Kompetenz, Transparenz, Akzeptanz, Kooperation: Steuerungsprobleme des modernen Verwaltungshandelns 6. Stunde: Transparenz I - ist die Verwaltung des demokratischen Staates öffentlich? 1 I. Theoretisch-historische Grundlagen Die Forderung nach Öffentlichkeit war einst das Symbol des Anspruchs des Bürgertums, der absolutistischen Herrschaft sein eigenes, im Austausch der Meinungen gewonnenes Urteil, die öffentliche Meinung, entgegenzustellen. Das Prinzip des Öffentlichen sollte die obrigkeitliche Gewalt der Kraft des besseren Arguments unterwerfen und staatlichen Zwang durch zwingende Einsicht ersetzen: Das Öffentliche als Mittel zur Rationalisierung von Herrschaft, als Sphäre einer sich selbst verwirklichenden Vernunft. Im modernen Gemeinwesen ist allerdings der Konflikt zwischen obrigkeitlichem Herrschaftsanspruch und gesellschaftlicher Teilhabeforderung, der die Grundlage der vordemokratischen Forderung nach politischer Öffentlichkeit bildete, durch die Errichtung demokratischer und rechtsstaatlicher Institutionen grundsätzlich gelöst. Nicht mehr Presse und Öffentlichkeit, sondern das Parlament als das demokratisch konstituierte Zuordnungssubjekt rechtlich verfasster politischer Macht fundiert heute als Repräsentationsorgan des Volkes. 2 II. Heutige verfassungsrechtliche Fundierung a) Das Demokratieprinzip ◦ Eine funktionierende Öffentlichkeit ist grundlegend für die Ausbildung einer gemeinsamen politischen Identität der Bürger und damit auch für die Formung des „Volkes“ als politische Gemeinschaft. ◦ Die Öffentlichkeit ist auch ein Instrument der fortlaufenden Meinungs- und Willensaggregation im Volk. Ihr unterfällt nach dem Grundgesetz, das demokratische Herrschaft als fortlaufende Verwirklichung demokratischer Souveränität konzipiert, jegliche Ausübung staatlicher Gewalt. Folgen daraus umstritten: 3 Meinungen werden vertreten: ◦ Öffentlichkeit der Verwaltung als direkter Ausdruck des demokratischen Prinzips ◦ Gebot der Nichtöffentlichkeit zur Sicherung von Unparteilichkeit, Distanz und Effizienz ◦ Statt genereller Öffentlichkeit nur Pflicht zur informationellen Grundversorgung, z.B. auch durch Öffentlichkeitsarbeit zu erfüllen 3 Argument für die erstgenannten Auffassung: Die Definition dessen, was öffentlich zu machen ist, darf nur ausnahmsweise dem politischen Akteur verbleiben. Sonst würde die demokratische Idee der Willensbildung „von unten nach oben“ verletzt. Zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung bedarf es der Möglichkeit zur unbeschränkten und ungefilterten öffentlichen Beobachtung des politisch-administrativen Geschehens. b) Die Grundrechte Die Kommunikationsgrundrechte schützen „den diskursiven Charakter des demokratischen Meinungs- und Wissensbildungsprozesses“ und sichern dabei nicht zuletzt seinen spezifischen Öffentlichkeitsbezug. 4 Der Schutz der freien Verfügbarkeit von Informationen findet seine Grundlage in Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. GG. Entgegen einer früher fast unbestrittenen Auffassung wird die Informationsfreiheit heute zunehmend auch als grundrechtliche Absicherung des freien Zugangs zu staatlichen Datenbeständen verstanden. H.M: Informationsfreiheit schützt nur Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen. Hierunter fallen staatliche Datenbestände nicht, sofern nicht der Einsicht durch den Bürger gewidmet. A.A.: Der enge funktionale Bezug der Informationsfreiheit mit dem Demokratieprinzip legt nahe, dass der Verwaltung als dem Objekt öffentlicher Kontrolle von Verfassungs wegen nicht zugleich die Entscheidungsbefugnis über die Verfügbarkeit der informationellen Grundlagen eben dieser Kontrolle zukommen darf. 5 Ein Informationsrecht des Bürgers kann auch zur effektiven Nutzung anderer Grundrechte wie Wissenschafts- und Berufsfreiheit oder auch zur Wahrung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit in Betracht zu ziehen sein. Insoweit aber nur Untermaßverbot: Ansprüche auf Beratung über Chancen der grundrechtlichen Entfaltung, auf Bereitstellung von informationellen Grundlagen für die Grundrechtsausübung und auf Schutz vor konkreten Gefahren durch Warnung und Empfehlung sind nur im Ausnahmefall grundrechtlich begründbar. 