Esliegt eine Lieferung LS.d. § 1 Abs . 1 Nr. 1 UStG, da der Sdem T

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Es liegt eine Lieferung LS.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da der S dem T die verfügungsmacht
Stoffballen verschafft.
Diese Lieferung erfolgt durch einen Unternehmer;
an den
ist aber gemäß § 3 Abs. 6
UStG in Italien steuerbar, da die Lieferung des S in Italien beginnt.
Es liegt eine Lieferung LS.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da der U dem T die Verfügungsmacht
Stoffen verschafft.
Diese Lieferung erfolgt durch einen Unternehmer;
an den
ist aber gemäß § 3 Abs. 6 UStG
in der Schweiz steuerbar, da die Lieferung des U in der Schweiz beginnt. Der leistungsort verlagert
sich nicht nach § 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland, da T die Einfuhr der Stoffe in Deutschland
übernimmt.
T erfüllt jedoch den Tatbestand des innergemeinschaftlichen
Erwerbs hinsichtlich
von S gekauft hat. Die Stoffe wurden von Italien nach Deutschland transportiert.
Rahmen einer Lieferung des S (vgl. Pkt. 1.). T ist Unternehmer
Unternehmen
erworben,
um Kleidungsstücke
gegen Entgelt. Der Leistungsort
herzustellen.
der Stoffe, die er
Dies geschah im
und hat die Waren für sein
Darüber hinaus erfolgt die Lieferung auch
befindet sich nach § 3d UStG in Deutschland, da die Warenbewegung
in Düsseldorf endete.
Der Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG 19% und die Bemessungsgrundlage
100.000 (§ 10 Abs. 1 UStG). Es entsteht Umsatzsteuer
2009 (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Steuerschuldner
beträgt EUR
LH.v. EUR 19.000 spätestens im Dezember
ist Tals Warenempfänger
(§ Ba Abs. 1 Nr. 2 UStG).
T hat darüber hinaus den Tatbestand der Einfuhr LS.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erfüllt, indem er
Gegenstände von U aus Basel gekauft hat und in Deutschland in den freien Verkehr überführt
Eine Steuerbefreiung
LS.d. § 5 UStG ist nicht ersichtlich.
1 UStG 19%. Die Bemessungsgrundlage
Der Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs.1 Nr.
beträgt gemäß § 11 UStG EUR 40.000 zzgl. Der Kosten für den
Transport LH.v. EUR 1.500. Da keine Angaben zu weiteren
die Bemessungsgrundlage
als Zollanmelder
somit EUR 41.500. Es entsteht
im Zeitpunkt
hat.
der Anmeldung
Kosten und Zoll gemacht wurden,
Einfuhrumsatzsteuer
beträgt
LH.v. EUR 7.885., die T
schuldet (§ 21 Abs. 2 UStG LV.m. Zollvorschriften).
T erbringt mit dem Transport der Anzüge nach Berlin eine Lieferung an V, da er V Verfügungsmacht
an den Anzügen verschafft.
Es handelt sich um eine Werklieferung
LS.d. § 3 Abs. 4 UStG, da T die
Anzüge aus eigenen Materialien
hergestellt
Anzüge nach Berlin transportiert
und die Lieferung in Düsseldorf beginnt. Die Lieferung erfolgt im
Rahmen des Unternehmens
hat. Diese Lieferung ist im Inland steuerbar, da T die
des T gegen Entgelt.
Da eine Steuerbefreiung
nicht in Betracht kommt, unterliegt
19% gemäß § 12 Abs. 1 UStG. Bemessungsgrundlage
der Umsatzsteuer:
1.000 Anzüge
Bemessungsgrundlage
*
EUR 119
=
die Lieferung dem Regelsteuersatz LH.v.
ist gemäß § 10 Abs. 1 UStG der Preis abzüglich
119.000 abzgl UST LH.v. EUR 19.000 ergibt eine
LH.v. EUR 100.000. Die Steuer LH.v. EUR 19.000 entsteht
Lieferung im Dezember 2009. T ist Steuerschuldner
mit Ausführung
der
gem. § Ba Abs. 1 Nr. 1 UStG.
T erbringt an V eine Lieferung, die im Inland steuerbar ist, da der Warentransport
beginnt. Die Lieferung erfolgt im Rahmen des Unternehmens
in Düsseldorf
des T gegen Entgelt.
Da die Lieferung jedoch in Belgien endet, könnte eine steuerfreie
innergemeinschaftliche
Lieferung
gem. § 4 Nr. 1 b UStG vorliegen. Da V jedoch unter seiner deutschen und nicht unter einer
ausländischen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
die Steuerfreiheit
nicht vor. Die Steuerfreiheit
Steuerbefreiungstatbestände
Die Lieferung unterliegt
Bemessungsgrundlage
ist eine wesentliche
Voraussetzung
für
ist daher nicht einschlägig. Weitere
kommen nicht in Betracht.
somit dem Standardsteuersatz
LH.v. 19% (§ 12 Abs. 1 UStG). Die
beträgt gemäß § 10 UStG: EUR 90.000 abzgl. USt LH.v. EUR 14.369,75 = EUR
75.630,25. Die Umsatzsteuer
Steuerschuldner
auftritt,
entsteht mit Ausführung
der Leistung im Dezember 2009; T ist
(§§ 13, Ba UStG).
Da T den Stoff für sein Unternehmen
bezogen hat, kann er die gesetzliche entstandene
Umsatzsteuer
LH.v. EUR 19.000 (s.o. 11.) für den innergemeinschaftlichen
Erwerb als Vorsteuer geltend machen (§
15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Es findet kein Ausschlusstatbestand
des § 15 Abs. 2 UStG Anwendung,
sowohl die Anzüge als auch die Röcke und Blusen steuerpflichtig
T hat einen Vorsteuerabzug
Unternehmen
hat.
(EUR 7.885), da er die Stoffe für sein
bezogen hat. Darüber hinaus hat der die Einfuhrumsatzsteuer
Verfügungsmacht
unterstellt,
LH.d. Einfuhrumsatzsteuer
geliefert
da er
entrichtet
und hatte
zum Zeitpunkt des Imports. Da keine weiteren Angaben gemacht wurden, wird
dass Tals Zollanmelder
Ausschluss des Vorsteuerabzugs
einen Einfuhrabgabenbescheid
vorlegen kann. Es tritt kein
ein (siehe VI.).
V kann aus den Lieferungen des T einen Vorsteuerabzug
UStG geltend machen, da er die Ware als Unternehmer
LH.v. EUR 33.369,75 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1
für sein Unternehmen
bezogen hat. Wie
bereits oben dargelegt, entstand Umsatzsteuer für die Lieferungen des T an V sowohl für die
Lieferung nach Berlin als auch die Lieferung nach Belgien. Da zur Rechnung keine Angaben gemacht
wurden, wird unterstellt,
dass eine ordnungsgemäße
Es liegt kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs
Rechnung vorlag.
nach § 15 Abs. 2 UStG vor, da der Sachverhalt keine
weiteren Angaben enthält, welche Ausgangsumsätze V mit den Waren ausführt.
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