durch den Arbeitgeber
„Was sagt der Arbeitgeber
zu, also wofür steht er ein?“
2
3
Welche Durchführungswege bietet
Canada Life an?
Beitragsorientierte
Leistungszusage (BOLZ)
(Direktversicherung,
Unterstützungskasse)
Leistungszusagen (LZ)
(meistens bei Pensionszusagen)
Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) (meist
fondsgeb. Direktversicherungen, Pensionsfonds)
Beispiel:
„Sie bekommen mit 67 die
Rente von monatlich 103 E,
welche sich ergibt, wenn ich
als Ihr Arbeitgeber monatlich
100 E Prämie in einen
GENERATION business einzahle. Scheiden Sie vorzeitig
mit einer Direktversicherung
aus, dann werden Sie Versicherungsnehmer (versicherungsförmige Lösung) und
ich bin grundsätzlich von
einer Auffüllung der Leistung
befreit. Scheiden Sie mit
einer Unterstützungskassenversorgung aus, dann wird
Ihre erreichte Anwartschaft
kalkuliert und der Versicherungsvertrag beitragsfrei
gestellt. Ihre beitragsfreie
Rente können Sie sich mit
67 bei der Unterstützungskasse abholen.“
Beispiel:
„Mit 67 bekommen Sie von
mir monatlich 300 E Rente.
Scheiden Sie vorher aus dem
Arbeitsverhältnis aus: i. d. R.
Kalkulation des ratierlichen
Anspruchs, der bis 67 bei
uns (Arbeitgeber) liegen
bleibt.“
Beispiel:
„Ich zahle Ihnen 100 E
monatlich in eine (meist
fondsgebundene) Rentenversicherung mit Endalter
67 ein. Ich garantiere hier
keine Rente von Beginn an.
Ich garantiere Ihnen sinngemäß, dass die eingezahlten
Beiträge zu Rentenbeginn
vorhanden sein werden. Deshalb beinhaltet das von mir
verwendete Produkt eine Beitragsgarantie, die allerdings
Geld kostet. Ob ich Ihnen
das Zugesagte erfülle, wird
man erst zum Rentenbeginn
sehen, so dass ich arbeitsrechtlich dann erst enthaftet
werde. Dies auch dann, wenn
Sie vorher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und
ggf. Versicherungsnehmer
werden.“
Direktversicherung
Unterstützungskasse
a) steuerliche
Betrachtung der Beiträge
242 E monatlich
(= 4 % der BBG)
+ ggf. zusätzliche
150 E = 392 E
monatlich
unbegrenzte Steuerfreiheit
(parallel zur Direktversicherung
möglich)
b) sozialversicherungsrechtliche Betrachtung der
Beiträge
242 E monatlich
(= 4 % der BBG)
(zusätzliche
150 E sind
sozialversicherungspflichtig)
bei Entgeltumwandlung:
242 E monatlich (= 4 % der BBG)
(parallel zur Direktversicherung
möglich, insgesamt sind also bis zu
8 % der BBG sozialversicherungsfrei
möglich); falls arbeitgeberfinanziert:
unbegrenzt sozialversicherungsfrei
(parallel zur Direktversicherung
möglich)
Anbieter
Pensionszusage
z. B. GENERATION business von Canada Life
Pensionszusage
16
05
personalpolitisches Instrument bAV
Arbeitgeber können mittels einer gezielt eingesetzten betrieblichen Alters­ver­­sor­gung Mitarbeiter binden, motivieren und belohnen. Auch zur Gewinnung neuer
Mitarbeiter ist eine systematische Implementierung einer bAV sinnvoll.
Ob Direktversicherung, rückgedeckte Unterstützungskasse oder Pensions- bzw. Direktzusage, ob arbeitnehmer- oder
arbeitgeberfinanziert: Canada Life bietet viele Möglichkeiten. Unser Grundkonzept für die bAV im Unternehmen nennen
wir „konzeptionelle bAV“.
Beispiel einer konzeptionellen bAV im Unternehmen
Direktzusage
Unterstützungskasse
Direktversicherung
Zusätzlich für GesellschafterGeschäftsführer (nahezu unbegrenzt dotierbar)
Zusätzlich für Abteilungsleiter, Führungskräfte, leitende
Angestellte, AT-Kräfte (nahezu unbegrenzt dotierbar)
Basisabsicherung für Arbeiter,
Angestellte (steuerfreie Einzahlungen bis 4 % der BBG
+ 1.800 €, wenn Voraussetzung erfüllt)
1_Gehaltszuschuss im bAV-Mantel
Es kann für den Arbeitgeber von Vorteil sein, seinen Mitarbeitern anstelle einer Gehaltserhöhung eine bAV zuzusagen.
Er motiviert damit nicht nur seine Mitarbeiter und unterstützt sie bei der notwendigen Altersvorsorge. Vielmehr sind
arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung in gewissen Grenzen auch steuer- und sozial­
versicherungsfrei; es werden also Lohnnebenkosten eingespart.
17
Die Win-Win-Situation in der betrieblichen Altersversorgung
unternehmen
mitarbeiter
Senkung der Lohnnebenkosten
Schließung der Versorgungslücke im Alter
Evtl. Innenfinanzierung, Steuerstundungseffekte
Reduzierung der Steuerlast, „Sparen aus dem Brutto“
Beiträge zur Altersversorgung der
Mitarbeiter = Betriebsausgaben
Minderung der Sozialversicherungspflicht
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (Rechtsanspruch
auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG)
Vor Zugriff im Hartz-IV-Fall geschützt
otivation, Bindung der Arbeitnehmer und somit ...
M
... Steigerung der eigenen Attraktivität
. .. Gefühl der Sicherheit, Zufriedenheit, weniger Willen zum
Wechsel des Arbeitgebers
Hohe zusätzliche Sicherheiten: Arbeitgeberhaftung
(Verschaffungsanspruch) und PSVaG
Ansparphase:
••keine Steuer auf Beiträge
••keine Steuer auf Kapitalerträge
2_Mitarbeiter gewinnen und binden
•Eine attraktiv ausgestaltete Unterstützung im Bereich der Altersversorgung kann ein gewichtiges Argument für den
potenziellen Interessenten bei der Wahl seines zukünftigen Arbeitgebers sein.
•Besonders effektiv für die Gewinnung und auch die dauerhafte Bindung von qualifizierten Mitarbeitern ist eine
arbeit­geberfinanzierte bAV. Arbeitgeber erleben immer öfter, dass dieses Thema in Bewerbungsgesprächen durch
den Bewerber zur Sprache gebracht wird. Die „Zusatzleistung“ bAV kann so ggf. für die Entscheidung eines Bewerbers für einen bestimmten Arbeitgeber ausschlaggebend sein.
•Eine intelligent gestaltete betriebliche Versorgung bietet die Chance, sich gegenüber Wettbewerbern als attraktiver
Arbeitgeber abzugrenzen und Mitarbeiter dauerhaft zu motivieren und zu binden!
