UN - Kinderrechtskonvention

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Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Die UN-Kinderrechtskonvention
Angenommen durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen
44/25 vom 5. Dezember 1989
Inkrafttreten: 2.9.1990
- für die Bundesrepublik Deutschland: 5.4.1992
Zahl der Vertragsstaaten am 1.12.1996: 187
Amtlicher Text: für die Bundesrepublik Deutschland:
BGBl., S. 122
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - in der Erwägung, daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen
Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden
Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer
Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und
Frieden in der Welt bildet, angedenk dessen, daß die Völker
der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an
die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen
bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt
und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu
fordern, in der Erkenntnis, daß die Vereinten Nationen in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den
Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben
und übereingekommen sind, daß jeder Mensch Anspruch
hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne
Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe,
dem Geschlecht der Sprache, der Religion, der politischen
oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen
Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen
Status, unter Hinweis darauf, daß die Vereinten Nationen
in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge
und Unterstützung haben, überzeugt, daß der Familie als
Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung
für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand
gewährleistet werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann, in der Erkenntnis,
daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück,
Liebe und Verständnis aufwachsen sollte, in der Erwägung,
daß das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der
Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der
Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere
im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden
sollte, eingedenk dessen, daß die Notwendigkeit, dem Kind
besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung
von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen
Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbe-
sondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in
Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich
mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,
eingedenk dessen, daß, wie in der Erklärung der Rechte des
Kindes ausgeführt ist, »das Kind wegen seiner mangelnden
körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutz und
besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen
rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf unter
Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die
sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und
das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung
der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf
nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erklärung über den
Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und
bei bewaffneten Konflikten, in der Erkenntnis, daß es in
allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich
schwierigen Verhältnissen leben, und daß diese Kinder der
besonderen Berücksichtigung bedürfen, unter gebührender
Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen
Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische
Entwicklung des Kindes, in Anerkennung der Bedeutung
der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung
der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere Entwicklungsländern - haben folgendes vereinbart:
Teil I
Artikel 1
[Geltung für das Kind, Begriffsbestimmung]
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder
Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel 2
[Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem
ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe,
dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen
und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der
Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern
oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung
seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.
Artikel 3
[Wohl des Kindes]
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel
ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der
sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des
Kindes ein Gesichtspunkt der vorrangig zu berücksichtigen
ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern,
seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu
gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind;
zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungsund Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen
Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den
zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen,
insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit
sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des
Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Artikel 4
[Verwirklichung der Kindesrechte]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,
Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte.
Hinsichtlich der wirtschaftliche, sozialen und kulturellen
Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen
unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5
[Respektierung des Elternrechts]
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch
vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der
Gemeinschaft, des Vormund oder anderer für das Kind
gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte
in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel 6
[Recht auf Leben]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein
angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem
Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 7
[Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit]
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von
Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben,
und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und
von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser
Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und
mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das Kind sonst staatenlos wäre.
Artikel 8
[Identität]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des
Kindes zu achten, seine Identität, einschließlich seiner
Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich
anerkannten Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle
Bestandteile seiner Identität genommen, so gewähren die
Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit
dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 9
[Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang]
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht
gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es
sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich
nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, daß diese
Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche
Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie
etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern
eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu
treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das
von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu
beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl
des Kindes widerspricht.
Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung,
Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder
des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes
(auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt,
während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam
befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag der Eltern,
dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib
des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies
nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines
solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die
Betroffenen hat.
Artikel 10
[Familienzusammenführung,
grenzüberschreitende Kontakte]
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten
nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen
Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge
auf Einreise in einem Vertragsstaat oder Ausreise aus einem
vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollen, human
und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen
ferner sicher, daß die Stellung eines solchen Antrages keine
nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörigen hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche
Beziehungen und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände
vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten
entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1
das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land
einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes
Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land
unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkun-
gen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der
öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte vereinbar sind.
Artikel 11
[Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins
Ausland]
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre
rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den
Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den
Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.
Artikel 12
[Berücksichtigung des Kindeswillens]
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist,
sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese
Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten
frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichtsoder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder
durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang
mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu
werden.
Artikel 13
[Meinungs- und Informationsfreiheit]
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort,
Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom
Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und
weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden,
die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer
oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit
oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 14
[Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der
Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der
Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu
bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Artikel 15
[Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an,
sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als
den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im
Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit,
der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der
Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 16
[Schutz der Privatsphäre und Ehre]
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 17
[Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz]
Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat
zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler
und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen
Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen
Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die
Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und
Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist
des Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der Verbreitung
dieser Informationen und dieses Materials aus einer
Vielfalt nationaler und internationaler kultureller
Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen
Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung
zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz
des Kindes vor Informationen und Material, die sein
Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die
Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel 18
[Verantwortung für das Kindeswohl]
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften,
die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung
und Entwicklung des Kindes sin in erster Linie die Eltern
oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist
das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem
Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Ver-
tragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener
Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das
Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.
