1 1) Im Rahmen der Trägerbeteiligung wurden folgende Anregungen vorgetragen (Anlage 01): Nr. Anregung (Gliederungen oder Nummerierungen wurden aus den Anregungen übernommen) 1. Evonik Technology & Infrastructure GmbH Im Plangebiet verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen. Wir antworten als Rechtsnachfolger der Infracor GmbH. 2. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Unitymedia NRW GmbH Gegen die Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. 4. Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Vodafone GmbH In den angegebenen Planungsbereichen befinden sich keine Glasfaserleitungen oder Kabelschutzrohre der Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor AG & Co. KG). 3. Stellungnahme der Verwaltung Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Bischöfliches Generalvikariat Münster, Hauptabteilung Verwaltung Im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten haben wir weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen. Im Planbereich sind von uns keine Planungen und keine sonstigen Maßnahmen eingeleitet oder beabsichtigt, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können. Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. 2 5. GELSENWASSER Energienetze GmbH In dem genannten Bereich (gem. Lageplan BNT 23787) befinden sich Gas- und Wasserleitungen unseres Unternehmens. Es bestehen unsererseits keine Bedenken, sofern keine Maßnahmen vorgenommen werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit unserer Gas- und Wasserleitungen gefährden. Wir weisen darauf hin, dass das Pflanzen von Bäumen im Bereich unserer Anlagen unzulässig ist, wenn hierdurch die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit beeinträchtigt werden. Wir bitten um Beachtung des Merkblattes DWA-M 162 bzw. GW 125 (M) über „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“. Es sind vorab die Baumstandorte und entsprechende Sicherungsmaßnahmen mit uns abzustimmen. 6. Die Gas- und Wasserleitungen liegen außerhalb bzw. am Rande des Plangebietes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Merkblätter finden bei Bedarf Beachtung. Die im Bebauungsplan dargestellten Baumpflanzungen liegen nicht im Bereich der im Lageplan BNT 23787 dargestellten Gas- und Wasserleitungen. Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Gegen die Planung bestehen seitens der IHK im Grundsatz keine Bedenken. Wie der Begründung zu entnehmen ist, befinden sich auf der Fläche jedoch einige wenige gewerblich genutzte Lagerflächen. Für diese Nutzungen sollten im Einvernehmen mit den Nutzern an anderer Stelle im Gemeindegebiet Ausweichmöglichkeiten gefunden werden. Es werden keine Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Lagerflächen werden seit vielen Jahren nicht mehr genutzt; entsprechende Nachfragen nach dieser Nutzungsart sind nicht bekannt. Alternative Lagerflächen stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung. Evtl. ist es möglich, im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans entsprechende Flächenkontingente zu erhalten und anzubieten. 3 7. Regionalverband Ruhr, Referat 15 Regionalplanungsbehörde Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt derzeit ein Mischgebiet dar. Der FNP soll im Wege der Berichtigung angepasst werden und zukünftig eine Wohnbaufläche darstellen. Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden und zukünftig eine Wohnbaufläche darstellen. Der Änderungsbereich ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Die Flächeninanspruchnahme ist bedarfsgerecht. Insofern bestätigen wir, dass der Bebauungsplan mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht. Der Bebauungsplan steht mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Die vorstehende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf § 34 Landesplanungsgesetz. Weitere Genehmigungen oder Entscheidungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 8. Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein Die Belange der von hier betreuten Straßen werden durch die Planung nicht negativ berührt. Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Eine Beteiligung im weiteren Verfahren ist nicht notwendig. 9. LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland Vom Planungsvorhaben sind Belange der Denkmalpflege betroffen. Im Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. 