Gesundheitsausgabenrechnung - Gesundheitsberichterstattung des

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Gesundheitsausgabenrechnung
Methoden und Grundlagen 2008
Statistisches Bundesamt
Herausgeber: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
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Erscheinungsfolge: einmalig
Erschienen im März 2011
Artikelnummer: 5236103-08900-4 [PDF]
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011
Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe
gestattet.
Inhalt
1
2
3
4
Einleitung ................................................................................................
4
1.1
Zweck der Methodenbeschreibung ................................................
4
1.2
Ziel der Gesundheitsausgabenrechnung ........................................
4
1.3
Hintergrund der Gesundheitsausgabenrechnung ...........................
5
1.4
Das „System of Health Account” (SHA) ..........................................
6
Methodisches Konzept ............................................................................
7
2.1
Systematik der Berechnung ...........................................................
7
2.2
Revisionen ....................................................................................
10
Definitionen ............................................................................................
11 3.1
Gesundheitsausgaben ..................................................................
12
3.2
Erweiterter Leistungsbereich .........................................................
12
3.3
Definition der Leistungsausgaben .................................................
11
3.4
Definition der Einrichtungen ..........................................................
18
3.5
Definition der Ausgabenträger .......................................................
21
Daten und Berechnungsgrundlagen ........................................................
23 4.1
Öffentliche Haushalte ....................................................................
23
4.2
Gesetzliche Krankenversicherung ..................................................
35
4.3
Soziale Pflegeversicherung ............................................................
48
4.4
Gesetzliche Rentenversicherung ....................................................
52
4.5
Gesetzliche Unfallversicherung ......................................................
66
4.6
Private Krankenversicherung .........................................................
71
4.7
Arbeitgeber ...................................................................................
78
4.8 Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck .....................................................................
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
86 3
1
Einleitung
1.1 Zweck der Methodenbeschreibung
In der vorliegenden Methodenbeschreibung sollen die Methodik der Gesundheitsausgabenrechnung (GAR) des Statistischen Bundesamtes beschrieben und die den Be­
rechnungen zugrunde liegenden Datenquellen dokumentiert werden. Die Komplexität
der GAR erfordert eine eigenständige Methodenbeschreibung, die nicht Bestandteil der
routinemäßigen Veröffentlichungen ist. Mit der Methodenbeschreibung wird die Be­
rechnung der Gesundheitsausgaben in Deutschland für Dritte nachvollziehbar. Sie soll
die Transparenz des Rechensystems erhöhen und die Akzeptanz der Ergebnisse der
GAR fördern.
Aus diesem Grund erscheint es zweckmäßig, zunächst das methodische Konzept der
GAR zu beschreiben. Danach werden die Definitionen der dargestellten Dimensionen
erläutert. Einen zentralen Stellenwert nimmt die Dokumentation der Datenquellen der
Gesundheitsausgaben und des erweiterten Leistungsbereiches ein, die um eine ge­
sundheitspolitische Einordnung der jeweiligen Ausgabenträger ergänzt wird.
1.2 Ziel der Gesundheitsausgabenrechnung
Ziel der GAR ist eine vollständige Erfassung der Ausgaben für Waren und Dienstleistun­
gen im Gesundheitswesen und ihre Gliederung anhand von nachvollziehbaren und
sinnvollen Kriterien.
Räumlich beschränkt sich die Erfassung der Ausgaben auf die deutsche Wohnbevölke­
rung (Inländerkonzept). Dies bedeutet, dass Käufe von Personen mit Wohnsitz im Aus­
land bei Leistungserbringern im Inland in der GAR nicht berücksichtigt werden. Dem
hingegen werden Käufe von Inländern im Ausland als Gesundheitsausgaben erfasst.
Institutionell gibt es bei der Erfassung der Gesundheitsausgaben keine Beschränkun­
gen. Es ist gerade das ausgesprochene Ziel der GAR, sämtliche gesundheitsrelevanten
Ausgaben aller potenziellen Träger zu erfassen, unabhängig davon, ob sie von der ge­
setzlichen Krankenversicherung, der privaten Krankenversicherung, anderen Versiche­
rungssystemen oder von den Patientinnen und Patienten selbst getragen werden müs­
sen.
Inhaltlich ist die Abgrenzung der Gesundheitsausgaben in der GAR an die Definition
des „System of Health Accounts“ – SHA (siehe Abschnitt 1.4) angelehnt, wenngleich
es noch einige wenige Abweichungen gibt. Nach dieser Definition zählen in Deutsch­
land Ausgaben für Güter und Dienstleistungen mit dem Ziel der Prävention, Behand­
lung, Rehabilitation und Pflege, sowie Investitionen der Einrichtungen des Gesund­
heitswesens zu den Gesundheitsausgaben.
Zum erweiterten Leistungsbereich des Gesundheitswesens, der in der GAR nachricht­
lich ausgewiesen wird, zählen Einkommensleistungen und Leistungen zum Ausgleich
krankheitsbedingter Folgen. Außerdem werden dort Leistungen für Forschung und Aus­
bildung im Gesundheitswesen erfasst.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
4
Einleitung
In der GAR werden nur die Ausgaben für die letzte Verwendung von Gütern und Dienst­
leistungen sowie Investitionen ermittelt. Eine Bedingung dafür ist, dass die gesund­
heitsrelevanten Transaktionen für gewöhnlich eine direkte Beteiligung der Patientin­
nen und Patienten bzw. der Bevölkerung voraussetzt. Vorleistungskäufe werden daher
nicht in der GAR berücksichtigt.
Durch diese definitorischen Abgrenzungen wird klar, dass der Schwerpunkt der GAR
darauf zielt, die ökonomische Belastung der Volkswirtschaft – oder genau genommen
der Bevölkerung in Deutschland – durch Maßnahmen, die mit der Prävention, Rehabi­
litation oder Behandlung von Krankheiten in Zusammenhang stehen zu messen. Es ist
nicht Ziel der GAR, die Wertschöpfung der Industrien im Gesundheitswesen (manchmal
unter dem Terminus „Gesundheitswirtschaft“ zusammengefasst) zu ermitteln. Um dies
im Rahmen der GAR zu erreichen, müsste sie in enger Abstimmung mit den Volkswirt­
schaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) in ein vollständiges Satellitensystem mit zuge­
hörigen Aufkommens- und Verwendungstabellen überführt werden.
Die GAR stellt wichtige Kennziffern für die gesundheitspolitische Diskussion zur Verfü­
gung und ist als Entscheidungshilfe zum Abschätzen gesundheitspolitischer Maßnah­
men einsetzbar. Durch die internationale Harmonisierung der Definition und Klassifika­
tion der Gesundheitsausgaben nach dem SHA ist die GAR das einzige gesundheitsöko­
nomische Rechensystem mit dem aussagekräftige ganzheitliche Gesundheitssystem­
vergleiche durchgeführt werden können.
1.3 Hintergrund der Gesundheitsausgabenrechnung
Erste Arbeiten zur GAR wurden in den 1970er Jahren im Statistischen Bundesamt im
Rahmen eines Forschungsvorhaben im Auftrag des Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung durchgeführt und schließlich in eine routinemäßige Berichterstattung
überführt. Bis 1998 wurden die „Ausgaben für Gesundheit“ jährlich in der Fachserie 12, Reihe S. 2, veröffentlicht. Es existiert eine Zeitreihe der Gesundheitsausgaben
von 1970 bis 1998. Diese erste Gesundheitsausgabenrechnung wird auch „alte GAR“
genannt.
Anfang der 1990er Jahre beauftragte das Bundesministerium für Gesundheit sowie das
Bundesministerium für Bildung und Forschung das Statistische Bundesamt zusammen
mit dem Robert Koch-Institut den ersten Gesundheitsbericht für Deutschland zu erstel­
len und den Aufbau einer Gesundheitsberichterstattung des Bundes einzuleiten. Im
Rahmen der unterschiedlichen Projekte der Gesundheitsberichterstattung wurde auch
eine Überprüfung der existierenden GAR vorgenommen. Herr Sarrazin (VIP, Bonn) und
Herr Dr. Schneider (BASYS, Augsburg) erstellten ein „Konzept einer Ausgaben- und
Finanzierungsrechnung für die Gesundheitsberichterstattung des Bundes“, deren erste
Ergebnisse im „Gesundheitsbericht für Deutschland 1998“ vorgestellt wurden. Dieses
Konzept sah eine Erweiterung der dargestellten Dimensionen in der alten GAR um die
Dimension der Einrichtung und eine Veränderung der Klassifikation der Leistungsarten
vor. Die Vorschläge beinhalteten einen dreidimensionalen Aufbau der GAR und deren
Gliederung nach Leistungsarten, Einrichtungen und Ausgabenträgern.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
5
Einleitung
Dieses Konzept wurde im Statistischen Bundesamt Anfang der 2000er Jahre in eine
routinemäßige Berichterstattung überführt. Gleichzeitig wurde die „neue GAR“ bis zum
Jahr 1992 zurückgerechnet.
Die letzte methodische Überarbeitung der GAR wurde im Rahmen der Revision 2006
durchgeführt. Ziel der Revision war eine passgenaue Umsetzung der internationalen
Vorgaben des „System of Health Accounts“ in der neuen GAR. Die damit verbundenen
Änderungen haben zur Folge, dass einige der methodischen Veröffentlichungen zur
„neuen GAR“, die Ende der 1990er und Anfang der 2000er Jahre publiziert wurden,
nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. Bei den aktuellen Berechnungen wird
jährlich bis zum Jahr 1992 zurückgerechnet, um eine vergleichbare Zeitreihe fortführen
zu können.
1.4 Das System of Health Accounts
Das „System of Health Accounts“ (SHA) wurde im Jahr 2000 von der OECD als Rahmen
für nationale Gesundheitsrechensysteme entwickelt, um die internationale Vergleich­
barkeit der nationalen Daten zu den Gesundheitsausgaben zu erhöhen. Ziel des SHA
war die Definition einer international anerkannten Abgrenzung von Gesundheitsaus­
gaben sowie die Entwicklung von konsistenten Klassifikationen zu deren Gliederung.
Zudem werden darin auch Empfehlungen zur Ermittlung der Ausgaben bzw. deren Be­
rechnungsweise gegeben. Im Kernbereich des SHA werden die laufenden Gesundheits­
ausgaben nach den drei Dimensionen „Functions“, „Provider“ und „Financing“ geglie­
dert. Auch wenn diese Dimensionen grundsätzlich mit denen der GAR übereinstimmen,
so unterscheiden sich die Klassifikationen und Merkmalsausprägungen der einzelnen
Dimensionen. Aus diesem Grund wird die GAR jährlich zweimal gerechnet: einmal in
den Klassifikationen der GAR gemäß der Gesundheitsberichterstattung, einmal in den
Klassifikationen des SHA. Da die GAR die Definition von Gesundheitsausgaben aus
dem SHA übernimmt, ist allerdings sichergestellt, dass die Aggregation der Merkmale
der Klassifikationen zu identischen Eckgrößen führt: die Summe der Ausgaben nach
Leistungsarten (GAR) entspricht also den Ausgaben der „Functions“ (SHA).
Das SHA beschreibt mehr als den Rahmen einer internationalen GAR. Es gibt Empfeh­
lungen für den Aufbau von Krankheitskostenrechnungen und stellt die Bezüge zur Sys­
tematik der VGR her. Derzeit wird das SHA als Gemeinschaftsaufgabe von der Organi­
sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Statistischen
Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und der Weltgesundheitsbehörde
(WHO) revidiert. Das SHA2.0 soll im Jahr 2011 den zuständigen Gremien zur abschlie­
ßenden Zustimmung vorgelegt werden. Neben revidierten Klassifikationen der drei
Kerndimensionen „Functions“, „Provider“ und „Financing“ wird es weitere Klassifi­
kationen zu den „Financing Sources“, „Financing Agents“ und „Factor Costs“ enthal­
ten, deren Implementierung in das Ermessen der nationalen statistischen Ämter gelegt
werden soll.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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2
Methodisches Konzept
2.1 Systematik der Berechnung
Die GAR ist als dreidimensionales Rechensystem konzipiert, welches die Gesundheits­
ausgaben nach den Ausgabenträgern, den Leistungen und den diese Leistungen er­
bringenden Einrichtungen gliedert. Um die Identitätsbeziehung der Gesamtausgaben
über alle drei Dimensionen sicherzustellen, muss jede „Ausgabenposition“ (auch
Konto genannt) einem Ausgabenträger, einer Leistungsart und einer Einrichtung zuge­
ordnet werden. Bei der GAR handelt es sich zudem um ein sekundärstatistisches
Rechenwerk, das die im Bereich des Gesundheitswesens verfügbaren Datenquellen
– wie Verwaltungsdaten, Stichprobenerhebungen, Geschäfts- und Jahresberichte so­
wie Sonderauswertungen – zur Ermittlung der gesamten Ausgaben für Güter und
Dienstleistungen im Gesundheitswesen zusammenfasst.
Generell wird die GAR über die Dimension der Ausgabenträger berechnet. Dies bedeu­
tet, dass der Startpunkt der Erfassung der Gesundheitsausgaben die unterschiedli­
chen Informationen der einzelnen Ausgabenträger ist. Für die Sozialversicherungs­
träger sind dies die jährlich veröffentlichten Rechnungsergebnisse. Für die Ausgaben
von Bund, Länder und Kommunen stehen Daten aus den Haushaltsplänen (über die
Finanzstatistiken) zur Verfügung oder sie werden – wie z. B. im Bereich der Sozial­
hilfe – aus weiteren amtlichen Statistiken übernommen. Für Ausgaben im privaten
Sektor stammen die Informationen aus den Geschäftsergebnissen der privaten Kran­
kenversicherer und anderen Quellen, welche über Zuzahlungen und Direktkäufe der
Patientinnen und Patienten ohne Zwischenschaltung eines Versicherungssystems
Aufschluss geben. Dies können z. B. Informationen über Umsätze oder den Produk­
tionswert eines Wirtschaftszweiges sein, in dem der private Konsum als Residualwert
der bekannten Größen behandelt wird. In anderen Bereichen werden die Zuzahlungen
der gesetzlich Versicherten über vorhandene Statistiken (Verbands- und Ressortstatis­
tiken) oder Schätzungen ermittelt.
In einem ersten Schritt zur Berechnung der Gesundheitsausgaben müssen sämtliche
gesundheitsrelevanten Transaktionen aller in Frage kommenden Ausgabenträger iden­
tifiziert werden. In der GAR werden aktuell rund 1 100 Transaktionen bzw. Ausgaben­
positionen bestimmt. Danach werden diese Ausgabenpositionen der Ausgabenträger
den Leistungsarten der GAR zugewiesen. Im letzten Schritt werden die Ausgabenposi­
tionen auf die einzelnen Einrichtungen verteilt. Die Zuordnung zu Leistungsarten und
Einrichtungen erfolgt mit Hilfe von Schlüsseln. Diese Schlüssel enthalten Quoten, die
angeben, ob der Wert einer Ausgabenposition zu 100 % einer Leistungsart oder Ein­
richtung zugewiesen oder anteilig auf verschiedene Leistungsarten oder Einrichtungen
verteilt wird. Schematisch ist das Verfahren im folgenden Schaubild 1 dargestellt.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
7
Methodisches Konzept
Schaubild 2.1
Leistungen
Einrichtungen
Leistungsschlüssel
Einrichtungsschlüssel
Erweiterter
Leistungsbereich
Gesundheitsausgaben
Laufende Gesundheitsausgaben
(nach Ausgabenträgern)
Investitionen
1100 Ausgabenpositionen (Konten)
Nicht gesundheits­
relevante Daten
Statistiken der Ausgabenträger
35 Datenquellen
Wichtig zum Verständnis der GAR ist, dass jede Ausgabenposition eines Ausgabenträ­
gers (AT) notwendigerweise immer einer (oder mehreren) Leistungsart(en) (LA) und
einer (oder mehreren) Einrichtung(en) (EA) zugeordnet werden muss!
Je nach Datenquelle sind die einzelnen Ausgabenpositionen eines Ausgabenträgers
teilweise sehr detailliert beschrieben, so dass eine Zuordnung zur entsprechenden
Leistungsart und Einrichtung sehr einfach sein kann, wie im folgenden Beispiel zu
sehen ist:
Beispiel: Rechnungsergebnisse der GKV (KJ1-Statistik)
Konto
Text
KV444
Kontaktlinsen
von Optikern
Wert
Ausgaben­
in Mill. Euro
träger
3,882
Gesetzliche
Krankenver­
sicherung
Leistungs­
art
Einrichtung
Hilfsmittel
Gesundheitshandwerk/-einzelhandel
Bei Datenquellen anderer Ausgabenträger sind die einzelnen Ausgabenpositionen hin­
gegen weniger ausführlich beschrieben:
Beispiel: Sozialhilfestatistik
Konto
Text
Wert
in Mill. Euro
Ausgaben­
träger
Leistungs­
art
Einrichtung
SH301
Hilfe bei Krankheit (außer­
halb von Einrichtungen)
203,729
Öffentliche
Haushalte
Nicht
eindeutig
Nicht eindeutig
Selbst wenn die Informationen zu den Leistungsarten und Einrichtungen in diesem Fall
sehr unpräzise sind, müssen dieser Ausgabenposition eine (oder mehrere) Leistungs­
art(en) und Einrichtung(en) zugeordnet werden. Hier wird versucht, geeignete Vertei­
lungsschlüssel zu konstruieren. Diese Schlüssel basieren auf Sekundärstatistiken,
Expertenschätzungen oder es wird die Verteilung einer ähnlichen Ausgabenposition
unterstellt.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
8
Methodisches Konzept
Der oben genannte Berechnungsweg beschränkt sich auf alle Ausgaben, die zu den
laufenden Gesundheitsausgaben gezählt werden. Nur für diese Ausgaben ist die Ver­
teilung nach allen drei Dimensionen notwendig. Für die Investitionen und die Leistun­
gen des erweiterten Gesundheitsbereiches wird auf eine Zuordnung nach Einrichtungen
verzichtet.
Prinzipiell gibt es zur Erfassung der Gesundheitsausgaben unterschiedliche Ansatz­
punkte. Neben dem oben beschriebenen Ansatz, die Ausgaben für Güter und Dienst­
leistungen des Gesundheitswesen von Seiten der diese Ausgaben tragende Akteure zu
erfassen, können die Gesundheitsausgaben auch über die Umsätze der Leistungser­
bringer im Gesundheitswesen gemessen werden. Von den Gesamtumsätzen müssen
theoretisch die nicht gesundheitsrelevanten Umsätze, die als Vorleistungen in anderen
Einrichtungen bestimmten Umsätze sowie die Exporte abgezogen werden, der verblei­
bende Rest wird dann auf die Leistungsarten und Ausgabenträger verteilt.
Das Statistische Bundesamt hat sich aus verschiedenen Gründen für den Ansatz über
die Ausgabenträger entschieden. Erstens wurde beim Konzeptentwurf der neuen GAR
die Berechungsmethodik der alten GAR weiterentwickelt. In der alten GAR wurden
ebenfalls zuerst die Ausgabenträger und danach die Leistungsarten bestimmt. Die
fehlende Einrichtungsklassifikation wurde in der neuen GAR ergänzt. Zweitens vertraten
die Projektnehmer bei Entwicklung der neuen GAR die Ansicht, dass die Statistiken der
Ausgabenträger prinzipiell verlässlicher bzw. detaillierter als die vorhandenen Einrich­
tungsstatistiken sind. Drittens definiert das SHA die Gesundheitsausgaben funktional,
das heißt eine Transaktion mit Gesundheitsbezug soll unabhängig davon, wer sie zahlt
und unabhängig von wem sie erbracht wird, als Gesundheitsausgabe erfasst werden.
Tendenziell kann diese Zweckorientierung der Ausgaben eher über die Statistiken der
Ausgabenträger als über diejenigen der Leistungserbringer hergestellt werden.
Insgesamt fließen in die GAR rund 35 Datenquellen von 25 Datenhaltern als Datenbasis
ein. Für die Ermittlung der Verteilungsquoten wird nochmals eine Vielzahl von Daten­
quellen unterschiedlicher Datenhalter verwendet. Daten werden u. a. vom Bundes­
ministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit
den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der gesetzli­
chen Renten- und Unfallversicherung, dem Verband der Privaten Krankenversicherung
e. V. und dem Statistischen Bundesamt mit den Ausgaben der Sozialhilfe und der Asyl­
bewerberleistungsstatistik zur Verfügung gestellt. Zur Quotenberechnung werden z. B.
die Frequenzstatistiken von Kassenärztlichen Vereinigungen und des Verbandes der
Privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Rechnungsergebnisse der gesetzlichen
Krankenversicherung einbezogen.
Wie in Abschnitt 1.4 erläutert, sind zwar die Definitionen der Gesundheitsausgaben in
der GAR und dem SHA identisch, die Merkmale der drei Dimensionen Functions, Pro­
vider und Financing unterscheiden sich jedoch von den Leistungsarten, Einrichtungen
und Ausgabenträgern. Für die Zwecke des SHA werden die zuvor identifizierten 1 100
Ausgabenpositionen auf gleiche Weise zusätzlich auf die drei internationalen Klassifi­
kationen ICHA-HC, ICHA-HP und ICAH-HF verteilt. In der den Berechnungen zugrunde
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
9
Methodisches Konzept
liegenden Datenbank wird damit jede einzelne Ausgabenposition auf insgesamt 6 Di­
mensionen verteilt. Schaubild 2 veranschaulicht diesen Zusammenhang. Die in Kapitel 4 vollständig aufgelisteten Ausgabenpositionen werden aus Gründen der Übersicht­
lichkeit nur grob in die Bereiche „laufende Gesundheitsausgaben“, „Investitionen“ und
„erweiterter Gesundheitsbereich“ eingeteilt. Auf eine detaillierte Darstellung der Zuord­
nung nach den einzelnen Merkmalen der unterschiedlichen Klassifikationen der Ge­
sundheitsberichterstattung und dem SHA – wie sie bei der Berechnung der Gesund­
heitsausgaben erfolgt – wurde in dieser Methodenbeschreibung verzichtet.
