VERLAGSSEITE DENTALHYGIENIKER IN SELBSTÄNDIGER PRAXIS? Neben der allgemeinen Zahnmedizin bildet die Prophylaxe in vielen zahnärztlichen Praxen einen Tätigkeitsschwerpunkt. Professionelle Zahnreinigung ist mehr als eine kosmetische Maßnahme, sie dient der Vorsorge und verhindert Karies oder Parodontitis. Meist wird sie von speziell geschulten zahnärztlichen Fachassistenten oder Dentalhygienikern ausgeführt. Aus Kostengründen überlegt mancher, die Prophylaxe aus der Praxis auszulagern. Dabei kommt es häufig zu folgenden Konstellationen: Bisher angestellte Dentalhygieniker werden auf freiberuflicher Basis tätig, mieten Räume in der Zahnarztpraxis an und nutzen deren Technik und Ausstattung, haben regelmäßig keine Angestellten, lassen ihre Termine über die Zahnarztpraxis vergeben, nehmen keine gesonderte Kennzeichnung nach außen vor, lassen die erbrachten Leistungen über die Zahnarztpraxis abrechnen und erhalten vom Zahnarzt eine Vergütung pro Stunde. Doch diese Gestaltungen sind insbesondere aus berufs- und sozialrechtlicher Sicht äußerst riskant. PZR ist Zahnärzten vorbehalten Nach dem Zahnheilkundegesetz ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten. Der Zahnarzt darf zwar bestimmte Tätigkeiten wie die PZR oder das Bleaching an fachlich qualifiziertes Personal delegieren. Doch er bleibt letztendlich in der Verantwortung. Auch wenn Dentalhygieniker eine besondere berufliche Qualifikation erworben haben, üben sie doch keinen staatlich anerkannten eigenständigen Heilberuf aus. Eine selbständige Tätigkeit von Dentalhygienikern ist dadurch nicht möglich. Praxen für Dentalhygiene wurden in Deutschland daher nur im Einzelfall für Diplom-Dentalhygieniker zugelassen, die ihren Berufsabschluss im Ausland erworben haben. Das soll sich nun ändern. Zum Wintersemester 2013 wird in Köln erstmals ein Bachelor-Studiengang Dentalhygiene mit einem staatlich anerkannten Berufsabschluss angeboten. Zahnärzten droht Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Auch sozialrechtlich ist die Auslagerung der Zahnprophylaxe auf freiberufliche Dentalhygieniker problematisch. Danach ist zu beurteilen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige 36 Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt 8/2012 Tätigkeit vorliegt. Das Gesetz normiert dabei die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung als Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Nach den oben beschriebenen Arbeitsumständen spricht vieles für eine abhängige Beschäftigung: Die Dentalhygieniker sind in den Arbeitsablauf der Zahnarztpraxis eingebunden, treten am Markt nicht als Selbständige in Erscheinung, tätigen keine großen Investitionen und beschäftigen keine Angestellten. Sie tragen zwar allein das Risiko für die Vergütung ihrer Arbeitskraft. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dies für eine Einordnung als sozialversicherungsfreie selbständige Tätigkeit ausreicht. Minimieren Sie das Risiko der Nachzahlung von Sozialbeiträgen! Das Risiko liegt hauptsächlich beim Zahnarzt, denn dieser wird die nachgeforderten Beiträge zur Sozialversicherung, d. h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, regelmäßig alleine tragen müssen. Daneben sind strafrechtliche Konsequenzen denkbar. Wir empfehlen daher, ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einzuleiten. Damit kann verbindlich geklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Lassen Sie sich beraten, wenn Sie als Zahnärzte und Dentalhygieniker auf freiberuflicher Basis zusammenarbeiten möchten. Wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung und vermitteln Ihnen auch einen Kontakt zu einem unserer ETL-Rechtsanwälte. StBin Simone Dieckow Fachberater für Heilberufe (IFU/ISM gGmbH) ADVITAX Steuerberatungsgesellschaft mbH Niederlassung Albrechtstraße 101 06844 Dessau-Roßlau