3_Fach- und Führungskräfte
„Der Engpass bei geeigneten Führungs- und Fachkräften wird eine der größten Bremsen fürs Unternehmenswachstum
der nächsten Jahre sein. Davon geht die Mehrheit der deutschen Manager aus (...).“*
Aufgrund der demografischen Entwicklung sinkt die Zahl der jungen Menschen. Die Zahl der Studierenden geht zurück
und die Abwanderung qualifizierter Kräfte in attraktivere Arbeitsmärkte nimmt zu. Die Folge ist ein Mangel an Fach- und
Führungskräften. Da gleichzeitig die Bedeutung der bAV insbesondere bei gut ausgebildeten Arbeitnehmern mit höheren
Einkommen zunimmt, ist eine attraktive bAV für Fach- und Führungskräfte im Unternehmen unverzichtbar.
4_minijob
Oft besteht bei Minijobs das Problem, dass durch einen Anstieg des Stundensatzes der Arbeitnehmer über die Grenze
des steuer- und sozialabgabenfreien Gehalts kommt. Die Alternative: An die Stelle höherer Barlöhne tritt (in Grenzen) eine
arbeitgeberfinanzierte bAV. Bei richtiger Ausgestaltung bleibt es bei der geringfügigen Beschäftigung des Arbeitnehmers.
* Quelle: www.handelsblatt.com; Artikel „Manager spüren Mangel an Nachwuchs“ vom 27.03.2007
18
5_unternehmensversorgung
•Experten schätzen, dass in Deutschland rund 1,8 Mio. Menschen leben, die zwar in Familienunternehmen offiziell
angestellt sind, im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherungen jedoch als Unternehmer eingestuft werden. Somit
haben sie keinen Anspruch auf Leistung aus diesen Sozialversicherungen.
•Im Rahmen einer sogenannten sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung kann überprüft werden, ob die betreffende Person tatsächlich sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Ist die Person sozialversicherungsfrei, werden
regelmäßig große Teile der bisher geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet. Ab diesem Zeitpunkt
sind durch die betreffende Person keine Beiträge an die Sozialversicherungsträger mehr zu entrichten.
•Es ist dann zu entscheiden, wie eine angemessene Altersversorgung sowie Risikoabsicherung herzustellen ist. Hier
bieten sich private sowie betriebliche Lösungen an. So kann zum Beispiel im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit einer rückgedeckten Unterstützungskasse oft leicht bei gleichem Nettogehalt ein höherer Beitrag in die
Altersvorsorge investiert werden.
6_vl direkt
Viele Arbeitnehmer erhalten vermögenswirksame Leistungen (VL) von ihrem Arbeitgeber. Dies ist für viele jedoch mit
Nachteilen verbunden: relativ enge Einkommensgrenzen bzgl. Arbeitnehmersparzulage, Beiträge vollständig steuer- und
sozialabgabenpflichtig, meist kein langfristiger Vermögensaufbau. Oft ist es daher sinnvoller, wenn der Anspruch des
Arbeitnehmers auf VL zum Beispiel in einen Anspruch auf bAV mittels Direktversicherung umgewandelt wird. Dabei
profitiert nicht nur der Arbeitnehmer, der steuer- und – nach derzeitiger Rechtslage – auch sozialversicherungsfrei
vorsorgen kann. Denn wandelt der Arbeitnehmer Gehaltsbestandteile (etwa VL) um, so spart auch der Arbeitgeber
seinen Anteil an den ansonsten fälligen Sozialversicherungsbeiträgen. Daneben erfüllt er im Durchführungsweg der
Direktversicherung den „Rechtsanspruch seiner Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung“ (§ 1a BetrAVG). Beiträge zur
betrieblichen Altersversorgung sind i. d. R. beim Arbeitgeber, unabhängig von der Art der Finanzierung (Entgeltumwandlung, AG-Finanzierung oder gemischte Finanzierung), als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Vorteile für den Arbeitgeber:
•Der Arbeitgeber spart seinen Anteil an den ansonsten fälligen Sozialversicherungsbeiträgen, wenn Gehalts­
bestandteile (wie VL) umgewandelt werden.
•Gleichzeitig wird der „Rechtsanspruch seiner Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung“ (§ 1 a BetrAVG) im Durchführungsweg der Direktversicherung erfüllt.
•Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel, unabhängig von der Art der Finanzierung (Entgeltumwandlung, AG-Finanzierung oder gemischte Finanzierung), als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Vorteile für den Arbeitnehmer:
•Mit VL-direkt profitiert der Arbeitnehmer – nach derzeitiger Rechtslage – von Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen, die bei der normalen Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen nicht gegeben sind.
•Das Einbringen von Gehaltsbestandteilen in die betriebliche Altersversorgung wird durch finanzielle Anreize
zusätzlich gefördert.*
* Mit der Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen verlieren Arbeitnehmer den Anspruch auf staatliche Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz.
Diese Förderung kann die Vorteile der Entgeltumwandlung (Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit) in Einzelfällen übersteigen. Bei Arbeitnehmern mit niedrigem
Einkommen empfiehlt sich eine individuelle Prüfung.
19
06
Arbeitgeberwechsel – und nun?
Statistisch wechseln Arbeitnehmer in Deutschland im Durchschnitt
alle zehn Jahre ihren Arbeitgeber.* Doch was passiert in diesem Fall mit
einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung (bAV)?
Grundsätzlich können Beiträge, die Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung in die bAV investieren, nicht verfallen. Jeder
Euro, der eingezahlt wird, verwandelt sich in eine Anwartschaft, die auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten bleibt.
Alternativ kann später auch eine Abfindung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Auch arbeitgeberfinanzierte bAV-Beiträge gehen nicht verloren, wenn die Anwartschaft die sog. Unverfallbarkeit erreicht hat. Das ist der Fall,
wenn sie mindestens fünf Jahre bestand und ein Mindestalter des Arbeitnehmers von 25 Jahren erreicht ist. Unverfallbare Anwartschaften führen zu Versorgungsleistungen des alten Arbeitgebers, auch wenn der Eintritt des Versorgungsfalls erst lange nach dem Ende der Betriebszugehörigkeit liegt. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, diese bei
einem Arbeitsplatzwechsel mitzunehmen, wenn der neue Arbeitgeber damit einverstanden ist. Doch selbst wenn dies
nicht der Fall ist, hat der Arbeitnehmer weitere Optionen, wie das folgende Schaubild zeigt.
Optionen bei Arbeitgeberwechsel
Arbeitgeberwechsel
bei Antwort NEIN
bei Antwort JA
Ist der Arbeitgeber zur Übernahme
der bestehenden Zusage bereit?
Möchte der Arbeitnehmer den
Vertrag privat fortführen?
Möchte der Arbeitnehmer den
Vertragswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen? Hierauf hat er
einen Rechtsanspruch!
Der Arbeitnehmer möchte weder
übertragen noch privat fortführen. Er
kann den Vertrag beitragsfrei stellen.**
Versicherungsnehmerwechsel
auf den Arbeitnehmer findet statt.
