Haftungsrisiko für Geschäftsführer und Vorstände sowie

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Haftungsrisiko
für Geschäftsführer und Vorstände
sowie Gesellschafter und Aktionäre
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
A. Allgemeine Vorbemerkungen........................................................................................ 1
B.
Haftung als Gesellschafter ............................................................................................. 2
I.
Haftung gegenüber der GmbH ...................................................................................... 2
1. Positive Forderungsverletzung....................................................................................... 2
2. Gründerhaftung ........................................................................................................... 2
3. Haftung für Verluste aus Geschäften der GmbH vor deren Entstehung
(Eintragung in das Handelsregister) ............................................................................. 2
4. Rückzahlungsverbot der Stammeinlage......................................................................... 4
5. Rückzahlung Kapital ersetzender Darlehen.................................................................... 5
II.
Haftung gegenüber Dritten ........................................................................................... 7
III. Haftung bei Ergebnisabführungsvertrag , umsatzsteuerlicher Organschaft
und bei Vermögensüberlassung gegenüber dem Finanzamt ...................................... 7
C.
Haftung als Geschäftsführer .......................................................................................... 9
I.
Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers ............................................................. 9
1. Unternehmensleitung ................................................................................................... 9
2. Rechnungswesen ......................................................................................................... 9
3. Gesellschaftsrechtlicher Bereich .................................................................................... 9
II.
Haftung gegenüber der GmbH .................................................................................... 10
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Gründerhaftung ......................................................................................................... 10
Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht............................................................. 10
Rückzahlungsverbot von Stammeinlagen .................................................................... 11
Rückzahlung Kapital ersetzender Darlehen.................................................................. 11
Haftung in der Krise (Insolvenzverschleppung) ............................................................ 11
Regresssituation ......................................................................................................... 12
Seite
III. Haftung gegenüber den Gesellschaftern .................................................................... 12
1. Grundsatz: Keine Haftung .......................................................................................... 12
2. Ausnahmen................................................................................................................ 13
IV. Haftung gegenüber Dritten ......................................................................................... 13
1. Haftung aus Rechtsgeschäften.................................................................................... 13
2. Haftung aus unerlaubter Handlung............................................................................. 14
3. Haftung gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern................................... 15
V. Haftungsfreizeichnung und Versicherungsdeckung der Geschäftsführerhaftpflicht...................................................................................................................... 18
1. Möglichkeit der Haftungsbefreiung ............................................................................ 18
2. Möglichkeit der Versicherungsdeckung der Geschäftsführerhaftpflicht ........................ 19
D. Strafrechtliche Verantwortung.................................................................................... 20
Haftung des Gesellschafters
und/oder Geschäftsführers einer GmbH
A.
Allgemeine Vorbemerkungen
In früheren Jahren war die Haftung von Gesellschaftern und insbesondere von Geschäftsführern vorrangig ein Thema in Konkursfällen, in denen die Konkursquote der Gläubiger
kleiner als 100 % war. Dieses Haftungsrisiko aus Sicht des Haftenden und die Chance
Schadensersatzansprüche aus Sicht der Gläubiger oder Gesellschafter zu Gunsten des
Gesellschaftsvermögens gelten zu machen, gewinnt zwischenzeitlich in Deutschland
immer mehr an Bedeutung. Hierzu trägt insbesondere die Beteiligung von institutionellen
Gesellschaftern am Unternehmen bei. Für die institutionellen Anleger, die sich ihrerseits
wieder gegenüber ihren Gesellschaftern zu verantworten haben, nimmt der Gedanke des
Shareholder value zu. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn immer häufiger Schadensersatzprozesse gegen Geschäftsführer und Gesellschafter geführt werden, da oftmals
leichtfertiges Handeln bereits die Schadensersatzverpflichtung auslöst.
Der Geschäftsführer trägt eine umfassende Gesamtverantwortung für die GmbH. Sie bezieht sich auf das ganze Unternehmen in rechtlicher, kaufmännischer und technischer
Hinsicht. Dies gilt auch, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Dabei besteht jedoch die Möglichkeit die Gesamtverantwortung unter mehreren Geschäftsführern nach
persönlichen, sachlichen, örtlichen Gesichtspunkten aufzuteilen.
Angesprochen werden im Folgenden die wichtigsten Haftungsanspruchsgrundlagen.
Einen vollständigen Überblick, insbesondere eine Nennung von Einzelfällen über die
Haftungsrisiken ist nicht möglich. Soweit hierbei von Geschäftsführern die Rede ist, umfasst dieser Begriff auch die Vorstände von Aktiengesellschaften sowie alle anderen
Organe von Kapitalgesellschaften.
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B.
Haftung als Gesellschafter
I.
Haftung gegenüber der GmbH
Die Haftungsansprüche der GmbH gegen den Gesellschafter werden durch die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer, in Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter für die Gesellschaft geltend gemacht.
1.
Positive Forderungsverletzung
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben sich eine Vielzahl von Mitwirkungs- und Treuepflichten für den Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Bei Verletzung dieser
Pflichten (z. B. Weitergabe von Betriebsgeheimnissen an Dritte usw.) haftet der Gesellschafter aufgrund der so genannten positiven Forderungsverletzung gegenüber der
GmbH.
2.
Gründerhaftung
Werden bei Errichtung der GmbH falsche Angaben gemacht oder wird die GmbH durch
ungeeignete, insbesondere nicht werthaltige Sacheinlagen oder durch in der Satzung
nicht vereinbarten Gründungsaufwand vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt, so
haben die Gesellschafter und die Geschäftsführer der GmbH Schadensersatz zu leisten
für fehlende Einlagen oder für Vergütung des Gründungsaufwandes (§ 9a GmbHG). Die
Ansprüche der GmbH gegen die Gründer - neben den Geschäftsführern - (Innenhaftung)
verjähren in fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
(§ 9b GmbHG).
