Arbeitsrecht Abfertigung

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Infoblatt der Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo
Arbeitsrecht Abfertigung
Ejf!Tufjsjtdifo!!
Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!
Inhalt
Bundes-Mitarbeiter-Vorsorgegesetz
Für wen gilt das BMVG
Wiedereintritt – Wann Abfertigung Alt, wann Neu
Wiedereintritt bei Unternehmerwechsel oder im Konzern
Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten
Auszahlung der Abfertigung Neu
Auszahlungsvoraussetzungen
Vertraglicher Übertritt von Abfertigung Alt auf Neu
Abfertigung Alt
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Arbeitsrecht Abfertigung
Das Bundes-Mitarbeiter-Vorsorge-Gesetz
kurz BMVG
FÜR WEN GILT DAS BMVG UND DAMIT DIE ABFERTIGUNG NEU
Erfasster Personenkreis
Das BMVG gilt für alle echten Arbeitnehmer, unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit,
also insbesondere für alle
•
Arbeiter,
Angestellten,
•
Lehrlinge und
Hausgehilfen,
sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2002 begonnen hat.
Weiters darf
•
•
keine der Ausnahmen für den Verbleib im bisherigen Abfertigungsrecht vorliegen (siehe dazu
Zusatzinfo und Spezialinfo Wiedereintritte!) oder
bei an sich nicht unterliegenden Arbeitnehmern eine wirksame schriftliche Übertrittsvereinbarung ins BMVG getroffen sein (Achtung: Bloß schlüssige Übertritte ins neue System
gibt es nicht!).
Von vornherein nicht erfasster Personenkreis
Da das BMVG nur für echte, d.h. vorwiegend persönlich abhängige (fremdbestimmte)
Arbeitnehmer gilt, sind nicht erfasst (und daher nicht beitragspflichtig; dennoch bezahlte MVBeiträge wären voll steuer- und sozialversicherungspflichtige Vorteile!)
•
echte Volontäre,
•
freie Dienstnehmer und
•
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.
Vorsicht!
Die Sozialversicherungspflicht als solche ist kein Kriterium für die Abfertigung, weder für den
erfassten Personenkreis an sich noch für die zeitliche Abgrenzung.
Es sind daher auch geringfügig Beschäftigte erfasst. Ebenso Arbeitnehmer, die dem
österreichischen Arbeitsrecht unterliegen, aber für die auf Grund von EU-Bestimmungen in
Österreich keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Die Anmeldung von freien
Dienstnehmern oder Vorstandsmitgliedern zur Sozialversicherung führt für diesen
Personenkreis hingegen nicht zur Abfertigung Neu. Auch fallweise (tageweise) Beschäftigte im
Sinne des § 471a ASVG unterliegen nach derzeitiger Meinung der Sozialversicherung nicht der
Abfertigung neu.
Die bloße Wiederanmeldung zur Sozialversicherung ist für die notwendige zeitliche Abgrenzung
zwischen Abfertigung alt und Abfertigung neu in Fällen eines arbeitsrechtlich durchlaufenden
Dienstverhältnisses ebenfalls kein Beginndatum für das BMVG.
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Zeitliche Abgrenzung
Das BMVG und damit das System der Abfertigung neu
gilt automatisch und zwingend nur für Arbeitsverhältnisse,
deren vertraglicher Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.
Arbeitsverhältnisse, die
•
bereits vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben oder
•
danach im Rahmen besonderer Bestimmungen nur fortgesetzt werden,
bleiben daher im alten Abfertigungssystem.
Vorsicht!
Der Übergang eines Lehrverhältnisses in die Behaltezeit oder die (abfertigungsfreie)
Übernahme von Arbeitern ins Angestelltenverhältnis sind abfertigungsrechtlich kein Neubeginn,
so dass das ursprüngliche Beginndatum zählt und solche Arbeitsverhältnisse im Anschluss an
schon vor 1.1.2003 begonnene Lehr- bzw. Arbeiterverhältnisse beim selben Arbeitgeber
ebenfalls im alten Abfertigungssystem bleiben.
Ruhende Arbeitsverhältnisse
Das alte Abfertigungssystem gilt auch für ruhende Arbeitsverhältnisse weiter. Die bloße
Wiederaufnahme der Arbeit, beispielsweise nach
•
Mutter- oder Väterkarenz,
•
Präsenz- oder Zivildiensten oder
•
unbezahltem Urlaub,
führt daher nicht zur Anwendung der Abfertigung neu.
Vorsicht!
Die sozialversicherungsrechtliche Wiederanmeldung gilt nicht als Neubeginn.
Betriebsübergang
Der Wechsel des Arbeitgebers bei Betriebs(teil)übergängen führt nicht zur Beendigung der
Arbeitsverhältnisse, weshalb die Mitarbeiter im bisherigen Abfertigungssystem verbleiben.
Kettendienstverhältnisse bzw. ähnliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen
Arbeitsverhältnisse, die
•
•
formal beendet worden sind und
nach kurzer Unterbrechung (z.B. 11, 17 oder 19 Tage, unter besonderen Umständen auch
noch etwa 4 Wochen) mit demselben Dienstgeber neu begonnen bzw. fortgesetzt werden,
behandelt die Rechtssprechung abfertigungsrechtlich als durchgehendes, einheitliches
Dienstverhältnis. In solchen Fällen gilt bei Wiedereintritt bzw. bei Weiterbeschäftigung nach
der kurzen Unterbrechung das alte Abfertigungssystem weiter – auch ohne besondere
Vereinbarungen und selbst bei ausdrücklich vereinbartem Neubeginn!
