Nr. Anregung - Gemeinde Hünxe

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1) Im Rahmen der Trägerbeteiligung wurden folgende Anregungen vorgetragen (Anlage 01):
Nr.
Anregung (Gliederungen oder
Nummerierungen wurden aus
den Anregungen übernommen)
1.
Evonik Technology &
Infrastructure GmbH
Im Plangebiet verlaufen keine von
uns betreuten Fernleitungen.
Wir antworten als Rechtsnachfolger
der Infracor GmbH.
2.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Unitymedia NRW GmbH
Gegen die Planung haben wir keine
Einwände. Eigene Arbeiten oder
Mitverlegungen sind nicht geplant.
4.
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Vodafone GmbH
In den angegebenen Planungsbereichen befinden sich keine Glasfaserleitungen oder Kabelschutzrohre der
Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem.
Arcor AG & Co. KG).
3.
Stellungnahme der Verwaltung
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Bischöfliches Generalvikariat
Münster, Hauptabteilung Verwaltung
Im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten haben wir weder Bedenken
noch Anregungen vorzubringen. Im
Planbereich sind von uns keine Planungen und keine sonstigen Maßnahmen eingeleitet oder beabsichtigt,
die für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können.
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
2
5.
GELSENWASSER Energienetze
GmbH
In dem genannten Bereich (gem.
Lageplan BNT 23787) befinden sich
Gas- und Wasserleitungen unseres
Unternehmens.
Es bestehen unsererseits keine Bedenken, sofern keine Maßnahmen
vorgenommen werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit
unserer Gas- und Wasserleitungen
gefährden.
Wir weisen darauf hin, dass das
Pflanzen von Bäumen im Bereich
unserer Anlagen unzulässig ist, wenn
hierdurch die Betriebssicherheit und
die Reparaturmöglichkeit beeinträchtigt werden. Wir bitten um Beachtung
des Merkblattes DWA-M 162 bzw.
GW 125 (M) über „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“.
Es sind vorab die Baumstandorte und
entsprechende Sicherungsmaßnahmen mit uns abzustimmen.
6.
Die Gas- und Wasserleitungen liegen außerhalb bzw. am Rande des Plangebietes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die genannten Merkblätter finden bei Bedarf Beachtung.
Die im Bebauungsplan dargestellten Baumpflanzungen liegen nicht im Bereich der im Lageplan BNT 23787 dargestellten Gas- und
Wasserleitungen.
Niederrheinische Industrie- und
Handelskammer
Gegen die Planung bestehen seitens
der IHK im Grundsatz keine Bedenken.
Wie der Begründung zu entnehmen
ist, befinden sich auf der Fläche
jedoch einige wenige gewerblich
genutzte Lagerflächen. Für diese
Nutzungen sollten im Einvernehmen
mit den Nutzern an anderer Stelle im
Gemeindegebiet Ausweichmöglichkeiten gefunden werden.
Es werden keine Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Lagerflächen werden seit vielen Jahren nicht mehr genutzt; entsprechende Nachfragen nach dieser Nutzungsart sind nicht bekannt. Alternative Lagerflächen stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung.
Evtl. ist es möglich, im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans entsprechende Flächenkontingente zu erhalten und anzubieten.
3
7.
Regionalverband Ruhr, Referat
15 Regionalplanungsbehörde
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt
derzeit ein Mischgebiet dar. Der FNP
soll im Wege der Berichtigung angepasst werden und zukünftig eine
Wohnbaufläche darstellen.
Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung angepasst werden und zukünftig eine Wohnbaufläche darstellen.
Der Änderungsbereich ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) festgelegt.
Die Flächeninanspruchnahme ist
bedarfsgerecht. Insofern bestätigen
wir, dass der Bebauungsplan mit
Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Einklang mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung
steht.
Der Bebauungsplan steht mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung.
Die vorstehende Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf § 34
Landesplanungsgesetz.
Weitere
Genehmigungen oder Entscheidungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
8.
Straßen NRW, Regionalniederlassung Niederrhein
Die Belange der von hier betreuten
Straßen werden durch die Planung
nicht negativ berührt. Anregungen
oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Eine Beteiligung im weiteren Verfahren ist nicht notwendig.
9.
LVR – Amt für Denkmalpflege
im Rheinland
Vom Planungsvorhaben sind Belange
der Denkmalpflege betroffen. Im
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
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unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereiches befindet sich eine gemäß §
3 DSchG NRW als Baudenkmal
geschützte Turmwindmühle.
Die Mühle wird aktuell zu Wohnzwecken genutzt, ist aber in ihrer äußerlichen Gestalt erhalten geblieben. Die ursprüngliche Nutzung
wurde bereits vor längerer Zeit aufgegeben.
Mit der Umsetzung der geplanten
Wohnbebauung werden Siedlungsflächen im Süden näher an den Mühlenstandort heranrücken und die
umgebenden Flächen kleiner werden.
Im Zuge der Umsetzung des Zieles der Innenentwicklung sind die Kommunen aufgefordert, innerstädtische Brachflächen bevorzugt
zu entwickeln. Hierbei ist ein Heranrücken von Wohnbebauung an bestehende Denkmale, in diesem Fall an den Mühlenstandort,
nicht immer vermeidbar. Aufgrund des aktuell gültigen Bebauungsplans Nr. 1 „Hünxe-Dorf“ ist bereits jetzt eine Bebauung der Fläche
mit einer vergleichbaren Verdichtung möglich.
