Genehmigungsbescheid - Schleswig

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Az.: G40/2016/375
Regionaldezernat Nord
Genehmigungsbescheid
vom 26.07.2017
nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG
für die wesentliche Änderung einer Anlage
zum Räuchern von Fleischwaren
der Firma
Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
Gewerbestraße1
24860 Böklund
Gegenstand der Genehmigung:
Erweiterung der Rauchkapazitäten durch drei umgebaute Kochkammern,
neue Fülltechnik und optimierte Rauchprogramme und
Erhöhung der Rauchkapazitäten von 87,5 t/d auf 250 t/d
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Bahnhofstraße 38, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 804-1 | Telefax: 0461 804-240
Inhaltsverzeichnis
A
I
II
III
IV
V
B
I
II
III
C
D
Titelseite ................................................................................................................ 1
Inhaltsverzeichnis.................................................................................................. 2
Genehmigung........................................................................................................ 3
Entscheidung ........................................................................................................ 4
Genehmigung........................................................................................................ 4
Verwaltungskosten ................................................................................................ 5
Nebenbestimmungen ............................................................................................ 5
1.
Bedingungen................................................................................................. 5
2.
Auflagen ....................................................................................................... 6
Hinweise ............................................................................................................... 7
Entscheidungsgrundlagen / Antragsunterlagen .................................................... 7
Begründung........................................................................................................... 9
Sachverhalt / Verfahren ........................................................................................ 9
1.
Antrag nach § 16 BImSchG .......................................................................... 9
2.
Genehmigungsverfahren .............................................................................. 9
Sachprüfung .......................................................................................................... 11
1.
Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG ........................................................... 12
2.
Pflichten aus aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen 14
3.
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ........... 14
Ergebnis ................................................................................................................ 15
Rechtsgrundlagen ................................................................................................. 16
Rechtsbehelfsbelehrung ....................................................................................... 17
Bescheid Az.: G40/2016/375
Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
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Az.: G40/2016/375
26.07.2017
Regionaldezernat Nord
Änderungsgenehmigung
Der
Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
Gewerbestraße1
24860 Böklund
wird auf den Antrag vom 30.08.2016, Unterlagen letztmalig ergänzt am 19.05.2017, gemäß § 16 i. V. m. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG –
in Verbindung mit
Nummer 7.5.1 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV –
die nachstehende Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Anlage zum Räuchern von Fleischwaren in
24860 Böklund, Gewerbestraße 1
Gemarkung: Böklund
Flur: 7
Flurstück: 374/23
erteilt.
Dieser Bescheid ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt A V dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen und unter den in Abschnitt A I und A III genannten Festsetzungen und Nebenbestimmungen.
Bescheid Az.: G40/2016/375
Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
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A
Entscheidung
I
Genehmigung
1.
Gegenstand der Genehmigung ist die wesentliche Änderung einer Anlage zum