Vorsicht!
Für Wiedereintritte und Konzernbeschäftigungen gelten Sonderregelungen (siehe dazu
Zusatzinfo und Spezialinfo „Wiedereintritt“!)
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WIEDEREINTRITTE: WANN BLEIBT ES BEI DER ABFERTIGUNG ALT?
WANN GREIFT DIE ABFERTIGUNG NEU?
Wiedereintritt ist die neuerliche Aufnahme der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber,
nachdem das Arbeitsverhältnis zuvor geendet hat. Der Wiedereintritt kann erstmalig erfolgen,
es sind aber auch wiederholte Wiedereintritte möglich.
Grundregeln
Wiedereintritte nach dem 31.12.2002 bewirken, dass auf das neue Arbeitsverhältnis das
System der Abfertigung neu anzuwenden ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Wiedereintritte aber als bloße Fortsetzung schon vor
dem 1.1.2003 bestehender Arbeitsverhältnisse mit Verbleib im System der Abfertigung alt und
ohne Beitragspflicht für die Abfertigung neu.
Voraussetzungen für den Verbleib in der Abfertigung alt
Nach einer Unterbrechung „fortgesetzte“ Arbeitsverhältnisse verbleiben im System der
Abfertigung alt, wenn
•
anlässlich der Beendigung
vereinbarungen getroffen und
Wiedereinstellungszusagen
oder
Wiedereinstellungs-
•
die Vordienstzeiten zumindest für die Abfertigung alt angerechnet wurden.
Keine vorherige Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung ist für
einen Verbleib im System der Abfertigung alt dann erforderlich, wenn
•
eine am 1.7.2002 bestehende, unmittelbar anzuwendende Kollektivvertragsbestimmung die
Vordienstzeitenanrechnung für die Abfertigung zwingend festlegt und
•
die kollektivvertragliche Frist für die Vordienstzeitenanrechnung durch die Unterbrechung
nicht überschritten wird.
Schriftliche Übertrittsvereinbarungen ins neue System sind jedoch auch in allen diesen
Wiedereintrittsfällen möglich und wirksam.
Vorsicht!
In allen anderen Fällen – außer die Unterbrechung war so kurz (z.B. nur einige Tage), dass
abfertigungsrechtlich von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen ist – führt ein
Wiedereintritt zum Überwechseln in das System der Abfertigung neu!
Dies gilt selbstverständlich auch bei Wiedereintritten von Arbeitnehmern, für welche bereits das
System der Abfertigung neu gegolten hat, sei es unmittelbar nach dem Gesetz, sei es infolge
freiwilligen Übertritts. Aus der Abfertigung neu gibt es keine Rückkehrmöglichkeit zur
Abfertigung alt.
Auf den Grund der Unterbrechung, die zum Wiedereintritt führt, kommt es nicht an. Auch
Saisonunterbrechungen sind nach obigen Regeln zu beurteilen!
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Wiedereinstellungszusagen und Wiedereinstellungsvereinbarungen?
Eine Wiedereinstellungszusage ist die verbindliche (einseitige) Zusage des Arbeitgebers, den
Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten (allenfalls
bloß spätesten) Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Wiedereinstellungsvereinbarung ist
zweiseitig und legt auch für den Arbeitnehmer den Wiedereintritt samt Zeitpunkt bereits fest.
Vorsicht!
Der Arbeitgeber ist an die Wiedereinstellungszusage bzw. Wiedereinstellungsvereinbarung bei
sonstigem Schadenersatzrisiko (Kündigungsentschädigung) gebunden.
Der Arbeitnehmer ist indessen nur im Falle einer Wiedereinstellungsvereinbarung gebunden.
Aufgrund einer Sonderregelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz ist er aber auch bei
Nichtantritt der Arbeit trotz fixer Vereinbarung nicht schadenersatzpflichtig und kann auf die aus
der früheren Zeit allenfalls resultierende Abfertigung zurückgreifen.
Tipp!
Einer Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung bedarf es nur, wenn man im System der
Abfertigung alt bleiben will und der Kollektivvertrag keine oder keine den konkreten Fall
erfassende Zeitenzusammenrechnungsbestimmung für die Abfertigung enthält (oder dessen
Maximalfrist für die Unterbrechensdauer überschritten würde).
Will man Unsicherheiten und späteren Streit vermeiden, sollte die Wiedereinstellungszusage
bzw. -vereinbarung ausnahmslos schriftlich getroffen werden. Ebenso sollte eine allfällige
Nichtzusage bzw. Nichtvereinbarung festgehalten werden.
Vorsicht!
Tritt der Arbeitnehmer trotz Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung den Dienst nicht
mehr an, ist die Zahlung der Abfertigung alt nach der Rechtsprechung so gut wie unvermeidlich,
sofern die Wartezeit von drei Jahren erfüllt war und der Arbeitnehmer das seinerzeitige
Dienstverhältnis nicht selbst gekündigt hatte. Insofern helfen Wiedereinstellungszusagen oder
Wiedereinstellungsvereinbarungen leider nichts.
Beispiele:
•
•
Das Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2002 durch einvernehmliche Auflösung. Der
Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen und
Abfertigung aus. Er sichert dem Arbeitnehmer außerdem verbindlich eine Wiedereinstellung
am 1.4.2003 zu, aber ohne Anrechnung von Vordienstzeiten. Es gilt Abfertigung neu, weil
keine Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart ist.
