amtsblatt - Landkreis Pfaffenhofen

Werbung
A M T S B L A T T
Landratsamt Pfaffenhofen – Hauptplatz 22 – 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm
Verantwortlich: Astrid Appel – Tel. 08441/27-394 – Fax: 08441/27-13394
[email protected] - www.landkreis-pfaffenhofen.de – 23/2017
INHALT: Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Antrag der Gemeinde Pörnbach auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 15 WHG
für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Pörnbach in den
Gießbach; Zweckverband zur Wasserversorgung der Paartalgruppe –
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017; Zweckverband Wasserversorgung „Ilmtalgruppe“ – Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017; Abwasserbeseitigungsverband Ingolstadt-Süd – Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017; Sparkasse Pfaffenhofen –
Aufgebot; Sparkasse Ingolstadt Eichstätt – Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Sparurkunden;
______________________________________________________
Landratsamt
Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag der Gemeinde Pörnbach auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 15 WHG für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage Pörnbach in den Gießbach
Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles
Die Gemeinde Pörnbach hat beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
die wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung des Gießbachs
(Gewässer III. Ordnung) durch Einleiten gesammelter Abwässer aus
der Kläranlage Pörnbach beantragt. Die Kläranlage ist ausgelegt auf
eine BSB5 –Fracht (roh) von 216Kg/d (entsprechend 3600 EW60 ).
Das in der Kläranlage behandelte Abwasser wird auf dem Grundstück
Fl.Nr. 542/0 der Gemarkung Pörnbach in den Gießbach (Fl.Nr. Gewässer 530/0, Gemarkung Pörnbach) eingeleitet.
Für o.g. Vorhaben ist gemäß §§ 3a Satz 1 und 3 c UVPG in Verbindung mit Ziffer 13.1.3 der Anlage1 zum UVPG eine standortbezogene
Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Nach § 3 c Satz 2 i.V.m. Satz 1 UVPG ist eine UVP dann durchzuführen, wenn durch das Vorhaben trotz der geringen Größe oder Leistung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten zu erwarten sind. Die besonderen
örtlichen Gegebenheiten, die diese Besorgnis auszulösen vermögen,
sind in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführt.
Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Insbesondere liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer trotz der relativ geringen Größe bzw.
Leistung des Vorhabens nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des
UVPG ist daher nicht erforderlich.
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Paartalgruppe
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Paartalgruppefür das Haushaltsjahr 2017
Auf Grund des § 17 der Verbandssatzung und Art. 40 Abs. 1 des
Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit
Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Paartalgruppe folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017
wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
und im
Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
ab.
834.405,00 EUR
1.238.205,00 EUR
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im
nicht festgesetzt.
Vermögenshaushalt
werden
§4
(1) Eine Verwaltungsumlage wird nicht erhoben.
(2) Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan werden in Höhe von 400.000,00 EUR festgesetzt.
§6
Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft.
Hohenwart, 12.12.2016
Manfred Russer, Verbandsvorsitzender
______________________________________________________
Das Vorhaben wird von allen beteiligten Fachstellen (Untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt) befürwortet bzw.
diese erheben keine Einwände.
Zweckverband Wasserversorgung
„Ilmtalgruppe“
Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens - ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG - überprüft.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017
nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde
Die Unterlagen können beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm,
Sachgebiet Wasserrecht, Zimmer Nr. 102, Außenstelle Niederscheyerer Str. 61, 85276 Pfaffenhofen, während der üblichen Öffnungszeiten
eingesehen werden.
Die Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 2. Halbsatz UVPG
bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 05.09.2017
32/6323.0
Anton Westner, Stellvertreter des Landrats
______________________________________________________
Gemäß § 22 der Verbandssatzung und der Art. 41, 42 des Gesetzes
über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit
Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) hat der Zweckverband am
14.08.2017 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017
beschlossen, die hiermit gem. Art. 24 Abs. 1 KommZG i. V.m. Art. 65
Abs. 3 GO bekanntgemacht wird:
I.
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes Wasserversorgung Ilmtalgruppe, Landkreis
Pfaffenhofen/Ilm für das Haushaltsjahr 2017.
2
Auf Grund § 22 der Verbandssatzung und der Art. 41, 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung
mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband
folgende Haushaltssatzung:
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird
§3
Verpflichtungsermächtigungen im
nicht festgesetzt.
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben auf
1.650.300 €
§4
(1) Eine Verwaltungsumlage wird nicht erhoben.
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben auf
1.351.300 €
Vermögenshaushalt werden
(2) Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 150.000 € festgesetzt.
festgesetzt.
§2
Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt
werden nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht
festgesetzt.
(1)
§4
Eine Betriebskostenumlage wird nicht erhoben.
(2)
Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 180.000 € festgesetzt.
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
II.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
III.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26
Abs. 1 KommZG in Verbindung mit § 4 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Abwasserbeseitigungsverband IngolstadtSüd in 85107 Baar-Ebenhausen, Geisenfelder Str. 3, OG, innerhalb
der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit.
Baar-Ebenhausen, 04.09.2017
Abwasserbeseitigungsverband Ingolstadt-Süd
Ludwig Wayand, 1. Vorsitzender
______________________________________________________
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft.
II.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
III.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gem. Art. 24 Abs.
1 KommZG i. V. m. § 4 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung
während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Wasserversorgung in Starzhausen, Hofmarkstraße 32, Zimmer 1, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht aus.
Starzhausen, den 05.09.2017
Böhm, Verbandsvorsitzender
______________________________________________________
Abwasserbeseitigungsverband
Ingolstadt-Süd
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017
nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde
Auf Grund des § 21 der Verbandssatzung und der Art. 34 Abs. 2 Nr. 3
und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit i.V. mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung hat der Zweckverband
am 02.08.2017 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2017 beschlossen, die hiermit gem. Art. 25 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1
KommZG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 GO bekanntgemacht wird:
I.
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017
wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
ab.
§6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2017 in Kraft.
Sparkasse Pfaffenhofen
Aufgebot
Nachstehende Sparurkunde der Sparkasse Pfaffenhofen ist als verloren gemeldet:
Sparkassenbuch Nr. 3161836410
Auf Antrag wird der derzeitige Urkundeninhaber aufgefordert, die
Sparurkunde innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Vorstand
der Sparkasse Pfaffenhofen unter Geltendmachung eventueller Ansprüche einzureichen, andernfalls wird die Sparurkunde für kraftlos
erklärt.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 06.09.2017
Sparkasse Pfaffenhofen
-Der VorstandNorbert Lienhardt
Stefan Maier
______________________________________________________
Sparkasse Ingolstadt Eichstätt
Aufgebot von Sparkassenbüchern und sonstigen Sparurkunden
Gemäß Art. 35 und 36 AGBGB wird hiermit auf Antrag der nachstehend aufgeführten Antragsteller der Inhaber des/der jeweiligen Sparkassenbuches/Sparurkunde aufgefordert, seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde binnen drei Monaten bei der Sparkasse Ingolstadt
Eichstätt abzumelden. Wird die Urkunde innerhalb dieser Frist nicht
vorgelegt, so wird das jeweilige Sparkassenbuch/die jeweilige Sparurkunde durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos erklärt.
Antragsteller
Maria Plank
Wolfgang König
Urkundennummer
3165147020
3162021590
1.868.900 €
Ingolstadt, 18./24.08.2017
Sparkasse Ingolstadt Eichstätt
3.865.900 €
Jürgen Wittmann, Vorstandsvorsitzender
_______________________________________________________
Tag der Veröffentlichung: 11.09.2017
Herunterladen