DENTALHYGIENIKER IN SELBSTÄNDIGER PRAXIS?

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DENTALHYGIENIKER
IN SELBSTÄNDIGER PRAXIS?
Neben der allgemeinen Zahnmedizin bildet die Prophylaxe in
vielen zahnärztlichen Praxen einen Tätigkeitsschwerpunkt.
Professionelle Zahnreinigung ist mehr als eine kosmetische
Maßnahme, sie dient der Vorsorge und verhindert Karies oder
Parodontitis. Meist wird sie von speziell geschulten zahnärztlichen Fachassistenten oder Dentalhygienikern ausgeführt.
Aus Kostengründen überlegt mancher, die Prophylaxe aus der
Praxis auszulagern. Dabei kommt es häufig zu folgenden Konstellationen: Bisher angestellte Dentalhygieniker werden auf
freiberuflicher Basis tätig, mieten Räume in der Zahnarztpraxis
an und nutzen deren Technik und Ausstattung, haben regelmäßig keine Angestellten, lassen ihre Termine über die Zahnarztpraxis vergeben, nehmen keine gesonderte Kennzeichnung nach außen vor, lassen die erbrachten Leistungen über
die Zahnarztpraxis abrechnen und erhalten vom Zahnarzt eine
Vergütung pro Stunde. Doch diese Gestaltungen sind insbesondere aus berufs- und sozialrechtlicher Sicht äußerst riskant.
PZR ist Zahnärzten vorbehalten
Nach dem Zahnheilkundegesetz ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten. Der Zahnarzt
darf zwar bestimmte Tätigkeiten wie die PZR oder das Bleaching an fachlich qualifiziertes Personal delegieren. Doch er
bleibt letztendlich in der Verantwortung. Auch wenn Dentalhygieniker eine besondere berufliche Qualifikation erworben
haben, üben sie doch keinen staatlich anerkannten eigenständigen Heilberuf aus. Eine selbständige Tätigkeit von Dentalhygienikern ist dadurch nicht möglich.
Praxen für Dentalhygiene wurden in Deutschland daher nur im
Einzelfall für Diplom-Dentalhygieniker zugelassen, die ihren
Berufsabschluss im Ausland erworben haben. Das soll sich
nun ändern. Zum Wintersemester 2013 wird in Köln erstmals
ein Bachelor-Studiengang Dentalhygiene mit einem staatlich
anerkannten Berufsabschluss angeboten.
Zahnärzten droht Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
Auch sozialrechtlich ist die Auslagerung der Zahnprophylaxe
auf freiberufliche Dentalhygieniker problematisch. Danach ist
zu beurteilen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige
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Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt 8/2012
Tätigkeit vorliegt. Das Gesetz normiert dabei die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung als Anhaltspunkte für eine
abhängige Beschäftigung. Nach den oben beschriebenen
Arbeitsumständen spricht vieles für eine abhängige Beschäftigung: Die Dentalhygieniker sind in den Arbeitsablauf der Zahnarztpraxis eingebunden, treten am Markt nicht als Selbständige
in Erscheinung, tätigen keine großen Investitionen und
beschäftigen keine Angestellten. Sie tragen zwar allein das
Risiko für die Vergütung ihrer Arbeitskraft. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dies für eine Einordnung als sozialversicherungsfreie selbständige Tätigkeit ausreicht.
Minimieren Sie das Risiko der Nachzahlung von Sozialbeiträgen! Das Risiko liegt hauptsächlich beim Zahnarzt, denn dieser
wird die nachgeforderten Beiträge zur Sozialversicherung, d. h.
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, regelmäßig alleine tragen
müssen. Daneben sind strafrechtliche Konsequenzen denkbar.
Wir empfehlen daher, ein Statusfeststellungsverfahren bei der
Deutschen Rentenversicherung einzuleiten. Damit kann verbindlich geklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht.
Lassen Sie sich beraten, wenn Sie als Zahnärzte und Dentalhygieniker auf freiberuflicher Basis zusammenarbeiten möchten. Wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung und vermitteln Ihnen auch einen Kontakt zu einem unserer ETL-Rechtsanwälte.
StBin Simone Dieckow
Fachberater für Heilberufe
(IFU/ISM gGmbH)
ADVITAX
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Niederlassung
Albrechtstraße 101
06844 Dessau-Roßlau
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