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e)
Leistungsverweigerungsrechte (§§ 320 ff.)
Lit.:
Schur, JuS 2006, 673 ff.
Prinzip der Erfüllung Zug um Zug
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Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, sind beide Parteien zur Leistung Zug
um Zug verpflichtet.
Konsequenz: Wenn eine Partei nicht leistungsbereit ist, muss auch der anderen Partei ein
Leistungsverweigerungsrecht zustehen.
Ausprägung des funktionellen Synallagmas: Störungen der Leistung führen zur Hemmung
der Gegenleistungspflicht.
Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320)
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Bei Verpflichtungen aus einem gegenseitigen Vertrag kann jede Partei ihre Leistung bis
zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, sofern sie nicht vorleistungspflichtig ist.
Voraussetzungen also:
gegenseitiger Vertrag
Bestehende und fällige Gegenforderung – es muss sich um eine Pflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis handeln, § 320 gilt nicht für Nebenpflichten (Beispiel: Auch wenn
der Besteller nicht zahlt, darf der Maler nicht mit der Leiter dessen Türen ruinieren).
keine (vollständige) Leistung des anderen Teils
keine Vorleistungspflicht durch Gesetz (z.B. § 556 b I: Vorleistungspflicht des Mieters)
oder Vereinbarung (z.B.: Zahlung 30 Tage nach Rechnungserhalt)
Folge: Einrede
- muss also im Prozess erhoben werden,
- ihre Erhebung führt nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug (§
322)
- bloßes Bestehen schließt den Schuldnerverzug aus, sofern der Gläubiger nicht seinerseits
die Leistung in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat (allgemeine
Leistungsbereitschaft genügt nicht), auch muss der Schuldner spätestens im Prozess die
Einrede erheben.
Für Teilleistungen beachte § 320 II, für die Schlechterfüllung beim Werkvertrag § 641 III.
Unsicherheitseinrede (§ 321)
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Hintergrund: Dem Vorleistungspflichtigen steht die Einrede des § 320 nicht zu. Er kann aber
schutzbedürftig sein, wenn sich abzeichnet, dass die andere Partei nicht zur Gegenleistung
nach Erhalt der Vorleistung in der Lage ist.
Voraussetzungen:
gegenseitiger Vertrag
Vorleistungspflicht der einen Partei
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andere Partei wird ihre Leistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit voraussichtlich
nicht erbringen, Beispiel: wesentliche Vermögensverschlechterung, Ausfall wesentlicher Mitarbeiter, Zusammenbruch von Zulieferern, Export- oder Importverbote
Folgen:
Einrede, die durch Erbringen der Leistung oder Sicherheitsleistung abgewendet werden
kann.
Möglichkeit des Rücktritts nach Fristsetzung (§ 321 I mit Verweis auf § 323).
Was den Schuldnerverzug betrifft, vgl. die Ausführungen zu § 320.
Exkurs: allgemeines Zurückbehaltungsrecht (§ 273)
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Die Einrede des § 320 ist mit derjenigen des § 273 verwandt, allerdings bestehen wesentliche Unterschiede. § 273 betrifft nicht den gegenseitigen Vertrag (daher hier nur als Exkurs
behandelt!), sondern gegenüberstehende Ansprüche jeder Art, sofern sie auf demselben
Rechtsverhältnis beruhen.
vgl. auch § 371 HGB (kfm. Zurückbehaltungsrecht)
Voraussetzungen des § 273:
Wechselseitigkeit von Forderungen (Gläubiger der einen Leistung ist zugleich Schuldner der anderen).
Forderung des Zurückbehaltungsberechtigten ist fällig und durchsetzbar.
Konnexität: beide Forderungen müssen auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen,
weite Auslegung – es genügt ein rechtlich geregeltes einheitliches Lebensverhältnis
(z.B. laufende Geschäftsverbindung)
Kein Ausschluss durch Gesetz (vgl. §§ 175, 570, 581 II, 596 II), Vereinbarung, Natur
des Schuldverhältnisses (Beispiele aus der Rechtsprechung: Kein ZBR an Zuchtpudel
oder Führerschein)
Sonderfall des § 273 II: ZBR ebenfalls für den zur Herausgabe eines Gegenstandes
Verpflichteten, wenn er Verwendungen gemacht oder durch den Gegenstand einen
Schaden erlitten hat (Beispiel: Herausgabe eines Hundes, der den Teppich zerfetzt hat,
sofern nicht die soeben genannte Ausnahme eingreift).
Folgen des § 273:
Berechtigter kann seine Leistung verweigern, bis die andere Leistung bewirkt wird. Im
Prozess kommt es nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug.
Der Schuldner der anderen Leistung kann das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abwenden (§ 273 III), vgl. zu den Modalitäten der Sicherheitsleistung §§
232 ff.
Schuldnerverzug wird durch § 273 I nur ausgeschlossen, wenn die Einrede erhoben
wird (allg.A.), Grund: erst die Erhebung der Einrede schafft überhaupt die Verbindung
zwischen den Forderungen, außerdem muss der anderen Partei die Möglichkeit des §
273 III bleiben.
Zusammenfassung: Unterschiede § 320 - § 273
Anwendungsbereich: § 320 betrifft gegenseitige Verträge, § 273 betrifft (weitergehend)
wechselseitige Forderungen jeder Art, sofern Konnexität gegeben ist.
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Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung: § 273 III gilt für § 320 nicht (§
320 I 3).
Auswirkung auf den Schuldnerverzug: Bei allem Streit um die Frage, ob eine Einrede
zu erheben ist, herrscht Einigkeit darüber, dass das bloße Bestehen der Einrede aus §
320 den Schuldnerverzug (+ Angebot gem. §§ 293 ff.) ausschließt, während das Zurückbehaltungsrecht des § 273 geltend gemacht werden muss.
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