3.
Haftung für Verluste aus Geschäften der GmbH vor deren Entstehung
(Eintragung in das Handelsregister)
a) Gründungsvorgang
(1) Verhandlungsstadium: Unter den zukünftigen Gesellschaftern bestehen noch
keine Bindungen in dem Sinne, dass sie sich zur Gründung einer GmbH verpflichtet hätten (entspricht Akquisitionsphase). Es gelten jedoch bereits die
Grundsätze über die Haftung bei Vertragsschluss (cic).
(2) Vorgründungsgesellschaft: Die Vorgründungsgesellschaft entsteht, wenn die
zukünftigen Gesellschafter sich zur Errichtung einer GmbH entschließen und
diese Absicht durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen dokumentieren
oder eine schriftliche Absichtserklärung (letter of intent) abgeben oder die
Geschäftstätigkeit aufnehmen.
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(3) Vor-GmbH (Vorgesellschaft): Die Vor-GmbH entsteht mit der Unterzeichnung
des notariellen Gesellschaftsvertrages und endet mit der Eintragung der GmbH
in das Handelsregister.
(4) GmbH: Vollendet ist die Gründung mit der Eintragung in das Handelsregister.
Die GmbH ist als juristische Person entstanden.
b) Haftung für die Vor-GmbH
Da die Vor-GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister Geschäfte aufnehmen
kann, stellt sich die Frage, wer für eventuelle Verluste aus diesen Geschäften bis zur
Eintragung der GmbH in das Handelsregister haftet. Geklärt ist zwischenzeitlich,
dass das Stammkapital der Vor-GmbH bei der Eintragung ungeschmälert bestehen
muss (Ausnahmen: vereinbarte und übernommene Gründungskosten) und die
Gesellschafter für diese entstandenen Verluste haften. Unklar war lange Zeit die
Höhe und wer einen Haftungsanspruch gegen die Gesellschafter besitzt. Da die
Verluste, die bis zur Eintragung entstehen, das Stammkapital am Tag der Eintragung
schmälern und den Gläubigern der Gesellschaft somit an diesem Tag weniger
Haftungsmasse zur Verfügung steht, nennt man diese Haftung auch Differenzhaftung.
c) Frühere Rechtslage
Nach der alten Rechtslage war die Differenzhaftung eine beschränkte Außenhaftung. Dies bedeutete, dass die Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft
(Außenhaftung) - nicht der GmbH selbst (Innenhaftung) - maximal aber in Höhe des
Stammkapitals hafteten (beschränkte Haftung), wenn das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung ganz oder teilweise verbraucht war.
Mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister kam es zur sogenannten Vorbelastungs-/Unterbilanzhaftung als unbeschränkter Innenhaftung, d. h. die Gesellschafter haften nunmehr der GmbH gegenüber unbeschränkt.
d) Neue Rechtslage
Mit dem BGH-Urteil vom 27.01.1997 wurde klargestellt, dass die Gesellschafter der
Vorgesellschaft zwar nur noch im Innenverhältnis für die Verluste bis zur Eintragung
der GmbH haften, jedoch in Form einer unbeschränkten proratierlichen Haftung, d.
h. in Höhe sämtlicher Verluste und nicht nur in Höhe der Stammkapitalziffer. Mit
Eintragung in das Handelsregister wird die Verlustdeckungshaftung wie bereits nach
alter Rechtslage als Vorbelastungs-/ Unterbilanzhaftung in Form der unbeschränkten
Innenhaftung fortgeführt. Im Ergebnis haften die Gesellschafter auch nach der Eintragung 30 Jahre lang auf den Ausgleich sämtlicher Verluste aus dem Stadium der
Vorgesellschaft. Gegenüber der alten Rechtslage können somit die Gesellschafter
eine unbeschränkte Haftung nicht mehr dadurch vermeiden, dass sie die GmbH
nicht mehr zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Da die Haftung der Gesell-
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schafter einer GmbH gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister auf die Erbringung der Stammeinlage beschränkt
wird, haften die Gesellschafter für Verluste der nicht eingetragenen Vorgesellschaft
persönlich und in vollem Umfang.
4.
Rückzahlungsverbot der Stammeinlage
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf an die Gesellschafter
nicht ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Ausschüttungen sind zulässig, sofern in
der Handelsbilanz der Bilanzgewinn hierfür zur Verfügung steht. Unter das Rückzahlungsverbot fallen jedoch auch alle anderen Zahlungen an den Gesellschafter (Auszahlungen).
Auszahlungen oder Ausschüttungen in diesem Sinne sind bspw. offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen, Geldleistungen, Erfüllung von Gesellschafterschulden, Zahlung
von Gewinnvorschüssen, Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten eines Gesellschaftsgläubigers und auch die Gewährung eines Darlehens an einen Gesellschafter, das nicht
mehr mit über die Stammkapitalziffer hinausgehendem Eigenkapital bestritten wird. Dies
wurde vom BGH am 24.11.2003 in einer Grundsatzentscheidung klarstellend festgestellt.
Dabei kommt es nach der zitierten Entscheidung auf den Darlehensrückzahlungsanspruch und dessen Werthaltigkeit und Besicherung entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht an, weil der Austausch liquider Haftungsmasse gegen eine zeitlich
hinausgeschobene, schuldrechtliche Forderung die Vermögenslage der Gesellschaft und
die Aussichten der Gläubiger auf Befriedigung verschlechtere. Auch die Drittüblichkeit
der Verzinsung sei irrelevant. Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob weitergehende Darlehensgewährungen an Gesellschafter, die nicht durch freies Vermögen gedeckt sind,
ausnahmsweise zulässig sein könnten, wenn die Darlehensvergabe im Interesse der darlehensgewährenden Gesellschaft liegt, die Darlehensbedingungen einem Drittvergleich
standhalten und die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers bei Zugrundelegung
strengster Maßstäbe außerhalb jedes vernünftigen Zweifels steht oder die Rückzahlung
des Darlehens durch werthaltige Sicherheiten voll gewährleistet ist. Die Auswirkungen
dieser Entscheidung, z. B. auf Cash-Poolings u. a., sind noch weitgehend ungeklärt.
