Eigenbeiträge in Pensionskassen Stand: 25.01.2012 Steuerliche Vorteile, und was man dabei bedenken muss Grundsätzliches In Unternehmen mit betrieblicher Altersvorsorge mittels Pensionskassenmodell leistet der Dienstgeber laufend Beiträge an eine Pensionskasse. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, freiwillig zusätzliche Beiträge an die Pensionskasse zu entrichten. Damit können sie ihre Pensionskassenpension erhöhen. Die Höhe der Arbeitnehmer-Beiträge ist dabei mit dem Ausmaß der jährlichen Arbeitgeber-Beiträge begrenzt.1 Betragen die Arbeitgeber-Beiträge weniger als EUR 1.000,-- pro Jahr, so kann man zumindest diese EUR 1.000,-- an Eigenbeiträgen leisten, sofern das Modell mit staatlicher Prämie genutzt wird. Dies ist dann anzudenken, wenn man die maximale staatliche Prämie ausnützen möchte. 2 Ohne Hinterbliebene, die nach dem konkreten Pensionskassenmodell eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, verfallen Eigenbeiträge in Pensionskassen im Falle des Todes. Das auf dem individuellen Pensionskonto vorhandene Kapital geht nicht in das Erbe (die Verlassenschaft) ein. Andere Verwandte oder Erben bekommen daher nichts. Vorteile von Eigenbeiträgen Die Erträge aus der Veranlagung in der Pensionskasse sind steuerfrei (keine Kapitalertragsteuer, Spekulationssteuer, Einkommensteuer). Es kommt die ermäßigte Versicherungssteuer (2,5 %) zur Anwendung, die in vielen Fällen vom Dienstgeber übernommen wird. Auch die Verwaltungskosten für die Eigenbeiträge werden in vielen Pensionskassenverträgen vom Dienstgeber übernommen. Bei der Rentenzahlung wird jene Rente, die sich aus Dienstgeberbeiträgen ergibt, zusätzlich zu weiterem Einkommen (zB ASVG-Pension) voll nach Tarif besteuert. Von jener Rente, die sich aus Eigenbeiträgen ergibt, werden nur 25 % herangezogen und zusätzlich zu weiterem Einkommen nach Tarif versteuert (bzw. gar nicht besteuert- siehe unten). 1 Geregelt im §3 (4) Betriebspensionsgesetz (BPG) 2 Viele Pensionskassenmodelle wurden noch errichtet, bevor es die gesetzliche Möglichkeit gab, bis zu EUR 1.000,-- prämienbegünstigt an Eigenbeiträgen zu leisten. Diese Möglichkeit wurde im Jahr 2002 im § 3(4) Zi 3 BPG geschaffen. Deshalb sehen die zugehörigen Betriebsvereinbarungen und Pensionskassenverträge diese Möglichkeit vielfach noch nicht vor, und die Eigenbeiträge sind mit der Höhe der Arbeitgeber-Beiträge beschränkt. In diesem Fall sollten Betriebsvereinbarung und Pensionskassenvertrag geändert werden, um den ArbeitnehmerInnen diese Möglichkeit zu geben. GPA-djp – Grundlagenabteilung 1 Zusätzliche steuerliche Förderung: Prämie oder Sonderausgaben Es gibt zwei Modelle, wobei man vor einer Entscheidung einige Punkte abwägen muss: Modell 1: Mit staatlicher Prämie: "Geförderte Eigenvorsorge" Bis zum jährlichen Höchstbeitrag von EUR 1.000,-- werden 8,5% des Beitrags (Stand 2012)3 der Einzahlung als staatliche Prämie.4 Die Prämie wird in der Regel dem persönlichen Konto in der Pensionskasse gutgeschrieben und verzinst sich dort weiter. 5 Die Pensionen aus prämienbegünstigten Einzahlungen sind zur Gänze steuerfrei. Das bedeutet, für Einzahlungen bis EUR 1.000,-- jährlich ist die sich daraus ergebende Rente steuerfrei! Bei Abfindung der Pension muss die staatliche Prämie aber zurückgezahlt werden! Eine Abfindung erfolgt dann, wenn der Gesamtbetrag des Kapitals, der sich aus Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zuzüglich Veranlagungserträgen ergibt, unter EUR 11.100,-- (Stand 2012) liegt. Im Falle der Abfindung kommt es zu einer Einmalzahlung und zum Ausscheiden aus der Pensionskasse. Wenn mehr als EUR 1.000,-- an Eigenbeiträgen in einem Kalenderjahr entrichtet werden, so kann der über EUR 1.000,-- liegende Betrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden (siehe unten). Modell 2: Sonderausgaben Die Eigenbeiträge werden im Rahmen der so genannten "Topfsonderausgaben"6 abgesetzt. Das heißt: ein Viertel des Eigenbeitrages reduzieren das steuerpflichtige Einkommen Achtung: Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen zwischen EUR 36.400,-- und EUR 50.900,-vermindert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig auf null. Ab EUR 50.900,-- können keine Topfsonderausgaben mehr geltend gemacht werden. Jedem Steuerpflichtigen steht ohne Notwendigkeit der Erbringung von Nachweisen ein Sonderausgabenpauschale von EUR 60,-- zu. Da Topfsonderausgaben nur zu einem Viertel abzugsfähig sind, wirken sich nachgewiesene Ausgaben erst dann aus, wenn sie insgesamt EUR 240,-- übersteigen. 