Nachschlagen. was wichtig ist. Jederzeit. Hintergrundinformationen zur bAV für Arbeitgeber und Vermittler Fachinformation Betriebliche Altersversorgung (bAV) 02 Canada Life hat als einer der führenden bAV-Versicherer im Maklermarkt in den letzten Jahren im Rahmen einer konzeptionellen betrieblichen Alters­versorgung spezielle Lösungskonzepte für kleine und mittelständische Unternehmen, sog. KMUs, entworfen. Die vorliegende Unterlage bietet Hintergrundinformationen, Anleitungen und Übersichten rund um die bAV – ganz allgemein und bei Canada Life im speziellen. Canada Life: Partner des Mittelstands Kleine und mittlere Unternehmen sind tragende Säulen gerecht wird. Ob Angestellter, Team- bzw. Bereichsleiter unserer Wirtschaft. Nach einer Untersuchung des IFM oder aber Mitglieder der Geschäftsleitung – im Idealfall Bonn im Jahr 2014 sind 99,6 % aller Unternehmen die- gibt es eine Lösung für alle. sem Typus zuzuordnen. Über 82 % aller Auszubildenden und 79 % aller Beschäftigten sind in diesen Unternehmen tätig. Betriebliche Altersversorgung (bAV) bietet diesen Unternehmen die Chance, sich als attraktiver Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt zu positionieren. Dazu ist es unerlässlich, sich für eine bedarfsgerechte bAV-Lösung zu entscheiden, die den Ansprüchen der verschiedenen Mitarbeiter 03 Inhalt 01 bAV – Wer kann über bAV vorsorgen? 04 02 Steuer- und Sozialversicherung05 1_Allgemein 2_Betriebliche Altersversorgung 03 Durchführungswege 08 1_Wie findet man den richtigen Durchführungsweg? 2_Direktversicherung 3_Rückgedeckte Unterstützungskasse (inkl. Info zur Besteuerung) 4_Rückgedeckte Direktzusage bzw. Pensionszusage 04 Die Zusagearten 14 1_Definitionen der Zusagearten 2_Die Wahl der Zusageart: In nur 3 Schritten zum Ziel 05 Personalpolitisches Instrument bAV16 1_Gehaltszuschuss im bAV-Mantel 2_Mitarbeiter gewinnen und binden 3_Fach- und Führungskräfte 4_Minijob 5_Unternehmerversorgung 6_VL direkt (inkl. Info zur Besteuerung) 06 Arbeitgeberwechsel – und nun? 19 07 Versicherungsvertragliche Änderungen20 08 BilMoG 25 1_Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts 2_Vertriebsunterstützung und Praxistipps 3_Begutachtung von Pensionszusagen 09 Service: So unterstützen wir Sie 33 Einleger: Aktuelle Rechengrößen in der Sozialversicherung 04 01 Wer kann über bAV vorsorgen? Betriebliche Altersversorgung ermöglicht Arbeitnehmern eine hocheffiziente Altersvorsorge über den Arbeitgeber. Doch gilt dies für jeden? Wer gilt im Sinne des Betriebs­rentengesetzes als Arbeitnehmer, der einen Rechtsanspruch hat? Alle Arbeitnehmer, die in einem festen Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf betriebliche Altersversorgung. ­Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und solche Personen, ­denen Leistungen aufgrund ihrer Tätigkeiten in einem Unternehmen zugesagt worden sind, ohne dass sie Arbeitnehmer sind. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) steht allerdings nur in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern zu. Von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind befreite Gesellschafter-Geschäftsführer in Kapitalgesellschaften, da diese sowohl Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerfunktionen erfüllen. Übersicht 1. Schicht* 2. Schicht 3. Schicht bestehend aus ... arbeitnehmer beamter selbstständiger/ freiberufler gesetzliche Rentenversicherung ja nein nein Basisrente ja ja ja Riester ja ja nein** bAV ja nein nein private Vorsorge ja ja ja * Hinweis: neben den zwei genannten gibt es weitere Formen der Vorsorge in der 1. Schicht. * außer Selbstständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (hier: Riester möglich) * 05 02 steuer und sozialversicherung Einsparungen bei der Steuer und von Sozialversicherungsbeiträgen sind in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ein wichtiger Aspekt. Was wird wie besteuert und wann ist ein Beitrag von der Sozialversicherung befreit? 1_allgemein Bei der Wahl der geeigneten Altersvorsorge muss zunächst die passende Form gewählt werden. Abhängig von der persönlichen Lebenssituation können die einzelnen Schichten Vorteile bieten. Die bAV ist mit ihrer steuerlichen Förderung Bestandteil der sog. 2. Schicht, der Zusatzversorgungen. Steuerliche Abgrenzung der Altersvorsorgeschichten 1. SCHICHT Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG) ••gesetzliche Rente ••landwirt. Alterskasse ••berufsständ. Versorgung ••private Leibrente (auch „Basis-“ oder „Rürup-Rente“) Beiträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugs­fähig (ab 2025 zu 100 %, zwischen 2005 und 2025 von 60 % bis 100 %, jährlich um 2 Prozentpunkte steigend) Leistung ab 2040 voll steuerpflichtig (2005 zu 50 %, danach bis 2040 jährlich ansteigend) 2. SCHICHT Zusatzversorgung ••betriebliche Altersversorgung ••„Riester-Rente“ Beitrag im Rahmen der Höchstgrenzen zu 100 % steuerfrei (Ausnahme: Alt-Direktversicherung vor 2005) Leistung voll steuerpflichtig (Ausnahme Alt-Direktversicherungen vor 2005; bei Direktzusage und Unterstützungskasse noch bis 2040: Versorgungs-Freibetrag) 3. SCHICHT a) Sonstige begünstigte Versorgung ••Altverträge (vor 2005) von Lebens- und Rentenversicherungen Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) evtl. abzugsfähig Leistung: Kapitalzahlung steuerfrei, Rente mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig b) „Restversorgung“ ••Neuverträge (nach 31.12.2004) von Lebens- und Rentenversicherungen Beiträge nicht abzugsfähig Leistung: Bei Kapitalauszahlung sind die Erträge voll steuer­ pflichtig (Ausnahme: Halbeinkünfteverfahren, wenn u. a. Ablaufalter ab 60 bzw. 62 bei Vertragsschluss nach dem 31.12.2011), Rente: Ertragsanteilsbesteuerung 06 2_betriebliche altersversorgung In der bAV gibt es bzgl. der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung von Beiträgen zwei Möglichkeiten der Förderung. Die parallele Nutzung beider Förderkreise ist möglich. Förderkreise der bAV Förderkreis 1: DV Direktversicherung (sowie Pensionskasse und Pensionsfonds) Förderkreis 2: Unterstützungskasse und Pensionszusage (Direktzusage) § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der BBG, also 2.904 E p. a. (2015) keine Zufluss, unbegrenzte Dotierung auch in der Entgeltumwandlung 242 E mtl. (steuer- und SV-frei) zusätzl. 1.800 E p. a., aber NUR, wenn kein § 40b EStG a. F.-Vertrag in der Direktversicherung oder in der Pensionskasse besteht 150 E mtl. (nur steuerfrei) Begrenzung auf 4 % der BBG; kommt hier nur aus dem Sozialversicherungsrecht (SV-Recht) steuerfrei: unbegrenzt SV-frei: Bei AG-Finanzierung = unbegrenzt SV-frei: Bei EUW = 4 % der BBG, also 242 E (2015) Bei paralleler Nutzung von Direktversicherung und Unterstützungskasse kann ein Arbeitnehmer 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Direktversicherung und 4 % der BBG in der Unterstützungskasse steuer- und sozialversicherungsfrei einzahlen (per Entgeltumwandlung (EUW)), insgesamt also bis 8 % der BBG SV-frei bei EUW. Hinweis: Aktuelle Zahlen siehe Einleger auf der letzten Seite DIE STEUER- UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE BEHANDLUNG im überblick Durchführungsweg steuerl. Behandlung Beiträge Sozialversicherung bei der Arbeitgeberfinanzierung Sozialversicherung bei Entgeltumwandlung steuerl. Behandlung der späteren Leistung Pensionszusage steuerfrei (kein Zufluss nach § 11 EStG) beitragsfrei, da kein Zufluss in Höhe von bis zu 4 % der BBG beitragsfrei gemäß § 14 SGB IV als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zu versteuern Unterstützungskasse steuerfrei (kein Zufluss nach § 11 EStG) beitragsfrei, da kein Zufluss in Höhe von bis zu 4 % der BBG beitragsfrei gemäß § 14 SGB IV als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zu versteuern Direktversicherung bis zu 4 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG + ggf. 1.800 E steuerfrei beitragsfrei nach § 1 Nr. 9 SvEV bis 4 % der BBG beitragsfrei gemäß § 1 Nr. 9 SvEV bis 4 % der BBG als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern Pensionskasse bis zu 4 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG + ggf. 1.800 E steuerfrei beitragsfrei nach § 1 Nr. 9 SvEV bis 4 % der BBG beitragsfrei gemäß § 1 Nr. 9 SvEV bis 4 % der BBG als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern Pensionsfonds bis zu 4 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG + ggf. 1.800 E steuerfrei beitragsfrei nach § 1 Nr. 9 SvEV bis 4 % der BBG beitragsfrei gemäß § 1 Nr. 9 SvEV bis 4 % der BBG als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern 07 Mögliche Kombinationen der Förderungen in der Entgeltumwandlung § 3 Nr. 63 EStG 1.800 e jährl.* Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds § 40b EStG a. F. 1.752 e (ggf. 2.148 e**) Direktversicherung 4 % steuerund SV-frei*** Unterstützungskasse/ Direktzusage § 3 Nr. 63 EStG 4 % der BBG Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds – ja, wenn keine Altzusage nach § 40b EStG a. F. besteht und wenn eine Neuzusage nach dem 31.12.2004 vorliegt ja, wenn eine Altzusage vorhanden ist ja § 40b EStG a. F. 1.752 € (ggf. 2.148 €**) Direktversicherung ja nein – ja unbegrenzt steuerfrei, 4 % der BBG SVfrei*** Unterstützungskasse/ Direktzusage ja ja, wenn keine Alt­ zusage nach § 40b EStG a. F. besteht und wenn eine Neuzusage nach dem 31.12.2004 vorliegt ja, wenn eine Altzusage vorhanden ist – Arbeitgeberbeiträge gehen vor Beiträge durch Entgeltumwandlung vorhandene Versorgung § 3 Nr. 63 EStG 4 % der BBG Direktver­ sicherung, Pensions­kasse, Pensionsfonds Arbeitgeberbeiträge laufen parallel zur Entgeltumwandlung weitere, mögliche Versorgung * Auf die 1.800 E hat der Arbeitnehmer nach dem BetrAVG keinen Rechtsanspruch. Dieser steuerfreie, aber SV-pflichtige Festbetrag i. H. v. 1.800 E jährlich wird nur für Neuzusagen ab 1.1.2005 gewährt und auch nur dann, wenn nicht gleichzeitig eine Altzusage nach § 40b EStG a. F. besteht. ** Durchschnittsberechnung: Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Rahmenvertrag versichert, können für einzelne Arbeitnehmer bis zu 2.148 E pro Jahr pauschal besteuert werden, wenn der jährliche Aufwand im Durchschnitt nicht mehr als 1.752 E pro Arbeitnehmer beträgt. Arbeitnehmer mit mehr als 2.148 E Jahresbeitrag fallen aus dieser so genannten Durchschnittsberechnung heraus. Für sie können nur 1.752 E pauschal versteuert werden. *** Unterstützungskasse und Direktzusage sind grundsätzlich unbegrenzt steuerfrei. Die Begrenzung kommt hier aus dem Sozialversicherungsrecht: Genau wie bei Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds ist in der Entgeltumwandlung alles oberhalb 4 % der BBG sozialversicherungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist. Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse und Direktzusage sind in der Sozialversicherung unbegrenzt dotierbar. 08 03 durchführungswege Die Art der betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitgeber für sein Unternehmen wählt, ist eine Unternehmensentscheidung. Im Folgenden ­werden einige der Aspekte, die dabei eine Rolle spielen, erläutert. 1_Wie findet man den richtigen Durchführungsweg? •Der Verwaltungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung sollte sich auf ein Minimum beschränken, damit der Arbeitgeber sich auf seine Kernkompetenzen konzentrieren kann. •Der finanzielle Aufwand sollte sich in Grenzen halten, besser noch: das Engagement für die betriebliche Alters­ versorgung sollte ggf. zusätzliches Einsparpotenzial bieten. •Der Durchführungsweg, für den sich der Arbeitgeber entscheidet, sollte ihm wie auch dem Arbeitnehmer die Frei­heiten bieten, die sich beide wünschen – zum Beispiel die Wahl der Beitragshöhe oder der Laufzeit. •Damit sich möglichst viele Mitarbeiter für die betriebliche Altersversorgung entscheiden, sollte der Arbeitgeber ein Produkt wählen, das attraktive Renditechancen und gleichzeitig die nötige Sicherheit bietet. durchführungswege der bav im überblick direktversicherung versicherungsförmige Durchführungswege pensionskasse pensionsfonds unterstützungskasse nicht versicherungsförmige Durchführungswege Pensionszusage Canada Life bietet im Rahmen der betrieb­ lichen Altersversorgung verschiedene Durchführungswege an: Direktversicherung, rückgedeckte Unterstützungskasse, rück­gedeckte Pensionszusage, arbeitneh­ mer- oder arbeit­geberfinanziert. 09 entscheidungsmatrix für arbeitgeber nebenkosten arbeitgeber Bilanz­ berührung haftungs­ risiko verwaltung / gutachten Pensionssicherungsverein Sozialver­ sicherung rückgedeckte Pensionszusage ja nein (kongruent) (ja) ja nein rückgedeckte Unterstützungskasse nein nein ja ja nein Direktversicherung / Pensionskasse nein nein nein nein nein Pensionsfonds nein ja nein ja nein 2_Direktversicherung – die einfachste und daher beliebteste Form der betrieblichen Altersversorgung Die Direktversicherung ist eine durch den Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Rentenver­ sicherung bei einem Versicherungsunternehmen. Der Arbeitnehmer ist der Begünstigte des Versicherungsvertrags, d. h., er hat im Versicherungsfall einen „direkten“ Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Dies spiegelt sich auch im Namen Direktversicherung. rechtsbeziehungen direktversicherung Arbeitgeber Versorgungszusage unwiderrufliches bzw. widerrufliches Bezugsrecht Versicherungsvertrag Arbeitnehmer Versorgungsleistungen Altersrente/Hinterbliebenenschutz an Bezugsberechtigte/n Beiträge Canada Life Zahlungsströme Vertragsverhältnisse 10 Vorteile für den Arbeitgeber: •Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung wird erfüllt •Keine Rückstellungsbildung in der Bilanz •In der Regel keine Beitragspflicht an den Pensionssicherungsverein (PSVaG) •Ggf. Senkung von Lohnnebenkosten •Beiträge sind als Betriebsausgaben abziehbar •Keine zusätzlichen Verwaltungskosten •Bei Entgeltumwandlung sowie rein arbeitgeberfinanzierter Versorgung: unbefristete Ersparnis bei den ­Sozialabgaben bis zu einem Beitrag in Höhe von 4 % der BBG •Instrument zur Motivation der Mitarbeiter •Bindung der Leistungsträger an das Unternehmen Vorteile für den Arbeitnehmer: •Besteuerung des Einkommens wird reduziert •Ersparnis von Sozialabgaben bis zu einem Beitrag in Höhe von 4 % der BBG; auch bei Entgeltumwandlung •Lebenslang garantierte Rente •Absicherung der Angehörigen möglich •Finanzierung von Teilen der Altersversorgung durch Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse •Attraktive Rendite durch Steuer- und Sozialabgabenvorteile Die Direktversicherung ist speziell für die Unternehmen interessant, die keine Bilanzberührung und einen einfachen Verwaltungsaufwand wünschen. Bei Verwendung der von Canada Life präferierten Zusageform „beitragsorientierte Leistungszusage“ (BOLZ) kann sich der Arbeitgeber durch die Mit­gabe des Vertrags an den ausscheidenden Mitarbeiter komplett enthaften (sog. versicherungsförmige Lösung). Der Arbeitnehmer widerum kann den Vertrag privat weiterführen oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen. 3_Unterstützungskasse – nahezu unbegrenzte Sparbeiträge möglich Die Unterstützungskasse ist eine überbetriebliche, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung zur Abwick­lung der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber erteilt dabei seinen Mitarbeitern eine Versorgungs­zusage und leistet die Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese schließt wiederum eine entsprechende Rückdeckungsversicherung mit Canada Life ab und zahlt dem Mitarbeiter ab Rentenbeginn die vereinbarte Rente aus. Bei der Unterstützungskasse ist eine Kapital­zusage ab Beginn möglich. Die Unterstützungskasse ist für die Unternehmen interessant, die den gesamten Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand auslagern möchten. Sie bietet eine nahezu unbegrenzte Leistungsgestaltung. Die Unterstützungskasse ist besonders für Arbeitnehmer mit höheren Einkommen oder höherem Beitrittsalter geeignet. Eine Vollversorgung ist möglich. 11 rechtsbeziehungen bei rückgedeckter unterstützungskasse Versorgungszusage Arbeitgeber (Trägerunternehmen) Arbeitnehmer Versorgungsleistungen Zuwendungen Mitgliedschaft in Unterstützungskasse unterstützungskasse Beiträge zur Rückdeckungsversicherung Versicherungs­ vertrag Versicherungsleistungen Zahlungsströme Canada Life Vertragsverhältnisse Vorteile für den Arbeitgeber: •Auslagerung von Versorgungsrisiken auf die Unterstützungskasse •Geringer Verwaltungsaufwand •Vollversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer (sog. GGF) und Führungskräfte ohne Bilanzberührung •Wahl zwischen Kapital- oder Rentenzusage •Beitragshöhe weitgehend unlimitiert, auch gut verdienende Mitarbeiter können angemessen versorgt werden •Motivationssteigerung insbesondere bei qualifizierten und gut verdienenden Mitarbeitern •Auslagerung betriebsfremder Risiken (Tod, Invalidität, Langlebigkeit) •Senkung der Lohnnebenkosten Vorteile für den arbeitnehmer: •Wahlweise lebenslang garantierte Rente oder einmalige Kapitalzahlung •Beitragshöhe weitgehend unlimitiert (nahezu unbegrenzt dotierbar) •Steuerfreiheit der Beiträge und Ersparnis von Sozialabgaben •Hohe Sicherheit durch Insolvenzschutz (PSVaG) •Finanzielle Absicherung der Familienangehörigen •Ideal zum Ausgleich größerer Versorgungslücken Die Unterstützungskasse ist speziell für diejenigen Unternehmen interessant, die den gesamten Verwaltungsund Finanzierungsaufwand auslagern möchten. Sie bietet eine individuell und nahezu unbegrenzte Leistungsgestaltung. Die Unterstützungskasse ist besonders für Arbeitnehmer mit höheren Einkommen oder höherem Beitrittsalter geeignet. Eine Vollversorgung ist möglich. 