Grundsätzlich sind Zahlungen aufgrund von Verträgen, (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag
usw.) keine Zahlungen in diesem Sinne. Verdeckte Gewinnausschüttungen die im Falle
der Unterbilanz schädlich sind, werden jedoch im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages
zwischen Gesellschafter (Kauf, Miete etc.) dadurch gewährt, dass sich Leistung und
Gegenleistung nicht ausgeglichen gegenüber stehen. Dadurch bleibt der Zuwachs, den
die Gesellschaft in ihrem Aktivvermögen erfährt, hinter der Vergrößerung der Passiva
zurück. Sollte der dadurch bedingte Verlust an Nettovermögen zu einer Unterbilanz
führen, wird gegen das Rückzahlungsverbot verstoßen. Bezüglich der Besonderheiten bei
der Rückzahlung sog. Kapital ersetzender Darlehen wird auf Punkt IV.5 verwiesen.
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Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Rückzahlungsverbot ist gemäß § 31 GmbHG
ein Rückerstattungsanspruch der GmbH, wobei eine kollektive Erstattungspflicht sämtlicher Gesellschafter gilt.
5.
Rückzahlung Kapital ersetzender Darlehen
a) Begriff und Voraussetzungen
Ein Kapital ersetzendes Darlehen im Sinne des § 32a GmbHG ist gegeben, wenn der
Gesellschafter der GmbH ein Gesellschafterdarlehen zu einem Zeitpunkt gewährt, in
dem die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen
erhalten hätte. Als Kapital ersetzend gelten auch Sicherheiten, die der Gesellschafter
für ein Darlehen eines Dritten (z. B. Bürgschaft, Pfandrecht etc.) stellt.
Der Begriff des Kapitalersatzes wird von der Rechtsprechung ständig erweitert,
darunter fallen auch Rechtshandlungen, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich
entsprechen (Stundung von Forderungen, gleichgültig, ob diese aus Dividendenansprüchen, aus Warenlieferungs- oder Vermietungsgeschäften entstanden sind
etc.). Entscheidend ist vielmehr, ob ein fremder Dritter Forderungsansprüche geltend
gemacht hätte. Wird dies bejaht, so geht man davon aus, dass der Gesellschafter der
Gesellschaft durch das "Stehenlassen" Eigenkapital ersetzende Mittel zur Verfügung
gestellt hat. Auch die Gebrauchsüberlassung, z. B. Vermietung, Lizenzüberwachung,
kann Kapitalersatz sein.
Nach der neuesten Rechtsprechung fällt somit unter Kapitalersatz jede Leistung,
durch die der Gesellschafter der GmbH ermöglicht, nach Eintritt der Krise der sonst
unabwendbaren Liquidation zu entgehen.
b) Gesetzliche Regelungen der Rechtsfolgen
Bei Rückzahlung eines solchen Kapital ersetzenden Darlehens an den Gesellschafter
hat der Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht (mit der Folge einer Erstattungspflicht des Gesellschafters), wenn die Darlehensforderungen des Gesellschafters in
den letzten zwölf Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt
worden ist (§§ 32a GmbHG, 135 Insolvenzordnung). Das gleiche gilt in den Fällen,
in denen die Gesellschaft zu Gunsten der Gesellschafter Sicherheiten hingegeben
hat und die besicherte Verbindlichkeit des Dritten in den letzten zwölf Monaten befriedigt hat. Der von der Sicherheitsleistung freigewordene Gesellschafter hat den
Betrag (bis zur Höchstgrenze seiner Sicherheit) in die Insolvenzmasse zu zahlen.
c) BGH-Regeln zur Rechtsfolge
Der BGH erweitert die Konsequenzen von Kapital ersetzenden Darlehen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus. Dabei finden die §§ 30, 31 GmbHG analoge Anwendung.
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Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Gesellschafter auch außerhalb der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Rückzahlung von Kapital ersetzenden Darlehen
oder Sicherheiten verpflichtet. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren gilt hier eine
zehnjährige Verjährungsfrist; andererseits ist der Rückforderungsanspruch der GmbH
auf den Betrag beschränkt, der zur Wiederauffüllung des Stammkapitals benötigt
wird.
d) Neue Anwendungsfälle des Kapital ersetzenden Darlehens
Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 16.10.1989 ("Lagergrundstück") entspricht es der Rechtsprechung und der h. M., dass auch die miet- oder pachtweise
Überlassung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters an die GmbH Eigenkapital
ersetzenden Charakter haben kann. Wesentlich für die Rechtsprechung war, dass
die Überlassung der Wirtschaftsgüter zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führt,
wie z. B. die Überlassung eines Darlehens an die GmbH, womit diese das geschuldete Nutzungsentgelt entrichten kann.
In den Fällen, in denen zu Beginn des Miet- bzw. Pachtverhältnisses eine Eigenkapital ersetzende Nutzungsüberlassung (noch) nicht vorlag, kann später eine solche
eintreten. Dies gilt zum einen dann, wenn der Gesellschafter eine ihm zustehende
Kündigungsmöglichkeit nicht ausnützt oder - wenn er die Leistung nach allgemeinen
schuldrechtlichen Regeln nicht abziehen kann (insbesondere bei länger laufenden
Mietverträgen) - von der ihm als Gesellschafter gegebenen Möglichkeit, die Gesellschaft unter Entzug der ihr zu Verfügung gestellten Mittel zu liquidieren, keinen
Gebrauch macht.