3 Die Höhe der Prämie hängt von der Bausparprämie ab, die wiederum von der Sekundärmarktrendite, also schlussendlich von den Entwicklungen am Kapitalmarkt, abhängt. 4 5 Die steuerliche Förderung ist im §108a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt Sie wird auch fallweise von der Pensionskasse auf das Girokonto des Anwartschaftsberechtigten überwiesen. 6 In den Topf kommen: Ausgaben für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen. GPA-djp – Grundlagenabteilung 2 Wichtige Aspekte zur steuerlichen Förderung Kurze Dienstverhältnisse sind problematisch Wenn man nicht damit rechnen kann (oder nicht plant), lange beim derzeitigen Arbeitgeber zu sein, oder wenn man nicht mehr lange bis zur Pension hat, sollte man folgendes beachten: Bei kurzen Dienstverhältnissen wird die Abfindungsgrenze von EUR 11.100,-- (Stand 2012) nur in den seltensten Fällen erreicht. Die Anwartschaftsberechtigten werden in diesen Fällen von der Pensionskasse in der Regel abgefunden. Folge: Eine bezogene Prämie muss rückgezahlt werden, denn Voraussetzung für die Prämie ist, dass lebenslange Renten gezahlt werden. Auch vom Vorteil der Steuerfreiheit der Rente aus den geförderten Beiträgen hat man nichts. Einzig die Erträge, die aus der Prämie erwirtschaftet wurden, bleiben erhalten. In diesem Fall erscheint ein Geltendmachen im Rahmen der Sonderausgaben zielführender. Auch geltend gemachte Sonderausgaben, die sich tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben, müssen aber nachversteuert werden, wenn keine Rente bezogen wird. Derzeit wird hier ein pauschaler Steuersatz von 30 % angewandt (also nicht der progressive Steuertarif), womit man schlussendlich dennoch einen gewissen steuerlichen Vorteil lukrieren kann. Sonderausgabenrahmen bereits ausgeschöpft In diesem Fall ist keine Absetzmöglichkeit im Rahmen der Sonderausgaben gegeben. In den „Sonderausgabentopf“ „passen“ nur EUR 2.920,--. o Was kommt in den Topf: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen. o Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von EUR 2.920,-- auf EUR 5.840,--. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um EUR 1.460,-- pro Jahr. Achtung auch auf die Sonderausgabenpauschale! Nur Topfsonderausgaben, die EUR 240,-- übersteigen, wirken sich steuermindernd aus. Das hat folgenden Grund: Es wird automatisch ein Sonderausgabenpauschale in der Höhe von EUR 60,-- jährlich bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung berücksichtigt. Wenn man also Sonderausgaben geltend machen will, müssen die Aufwendungen EUR 240,-- übersteigen, da nur ein Viertel des Gesamtbetrages abschreibbar ist und steuerwirksam wird (240 : 4 = 60 = Pauschale, das sowieso berücksichtigt wird). GPA-djp – Grundlagenabteilung 3 Fazit: Prämie ist in der Regel vorteilhafter Die Beantragung der Prämien ist in der Regel vorteilhafter, bringt aber dann nicht viel, wenn man abgefunden wird. Denn dann wird die Prämie von der Pensionskasse zurück an den Fiskus gezahlt. Die Geltendmachung als Sonderausgaben wirkt sich nur für die EUR 240,-- übersteigenden Sonderausgaben aus. Zwischen EUR 36.400,-- und EUR 50.900,-- vermindert sich der Absetzbare Betrag schrittweise auf null. Auch geltend gemachte Sonderausgaben, die sich tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben, müssen nachversteuert werden, wenn keine Rente bezogen wird. Derzeit wird hier ein pauschaler Steuersatz von 30 % angewandt (also nicht der progressive Steuertarif), womit man schlussendlich einen gewissen steuerlichen Vorteil lukrieren kann. GPA-djp – Grundlagenabteilung 4