Az.: G40/2016/375 Regionaldezernat Nord Genehmigungsbescheid vom 26.07.2017 nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG für die wesentliche Änderung einer Anlage zum Räuchern von Fleischwaren der Firma Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Gewerbestraße1 24860 Böklund Gegenstand der Genehmigung: Erweiterung der Rauchkapazitäten durch drei umgebaute Kochkammern, neue Fülltechnik und optimierte Rauchprogramme und Erhöhung der Rauchkapazitäten von 87,5 t/d auf 250 t/d Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Bahnhofstraße 38, 24937 Flensburg Telefon: 0461 804-1 | Telefax: 0461 804-240 Inhaltsverzeichnis A I II III IV V B I II III C D Titelseite ................................................................................................................ 1 Inhaltsverzeichnis.................................................................................................. 2 Genehmigung........................................................................................................ 3 Entscheidung ........................................................................................................ 4 Genehmigung........................................................................................................ 4 Verwaltungskosten ................................................................................................ 5 Nebenbestimmungen ............................................................................................ 5 1. Bedingungen................................................................................................. 5 2. Auflagen ....................................................................................................... 6 Hinweise ............................................................................................................... 7 Entscheidungsgrundlagen / Antragsunterlagen .................................................... 7 Begründung........................................................................................................... 9 Sachverhalt / Verfahren ........................................................................................ 9 1. Antrag nach § 16 BImSchG .......................................................................... 9 2. Genehmigungsverfahren .............................................................................. 9 Sachprüfung .......................................................................................................... 11 1. Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG ........................................................... 12 2. Pflichten aus aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen 14 3. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ........... 14 Ergebnis ................................................................................................................ 15 Rechtsgrundlagen ................................................................................................. 16 Rechtsbehelfsbelehrung ....................................................................................... 17 Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 2 von 17 Az.: G40/2016/375 26.07.2017 Regionaldezernat Nord Änderungsgenehmigung Der Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Gewerbestraße1 24860 Böklund wird auf den Antrag vom 30.08.2016, Unterlagen letztmalig ergänzt am 19.05.2017, gemäß § 16 i. V. m. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – in Verbindung mit Nummer 7.5.1 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV – die nachstehende Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zum Räuchern von Fleischwaren in 24860 Böklund, Gewerbestraße 1 Gemarkung: Böklund Flur: 7 Flurstück: 374/23 erteilt. Dieser Bescheid ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt A V dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen und unter den in Abschnitt A I und A III genannten Festsetzungen und Nebenbestimmungen. Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 3 von 17 A Entscheidung I Genehmigung 1. Gegenstand der Genehmigung ist die wesentliche Änderung einer Anlage zum Räuchern von Fleischwaren mit einer Produktionskapazität von 87,5 Tonnen geräucherten Waren pro Tag. Diese Genehmigung umfasst folgende Maßnahmen: • Umbau der vorhandenen Kochkammern zu zusätzlichen Rauchkammern • Optimierung der Rauchprogramme (weniger Programme, weniger Zeit, mehr Rauchvorgänge) • Erhöhung der Produktionszeiten • Umbau der Füllbereiche 2 + 3 • Aufstellung neuer Fülltechnik mit optimierten Abläufen (Mischer, Feinstzerkleinerer, Pumpen und Vorratsbehälter) • Erweiterung der Fülllinien von 9 auf 14 Linien mit neuen Füllmaschinen und neuer automatischer Bandzuführung für getrennte Produkte • Optimierung der Arbeitsabläufe Mit Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt eine Steigerung der Produktionskapazität von 87,5 t/d auf 250 t/d. Dabei ist die maximale Wochenmenge auf 1.250 t begrenzt. Die Anlage ist gemäß den unter Abschnitt A V aufgeführten Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit sich aus den Festsetzungen und Nebenbestimmungen dieses Bescheides nichts anderes ergibt. 2. Grundlage dieser Änderungsgenehmigung sind insbesondere • Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 22.02.2000 - Az.: G40/1999/027 - • Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 17.07.2000 - Az.: G40/2000/010 - • Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 17.07.2000 - Az.: G40/2000/009 - • Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 22.02.2002 - Az.: G40/2001/051 - • Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 30.08.2011 - Az.: G40/2011/014 - • Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 28.12.2015 - Az.: G40/2015/196 - Die vorgenannten Genehmigungen gelten unverändert fort, soweit sie nicht durch diesen Bescheid geändert werden. 3. Die Anlage unterliegt im bestimmungsgemäßen Betrieb folgenden Beschränkungen: Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 4 von 17 3.1 Die Abluft aus der Räucheranlage muss vollständig erfasst werden und darf nur nach einer Behandlung in einer geeigneten Abluftreinigungsanlage in die Umgebung abgegeben werden. 3.2 Die Ableitung des ungereinigten Rohgases in die Umgebung ist nur im Falle einer Störung (plötzlichem Ausfall der Abgasreinigungsanlage) als Notfallbetrieb zulässig. 3.3 Der o. g. Notfallbetrieb darf nicht mehr als 72 aufeinanderfolgende Stunden dauern und innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 240 Stunden nicht überschreiten. Die Störung ist dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Standort Nord -, Bahnhofstraße 38, 24937 Flensburg unverzüglich anzuzeigen. 4. Für den bestimmungsgemäßen Betrieb werden folgende Emissionsbegrenzungen festgesetzt: 4.1 In der gereinigten Abluft (Reingas) der Räucheranlage darf der für eine Anlage zum Räuchern von Fleischwaren typische Rohgasgeruch nicht mehr wahrnehmbar sein. 4.2 Die im Reingas der Räucheranlage vorhandenen Schadstoffe dürfen folgende Emissionsbegrenzungen nicht überschreiten: a) Rauchkammern (RZEG 1-17) 0,8 MGE/h b) Rauchkammern (RZOG 1-8) 0,75 MGE/h c) TNV 2,5 MGE/h Die festgesetzten Begrenzungen der Emissionsmassenströme beziehen sich auf eine Betriebsstunde. II Verwaltungskosten Die Erteilung dieser Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Kostenentscheidung ergeht in einem gesonderten Bescheid. III Nebenbestimmungen 1. Bedingungen Gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG wird diese Genehmigung unter folgenden Bedingungen erteilt: 1.1 Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung dieses Bescheides der Betrieb der Anlage entsprechend der Genehmigung aufgenommen wird. Diese Frist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden. 1.2 Die Genehmigung erlischt ferner, wenn die Schallschutzmaßnahmen mit ihren Umsetzungsfristen aus ihrer Verpflichtungserklärung nicht umgesetzt werden. 1.3 Vor Inbetriebnahme der Räucheranlagen sind sämtliche Auslässe der Rauchkammern mit Aktivkohlekartuschen auszustatten Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 5 von 17 2. Auflagen Gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG wird die Genehmigung mit folgenden Auflagen verbunden: 2.1 Allgemeines 2.1.1 Dieser Bescheid oder eine Kopie des Bescheides sowie eine Ausfertigung der Antragsunterlagen ist an der Betriebsstätte bereitzuhalten und den Genehmigungs-/Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2.1.2 Folgende Sachverhalte sind dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) unverzüglich schriftlich mitzuteilen: • die Inbetriebnahme der geänderten Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Inbetriebnahme; • ein Wechsel des Anlagenbetreibers; • Änderungen an der Rechtsform des Betreibers. Für diese Mitteilungen sind die dieser Genehmigung als Anlage beigefügten Formulare zu verwenden. 2.2 Immissionsschutz 2.2.1 Der Betreiber hat dem LLUR als immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde unverzüglich jeden schweren Unfall, Schadensfall oder eine sonstige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Räucheranlage mit erheblichen Auswirkungen, wie z. B. der Austritt bedeutsamer Mengen an gefährlichen Stoffen, mitzuteilen. 