Bezüglich der subjektiven Erfordernisse für das "Stehenlassen" stellt der BGH keine
strengen Maßstäbe auf. Danach ist zwar einerseits erforderlich, dass der Gesellschafter die Möglichkeit gehabt hat, die den Eintritt der Krise begründenden Umstände bei Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen. Andererseits ist das Fehlen einer solchen
Erkenntnismöglichkeit jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer, von dem Gesellschafter darzulegender und zu beweisender Umstände anzunehmen. Die Möglichkeit, die Krise zu erkennen genügt also. Jedoch hat der Gesellschafter eine angemessene Überlegungszeit. Erst nach deren Verstreichen erfolgt die Umqualifizierung
in Eigenkapitalersatz.
Die Rechtsfolgen einer Kapital ersetzenden Nutzungsüberlassung waren lange Zeit
ungeklärt. Unstreitig war nur, dass der Gesellschafter während des Bestehens der
Krise kein Entgelt beanspruchen kann, soweit dies benötigt wird, um eine Unterbilanz oder gar Überschuldung der Gesellschaft abzudecken. Ein dennoch gezahltes
Entgelt ist nach § 31 Abs. 1 GmbHG zurück zu erstatten.
Welche weitergehenden Konsequenzen aus der Nutzungsüberlassung zu ziehen
sind, war dagegen bis zu den Entscheidungen des BGH vom 11.07.1994 ungeklärt.
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Mit diesen Entscheidungen hat der BGH folgende Punkte klargestellt:
Für Eigenkapital ersetzende Nutzungsüberlassungen gelten grundsätzlich die im
Überlassungsvertrag vereinbarten zeitlichen Grenzen. Wäre jedoch ein inhaltsgleicher Vertrag mit einem außenstehenden Dritten nur unter Vereinbarung
einer längeren Überlassungsdauer oder längerer Kündigungsfristen geschlossen
worden, dann hat der Gesellschafter der Gesellschaft das Nutzungsrecht für den
sich daraus ergebenden Mindestzeitraum zu überlassen.
Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter berechtigt, das Nutzungsrecht
zu verwerten. Eine Verwertung der Sachsubstanz ist ihm dagegen nicht gestattet. Es besteht also kein Anspruch auf Übertragung des Eigentums am
Grundstück oder auf dessen Herausgabe. Ebenso besteht grundsätzlich kein
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Ersatz des Verkehrswerts oder des kapitalisierenden Wertes der weiteren Nutzung.
II.
Haftung gegenüber Dritten
Im so genannten Vorgründungsstadium (vgl. B I. 3. a)) gilt die Gesellschaft als eine Personengesellschaft (OHG oder BGB-Gesellschaft). Daher haften die Gesellschafter fremden
Dritten gegenüber unmittelbar und unbeschränkt. Wird die GmbH in das Handelsregister
eingetragen, haftet die GmbH gegenüber fremden Dritten - von Ausnahmen der vorstehenden Regelungen abgesehen – gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit dem Gesellschaftsvermögen; der Gesellschafter haftet dann nur mit dem in Höhe der von ihm zu
erbringenden Einlage. Hat er diese erbracht, ist er von der Haftung frei.
III.
Haftung bei Ergebnisabführungsvertrag, umsatzsteuerlicher Organschaft und
bei Vermögensüberlassung gegenüber dem Finanzamt
Grundsätzlich haftet ein Gesellschafter nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
gegenüber Dritten und somit auch nicht für Steuerschulden der GmbH gegenüber dem
Finanzamt.
Ausnahmen hiervon sind:
a)
Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit einer Kapitalgesellschaft
Hat sich der Gesellschafter auch zur Verlustübernahme verpflichtet, haftete er für die
Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer nach steuerlichen Vorschriften; für alle
übrigen Steuern nach den Ansprüchen aus dem EAV.
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b) Umsatzsteuerorganschaft
Im Falle der Umsatzsteuerorganschaft haftet der Gesellschafter für die Umsatzsteuer
der Organgesellschaft, die er im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung mit erklärt.
c)
Haftung bei Vermögensüberlassung
Überlässt der Gesellschafter Gegenstände an die GmbH und ist er zu mehr als einem
Viertel am Stammkapital oder am Vermögen der GmbH beteiligt oder hat er einen
beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen, haftet der Gesellschafter mit diesen
Gegenständen für Betriebssteuern (somit nicht für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag). Das gilt auch für unentgeltlich überlassene Gegenstände. Die Haftung
ist auf den Wert der überlassenen Gegenstände beschränkt.
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C.
Haftung als Geschäftsführer
I.
Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers
1.
Unternehmensleitung
Soweit der Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Vorschriften enthält, obliegt dem
Geschäftsführer die umfassende Unternehmensleitung.
Er hat alle die GmbH betreffenden Angelegenheiten selbst oder durch Delegation auf
Dritte ordnungsgemäß zu erledigen. Lässt er Aufgaben durch Dritte wahrnehmen, hat er
diese ordnungsgemäß auszuwählen und zu überwachen. Das Unternehmen ist so zu
organisieren, dass alle Arbeitsabläufe ordnungsgemäß und pünktlich erledigt werden
können.
Auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag fallen Maßnahmen und Entscheidungen, die den Rahmen des (bestehenden) Geschäftsbetriebs überschreiten, nach
allgemeinen Grundsätzen in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Der
Geschäftsführer muss dementsprechend die Zustimmung der Gesellschafterversammlung
einholen. Dies gilt insbesondere für eine Änderung der Grundlagen der Geschäftspolitik.
Beispielsweise darf ein Geschäftsführer eine langjährig praktizierte Geschäftspolitik nicht
ändern, ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
2.
