Gesellschaftsrecht II

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L.M.G. 2014 Prof. Arthur Weilinger -­‐ Fragenkatalog Gesellschaftsrecht 1. Geschäftsführung bei der GesbR Bei der GesbR-­‐Geschäftsführung ist zu unterscheiden zwischen: • Gewöhnlichen Geschäften (ordentliche Verwaltung) und • Außergewöhnlichen Geschäften Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§1185). Die ordentliche Verwaltung umfasst gewöhnliche Geschäftsführungshandlungen. Zur ordentlichen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die • der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, • erforderlich und zweckmäßig sind • den Interessen aller Gesellschafter dienen und • keine besonderen Kosten verursachen Bei gewöhnlichen Geschäftsführungshandlungen besteht Gesamtgeschäftsführung mit Mehrheitsprinzip. Es entscheidet die einfache Mehrheit aller, und nicht nur der abgegebenen Stimmen nach dem Verhältnis der Kapitalanteile. Außergewöhnliche Geschäfte sind alle Geschäftsführungshandlungen, die nicht von der ordentlichen Verwaltung umfasst sind, dabei handelt es sich um wichtige Veränderungen zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes (§834). Für außerordentliche Geschäfte sind die Regeln über die ordentliche Verwaltung anzuwenden, dh einfache Mehrheit ist ausreichend. Ein Mehrheitsbeschluss über ein außergewöhnliches Geschäft darf aber erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit dazu gehört worden ist, andernfalls ist der Beschluss unwirksam. Der wesentliche Unterschied zur ordentlichen Verwaltung besteht darin, dass die überstimmte Minderheit bei außergewöhnlichen Geschäften Sicherstellung für künftigen Schaden begehren kann (Minderheitenschutz). Wird dies von der Mehrheit abgelehnt können die überstimmten Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten (wollen sie nicht austreten, entscheidet das Los oder ein Schiedsgutachter über die Sicherstellung und geplante Maßnahme) Bestimmungen über die Geschäftsführung sind dispositiv, d.h. es kann etwa Einzelgeschäftsführung vereinbart werden oder mehrere Gesellschafter, bzw. auch einen Nichtgesellschafter zum Geschäftsführer (Verwalter) bestellen. Hierfür ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Achtung: Die außergewöhnlichen Geschäfte sind nicht zu verwechseln mit den Grundlagengeschäften, die nicht zur Geschäftsführung gehören, sondern die Grundlagen der Gesellschaft betreffen. Für diese ist im Zweifel Einstimmigkeit erforderlich. 2. Vermögensordnung der GesbR. Beachte: • Das Vermögen der GesbR steht nicht im Eigentum der Gesellschaft, sondern im ideellen Miteigentum der Gesellschafter. Das Gesellschaftsvermögen ist ein Sondervermögen und damit vom Privatvermögen der Gesellschafter zu trennen. • Einlagen sind vermögenswerte Leistungen der Gesellschafter, die dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmet sind, also zB in das Gesellschafts-­‐
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vermögen übergehen. (z.B. Bareinlagen, Sacheinlagen und Arbeitsleistungen, die als Einlage gewertet werden) Die Summe der Einlagen ist der Hauptstamm der Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus dem Hauptstamm und dem im Rahmen der Geschäftsführung hinzuerworbenen Vermögen abzüglich allfälliger Verluste. Gesellschafter haben einen Anteil am Vermögen der GesbR. Das Vermögen der GesbR steht nicht im Eigentum der GesbR sondern im ideellen Miteigentum der Gesellschafter. Gesellschafter die bloß Arbeit, jedoch keine Einlage geleistet haben, sind nur am Gewinn, nicht aber am Hauptstamm beteiligt (außer es wurde vereinbart). Es darf kein Gesellschafter ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter über seinen Miteigentumsanteil verfügen. Ein Gesellschafter kann jedoch grundsätzlich über seinen Miteigentumsanteil verfügen, er verletzt dadurch aber den Gesellschaftsvertrag und wird schadenersatzpflichtig. Rechtsformunterschied: Bei der GesbR steht das Vermögen im Miteigentum der Gesellschafter. Demgegenüber ist die OG/KG selbst Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens. Das Gesellschaftsvermögen ist ein Sondervermögen der Gesellschafter und daher vom Privatvermögen er Gesellschafter zu trennen. Es kommt auf die Widmung an, also nur jenes Vermögen, das Gesellschafter als Gesellschaftsvermögen gewidmet haben, ist ein solches. Ein Privatgläubiger eines Gesellschafters kann seine Ansprüche nicht gegen die Gesellschaft geltend machen (§1203). Da die GesbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann sie selbst keine Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Forderungen stehen daher den Gesellschaftern zu. Die Gesellschafter haben einen Teilanspruch auf die Forderungen im Verhältnis der Anteile (§1203). Die Forderungen der GesbR werden als Gesamthandforderungen betrachtet, die nicht der Gesellschaft sondern den Gesellschaftern gemeinsam zustehen. Mangels besonderer Vereinbarung kann schuldbefreiende Leistung daher nur: • an alle Gesellschafter, • an einen gemeinsamen Bevollmächtigten oder • durch gerichtliche Hinterlegung erfolgen. Gewinn-­‐ und Verlustverteilung: Der Gewinn ist die Differenz zwischen reinem Gesellschaftsvermögen und Hauptstamm. Ist das Gesellschaftsvermögen niedriger als der Hauptstamm, liegt ein Verlust vor. Die Gewinne werden im Verhältnis der Einlagen verteilt. Ein Verlust ist so aufzuteilen, wie ein Gewinn verteilt worden wäre. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen. Ist ein Gesellschafter nur am Verlust, nicht jedoch am Gewinn beteiligt, liegt eine societas leonina vor. Eine derartige Regelung ist zulässig, es muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob die reine Verlustbeteiligung sittenwidrig ist. Gewinnentnahmerecht: Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, können die Gesellschafter die Teilung des Gewinnes erst nach Beendigung des Geschäfts der GesbR (Gelegenheitsgesellschaften) oder jährlich (Dauergesellschaften) verlangen 3. Sonderregeln im UGB für die GesbR Wechsel der Rechtsform: Überschreiten die Umsatzerlöse der GesbR den Schwellenwert des §189 UGB (zwei Geschäftsjahre hindurch 700.000 oder in einem 2 L.M.G. 2014 Geschäftsjahr eine Mio Euro), sind die Gesellschafter nach §8 Abs 3 UGB zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch als OG oder KG verpflichtet. (Eine Ausnahme besteht für Freiberufler sowie Land-­‐ und Forstwirte). Vertretung im Außenverhältnis: Handeln Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen GesbR, die im Geschäftsverkehr unter eigenem Namen auftritt, oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personnen in deren Namen, werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet (§178 UGB). Gesellschafter und Dritte, die zu Verwaltern bestellt worden sind, können daher einzeln vertreten. Haftungsordnung: Nach dem Gesetzeswortlaut des §1203 gilt Anteilshaftung, jedoch kann es zur Solidarhaftung kommen. Solidarhaftung heißt, dass jeder Gesellschafter für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden kann, sich aber im Innenverhältnis regressieren kann. Nach dem Gesetz ist eine Solidarhaftung in folgenden Fällen vorgesehen: • Die geschuldete Leistung ist unteilbar (§890) • Mehrere Unternehmer verpflichten sich gemeinschaftlich durch Vertrag zu einer teilbaren Leistung (§348 UGB, §1203 ABGB). 4. Wann braucht eine Genossenschaft einen Aufsichtsrat? Beschäftigt eine Genossenschaft dauernd mind 40 Arbeitnehmer ist ein Aufsichtsrat verpflichten zu bestellen (§24 Abs 1 GenG). Der obligatorische Aufsichtsrat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, im Genossenschaftsvertrag kann eine höhere Zahl festgelegt werden. Die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats kann im Genossenschaftsvertrag vorgesehen werden. dieser kann auch au weniger als drei Mitgliedern bestehen. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von der Generalversammlung aus dem Kreis der Genossenschafter sowie der Organmitglieder von Genossenschaftsmitgliedern zu wählen. Seit dem URÄG 2008 sieht §24c Bestimmungen über die innere Ordnung des Aufsichtsrates vor, etwa über Vorsitz und Beschlussfassung des Aufsichtsrats. Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in §24e angeführt: • die wichtigste davon ist die Überwachung des Vorstands. Der Aufsichtsrats kann zu diesem zweck Bucheinsicht nehmen und vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. (Aus diesem Grund kann ein Vorstandsmitglied nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein). • Der Aufsichtsrat hat weiters insbesondere die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Gewinnverteilungsvorschläge zu prüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten. • Der Genossenschaftsvertrag, die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat können vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Die in §24e Abs 3 aufgezählten Geschäfte dürfen in aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden. • Der Aufsichtsrat hat auch die Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften für den Schaden, den sie durch Nichterfüllung ihrer Obliegenheit verursachen. 3 L.M.G. 2014 5. Haftung der Mitglieder der Genossenschaft Es können nach der Haftung der Genossenschaftsmitglieder drei Arten von Genossenschaften unterschieden werden (§2): • Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (GenmuH): Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen. • Genossenschaften mit beschränkter Haftung (GenmbH): Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Genossenschafter haften daher mindestens in der Höhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles. • Genossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung: Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossenschaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftung ist nur bei den Konsumgenossenschaften zulässig (selten). Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung. 6. Wie vertreten mehrere Genossenschaftsvorstände die Genossenschaft? (Widerspruchsrecht) Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen (§17 Abs 1). Besteht der Vorstand aus mehreren Vorstandsmitgliedern, sind diese gesamtvertretungsbefugt, wenn im Genossenschaftsvertrag nichts Abweichendes vorgesehen ist. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist passiv vertretungsbefugt. Dritten gegenüber ist die Vertretungsbefugnis des Vorstandes nicht beschränkbar. Überschreiten Mitglieder des Vorstandes die Grenzen ihres Auftrages oder verstoßen sie gegen das GenG oder den Genossenschaftsvertrag, haften sie persönlich und solidarisch. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gem. §1299 ABGB zu verantworten. 