Weiterbildungsvertrag für Ärzte

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e.V.
Weiterbildungsinstitut für psychosomatische Frauenheilkunde e.V.
Gartenstr. 98
10115 Berlin
Weiterbildungsvertrag für Ärzte • Für die Weiterbildung in Psychotherapie für Fachärzte der Frauenheilkunde und Geburtshilfe entsprechend den Anforderungen der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin in der derzeit gültigen Fassung vom 13.04.2006 (10. Nachtrag vom 11.10.2014), wird zwischen dem Weiterbildungsinstitut für psychosomatische Frauenheilkunde e.V. und dem Weiterbildungsteilnehmer1 Herr/Frau geb. am in Adresse: die folgende Vereinbarung geschlossen: § 1 Allgemeine Weiterbildungsvereinbarungen Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Weiterbildung in Psychotherapie für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Die Weiterbildung findet berufsbegleitend statt. Die für das Erreichen des Weiterbildungszieles notwendige Zeit beträgt mindestens 3 Jahre. Die Weiterbildung findet statt bei einer Mindestteilnehmerzahl von 12. § 2 Weiterbildungsziel Das Institut und der Weiterbildungsteilnehmer vereinbaren die Ausrichtung der Weiterbildung auf den Erwerb des Zusatztitels Psychotherapie der Ärztekammer Berlin. § 3 Pflichten des Instituts Das Institut verpflichtet sich, für den Weiterbildungsteilnehmer die sachlichen, personellen und institutionellen Voraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu erhalten, um die Weiterbildungsziele nach §2 dieses Vertrags im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu erreichen. Insbesondere verpflichtet sich das Institut, (1) die theoretische Weiterbildung in Form von Lehrveranstaltungen anzubieten und die (2) praktische Weiterbildung in Form einer Tätigkeit in der Institutsambulanz des WIPF e.V. und in Form einer Bereitstellung von Supervisoren und Selbsterfahrungsleitern zu ermöglichen. (3) Das WIPF e.V. bietet die theoretische und praktische Weiterbildung selbst an. Der Teil der praktischen Weiterbildung, der in Form von tiefenpsychologisch fundierter Selbsterfahrung und Supervision erfolgt, ist in Zusammenarbeit mit den Selbsterfahrungsleitern und Supervisoren mit denen das WIPF entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, zu erbringen. § 4 Pflichten des Weiterbildungsteilnehmers Der Weiterbildungsteilnehmer verpflichtet sich mit dem Eintritt in das Weiterbildungsverhältnis: (1) die Weiterbildungs-­‐ und Prüfungsordnung des WIPF e.V. für die Weiterbildung in Psychotherapie für Fachärzte der Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin anzuerkennen und einzuhalten, 1 Hier wie im Folgenden wird zur Vereinfachung des Textes nur die männliche Form verwendet. Sinngemäß bezieht
sich die Formulierung hier wie im folgenden immer auch auf die jeweilige weibliche Form.
(2) nur im Einvernehmen mit dem Weiterbildungsausschuss des WIPF e.V. psychotherapeutisch tätig zu sein; (3) die gesetzliche Schweigepflicht gem. § 203 StGB über alle ihm während der Weiterbildung bekannt werdenden Namen und Tatsachen von Patienten, auch in der Zeit nach Beendigung der Weiterbildung, strikt einzuhalten; (4) eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sobald er im Rahmen der Weiterbildung mit Patienten und Ratsuchenden befasst ist; (5) die Studiengebühren fristgerecht zu begleichen; (6) zur regelmäßigen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß des obligatorischen Curriculum. Die Nichtanwesenheit von mehr als 5% der jeweils im Curriculum vorgesehenen Mindeststundenzahl macht eine Nacharbeitung erforderlich. § 5 Finanzielle Regelungen (1) Die Gesamtgebühr beträgt 4.120 € zahlbar in 2 Raten à 2.060 € 4 Wochen vor Beginn des Kurses und nach 1 Jahr. In besonderen Fällen können spezielle Absprachen getroffen werden. (2) Die Prüfungsgebühr für die Zwischenprüfung vor Erteilung der eingeschränkten Behandlungserlaubnis beträgt 100 €, für das Abschlusskolloquium 250 €. (3) Die Höhe des Honorars für die Einzelsuperversion (mindestens 50 Minuten) beträgt 80 € pro Stunde (4) Die Höhe des Honorars für die Gruppensupervision (mindestens 50 Minuten) beträgt bei 3 Teilnehmern 30 € pro Stunde und Teilnehmer. (5) Die Kosten für zusätzlich erforderliche Weiterbildungsinhalte (Selbsterfahrung, autogenes Training/Hypnose, Balintgruppe, Zweitverfahren) müssen von den Teilnehmern zusätzlich erbracht werden (6) Die sozialversicherungs-­‐ und steuerrechtlichen Pflichten aus seiner praktischen