12 4_direktzusage – die Standardlösung für GmbH-Geschäftsführer Die Direkt- bzw. Pensionszusage ist die klassische Form der Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung im deutschen Mittelstand. Mehr als die Hälfte aller Deckungsmittel sind nach wie vor in diesem Durchführungsweg angelegt. Bei der rückgedeckten Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, dem Arbeitnehmer und/ oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls, d. h. im Rentenalter, bei Invalidität oder Tod, die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen. Dabei muss die Pensionszusage nicht unbedingt eine Rentenzahlung darstellen, sie kann auch eine Kapitalleistung vorsehen. Die Finanzierung der Versorgungsleistungen obliegt dem Arbeitgeber. Zur finanziellen Absicherung der eingegangenen Verpflichtung empfiehlt sich in jedem Fall eine Rückdeckungsversicherung. rechtsbeziehungen rückgedeckte direktzusage Arbeitgeber Versorgungsleistungen Arbeitnehmer Pensionszusage Beiträge, Leistungen aus Rückdeckungsversicherung rückdeckungs­versicher­ungsvertrag Zahlungsströme Canada Life Vertragsverhältnisse Vorteile für den Arbeitgeber: •Durch Bilanzberührung: gewinnmindernde und so steuersenkende Wirkung •Jährlich neuer Steuerstundungseffekt •Beleihungsmöglichkeit der Rückdeckungsversicherung •Verfügbarkeit der Rückdeckungsversicherung •Unbegrenzt dotierbar – gerade gut verdienende Mitarbeiter können angemessen versorgt werden •Beiträge an Rückdeckungsversicherung sind als Betriebsausgaben absetzbar 13 Vorteile für den Arbeitnehmer: •Steuerliche Vorteile durch nachgelagerte Besteuerung •Unbegrenzt dotierbar durch fehlenden lohnsteuerlichen Zufluss beim Arbeitnehmer •Zusätzliche Sicherheit durch PSVaG und/oder Verpfändung der Rückdeckungsversicherung •Sozialversicherungsfreiheit (auch bei Entgeltumwandlung, allerdings begrenzt auf eine Höhe von maximal 4 % der BBG) •Absicherung von Hinterbliebenen •Kapitalzusage ab Beginn möglich Die Direktzusage ermöglicht eine flexible Gestaltung der zugesagten Leistungen und von deren Höhe. Da in der Anwartschaftsphase Pensionsrückstellungen zu bilden sind, wird der Unternehmensgewinn und damit die Steuerlast gesenkt. Die Pensionszusage ist damit besonders für Unternehmen geeignet, die Steuerspar- bzw. Investitionseffekte erzielen wollen. Sie ermöglicht es, Arbeitnehmer mit höheren Einkommen zu versorgen. Eine Vollversorgung ist möglich. 14 04 die zusagearten In der bAV existieren drei Zusagearten: die Leistungszusage, die beitragsorientierte Leistungszusage und die Beitragszusage mit Mindestleistung. Dabei variiert die Verpflichtung des Arbeitgebers entsprechend der gewählten Zusageart. 1_Definitionen der Zusagearten Leistungszusage (LZ) Der Arbeitgeber sagt dem Beschäftigten eine bestimmte Höhe der Leistung zu. Er haftet hinsicht­lich der zugesagten Leistung voll. Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der klassischen Leistungszusage. Der Arbeitgeber verpflichtet sich bei dieser Zusageform nur, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf eine Versorgungsleistung umzuwandeln. Der Arbeitgeber haftet für die Leistung, die aus den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet worden ist. Solange er die Beiträge zahlt, ist er also praktisch auf der sicheren Seite, da der Versicherungstarif den Rest macht. Die „Leistung“, die der Arbeitgeber zusagt, findet ihren Ausdruck regelmäßig in einer ab Beginn „garantierten Rente“, die auf den Beiträgen und einer garantierten Verzinsung basiert. Sollte der Arbeitnehmer nach kurzer Zeit die Direktversicherung beitragsfrei stellen, so wird eine neue, geringere garantierte Rente kalkuliert – die Zusage wird also herabgesetzt. Bei vorzeitigem Ausscheiden lässt diese Zusageart bei Direktversicherung und Pensionskasse die versicherungsförmige Lösung zu – diese befreit den Arbeitgeber grundsätzlich von einer Auffüllung der Leistung und besagt, dass die Unverfallbarkeit der Höhe nach auf den Wert der Versicherung begrenzt ist. Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines bestimmten Beitrages an einen externen Versorgungsträger. Es kommen dafür nur Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen in Frage. Der Arbeitgeber haftet für die eingezahlten Beiträge zum Rentenbeginn. Sind die Beiträge zum Rentenbeginn nicht vorhanden, weil es sich z. B. um ein Produkt mit Verlustmöglichkeit handelt, dann muss der Arbeitgeber die Differenz zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich also das Kapitalanlagerisiko: Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass eine Rendite von „null“ erwirtschaftet wird. Der Arbeitgeber trägt ab „null“ abwärts das Risiko, müsste dann also nachleisten. Daneben wird hier nur ein Beitrag zugesagt, d. h., es wird keine garantierte Mindestverzinsung zugesagt; auch wird keine garantierte Rente ab Beginn ausgewiesen. Diese Produkte weisen meist nur eine „mögliche Rente“ sowie die „Garantie der Beiträge“ aus. Bei dieser Zusageart ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden die „versicherungsförmige Lösung“ unzulässig, d. h., der Arbeitgeber wird nicht bei Ausscheiden, sondern erst zum Rentenbeginn enthaftet (Überprüfung zum Rentenbeginn: Ist die Zusage erfüllt, d. h., sind die eingezahlten Beiträge vorhanden oder muss der Arbeitgeber nachfinanzieren?). 15 2_Die Wahl der Zusageart In nur 3 Schritten zum Ziel 1 Wahl der Zusageart durch den Arbeitgeber „Was sagt der Arbeitgeber zu, also wofür steht er ein?“ 2 3 Welche Durchführungswege bietet Canada Life an? Beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) (Direktversicherung, Unterstützungskasse) Leistungszusagen (LZ) (meistens bei Pensionszusagen) Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) (meist fondsgeb. Direktversicherungen, Pensionsfonds) Beispiel: „Sie bekommen mit 67 die Rente von monatlich 103 E, welche sich ergibt, wenn ich als Ihr Arbeitgeber monatlich 100 E Prämie in einen GENERATION business einzahle. Scheiden Sie vorzeitig mit einer Direktversicherung aus, dann werden Sie Versicherungsnehmer (versicherungsförmige Lösung) und ich bin grundsätzlich von einer Auffüllung der Leistung befreit. Scheiden Sie mit einer Unterstützungskassenversorgung aus, dann wird Ihre erreichte Anwartschaft kalkuliert und der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt. Ihre beitragsfreie Rente können Sie sich mit 67 bei der Unterstützungskasse abholen.“ Beispiel: „Mit 67 bekommen Sie von mir monatlich 300 E Rente. Scheiden Sie vorher aus dem Arbeitsverhältnis aus: i. d. R. Kalkulation des ratierlichen Anspruchs, der bis 67 bei uns (Arbeitgeber) liegen bleibt.“ Beispiel: „Ich zahle Ihnen 100 E monatlich in eine (meist fondsgebundene) Rentenversicherung mit Endalter 67 ein. Ich garantiere hier keine Rente von Beginn an. Ich garantiere Ihnen sinngemäß, dass die eingezahlten Beiträge zu Rentenbeginn vorhanden sein werden. Deshalb beinhaltet das von mir verwendete Produkt eine Beitragsgarantie, die allerdings Geld kostet. Ob ich Ihnen das Zugesagte erfülle, wird man erst zum Rentenbeginn sehen, so dass ich arbeitsrechtlich dann erst enthaftet werde. Dies auch dann, wenn Sie vorher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und ggf. Versicherungsnehmer werden.“ Direktversicherung Unterstützungskasse a) steuerliche Betrachtung der Beiträge 242 E monatlich (= 4 % der BBG) + ggf. zusätzliche 150 E = 392 E monatlich unbegrenzte Steuerfreiheit (parallel zur Direktversicherung möglich) b) sozialversicherungsrechtliche Betrachtung der Beiträge 242 E monatlich (= 4 % der BBG) (zusätzliche 150 E sind sozialversicherungspflichtig) bei Entgeltumwandlung: 242 E monatlich (= 4 % der BBG) (parallel zur Direktversicherung möglich, insgesamt sind also bis zu 8 % der BBG sozialversicherungsfrei möglich); falls arbeitgeberfinanziert: unbegrenzt sozialversicherungsfrei (parallel zur Direktversicherung möglich) Anbieter Pensionszusage z. B. GENERATION business von Canada Life Pensionszusage 16 05 personalpolitisches Instrument bAV Arbeitgeber können mittels einer gezielt eingesetzten betrieblichen Alters­ver­­sor­gung Mitarbeiter binden, motivieren und belohnen. Auch zur Gewinnung neuer Mitarbeiter ist eine systematische Implementierung einer bAV sinnvoll. Ob Direktversicherung, rückgedeckte Unterstützungskasse oder Pensions- bzw. Direktzusage, ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanziert: Canada Life bietet viele Möglichkeiten. Unser Grundkonzept für die bAV im Unternehmen nennen wir „konzeptionelle bAV“. Beispiel einer konzeptionellen bAV im Unternehmen Direktzusage Unterstützungskasse Direktversicherung Zusätzlich für GesellschafterGeschäftsführer (nahezu unbegrenzt dotierbar) Zusätzlich für Abteilungsleiter, Führungskräfte, leitende Angestellte, AT-Kräfte (nahezu unbegrenzt dotierbar) Basisabsicherung für Arbeiter, Angestellte (steuerfreie Einzahlungen bis 4 % der BBG + 1.800 €, wenn Voraussetzung erfüllt) 1_Gehaltszuschuss im bAV-Mantel Es kann für den Arbeitgeber von Vorteil sein, seinen Mitarbeitern anstelle einer Gehaltserhöhung eine bAV zuzusagen. Er motiviert damit nicht nur seine Mitarbeiter und unterstützt sie bei der notwendigen Altersvorsorge. Vielmehr sind arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung in gewissen Grenzen auch steuer- und sozial­ versicherungsfrei; es werden also Lohnnebenkosten eingespart. 