Das Arbeitsverhältnis endet am 31.10.2002 durch Selbstkündigung oder einvernehmliche
Auflösung. Der Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmer am 1.4.2003 wieder auf und sichert ihm
eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten aus dem alten Arbeitsverhältnis zu. Mangels
Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung gilt Abfertigung neu.
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WIEDEREINTRITTE:
UNTERNEHMENSWECHSEL UND WIEDEREINTRITTE IM KONZERN
Übernahme des Arbeitsvertrages
Wird das Arbeitsverhältnis infolge voller Übernahme des Arbeitsvertrages nicht beendet,
sondern nur der Arbeitgeber einvernehmlich ausgetauscht, bleibt das Arbeitsverhältnis von
vornherein im System der Abfertigung alt.
Beendigung und Neubegründung des Arbeitsvertrages
Auch bei Beendigung und vertraglicher Neubegründung des Arbeitsverhältnisses bleibt ein
Arbeitnehmer solange im System der Abfertigung alt, als
•
sein bisheriges Arbeitsverhältnis noch vor dem 1.1.2003 begonnen hat und
•
eine oder mehrere (unmittelbar aufeinander folgende) Neubegründungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb desselben Konzerns vorliegen.
Konzernbegriff
Das BMVG verweist bei der Definition des Konzerns auf den Konzernbegriff des Aktiengesetzes
bzw. des GmbH-Gesetzes.
Ein Konzern im Sinne dieser Gesetze liegt danach vor, wenn rechtlich selbständige
Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst
werden. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Ein Konzern liegt aber auch dann vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund
von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss
eines anderen Unternehmens steht. In diesem Fall gelten das herrschende und das abhängige
Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.
Tipp!
Beim Wechsel im Konzern bedarf es keiner besonderen Vereinbarungen, doch wird in der
Regel für die Abfertigung das „Rucksackprinzip“ vereinbart sein. Eine Übertrittsvereinbarung ins
neue System ist jedoch auch anlässlich eines jeden Wechsels zulässig.
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VERFÜGUNGSMÖGLICHKEITEN DES ABFERTIGUNGSBERECHTIGTEN
Allgemeines
Sofern der Arbeitnehmer infolge dreijähriger Beitragszahlungsdauer und unschädlicher
Beendigungsart einen Anspruch auf Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hat, kann er durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung über die Abfertigung verfügen.
Form der Erklärung
Die Erklärung ist schriftlich an die MV-Kasse zu richten.
Inhalt der Erklärung
Dem Berechtigten stehen unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen folgende
Alternativen offen, von denen er eine wählt:
•
•
•
•
•
•
•
•
Auszahlung des Kapitalbetrages,
Weiterveranlagung in der MV-Kasse (zumindest bis zur nächsten auszahlungsunschädlichen
Beendigung des Dienstverhältnisses),
Übertragung des Gesamtbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers,
Überweisung der Abfertigung (siehe unten!),
Beauftragung der MV-Kasse, auch die Auszahlung von Abfertigungen aus anderen MVKassen zu veranlassen oder eine der anderen möglichen Verfügungen über solche
Abfertigungen (Übertragung, Überweisung, Weiterveranlagung) durchzuführen.
Der Berechtigte kann die Überweisung der Abfertigung verlangen:
an ein von ihm gewähltes Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine
nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung. Es kann dabei die Auszahlung
dieser Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres vorgesehen werden.
an eine Bank für den Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds. Dabei ist ein
unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes
abzuschließen.
an eine Pensionskasse, wenn er bereits Berechtigter gegenüber einer Pensionskasse ist.
Frist für die Erklärung
Die Erklärung hat grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des
Dienstverhältnisses zu erfolgen, ansonsten bleibt das Geld zur weiteren Veranlagung in der
MV-Kasse.
Wenn das Dienstverhältnis infolge Inanspruchnahme einer gesetzlichen Pension beendet wird,
hat die Erklärung innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen, ansonsten kommt es zur Auszahlung
der Abfertigung.
Bei allen Verfügungen – ausgenommen Weiterveranlagung in der MV-Kasse – kann der
Berechtigte die MV-Kasse einmalig auffordern, die Durchführung der Verfügung um 1 bis 6
ganze Monate nach Fälligkeit aufzuschieben.
Vorsicht!
An diese Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor
Fälligkeit bei ihr einlangt.
Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung weiter zu veranlagen. Mit Ende des letzten vollen
Monats des Aufschubzeitraums ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
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AUSZAHLUNG DER ABFERTIGUNG NEU?
Anspruch auf Abfertigung
Der Berechtigte hat bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die MV-Kasse
Anspruch auf eine Abfertigung. Die Ansprüche gegenüber der MV-Kasse sind schriftlich geltend
zu machen.
Tipp!
Der Arbeitgeber hat mit der Auszahlung der Abfertigung nichts zu tun, sieht man von allfälligen
Rückfragen, z.B. hinsichtlich der Beendigungsart, ab!
Auszahlung der Abfertigung: Regelfälle
Damit bei Beendigung des Dienstverhältnisses die (grundsätzlich zustehende) Abfertigung
tatsächlich zur Auszahlung gelangt, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen (siehe
dazu im Detail Zusatzinfo Auszahlungsvoraussetzungen!) gegeben sein:
•
Effektive MV-Beitragszahlung für 3 Jahre und
•
Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird die Abfertigung nicht ausbezahlt und es
kommt zu einer so genannten Auszahlungssperre. Diese gesperrte Abfertigung kann zwar nicht
verfallen, eine Auszahlung kann aber vom Abfertigungsberechtigten erst bei Beendigung darauf
folgender Arbeitsverhältnissen (welche ebenfalls nicht auszahlungsschädlich ist) verlangt
werden.