Räuchern von Fleischwaren mit einer Produktionskapazität von 87,5 Tonnen geräucherten Waren pro Tag.
Diese Genehmigung umfasst folgende Maßnahmen:
•
Umbau der vorhandenen Kochkammern zu zusätzlichen Rauchkammern
•
Optimierung der Rauchprogramme (weniger Programme, weniger Zeit, mehr
Rauchvorgänge)
•
Erhöhung der Produktionszeiten
•
Umbau der Füllbereiche 2 + 3
•
Aufstellung neuer Fülltechnik mit optimierten Abläufen (Mischer, Feinstzerkleinerer, Pumpen und Vorratsbehälter)
•
Erweiterung der Fülllinien von 9 auf 14 Linien mit neuen Füllmaschinen und
neuer automatischer Bandzuführung für getrennte Produkte
•
Optimierung der Arbeitsabläufe
Mit Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt eine Steigerung der Produktionskapazität von 87,5 t/d auf 250 t/d. Dabei ist die maximale Wochenmenge auf 1.250 t
begrenzt.
Die Anlage ist gemäß den unter Abschnitt A V aufgeführten Antragsunterlagen zu
errichten und zu betreiben, soweit sich aus den Festsetzungen und Nebenbestimmungen dieses Bescheides nichts anderes ergibt.
2.
Grundlage dieser Änderungsgenehmigung sind insbesondere
•
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 22.02.2000
- Az.: G40/1999/027 -
•
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 17.07.2000
- Az.: G40/2000/010 -
•
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 17.07.2000
- Az.: G40/2000/009 -
•
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 22.02.2002
- Az.: G40/2001/051 -
•
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 30.08.2011
- Az.: G40/2011/014 -
•
Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG vom 28.12.2015
- Az.: G40/2015/196 -
Die vorgenannten Genehmigungen gelten unverändert fort, soweit sie nicht durch
diesen Bescheid geändert werden.
3.
Die Anlage unterliegt im bestimmungsgemäßen Betrieb folgenden Beschränkungen:
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3.1
Die Abluft aus der Räucheranlage muss vollständig erfasst werden und darf nur
nach einer Behandlung in einer geeigneten Abluftreinigungsanlage in die Umgebung abgegeben werden.
3.2
Die Ableitung des ungereinigten Rohgases in die Umgebung ist nur im Falle einer
Störung (plötzlichem Ausfall der Abgasreinigungsanlage) als Notfallbetrieb zulässig.
3.3
Der o. g. Notfallbetrieb darf nicht mehr als 72 aufeinanderfolgende Stunden dauern und innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 240 Stunden nicht überschreiten. Die Störung ist dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume des Landes Schleswig-Holstein - Standort Nord -, Bahnhofstraße 38,
24937 Flensburg unverzüglich anzuzeigen.
4.
Für den bestimmungsgemäßen Betrieb werden folgende Emissionsbegrenzungen
festgesetzt:
4.1
In der gereinigten Abluft (Reingas) der Räucheranlage darf der für eine Anlage
zum Räuchern von Fleischwaren typische Rohgasgeruch nicht mehr wahrnehmbar sein.
4.2
Die im Reingas der Räucheranlage vorhandenen Schadstoffe dürfen folgende
Emissionsbegrenzungen nicht überschreiten:
a) Rauchkammern (RZEG 1-17)
0,8 MGE/h
b) Rauchkammern (RZOG 1-8)
0,75 MGE/h
c) TNV
2,5 MGE/h
Die festgesetzten Begrenzungen der Emissionsmassenströme beziehen sich auf
eine Betriebsstunde.
II
Verwaltungskosten
Die Erteilung dieser Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Kostenentscheidung
ergeht in einem gesonderten Bescheid.
III
Nebenbestimmungen
1.
Bedingungen
Gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG wird diese Genehmigung unter folgenden Bedingungen erteilt:
1.1
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung
dieses Bescheides der Betrieb der Anlage entsprechend der Genehmigung aufgenommen wird.
Diese Frist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.
1.2
Die Genehmigung erlischt ferner, wenn die Schallschutzmaßnahmen mit ihren
Umsetzungsfristen aus ihrer Verpflichtungserklärung nicht umgesetzt werden.
1.3
Vor Inbetriebnahme der Räucheranlagen sind sämtliche Auslässe der Rauchkammern mit Aktivkohlekartuschen auszustatten
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2.
Auflagen
Gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG wird die Genehmigung mit folgenden Auflagen verbunden:
2.1
Allgemeines
2.1.1
Dieser Bescheid oder eine Kopie des Bescheides sowie eine Ausfertigung der
Antragsunterlagen ist an der Betriebsstätte bereitzuhalten und den Genehmigungs-/Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
2.1.2
Folgende Sachverhalte sind dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