Momentan ist das Mühlengebäude im
Westen bereits von Wohnhäusern
umstanden, durch neue Wohnbebauung hat es hier also bereits Veränderungen im Umfeld der Mühle gegeben. Trotzdem bleibt es aber für den
weiteren Umgang mit dem Denkmal,
insbesondere bei einer Windmühle,
ein zentrales denkmalfachliches Ziel,
eine räumliche Freistellung des Mühlengebäudes auch für die Zukunft zu
bewahren.
Generell halten wir den Prozess der
baulichen Verdichtung im Umfeld der
Mühle daher für nicht begrüßenswert.
Gegenwärtig beträgt der geringste
Abstand zwischen Wohnbebauung
und Mühle ca. 30 m. Dies sollte auch
für die Zukunft ein absolutes Mindestmaß sein. Die im Entwurf vorgelegte Baugrenze für WA 1 unterschreitet diesen Wert mit ca. 16 m
deutlich. Aus denkmalfachlicher Perspektive können wir Ihnen daher nur
empfehlen, wenn nicht insgesamt von
der Ansiedlung eines Wohngebietes
abgesehen wird, zumindest auf die
Ausführung des Baufeldes WA 1 zu
verzichten.
Ferner weise ich Sie darauf hin, dass
für die neu zu errichtenden Wohnhäuser sowie die Gestaltung der
Die Situation der Umschließung der Mühle durch die bestehende Bebauung im Norden, Westen und Süden wird durch die neu geplante Bebauung nicht wesentlich geändert. Eine Beeinträchtigung des bestehenden Denkmals im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 48 findet lediglich durch die Bebauung des WA 1 statt.
Auf Grundlage dieses Bebauungsplanes sollen u.a. ein Seniorenpflegezentrum, altengerechte Wohnungen sowie Einzel- und Doppelhäuser errichtet werden. Dies alles sind Vorhaben, die in der Gemeinde Hünxe aufgrund der demographischen Entwicklung stark
nachgefragt werden, so dass die untere Denkmalbehörde der Ansicht ist, dass hier ein gem. § 9 Abs. 2b DSchG überwiegendes
öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Berücksichtigung des denkmalfachlichen Zieles der räumlichen Freistellung des
Mühlengebäudes ist daher nur eingeschränkt möglich, s.o.
Die Bedeutung der Mühle als Denkmal wird erkannt und in der Planung berücksichtigt. Deshalb verläuft südlich der Mühle der geplante Fuß- und Radweg, der der Öffentlichkeit die Teilhabe am Denkmal ermöglichen und die Wahrnehmung der Mühle steigern
soll. Dieser Fuß- und Radweg weitet sich südlich der Mühle, um die Sonderstellung des Bauwerks zu betonen. Im jetzigen Bestand
verhindern große, hallenartige Gebäude jegliche Sichtbeziehung nach Süden und Westen. Mit der geplanten Erschließungsstraße
wird dagegen eine komplett neue Sichtbeziehung auf das Denkmal hergestellt. Um diese Blickbeziehungen zu verstärken, nimmt die
zulässige Höhenentwicklung der möglichen Bebauung in Richtung der Mühle ab.
Die allgemeine Aufwertung des Plangebietes durch die neu zu errichtende Bebauung ist für das Denkmal ebenfalls von Vorteil. Auf
die Ausführung des Baufeldes WA 1 wird nicht verzichtet, sondern dessen Baugrenzen werden zur Verbesserung der Sichtbeziehungen verschoben. Geht man von einem Radius von 20,00 m um die Mühle herum aus (dies entspricht dem signifikanten Abstand
der Mühle zur Krudenburger Straße), bleibt mit diesem Vorschlag einer zukünftigen Bebauung ein Umkreis von ca. 20,00 m um das
Denkmal herum komplett von Bebauung frei. Für einen einzuhaltenden Mindestabstand von 30,00 m gibt es keine gesetzliche
Grundlage.
Hinzu kommt, dass sich aus der Eintragung der Mühle als Denkmal in der Denkmalliste nicht ansatzweise ableiten lässt, dass die
nähere Umgebung oder bestimmte Sichtachsen auf die Mühle von einer Bebauung freizuhalten sind. Das Erscheinungsbild eines
Denkmals ist von Vorhaben in der näheren Umgebung nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren
Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Die Beeinträchtigung des Denkmalwertes durch eine heranrückende Bebauung
setzt jedoch voraus, dass bereits in der Eintragung in der Denkmalliste festgehalten ist, dass die Gestaltung der Umgebung des
Denkmals für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Da eine solche Eintragung hier nicht erfolgt ist, kann das Denkmal nicht von vorneherein, quasi aus der Denkmaleigenschaft heraus, die Einhaltung eines bestimmten Abstands zur umliegenden Bebauung einfordern.
Eine schematische Darstellung der möglichen Höhenentwicklung der Neubebauung in Richtung der Hünxer Mühle befindet sich am
5
Freiflächen und Zuwege eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9
Abs. 1(b) der Unteren Denkmalbehörde notwendig sein wird.