Schaubild 2.2
ICHA-HC
LA
ICHA-HP
Total Current Health
Expenditure
ICHA-HF
Laufende
Gesundheitsausgaben
EA
SHA
AT
GAR-GBE
Erweiterter
Leistungsbereich
Investitionen
1100 Ausgabenpositionen (Konten)
Statistiken der Ausgabenträger
35 Datenquellen
Nicht gesundheits­
relevante Daten
2.2 Revisionen
Eine Revision der Ergebnisse der GAR kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen:
– die externe Revision der verwendeten Primärdaten;
– die Implementierung neuer Konzepte, Definitionen, Klassifikationen und ähnliches
in das Rechensystem;
– der Einbezug neuer Datenquellen;
– die Anwendung neuer Berechnungsmethoden;
–
die Revision der internationalen Definition von Gesundheitsausgaben.
Um methodische Brüche zu vermeiden, wird dem Zeitreihenvergleich bei Revisionen
der GAR Priorität eingeräumt, dass heißt, neue Datenquellen werden in der Regel ein­
bezogen, wenn sie für zurückliegende Berichtsjahre verfügbar sind. Die letzte Revision
der Gesundheitsausgabenrechnung erfolgte rückwirkend mit dem Berichtsjahr 2008.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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3
Definitionen
3.1 Gesundheitsausgaben
Die Gesundheitsausgaben setzen sich definitorisch – sowohl in der deutschen GAR
als auch im SHA – aus den laufenden Gesundheitsausgaben (SHA: „Current Health
Expenditure“) sowie den Investitionen (SHA: „Gross Capital Formation“) zusammen.
Die laufenden Gesundheitsausgaben messen die Konsumausgaben von Gütern und
Dienstleistungen im Gesundheitsbereich. Dies entspricht im Wesentlichen dem Konzept der letzten Verwendung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Daher
finden sich Ausgaben für Vorleistungen, wie etwa die Produktion von Arzneimitteln
durch die Pharmaindustrie und ihr Absatz an Apotheken, nicht explizit in den laufenden Gesundheitsausgaben wieder. Sie sind implizit im Arzneimittel-Abgabepreis der
Apotheken enthalten. Die Definition der laufenden Gesundheitsausgaben sind in der
GAR und dem SHA identisch. Dieser Definition zufolge werden alle Ausgaben für Aktivitäten oder Güter, die von Einrichtungen und Individuen durchgeführt oder bereitgestellt
werden, und die dabei medizinisches, hilfsmedizinisches oder pflegerisches Wissen
oder die dafür erforderlichen Technologien anwenden zu den Gesundheitsausgaben
gezählt. Voraussetzung ist, dass sie dabei eines der folgenden Ziele verfolgen:
●
Gesundheit fördern und Krankheit verhindern.
●
Krankheiten heilen und vorzeitige Mortalität reduzieren.
●
Personen versorgen, die chronische Krankheiten haben und pflegerische Hilfe
benötigen.
●
Personen versorgen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen
haben und pflegerische Hilfe benötigen.
●
Patienten einen würdevollen Tod ermöglichen.
●
Öffentlichen Gesundheitsschutz oder öffentliche Gesundheitsprogramme für die
Bevölkerung bereitstellen und verwalten.
●
Zugang zu Versicherungssystemen (gesetzlich oder privat organisiert) verschaffen,
welche die Bevölkerung vor den finanziellen Folgen von Krankheit schützen; der
Aufbau solcher Systeme, deren Verwaltung und Kontrolle sind Teil der Gesundheitsausgaben.
Nach dieser Definition zählen in Deutschland Leistungen und Güter mit dem Ziel der
Prävention, Behandlung, Rehabilitation und Pflege zu den laufenden Gesundheitsausgaben. Damit gehören beispielsweise Ausgaben für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
oder für pflegerische Leistungen, die Pflegebedürftigen in Pflegeheimen zugute kommen, eindeutig zu den laufenden Gesundheitsausgaben.
Im Bereich der Investitionen werden in der GAR ausschließlich die Investitionen im stationären Bereich (und hier vor allem die Investitionszuschüsse) erfasst. Das aktuelle
Handbuch des SHA sieht eigentlich vor, die Bruttoinvestitionen für alle Leistungserbringer (mit Ausnahme des Einzelhandels) in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen
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Definitionen
Gesamtrechnungen zu berücksichtigen. Diese Definition wird im Rahmen der SHA-Revision momentan allerdings überarbeitet. Bei der nächsten Revision der GAR ist es angedacht, die Definition von Investitionen im SHA auch in der GAR umzusetzen.
3.2 Erweiterter Leistungsbereich
Zusätzlich zu den Gesundheitsausgaben werden in der GAR und im SHA auch noch
Ausgaben des sogenannten „erweiterten Leistungsbereiches des Gesundheitswesens“
nachrichtlich ausgewiesen. Die Ausgaben für diese Leistungen sind allerdings nicht
Bestandteil der aggregierten Größe der Gesundheitsausgaben. Zum erweiterten Leistungsbereich des Gesundheitswesens zählen Einkommensleistungen, wie zum Beispiel die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie Leistungen zum Ausgleich krankheitsbedingter Folgen, wie zum Beispiel Eingliederungshilfen für behinderte Menschen
zur beruflichen Rehabilitation. Außerdem werden Leistungen für Forschung und Ausbildung im Gesundheitswesen im erweiterten Leistungsbereich erfasst. Weder unter
die Gesundheitsausgaben noch unter die Ausgaben des erweiterten Leistungsbereiches des Gesundheitswesens fallen Ausgaben für jene Leistungen und Güter, welche
die Gesundheit nicht oder nur im weitesten Sinn fördern. Dies ist zum Beispiel bei
Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit oder aber beim privaten
Kauf von Fitnessgeräten, bei denen die Förderung der Gesundheit Nebenzweck ist,
der Fall.
3.3 Definition der Leistungsarten
Gesundheitsausgaben
Prävention/Gesundheitsschutz
Unter der Leistungskategorie Prävention/Gesundheitsschutz werden in der Gesundheitsausgabenrechnung sämtliche Leistungen zusammengefasst, die bereits im Vorfeld oder im Frühstadium einer Erkrankung greifen und deren Entstehen oder weitere
Verbreiterung verhindern sollen. Hierzu gehören auch die von den Ministerien, den
Gesundheitsämtern und sonstigen Institutionen erbrachten Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen.
Allgemeiner Gesundheitsschutz
Dem Bereich des allgemeinen Gesundheitsschutzes werden insbesondere die von den
Gesundheitsämtern im Rahmen der Gesundheitsbeobachtung, des Infektionsschutzes,
der allgemeinen und speziellen Hygieneüberwachung oder des Umweltmonitorings bereitgestellten Gesundheitsgüter zugeordnet. Als konkrete Beispiele können der Impfschutz und die AIDS-Tests der Gesundheitsämter genannt werden.
Gesundheitsförderung
Zielt eine Leistung darauf ab, das Verhalten eines Einzelnen oder einer Gruppe in einer
ganz bestimmten Weise zu beeinflussen oder zu fördern, um dadurch den Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verbessern oder zu erhalten, wird sie innerhalb der
Leistungskategorie Prävention/Gesundheitsschutz zum Zweig Gesundheitsförderung
gezählt. In der Gesundheitsausgabenrechnung werden unter dieser Leistungsart auch
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Definitionen
Leistungen zur Vorbeugung spezifischer Krankheiten erfasst, welche unter dem Terminus „primäre Prävention“ geläufig sind. Das Leistungsspektrum, das dabei von staatlichen, privaten und betrieblichen Einrichtungen angeboten wird, ist breit gefächert und
reicht von Informations- und Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge oder AIDS-Beratung über zahnprophylaktische Leistungen bis hin zu den
Schutzimpfungen. Zur Gesundheitsförderung werden außerdem die von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen erbrachten Beratungs-, Hilfs- und Unterstützungsleistungen gerechnet.
Früherkennung von Krankheiten
Bei den Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten steht das rechtzeitige Erkennen einer Erkrankung, einer Störung beziehungsweise Fehlbildung oder eines sonstigen Gesundheitsschadens im Vordergrund. Diese Maßnahmen werden in der Literatur
auch als „sekundäre Prävention“ bezeichnet. Vor allem die von gesetzlichen und privaten Krankenkassen angebotenen Vorsorgeuntersuchungen bei Säuglingen und
Kleinkindern, die Schwangeren- und Krebsvorsorge sowie die Früherkennungsuntersuchungen bei Herz- und Kreislauferkrankungen werden hier erfasst.
Gutachten und Koordination
Der Leistungsart Gutachten und Koordination werden in der Gesundheitsausgabenrechnung vor allem die Ausgaben für die gutachterlichen Stellungnahmen des sozialmedizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienstes der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung zugeordnet. Die Begutachtungsaufgaben erstrecken sich dabei
unter anderem auf die Prüfung von Arbeitsunfähigkeitsfällen, die Klärung von Anspruchsvoraussetzungen bei Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer einer stationären Behandlung oder der Voraussetzungen für den Bezug von Pflegeversicherungsleistungen. Die Begutachtungs-,
Beratungs- und Prüfungsaufgaben des sozialmedizinischen Dienstes der gesetzlichen
Rentenversicherung bei medizinischen Rehabilitationsleistungen oder Rentenanträgen
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind hier ebenfalls enthalten.
Ärztliche Leistungen
Als ärztliche Leistungen gelten alle im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eines Arztes
anfallenden Untersuchungs- und Behandlungsleistungen mit Ausnahme der physikalisch-medizinischen Leistungen, diese werden im Hinblick auf das System of Health
Accounts unter den therapeutischen Leistungen verbucht. Für die Unterteilung der
ärztlichen Leistungen in Grund-, Sonder-, Labor- und strahlendiagnostische Leistungen
wurde auf die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) sowie den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM/BEMA) zurückgegriffen. Sie regeln, für welche
Leistungen und in welcher Höhe Ärzte von Privatpatienten beziehungsweise von den
gesetzlichen Krankenkassen Honorare fordern dürfen und eignen sich deshalb in besonderem Maße für eine detaillierte Darstellung der ärztlichen Leistungsstruktur.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Definitionen
Grundleistungen
Grundleistungen sind Leistungen, die zum Kernbereich jeder ärztlichen Tätigkeit gehören. Dazu zählen neben der Beratung des Patienten, der Ausstellung von Rezepten und
Hausbesuchen insbesondere auch eingehende Untersuchungen an Organsystemen
und die Erstellung von ärztlichen Berichten.
Sonderleistungen
Bei Sonderleistungen handelt es sich insbesondere um das breite Spektrum der fachärztlichen Tätigkeit, worunter Leistungen der Chirurgie, der Inneren Medizin, der
Augenheilkunde usw. fallen. Aber auch Leistungen, die in Verbindung mit der ärztlichen Grundversorgung eines Patienten anfallen, wie zum Beispiel das Anlegen eines
Verbandes oder das Verabreichen von Injektionen, werden den Sonderleistungen
zugeordnet. Obwohl die Unterscheidung in Grund- und Sonderleistungen prinzipiell
nicht an die Einrichtung, in der die Leistungen erbracht werden, gebunden ist, wurden
in der Gesundheitsausgabenrechnung bestimmte Konventionen getroffen. Wegen des
komplexen ärztlichen Leistungsgeschehens in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen werden dort per definitionem nur Sonderleistungen erbracht. Nicht davon betroffen sind die ambulant erbrachten ärztlichen Leistungen in
diesen Einrichtungen. Im zahnärztlichen Bereich sind die Sonderleistungen der Prothetik und der Kieferorthopädie vorbehalten.
Laborleistungen
Laborleistungen stehen häufig am Anfang der Diagnoseerstellung durch den behandelnden Arzt, fallen aber auch im Rahmen von Routineuntersuchungen oder bei der
Beurteilung des Heilungsprozesses an. Sie umfassen die Eingangsbegutachtung des
Probenmaterials, die Probenvorbereitung, die Untersuchung des Materials sowie die
Erstellung der Befunddokumentation. Histologische, zytologische und zytogenetische
Leistungen werden ebenfalls den Laborleistungen zugewiesen.
Strahlendiagnostische Leistungen
Zur Strahlendiagnostik zählen neben röntgendiagnostischen und computertomographischen Leistungen auch die Magnetfeld-Resonanz-Tomographie (MRT) und die
nuklearmedizinischen In-vivo-Untersuchungen. Sofern für die Diagnostik die Einbringung bestimmter Stoffe (Kontrastmitteleinbringungen) erforderlich ist, sind auch diese
Leistungen enthalten.
Pflegerische/therapeutische Leistungen
Die Kategorie pflegerische/therapeutische Leistungen beinhaltet Leistungen, die darauf abzielen, die Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Fähigkeiten und
das Handeln einer Person zu lindern oder zu beseitigen. Gesundheit und Selbstständigkeit des Erkrankten sollen wiederhergestellt, gefördert oder erhalten werden. Der
Bereich der Pflege umfasst dabei nicht nur die in Krankenhäusern, sondern auch die
in den übrigen stationären und ambulanten Institutionen des Gesundheitswesens
erbrachten pflegerischen Leistungen.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Definitionen
Pflegerische Leistungen
Pflegerische Leistungen umfassen das gesamte Spektrum (Grund-, Behandlungs- und
Intensivpflege) pflegerischen Handelns insbesondere auch im Bereich der Langzeitpflege. Während bei der Grundpflege die Unterstützung und Hilfestellung bei Tätigkeiten des täglichen Lebens im Vordergrund steht, schließt die ärztlich verordnete Behandlungspflege auch Maßnahmen wie Injektionen, Verbände, Medikamentengabe
und Infusionen mit ein. Die Intensivpflege widmet sich insbesondere der Betreuung
schwerstkranker Patienten mit bedrohten oder stark beeinträchtigten Vitalfunktionen.
Die im Rahmen der häuslichen Pflege erbrachte hauswirtschaftliche Versorgung wird
ebenfalls als pflegerische Leistung angesehen.
Therapeutische Leistungen
Zu den therapeutischen Leistungen zählen sämtliche Maßnahmen, die zur Besserung
oder Heilung einer Krankheit beitragen, in dem sie gezielt deren Ursachen oder auslösende Faktoren angehen und versuchen, diese zu beseitigen oder zu mildern. Hierunter fallen insbesondere physio- und psychotherapeutische Leistungen sowie die von
Heilpraktikern, Logopäden und Chiropraktikern usw. erbrachten Leistungen. Die im
Rahmen der ärztlichen Behandlung erbrachten physikalisch-medizinischen Leistungen
werden ebenfalls zu den therapeutischen Leistungen gezählt.
Mutterschaftsleistungen
Unter der Kategorie Mutterschaftsleistungen werden die im Zusammenhang mit einer
Schwangerschaft oder einer Entbindung von Hebammen oder Entbindungshelfern
durchgeführten Leistungen ausgewiesen. Dazu gehören auch die Vergütungen für die
U1-Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind, sofern sie von
einer Hebamme beziehungsweise einem Entbindungshelfer durchgeführt wird. Ausgaben für ärztliche Leistungen, Arznei-, Verband- und Heilmittel werden ebenso wie
die Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung im Falle einer stationären Entbindung nicht zu den Mutterschaftsleistungen gezählt.
Unterkunft/Verpflegung
Die Hotelleistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen werden als Unterkunft/Verpflegung bezeichnet.
Waren
Als Waren werden in der Gesundheitsausgabenrechnung physische medizinische Leistungen bezeichnet. Hierzu zählen Arznei- und Hilfsmittel sowie der sonstige medizinische Bedarf. Die im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien und Laborleistungen werden ebenfalls
den Waren zugeordnet.
Arzneimittel
Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen, durch deren Anwendung Krankheiten und
Beschwerden geheilt, gelindert oder verhütet werden sollen. Hierzu gehören auch
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Definitionen
Stoffe, die der Diagnose dienen, die Abwehrkräfte erhöhen oder seelische Zustände
beeinflussen sowie Verbandmittel.
Hilfsmittel
Hilfsmittel sind Gegenstände, die beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen, ergänzen
oder erleichtern, um dadurch einer Behinderung vorzubeugen beziehungsweise diese
auszugleichen. Neben Körperersatzstücken, Seh- und Hörhilfen sind dies insbesondere sämtliche Formen orthopädischer Hilfsmittel.
Zahnersatz (Material- und Laborkosten)
Unter dieser Leistungsart werden in der Gesundheitsausgabenrechnung die Kosten für
Material- und Laborleistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und der
kieferorthopädischen Behandlung anfallen und von praxiseigenen oder gewerblichen
Labors erbracht werden, zusammengefasst. Dazu zählt unter anderem festsitzender
und herausnehmbarer Zahnersatz sowie der Totalersatz zur Versorgung eines zahnlosen Mundes. Die Leistungen der praxiseigenen Labore werden dabei der Einrichtungsart „Zahnarztpraxen“ und die der gewerblichen Labore der Einrichtungsart „Gesundheitshandwerk/-einzelhandel“ zugeordnet.
Sonstiger medizinischer Bedarf
Der sonstige medizinische Bedarf umfasst unter anderem Implantate, Blutprodukte,
ärztliches und pflegerisches VerbrauchsmateriaI. Instrumente, Narkose- und sonstiger
OP-Bedarf, Labor- und Dialysebedarf sind ebenfalls enthalten.
Transporte
Zu den Transporten zählen insbesondere die im Rahmen einer Erstversorgung oder im
Rahmen einer Beförderung von Notfallpatienten anfallenden Ausgaben für Rettungsund Notarztwagen oder Flugrettung sowie die Ausgaben für dabei anfallende ErsteHilfe-Maßnahmen. Auch Aufwendungen für die Beförderung in Krankentransportwagen, Taxen und Mietwagen gehören dazu.
Verwaltungsleistungen
In die Verwaltungsleistungen fließen vor allem die Personalausgaben der Ausgabenträger, deren Aufwendungen für die Durchführung von Verwaltungsarbeiten sowie die
Beiträge an Verbände und Vereine ein. Aus methodischen Gründen werden bei der
Gesundheitsausgabenrechnung jedoch nicht alle Verwaltungskosten der Ausgabenträger einbezogen (zum Beispiel Ausgaben für Finanzausgleiche und Abschreibungen).
Die in der Gesundheitsausgabenrechung ausgewiesenen Verwaltungsleistungen sind
deshalb nicht mit den von den Kassen veröffentlichten Verwaltungskosten gleichzusetzen. Die Verwaltungsleistungen werden mehrheitlich der zu diesem Zweck dargestellten Einrichtung Verwaltung zugewiesen.
Investitionen
Die Ermittlung der Investitionstätigkeit im Gesundheitswesen gestaltet sich aufgrund
der praktischen Möglichkeiten des vorhandenen Datenmaterials derzeit äußerst
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Definitionen
schwierig. In der Gesundheitsausgabenrechnung wird deshalb ein pragmatischer
Ansatz verfolgt, bei dem die Investitionen primär über die Ausgabenträger ermittelt
werden.
Dies sind insbesondere die Investitionsausgaben und Investitionszuschüsse der öffentlichen Haushalte für Krankenhäuser sowie die öffentlichen Investitionen für Forschung und Ausbildung im Gesundheitswesen. Zusätzlich werden die Investitionskosten, die den Bewohnern von (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen in Rechnung
gestellt werden, unter den Investitionen gefasst. Die Investitionen der gesetzlichen
Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der privaten Krankenversicherung
werden aus ihren jährlichen Rechnungsergebnissen abgeleitet.
Die darüber hinausgehenden in den unterschiedlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens (zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken und Gesundheitshandwerk/
-einzelhandel) getätigten Investitionen können dagegen nicht abgebildet werden.
Sie werden den Einrichtungen jedoch indirekt über die in den Leistungsabrechnungen enthaltenen Abschreibungsbestandteile vergütet und sind somit implizit in den
Gesundheitsausgaben enthalten.
Erweiterter Leistungsbereich des Gesundheitswesens
Forschung
Als Forschung wird die öffentlich finanzierte Erforschung des Menschen unter humangenetischen, biochemischen, biophysikalischen u. ä. Gesichtspunkten definiert. Die
Erforschung der Entstehung von Krankheiten und die Entwicklung von Methoden zur
Krankheitsvermeidung, Früherkennung und Behandlung sowie die Entwicklung von
Arzneimitteln mit öffentlichen Mitteln werden ebenfalls einbezogen. Nicht enthalten
sind die Forschungsleistungen der pharmazeutischen Industrie.
Ausbildung
Die Kosten für Aus- und Weiterbildung von medizinischen und paramedizinischen
Berufen sind hier enthalten.
Ausgleich krankheitsbedingter Folgen
Leistungen zum Ausgleich krankheitsbedingter Folgen werden gewährt, um ein Leben
mit Krankheit oder Behinderung zu erleichtern. Unter dieser Leistungsart werden zum
Beispiel Leistungen zur beruflichen Teilhabe für behinderte Menschen, aber auch
Haushalts- und Betriebshilfen, die für kranke Menschen gewährt werden, zusammengefasst. Bei diesen Leistungen handelt es sich um nicht-medizinische Leistungen, bei
denen der soziale Aspekt im Vordergrund steht.
Einkommensleistungen
Einkommensleistungen dienen zum Lebensunterhalt der Kranken, Berufs- oder Erwerbsunfähigen. Dies geschieht durch die Zahlung von Kranken-, Verletzten- und
Übergangsgeldern, vorzeitigen Renten bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie
durch die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaft.
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Definitionen
3.4 Definition der Einrichtungen
Gesundheitsschutz
Die Einrichtungen des Gesundheitsschutzes umfassen kommunale Einrichtungen wie
Gesundheitsämter, Einrichtungen der Länder mit Aufgaben wie Wasserschutz, Lebensmittelkontrolle, Lebensmittelüberwachung, Kommunalhygiene und Umweltmedizin,
Landesgesundheitsbehörden und Landesministerien sowie Einrichtungen des Bundes
wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beziehungsweise die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Darüber hinaus gehören hierzu auch
die Ministerien und noch nicht genannte Gesundheitsbehörden.
Ambulante Einrichtungen
Neben den Praxen der Ärzte, Zahnärzte sowie der sonstigen medizinischen Berufe sind
es zum einen die Betriebe des Gesundheitshandwerks und zum anderen die Apotheken und der Einzelhandel, die die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung
sicherstellen. Des Weiteren gehören hierzu Einrichtungen der ambulanten Pflege und
sonstige ambulante Einrichtungen.