•
die Inbetriebnahme der geänderten Anlage innerhalb von zwei Wochen nach
der Inbetriebnahme;
•
ein Wechsel des Anlagenbetreibers;
•
Änderungen an der Rechtsform des Betreibers.
Für diese Mitteilungen sind die dieser Genehmigung als Anlage beigefügten Formulare zu verwenden.
2.2
Immissionsschutz
2.2.1
Der Betreiber hat dem LLUR als immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde unverzüglich jeden schweren Unfall, Schadensfall oder eine sonstige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Räucheranlage mit erheblichen
Auswirkungen, wie z. B. der Austritt bedeutsamer Mengen an gefährlichen Stoffen,
mitzuteilen.
2.2.2
Die Inbetriebnahme der Thermischen Nachverbrennungsanlage (TNV) zu Produktionszwecken darf erst erfolgen, nachdem ein Sachverständiger eine Abnahmeprüfung der Anlage ohne sicherheitstechnische Mängel bescheinigt hat. Die Bescheinigung ist dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein - Standort Nord - vorzulegen.
2.2.3
Die Emissionen an Kohlenmonoxyd im Reingas dürfen 0,10 g/m³ nicht überschreiten (Ziffer 5.2.4 TA-Luft).
2.2.4
Die Emissionen an Stickstoffmonoxyd und Stickstoffdioxyd im Reingas dürfen
0,10 g/m³ nicht überschreiten Ziffer 5.2.4 TA-Luft).
2.2.5
Die Emissionen an Formaldehyd im Reingas dürfen 10 mg/m³ nicht überschreiten
(Vollzugsempfehlung Formaldehyd).
2.2.6
Die Anlagen sind so zu betreiben, dass die von der thermischen Abgasreinigungsanlage an organischen Stoffen ins Freie geführte Abluft als Massenkonzentration den Wert von 50 mg/m3 Gesamtkohlenstoff (Ges C) nicht überschreitet.
2.2.7
Frühestens nach 3 und spätestens nach 6 Monaten, von der ersten Inbetriebnahme gerechnet, ist durch eine nach §§ 26, 29b BImSchG bekannt gegebene
Stelle nachzuweisen, dass die durch die Auflagen 2.2.3 - 2.2.6 festgelegten Emissionswerte und die im Abschnitt A I dieser Genehmigung unter den Ziffern 4.1 bis
4.2 festgelegten Emissionsbegrenzungen hinter der Reinigungseinrichtung beim
Räucherbetrieb zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Jeweils nach Ablauf
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Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
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von drei Jahren sind die Messungen zu wiederholen. Das Messprotokoll ist dem
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Standort Nord - vorzulegen.
2.2.8
Die bei den o. g. Emissionsmessungen gemessenen Brennkammertemperaturen
dürfen während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Abgasreinigungsanlage
nicht unterschritten werden.
2.2.9
Unvermeidbare Abfälle, die verwertet werden können, sind ordnungsgemäß und
schadlos, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, zu verwerten. Unvermeidbare Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind ordnungsgemäß
und schadlos, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, zu entsorgen.
Die Verwertungs- und Entsorgungsbelege sind zu sammeln und dem Landesamt
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein,
Flintbek auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung vorhandenen Einsatzstoffe und Abfälle.
2.3
Arbeitsschutz
2.3.1
Vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord (StAUK), Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel - Az.: KI
000046872/ZSCH - eine entsprechend überarbeitete Gefährdungsbeurteilung
vorzulegen.
IV
Hinweise
1.
Allgemeines
1.1
Dieser Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach
§ 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.
1.2
Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr
als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
2.
Gewässerschutz
Bezüglich der Indirekteinleitung wurde der Antrag von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg nicht geprüft. Diese ist vom Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zu genehmigen. Eine Direkteinleitung erfolgt nach den
vorliegenden Unterlagen nicht.
3.
Arbeitsschutz
Auf die §§ 3 ff. der BetrSichV mit den entsprechenden Bußgeldvorschriften wird
besonders hingewiesen.
V
Entscheidungsgrundlagen / Antragsunterlagen
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides G40/2016/375:
Nr.
Benennung
1.
Inhaltsverzeichnis
BImSchG-Antrag (Formular 1.1)
Bescheid Az.: G40/2016/375
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Nr.
2.
Benennung
Allgemeine Betriebsbeschreibung
3.
4.
Fließbild Böklund
BImSchG-Formulare
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.