Ich möchte Sie auch darum bitten,
die Windmühle in die Begründung
und Kennzeichnung der Denkmäler
gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich zu übernehmen.
10.
Ende dieser Abwägungstabelle.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn das Erscheinungsbild
des Denkmals beeinträchtigt wird.
Die Windmühle befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 48. Die Kennzeichnung als Denkmal erfolgte
bereits in der 25. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Hünxe-Dorf“. Der Anmerkung wird nicht entsprochen.
Kreis Wesel
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 48 bestehen aus Sicht
des Kreises Wesel grundsätzlich
keine Bedenken.
Es wurden keine grundsätzlichen Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Aus der Sicht der unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen den
Bebauungsplan keine Bedenken. Es
wird angeregt, den betroffenen Bestand älterer Baumgehölze daraufhin
zu prüfen, ob besonders wertvolle
Bäume erhalten werden können.
In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde werden schützenswerte Bäume erhalten, soweit dies im Rahmen der Bebauung
möglich ist. Die von der Kreisverwaltung angeregte Prüfung des Bestandes wird durchgeführt. Eine Baumschutzsatzung ist für das
Gemeindegebiet nicht vorhanden.
Es sind keine Biotoptypen betroffen, die als nicht ersetzbar gelten.
Ferner muss darauf hingewiesen
werden, dass die jenseits der nordöstlichen
Plangebietsgrenze
am
Fußweg bzw. auf der Uferböschung
des Mühlenbaches stockenden Bäume eines besonderen Schutzes bedürfen. Sie müssen vor bauzeitlichen
Beeinträchtigungen,
unsachgemäßem Rückschnitt und insbesondere
Überschüttungen des Wurzelbereichs
geschützt werden.
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen während der Bauphase werden im Rahmen der Realisierung ergriffen und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Hierzu zählt insbesondere die Beachtung der einschlägigen Regelwerke zum Schutz von Gehölzen für die Bestände unmittelbar nördlich und östlich des Plangebiets.
Es wird auch darauf hingewiesen,
dass der eben dort verlaufende Fußweg ein hohes Potential für die
Nacherholung hat. Daher ist zu empfehlen, die Gestaltung der dort an der
Plangebietsgrenze vorzunehmenden
Einfriedungen der Wohngrundstücke
Dem Hinweis wird gefolgt. Von dem Vorhaben sind zwar keine ausgewiesenen Erholungsflächen betroffen, das Potenzial des Fußwegs am Bach für die Naherholung wird jedoch erkannt. Zur Optimierung der fußläufigen Anbindung an den Freiraum ist die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußweg“ aus dem Plangebiet heraus an den bestehenden Pfad
6
in Art und Höhe einheitlich zu regeln
und bauliche Anlagen an der Grenze
auszuschließen, damit die reizvolle
landschaftliche Situation des Bachtals nicht durch verunzierende (Zaun)Bauwerke und Abfallablagerungen
entwertet wird.
vorgesehen. So wird die fußläufige Erschließung für die Öffentlichkeit verbessert.
Hauptanlagen sowie Garagen sind aufgrund der Festsetzungen im Plangebiet in Richtung des Bachtals nicht zulässig. Nebenanalgen sind nur bis zu einer Größe von < 30 m³ zulässig. Zudem werden nun Art und Höhe von Einfriedungen im Gesamtgebiet sowie
ein 3 m breiter Freihaltestreifen entlang der Grenze des Bebauungsplans zum Fußweg am Bach festgesetzt. Hier wird ebenfalls die
Ausbildung von Standplätzen für Abfallbehälter definiert. Das Landschaftsbild kann somit erhalten werden.
Durch den Schutz der an das Plangebiet nordöstlich angrenzenden
Bäume bzw. Waldflächen würden
denkbare artenschutzrechtliche Konflikte im Hinblick auf die das Plangebiet als Jagdgebiet nutzenden Fledermäuse vermieden. Es sollte erwogen werden, die Gehölzstruktur an
der nordöstlichen Grenze des Plangebietes durch Festsetzungen im
Bebauungsplan oder auf geeignete
andere Weise zu sichern.
Für die geplanten Baumaßnahmen werden ca. 0,7 ha Freiflächen, vor allem aber fast 0,8 ha versiegelte und befestigte Flächen in
Anspruch genommen. Es ist davon auszugehen, dass die aktuell ausgebildeten Biotopstrukturen auf der ganzen Vorhabenfläche
beseitigt und durch neue ersetzt werden. In Hinblick auf Fledermäuse liegen keine Hinweise auf Ausschlusskriterien für die Realisierung der Ziele der Bauleitplanung vor. Der Abriss der beiden alten Gebäudeteile sowie die Rodung von Gehölzbeständen bedürfen
aber spezieller Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen. Generell gilt, dass die im Plangebiet angetroffenen
Biotopstrukturen und somit auch alle theoretisch vorhandenen Fortpflanzungs-, Jagd- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin vorhanden wären. Ökologische Funktionen, die im Plangebiet theoretisch verloren gehen
könnten, wäre also im Umfeld weiterhin erfüllt. Es sind somit im Bebauungsplan keine Festsetzungen vorgesehen, die speziell dem
Schutz oder der Entwicklung von Flora und Fauna bzw. dem Artenschutz dienen. Der Anregung wird nicht gefolgt.