Übertragung auf das
Versorgungssystem des neuen
Arbeitgebers findet statt.
* Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg, 2010
Die Übernahme findet statt, der neue
Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer.
** Bei der Beitragsfreistellung sind
die Mindestgrenzen zu beachten.
20
07
Versicherungsvertragliche
Änderungen
In der bAV gibt es Anforderungen an Mitteilungen und für den Fall, dass der
bestehende V
­ ersicherungsvertrag geändert werden soll. Im Folgenden finden
Sie einige Hinweise zu Änderungen in der Direktversicherung.
Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung
Sie möchten
Wir benötigen
Hinweise
den Beginn der
Versicherung ändern
••schriftliche Willenserklärung
des Versicherungsnehmers
••den bisherigen Versicherungsschein inklusive eventueller Nachträge
••nur innerhalb des ersten Versicherungs- ••Fax
jahres möglich (Willenserklärung muss ••Post
uns mind. 4 Wochen vor Ablauf des
ersten Versicherungsjahres vorliegen)
••Beginnverlegung max. um 6 Monate
möglich
••Abweichende Regelungen erfordern
immer eine Einzelfallentscheidung.
Bitte geben Sie uns in diesen Fällen
Gründe für eine abweichende Beginnverlegung bekannt.
die Adresse des
Versicherungsnehmers
ändern
••telefonische Mitteilung des
Versicherungsnehmers ist
ausreichend
••Fax
••Post
••Telefon
••E-Mail
die Adresse der
versicherten
Person ändern
••telefonische Mitteilung des
Versicherungsnehmers oder
der versicherten Person ist
ausreichend
••Fax
••Post
••Telefon
••E-Mail
den Namen des
Versicherungsnehmers
ändern bzw.
Um­firmierung
••schriftliche Mitteilung des
Versicherungsnehmers
(bei unveränderter ­Fort­füh­rung
des Arbeits­verhältnisses)
den Namen der
­versicherten Person
ändern
••schriftliche Willenserklärung
des Versicherungsnehmers
oder durch Dritte mit geeignetem Nachweis (z. B. Kopie
aus dem Familienbuch)
••Die Vorlage geeigneter Nachweise zur
Änderung ist unbedingt er­forderlich.
Der Nachweis kann – abhängig von der
Unternehmensform – beispielsweise
durch
••eine Gewerbean-, -ab-, -ummeldung,
••den historischen Verlauf aus dem
Handelsregisterauszug,
••die Unterschriften aller bisherigen
zeichnungsberechtigten Personen bei
Einzelunternehmen erbracht werden.
••Die Rechtsnachfolge muss eindeutig
nachvollziehbar sein.
Mögliche
Mitteilungsart
••Fax
••Post
••E-Mail
••Fax
••Post
21
Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung
Sie möchten
Wir benötigen
Hinweise
Mögliche
Mitteilungsart
eine unbefristete
Beitragsfreistellung
beantragen
••schriftliche
­Willens­erklärung
des Ver­sicherungs­
nehmers
••Eine spätere Wiederaufnahme der Beitragszahlung ist möglich, ebenso wie die Nachzahlung der entstandenen Beitragslücke von bis
zu zwölf Monaten.
••Die Einhaltung von Fristen für den Zeitraum
zwischen Beitragsfreistellung und Wieder­
aufnahme ist aus steuerlichen Gründen zu
beachten (bei betrieblichen Direktversicherungen mit der steuerlichen Behandlung der
Beiträge nach § 40b EStG a. F. beträgt dieser
Zeitraum i. d. R. 24 Monate).
••Gegebenenfalls ist für die Wiederaufnahme
der Beitragszahlung eine erneute Beantwortung von Gesundheitsfragen erforderlich,
sofern der Vertrag einen risikorelevanten
Baustein enthält.
••Fax
••Post
••E-Mail
eine befristete
Beitragsfreistellung
beantragen
••schriftliche
­Willens­erklärung
des Ver­sicherungs­
nehmers
••Die Möglichkeit der befristeten Beitrags••Fax
freistellung kann für einen Zeitraum von
••Post
bis zu 36 Monaten in Anspruch genommen
••E-Mail
werden. Voraussetzung ist stets, dass das
vorhandene Anteilguthaben zur Deckung der
laufenden Kosten ausreicht. Ebenso ist bei
betrieblichen Direktversicherungen nach
§ 40b EStG a. F. – aus steuerlichen Gründen –
der Zeitraum auf i. d. R. 24 Monate begrenzt.
••Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums wird
der Vertrag, sofern nichts anderes vereinbart
ist, automatisch wieder aktiviert und beitragspflichtig fortgesetzt.
••Mögliche Beweggründe für diesen „Beitragsurlaub“ könnten z. B. sein:
••Arbeitslosigkeit,
••Scheidung,
••lange Krankheit.
••Maßgeblich sind die in den jeweiligen Ver­
sicherungsbedingungen genannten weiteren
Voraussetzungen.
eine Beitrags­frei­stellung
wegen ­Elternzeit nach
§ 212 VVG beantragen
••schriftliche
­Willens­erklärung
des Ver­sicherungs­
nehmers
••Eine durch Elternzeit beitragsfrei ge­stellte
betriebliche Direktversicherung kann innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der
Elternzeit wieder zu den vor der Umwandlung
vereinbarten Bedingungen fortgeführt werden. Die Elternzeit beträgt für gewöhnlich
drei Jahre, wenn nicht mehrere Elternzeiten
ineinandergreifen.
••Fax
••Post
••E-Mail
den Beitrag erhöhen
bei einer betrieblichen
Direktversicherung
nach § 40b EStG a. F.
••schriftliche
Willens­erklärung
des Ver­sicherungs­
nehmers
••Eine Erhöhung des Beitrages bei Verträgen
mit steuerlicher Förderung nach § 40b EStG
a. F. ist zurzeit nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
••Vertrag muss vor der Erhöhung reduziert
worden sein und
••der neue Beitrag darf den ursprünglich vereinbarten Beitrag nicht überschreiten und
••der Zeitraum zwischen Reduzierung und
Erhöhung darf nicht mehr als (i. d. R.)
24 Monate betragen.
••Bei einem eingeschlossenen Risiko­bau­stein
ist eine erneute R
­ isikoprüfung erforderlich.
••Die Beitragserhöhung ist zur nächsten Beitragsfälligkeit möglich.
••Fax
••Post
22
Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung
Sie möchten
Wir benötigen
Hinweise
Mögliche
Mitteilungsart
den Beitrag erhöhen
bei einer betrieblichen
Direktversicherung
nach § 3 Nr. 63 EStG
••schriftliche
­Willens­erklärung
des Ver­sicherungs­
nehmers
••Bei einem eingeschlossenen Risikobaustein
ist eine erneute Risikoprüfung erforderlich.
••Die Beitragserhöhung ist zur nächsten Beitragsfälligkeit möglich.