7. Vertretung bei der GesbR 8. Vertretung GesbR (Gesamtvertretung oder Vertretung durch Kapitalmehrheit) Die Vertretungsbefugnis deckt sich im Zweifel mit der Geschäftsführungsbefugnis (also im Zweifel Gesamtvertretungsbefugnis), sodass die Kapitalmehrheit die Gesellschaft vertreten kann. Ist die Geschäftsführungsbefugnis eingeschränkt, ist auch die Vertretungsbefugnis in gleicher Weise beschränkt. Die interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist gegenüber einem gutgläubigen Dritten nicht wirksam. Es kann Einzel-­‐ oder Gesamtvertretung angeordnet werden. Auch einem Dritten kann Vertretungsmacht eingeräumt werden. Handeln Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen GesbR, die im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen in deren Namen, werden alle Gesellschafter daraus berechtigt oder verpflichtet (§178 UGB). Gesellschafter und Dritte, die zu Verwaltern bestellt worden sind, können daher einzeln vertreten. 9. Ist eine GesbR rechnungslegungspflichtig? §1198 ff ABGB normieren eine Rechnungslegungspflicht, da Buchführung und Rechnungslegung Voraussetzung für die Gewinn-­‐ und Verlustverteilung ist. Die 4 L.M.G. 2014 Rechnungslegung obliegt den geschäftsführenden Gesellschaftern oder den Verwaltern, die nicht Gesellschafter sein müssen (gesellschaftsfremde Geschäftsführer). Sie haben Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben sowie über den Hauptstamm zu legen. Rechnungslegung über den Hauptstamm können jedoch nur jene Gesellschafter fordern, die am Hauptstamm beteiligt sind. Die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (§189ff UGB) sind auf die GesbR nicht anzuwenden, weil die Gesellschafter bei Überschreitung des für die Rechnungslegung maßgebenden Schwellenwerts zur Eintragung der Gesellschaft als OG oder KG verpflichtet sind (§8 Abs 3 UGB). Die Gesellschafter können aber Buchführung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften vereinbaren. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind zu beachten. Es sind zumindest alle Geschäftsfälle, Einnahmen und Ausgaben zu dokumentieren, wobei eine fortlaufende Dokumentation erforderlich ist. Bloße Endsummen sind nicht ausreichend. Besteht die Gesellschaft über mehrere Jahre ist jährlich Rechnung zu legen. Bei Gelegenheitsgesellschaften (z.B. ARGE) ist grundsätzlich erst nach Vollendung des Geschäftes eine Schlussrechnung sowie die Teilung von Gewinn oder Verlust vorzunehmen (§1199). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern jährlich Rechnungslegung verlangen und zu jeder Zeit auf seine Kosten die Vermögenslage prüfen (Bucheinsichtsrecht), soweit dies nicht schikanös geschieht. 10. Woraus setzt sich der Vorstand einer AG zusammen? Der Vorstand kann aus einer oder mehreren voll geschäftsfähigen natürlichen Personen bestehen. Die Vorstandsmitglieder können, müssen aber nicht Aktionäre sein (Drittorganschaft). Eine juristische Person oder Personengesellschaft kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Wer Vorstandsmitglied ist, kann nicht zugleich auch Aufsichtsratsmitglied sein (§90 Abs 1 AktG), denn niemand soll sich selbst überwachen. 11. Wie wird man Vorstand einer AG? Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann erfolgen: • durch den Aufsichtsrat oder • durch das Gericht Bestellung durch den Aufsichtsrat: Der Vorstand wird durch Beschluss des Aufsichtsrates bestellt. Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer zweifachen Mehrheit: • der einfach Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder (also Kapitalvertreter und Arbeitnehmervertreter), sowie • einer einfachen Mehrheit der Kapitalvertreter Gegen den mehrheitlichen Willen der Kapitalvertreter kann daher kein Vorstandsmitglied bestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Beschluss zustande kommt, der durch eine Koalition zwischen Arbeitnehmervertretern und einer Minderheit der Eigentümervertreter entsteht („Aktionärsschutzklausel“). Die Bestellung zum Vorstandsmitglied bedarf für ihre Wirksamkeit der Annahme durch das Vorstandsmitglied (meist konkludent). Sie ist mit fünf Jahren begrenzt. Eine Wiederbestellung ist möglich, bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. 5 L.M.G. 2014 Bestellung durch das Gericht: Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, sind diese in dringenden Fällen vom Gericht auf Antrag eines Beteiligten (z.B. Aktionär oder Gläubiger) für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. (§76 Abs 1: „Not-­‐Vorstandsmitglied“) 12. Wann hat eine GmbH einen Aufsichtsrat? 13. Wann muss die GmbH einen Aufsichtsrat haben nach dem Gesetz? Beim GmbH Aufsichtsrat ist zu unterscheiden zwischen Obligatorischem Aufsichtsrat und dem Fakultativen Aufsichtsrat: a) Obligatorischer Aufsichtsrat: Ein Aufsichtsrat muss bestellt werden, wenn • Das Stammkapital 70.000€ und die Anzahl der Gesellschafter 50 übersteigen, oder • Die Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt 300 übersteigt. Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach den Arbeitnehmeranzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres. b) Fakultativer Aufsichtsrat: Sieht das Gesetz keine zwingende Bestellung eines Aufsichtsrates vor, kann die Bestellung eines Aufsichtsrates im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die nachträgliche Einführung eines solchen fakultativen Aufsichtsrates bedarf (obwohl es sich um eine Satzungsänderung handelt) nur der einfachen Mehrheit (§50 Abs 2 GmbHG). Wird ein fakultativer Aufsichtsrat bestellt, sind dennoch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, wie etwa §110 ArbVG über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern. 14. Unterschiede zwischen der Genossenschaftsrevision und der jährlichen Abschlussprüfung bei der AG? Welche Prüfung ist die weitere? Revision: Genossenschaften sind durch einen unabhängigen und weisungsfeien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, die mindestens zwei der in §221 Abs 1 UGB angeführten Merkmale überschreiten, sowie bei aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften hat die Revision in jedem Geschäftsjahr zu erfolgen. Bei einer Genossenschaft, die einem Revisionsverband angehört, ist der Revisor vom Revisionsverband zu bestellen. Ist dies nicht der Fall, bestellt das Gericht auf Antrag der Genossenschaft den Revisor. Der Revisor hat das Recht, zum Zweck der Revision die Bücher und Schriften der Genossenschaft, sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen (§4 Abs 1 GenRevG). Der Revisor hat dem Vorstand und Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Revision vorzulegen. Die Genossenschaft hat geeignete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln einzuleiten und hierüber dem Revisor zu berichten. Der Revisor haftet der Genossenschaft gegenüber, wenn er die Revision nicht gewissenhaft und unparteiisch durchführt. Abschlussprüfung: Bei der AG ist zwingend eine Abschlussprüfung vorzunehmen. Jahresabschluss und Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Gegenstand und Umfang der Prüfung sind in §269 UGB normiert. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht und einem Bestätigungsvermerk festzuhalten. Abschlussprüfer können insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 6 L.M.G. 2014 15. Wann ist eine Genossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung zulässig? 16. Wann ist die Haftungsvariante mit Haftung des Geschäftsanteils zulässig?) (Geht weniger um Haushaltswaren, sondern dürfen nur mit Mitglieder Geschäfte machen) Unbeschränkte Haftung (Innenhaftung, und nur im Fall der Insolvenz bzw. Liquidierung des Unternehmens). Bei Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung ist die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossenschaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftungsart ist nur bei den (seltenen) Konsumgenossenschaften (Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Haushaltswaren) zulässig (§2 Abs 3 GenG). Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung. 17. GmbH und OG – Unterschiede in der Haftung? a) Haftungsordnung der OG: Die OG ist ein rechtfähiges Gebilde. Sie kann selbst Vertragspartnerin sein, sodass sie auch mit dem Gesamten Gesellschaftsvermögen einzustehen hat. Soll die Gesellschaft aufgrund eines Vertrages zur Haftung herangezogen werden (z.B. Kaufpreiszahlung §1062) müssen drei Voraussetzungen vorliegen: • Die OG muss wirksam Vertragspartnerin geworden sein. • Der Anspruch muss fällig sein • Der Anspruch darf noch nicht verjährt sein (bzw sonstige Einwendungen rechtmäßig erhoben worden sein). Neben der Gesellschaft können sich Gläubiger der OG auch direkt an die OG Gesellschafter halten und auf deren Privatvermögen greifen (§128 UGB). Für die Inanspruchnahme eines OG-­‐Gesellschafters müssen grundsätzlich drei Vorausstezungen erfüllt sein: • Vertragspartnerin muss die OG sein • Es muss eine fällige nicht verjährte Schuld der OG vorliegen • Der in Anspruch genommene Gesellschafter muss zum Zeitpunkt der Begründung der Schuld Gesellschafter der OG gewesen sein (oder später eingetreten) Die OG-­‐Gesellschafter haften: • persönlich (mit ihrem Privatvermögen) • unbeschränkt und unbeschränkbar (kann nicht auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt werden) • unmittelbar (Gläubiger kann sich direkt an jeden Gesellschafter halten) • primär (Der Gläubiger muss nicht versuchen, seinen Anspruch bei der OG durchzusetzen, bevor er auf den Gesellschafter greifen kann) • solidarisch: (Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und nicht anteilig, d.h. jeder Gesellschafter kann in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Regress erfolgt dann im Innenverhältnis primär am Gesellschaftsvermögen und subsidiär und anteilig an den restlichen Gesellschaftern.) b) Haftungsordnung der GmbH: Die GmbH selbst haftet unbeschränkt mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haben nur ihre Einlagen zu leisen. Dann haften sie (abgesehen von Ausnahmen) nicht mehr. Das Vermögen der GmbH ist von jenem ihrer Gesellschafter getrennt (Trennungsprinzip). Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, nicht jedoch das Privatvermögen der Gesellschafter 7 L.M.G. 2014 (Haftungsprivileg). Umgekehrt haftet das Gesellschaftsvermögen auch nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter. Ein Exekutionstitel gegen die GmbH kann daher nur gegen die GmbH, nicht aber gegen deren Gesellschafter vollstreckt werden. Nur ausnahmsweise können die Gesellschafter einer GmbH zur Haftung herangezogen werden, indem durch die Gesellschaft auf die Gesellschafter gegriffen wird („Haftungsdurchgriff“). Für einen solchen Haftungsdurchgriff sind insbesondere folgende Fälle denkbar: • Ein Gesellschafter tritt als faktischer Geschäftsführer auf. Er nimmt auf die Leitung der Gesellschaft maßgebenden Einfluss, obwohl er nicht zum Geschäftsführer bestellt wurde, und schädigt dabei Gläubiger. • Es liegt eine qualifizierte, die Gläubiger gefährdende Unterkapitalisierung der Gesellschaft vor (z.B. Luftfahrtunternehmen mit Stammkapital 10.000) • Die Organisationsfreiheit wird missbraucht, indem ein einheitliches Unternehmen in zahlreiche Gesellschaften aufgespalten wird und riskante Geschäfte in eine eigene GmbH ausgelagert werden. • Das Prinzip der Trennung von Vermögen der Gesellschaft und der Gesellschafter wird verletzt (Vermögens-­‐ oder Sphärenmischung). Eine Haftung der Gesellschafter ist weiters insbesondere in folgenden Fällen möglich: • Bei Eingriffen eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen, nämlich wenn diese die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen (Existenzvernichtungshaftung; strittig) • Nach §25 URG haften die Gesellschafter, wenn sie die Geschäftsführung angewiesen haben, von der gebotenen Einleitung eines Reorganisationsverfahrens nach dem URG abzusehen, oder wenn sie einem darauf gerichteten Vorschlag nicht zugestimmt haben. Die Haftung ist mit 100.000 Euro pro Person begrenzt. • Darüber hinaus können Gesellschafter haften, wenn sie die Geschäftsführer dazu bringen, die Insolvenzeröffnung nicht zu beantragen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen. 18. Gibt es bei der Kommanditgesellschaft Fälle in denen der Kommanditist unbeschränkt haftet? Der Kommanditist haftet persönlich, unmittelbar, primär und solidarisch im Unterschied zum Komplementär allerdings nur beschränkt/begrenz bis zur Höhe der Haftsumme. Die Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit er seine Pflichteinlage geleistet hat. Erreicht die geleistete Pflichteinlage also nicht den Betrag der Haftsumme, hat der Kommanditist nach außen persönlich, unmittelbar, primär und solidarisch für die Differenz einzustehen. Die Pflichteinlage kann in Form einer Bar-­‐ oder Sacheinlage aufgebracht werden. Als haftungsbefreiende Einlagenleistung gilt aber auch: • Jedes Stehenlassen von Gewinnen • Die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die KG in Höhe des objektiven Werts der Forderung oder • Die Leistung des Kommanditisten an einen Gesellschaftsgläubiger. §176 Abs 2 regelt die Haftung für Zwischenschulden, also für Schulden, die in der Phase zwischen Abschluss des Vertrages und Eintragung des Kommanditisten im Firmenbuch entstanden sind. Der Kommanditist haftet auch hier nur bis zur Höhe der Haftsumme. §176 ist nur auf nach dem 31.12.2006 errichtete Kommanditgesellschaften anzuwenden. Der Kommanditist einer vor diesem Zeitpunkt errichteten KG haftet gem den bisherigen Bestimmungen des HGB unbeschränkt, 8 L.M.G. 2014 sofern er der Fortführung der Geschäfte zugestimmt hat. Seit dem In-­‐Kraft-­‐Treten des HaRÄG haftet der Kommanditist nur mehr dann unbeschränkt, wenn er wie ein Komplementär auftritt (Rechtssteinhaftung) oder er eine eigene rechtsgeschäftliche Verpflichtung übernommen hat. In allen anderen Fällen ist seine Haftung beschränkt. 19. Wann haftet der Kommanditist unbeschränkt? Der Kommanditist haftet in drei Fällen unbeschränkt: • Der Kommanditist haftet für Zwischenschulden, also für Schulden, die in der Phase zwischen Abschluss des Vertrages und Eintragung des Kommanditisten im Firmenbuch entstanden sind, unbeschränkt, wenn die KG vor dem 31.12.2006 errichtet wurde, sofern er der Fortführung der Geschäfte zugestimmt hat. §176, welcher eine bloß beschränkte Haftung für Zwischenschulden normiert findet nur auf nach dem 31.12.2006 errichtete Kommanditgesellschaften Anwendung. • Der Kommanditist haftet unbeschränkt wenn er wie ein Komplementär auftritt (Rechtscheinhaftung) Außerdem haftet der Kommanditist, wenn er eigene rechtsgeschäftliche Verpflichtungen übernommen hat. In allen anderen Fällen ist seine Haftung beschränkt. 20. Quoren der Satzungsänderung bei Genossenschaften Eine Änderung des Genossenschaftsvertrages bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (soweit im Genossenschaftsvertrag nicht Abweichendes geregelt ist) (§33 Abs 2). Bei manchen Beschlüssen ist zwingende Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und zusätzlich ein Anwesenheitsquorum von einem Drittel erforderlich. Es handelt sich hierbei um: • Beschlüsse auf Umwandlung der Haftungsart • Beschlüsse auf Herabsetzung der Haftung • Beschlüsse auf Herabsetzung der Geschäftsanteile Bei Erhöhung der Haftung, etwa wenn eine beschränkte Haftung in unbeschränkte Umgewandelt wird, oder Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile haben Genossenschafter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die dem Beschluss widersprechenden Genossenschafter können binnen 14 Tagen ab der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch kündigen. Bei Herabsetzung der Haftung, etwa wenn eine unbeschränkte Haftung in beschränkte umgewandelt wird, oder Herabsetzung des Nennbetrages der Geschäftsanteile ist zum Schutz der Gläubiger ein Aufgebotsverfahren durchzuführen. Der Generalversammlungsbeschluss ist vom Vorstand zur Anmerkung (! Nicht Eintragung !) im Firmenbuch anzumelden und von diesem bekanntzumachen. Die Änderung des Genossenschaftsvertrages kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten von sämtlichen Vorstandsmitgliedern zur Eintragung im Firmenbuch angemeldet werden. 21. Kann man eine Privatstiftung widerrufen? Vor Entstehen der Privatstiftung kann der Stifter die Stiftungserklärung widerrufen oder abändern. Nach dem Entstehen kann er dies nur mehr dann, wenn er sich Änderungen der Stiftungserklärung bzw. den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten hat (§33). Der Widerruf einer Stiftung hat zur Folge, dass der Vorstand einen Auflösungsbeschluss zu fassen hat und das Stiftungsvermögen nach der Abwicklung auf die Letztbegünstigten übertragen wird. 9 L.M.G. 2014 Möchte sich ein Stifter Änderungen der Stiftungserklörung oder den Widerruf der Privatstiftung vorbehalten, ist Folgendes zu bedenken: • Hat sich der Stifter ein Widerrufsrecht vorbehalten und ist er zumindest zum Teil Letztbegünstigter und/oder hat er sich ein Änderungsrecht vorbehalten, so unterliegen diese Rechte des Stifters gegenüber der Privatstiftung der Exekution. In diesem Fall ist daher das Vermögen durch Übertragung auf eine Privatstiftung nicht vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Gläubiger des Stifters können nämlich im Wege der Exekution vom Widerrufsrecht des Stifters Gebrauch machen und den Liquidationserlös aus der Abwicklung der Stiftung pfänden und verwerten. • Ähnliche Möglichkeiten bestehen auch, wenn sich der Stifter ein Änderungsrecht vorbehalten hat. • Aber auch ein Verzicht auf das Widerrufs-­‐ und Änderungsrecht beeinträchtigt die Rechtsstellung der Gläubiger und kann Gegenstand einer Anfechtung sein, sodass der Stifter bereits bei Gründung zu überlegen hat, ob und welche Rechte er sich vorbehält. • Der Vorbehalt eines Widerrufsrechts und Änderungsrechts hat auch Auswirkungen auf die Schenkungsanrechnung nach §785 ABGB. Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, gehen auf seine Rechtsnachfolger über, sodass bei natürlichen Personen das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters erlischt. 22. Was sind die Vorteile einer Privatstiftung? (Vergleich zu einer Anstalt) Die Vorteile einer Privatstiftung liegen für den Stifter vorwiegend in der Möglichkeit: • Der Erhaltung von Vermögen (Thesaurierungseffekt ohne Erbschaftssteuer) und dessen Absicherung vor Fremdeinflüssen bei freier Festlegbarkeit des Stiftungszwecks und der übrigen Bestimmungen der Stiftungserklärung durch den Stifter. • Der finanziellen Absicherung von Familienmitgliedern über Generationen hinweg durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens • Der Sicherung der Unternehmensnachfolge, sowie einem • Abgabenrechtlichen Nutzen (insb. für Holdingzwecke, da sowohl in-­‐ als auch ausländische Beteiligungsverträge grundsätzlich steuerbefreit sind. Die Veräußerungsgewinne unterliegen einer Besteuerung von 12,5%.) Die Privatstiftung ermöglich dem Stifter somit, sein Vermögen steuerrechtlich begünstigt über Generationen hinweg zu bewahren und die Erfüllung des von ihm festgelegten Stiftungszwecks und die Vermögenserhaltung und -­‐nachfolge langfristig sicherzustellen. Anstalten heißen Moralische Personen, die besondere Einrichtungen für die begünstigten Benützer betreiben, z.B. Kranken-­‐ oder Fernsehanstalten (ORF). Eine Anstalt privaten Rechts ist nur im Fürstentum Lichtenstein als eigenständige Rechtsform für ein Unternehmen bekannt. In Österreich sind nur Anstalten öffentlichen Rechts bekannt (Bundesanstalten) (z.B. Statistik Austria, E-­‐Control etc.) 23. Was ist eine Sparkasse? Sparkassen sind gem. §1 SpG von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des Privatrechts. Sie sind – ebenso wie Privatstiftungen – eigentümerlose Rechtsgebilde, die keine Gesellschafter haben. Sie sind somit keine 10 L.M.G. 2014 Gesellschaften. Die Möglichkeit zur Umwandlung in eine Privatstiftung bieten §§27a ff SpG. Allerdings ist die Sparkasse eine eigene, selbständige Rechtsform und ein Kreditinstitut iSd BWG. Das BWG sieht vor, das die Tätigkeit von Sparkassen auch in der Rechtsform einer AG ausgeübt werden kann, weshalb in jüngerer Vergangenheit viele Sparkassen ihren operativen Betrieb in eine solche eingebracht haben. Die Sparkasse betreibt damit selbst kein operatives Geschäft mehr, sondern verwaltet ihre Anteile (sog „Anteilsverwaltungssparkasse“). 24. Unterschied zwischen einer schlichten Rechtsgemeinschaft und einer Gesellschaft? (schlichtes Miteigentum und Gesamthandeigentum) Die schlichte Rechtsgemeinschaft (zB Miteigentumsgemeinschaft, Erbengemeinschaft, Besitzgemeinschaft) ist keine Gesellschaft. Ihr fehlt es an dem Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks. Die schlichte (Rechts-­‐)Gemeinschaft ist lediglich durch ein bloßes „Haben“ gekennzeichnet. Ist eine schlichte Rechtsgemeinschaft im Gesetz vorgesehen (wie etwa beim Miteigentum §§414 ff) fehlt es überdies an der rechtsgeschäftlichen Begründung der Gemeinschaft. Schlichtes Miteigentum: Das in ideelle Anteile (Quoten) zerlegte Eigentum mehrerer. Gesamthandeigentum: Jeder ist Eigentümer, aber in der Verfügung gebunden. 25. Unterschied Miteigentum und Gesamthandeigentum (+Beispiele) Das Miteigentum regelt die Aufteilung des Eigentumsrechts, insbesondere die Aufteilung der daraus resultierenden Vollmacht an einer bestimmten Sache. Theoretisch kann es mehrere Formen des Miteigentums geben, und zwar real geteiltes Miteigentum, schlichtes Miteigentum und Gesamthandeigentum. Beim schlichten Miteigentum gehört jedem Miteigentümer ein nur ideeller Anteil an einer Sache. Im Kontrast zum real geteilten Eigentum wird hierbei nur das Recht geteilt, allerdings nicht die Sache selbst. Beim Gesamthandeigentum gehört jedem alles. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften gehören den jeweiligen Gesellschaftern nach herrschender Ansicht zur gesamten Hand. Jeder ist Eigentümer, aber in der Verfügung gebunden. 26. Was macht eine GmbH & Co KG aus? Vergleich mit einer GmbH? Was kann man mit einer GmbH & Co KG erreichen, das man mit einer GmbH nicht erreicht? Warum gibt es sie in der Praxis so oft? Die Besonderheit der GmbH & Co KG besteht darin, dass zumindest eine Komplementärstellung von einer Kapitalgesellschaft übernommen wird. Auf diesen Umstand ist bei der Bildung der Firma Bedacht zu nehmen. Zumeist übernimmt eine GmbH die Komplementärstellung, es könnten aber auch eine AG (AG & Co KG) oder ein sonstiger Rechtsträger (z.B. Verein) Komplementäre einer KG sein. Die GmbH & Co KG ist aus der Praxis heraus entstanden. Sie ist eine Mischung aus GmbH und KG. Es wurde versucht, die Vorteile beider Gesellschaftsformen miteinander zu vereinen. • Die GmbH & Co KG kann im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften flexibler ausgestaltet werden. Denn die Bestimmungen der §§161 ff sind im Unterschied zu den Bestimmungen des GmbHG weitgehend dispositiv. • Die Unternehmenskontinuität kann in dieser Gestaltungsform leichter gewahrt werden. Denn weder mit dem Tod des GmbH-­‐Gesellschafters noch mit dem Tod des Kommanditisten wird die KG aufgelöst. 11 L.M.G. 2014 •