Auszahlung der Abfertigung: Begünstigte Fälle
In folgenden Fällen besteht der Auszahlungsanspruch auch ohne die besonderen Auszahlungsvoraussetzungen:
•
Beendigung des Dienstverhältnisses nach Erreichen des gesetzlichen Anfallsalters für die
vorzeitige Alterspension,
•
seit 5 Jahren besteht kein MV-beitragspflichtiges Dienstverhältnis mehr.
•
Tod des Abfertigungsberechtigten. Hier gebührt die Abfertigung direkt den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war (Kopfquoten bei
mehreren unterhaltsberechtigten Erben). Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die
Abfertigung in die Verlassenschaft.
Zusammenrechnung von MV-Beitragszeiten
für die 3-jährige Regelfall-Wartezeit
Für die Berechnung der in den Regelfällen notwendigen 3 Einzahlungsjahre sind alle MVBeitragszeiten von beendeten Dienstverhältnissen zusammenzurechnen, unabhängig davon,
ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind.
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Beispiel:
1. Dienstverhältnis im Betrieb X vom 1.1.2003 bis 30.6. 2003
(MV-Beitragszeitraum 5 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats)
2. Dienstverhältnis im Betrieb Y vom 1.7.2003 bis 30.6. 2004
(MV-Beitragszeitraum 11 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats)
3. Dienstverhältnis im Betrieb Z vom 1.8.2004 bis 31.8. 2004
(Beitragszeitraum 0 Monate)
Alle Beitragszeiträume sind zusammenzurechnen,
Auszahlungsanspruch noch nicht.
reichen aber für einen
Regelfall-
Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten
Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen.
Beispiel:
1. Dienstverhältnis 1.1. 2003 bis 30.6.2004
(MV-Beitragszeitraum 17 Monate)
2. Dienstverhältnis 1.7. 2004 bis 31.3.2005
(MV-Beitragszeitraum 8 Monate)
3. Dienstverhältnis 1.4. 2005 bis 31.3.2006
(MV-Beitragszeitraum 11 Monate)
4. Dienstverhältnis 1.6.2006 bis 31.12.2006
Auszahlung per 31.3. 2006 (volle 3 Einzahlungsjahre mit Ende des dritten Dienstverhältnisses)
möglich, sofern keine schädliche Beendigungsart.
aber Variante:
3. Dienstverhältnis 1.5.2005 bis 31.3.2006 (Beitragszeitraum 10 Monate)
4. Dienstverhältnis 1.4.2006 bis 31.3.2007.
Keine Auszahlung per 30.4.2006, obwohl 3 Einzahlungsjahre vorliegen, da diese erst im aufrechten Dienstverhältnis erreicht werden. Eine Auszahlung kann erst mit Ende des 4. Dienstverhältnisses entstehen.
Höhe der Abfertigung
Die Höhe ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft
(= einbezahlte Beiträge + allfällige Verzugszinsen + allenfalls übertragene Abfertigung aus
anderer MV-Kasse + Veranlagungsgewinne, abzüglich Verwaltungskosten)
zum Ende jenes Monats, in dem der Berechtigte die Abfertigung schriftlich geltend macht,
einschließlich einer allfälligen Garantieleistung.
Fälligkeit der Abfertigung
Die Abfertigung wird innerhalb von 5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach
Geltendmachung des Anspruches fällig. Die 2-Monatsfrist beginnt frühestens mit der
Beendigung des Dienstverhältnisses. Später hervorkommende Nachtragsbeträge werden
unverzüglich fällig.
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AUSZAHLUNGSVORAUSSETZUNGEN
Allgemeines
Auszahlungsvoraussetzungen sind
• Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
• und drei MV-Beitragsjahre.
außer bei schädlicher Beendigungsart (dazu unten),
Varianten
Die notwendigen 3 effektiven MV-Beitragsjahre können in 2 Varianten vorliegen:
• 3 Einzahlungsjahre nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit im System des BMVG,
also der Abfertigung Neu.
Beispiel:
Ende der schulischen Ausbildung:
30.6.2003
Beginn des Dienstverhältnisses:
1.7.2003
Ende des Dienstverhältnisses:
30.6.2006
Keine Auszahlung, weil seit der ersten Beitragszahlung ( für den August 2003) noch keine drei
Einzahlungsjahre vergangen sind.
• 3 Einzahlungsjahre seit der letzten Auszahlung einer Abfertigung neu.
Beispiel:
Ende des Dienstverhältnisses,
bei dem eine Abfertigung neu ausbezahlt wurde:
30.6.2006
Beginn des nächsten Dienstverhältnisses:
1.7.2006
Ende dieses Dienstverhältnisses:
31.12.2009
Neue Auszahlungsmöglichkeit, weil seit der letzten Auszahlung
Einzahlungsjahre vergangen sind.
zumindest
drei
Kein Auszahlungsanspruch
Kein Auszahlungsanspruch auf Abfertigung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch:
Kündigung durch den Abfertigungsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem
Väterkarenzgesetz (VKG),
• gerechtfertigte, verschuldete Entlassung oder
• unberechtigten vorzeitigen Austritt.
•
Mutter- und Vaterschaftsaustritte
Mutter- oder Vaterschaftsaustritte sind abfertigungsunschädlich.