Artikel 19
[Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung,
Verwahrlosung]
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen,
um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger
Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung,
vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter
Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen
Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der
Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen
gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet,
die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es
betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und
andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz
1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern
und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Artikel 20
[Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption]
(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauern aus seiner
familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der
Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht
gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen
Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines
solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach
islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich,
die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in betracht. Bei der Wahl zwischen diesen
Lösungen sind die erwünschte Kontinuität der Erziehung
des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und
sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 21
[Adoption]
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen
wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur
durch die zuständigen Behörden bewilligt wird, die
nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und
Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen
einschlägigen Informationen entscheiden, daß die
b)
c)
d)
e)
Adoption angesichts des Status des Kindes in bezug
auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig
ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf
der Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen
Beratung der Adoption zugestimmt haben;
erkennen an, daß die internationale Adoption als
andere Form der Betreuung angesehen werden
kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in
einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht
oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut
werden kann;
stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für nationale
Adoption geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;
treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei internationaler Adoption für die
Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile
entstehen;
fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls
durch den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen
sicherzustellen, daß die Unterbringung des Kindes
in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt wird.
Artikel 22
[Flüchtlingskinder]
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines
Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung
der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in
anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten
Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und
zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner
Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der
ihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten,
unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm
zu helfen und um die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig zu machen mit dem
Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen
Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere
Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist
dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen
enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewährleisten
wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst ist.
Artikel 23
[Förderung behinderter Kinder]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder
körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die
Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern
und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft er-
leichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür
ein und stellen sicher, daß dem behinderten Kind und den
für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird,
die dem zustand des Kindes sowie den Lebensumständen
der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen,
angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung
der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen,
die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu
gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung,
Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung
auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind,
die der möglichst vollständigen sozialen Integration und
individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner
kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher
Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und
der medizinischen, psychologischen und funktionellen
Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation,
der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs
zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu
ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr
Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu
sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 24
[Gesundheitsvorsorge]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes
auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie
auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung
von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, daß
keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige
ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten,
wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der
gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch
im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung
zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz
leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel
und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren
und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter
vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft,
insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des
Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und
die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß sie Zugang zu der
entsprechenden Schulung haben und daß sie bei der
Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung
erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie
die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der
Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die
Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale
Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel
anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 25
[Unterbringung]
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den
zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das
Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind
gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die
für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel 26
[Soziale Sicherheit]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes
auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen
Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie
anderer für die Beantragung von Leistungen durch das
Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel 27
[Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes
auf einen seiner körperlichen, seelischen, sittlichen und
sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer
für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer
Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die
Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen
sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete
Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind
verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses
Rechts zu helfen und sehen bei Bedürftigkeit materielle
Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im
Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell
für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb
des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen.
Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das
Kind finanziell verantwortlichen Personen in einem anderen Staat leben als das Kind, den Beitritt zu internationalen
Übereinkünften oder den Abschluß solcher Übereinkünfte
sowie andere geeignete Regelungen.
Artikel 28
[Recht auf Bildung, Schule; Berufsausbildung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf
Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der
Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und
unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar
und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen
wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die
Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit zu treffen;
c) allen entsprechend den Fähigkeiten den Zugang zu
den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die
Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer
Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes
entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen
steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere, um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt
beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und
technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel 29
[Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die
Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muß,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen
und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur
Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes,
in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus
dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der
eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf verantwortungsbewußtes Leben in
einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft
zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen
und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern
vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlich Umwelt zu
vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt
werden, daß sie die Freiheit natürlich oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen
und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen
vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Artikel 30
[Minderheitenschutz]
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachlicher
Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das
einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist,
nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaften
mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen
und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel 31
[Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf
Ruhe und Frieden an, auf Spiel und altersgemäße aktive
Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und
künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des
Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und
gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische
Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel 32
[Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an,
vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu
einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit
sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die
Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen
anderer internationaler Übereinkünfte werden die Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung
zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der
Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur
wirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.
Artikel 33
[Schutz vor Suchtstoffen]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen
einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und
Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne
der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu
schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten
Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr
mit diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel 34
[Schutz vor sexuellem Missbrauch]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen
Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs
zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten
insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen
und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß
Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Artikel 35
[Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen,
zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Einführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel
mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner
Form zu verhindern.