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Bis zur Senkung der Körperschaftssteuer von 34% auf 25% durch die Steuerreform 2005 hatte die GmbH & Co KG den Vorteil einer niedrigeren Besteuerung. Denn Personengesellschaften werden nach dem Durchgriffsprinzip besteuert, dh der Gewinn wird dem Gesellschafter anteilig zugerechnet und bei diesem mit dem progressiven Traif des §33 EStG (bis zu 50%) besteuert. Die Kapitalgesellschaften werden hingegen nach dem Trennungsprinzip besteuert. Im Vergleich zur KG ist die GmbH & Co KG auch wegen der Haftung interessanter: Komplementär einer KG haftet zwar unbeschränkt; die Gläubiger können sich aber nur an das Gesellschaftsvermögen der GmbH als Komplementärin halten, deren Gesellschafter jedoch nur beschränkt haften. Ein Durchgriff auf die GmbH-­‐Gesellschafter ist grundsätzlich nicht möglich. Damit trifft keine natürliche Person das Risiko der unbeschränkten Haftung. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-­‐GmbH vertreten. Die GmbH als juristische Person kann jedoch nur durch ihr Organ, den Geschäftsführer, handeln. Dieser kann bei der GmbH auch ein Dritter sein. Somit ermöglicht die GmbH & Co KG im Gegensatz zur Selbstorganschaft der KG eine Drittorganschaft. 27. Unterschied zwischen einer Gesellschaft und einem Verein? Wie ist der geschlossene Mitgliedschaftsbereich bei Personengesellschaften sichtbar (Anteile vererbbar?) wie bei Kapitalgesellschaften? Austritt am Beispiel der AG? Mitgliederwechsel/Eintritt beim Verein? 28. Unterschied zwischen einer Gesellschaft und einem Verein? Was bedeutet offene Mitgliedschaft? Bei Gesellschaften ieS OG, KG, GesbR, GmbH, AG, SE etc) ist die Mitgliedschaft geschlossen. Es muss entweder durch Änderung im GV oder durch Schaffung neuer Anteile (z.B. durch Kapitalerhöhung) vorgesehen sein, neue Mitglieder aufzunehmen. Bei den Gesellschaften iwS (wozu die Vereine zählen oder Genossenschaften), ist die Mitgliedschaft offen. Der Beitritt eines weiteren Mitglieds erfordert nicht die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Der Verein muss einen ideellen Zweck verfolgen, darf also nicht auf Gewinn ausgerichtet sein (die meisten Ges sind zweckoffen und schon deshalb liegt hier ein Unterschied vor) Zwar darf er im Rahmen des Nebenzweckprivilegs als Unternehmer tätig werden, aber nur in einer dem Zweck untergeordneten Stellung (z.b. tennisverein hat auch eine Kantine, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Diese kann Gewinne erwirtschaften doch soll dies nicht dem gewinn übergeordnet sein. Und die Gewinne dürfen nur zur Verwirklichung des zwecks verwendet werden) Ein verein ist nicht mit nur einer Person möglich, da das Gesetz schon sagt: "...Zusammenschluss mind. zweier Personen.." Errichtet wird der Verein durch die Vereinbarung von Statuten. Der Verein entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist g, §13 Abs 1. Ein Ein-­‐Mann-­‐verein ist meiner Meinung nach nicht möglich, weil man ja gemeinsam einen bestimmten ideellen Zweck verfolgen möchte Errichtung des Vereins: Gründer haben der Vereinsbehörde eine Errichtungsanzeige zu erstatten. Die Vereinsbehörde hat innerhalb von 4 Wochen die Gründung zu prüfen und zu gestatten, die Gründung nicht zu gestatten oder zu schweigen = Annahme (die ganzen 4 Wochen). Das Schweigen wird als Einladung zur Aufnahme der Tätigkeit angesehen. Wenn sie also nicht eine Erklärung zur nicht Gestattung der Tätigkeit abgibt, ist die 12 L.M.G. 2014 Tätigkeit gestattet. Die Eintragung ins Vereinsregister hat nur deklarative Wirkung. Eintragung erfolgt im Vereinsregister, nicht im Firmenbuch. 2. Unterschied Verein -­‐ Personengesellschaft *bei Verein nur ideeller Zweck *Verein ist juristische Person, Trennungsprinzip *Aufnahme neuer Mitglieder bedarf keine Zustimmung der übrigen Mitglieder 29. Geschäftsführung der GesbR -­‐ Minderheitenschutz? Welche Regelungen sind bei der Vertretung der GesbR anzuwenden? §178 UGB? Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§1185). Bei gewöhnlichen Geschäftsführungshandlungen besteht Gesamtgeschäftsführung mit Mehrstimmigkeitsprinzip (§833 Abs 1). Mehrheit der Stimmen nach dem Verhältnis der Kapitalanteile (keine Kopfmehrheit). Gleiches gilt für außergewöhnliche Geschäfte, doch die überstimmte Minderheit wird geschützt: • Muss gehört werden • Sie kann die Sicherstellung für künftige Schäden begehren. Wird dies von der Mehrheit ablehent, so können die Überstimmten aus der Gesellschaft austreten. Sie können aber nicht gezwungen werden. (evtl. Entscheidung durch Richter ob die Handlung nur mit Sicherstellung, ohne Sicherstellung oder überhaupt durchgeführt werden darf). Die Bestimmungen über die Geschäftsführung sind dispositiv. Vertretung: Gesetzliche Regelung §1201 ABGB: Eine Vertretungshandlung erfordert eine interne Entscheidung im Rahmen der Geschäftsführung, ansonsten gibt es keine wirksame Vertretungshandlung. Wer die Gesellschaft vertreten darf ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach hA decken sich bei der GesbR die Geschäftsführungs-­‐ und Vertretungsbefugnis, sodass die Kapitalmehrheit die Gesellschaft vertreten kann. §178 UGB bestimmt daher, dass alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet werden, wenn bei einer unternehmerisch tätigen GesbR in deren Namen gehandelt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die handelnde Person keine Vertretungsbefugnis hat bzw diese überschreitet. Der Dritte ist jedoch schutzwidrig, wenn er den Vertretungsmangel weder kannte noch kennen musste. 30. Gründe, die für eine Gesellschaft und gegen einen Einzelunternehmer sprechen? Nachteile? a) Vorteile einer Gesellschaft: Mehrere Personen sind zB an einem Unternehmenskonzept beteiligt. Einer kann programmieren, der andere designen, der Dritte verkauft. Gemeinsam können sie in einer Gesellschaft tätig werden. • Das finanziele Risiko ist geteilt • Das unternehmerische Risiko ist geteilt • Steuerrechtliche od. Sozialversicherungsrechtliche Vorteile • Unternehmenskontinuität wenn das Unternehmen über Generationen erhalten bleiben soll b) Ein Nachteil ist, dass natürlich auch der Gewinn geteilt wird. 13 L.M.G. 2014 31. Wann hat eine Genossenschaft einen Aufsichtsrat? Hat dieser die gleichen Kompetenzen wie der Aufsichtsrat bei der AG, insb. im Hinblick auf die Feststellung des Jahresabschlusses? Was heißt das überhaupt? Wann wird der Jahresabschluss bei der AG von der Hauptversammlung festgestellt? (letzte Frage, siehe Rechnungslegung) Beschäftigt eine Genossenschaft dauernd mind 40 Arbeitnehmer ist ein Aufsichtsrat verpflichtend zu bestellen (§24 Abs 1 GenG). Der obligatorische Aufsichtsrat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, im Genossenschaftsvertrag kann eine höhere Zahl festgelegt werden. Die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats kann im Genossenschaftsvertrag vorgesehen werden. dieser kann auch au weniger als drei Mitgliedern bestehen. Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind in §24e angeführt: • die wichtigste davon ist die Überwachung des Vorstands. Der Aufsichtsrats kann zu diesem zweck Bucheinsicht nehmen und vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. (Aus diesem Grund kann ein Vorstandsmitglied nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein). • Der Aufsichtsrat hat weiters insbesondere die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Gewinnverteilungsvorschläge zu prüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten. • Der Genossenschaftsvertrag, die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat können vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Die in §24e Abs 3 aufgezählten Geschäfte dürfen in aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden. • Der Aufsichtsrat hat auch die Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Bei der AG ist zwingend ein Aufsichtsrat einzurichten. Hauptaufgabe des Aufsichtsrates einer AG ist es, die Geschäftsführung des Vorstands auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen (§95 Abs 1 AktG). Im AktG (§95 Abs 5) ist außerdem ein Katalog von Geschäften festgelegt, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Wird die Zustimmung nicht eingeholt, ist das Geschäft zwar nach außen wirksam, im Innenverhältnis kann dies aber zu einer Haftung oder gar Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund führen. Der Aufsichtsrat hat weiters die Aufgabe, den Jahresabschluss, den Vorschlag auf die Gewinnverteilung und den Lagebericht, sowie gegebenenfalls den Konzernabschluss und –lagebericht zu prüfen. Weiters hat er dem Vorstand gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage eine Erklärung abzugeben und der Hauptversammlung darüber zu berichten. Den Sitzungen für die Prüfung, Vorbereitung und Feststellung des Jahresabschlusses ist der Abschlussprüfer beizuziehen. Die Feststellung des Jahresabschlusses zählt zu den Kompetenzen der Hauptversammlung einer AG, sofern sich Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam für eine Kompetenz der Hauptversammlung zur Beschlussfassung entscheiden. 32. Was ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit? 33. Was ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit? Wo geregelt? Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unterliegen wie Versicherungs-­‐