Als untere Immissionsschutzbehörde
weise ich darauf hin, dass für die der
Hauptstraße zugewandten Wohngebäude Lärmbelastungen zu bedenken sind. Da keine diesbezügliche
gutachterliche Ermittlung vorliegt,
kann ich diese mögliche Belastung
nicht beurteilen. Ich rege eine gutachterliche Ermittlung an, damit ggf.
geeignete passive Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt werden können.
Der Anregung wurde gefolgt und eine schalltechnische Untersuchung wurde erarbeitet.
Als untere Wasserbehörde bestehen
dann keine Bedenken, wenn entsprechend dem Arbeitsblatt DWA-A 138
nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemäße Versickerung von
Niederschlagswasser über technische
Versickerungsvorkehrungen
möglich ist.
Das Plangebiet soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden. Auf Basis der durchgeführten Verkehrslärmberechnungen ergaben sich innerhalb des Plangebietes lageabhängig verkehrsbedingte Mittelungspegel von 49 bis 67 dB(A) im Tageszeitraum
(6.00 – 22.00 Uhr) und von 42 bis 57 dB(A) im Nachtzeitraum (22.00 – 6.00 Uhr).
Die für Verkehrslärm in Allgemeinen Wohngebieten heranzuziehenden schalltechnischen Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu
DIN 18005-1 von tagsüber 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) werden somit in weiten Teilen des Plangebietes eingehalten bzw. unterschritten, in unmittelbarer Nähe zur Alten Weseler Straße jedoch auch überschritten.
Auf Basis der berechneten verkehrsbedingten Mittelungspegel ergaben sich für die überbaubaren Flächen des Plangebietes maßgebliche Außenlärmpegel von 56 bis 70 dB(A), sodass zum Schutz von Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Ähnlichem gegen
Außenlärm gemäß DIN 4109-1 an die Außenbauteile die Anforderungen an die Luftschalldämmung für die Lärmpegelbereiche II bis
IV zu stellen sind.Darüber hinaus sind in den Bereichen des Plangebietes mit verkehrsbedingten Mittelungspegeln von nachts mehr
als 45 dB(A) für Schlafräume und Kinderzimmer, die auch als Schlafräume genutzt werden, schallgedämmte, fensterunabhängige
Lüftungseinrichtungen vorzusehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Nachweis wird im Zuge der Realisierung der Maßnahme erbracht.
11.
12.
Westnetz GmbH,
vice Strom
Spezialser-
Im Planbereich der Maßnahme verlaufen
keine
110-kVHochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Planungen
von
110-kVHochspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht
nicht vor.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wurden keine Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die
von uns betreuten Anlagen des 110kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy
Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV-Netzes.
Die Stellungnahme der Westnetz GmbH für den Bereich der Mittel- und Niederspannung ≤ 10 kV im Namen und für Rechnung der
Gemeindewerke Hünxe GmbH sowie für den Bereich > 10 kV bis ≤ 100 kV und Nachrichtentechnik im Namen und für Rechnung der
innogy Netze Deutschland GmbH findet sich unter Punkt 12., Westnetz GmbH, Regionalzentrum Niederrhein, dieser Abwägungstabelle.
Ferner gehen wir davon aus, dass
Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Die zuständigen Unternehmen wurden beteiligt. Die Stellungnahmen weiterer zuständiger Unternehmen finden sich unter Punkt 1.,
Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Punkt 2., Vodafone GmbH, Punkt 3., Unitymedia NRW GmbH, Punkt 5., GELSENWASSER Energienetze GmbH, 15., Deutsche Telekom Technik GmbH und 18., Thyssengas dieser Abwägungstabelle.
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Niederrhein
Wir arbeiten als Netzbetreiber im
Bereich der Mittel- und Niederspannung ≤ 10 kV im Namen und für
Rechnung der Gemeindewerke Hünxe GmbH, sowie im Bereich > 10 kV
bis ≤ 100 kV und Nachrichtentechnik
im Namen und für Rechnung der
innogy Netze Deutschland GmbH als
Eigentümerinnen der Anlagen.
Mit Wirkung zum 01. September
2016 ist die innogy Netze Deutschland GmbH Rechtsnachfolgerin der
RWE Deutschland GmbH bzw. der
RWE Deutschland AG.
Die Stellungnahme ergeht gleichzei-
Die Stellungnahme der Westnetz GmbH für den Bereich des 110-kV-Netzes findet sich unter Punkt 11., Westnetz GmbH, Spezialservice Strom.
8
13.
tig im Auftrag für die Gemeindewerke
Hünxe GmbH und der innogy Netze
Deutschland GmbH als Eigentümerinnen der Anlagen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Im Plangebiet befinden sich Anlagen
zur öffentlichen Versorgung, die wir
an die neue Planung anpassen werden. Gerne beteiligen wir uns im
Rahmen unseres Versorgungsauftrages aus dem Konzessionsvertrag an
der Realisierung des Plangebietes.
Die neu zu errichtenden Anlagen
werden wir in die konzessionierten
Flächen verlegen.