Arztpraxen
Unter einer Arztpraxis wird eine ambulante Versorgungseinheit mit direktem Patientenkontakt verstanden. Neben Einzelpraxen zählen hierzu auch Gemeinschaftspraxen.
Praxen von Allgemeinmedizinern sind ebenso enthalten wie Praxen von Fachärzten.
Zahnarztpraxen
Eine Zahnarztpraxis ist eine ambulante Einheit mit direktem Patientenkontakt, die
primär die zahnärztliche Versorgung zum Ziel hat. Die Praxen von Kieferorthopäden
sind in dieser Einrichtungsart enthalten. Praxiseigene Labore, welche Material- und
Laborleistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz und der kieferorthopädischen
Behandlung erbringen, werden ebenfalls den Zahnarztpraxen zugeordnet.
Praxen sonstiger medizinischer Berufe
Zu den Praxen sonstiger medizinischer Berufe gehören nicht nur physio-, sprach-, ergound musiktherapeutische Praxen, sondern auch Massagepraxen, Praxen von Hebammen, Heilpraktikern oder medizinischen Fußpflegern.
Apotheken
Zu den Apotheken werden alle öffentlichen Apotheken gerechnet, nicht aber Krankenhausapotheken und Notapotheken. Die öffentlichen Apotheken dienen der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung aller Teile der Bevölkerung.
Gesundheitshandwerk und -einzelhandel
Vom Gesundheitshandwerk werden in der Regel technische Dienstleistungen im Gesundheitswesen erbracht. Die Anfertigung und Anpassung von Hilfsmittel, durch die
eingeschränkte oder ausgefallene Körperfunktionen ausgeglichen werden sollen,
stellen die Hauptaufgabe des Gesundheitshandwerks (zum Beispiel Augenoptik) dar.
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Definitionen
Gewerbliche zahntechnische Labore, werden ebenfalls dem Gesundheitshandwerk
zugeordnet. Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln ist im Wesentlichen auf die Versorgung kranker und behinderter Menschen ausgerichtet. Der
Sanitätsfachhandel oder Sanitätshäuser, zu deren Angebot zum Beispiel Bandagen,
Stützhilfen, Rollstühle, Prothesen und sonstige medizinische Hilfsapparate gehören,
ist dem Einzelhandel ebenso zuzurechnen wie Drogerien, die freiverkäufliche Arzneimittel anbieten.
Einrichtungen der ambulanten Pflege
Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter
ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer
Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Zusätzlich gehört üblicherweise
die medizinische Behandlungspflege zum Leistungsspektrum der Einrichtungen.
Sonstige ambulante Einrichtungen
Zu den sonstigen ambulanten Einrichtungen zählen eine Vielzahl von unterschiedlichen Einrichtungen wie zum Beispiel Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen, Beratungsstellen, sozialpsychiatrische und psychosoziale Dienste sowie Tagesstätten für psychisch Kranke und Behinderte. Leistungen von Dialysezentren werden
hier ebenfalls verbucht. Außerdem sind Hospizdienste in dieser Position enthalten.
Stationäre und teilstationäre Einrichtungen
Unter den Einrichtungen der (teil-)stationären Gesundheitsversorgung werden Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen der
(teil-)stationären Pflege subsumiert.
Krankenhäuser
Krankenhäuser sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe
dienen und in denen Patientinnen und Patienten untergebracht und verpflegt werden
können. Sie stehen fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung und sind
darauf eingerichtet, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten der Patientinnen und Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten. Hochschulkliniken sind hier ebenfalls enthalten.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind Einrichtungen, die der (teil-) stationären Behandlung dienen, um durch Anwendung von Heilmitteln (zum Beispiel Physiotherapie oder Sprachtherapie) und anderen geeigneten Hilfen eine Schwächung der
Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
zu beseitigen oder eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
einer drohenden Behinderung beziehungsweise Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.
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Definitionen
Stationäre und teilstationäre Pflege
Stationäre Pflegeeinrichtungen repräsentieren die Grundgesamtheit der Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten
Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Teilstationäre Pflegeeinrichtungen unterscheiden sich von den
stationären dadurch, dass der Pflegebedürftige zeitlich befristete Pflege und Betreuung erhält. Zu den Einrichtungen der (teil-) stationären Pflege zählen unter anderem
Altenpflegeheime sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.
Rettungsdienste
Rettungsdienste beinhalten die Leistungen des Krankentransportes und der Notfallrettung. Sie können sowohl öffentlich als auch privat organisiert sein. Die Aufgabe
des Rettungsdienstes besteht in der Durchführung lebensrettender Maßnahmen bei
lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten am Einsatzort, der Herstellung der Transportfähigkeit dieser Personen und der fachgerechten Betreuung mit besonders ausgestatteten Rettungsmitteln zur Beförderung in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung.
Verwaltung
Der fiktiven Einrichtung Verwaltung werden in der Gesundheitsausgabenrechnung die
Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung und der weiteren Ausgabenträger zugeordnet. Außerdem werden unter dieser Einrichtung auch die Leistungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen verbucht.
Sonstige Einrichtungen und private Haushalte
Unter den sonstigen Einrichtungen und privaten Haushalten werden unter anderem
Einrichtungen anderer Wirtschaftszweige, die Gesundheitsleistungen oder -güter anbieten (zum Beispiel Taxiunternehmen, die Krankenfahrten durchführen), subsumiert.
Des Weiteren werden auch Leistungen der privaten Haushalte, zum Beispiel die Pflege
von Angehörigen oder Bekannten durch Privatpersonen, unter dieser Einrichtung verbucht.
Ausland (Importe)
Unter der Einrichtung Ausland werden alle Güter oder Dienstleistungen des Gesundheitswesens verbucht, welche die Versicherten im Ausland beziehen beziehungsweise die für sie im Ausland erbracht werden.
Investitionen
Die fiktive Einrichtung Investition fasst die getätigten Investitionsleistungen zusammen. Dieses Vorgehen wurde gewählt, um die aggregierten Größen „Gesundheitsausgaben“ und „laufende Gesundheitsausgaben“ sowohl über die Klassifikation der
Leistungsarten als auch über diejenige der Einrichtungen berechnen zu können.
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Definitionen
3.5 Definition der Ausgabenträger
Öffentliche Haushalte
Unter dem Ausgabenträger öffentliche Haushalte werden sämtliche gesundheitsrelevanten Ausgaben, die von der öffentlichen Hand – also von Bund, Ländern und Gemeinden – getragen werden, erfasst. Dies beinhaltet unter anderem die Ausgaben im
Rahmen der Sozialhilfe, des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die Krankenhausinvestitionen der Länder. Ausgenommen hiervon sind die Beihilfe- und Fürsorgeleistungen der öffentlichen Hand. Diese werden nicht dem Ausgabenträger öffentliche
Haushalte, sondern dem Ausgabenträger Arbeitgeber zugerechnet.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung wird momentan von rund 170 gesetzlichen Krankenkassen getragen. Gut 85 % der Bevölkerung sind über dieses Versicherungssystem
gegen Krankheit versichert. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen dabei die Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten sowie
Rehabilitations- und pflegerische Maßnahmen.
Soziale Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung wird von Pflegekassen getragen, die organisatorisch
an die gesetzlichen Krankenkassen angebunden sind. Die Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung beinhalten hauptsächlich die Grund- und Behandlungspflege
von Pflegebedürftigen sowie deren hauswirtschaftliche Versorgung.
Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesundheitsrelevanten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen
sich vor allem auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Gewährung von Renten bei Berufs- und Arbeitsunfähigkeit. Neben der allgemeinen Rentenversicherung sind in den Ausgaben dieses Ausgabenträgers auch die Ausgaben der
knappschaftlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskassen sowie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der Versorgungswerke enthalten.
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung sichert Anspruchsberechtigte gegen Unfälle am
Arbeitsplatz, bei Wegeunfällen und gegen die Folgen von Berufskrankheiten ab. Dazu
stellt sie Güter und Dienstleistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit zur Verfügung und zahlt Verletztengeld und Unfallrenten aus. Auch Schulkinder sind im Fall
von Unfällen in Schulen oder Wegeunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung
versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung wird von gewerblichen Berufsgenossenschaften, regionalen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
der öffentlichen Hand getragen.
Private Krankenversicherung
Die Ausgaben des Ausgabenträgers private Krankenversicherung beinhaltet die Ausgaben der im Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. organisierten Kranken-
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Definitionen
versicherungsunternehmen sowie die Ausgaben der Krankenversorgung für Bundesbahnbeamte und der Postbeamtenkrankenkasse. Außerdem werden hier auch die
Ausgaben der privaten Pflege-Pflichtversicherung erfasst.
Arbeitgeber
Unter dem Ausgabenträger Arbeitgeber werden sämtliche gesundheitsrelevanten Arbeitgeberleistungen erfasst. Dies beinhaltet unter anderem die von den Unternehmen
finanzierten Leistungen des betrieblichen Gesundheitsdienstes, Beihilfeausgaben
der öffentlichen und privaten Arbeitgeber sowie die Entgeltfortzahlung der Arbeitgeber
im Krankheitsfall.
Private Haushalte/Private Organisationen ohne Erwerbszweck
Die privaten Haushalte bestreiten in zunehmendem Maße Ausgaben für Güter und
Dienstleistungen im Gesundheitswesen aus eigenen Mitteln. Dies können Zuzahlungen zu Leistungen der unterschiedlichen Versicherungssysteme sein (z. B. für die
„Praxisgebühr“ im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung) oder die Zahlungen
können auf Eigeninitiative beruhen (z. B. im Rahmen der Selbstmedikation von Arzneimitteln oder der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleistungen). Auch
die privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (z. B. Wohlfahrtsverbände) finanzieren einige Gesundheitsleistungen. Ihre Ausgaben werden ebenfalls unter diesem Ausgabenträger erfasst.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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4
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.1
Öffentliche Haushalte
4.1.1
Inhalte
In der Gesundheitsausgabenrechnung (GAR) werden unter dem Ausgabenträger öffent­
liche Haushalte sämtliche gesundheitsrelevanten Ausgaben, die von der öffentlichen
Hand – also von Bund, Ländern und Gemeinden – getragen werden, erfasst. Die ge­
sundheitsrelevanten Ausgaben beinhalten dabei sowohl die laufenden Gesundheits­
ausgaben, die Investitionen sowie Leistungen des erweiterten Gesundheitsbereiches.
Ausgenommen hiervon sind die Beihilfe- und Fürsorgeleistungen der öffentlichen
Hand. Diese werden nicht dem Ausgabenträger öffentliche Haushalte, sondern dem
Ausgabenträger Arbeitgeber zugerechnet. In der Systematik des System of Health Ac­
count (SHA) werden die Ausgaben der öffentlichen Haushalte unter „General Govern­
ment“ verbucht.
In der GAR setzen sich die Ausgaben der öffentlichen Haushalte aus folgenden Kompo­
nenten zusammen:
●
Asylbewerberleistungen;
●
Leistungen der Bundesagentur für Arbeit;
●
Leistungen der Kriegsopferfürsorge;
●
Leistungen der Kriegsopferversorgung (Bundesversorgungsgesetz);
●
Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes;
●� Leistungen der Sozialhilfe;
●
Sonstige öffentliche Ausgaben.
4.1.2
Berechnungsweg und Einzelkonten
4.1.2.1 Asylbewerberleistungen
Rechtliche Grundlagen
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Berechtigte gemäß § 4 An­
spruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Diese Leistungen
beinhalten:
●
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung;
●
Versorgung mit Arzneimitteln;
●
Sonstige Leistungen zur Linderung von Krankheiten;
●
Zahnersatz;
●
Alle Leistungen für werdende Mütter;
●
Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen.
Datenquellen
Statistisches Bundesamt, Fachserie 13, Reihe 7: Sozialleistungen – Leistungen an
Asylbewerber, Tabelle B 1.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Daten und Berechnungsgrundlagen
Berechnungsweg in der GAR
Die Werte für die berücksichtigten Konten in der GAR können der Datenquelle direkt
entnommen werden.
Einzelkonten
AL130 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
AL140 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: Außerhalb von Ein­
richtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
4.1.2.2 Bundesagentur für Arbeit (BA)
Rechtliche Grundlagen
Die BA unterstützt gemäß verschiedener Rechtsvorschriften (SGB III, SGB IX) die Aus­
bildung und berufliche Rehabilitation und fördert die Teilhabe behinderter Menschen
am Arbeitsleben. Zudem trägt sie die Ausgaben für ärztliche Untersuchungen im Rah­
men der Arbeitsvermittlung.
Datenquellen
Bundesagentur für Arbeit (BA): Sonderauswertung Rehabilitation. – Alternativ (implizit
in Sonderauswertung berücksichtigt): Haushaltsplan der BA, Kapitel 3: ausgewählte
Titel von Deckungskreis 1 und 2; Kapitel 5: ausgewählte Titel.
Berechnungsweg in der GAR
Für die Zwecke der GAR werden die Titel der Sonderauswertung der BA mit ähnlichem
Inhalt in einer Hilfsrechnung in mehreren Konten zusammengefasst. Die insgesamt
16 Titel des Haushaltsplanes der BA, die im Jahr 2008 in der GAR Berücksichtigung
finden, werden in der GAR zu vier Konten komprimiert. Diesen vier Konten wird dann
je eine Leistungsart der laufenden Ausgaben oder des erweiterten Bereiches des Ge­
sundheitswesens zugeordnet.
Einzelkonten
BA11
Maßnahmen zur Teilhabe und beruflichen Wiedereingliederung Behinderter
● 2008: Summe der Titel 3/681 96, 3/681 05, 3/681 08
Æ erweiterter Leistungsbereich.
BA21
Einkommensleistungen (Unterhalts- und Teilunterhaltsgeld, Übergangs- und
Ausbildungsgeld) für Behinderte
● 2008: Summe der Titel 3/681 95, 3/681 03, 3/681 04; 3/681 07
Æ erweiterter Leistungsbereich.
BA51
Ärztliche Begutachtungen gemäß Haushaltsplan der BA
● 2008: Titel 5/526 04
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BA61
Laufende Zuschüsse zur beruflichen Wiedereingliederung Behinderter
● 2008: Summe der Titel 3/681 97, 3/683 06, 3/681 07; 3/681 06
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Daten und Berechnungsgrundlagen
4.1.2.3 Kriegsoperfürsorge
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) sieht Leistungen der Kriegsopferfürsorge gemäß
§§ 25 bis 27 vor. Diese Leistungen werden für Kriegsopfer und Hinterbliebene, die
bereits Renten oder Beihilfen beziehen als besondere Hilfe im Einzelfall gewährt, wenn
die Beschädigten infolge ihrer Schädigung und die Hinterbliebenen infolge der Ver­
lustes ihres Angehörigen nicht in der Lage sind, ihren Bedarf aus den übrigen Leistun­
gen nach BVG und aus ihrem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
Datenquellen
Statistisches Bundesamt: Statistik der Kriegsopferfürsorge, Ausgaben und Einnahmen,
Empfänger/-innen, Kurzbericht, Teil I, A
Berechnungsweg in der GAR
Für die Zwecke der GAR müssen die Ausgaben der Primärstatistik umgerechnet wer­
den, da es sich bei den dort ausgewiesenen Ausgabenwerten um „Bruttowerte“ han­
delt. Diese Brutto-Ausgaben müssen in einer Hilfsrechnung noch um die Erstattungen
bereinigt werden. Dafür werden per Annahme alle Konten mit demselben Erstattungs­
anteil korrigiert.
Die Konten werden in derjenigen Reihenfolge in der GAR aufgenommen, wie sie in der
Primärstatistik erfasst werden. Die Einrichtung Ausland wird vernachlässigt, diese
Ausgaben werden zu den normalen Beihilfeleistungen addiert. Per Annahme sind alle
Darlehenskonten Einkommensleistungen. Darüber hinaus werden die Konten zur Hilfe
in besonderen Lebenslagen (KF101 und KF102) beide als Einkommensleistungen
angesehen.
Einzelkonten
KF11
Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 u. 26a): Beihilfen sowie
Leistungen an Berechtigte im Ausland
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KF12
Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 u. 26a): Darlehen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KF21
Krankenhilfe (§ 26b): Beihilfen sowie Leistungen an Berechtigte im Ausland
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KF22
Krankenhilfe (§ 26b): Darlehen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KF31
Hilfe zur Pflege (§ 26c): Beihilfen für häusliche Pflege (einschl. Pflegegeld)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KF32
Hilfe zur Pflege (§ 26c): Beihilfen und sonstige Hilfen zur Pflege sowie Leistun­
gen an Berechtigte im Ausland
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KF33
Hilfe zur Pflege (§ 26c): Darlehen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Daten und Berechnungsgrundlagen
KF41
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes (§ 26d): Beihilfen sowie Leistungen an
Berechtigte im Ausland
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KF81
Erholungshilfe (§ 27b): Beihilfen sowie Leistungen an Berechtigte im Ausland
● Muss zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig sein
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KF101 Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27d i. V. mit Abschnitt 3 BSHG): Beihilfen
sowie Leistungen an Berechtigte im Ausland
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KF102 Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27d i. V. mit Abschnitt 3 BSHG): Darlehen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
4.1.2.4 Kriegsopferversorgung und sonstige Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
Rechtliche Grundlagen
Die staatliche Versorgung von Kriegsopfern wird in Deutschland durch das Gesetz über
die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) geregelt. Ge­
mäß den §§ 10 bis 24a haben Berechtigte Anspruch auf Versorgung mit Heilbehand­
lung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung.
Die Ansprüche gemäß den §§ 25 bis 27 BVG – der sogenannten Kriegsopferfürsorge –
werden separat unter Punkt 4.1.2.3 behandelt.
Datenquellen
Bundesministerium der Finanzen: Bundeshaushaltspläne, aktuell BHP 2010 (Ist-Werte für 2008), Einzelplan 1110.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialbudget, Ausgaben nach dem BVG, Institution 51.
Berechnungsweg in der GAR
Aktuell werden einerseits sechs Titel des Einzelplanes 1110 des Bundeshaushaltspla­
nes sowie die Auswertungen des Sozialbudgets zu den Einkommensleistungen berück­
sichtigt. Die sechs Titel des Bundeshaushaltsplanes werden durch Aufteilung und Quo­
tierung in einer Hilfsrechnung in insgesamt zehn Konten für die Zwecke der GAR umge­
rechnet. Die Quoten stammen aus Informationen älterer Haushaltspläne, in denen die
Titel teilweise detaillierter beschrieben worden sind.
Einzelkonten
Bundeshaushaltsplan
KO310 Durchführung der Versehrtenleibesübungen sowie Zuschüsse zur Förderung
von Einrichtungen für Versehrtenleibesübungen für Kriegsbeschädigte
Titel 671 01 – 242
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KO570 Heilbehandlungskosten nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Titel 636 21 – 241
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
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Daten und Berechnungsgrundlagen
KO800 Heilbehandlung, Badekuren und Krankenbehandlung in versorgungseigenen
Krankenanstalten sowie Badekuren in versorgungsfremden Kureinrichtungen
Titel 632 41 – 242
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KO1031 Sachleistungen, die von der Versorgungsbehörde gewährt werden (ohne
orthopädische Versorgung und Behandlung in versorgungseigenen
Krankenanstalten) – Anteil Zahnersatz
● Bestandteil des Titel 671 41 – 241 (geschätzte Quote: 60 %; insgesamt
werden nur 80 % des Titels verteilt)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KO1032 Sachleistungen, die von der Versorgungsbehörde gewährt werden (ohne
orthopädische Versorgung und Behandlung in versorgungseigenen Kranken­
anstalten) – Anteil Rehabilitation
● Bestandteil des Titel 671 41 – 241 (geschätzte Quote: 20 %; insgesamt
werden nur 80 % des Titels verteilt)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KO1050 Versorgung mit Hilfsmitteln
Titel 671 42 – 241
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KO1060 Geldleistungen, die von den Versorgungsbehörden gewährt werden
(vorheriger Kauf von Sachleistung wird unterstellt) – Anteil Hilfsmittel
● Bestandteil des Titel 681 41 – 241 (geschätzte Quote: 60 %; insgesamt
werden nur 95 % des Titels verteilt)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KO1070 Geldleistungen, die von den Versorgungsbehörden gewährt werden
(vorheriger Kauf von Sachleistung wird unterstellt) – Anteil Zahnersatz
● Bestandteil des Titel 681 41 – 241 (geschätzte Quote: 20 %; insgesamt
werden nur 95 % des Titels verteilt)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KO1080 Geldleistungen, die von den Versorgungsbehörden gewährt werden
(vorheriger Kauf von Sachleistung wird unterstellt) – Anteil Rehabilitation
● Bestandteil des Titel 681 41 – 241 (geschätzte Quote: 10 %; insgesamt
werden nur 95 % des Titels verteilt)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KO1090 Geldleistungen, die von den Versorgungsbehörden gewährt werden (vorheri­
ger Kauf von Sachleistung wird unterstellt) – Zuschuss Rehabilitation
● Bestandteil des Titel 681 41 – 241 (geschätzte Quote: 5 %; insgesamt
werden nur 95 % des Titels verteilt)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Sozialbudget
Mehrere Einzelkonten der Institution 51, z. B.
SBBV51010100 Bundesversorgungsgesetz: Beschädigententen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
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Daten und Berechnungsgrundlagen
4.1.2.5 Öffentlicher Gesundheitsdienst
Rechtliche Grundlagen
Bund, Länder und Gemeinden erbringen aufgrund einer Vielzahl von Rechtsvorschrif­
ten unterschiedliche Leistungen im Gesundheitswesen, unter anderem sind sie für die
Aufsicht der Gesundheitsakteure zuständig. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben wird
unter dem Begriff „öffentlicher Gesundheitsdienst“ zusammengefasst. Auf Bundes­
ebene wären hier beispielsweise die Informationskampagnen der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, auf Landesebene die unterschiedlichen Leistungen der
Landesgesundheitsämter und auf kommunaler Ebene die gesundheitsspezifischen
Maßnahmen der kommunalen Aufsichtsbehörden zu nennen.
Datenquellen
Statistisches Bundesamt: Sonderauswertungen der Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts und der kommunalen Haushalte.