••Fax
••Post
den Beitrag reduzieren
••schriftliche
­Willens­erklärung
des Ver­sicherungs­
nehmers
••Abhängig vom zugrunde liegenden Produkt
und von einem ggf. eingeschlossenen
Zusatzbaustein (z. B. Beitragsbefreiung für
den Fall der Berufsunfähigkeit) ergeben sich
Mindestbeiträge, die auch unter Berücksichtigung der Zusatzbeiträge/Risikobeiträge zu
beachten sind.
••Eine Beitragsreduzierung ist nur zur nächsten
Beitragsfälligkeit möglich.
••Eine Änderung vor Posteingang ist nicht
möglich.
••Fax
••Post
sich über die
aktuellen
Vertragswerte
informieren
••keine Schriftform
­erforderlich
••Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen die Vertragswerte aufgrund unserer Datenschutzbestimmungen ausschließlich schriftlich oder
per Fax mitteilen dürfen.
••Eine telefonische Bekanntgabe von Vertragswerten ist möglich, sofern der Anrufer
eindeutig identifiziert und als Berechtigter
angesehen werden kann.
••Berechtigter kann beispielsweise sein:
­versicherte Person, Versicherungsnehmer,
Abtretungsgläubiger usw.
••Fax
••Post
••Telefon
••E-Mail
die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
anzeigen
••schriftliche Mitteilung
des Versicherungsnehmers mit Angabe
des Betriebsaustrittsdatums
••Sofern der Vertrag im Rahmen der Entgelt••Fax
umwandlung finanziert wurde bzw. sofern
••Post
bereits bei Vertragsabschluss vereinbart
••E-Mail
wurde, dass die Versicherungsnehmereigenschaft im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen
Arbeitnehmer übergeht, ist der bisherige
Arbeitgeber mit der weiteren Verwaltung
des Vertrags nicht mehr belastet. Der Versicherungsschein ist dem ausgeschiedenen
Arbeitnehmer auszuhändigen.
••Bei Direktversicherungen mit eingeschränkt
unwiderruflichem Bezugsrecht wird zunächst
geprüft, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer
bereits einen unverfallbaren Anspruch auf
Versicherungsleistungen erworben hat. Fall­
abhängig werden wir dem Arbeitgeber dann
Änderungsvorschläge unterbreiten:
••Bei einer unverfallbaren Anwartschaft
werden wir immer empfehlen, die Versicherungsnehmereigenschaft zu übertragen,
sofern die Übertragung nicht ohnehin schon
bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
••Bei lediglich verfallbaren Ansprüchen
obliegt es dem Arbeitgeber, den Vertrag dennoch zu übertragen oder selbst Anspruch
auf den Vertrag zu erheben.
••Grundsätzlich sind die Regelungen des
Betriebsrentengesetzes sowie die w
­ eiteren
vertraglichen Vereinbarungen zu beachten.
23
Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung
Sie möchten
Wir benötigen
Hinweise
Mögliche
Mitteilungsart
die Zahlungsweise
ändern
••schriftliche ­Willens­erklärung
des Ver­sicherungs­nehmers
••Fax
••Bei Änderung der Zahlungsweise zu
••Post
betrieblichen Direktversicherungen
mit steuerlicher Förderung nach
§ 40b EStG a. F. beachten Sie bitte,
dass die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung dann nicht mehr von
der Sozialversicherungspflicht befreit
sind, wenn diese nicht aus Sonderzahlungen (beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, sonstige Gratifikationen) stammen.
••Beachten Sie diesen Aspekt insbe­
sondere bei der Umstellung auf
monatliche oder vierteljährliche
­Zahlungsweise.
••Der Änderungstermin ist abhängig von
der Hauptfälligkeit (= Jahrestag des
Versicherungsbeginns) des Vertrags.
Die Hauptfälligkeit selbst kann nicht
geändert werden.
die Zahlungsfälligkeit
ändern
••schriftliche ­Willens­erklärung
des Ver­sicherungs­nehmers
••Eine Änderung der Zahlungsfälligkeit
ist erst mit Beginn des zweiten Versicherungsjahres möglich. Die Änderung
der Zahlungsfälligkeit richtet sich nach
der vereinbarten Zahlungsweise.
••Beispiel: Bei vereinbarter monatlicher
Zahlungsweise kann die Zahlungsfälligkeit auf maximal den 27. Tag des
jeweiligen Fälligkeitsmonats gelegt
werden.
••Bei einer gewünschten Änderung im
ersten Versicherungsjahr bieten wir
eine Beginnverlegung an.
••Fax
••Post
den Verlust des
Versicherungsscheins
anzeigen
••keine Schriftform ­
erforderlich
••Nach Zugang der Information über
den Verlust des Versicherungsscheins
werden wir dem Versicherungsnehmer
eine Verlusterklärung zur Verfügung
stellen. Nach Gegenzeichnung wird
eine Zweitschrift erstellt und dem Versicherungsnehmer zugesendet.
••Fax
••Post
••Telefon
••E-Mail
das Bezugsrecht bzw.
die Zahlungsrangfolge
im Todesfall ändern
••schriftliche Anzeige des
Versicherungsnehmers mit
Zustimmung der versicherten
Person
••Ausnahme: Bei einem vereinbarten unwiderruflichen
Bezugsrecht kann der versicherte Arbeitnehmer die
Änderung der Zahlungsrangfolge direkt bei Canada Life
anzeigen.
••Für betriebliche Direktversicherungen
nach § 40b EStG a. F. gilt der weite
Hinterbliebenenbegriff. Das bedeutet,
eine beliebige Person kann in der Zahlungsrangfolge berücksichtigt werden.
••Für betriebliche Direktversicherungen
mit der steuerlichen Förderung nach
§ 3 Nr. 63 EStG gilt der enge Hinterbliebenenbegriff. Demnach sind nur
die Ehegatten, mit denen die versicherte Person im Zeitpunkt des Ablebens in gültiger Ehe verheiratet war
(darunter sind auch eingetragene Partner nach dem LPartG zu verstehen),
frühere Ehegatten, Lebensgefährten
mit gemeinsamer Haushaltsführung
(gesonderte Bestätigung erforderlich)
sowie die ehelichen und die ihnen
gleichgestellten Kinder zu gleichen
Teilen, die im Sinne von § 32 EStG
berücksichtigungsfähig sind, zulässig.
••Post
24
Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung
Sie möchten
Wir benötigen
Hinweise
Mögliche
Mitteilungsart
einen Versicherungsnehmerwechsel auf
den neuen Arbeitgeber
durchführen
••schriftliche Erklärung des bisherigen und zukünftigen Versicherungsnehmers sowie des
Arbeitnehmers, sofern dieser nicht
bereits Versicherungsnehmer war
••Idealerweise reichen Sie uns bitte
einen Änderungsantrag in Abhängigkeit von der steuerlichen Förde­
rung des Vertrages ein (§ 40b
EStG a. F. oder § 3 Nr. 63 EStG).