17 Die Win-Win-Situation in der betrieblichen Altersversorgung unternehmen mitarbeiter Senkung der Lohnnebenkosten Schließung der Versorgungslücke im Alter Evtl. Innenfinanzierung, Steuerstundungseffekte Reduzierung der Steuerlast, „Sparen aus dem Brutto“ Beiträge zur Altersversorgung der Mitarbeiter = Betriebsausgaben Minderung der Sozialversicherungspflicht Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG) Vor Zugriff im Hartz-IV-Fall geschützt otivation, Bindung der Arbeitnehmer und somit ... M ... Steigerung der eigenen Attraktivität . .. Gefühl der Sicherheit, Zufriedenheit, weniger Willen zum Wechsel des Arbeitgebers Hohe zusätzliche Sicherheiten: Arbeitgeberhaftung (Verschaffungsanspruch) und PSVaG Ansparphase: ••keine Steuer auf Beiträge ••keine Steuer auf Kapitalerträge 2_Mitarbeiter gewinnen und binden •Eine attraktiv ausgestaltete Unterstützung im Bereich der Altersversorgung kann ein gewichtiges Argument für den potenziellen Interessenten bei der Wahl seines zukünftigen Arbeitgebers sein. •Besonders effektiv für die Gewinnung und auch die dauerhafte Bindung von qualifizierten Mitarbeitern ist eine arbeit­geberfinanzierte bAV. Arbeitgeber erleben immer öfter, dass dieses Thema in Bewerbungsgesprächen durch den Bewerber zur Sprache gebracht wird. Die „Zusatzleistung“ bAV kann so ggf. für die Entscheidung eines Bewerbers für einen bestimmten Arbeitgeber ausschlaggebend sein. •Eine intelligent gestaltete betriebliche Versorgung bietet die Chance, sich gegenüber Wettbewerbern als attraktiver Arbeitgeber abzugrenzen und Mitarbeiter dauerhaft zu motivieren und zu binden! 3_Fach- und Führungskräfte „Der Engpass bei geeigneten Führungs- und Fachkräften wird eine der größten Bremsen fürs Unternehmenswachstum der nächsten Jahre sein. Davon geht die Mehrheit der deutschen Manager aus (...).“* Aufgrund der demografischen Entwicklung sinkt die Zahl der jungen Menschen. Die Zahl der Studierenden geht zurück und die Abwanderung qualifizierter Kräfte in attraktivere Arbeitsmärkte nimmt zu. Die Folge ist ein Mangel an Fach- und Führungskräften. Da gleichzeitig die Bedeutung der bAV insbesondere bei gut ausgebildeten Arbeitnehmern mit höheren Einkommen zunimmt, ist eine attraktive bAV für Fach- und Führungskräfte im Unternehmen unverzichtbar. 4_minijob Oft besteht bei Minijobs das Problem, dass durch einen Anstieg des Stundensatzes der Arbeitnehmer über die Grenze des steuer- und sozialabgabenfreien Gehalts kommt. Die Alternative: An die Stelle höherer Barlöhne tritt (in Grenzen) eine arbeitgeberfinanzierte bAV. Bei richtiger Ausgestaltung bleibt es bei der geringfügigen Beschäftigung des Arbeitnehmers. * Quelle: www.handelsblatt.com; Artikel „Manager spüren Mangel an Nachwuchs“ vom 27.03.2007 18 5_unternehmensversorgung •Experten schätzen, dass in Deutschland rund 1,8 Mio. Menschen leben, die zwar in Familienunternehmen offiziell angestellt sind, im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherungen jedoch als Unternehmer eingestuft werden. Somit haben sie keinen Anspruch auf Leistung aus diesen Sozialversicherungen. •Im Rahmen einer sogenannten sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung kann überprüft werden, ob die betreffende Person tatsächlich sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Ist die Person sozialversicherungsfrei, werden regelmäßig große Teile der bisher geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet. Ab diesem Zeitpunkt sind durch die betreffende Person keine Beiträge an die Sozialversicherungsträger mehr zu entrichten. •Es ist dann zu entscheiden, wie eine angemessene Altersversorgung sowie Risikoabsicherung herzustellen ist. Hier bieten sich private sowie betriebliche Lösungen an. So kann zum Beispiel im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mit einer rückgedeckten Unterstützungskasse oft leicht bei gleichem Nettogehalt ein höherer Beitrag in die Altersvorsorge investiert werden. 6_vl direkt Viele Arbeitnehmer erhalten vermögenswirksame Leistungen (VL) von ihrem Arbeitgeber. Dies ist für viele jedoch mit Nachteilen verbunden: relativ enge Einkommensgrenzen bzgl. Arbeitnehmersparzulage, Beiträge vollständig steuer- und sozialabgabenpflichtig, meist kein langfristiger Vermögensaufbau. Oft ist es daher sinnvoller, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf VL zum Beispiel in einen Anspruch auf bAV mittels Direktversicherung umgewandelt wird. Dabei profitiert nicht nur der Arbeitnehmer, der steuer- und – nach derzeitiger Rechtslage – auch sozialversicherungsfrei vorsorgen kann. Denn wandelt der Arbeitnehmer Gehaltsbestandteile (etwa VL) um, so spart auch der Arbeitgeber seinen Anteil an den ansonsten fälligen Sozialversicherungsbeiträgen. Daneben erfüllt er im Durchführungsweg der Direktversicherung den „Rechtsanspruch seiner Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung“ (§ 1a BetrAVG). Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind i. d. R. beim Arbeitgeber, unabhängig von der Art der Finanzierung (Entgeltumwandlung, AG-Finanzierung oder gemischte Finanzierung), als Betriebsausgaben abzugsfähig. Vorteile für den Arbeitgeber: •Der Arbeitgeber spart seinen Anteil an den ansonsten fälligen Sozialversicherungsbeiträgen, wenn Gehalts­ bestandteile (wie VL) umgewandelt werden. •Gleichzeitig wird der „Rechtsanspruch seiner Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung“ (§ 1 a BetrAVG) im Durchführungsweg der Direktversicherung erfüllt. •Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind in der Regel, unabhängig von der Art der Finanzierung (Entgeltumwandlung, AG-Finanzierung oder gemischte Finanzierung), als Betriebsausgaben abzugsfähig. Vorteile für den Arbeitnehmer: •Mit VL-direkt profitiert der Arbeitnehmer – nach derzeitiger Rechtslage – von Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen, die bei der normalen Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen nicht gegeben sind. •Das Einbringen von Gehaltsbestandteilen in die betriebliche Altersversorgung wird durch finanzielle Anreize zusätzlich gefördert.* * Mit der Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen verlieren Arbeitnehmer den Anspruch auf staatliche Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz. Diese Förderung kann die Vorteile der Entgeltumwandlung (Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit) in Einzelfällen übersteigen. Bei Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen empfiehlt sich eine individuelle Prüfung. 19 06 Arbeitgeberwechsel – und nun? Statistisch wechseln Arbeitnehmer in Deutschland im Durchschnitt alle zehn Jahre ihren Arbeitgeber.* Doch was passiert in diesem Fall mit einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung (bAV)? Grundsätzlich können Beiträge, die Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung in die bAV investieren, nicht verfallen. Jeder Euro, der eingezahlt wird, verwandelt sich in eine Anwartschaft, die auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten bleibt. Alternativ kann später auch eine Abfindung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Auch arbeitgeberfinanzierte bAV-Beiträge gehen nicht verloren, wenn die Anwartschaft die sog. Unverfallbarkeit erreicht hat. Das ist der Fall, wenn sie mindestens fünf Jahre bestand und ein Mindestalter des Arbeitnehmers von 25 Jahren erreicht ist. Unverfallbare Anwartschaften führen zu Versorgungsleistungen des alten Arbeitgebers, auch wenn der Eintritt des Versorgungsfalls erst lange nach dem Ende der Betriebszugehörigkeit liegt. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, diese bei einem Arbeitsplatzwechsel mitzunehmen, wenn der neue Arbeitgeber damit einverstanden ist. Doch selbst wenn dies nicht der Fall ist, hat der Arbeitnehmer weitere Optionen, wie das folgende Schaubild zeigt. Optionen bei Arbeitgeberwechsel Arbeitgeberwechsel bei Antwort NEIN bei Antwort JA Ist der Arbeitgeber zur Übernahme der bestehenden Zusage bereit? Möchte der Arbeitnehmer den Vertrag privat fortführen? Möchte der Arbeitnehmer den Vertragswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen? Hierauf hat er einen Rechtsanspruch! Der Arbeitnehmer möchte weder übertragen noch privat fortführen. Er kann den Vertrag beitragsfrei stellen.** Versicherungsnehmerwechsel auf den Arbeitnehmer findet statt. Übertragung auf das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers findet statt. * Quelle: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg, 2010 Die Übernahme findet statt, der neue Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer. ** Bei der Beitragsfreistellung sind die Mindestgrenzen zu beachten. 20 07 Versicherungsvertragliche Änderungen In der bAV gibt es Anforderungen an Mitteilungen und für den Fall, dass der bestehende V ­ ersicherungsvertrag geändert werden soll. Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zu Änderungen in der Direktversicherung. Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung Sie möchten Wir benötigen Hinweise den Beginn der Versicherung ändern ••schriftliche Willenserklärung des Versicherungsnehmers ••den bisherigen Versicherungsschein inklusive eventueller Nachträge ••nur innerhalb des ersten Versicherungs- ••Fax jahres möglich (Willenserklärung muss ••Post uns mind. 4 Wochen vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres vorliegen) ••Beginnverlegung max. um 6 Monate möglich ••Abweichende Regelungen erfordern immer eine Einzelfallentscheidung. Bitte geben Sie uns in diesen Fällen Gründe für eine abweichende Beginnverlegung bekannt. die Adresse des Versicherungsnehmers ändern ••telefonische Mitteilung des Versicherungsnehmers ist ausreichend ••Fax ••Post ••Telefon ••E-Mail die Adresse der versicherten Person ändern ••telefonische Mitteilung des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person ist ausreichend ••Fax ••Post ••Telefon ••E-Mail den Namen des Versicherungsnehmers ändern bzw. Um­firmierung ••schriftliche Mitteilung des Versicherungsnehmers (bei unveränderter ­Fort­füh­rung des Arbeits­verhältnisses) den Namen der ­versicherten Person ändern ••schriftliche Willenserklärung des Versicherungsnehmers oder durch Dritte mit geeignetem Nachweis (z. B. Kopie aus dem Familienbuch) ••Die Vorlage geeigneter Nachweise zur Änderung ist unbedingt er­forderlich. Der Nachweis kann – abhängig von der Unternehmensform – beispielsweise durch ••eine Gewerbean-, -ab-, -ummeldung, ••den historischen Verlauf aus dem Handelsregisterauszug, ••die Unterschriften aller bisherigen zeichnungsberechtigten Personen bei Einzelunternehmen erbracht werden. ••Die Rechtsnachfolge muss eindeutig nachvollziehbar sein. Mögliche Mitteilungsart ••Fax ••Post ••E-Mail ••Fax ••Post 21 Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung Sie möchten Wir benötigen Hinweise Mögliche Mitteilungsart eine unbefristete Beitragsfreistellung beantragen ••schriftliche ­Willens­erklärung des Ver­sicherungs­ nehmers ••Eine spätere Wiederaufnahme der Beitragszahlung ist möglich, ebenso wie die Nachzahlung der entstandenen Beitragslücke von bis zu zwölf Monaten. ••Die Einhaltung von Fristen für den Zeitraum zwischen Beitragsfreistellung und Wieder­ aufnahme ist aus steuerlichen Gründen zu beachten (bei betrieblichen Direktversicherungen mit der steuerlichen Behandlung der Beiträge nach § 40b EStG a. F. beträgt dieser Zeitraum i. d. R. 24 Monate). ••Gegebenenfalls ist für die Wiederaufnahme der Beitragszahlung eine erneute Beantwortung von Gesundheitsfragen erforderlich, sofern der Vertrag einen risikorelevanten Baustein enthält. ••Fax ••Post ••E-Mail eine befristete Beitragsfreistellung beantragen ••schriftliche ­Willens­erklärung des Ver­sicherungs­ nehmers ••Die Möglichkeit der befristeten Beitrags••Fax freistellung kann für einen Zeitraum von ••Post bis zu 36 Monaten in Anspruch genommen ••E-Mail werden. Voraussetzung ist stets, dass das vorhandene Anteilguthaben zur Deckung der laufenden Kosten ausreicht. Ebenso ist bei betrieblichen Direktversicherungen nach § 40b EStG a. F. – aus steuerlichen Gründen – der Zeitraum auf i. d. R. 24 Monate begrenzt. ••Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums wird der Vertrag, sofern nichts anderes vereinbart ist, automatisch wieder aktiviert und beitragspflichtig fortgesetzt. ••Mögliche Beweggründe für diesen „Beitragsurlaub“ könnten z. B. sein: ••Arbeitslosigkeit, ••Scheidung, ••lange Krankheit. ••Maßgeblich sind die in den jeweiligen Ver­ sicherungsbedingungen genannten weiteren Voraussetzungen. eine Beitrags­frei­stellung wegen ­Elternzeit nach § 212 VVG beantragen ••schriftliche ­Willens­erklärung des Ver­sicherungs­ nehmers ••Eine durch Elternzeit beitragsfrei ge­stellte betriebliche Direktversicherung kann innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit wieder zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgeführt werden. Die Elternzeit beträgt für gewöhnlich drei Jahre, wenn nicht mehrere Elternzeiten ineinandergreifen. ••Fax ••Post ••E-Mail den Beitrag erhöhen bei einer betrieblichen Direktversicherung nach § 40b EStG a. F. ••schriftliche Willens­erklärung des Ver­sicherungs­ nehmers ••Eine Erhöhung des Beitrages bei Verträgen mit steuerlicher Förderung nach § 40b EStG a. F. ist zurzeit nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: ••Vertrag muss vor der Erhöhung reduziert worden sein und ••der neue Beitrag darf den ursprünglich vereinbarten Beitrag nicht überschreiten und ••der Zeitraum zwischen Reduzierung und Erhöhung darf nicht mehr als (i. d. R.) 24 Monate betragen. ••Bei einem eingeschlossenen Risiko­bau­stein ist eine erneute R ­ isikoprüfung erforderlich. ••Die Beitragserhöhung ist zur nächsten Beitragsfälligkeit möglich. ••Fax ••Post 22 Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung Sie möchten Wir benötigen Hinweise Mögliche Mitteilungsart den Beitrag erhöhen bei einer betrieblichen Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG ••schriftliche ­Willens­erklärung des Ver­sicherungs­ nehmers ••Bei einem eingeschlossenen Risikobaustein ist eine erneute Risikoprüfung erforderlich. ••Die Beitragserhöhung ist zur nächsten Beitragsfälligkeit möglich. ••Fax ••Post den Beitrag reduzieren ••schriftliche ­Willens­erklärung des Ver­sicherungs­ nehmers ••Abhängig vom zugrunde liegenden Produkt und von einem ggf. eingeschlossenen Zusatzbaustein (z. B. Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit) ergeben sich Mindestbeiträge, die auch unter Berücksichtigung der Zusatzbeiträge/Risikobeiträge zu beachten sind. ••Eine Beitragsreduzierung ist nur zur nächsten Beitragsfälligkeit möglich. ••Eine Änderung vor Posteingang ist nicht möglich. ••Fax ••Post sich über die aktuellen Vertragswerte informieren ••keine Schriftform ­erforderlich ••Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen die Vertragswerte aufgrund unserer Datenschutzbestimmungen ausschließlich schriftlich oder per Fax mitteilen dürfen. ••Eine telefonische Bekanntgabe von Vertragswerten ist möglich, sofern der Anrufer eindeutig identifiziert und als Berechtigter angesehen werden kann. ••Berechtigter kann beispielsweise sein: ­versicherte Person, Versicherungsnehmer, Abtretungsgläubiger usw. ••Fax ••Post ••Telefon ••E-Mail die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzeigen ••schriftliche Mitteilung des Versicherungsnehmers mit Angabe des Betriebsaustrittsdatums ••Sofern der Vertrag im Rahmen der Entgelt••Fax umwandlung finanziert wurde bzw. sofern ••Post bereits bei Vertragsabschluss vereinbart ••E-Mail wurde, dass die Versicherungsnehmereigenschaft im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übergeht, ist der bisherige Arbeitgeber mit der weiteren Verwaltung des Vertrags nicht mehr belastet. Der Versicherungsschein ist dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auszuhändigen. ••Bei Direktversicherungen mit eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht wird zunächst geprüft, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer bereits einen unverfallbaren Anspruch auf Versicherungsleistungen erworben hat. Fall­ abhängig werden wir dem Arbeitgeber dann Änderungsvorschläge unterbreiten: ••Bei einer unverfallbaren Anwartschaft werden wir immer empfehlen, die Versicherungsnehmereigenschaft zu übertragen, sofern die Übertragung nicht ohnehin schon bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. ••Bei lediglich verfallbaren Ansprüchen obliegt es dem Arbeitgeber, den Vertrag dennoch zu übertragen oder selbst Anspruch auf den Vertrag zu erheben. ••Grundsätzlich sind die Regelungen des Betriebsrentengesetzes sowie die w ­ eiteren vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. 23 Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung Sie möchten Wir benötigen Hinweise Mögliche Mitteilungsart die Zahlungsweise ändern ••schriftliche ­Willens­erklärung des Ver­sicherungs­nehmers ••Fax ••Bei Änderung der Zahlungsweise zu ••Post betrieblichen Direktversicherungen mit steuerlicher Förderung nach § 40b EStG a. F. beachten Sie bitte, dass die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung dann nicht mehr von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, wenn diese nicht aus Sonderzahlungen (beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, sonstige Gratifikationen) stammen. ••Beachten Sie diesen Aspekt insbe­ sondere bei der Umstellung auf monatliche oder vierteljährliche ­Zahlungsweise. ••Der Änderungstermin ist abhängig von der Hauptfälligkeit (= Jahrestag des Versicherungsbeginns) des Vertrags. Die Hauptfälligkeit selbst kann nicht geändert werden. die Zahlungsfälligkeit ändern ••schriftliche ­Willens­erklärung des Ver­sicherungs­nehmers ••Eine Änderung der Zahlungsfälligkeit ist erst mit Beginn des zweiten Versicherungsjahres möglich. Die Änderung der Zahlungsfälligkeit richtet sich nach der vereinbarten Zahlungsweise. ••Beispiel: Bei vereinbarter monatlicher Zahlungsweise kann die Zahlungsfälligkeit auf maximal den 27. Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats gelegt werden. ••Bei einer gewünschten Änderung im ersten Versicherungsjahr bieten wir eine Beginnverlegung an. ••Fax ••Post den Verlust des Versicherungsscheins anzeigen ••keine Schriftform ­ erforderlich ••Nach Zugang der Information über den Verlust des Versicherungsscheins werden wir dem Versicherungsnehmer eine Verlusterklärung zur Verfügung stellen. Nach Gegenzeichnung wird eine Zweitschrift erstellt und dem Versicherungsnehmer zugesendet. ••Fax ••Post ••Telefon ••E-Mail das Bezugsrecht bzw. die Zahlungsrangfolge im Todesfall ändern ••schriftliche Anzeige des Versicherungsnehmers mit Zustimmung der versicherten Person ••Ausnahme: Bei einem vereinbarten unwiderruflichen Bezugsrecht kann der versicherte Arbeitnehmer die Änderung der Zahlungsrangfolge direkt bei Canada Life anzeigen. ••Für betriebliche Direktversicherungen nach § 40b EStG a. F. gilt der weite Hinterbliebenenbegriff. Das bedeutet, eine beliebige Person kann in der Zahlungsrangfolge berücksichtigt werden. ••Für betriebliche Direktversicherungen mit der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG gilt der enge Hinterbliebenenbegriff. Demnach sind nur die Ehegatten, mit denen die versicherte Person im Zeitpunkt des Ablebens in gültiger Ehe verheiratet war (darunter sind auch eingetragene Partner nach dem LPartG zu verstehen), frühere Ehegatten, Lebensgefährten mit gemeinsamer Haushaltsführung (gesonderte Bestätigung erforderlich) sowie die ehelichen und die ihnen gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen, die im Sinne von § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, zulässig. ••Post 24 Versicherungsvertragliche Änderungen in der Direktversicherung Sie möchten Wir benötigen Hinweise Mögliche Mitteilungsart einen Versicherungsnehmerwechsel auf den neuen Arbeitgeber durchführen ••schriftliche Erklärung des bisherigen und zukünftigen Versicherungsnehmers sowie des Arbeitnehmers, sofern dieser nicht bereits Versicherungsnehmer war ••Idealerweise reichen Sie uns bitte einen Änderungsantrag in Abhängigkeit von der steuerlichen Förde­ rung des Vertrages ein (§ 40b EStG a. F. oder § 3 Nr. 63 EStG). ••Der Versicherungsschein, die ••Post Versicherungsbedingungen, Beispielrechnungen und eventuell vorhandene Nachträge zum Versicherungsschein sind dem neuen Arbeitgeber auszuhändigen. Der Versicherungsnehmerwechsel wird von uns schriftlich bestätigt. das GDV-Übertragungsabkommen bei Arbeitgeberwechsel anwenden ••schriftliche Erklärung des Ver­sicherungsnehmers, des neuen Arbeitgebers und ggf. der v­ ersicherten Person (Antrag auf Übertragung) ••Der Antrag zur Übertragung muss innerhalb von 15 Monaten seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem der beteilig­ ten Versorgungsträger vorliegen. ••Bei der Übernahme einer bestehenden Versorgung wegen Arbeitgeberwechsels durch die Canada Life benötigen wir zusätzlich die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen weiteren Antragsunterlagen. die betriebliche Direktversicherung kündigen ••Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung des ••Post Vertrags durch den Versicherungsnehmer – den Arbeitgeber – ohne Zustimmung der versicherten Person grundsätzlich nicht möglich. ••Wenn der Versicherte der Kündigung schriftlich zu­stimmt und ausdrücklich auf seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu Gunsten der Firma verzichtet, ist eine Auszah­lung an die Firma möglich. Der von uns auf das Firmenkonto auszuzahlende Rückkaufswert wäre von der Firma als Betriebseinnahme zu versteuern. Falls der Rückkaufswert an den versicherten Arbeitnehmer weitergeleitet wird, sind die für die Auszahlung von Arbeitslohn geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. ••Post Weitere wichtige Hinweise •Bei Überweisung der Beiträge sind in der Referenzzeile immer die Vertragsnummer und der Name der versicherten Person anzugeben. •Bei Sammelüberweisungen für mehrere Verträge benötigen wir eine aufgeschlüsselte Liste mit den betroffenen Verträgen, damit eine reibungslose Zubuchung der einzelnen Beiträge gewährleistet werden kann. •Abhängig vom Änderungswunsch empfehlen wir Ihnen die Verwendung unserer Formulare (z. B. Änderungs­antrag nach § 3 Nr. 63 EStG /§ 40b EStG a. F.). •Bitte beachten Sie, dass die zuvor genannten Ausführungen lediglich eine Orientierungshilfe darstellen. Darüber hinaus verweisen wir auf die den Verträgen zugrunde liegenden Vereinbarungen und Versicherungsbedingungen. Ebenso kann es unter Berücksichtigung der einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen zu Abweichungen in der beschriebenen Vorgehensweise kommen. Bei Fragen zu Verträgen bzw. Vertragsänderungen schreiben Sie bitte an [email protected] oder rufen Sie uns an: 06102 - 30619 - 05. 25 08 BilMoG Zum 29.05.2009 ist mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die größte Reform des deutschen Handelsrechts in den letzten Jahr­zehnten in Kraft getreten. 1_gesetz zur modernisierung des bilanzrechts Mit den neuen Regelungen des BilMoG soll den Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) geboten werden. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben, gibt es somit für alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute (also insbesondere alle Kapital- und Personengesellschaften) eine eigenständige handelsrechtliche Rückstellungs­ bewertung. Der für die Steuerbilanz ermittelte Wert nach § 6a EStG wird für die Handelsbilanz nicht mehr akzeptiert. Das BiLMoG verfolgt das Ziel einer realistischeren Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz. Dieses Ziel soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen sogenannte Trendfaktoren, die die Höhe der Versorgungsleistungen beeinflussen, näherungsweise zu berücksichtigen sind. Diese Trendfaktoren sind •Zins, •Gehalt, •Fluktuation und •Rente. In der Praxis bedeutet dies für die betriebliche Altersversorgung •eine Erhöhung der Pensionsrückstellung um 40 % bis 100 % bei Rentenverpflichtungen (je nach Bestandszusammensetzung der Versorgungsberechtigten), •eine Verschlechterung der Bilanzkennzahlen (z. B. Eigenkapitalquote) und •eine Verschlechterung der Ratings (Basel II). Darüber hinaus führt der zu verwendende Abzinsungssatz in Zeiten volatiler Kapitalmärkte zu erheblicher Planungsunsicherheit auf Ebene der betroffenen Gesellschaften. Die Jahresergebnisse sind deutlichen Schwankungen unterworfen. 26 auswirkungen nach bilmog Finanzierungslücke Finanzierungslücke 101.529 E TE 250 52.752 E 200 Vergleich zwischen Heubeck-Barwert (6 %), BilMoG-Barwert (hier 4,5 %) und Versicherer-Barwert (4 %) Basis: Mann, geboren 1969, Berechnungsendalter 67 Zugangsdaten: 1.000 E Altersrente (mtl.), BilMoG-Berechnungsgrundlage: 4,5 % Rechnungszins, 2 % Rententrend Versicherer-Barwert: Canada Life GENERATION business, Dezember 2012 150 100 50 0 Heubeck-Barwert: 132.660 E BilMoG-Barwert: 181.437 E VersichererBarwert: 234.189 E Quelle: AdMaximum GmbH und eigene Berechnungen, 12/2012 Eine weitere wichtige Neuerung ist das sog. „Saldierungsgebot“ nach § 246 Abs. 2 HGB-E. Dies schreibt künftig explizit eine Saldierung von Verbindlichkeiten und Vermögen vor. Eine verpfändete Rückdeckungsversicherung führt in Verbindung mit diesem Saldierungsgebot beispielsweise künftig zu einer Bilanzverkürzung und damit zu einer deutlich geringeren Bilanzsumme. Dies hat in der Regel eine spürbare Verbesserung der Eigenkapitalquote zur Folge. Zusätzlich sind Plan Assets künftig mit dem Zeitwert zu bilanzieren. Diese sog. Fair-Value-Betrachtung führt zu einer deutlichen Erhöhung des saldierungsfähigen Betrags. Vorteile: •Bilanzverkürzung •Verbesserte Eigenkapitalquote •Verbessertes Basel-II-Rating Beispiel zum Saldierungsgebot vor Saldierung nach Saldierung Aktiv Anlagevermögen Umlaufvermögen Passiv 40 TE 100 TE Aktiv Passiv Eigenkapital 50 TE Anlagevermögen Eigenkapital 50 TE Verbindlichkeiten 90 TE Umlaufvermögen 100 TE 40 TE Verbindlichkeiten 90 TE 140 TE Aktivwert 300 TE Rückstellung 300 TE 440 TE 440 TE 140 TE Eigenkapitalquote = Bilanzsumme ÷ Eigenkapital 11,4 % Eigenkapitalquote = Bilanzsumme ÷ Eigenkapital 35,7 % Verbesserung: Rating, Kreditwürdigkeit 27 2_Vertriebsunterstützung und Praxistipps Zur Analyse betrieblicher Versorgungswerke und Entwicklung bedarfsorientierter Lösungskonzepte stehen uns externe Experten wie z. B. die Ad Maximum GmbH zur Verfügung. Näheres entnehmen Sie bitte der Canada Life-bAV-Dienstleis­ tungsübersicht. Praxistipps Diese Schritte zur Vorbereitung des Unternehmens auf die Gesetzesreform können helfen, unliebsame Überraschungen zu vermeiden und das Gesetz positiv zu nutzen: •Rechtzeitige Überprüfung, welche Auswirkungen das BilMoG auf das Unternehmen hat •Ermittlung der maßgebenden handelsrechtlichen Pensionsrückstellungswerte nach den neuen Bewertungsvorschriften •Analyse der Pensionszusagen ganzheitlich auf inhaltliche, arbeits- und steuerrechtliche Schwächen •Ermittlung der Finanzierungsquoten zur Ausfinanzierung der Pensionszusagen im Unternehmen •Prüfung der Möglichkeit der künftigen bilanziellen Saldierung durch versorgungsgebundenes Vermögen und dadurch Nutzung der positiven Effekte mit Verbesserung der Bilanzkennzahlen im Unternehmen •Nutzung des BilMoG auch in Bezug auf eine mögliche Auslagerung der Pensionsverpflichtungen aus der Bilanz •Check der Möglichkeit der bilanzoptimierten Anpassung und Einbindung eines erfahrenen bAV-Experten, um die weiteren Handlungsschritte zielorientiert und professionell anzugehen. 