Eigenbeiträge in Pensionskassen - GPA-djp

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Eigenbeiträge in Pensionskassen
Stand: 25.01.2012
Steuerliche Vorteile, und was man dabei bedenken muss
Grundsätzliches
In Unternehmen mit betrieblicher Altersvorsorge mittels Pensionskassenmodell leistet der Dienstgeber
laufend Beiträge an eine Pensionskasse. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, freiwillig zusätzliche
Beiträge an die Pensionskasse zu entrichten. Damit können sie ihre Pensionskassenpension erhöhen.
Die Höhe der Arbeitnehmer-Beiträge ist dabei mit dem Ausmaß der jährlichen Arbeitgeber-Beiträge
begrenzt.1
Betragen die Arbeitgeber-Beiträge weniger als EUR 1.000,-- pro Jahr, so kann man zumindest diese
EUR 1.000,-- an Eigenbeiträgen leisten, sofern das Modell mit staatlicher Prämie genutzt wird. Dies ist
dann anzudenken, wenn man die maximale staatliche Prämie ausnützen möchte. 2
Ohne Hinterbliebene, die nach dem konkreten Pensionskassenmodell eine Hinterbliebenenversorgung
erhalten, verfallen Eigenbeiträge in Pensionskassen im Falle des Todes. Das auf dem individuellen
Pensionskonto vorhandene Kapital geht nicht in das Erbe (die Verlassenschaft) ein. Andere Verwandte
oder Erben bekommen daher nichts.
Vorteile von Eigenbeiträgen
Die Erträge aus der Veranlagung in der Pensionskasse sind steuerfrei (keine Kapitalertragsteuer,
Spekulationssteuer, Einkommensteuer). Es kommt die ermäßigte Versicherungssteuer (2,5 %) zur
Anwendung, die in vielen Fällen vom Dienstgeber übernommen wird. Auch die Verwaltungskosten für
die Eigenbeiträge werden in vielen Pensionskassenverträgen vom Dienstgeber übernommen.
Bei der Rentenzahlung wird jene Rente, die sich aus Dienstgeberbeiträgen ergibt, zusätzlich zu
weiterem Einkommen (zB ASVG-Pension) voll nach Tarif besteuert. Von jener Rente, die sich aus
Eigenbeiträgen ergibt, werden nur 25 % herangezogen und zusätzlich zu weiterem Einkommen nach
Tarif versteuert (bzw. gar nicht besteuert- siehe unten).
1
Geregelt im §3 (4) Betriebspensionsgesetz (BPG)
2
Viele Pensionskassenmodelle wurden noch errichtet, bevor es die gesetzliche Möglichkeit gab, bis zu
EUR 1.000,-- prämienbegünstigt an Eigenbeiträgen zu leisten. Diese Möglichkeit wurde im Jahr 2002
im
§ 3(4) Zi 3 BPG
geschaffen.
Deshalb
sehen
die
zugehörigen
Betriebsvereinbarungen
und
Pensionskassenverträge diese Möglichkeit vielfach noch nicht vor, und die Eigenbeiträge sind mit der
Höhe der
Arbeitgeber-Beiträge beschränkt.
In diesem Fall
sollten Betriebsvereinbarung und
Pensionskassenvertrag geändert werden, um den ArbeitnehmerInnen diese Möglichkeit zu geben.
GPA-djp – Grundlagenabteilung
1
Zusätzliche steuerliche Förderung: Prämie oder Sonderausgaben
Es gibt zwei Modelle, wobei man vor einer Entscheidung einige Punkte abwägen muss:
Modell 1: Mit staatlicher Prämie: "Geförderte Eigenvorsorge"
Bis zum jährlichen Höchstbeitrag von EUR 1.000,-- werden
†
8,5% des Beitrags (Stand 2012)3 der Einzahlung als staatliche Prämie.4
†
Die Prämie wird in der Regel dem persönlichen Konto in der Pensionskasse gutgeschrieben und
verzinst sich dort weiter.
†
5
Die Pensionen aus prämienbegünstigten Einzahlungen sind zur Gänze steuerfrei. Das
bedeutet, für Einzahlungen bis EUR 1.000,-- jährlich ist die sich daraus ergebende Rente
steuerfrei!
†
Bei Abfindung der Pension muss die staatliche Prämie aber zurückgezahlt werden! Eine Abfindung
erfolgt
dann,
wenn
der
Gesamtbetrag
des
Kapitals,
der
sich
aus
Dienstgeber-
und
Dienstnehmerbeiträgen zuzüglich Veranlagungserträgen ergibt, unter EUR 11.100,-- (Stand 2012)
liegt. Im Falle der Abfindung kommt es zu einer Einmalzahlung und zum Ausscheiden aus der
Pensionskasse.
†
Wenn mehr als EUR 1.000,-- an Eigenbeiträgen in einem Kalenderjahr entrichtet werden, so kann
der über EUR 1.000,-- liegende Betrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden (siehe unten).
Modell 2: Sonderausgaben
†
Die Eigenbeiträge werden im Rahmen der so genannten "Topfsonderausgaben"6 abgesetzt.