••Der Versicherungsschein, die
••Post
Versicherungsbedingungen, Beispielrechnungen und eventuell
vorhandene Nachträge zum Versicherungsschein sind dem neuen
Arbeitgeber auszuhändigen. Der
Versicherungsnehmerwechsel wird
von uns schriftlich bestätigt.
das GDV-Übertragungsabkommen bei
Arbeitgeberwechsel
anwenden
••schriftliche Erklärung des
Ver­sicherungsnehmers, des
neuen Arbeitgebers und ggf.
der v­ ersicherten Person
(Antrag auf Übertragung)
••Der Antrag zur Übertragung muss
innerhalb von 15 Monaten seit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem der beteilig­
ten Versorgungsträger vorliegen.
••Bei der Übernahme einer bestehenden Versorgung wegen
Arbeitgeberwechsels durch die
Canada Life benötigen wir zusätzlich die vollständig ausgefüllten
und unterschriebenen weiteren
Antragsunterlagen.
die betriebliche
Direktversicherung
kündigen
••Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung des
••Post
Vertrags durch den Versicherungsnehmer – den Arbeitgeber – ohne
Zustimmung der versicherten Person grundsätzlich nicht möglich.
••Wenn der Versicherte der Kündigung schriftlich zu­stimmt und ausdrücklich auf seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu Gunsten
der Firma verzichtet, ist eine Auszah­lung an die Firma möglich. Der von
uns auf das Firmenkonto auszuzahlende Rückkaufswert wäre von der
Firma als Betriebseinnahme zu versteuern. Falls der Rückkaufswert an
den versicherten Arbeitnehmer weitergeleitet wird, sind die für die Auszahlung von Arbeitslohn geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zu beachten.
••Post
Weitere wichtige Hinweise
•Bei Überweisung der Beiträge sind in der Referenzzeile immer die Vertragsnummer und der Name der versicherten Person anzugeben.
•Bei Sammelüberweisungen für mehrere Verträge benötigen wir eine aufgeschlüsselte Liste mit den betroffenen
Verträgen, damit eine reibungslose Zubuchung der einzelnen Beiträge gewährleistet werden kann.
•Abhängig vom Änderungswunsch empfehlen wir Ihnen die Verwendung unserer Formulare (z. B. Änderungs­antrag
nach § 3 Nr. 63 EStG /§ 40b EStG a. F.).
•Bitte beachten Sie, dass die zuvor genannten Ausführungen lediglich eine Orientierungshilfe darstellen. Darüber
hinaus verweisen wir auf die den Verträgen zugrunde liegenden Vereinbarungen und Versicherungsbedingungen.
Ebenso kann es unter Berücksichtigung der einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen
zu Abweichungen in der beschriebenen Vorgehensweise kommen.
Bei Fragen zu Verträgen bzw. Vertragsänderungen schreiben Sie bitte an [email protected]
oder rufen Sie uns an: 06102 - 30619 - 05.
25
08
BilMoG
Zum 29.05.2009 ist mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
(BilMoG) die größte Reform des deutschen Handelsrechts in den letzten
Jahr­zehnten in Kraft getreten.
1_gesetz zur modernisierung des bilanzrechts
Mit den neuen Regelungen des BilMoG soll den Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere
Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) geboten werden.
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben, gibt es somit für alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute (also insbesondere alle Kapital- und Personengesellschaften) eine eigenständige handelsrechtliche Rückstellungs­
bewertung. Der für die Steuerbilanz ermittelte Wert nach § 6a EStG wird für die Handelsbilanz nicht mehr akzeptiert.
Das BiLMoG verfolgt das Ziel einer realistischeren Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz. Dieses Ziel soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen sogenannte
Trendfaktoren, die die Höhe der Versorgungsleistungen beeinflussen, näherungsweise zu berücksichtigen sind.
Diese Trendfaktoren sind
•Zins,
•Gehalt,
•Fluktuation und
•Rente.
In der Praxis bedeutet dies für die betriebliche Altersversorgung
•eine Erhöhung der Pensionsrückstellung um 40 % bis 100 % bei Rentenverpflichtungen
(je nach Bestandszusammensetzung der Versorgungsberechtigten),
•eine Verschlechterung der Bilanzkennzahlen (z. B. Eigenkapitalquote) und
•eine Verschlechterung der Ratings (Basel II).
Darüber hinaus führt der zu verwendende Abzinsungssatz in Zeiten volatiler Kapitalmärkte zu erheblicher Planungsunsicherheit auf Ebene der betroffenen Gesellschaften. Die Jahresergebnisse sind deutlichen Schwankungen unterworfen.
26
auswirkungen nach bilmog
Finanzierungslücke
Finanzierungslücke
101.529 E
TE
250
52.752 E
200
Vergleich zwischen Heubeck-Barwert (6 %),
BilMoG-Barwert (hier 4,5 %) und Versicherer-Barwert (4 %)
Basis: Mann, geboren 1969, Berechnungsendalter 67
Zugangsdaten: 1.000 E Altersrente (mtl.),
BilMoG-Berechnungsgrundlage: 4,5 % Rechnungszins,
2 % Rententrend
Versicherer-Barwert: Canada Life GENERATION
business, Dezember 2012
150
100
50
0
Heubeck-Barwert:
132.660 E
BilMoG-Barwert:
181.437 E
VersichererBarwert:
234.189 E
Quelle: AdMaximum GmbH und eigene Berechnungen, 12/2012
Eine weitere wichtige Neuerung ist das sog. „Saldierungsgebot“ nach § 246 Abs. 2 HGB-E. Dies schreibt künftig
explizit eine Saldierung von Verbindlichkeiten und Vermögen vor. Eine verpfändete Rückdeckungsversicherung führt
in Verbindung mit diesem Saldierungsgebot beispielsweise künftig zu einer Bilanzverkürzung und damit zu einer
deutlich geringeren Bilanzsumme. Dies hat in der Regel eine spürbare Verbesserung der Eigenkapitalquote zur Folge.
Zusätzlich sind Plan Assets künftig mit dem Zeitwert zu bilanzieren. Diese sog. Fair-Value-Betrachtung führt zu einer
deutlichen Erhöhung des saldierungsfähigen Betrags.
Vorteile:
•Bilanzverkürzung
•Verbesserte Eigenkapitalquote
•Verbessertes Basel-II-Rating
Beispiel zum Saldierungsgebot
vor Saldierung
nach Saldierung
Aktiv
Anlagevermögen
Umlaufvermögen Passiv
40 TE
100 TE
Aktiv
Passiv
Eigenkapital 50 TE
Anlagevermögen
Eigenkapital 50 TE
Verbindlichkeiten 90 TE
Umlaufvermögen 100 TE
40 TE
Verbindlichkeiten 90 TE
140 TE
Aktivwert
300 TE
Rückstellung
300 TE
440 TE
440 TE
140 TE
Eigenkapitalquote =
Bilanzsumme ÷ Eigenkapital
11,4 %
Eigenkapitalquote =
Bilanzsumme ÷ Eigenkapital
35,7 %
Verbesserung: Rating, Kreditwürdigkeit
27
2_Vertriebsunterstützung und Praxistipps
Zur Analyse betrieblicher Versorgungswerke und Entwicklung bedarfsorientierter Lösungskonzepte stehen uns externe
Experten wie z. B. die Ad Maximum GmbH zur Verfügung. Näheres entnehmen Sie bitte der Canada Life-bAV-Dienstleis­
tungsübersicht.