Der technische Ausbau der Infrastruktur ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Eine weitere Beteiligung am Planungsprozess ist gängige Praxis der Verwaltung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die notwendigen Maßnahmen im Rahmen
der Realisierung des Projektes abgestimmt.
Gegen das Verfahren bestehen seitens der Gemeindewerke Hünxe
GmbH und der innogy Netze
Deutschland GmbH keine Bedenken.
Es wurden keine Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Für die weitere Beteiligung am Verfahren steht Ihnen das Team Liegenschaften zur Verfügung. Wir bitten
Sie, die RWE Deutschland AG, Reeser Landstraße 41 in 46483 Wesel,
aus dem Verteiler zu entfernen und
Anfragen künftig an die innogy Netze
Deutschland GmbH, im Hause Westnetz GmbH, Netzplanung, Reeser
Landstraße 41, 46483 Wesel, zu
richten.
Der Hinweis wird aufgenommen. Der Verteiler wird aktualisiert.
Bezirksregierung
Arnsberg,
Bergbau und Energie in NRW
Die Planmaßnahme befindet sich
über dem auf Steinkohle verliehenen
Bergwerksfeld „Hiesfeld 46“, über
dem auf Eisenstein verliehenen,
inzwischen erloschenen Distriktsfeld
„Gute Hoffnung“ sowie über dem auf
Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „WeselGas“ (zu gewerblichen
9
Zwecken). Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Hiesfeld 46“ ist die RAG
AG, Shamrockring 1 in 44623 Herne.
Letzte Eigentümerin des Distriktsfeldes „Gute Hoffnung“ war die MAN SE
in München, vertreten durch die MAN
Grundstücksgesellschaft mbH, Steinbrinkstraße 170 in 46145 Oberhausen. Inhaberin der Erlaubnis „WeselGas“ sind zu 51 % die Thyssen Vermögensverwaltung GmbH, Dammstraße 31 in 47119 Duisburg und zu
49 % die PVG GmbH – Resources
Services & Management, Emscherstraße 55 in 45891 Gelsenkirchen.
Ausweislich der hier vorliegenden
Unterlagen ist im Bereich der Planmaßnahme kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Danach ist mit
bergbaulichen Einwirkungen nicht zu
rechnen.
Darüber hinaus ist hier nichts über
mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch
die o.g. RAG AG als Eigentümerin
des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu
beteiligen, falls dieses nicht bereits
erfolgt ist.
Abschließend sei erwähnt, dass eine
Erlaubnis das befristete Recht zur
Aufsuchung des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgesetzten
Feldesgrenzen
gewährt.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man
Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und
der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken dient lediglich dem Konkur-
Mit bergbaulichen Einwirkungen im Bereich der Planmaßnahme ist nicht zu rechnen. Es wurden keine Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten im Bereich der Planmaßnahme sind nicht bekannt.
Die RAG AG wurde in Zuge der Trägerbeteiligung am 30.11.2016 angeschrieben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
10
renzschutz und klärt in Form einer
Lizenz nur grundsätzlich, welcher
Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen
stellen
darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet
noch keinerlei konkrete Maßnahmen,
wie z.B. Untersuchungsbohrungen,
sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer
Erlaubnis nicht hervorgerufen werden
können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren
Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren,
erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und
„Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß
den gesetzlichen Vorschriften eine
Beteiligung von ggf. betroffenen
Privaten, Kommunen und Behörden.
Des Weiteren werden ausführlich und
gründlich alle öffentlichen Belange –
insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
14.
LIPPEVERBAND
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen unsererseits
keine Anregungen oder Bedenken.
15.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Deutsche
GmbH
Telekom
Technik
Die Telekom Deutschland GmbH
(nachfolgend Telekom genannt) – als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat
die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt,
alle Rechte und Pflichten der Wege-
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
11
sicherung wahrzunehmen sowie alle
Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Im Planbereich befinden sich noch
keine Telekommunikationslinien der
Telekom.
Zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur
durch die Telekom ist die Verlegung
neuer Telekommunikationslinien im
Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der
Koordinierung mit, welche eigenen
oder Ihnen bekannten Maßnahmen
Dritter im Bereich der Weseler Straße, Krudenburger Straße und des
Mössenweges stattfinden werden.
Wir bitte zu berücksichtigen, dass die
Deutsche Telekom sich beim Ausbau
ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen orientiert.
Insgesamt werden Investitionen nach
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
geplant.
Der Ausbau der Deutschen Telekom
erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint.
Dies bedeutet aber auch, dass die
Deutsche Telekom da, wo bereits
eine Infrastruktur eines alternativen
Anbieters besteht oder geplant ist,
nicht automatisch eine zusätzliche,
eigene Infrastruktur errichtet.
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Sobald eigene Maßnahmen geplant oder Maßnahmen Dritter im Planbereich bekannt werden, werde dies mitgeteilt. Der Bitte wird
entsprochen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
12
16.
geeignete und ausreichende Trassen
mit einer Leitungszone in einer Breite
von ca. 0,3 m für die Unterbringung
der Telekommunikationslinien der
Telekom vorzusehen.
