Es liegt eine Lieferung LS.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da der S dem T die verfügungsmacht Stoffballen verschafft. Diese Lieferung erfolgt durch einen Unternehmer; an den ist aber gemäß § 3 Abs. 6 UStG in Italien steuerbar, da die Lieferung des S in Italien beginnt. Es liegt eine Lieferung LS.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da der U dem T die Verfügungsmacht Stoffen verschafft. Diese Lieferung erfolgt durch einen Unternehmer; an den ist aber gemäß § 3 Abs. 6 UStG in der Schweiz steuerbar, da die Lieferung des U in der Schweiz beginnt. Der leistungsort verlagert sich nicht nach § 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland, da T die Einfuhr der Stoffe in Deutschland übernimmt. T erfüllt jedoch den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs hinsichtlich von S gekauft hat. Die Stoffe wurden von Italien nach Deutschland transportiert. Rahmen einer Lieferung des S (vgl. Pkt. 1.). T ist Unternehmer Unternehmen erworben, um Kleidungsstücke gegen Entgelt. Der Leistungsort herzustellen. der Stoffe, die er Dies geschah im und hat die Waren für sein Darüber hinaus erfolgt die Lieferung auch befindet sich nach § 3d UStG in Deutschland, da die Warenbewegung in Düsseldorf endete. Der Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG 19% und die Bemessungsgrundlage 100.000 (§ 10 Abs. 1 UStG). Es entsteht Umsatzsteuer 2009 (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Steuerschuldner beträgt EUR LH.v. EUR 19.000 spätestens im Dezember ist Tals Warenempfänger (§ Ba Abs. 1 Nr. 2 UStG). T hat darüber hinaus den Tatbestand der Einfuhr LS.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erfüllt, indem er Gegenstände von U aus Basel gekauft hat und in Deutschland in den freien Verkehr überführt Eine Steuerbefreiung LS.d. § 5 UStG ist nicht ersichtlich. 1 UStG 19%. Die Bemessungsgrundlage Der Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs.1 Nr. beträgt gemäß § 11 UStG EUR 40.000 zzgl. Der Kosten für den Transport LH.v. EUR 1.500. Da keine Angaben zu weiteren die Bemessungsgrundlage als Zollanmelder somit EUR 41.500. Es entsteht im Zeitpunkt hat. der Anmeldung Kosten und Zoll gemacht wurden, Einfuhrumsatzsteuer beträgt LH.v. EUR 7.885., die T schuldet (§ 21 Abs. 2 UStG LV.m. Zollvorschriften). T erbringt mit dem Transport der Anzüge nach Berlin eine Lieferung an V, da er V Verfügungsmacht an den Anzügen verschafft. Es handelt sich um eine Werklieferung LS.d. § 3 Abs. 4 UStG, da T die Anzüge aus eigenen Materialien hergestellt Anzüge nach Berlin transportiert und die Lieferung in Düsseldorf beginnt. Die Lieferung erfolgt im Rahmen des Unternehmens hat. Diese Lieferung ist im Inland steuerbar, da T die des T gegen Entgelt. Da eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, unterliegt 19% gemäß § 12 Abs. 1 UStG. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer: 1.000 Anzüge Bemessungsgrundlage * EUR 119 = die Lieferung dem Regelsteuersatz LH.v. ist gemäß § 10 Abs. 1 UStG der Preis abzüglich 119.000 abzgl UST LH.v. EUR 19.000 ergibt eine LH.v. EUR 100.000. Die Steuer LH.v. EUR 19.000 entsteht Lieferung im Dezember 2009. T ist Steuerschuldner mit Ausführung der gem. § Ba Abs. 1 Nr. 1 UStG. T erbringt an V eine Lieferung, die im Inland steuerbar ist, da der Warentransport beginnt. Die Lieferung erfolgt im Rahmen des Unternehmens in Düsseldorf des T gegen Entgelt. Da die Lieferung jedoch in Belgien endet, könnte eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1 b UStG vorliegen. Da V jedoch unter seiner deutschen und nicht unter einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Steuerfreiheit nicht vor. Die Steuerfreiheit Steuerbefreiungstatbestände Die Lieferung unterliegt Bemessungsgrundlage ist eine wesentliche Voraussetzung für ist daher nicht einschlägig. Weitere kommen nicht in Betracht. somit dem Standardsteuersatz LH.v. 19% (§ 12 Abs. 1 UStG). Die beträgt gemäß § 10 UStG: EUR 90.000 abzgl. USt LH.v. EUR 14.369,75 = EUR 75.630,25. Die Umsatzsteuer Steuerschuldner auftritt, entsteht mit Ausführung der Leistung im Dezember 2009; T ist (§§ 13, Ba UStG). Da T den Stoff für sein Unternehmen bezogen hat, kann er die gesetzliche entstandene Umsatzsteuer LH.v. EUR 19.000 (s.o. 11.) für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Es findet kein Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 UStG Anwendung, sowohl die Anzüge als auch die Röcke und Blusen steuerpflichtig T hat einen Vorsteuerabzug Unternehmen hat. (EUR 7.885), da er die Stoffe für sein bezogen hat. Darüber hinaus hat der die Einfuhrumsatzsteuer Verfügungsmacht unterstellt, LH.d. Einfuhrumsatzsteuer geliefert da er entrichtet und hatte zum Zeitpunkt des Imports. Da keine weiteren Angaben gemacht wurden, wird dass Tals Zollanmelder Ausschluss des Vorsteuerabzugs einen Einfuhrabgabenbescheid vorlegen kann. Es tritt kein ein (siehe VI.). V kann aus den Lieferungen des T einen Vorsteuerabzug UStG geltend machen, da er die Ware als Unternehmer LH.v. EUR 33.369,75 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 für sein Unternehmen bezogen hat. Wie bereits oben dargelegt, entstand Umsatzsteuer für die Lieferungen des T an V sowohl für die Lieferung nach Berlin als auch die Lieferung nach Belgien. Da zur Rechnung keine Angaben gemacht wurden, wird unterstellt, dass eine ordnungsgemäße Es liegt kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs Rechnung vorlag. nach § 15 Abs. 2 UStG vor, da der Sachverhalt keine weiteren Angaben enthält, welche Ausgangsumsätze V mit den Waren ausführt.