aktiengesellschaften den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und damit der Prüfung und Kontrolle durch die FMA. Auch das Versicherungsvertragsgesetz und andere versicherungsrechtliche Vorschriften sind für sie verbindlich. Ihr eigener Geschäftsbereich ist jedoch grundsätzlich auf die Sachversicherungssparten sowie auf 14 L.M.G. 2014 das jeweilige Bundesland konzentriert. Darüber hinaus bestehen aber vielfach Kooperationen mit anderen Versicherungsunternehmungen, um den Mitgliedern eine Gesamtpalette aller Versicherungssparten anbieten zu können. Aufgrund ihrer Rechtsform sind sie nicht erwerbsorientiert, sondern genossenschaftlich organisiert. Das heißt, nicht der Verkauf von Versicherungsschutz gegen Entgelt, mit dem Ziel eine Dividende für fremde Gelde (Aktionäre) zu erwirtschaften, steht im Vordergrund des Wirtschaftens. Ihr Wesen liegt zum Großteil nach wie vor im „ursprünglichen“ Sinn des Versicherungsgedankens begründet, nämlich im Zusammenschluss zu einer Gefahrengemeinschaft zur wirtschaftlichen Absicherung und zum kostengünstigen Schutz gegen gleichartige Risiken (Gegenseitigkeitsprinzip). Die Versicherungsnehmer sind deshalb nicht Kunden im herkömmlichen Sinn, sondern sind als Mitglieder gleichzeitig auf Teilhaber am Versicherungsunternehmen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt in der Generalversammlung, welche über Grundsatzfragen der Geschäftspolitik, wie insbesondere Gewinnverteilung, Bestellung es Vorstandes und des Aufsichtsrates, Satzungsänderungen etc. entscheidet. Die strukturbedingten Vorteile der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit liegen vor allem in ihrer kostengünstigen Organisation und Betriebsführung in einem leicht überschaubaren Bereich. Die VVaG unterscheidet sich von der Genossenschaft dadurch, dass diese durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, die VVaG durch das Gegenseitigkeitsprinzip. REST: WIKIPEDIA 34. In welcher Form kann ein Versicherungsgeschäft betrieben werden? Versicherungsgeschäfte können in Rechtsform einer AG, SE oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§3 VAG) betrieben werden. 35. Satzungsänderung bei der OG? Beschlüsse der Gesellschafter sind gesetzlich nur vereinzelt vorgesehen. Alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. Für Gesellschafterbeschlüsse ist keine bestimmte Form vorgesehen. Maßgeblich ist lediglich, dass alle Gesellschafter eine Willenserklärung abgeben. Dementsprechend können Beschlüsse schriftlich, mündlich und auch konkludent gefasst werden. Im Gesellschaftsvertrag kann die Art und Weise der Beschlussfassung näher geregelt sein (z.B. Beschlussfassung ausschließlich im Rahmen der Gesellschafterversammlung, Umlaufbeschlüsse). Bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt es sich um ein Grundlagengeschäft. Diese bedürfen grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter. 36. Präsenz-­‐ und Konsenserfordernisse bei Satzungsänderungen der KG? Im Kodex nur über OG: §119: Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sich im Zweifel nach den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter (§109 Abs 1). Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird sie nach Köpfen berechnet. Kommanditisten wirken auch bei Grundlagengeschäften mit (wie z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrages, Auflösung der Gesellschaft). §164 ist auf diese Geschäfte nicht anzuwenden. Eine vertragliche Beschränkung dieser Mitwirkungsbefugnis ist jedoch möglich. 15 L.M.G. 2014 37. Wie wird man Vorstand bei der AG? Beschluss des Aufsichtsrates – Konsens-­‐ und Präsensquorum? Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann erfolgen: • durch den Aufsichtsrat oder • durch das Gericht Bestellung durch den Aufsichtsrat: Der Vorstand wird durch Beschluss des Aufsichtsrates bestellt. Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer zweifachen Mehrheit: • der einfach Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder (also Kapitalvertreter und Arbeitnehmervertreter), sowie • einer einfachen Mehrheit der Kapitalvertreter Gegen den mehrheitlichen Willen der Kapitalvertreter kann daher kein Vorstandsmitglied bestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Beschluss zustande kommt, der durch eine Koalition zwischen Arbeitnehmervertretern und einer Minderheit der Eigentümervertreter entsteht („Aktionärsschutzklausel“). Die Bestellung zum Vorstandsmitglied bedarf für ihre Wirksamkeit der Annahme durch das Vorstandsmitglied (meist konkludent). Sie ist mit fünf Jahren begrenzt. Eine Wiederbestellung ist möglich, bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Bestellung durch das Gericht: Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, sind diese in dringenden Fällen vom Gericht auf Antrag eines Beteiligten (z.B. Aktionär oder Gläubiger) für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. (§76 Abs 1: „Not-­‐Vorstandsmitglied“) 38. Was ist die Aufgabe einer Privatstiftung? Die Privatstiftung ist eine juristische Person. Im Gegensatz zu körperschaftlich organisierten juristischen Personen kennt die Privatstiftung aber weder Eigentümer noch Mitglieder noch Gesellschafter. Sie ist ein eigentümerloses Rechtsgebilde, dem aber eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Die Privatstiftung muss zu einem erlaubten Zweck errichtet werden. Dieser kann ein gemeinnütziger, mildtätiger, aber auch privater (z.B. Versorgung der Familienmitglieder) sein. Die Gründung einer Privatstiftung setzt voraus, dass die Stifter der Privatstiftung ein Vermögen im Wert von zumindest 70.000€ widmen („Missbrauchsschranke“ §4 PSG). 39. Was ist der Unterschied zwischen einer Anstalt und einer Privatstiftung? Die Privatstiftung ist eine juristische Person. Im Gegensatz zu körperschaftlich organisierten juristischen Personen kennt die Privatstiftung aber weder Eigentümer noch Mitglieder noch Gesellschafter. Sie ist ein eigentümerloses Rechtsgebilde, dem aber eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Die Privatstiftung muss zu einem erlaubten Zweck errichtet werden. Dieser kann ein gemeinnütziger, mildtätiger, aber auch privater (z.B. Versorgung der Familienmitglieder) sein. Die Gründung einer Privatstiftung setzt voraus, dass die Stifter der Privatstiftung ein Vermögen im Wert von zumindest 70.000€ widmen („Missbrauchsschranke“ §4 PSG). Eine Anstalt ist eine rechtlich verselbständigte und organisierte zweckgewidmete juristische Person. Sie hat Benutzer und keine Mitglieder, dh sie ist keine Gesellschaft. Eine Privatstiftung hat beides nicht, kann aber Begünstigte haben. Anstalten haben 16 L.M.G. 2014 immer eine äußere Einrichtung (z.B. Krankenhaus). Eine Anstalt privaten Rechts ist nur im Fürstentum Lichtenstein als eigenständige Rechtsform für ein Unternehmen bekannt. In Österreich sind nur Anstalten öffentlichen Rechts bekannt (Bundesanstalten) (z.B. Statistik Austria, E-­‐Control etc.). 40. Satzungsänderung bei einer AG – welche Konsens-­‐ und Präsenzquoren sind erforderlich? §145 AktG: Jede Satzungsänderung (z.B. Kapitalerhöhung oder –herabsetzung) bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit jedoch nur durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen. Sie kann noch andere Erfordernisse aufstellen. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Nur in den Fällen des §145 Abs 1 Satz 2 (Änderungen, die nur die Fassung betreffen) kann eine Zuständigkeit des Aufsichtsrates begründet werden. Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist grundsätzlich (im Unterschied zur GmbH) und sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, an kein Präsenzquorum gebunden: Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Aktionäre oder der vertretenen Stimmen beschlussfähig (§121). Die erschienenen Aktionäre sind in einem Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist während der Hauptversammlung laufend zu aktualisieren. Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, dh sie bedarf einfacher Stimmenmehrheit sowie einer Kapitalmehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§149 Abs 1) 41. Satzungsänderung bei einer GmbH – welche Konsens-­‐ und Präsenzquoren sind erforderlich? Bei der GmbH erfolgt die Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter, die 10% des Stammkapitals halten, anwesend oder vertreten sind (§38 Abs 6). Im Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmt sein. Ist die einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Generalversammlung einzuberufen, die auf die Gegenstände der beschlussunfähigen Generalversammlung beschränkt ist. Die zweite Generalversammlung ist, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht Abweichendes vorgesehen ist, unabhängig von der Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss erfolgen (§49 Abs1 GmbhG). Änderungen des Gesellschaftsvertrages können grundsätzlich nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Änderung kann im Gesellschaftsvertag an weitere Erfordernisse geknüpft sein, die Vereinbarung eines niedrigeren Mehrheitserfordernisses ist jedoch unzulässig. Für folgende Beschlussgegenstände sind im Gesetz von der Dreiviertelmehrheit abweichende Mehrheitserfordernisse vorgesehen: 17 L.M.G. 2014 •
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Änderung des Unternehmensgegenstandes bedarf der Einstimmigkeit. Dieses Erfordernis kann im Gesellschaftsvertrag bis zur Dreiviertelmehrheit herabgesenkt werden. Folgende Beschlüsse bedürfen nur der einfachen Mehrheit: § Die Bestimmung über die nachträgliche Einführung eines fakultativen Aufsichtsrates und § Die Herabsetzung der den Geschäftsführern oder den Aufsichtsratsmitgliedern nach dem Gesellschaftsvertrag zukommenden Entlohnung Strittig ist, ob die Änderung unechter (formeller) satzungsbestandteile einfache oder qualifizierte Mehrheit erfordert. Sämtliche Geschäftsführer haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Firmenbuch anzumelden (konstitutive Wirkung!). Der Anmeldung ist ein notariell beurkundeter Abänderungsbeschluss mit dem Nachweis des gültigen Zustandekommens anzuschließen. 42. Jemand hat gehört, der Kommanditist einer KG hat überhaupt keine Geschäftsführungsbefugnis -­‐ Was ist dazu zu sagen? 43. „Der Kommanditist wirkt bei der Geschäftsführung gar nicht mit“ – stimmt dieser Satz? 44. Wie ist der Kommanditist nach dem Gesetz in die Geschäftsführung einzubinden? 45. Haben Kommanditisten Funktionen in der Geschäftsführung? Was ist der Unterschied zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften? Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung nicht geregelt, ist §164 iVm §§114 ff maßgeblich: • Gem. §164 UGB sind die Komplementäre zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte berechtigt. Kommanditisten sind vom gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ausgeschlossen. • Für Handlungen, die dem außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind, ist nach hA die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter (also auch der Kommanditisten) erforderlich). Gegen kompetenzwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementäre steht den Kommanditisten jedoch die actio pro socio zu, mit der sie Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die Komplementäre geltend machen kann. Die gesetzliche Regelung über die Geschäftsführung kann vertraglich modifiziert werden: • Kommanditisten kann die Geschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte eingeräumt werden. Die Zulässigkeit der Einräumung von alleiniger Geschäftsführungsbefugnis bzw. Weisungsrechten ist jedoch strittig. Die Verpflichtung zur Buchführung trifft jedoch stets den Komplementär. An der beschränkten Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis ändert sich durch die Geschäftsführungsbefugnis nichts, es sei denn, dieser veranlasst den Rechtsschein einer unbeschränkten Komplementär-­‐Haftung. Außerdem kann dem Kommanditisten Prokura (§§48ff) oder Handlungsvollmacht (§§54 ff) verliehen werden. • Die gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsbefugnis der Kommanditisten bei außergewöhnlichen Geschäften kann: § Ebenso vertraglich abgeändert, § Beschränkt oder 18 L.M.G. 2014 § Sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Der Kommanditist hat weiters (unabhängig davon, ob Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde) bei einem Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters mitzuwirken, wenn die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsinteresse liegt. 46. In welcher Form kann der Kommanditist die KG vertreten? Kommanditisten sind gem. §170 nicht vertretungsbefugt. Die organschaftliche Vertretungsbefugnis steht daher ausschließlich den Komplementären zu und kann auch nicht vertraglich den Kommanditisten eingeräumt werden. Allerdings ist es möglich en Kommanditisten rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis einzuräumen, nämlich durch Prokura oder Handlungsvollmacht. Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis ist aber darauf zu achten, dass die KG auch ohne Mitwirkung des Prokuristen vertreten werden kann, dh es muss eine Vertretung durch die Organe alleine möglich bleiben. Unzulässig wäre es daher z.B. vorzusehen, dass der einzige vertretungsbefugte Komplementär nur gemeinsam mit dem Prokuristen, der zugleich Kommanditist ist, vertretungsbefugt ist. 47. Wie ist die Geschäftsführungsbefugnis bei der OG gesetzlich geregelt? 48. Schildern Sie die Geschäftsführung in der OG. Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass der Gesellschaftszweck erreicht wird und die dazu erforderlichen Tätigkeiten festgelegt und ausgeführt werden. Es gehört insbesondere zur Aufgabe der Geschäftsführer, das Unternehmen zu leiten und alle dafür notwendig rechtlichen und faktischen Maßnahmen zu treffen: z.B. Buchhaltung führen, Einkauf und Verkauf von Waren, Erstellung und Berichtigung einer Bilanz etc. a) Erteilung: Die OG ist vom Prinzip der Selbstorganschaft getragen. Jeder Gesellschafter ist daher – ohne formalen Bestellungsakt – zur Geschäftsführung berechtigt (und verpflichet) unabhängig von seinem Kapitalanteil. Es gilt der Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis, jeder Gesellschafter ist berechtigt alleine die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Allerdings kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Es können aber nicht sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, weil damit das Prinzip der Selbstorganschaft unterlaufen würde. Dritten kann daher die Geschäftsführungsbefugnis etwa durch Einräumung von Prokura oder Handlungsvollmacht nur insofern übertragen werden, als sichergestellt ist, dass den Gesellschaftern die oberste Entscheidungsbefugnis zukommt und ihnen ein Weisungsrecht gegenüber dem Dritten eingeräumt ist. b) Entzug Die Geschäftsführungsbefugnis kann auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann zB vorliegen bei • Grober Pflichtverletzung • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (durch dauernde Krankheit oder altersbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit) • Verlust des Vertrauensverhältnisses, • Wiederholtem Überschreiten der eigenen Befugnisse • Missbrauch des Widerspruchsrechtes 19 L.M.G. 2014 Als Grundregel kann festgehalten werden, dass ein wichtiger Grund immer dann vorliegt, wenn die konkreten Umstände eine Fortsetzung der Tätigkeit unzumutbar machen. 49. Was sind die erforderlichen Beschlussmehrheiten in der Geschäftsführung einer OG? Hinsichtlich der erforderlichen Beschlussmehrheiten ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der Beschlussgegenstand ein gewöhnliches oder ein außergewöhnliches Geschäft ist. (Davon zu unterscheiden sind die Grundlagengeschäfte) a) gewöhnliche Geschäfte: Gem. §§114 Abs. 1 sind bei der OG zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Es besteht allerdings die Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung auszuschließen. Es gilt der Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Jeder Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet, alleine die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Dieses Prinzip hat den Vorteil, dass die Geschäftsführung flexibler und rascher ist. Das Gesetz sieht zum Schutz der Gesellschafter jedoch zwei Durchbrechungen des Prinzips der Einzelgeschäftsführungsbefugnis vor: • Jeder geschäftsführende (!) Gesellschafter hat gem. §115 Abs 1 die Möglichkeit, der Vornahme einer Handlung durch einen anderen geschäftsführenden Gesellschafter zu widersprechen. Bei einem Widerspruch hat die Handlung (als Ausfluss der Treuepflicht) zu unterbleiben. Das Widerspruchsrecht kann vertraglich jedoch ausgeschlossen oder auf bestimmte (wichtige) Angelegenheiten beschränkt werden. Es gibt zwar keine generelle Informationspflicht, die Treuepflicht verlangt aber, dass ein geschäftsführender Gesellschafter die übrigen Gesellschafter über beabsichtigte Handlungen informiert. • Der geschäftsführende Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag an die Weisungen der übrigen Gesellschafter gebunden werden (§115 Abs 3). Abweichend vom gesetzlichen Regelfall der Einzelgeschäftsführung kann im Gesellschaftsvertrag auch Gesamtgeschäftsführung angeordnet sein: So können die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter (je nach Festlegung im Gesellschaftsvertrag) nur einstimmig oder mehrheitlich eine Entscheidung über die Vornahme einer Handlung treffen. Die Mehrheit bemisst sich im Zweifel nach der Beteiligung am Kapital; sofern nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt sind, nach Köpfen. b) Außergewöhnliche Geschäfte: Zur Vornahme von außergewöhnlichen Geschäften ist gem. §116 Abs 2 ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter notwendig. Auch nicht geschäftsführende Gesellschafter sind daher stimmberechtigt. Abweichend davon kann im Gesellschaftsvertrag aber auch vorgesehen sein, dass sich die Einzelgeschäftsführungsbefugnis auf außergewöhnliche Geschäfte erstreckt, oder ein Mehrheitserfordernis festgelegt werden. Ein außergewöhnliches Geschäft kann sein: • Die Kündigung des Mietgegenstandes der OG • Eine Unternehmenssanierung • Unübliche Kreditgewährung • Die Aufnahme eines stillen Gesellschafters 20 L.M.G. 2014 50. Wie ist die Geschäftsführung in der KG gesetzlich geregelt? 51. Schildern Sie die Geschäftsführung in der KG. Wann liegt ein gewöhnliches und wann ein außergewöhnliches Geschäft vor? Gem. §164 sind die Komplementäre zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte berechtigt. Kommanditisten sind vom gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ausgeschlossen. Sie können auch kein Widerspruchsrecht ausüben. Für Handlungen die dem außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind, ist nach hA die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter (also auch der Kommanditisten) erfoderlich (§161 Abs 2 iV, §116 Abs ), obwohl der Gesetzeswortlaut ein bloßes Widerspruchsrecht der Kommanditisten impliziert. Kommanditisten wirken auch bei Grundlagengeschäften mit (z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrages, Auflösung der Gesellschaft). §164 ist auf diese Geschäfte nicht anzuwenden. Eine vertragliche Beschränkung dieser Mitwirkungsbefugnis ist jedoch möglich. Die gesetzliche Regelung über die Geschäftsführung kann jedoch vertraglich modifiziert werden: • Kommanditisten kann die Geschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte eingeräumt werden. • Die gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsbefugnis der Kommanditisten bei außergewöhnlichen Geschäften kann ebenso vertraglich abgeändert, beschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. 52. Wie kommt man in den Aufsichtsrat einer GmbH? Mitglied eines Aufsichtsrats kann man werden aufgrund einer • Bestellung durch Gesellschafterbeschluss • Entsendung durch Gesellschafter (wenn ein solches Recht im GV eingeräumt) • Bestellung durch Gericht • Entsendung durch Betriebsrat (Arbeitnehmervertreter) Die Aufsichtsratsmitglieder werden in der Regel durch Gesellschafterbeschluss für den einfache Mehrheit erforderlich ist, gewählt (§30 Abs 1). Damit die Aufsichtsratsmitglieder wirksam bestellt sind, müssen sie die Wahl annehmen. Mit der Annahme entsteht eine schuldrechtliche Beziehung, in der Regel im Auftragsverhältnis, zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem bestimmten Gesellschaftern oder jeweiligen Inhabern bestimmter Geschäftsanteile das Recht einräumen einzelne oder alle Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Das Entsendungsrecht kann nur den Inhabern vinkulierter Geschäftsanteile eingeräumt werden, also solcher Geschäftsanteile, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Arbeitnehmervertreter werden vom Betriebsrat (oder Zentralbetriebsrat) aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder entsandt. 53. Was ist eine Sparkasse? Wo geregelt? Sparkassen sind gem. §1 SpG von Gemeinden oder Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des Privatrechts. Sie sind – ebenso wie Privatstiftungen – eigentümerlose Rechtsgebilde, die keine Gesellschafter haben. Sie sind somit keine Gesellschaften. Die Möglichkeit zur Umwandlung in eine Privatstiftung bieten §§27a ff SpG. 21 L.M.G. 2014 Allerdings ist die Sparkasse eine eigene, selbständige Rechtsform und ein Kreditinstitut iSd BWG. Das BWG sieht vor, das die Tätigkeit von Sparkassen auch in der Rechtsform einer AG ausgeübt werden kann, weshalb in jüngerer Vergangenheit viele Sparkassen ihren operativen Betrieb in eine solche eingebracht haben. Die Sparkasse betreibt damit selbst kein operatives Geschäft mehr, sondern verwaltet ihre Anteile (sog „Anteilsverwaltungssparkasse“). 54. Haftungsarten bei Genossenschaften? Genaueres zur Genossenschaft mit Anteilshaftung? Es können nach der Haftung der Genossenschaftsmitglieder drei Arten von Genossenschaften unterschieden werden (§2): • Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (GenmuH): Jeder Genossenschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen. • Genossenschaften mit beschränkter Haftung (GenmbH): Jeder Genossenschafter haftet im Fall des Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der Geschäftsanteile. Genossenschafter haften daher mindestens in der Höhe des zweifachen Betrages des Geschäftsanteiles. • Genossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung: Die Haftung ist auf den Geschäftsanteil beschränkt. Der Geschäftsanteil muss mindestens einen Euro betragen, und die Tätigkeit der Genossenschaft muss auf die Mitglieder beschränkt sein, es dürfen also Waren nur an Mitglieder abgegeben werden. Diese Haftung ist nur bei den Konsumgenossenschaften zulässig (selten). Die Regelungen über die GenmbH finden sinngemäß Anwendung. 