3_BEGUTACHTUNG VON PENSIONSZUSAGEN Unabhängig davon, ob die Unternehmen sich dafür entscheiden, die Pensionszusagen auszulagern, zu reduzieren oder auszufinanzieren, sollten die Pensionszusagen gerade vor diesem Hintergrund einer genaueren Analyse unterzogen werden. Dies kann durch eine professionelle Begutachtung der Zusagen erreicht werden. Im Rahmen dieser Begutachtung werden der Text der Zusage ebenso wie die steuerlichen Parameter der Zusage einer genauen Überprüfung unterzogen, um die individuellen Handlungsmöglichkeiten des einzelnen Unternehmens zu erarbeiten. Erst wenn der Status quo der Zusage feststeht, kann eine vernünftige Entscheidung getroffen werden, wie mit der Zusage verfahren werden kann. Wichtig dabei ist, dass es sich um eine versicherungsunabhängige Begutachtung handelt, um maßgeschneiderte Lösungsansätze anbieten zu können. Entscheidend für Finanzdienstleister, Vermittler und Steuerberater ist es dabei, dass die Begutachtung haftungssicher von Juristen und Steuerberatern vollzogen wird. 28 Sicherstellung der steuerlichen Anerkennung der bAV eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) im rahmen einer pensionszusage 1. Schriftliche Erteilung der Versorgungszusage Fehlt eine schriftliche Versorgungszusage, so ist mit steuerlicher Wirkung keine Rückstellungsbildung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG) möglich. 2. Gesellschafterbeschluss über Versorgungszusage Dieser stellt eine Notwendigkeit für die zivilrechtliche Wirksamkeit der Versorgungszusage und damit auch für deren steuerliche Anerkennung dar, denn eine Erteilung oder Erhöhung einer betrieblichen Altersversorgung stellt eine Änderung des Anstellungsvertrags des GGF dar. Auch für die Ein-Mann-GmbH ist dieser Grundsatz einzuhalten. 3. Befreiung des GesellschafterGeschäftsführers vom ­Selbstkontrahierungsverbot Ebenfalls notwendig, soweit der Gesellschafterbeschluss über die Erteilung der Versorgungszusage nicht schon alle Details regelt (i. d. R. sind nähere Spezifizierungen von Details, der Abschluss von Rückdeckungsversicherungsverträgen oder Verpfändungsvereinbarungen etc. notwendig) und hier der betroffene GGF selbst handeln soll. 4. Klarheit und Eindeutigkeit der Zusage, Regelung zu allen wesentlichen Fragen Bei uneindeutigen Regelungen kann es zu einer steuerlichen Nichtanerkennung kommen. Sämtliche regelungsbedürftigen Punkte sollten in der Versorgungszusage konkret beschrieben bzw. beziffert werden (insbesondere die Art und Höhe der zugesagten Leistungen und Regelungen zur Unverfallbarkeit). 5. Genügende Erprobung des GGF bei Zusageerteilung Für den beherrschenden GGF ist eine Üblichkeit von Wartezeiten und Probezeiten des GGF sowie Karenzzeiten beim Unternehmen zu beachten. Dabei kommt es i. d. R. zu einer Versagung der steuerlichen Anerkennung, wenn vor Ablauf ­von drei Jahren der Tätigkeit des GGF eine Versorgungszu­ sage erteilt wird. 29 6. Gesicherte Gewinnerwartung Existiert die Gesellschaft weniger als fünf Jahre, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung keine ausreichende ­Gewinnprognose erstellt werden. Wurde allerdings nur ein Rechtsformwechsel vorgenommen, ist diese Karenzzeit i. d. R. nicht erforderlich, wenn das Unternehmen zuvor mindestens fünf Jahre bestanden hatte. 7. Höchstalter für Zusageerteilung, Mindestalter für Altersleistungen Die Versorgungszusage darf nur bis zum Höchstalter von 60 Jahren erteilt werden, eine Altersleistung darf bei den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungs­ kasse nicht vor dem Alter 65 vorgesehen sein. 8. Erdienbarkeitsfristen Hier muss bei dem beherrschenden GGF eine Frist von min­destens zehn Jahren zwischen Zusageerteilung und Pensio­nierungstermin eingehalten werden. Für den nicht beherrschenden Geschäftsführer ist eine Frist von drei Jahren ausreichend, wenn der GGF bei Zusageerteilung schon mindestens zwölf Jahre im Unternehmen tätig ist. 9. Unverfallbarkeitsfristen Mit Ausnahme der Entgeltumwandlung ist eine sofortige Unverfallbarkeit bei GGF nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Danach darf sowohl für beherrschende als auch für nicht beherrschende GGF eine sofortige Unverfallbarkeit vertraglich vereinbart werden, wenn der Anspruch des GGF bei vorzeitigem Ausscheiden ratierlich berechnet wird. Dabei ist bei dem beherrschenden GGF als Berechnungsbeginn der Zeitpunkt der Zusage anzunehmen. 10. Angemessenheit der Vergütung Sämtliche Prämien für bAV und die fiktive Jahresnettoprämie einer Direktzusage werden zum baren Gehalt, zu den Sach­ bezügen und den Tantiemen hinzuaddiert. 11. Keine Überversorgung (75 %) Pensionszusagen werden steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Bei Versorgungszusagen, die zu einer Gesamtversorgung von mehr als 75 % der jeweiligen Aktivenbezüge (Grundbezüge + variable Bezüge) führen, wird der übersteigende Teil nicht als betrieblich veranlasst anerkannt. 30 Prüfschema für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH Nachfolgend sind die wichtigsten Rahmenbedingungen, die in Betriebsprüfungen beanstandet werden, im Rahmen eines Prüfschemas zusammengefasst. So wird eine rasche Kontrolle konkreter Verträge ermöglicht. 1. Ist die Pensionszusage schriftlich erteilt worden? Ist die Pensionszusage nicht schriftlich erteilt worden, kann grundsätzlich ja nein keine Pensionsrückstellung gebildet werden. 2. Ist die Erteilung der Pensionszusage durch einen Gesellschafterbeschluss gedeckt? Auch bei einer Ein-Mann-GmbH ist für jede Änderung des Geschäftsführer- ja nein Dienstvertrags und damit auch für die Erteilung der Pensionszusage ein förmlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. 3. Wurde die Pensionszusage auf das 67. Lebensjahr erteilt? Für beherrschende GGF ab dem Geburtsjahrgang 1962 werden grundsätz- ja nein lich die Rückstellungen auf ein Endalter von 67 Jahren gerechnet. Für die Geburtsjahrgänge bis 1952 gilt ein Endalter von 65 und für die Geburtsjahrgänge ab 1953 bis 1961 ein Endalter von 66 (R 6a Abs. 8 EStÄR 2008). Ist die Pensionszusage auf ein niedrigeres als das oben genannte Lebensjahr abhängig vom Geburtsjahrgang erteilt worden, ist für die Rückstellungs­ bildung trotzdem das entsprechende Lebensjahr maßgeblich. Ist ein niedrige­ res als das 62. Lebensjahr in der Zusage vorgesehen, ist eine Rückstellung nicht zulässig. Ist ein höheres als das 67. Lebensjahr vereinbart, ist dieses Alter für die Rückstellungsbildung maßgeblich (max. 70. Lebensjahr). 4. Enthält die Pensionszusage Widerrufsvorbehalte? Vorbehalte in Pensionszusagen sind normal. Steuerunschädlich sind nein ja jedoch nur die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannten Muster­vor- behalte. Von deren Wortlaut sollte nicht abgewichen werden. 5. Hat der GGF zum Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr bereits vollendet? Die Erteilung der Zusage wird steuerlich nicht anerkannt, da die Pension nein ja nicht mehr erdient werden kann. Eine Pensionsrückstellung darf nicht gebildet werden. 31 6. Liegen zwischen Tag der Zusageerteilung und Tag des Pensionsbeginns mehr als zehn Jahre? ja nein Bei beherrschenden GGF muss zwischen dem Tag der Zusage und dem Tag des vertraglichen Pensionsbeginns mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren liegen. Kürzere Erdienungszeiträume sind nicht zulässig. 7. Enthält die Pensionszusage eine Dynamisierungsklausel für die Anwartschaft? ja nein Der GGF verzichtet auf die steuerlich zulässige Möglichkeit, die Inflationsverluste zu kompensieren und gleichzeitig höhere Rückstellungen zu bilden. 8. Enthält die Pensionszusage eine Dynamisierungsklausel für die Zeit des Rentenbezuges? ja nein Der GGF verzichtet auf die steuerlich zulässige Möglichkeit, die Kaufkraft der Rente zu sichern und die Pensionsrückstellungen zu erhöhen. 9. Wird die Zusage direkt nach Diensteintritt ohne Abwarten einer Probezeit erteilt? nein ja Die Finanzverwaltung verlangt, dass die Zusage an einen GGF nicht sofort bei Diensteintritt, sondern erst nach Ablauf einer Probezeit von zwei bis drei Jahren erteilt wird. Soweit der GGF bereits entsprechende Vordienstzeiten in gleichartiger Stellung oder im Zuge anderer leitender Tätigkeiten im Unternehmen nachweisen kann, ist eine Probezeit nicht erforderlich. 