Formular 2.1: Anlagenteile und Nebeneinrichtungen

Formular 2.2: Anlagendaten – Aufteilung in Betriebseinheiten

Formular 3.1: Gehandhabte Stoffe – Stoff-Identifikation

Formular 4.1: Emissionsquellenplan – Luftverunreinigungen

Formular 4.2: Emissionsverursachende Betriebsvorgänge

Formular 4.3: Emissionen

Formular 5: Angaben zum Arbeitsschutz

Formular 6.1: Angaben zu Abfällen

Formular 6.2: Angaben zum Verbleib
Flurkarte/Lageplan
Planungsrechtliche Grundlagen


1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Böklund
Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Böklund

Flächennutzungsplan der Gemeinde Böklund
Maschinenaufstellung/Übersichtsplan
Fließbild der Kälteanlagen

Kälteanlage NH3-Verbraucher -10°C bis -35°C, Stand: 13.01.2015

NH3 Rohrleitungsschema Frischwarenhalle EG, Stand: 28.08.2013

Kälteanlage Rohrschema Frischwarenhalle, Stand 19.01.2015

Kälteanlage NH3 Schema Maschinenzentrale, Stand 13.01.2015
Abwasserplan Böklund
Anlagen- und Betriebsbeschreibung der Firma Vemag – Blockfließbild der Firma
Vemag (eigene Nummerierung)
Gutachten





12.
13.
Rauchprogramme
Ausgangszustandsbericht nach IE-Richtlinie

14.
Prüfberichte nach VAwS vom 24.06.2015, TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG
Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser vom 18.08.2016, UCL
Umwelt Control Labor GmbH, Kiel
Bericht Bestimmung der Geruchsimmissionssituation im Bereich der Böklunder
Wurstfabrikation GmbH & Co. KG vom 03.12.2015 - Rev. 02, Odournet GmbH,
Berichtsnummer: P14-103-IP/2014
Verpflichtungserklärung zum Schallschutz auf dem Betriebsgelände Böklunder
Fleischwaren zur Schulstraße vom 19.05.2017 (Eingang im LLUR)
Schalltechnisches Gutachten vom 12.07.2016, Ingenieurbüro für Akustik Busch
GmbH, Kronshagen, Bericht Nr.: 313415ghb02
Gefahrstoffkataster
Nutzungsflächenplan
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Nr.
15.
Benennung
Brandschutz

Kurzbeschreibung mit Anlagen

Flucht- und Rettungsplan alt


Flucht- und Rettungsplan neu
Abnahmeprotokoll vom 29.12.2014, IGR Ingenieurgesellschaft für brandschutztechnische Anlagen Dipl.-Ing. Richter GmbH, Berlin#