Die erforderlichen Telekommunikationslinien, sowie die weitere Ver- und Entsorgungsinfrastruktur des Plangebietes, sind bereits in
der Straßenausbauplanung berücksichtigt worden. Eine Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt daher nicht. Der Anregung wird nicht
gefolgt.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen“
der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen,
Ausgabe
1989;
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu
beachten. Wir bitten sicherzustellen,
dass durch die Baumpflanzungen der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien
der Telekom nicht behindert werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Handwerkskammer Düsseldorf
Da wir die Belange des Handwerks
durch die vorliegende Planung nicht
betroffen sehen, beziehen wir zum
vorliegenden Planentwurf insoweit
Stellung, als wir keine Bedenken oder
Anregungen vortragen.
17.
Landesbetrieb Wald und Holz
NRW
Da im gesamten Plangebiet eine
Bebauung entsprechend dem geltenden Planungsrecht bereits aktuell
möglich ist, werden gegen die Aufstellung des Bebauungsplans keine
forstbehördlichen Bedenken vorgetragen.
18.
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Thyssengas
Durch die Maßnahme werden keine
von Thyssengas GmbH betreuten
Gasfernleitungen betroffen. Neuver-
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
13
legungen in diesem Bereich sind von
uns zz. Nicht vorgesehen.
Gegen die Maßnahme bestehen aus
unserer Sicht keine Bedenken.
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan vorgetragen.
Bitte beachten Sie unsere neue Anschrift: Thyssengas GmbH, EmilMoog-Platz 13, 44137 Dortmund.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Verteiler wird aktualisiert.
14
2) Nachträglich wurden folgende Anregungen vorgetragen (Anlage 02):
Nr.
Anregung (Gliederungen oder
Nummerierungen wurden aus
den Anregungen übernommen)
1.
LVR – Amt für Denkmalpflege
im Rheinland
Mit Stellungnahme vom 22.12.2016
haben wir Sie als Träger öffentlicher
Belange im Rahmen der Behördenbeteiligung darauf hingewiesen, dass
sich aus dem geplanten Wohnbaugebiet aus Sicht des Denkmalfachamtes eine erhebliche Beeinträchtigung für das im Umfeld des Bauvorhabens
gelegene
Baudenkmal
Turmwindmühle ergeben wird. Wir
haben Sie darauf hingewiesen, dass
das gesamte Vorhaben dem Baudenkmal nicht zuträglich ist, sich aus
unserer Sicht die erhebliche Beeinträchtigung der Windmühle primär
durch das in unmittelbarere Nachbarschaft gelegene Baufeld WA 1 ergeben wird.
Am 26.01.2017 übersandten Sie uns
ein Schreiben mit einem Entwurf für
eine Variation des Bebauungsplans
Nr. 48. Das Baufenster WA 1 wurde
hier leicht nach Westen verschoben.
Ferner haben Sie im Plan gezeigt,
dass trotz des Baufeldes WA 1 ein
Radius von 20 Metern um das Baudenkmal unbebaut bleiben wird.
In Ihrer Email vom 26.01.2017 führten sie ferner aus, dass nach Einschätzung Ihrer Kommune eine Beeinträchtigung
des
bestehenden
Denkmals „lediglich durch die Be-
Stellungnahme der Verwaltung
15
bauung des WA 1“ erfolgt. Sie verwiesen auch darauf, dass die Maßnahme der Schaffung eines Seniorenpflegezentrums sowie altengerechter Wohnungen aufgrund der
hohen Nachfrage in Hünxe ein für sie
überwiegendes öffentliches Interesse
anderer Art darstellt, welchem sich
die denkmalfachlichen Aspekte hier
unterzuordnen haben.
Die vorgelegte Planungsvariante
bringt im Sinne unserer Einwände
und der Forderung nach einer Freistellung des Gebäudes keine wesentliche Verbesserung. Den Aspekt der
Gründe für die erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals möchte ich
daher noch einmal ausführen.
Wesentliche
Beeinträchtigungen
durch Maßnahmen in der Umgebung
von Denkmälern ergeben sich dann,
wenn die jeweils besondere Ausstrahlungskraft des Baudenkmals
wesentlich von der Gestaltung seiner
Umgebung abhängt. Wie weit der
Umgebungsschutz
im
Einzelfall
reicht, wann sich also eine Maßnahme im Umfeld des Denkmals negativ
auswirken kann, hängt mit der Eigenart und dem Standort des konkreten
Denkmals zusammen. Insbesondere
bei
kulturlandschaftsprägenden
Denkmälern mit hoher Ausstrahlungswirkung ist die schutzwürdige
Umgebung und die Beachtung des
Wirkungsraumes ein wichtiger Bestandteil der Zeugniskraft des Denkmals.
Bei dem betroffenen Gebäude handelt es sich um eine Windmühle. Das
geplante WA 1 liegt nach ursprünglicher und variierter Planung ca. 20 m
Auf Grundlage dieses Bebauungsplanes sollen u.a. ein Seniorenpflegezentrum, altengerechte Wohnungen sowie Einzel- und Doppelhäuser errichtet werden. Dies alles sind Vorhaben, die in der Gemeinde Hünxe aufgrund der demographischen Entwicklung stark
nachgefragt werden, so dass die untere Denkmalbehörde der Ansicht ist, dass hier ein gem. § 9 Abs. 2b DSchG überwiegendes
öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Berücksichtigung des denkmalfachlichen Zieles der räumlichen Freistellung des
Mühlengebäudes ist daher nur eingeschränkt möglich, s.o.