Rechnungswesen
Der Geschäftsführer hat für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu
sorgen (§ 41 GmbHG). Er hat den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den
handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen (§§ 242, 264 HGB) und diesen nach Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen (§ 42a GmbHG).
3.
Gesellschaftsrechtlicher Bereich
a)
b)
Einberufung der Gesellschafterversammlung
in ausdrücklichen Fällen,
wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert (§ 49 Absatz 2 GmbHG),
wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass aufgrund
von Verlusten die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Leitung der Gesellschafterversammlung, falls keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist;
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c)
Erfüllung der Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter (§ 51 a GmbHG);
d)
Ausführung der Gesellschafterbeschlüsse
e)
Anmeldung zum Handelsregister (z. B. §§ 39, 54, 57 GmbHG);
f)
Insolvenzantragspflicht
g)
Sonstige Pflichten (z. B. Mitteilung der Genehmigung der Teilung bzw. Abtretung
eines Geschäftsanteils; Einfordern von Einzahlungen auf Stammeinlagen oder von
Nachschüssen).
II.
Haftung gegenüber der GmbH
1.
Gründerhaftung
Zur Gründerhaftung wird auf die Ausführungen unter B. I. 2. verwiesen. Gesellschafter
und Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner unabhängig von Grad des Verschuldens
persönlich auf die volle Schadenshöhe.
2.
Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht
Aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG haben die Geschäftsführer
unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass
sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält;
die Gesellschaft ordnungsgemäß organisiert ist;
die Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung eingehalten werden;
keine gesellschaftsfremden Zwecke von der Gesellschaft verfolgt werden;
auf das Gesellschaftsinteresse Rücksicht genommen wird, wenn die Geschäftsführer
eigene Interessen verfolgen;
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim gehalten werden;
Wettbewerbshandlungen unterlassen werden.
Wenn die Geschäftsführer diese Pflichten verletzen, haften sie gegenüber der GmbH
gemäß § 42 Abs. 2 GmbHG solidarisch für den entstandenen Schaden. Neben der in
jüngster Zeit durch die Rechtsprechung zu verzeichnende Verschärfung der Sorgfaltsanforderung gegenüber Gesellschaftsorganen allgemein und der in der Praxis festzustellenden vermehrten Haftungsinanspruchnahme der Gesellschaftsorgane durch Kapitalgesellschaften (und Dritte) ist die haftungsrechtliche Lage des Geschäftsführers bei
Sorgfaltspflichtverletzungen neuerdings vom BGH dadurch verschärft worden, dass
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nunmehr die Beweislastregel des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG auch für den GmbH-Geschäftsführer gilt. Danach muss der Geschäftsführer in einem gegen ihn gerichteten Haftungsprozess darlegen und beweisen, dass er nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
3.
Rückzahlungsverbot von Stammeinlagen
Wie unter B. I. 4. dargestellt, dürfen die Geschäftsführer das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter auszahlen.
Werden den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung
des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft geleistet, sind die
Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 3 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet.
4.
Rückzahlung Kapital ersetzender Darlehen
Zu der weiten Auslegung des Begriffs "Kapital ersetzende Darlehen" und den möglichen
rechtlichen Konsequenzen einer Rückzahlung wird auf B. I. 5. verwiesen. Die Anspruchsgrundlage der GmbH bzw. des Insolvenzverwalters ergibt sich aus § 43 GmbHG i. V. m.
§ 30 GmbHG.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle noch einmal auf den zweistufigen Schutz des Gesellschaftskapitals. Die gesetzlichen Regelungen (§§ 30, 31 GmbHG) schützen innerhalb
einer 10-Jahres Frist den Sockelbetrag bis zur Stammkapitalziffer. Der darüber hinausgehende Spitzenbetrag bis zur Höhe der Rückzahlung des Kapital ersetzenden Darlehens
sind gem. §§ 129, 135 Insolvenzordnung bis zu einem Jahr seit Eröffnungsantrag des
Insolvenzverfahrens geschützt.
5.
Haftung in der Krise (Insolvenzverschleppung)
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ist zwingend Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft aus Mangel an Zahlungsmitteln voraussichtlich dauernd nicht in der Lage ist, ihre
fälligen, sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Überschuldung liegt vor,
wenn bei Ansatz von Zeitwerten das Aktivvermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr
deckt.
Bezüglich der Erstellung des Insolvenz-Eröffnungs-Antrages steckt der Geschäftsführer im
Dilemma.
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Meldet er zu früh Insolvenz an, haftet er gegenüber der Gesellschaft; meldet er zu spät
an, haftet er gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen Insolvenzverschleppung.
Antragspflicht auf Verfahrenseröffnung besteht innerhalb von drei Wochen ab positiver
Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung darf der Geschäftsführer keine Zahlungen und Lieferungen an Dritte ausführen.
Dazu zählt auch das Abbuchen vom Konto; der Geschäftsführer muss hier widerrufen,
falls möglich. Auch die Einreichung eines Schecks auf ein debitorisch geführtes Konto
wird als Zahlung angesehen und macht den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft
haftbar. Ausnahmen von diesem Zahlungsverbot bestehen bei Erfüllung vorteilhafter Verträge, der Zahlung bei vollwertiger Gegenleistung und der Zahlung um den sofortigen
Zusammenbruch zu vermeiden (Miete, Lohn, etc.).
Problematisch ist dies hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, weil
deren Nichtabführung gemäß § 266a StGB strafbar ist. Hier sieht sich der Geschäftsführer daher in einem Dilemma, welche der Pflichten er erfüllen soll. Auch die Rechtsprechung hat dieses Problem erkannt. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Ansprüche der Sozialversicherungsträger nicht gegenüber denen
anderer Gläubiger privilegiert sind; es gilt daher § 64 Abs. 2 GmbHG. Die Strafbarkeit
des Geschäftsführer nach § 266a StGB scheidet nach Ansicht des II. Senats in dieser
Situation wegen der kollidierenden Pflichten aus (BGH ZIP 2005, 1026 und BGHZ 146,
264, 275).