Abnahmebericht vom 22.11.2015, Stöbich Brandschutz
B
Begründung
I
Sachverhalt / Verfahren
1.
Antrag nach § 16 BImSchG
Die Firma Böklunder Wurstfabrikation GmbH & Co. KG (jetzt: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG), Gewerbestraße 1 in 24860 Böklund hat mit Datum
vom 30.08.2016 beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein den Antrag auf eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zum Räuchern von Fleischwaren gestellt.
Der Standort der ortsfesten Anlage befindet sich auf dem Grundstück Gewerbestraße 1 in 24860 Böklund (Gemarkung Böklund, Flur 7, Flurstück 374/23).
Mit der beantragten Genehmigung sollen folgende Maßnahmen realisiert werden:
•
Umbau der vorhandenen Kochkammern zu zusätzlichen Rauchkammern
•
Optimierung der Rauchprogramme (weniger Programme, weniger Zeit, mehr
Rauchvorgänge)
•
Erhöhung der Produktionszeiten
•
Umbau der Füllbereiche 2 + 3
•
Aufstellung neuer Fülltechnik mit optimierten Abläufen (Mischer, Feinstzerkleinerer, Pumpen und Vorratsbehälter)
•
Erweiterung der Fülllinien von 9 auf 14 Linien mit neuen Füllmaschinen und
neuer automatischer Bandzuführung für getrennte Produkte
•
Optimierung der Arbeitsabläufe
Mit Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt eine Steigerung der Produktionskapazität von 87,5 t/d auf 250 t/d. Dabei ist die maximale Wochenmenge auf 1.250 t
begrenzt
2.
Genehmigungsverfahren
Die beantragte Änderung der Räucheranlage am o. a. Standort bedarf einer Genehmigung nach § 16 BImSchG, da das Vorhaben in besonderem Maße geeignet
ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
Bescheid Az.: G40/2016/375
Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
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Die beantragte Änderung betrifft eine Anlage zur Räuchern von Fleischwaren mit
einer Produktionskapazität von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag.
Sie fällt daher unter die Nr. 7.5.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, so dass gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 1a der 4. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren gemäß
§ 10 BImSchG durchgeführt wurde.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Räucheranlage um eine Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie – IED (Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010).
Gemäß § 2 Nr. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach
immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) ist das LLUR die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens.
UVP-Pflicht
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, das nicht in der
Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist und daher nicht UVP-pflichtig ist.
Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn
sie einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten geeignet sind, das
Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.
Im Einwirkbereich des beantragten Vorhabens befinden sich keine Natura-2000Gebiete. Eine Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Behördenbeteiligung
Nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen auf Vollständigkeit wurden
gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG und § 11 der 9. BImSchV von folgenden Behörden
und Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, Stellungnahmen zum Genehmigungsantrag eingeholt:
•
Kreis Schleswig-Flensburg mit den Fachdiensten:
– Bauaufsicht
– Brandschutz
– Abfall und Bodenschutz
– Veterinärwesen und Verbraucherschutz
– Wasserwirtschaft
– Naturschutz
– Straßenverkehr
•
Amt Südangeln für die Gemeinde Böklund;
•
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung
Flensburg, Flensburg;
•
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, Standort Kiel, Kiel;
•
Wasser- und Bodenverband der Angelner Auen.
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Die von diesen Behörden und Stellen eingegangenen Stellungnahmen wurden im
Genehmigungsbescheid u. a. in Form von Nebenbestimmungen und Hinweisen
berücksichtigt.
Unterrichtung der Umweltverbände
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden Kurzbeschreibungen des geplanten Vorhabens an die folgenden anerkannten Naturschutzverbände versandt:
•
AG-29 Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein, Kiel;
•
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), Landesverband
Schleswig-Holstein, Kiel;
•
NABU Schleswig-Holstein, Neumünster.
Von den Naturschutzverbänden wurden keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.
Bekanntmachung / Auslegung
Nach § 10 Abs. 3 BImSchG hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und
ländliche Räume das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in den örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich
des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen.
Diese öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 04.10.2016:
•
im Amtsblatt Schleswig-Holstein;
•
zusätzlich im Internet.
Antrag und Antragsunterlagen, aus denen sich die Angaben zur Art, zum Umfang
und zu möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens ergeben, lagen in der
Zeit vom 11.10.2016 bis zum 10.11.2016 zur Einsicht bei folgenden Behörden aus:
•
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Bahnhofstraße
38, 24937 Flensburg,
•
Amt Südangeln, Toft 7, 24860 Böklund.
Einwendungen
Innerhalb der Einwendungsfrist in der Zeit vom 11.10.2016 bis zum 24.11.2016
sind gegen das Vorhaben keine Einwendungen eingegangen.
Der für den 24.01.2017 vorgesehene Erörterungstermin fand daher nicht statt.
II
Sachprüfung
Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigung sind in
§ 6 BImSchG aufgeführt. Danach muss die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG
und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsvorschrift ergebenden
Pflichten sichergestellt sein und es dürfen keine anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der
Anlage entgegenstehen
Bescheid Az.: G40/2016/375
Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
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1.
Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG
Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt ist im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft worden, ob die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Grundpflichten für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