Berechnungsweg in der GAR
Im Rahmen der Sonderauswertungen der Rechnungsergebnisse des öffentlichen Ge­
samthaushalts und der kommunalen Haushalte werden die unmittelbaren Ausgaben
des Bundes, der Länder und der Gemeinden/Gemeindezweckverbände untersucht.
Für die Zwecke der GAR werden aus den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder
die Ausgaben mit den Funktionen
– 311 Gesundheitsbehörden
– 314 Maßnahmen des Gesundheitswesens
sowie aus den kommunalen Haushalten die Ausgaben mit den Gliederungen
– 50 Gesundheitsverwaltung
– 54 Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege
zusammengefasst.
Die Summe dieser unmittelbaren Ausgaben wird für die laufende Rechnung, die Kapi­
talrechnung und für Einkommensleistungen (Teilkomponente der laufenden Rechnung) separat ausgewiesen.
In einem nächsten Schritt werden die unmittelbaren Ausgaben der laufenden Rech­
nung gemäß eines Leistungsartenschlüssel (basierend auf der Personalstruktur der
Gesundheitsämter) auf die unterschiedlichen Leistungsarten verteilt.
Einzelkonten
ÖG1000
öffentlicher Gesundheitsdienst: Einkommensleistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich
ÖG2000
öffentlicher Gesundheitsdienst: Sachleistungen (unmittelbare Ausgaben
der laufenden Rechnung)
Æ laufende Gesundheitsausgaben
ÖG3000
öffentlicher Gesundheitsdienst: Investitionen (unmittelbare Ausgaben
der Kapitalrechnung)
Æ Investitionen
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Daten und Berechnungsgrundlagen
4.1.2.6 Sozialhilfe
Rechtliche Grundlagen
Berechtigte erhalten nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen der Sozial­
hilfe unter anderem
●
Hilfe zur Gesundheit (einschl. Erstattung an Krankenkassen) (Kapitel 5).
●
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Kapitel 6).
●
Hilfe zur Pflege (Kapitel 7).
●
Hilfe in anderen Lebenslagen (Kapitel 9).
Die Ausgaben für diese Leistungsbereiche sind – in Gänze oder zumindest teilweise –
in der GAR als gesundheitsrelevant einzustufen.
Datenquellen
Statistisches Bundesamt: Fachserie 13, Reihe 2.1: Sozialleistungen – Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe, Tabelle 1. Sächsisches Staatsministerium: Sonderauswertung zum Landesblindengeld. Berechnungsweg in der GAR
Die Werte für die berücksichtigten Konten aus der Sozialhilfe können der Datenquelle
direkt entnommen werden. Für die Ermittlung der Ausgaben für die Suchtkrankenhilfe
wird eine Hilfsrechnung durchgeführt, da diese Ausgabenposition seit der letzten Revi­
sion der Sozialhilfestatistik nicht mehr separat ausgewiesen wird.
Die Ausgaben für das Landesblindengeld werden in der GAR ebenfalls unter den Kon­
ten der Sozialhilfe gebucht, obwohl diese Zahlungen auf landesrechtlichen Grundla­
gen (meist: Landesblindengeldgesetz) basieren.
Einzelkonten
Sozialhilfestatistik
SH111 Hilfe zur Pflege: Ausgaben für häusliche Pflege in Form von Pflegegeld bei er­
heblicher Pflegebedürftigkeit: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH121 Hilfe zur Pflege: Ausgaben für häusliche Pflege in Form von Pflegegeld bei
schwerer Pflegebedürftigkeit: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH131 Hilfe zur Pflege: Ausgaben für häusliche Pflege in Form von Pflegegeld bei
schwerster Pflegebedürftigkeit: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH143 Hilfe zur Pflege: angemessene Aufwendungen für Pflegeperson: Außerhalb
von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH144 Hilfe zur Pflege: angemessene Beihilfen: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
29
Daten und Berechnungsgrundlagen
SH145 Hilfe zur Pflege: Aufwendungen für die Beiträge der Pflegeperson oder der
besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung: Außerhalb
von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH146 Hilfe zur Pflege: Kostenübernahme für Heranziehung einer besonderen Pflege­
kraft: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH147 Hilfe zur Pflege: Hilfsmittel: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH152 Hilfe zur Pflege: Ausgaben für teilstationäre Pflege: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH162 Hilfe zur Pflege: Ausgaben für stationäre Pflege: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH172 Hilfe zur Pflege: Ausgaben für Kurzzeitpflege: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH201 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH202 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH211 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Heilpädagogische Leistungen
für Kinder: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH212 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Heilpädagogische Leistungen
für Kinder: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH220 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Hilfe zu einer angemessenen
Schulbildung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH230 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH240 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Leistungen in anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH251 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Suchtkrankenhilfe: Außerhalb
von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH252 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Suchtkrankenhilfe: In Einrich­
tungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
30
Daten und Berechnungsgrundlagen
SH260 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Sonstige Eingliederungshilfe
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH270 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft ohne heilpädagogische Leistungen für Kinder
(SH211 und SH212)
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH280 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Hilfe zur schulischen Ausbil­
dung für einen angemessenen Beruf
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH281 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Hilfe zur Ausbildung für eine
sonstige angemessene Tätigkeit
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH282 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Hilfe in vergleichbaren sonsti­
gen Beschäftigungsstätten
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH283 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Nachgehende Hilfe zur Siche­
rung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und
zur Sicherung der Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH290 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Ausgleichskonto für
Suchtkrankenhilfe (SH251 und SH252)
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH301 Hilfe zur Gesundheit: Hilfe bei Krankheit: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH302 Hilfe zur Gesundheit: Hilfe bei Krankheit: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH310 Hilfe zur Gesundheit: Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der
Krankenbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH411 Hilfe zur Gesundheit: Vorbeugende Gesundheitshilfe: Außerhalb von Einrich­
tungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH412 Hilfe zur Gesundheit: Vorbeugende Gesundheitshilfe: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH421 Hilfe zur Gesundheit: Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Außerhalb
von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH422 Hilfe zur Gesundheit: Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft: In Einrich­
tungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH430 Sonstige Hilfen in besonderen Lebenslagen: Blindenhilfe
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
31
Daten und Berechnungsgrundlagen
SH441 Sonstige Hilfen in besonderen Lebenslagen: Hilfe zur Weiterführung des
Haushaltes: Außerhalb von Einrichtungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH442 Sonstige Hilfen in besonderen Lebenslagen: Hilfe zur Weiterführung des
Haushaltes: In Einrichtungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH451 Hilfe zur Gesundheit: Hilfe zur Familienplanung: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH452 Hilfe zur Gesundheit: Hilfe zur Familienplanung: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH461 Hilfe zur Gesundheit: Hilfe bei Sterilisation: Außerhalb von Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
SH462 Hilfe zur Gesundheit: Hilfe bei Sterilisation: In Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Sächsisches Staatsministerium
SH30000
Leistungen der Länder: Landesblindengeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SH30010
Leistungen der Länder: Landespflegegeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
4.1.2.7 Sonstige öffentliche Ausgaben
Rechtliche Grundlagen
Sonstige öffentliche Ausgaben von Bund, Ländern und Kommunen können auf einer
Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsgrundlagen fußen. Sie sind aber funktional
(über die Funktions- und Gliederungsziffern der Haushaltspläne) klar von den Ausga­
ben des öffentlichen Gesundheitsdienstes unterscheidbar. Unter den sonstigen öffent­
lichen Ausgaben werden Investitionsausgaben und Ausgaben des erweiterten Gesund­
heitsbereiches (Ausbildung, Forschung) erfasst.
Datenquellen
Statistisches Bundesamt: Auswertungen des Fachreferates basierend auf Fachse­
rie 11, Reihe 4.5: Finanzen der Hochschulen, Tabelle 1.1, 2 u. a. Sonderauswertun
gen des Fachreferates zu den Ausgaben für Forschung außerhalb von Hochschulen.
Sonderauswertungen der Rechnungsergebnisse der öffentlichen Haushalte zur Aus­
bildung an Schulen und Förderung der Träger der beruflichen Rehabilitation.
Arbeitsgruppe Krankenhauswesen der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landes­
gesundheitsbehörden (AOLG): KHG-Mittel.
Berechnungsweg in der GAR
Die Investitionsausgaben der medizinischen Einrichtungen/Gesundheitswissenschaf­
ten der Universitäten werden im Rahmen der Sonderauswertung auf „Investitionen für
Forschung und Lehre an medizinischen Einrichtungen“ (SO11) „Investitionen für die
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
32
Daten und Berechnungsgrundlagen
Lehre an medizinischen Einrichtungen“ (SO13) und „Investitionen bei Krankenbehand­
lung an medizinischen Einrichtungen“ (SO22) aufgeteilt.
Die laufenden Ausgaben für den Lehr- und Forschungsbereich Pharmazie werden im
Rahmen der Sonderauswertung auf „Ausgaben für Forschung und Entwicklung“ (SO2)
sowie auf die „Ausgaben für die Lehre“ (SO4) aufgeteilt. Die Investitionsausgaben für
den Lehr- und Forschungsbereich Pharmazie werden im Rahmen der Sonderauswer­
tung auf „Investitionen für Forschung und Entwicklung“ (SO12) sowie auf die „Investi­
tionen für die Lehre“ (SO14) aufgeteilt.
Die Ausgaben für Forschung und Lehre an medizinischen Einrichtungen (SO1) sowie
die Ausgaben für die Lehre an medizinischen Einrichtungen (SO3) werden im Rahmen
von Sonderauswertung zur Verfügung gestellt.
Die Forschungsausgaben außerhalb von Hochschulen im Bereich der Humanmedizin
(SO5) und Pharmazie (SO6) sowie deren Investitionsausgaben (SO15 und SO16) wer­
den im Rahmen von Sonderauswertungen zur Verfügung gestellt.
Die Ausgaben für Schulen des Gesundheitswesens (SO7) und die Förderung überregio­
naler Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durch den Bund (SO30) werden
durch Auswertungen der staatlichen Haushaltspläne vom Fachreferat der öffentlichen
Finanzen übermittelt.
Einzelkonten
Hochschulfinanzstatistik
SO1
Ausgaben für Forschung und Entwicklung an medizinischen Einrichtungen:
laufende Ausgaben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SO2
Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Lehr- und Forschungsbereich
Pharmazie an Universitäten und Gesamthochschulen: laufende Ausgaben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SO3
Ausgaben für die Lehre an medizinischen Einrichtungen: laufende Ausgaben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SO4
Ausgaben für die Lehre im Lehr- und Forschungsbereich Pharmazie an Uni­
versitäten und Gesamthochschulen: laufende Ausgaben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SO11
Ausgaben für Forschung und Entwicklung an medizinischen Einrichtungen:
Investitionsausgaben
Æ Investitionen.
SO12
Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Lehr- und Forschungsbereich
Pharmazie an Universitäten und Gesamthochschulen: Investitionsausgaben
Æ Investitionen.
SO13
Ausgaben für die Lehre an medizinischen Einrichtungen:
Investitionsausgaben
Æ Investitionen.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
33
Daten und Berechnungsgrundlagen
SO14
Ausgaben für die Lehre im Lehr- und Forschungsbereich Pharmazie an Uni­
versitäten und Gesamthochschulen: Investitionsausgaben
Æ Investitionen.
SO22
Investitionsausgaben bei Krankenbehandlung an medizinischen Einrichtungen
Æ Investitionen.
Sonstige Datenquellen
SO5 Forschung für Gesundheit (Humanmedizin) außerhalb von Hochschulen:
laufende Ausgaben.
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SO6
Forschung für Gesundheit (Pharmazie) außerhalb von Hochschulen:
laufende Ausgaben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SO7
Ausbildung an Schulen des Gesundheitswesens
Æ erweiterter Leistungsbereich.
SO15
Forschung für Gesundheit (Humanmedizin) außerhalb von Hochschulen:
Investitionsausgaben
Æ Investitionen.
SO16
Forschung für Gesundheit (Pharmazie) außerhalb von Hochschulen:
Investitionsausgaben
Æ Investitionen.
SO21
Investitionen für Krankenhäuser
● Investitionsausgaben der Länder gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Æ Investitionen.
SO23
Eigenbeteiligung öffentlicher Krankenhäuser
Æ Investitionen.
SO30
Förderung überregionaler Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
durch den Bund
Æ Investitionen.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
34
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.2
Gesetzliche Krankenversicherung
4.2.1
Inhalte
In der GAR werden unter dem Ausgabenträger gesetzliche Krankenversicherung sämt­
liche gesundheitsrelevanten Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen – als Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung – erfasst. Die gesetzlichen Krankenkassen sind
für über 70 Mill. Menschen in Deutschland das wichtigste Sicherungssystem im Krank­
heitsfall. Momentan (Stand: April 2010) gibt es 166 gesetzliche Krankenkassen in
Deutschland. Seit 2007 gibt es in Deutschland eine Versicherungspflicht gegen das
Risiko von Krankheit. Die gesamte Bevölkerung muss sich daher entweder bei einer
gesetzlichen Krankenkasse versichern oder einen Versicherungsvertrag bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen. Die gesetzlichen Kranken­
kassen lassen sich nach der Kassenart in die
●
Allgemeinen Ortskrankenkassen,
●
Betriebskrankenkassen,
●
Innungskrankenkassen,
●
Landwirtschaftlichen Krankenkassen,
●
Knappschaft-Bahn-See und
●
Ersatzkassen
einteilen.
Als Sozialversicherungssystem werden alle Ausgaben der gesetzlichen Krankenver­
sicherung in der Systematik des System of Health Account (SHA) der „Social Security“
zugeordnet.
4.2.2
Berechnungsweg und Einzelkonten
4.2.2.1 Rechtliche Grundlagen
Das 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) bildet den gesetzlichen Rahmen für die gesetzliche
Krankenversicherung. Darin wird bestimmt, welche Personen in der gesetzlichen Kran­
kenversicherung versicherungspflichtig sind und welche Personen sich freiwillig ver­
sichern können (Kapitel 2). Des Weiteren werden im SGB V die zu erbringende Leis­
tungen der gesetzlichen Krankenkassen festgelegt (Kapitel 3) und das Verhältnis von
Krankenkassen und Leistungserbringern geklärt (Kapitel 4). Außerdem wird dort die
Finanzierung der Krankenkassen geregelt (Kapitel 8).
4.2.2.2 Datenquellen
Bundesministerium für Gesundheit: KJ1-Statistik (endgültige Rechnungsergebnisse der
gesetzlichen Krankenkassen).
4.2.2.3 Berechnungsweg in der GAR
Für die Zwecke der GAR können die Werte der KJ1-Statistik zu einem Großteil direkt ver­
wendet werden. Die Kontenstruktur der KJ1-Statistik wird daher fast vollständig in der
GAR übernommen.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
35
Daten und Berechnungsgrundlagen
Für zwei Konten der GAR werden Hilfsrechnungen benötigt:
● Das KJ1-Konto KV00589 wird für die GAR in drei Konten aufgeteilt.
● Die Investitionsausgaben der Krankenversicherungen werden aus Einzelkonten
der KJ1 berechnet.
4.2.2.4 Einzelkonten
KV400
Ärztliche Behandlung: Ärztliche Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV401
Ärztliche Behandlung: Ambulantes Operieren
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV402
Ärztliche Behandlung: Dialyse-Sachkosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV403
Ärztliche Behandlung: Ambulante Behandlung im Krankenhaus
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV405
Ärztliche Behandlung: Soziotherapie nach § 37a SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV406
Ärztliche Behandlung: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV407
Ärztliche Behandlung: Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
nach Art. 8 GKV-SolG
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV410
Zahnärztliche Behandlung: Konservierend chirurgische Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV412
Zahnärztliche Behandlung: KfO-Behandlung – Honorar
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV413
Zahnärztliche Behandlung: KfO-Behandlung – Material und Laborkosten von
praxiseigenen Labors
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV414
Zahnärztliche Behandlung: KfO-Behandlung – Material und Laborkosten von
gewerblichen Labors
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV415
Zahnärztliche Behandlung: Kinder-Früherkennungsuntersuchung (FU1 – FU3)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV416
Zahnärztliche Behandlung: Individualprophylaxe (6 bis unter 18 Jahre)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV417
Zahnärztliche Behandlung: Fissurenversiegelung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV418
Zahnärztliche Behandlung: Parodontose-Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV419
Zahnärztliche Behandlung: Sonstige zahnärztliche Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
36
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV425
Zahnersatz: Vergütungszuschläge für Zahnersatz (§ 136 b Abs. 2 SGB V)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV426
Zahnersatz: Festzuschüsse für Zahnersatz nach § 55 Abs. 1 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV427
Zahnersatz: Festzuschüsse für Zahnersatz nach § 55 Abs. 2 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV428
Zahnersatz: Festzuschüsse für Zahnersatz nach § 55 Abs. 3 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV430
Arznei- und Verbandmittel aus Apotheken – nur vertragsärztliche Versorgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV431
Hilfsmittel aus Apotheken – besonderer Art
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV432
Hilfsmittel aus Apotheken – ohne die besonderer Art
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV433
Pauschale für die Digitalisierung der Verordnungsblätter
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV434
Arznei- und Verbandmittel aus Apotheken – ohne vertragsärztliche Versor­
gung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV435
Arznei- und Verbandmittel aus Versandhandel – nur vertragsärztliche Ver­
sorgung
● Versandhandel im Ausland
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV436
Arznei- und Verbandmittel von Sonstigen – nur vertragsärztliche Versorgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV437
Arznei- und Verbandmittel von Sonstigen – ohne vertragsärztliche Versor­
gung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV438
Arznei- und Verbandmittel aus Versandhandel – ohne vertragsärztliche
Versorgung
● Versandhandel im Ausland
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV439
Arzneimittelrabatte
● immer negativer Wert (mit KV430 zu verrechen)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV440
Hilfsmittel von Fachärzten der Orthopädie
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV441
Hilfsmittel von Orthopädietechnikern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV442
Hilfsmittel von Orthopädieschuhmachern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
37
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV443
Sehhilfen von Optikern (ohne Kontaktlinsen)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV444
Kontaktlinsen von Optikern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV445
Kontaktlinsen von Augenärzten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV446
Hörhilfen von Optikern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV447
Hörhilfen von Hörgeräteakustikern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV448
Sachleistungen bei Dialyse
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV449
Hilfsmittel der besonderen Art (ohne KV 431)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV450
Leistungen von Masseuren und medizinischen Badebetrieben
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV452
Leistungen von Krankengymnasten/Physiotherapeuten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV453
Behandlung durch sonstige Heilpersonen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV454
Ergo-, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV455
Logopäden/Sprachtherapeuten – ohne vertragsärztliche Versorgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV456
Heilmittel von Krankenhäusern außerhalb der stationären Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV457
Logopäden/Sprachtherapeuten – nur vertragsärztliche Versorgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV458
Podologische Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV459
Heil- und Hilfsmittel von Sonstigen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV460
Krankenhausbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV461
Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung (§ 115a SGB V)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV462
Ambulantes Operieren im Krankenhaus (§ 115a SGB V)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV463
Behandlung durch Belegärzte bei Krankenhausbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
38
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV464
Stationäre Rehabilitationsleistung – Anschlussrehabilitation
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV465
Stationäre Rehabilitationsleistung – Anschlussrehabilitation für Kinder
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV466
Teilstationäre Behandlung in Dialysestationen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV467
Krankenhausbehandlung: Förderung der Weiterbildung in der Allgemein­
medizin nach Art. 8 GKV-SolG
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV468
Krankenhausbehandlung: Mehrleistungen (nur Knappschaft)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV469
Krankenhausbehandlung: Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG
Æ Investitionen.
KV470
Krankengeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV471
Krankengeld bei Betreuung eines kranken Kindes
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV472
Krankengeld bei Vorsorgeleistungen und medizinischer Vorsorge für Mütter
und Väter
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV473
Krankengeld bei stationären Rehabilitationsleistungen und medizinischer
Rehabilitation für Mütter und Väter
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV474
Krankengeld bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV476
Krankengeld und Beiträge aus Nachzahlungen nach § 47a Abs. 3 SGB V
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV477
Krankengeld und Beiträge aus sozialrechtlichen Herstellungsansprüchen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV478
Beiträge der Krankenkassen aus Krankengeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV480
Aufwendungen für Leistungen im Ausland: Pauschbeträge sowie Erstattun­
gen nach tatsächlichem Aufwand
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV481
Aufwendungen für Leistungen im Ausland: Kostenerstattung bzw. Abfindung an den Berechtigten sowie für Behandlung im Ausland nach § 18
Abs. 3 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV482
Umlagen bei Erstattungsverzicht nach zwischenstaatlichem Recht
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
39
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV483
Aufwendungen für Leistungen im Ausland: Erstattungen an Arbeitgeber
nach § 17 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV484
Behandlung im Ausland – Mehrleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV485
Arznei- und Verbandmittel im Ausland
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV486
Krankenhausbehandlung im Ausland
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV487
Umlage bei Leistungsaushilfe nach zwischenstaatlichem Recht
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV488
Dialysebehandlung im Ausland
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV489
Übrige RSA-berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Leistungen in EGund EWR-Staaten nach § 140e SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV492
Flugrettung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV493
Krankentransportwagen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV494
Rettungswagen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV495
Notarztwagen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV496
Fahrkosten: Taxen und Mietwagen
Æ laufende Gesundheitsausgaben
KV499
Sonstige Fahrkosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV500
Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten – Sachleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV501
Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten – Zuschuss zu den
sonstigen Kosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV502
Stationäre Vorsorgeleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV503
Stationäre Vorsorgeleistungen – Kinder
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV504
Stationäre Rehabilitationsleistungen – Kinder
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV505
Stationäre Rehabilitationsleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
40
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV506
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV508
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV509
Persönliche Budgets nach § 17 SGB IX
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV510
Soziale Dienste
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV511
Primäre Prävention nach § 20 Abs. 1 SGB V – Individualansatz
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV512
Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV513
Förderung von Selbsthilfegruppen – nur Zuschuss
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV514
Förderung von Selbsthilfegruppen – ohne Zuschuss
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV515
Ergänzende Maßnahmen – Arbeitsschutz/Verhütung arbeitsbedingter Ge­
sundheitsgefahren (§ 20 Abs. 2 SGB V)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV516
Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV517
Primäre Prävention nach § 20 Abs. 1 SGB V – Nichtbetriebliche Lebens­
welten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV518
Schutzimpfungen nach § 23 Abs. 9 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV519
Forschungsvorhaben nach § 287 SGB V
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV520
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV521
Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV522
Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Männern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV523
Maßnahmen zur Früherkennung von anderen Krankheiten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV524
Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV525
Modellvorhaben nach § 63 Abs. 2 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
41
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV526
Wissenschaftliche Begleitung von Modellvorhaben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV527
Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung
(§ 65b SGB V)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV530
Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft: Ärztliche
Beratung und Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV531
Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft: Krankenhausbe­
handlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV532
Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft: Arznei- und Ver­
bandmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV537
Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft: Investitions­
zuschlag nach Art. 14 Abs. 3 GSG
Æ Investitionen.