4 unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereiches befindet sich eine gemäß § 3 DSchG NRW als Baudenkmal geschützte Turmwindmühle. Die Mühle wird aktuell zu Wohnzwecken genutzt, ist aber in ihrer äußerlichen Gestalt erhalten geblieben. Die ursprüngliche Nutzung wurde bereits vor längerer Zeit aufgegeben. Mit der Umsetzung der geplanten Wohnbebauung werden Siedlungsflächen im Süden näher an den Mühlenstandort heranrücken und die umgebenden Flächen kleiner werden. Im Zuge der Umsetzung des Zieles der Innenentwicklung sind die Kommunen aufgefordert, innerstädtische Brachflächen bevorzugt zu entwickeln. Hierbei ist ein Heranrücken von Wohnbebauung an bestehende Denkmale, in diesem Fall an den Mühlenstandort, nicht immer vermeidbar. Aufgrund des aktuell gültigen Bebauungsplans Nr. 1 „Hünxe-Dorf“ ist bereits jetzt eine Bebauung der Fläche mit einer vergleichbaren Verdichtung möglich. Momentan ist das Mühlengebäude im Westen bereits von Wohnhäusern umstanden, durch neue Wohnbebauung hat es hier also bereits Veränderungen im Umfeld der Mühle gegeben. Trotzdem bleibt es aber für den weiteren Umgang mit dem Denkmal, insbesondere bei einer Windmühle, ein zentrales denkmalfachliches Ziel, eine räumliche Freistellung des Mühlengebäudes auch für die Zukunft zu bewahren. Generell halten wir den Prozess der baulichen Verdichtung im Umfeld der Mühle daher für nicht begrüßenswert. Gegenwärtig beträgt der geringste Abstand zwischen Wohnbebauung und Mühle ca. 30 m. Dies sollte auch für die Zukunft ein absolutes Mindestmaß sein. Die im Entwurf vorgelegte Baugrenze für WA 1 unterschreitet diesen Wert mit ca. 16 m deutlich. Aus denkmalfachlicher Perspektive können wir Ihnen daher nur empfehlen, wenn nicht insgesamt von der Ansiedlung eines Wohngebietes abgesehen wird, zumindest auf die Ausführung des Baufeldes WA 1 zu verzichten. Ferner weise ich Sie darauf hin, dass für die neu zu errichtenden Wohnhäuser sowie die Gestaltung der Die Situation der Umschließung der Mühle durch die bestehende Bebauung im Norden, Westen und Süden wird durch die neu geplante Bebauung nicht wesentlich geändert. Eine Beeinträchtigung des bestehenden Denkmals im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 48 findet lediglich durch die Bebauung des WA 1 statt. Auf Grundlage dieses Bebauungsplanes sollen u.a. ein Seniorenpflegezentrum, altengerechte Wohnungen sowie Einzel- und Doppelhäuser errichtet werden. Dies alles sind Vorhaben, die in der Gemeinde Hünxe aufgrund der demographischen Entwicklung stark nachgefragt werden, so dass die untere Denkmalbehörde der Ansicht ist, dass hier ein gem. § 9 Abs. 2b DSchG überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Berücksichtigung des denkmalfachlichen Zieles der räumlichen Freistellung des Mühlengebäudes ist daher nur eingeschränkt möglich, s.o. Die Bedeutung der Mühle als Denkmal wird erkannt und in der Planung berücksichtigt. Deshalb verläuft südlich der Mühle der geplante Fuß- und Radweg, der der Öffentlichkeit die Teilhabe am Denkmal ermöglichen und die Wahrnehmung der Mühle steigern soll. Dieser Fuß- und Radweg weitet sich südlich der Mühle, um die Sonderstellung des Bauwerks zu betonen. Im jetzigen Bestand verhindern große, hallenartige Gebäude jegliche Sichtbeziehung nach Süden und Westen. Mit der geplanten Erschließungsstraße wird dagegen eine komplett neue Sichtbeziehung auf das Denkmal hergestellt. Um diese Blickbeziehungen zu verstärken, nimmt die zulässige Höhenentwicklung der möglichen Bebauung in Richtung der Mühle ab. Die allgemeine Aufwertung des Plangebietes durch die neu zu errichtende Bebauung ist für das Denkmal ebenfalls von Vorteil. Auf die Ausführung des Baufeldes WA 1 wird nicht verzichtet, sondern dessen Baugrenzen werden zur Verbesserung der Sichtbeziehungen verschoben. Geht man von einem Radius von 20,00 m um die Mühle herum aus (dies entspricht dem signifikanten Abstand der Mühle zur Krudenburger Straße), bleibt mit diesem Vorschlag einer zukünftigen Bebauung ein Umkreis von ca. 20,00 m um das Denkmal herum komplett von Bebauung frei. Für einen einzuhaltenden Mindestabstand von 30,00 m gibt es keine gesetzliche Grundlage. Hinzu kommt, dass sich aus der Eintragung der Mühle als Denkmal in der Denkmalliste nicht ansatzweise ableiten lässt, dass die nähere Umgebung oder bestimmte Sichtachsen auf die Mühle von einer Bebauung freizuhalten sind. Das Erscheinungsbild eines Denkmals ist von