2.2.2 Die Inbetriebnahme der Thermischen Nachverbrennungsanlage (TNV) zu Produktionszwecken darf erst erfolgen, nachdem ein Sachverständiger eine Abnahmeprüfung der Anlage ohne sicherheitstechnische Mängel bescheinigt hat. Die Bescheinigung ist dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Standort Nord - vorzulegen. 2.2.3 Die Emissionen an Kohlenmonoxyd im Reingas dürfen 0,10 g/m³ nicht überschreiten (Ziffer 5.2.4 TA-Luft). 2.2.4 Die Emissionen an Stickstoffmonoxyd und Stickstoffdioxyd im Reingas dürfen 0,10 g/m³ nicht überschreiten Ziffer 5.2.4 TA-Luft). 2.2.5 Die Emissionen an Formaldehyd im Reingas dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten (Vollzugsempfehlung Formaldehyd). 2.2.6 Die Anlagen sind so zu betreiben, dass die von der thermischen Abgasreinigungsanlage an organischen Stoffen ins Freie geführte Abluft als Massenkonzentration den Wert von 50 mg/m3 Gesamtkohlenstoff (Ges C) nicht überschreitet. 2.2.7 Frühestens nach 3 und spätestens nach 6 Monaten, von der ersten Inbetriebnahme gerechnet, ist durch eine nach §§ 26, 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle nachzuweisen, dass die durch die Auflagen 2.2.3 - 2.2.6 festgelegten Emissionswerte und die im Abschnitt A I dieser Genehmigung unter den Ziffern 4.1 bis 4.2 festgelegten Emissionsbegrenzungen hinter der Reinigungseinrichtung beim Räucherbetrieb zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Jeweils nach Ablauf Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 6 von 17 von drei Jahren sind die Messungen zu wiederholen. Das Messprotokoll ist dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Standort Nord - vorzulegen. 2.2.8 Die bei den o. g. Emissionsmessungen gemessenen Brennkammertemperaturen dürfen während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Abgasreinigungsanlage nicht unterschritten werden. 2.2.9 Unvermeidbare Abfälle, die verwertet werden können, sind ordnungsgemäß und schadlos, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, zu verwerten. Unvermeidbare Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind ordnungsgemäß und schadlos, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, zu entsorgen. Die Verwertungs- und Entsorgungsbelege sind zu sammeln und dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Flintbek auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung vorhandenen Einsatzstoffe und Abfälle. 2.3 Arbeitsschutz 2.3.1 Vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK), Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel - Az.: KI 000046872/ZSCH - eine entsprechend überarbeitete Gefährdungsbeurteilung vorzulegen. IV Hinweise 1. Allgemeines 1.1 Dieser Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden. 1.2 Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. 2. Gewässerschutz Bezüglich der Indirekteinleitung wurde der Antrag von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg nicht geprüft. Diese ist vom Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zu genehmigen. Eine Direkteinleitung erfolgt nach den vorliegenden Unterlagen nicht. 3. Arbeitsschutz Auf die §§ 3 ff. der BetrSichV mit den entsprechenden Bußgeldvorschriften wird besonders hingewiesen. V Entscheidungsgrundlagen / Antragsunterlagen Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides G40/2016/375: Nr. Benennung 1. Inhaltsverzeichnis BImSchG-Antrag (Formular 1.1) Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 7 von 17 Nr. 2. Benennung Allgemeine Betriebsbeschreibung 3. 4. Fließbild Böklund BImSchG-Formulare 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Formular 2.1: Anlagenteile und Nebeneinrichtungen Formular 2.2: Anlagendaten – Aufteilung in Betriebseinheiten Formular 3.1: Gehandhabte Stoffe – Stoff-Identifikation Formular 4.1: Emissionsquellenplan – Luftverunreinigungen Formular 4.2: Emissionsverursachende Betriebsvorgänge Formular 4.3: Emissionen Formular 5: Angaben zum Arbeitsschutz Formular 6.1: Angaben zu Abfällen Formular 6.2: Angaben zum Verbleib Flurkarte/Lageplan Planungsrechtliche Grundlagen 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Böklund Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Böklund Flächennutzungsplan der Gemeinde Böklund Maschinenaufstellung/Übersichtsplan Fließbild der Kälteanlagen Kälteanlage NH3-Verbraucher -10°C bis -35°C, Stand: 13.01.2015 NH3 Rohrleitungsschema Frischwarenhalle EG, Stand: 28.08.2013 Kälteanlage Rohrschema Frischwarenhalle, Stand 19.01.2015 Kälteanlage NH3 Schema Maschinenzentrale, Stand 13.01.2015 Abwasserplan Böklund Anlagen- und Betriebsbeschreibung der Firma Vemag – Blockfließbild der Firma Vemag (eigene Nummerierung) Gutachten 12. 