†
Das heißt: ein Viertel des Eigenbeitrages reduzieren das steuerpflichtige Einkommen
†
Achtung:
Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen zwischen EUR 36.400,-- und EUR 50.900,-vermindert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig auf null. Ab EUR 50.900,-- können keine
Topfsonderausgaben mehr geltend gemacht werden.
†
Jedem
Steuerpflichtigen
steht
ohne
Notwendigkeit
der
Erbringung
von
Nachweisen
ein
Sonderausgabenpauschale von EUR 60,-- zu. Da Topfsonderausgaben nur zu einem Viertel
abzugsfähig sind, wirken sich nachgewiesene Ausgaben erst dann aus, wenn sie insgesamt
EUR 240,-- übersteigen.
3
Die Höhe der Prämie hängt von der Bausparprämie ab, die wiederum von der Sekundärmarktrendite,
also schlussendlich von den Entwicklungen am Kapitalmarkt, abhängt.
4
5
Die steuerliche Förderung ist im §108a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt
Sie wird auch fallweise von der Pensionskasse auf das Girokonto des Anwartschaftsberechtigten
überwiesen.
6
In
den
Topf
kommen:
Ausgaben
für
Kranken-,
Unfall-
und
Lebensversicherungen;
Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und
Wohnbauwandelschuldverschreibungen.
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2
Wichtige Aspekte zur steuerlichen Förderung
Kurze Dienstverhältnisse sind problematisch
Wenn man nicht damit rechnen kann (oder nicht plant), lange beim derzeitigen Arbeitgeber zu sein,
oder wenn man nicht mehr lange bis zur Pension hat, sollte man folgendes beachten:
†
Bei kurzen Dienstverhältnissen wird die Abfindungsgrenze von EUR 11.100,-- (Stand 2012) nur in
den seltensten Fällen erreicht.
†
Die Anwartschaftsberechtigten werden in diesen Fällen von der Pensionskasse in der Regel
abgefunden.
†
Folge: Eine bezogene Prämie muss rückgezahlt werden, denn Voraussetzung für die Prämie ist,
dass lebenslange Renten gezahlt werden. Auch vom Vorteil der Steuerfreiheit der Rente aus den
geförderten Beiträgen hat man nichts. Einzig die Erträge, die aus der Prämie erwirtschaftet
wurden, bleiben erhalten.
†
In diesem Fall erscheint ein Geltendmachen im Rahmen der Sonderausgaben zielführender.
†
Auch geltend gemachte Sonderausgaben, die sich tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben,
müssen aber nachversteuert werden, wenn keine Rente bezogen wird. Derzeit wird hier ein
pauschaler Steuersatz von 30 % angewandt (also nicht der progressive Steuertarif), womit man
schlussendlich dennoch einen gewissen steuerlichen Vorteil lukrieren kann.
Sonderausgabenrahmen bereits ausgeschöpft
†
In diesem Fall ist keine Absetzmöglichkeit im Rahmen der Sonderausgaben gegeben.
†
In den „Sonderausgabentopf“ „passen“ nur EUR 2.920,--.
o
Was
kommt
in
den
Topf:
Kranken-,
Unfall-
und
Lebensversicherungen;
Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine;
Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen.
o
Für
Alleinverdiener
oder
Alleinerzieher
verdoppelt
sich
der
persönliche
Sonderausgaben-Höchstbetrag von EUR 2.920,-- auf EUR 5.840,--. Ab drei Kinder
erhöht sich der Sonderausgabentopf um EUR 1.460,-- pro Jahr.
Achtung
auch
auf
die
Sonderausgabenpauschale!
Nur
Topfsonderausgaben,
die
EUR
240,--
übersteigen, wirken sich steuermindernd aus. Das hat folgenden Grund: Es wird automatisch ein
Sonderausgabenpauschale in der Höhe von EUR 60,-- jährlich bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung
berücksichtigt. Wenn man also Sonderausgaben geltend machen will, müssen die Aufwendungen
EUR 240,-- übersteigen, da nur ein Viertel des Gesamtbetrages abschreibbar ist und steuerwirksam
wird (240 : 4 = 60 = Pauschale, das sowieso berücksichtigt wird).
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3
Fazit: Prämie ist in der Regel vorteilhafter
†
Die Beantragung der Prämien ist in der Regel vorteilhafter, bringt aber dann nicht viel, wenn man
abgefunden wird. Denn dann wird die Prämie von der Pensionskasse zurück an den Fiskus gezahlt.
†
Die Geltendmachung als Sonderausgaben wirkt sich nur für die EUR 240,-- übersteigenden
Sonderausgaben aus. Zwischen EUR 36.400,-- und EUR 50.900,-- vermindert sich der Absetzbare
Betrag schrittweise auf null.
†
Auch geltend gemachte Sonderausgaben, die sich tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben,
müssen nachversteuert werden, wenn keine Rente bezogen wird. Derzeit wird hier ein pauschaler
Steuersatz
von
30 %
angewandt
(also
nicht
der
progressive
Steuertarif),
womit
man
schlussendlich einen gewissen steuerlichen Vorteil lukrieren kann.
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