KV539
Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaft: Übrige Aufwen­
dungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV540
Beiträge zur Unfallversicherung für Rehabilitanden
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV541
Rehabilitationssport
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV542
Sonstige ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV543
Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren (§ 120 Abs. 2 SGB V)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV544
Behandlung in psychiatrischen Institutsambulanzen (§ 120 Abs. 2 SGB V)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV545
Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV546
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen – ohne ambulante Anschluss­
rehabilitation
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV547
Ambulante Anschlussrehabilitation
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV548
Früherkennung und Frühförderung nach § 30 SGB IX i.V.m. § 56 SGB IX
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV549
Prämien/Boni an Arbeitgeber nach § 65a Abs. 2 SGB V und § 84 Abs. 3
SGB IX
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
42
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV550
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Ärztliche Betreuung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV551
Hebammenhilfe
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV552
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Stationäre Entbindung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV553
Häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV554
Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV555
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Sonstige Sachleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV556
Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV558
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Mehrleistungen
(nur Knappschaft)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV559
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Investitionszuschlag
nach Art. 14 Abs. 3 GSG
Æ Investitionen.
KV560
Gestellte Betriebshilfe – Regelleistung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV561
Erstattung für selbstbeschaffte Betriebshilfe – Regelleistung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV562
Betriebshilfe – Mehrleistung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV563
Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV564
Gestellte Haushaltshilfe – Regelleistung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV565
Erstattung für selbstbeschaffte Haushaltshilfe – Regelleistung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV566
Haushaltshilfe – Mehrleistung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV567
Häusliche Krankenpflege – Regelleistung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV568
Häusliche Krankenpflege – Ermessensleistung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV569
Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs.2 Satz 2 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV570
Integrierte Versorgung: Ambulante ärztliche Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
43
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV571
Integrierte Versorgung: Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV572
Integrierte Versorgung: Sachleistungen bei Dialyse
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV573
Integrierte Versorgung: Arznei- und Verbandmittel aus Apotheken und
von Sonstigen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV574
Integrierte Versorgung: Heilmittel und Behandlung durch sonstige
Heilpersonen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV575
Integrierte Versorgung: Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV576
Integrierte Versorgung: KH-Behandlung einschließlich teilstationärer Be­
handlung in Dialysestationen und stationärer Anschluss-Rehabilitation
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV577
Integrierte Versorgung: Behandlungspflege/Häusliche Krankenpflege
(Regelleistungen)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV578
Integrierte Versorgung: Übrige RSA-berücksichtigungsfähige Leistungs­
ausgaben
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV579
Integrierte Versorgung: Übrige nicht RSA-berücksichtigungsfähige Leis­
tungsausgaben
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV581
Medizinische Vorsorgeleistungen – DMP
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV583
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation – DMP
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV587
Integrierte Versorgung – Rabatte
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV588
Sonstige nicht zuordenbare Aufwendungen für Leistungen der Integrierten
Versorgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV589
Für Zwecke der Integrierten Versorgung verwendete Mittel aus der Anschub­
finanzierung nach § 140d SGB V
● KV589A
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
● KV589B
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
● KV589C
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
44
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV590
Sonstige Leistungen: Medizinischer Dienst
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV591
Sonstige Leistungen: Gutachterkosten im Zusammenhang mit der Leistungs­
gewährung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV592
Sonstige Leistungen: Gebärdendolmetscher sowie medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen (§ 17 Abs. 2 SGB I/§ 19 Abs. 1
SGB X, § 26 Abs. 3 SGB IX)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV593
Sonstige Leistungen: Erstattungen nach § 13 Abs. 3 SGB V für Psycho­
therapie
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV594
Sonstige Leistungen: Zuschüsse zu stationären Hospizen – Regelleistung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV595
Sonstige Leistungen: Förderung ambulanter Hospizdienste/Zuschüsse zu
stationären Hospizen – Mehrleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV596
Sonstige Leistungen: Versichertenbonus nach § 65a Abs. 2 SGB V
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV597
Sonstige Leistungen: Versichertenbonus nach § 65a Abs. 1 und 3a SGB V
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KV598
Sonstige Leistungen: Erstattungen nach § 62 SGB V/§ 8 KVLG 1989 sowie
Vorauszahlungen auf Zuzahlungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV599
Sonstige Leistungen: Übrige Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV6100 Rechnungsmäßiges Defizit der Eigenbetriebe
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV6350 Aufwendungen aus Wahltarifen nach § 53 SGB V: Kostenerstattungen an die
Versicherten nach § 53 Abs. 4 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV6360 Aufwendungen aus Wahltarifen nach § 53 SGB V: Übernommene Kosten für
Arzneimittel die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V von der Versorgung ausge­
schlossen sind (§ 53 Abs. 5 SGB V)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV6800 Bonuszahlungen Arznei- und Verbandmittel nach § 84 Abs. 4 und 8 SGB V
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV6900 Sonstige Aufwendungen: Ausgaben bei Vereinigung, Auflösung und Schlie­
ßung von Krankenkassen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV6910 Sonstige Aufwendungen: Zahlungen nach G 131
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
45
Daten und Berechnungsgrundlagen
KV6940
Sonstige Aufwendungen: Ausgaben für die persönliche elektronische
Gesundheitsakte
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV6950
Sonstige Aufwendungen: Kosten der Prüfungs- und Beschwerdeaus­
schüsse für Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertragsärztlichen Ver­
sorgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV6970
Sonstige Aufwendungen: Ausgaben für die elektronische
Gesundheitskarte
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KV10000
Investition der Eigenbetriebe
● Hilfsrechnung mit Vorjahresvergleichen
● Summe KV072 und KV073 (aktuelles Jahr) minus Summe KV072 und
KV073 (Vorjahr)
Æ Investitionen.
KV20000
Investition für die Verwaltung
● Hilfsrechnung mit Vorjahresvergleichen
● Summe KV070 und KV071 (aktuelles Jahr) minus Summe KV070 und
KV071 (Vorjahr)
Æ Investitionen.
Kontenklasse 7 Verwaltungs- und Verfahrenskosten
Alle Konten der Kontengruppen KG70 bis KG75 (Bruttoverwaltungskonten) werden in
der GAR berücksichtigt und als laufende Gesundheitsausgaben verbucht.
Es gibt folgende Ausnahmen:
● Abschreibungen (werden in der GAR nicht berücksichtigt):
KV7113: Abschreibungen für Gebäude. KV7115: Abschreibungen von technischen Anlagen. KV7121: Abschreibungen von Kraftfahrzeugen. KV7131: Abschreibungen von der beweglichen Einrichtung. KV7134: Abschreibungen von der beweglichen Einrichtung/Werbemaßnahmen. ● Beihilfen, Unterstützung und Fürsorgeleistungen
Diese Ausgaben werden schon als Gesundheitsausgaben für Arbeitgeber verbucht.
Um Doppelzählungen zu vermeiden, müssen diese Ausgaben daher aus den Ver­
waltungsausgaben der GKV ausgeschlossen werden.
KV7030: Beihilfen für Beschäftigte. KV7031: Beihilfen für Versorgungsempfänger. KV7032: Unterstützungen für Beschäftigte und Versorgungsempfänger. KV7033: Fürsorgeleistungen für Beschäftigte und Versorgungsempfänger. Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
46
Daten und Berechnungsgrundlagen
Die Konten der Kontengruppe KG76 „Erstattungen von anderen Krankenkassen“ müs­
sen mit KG70 bis KG75 verrechnet werden, da hier die von anderen erstatteten Verwal­
tungskosten gebucht werden. Daher werden die Werte der Konten der KG76 von den
Werten der KG70 bis 75 abgezogen. Daraus erhält man die Netto-Verwaltungskosten.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
47
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.3
Soziale Pflegeversicherung
4.3.1
Inhalte
In der GAR werden unter dem Ausgabenträger soziale Pflegeversicherung sämtliche
gesundheitsrelevanten Ausgaben derjenigen Pflegekassen erfasst, die organisatorisch
an eine gesetzliche Krankenkasse angebunden sind. Der Versicherungsschutz gegen
die Folgen von Pflegebedürftigkeit ist obligatorisch. Die Organisation der Pflegever­
sicherung beruht dabei auf dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversiche­
rung“: gesetzlich Krankenversicherte sind in der sozialen Pflegeversicherung ver­
sichert; privat Krankenversicherte müssen bei ihrem privaten Krankenversicherungs­
unternehmen eine Versicherung gegen die Folgen von Pflegebedürftigkeit abschließen.
Die Ausgaben der privaten Pflege-Pflichtversicherung werden daher nicht unter den
Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung, sondern unter den Ausgaben der privaten
Krankenversicherung erfasst. Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfter
Pfeiler des Sozialversicherungssystems in Deutschland eingeführt. Die erbrachten
Leistungen unter der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtver­
sicherung sind identisch.
Als Sozialversicherungssystem werden alle Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung
im Rahmen des System of Health Account (SHA) der „Social Security“ zugeordnet.
4.3.2
Berechnungsweg und Einzelkonten
4.3.2.1 Rechtliche Grundlagen
Das 11. Sozialgesetzbuch (SGB XI) bildet den gesetzlichen Rahmen für die soziale
Pflegeversicherung. Darin werden die leistungsberechtigten und versicherungspflich­
tigen Personen bestimmt, die diesem Sozialversicherungszweig angehören können
(Kapitel 2 und 3). Des Weiteren wird im SGB XI der Umfang der Leistungen der Pflege­
versicherung festgelegt (Kapitel 4), sowie die Finanzierung der Pflegeversicherung
geregelt (Kapitel 6). Das Verhältnis von Pflegekassen und Leistungserbringern wird
geklärt (Kapitel 7) und die Vergütung für Pflegeleistungen festgesetzt (Kapitel 8).
4.3.2.2 Datenquellen
Bundesministerium für Gesundheit: PJ1-Statistik (endgültige Rechnungsergebnisse
der sozialen Pflegeversicherung)
4.3.2.3 Berechnungsweg in der GAR
Für die Zwecke der GAR werden die Werte der PJ1-Statistik direkt übernommen. Die
Kontenstruktur der PJ1-Statistik wird in der GAR verwendet.
4.3.2.4 Einzelkonten
PV4000
Pflegesachleistung – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4010
Pflegesachleistung – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4020
Pflegesachleistung – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
48
Daten und Berechnungsgrundlagen
PV4030
Pflegesachleistung – Härtefallregelung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4100
Pflegegeld – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4110
Pflegegeld – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4120
Pflegegeld – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4200
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4300
Pflegehilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4310
Technische Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4320
Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4400
Pflegekräfte
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4500
Beiträge zur Rentenversicherung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4501
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4502
Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4503
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4510
Pflegekurse
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4600
Häusliche Beratungseinsätze bei Pflegestufe I – III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4601
Häusliche Beratungseinsätze bei Pflegestufe 0
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4700
Zusätzliche ambulante Betreuungsleistung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4701
Zusätzliche ambulante Betreuungsleistung: Grundbetrag bei Pflegestufe I – III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4702
Zusätzliche ambulante Betreuungsleistung: Erhöhter Betrag bei Pflege­
stufe I – III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4703
Zusätzliche ambulante Betreuungsleistung: Grundbetrag bei Pflegestufe 0
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
49
Daten und Berechnungsgrundlagen
PV4704
Zusätzliche ambulante Betreuungsleistung: Erhöhter Betrag bei Pflege­
stufe 0
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4710
Stationäre Vergütungszuschläge (§ 87b SGB XI)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4800
Förderung niedrig schwelliger Betreuungsangebote (Ausgleichsfonds)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4810
Förderung von Modellvorhaben (Ausgleichsfonds)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4820
Modellvorhaben der Spitzenverbände (Ausgleichsfonds)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4900
Pflegeberatung: Personalkosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4910
Pflegeberatung: Sachkosten und Finanzierungsanteile
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4911
Pflegeberatung: Vorlaufkosten der Pflegeberatung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV4960
Pflegeberatung: Erstattungen aus der Anschubfinanzierung für Pflege­
stützpunkte
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5000
Tagespflege und Nachtpflege – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5010
Tagespflege und Nachtpflege – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5020
Tagespflege und Nachtpflege – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5100
Kurzeitpflege in zugelassenen Einrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5101
Kurzeitpflege in sonstigen Einrichtungen für Kinder
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5200
Vollstationäre Pflege – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5210
Vollstationäre Pflege – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5220
Vollstationäre Pflege – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5230
Vollstationäre Pflege – Härtefallregelung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5240
Bonuszahlungen nach § 87a Abs. 4 SGB XI bei Rückstufung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5300
Zuschuss für vollstationäre Pflege – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
50
Daten und Berechnungsgrundlagen
PV5310
Zuschuss für vollstationäre Pflege – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5320
Zuschuss für vollstationäre Pflege – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5400
Teilweise Kostenerstattung für vollstationäre Pflege – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5410
Teilweise Kostenerstattung für vollstationäre Pflege – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5420
Teilweise Kostenerstattung für vollstationäre Pflege – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5430
Teilweise Kostenerstattung für vollstationäre Pflege – Härtefallregelung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5500
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5800
Leistungen im Ausland
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV5900
Gebärdensprachdolmetscher
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV6900
Ausgaben bei Vereinigung, Auflösung und Schließung von Pflegekassen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV7000
Verwaltungskostenpauschale
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV7010
Verwaltungskosten (Jahresabrechung)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PV7500
Medizinischer Dienst
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
51
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.4
Gesetzliche Rentenversicherung
4.4.1
Inhalte
In der GAR werden unter dem Ausgabenträger gesetzliche Rentenversicherung
sämtliche gesundheitsrelevanten Ausgaben der
●
Allgemeinen Rentenversicherung,
●
Knappschaftlichen Rentenversicherung,
●
Landwirtschaftlichen Alterskassen,
●
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der
●
Versorgungswerke
erfasst.
Die gesetzliche Rentenversicherung wird von 2 Bundesträgern (DRV Bund und DRV
Knappschaft-Bahn-See) sowie 14 Regionalträgern (z. B. DRV Rheinland) getragen. Die
landwirtschaftlichen Alterskassen bilden zusammen mit den landwirtschaftlichen Be­
rufsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Krankenkassen die landwirt­
schaftliche Sozialversicherung. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist ein
Altersvorsorgesystem, welches ergänzende Altersvorsorgemaßnahmen für die Arbeit­
nehmer des öffentlichen Dienstes anbietet. Die berufsständischen Versorgungswerke
stellen eine verpflichtende Altersversorgung der freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsan­
wälte) dar, deren Berufstätige nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
sind.
Von diesen Rentenversicherungen finanzierte und für die GAR relevante Maßnahmen
sind insbesondere die Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Bereich der lau­
fenden Gesundheitsausgaben sowie die Renten bei Erwerbsminderung durch Invalidi­
tät und Arbeitsunfall als Einkommensleistungen des erweiterten Leistungsbereiches.
Als Sozialversicherungssystem werden alle Ausgaben der gesetzlichen Rentenversi­
cherung im Rahmen des System of Health Account (SHA) der „Social Security“ zuge­
ordnet.
4.4.2
Berechnungsweg und Einzelkonten
4.4.2.1 Rechtliche Grundlagen
Das 6. Sozialgesetzbuch (SGB VI) bildet den gesetzlichen Rahmen für die gesetzliche
Rentenversicherung. Darin wird der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte
Personenkreis (Kapitel 1) festgelegt und die Leistungen bestimmt, welche von den Trä­
gern der Rentenversicherung zu erbringen sind (Kapitel 2). Die für die GAR besonders
interessanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden im 9. Sozialge­
setzbuch (SGB IX) detaillierter beschrieben. Des Weiteren werden in SGB VI auch noch
die Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung (Kapitel 3) und deren Finanzie­
rung festgelegt (Kapitel 4).
4.4.2.2 Datenquellen
Deutsche Rentenversicherung Bund: RJ1-Statistik (endgültige Rechnungsergebnisse
der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung), Sonderauswertungen
zu den Investitionen und den gesundheitsrelevanten Verwaltungskosten.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
52
Daten und Berechnungsgrundlagen
Landwirtschaftliche Sozialversicherung: Endgültige Rechnungsergebnisse der land­
wirtschaftlichen Alterskassen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialbudget zu den vorzeitig ausgezahl­
ten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit; Institutionen 11, 21, 22 und 43. 4.4.2.3 Berechnungsweg in der GAR
Für die Zwecke der GAR können die Werte der RJ1-Statistik und die Kontenstruktur der
allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung übernommen werden. Für
die Investitionskonten der knappschaftlichen Rentenversicherung werden Hilfsrech­
nungen durchgeführt:
● das Konto RK10000 ergibt sich aus der Summe der Konten RK920-929;
● für das Konto RK20000 wird der gesundheitsrelevante Anteil aller Ausgaben der
knappschaftlichen Rentenversicherung an die Summe der Konten RK910-919 an­
gelegt.
Die Verwaltungskonten werden in der GAR nur anteilig berücksichtigt (der Anteil spie­
gelt sich im Leistungsartenschlüssel wider).
Die Kontenstruktur der Rechnungsergebnisse der Alterssicherung der Landwirte muss
für die GAR leicht modifiziert werden:
In der GAR ist das Konto
LA404 = Summe der Konten 404 + 414 + 424 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA405 = Summe der Konten 405 + 415 + 425 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA406 = Summe der Konten 406 + 416 + 426 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA407 = Summe der Konten 407 + 417 + 427 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA408 = Summe der Konten 408 + 418 + 428 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA409 = Summe der Konten 409 + 419 + 429 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA430 = Summe der Konten 430 + 440 + 450 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA431 = Summe der Konten 431 + 441 + 451 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA432 = Summe der Konten 432 + 442 + 452 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA433 = Summe der Konten 433 + 443 + 453 gemäß Kontenrahmen der LAK.
LA434 = Summe der Konten 434 + 444 + 454 gemäß Kontenrahmen der LAK.
Die vorzeitigen Rentenzahlungen bei Invalidität und Arbeitsunfall können dem Sozial­
budget direkt entnommen werden.
4.4.2.4 Einzelkonten
Allgemeine Rentenversicherung
RJ1-Statistik RV400
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen: Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
53
Daten und Berechnungsgrundlagen
RV401 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Stationäre Leistungen in eigenen Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV402 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Stationäre Leistungen in fremden Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV403 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV404 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld vor Beginn der Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV405 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld während der Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV407
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV408 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV409 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Sonstige ergänzende Leistungen (ohne Sozialversicherungsbeiträge)
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RV410
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen
Abhängigkeitserkrankungen und ergänzende Leistungen: Ambulante Leis­
tungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV411
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen
Abhängigkeitserkrankungen und ergänzende Leistungen: Stationäre Leis­
tungen in eigenen Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV412
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen
Abhängigkeitserkrankungen und ergänzende Leistungen: Stationäre Leis­
tungen in fremden Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV413 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
54
Daten und Berechnungsgrundlagen
RV414 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld vor Beginn der Leis­
tungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV415
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld während der Leis­
tungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV417
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld zwischen Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­
leben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV418
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld bei stufenweiser Wie­
dereingliederung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV419
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Sonstige ergänzende Leistungen
(ohne Sozialversicherungsbeiträge)
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RV420 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV421
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Stationäre Leistungen in eigenen
Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV422
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Stationäre Leistungen in fremden
Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV423 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV424
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld vor Beginn der Leis­
tungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV425
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld während der Leis­
tungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
55
Daten und Berechnungsgrundlagen
RV427 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld zwischen Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­
leben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV428
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld bei stufenweiser
Wiedereingliederung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV429
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Sonstige ergänzende Leistungen
(ohne Sozialversicherungsbeiträge)
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RV430 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RV431 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Stationäre Leistungen in eigenen Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RV432 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Stationäre Leistungen in fremden Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RV433 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV434 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld vor Beginn der Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV435 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld während der Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV436 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld im Anschluss an die Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV437 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld zwischen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV438
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (insbesondere
Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung)
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
56
Daten und Berechnungsgrundlagen
RV439 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Sonstige ergänzende Leistungen (ohne Sozialversicherungsbeiträge)
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RV440 Sozialversicherungsbeiträge für Rehabilitanden: Beiträge zur Kranken­
versicherung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV441 Sozialversicherungsbeiträge für Rehabilitanden: Beiträge zur Unfallver­
sicherung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV442 Sozialversicherungsbeiträge für Rehabilitanden: Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV443 Sozialversicherungsbeiträge für Rehabilitanden: Beiträge zur Pflegever­
sicherung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV460 Nicht begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Stationäre Leis­
tungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV461 Nicht begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Übergangsgeld
bei stationären Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV462 Nicht begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Onkologische
Nachsorgeleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV463 Nicht begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Übergangsgeld
bei onkologischen Nachsorgeleistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV470 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Nichtstationäre Leistun­
gen zur Eingliederung in das Erwerbsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV471 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Übergangsgeld bei nicht­
stationären Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV472 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Stationäre medizinische
Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV473 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Übergangsgeld bei sta­
tionären medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV474 Begrenzte sonstige Leistungen nach 31 SGB VI: Stationäre Heilbehandlung
für Kinder
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
57
Daten und Berechnungsgrundlagen
RV475 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Zuwendungen für Ein­
richtungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RV700-708 Gehälter, Löhne und Sozialversicherungsbeiträge
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV710-719 Versorgungsbezüge, Beihilfen, Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
● Ohne Konten 714, 715, 718 und 719 (sonst Doppelzählung!)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV721-729 Personalbezogene Sachkosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV730-739 Allgemeine Sachkosten der Verwaltung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV740-749 Bewirtschaftung und Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und tech­
nischen Anlagen
● Ohne Konto 747 (Abschreibungen)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV750-756 Fahrzeuge und bewegliche Einrichtung
● Ohne Konten 751 und 754 (Abschreibungen)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV760-765 Aufwendungen für die Selbstverwaltung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV770-773 Kosten der Rechtsverfolgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV780
Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes: Fremdkosten für ärztliche
Untersuchungen und Gutachten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV782
Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes: Persönliche Kosten des Sozial­
medizinischen Dienstes für ärztliche Untersuchungen und Gutachten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV784
Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes: Medizinischer Sachbedarf
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV788
Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes: Erstattungen der Träger der
Grundsicherung für Feststellungen der RV-Träger
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV789
Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes: Sonstige Sachkosten des
Sozialmedizinischen Dienstes
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RV790-797 Vergütungen an andere für Verwaltungszwecke
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Sonderauswertung des DRV Bund
RV10000
Investitionsausgaben für Eigenbetriebe
Æ Investitionen.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
58
Daten und Berechnungsgrundlagen
RV20000 Gesundheitsbezogener Anteil bei den Investitionsausgaben für das
sonstige Verwaltungsvermögen
Æ Investitionen.