6 c) Rechts- und Sozialstaat Das Rechtsstaatsprinzip schließt die Verpflichtung ein, staatliches Handeln gegenüber dem Bürger berechenbar und vorhersehbar zu gestalten. Daraus folgt zunächst das Gebot der Normpublikation: Art. 82 Abs. 1 GG für Bundesgesetze. Zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit staatlichen Handels ist indes auch die Publikation von Verwaltungsvorschriften und – jedenfalls zugunsten der potentiell gleichheitsrechtlich Betroffenen – die Transparenz der tatsächlichen Verwaltungspraxis geboten (str.). Das sozialstaatliche Postulat einer Förderung individueller Freiheitschancen richtet sich auf die Gewährleistung einer für jedermann in zumutbarer Weise erreichbaren informationellen Infrastruktur der Gesellschaft. 7 d) Fazit: die responsive Demokratie Verwaltung ist jedenfalls im Grundsatz verfassungsrechtlich öffentlich. Das GG verwirklicht damit eine „responsiven“ Demokratie. ◦ In ihr beschränkt sich die Meinungs- und Interessensvermittlung zwischen Volk und Staatsorganen nicht auf Wahlen und ihre Vorwirkungen. ◦ Politische Zielfindung, parlamentarische Normsetzung und administrativer Vollzug entwickeln sich vielmehr in fortlaufender Verarbeitung der Verläufe des öffentlichen Diskurses . ◦ Öffentlichkeit ist dabei nicht nur bloßes Hilfsmittel zur staatlichen Wissensgenerierung, sondern ein konstitutives Element bei der Verwirklichung der regulativen Idee des Gemeinwohls. Responsivität i.S. einer Resonanzfähigkeit und Resonanzbereitschaft der politischen Eliten hat sich heute weltweit „als Standard zur Beurteilung des Demokratiegehalts“ politischer Systeme etabliert. 8 III. Einfachgesetzliche Ausgestaltung 1. Die Ausgangslage bis zum Erlass der VwVfGe ◦ Lange Tradition der Geheimhaltung öffentlicher Angelegenheiten in Deutschland. ◦ Residuum der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Lehre von den arcana imperii, der zum Schutz der bestehenden Ordnung errichteten Geheimsphäre des Staates. ◦ Theoretische Rechtfertigung dieses Konzepts in der Emanzipation des politischen Denkens des frühneuzeitlichen Staates von religiöser und moralischer Bindung. Staat ist zuvörderst zur Verfolgung machtpolitischer Interessen aufgerufen und braucht dazu einen auf den Herrscher verpflichteten Behördenapparat und die Geheimhaltung des in diesem vorgehaltenen, zur Herrschaftsausübung erforderlichen Wissens. ◦ Die Exekutive hatte sich damit gerade nicht vor dem Volk und seinen Vertretern zu rechtfertigen. 9 2. auch das nach dem 2. Weltkrieg entwickelte ungeschriebene Verwaltungsverfahrensrecht war vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit geprägt und stellte die Gewährung von Akteneinsicht in das Ermessen der Behörden. Erlass der VwVfGe Die VwVfGe des Bundes und der Länder führten ein Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren (§ 29 VwVvfG) ein. Dieses ist allerdings auf die Verfahrensbeteiligten beschränkt und auch nur insoweit eröffnet, wie dies zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen während des Verfahrens erforderlich ist. Das macht die beschränkte Zielrichtung der Regelung deutlich: sie dient nicht der Verbesserung der allgemeinen Transparenz, sondern dem Schutz der Ausübung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beteiligten im Verfahren. 10 Außerhalb des Verwaltungsverfahrens bleibt die Gewährung von Akteneinsicht und die Erteilung von Auskünften – von einigen Ansprüchen auf Einsicht in öffentliche Register, Verzeichnisse und Unterlagen abgesehen – nach diesem, bis in die jüngste Zeit in Deutschland vorherrschenden Grundmodell behördlichem Ermessen überantwortet. Dessen Ausübung ist nur bei Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses des Antragstellers gerichtlicher Kontrolle zugänglich. 