Praxistipps
Diese Schritte zur Vorbereitung des Unternehmens auf die Gesetzesreform können helfen, unliebsame
Überraschungen zu vermeiden und das Gesetz positiv zu nutzen:
•Rechtzeitige Überprüfung, welche Auswirkungen das BilMoG auf das Unternehmen hat
•Ermittlung der maßgebenden handelsrechtlichen Pensionsrückstellungswerte nach den neuen
Bewertungsvorschriften
•Analyse der Pensionszusagen ganzheitlich auf inhaltliche, arbeits- und steuerrechtliche Schwächen
•Ermittlung der Finanzierungsquoten zur Ausfinanzierung der Pensionszusagen im Unternehmen
•Prüfung der Möglichkeit der künftigen bilanziellen Saldierung durch versorgungsgebundenes Vermögen und
dadurch Nutzung der positiven Effekte mit Verbesserung der Bilanzkennzahlen im Unternehmen
•Nutzung des BilMoG auch in Bezug auf eine mögliche Auslagerung der Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz
•Check der Möglichkeit der bilanzoptimierten Anpassung und Einbindung eines erfahrenen bAV-Experten, um
die weiteren Handlungsschritte zielorientiert und professionell anzugehen.
3_BEGUTACHTUNG VON PENSIONSZUSAGEN
Unabhängig davon, ob die Unternehmen sich dafür entscheiden, die Pensionszusagen auszulagern, zu reduzieren oder
auszufinanzieren, sollten die Pensionszusagen gerade vor diesem Hintergrund einer genaueren Analyse unterzogen
werden. Dies kann durch eine professionelle Begutachtung der Zusagen erreicht werden. Im Rahmen dieser Begutachtung werden der Text der Zusage ebenso wie die steuerlichen Parameter der Zusage einer genauen Überprüfung unterzogen, um die individuellen Handlungsmöglichkeiten des einzelnen Unternehmens zu erarbeiten. Erst wenn der Status
quo der Zusage feststeht, kann eine vernünftige Entscheidung getroffen werden, wie mit der Zusage verfahren werden
kann. Wichtig dabei ist, dass es sich um eine versicherungsunabhängige Begutachtung handelt, um maßgeschneiderte
Lösungsansätze anbieten zu können. Entscheidend für Finanzdienstleister, Vermittler und Steuerberater ist es dabei,
dass die Begutachtung haftungssicher von Juristen und Steuerberatern vollzogen wird.
28
Sicherstellung der steuerlichen Anerkennung der bAV eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) im rahmen einer pensionszusage
1. Schriftliche Erteilung der
Versorgungszusage
Fehlt eine schriftliche Versorgungszusage, so ist mit steuerlicher Wirkung keine Rückstellungsbildung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3
EStG) möglich.
2. Gesellschafterbeschluss
über Versorgungszusage
Dieser stellt eine Notwendigkeit für die zivilrechtliche Wirksamkeit der Versorgungszusage und damit auch für deren
steuerliche Anerkennung dar, denn eine Erteilung oder
Erhöhung einer betrieblichen Altersversorgung stellt eine
Änderung des Anstellungsvertrags des GGF dar. Auch für
die Ein-Mann-GmbH ist dieser Grundsatz einzuhalten.
3. Befreiung des GesellschafterGeschäftsführers vom
­Selbstkontrahierungsverbot
Ebenfalls notwendig, soweit der Gesellschafterbeschluss
über die Erteilung der Versorgungszusage nicht schon alle
Details regelt (i. d. R. sind nähere Spezifizierungen von Details,
der Abschluss von Rückdeckungsversicherungsverträgen
oder Verpfändungsvereinbarungen etc. notwendig) und hier
der betroffene GGF selbst handeln soll.
4. Klarheit und Eindeutigkeit der Zusage, Regelung zu allen wesentlichen Fragen
Bei uneindeutigen Regelungen kann es zu einer steuerlichen
Nichtanerkennung kommen. Sämtliche regelungsbedürftigen
Punkte sollten in der Versorgungszusage konkret beschrieben
bzw. beziffert werden (insbesondere die Art und Höhe der
zugesagten Leistungen und Regelungen zur Unverfallbarkeit).
5. Genügende Erprobung des
GGF bei Zusageerteilung
Für den beherrschenden GGF ist eine Üblichkeit von Wartezeiten und Probezeiten des GGF sowie Karenzzeiten beim
Unternehmen zu beachten. Dabei kommt es i. d. R. zu einer
Versagung der steuerlichen Anerkennung, wenn vor Ablauf
­von drei Jahren der Tätigkeit des GGF eine Versorgungszu­
sage erteilt wird.
29
6. Gesicherte Gewinnerwartung
Existiert die Gesellschaft weniger als fünf Jahre, kann
nach Auffassung der Finanzverwaltung keine ausreichende
­Gewinnprognose erstellt werden. Wurde allerdings nur ein
Rechtsformwechsel vorgenommen, ist diese Karenzzeit i. d. R.
nicht erforderlich, wenn das Unternehmen zuvor mindestens
fünf Jahre bestanden hatte.
7. Höchstalter für Zusageerteilung,
Mindestalter für Altersleistungen
Die Versorgungszusage darf nur bis zum Höchstalter von
60 Jahren erteilt werden, eine Altersleistung darf bei den
Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungs­
kasse nicht vor dem Alter 65 vorgesehen sein.
8. Erdienbarkeitsfristen
Hier muss bei dem beherrschenden GGF eine Frist von
min­destens zehn Jahren zwischen Zusageerteilung und
Pensio­nierungstermin eingehalten werden. Für den nicht
beherrschenden Geschäftsführer ist eine Frist von drei
Jahren ausreichend, wenn der GGF bei Zusageerteilung
schon mindestens zwölf Jahre im Unternehmen tätig ist.
9. Unverfallbarkeitsfristen
Mit Ausnahme der Entgeltumwandlung ist eine sofortige Unverfallbarkeit bei GGF nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig. Danach darf sowohl für beherrschende als auch
für nicht beherrschende GGF eine sofortige Unverfallbarkeit
vertraglich vereinbart werden, wenn der Anspruch des GGF bei
vorzeitigem Ausscheiden ratierlich berechnet wird. Dabei ist
bei dem beherrschenden GGF als Berechnungsbeginn der
Zeitpunkt der Zusage anzunehmen.
10. Angemessenheit der
Vergütung
Sämtliche Prämien für bAV und die fiktive Jahresnettoprämie
einer Direktzusage werden zum baren Gehalt, zu den Sach­
bezügen und den Tantiemen hinzuaddiert.