Vorhaben in der näheren Umgebung nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Die Beeinträchtigung des Denkmalwertes durch eine heranrückende Bebauung setzt jedoch voraus, dass bereits in der Eintragung in der Denkmalliste festgehalten ist, dass die Gestaltung der Umgebung des Denkmals für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Da eine solche Eintragung hier nicht erfolgt ist, kann das Denkmal nicht von vorneherein, quasi aus der Denkmaleigenschaft heraus, die Einhaltung eines bestimmten Abstands zur umliegenden Bebauung einfordern. Eine schematische Darstellung der möglichen Höhenentwicklung der Neubebauung in Richtung der Hünxer Mühle befindet sich am 5 Freiflächen und Zuwege eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Abs. 1(b) der Unteren Denkmalbehörde notwendig sein wird. Ich möchte Sie auch darum bitten, die Windmühle in die Begründung und Kennzeichnung der Denkmäler gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich zu übernehmen. 10. Ende dieser Abwägungstabelle. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die Windmühle befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 48. Die Kennzeichnung als Denkmal erfolgte bereits in der 25. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Hünxe-Dorf“. Der Anmerkung wird nicht entsprochen. Kreis Wesel Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 48 bestehen aus Sicht des Kreises Wesel grundsätzlich keine Bedenken. Es wurden keine grundsätzlichen Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Aus der Sicht der unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Es wird angeregt, den betroffenen Bestand älterer Baumgehölze daraufhin zu prüfen, ob besonders wertvolle Bäume erhalten werden können. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde werden schützenswerte Bäume erhalten, soweit dies im Rahmen der Bebauung möglich ist. Die von der Kreisverwaltung angeregte Prüfung des Bestandes wird durchgeführt. Eine Baumschutzsatzung ist für das Gemeindegebiet nicht vorhanden. Es sind keine Biotoptypen betroffen, die als nicht ersetzbar gelten. Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass die jenseits der nordöstlichen Plangebietsgrenze am Fußweg bzw. auf der Uferböschung des Mühlenbaches stockenden Bäume eines besonderen Schutzes bedürfen. Sie müssen vor bauzeitlichen Beeinträchtigungen, unsachgemäßem Rückschnitt und insbesondere Überschüttungen des Wurzelbereichs geschützt werden. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen während der Bauphase werden im Rahmen der Realisierung ergriffen und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Hierzu zählt insbesondere die Beachtung der einschlägigen Regelwerke zum Schutz von Gehölzen für die Bestände unmittelbar nördlich und östlich des Plangebiets. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der eben dort verlaufende Fußweg ein hohes Potential für die Nacherholung hat. Daher ist zu empfehlen, die Gestaltung der dort an der Plangebietsgrenze vorzunehmenden Einfriedungen der Wohngrundstücke Dem Hinweis wird gefolgt. Von dem Vorhaben sind zwar keine ausgewiesenen Erholungsflächen betroffen, das Potenzial des Fußwegs am Bach für die Naherholung wird jedoch erkannt. Zur Optimierung der fußläufigen Anbindung an den Freiraum ist die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußweg“ aus dem Plangebiet heraus an den bestehenden Pfad 6 in Art und Höhe einheitlich zu regeln und bauliche Anlagen an der Grenze auszuschließen, damit die reizvolle landschaftliche Situation des Bachtals nicht durch verunzierende (Zaun)Bauwerke und Abfallablagerungen entwertet wird. vorgesehen. So wird die fußläufige Erschließung für die Öffentlichkeit verbessert. Hauptanlagen sowie Garagen sind aufgrund der Festsetzungen im Plangebiet in Richtung des Bachtals nicht zulässig. Nebenanalgen sind nur bis zu einer Größe von < 30 m³ zulässig. Zudem werden nun Art und Höhe von Einfriedungen im Gesamtgebiet sowie ein 3 m breiter Freihaltestreifen entlang der Grenze des Bebauungsplans zum Fußweg am Bach festgesetzt. Hier wird ebenfalls die Ausbildung von Standplätzen für Abfallbehälter definiert. Das Landschaftsbild kann somit erhalten werden. Durch den Schutz der an das Plangebiet nordöstlich angrenzenden Bäume bzw. Waldflächen würden denkbare artenschutzrechtliche Konflikte im Hinblick auf die das Plangebiet als Jagdgebiet nutzenden Fledermäuse