Die Mutter kann den Austritt
nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist,
• in bestimmten Fällen nach der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege,
• bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz
erklären.
•
Der Vater kann den Austritt nur
•
bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz erklären.
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VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU?
Voraussetzungen
Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMVG den Übertritt vom
System der Abfertigung alt in das System der Abfertigung neu:
•
Bestehendes Dienstverhältnis, das dem System der Abfertigung alt unterliegt,
•
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
•
frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003,
•
spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt 31.12.2012, beim Teilübertritt keiner.
Schriftliche Vereinbarung
Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System Abfertigung neu kommt nur eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frage.
Vorsicht!
Einem mündlichen oder bloß schlüssigen Übertritt in das neue System kommt keine
Wirksamkeit zu. Bloßes MV-Beitragszahlen genügt keinesfalls; der Arbeitnehmer könnte sich
immer noch auf die Abfertigung alt bei Beendigung des Dienstverhältnisses berufen und die
geleisteten MV-Beiträge wären mangels wirksamer Zahlungsverpflichtung steuer- und
sozialversicherungspflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis!
Auch in Betriebsvereinbarungen kann der Umstieg rechtswirksam nicht vereinbart bzw. verfügt
werden! Durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung können aber allenfalls Rahmenbedingungen
für den Vollübertritt festgelegt werden.
Keine Fehler machen! Der Betrieb hat vom Übertritt nur dann etwas, wenn er sicher wirksam ist.
Daher dürfen weder (Formal-)Fehler gemacht, noch darf der Arbeitnehmer unter rechtswidrigen
Druck gesetzt werden, insbesondere sind jegliche Hinweise auf sonst nachteilige Maßnahmen
für den Arbeitnehmer (insbesondere Kündigung, Versetzung) strikt zu unterlassen. Ansonsten
besteht die Gefahr, dass der übergetretene Mitarbeiter auch für den Zeitraum nach dem
Übertritt noch die Ansprüche aus dem System Abfertigung alt geltend machen kann.
Tipp!
Falls man bereits vor dem 1.1.2003 eine Übertrittsvereinbarung für Stichtage nach dem
31.12.2002 abschließen möchte (z.B. bei vorherigen Neuaufnahmen), sollte man, da der
diesbezügliche Gesetzestext unglücklich formuliert ist, sicherheitshalber die Vereinbarung nach
dem 31.12.2002 zur Bekräftigung des beidseitigen Übertrittswillen nochmals unterfertigen, um
allfällige Unsicherheiten und spätere Streitigkeiten aus der Gesetzesauslegung auszuschließen.
Welche Übertrittsvarianten gibt es?
Beim Übertritt in das neue System kann zwischen zwei gesetzlich vorgesehenen Varianten
gewählt werden:
Variante 1:
Vollübertritt, unter Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft auf die MV-Kasse.
• Variante 2:
Teilübertritt, unter „Einfrieren“ der Altabfertigungsanwartschaft.
Bezogen auf den einzelnen Mitarbeiter ist eine der beiden Varianten zu nehmen, andere
Varianten gibt es nicht (doch kann einem Teilübertritt zeitlich später wohl noch der
Vollübertritt erfolgen, wenn dies beide wollen).
•
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Tipp!
Innerhalb des Betriebes kann selbstverständlich zwischen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmergruppen teils die eine, teils die andere Variante gewählt werden.
Zu den beiden Übertrittvarianten und ihren wichtigsten Einzelheiten siehe die Zusatzinfos
„Teilübertritt“ und „Vollübertritt“!
VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU
VARIANTE1: VOLLÜBERTRITT ("ÜBERTRAGUNG")
Wirkungen
Bei dieser Variante, welche bis spätestens 31.12.2012 erfolgen muss, wirkt der Übertritt ins
neue System auch für die Vergangenheit, indem die Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu
vereinbarenden Geldbetrag auf die MV-Kasse übertragen wird und zusammen mit den ab dem
Übertragungsstichtag zu zahlenden laufenden MV-Beiträge Anwartschaften auf die Abfertigung
neu bewirken, die dem BMVG unterliegen und daher dem Arbeitnehmer bei keiner
Beendigungsart mehr verloren gehen können!
Eine Abfertigung alt gibt es nach dem Übertrittsstichtag nicht mehr. Daher hat der Arbeitgeber
diesbezüglich auch keinen Rückstellungsbedarf mehr.
Tipp!
Der zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige
Übertragungsbetrag für die Altabfertigungsanwartschaften muss nicht die Höhe der fiktiven
gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) Abfertigung zum Übertrittsstichtag haben. Er
ist frei vereinbar und kann auch darunter liegen („Fluktuationsabschlag“).
Vorsicht!
Damit die Übertrittsvereinbarung hält, also nicht wegen betraglicher Unverhältnismäßigkeit als
sittenwidrig bekämpft werden kann (in welchem Fall sich dann der Arbeitnehmer beim
Ausscheiden noch auf die Abfertigung alt berufen könnte), sollte man im Regelfall nicht unter
die Hälfte der fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen!
Keinesfalls sollte der Übertragungsbetrag über der fiktiven Abfertigung liegen, weil diese
Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis gelten und volle Steuer- und SVBeitragspflichten inklusive DB auslösen! Dies gilt auch bei Dienstzeiten unter drei Jahren!
Tipp!
Will man für Zeiten seit dem letzten Abfertigungssprung etwas mehr als die fiktive Abfertigung
bzw. für Zeiten vor den drei Jahren überhaupt etwas bezahlen, gibt es nur den sinnvollen
Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung bzw. nach den
notwendigen 3 Jahren zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter der (neuen)
fiktiven Abfertigung festzulegen.