Sozialbudget
Mehrere Einzelkonten der Institution 11, z. B.
SBRV11010570 Allgemeine Rentenversicherung: Erwerbsunfähigkeitsrente
Æ Investitionen.
Knappschaftliche Rentenversicherung
RJ1-Statistik
RK400
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK401 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Stationäre Leistungen in eigenen Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK402 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Stationäre Leistungen in fremden Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK403 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK404 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld vor Beginn der Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK405 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld während der Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK407
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK408 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld bei stufenweiser Wiedereingliederung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK409 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen:
Sonstige ergänzende Leistungen (ohne Sozialversicherungsbeiträge)
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RK410 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
59
Daten und Berechnungsgrundlagen
RK412 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Stationäre Leistungen in fremden
Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK414
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld vor Beginn der Leis­
tungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK415
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld während der Leis­
tungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK417
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld zwischen Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­
leben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK418
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld bei stufenweiser Wie­
dereingliederung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK419
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen Abhängigkeitserkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Andere ergänzende Leistungen (ohne
Sozialversicherungsbeiträge).
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RK420 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK421
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Stationäre Leistungen in eigenen
Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK422
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Stationäre Leistungen in fremden
Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK425
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld während der Leis­
tungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
60
Daten und Berechnungsgrundlagen
RK427 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld zwischen Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­
leben
Æ erweiterter Leistungsbereich
RK428
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Übergangsgeld bei stufenweiser Wie­
dereingliederung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK429
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen psychischer Erkran­
kungen und ergänzende Leistungen: Sonstige ergänzende Leistungen
(ohne Sozialversicherungsbeiträge)
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RK430 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RK432 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Stationäre Leistungen in fremden Häusern
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
RK433 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK434 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld vor Beginn der Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK435 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld während der Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK436 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld im Anschluss an die Leistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK437 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Übergangsgeld zwischen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK438
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (insbesondere Ab­
klärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung)
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK439 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen:
Sonstige ergänzende Leistungen (ohne Sozialversicherungsbeiträge)
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
61
Daten und Berechnungsgrundlagen
RK440 Sozialversicherungsbeiträge für Rehabilitanden: Beiträge zur Krankenver­
sicherung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK441 Sozialversicherungsbeiträge für Rehabilitanden: Beiträge zur Unfallver­
sicherung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK442 Sozialversicherungsbeiträge für Rehabilitanden: Beiträge zur Bundes­
agentur für Arbeit
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK443 Sozialversicherungsbeiträge für Rehabilitanden: Beiträge zur Pflegever­
sicherung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK462 Nicht begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Onkologische
Nachsorgeleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK463 Nicht begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Übergangsgeld
bei onkologischen Nachsorgeleistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK470 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Nichtstationäre Leistun­
gen zur Eingliederung in das Erwerbsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK472 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Stationäre medizinische
Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK473 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Übergangsgeld bei sta­
tionären medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK474 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Stationäre Heilbehand­
lung für Kinder
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK475 Begrenzte sonstige Leistungen nach § 31 SGB VI: Zuwendungen für Ein­
richtungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
RK790
Summe der verausgabten Verwaltungskosten der knappschaftlichen Ren­
tenversicherung innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Knapp­
schaft-Bahn-See
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
RK10000
Investitionsausgaben für Eigenbetriebe
Æ Investitionen.
RK20000 Gesundheitsbezogener Anteil bei den Investitionsausgaben für das sons­
tige Verwaltungsvermögen
Æ Investitionen.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
62
Daten und Berechnungsgrundlagen
Sozialbudget
Mehrere Einzelkonten der Institution 11, z. B.
SBRK11020570 Knappschaftliche Rentenversicherung: Erwerbsunfähigkeitsrente
Æ Investitionen.
Landwirtschaftliche Alterskasse
Statistik der LSV
LA400
Medizinische Leistungen ohne ergänzende Leistungen – bei allgemeinen
Erkrankungen: Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA402
Medizinische Leistungen ohne ergänzende Leistungen – bei allgemeinen
Erkrankungen: Stationäre Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA403
Medizinische Leistungen ohne ergänzende Leistungen – bei allgemeinen
Erkrankungen: Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA404
Betriebs- und Haushaltshilfen nach § 10 ALG: Hauptberufliche Ersatzkräfte
der LSV-Träger
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA405
Betriebs- und Haushaltshilfen nach § 10 ALG: Nebenberufliche Ersatzkräfte
der LSV-Träger
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Betriebs- und Haushaltshilfen nach § 10 ALG: Hauptberufliche Ersatzkräfte
anderer Stellen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA406
LA407
Betriebs- und Haushaltshilfen nach § 10 ALG: Nebenberufliche Ersatzkräfte
anderer Stellen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA408
Betriebs- und Haushaltshilfen nach § 10 ALG: Selbstbeschaffte Ersatz­
kräfte
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA409
Medizinische und ergänzenden Leistungen: Ergänzende Leistungen – ohne
Betriebs- und Haushaltshilfen
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
LA410
Medizinische Leistungen ohne ergänzende Leistungen – bei Abhängig­
keitserkrankungen: Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA412
Medizinische Leistungen ohne ergänzende Leistungen – bei Abhängig­
keitserkrankungen: Stationäre Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA420
Medizinische Leistungen ohne ergänzende Leistungen – bei psychischen
Erkrankungen: Ambulante Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
63
Daten und Berechnungsgrundlagen
LA422
Medizinische Leistungen ohne ergänzende Leistungen – bei psychischen
Erkrankungen: Stationäre Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA430
Betriebs- und Haushaltshilfen nach §§ 36, 37 und 39 ALG: Hauptberufliche
Ersatzkräfte der LSV-Träger
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA431
Betriebs- und Haushaltshilfen nach §§ 36, 37 und 39 ALG: Nebenberufliche
Ersatzkräfte der LSV-Träger
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA432
Betriebs- und Haushaltshilfen nach §§ 36, 37 und 39 ALG: Hauptberufliche
Ersatzkräfte anderer Stellen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA433
Betriebs- und Haushaltshilfen nach §§ 36, 37 und 39 ALG: Nebenberufliche
Ersatzkräfte anderer Stellen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA434
Betriebs- und Haushaltshilfen nach §§ 36, 37 und 39 ALG: Selbstbeschaffte
Ersatzkräfte
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA470
Sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 1 ALG i.V.m. § 31 SGB VI: Leistungen
zur Eingliederung in das Erwerbsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
LA472
Sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 1 ALG i.V.m. § 31 SGB VI: Nach- und
Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA474
Sonstige Leistungen nach § 10 Abs. 1 ALG i.V.m. § 31 SGB VI: Stationäre
Heilbehandlung für Kinder
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA700-707 Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA710-719 Versorgungsbezüge, Beihilfen, Unterstützungen, Fürsorgeleistungen und
personalbezogenen Sachkosten
● Ohne Konten 713 und 715 (sonst Doppelzählung!)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA720-729 Allgemeine Sachkosten der Verwaltung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA730-739 Kosten der Geschäftsräume und der beweglichen Einrichtung
● Konten 736 und 738 (Abschreibungen) bleiben enthalten, da keine
Investitionsberechnung für die LAK durchgeführt wird
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA740-741 Aufwendungen der Selbstverwaltung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
64
Daten und Berechnungsgrundlagen
LA750-759 Vergütungen an andere für Verwaltungsarbeiten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA760-763 Kosten der Rechtsverfolgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA770
Vergütung für die Auszahlung der laufenden Geldleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA780
Feststellungskosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
LA791-793 Erstattung von Verwaltungskosten aus Bundes- und Landesmitteln
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Sozialbudget
Mehrere Einzelkonten der Institution 21, z. B.
SBLA21020040 Agrarpolitische Strukturverbesserungen: LAR für Landwirtschaftliche
Unternehmer bei Berufsunfähigkeit
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Sozialbudget Mehrere Einzelkonten der Institution 43, z. B. SBZU43000050 Zusatzversorgung: Renten bei Erwerbsunfähigkeit Æ erweiterter Leistungsbereich.
Versorgungswerke
Sozialbudget Mehrere Einzelkonten der Institution 22, z. B. SBVW22000040 Versorgungswerke: Renten bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
65
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.5
Gesetzliche Unfallversicherung
4.5.1
Inhalte
In der GAR werden unter dem Ausgabenträger gesetzliche Unfallversicherung sämtli­
che gesundheitsrelevanten Ausgaben der
●
Gewerblichen Berufsgenossenschaften,
●
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der
●
Unfallkassen der öffentlichen Hand
erfasst.
Die gesetzliche Unfallversicherung wird von 13 gewerblichen Berufsgenossenschaften,
die nach Industriezweigen abgegrenzt sind, von 9 regionalen landwirtschaftlichen Be­
rufsgenossenschaften und 32 Unfallkassen der öffentlichen Hand getragen. Der Dach­
verband der gewerblichen Berufsgenossenschaft und der Bundesverband der Unfall­
kassen haben sich 2007 zum Spitzenverband „Deutsche Gesetzliche Unfallversiche­
rung“ zusammengeschlossen. Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Absiche­
rung der Erwerbstätigen gegen Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin so­
wie im Falle von Berufskrankheiten. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfall­
versicherung erstreckt sich auch auf Schulkinder, die in der Schule und auf dem Schul­
weg versichert sind.
Als Sozialversicherungssystem werden alle Ausgaben der gesetzlichen Unfallversiche­
rung im Rahmen des System of Health Account (SHA) der „Social Security“ zugeordnet.
4.5.2
Berechnungsweg und Einzelkonten
4.5.2.1 Rechtliche Grundlagen
Das 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) bildet den gesetzlichen Rahmen für die gesetzliche
Unfallversicherung. Darin werden unter anderem die Aufgaben der Unfallversicherung,
der versicherte Personenkreis und diejenigen Versicherungsfälle definiert, die in die
Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung fallen (Kapitel 1). Außerdem werden
dort die zu leistenden Präventionsmaßnahmen zur Unfallverhütung (Kapitel 2) sowie
diejenigen Leistungen bestimmt, die nach Eintritt eines Versicherungsfalles von den
Trägern der Unfallversicherung erbracht werden müssen (Kapitel 3). Schließlich wird
im SGB VII auch noch die Finanzierung der Leistungen der Unfallversicherung geregelt
(Kapitel 5).
4.5.2.2 Datenquellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: UJ1-Statistik (endgültige Rechnungsergeb­
nisse der gesetzlichen Unfallversicherung).
Sozialbudget zu den vorzeitig ausbezahlten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, Insitu­
tion 14. 4.5.2.3 Berechnungsweg in der GAR
In der UJ1-Statistik werden die Ausgaben der „allgemeinen Unfallversicherung“ und
der „Schülerunfallversicherung“ separat dargestellt. Für die Zwecke der GAR müssen
die jeweiligen Kontenwerte dieser Versicherungssysteme addiert werden. Ein Großteil,
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
66
Daten und Berechnungsgrundlagen
der auf diese Weise erhaltenen Kontenwerte, kann in der GAR übernommen werden. In
folgenden Fällen werden die Konten weiter aufgeteilt, um inhaltlich das Leistungsge­
schehen der gesetzlichen Unfallversicherung realistischer abzubilden (die Aufteilung
erfolgt dabei in Hilfsrechnungen):
•
UV400 ambulante Heilbehandlung Æ fünf Konten in der GAR: UVA400-UVE400.
•
UV460 stationäre Behandlung Æ zwei Konten in GAR: UVA460-UVB460.
•
UV480 Gewährung der Pflege Æ zwei Konten in GAR: UVA480-UVB480.
Außerdem müssen die Investitionen der Unfallversicherung in Verwaltung sowie Eigen­
betriebe jährlich per Hilfsrechnung ermittelt werden.
Die Verwaltungskonten werden in der GAR nur anteilig berücksichtigt (der Anteil spie­
gelt sich im Leistungsartenschlüssel wider).
4.5.2.4 Einzelkonten
UJ1-Statistik
UVA400
Ambulante Heilbehandlung – ärztliche Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UVB400
Ambulante Heilbehandlung – zahnärztliche Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UVC400
Ambulante Heilbehandlung – Heilmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UVD400
Ambulante Heilbehandlung – Arzneimittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UVE400
Ambulante Heilbehandlung – Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV450
Zahnersatz
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UVA460
Stationäre Behandlung – Krankenhäuser
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UVB460
Stationäre Behandlung – Rehabilitationseinrichtungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV465
Häusliche Krankenpflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV470
Verletztengeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV475
Besondere Unterstützung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UVA480
Gewährung der Pflege – ambulant
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UVB480
Gewährung der Pflege – stationär
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV481
Pflegegeld
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
67
Daten und Berechnungsgrundlagen
UV482
Entschädigung für Kleider und Wäscheverschleiß
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV483
Übrige Heilsbehandlungskosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV484
Sozialversicherungsbeiträge bei Verletztengeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV485
Transport- und Reisekosten bei Heilbehandlung und Pflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV486
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten bei Heilbehandlung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV487
Betriebshilfe bei Heilbehandlung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV488
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV489
Verletztengeld wegen Unfall des Kindes
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV490
Sachleistungen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV491
Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV492
Sonstige Barleistungen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV494
Sozialversicherungsbeiträge bei Übergangsgeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV495
Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV496
Haushaltshilfe bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV497
Betriebshilfe bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV498
Sonstige ergänzende Leistungen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­
leben
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV499
Übergangsleistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV520
Abfindungen an Versicherte und Hinterbliebene: Abfindungen an Ver­
sicherte (ohne UV 521)
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV530
Unterbringung in Alters- und Pflegeheimen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV580
Mehrleistungen und Aufwendungsersatz: Verletztengeld und Übergangs­
geld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
68
Daten und Berechnungsgrundlagen
UV581
Mehrleistungen und Aufwendungsersatz: Renten
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV585
Mehrleistungen und Aufwendungsersatz: Leistungen für Nothelfer nach
§ 13 SGB VII
Æ erweiterter Leistungsbereich.
UV590
Prävention: Kosten für Herstellung von Unfallverhütungsvorschriften
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV591
Prävention: Kosten der Überwachung und Beratung der Unternehmen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV592
Prävention: Kosten der Aus- und Fortbildung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV593
Prävention: Zahlungen an Verbände für Prävention
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV594
Prävention: Kosten der arbeitsmedizinischen Dienste
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV596
Prävention: Kosten der sicherheitstechnischen Dienste
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV597
Prävention: Sonstige Kosten der Prävention
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV598
Prävention: Kosten der Ersten Hilfe
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV629
Sonstige Aufwendungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV630
Rechnungsmäßiges Defizit der eigenen Unternehmen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV700-707 Gehälter und Versicherungsbeiträge
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV710-719 Versorgungsbezüge, Beihilfen, Unterstützungen, Fürsorgeleistungen und
sonstige persönliche Verwaltungskosten.
● Ohne Konten 713 – 715 (sonst Doppelzählung!)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV720-729 Allgemeine Sachkosten der Verwaltung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV730-739 Kosten der Grundstücke, der Gebäude, der technischen Anlagen und der
beweglichen Einrichtung für die Verwaltung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV740-741 Aufwendungen für die Selbstverwaltung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV750-759 Vergütungen an andere für Verwaltungsarbeiten (ohne Prävention)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV760-763 Kosten der Rechtsverfolgung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
69
Daten und Berechnungsgrundlagen
UV770
Kosten der Unfalluntersuchungen und der Feststellung der Entschädigung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV780-781 Vergütungen für die Auszahlung von Renten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV790
Vergütungen an andere für den Beitragseinzug
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
UV10000
Investitionen für die Verwaltung
Æ Investitionen.
UV20000
Investitionen für die eigenen Unternehmen
Æ Investitionen.
Sozialbudget
Mehrere Einzelkonten der Institution 14 z. B.
SBUV14010610 Allgemeine Unfallversicherung: Renten an Verletzte ohne Kinderzuschuss
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
70
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.6
Private Krankenversicherung
4.6.1
Inhalte
In der GAR werden unter dem Ausgabenträger private Krankenversicherung sämtliche
gesundheitsrelevanten Ausgaben der
●
●
●
●
im Verband der PKV organisierten privaten Krankenversicherungsunternehmen,
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten,
Postbeamtenkrankenkasse und der
in der gesetzlichen Pflegeversicherung organisierten privaten Krankenversiche­
rungsunternehmen (private Pflege-Pflichtversicherung)
erfasst.
Im Jahr 2008 hatte der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. 46 ordentliche
Mitglieder, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und die Postbeamten­
krankenkasse sind verbundene Einrichtungen.
Seit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG) ist Krankenver­
sicherungsschutz für die Bevölkerung in Deutschland obligatorisch. Personen, die
nicht in der GKV versichert sind, müssen sich bei einem privaten Krankenversicherer
gegen das Risiko von Krankheit versichern. Die PKV bietet eine Vollversicherung vor
allem für Selbstständige, Beamte und Angestellte, deren Jahresentgelt über der Ver­
sicherungspflichtgrenze liegt – und die damit aus der Versicherungspflicht der GKV
fallen – an. Neben den Vollversicherungen bieten die privaten Krankenversicherer
auch Zusatzversicherungen an. In den letzten Jahren hat das Angebot von Zusatzver­
sicherungen, das sich speziell an GKV-Versicherte richtet (z. B. im Bereich des Zahn­
ersatzes), zugenommen.
Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) und die Postbeamtenkranken­
kasse (PBeaKK) sind zwei besondere Versicherungssysteme, da sie keine neuen Ver­
sicherten aufnehmen. Ihr Versichertenbestand ist also geschlossen. Sie sind keine
ordentlichen Mitglieder des Verbandes der PKV, ihre Ausgaben sind daher nicht in
den Leistungsstatistiken zur Krankenversicherung der PKV enthalten.
Die Versicherungspflicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit gibt es seit 1995.
Die Versicherungspflicht bestimmt sich nach dem Prinzip „Pflegeversicherung folgt
Krankenversicherung“. Demnach sind die Versicherten der GKV grundsätzlich in der
sozialen Pflegeversicherung, Personen die in der PKV krankenversichert sind, in der
privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit ver­
sichert. Allerdings haben einige wenige GKV-Versicherte die gesetzliche Option wahr­
genommen und sich in der PPV gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert.
Die Ausgaben der privaten Krankenversicherungsunternehmen (einschl. KVB und
PBeaKK) werden im Rahmen des System of Health Account (SHA) den „Private Insur­
ance Enterprises“ zugeordnet, die Ausgaben der PPV werden in die Kategorie „Private
Social Insurance“ eingruppiert.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
71
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.6.2
Berechnungsweg und Einzelkonten
4.6.2.1 Im Verband der PKV e. V. organisierte private Krankenversicherungs­
unternehmen
Rechtliche Grundlagen
Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG) wurde
eine allgemeine Versicherungspflicht gegen das mit Krankheit verbundene Risiko be­
gründet. Gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) müssen alle Perso­
nen mit Wohnsitz in Deutschland einen Versicherungsschutz besitzen, der mindestens
die Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst. Personen,
die keinen Versicherungsschutz über die GKV oder ein anderes Versicherungssystem
haben, müssen sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versi­
chern. Die von diesen Versicherern erbrachten Leistungen ergeben sich für gewöhnlich
aus den Vertragsbedingungen der individuellen Versicherungsverträge.
Datenquellen
Verband der privaten Krankversicherung e. V.: Zahlenbericht der privaten Krankenver­
sicherung:
●
Kapitel 1.3 Jahresergebnis für Verwaltungsausgaben.
●
Kapital 3.3 Kapitalerträge für Investitionen der PKV.
●
Kapitel 4.1 Versicherungsleistungen für die restlichen Ausgaben der PKV.
Berechnungsweg in der GAR
Für die Zwecke der GAR können die gesundheitsrelevanten Leistungspositionen des
Zahlenberichtes der privaten Krankenversicherung direkt verwendet werden. Die Ver­
gabe der Konten in der GAR erfolgt eigenständig, da die zugrunde liegende Statistik
keine Kontennummerierung aufweist. Die Kontenwerte PK85 und PK86 werden über
eine Hilfsrechnung aus der Position besondere Versicherungsarten ermittelt.
Einzelkonten
PK30
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb: Abschlussaufwendungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK31
Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb: Verwaltungsaufwendungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK32
Steuern
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK51
Ambulante Leistungen: Arztbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK52
Ambulante Leistungen: Heilpraktikerbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK53
Ambulante Leistungen: Arzneien und Verbandmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK54
Ambulante Leistungen: Heilmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
72
Daten und Berechnungsgrundlagen
PK55
Ambulante Leistungen: Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK56
Ambulante Leistungen: Sonstiges
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK61
Zahnleistungen: Zahnbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK62
Zahnleistungen: Zahnersatz
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK63
Zahnleistungen: Kieferorthopädie
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK64
Zahnleistungen: Sonstiges
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK71
Stationäre Leistungen: allgemeine Krankenhausleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK72
Stationäre Leistungen: Wahlleistung Chefarzt
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK73
Stationäre Leistungen: Wahlleistung Unterbringung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK74
Stationäre Leistungen: Ersatz-Krankenhaustagegeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
PK75
Stationäre Leistungen: Sonstiges
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK81
Krankenhaustagegeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
PK82
Krankentagegeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
PK83
Pflegezusatzversicherung
Æ erweiterter Leistungsbereich.