vermieden. Es sollte erwogen werden, die Gehölzstruktur an der nordöstlichen Grenze des Plangebietes durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder auf geeignete andere Weise zu sichern. Für die geplanten Baumaßnahmen werden ca. 0,7 ha Freiflächen, vor allem aber fast 0,8 ha versiegelte und befestigte Flächen in Anspruch genommen. Es ist davon auszugehen, dass die aktuell ausgebildeten Biotopstrukturen auf der ganzen Vorhabenfläche beseitigt und durch neue ersetzt werden. In Hinblick auf Fledermäuse liegen keine Hinweise auf Ausschlusskriterien für die Realisierung der Ziele der Bauleitplanung vor. Der Abriss der beiden alten Gebäudeteile sowie die Rodung von Gehölzbeständen bedürfen aber spezieller Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen. Generell gilt, dass die im Plangebiet angetroffenen Biotopstrukturen und somit auch alle theoretisch vorhandenen Fortpflanzungs-, Jagd- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin vorhanden wären. Ökologische Funktionen, die im Plangebiet theoretisch verloren gehen könnten, wäre also im Umfeld weiterhin erfüllt. Es sind somit im Bebauungsplan keine Festsetzungen vorgesehen, die speziell dem Schutz oder der Entwicklung von Flora und Fauna bzw. dem Artenschutz dienen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Als untere Immissionsschutzbehörde weise ich darauf hin, dass für die der Hauptstraße zugewandten Wohngebäude Lärmbelastungen zu bedenken sind. Da keine diesbezügliche gutachterliche Ermittlung vorliegt, kann ich diese mögliche Belastung nicht beurteilen. Ich rege eine gutachterliche Ermittlung an, damit ggf. geeignete passive Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt werden können. Der Anregung wurde gefolgt und eine schalltechnische Untersuchung wurde erarbeitet. Als untere Wasserbehörde bestehen dann keine Bedenken, wenn entsprechend dem Arbeitsblatt DWA-A 138 nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemäße Versickerung von Niederschlagswasser über technische Versickerungsvorkehrungen möglich ist. Das Plangebiet soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden. Auf Basis der durchgeführten Verkehrslärmberechnungen ergaben sich innerhalb des Plangebietes lageabhängig verkehrsbedingte Mittelungspegel von 49 bis 67 dB(A) im Tageszeitraum (6.00 – 22.00 Uhr) und von 42 bis 57 dB(A) im Nachtzeitraum (22.00 – 6.00 Uhr). Die für Verkehrslärm in Allgemeinen Wohngebieten heranzuziehenden schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 von tagsüber 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) werden somit in weiten Teilen des Plangebietes eingehalten bzw. unterschritten, in unmittelbarer Nähe zur Alten Weseler Straße jedoch auch überschritten. Auf Basis der berechneten verkehrsbedingten Mittelungspegel ergaben sich für die überbaubaren Flächen des Plangebietes maßgebliche Außenlärmpegel von 56 bis 70 dB(A), sodass zum Schutz von Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Ähnlichem gegen Außenlärm gemäß DIN 4109-1 an die Außenbauteile die Anforderungen an die Luftschalldämmung für die Lärmpegelbereiche II bis IV zu stellen sind.Darüber hinaus sind in den Bereichen des Plangebietes mit verkehrsbedingten Mittelungspegeln von nachts mehr als 45 dB(A) für Schlafräume und Kinderzimmer, die auch als Schlafräume genutzt werden, schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Nachweis wird im Zuge der Realisierung der Maßnahme erbracht. 11. 12. Westnetz GmbH, vice Strom Spezialser- Im Planbereich der Maßnahme verlaufen keine 110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Planungen von 110-kVHochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV-Netzes. Die Stellungnahme der Westnetz GmbH für den Bereich der Mittel- und Niederspannung ≤ 10 kV im Namen und für Rechnung der Gemeindewerke Hünxe GmbH sowie für den Bereich > 10 kV bis ≤ 100 kV und Nachrichtentechnik im Namen und für Rechnung der innogy Netze Deutschland GmbH findet sich unter Punkt 12., Westnetz GmbH, Regionalzentrum Niederrhein, dieser Abwägungstabelle. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Die zuständigen Unternehmen wurden beteiligt. Die Stellungnahmen weiterer zuständiger Unternehmen finden sich unter Punkt 1., Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Punkt 2., Vodafone GmbH, Punkt 3., Unitymedia NRW GmbH, Punkt 5., GELSENWASSER Energienetze GmbH, 15., Deutsche Telekom Technik GmbH und 18., Thyssengas dieser Abwägungstabelle. Westnetz GmbH, Regionalzentrum Niederrhein Wir arbeiten als Netzbetreiber im Bereich der Mittel- und Niederspannung ≤ 10 kV im Namen und für Rechnung der Gemeindewerke Hünxe GmbH, sowie im Bereich > 10 kV bis ≤ 100 kV und Nachrichtentechnik im Namen und für Rechnung der innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerinnen der Anlagen. Mit Wirkung zum 01. September 2016 ist die innogy Netze Deutschland GmbH Rechtsnachfolgerin der RWE Deutschland GmbH bzw. der RWE Deutschland AG. Die Stellungnahme ergeht gleichzei- Die Stellungnahme der Westnetz GmbH für den Bereich des 110-kV-Netzes findet sich unter Punkt 11., Westnetz GmbH, Spezialservice Strom. 8 13. tig im Auftrag für die Gemeindewerke Hünxe GmbH und der innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerinnen der Anlagen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Plangebiet befinden sich Anlagen zur öffentlichen Versorgung, die wir an die neue Planung anpassen werden. Gerne beteiligen wir uns im Rahmen unseres Versorgungsauftrages aus dem Konzessionsvertrag an der Realisierung des Plangebietes. Die neu zu errichtenden Anlagen werden wir in die konzessionierten Flächen verlegen. Der technische Ausbau der Infrastruktur ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Eine weitere Beteiligung am Planungsprozess ist gängige Praxis der Verwaltung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Realisierung des Projektes abgestimmt. Gegen das Verfahren bestehen seitens der Gemeindewerke Hünxe GmbH und der innogy Netze Deutschland GmbH keine Bedenken. Es wurden keine Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Für die weitere Beteiligung am Verfahren steht Ihnen das Team Liegenschaften zur Verfügung. Wir bitten Sie, die RWE Deutschland AG, Reeser Landstraße 41 in 46483 Wesel, aus dem Verteiler zu entfernen und Anfragen künftig an die innogy Netze Deutschland GmbH, im Hause Westnetz GmbH, Netzplanung, Reeser Landstraße 41, 46483 Wesel, zu richten. Der Hinweis wird aufgenommen. Der Verteiler wird aktualisiert. Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie in NRW Die Planmaßnahme befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Hiesfeld 46“, über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Distriktsfeld „Gute Hoffnung“ sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „WeselGas“ (zu gewerblichen 9 Zwecken). Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Hiesfeld 46“ ist die RAG AG, Shamrockring 1 in 44623 Herne. Letzte Eigentümerin des Distriktsfeldes „Gute Hoffnung“ war die MAN SE in München, vertreten durch die MAN Grundstücksgesellschaft mbH, Steinbrinkstraße 170 in 46145 Oberhausen. Inhaberin der Erlaubnis „WeselGas“ sind zu 51 % die Thyssen Vermögensverwaltung GmbH, Dammstraße 31 in 47119 Duisburg und zu 49 % die PVG GmbH – Resources Services & Management, Emscherstraße 55 in 45891 Gelsenkirchen. Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen. Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o.g. RAG AG als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Abschließend sei erwähnt, dass eine Erlaubnis das befristete Recht zur Aufsuchung des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgesetzten Feldesgrenzen gewährt. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkur- Mit bergbaulichen Einwirkungen im Bereich der Planmaßnahme ist nicht zu rechnen. Es wurden keine Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten im Bereich der Planmaßnahme sind nicht bekannt. Die RAG AG wurde in Zuge der Trägerbeteiligung am 30.11.2016 angeschrieben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. 10 renzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. 14. LIPPEVERBAND Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. 15. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Deutsche GmbH Telekom Technik Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wege- Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. 11 sicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich der Weseler Straße, Krudenburger Straße und des Mössenweges stattfinden werden. Wir bitte zu berücksichtigen, dass die Deutsche Telekom sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen orientiert. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sobald eigene Maßnahmen geplant oder Maßnahmen Dritter im Planbereich bekannt werden, werde dies mitgeteilt. Der Bitte wird entsprochen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 12 16. geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Die erforderlichen Telekommunikationslinien, sowie die weitere Ver- und Entsorgungsinfrastruktur des Plangebietes, sind bereits in der Straßenausbauplanung berücksichtigt worden. Eine Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt daher nicht. Der Anregung wird nicht gefolgt. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Handwerkskammer Düsseldorf Da wir die Belange des Handwerks durch die vorliegende Planung nicht betroffen sehen, beziehen wir zum vorliegenden Planentwurf insoweit Stellung, als wir keine Bedenken oder Anregungen vortragen. 17. Landesbetrieb Wald und Holz NRW Da im gesamten Plangebiet eine Bebauung entsprechend dem geltenden Planungsrecht bereits aktuell möglich ist, werden gegen die Aufstellung des Bebauungsplans keine forstbehördlichen Bedenken vorgetragen. 18. Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Thyssengas Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuver- Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. 13 legungen in diesem Bereich sind von uns zz. Nicht vorgesehen. Gegen die Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen. Bitte beachten Sie unsere neue Anschrift: Thyssengas GmbH, EmilMoog-Platz 13, 44137 Dortmund. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Verteiler wird aktualisiert. 14 2) Nachträglich wurden folgende Anregungen vorgetragen (Anlage 02): Nr. Anregung (Gliederungen oder Nummerierungen wurden aus den Anregungen übernommen) 1. LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland Mit Stellungnahme vom 22.12.2016 haben wir Sie als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung darauf hingewiesen, dass sich aus dem geplanten Wohnbaugebiet aus Sicht des Denkmalfachamtes eine erhebliche Beeinträchtigung für das im Umfeld des Bauvorhabens gelegene Baudenkmal Turmwindmühle ergeben wird. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass das gesamte Vorhaben dem Baudenkmal nicht zuträglich ist, sich aus unserer Sicht die erhebliche Beeinträchtigung der Windmühle primär durch das in unmittelbarere Nachbarschaft gelegene Baufeld WA 1 ergeben wird. Am 26.01.2017 übersandten Sie uns ein Schreiben mit einem Entwurf für eine Variation des Bebauungsplans Nr. 48. Das Baufenster WA 1 wurde hier leicht nach Westen verschoben. Ferner haben Sie im Plan gezeigt, dass trotz des Baufeldes WA 1 ein Radius von 20 Metern um das Baudenkmal unbebaut bleiben wird. In Ihrer Email vom 26.01.2017 führten sie ferner aus, dass nach Einschätzung Ihrer Kommune eine Beeinträchtigung des bestehenden Denkmals „lediglich durch die Be- Stellungnahme der Verwaltung 15 bauung des WA 1“ erfolgt. Sie verwiesen auch darauf, dass die Maßnahme der Schaffung eines Seniorenpflegezentrums sowie altengerechter Wohnungen aufgrund der hohen Nachfrage in Hünxe ein für sie überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art darstellt, welchem sich die denkmalfachlichen Aspekte hier unterzuordnen haben. Die vorgelegte Planungsvariante bringt im Sinne unserer Einwände und der Forderung nach einer Freistellung des Gebäudes keine wesentliche Verbesserung. Den Aspekt der Gründe für die erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals möchte ich daher noch einmal ausführen. Wesentliche Beeinträchtigungen durch Maßnahmen in der Umgebung von Denkmälern ergeben sich dann, wenn die jeweils besondere Ausstrahlungskraft des Baudenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt. Wie weit der Umgebungsschutz im Einzelfall reicht, wann sich also eine Maßnahme im Umfeld des Denkmals negativ auswirken kann, hängt mit der Eigenart und dem Standort des konkreten Denkmals zusammen. Insbesondere bei kulturlandschaftsprägenden Denkmälern mit hoher Ausstrahlungswirkung ist die schutzwürdige Umgebung und die Beachtung des Wirkungsraumes ein wichtiger Bestandteil der Zeugniskraft des Denkmals. Bei dem betroffenen Gebäude handelt es sich um eine Windmühle. Das geplante WA 1 liegt nach ursprünglicher und variierter Planung ca. 20 m Auf Grundlage dieses Bebauungsplanes sollen u.a. ein Seniorenpflegezentrum, altengerechte Wohnungen sowie Einzel- und Doppelhäuser errichtet werden. Dies alles sind Vorhaben, die in der Gemeinde Hünxe aufgrund der demographischen Entwicklung stark