16
vom Denkmal entfernt, es wird also
das Planungsrecht geschaffen, um im
unmittelbaren Umfeld der Windmühle
Gebäude zu errichten.
Die Hünxer Turmwindmühle war einst
charakterisiert durch ihre freie Lage,
inmitten von Feldern. Die isolierte
Lage war notwendig, um einen ausreichenden Windzugang der Mühle
sicherzustellen. Für den Betrieb einer
durch die Naturkräfte wie Wasser und
Wind angetriebenen Mühle war die
Wahl des Standorts von großer Bedeutung. Unter den Rechten der
Windmüller existierten früher festgelegte Windrechte, die den Bau von
Häusern und Anpflanzungen in unmittelbarer Nähe der Mühlen regelten
oder untersagten. Aus Sicht des
Fachamtes ist eine räumliche Freistellung ein wichtiger und erhaltenswerter Wesenszug einer Windmühle.
In Hünxe ist die Bebauung bereits
weit an die Windmühle herangerückt.
Gegenwärtig beträgt der Abstand zur
nächstgelegenen Bebauung ca. 30
m. Die Windmühle wird seit langer
Zeit nicht mehr zur Produktion von
Windenergie genutzt, dennoch gehört
die Exponiertheit des Objekts zu
einem seiner erhaltenswerten Charakteristika. Die Windmühle ist bis
heute als Solitär wahrzunehmen und
hat als historisches Zeugnis einen
besonderen
kulturlandschaftlichen
Wert.
Da Windmühlen bedingt durch Bautyp und Nutzung per se keine klassische „Ansichtsfassade“ haben, ist die
Raumwirkung des Gebäudes unseres
Erachtens nach allseitig gegeben und
lässt sich nicht allein durch Sichtach-
Im Zuge der Umsetzung des Zieles der Innenentwicklung sind die Kommunen aufgefordert, innerstädtische Brachflächen bevorzugt
zu entwickeln. Hierbei ist ein Heranrücken von Wohnbebauung an bestehende Denkmale, in diesem Fall an den Mühlenstandort,
nicht immer vermeidbar. Aufgrund des aktuell gültigen Bebauungsplans Nr. 1 „Hünxe-Dorf“ ist bereits jetzt eine Bebauung der Fläche
mit einer vergleichbaren Verdichtung möglich.
Bereits um ca. 1900 herum wurde die Mühle mit einer Dampfmaschine ausgestattet, später mit einem Elektromotor. 1927 brachen
die Flügel ab.
Die Mühle ist umgeben von Bäumen, welche in direkter Nachbarschaft zu der Mühle stehen.
Die Mühle wird aktuell zu Wohnzwecken genutzt, ist aber in ihrer äußerlichen Gestalt erhalten geblieben. Die ursprüngliche Nutzung
wurde bereits vor längerer Zeit aufgegeben. Eine räumliche Freistellung zu allen Seiten hin ist nicht mehr gegeben.
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sen beschreiben. In Ihrer Untersuchung mit einem Radius von 20 m
um das Gebäude ist dies ja auch
bereits berücksichtigt worden.
Die Variation der Planung durch
Verschiebung des Baufeldes und die
damit einhergehende Schaffung einer
weiteren Sichtachse auf das Denkmal
bringt unseres Erachtens hier keine
wesentliche Verbesserung. Bei dem
betreffenden Gebäude kann in Hinblick auf seinen historischen Aussagewert aus den o.g. Gründen nur
eine allseitig räumliche Freistellung
sinnvoll sein.
Nach wie vor sind wir der Auffassung,
dass der gegenwärtig vorhandene
Abstand zur Bebauung an der Krudenburger Straße bei einer Neubebauung nicht unterschritten werden
sollte. Die erheblichen Bedenken
bestehen also auch weiterhin.
Zu dem Thema des öffentlichen Interesses anderer Art:
Ihren Ausführungen gemäß, handelt
es sich bei dem Bauprojekt um ein
überwiegendes öffentliches Interesse
anderer Art gem. § 9 Abs. 2b DSchG
NW. Die Schaffung eines Pflegezentrums und altengerechten Wohnraums
ist nachvollziehbarerweise ein wichtiges Interesse Ihrer Kommune. Ich
bitte Sie jedoch zu bedenken, dass
öffentliche Interessen per se gleichrangig sind. Warum die anderen
öffentlichen Interessen im konkreten
Fall überwiegen sollen, kann ich
gegenwärtig nicht nachvollziehen.
Die Tatsache, dass ein anderes öffentliches Interesse besteht, bedeutet
nicht, dass dieses auch überwiegt.