PK84
Sonstige Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK85
Besondere Versicherungsarten
● Darunter fallen die Beihilfeablöse-, Restschuld-, Lohnfortzahlungs- und
Auslandsversicherung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK86
Besondere Versicherungsarten (Einkommensleistungen)
Æ erweiterter Leistungsbereich.
PK20000
Investitionen für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
Æ Investitionen.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
73
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.6.2.2 Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
Rechtliche Grundlagen
Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) ist eine Körperschaft des öf­
fentlichen Rechts und eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnver­
mögens (BEV). Die KVB bietet den Beamten des BEV, den zur Deutschen Bahn AG zu­
gewiesenen und beurlaubten Beamten, den Ruhestandsbeamten, deren Angehörigen
und Hinterbliebenen Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten. Aufgabe der KVB ist neben der Be­
reitstellung eines Versicherungsschutzes für ihre Versicherten auch die Auszahlung
von Beihilfen. Die KVB ist in ihrem Versichertenbestand geschlossen und betreut
momentan (Stand: 2009) rund 360 000 Versicherte.
Datenquellen
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten: Sonderauswertung zu den Tarifaus­
gaben.
Berechnungsweg in der GAR
Die Leistungspositionen der Sonderauswertung der KVB können direkt in der GAR über­
nommen werden.
Einzelkonten
KB1
Ambulante ärztliche Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB2
Allgemeines und Beförderungskosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB4
Zahn- und Mundbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB5
Zahnersatz
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB6
Kieferorthopädische Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB7
Arznei- und Verbandmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB8
Heilbehandlungen besonderer Art, häusliche Pflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB9
Sehhilfen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB10
Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB11
Stationäre Krankenhausbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
KB12
Geburtsfälle
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
74
Daten und Berechnungsgrundlagen
KB14
Familien- und Haushaltshilfe, Hauspflege bei Geburten
Æ erweiterter Leistungsbereich.
KB16
Kur- und Rehamaßnahmen, Heilkuren
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
4.6.2.3 Postbeamtenkrankenkasse
Rechtliche Grundlagen
Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und eine betriebliche Sozialeinrichtung der Bundesanstalt für Post und Telekommuni­
kation. Neben der Gewährung von Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bietet sie ihren Mitglie­
dern auch eine Zusatzversicherung und eine Auslandskrankenversicherung an. Wie
die KVB so ist auch die PBeaKK in ihrem Bestand geschlossen. Im Jahr 2010 betreut
die PBeaKK etwa 370 000 Mitglieder sowie etwa 210 000 mitversicherte Angehörige.
Darüber hinaus berechnet und zahlt die PBeaKK für ihre Mitglieder in Auftragsverwal­
tung Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Bundes aus.
Datenquellen
Postbeamtenkrankenkasse: Sonderauswertung.
Berechnungsweg in der GAR
Die Leistungspositionen der Sonderauswertung der PBeaKK können mit wenigen Aus­
nahmen direkt in der GAR übernommen werden. Die für einige wenige Konten durchge­
führten Hilfsrechnungen bestehen ausschließlich in der Addition von Leistungsposi­
tionen.
Einzelkonten
PB51
Ärztliche Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PB52
Zahnärztliche Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PB53
Arzneimittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PB55
Krankenhausleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PB56
Übrige Leistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PB58
Zurechnung Abschläge KVn + Apotheken
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PB59
Krankenhaustagegeld
Æ erweiterter Leistungsbereich.
PB60
Auslandskrankenergänzungsleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
75
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.6.2.4 Private Pflege-Pflichtversicherung
Rechtliche Grundlagen
Die Pflicht zum Abschluss einer Pflegeversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürf­
tigkeit ist im Jahr 1995 mit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung als fünfter
Pfeiler der Sozialversicherung begründet worden. Personen mit Krankenversicherungs­
schutz in der GKV sind in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) pflegeversichert. Per­
sonen mit Krankenversicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungs­
unternehmen müssen sich bei demselben oder einem anderen Krankenversicherungs­
unternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern. Dieser Versiche­
rungszweig nennt sich private Pflege-Pflichtversicherung (PPV). Die Leistungen der PPV
sind identisch zu denen der SPV.
Datenquellen
Verband der privaten Krankversicherung e. V.: Zahlenbericht der privaten Krankenver­
sicherung:
● Kapitel 4.1 Leistungen der Pflegeversicherung (Im Gegensatz zu den Leistungen
der Sparte Krankenversicherung sind in der Statistik zu den Ausgaben der PPV
auch die Ausgaben der KVB und PBeaKK enthalten).
Berechnungsweg in der GAR
Die Leistungspositionen der PPV können direkt aus dem Zahlenbericht der privaten
Krankenversicherung entnommen werden. Zur besseren Vergleichbarkeit zu den Leis­
tungen der SPV wurde dieselbe Nummerierung der Leistungspositionen in der GAR ge­
wählt.
Einzelkonten
PK4000
Pflegesachleistung – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4010
Pflegesachleistung – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4020
Pflegesachleistung – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4100
Pflegegeld – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4110
Pflegegeld – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4120
Pflegegeld – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4200
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4300
Pflegehilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
76
Daten und Berechnungsgrundlagen
PK4310
Technische Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4320
Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4500
Beiträge zur Rentenversicherung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4510
Pflegekurse
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4600
Kontrollpflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK4700
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5000
Tages- und Nachtpflege – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5010
Tages- und Nachtpflege – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5020
Tages- und Nachtpflege – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5100
Kurzzeitpflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5200
Vollstationäre Pflege – Pflegestufe I
Ælaufende Gesundheitsausgaben.
PK5210
Vollstationäre Pflege – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5220
Vollstationäre Pflege – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5400
Teilweise Kostenerstattung für vollstationäre Pflege – Pflegestufe I
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5410
Teilweise Kostenerstattung für vollstationäre Pflege – Pflegestufe II
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5420
Teilweise Kostenerstattung für vollstationäre Pflege – Pflegestufe III
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5500
Stationäre Pflegeleistung: Behindertenhilfe
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK5800
Aufwendungen für Leistungen im Ausland
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK7501
Ambulante Pflege: Ärztliche Feststellung der Pflegestufe
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PK7502
Stationäre Pflege: Ärztliche Feststellung der Pflegestufe
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
77
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.7
Arbeitgeber
4.7.1
Inhalte
In der GAR werden dem Ausgabenträger Arbeitgeber sämtliche gesundheitsrelevanten
Ausgaben zugerechnet, die von den unterschiedlichen Arbeitgebern getragen werden.
In der Systematik der GAR werden unter Arbeitgeberleistungen die
● von den Unternehmen finanzierten Leistungen des betrieblichen Gesundheits­
dienstes,
● Beihilfeausgaben der öffentlichen und privaten Arbeitgeber,
● Fürsorgeleistungen der öffentlichen Arbeitgeber,
● Entgeltfortzahlungen der Arbeitgeber und die
● Pensionszahlung der öffentlichen Hand
subsumiert.
Zahlungen der öffentlichen Haushalte, die sie in ihrer Funktion als Arbeitgeber gemäß
gesetzlichen Regelungen zu tragen haben, werden in der GAR dem Ausgabenträger Ar­
beitgeber zugeordnet.
In der Systematik des System of Health Account (SHA) sind diese Ausgaben Bestand­
teil der Ausgaben des „general governments“. Die Ausgaben privater Arbeitgeber wer­
den unter „Private Enterprises“ verbucht.
4.7.2
Berechnungsweg und Einzelkonten
4.7.2.1 Betrieblicher Gesundheitsdienst
Rechtliche Grundlagen
Arbeitsschutzrechtliche und arbeitsmedizinische Bestimmungen ergeben sich aus
einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeits­
sicherheitsgesetz, Arbeitsstätten-Verordnung, Betriebssicherheits-Verordnung etc.).
Gemäß § 21 SGB VII ist das Unternehmen für die Durchführung der Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen und Betriebskrankheiten und für die Verhütung von
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. Das Ausmaß der arbeitsmedi­
zinischen Tätigkeit unterscheidet sich je nach der Branchenzugehörigkeit der Unter­
nehmen und nach den unterschiedlichen Belastungen – den Gefährdungspotenzia­
len – denen die Mitarbeiter ausgesetzt sind.
Datenquellen
Statistisches Bundesamt: Fachserie 16, Heft 1: Arbeitskostenerhebung und Fachse­
rie 18, Reihe 1.4: VGR – Bruttolöhne- und Gehälter, Tabelle 2.1.8 Arbeitnehmerentgelt,
Löhne und Gehälter.
Berechnungsweg in der GAR
Aus der Arbeitskostenerhebung werden 50 % aus den sonstigen Sozialleistungen als
Ausgaben des betrieblichen Gesundheitsdienstes geschätzt. Über die Bruttolöhne
und -gehälter werden die Ausgaben für diese Leistungen auf die gesamte Volkswirt­
schaft hochgerechnet.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
78
Daten und Berechnungsgrundlagen
Einzelkonten
BG4404
Betrieblicher Gesundheitsdienst
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
4.7.2.2 Beihilfeleistungen
Rechtliche Grundlagen
Unter dem Begriff Beihilfe wird die finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-,
Pflege- und Todesfällen für Beamte, Soldaten und Berufsrichter sowie deren Kinder
und Ehepartner, verstanden. Die Beihilfe wird auf Antrag vom jeweiligen Dienstherrn
(z. B. Bund, Länder und Kommunen) prozentual oder pauschal nach Vorlage der (vom
Beihilfeberechtigten zuvor privat bezahlten) Rechnungen für gesundheitsbezogene
Ausgaben gewährt. Je nach Familienstand und abhängig von bundes- bzw. landes­
rechtlichen Vorschriften werden 50 bis 80 % erstattet. Mit Einführung der allgemeinen
Versicherungspflicht im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbes in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) im Jahr 2007 sind Beamte verpflichtet,
einen privaten Krankenversicherungsschutz abzuschließen, der den nicht erstattungs­
fähigen Teil der Gesundheitsausgaben abdeckt. Private Krankenversicherungsunter­
nehmen bieten dafür spezielle Beihilfetarife an. In Deutschland gibt es kein einheit­
liches Beihilferecht. Für Beamte des Bundes gilt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV),
einige Länder haben eigene Beihilfeverordnungen erlassen. In den Beihilfeverordnun­
gen und -vorschriften wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche
medizinischen Güter und Dienstleistungen „beihilfefähig“ sind. Grundsätzlich trifft
dies nur auf das medizinisch Notwendige zu.
Neben den öffentlichen Beihilfeleistungen von Bund, Länder, Kommunen und Sozial­
versicherungen können auch Tarifverträge in privaten Unternehmen finanzielle Unter­
stützungen im Krankheitsfall vorsehen.
Datenquellen
Öffentliche Beihilfe Statistisches Bundesamt: Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts und der kommunalen Haushalte; Sonderauswertungen. Vierteljährliche Kassenergebnisse. Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.: Beihilfeleistungen für Versorgungsempfänger. Postbeamtenkrankenkasse: Beihilfeleistungen der Postbeamtenkrankenkasse aufge­
schlüsselt auf die einzelnen Beihilfeträger. Deutsche Telekom AG: Beihilfeleistungen für aktive und in-sich-beurlaubte Beamte (ISB), die nicht Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse sind. Deutsche Post AG: Beihilfeausgaben für Beamte der Post und Postbank. Finanzministerium Baden-Württemberg: Beihilfestatistik.
Private Beihilfe
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialbudget, Institution 44. Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
79
Daten und Berechnungsgrundlagen
Berechnungsweg in der GAR
Öffentliche Beihilfe
Die Ermittlung der öffentlichen Beihilfeausgaben ist eine der aufwändigsten Hilfsrech­
nungen in der GAR. Sie werden in einem mehrstufigen Verfahren berechnet. Zuerst
werden die geleisteten Beihilfeausgaben der unterschiedlichen Datenquellen zusam­
mengeführt und damit die tatsächlichen Beihilfeausgaben in Deutschland ermittelt. In
einem zweiten Schritt wird dieser Gesamtbetrag auf einzelne Beihilfeleistungen ver­
teilt. Diese Verteilung wird mithilfe der Beihilfestatistik des Landes Baden-Württem­
berg abgebildet.
Die Ausgaben von Bund, Länder und Gemeinden sowie Sozialversicherungsträger
werden aus den Rechnungsergebnissen der öffentlichen Haushalte entnommen und
nach den Gruppierungen – 441 und – 446 (staatliche Systematik) und der Gruppierung
– 45 (kommunale Systematik) ausgewertet. Da die Rechnungsergebnisse mit einem
Time-lag von ca. 18 Monaten vorliegen, werden für das aktuelle Berichtsjahr für den
Bund und die Länder die Ergebnisse aus der Kassenstatistik entnommen, da diese
vorläufigen Ergebnisse recht gut mit den Rechnungsergebnissen (Endergebnisse) über­
einstimmen. Für die Sozialversicherungsträger und die Kommunen werden die Ergeb­
nisse der Rechnungsergebnisse des Vorjahres verwendet, da die Kassenergebnisse
für diese Bereiche kein guter Indikator für die Rechnungsergebnisse sind.
Die Beihilfeleistungen der ehemaligen Bundespost werden aus den Ergebnissen des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation für die Versorgungsemp­
fänger und Abfragen bei der Telekom AG, der Postbank und der Deutschen Post AG für die Beihilfen der aktiven Beamten gewonnen. Zusätzlich werden noch die Ergeb­
nisse der Postbeamtenkrankenkasse verwendet. Die Beihilfeleistungen der ehemaligen Bundesbahn werden durch das Bundeseisen­
bahnvermögen (BEV) erfasst. Der vom BEV erfasste Wert muss allerdings um die „Zu­
schüsse zu den Tarifleistungen der Krankenversorgung der Bahnbeamten (KVB)“ berei­
nigt werden, da diese Zuschüsse des BEV schon in den Leistungen der KVB enthalten
sind, die in der GAR unter dem Ausgabenträger private Krankenversicherung verbucht werden. Für die Verteilung des Gesamtwertes auf die einzelnen Leistungskonten in der GAR wird ein Verteilungsschlüssel verwendet, der mithilfe der Beihilfestatistik des Bundes­
landes Baden-Württemberg gewonnen wird.
Private Beihilfe
Die privaten Beihilfeausgaben können direkt dem Sozialbudget entnommen werden. Dieser Wert wird ebenfalls mit dem Verteilungsschlüssel Baden-Württemberg auf die einzelnen Leistungskonten der GAR verteilt. Einzelkonten
Öffentliche Beihilfe
BH1
Zahnärztliche Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
80
Daten und Berechnungsgrundlagen
BH2
Sehhilfen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH3
Krankenhaus stationär
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH4
Sanatorium
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH5
Heilkuren
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH6
Familien- und Haushaltshilfe
Æ erweiterter Leistungsbereich.
BH8
Kieferorthopädie
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH9
Ambulante ärztliche Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH10
Stationäre ärztliche Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH11
Vorsorge Schutzimpfung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH12
Arznei- und Verbandmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH13
Heilbehandlung, Bäder
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH14
Heilpraktiker
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH15
Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH16
Fahrtkosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH17
Krankenpflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH18
Psychotherapeutische Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH20
Sonstiges
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH21
Formeldiät
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH22
Ambulante Pflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH23
Stationäre Pflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH24
Pflegehilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
81
Daten und Berechnungsgrundlagen
BH26
Häusliche Pflegepauschale
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH27
Pflegepflichteinsätze
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH28
Pflegeleistungsergänzung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH29
Behindertenhilfe
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH30
Kombipflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH31
Verhinderungspflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH32
Individuelle Verbesserung des Wohnumfeldes
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH33
Kurzzeitpflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Private Beihilfe
BH51
Zahnärztliche Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH52
Sehhilfen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH53
Krankenhaus stationär
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH54
Sanatorium
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH55
Heilkuren
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH56
Familien- und Haushaltshilfe
Æ erweiterter Leistungsbereich.
BH58
Kieferorthopädie
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH59
Ambulante ärztliche Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH60
Stationäre ärztliche Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH61
Vorsorge Schutzimpfung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH62
Arznei- und Verbandmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH63
Heilbehandlung, Bäder
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
82
Daten und Berechnungsgrundlagen
BH64
Heilpraktiker
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH65
Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH66
Fahrtkosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH67
Krankenpflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH68
Psychotherapeutische Behandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH70
Sonstiges
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH71
Formeldiät
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH72
Ambulante Pflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH73
Stationäre Pflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH74
Pflegehilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH76
Häusliche Pflegepauschale
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH77
Pflegepflichteinsätze
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH78
Pflegeleistungsergänzung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH79
Behindertenhilfe
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH80
Kombipflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH81
Verhinderungspflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH82
Individuelle Verbesserung des Wohnumfeldes
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
BH83
Kurzzeitpflege
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
4.7.2.3 Fürsorgeleistungen und Unterstützungen
Rechtliche Grundlagen
Unter den Ausgaben für Fürsorgeleistungen und Unterstützungen verbergen sich unter­
schiedliche Leistungen, die von den öffentlichen Haushalten gewährt werden. Gemäß
der staatlichen Haushaltssystematik sind die Ausgaben von Bund und Länder für Für-
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
83
Daten und Berechnungsgrundlagen
sorgeleistungen und Unterstützungen unter der Gruppierung – 443 zusammengefasst.
In den kommunalen Haushalten sind die Fürsorgeleistungen Bestandteil der Gruppie­
rung – 45 und damit in den Beihilfeausgaben enthalten. Unter den Fürsorgeleistungen
und Unterstützung werden z. B. einmalige und laufende Unterstützungen, Leistungen
der Unfallfürsorge, Reihenuntersuchungen, Schutzimpfungen, Ausgaben des betriebs­
ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes zusammengefasst. Enthalten sind da­
rin auch die Leistungen der freien Heilfürsorge. Freie Heilfürsorge erhalten beispiels­
weise Beamte der Bundespolizei oder Beamte der Berufsfeuerwehr. Die rechtlichen An­
sprüche für Fürsorgeleistungen und Unterstützungen können auf Bundesebene aus
dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
hergeleitet werden.
Datenquellen
Statistisches Bundesamt: Rechnungsergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts und der kommunalen Haushalte; Sonderauswertungen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: UJ1-Statistik und Sozialbudget. Berechnungsweg in der GAR
Die Fürsorgeleistungen enthalten sowohl Sachleistungen als auch Einkommensleis­
tungen. Da sie eine inhaltliche Nähe zu den Leistungen der GUV aufweisen, werden die
gesamten Fürsorgeleistungen anhand einer Verteilung basierend auf den Ergebnissen
der UJ1-Statistik und des Sozialbudgets in „laufende Gesundheitsausgaben“ und „Ein­
kommensleistungen“ aufgeteilt.
Einzelkonten
FL1
Fürsorgeleistungen: Sachleistungen
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
FL3
Fürsorgeleistungen: Einkommensleistungen
Æ erweiterter Leistungsbereich.
4.7.2.4 Entgeltfortzahlung
Rechtliche Grundlagen
Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes vom Ar­
beitgeber im Krankheitsfall. Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) besteht
der Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts für maximal sechs Wochen. Bei länger
andauernder Krankheit zahlt die Krankenkasse Krankengeld an die Betroffenen.
Gemäß § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) erhalten Frauen, die Anspruch auf das von
den Krankenkassen ausgezahlte Mutterschaftsgeld haben, während ihres bestehen­
den Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen (von 6 Wochen vor der Geburt
bis 8 Wochen nach der Geburt) von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutter­
schaftsgeld.
Datenquellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialbudget, Institution 41.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
84
Daten und Berechnungsgrundlagen
Berechnungsweg in der GAR
Die Ergebnisse des Sozialbudgets werden direkt in der GAR übernommen.
Einzelkonten
Mehrer Einzelkonten der Institution 41, z. B. SBLF41000010
Entgeltfortzahlung: Krankheit, Funktion: Krankheit Æ erweiterter Leistungsbereich.
4.7.2.5 Pensionen
Rechtliche Grundlagen
Für Beamte und andere Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Rich­
ter, Soldaten) gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
nicht. Die Bezüge der genannten Personen werden auch im Krankheitsfall ohne ge­
setzliche Fristen weiter geleistet. Bei längerfristiger Erkrankung hat der Dienstherr die
Möglichkeit, die Dienstfähigkeit durch amtsärztliche Untersuchungen zu überprüfen
und den Betroffenen ggf. wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Die
Betroffenen erhalten in diesem Fall ihre Pensionen.
Neben den Pensionen der Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
werden hier auch die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge der privaten Unter­
nehmen, die aufgrund vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gemäß tariflichen Bestimmun­
gen ausgezahlt werden, erfasst.
Datenquellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialbudget, Institutionen 31 und 42.
Berechnungsweg in der GAR
Die Ergebnisse des Sozialbudgets werden direkt in der GAR übernommen.
Einzelkonten
Mehrer Einzelkonten der Institutionen 31 und 42, z. B. SBPE31000120
Pensionen: Ruhegehälter Invalidität, Bund, Funktion: Invalidität Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
85
Daten und Berechnungsgrundlagen
4.8 Private Haushalte und private Organisationen
ohne Erwerbszweck
4.8.1
Inhalte
In der GAR werden unter dem Ausgabenträger private Haushalte und private Organisa­
tionen ohne Erwerbszweck sämtliche gesundheitsrelevanten Ausgaben der privaten
Haushalte zugerechnet, die sie selbst zu tragen haben. Dabei wird unterschieden zwi­
schen den:
●
Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung,
●
Zuzahlungen zu Leistungen der privaten Krankenversicherung,
●
Zuzahlungen zu Leistungen von sonstigen Versicherungssystemen,
●
Direktkäufen von Leistungen und den
●
Ausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.
Die klare Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungskomponenten dieses Ausga­
benträgers ist schwierig, da sich der rechtliche Rahmen bei diesen Leistungen häufig
ändert. Bis 2003 mussten von der Versicherten in der GKV noch Zuzahlungen zu Seh­
hilfen geleistet werden. Mit dem faktischen Ausschluss dieser Leistungen aus dem
Leistungskatalog der GKV wurden ab 2004 keine „Zuzahlungen“ mehr geleistet, da
sie komplett in die Eigenverantwortung der Haushalte übergegangen sind. Trotzdem
müssen diese Eigenleistungen in der GAR erfasst werden.