nachgefragt werden, so dass die untere Denkmalbehörde der Ansicht ist, dass hier ein gem. § 9 Abs. 2b DSchG überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Berücksichtigung des denkmalfachlichen Zieles der räumlichen Freistellung des Mühlengebäudes ist daher nur eingeschränkt möglich, s.o. 16 vom Denkmal entfernt, es wird also das Planungsrecht geschaffen, um im unmittelbaren Umfeld der Windmühle Gebäude zu errichten. Die Hünxer Turmwindmühle war einst charakterisiert durch ihre freie Lage, inmitten von Feldern. Die isolierte Lage war notwendig, um einen ausreichenden Windzugang der Mühle sicherzustellen. Für den Betrieb einer durch die Naturkräfte wie Wasser und Wind angetriebenen Mühle war die Wahl des Standorts von großer Bedeutung. Unter den Rechten der Windmüller existierten früher festgelegte Windrechte, die den Bau von Häusern und Anpflanzungen in unmittelbarer Nähe der Mühlen regelten oder untersagten. Aus Sicht des Fachamtes ist eine räumliche Freistellung ein wichtiger und erhaltenswerter Wesenszug einer Windmühle. In Hünxe ist die Bebauung bereits weit an die Windmühle herangerückt. Gegenwärtig beträgt der Abstand zur nächstgelegenen Bebauung ca. 30 m. Die Windmühle wird seit langer Zeit nicht mehr zur Produktion von Windenergie genutzt, dennoch gehört die Exponiertheit des Objekts zu einem seiner erhaltenswerten Charakteristika. Die Windmühle ist bis heute als Solitär wahrzunehmen und hat als historisches Zeugnis einen besonderen kulturlandschaftlichen Wert. Da Windmühlen bedingt durch Bautyp und Nutzung per se keine klassische „Ansichtsfassade“ haben, ist die Raumwirkung des Gebäudes unseres Erachtens nach allseitig gegeben und lässt sich nicht allein durch Sichtach- Im Zuge der Umsetzung des Zieles der Innenentwicklung sind die Kommunen aufgefordert, innerstädtische Brachflächen bevorzugt zu entwickeln. Hierbei ist ein Heranrücken von Wohnbebauung an bestehende Denkmale, in diesem Fall an den Mühlenstandort, nicht immer vermeidbar. Aufgrund des aktuell gültigen Bebauungsplans Nr. 1 „Hünxe-Dorf“ ist bereits jetzt eine Bebauung der Fläche mit einer vergleichbaren Verdichtung möglich. Bereits um ca. 1900 herum wurde die Mühle mit einer Dampfmaschine ausgestattet, später mit einem Elektromotor. 1927 brachen die Flügel ab. Die Mühle ist umgeben von Bäumen, welche in direkter Nachbarschaft zu der Mühle stehen. Die Mühle wird aktuell zu Wohnzwecken genutzt, ist aber in ihrer äußerlichen Gestalt erhalten geblieben. Die ursprüngliche Nutzung wurde bereits vor längerer Zeit aufgegeben. Eine räumliche Freistellung zu allen Seiten hin ist nicht mehr gegeben. 17 sen beschreiben. In Ihrer Untersuchung mit einem Radius von 20 m um das Gebäude ist dies ja auch bereits berücksichtigt worden. Die Variation der Planung durch Verschiebung des Baufeldes und die damit einhergehende Schaffung einer weiteren Sichtachse auf das Denkmal bringt unseres Erachtens hier keine wesentliche Verbesserung. Bei dem betreffenden Gebäude kann in Hinblick auf seinen historischen Aussagewert aus den o.g. Gründen nur eine allseitig räumliche Freistellung sinnvoll sein. Nach wie vor sind wir der Auffassung, dass der gegenwärtig vorhandene Abstand zur Bebauung an der Krudenburger Straße bei einer Neubebauung nicht unterschritten werden sollte. Die erheblichen Bedenken bestehen also auch weiterhin. Zu dem Thema des öffentlichen Interesses anderer Art: Ihren Ausführungen gemäß, handelt es sich bei dem Bauprojekt um ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art gem. § 9 Abs. 2b DSchG NW. Die Schaffung eines Pflegezentrums und altengerechten Wohnraums ist nachvollziehbarerweise ein wichtiges Interesse Ihrer Kommune. Ich bitte Sie jedoch zu bedenken, dass öffentliche Interessen per se gleichrangig sind. Warum die anderen öffentlichen Interessen im konkreten Fall überwiegen sollen, kann ich gegenwärtig nicht nachvollziehen. Die Tatsache, dass ein anderes öffentliches Interesse besteht, bedeutet nicht, dass dieses auch überwiegt. Die Bedeutung der Mühle als Denkmal wird erkannt und in der Planung berücksichtigt. Deshalb verläuft südlich der Mühle der geplante Fuß- und Radweg, der der Öffentlichkeit die Teilhabe am Denkmal ermöglichen und die Wahrnehmung der Mühle steigern soll. Dieser Fuß- und Radweg weitet sich südlich der Mühle, um die Sonderstellung des Bauwerks zu betonen. Im jetzigen Bestand verhindern große, hallenartige