Unternehmensbeteiligungen (atypisch stille Beteiligung

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13.03.2011 - Rechtsanwlte Jordan, Schfer, Auffermann
Unternehmensbeteiligungen (atypisch stille
Beteiligung, Kommanditbeteiligungen) ? Grauer
Kapitalmarkt
Gesetzesänderungen bieten trügerische Sicherheit
Häufig werden die Geldanlagen über provisionsabhängige Strukturvertriebe verkauft, die ihr Geschäft
häufig durch unerlaubte Telefonwerbung oder Werbung im Bekannten- und Verwandtenkreis
generieren(Multi-Level-Marketing). Der Graue Kapitalmarkt boomt weiterhin. Auch die seit 01.07.2005
eingetretenen Änderungen durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz und der
Vermögensanlagenprospektverordnung haben nicht zu einer Bereinigung des Grauen Kapitalmarktes
geführt, sondern spiegeln unbedarften Anlegern eine trügerische Sicherheit vor, wenn die Anbieter von
atypisch stillen Beteiligungen oder Kommanditbeteiligung mit einer Prüfung durch das Bundesamt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werben.
Atypisch stille Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen nicht zur Altersvorsorge geeignet
Derartige Kapitalanlagen werden zumeist als Steuersparmodelle, Alterssicherung und als hoch rentabel
verkauft. Hinweise auf die hohen Risiken derartiger Beteiligungen werden dabei selten erteilt, um einen
Verkaufserfolg nicht zu gefährden. Bei diesen Anlagen handelt es sich um originäre
Unternehmensbeteiligungen, deren Verlauf ausschließlich an die wirtschaftlichen Entwicklung des
Unternehmens gebunden ist. So besteht immer das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes des eingelegten
Geldes. Eine Zinssicherheit besteht nicht. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens können die
Anleger, die ihre Beteiligung in Raten erbringen, zu Nachschüssen bis in Höhe ihrer noch ausstehenden
Einlage verpflichtet werden. Das OLG Köln (Urteil vom 06.03.2001, Az. 15 U 58/94) und das OLG
München (Urteil vom 30.05.2006, Az. 19 U 5914/05) haben bereits entschieden, dass aufgrund der
anfänglichen Verlustzuweisungen bis zu 100% und der hohen Risiken derartiger Beteiligungen, eine
Eignung zur Altersabsicherung abgesprochen werden muss. Dennoch wird teils in den
Emissionsprospekten der Unternehmen damit geworben.
Vorzeitige Kündbarkeit und Widerrufbarkeit dieser Verträge
Eine nachweisbare fehlerhafte Anlageberatung und / oder Fehler im Emissionsprospekt des
Unternehmens sind dabei die Einfallstore geschädigter Anleger, sich von den abgeschlossenen
Kapitalanlagen wieder zu trennen. Eine nicht anleger- und anlagegerechte Beratung ist dabei ein
anerkannter wichtiger Grund, um den Beitritt zu einem solchen Unternehmen als Gesellschafter
anzufechten oder eine außerordentliche Kündigung zu erklären. Auch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
räumen geschädigten Kapitalanlegern das Recht ein, sich durch Widerruf von dem Vertrag lösen zu
können.
Wo bei einem wirksam erklärten Widerruf die Rechtfolge bei atypisch stillen Beteiligungen und
Kommanditbeteiligung mit einer so genannten Auseinandersetzung des Gesellschaftsverhältnisses
identisch ist, sind die Rechtsfolgen bei nachgewiesener fehlerhafter Anlageberatung unterschiedlich.
Schadensersatz gegen das Beteiligungsunternehmen als Rechtsfolge bei Falschberatung atypisch
stiller Gesellschafter
Durch die Rechtsprechungsänderung des BGH mit seinem Urteil am 19.07.2004 (Az. II ZR 354/02) und
vielen weiteren darauf folgenden Urteilen, stehen atypisch stillen Gesellschaftern im Falle einer
nachgewiesenen Falschberatung oder Prospektfehlern ein Schadensersatz in Höhe des eingezahlten
Geldes gegen das Beteiligungsunternehmen zu.
Zwischen dem Kapitalanleger und dem Beteiligungsunternehmen wird ein zumindest stillschweigend
abgeschlossener Auskunfts- und Beratungsvertrag angenommen, den das Unternehmen, vertreten durch
einen Berater vor Ort, sorgsam zu erfüllen hat. Dabei ist ein Anleger anlage- und anlegergerecht
aufzuklären.
Auseinandersetzungsanspruch gegen das Beteiligungsunternehmen als Rechtfolge bei
Falschberatung Kommanditgesellschafter
Im Falle einer Kommanditbeteiligung ist die Rechtsprechung des BGH ebenso eindeutig. Aufgrund des
gesellschaftsrechtlichen Hintergrundes muss sich ein falsch beratener Kommanditist auf die Rechtsfolge
der Auseinandersetzung verweisen lassen. Dabei ist das Beteiligungsunternehmen verpflichtet, den Wert
der Kommanditbeteiligung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu bestimmen und dem
Gesellschafter das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Der Schutz des Gesellschaftsvermögens
und der verbleibenden Gesellschafter des Beteiligungsunternehmens hat hier sozusagen Vorrang vor dem
Schutz des einzelnen ausscheidenden Kommanditisten.
Vordergründig erscheint eine Kündigung einer solchen Beteiligung selbst bei einer Falschberatung
wirtschaftlich wenig Sinn zu haben, da eine Auseinandersetzung in vielen Fällen zu finanziellen
Verlusten führt. Verkannt wird dabei häufig, dass durch die Kündigung des Vertrages zukünftige
Einzahlungsverpflichtungen ebenso beendet sind wie die Haftung des Kommanditisten in Hagen.öhe
seiner zu leistenden Einl
Schadensersatz gegen das Beratungs- und Vermittlungsunternehmen als Rechtfolge bei Falschberatung
atypisch stiller Gesellschafter und Kommanditgesellschafter
Wird vom Beteiligungsunternehmen eine Beratung- und Vermittlungsunternehmen zum Verkauf der
atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen eingeschaltet, so können diese Unternehmen
auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, was vor allem bei Kommanditgesellschaftern den
erlittenen finanziellen Schaden durch die Auseinandersetzung wieder ausgleichen kann.
Schaden vermeiden bevor er entsteht
Der beste Schutz vor unseriösen Unternehmensbeteiligungen ist, diese nicht abzuschließen. Verbraucher
sollten bei den nachstehenden Punkten hellhörig werden:
1. Beratung wird durch unangemeldeten Telefonanruf eingeleitet.
2. Es wird auf Vertragsabschluss beim ersten Gespräch gedrängt.
3. Werbung mit hoher Rendite und hoher Sicherheit.
4. Werbung mit Steuervorteilen.
5. Werbung mit Eignung zu Altersvorsorge.
6. Es wird geraten, bestehende Versicherungen (Lebensversicherung, Rentenversicherung,
Bausparverträge, etc.) aufzulösen.
7. Unterlagen und Emissionsprospekte werden vor Abschluss nicht zur Ansicht übergeben.
8. Berater füllt Zeichnungsschein vorab aus und verlangt nur noch die Unterschriften.
RA Nicolai Kutz
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
https://www.apraxa.de/recht/bank-und-kapitalmarktrecht/144/unternehmensbeteiligungen-atypisch-stillebeteiligung-kommanditbeteiligungen-grauer-kapitalmarkt
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