13.03.2011 - Rechtsanwlte Jordan, Schfer, Auffermann Unternehmensbeteiligungen (atypisch stille Beteiligung, Kommanditbeteiligungen) ? Grauer Kapitalmarkt Gesetzesänderungen bieten trügerische Sicherheit Häufig werden die Geldanlagen über provisionsabhängige Strukturvertriebe verkauft, die ihr Geschäft häufig durch unerlaubte Telefonwerbung oder Werbung im Bekannten- und Verwandtenkreis generieren(Multi-Level-Marketing). Der Graue Kapitalmarkt boomt weiterhin. Auch die seit 01.07.2005 eingetretenen Änderungen durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz und der Vermögensanlagenprospektverordnung haben nicht zu einer Bereinigung des Grauen Kapitalmarktes geführt, sondern spiegeln unbedarften Anlegern eine trügerische Sicherheit vor, wenn die Anbieter von atypisch stillen Beteiligungen oder Kommanditbeteiligung mit einer Prüfung durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werben. Atypisch stille Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen nicht zur Altersvorsorge geeignet Derartige Kapitalanlagen werden zumeist als Steuersparmodelle, Alterssicherung und als hoch rentabel verkauft. Hinweise auf die hohen Risiken derartiger Beteiligungen werden dabei selten erteilt, um einen Verkaufserfolg nicht zu gefährden. Bei diesen Anlagen handelt es sich um originäre Unternehmensbeteiligungen, deren Verlauf ausschließlich an die wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens gebunden ist. So besteht immer das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes des eingelegten Geldes. Eine Zinssicherheit besteht nicht. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens können die Anleger, die ihre Beteiligung in Raten erbringen, zu Nachschüssen bis in Höhe ihrer noch ausstehenden Einlage verpflichtet werden. Das OLG Köln (Urteil vom 06.03.2001, Az. 15 U 58/94) und das OLG München (Urteil vom 30.05.2006, Az. 19 U 5914/05) haben bereits entschieden, dass aufgrund der anfänglichen Verlustzuweisungen bis zu 100% und der hohen Risiken derartiger Beteiligungen, eine Eignung zur Altersabsicherung abgesprochen werden muss. Dennoch wird teils in den Emissionsprospekten der Unternehmen damit geworben. Vorzeitige Kündbarkeit und Widerrufbarkeit dieser Verträge Eine nachweisbare fehlerhafte Anlageberatung und / oder Fehler im Emissionsprospekt des Unternehmens sind dabei die Einfallstore geschädigter Anleger, sich von den abgeschlossenen Kapitalanlagen wieder zu trennen. Eine nicht anleger- und anlagegerechte Beratung ist dabei ein anerkannter wichtiger Grund, um den Beitritt zu einem solchen Unternehmen als Gesellschafter anzufechten oder eine außerordentliche Kündigung zu erklären. Auch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen räumen geschädigten Kapitalanlegern das Recht ein, sich durch Widerruf von dem Vertrag lösen zu können. Wo bei einem wirksam erklärten Widerruf die Rechtfolge bei atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligung mit einer so genannten Auseinandersetzung des Gesellschaftsverhältnisses identisch ist, sind die Rechtsfolgen bei nachgewiesener fehlerhafter Anlageberatung unterschiedlich. Schadensersatz gegen das Beteiligungsunternehmen als Rechtsfolge bei Falschberatung atypisch stiller Gesellschafter Durch die Rechtsprechungsänderung des BGH mit seinem Urteil am 19.07.2004 (Az. II ZR 354/02) und vielen weiteren darauf folgenden Urteilen, stehen atypisch stillen Gesellschaftern im Falle einer nachgewiesenen Falschberatung oder Prospektfehlern ein Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Geldes gegen das Beteiligungsunternehmen zu. Zwischen dem Kapitalanleger und dem Beteiligungsunternehmen wird ein zumindest stillschweigend abgeschlossener Auskunfts- und Beratungsvertrag angenommen, den das Unternehmen, vertreten durch einen Berater vor Ort, sorgsam zu erfüllen hat. Dabei ist ein Anleger anlage- und anlegergerecht aufzuklären. Auseinandersetzungsanspruch gegen das Beteiligungsunternehmen als Rechtfolge bei Falschberatung Kommanditgesellschafter Im Falle einer Kommanditbeteiligung ist die Rechtsprechung des BGH ebenso eindeutig. Aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Hintergrundes muss sich ein falsch beratener Kommanditist auf die Rechtsfolge der Auseinandersetzung verweisen lassen. Dabei ist das Beteiligungsunternehmen verpflichtet, den Wert der Kommanditbeteiligung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu bestimmen und dem Gesellschafter das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Der Schutz des Gesellschaftsvermögens und der verbleibenden Gesellschafter des Beteiligungsunternehmens hat hier sozusagen Vorrang vor dem Schutz des einzelnen ausscheidenden Kommanditisten. Vordergründig erscheint eine Kündigung einer solchen Beteiligung selbst bei einer Falschberatung wirtschaftlich wenig Sinn zu haben, da eine Auseinandersetzung in vielen Fällen zu finanziellen Verlusten führt. Verkannt wird dabei häufig, dass durch die Kündigung des Vertrages zukünftige Einzahlungsverpflichtungen ebenso beendet sind wie die Haftung des Kommanditisten in Hagen.öhe seiner zu leistenden Einl Schadensersatz gegen das Beratungs- und Vermittlungsunternehmen als Rechtfolge bei Falschberatung atypisch stiller Gesellschafter und Kommanditgesellschafter Wird vom Beteiligungsunternehmen eine Beratung- und Vermittlungsunternehmen zum Verkauf der atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen eingeschaltet, so können diese Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, was vor allem bei Kommanditgesellschaftern den erlittenen finanziellen Schaden durch die Auseinandersetzung wieder ausgleichen kann. Schaden vermeiden bevor er entsteht Der beste Schutz vor unseriösen Unternehmensbeteiligungen ist, diese nicht abzuschließen. Verbraucher sollten bei den nachstehenden Punkten hellhörig werden: 1. Beratung wird durch unangemeldeten Telefonanruf eingeleitet. 2. Es wird auf Vertragsabschluss beim ersten Gespräch gedrängt. 3. Werbung mit hoher Rendite und hoher Sicherheit. 4. Werbung mit Steuervorteilen. 5. Werbung mit Eignung zu Altersvorsorge. 6. Es wird geraten, bestehende Versicherungen (Lebensversicherung, Rentenversicherung, Bausparverträge, etc.) aufzulösen. 7. Unterlagen und Emissionsprospekte werden vor Abschluss nicht zur Ansicht übergeben. 8. Berater füllt Zeichnungsschein vorab aus und verlangt nur noch die Unterschriften. RA Nicolai Kutz Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht https://www.apraxa.de/recht/bank-und-kapitalmarktrecht/144/unternehmensbeteiligungen-atypisch-stillebeteiligung-kommanditbeteiligungen-grauer-kapitalmarkt