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Arbeitsrecht Abfertigung
Überweisung des Übertragungsbetrages
Die Überweisung des Übertragungsbetrages an die MV-Kasse kann vereinbarungsgemäß auch
in Raten erfolgen, jedoch ab dem Zeitpunkt der Übertragung längstens binnen fünf Jahren,
wobei
•
•
die Überweisung jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen
von 6% des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen hat (vorzeitige Überweisungen sind
zulässig) und
im Falle vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber den aushaftenden
Teil des Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen hat, ausgenommen
in jenen Beendigungsfällen, bei denen er keinen Auszahlungsanspruch hat (in diesen Fällen
sind die Raten normal weiterzuzahlen; der Verfall des offenen Betrages kann nicht wirksam
vereinbart werden!).
Vorsicht!
Von Druckausübung durch Hinweise auf sonstige Kündigung, Versetzung oder Ähnliches ist
dringend abzuraten. Sie bergen die hohe Gefahr der Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit
der Übertrittsvereinbarung oder des Übertrittsbetrages, und sind daher für den Arbeitgeber ein
„Bumerang“!
VERTRAGLICHER ÜBERTRITT IN DIE ABFERTIGUNG NEU
VARIANTE 2: TEILÜBERTRITT ("EINFRIEREN")
Wirkungen
Bei dieser Variante wirkt der Übertritt ins neue System nur für die Zukunft, also für die Zeit ab
dem vereinbarten Übertrittsstichtag, mit folgenden zwingenden Wirkungen:
•
•
Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag ist auf das bestehende Dienstverhältnis Abfertigung
neu anzuwenden. Daher sind ab dem Übertrittsstichtag die MV-Beiträge zu entrichten. Die
daraus dem Arbeitnehmer erwachsende Anwartschaft auf die Abfertigung neu kann dem
Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen.
Die Vergangenheit, also die bisherige Dienstzeit, bleibt abfertigungsrechtlich im alten
System. Es sind weiterhin die bisherigen Abfertigungsbestimmungen anzuwenden. Das
Schicksal der Abfertigung alt bleibt damit offen.
Schicksal der Abfertigung alt
Ob eine Abfertigung alt gebührt oder nicht, bleibt bis zum Ende des Dienstverhältnisses offen,
abhängig von der konkreten Beendigungsart (abfertigungsunschädlich oder abfertigungsschädlich). Die bisherige Abfertigungsanwartschaft kann also auch noch verloren gehen, anders
als jene, die durch die künftig zu entrichtenden MV-Beiträge im System der Abfertigung neu
entsteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis abfertigungsunschädlich endet, gebührt die Abfertigung alt in Höhe
jener Anzahl der Monatsentgelte, die zum Übertrittsstichtag als Anwartschaft bestand. Insofern
wird die fiktive Abfertigung zum Übertrittsstichtag „eingefroren“. Die Zahl der Monatsentgelte
wächst nicht mehr an!
Für die Berechnung dieser Abfertigung alt ist jedoch nicht das Entgelt zum Übertrittszeitpunkt
zu nehmen. Berechnungsgrundlage ist vielmehr das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt. Insofern ist die Abfertigungsanwartschaft nicht eingefroren,
sondern begrenzt dynamisch, also von der künftigen Entgeltentwicklung wie sonst abhängig.
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Arbeitsrecht Abfertigung
Vorsicht!
Erfolgt der Übertritt vor Erreichen einer Anwartschaft auf die Abfertigung alt, also spätestens vor
Erreichen einer Dienstzeit von drei Jahren, ist die Zahl der Monatsentgelte mangels
Anwartschaft 0, sodass daraus später keine Abfertigung alt gebühren kann.
Tipp!
Der Übertritt ist auch nach 25 Dienstjahren noch möglich, aber regelmäßig nur für den
Arbeitnehmer sinnvoll, nicht auch für den Arbeitgeber, weil diesenfalls neben der vollen
Abfertigung alt noch die Abfertigung neu aus den nunmehrigen MV-Beiträgen kommt, kann aber
in besonderen Fällen anstelle von freiwilligen Gehaltserhöhungen als Zusatzvorteil ohne steuerund sozialrechtliche Zusatzkosten (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sinnvoll sein.
Beispiel Nr. 1:
Beginn des Dienstverhältnisses:
1. Juni 1995
Übertritt ins System Abfertigung neu:
1. August 2003
Entgelt im Zeitpunkt des Übertrittes:
€ 1.816,-Ende des Dienstverhältnisses:
30. September 2007
Entgelt bei Ende des Dienstverhältnisses: € 1.965,-- (durchschnittlich jährlich + 2%)
System alt:
1. Juni 1995 bis 31. Juli 2003 (Dauer: 8 Jahre 2 Monate )
Altabfertigungsanwartschaft:
3 Monatsentgelte
Variante 1:
Kündigung durch den Arbeitnehmer (keine Pensionierungskündigung)
• Keine Abfertigung alt wegen abfertigungsschädlicher Beendigungsart.
• Abfertigung neu bei MV-Kasse bleibt erhalten (aber ohne aktuellen Auszahlungsanspruch).
BEMESSUNG DES ÜBERTRAGUNGSBETRAGES BEI VOLLÜBERTRITT
Beim Vollübertritt wirkt der Übertritt ins neue System auch für die Vergangenheit, indem die
Altabfertigungsanwartschaft mit einem zu vereinbarenden Geldbetrag auf die MV-Kasse
übertragen wird.