Tätigkeit übernimmt der Weiterbildungsteilnehmer eigenverantwortlich. § 6 Einschränkung der Zulassung und Ausschluss von der Weiterbildung (1) Der Vertrag kann vom Weiterbildungsteilnehmer und dem WIPF e.V. 6 Wochen vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres gekündigt werden. Voraussetzung für eine Kündigung des Vertrags seitens des WIPF e.V. ist eine vorausgegangene persönliche Unterredung zwischen dem Weiterbildungsteilnehmer und zwei Mitgliedern des Unterrichtsausschusses, die vom Vorsitzenden des Unterrichtsausschusses in Absprache mit dem Weiterbildungsteilnehmer anberaumt wird. (2) Der Weiterbildungsteilnehmer kann den Weiterbildungsvertrag fristlos kündigen, wenn das WIPF e.V. nachweislich gegen die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin verstößt und eine entsprechende Weiterbildung nicht mehr gewährleisten kann. Für den Weiterbildungsteilnehmer ergeben sich daraus keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem WIPF e.V.. (3) Das WIPF e.V. kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn sich im Laufe der Weiterbildung die fachliche und/oder persönliche Nichteignung des Weiterbildungsteilnehmers erwiesen hat. Ein Beschluss des Unterrichtsausschusses über den Ausschluss des Weiterbildungsteilnehmers von der Weiterbildung ist erst nach Anhörung des Weiterbildungsteilnehmers durch zwei Angehörige des Unterrichtsausschusses möglich. Der Weiterbildungsteilnehmer kann einen Kandidatenvertreter an der Anhörung teilnehmen lassen. Die Anhörung des Weiterbildungsteilnehmers muss vom Vorsitzenden des Unterrichtsausschusses anberaumt werden. Das Recht des Weiterbildungsteilnehmers auf Anhörung vor einem Beschluss erlischt, wenn ein Gesprächstermin mit ihm aus Gründen, die nur er zu vertreten hat, nicht vereinbart werden kann. Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. Für den Weiterbildungsteilnehmer ergeben sich aus der Kündigung des Weiterbildungsvertrags keine finanziellen Ansprüche gegenüber der WIPF e.V.. (4) Über die Zulassung zu Erstgesprächen im Rahmen der praktischen Weiterbildung entscheidet der Weiterbildungsausschuss nach formlosen Antrag des Weiterbildungsteilnehmers. Dieser Antrag kann frühestens nach dem 7. Block der Weiterbildung gestellt werden. (5) Die Zulassung zur Behandlung von Patienten unter Supervision im Rahmen der praktischen Weiterbildung bedarf der gesonderten Genehmigung des Weiterbildungsausschusses. Diese Genehmigung wird dem Weiterbildungsteilnehmer erst nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung vom Weiterbildungsausschuss erteilt. Gegebenenfalls ist die Anmeldung zur Wiederholung der Zwischenprüfung frühestens nach einem halben Jahr möglich. Sind in der Wiederholung der Zwischenprüfung die Leistungen des Weiterbildungsteilnehmers ebenfalls wieder mangelhaft, ist der Weiterbildungsteilnehmer von der weiteren Weiterbildung auszuschließen (siehe dazu § 6 Abs. 3 Weiterbildungsvertrag). § 7 Datenschutz Die Verwaltung des Instituts arbeitet mit EDV. Name, Anschrift und sonstige weiterbildungsrelevante Daten des Weiterbildungsteilnehmers werden gespeichert. Der Weiterbildungsteilnehmer hat gem. §§ 19 und 34 BDSG ein Recht auf Auskunft über diese zu seiner Person gespeicherten Daten und den Zweck der Speicherung. Er erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zu weiterbildungsrelevanten Zwecken verwendet und insbesondere an Dozenten und Mitglieder des Weiterbildungsausschusses weitergereicht werden können. § 8 Salvatorische Klausel Einzelne möglicherweise unwirksame Bestandteile dieses Vertrages bzw. der Weiterbildungsordnung berühren die Wirksamkeit dieses Vertrags bzw. der Weiterbildungsordnung im Übrigen nicht. § 9 Ausfertigung des Vertrags Die Geschäftsstelle des WIPF e.V. und der Weiterbildungsteilnehmer erhalten jeweils eine Ausfertigung des Vertrages. Der Weiterbildungsteilnehmer erhält ferner ein Exemplar der für seinen Weiterbildungsgang gültigen Weiterbildungs-­‐ und Prüfungsordnung des WIPF e.V.. § 10 Abschlussprüfung und Approbation Die Weiterbildung schließt mit der Prüfung vor einer Prüfungskommission des WIPF e.V.. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine zweimalige Wiederholung frühestens nach drei Monaten möglich (s. WO § 6.2.). § 11 Beginn des Vertrages Der Vertrag tritt sofort in Kraft. Berlin, den (Weiterbildungsteilnehmer) Berlin, den (Institutsvertreter) 
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