erfüllt werden.
1.1
Schutz- und Abwehrpflicht vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen
Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, das heißt, Verhinderung von konkret bzw. belegbar schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
Nach § 3 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen „Immissionen, die nach
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“.
Bei dem beantragten Vorhaben sind dies insbesondere Umwelteinwirkungen, die
durch Schall und Geruchsemissionen hervorgerufen werden können.
Lärm
Die Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt nach den Vorgaben der technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm. Der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Lärmimmissionen ist in der Regel sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach
Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
Die bauliche Ausführung und der Betrieb der Gesamtanlage haben so zu erfolgen,
dass Belästigungen oder schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bei
den nächstgelegenen Wohngebäuden auf ein Mindestmaß beschränkt werden
(TA Lärm vom 26.08.1998).
Zur Beurteilung der Lärmsituation wurde im Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Anlage eine Geräuschprognose von dem Ingenieurbüro für Akustik
Busch GmbH vom 12.07.2016 vorgelegt.
Die dem Schalltechnischen Gutachten als Anlage 3 beiliegende Bau- und Betriebsbeschreibung umfasst den Zustand vor und nach der geplanten Produktionserweiterung. Die Messungen und Berechnungen unter Ansatz der beschriebenen Schallschutzmaßnahmen zeigen, dass die Anforderungen der TA Lärm
nach der Erweiterung an allen umliegenden Wohngebäuden nur mit einem umfangreichen Lärmsanierungskonzept eingehalten werden können. Die Firma
Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co.KG verpflichtet sich, die Schallschutzmaßnahmen aus dem Gutachten umzusetzen. Die Schallschutzmaßnahmen werden durch die Verpflichtungserklärung präzisiert.
Im Vergleich zum Ausgangszustand sind durch die mit der Erweiterung verbundenen Schallschutzmaßnahmen zum Teil deutliche Pegelminderungen zu erwarten.
Geruch
Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen wird die Geruchsimmissions-Richtlinie
(GIRL in der Fassung vom 04. September 2009) herangezogen, die in SchleswigHolstein als Beurteilungsgrundlage verwendet wird.
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Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
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Die Relevanz von Gerüchen wird gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie anhand
der mittleren jährlichen Häufigkeit von „Geruchsstunden“ beurteilt. Eine „Geruchsstunde“ liegt vor, wenn anlagentypischer Geruch während mindestens 6 Minuten
innerhalb der Stunde wahrgenommen wird.
Der zulässige Immissionswert für Wohn und Mischgebiete beträgt 10% der Jahresstunden und für Gewerbe- und Industriegebiete 15% der Jahresstunden. Für
den Übergangsbereich der planungsrechtlichen Bereiche sind auch höhere Immissionswerte zulässig.
Zur Beurteilung der Geruchssituation wurde im Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Anlage ein Geruchsgutachten der Firma Odournet GmbH vom
03.12.2015 vorgelegt.
Nach der Erweiterung der Anlage um 3 zusätzliche Rauchkammern und Optimierung der Rauchprogramme, ergibt sich für die benachbarte Wohn- und Mischbebauung ein Anstieg der Geruchsimmissionen im Vergleich zur derzeitigen Situation. Daher sind alle Rauchkammern mit einer Abluftminderung (hier Aktivkohlekartuschen) auszustatten. Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist mit Aktivkohle eine
Restemission von 150 GE/m³ im Reingas sicher einzuhalten. Ausgehend von dieser Abluftreinigung ergibt sich eine Minderung auf maximal 8 % der Jahresstunden.
Erhebliche Geruchsbelästigungen sind somit nicht zu besorgen
Sonstiges
Sonstige Gefahren sind ebenfalls nicht zu besorgen
Die Auflage 2.2.1 dient der rechtzeitigen Information der zuständigen Behörde,
damit im Falle einer Störung des Betriebes frühzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden können und somit die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschützt
werden.
Als bedeutsame Störung im Sinne der Auflage 2.2.1 wird ein Ereignis wie ein
schwerer Unfall oder ein Schadensfall oder sonstige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes mit nicht unerheblichen Auswirkungen definiert (z. B. Austritt
nicht unbedeutsamer Mengen an gefährlichen Stoffen). Das alleinige Ansprechen
von Alarm-, Sicherheits- oder Schutzeinrichtungen ohne einen Stoffaustritt, Schadensfall oder ähnlichem löst in der Regel noch keine Meldepflicht aus.
1.2
Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der
Technik entsprechenden Maßnahmen, das heißt, Vorbeugung vor dem Entstehen
potentiell schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG)
Geruch
Die Geruchsimmissionen der Räucheranlage werden durch die im Genehmigungsbescheid in Abschnitt A I unter Nr. 4 festgesetzten Emissionsbegrenzungen
und durch die Auflagen 2.2.3 - 2.2.6 festgelegten Emissionswerte, begrenzt.
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Antragsteller: Böklunder Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG
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Die Unterschreitung bzw. Einhaltung der Emissionsbegrenzungen muss wiederkehrend durch Messungen nachgewiesen werden.
Lärm
Die Lärmimmissionen der Räucheranlage werden durch die Sanierungsmaßnahmen aus der Verpflichtungserklärung begrenzt.
1.3
Abfallvermeidung, Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungspflichten
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)
Aufgrund der durch den Antragsteller getroffenen Vorbereitungen ist sichergestellt,
dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
1.4
Pflicht zur sparsamen und effizienten Energienutzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG)
Die Prüfung dieser Genehmigungsvoraussetzung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die weitergehende betriebliche und technische Maßnahmen erforderlich machen würden.
1.5
Nachsorgepflicht nach Betriebseinstellung, d. h. Sicherstellung, dass von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 3 BImSchG)
