Abtretung von lw Produkten

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Abtretung von landwirtschaftlichen Produkten
(im Sinne des Art. 62, Gesetzesdekret 1/2012)
Abgeschlossen zwischen: siehe umseitiges Feld Verkäufer und Käufer
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1.
2.
3.
Es wird vorausgeschickt:
dass der Verkäufer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei landwirtschaftliche Produkte herstellt, die in den
Anwendungsbereich des Art. 62, Gesetzesdekret 1/2012 fallen;
dass der Käufer daran interessiert ist, diese Produkte für seine Tätigkeit zu erwerben;
dies vorausgeschickt, wird Folgendes vereinbart:
Der Verkäufer verkauft an den Käufer, welcher annimmt, die in der umseitigen Rechnung angeführte Menge (Feld Menge) an
landwirtschaftlichen Produkten (Feld Beschreibung der Ware) zum angegebenen Preis (Feld Einheitspreis) zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Es handelt sich um eine einmalige Abtretung.
Die Übergabe des Produktes erfolgt
☐mittels Frächter oder ☐ohne Frächter
und
☐a) ab Hof oder ☐b) frei Haus
a)
b)
4.
5.
6.
Organisation, Spesen und Risiko des Transportes gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.
Organisation, Spesen und Risiko des Transportes gehen ausschließlich zu Lasten des Verkäufers.
Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von 30 Tagen bei verderblichen Produkten bzw. innerhalb von 60 Tagen bei
nicht verderblichen Produkten, beginnend mit Monatsletztem nach Erhalt der Rechnung mittels Überweisung auf das Konto
des Verkäufers.
Das Entgelt unterliegt der Mehrwertsteuer und wird vom Verkäufer in Rechnung gestellt; diese Vereinbarung ist nur im
Bedarfsfall registrierungspflichtig.
Für alle im vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Punkte finden die Bestimmungen des Art. 1321 ff. des ZGB
und des Art. 62 des Gesetzesdekretes 1/2012 Anwendung.
Diese Vereinbarung erfüllt die Verpflichtungen gemäß Art. 62, Abs. 1 des Gesetzesdekretes 1/2012, umgewandelt mit
Änderungen in das Ges. Nr. 27 vom 24. März 2012.
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Verkäufer
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Käufer
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