A M T S B L A T T Landratsamt Pfaffenhofen – Hauptplatz 22 – 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm Verantwortlich: Astrid Appel – Tel. 08441/27-394 – Fax: 08441/27-13394 [email protected] - www.landkreis-pfaffenhofen.de – 23/2017 INHALT: Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Antrag der Gemeinde Pörnbach auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 15 WHG für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Pörnbach in den Gießbach; Zweckverband zur Wasserversorgung der Paartalgruppe – Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017; Zweckverband Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ – Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017; Abwasserbeseitigungsverband Ingolstadt-Süd – Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017; Sparkasse Pfaffenhofen – Aufgebot; Sparkasse Ingolstadt Eichstätt – Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Sparurkunden; ______________________________________________________ Landratsamt Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag der Gemeinde Pörnbach auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 WHG für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Pörnbach in den Gießbach Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles Die Gemeinde Pörnbach hat beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung des Gießbachs (Gewässer III. Ordnung) durch Einleiten gesammelter Abwässer aus der Kläranlage Pörnbach beantragt. Die Kläranlage ist ausgelegt auf eine BSB5 –Fracht (roh) von 216Kg/d (entsprechend 3600 EW60 ). Das in der Kläranlage behandelte Abwasser wird auf dem Grundstück Fl.Nr. 542/0 der Gemarkung Pörnbach in den Gießbach (Fl.Nr. Gewässer 530/0, Gemarkung Pörnbach) eingeleitet. Für o.g. Vorhaben ist gemäß §§ 3a Satz 1 und 3 c UVPG in Verbindung mit Ziffer 13.1.3 der Anlage1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Nach § 3 c Satz 2 i.V.m. Satz 1 UVPG ist eine UVP dann durchzuführen, wenn durch das Vorhaben trotz der geringen Größe oder Leistung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten zu erwarten sind. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten, die diese Besorgnis auszulösen vermögen, sind in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführt. Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Insbesondere liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer trotz der relativ geringen Größe bzw. Leistung des Vorhabens nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich. Zweckverband zur Wasserversorgung der Paartalgruppe Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Paartalgruppefür das Haushaltsjahr 2017 Auf Grund des § 17 der Verbandssatzung und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Paartalgruppe folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 834.405,00 EUR 1.238.205,00 EUR §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im nicht festgesetzt. Vermögenshaushalt werden §4 (1) Eine Verwaltungsumlage wird nicht erhoben. (2) Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. §5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden in Höhe von 400.000,00 EUR festgesetzt. §6 Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Hohenwart, 12.12.2016 Manfred Russer, Verbandsvorsitzender ______________________________________________________ Das Vorhaben wird von allen beteiligten Fachstellen (Untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt) befürwortet bzw. diese erheben keine Einwände. Zweckverband Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens - ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG - überprüft. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde Die Unterlagen können beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet Wasserrecht, Zimmer Nr. 102, Außenstelle Niederscheyerer Str. 61, 85276 Pfaffenhofen, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 2. Halbsatz UVPG bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Pfaffenhofen a.d.Ilm, 05.09.2017 32/6323.0 Anton Westner, Stellvertreter des Landrats ______________________________________________________ Gemäß § 22 der Verbandssatzung und der Art. 41, 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) hat der Zweckverband am 14.08.2017 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen, die hiermit gem. Art. 24 Abs. 1 KommZG i. V.m. Art. 65 Abs. 3 GO bekanntgemacht wird: I. Haushaltssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Ilmtalgruppe, Landkreis Pfaffenhofen/Ilm für das Haushaltsjahr 2017. 2 Auf Grund § 22 der Verbandssatzung und der Art. 41, 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird §3 Verpflichtungsermächtigungen im nicht festgesetzt. im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 1.650.300 € §4 (1) Eine Verwaltungsumlage wird nicht erhoben. im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 1.351.300 € Vermögenshaushalt werden (2) Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 150.000 € festgesetzt. festgesetzt. §2 Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) §4 Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben. (2) Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 180.000 € festgesetzt. §6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. II. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit § 4 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Abwasserbeseitigungsverband IngolstadtSüd in 85107 Baar-Ebenhausen, Geisenfelder Str. 3, OG, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Baar-Ebenhausen, 04.09.2017 Abwasserbeseitigungsverband Ingolstadt-Süd Ludwig Wayand, 1. Vorsitzender ______________________________________________________ §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft. II. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gem. Art. 24 Abs. 1 KommZG i. V. m. § 4 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Wasserversorgung in Starzhausen, Hofmarkstraße 32, Zimmer 1, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht aus. Starzhausen, den 05.09.2017 Böhm, Verbandsvorsitzender ______________________________________________________ Abwasserbeseitigungsverband Ingolstadt-Süd Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde Auf Grund des § 21 der Verbandssatzung und der Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit i.V. mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung hat der Zweckverband am 02.08.2017 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen, die hiermit gem. Art. 25 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 GO bekanntgemacht wird: I. §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. §6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2017 in Kraft. Sparkasse Pfaffenhofen Aufgebot Nachstehende Sparurkunde der Sparkasse Pfaffenhofen ist als verloren gemeldet: Sparkassenbuch Nr. 3161836410 Auf Antrag wird der derzeitige Urkundeninhaber aufgefordert, die Sparurkunde innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Vorstand der Sparkasse Pfaffenhofen unter Geltendmachung eventueller Ansprüche einzureichen, andernfalls wird die Sparurkunde für kraftlos erklärt. Pfaffenhofen a.d.Ilm, 06.09.2017 Sparkasse Pfaffenhofen -Der VorstandNorbert Lienhardt Stefan Maier ______________________________________________________ Sparkasse Ingolstadt Eichstätt Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Sparurkunden Gemäß Art. 35 und 36 AGBGB wird hiermit auf Antrag der nachstehend aufgeführten Antragsteller der Inhaber des/der jeweiligen Sparkassenbuches/Sparurkunde aufgefordert, seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde binnen drei Monaten bei der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt abzumelden. Wird die Urkunde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, so wird das jeweilige Sparkassenbuch/die jeweilige Sparurkunde durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos erklärt. Antragsteller Maria Plank Wolfgang König Urkundennummer 3165147020 3162021590 1.868.900 € Ingolstadt, 18./24.08.2017 Sparkasse Ingolstadt Eichstätt 3.865.900 € Jürgen Wittmann, Vorstandsvorsitzender _______________________________________________________ Tag der Veröffentlichung: 11.09.2017