Gebäude jegliche Sichtbeziehung nach Süden und Westen. Mit der geplanten Erschließungsstraße wird dagegen eine komplett neue Sichtbeziehung auf das Denkmal hergestellt. Um diese Blickbeziehungen zu verstärken, nimmt die zulässige Höhenentwicklung der möglichen Bebauung in Richtung der Mühle ab. Die allgemeine Aufwertung des Plangebietes durch die neu zu errichtende Bebauung ist für das Denkmal ebenfalls von Vorteil. Auf die Ausführung des Baufeldes WA 1 wird nicht verzichtet, sondern dessen Baugrenzen werden zur Verbesserung der Sichtbeziehungen verschoben. Geht man von einem Radius von 20,00 m um die Mühle herum aus (dies entspricht dem signifikanten Abstand der Mühle zur Krudenburger Straße), bleibt mit diesem Vorschlag einer zukünftigen Bebauung ein Umkreis von ca. 20,00 m um das Denkmal herum komplett von Bebauung frei. Für einen einzuhaltenden Mindestabstand von 30,00 m gibt es keine gesetzliche Grundlage. Hinzu kommt, dass sich aus der Eintragung der Mühle als Denkmal in der Denkmalliste nicht ansatzweise ableiten lässt, dass die nähere Umgebung oder bestimmte Sichtachsen auf die Mühle von einer Bebauung freizuhalten sind. Das Erscheinungsbild eines Denkmals ist von Vorhaben in der näheren Umgebung nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Die Beeinträchtigung des Denkmalwertes durch eine heranrückende Bebauung setzt jedoch voraus, dass bereits in der Eintragung in der Denkmalliste festgehalten ist, dass die Gestaltung der Umgebung des Denkmals für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Da eine solche Eintragung hier nicht erfolgt ist, kann das Denkmal nicht von vorneherein, quasi aus der Denkmaleigenschaft heraus, die Einhaltung eines bestimmten Abstands zur umliegenden Bebauung einfordern. Eine schematische Darstellung der möglichen Höhenentwicklung der Neubebauung in Richtung der Hünxer Mühle befindet sich am Ende dieser Abwägungstabelle. 18 Zu dem gesamten Projekt der Bebauung der Fläche mit Wohnbauten habe ich Ihnen mit Stellungnahme vom 20.12. geschrieben, dass wir dieses per se nicht befürworten, erhebliche Bedenken aber nur gegen das Baufeld WA 1 aussprechen. Es handelt sich hier um ein Baufeld für zwei Doppelhaushälften, insgesamt umfasst das gesamte Plangebiet sechs WAs. Innerhalb von WA 1 ist weder die Errichtung des Seniorenpflegezentrums noch das altengerechte Wohnen geplant. Unseres Erachtens könnte das Projekt durchaus unter Berücksichtigung der verschiedenen öffentlichen Belange durchgeführt werden. Die Interessen, welche hier für eine Abwägung zu Ungunsten der Denkmalpflege sprechen würden, sind wie es mir erscheint nicht öffentlicher Natur. Daher ist hier auch nicht von einer gebundenen Entscheidung gem. § 9 Abs. 2b DSchG NW auszugehen. Sollten die vorgebrachten Einwände in Ihrer Abwägung keine Berücksichtigung finden, bitte ich die Gründe für Ihre Entscheidung, insbesondere jene konkurrierenden öffentlichen Interessen im Bereich des WA 1 schriftlich darzulegen. Weiterhin mache ich darauf aufmerksam, dass für die neu zu errichtenden Wohnbauten (WA 2, WA 3) und die Gestaltung der Freiflächen im Umfeld des Baudenkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Abs. 1b der Unteren Denkmalbehörde notwendig sein wird, welche im Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland zu erteilen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. 19 Folgende Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben: • Kreispolizeibehörde Wesel • Stadt Voerde • Stadt Wesel • Stadt Dinslaken • Stadt Bottrop • Gemeinde Schermbeck • Stadt Hamminkeln • Landesbetrieb Straßenbau NRW • Landschaftsverband Rheinland • Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege • RAG AG • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben • Finanzamt Dinslaken • Kreishandwerkerschaft • Direktor der Agentur für Arbeit • NGW GmbH • RWE Deutschland AG • Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH • Evangelische Kirche im Rheinland • Evangelische Kirchengemeinde • Katholische Kirchengemeinde • E-Plus Mobilfunk • ish NRW GmbH • Geschäftsbereich I • Geschäftsbereich II 20 Schematische Darstellung der maximal zulässigen Höhenentwicklung der Neubebauung in Richtung der Hünxer Mühle Ohne Maßstab Blickrichtung Süd-Westen 21 Schematische Darstellung der maximal zulässigen Höhenentwicklung der Neubebauung in Richtung der Hünxer Mühle Ohne Maßstab Blickrichtung Süd-Westen