55. Rechtsfolgen einer Sachgründung bei der AG? (Gründungsprüfung) 56. Ablauf einer qualifizierten Gründung Bei der qualifizierten Gründung: • Können anstelle von Bareinlagen auch Sacheinlagen geleistet werden • Kann Aktionären oder anderen Personen eine Entschädigung für den Gründungsaufwand oder eine Gründungsentschädigung gewährt werden • Können Aktionären oder Dritten Sondervorteile eingeräumt werden. a) Festlegung in der Satzung: Liegt eine qualifizierte Gründung vor, ist in der Satzung bei sonstiger Unwirksamkeit entsprechend darauf hinzuweisen. Bei Sacheinlagen ist der konkrete Gegenstand festzusetzen, weiter die Person von der die Gesellshaft den Gegenstand erwirbt. Sacheinlagen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist: • Bewegliche und unbewegliche Sachen • Forderungen • Gebrauchs-­‐ und Nutzungsrechte b) Angaben im Gründungsbericht/ interne Gründungsprüfung Wie bei der Bargründung ist auch bei der qualifizierten Gründung ein Gründungsbericht zu erstellen. Der Umfang des Gründungsberichts sowie der internen Gründungsprüfung ist jedoch umfassender: So ist besonderes Augenmerk darauf zu 22 L.M.G. 2014 legen, ob der Wert der Sacheinlagen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht. c) Externe Gründungsprüfung (!) Bei Sacheinlagen ist neben dem Gründungsbericht und einer internen Gründungsprüfung auch eine externe Gründungsprüfung durch einen vom Gericht zu bestellenden Gründungsprüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer) durchzuführen (§25 Abs 2). d) Leistung der Mindesteinlage Sacheinlagen müssen (wie bei der GmbH) sofort in vollem Umfang aufgebracht werden. Der Wert muss den Ausgabebetrag der Aktien erreichen. (§28a Abs 2) e) Angaben bei der Anmeldung der AG zur Eintragung in das FB der Firmenbuchanmeldung ist zusätzlich der Sacheinlage-­‐ und Sachübernahmsvertrag anzuschließen. f) Prüfung durch das Firmenbuchgericht Das Firmenbuchgericht hat sich davon zu überzeugen, dass der Wert der Sacheinlagen nicht wesentlich hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. 57. Nachgründung bei der AG Da Sachgründungen strengeren Vorschriften unterliegen als Bargründungen, könnten Gründer auf die Idee kommen, zunächst eine Gesellschaft unter ausschließlicher Aufbringung von Barmitteln zu gründen und sodann der Gesellschaft Sachmittel gegen Leistung eines Entgelts (z.B. Kaufpreis) zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis wird praktisch eine Sacheinlage erbracht unter Außerachtlassung der Vorschriften über die Sachgründung. Um derartige Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern, sind im AktG (§§45ff) besondere Regelungen für Nachgründungen vorgesehen. Soll die Gesellschaft von einem Gründer (oder zB einem nahen Angehörigen) vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine Vergütung von mindestens 10% des Grundkapitals innerhalb von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erwerben, sind gem. §§45 f folgende Voraussetzungen einzuhalten: • Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen • Der Aufsichtsrat hat den Vertrag zu prüfen und einen Bericht (Nachgründungsbericht) zu erstatten. • Weiters hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer zu erfolgen. • Sodann ist die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen (3/4 Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfoderlich) • Schließlich ist eine Eintragung im Firmenbuch zu veranlassen. !! Sowohl die Zustimmung der Hauptversammlung (Außenwirkung!) als auch die Firmenbucheintragung sind Wirksamkeitsvoraussetzungen !! Werden derartige Verträge hingegen mehr als zwei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im FB abgeschlossen finden die §§45 f keine Anwendung 23 L.M.G. 2014 58. Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen durch eine AG, Wandlung in Aktien des Tochterunternehmens möglich? Ist die Wandlung in einen Luxus-­‐Urlaub möglich? 59. Wer kann eine Gewinnschuldverschreibung ausgeben? 60. Gewinnschuldverschreibung-­‐ wer kann eine solche ausgeben? Eine AG kann sich notwendige finanzielle Mittel auch durch Ausgabe von Wandel-­‐ und Gewinnschuldverschreibungen beschaffen. Für dieses Finanzierungsinstrument gelten besonders aktienrechtliche Vorschriften (§174). Bei Schuldverschreibungen gewährt der Gläubiger der AG ein Darlehen. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta samt Zinsen wird in einer Schuldverschreibung verbrieft. Solche Schuldverschreibungen können entweder auf den Inhaber oder auf den Namen lauten und mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet werden. Je nach Ausstattung wird zwischen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuld-­‐
verschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen unterschieden: • Wandelschuldverschreibungen bedeuten, die Tilgung erfolgt in Geld oder Aktien. Dies muss zum Zeitpunkt 0 vereinbart werden. Wird eine Schuldverschreibung unter Entfall der Schuldverschreibung in Aktien umgetauscht („umgewandelt“), liegt eine Wandelschuldverschreibung im engeren Sinn vor. Damit ist dem Gläubiger das Wahlrecht eingeräumt: Er kann entweder die Schuldverschreibung behalten (und damit den Anspruch auf Rückzahlung der Valuta samt Zinsen) oder diese in Aktien umtauschen. z.B.: Vereinbart wird das 1.000 in Geld oder in 10 Stück Aktien getilgt werden. Am Ende der Laufzeit haben die Aktien der AG einen Kurs von 3. X wird das Geld nehmen, weil die Aktien quasi wertlos sind. Falls der Emittent der Anleihe zahlungsunfähig ist, hat der Inhaber einer Schuldverschreibung eine Konkursforderung. Sind die Aktien zum Zeitpunkt 200 Wert, wird er die Aktien nehmen (10x200 = 2000). • Wird hingegen das Recht zum Aktienbezug ausgeübt und bleibt dabei die Schuldverschreibung aufrecht, spricht man von einer Optionsschuldverschreibung: Der Gläubiger (Obligationär) hat neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine Option auf Übertragung der Aktien. • Gewinnschuldverschreibungen verpflichten die Anleihenschuldnerin, das gewährte Darlehen zurückzuzahlen (Tilgungspflicht) sowie den Gläubiger nach einem festgelegten Schlüssel am Gewinn zu beteiligen (Gewinnbezugsrecht. Schuldverschreibungen können für die Aktionäre zu einer Verwässerung führen, konkret wenn sich der Gläubiger einer Wandelschuldverschreibung für den Umtausch in Aktien entscheidet. Es ist daher zum Schutz der Aktionäre ein Hauptversammlungsbeschluss zu fassen. Dieser Beschluss bedarf der einfachen Stimmenmehrheit sowie einer Kapitalmehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Hauptversammlung kann auch den Vorstand für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit einem Beschluss zur Ausgabe von Wandelschuld-­‐verschreibungen ermächtigen. (selbe Mehrheitserfordernisse). (Nullkuponanleihe: bedeutet, während der Laufzeit gibt es keine Zinszahlungen. Am Ende der Laufzeit werden an die Wertpapierinhaber die Tilgung plus Zinsen uns Zinseszinsen gezahlt. -­‐ mehr dazu siehe Rechnungslegung) 24 L.M.G. 2014 61. Unterschiede zwischen der Haftung eines offenen Gesellschafters und eines unbeschränkt haftenden Genossenschafters? Bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (GenmuH) haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen. Bei der offenen Gesellschaft (OG) können sich Gläubiger der OG neben der Gesellschaft selbst auch direkt an die OG Gesellschafter halten und auf deren Privatvermögen greifen (§128). Diese strenge Haftung findet ihre Begründung darin, dass bei der OG zum Schutz der Gläubiger keine zwingenden Kapitalaufbringungs-­‐ und Kapital-­‐
erhaltungsvorschriften normiert sind. Für die Inanspruchnahme eines OG-­‐
Gesellschafters aufgrund eines Vertrages nach §128 müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. OG muss wirksam Vertragspartnerin geworden sein 2. Es muss eine fällige, nicht verjährte Schuld der OG vorliegen. 3. Der in Anspruch genommene Gesellschafter muss zum Zeitpunkt der Begründung der Schuld Gesellschafter der OG geworden sein. Die Haftung der Gesellschafter einer OG nach §128 erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleichgültig ob sie auf Vertrag, Gesetz oder unerlaubter Handlung beruhen. Die OG-­‐Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und unbeschränkbar, unmittelbar, primär und solidarisch. Unterschied zur Genossenschaft: der Gläubiger muss bei der OG nicht versuchen, seinen Anspruch bei der OG durchzusetzen, bevor er auf den Gesellschafter greifen kann. In der Praxis werden in der Klage sowohl die OG als auch sämtliche Gesellschafter als Beklagte geführt. Bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung (GenmuH) haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, soweit die Aktiven der Genossenschaft zur Deckung der Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder des Konkurses nicht ausreichen. 62. Gibt es einen Unterschied zwischen dem Kontrollrecht des Kommanditisten und dem des stillen Gesellschafters? §166 gewährt den Kommanditisten im Vergleich zu den Komplementären eingeschränkte Informations-­‐ und Kontrollrechte. Ihre Rechte sind vergleichbar mit jenen des stillen Gesellschafters. Sie stimmen überein: • Schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses • Richtigkeit unter Einsicht der Bücher zu prüfen • Auskunftsrecht bezüglich Geschäftsangelegenheiten • Außerordentliches Kontrollrecht nach §166 Abs 3 63. Wo sind die Grenzen beim Weisungsrecht bei einer GmbH? Nach §20 Abs 1 können durch Beschluss der Gesellschafter den Geschäftsführern Weisungen erteilt werden. Zu beachten ist auch §35 Abs 1, wo bei bestimmten Geschäften die Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen haben. Zustimmungsbefugnisse und Weisungsrecht können durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden. Die Vertretungsmacht ist im Grundsatz unbeschränkt und unbeschränkbar, gegenüber Dritten hat eine Beschränkung daher keine Wirkung. Vertretungshandlungen entgegen einer internen Weisung binden daher grundsätzlich die Gesellschaft. 25 L.M.G. 2014 Eine Grenze des Weisungsrechts bei der GmbH sind die guten Sitten (andere?). Einzelne Gesellschafter können keine Weisungen erteilen, nur die Gesellschafterversammlung. 