Hinweis zum Waschen von Fahrzeugen (PDF-Datei

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Hinweise
Waschen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
und Plätzen sowie auf Privatgrundstücken
in Kempten (Allgäu)
Allgemein
Beim Waschen von Kraftfahrzeugen sammeln sich im Abwasser angespülte Reinigungsmittel, Öle, Fette, Ruß, Schwermetallstäube usw.
Da es in Deutschland keine bundesgesetzliche Regelung für das Autowaschen „vor der
Haustüre“ gibt, sind bei der Ableitung des Abwassers die Grundsätze des Gewässerschutzes zu beachten.
Die allgemeine Rechtsgrundlage für den Gewässerschutz ist das Wasserhaushaltsgesetz
(WHG). In § 5 Abs. 1 WHG wird jeder verpflichtet, bei Maßnahmen, die mit Einwirkungen auf ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) verbunden sein können,
eine nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung
des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist neben der grundsätzlichen Sorgfaltspflicht auch die
Entwässerungssatzung (EWS) des Kemptener Kommunalunternehmens (KKU) zu beachten. Die Entwässerungssatzung regelt unter anderem die Zufuhr von Abwasser auf
Grundstücken durch den meist vorhandenen Mischwasserkanal in die Kläranlage.
Daher sollte die Autowäsche von Kraftfahrzeugen aus Gründen des Gewässerschutzes in
einer Waschanlage bzw. auf einem hierfür zugelassenen Selbstbedienungswaschplatz
erfolgen.
Waschanlagen und –plätze arbeiten ressourcenschonend und führen das Wasser im
Kreislauf. Des Weiteren sind diese Anlagen üblicherweise mit Schlammabtrennung, Öl/Benzinabscheidern und Filtern zur Abtrennung der Schmutzstoffe ausgestattet.
Waschen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege wird durch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Straße als Gemeingebrauch von allen Bürgern zu Verkehrsvorgängen genutzt werden darf (Autofahren, Radeln usw.).
Da das Auto während des Waschens auf der Straße steht, handelt es sich hierbei um keinen Verkehrsvorgang und somit um keinen Gemeingebrauch. Deshalb handelt es sich
beim Autowaschen straßenrechtlich gesehen um eine Sondernutzung gem. Art. 18
BayStrWG, für die keine Erlaubnis erteilt wird und daher als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann.
Für den Bereich der Stadt Kempten (Allgäu) wurde eine Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung erlassen. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung ist geregelt, dass auf
allen Straßen im Stadtgebiet Kempten keine Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte gesäubert werden dürfen, die die Straße verunreinigen könnten.
Des Weiteren ist es gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten, die Straßen zu beschmutzen oder zu benetzen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet
oder erschwert werden kann. Die Straße ist z. B. dann benetzt, wenn ein Auto auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen bei Frostgefahr gewaschen wird, da dann durch die
Glatteisbildung eine Gefährdung oder Erschwernis des Verkehrs auftreten kann. Dabei
handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO.
Waschen von Kraftfahrzeugen auf Privatgrundstücken
Aus Sicht des Gewässerschutzes ist die Fahrzeugwäsche auf Privatgrundstücken nur unter folgenden Bedingungen hinnehmbar:

Das Fahrzeug wird mit klarem Wasser und mechanischen Hilfsmitteln ohne Zusatz
von chemischen Reinigungsmitteln (z. B. Kalkreiniger) gereinigt.

Es darf nur eine Oberwäsche der Karosserie durchgeführt werden. Eine Motorwäsche sowie das Waschen von Ladeflächen und Laderäumen, mit denen wassergefährdende Stoffe transportiert wurden ist unzulässig.

Heißwasserhochdruckreiniger oder Dampfstrahlgeräte dürfen nicht verwendet
werden.

Das Waschwasser ist über die belebte Bodenzone zu versickern. Es darf keiner unterirdischen Versickerungsanlage (z. B. Sickerschacht) zufließen bzw. darf nicht
direkt in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.

Innerhalb von Wasserschutzgebieten sollte grundsätzlich auf das Waschen von
Kraftfahrzeugen verzichtet werden. Es ist die Schutzgebietsverordnung zu beachten.
Stadt Kempten (Allgäu)
Amt für Umwelt- und Naturschutz
Kronenstraße 8
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