3. Europäischer Reformdruck Seit Beginn der 1990´er Jahre wurde die Herstellung von Transparenz – zunächst in Form eines Verhaltenskodex für Rat und Kommission – zu einem wichtigen Anliegen der Europäischen Politik. 11 Art. 255 EGV (a.F.) und VO 1049/2001 gewährten jedem Unionsbürger und allen natürlichen oder juristischen Personen mit (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat einen Anspruch auf Zugang zu den bei Rat, Kommission und Parlament befindlichen Dokumenten. Heute: Art. 42 EGrCh, Art. 15 Abs. 3 AEUV (Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe). Europäische Vorgaben für den Informationszugang in den Mitgliedstaaten im Umweltbereich: Richtlinie 90/313/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung eines voraussetzungslosen Rechts Einzelner auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Umweltinformationen sowie zur öffentlichen Verbreitung solcher Informationen. Die Herstellung von Öffentlichkeit dient danach vor allem der Kompensation von Kontrolldefiziten des dezentralen mitgliedstaatlichen Verwaltungsvollzugs. 12 4. Modernes Informationsverwaltungsrecht Heute Reform des Rechts auf Zugang zu Informationen der Verwaltung. aa) Kernelement: Eröffnung eines voraussetzungslosen Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen ◦ im IFG des Bundes, ◦ den – bislang elf – Zugangsgesetzen der Länder und ◦ in den umweltspezifischen Normen der UIG des Bundes und der Länder Art und Umfang des Zugangs bestimmt sich gem. § 1 Abs. 1 S. 2 IFG des Bundes grundsätzlich nach dem Begehren des Antragstellers, ist aber durch unterschiedlich weit gezogene Ausnahmetatbestände begrenzt. Daneben stehen bereichsspezifisch ausgestaltete Zugangsrechte zu staatlichen Datenbanken wie Archiven, Registern und Katastern: z.B. § 5 Abs. 1 BArchG und §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 StUG. 13 Beispiel: Das UIG des Bundes § 3: Anspruchsberechtigt ist „jede Person“, fraglich, ob dies auch jur. Personen des öffentlichen Rechts umfasst; früher h.M.: nein; BVerwGE 130, 223: ja zu Gemeinden; Hintergrund ist dann nicht mehr die Förderung von Transparenz und Kontrolle, sondern das eigene Interesse von ör Körperschaften an Informationen über die Umwelt. Wandel der Zielsetzung des UIG: nicht mehr nur Durchsetzung demokratischer Rechte, sondern auch zur Verbesserung des Umweltschutzes. § 2: Informationspflichtige Stellen: Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung = die Exekutive des Bundes, soweit sie nicht im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von RVO tätig werden, auch privatrechtliches Handeln der Exekutive umfasst; ebenso private 14 Dritte, „soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen.“ Keine Zugangsverpflichtung besteht für sonstige Private. § 2 Abs. 3 Nr. 1 – 6: Antragsgegenstand sind Daten über ◦ den Zustand von Umweltbestandteilen, ◦ Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile .. auswirken oder wahrscheinlich auswirken, ◦ Maßnahmen oder Tätigkeit, die sich auf die Umweltbestandteile … auswirken… ◦ Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts ◦ … ◦ den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Lebensbedingungen des Menschen sowie …. soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile … betroffen sind oder sein können. 15 § 8: Kollidierende öffentliche Belange: Das Informationsbegehren ist abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf ◦ die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, ◦ die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen…, ◦ die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens …, ◦ dem Zustand der Umwelt oder ihrer Bestandteile, es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. § 9 Kollidierende private Belange: Das Informationsbegehren ist abzulehnen, soweit ◦ durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, ◦ Rechte am geistigen Eigentum verletzt würden, 16 ◦ Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden (= alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.), es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Abzuwägen ist nicht das konkrete Auskunftsinteresse des Antragstellers, sondern das abstrakte Interesse der Öffentlichkeit an den betreffenden Informationen mit den Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Dritten. 