10. Ist der Versorgungsanspruch ab Beginn unverfallbar? nein ja Ähnlich wie bei der Probezeit verlangen einzelne Finanzverwaltungen auch bzgl. der Unverfallbarkeit, dass sich der GGF nicht wesentlich besser stellt als nicht beteiligte Arbeitnehmer. Für die Unverfallbarkeit sollte eine Frist von fünf Jahren vereinbart werden. Trotzdem kann die vertragliche Unver­­­­­ fallbarkeit ab Beginn zulässig sein. Sie lässt sich im Einzelfall damit begründen, dass der sozialversicherungsfreie GGF erst durch die Zusage einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung eine gesicherte Anwartschaft auf eine aus dem Angestelltenverhältnis fließende Altersversorgung erwirbt. Die sofortige Unverfallbarkeit kann auch damit begründet werden, dass der GGF ansonsten nicht für die GmbH hätte gewonnen oder an diese gebunden werden können. 32 11. Ist die vorgesehene Pensionshöhe noch angemessen? ja nein Ist die Pensionszusage unangemessen hoch, wird der überhöhte Teil als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Versorgungsleistungen sind angemessen, wenn die Zusage zusammen mit evtl. anderen Versor- gungsbezügen nicht mehr als 75 % der Bruttobezüge des GGF betragen. In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge ist die Zusage mit der fiktiven Jahresnettoprämie einzubeziehen. Entgeltumwandlungen können bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, d. h., Berechnungsmaßstab ist dann das um die Entgeltumwandlung reduzierte Gehalt einerseits und die Versorgungsleistungen ohne die Leistungen aus der Entgeltumwandlung andererseits. 12. B esteht eine Rückdeckungsversicherung, durch welche die zugesagten Leistungen im ­Wesentlichen finanziert werden? ja nein Die Existenz einer Rückdeckungsversicherung ist für die Finanzverwaltung ein wichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage und damit für die steuerliche Anerkennung insgesamt. Besteht keine Rückdeckungs- versicherung, wird die Pensionszusage steuerlich nur dann anerkannt, wenn die GmbH in ausreichendem Maße über Vermögen verfügt, um die hohen Rückstellungen bei Eintritt eines vorzeitigen Leistungsfalls ohne Eintritt einer Überschuldung abdecken zu können. 13. Sind zur Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche für alle Versorgungsberechtigten Pfandrechte an der Rückdeckungsversicherung bestellt worden? ja nein Der GGF verzichtet auf die einzige Möglichkeit, die das Insolvenzrecht bietet, um die Altersversorgung steuerunschädlich vor einer Insolvenz der GmbH zu schützen. Die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung zur Sicherung der Versorgungsansprüche sollte frühestmöglich erfolgen. Die wichtigsten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Versorgungszusage sind erfüllt! 33 09 Service: So unterstützen wir Sie Canada Life bietet sowohl Kunden als auch Vermittlern zahlreiche Dienstleistungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Diese kompetente Unterstützung leisten unsere zahlreichen bAV-Spezialisten im Innen- und Außendienst. LEISTUNGEN DES MAKLER- UND KUNDENSERVICE bAV BEI CANADA LIFE Der Makler- und Kundenservice bAV bei Canada Life bildet die kommunikative Schnittstelle zwischen unseren Geschäftspartnern, den Kunden und einzelnen Fachabteilungen. Dabei beantwortet dasselbe Team sowohl Kunden- als auch Vermittleranfragen, um so eine hohe fachliche Qualifikation in Bezug auf die vielschichtigen Themen in der bAV zu bieten. Denn wir sind überzeugt, dass unsere Mitarbeiter – gerade in der bAV – dann eine optimale Unterstützung bieten können, wenn sie ein Verständnis für die Probleme beider Seiten haben. Die fachliche Kompetenz des Teams umfasst ein weites Spektrum. So hilft der Makler- und Kundenservice bAV sowohl vor als auch nach Vertragsschluss bei vielen Vorgängen und Anfragen, die telefonisch oder per E-Mail an das Team gerichtet werden können. Ziel ist dabei immer, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden. Die Leistungen im Einzelnen: •Erteilen von Auskünften und Weitergabe von Fachinformationen zu allgemeinen bAV-Themen •Informationsvermittlung und Erläuterungen zu den Tarifen der Canada Life, die in der bAV eingesetzt werden können •Beantwortung von Anfragen zu Bearbeitungsständen von Anträgen und bestehenden Verträgen •Unterstützung unserer Geschäftspartner und Endkunden bei Unstimmigkeiten und Rückfragen zu Bearbeitungen •Erstellung von Beispielrechnungen •Bereitstellung und Versand fehlender Formulare und Anträge •Hilfestellung beim Ausfüllen von Anträgen und sonstigen Formularen •Erstellung von Steuervorteilsberechnungen •Erstellung und Verwaltung von Rahmenverträgen im Rahmen der listenmäßigen Erfassung von Anträgen •Schnittstelle Unser Service-Team steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung: montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 06102 - 30619 - 05 oder per E-Mail unter [email protected]. 34 Vertriebliche Unterstützung vor Ort Ein wesentlicher Bestandteil unserer „konzeptionellen bAV“ ist die qualifizierte, schnelle und flächendeckende Vertriebs­ unterstützung unserer Geschäftspartner vor Ort. Hier unterstützen wir insbesondere bei •der Gewinnung neuer Firmenkunden, •der Beratung (betriebswirtschaftlich) bestehender Firmenkunden, •der Analyse, Implementierung und Neuordnung von Versorgungswerken, •Vorträgen auf Betriebsversammlungen, •Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Terminen, •der Erarbeitung individueller bAV-Konzepte, Fachschulungen und Vertriebsseminare zu bAV-Themen •und vielem anderen mehr. Hierfür stehen zur Verfügung: • CLE Vertriebsleiter/Bezirksdirektionen als zertifizierte „Experten bAV (DMA)“ • CLE Direktionsbeauftragte bAV • bAV Spezialisten unserer externen Kooperationspartner Der Einsatz der Canada Life-Spezialisten wird über die betreuenden Vertriebsleiter/Bezirks- und Regionaldirektoren der Canada Life gesteuert. Nehmen Sie bei Bedarf bitte Kontakt mit Ihrem zuständigen Ansprechpartner unseres Außendienstes auf oder wenden Sie sich an unseren Makler- und Kundenservice bAV. Grenzwerte (RechengröSSen) in der Sozialversicherung 2017 West Monat West Jahr Ost Monat Ost Jahr Renten- und Arbeitslosenversicherung 6.350,00 € 76.200,00 € 5.700,00 € 68.400,00 € Kranken- und Pflegeversicherung 4.350,00 € 52.200,00 € 4.350,00 € 52.200,00 € 4.800,00 € 57.600,00 € 4.800,00 € 57.600,00 € Beitragsbemessungsgrenzen Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung Beitragssätze (in %) Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung 18,7 % 3,00 14,60 * 2,55 ** *zzgl. 1,1 % durchschnittlicher Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag, d. h. Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 7,3 % + 1,1 % *(ggf. zuzügl. Arbeitnehmer-Beitragszuschlag i. H. v. 0,25 %) * werte für die bav 2017 West Ost monatlich 254,00 € 254,00 € jährlich 3.048,00 € 3.048,00 € max. Monatsrente 29,75 € 26,60 € max. Kapital 3.570,00 € 3.192,00 € einer monatlichen Rente von 8.925,00 € 7.980,00 € einem Kapital von 1.071.000,00 € 957.600,00 € monatlich 2.975,00 € 2.660,00 € jährlich 35.700,00 € 31.920,00 € 1/160 der BezugsgröSSe West (§ 1a BetrAVG) 223,13 € 223,13 € Höchstgrenzen des Übertragungswertes (§ 4 BetrAVG) 76.200,00 € 76.200,00 € Höchstgrenze für externe Teilung (§ 17 VersAusglG) 76.200,00 € 76.200,00 € Rente (monatlich) 59,50 € 59,50 € Kapital 7.140,00 € 7.140,00 € 4 % der BBG-West (Recht auf Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG) Abfindung nach § 3 BetrAVG PSV (Pensionssicherungsverein)-Schutz (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) bis zu BezugsgröSSe nach § 18 SGB IV Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) HF bAV 03 01/2017 Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Gesundheit, Deutsche Rentenversicherung Bund Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem vertrieblichen Ansprechpartner oder von Canada Life Assurance Europe plc, Niederlassung für Deutschland Höninger Weg 153a, 50969 Köln, HRB 34058, AG Köln Postanschrift: Canada Life Assurance Europe plc Postfach 1763, 63237 Neu-Isenburg Telefon: 06102 - 30619 - 00, Telefax: 06102 - 30619 - 01 [email protected], www.canadalife.de Hauptsitz: Canada Life Assurance Europe plc 14/15 Lower Abbey Street, Dublin 1, Ireland Eingetragener Firmensitz in Irland Nr. 297731 Canada Life Assurance Europe plc unterliegt der allgemeinen Aufsicht der Central Bank of Ireland und der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). MI bAV 01 11/2016 Nutzungsumfang, Haftungsausschluss: Diese bAV-Fachinformation informiert in allgemeiner Form und gibt Hinweise über Grundsätze im Bereich betriebliche Altersversorgung (bAV). Sie kann eine steuer­ liche oder rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Es wird keine Haftung für Aktualität oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.