11. Keine Überversorgung (75 %)
Pensionszusagen werden steuerlich grundsätzlich nicht
anerkannt. Bei Versorgungszusagen, die zu einer Gesamtversorgung von mehr als 75 % der jeweiligen Aktivenbezüge
(Grundbezüge + variable Bezüge) führen, wird der übersteigende Teil nicht als betrieblich veranlasst anerkannt.
30
Prüfschema für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen
an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH
Nachfolgend sind die wichtigsten Rahmenbedingungen, die in Betriebsprüfungen beanstandet werden, im Rahmen
eines Prüfschemas zusammengefasst. So wird eine rasche Kontrolle konkreter Verträge ermöglicht.
1. Ist die Pensionszusage schriftlich erteilt worden?
Ist die Pensionszusage nicht schriftlich erteilt worden, kann grundsätzlich ja
nein
keine
Pensionsrückstellung gebildet werden.
2. Ist die Erteilung der Pensionszusage durch einen Gesellschafterbeschluss gedeckt?
Auch bei einer Ein-Mann-GmbH ist für jede Änderung des Geschäftsführer-
ja
nein
Dienstvertrags und damit auch für die Erteilung der Pensionszusage
ein förmlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.
3. Wurde die Pensionszusage auf das 67. Lebensjahr erteilt?
Für beherrschende GGF ab dem Geburtsjahrgang 1962 werden grundsätz-
ja
nein
lich die Rückstellungen auf ein Endalter von 67 Jahren gerechnet. Für die
Geburtsjahrgänge bis 1952 gilt ein Endalter von 65 und für die Geburtsjahrgänge ab 1953 bis 1961 ein Endalter von 66 (R 6a Abs. 8 EStÄR 2008).
Ist die Pensionszusage auf ein niedrigeres als das oben genannte Lebensjahr abhängig vom Geburtsjahrgang erteilt worden, ist für die Rückstellungs­
bildung trotzdem das entsprechende Lebensjahr maßgeblich. Ist ein niedrige­
res als das 62. Lebensjahr in der Zusage vorgesehen, ist eine Rückstellung
nicht zulässig. Ist ein höheres als das 67. Lebensjahr vereinbart, ist dieses
Alter für die Rückstellungsbildung maßgeblich (max. 70. Lebensjahr).
4. Enthält die Pensionszusage Widerrufsvorbehalte?
Vorbehalte in Pensionszusagen sind normal. Steuerunschädlich sind nein
ja
jedoch nur die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannten Muster­vor-
behalte. Von deren Wortlaut sollte nicht abgewichen werden.
5. Hat der GGF zum Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet?
Die Erteilung der Zusage wird steuerlich nicht anerkannt, da die Pension
nein
ja
nicht mehr erdient werden kann. Eine Pensionsrückstellung darf nicht gebildet werden.
31
6. Liegen zwischen Tag der Zusageerteilung und Tag des Pensionsbeginns mehr als zehn Jahre?
ja
nein
Bei beherrschenden GGF muss zwischen dem Tag der Zusage und dem Tag des vertraglichen Pensionsbeginns mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren liegen. Kürzere Erdienungszeiträume sind nicht zulässig.
7. Enthält die Pensionszusage eine Dynamisierungsklausel für die Anwartschaft?
ja
nein
Der GGF verzichtet auf die steuerlich zulässige Möglichkeit, die Inflationsverluste zu kompensieren und gleichzeitig höhere Rückstellungen zu bilden.
8. Enthält die Pensionszusage eine Dynamisierungsklausel für die Zeit des Rentenbezuges?
ja
nein
Der GGF verzichtet auf die steuerlich zulässige Möglichkeit, die Kaufkraft der Rente zu sichern und die Pensionsrückstellungen zu erhöhen.
9. Wird die Zusage direkt nach Diensteintritt ohne Abwarten einer Probezeit erteilt?
nein
ja
Die Finanzverwaltung verlangt, dass die Zusage an einen GGF nicht sofort
bei Diensteintritt, sondern erst nach Ablauf einer Probezeit von zwei bis drei Jahren erteilt wird. Soweit der GGF bereits entsprechende Vordienstzeiten in gleichartiger Stellung oder im Zuge anderer leitender Tätigkeiten im Unternehmen nachweisen kann, ist eine Probezeit nicht erforderlich.
10. Ist der Versorgungsanspruch ab Beginn unverfallbar?
nein
ja
Ähnlich wie bei der Probezeit verlangen einzelne Finanzverwaltungen auch bzgl. der Unverfallbarkeit, dass sich der GGF nicht wesentlich besser stellt als nicht beteiligte Arbeitnehmer. Für die Unverfallbarkeit sollte eine Frist
von fünf Jahren vereinbart werden. Trotzdem kann die vertragliche Unver­­­­­
fallbarkeit ab Beginn zulässig sein. Sie lässt sich im Einzelfall damit
begründen, dass der sozialversicherungsfreie GGF erst durch die Zusage
einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung eine gesicherte Anwartschaft auf eine aus dem Angestelltenverhältnis fließende Altersversorgung
erwirbt. Die sofortige Unverfallbarkeit kann auch damit begründet werden,
dass der GGF ansonsten nicht für die GmbH hätte gewonnen oder an diese
gebunden werden können.
32
11. Ist die vorgesehene Pensionshöhe noch angemessen?
ja
nein
Ist die Pensionszusage unangemessen hoch, wird der überhöhte Teil als
verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Versorgungsleistungen
sind angemessen, wenn die Zusage zusammen mit evtl. anderen Versor-
gungsbezügen nicht mehr als 75 % der Bruttobezüge des GGF betragen. In
die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge ist die Zusage mit der
fiktiven Jahresnettoprämie einzubeziehen. Entgeltumwandlungen können
bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, d. h., Berechnungsmaßstab ist
dann das um die Entgeltumwandlung reduzierte Gehalt einerseits und die
Versorgungsleistungen ohne die Leistungen aus der Entgeltumwandlung
andererseits.
12. B
esteht eine Rückdeckungsversicherung, durch welche die zugesagten Leistungen im
­Wesentlichen finanziert werden?
ja
nein
Die Existenz einer Rückdeckungsversicherung ist für die Finanzverwaltung
ein wichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage und damit
für die steuerliche Anerkennung insgesamt. Besteht keine Rückdeckungs-
versicherung, wird die Pensionszusage steuerlich nur dann anerkannt,
wenn die GmbH in ausreichendem Maße über Vermögen verfügt, um die
hohen Rückstellungen bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalls ohne
Eintritt einer Überschuldung abdecken zu können.
13. Sind zur Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche für alle Versorgungsberechtigten
Pfandrechte an der Rückdeckungsversicherung bestellt worden?
ja
nein
Der GGF verzichtet auf die einzige Möglichkeit, die das Insolvenzrecht bietet, um die Altersversorgung steuerunschädlich vor einer Insolvenz der GmbH zu schützen. Die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung zur Sicherung der Versorgungsansprüche sollte frühestmöglich erfolgen.