6.
Regresssituation
Befindet sich das Unternehmen nicht in der Krise, werden die geschädigten Dritten ihre
Ansprüche zumeist direkt gegenüber der Gesellschaft geltend machen. Da das Fehlverhalten des Managers, das den Eingriff in die Rechte des Dritten verursacht, in der
Regel gleichzeitig eine Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt,
stehen der GmbH hier Regressansprüche gegen den Geschäftsführer zu.
III.
Haftung gegenüber den Gesellschaftern
1.
Grundsatz: Keine Haftung
Grundsätzlich besteht keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern, da der Geschäftsführer aufgrund § 43 GmbHG nur gegenüber der GmbH verpflichtet ist.
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2.
Ausnahmen
a) Rückzahlung des Stammkapitals
Geschäftsführer haften den Gesellschaftern gegenüber unmittelbar, wenn sie entgegen § 30 GmbHG das Stammkapital an einzelne Gesellschafter ausgezahlt haben
und wenn sodann die übrigen Gesellschafter diese Beträge nach
§ 31 Abs. 3 GmbHG
der
Gesellschaft
wieder
erstatten
mussten
(§ 31 Abs. 6 GmbHG).
b) Schutzgesetzverletzung
Geschäftsführer haften den Gesellschaftern nach § 823 Abs. 2 BGB auch dann,
wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, die auch den Schutz der Gesellschafter bezwecken (z. B. §§ 9 a, 82 Abs. 1 Ziff. 1, 84 GmbHG, 266 StGB).
c) Verletzung von Auskunftsrechten
Darüber hinaus bestehen allerdings bestimmte Auskunftspflichten des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern. So ist beispielsweise der Geschäftsführer bei
Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gegenüber dem Gesellschafter zur
Auskunft über den Substanzwert des Unternehmens verpflichtet.
IV.
Haftung gegenüber Dritten
1.
Haftung aus Rechtsgeschäften
a) § 164 Abs. 2 BGB
Der Geschäftsführer haftet aufgrund Rechtsscheins, wenn er den Eindruck erweckt,
er sei selbst oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses
in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt.
Es besteht eine Vertrauenshaftung des Geschäftsführers, wenn er für das Unternehmen unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit seiner Firma zeichnet, ohne
den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz hinzuzufügen.
b) § 311 BGB - Culpa in Contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss)
Für die Verletzung vorvertraglicher Schutz- oder Aufklärungspflichten haften die Geschäftsführer persönlich, wenn sie
ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts haben,
oder
bei ihrem Geschäftspartner ein besonderes persönliches Vertrauen in
Anspruch nehmen.
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Ein "eigenes wirtschaftliches Interesse" im obigen Sinne setzt voraus, dass dieses
Interesse über das Beteiligungsinteresse hinausgeht. Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens bedeutet, dass der Geschäftsführer den Eindruck vermittelt,
er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des
Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Geschäftspartner der GmbH nicht
oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist.
Ansonsten gilt, dass aus Verträgen, die für die GmbH geschlossen werden, grundsätzlich die GmbH selbst haftet.
2.
Haftung aus unerlaubter Handlung
a) § 823 Abs. 1 BGB
aa) Verstoß gegen Organisations- und Koordinationsaufgaben
Den Geschäftsführer trifft als Organ der GmbH eine Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Organisation nicht nur gegenüber
der GmbH sondern nach jüngerer Rechtsprechung im Mantel einer "Verkehrssicherungspflicht" auch gegenüber Dritten. Der Geschäftsführer hat für eine
ausreichende Organisation des Betriebs Sorge zu tragen, damit sichergestellt ist,
dass das Unternehmen keine rechtswidrigen Handlungen begeht.
Beispielsweise hat ein Geschäftsführer einer Bauunternehmungs GmbH dafür zu
sorgen, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Baustofflieferanten bei
Verarbeitung der Baumaterialien nicht aufgrund eines Abtretungsverbots des
Auftraggebers der GmbH ins Leere geht.
ab) Produzentenhaftung
Bei der Produkthaftung kann der Geschäftsführer zwar nicht persönlich aus dem
Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden, indessen kommt eine
Haftung über das allgemeine Deliktsrecht zur Anwendung. Dieses gewährt bei
schuldhaftem Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte zunächst einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung gegen den Hersteller, also gegen die GmbH. Ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko des Geschäftsführers entsteht, wenn dieser durch aktives
Tun oder Unterlassen zum Schaden beigetragen hat. Das Unterlassen führt nur
dann zur Haftung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, die sich
wiederum aus Verkehrssicherungspflichten ergeben kann. Hier sind insbesondere die Produktbeobachtungspflicht, die Folgenwarnpflicht und die Rückrufpflicht zu erwähnen.
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Im Falle der Kenntnis der Geschäftsführungsmitglieder von einem Produktfehler
- unabhängig davon, ob es sich um einen Herstellungs-, Konstruktions- oder
Instruktionsfehler handelt - ist unverzügliches Reagieren angebracht und zwar in
Fällen von erheblichem Gewicht durch alle Geschäftsleitungsmitglieder, nicht
nur durch den Ressortzuständigen im Falle einer Ressortverteilung.
b) § 823 Abs. 2 BGB
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes haftet der Geschäftsführer nach § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Schutzgesetz.
Schutzgesetze sind z. B.