17 § 3 Abs. 3: grundsätzliche Monatsfrist für Informationserteilung; zwei Monate bei komplexen bzw. umfangreichen Informationen. Problemfelder: ◦ Gebühren gem. § 12 Abs. 3 bis zu € 500, allerdings nicht für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, ◦ Verwendung konkretisierungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe sowie von Abwägungsklauseln ohne Abwägungsmaßstäbe macht Feststellung des Bestehens von Zugangsrechten schwierig, ◦ In Zweifelsfällen hoher Aufwand für Ast., Behörden und Gerichte, ◦ Zugangsrechte bislang wenig bekannt, ◦ Werden im internationalen Vergleich gering genutzt. 18 bb) Daneben bestehen (landes)medienrechtliche Auskunftsansprüche fort. Das Auskunftsrecht der Presse richtet sich gem. § 4 LPGe auf die Gewährung von Auskünften, die der Erfüllung der von der Presse zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe dienen. ◦ Im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 IFG ist die Behörde dabei nicht an die vom Antragsteller gewünschte Art des Informationszugangs gebunden, ◦ im Gegensatz zu § 5 Abs. 7 IFG ist auch keine Frist zur Informationsübermittlung vorgesehen. Art und Zeitpunkt der Informationserteilung liegen vielmehr im Ermessen der um Auskunft ersuchten Behörde. Ebenso wie das allgemeine Zugangsrecht dient auch der presserechtliche Auskunftsanspruch der Schaffung einer informationellen Grundlage für die Wahrnehmung der politischen Rechte der Bürger, nicht zuletzt zur kommunikativen Kontrolle von Politik und Verwaltung. 19 5. Die Verfahrensöffentlichkeit In umwelt- und planungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist über die Beteiligung der Betroffenen hinaus auch eine Information und Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen ( später unter „Akzeptanz“). Vorgaben für das nationale Recht enthalten hierzu die Aarhus-Konvention und die ihrer Verwirklichung dienenden Richtlinien 2003/4/EG und 2003/35/EG. 6. Die Sitzungsöffentlichkeit Die Beratungs- und Entscheidungsprozesse der Gremien der kommunalen und der funktionalen Selbstverwaltung sind nur teilweise öffentlich. 20 aa) Die Sitzungsöffentlichkeit kommunaler Vertretungskörperschaften bildet seit jeher einen der "tragenden“ Grundsätze des Kommunalrechts. ◦ Sie gilt als Instrument demokratischer Kontrolle, namentlich Vorbedingung für den sich in der Kommunalwahl vollziehenden Kontroll- und Legitimationsakt, ◦ ferner als Mittel zur Förderung des kommunalpolitischen Interesses und Engagements der Bürger, nicht zuletzt der Anteilnahme an der Arbeit der Vertretungskörperschaft, und ◦ als Anreiz zur Förderung des Verantwortungsbewusstseins der Ratsmitglieder, vor allem im Sinne einer Freihaltung der Beschlussfassung von unsachlichen Motiven, persönlichen Beziehungen und Interessen und der Vermeidung des entsprechenden Anscheins, somit als Instrument zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen und sachgerechten Arbeit des Gemeinderats. Aus dem Öffentlichkeitsgebot folgen bestimmte Anforderungen an die Sitzungsmodalitäten. Erforderlich ist etwa die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen und die Bereitstellung eines angemessenen Platzangebots. 21 Die Kommunalordnungen sehen allerdings sämtlich vor, dass die Öffentlichkeit auf Antrag durch Beschluss des Gemeinderats ausgeschlossen werden darf. bb) Im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung als „organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen“ wird das Öffentlichkeitsgebots überwiegend zugunsten der "Mitgliederöffentlichkeit" zurückgenommen. So weisen die Hochschulgesetze der Länder hinsichtlich der Öffentlichkeit von Gremiensitzungen stark unterschiedliche Regelungen auf. Sie reichen von der generellen Nichtöffentlichkeit über die Hochschul- bzw. Fachbereichsöffentlichkeit bis hin zur generellen Öffentlichkeit. 22