Hepatitis E

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Das Gesundheitsamt informiert
INFORMATIONSBLATT FÜR ERKRANKTE UND KONTAKTPERSONEN
Hepatitis E
Erreger:
Hepatitis-E-Virus (HEV), (RNA-Virus aus der Familie der Hepatitis E like-Viren)
In den meisten Fällen im Ausland (Asien, China, Russland) vom Tier auf den Menschen
übertragene Krankheit.
Übertragung:
Fäkal-oraler Infektionsweg. Meist durch kontaminiertes Trinkwasser oder verunreinigte
Lebensmittel, selten durch engen Kontakt mit Infizierten. Da ein verwandtes Virus auch bei
Schweinen in Industriestaaten entdeckt wurde, sind Infektionen in seltenen Fällen auch hier
möglich.
Inkubationszeit:
ca. 15 bis 60 Tage
Krankheitsbild:
Das Krankheitsbild ähnelt dem der Hepatitis E. die Erkrankung beginnt mit unspezifischen
Allgemeinsymptomen wie Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen, Fieber mit
nachfolgender Gelbfärbung der Haut. Die Beschwerden klingen nach etwa sechs Wochen
von allein ab. In Einzelfällen kann es zu schweren fulminanten Verläufen bei Schwangeren
mit der Gefahr eines akuten Leberversagens kommen. Die Hepatitis E geht wie die
Hepatitis A nicht in eine chronische Form über.
Therapie:
Eine antivirale Therapie ist derzeit nicht verfügbar.
Prophylaxe:
Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis E existiert nicht. Wichtig sind hygienische
Vorsorgemaßnahmen bei Reisen in Risikogebiete (Vermeidung ungekochter Speisen und
Trinkwasserdesinfektion).
Gesetzliche Grundlagen:
Meldepflicht besteht
 durch den behandelnden Arzt
 beim Nachweis durch ein Labor
 durch die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung. Diese muss das
Gesundheitsamt über Erkrankungsfälle informieren und
personenbezogene Angaben machen. Erkrankte Mitarbeiter und
Sorgeberechtigte von erkrankten Kindern müssen eine Erkrankung
oder den Krankheitsverdacht der Gemeinschaftseinrichtung
unverzüglich mitteilen.
Maßnahmen für Erkrankte und Kontaktpersonen:
Eine sorgfältige Beachtung aller Regeln der Hygiene ist notwendig. Während der Erkrankung bzw.
für die Dauer der Ausscheidung von Hepatitis E-Viren im Stuhl, ist eine gründliche Reinigung und
Desinfektion der Hände nach dem Besuch der Toilette bzw. nach möglichem Kontakt mit
Ausscheidungen notwendig.
Bei der häuslichen Hygiene und zum Schutz vor Weiterverbreitung ist eine Wischdesinfektion der
Toilette (Sitz, Spülknopf, Wasserhahn) mit einem geeigneten Desinfektionsmittel mit
nachgewiesener viruzider Wirksamkeit notwendig.
Nach Möglichkeit Benutzung einer separaten Toilette, Handtücher sollten nur einmal benutzt
werden bzw. Verwendung von Einmalhandtüchern.
Gebrauchte Handtücher, Unterwäsche und verunreinigte Bettwäsche müssen, soweit sie nicht
beim Waschvorgang gekocht werden, desinfiziert werden.
Personen, die Hepatitis E-Viren ausscheiden, sollten kein Essen für Haushaltsmitglieder
zubereiten. Auf jeden Fall müssen die bereits genannten Verhaltenshinweise der persönlichen
Hygiene auch im häuslichen Bereich strikt beachtet werden. Insbesondere auch dann, wenn im
Haushalt Säuglinge, Kleinkinder oder abwehrgeschwächte Personen oder ältere Menschen
versorgt und verpflegt werden.
Tätigkeitsverbote, Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
Lebensmittelgewerbe
Nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht für Küchenpersonal und andere im
Lebensmittelgewerbe tätige Personen ein Tätigkeitsverbot solange sie erkrankt sind oder Hepatitis
E-Viren ausscheiden. Dies wird durch das Gesundheitsamt überwacht. Die vorübergehende
Tätigkeit in einem anderen Bereich ist in Absprache mit dem Gesundheitsamt möglich.
Die Wiederzulassung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsamtes.
Kindergärten und Schulen
Wiederzulassung von Erkrankten 2 Wochen nach dem Auftreten erster Symptome bzw. eine
Woche nach Auftreten des Ikterus.
Über die Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen entscheidet der behandelnde
Arzt/Kinderarzt.
Für Fragen steht Ihnen das Landratsamt Tübingen, Abt. Gesundheit gerne zur Verfügung.
Hausanschrift : Wilhelm-Keil Str. 50, 72072 Tübingen
Quelle: RKI
Email: [email protected]
Telefon: 07071/ 207 3330
Telefax: 07071/ 207 3331
Stand 12/2013
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