13. Rauchprogramme Ausgangszustandsbericht nach IE-Richtlinie 14. Prüfberichte nach VAwS vom 24.06.2015, TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser vom 18.08.2016, UCL Umwelt Control Labor GmbH, Kiel Bericht Bestimmung der Geruchsimmissionssituation im Bereich der Böklunder Wurstfabrikation GmbH & Co. KG vom 03.12.2015 - Rev. 02, Odournet GmbH, Berichtsnummer: P14-103-IP/2014 Verpflichtungserklärung zum Schallschutz auf dem Betriebsgelände Böklunder Fleischwaren zur Schulstraße vom 19.05.2017 (Eingang im LLUR) Schalltechnisches Gutachten vom 12.07.2016, Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH, Kronshagen, Bericht Nr.: 313415ghb02 Gefahrstoffkataster Nutzungsflächenplan Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 8 von 17 Nr. 15. Benennung Brandschutz Kurzbeschreibung mit Anlagen Flucht- und Rettungsplan alt Flucht- und Rettungsplan neu Abnahmeprotokoll vom 29.12.2014, IGR Ingenieurgesellschaft für brandschutztechnische Anlagen Dipl.-Ing. Richter GmbH, Berlin# Abnahmebericht vom 22.11.2015, Stöbich Brandschutz B Begründung I Sachverhalt / Verfahren 1. Antrag nach § 16 BImSchG Die Firma Böklunder Wurstfabrikation GmbH & Co. KG (jetzt: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG), Gewerbestraße 1 in 24860 Böklund hat mit Datum vom 30.08.2016 beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein den Antrag auf eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Räuchern von Fleischwaren gestellt. Der Standort der ortsfesten Anlage befindet sich auf dem Grundstück Gewerbestraße 1 in 24860 Böklund (Gemarkung Böklund, Flur 7, Flurstück 374/23). Mit der beantragten Genehmigung sollen folgende Maßnahmen realisiert werden: • Umbau der vorhandenen Kochkammern zu zusätzlichen Rauchkammern • Optimierung der Rauchprogramme (weniger Programme, weniger Zeit, mehr Rauchvorgänge) • Erhöhung der Produktionszeiten • Umbau der Füllbereiche 2 + 3 • Aufstellung neuer Fülltechnik mit optimierten Abläufen (Mischer, Feinstzerkleinerer, Pumpen und Vorratsbehälter) • Erweiterung der Fülllinien von 9 auf 14 Linien mit neuen Füllmaschinen und neuer automatischer Bandzuführung für getrennte Produkte • Optimierung der Arbeitsabläufe Mit Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt eine Steigerung der Produktionskapazität von 87,5 t/d auf 250 t/d. Dabei ist die maximale Wochenmenge auf 1.250 t begrenzt 2. Genehmigungsverfahren Die beantragte Änderung der Räucheranlage am o. a. Standort bedarf einer Genehmigung nach § 16 BImSchG, da das Vorhaben in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 9 von 17 Die beantragte Änderung betrifft eine Anlage zur Räuchern von Fleischwaren mit einer Produktionskapazität von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag. Sie fällt daher unter die Nr. 7.5.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, so dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a der 4. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG durchgeführt wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei der Räucheranlage um eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie – IED (Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010). Gemäß § 2 Nr. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) ist das LLUR die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens. UVP-Pflicht Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, das nicht in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist und daher nicht UVP-pflichtig ist. Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Im Einwirkbereich des beantragten Vorhabens befinden sich keine Natura-2000Gebiete. Eine Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Behördenbeteiligung Nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen auf Vollständigkeit wurden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG und § 11 der 9. BImSchV von folgenden Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, Stellungnahmen zum Genehmigungsantrag eingeholt: • Kreis Schleswig-Flensburg mit den Fachdiensten: – Bauaufsicht – Brandschutz – Abfall und Bodenschutz – Veterinärwesen und Verbraucherschutz – Wasserwirtschaft – Naturschutz – Straßenverkehr • Amt Südangeln für die Gemeinde Böklund; • Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Flensburg, Flensburg; • Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, Standort Kiel, Kiel; • Wasser- und Bodenverband der Angelner Auen. Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 10 von 17 Die von diesen Behörden und Stellen eingegangenen Stellungnahmen wurden im Genehmigungsbescheid u. a. in Form von Nebenbestimmungen und Hinweisen berücksichtigt. Unterrichtung der Umweltverbände Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden Kurzbeschreibungen des geplanten Vorhabens an die folgenden anerkannten Naturschutzverbände versandt: • AG-29 Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein, Kiel; • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), Landesverband Schleswig-Holstein, Kiel; • NABU Schleswig-Holstein, Neumünster. Von den Naturschutzverbänden wurden keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Bekanntmachung / Auslegung Nach § 10 Abs. 3 BImSchG hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in den örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Diese öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 04.10.2016: • im Amtsblatt Schleswig-Holstein; • zusätzlich im Internet. Antrag und Antragsunterlagen, aus denen sich die Angaben zur Art, zum Umfang und zu möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens ergeben, lagen in der Zeit vom 11.10.2016 bis zum 10.11.2016 zur Einsicht bei folgenden Behörden aus: • Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Bahnhofstraße 38, 24937 Flensburg, • Amt Südangeln, Toft 7, 24860 Böklund. Einwendungen Innerhalb der Einwendungsfrist in der Zeit vom 11.10.2016 bis zum 24.11.2016 sind gegen das Vorhaben keine Einwendungen eingegangen. Der für den 24.01.2017 vorgesehene Erörterungstermin fand daher nicht statt. II Sachprüfung Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigung sind in § 6 BImSchG aufgeführt. Danach muss die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsvorschrift ergebenden Pflichten sichergestellt sein und es dürfen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 11 von 17 1. Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft worden, ob die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Grundpflichten für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen erfüllt werden. 1.1 Schutz- und Abwehrpflicht vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, das heißt, Verhinderung von konkret bzw. belegbar schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Nach § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“. Bei dem beantragten Vorhaben sind dies insbesondere Umwelteinwirkungen, die durch Schall und Geruchsemissionen hervorgerufen werden können. Lärm Die Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt nach den Vorgaben der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm. Der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Lärmimmissionen ist in der Regel sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Die bauliche Ausführung und der Betrieb der Gesamtanlage haben so zu erfolgen, dass Belästigungen oder schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bei den nächstgelegenen Wohngebäuden auf ein Mindestmaß beschränkt werden (TA Lärm vom 26.08.1998). Zur Beurteilung der Lärmsituation wurde im Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Anlage eine Geräuschprognose von dem Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH vom 12.07.2016 vorgelegt. Die dem Schalltechnischen Gutachten als Anlage 3 beiliegende Bau- und Betriebsbeschreibung umfasst den Zustand vor und nach der geplanten Produktionserweiterung. Die Messungen und Berechnungen unter Ansatz der beschriebenen Schallschutzmaßnahmen zeigen, dass die Anforderungen der TA Lärm nach der Erweiterung an allen umliegenden Wohngebäuden nur mit einem umfangreichen Lärmsanierungskonzept eingehalten werden können. Die Firma Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co.KG verpflichtet sich, die Schallschutzmaßnahmen aus dem Gutachten umzusetzen. Die Schallschutzmaßnahmen werden durch die Verpflichtungserklärung präzisiert. Im Vergleich zum Ausgangszustand sind durch die mit der Erweiterung verbundenen Schallschutzmaßnahmen zum Teil deutliche Pegelminderungen zu erwarten. Geruch Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen wird die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL in der Fassung vom 04. September 2009) herangezogen, die in SchleswigHolstein als Beurteilungsgrundlage verwendet wird. Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 12 von 17 Die Relevanz von Gerüchen wird gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie anhand der mittleren jährlichen Häufigkeit von „Geruchsstunden“ beurteilt. Eine „Geruchsstunde“ liegt vor, wenn anlagentypischer Geruch während mindestens 6 Minuten innerhalb der Stunde wahrgenommen wird. Der zulässige Immissionswert für Wohn und Mischgebiete beträgt 10% der Jahresstunden und für Gewerbe- und Industriegebiete 15% der Jahresstunden. Für den Übergangsbereich der planungsrechtlichen Bereiche sind auch höhere Immissionswerte zulässig. Zur Beurteilung der Geruchssituation wurde im Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Anlage ein Geruchsgutachten der Firma Odournet GmbH vom 03.12.2015 vorgelegt. Nach der Erweiterung der Anlage um 3 zusätzliche Rauchkammern und Optimierung der Rauchprogramme, ergibt sich für die benachbarte Wohn- und Mischbebauung ein Anstieg der Geruchsimmissionen im Vergleich zur derzeitigen Situation. Daher sind alle Rauchkammern mit einer Abluftminderung (hier Aktivkohlekartuschen) auszustatten. Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist mit Aktivkohle eine Restemission von 150 GE/m³ im Reingas sicher einzuhalten. Ausgehend von dieser Abluftreinigung ergibt sich eine Minderung auf maximal 8 % der Jahresstunden. Erhebliche Geruchsbelästigungen sind somit nicht zu besorgen Sonstiges Sonstige Gefahren sind ebenfalls nicht zu besorgen Die Auflage 2.2.1 dient der rechtzeitigen Information der zuständigen Behörde, damit im Falle einer Störung des Betriebes frühzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden können und somit die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschützt werden. Als bedeutsame Störung im Sinne der Auflage 2.2.1 wird ein Ereignis wie ein schwerer Unfall oder ein Schadensfall oder sonstige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes mit nicht unerheblichen Auswirkungen definiert (z. B. Austritt nicht unbedeutsamer Mengen an gefährlichen Stoffen). Das alleinige Ansprechen von Alarm-, Sicherheits- oder Schutzeinrichtungen ohne einen Stoffaustritt, Schadensfall oder ähnlichem löst in der Regel noch keine Meldepflicht aus. 1.2 Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, das heißt, Vorbeugung vor dem Entstehen potentiell schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Geruch Die Geruchsimmissionen der Räucheranlage werden durch die im Genehmigungsbescheid in Abschnitt A I unter Nr. 4 festgesetzten Emissionsbegrenzungen und durch die Auflagen 2.2.3 - 2.2.6 festgelegten Emissionswerte, begrenzt. Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 13 von 17 Die Unterschreitung bzw. Einhaltung der Emissionsbegrenzungen muss wiederkehrend durch Messungen nachgewiesen werden. Lärm Die Lärmimmissionen der Räucheranlage werden durch die Sanierungsmaßnahmen aus der Verpflichtungserklärung begrenzt. 1.3 Abfallvermeidung, Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungspflichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) Aufgrund der durch den Antragsteller getroffenen Vorbereitungen ist sichergestellt, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. 1.4 Pflicht zur sparsamen und effizienten Energienutzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) Die Prüfung dieser Genehmigungsvoraussetzung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die weitergehende betriebliche und technische Maßnahmen erforderlich machen würden. 1.5 Nachsorgepflicht nach Betriebseinstellung, d. h. Sicherstellung, dass von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 3 BImSchG) Durch die Auflage 2.2.9 ist sichergestellt, dass nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. 2. Pflichten aus aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen Gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 BImSchG ist weiterhin zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass die Erfüllung der Pflichten aus einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung durch das beantragte Vorhaben gegeben ist. Die Anlage fällt nicht unter den Bereich einer nach § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung. 3. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Änderung der Anlage nicht entgegenstehen. Die Beteiligung der Behörden und Stellen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, hat ergeben, dass keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Bei Einhaltung der mitgeteilten Nebenbestimmungen stehen andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegen. a) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Böklund ist diese Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die geplanten Maßnahmen erfolgen innerhalb der vorhandenen Gebäudesubstanz und fügen sich nach Art und Maß der Nutzung in die Ei- Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 14 von 17 genart der näheren Umgebung ein. Es handelt