Unter den Ausgaben der privaten Haushalte werden alle Ausgaben erfasst, welche die
Patientinnen und Patienten selbst zu tragen haben. In der Systematik des System of
Health Account (SHA) werden diese Ausgaben den „Out-of-Pocket Payments“ zuge­
ordnet. Zahlungen, bei denen die Patientinnen und Patienten lediglich in Vorleistung
gehen, sich diese aber von anderer Seite wieder erstatten lassen (z. B. von der priva­
ten Krankenversicherung) werden bei dem diese Leistungen finanzierenden Träger
gebucht.
Ausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck werden im Rahmen des
SHA dem Ausgabenträger „Non-Profit Institutions serving Households“ zugeordnet.
4.8.2
Berechnungsweg und Einzelkonten
Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Rechtliche Grundlagen
Die Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in § 61
SGB V geregelt.
Datenquellen
Die Datenquellen werden für jedes Einzelkonto separat beschrieben.
Berechnungsweg in der GAR
Der Berechnungsweg wird für jedes Einzelkonto separat beschrieben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
86
Daten und Berechnungsgrundlagen
Einzelkonten
ZG2
Zuzahlungen Arzneien.
● Datenquelle: Wissenschaftliches Institut der allgemeinen Ortskranken­
kassen – (WidO)-Arzneimittelreport.
● Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln sind in § 31 SGB V geregelt. In
Verbindung mit § 61 Satz 1 gilt: Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten
haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch
5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten
des Mittels.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG4
Zuzahlungen und Direktkäufe Sehhilfen von Optikern
● Datenquelle: Zentralverband der Augenoptiker – Branchenbericht.
● Berechnungsweg: Der Gesamtumsatz der Augenoptiker wird berechnet;
dieser Eckwert muss um die nicht-gesundheitsrelevante Handelsware und
die Hörhilfen (ZG5) reduziert werden. Schrittweise werden die Zahlungen
der GKV und der anderen Ausgabenträger (v. a. PKV und Beihilfe) abgezo­
gen. Als Residualwert verbleiben die Zuzahlungen und Direktkäufe der pri­
vaten Haushalte.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG5
Zuzahlungen und Direktkäufe Hörgeräte von Optikern
● Datenquelle: Zentralverband der Augenoptiker – Branchenbericht.
● Berechnungsweg: Der Gesamtumsatz der Augenoptiker wird berechnet;
dieser Eckwert muss um die nicht-gesundheitsrelevante Handelsware und
die Sehhilfen (ZG4) reduziert werden. Schrittweise werden die Zahlungen
der GKV und der anderen Ausgabenträger (v. a. PKV und Beihilfe) abgezo­
gen. Als Residualwert verbleiben die Zuzahlungen und Direktkäufe der pri­
vaten Haushalte.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG6
Zuzahlungen Heilmittel
● Datenquelle: Heilmittel-Informations-Service der GKV
● Die Zuzahlungsregelungen zu Heilmittel sind in § 32 SGB V geregelt. In
Verbindung mit § 61 Satz 3 gilt: Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung
10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG7
Zuzahlungen und Aufzahlungen Hilfsmittel
● Schätzung basierend auf den Ausgaben der GKV und den gesetzlichen Zu­
zahlungsbestimmungen.
● Aufzahlungen (über die gesetzlichen Zuzahlungen hinaus gehende Zahlun­
gen) der Versicherten sind enthalten.
● Zuzahlungen zu Hilfsmittel sind in § 33 SGB V geregelt. In Verbindung mit
§ 61 Satz 1 gilt: Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen
10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchs­
tens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
87
Daten und Berechnungsgrundlagen
ZG10
Zuzahlungen stationäre Krankenhausbehandlung
● Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit – KG2-Statistik
● Berechnungsweg: Anzahl Krankenhaustage mit Zuzahlung gemäß KG2­
Statistik mit der gesetzlichen Zuzahlung multiplizieren.
● Die Zuzahlungsregelungen zur vollstationären Krankenhausbehandlung sind
in § 39 SGB V geregelt. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen nach
§ 61 Satz 2 werden je Kalendertag 10 Euro für maximal 28 Tage erhoben.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG11
Zuzahlungen zu stationären Vorsorgekuren
● Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit – KG5-Statistik.
● Berechnungsweg: Anzahl Tage Stationäre Leistungen – Vorsorge mit Zu­
zahlung gemäß KG5-Statistik mit der gesetzlichen Zuzahlung multipli­
zieren.
● Die Zuzahlungsregelungen für medizinische Vorsorgeleistungen sind in
§ 23 SGB V geregelt. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen nach
§ 61 Satz 2 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG13
Zuzahlungen zu stationären Rehabilitationskuren
● Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit – KG5-Statistik.
● Berechnungsweg: Anzahl Tage Stationäre Leistungen – Rehabilitation mit
Zuzahlung gemäß KG5-Statistik mit der gesetzlichen Zuzahlung multipli­
zieren.
● Die Zuzahlungsregelungen für medizinische Rehabilitationsleistungen sind
in § 40 SGB V geregelt. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen nach
§ 61 Satz 2 werden je Kalendertag 10 Euro für maximal 28 Tage erhoben.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG14
Zuzahlungen zu Müttergenesungskuren
● Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit – KG5-Statistik.
● Berechnungsweg: Anzahl Tage Medizinische Rehabilitation für Mütter und
Väter mit Zuzahlung gemäß KG5-Statistik mit der gesetzlichen Zuzahlung
multiplizieren.
● Die Zuzahlungsregelungen für Medizinische Rehabilitation für Mütter und
Väter sind in § 41 SGB V geregelt. Als Zuzahlungen zu diesen stationären
Maßnahmen werden nach § 61 Satz 2 je Kalendertag 10 Euro erhoben.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG15
Zuzahlungen zu Müttervorsorgekuren
● Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit – KG5-Statistik.
● Berechnungsweg: Anzahl Tage Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
mit Zuzahlung gemäß KG5-Statistik mit der gesetzlichen Zuzahlung multi­
plizieren.
● Die Zuzahlungsregelungen für Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
sind in § 24 SGB V geregelt. Als Zuzahlungen zu diesen stationären Maß­
nahmen werden nach § 61 Satz 2 je Kalendertag 10 Euro erhoben.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
88
Daten und Berechnungsgrundlagen
ZG16
Zuzahlungen zu Krankenfahrten
● Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit – KV45-Statistik.
● Die Zuzahlungsregelungen zu Fahrkosten sind in § 60 SGB V geregelt. In
Verbindung mit § 61 Satz 1 gilt: Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten
haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch
5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten
des Mittels.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG20
Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung – Praxisgebühr
● Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit – KV45-Statistik.
● Nach § 28 Abs. 4 SGB V beträgt die Zuzahlung für jede erste Inanspruch­
nahme eines Leistungserbringers im Kalendervierteljahr, die nicht auf eine
Überweisung erfolgt, 10 Euro. Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimp­
fungen sind zuzahlungsfrei.
● Zahlungen bei zugelassenen Ärzten und im Rahmen der ambulanten Be­
handlung in Krankenhäusern.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG21
Zuzahlungen zur zahnärztlichen Behandlung – Praxisgebühr
● Datenquelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Sonderaus­
wertung.
● Nach § 28 Abs. 4 SGB V beträgt die Zuzahlung für jede erste Inanspruch­
nahme eines Leistungserbringers im Kalendervierteljahr, die nicht auf eine
Überweisung erfolgt, 10 Euro. Vorsorgeuntersuchungen sind zuzahlungsfrei.
● Zahlungen bei Zahnärzten und Kieferchirurgen.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG22
Zuzahlungen häusliche Krankenpflege
● Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit – KV45-Statistik
● Die Zuzahlungsregelungen zur häuslichen Krankenpflege sind in § 37 SGB V
geregelt. In Verbindung mit § 61 Satz 3 gilt für die ersten 28 Tage: Bei
häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kos­
ten sowie 10 Euro je Verordnung.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG25
Zuzahlungen für Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschafts­
abbruch
● Datenquelle: Bundesministerium für Gesundheit – KV45-Statistik.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG81
Zuzahlungen Zahnersatz – Zahnärztliches Honorar
● Datenquelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Sonderaus­
wertung.
● Berechnungsweg: Aufteilung der Zuzahlungen zum Zahnersatz in Honorar
und Material- und Laborkosten gemäß Einschätzung der KZBV.
● Mit Einführung des befundorientierten Festzuschuss bei der Versorgung mit
Zahnersatz keine „gesetzliche Zuzahlung“ in der Definition des BMG mehr.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
89
Daten und Berechnungsgrundlagen
ZG82
Zuzahlungen Zahnersatz – Material und Laborkosten
● Datenquelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Sonderaus­
wertung.
● Berechnungsweg: Aufteilung der Zuzahlungen zum Zahnersatz in Honorar
und Material- und Laborkosten gemäß Einschätzung der KZBV.
● Mit Einführung des befundorientierten Festzuschuss bei der Versorgung
mit Zahnersatz keine „gesetzliche Zuzahlung“ in der Definition des BMG
mehr.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG83
Zuzahlungen kieferorthopädische Behandlung – Zahnärztliches Honorar
● Datenquelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Sonder­
auswertung.
● Berechnungsweg: Aufteilung der Zuzahlungen zur kieferorthopädischen
Behandlung in Honorar und Material- und Laborkosten gemäß Einschät­
zung der KZBV.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZG84
Zuzahlungen kieferorthopädische Behandlung – Material und Laborkosten
● Datenquelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Sonder­
auswertung.
● Berechnungsweg: Aufteilung der Zuzahlungen zur kieferorthopädischen
Behandlung in Honorar und Material- und Laborkosten gemäß Einschät­
zung der KZBV.
Æ laufende Gesundheitsausgaben
ZG598 Erstattungen von Zuzahlungen durch die GKV
● Dieses Konto soll spiegelbildlich zum Konto KV598 zuviel gezahlte Zuzah­
lungen – und daher von den Krankenkassen erstattet – von den ZG-Konten
abziehen.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
4.8.2.2 Zuzahlungen zu Leistungen der privaten Krankenversicherung
Rechtliche Grundlagen
Die Bestimmungen zu den Zuzahlungen zu Leistungen der privaten Krankenversiche­
rung sind vor allem in den individuellen Versicherungsverträgen geregelt. Je nach Aus­
gestaltung der Verträge kommen prinzipiell drei Komponenten der Eigenbeteiligungen
von privat Versicherten infrage:
Zum einen aus den Selbstbeteiligungen derjenigen Versicherten, deren Versicherungs­
vertrag eine Beitragsrückerstattung vorsieht (und die es daher vorziehen, einen Teil
der Leistungen aus der eigenen Tasche bezahlen), zum anderen aus den Zuzahlungen
der Versicherten, deren Versicherungsvertrag keine Beitragsrückerstattung vorsieht
und die eine prozentuale oder absolute Selbstbeteiligung tragen müssen und schließ­
lich aus denjenigen Beträgen, die von den Versicherten selbst getragen werden müs­
sen, da sie über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus gehen (z. B. beim Zahner­
satz).
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
90
Daten und Berechnungsgrundlagen
Datenquellen
Verband der privaten Krankenversicherung e. V.: Zahlenbericht der privaten Kranken­
versicherung
●
Kapitel 4.1 Versicherungsleistungen,
●
Kapitel 4.3 Rückstellungen für Beitragsrückerstattung.
Berechnungsweg in der GAR
Die Leistungen der oben genannten Komponenten der Zuzahlungen der privat Versi­
cherte werden unterschiedlich berechnet.
Es wird unterstellt, dass 50 % der ausgezahlten Beitragsrückerstattungen auf nicht
eingereichte Rechnungen entfallen. Diese Ecksumme wird proportional zu den Leis­
tungsausgaben der PKV auf die Konten ZP1-ZP11 verteilt.
Des Weiteren werden je nach Versicherungsleistung unterschiedlich hohe Selbstbe­
teiligungsquoten bei Selbstbeteiligungstarifen ohne Beitragsrückerstattungen abge­
schätzt. Diese selbst zu tragenden Ausgaben werden für die Konten ZP21 – ZP51 mit­
hilfe der PKV-Ausgaben für die einzelnen Leistungsbereiche berechnet.
Einzelkonten
ZP1
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Arztkosten ambulant
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP3
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Zahnbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP4
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Zahnersatz
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP5
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Kieferorthopädie
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP6
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Pflegekosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP7
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Wahlleistungen (ohne Arzt)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP8
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Arzthonorare
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP9
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Arzneien und Verbandmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP10
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Heilmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP11
Zuzahlung aus Beitragsrückerstattung: Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP21
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Arztkosten ambulant
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP23
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Zahnbehandlung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
91
Daten und Berechnungsgrundlagen
ZP24
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Zahnersatz
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP25
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Kieferorthopädie
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP26
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Pflegekosten
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP27
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Wahlleistungen (ohne Arzt)
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP28
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Arzthonorare
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP29
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Arzneien und Verbandmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP30
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Heilmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP31
Zuzahlung ohne Beitragsrückerstattung: Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP44
Zuzahlung über Erstattungsbetrag: Zahnersatz
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP50
Zuzahlung über Erstattungsbetrag: Heilmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZP51
Zuzahlung über Erstattungsbetrag : Hilfsmittel
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
4.8.2.3 Zuzahlungen zu Leistungen sonstiger Versicherungssysteme
Rechtliche Grundlagen
Unter den Zuzahlungen zu den Leistungen der sonstigen Versicherungssysteme wer­
den die gesetzlich geregelten Zuzahlungen zu Leistungen der allgemeinen und knapp­
schaftlichen Rentenversicherungen, zu Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse und
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie zu Leistungen der freien Heilfür­
sorge erfasst.
Datenquellen
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB): Sonderauswertung zu den Tarif­
ausgaben. Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK): Sonderauswertung. Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV): Rechungsergebnisse der allgemeine Ren­
tenversicherung und Rechnungsergebnisse der knappschaftlichen Rentenversiche­
rung. Statistisches Bundesamt: Fachserie 13, Reihe 1.1, Mikrozensus. Bundesministerium für Gesundheit: Mitgliederstatistik KM1. Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
92
Daten und Berechnungsgrundlagen
Berechnungsweg in der GAR
Die Berechungsmethodik setzt bei den Zuzahlungen zu den Leistungen der PBeaKK
und der KVB an den gesamten Leistungsausgaben dieser Versicherungssysteme an.
Es wird geschätzt, dass die Versicherten der PBeaKK Zuzahlungen im Umfang von ins­
gesamt 1 % der Gesamtausgaben und Versicherte der KVB Zuzahlungen im Umfang
von 2 % der Gesamtausgaben leisten müssen.
Die Zuzahlungen der Personen mit freier Heilfürsorge werden über ein mehrstufiges
Verfahren ermittelt. Über die bekannten Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung werden die Zuzahlungen pro GKV-Versichertem ermittelt. Dieser
Durchschnittbetrag wird dann auf die Personen mit freier Heilfürsorge angelegt.
Die Zuzahlungen zu Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung und knappschaft­
lichen Rentenversicherung können direkt den jeweiligen Rechnungsergebnissen ent­
nommen werden (Konto 335).
Einzelkonten
ZS1
Zuzahlungen zu Leistungen der PBeaKK
● Kontenwert = 1 % der Summe der Ausgaben PB51 – PB60.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZS2
Zuzahlungen zu Leistungen der KVB
● Kontenwert = 2 % der Summe der Ausgaben KB1 – KB16.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZS15
Zuzahlungen zu den Leistungen der freien Heilfürsorge
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZS22
Zuzahlungen zu den Rehabilitationsleistungen der knappschaftlichen Renten­
versicherung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
ZS23
Zuzahlungen zu den Rehabilitationsleistungen der allgemeinen Rentenver­
sicherung
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
4.8.2.4 Direktkäufe
Rechtliche Grundlagen
Der Name „Direktkäufe“ umschreibt nur unzureichend den Inhalt dieser Unterposition
der Ausgaben der privaten Haushalte. Neben den von den Patientinnen und Patienten
selbst veranlassten Käufen von Gütern und Dienstleistungen im Gesundheitswesen
sind dort auch die Eigenleistungen der pflegebedürftigen Personen enthalten, welche
die Leistungen der Pflegeversicherungen überschreiten. Die Käufe der GKV-Versicher­
ten für Sehhilfen und Zahnersatz sind nicht hier, sondern in der Unterposition „GKVZuzahlungen“ enthalten, auch wenn streng genommen keine Zuzahlungen zu diesen
Leistungen mehr erbracht werden müssen. Eine rechtliche Grundlage für die selbst ver­
anlassten Käufe von Gütern und Dienstleistungen im Gesundheitswesen gibt es nicht,
SGB XI definiert das maximale Leistungsvolumen der sozialen Pflegeversicherung.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
93
Daten und Berechnungsgrundlagen
Datenquellen
Die Ausgabenpositionen verwenden unterschiedliche Datenquellen, die im Folgenden
bei den Einzelkonten ausgewiesen werden.
Berechnungsweg in der GAR
Für die Ausgabenpositionen gibt es unterschiedliche Berechnungswege, die im Folgen­
den bei den Einzelkonten ausgewiesen werden.
Einzelkonten
DI8
Selbstmedikation mit rezeptfreien Arzneimitteln in der Apotheke
● Quelle: Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) bzw. IMS Health.
● Rechenweg: Wert kann aus Quelle direkt abgelesen werden.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
DI10
Selbstmedikation mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheke
● Quelle: Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) bzw. IMS Health.
● Rechenweg: Wert kann aus Quelle direkt abgelesen werden.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
DI11
Hilfsmittel aus Apotheken
● Quelle: Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände (ABDA); Um­
satzwert.
● Rechenweg: vom Umsatz werden noch die Zahlungen der anderen Ausga­
benträger (z. B. GKV) abgezogen, der Residualwert wird als Kontenwert in
der GAR verwendet.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
DI13
Käufe von Heilpraktikern
● Quelle: Statistisches Bundesamt: VGR; Eckwert entspricht dem Produk­
tionswert des Wirtschaftszweiges 85.14.3.
● Rechenweg: vom Eckwert werden die Zahlungen der anderen Ausgaben­
träger abgezogen, der Residualwert wird als Kontenwert in der GAR ver­
wendet.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
DI14
Pflegeausgaben der privaten Haushalte, stationär
● Quelle: Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik-Umsätze.
● Rechenweg: in einem mehrstufigen Verfahren wird der Gesamtumsatz der
stationären Pflegeeinrichtungen geschätzt, dann die Leistungen der ande­
ren Ausgabenträger abgezogen. Die privat zu tragenden Pflegeausgaben
verbleiben als Restgröße.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
94
Daten und Berechnungsgrundlagen
DI15
Pflegeausgaben der privaten Haushalte, ambulant
● Quelle: Studien „Wirkungen der Pflegeversicherung“ und „Möglichkeiten
und Grenzen selbstständiger Lebensführung in Privathaushalten“ (MuG III)
aus den Jahren 1998/2002.
● Rechenweg: in einem mehrstufigen Verfahren wird der Gesamtumsatz der
ambulanten Pflegeeinrichtungen geschätzt, dann die sonstigen Leistungen
zur ambulanten Pflege von anderen Ausgabenträgern abgezogen. Ein Teil
der Ausgaben ist für soziale Dienstleistungen bestimmt.
Æ laufende Gesundheitsausgaben und erweiterter Leistungsbereich.
DI20
Individuelle Gesundheitsleistungen im Rahmen der ärztlichen Behandlung
● Quelle: Wissenschaftliches Institut der allgemeinen Ortskrankenkassen
(WidO), Studie: Private Zusatzleistungen in der Arztpraxis.
● Rechenweg: IGel-Wert der Studie dient als Richtwert.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
DI30
Gesundheitsausgaben von Personen ohne Versicherungsschutz
● Quelle: Mikrozensus, BMG: Kennzahlen und Faustformeln.
● Rechenweg: Schätzung mithilfe der durchschnittlichen GKV-Ausgaben pro
Versichertem (30 %) und der Anzahl der Nicht-Versicherten.
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
DI40
Investitionskostenpauschale für die stationäre Pflege (BKK-Pflegedatenbank)
● Quelle: BKK-Pflegedatenbank PAULA.
● Rechenweg: durchschnittlicher Investitionskosten pro Tag multipliziert mit
der Anzahl der Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß Pfle­
gestatistik.
Æ Investitionen.
4.8.2.5 Ausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck
Rechtliche Grundlagen
Zu den privaten Organisationen ohne Erwerbszweck zählen alle Organisationen, Ver­
bände und Vereine, die Ihre Leistungen unentgeltlich oder zu nicht kostendeckenden
Preisen den privaten Haushalten zur Verfügung stellen. In der GAR wird unter den Aus­
gaben der privaten Organisationen der Eigenverbrauch verstanden, der in den VGR als
Teil der privaten Konsums nachgewiesen wird. Der Eigenverbrauch ist der Saldo zwi­
schen dem Produktionswert der privaten Organisationen und den Verkäufen von Waren
und Dienstleistungen.
Die erbrachten Leistungen, die dem Eigenverbrauch gegenüberstehen, müssen daher
über Spenden, staatliche Zuschüsse, Mitgliederbeiträge oder andere Mittel finanziert
werden.
Datenquellen
Statistisches Bundesamt: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Eigenverbrauch
der privaten Organisationen.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
95
Daten und Berechnungsgrundlagen
Berechnungsweg in der GAR
In den VGR wird der Eigenverbrauch der privaten Organisationen nur für das Gesund­
heits- und Sozialwesen zusammen ausgewiesen (Wirtschaftszweig 85). Da die meisten
Leistungen im Gesundheitswesen marktbestimmt sind, wird geschätzt, dass bei 10 %
des Eigenverbrauches ein Gesundheitsbezug besteht, bei weiteren 5 % wird ein Zu­
sammenhang mit den Leistungen der krankheitsbedingten Folgen unterstellt.
Einzelkonten
PO1
Private Organisationen ohne Erwerbszweck – Gesundheitsbereich
● 10 % des Eigenverbrauchs des WZ 85
Æ laufende Gesundheitsausgaben.
PO2
Private Organisationen ohne Erwerbszweck – soziale Gesundheitsleistungen
● 5 % des Eigenverbrauchs des WZ 85
Æ erweiterter Leistungsbereich.
Statistisches Bundesamt, Gesundheitsausgabenrechnung, 2011
96
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