Dieser zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer zu vereinbarende einmalige
Übertragungsbetrag muss nicht die Höhe der fiktiven gesetzlichen (und allenfalls kollektivvertraglichen) Abfertigung zum Übertrittsstichtag haben. Er ist frei vereinbar und kann auch
darunter liegen („Fluktuationsabschlag“), sofern der Arbeitnehmer mit dem Übertritt dennoch
einverstanden ist.
Untergrenze?
Unverhältnismäßige Schlechterstellungen können jedoch zur Sittenwidrigkeit und damit zur
Unwirksamkeit der Übertrittsvereinbarung führen. Schlussendlich wird die Frage, bis zu
welchem Übertragungsbetrag eine sittenwidrige Schlechterstellung des Arbeitnehmers vorliegt,
unter Bedachtnahme auf alle relevanten Umstände im Einzelfall von der Rechtssprechung
entschieden werden.
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Arbeitsrecht Abfertigung
Tipp!
Um Streitigkeiten zu vermeiden oder erfolgreich bestehen zu können, sollte man jedenfalls nicht
unter die Hälfte der fiktiven Altabfertigungsanwartschaft gehen!
Beispiel:
Lohn des Arbeitnehmers:
Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Übertrittsstichtag:
Fiktive Abfertigung alt:
Übertragungsbetrag:
€ 1.500
1.1.2000
1.5.2004
€ 3.500 (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ)
Sicherheitsuntergrenze € 1.750
Vorsicht!
Selbst wenn der Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Übertragungsbetrag einverstanden wäre,
besteht ein sehr hohes Risiko der Unwirksamkeit nicht nur der Betragsvereinbarung, sondern
der Übertrittsvereinbarung als solcher! Der Arbeitnehmer käme nicht ins System der
Abfertigung neu und könnte sich bei Beendigung auf die Abfertigung alt berufen!
Obergrenze?
Keinesfalls sollte der Übertragungsbetrag die fiktive Abfertigung überschreiten, weil diese
Mehrbeträge als Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis volle Steuer- und SV-Beitragspflichten
inklusive DB auslösen! Dies gilt auch für Beträge bei Dienstzeiten unter drei Jahren!
Beispiel 1:
länger als 3-jähriges Arbeitsverhältnis
Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Übertrittsstichtag:
Lohn des Arbeitnehmers:
Fiktive Abfertigung alt:
Vereinbarter Übertragungsbetrag
davon:
Steuer- und SV-beitragsfrei
Steuer- und SV-beitragspflichtig
1.1.2000
1.5.2004
€ 1.500
€ 3.500 (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ)
€ 5.000
€ 3.500
€ 1.500
Beispiel 2:
kürzer als 3-jähriges Arbeitsverhältnis
Beginn des Arbeitsverhältnisses:
Übertrittsstichtag:
Lohn des Arbeitnehmers:
Fiktive Abfertigung alt:
Vereinbarter Übertragungsbetrag
davon:
Steuer- und SV-beitragsfrei
Steuer- und SV-beitragspflichtig
1.1.2001
1.5.2003
€ 1.500
€0
€ 2.500
€0
€ 2.500
Tipp!
Will man für Zeiten seit dem letzten Abfertigungssprung etwas mehr als die fiktive Abfertigung
bzw. für Zeiten vor den drei Jahren überhaupt etwas bezahlen, gibt es nur den sinnvollen
Ausweg, den Übertrittsstichtag erst nach dem nächsten Anwartschaftssprung bzw. nach den
notwendigen 3 Jahren zu vereinbaren und den Übertragungsbetrag dann unter der (neuen)
fiktiven Abfertigung festzulegen.
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Arbeitsrecht Abfertigung
Zu Beispiel 1:
Übertrittsstichtag:
Fiktive Abfertigung alt:
Steuer- und SV-beitragsfrei
1.1.2006
€ 5.250 (3 Monatslöhne inkl. aliquote SZ) Übertragungsbetrag
maximal € 5.250
Zu Beispiel 2:
Übertrittsstichtag:
1.1.2004
Fiktive Abfertigung alt:
€ 3.500 (2 Monatslöhne inkl. aliquote SZ)
Übertragungsbetrag Steuer- und SV-beitragsfrei maximal € 3.500
GEWERBEBETRIEBE – ÜBERTRITT
Unter nachstehenden Voraussetzungen erlaubt und ermöglicht das BMVG den Übertritt vom
System der Abfertigung alt in das System der Abfertigung neu:
•
•
•
•
bestehendes Dienstverhältnis, das dem System der Abfertigung alt unterliegt,
schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
frühester Übertrittsstichtag 1.1.2003,
spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt 31.12.2012, beim Teilübertritt keiner.
Vorsicht!
Für den wirksamen Übertritt des Mitarbeiters in das System Abfertigung neu ist eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich,
die den gesetzlich vorgesehenen Inhalt aufweisen muss.
Rücktrittsmöglichkeiten
Im Rahmen der Kollektivverträge
für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und
Consulting (Rahmenkollektivvertrag),
• für Angestellte des Metallgewerbes,
• für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe,
• für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter)
•
wurden zu Gunsten der Arbeitnehmer Rücktrittsmöglichkeiten des Arbeitnehmers von der
bereits schriftlich abgeschlossenen Übertrittsvereinbarung geschaffen.