Die Bedeutung der Mühle als Denkmal wird erkannt und in der Planung berücksichtigt. Deshalb verläuft südlich der Mühle der geplante Fuß- und Radweg, der der Öffentlichkeit die Teilhabe am Denkmal ermöglichen und die Wahrnehmung der Mühle steigern
soll. Dieser Fuß- und Radweg weitet sich südlich der Mühle, um die Sonderstellung des Bauwerks zu betonen. Im jetzigen Bestand
verhindern große, hallenartige Gebäude jegliche Sichtbeziehung nach Süden und Westen. Mit der geplanten Erschließungsstraße
wird dagegen eine komplett neue Sichtbeziehung auf das Denkmal hergestellt. Um diese Blickbeziehungen zu verstärken, nimmt die
zulässige Höhenentwicklung der möglichen Bebauung in Richtung der Mühle ab.
Die allgemeine Aufwertung des Plangebietes durch die neu zu errichtende Bebauung ist für das Denkmal ebenfalls von Vorteil. Auf
die Ausführung des Baufeldes WA 1 wird nicht verzichtet, sondern dessen Baugrenzen werden zur Verbesserung der Sichtbeziehungen verschoben. Geht man von einem Radius von 20,00 m um die Mühle herum aus (dies entspricht dem signifikanten Abstand
der Mühle zur Krudenburger Straße), bleibt mit diesem Vorschlag einer zukünftigen Bebauung ein Umkreis von ca. 20,00 m um das
Denkmal herum komplett von Bebauung frei. Für einen einzuhaltenden Mindestabstand von 30,00 m gibt es keine gesetzliche
Grundlage.
Hinzu kommt, dass sich aus der Eintragung der Mühle als Denkmal in der Denkmalliste nicht ansatzweise ableiten lässt, dass die
nähere Umgebung oder bestimmte Sichtachsen auf die Mühle von einer Bebauung freizuhalten sind. Das Erscheinungsbild eines
Denkmals ist von Vorhaben in der näheren Umgebung nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren
Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Die Beeinträchtigung des Denkmalwertes durch eine heranrückende Bebauung
setzt jedoch voraus, dass bereits in der Eintragung in der Denkmalliste festgehalten ist, dass die Gestaltung der Umgebung des
Denkmals für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Da eine solche Eintragung hier nicht erfolgt ist, kann das Denkmal nicht von vorneherein, quasi aus der Denkmaleigenschaft heraus, die Einhaltung eines bestimmten Abstands zur umliegenden Bebauung einfordern.
Eine schematische Darstellung der möglichen Höhenentwicklung der Neubebauung in Richtung der Hünxer Mühle befindet sich am
Ende dieser Abwägungstabelle.
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Zu dem gesamten Projekt der Bebauung der Fläche mit Wohnbauten
habe ich Ihnen mit Stellungnahme
vom 20.12. geschrieben, dass wir
dieses per se nicht befürworten,
erhebliche Bedenken aber nur gegen
das Baufeld WA 1 aussprechen. Es
handelt sich hier um ein Baufeld für
zwei Doppelhaushälften, insgesamt
umfasst das gesamte Plangebiet
sechs WAs. Innerhalb von WA 1 ist
weder die Errichtung des Seniorenpflegezentrums noch das altengerechte Wohnen geplant. Unseres
Erachtens könnte das Projekt durchaus unter Berücksichtigung der verschiedenen öffentlichen Belange
durchgeführt werden. Die Interessen,
welche hier für eine Abwägung zu
Ungunsten der Denkmalpflege sprechen würden, sind wie es mir erscheint nicht öffentlicher Natur. Daher
ist hier auch nicht von einer gebundenen Entscheidung gem. § 9 Abs.
2b DSchG NW auszugehen.
Sollten die vorgebrachten Einwände
in Ihrer Abwägung keine Berücksichtigung finden, bitte ich die Gründe für
Ihre Entscheidung, insbesondere
jene konkurrierenden öffentlichen
Interessen im Bereich des WA 1
schriftlich darzulegen.
Weiterhin mache ich darauf aufmerksam, dass für die neu zu errichtenden
Wohnbauten (WA 2, WA 3) und die
Gestaltung der Freiflächen im Umfeld
des Baudenkmals eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 Abs. 1b der
Unteren Denkmalbehörde notwendig
sein wird, welche im Benehmen mit
dem LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland zu erteilen ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn das Erscheinungsbild
des Denkmals beeinträchtigt wird.
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Folgende Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
• Kreispolizeibehörde Wesel
• Stadt Voerde
• Stadt Wesel
• Stadt Dinslaken
• Stadt Bottrop
• Gemeinde Schermbeck
• Stadt Hamminkeln
• Landesbetrieb Straßenbau NRW
• Landschaftsverband Rheinland
• Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
• RAG AG
• Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
• Finanzamt Dinslaken
• Kreishandwerkerschaft
• Direktor der Agentur für Arbeit
• NGW GmbH
• RWE Deutschland AG
• Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH
• Evangelische Kirche im Rheinland
• Evangelische Kirchengemeinde
• Katholische Kirchengemeinde
• E-Plus Mobilfunk
• ish NRW GmbH
• Geschäftsbereich I
• Geschäftsbereich II
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Schematische Darstellung der maximal zulässigen Höhenentwicklung der Neubebauung in Richtung der Hünxer Mühle
Ohne Maßstab
Blickrichtung Süd-Westen
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Schematische Darstellung der maximal zulässigen Höhenentwicklung der Neubebauung in Richtung der Hünxer Mühle
Ohne Maßstab
Blickrichtung Süd-Westen
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