Das Gesundheitsamt informiert INFORMATIONSBLATT FÜR ERKRANKTE UND KONTAKTPERSONEN Hepatitis E Erreger: Hepatitis-E-Virus (HEV), (RNA-Virus aus der Familie der Hepatitis E like-Viren) In den meisten Fällen im Ausland (Asien, China, Russland) vom Tier auf den Menschen übertragene Krankheit. Übertragung: Fäkal-oraler Infektionsweg. Meist durch kontaminiertes Trinkwasser oder verunreinigte Lebensmittel, selten durch engen Kontakt mit Infizierten. Da ein verwandtes Virus auch bei Schweinen in Industriestaaten entdeckt wurde, sind Infektionen in seltenen Fällen auch hier möglich. Inkubationszeit: ca. 15 bis 60 Tage Krankheitsbild: Das Krankheitsbild ähnelt dem der Hepatitis E. die Erkrankung beginnt mit unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen, Fieber mit nachfolgender Gelbfärbung der Haut. Die Beschwerden klingen nach etwa sechs Wochen von allein ab. In Einzelfällen kann es zu schweren fulminanten Verläufen bei Schwangeren mit der Gefahr eines akuten Leberversagens kommen. Die Hepatitis E geht wie die Hepatitis A nicht in eine chronische Form über. Therapie: Eine antivirale Therapie ist derzeit nicht verfügbar. Prophylaxe: Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis E existiert nicht. Wichtig sind hygienische Vorsorgemaßnahmen bei Reisen in Risikogebiete (Vermeidung ungekochter Speisen und Trinkwasserdesinfektion). Gesetzliche Grundlagen: Meldepflicht besteht durch den behandelnden Arzt beim Nachweis durch ein Labor durch die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung. Diese muss das Gesundheitsamt über Erkrankungsfälle informieren und personenbezogene Angaben machen. Erkrankte Mitarbeiter und Sorgeberechtigte von erkrankten Kindern müssen eine Erkrankung oder den Krankheitsverdacht der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitteilen. Maßnahmen für Erkrankte und Kontaktpersonen: Eine sorgfältige Beachtung aller Regeln der Hygiene ist notwendig. Während der Erkrankung bzw. für die Dauer der Ausscheidung von Hepatitis E-Viren im Stuhl, ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Hände nach dem Besuch der Toilette bzw. nach möglichem Kontakt mit Ausscheidungen notwendig. Bei der häuslichen Hygiene und zum Schutz vor Weiterverbreitung ist eine Wischdesinfektion der Toilette (Sitz, Spülknopf, Wasserhahn) mit einem geeigneten Desinfektionsmittel mit nachgewiesener viruzider Wirksamkeit notwendig. Nach Möglichkeit Benutzung einer separaten Toilette, Handtücher sollten nur einmal benutzt werden bzw. Verwendung von Einmalhandtüchern. Gebrauchte Handtücher, Unterwäsche und verunreinigte Bettwäsche müssen, soweit sie nicht beim Waschvorgang gekocht werden, desinfiziert werden. Personen, die Hepatitis E-Viren ausscheiden, sollten kein Essen für Haushaltsmitglieder zubereiten. Auf jeden Fall müssen die bereits genannten Verhaltenshinweise der persönlichen Hygiene auch im häuslichen Bereich strikt beachtet werden. Insbesondere auch dann, wenn im Haushalt Säuglinge, Kleinkinder oder abwehrgeschwächte Personen oder ältere Menschen versorgt und verpflegt werden. Tätigkeitsverbote, Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen Lebensmittelgewerbe Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht für Küchenpersonal und andere im Lebensmittelgewerbe tätige Personen ein Tätigkeitsverbot solange sie erkrankt sind oder Hepatitis E-Viren ausscheiden. Dies wird durch das Gesundheitsamt überwacht. Die vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Bereich ist in Absprache mit dem Gesundheitsamt möglich. Die Wiederzulassung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Kindergärten und Schulen Wiederzulassung von Erkrankten 2 Wochen nach dem Auftreten erster Symptome bzw. eine Woche nach Auftreten des Ikterus. Über die Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen entscheidet der behandelnde Arzt/Kinderarzt. Für Fragen steht Ihnen das Landratsamt Tübingen, Abt. Gesundheit gerne zur Verfügung. Hausanschrift : Wilhelm-Keil Str. 50, 72072 Tübingen Quelle: RKI Email: [email protected] Telefon: 07071/ 207 3330 Telefax: 07071/ 207 3331 Stand 12/2013