sich um die Erweiterung eines vorhandenen Gewerbebetriebes, von dem laut vorstehender Prüfung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Die Erschließung ist gesichert durch eine zum Betriebsgrundstück führende Gemeindestraße. Für das geplante Vorhaben hat die Gemeinde Böklund am 21.11.2016 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Somit ist das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. b) Arbeitsschutz: Die zuständige Unfallkasse wurde beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen das Vorhaben erhoben. Die mitgeteilten Auflagen und Hinweise sind in diese Genehmigung eingeflossen. c) Eingeschlossene Entscheidungen: In dieser Genehmigung sind gemäß § 13 BImSchG folgende behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen: • III Baugenehmigung nach § 73 LBO Ergebnis Die Prüfung hat ergeben, dass keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Genehmigungsbehörde erfolgte anhand der einschlägigen Bestimmungen des BImSchG. Außerdem wurden die Abfallverwertung bzw. die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung geprüft. Unter Berücksichtigung der mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die Pflichten für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 BImSchG sowie die Anforderungen des § 7 BImSchG und der daraufhin ergangenen Rechtsvorschriften erfüllt werden. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, dass durch andere Nebenbestimmungen ein höheres Schutzniveau insgesamt erreichbar wäre. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen der Errichtung und dem Betrieb der Anlage – auch aus der Sicht der beteiligten Fachbehörden – nicht entgegen. Durch die in der Bedingung 1.1 im Abschnitt A III festgesetzte Frist gemäß § 18 Abs. 1 BImSchG ist sichergestellt, dass mit der Inbetriebnahme der geänderten Anlage nicht zu einem Zeitpunkt begonnen wird, an dem sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, wesentlich geändert haben. Damit sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt und die Genehmigung war zu erteilen. Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 15 von 17 C Rechtsgrundlagen Insbesondere: • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert am 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298); • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440); • Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298); • Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) vom 20.10.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), zuletzt geändert am 29.04.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 76); • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz – UVPG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966); • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298); • Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert am 14.06.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369); • Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511); • Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503), geändert am 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5); • Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Schleswig-Holstein (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL), eingeführt durch gemeinsamen Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 04.09.2009 – V 61-570.490.101 / IV 64-573.1 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1006); • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298); Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 16 von 17 D • Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert am 27.05.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162); • Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – VAwS) vom 29.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448), zuletzt geändert am 16.03.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96); • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 03.02.2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 29.03.2017 (BGBl. I. S. 626); • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert am 29.03.2017 (BGBl. I. S. 626); • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert am 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666); Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Dezernat 71 Hamburger Chaussee 25 24220 Flintbek einzulegen. Tom Jordt Anlagen Zweitausfertigung der Antragsunterlagen Merkblatt für den Antragsteller / Betreiber Formulare Inbetriebnahme, Betreiberwechsel Bescheid Az.: G40/2016/375 Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG Seite 17 von 17