Die wichtigsten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage sind erfüllt!
33
09
Service: So unterstützen wir Sie
Canada Life bietet sowohl Kunden als auch Vermittlern zahlreiche Dienstleistungen
im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Diese kompetente Unterstützung leisten
unsere zahlreichen bAV-Spezialisten im Innen- und Außendienst.
LEISTUNGEN DES MAKLER- UND KUNDENSERVICE bAV BEI CANADA LIFE
Der Makler- und Kundenservice bAV bei Canada Life bildet die kommunikative Schnittstelle zwischen unseren Geschäftspartnern, den Kunden und einzelnen Fachabteilungen.
Dabei beantwortet dasselbe Team sowohl Kunden- als auch Vermittleranfragen, um so eine hohe fachliche Qualifikation
in Bezug auf die vielschichtigen Themen in der bAV zu bieten. Denn wir sind überzeugt, dass unsere Mitarbeiter – gerade in der bAV – dann eine optimale Unterstützung bieten können, wenn sie ein Verständnis für die Probleme beider
Seiten haben.
Die fachliche Kompetenz des Teams umfasst ein weites Spektrum. So hilft der Makler- und Kundenservice bAV sowohl
vor als auch nach Vertragsschluss bei vielen Vorgängen und Anfragen, die telefonisch oder per E-Mail an das Team
gerichtet werden können. Ziel ist dabei immer, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Die Leistungen im Einzelnen:
•Erteilen von Auskünften und Weitergabe von Fachinformationen zu allgemeinen bAV-Themen
•Informationsvermittlung und Erläuterungen zu den Tarifen der Canada Life, die in der
bAV eingesetzt werden können
•Beantwortung von Anfragen zu Bearbeitungsständen von Anträgen und bestehenden Verträgen
•Unterstützung unserer Geschäftspartner und Endkunden bei Unstimmigkeiten und Rückfragen zu Bearbeitungen
•Erstellung von Beispielrechnungen
•Bereitstellung und Versand fehlender Formulare und Anträge
•Hilfestellung beim Ausfüllen von Anträgen und sonstigen Formularen
•Erstellung von Steuervorteilsberechnungen
•Erstellung und Verwaltung von Rahmenverträgen im Rahmen der listenmäßigen Erfassung von Anträgen
•Schnittstelle
Unser Service-Team steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung: montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr unter
der Rufnummer 06102 - 30619 - 05 oder per E-Mail unter [email protected].
34
Vertriebliche Unterstützung vor Ort
Ein wesentlicher Bestandteil unserer „konzeptionellen bAV“ ist die qualifizierte, schnelle und flächendeckende Vertriebs­
unterstützung unserer Geschäftspartner vor Ort. Hier unterstützen wir insbesondere bei
•der Gewinnung neuer Firmenkunden,
•der Beratung (betriebswirtschaftlich) bestehender Firmenkunden,
•der Analyse, Implementierung und Neuordnung von Versorgungswerken,
•Vorträgen auf Betriebsversammlungen,
•Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Terminen,
•der Erarbeitung individueller bAV-Konzepte, Fachschulungen und Vertriebsseminare zu bAV-Themen
•und vielem anderen mehr.
Hierfür stehen zur Verfügung:
• CLE Vertriebsleiter/Bezirksdirektionen als zertifizierte „Experten bAV (DMA)“
• CLE Direktionsbeauftragte bAV
• bAV Spezialisten unserer externen Kooperationspartner
Der Einsatz der Canada Life-Spezialisten wird über die betreuenden Vertriebsleiter/Bezirks- und Regionaldirektoren der
Canada Life gesteuert. Nehmen Sie bei Bedarf bitte Kontakt mit Ihrem zuständigen Ansprechpartner unseres Außendienstes auf oder wenden Sie sich an unseren Makler- und Kundenservice bAV.
Grenzwerte (RechengröSSen) in der Sozialversicherung 2017
West
Monat
West
Jahr
Ost
Monat
Ost
Jahr
Renten- und Arbeitslosenversicherung
6.350,00 €
76.200,00 €
5.700,00 €
68.400,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung
4.350,00 €
52.200,00 €
4.350,00 €
52.200,00 €
4.800,00 €
57.600,00 €
4.800,00 €
57.600,00 €
Beitragsbemessungsgrenzen
Versicherungspflichtgrenze
Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragssätze (in %)
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
18,7 %
3,00
14,60 *
2,55 **
*zzgl. 1,1 % durchschnittlicher Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag, d. h. Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 7,3 % + 1,1 %
*(ggf. zuzügl. Arbeitnehmer-Beitragszuschlag i. H. v. 0,25 %)
*
werte für die bav 2017
West
Ost
monatlich
254,00 €
254,00 €
jährlich
3.048,00 €
3.048,00 €
max. Monatsrente
29,75 €
26,60 €
max. Kapital
3.570,00 €
3.192,00 €
einer monatlichen Rente von
8.925,00 €
7.980,00 €
einem Kapital von
1.071.000,00 €
957.600,00 €
monatlich
2.975,00 €
2.660,00 €
jährlich
35.700,00 €
31.920,00 €
1/160 der BezugsgröSSe West (§ 1a BetrAVG)
223,13 €
223,13 €
Höchstgrenzen des Übertragungswertes (§ 4 BetrAVG)
76.200,00 €
76.200,00 €
Höchstgrenze für externe Teilung (§ 17 VersAusglG)
76.200,00 €
76.200,00 €
Rente (monatlich)
59,50 €
59,50 €
Kapital
7.140,00 €
7.140,00 €
4 % der BBG-West (Recht auf Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG)
Abfindung nach § 3 BetrAVG
PSV (Pensionssicherungsverein)-Schutz (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) bis zu
BezugsgröSSe nach § 18 SGB IV
Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG)
HF bAV 03 01/2017
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Gesundheit, Deutsche Rentenversicherung Bund
Weitere Informationen
erhalten Sie von Ihrem vertrieblichen Ansprechpartner oder von
Canada Life Assurance Europe plc, Niederlassung für Deutschland
Höninger Weg 153a, 50969 Köln, HRB 34058, AG Köln
Postanschrift: Canada Life Assurance Europe plc
Postfach 1763, 63237 Neu-Isenburg
Telefon: 06102 - 30619 - 00, Telefax: 06102 - 30619 - 01
[email protected], www.canadalife.de
Hauptsitz: Canada Life Assurance Europe plc
14/15 Lower Abbey Street, Dublin 1, Ireland
Eingetragener Firmensitz in Irland Nr. 297731
Canada Life Assurance Europe plc unterliegt der allgemeinen
Aufsicht der Central Bank of Ireland und der Rechtsaufsicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
MI bAV 01 11/2016
Nutzungsumfang, Haftungsausschluss:
Diese bAV-Fachinformation informiert in allgemeiner Form und gibt Hinweise über
Grundsätze im Bereich betriebliche Altersversorgung (bAV). Sie kann eine steuer­
liche oder rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Es wird keine Haftung für
Aktualität oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.
Herunterladen