§ 263 StGB (Betrug);
§ 264 StGB (Subventionsbetrug): Haftung des Geschäftsführers gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland für unberechtigte Subventionsleistungen;
§ 266 StGB (Untreue);
§ 266 a StGB (Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen);
§§ 263 ff. StGB (Konkursstraftaten)
§ 64 Abs. 2 GmbHG (Insolvenzantragspflicht)
c) Wettbewerbsrechtliche und immaterialgüterrechtliche Haftung
Verletzt die GmbH Marken Dritter oder verstößt sie gegen Bestimmungen des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, so kann neben der GmbH selbst auch
der Geschäftsführer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen
werden, wenn er die wettbewerbswidrige Handlung bzw. die Verletzung der Marke
hätte verhindern können, jedoch nicht verhindert hat.
3.
Haftung gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern
a) Finanzamt
aa) Haftungsvoraussetzungen
Besondere Bedeutung – vor allem in Insolvenzfällen – hat die gesetzliche
Haftung des Geschäftsführers (gilt für alle gesetzlichen Vertreter, auch Vorstände usw.) gegenüber dem Fiskus. Gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO haftet der
Geschäftsführer gegenüber dem Finanzamt persönlich, soweit Ansprüche des
Fiskus infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.
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Der Haftungstatbestand des § 69 AO setzt somit Verschulden voraus. Als Verschuldensformen sind eigentlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgesehen. Einfache Fahrlässigkeit würde also nicht genügen. Dieser an sich großzügige Haftungsmaßstab wird jedoch durch den Bundesfinanzhof aufgehoben.
Nach dem BFH dürfe ein Geschäftsführer dieses Amt überhaupt nur antreten,
wenn er über die erforderlichen steuerrechtlichen Kenntnisse verfüge. Wer es
unterlasse, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vertraut zu
machen, handle grob fahrlässig. Letztlich läuft die Rechtsprechung darauf
hinaus, dass bei einer objektiven Pflichtwidrigkeit das Verschulden vermutet
wird und sich der Geschäftsführer nur im konkreten Ausnahmefall durch von
ihm nachzuweisende Umstände entlasten kann.
ab) Gesamtverantwortung bei mehreren Geschäftsführern
Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Prinzipiell hat jeder Geschäftsführer für die Erledigung der
steuerlichen Pflichten der Gesellschaft einzustehen. Eine Ressortverteilung ist
grundsätzlich zulässig, jedoch stellt der BFH strenge Anforderungen. Die Aufgabenverteilung muss eindeutig sein und schriftlich vorgenommen werden. Es
muss ferner gewährleistet sein, dass bei einer auch nur entfernt zu befürchtenden Gefährdung der Liquidität oder des Vermögens der Gesellschaft die
übrigen Geschäftsführer unverzüglich unterrichtet und dann tätig werden. Der
Entlastungsbeweis einer Ressortaufteilung ist danach nur für den Fall der plötzlichen Insolvenz möglich. Liegen die Pflichtverletzungen länger zurück hätte
auch der nicht verantwortliche Geschäftsführer tätig werden müssen.
ac) Der Grundsatz der anteiligen Tilgung
Für den Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft hat die Rechtsprechung
den Grundsatz der anteiligen Tilgung entwickelt. Reichen die vorhandenen
Mittel nicht aus, um alle fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, so ist der
Geschäftsführer zwar nicht verpflichtet, den Fiskus vorrangig zu befriedigen, jedoch muss er die Steuerforderungen zumindest im gleichen Verhältnis wie die
Ansprüche sonstiger Gläubiger bedienen. Anderenfalls haftet er persönlich in
dem Umfang, in dem die von ihm tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter
dem zurückbleiben, was bei gleichmäßiger Befriedigung von Steuer- und
übrigen Verbindlichkeiten getilgt worden wäre.
Bedient der Geschäftsführer die Forderungen des Fiskus bevorzugt, entsteht ein
Interessenkonflikt mit dem Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 GmbHG. Der
Geschäftsführer haftet den übrigen Gläubigern persönlich, wenn er im Zeitraum
zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Fiskus besser stellt als andere Gläubiger.
Eine gesonderte Behandlung erfahren die Abzugssteuern (Lohnsteuer, LohnKirchensteuer und –Solidaritätszuschlag sowie Kapitalertragsteuer), die der
Arbeitgeber für den Dritten einbehält und an das Finanzamt abzuführen hat.
Wird die Nettozahlung ausbezahlt, hat der Geschäftsführer auch die Abzugs-
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steuern an den Fiskus zu bezahlen. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, so
muss der Geschäftsführer die Auszahlung der Löhne/Gehälter kürzen und mit
den restlich verbleibenden Geldern die darauf entfallende Lohnsteuer bezahlen.
Dies rechtfertigt sich aus Sicht des BFH daraus, dass die abzuführende
Lohnsteuer ein Teil des geschuldeten Arbeitslohns sei, den der Arbeitgeber
treuhänderisch für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen habe.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die fälligen Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten. Diese Pflicht findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ihre Grenze am Zahlungsverbot nach § 64
Abs. 2 GmbHG. Verzögert der Geschäftsführer die Verfahrenseinleitung, so
haftet er hinsichtlich der Nachinsolvenz bei neu begründeten Steuerforderungen
nach §§ 34, 69 AO in vollem Umfang persönlich.
ad) aktuelle Rechtsprechung
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 17.08.2005 handelt der
Geschäftsführer einer GmbH nicht haftungsbegründend schuldhaft, wenn er die
Überschuldung der Gesellschaft feststellt, daraufhin eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einberuft und diese ihm die Insolvenzanmeldung jedoch untersagt und ihn beurlaubt.
Der Geschäftsführer haftet in diesem Fall weder für die Nichtabgabe der Steuererklärungen noch für die Nichtzahlung von Steuerschulden der Gesellschaft. Es
bleibt jedoch abzuwarten, wie der BFH schlussendlich entscheiden wird, bis
dahin ist auch in diesen Fällen keine Entwarnung zu geben.
b) Sozialversicherungsträger
Werden die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt, dann
haftet der Geschäftsführer der GmbH für die nicht abgeführten Anteile persönlich.