Inhalt der Rücktrittsrechte
Obige Kollektivverträge sehen vor, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, binnen einem Monat ab
Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies
gilt jedoch dann nicht, wenn zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat eine schriftliche
Betriebsvereinbarung über allgemeine Rahmenbedingungen für den Übertritt in das neue
Abfertigungsrecht abgeschlossen wurde.
Der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung regelt, dass Arbeitgeber und
Arbeitnehmer binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von
Gründen von dieser zurücktreten können. Eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht durch eine
Betriebsvereinbarung ist nicht vorgesehen.
Tipp!
Auf die Rücktrittsrechte muss in der jeweiligen Übertrittsvereinbarung nicht eingegangen werden. Es
können daher die bisherigen Muster für Übertrittsvereinbarungen ohne Änderungen und Ergänzungen
weiterhin verwendet werden.
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Arbeitsrecht Abfertigung
ABFERTIGUNG ALT
Höhe der Abfertigung alt
Hat das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem
Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.
Das Ausmaß der Abfertigung ist nach der Dienstdauer gestaffelt und beträgt
nach 3 Dienstjahren
2 Monatsentgelte
nach 5 Dienstjahren
3 Monatsentgelte
nach 10 Dienstjahren
4 Monatsentgelte
nach 15 Dienstjahren
6 Monatsentgelte
nach 20 Dienstjahren
9 Monatsentgelte
nach 25 Dienstjahren
12 Monatsentgelte
Vorsicht!
Teilzeitbeschäftigte (und daher auch geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmer erwerben unter
den gleichen Voraussetzungen wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer einen Abfertigungsanspruch.
Geringfügige Beschäftigungszeiten während einer Elternkarenz bleiben aber außer Betracht.
Elternkarenz ist bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nicht zu berücksichtigen. Die Dauer des Beschäftigungsverbotes (zumindest 8 Wochen vor und nach der
Entbindung) zählt jedoch als Dienstzeit.
Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie beim selben Arbeitgeber unmittelbar vor einem
Angestelltenarbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Arbeiter sind grundsätzlich als vollwertige Dienstzeit anzurechnen.
Lehrzeiten zählen nur dann für die Dienstdauer mit, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich
der Lehrzeit mindestens 7 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Beispiele:
a) 3 Jahre Lehrzeit , anschließend 2 Jahre Arbeitsverhältnis = kein Abfertigungsanspruch
b) 3 Jahre Lehrzeit, anschließend 3,5 Jahre Arbeitsverhältnis = Abfertigungsanspruch von 2
Monatsentgelten aus dem Arbeitsverhältnis, Lehrverhältnis zählt nicht mit.
c) 3 Jahre Lehrzeit, anschließend 4 Jahre Arbeitsverhältnis = Abfertigungsanspruch von 3
Monatsentgelten aus Arbeitsverhältnis und Lehrverhältnis
Vorsicht!
Liegt zwischen zwei getrennten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber lediglich eine
kurze Unterbrechung (z.B. 14 Tage), sind trotzdem sämtliche Beschäftigungszeiten beider
Arbeitsverhältnisse für die Abfertigung zusammenzurechnen! das gleiche gilt bei besonderen
kollektivvertraglichen Zusammenrechnungsregeln.
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Arbeitsrecht Abfertigung
Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage für die Abfertigung ist das für den letzten Monat gebührende
Bruttoentgelt. Unter Bruttoentgelt sind der Grundlohn/das Grundgehalt sowie die anteiligen
Sonderzahlungen und alle weiteren regelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Provisionen,
Überstunden, Zulagen, Sachbezüge für Privatnutzung des Firmenwagens etc. zu verstehen.
Schwankende Bezüge (wie z.B. Überstunden) sind mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate
vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen.
Vorsicht!
Echte (sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie) Aufwandersätze, wie z.B. Diäten,
Nächtigungskosten, Kilometergelder, etc., sind nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage!
Zahlungsmodalitäten
Abfertigungsbeträge bis zu 3 Monatsentgelten werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig. Beträgt die Abfertigung mehr als 3 Monatsentgelte, können diese
weiteren Entgelte ab dem vierten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gleichen
Monatsraten bezahlt werden, wenn nicht kollektivvertraglich etwas anderes geregelt ist (z.B.
Fälligkeit der Gesamtsumme mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Beispiel (bei 5 Monatsentgelten Abfertigung)
Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.12.2003
Fälligkeit von drei Monatsentgelten: 31.12.2003
Fälligkeit des 4. Monatsentgeltes: 1.4.2004
Fälligkeit des 5. Monatsentgeltes: 1.5.2004
Bei Arbeitnehmerkündigung wegen Pensionsantritt bzw. Erreichen einer bestimmten
Altersgrenze (Männer 65/Frauen 60) kann die Abfertigung in halben Monatsraten (= pro Rate
ein halbes Monatsentgelt) bezahlt werden. Eine Sofortzahlung von 3 Monatsentgelten ist nicht
erforderlich.
Übertritt in die Abfertigung neu
In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann der Übertritt in
die Abfertigung neu geregelt werden. Ab dem vereinbarten Stichtag hat der Arbeitgeber
monatlich 1,53 % des Entgeltes über die Gebietskrankenkasse an die Mitarbeitervorsorgekasse
zu überweisen.
Der bis zum Stichtag erworbene Altabfertigungsanspruch kann entweder in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragen werden (=Vollübertritt) oder bleibt gegenüber dem Arbeitgeber bis
zum Ausscheiden des Mitarbeiters bestehen
(Einfrieren im Unternehmen = Teilübertritt).
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