Artikel 36
[Schutz vor sonstiger Ausbeutung]
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in
irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel 37
[Verbot von Folter, Todesstrafe, lebenslanger
Freiheitsstrafe; Rechtsbeistandschaft]
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten,
die von Personen vor Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die
Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne
die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt
werden;
b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder
willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind
im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel
und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet
werden;
c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist,
menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines
Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind,
dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu
trennen, sofern nicht ein andere Vorgehen als dem
Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind
hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche ein Verbindung zu bleiben, sofern
nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das
Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechts-
kundigen oder anderen geeigneten Beistand und
das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen
zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige
Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel 38
[Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung
zu den Streitkräften]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu
sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen,
die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu
den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte,
nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so
bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils
ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle
durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von
einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt
und betreut werden.
Artikel 39
[Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder]
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um die physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer
irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder
Mißhandlung, Folter oder einer anderen Form grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die
Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung
und der Würde des Kindes förderlich ist.
Artikel 40
[Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren]
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes
an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu
werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würde
und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das
Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt,
seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme
einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das
Kind zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter
Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte insbesondere sicher,
a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unter-
lassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten
waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,
beschuldigt oder überführt wird;
b) daß jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf
folgende Mindestgarantien hat:
i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
ii)unverzüglich und unmittelbar über die gegen
das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet
zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder
seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder
anderen Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,
iii)
seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht, die
unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen
Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu
lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistandes sowie
- sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des
Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl
widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit
seiner Eltern oder seines Vormunds,
iv)nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die
Belastungszeuge zu befragen oder befragen zu
lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der
Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu
erwirken,
v)wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als Folge
davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder ein zuständiges
Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind,
entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,
vi)die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
vii)
sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und
Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die
einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt
oder überführt werden, gelten oder zuständig sind; insbesondere
a) leben sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht
haben muß, um als strafmündig angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die
Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen.
(4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich sind und ihren
Umständen sowie der Straftat entspricht, muß eine Vielzahl
von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung,
Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere
Alternativen zur Heimerziehung.
Artikel 41
[Weitergehende inländische Bestimmungen]
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte
des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die
enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaates oder
b) in dem für diesen Staat gelten Völkerrecht.
Teil II
Artikel 42
[Verpflichtung zur Bekanntmachung]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und
Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete
und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei
Kindern allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43
[Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte
des Kindes]
(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen
eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein
Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die
nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von
hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis
auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die
Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind
in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte
geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer
Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den
Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier
Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre
Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der
Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller
auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe
der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der
Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlußfähig sind,
wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten
die Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die
höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit
der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(6) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt.
Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden.
Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten
Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der
ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom
Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder
erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben des
Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der
Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die
verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses
einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.
(8) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
(10)Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am
Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom
Ausschuß bestimmten Ort statt. Der Ausschuß tritt in der
Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit
Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und
wenn nötig geändert.
(11)Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem
Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner
Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.
(12)Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen
zu den von der Generalversammlung zu beschließenden
Bedingungen.
Artikel 44
[Berichtspflicht]
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß
über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte
über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in
diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen
haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen,
und zwar
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstatteten berichten ist auf
etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in
diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen
voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende
Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes
Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem
betreffenden Land vermitteln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach
Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die
früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
(4) Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere
Angaben über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuß legt der Generalversammlung über den
Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung
ihrer Berichte im eigenen Land.
Artikel 45
[Mitwirkung anderer Organe der UN]
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens
und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem
Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe
der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen
des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren
Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann, wenn
er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
und andere zuständige Stellen einladen, sachkundigen Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren
Tätigkeitsbereich fallen;
b) übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen
zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten,
die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis erhalten, daß ein
diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen
Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
c) kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den
Ausschuß Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
d) kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er
nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten.
Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen
werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt
und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil III
Artikel 46
[Unterzeichnung]
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel 47
[Ratifikation]
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48
[Beitritt]
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt
offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 49
[Inkrafttreten]
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in
Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 50
[Änderungen]
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen
und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung,
ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten
zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem
Datum der Übermittlung mindest ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die
von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird
der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in
Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der
Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während
für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen
angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 51
[Vorbehalte]
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den
Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation
oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen
Staaten zu.
(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezüglich
Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle
Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem
Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 52
[Kündigung]
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 53
[Verwahrung]
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54
[Urschrift, verbindlicher Wortlaut]
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer,
chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren
Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
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