Ein Konflikt ergibt sich für den Geschäftsführer im Falle der Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft:
Führt der Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung nicht ab, haftet er persönlich aus unerlaubter Handlung durch die Verletzung
eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB). Der Verstoß gilt
unabhängig davon, ob die Löhne tatsächlich ausbezahlt wurden.
Entrichtet der Geschäftsführer hingegen die Beiträge zur Sozialversicherung und behandelt die Sozialversicherungsträger somit bevorzugt gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern, haftet er der Gesellschaft persönlich für den entstandenen
Schaden (§ 64 Abs. 2 GmbHG).
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V.
Haftungsfreizeichnung und Versicherungsdeckung der Geschäftsführerhaftpflicht
1.
Möglichkeit der Haftungsbefreiung
a) Freistellung von der Innenhaftung
aa) Weisung/Billigung durch die Gesellschafter
Eine Freistellung von der Innenhaftung kann sich aus verschiedenen Rechtsgründen ergeben. Handelt der Geschäftsführer aufgrund einer zulässigen
Weisung oder unter Billigung der Gesellschafter (§ 37 Abs. 1 GmbHG), so tritt
grundsätzlich Haftungsbefreiung ein. Die Einholung einer Gesellschafterentscheidung ist daher insbesondere in kleineren Gesellschaften ein gangbarer
Weg der Haftungsbegrenzung.
ab) Verzicht auf Innenansprüche
Zu nennen ist hier zunächst die Entlastung der Geschäftsführer gemäß § 46
Nr. 5 GmbHG, die dazu führt, dass die Gesellschaft mit solchen Haftungsansprüchen ausgeschlossen ist, deren Grundlage für das entlastende Organ im
Zeitpunkt der Entlastung erkennbar war. Diese Wirkung tritt aber nur für
Ansprüche ein, auf welche die Gesellschaft wirksam verzichten kann, also insbesondere nicht für Ansprüche aus § 43 Abs. 3 GmbHG (Rückzahlung von
Stammkapital, Erwerb eigener Geschäftsanteile).
Möglich ist bei der GmbH auch der Erlass der Schuld oder ein Vergleich über
den Anspruch. Hierfür ist jedenfalls ein Mehrheitsbeschluss des zuständigen
Gesellschaftsorgans erforderlich. Einen ausdrücklichen Minderheitenschutz oder
eine Zeitschranke gibt es nicht, zu beachten ist aber wiederum, dass es Ansprüche gibt, auf die die Gesellschaft nicht wirksam verzichten kann (s. o.).
ac) Haftungsbeschränkung durch vertragliche Vereinbarung
Die Frage der Zulässigkeit von Haftungsbeschränkungen bereits im Anstellungsvertrag ist zwischenzeitlich höchstrichterlich im Grundsatz anerkannt. Vereinbart
werden kann auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist bzw. eine sog. Verfallbzw. Ausschlussklausel. Soweit eine gesetzliche Haftungsnorm (auch) dem
Schutz der Gesellschaftsgläubiger dient und/oder ein Verzicht auf den Anspruch
nicht zulässig ist, scheidet eine solche Haftungsbeschränkung im Voraus
indessen aus.
b) Freistellung von der Außenhaftung
Die Außenhaftung beruht auf gesetzlichen Ansprüchen Dritter. Die im Innenverhältnis zur Gesellschaft vereinbarten Haftungsausschlüsse können diese Haftung
nicht beschränken. Es kann aber ein allgemeiner Freistellungsanspruch gegenüber
der Gesellschaft bestehen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das haftungs-
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auslösende Verhalten des Geschäftsführers nicht auch der Gesellschaft gegenüber
als Pflichtenverstoß anzusehen ist. Da letzteres aber die Regel ist, wird ein Freistellungsanspruch eher die Ausnahme sein. Zudem kommt er nur in Betracht, wenn
auch ein Haftungsverzicht im Innenverhältnis zulässig ist.
2.
Möglichkeit der Versicherungsdeckung der Geschäftsführerhaftpflicht
Die Versicherungsdeckung der so genannten Managerhaftung, die als Directors´ and
Officers´ Liability Insurance seit längerem aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis
bekannt ist, spielt auch in Deutschland seit einigen Jahren vor dem Hintergrund dieser
verschärften Haftungsrisiken eine zunehmende Rolle. Vor dem Hintergrund mehrerer
gesetzlicher Änderungen (KonTraG, TransPuG, 4. FinanzmarktförderungsG) sowie verschärfter Rechtsprechung („ARAG“-Entscheidung, Entscheidungen zum Organisationsverschulden und zur Insolvenzverschleppung) und einiger spektakulärer Unternehmenszusammenbrüche ist die Managerhaftung in Deutschland heute deutlich risikoreicher zu
bewerten. Demgemäß gibt es heute auch eine zunehmende Zahl von D & O-Angeboten
auf dem Versicherungsmarkt, die sich jedoch vor allem im Hinblick auf Haftungsausschlüsse teilweise erheblich unterscheiden. Eine genaue, an den konkreten Bedürfnissen ausgerichtete Auswahl der Police ist daher zwingend notwendig.
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D.
Strafrechtliche Verantwortung
Neben den dargestellten finanziellen Risiken (Risiko, zur Zahlung von Geld herangezogen
zu werden) trägt der Geschäftsführer auch strafrechtliche Risiken.
Beispielhaft soll erwähnt werden:
Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird der Geschäftsführer bestraft, wenn er es unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen
oder es bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH unterlässt, Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu stellen.
Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird der Geschäftsführer bestraft, wenn er Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart.
Ferner wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer
Handelsbücher, die zu führen er verpflichtet ist, nicht führt oder so führt, dass die
Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird;
Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über das Vermögen erschwert wird oder Bilanzen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit aufstellt.
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