Durch die Auflage 2.2.9 ist sichergestellt, dass nach einer Betriebseinstellung von
der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden können.
2.
Pflichten aus aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen
Gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 BImSchG ist weiterhin zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass
die Erfüllung der Pflichten aus einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen
Rechtsverordnung durch das beantragte Vorhaben gegeben ist.
Die Anlage fällt nicht unter den Bereich einer nach § 7 BImSchG erlassenen
Rechtsverordnung.
3.
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
und Belange des Arbeitsschutzes der Änderung der Anlage nicht entgegenstehen.
Die Beteiligung der Behörden und Stellen, deren Belange durch das Vorhaben
berührt werden, hat ergeben, dass keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.
Bei Einhaltung der mitgeteilten Nebenbestimmungen stehen andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegen.
a) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Böklund ist diese Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die geplanten Maßnahmen erfolgen innerhalb der vorhandenen
Gebäudesubstanz und fügen sich nach Art und Maß der Nutzung in die Ei-
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genart der näheren Umgebung ein. Es handelt sich um die Erweiterung eines
vorhandenen Gewerbebetriebes, von dem laut vorstehender Prüfung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen
werden.
Die Erschließung ist gesichert durch eine zum Betriebsgrundstück führende
Gemeindestraße.
Für das geplante Vorhaben hat die Gemeinde Böklund am 21.11.2016 das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.
Somit ist das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig.
b) Arbeitsschutz:
Die zuständige Unfallkasse wurde beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen
das Vorhaben erhoben. Die mitgeteilten Auflagen und Hinweise sind in diese
Genehmigung eingeflossen.
c) Eingeschlossene Entscheidungen:
In dieser Genehmigung sind gemäß § 13 BImSchG folgende behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen:
•
III
Baugenehmigung nach § 73 LBO
Ergebnis
Die Prüfung hat ergeben, dass keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.
Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Genehmigungsbehörde erfolgte anhand der einschlägigen Bestimmungen des BImSchG. Außerdem
wurden die Abfallverwertung bzw. die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung geprüft.
Unter Berücksichtigung der mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die Pflichten für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 BImSchG sowie die Anforderungen des § 7 BImSchG
und der daraufhin ergangenen Rechtsvorschriften erfüllt werden. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, dass durch andere Nebenbestimmungen ein höheres
Schutzniveau insgesamt erreichbar wäre.
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen
der Errichtung und dem Betrieb der Anlage – auch aus der Sicht der beteiligten
Fachbehörden – nicht entgegen.
Durch die in der Bedingung 1.1 im Abschnitt A III festgesetzte Frist gemäß § 18
Abs. 1 BImSchG ist sichergestellt, dass mit der Inbetriebnahme der geänderten
Anlage nicht zu einem Zeitpunkt begonnen wird, an dem sich die tatsächlichen
Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, wesentlich geändert haben.
Damit sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt und die
Genehmigung war zu erteilen.
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C
Rechtsgrundlagen
Insbesondere:
•
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert am 29.05.2017 (BGBl. I S.
1298);
•
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440);
•
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert am
29.05.2017 (BGBl. I S. 1298);
•
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) vom 20.10.2008 (GVOBl. Schl.-H.
S. 540), zuletzt geändert am 29.04.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 76);
•
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz – UVPG), in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 27.06.2017 (BGBl. I S. 1966);
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 29.05.2017 (BGBl. I S.
1298);
•
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009
(GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert am 14.06.2016 (GVOBl. Schl.-H.
S. 369);
•
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24.07.2002
(GMBl. S. 511);
•
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom
26.08.1998 (GMBl. S. 503), geändert am 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017
B5);
•
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in Schleswig-Holstein
(Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL), eingeführt durch gemeinsamen Erlass
des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 04.09.2009 – V 61-570.490.101 / IV 64-573.1 (Amtsbl.
Schl.-H. S. 1006);
•
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298);
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D
•
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) vom
24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert am 27.05.2016 (GVOBl.
Schl.-H. S. 162);
•
Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – VAwS) vom 29.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448),
zuletzt geändert am 16.03.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96);
•
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 03.02.2015
(BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 29.03.2017 (BGBl. I. S. 626);
•
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert am 29.03.2017 (BGBl. I. S. 626);
•
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28.08.2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
zuletzt geändert am 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666);
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
beim
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
des Landes Schleswig-Holstein
Dezernat 71
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
einzulegen.
Tom Jordt
Anlagen
Zweitausfertigung der Antragsunterlagen
Merkblatt für den Antragsteller / Betreiber
Formulare Inbetriebnahme, Betreiberwechsel
Bescheid Az.: G40/2016/375
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