64. Wettbewerbsverbot für den Komplementär und den Kommanditisten einer KG? Das gesetzliche Wettbewerbsverbot der §§112 f ist ausschließlich auf den Komplementär anzuwenden. Es soll den Gesellschaftern überlassen bleiben, die für ihre Verhältnisse jeweils passende Regelung zu treffen. Hintergrund: Bei den Kommanditisten besteht weniger die Gefahr der Weitergabe von Informationen bzw. der Verwendung von Wissen als bei den Komplementären, weil Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich ausgenommen sind. Außerdem sollen Kommanditisten nicht daran gehindert werden, Nebentätigkeiten aufzunehmen. Kommanditisten trifft zwar kein gesetzliches Wettbewerbsverbot, es kann ein solches jedoch vertraglich vereinbart werden. Der Kommanditist hat aber auch ohne ein vertragliches Wettbewerbsverbot stets die ihm obliegende Treuepflicht zu beachten (verboten sind z.B. aktive Eingriffe in die Geschäftschancen der KG). Weiters hat der Kommanditist bei der Aufnahme einer Wettbewerbstätigkeit zu beachten, dass in der Literatur vertreten wird das Wettbewerbsverbot der §§112f (ausnahmsweise) auf den Kommanditisten anzuwenden, wenn diesem im Gesellschaftsvertrag Rechte eingeräumt sind, die andernfalls nur den Komplementären zustünden (z.B. wenn ihm beispielsweise vertraglich die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden ist und er damit weitgehend den Komplementären gleichgestellt ist.). §165 wird hierbei teleologisch reduziert. 65. Besteht ein Wettbewerbsverbot für den Kommanditisten? Trifft es den Komplementär, der von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist? Den Kommanditisten trifft kein gesetzliches Wettbewerbsverbot, es kann ein solches aber vertraglich vereinbart werden. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot der §§112f ist ausschließlich auf den Komplementär anzuwenden (§165). Der Kommanditist hat auch ohne ein vertragliches Wettbewerbsverbot jedoch stets die ihm obliegende Treuepflicht zu beachten. Der Kommanditist hat jedoch bei der Aufnahme einer Wettbewerbstätigkeit zu beachten, dass in der Literatur vertreten wird das Wettbewerbsverbot der §§112 f ausnahmsweise auf den Kommanditisten anzuwenden, wenn diesem im Gesellschaftsvertrag Rechte eingeräumt sind, die andernfalls nur den Komplementären zustünden (z.B. wenn ihm vertraglich die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden ist und er damit weitgehend den Komplementären gleichgestellt ist.) §165 UGB besagt an sich bloß, dass die §§112 ff auf die Kommanditisten keine Anwendung finden. Dem Gesetz nach gilt demnach auch für den Komplementär, der von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, das Wettbewerbsverbot. 66. „Nicht nur die OG, sondern gleich alle Gesellschafter klagen“ – warum härt man das immer? 67. Warum wird der Gläubiger einer OG die Gesellschaft und die Gesellschafter gemeinsam klagen? (Exekutionstitel) In der Praxis werden in der Klage sowohl die OG als auch sämtliche Gesellschafter als Beklagte angeführt. Die OG-­‐Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und unbeschränkbar, unmittelbar, primär und solidarisch. Primär bedeutet, der Gläubiger muss nicht versuchen, seinen Anspruch bei der OG durchzusetzen, bevor er auf den 26 L.M.G. 2014 Gesellschafter greifen kann. Die Haftung des Gesellschafters entspricht sohin der Haftung eines Bürgen und Zahlers. 68. Fragerecht (wie bei der AG in der Hauptversammlung) – gibt es ein solches auch bei der GmbH? Rederecht: Jeder Aktionär hat das Recht, seine Meinung in der Hauptversammlung darzulegen und an der gesellschaftsinternen Willensbildung mitzuwirken. Dieses Rederecht erfließt aus dem Teilnahmerecht. Allerdings ist dieses Rederecht in zweifacher Weise begrenzt: • Der Aktionär darf sich nur zu Dingen äußern, die thematisch mit den Angelegenheiten der Gesellschaft und den einzelnen konkreten Tagesordnungspunkten in Zusammenhang stehen. • Das Rederecht des Aktionärs kann auch zeitlich begrenzt werden, um die Gefahr einer Verschleppung der Hauptversammlung hintanzuhalten: Spricht der Aktionär nicht zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt oder langatmig oder wiederholend, kann nach vorheriger Abmahnung eine Redezeitbeschränkung festgelegt werden. Auskunftsrecht: Jeder Aktionär hat gemäß §118 ein Auskunftsrecht (oftmals auch Fragerecht). Auf Verlangen ist jedem Aktionär in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit sie zur Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Dieses Recht dient auch der Information der anderen Aktionäre und der Hauptversammlung als Ganzes. Anders als bei der GmbH hat der Aktionär außerhalb der Hauptversammlung aber keinen allgemeinen Informationsanspruch (ausgenommen ein ao Bucheinsichtsrecht nach §214). Dem Auskunftsbegehren ist vom Vorstand nachzukommen. Er darf die Auskunft gem §118 Abs 3 nur dann verweigern, wenn nach unternehmerischer Beurteilung erhebliche Nachteile für das Unternehmen oder ein verbundenes Unternehmen zu befürchten sind oder die Erteilung der Auskunft strafbar wäre. Bei der GmbH steht den Gesellschaftern über das Bucheinsichtsrecht hinaus ein alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu. Den Informationsanspruch hat auch ein ausgeschiedener Gesellschafter, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der dieser noch Gesellschafter war. Nur rechtsmissbräuchlich erhobenen Informationsbegehren braucht nicht Rechnung getragen werden, wenn • gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden • der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die er für sein Konkurrenzunternehmen verwenden will. 69. Kann eine AG Gesellschafterin einer GesbR werden? Kann eine GesbR Gesellschafterin einer AG werden? Wie bei der KG? Alle natürlichen und juristischen Personen können Gesellschafter einer GesbR sein (also auch OG und KG). Die AG kann also Gesellschafterin einer GesbR werden, da sie über Rechtspersönlichkeit verfügt. Gesellschafter einer AG kann jeder sein der Rechtsfähig ist, in Betracht kommen also natürliche und juristische Personen. GesbR, stille Gesellschaften und Erbengemeinschaften können sich aufgrund mangelnder Rechtspersönlichkeit nicht beteiligen. Die AG kann Gesellschafterin einer KG sein, die KG kann auch Gesellschafterin einer AG sein, da auch sie über Rechtspersönlichkeit verfügt. 27 L.M.G. 2014 70. Präsenz-­‐ und Konsensquorum bei der AG? Wie wird man Vorstand? Welche Mehrheit braucht man? Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann erfolgen: • durch den Aufsichtsrat oder • durch das Gericht Bestellung durch den Aufsichtsrat: Der Vorstand wird durch Beschluss des Aufsichtsrates bestellt. Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer zweifachen Mehrheit: • der einfach Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder (also Kapitalvertreter und Arbeitnehmervertreter), sowie • einer einfachen Mehrheit der Kapitalvertreter Gegen den mehrheitlichen Willen der Kapitalvertreter kann daher kein Vorstandsmitglied bestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Beschluss zustande kommt, der durch eine Koalition zwischen Arbeitnehmervertretern und einer Minderheit der Eigentümervertreter entsteht („Aktionärsschutzklausel“). Die Bestellung zum Vorstandsmitglied bedarf für ihre Wirksamkeit der Annahme durch das Vorstandsmitglied (meist konkludent). Sie ist mit fünf Jahren begrenzt. Eine Wiederbestellung ist möglich, bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Bestellung durch das Gericht: Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, sind diese in dringenden Fällen vom Gericht auf Antrag eines Beteiligten (z.B. Aktionär oder Gläubiger) für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. (§76 Abs 1: „Not-­‐Vorstandsmitglied“) 71. Wie wird man Vorsitzender des Aufsichtsrats einer AG? Welche Mehrheit ist erforderlich? (doppelte Mehrheit) Aus der Mitte des Aufsichtsrates sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf einer zweifachen (doppelten) Mehrheit: • Der einfachen Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter und Arbeitnehmervertreter), sowie • Einer einfachen Mehrheit, der nach dem AktG oder der Satzung bestimmten Mitglieder, also der Kapitalvertreter. (§110 Abs 3 Satz 5 ArbVG). Die Funktionen des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sind zum Firmenbuch anzumelden. Der Vorsitzende hat die Aufsichtsratssitzungen und die Hauptversammlung zu leiten. 72. Kompetenzvergleich Aufsichtsrat bei GmbH und bei AG? GmbH: • Überwachung der Geschäftsführung • Einberufung der Generalversammlung • Genehmigungspflichtige Geschäfte • Prüfungs-­‐ & Berichtspflichten • Vertretung der Gesellschaft (4 Fälle) • Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen • Sonstiges AG: • Bestellung und Abberufung des Vorstandes • Überwachung des Vorstandes 28 L.M.G. 2014 •
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Einberufung der Hauptversammlung Genehmigungspflichtige Geschäfte Prüfungs-­‐ und Berichtspflichten Vertretung der Gesellschaft (ausnahmsweise) Firmenbuchanmeldung bei Kapitalherabsetzung oder –erhöhung (sonst Vorstand) Sonstiges. 73. Doppelte Mehrheit. Wo gehört dieser Begriff hin? Für welche Beschlüsse ist eine doppelte Mehrheit erforderlich? 74. Welches besondere Quorum gibt es bei der AG neben der ¾ Mehrheit und wozu ist es erforderlich? Der Begriff „doppelte Mehrheit“ bezeichnet ein Abstimmungsverfahren, bei dem für eine Beschlussfassung Stimmenmehrheiten nach zwei unterschiedlichen Kriterien notwendig sind. Eine solche doppelte Mehrheit ist erforderlich • für die Bestellung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat oder (§110 Abs 3 Satz 4 ArbVG) • für die Bestellung des Aufsichtsratsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat. (§110 Abs 3 Satz 5 ArbVG) • Nachgründung bei der AG (S:339f) • Abberufung des Vorstandes (S.345) Der Beschluss des Aufsichtsrates bedarf in beiden Fällen einer zweifachen Mehrheit: 1. der einfachen Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter und Arbeitnehmervertreter), sowie 2. einer einfachen Mehrheit der Kapitalvertreter). Gegen den mehrheitlichen Willen der Kapitalvertreter kann daher kein Vorstandsmitglied bestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, das ein Beschluss zustande kommt, der durch eine Koalition zwischen Arbeitnehmervertretern und einer Minderheit der Eigentümervertreter entsteht („Aktionärsschutzklausel“). 75. Was regelt das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) Befindet sich eine GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sind Banken oft nicht bereit Kredite zu gewähren. In dieser Situation gibt es für die Gesellschafter zwei Möglichkeiten: 1. Die Gesellschafter können im Wege einer Kapitalerhöhung neues Kapital zuführen. 2. Es kommt eine Kreditgewährung durch die Gesellschafter infrage. Die Gesellschafter gewöhren der Gesellschaft eher einen Kredit, als ihr neues Eigenkapital zuzuführen. Dadurch sollen die Kapitalerhaltungsvorschriften umgangen und das wirtschaftliche Risiko der Sanierung zu Lasten der Fremdgläubiger der Gesellschaft reduziert werden. Eigenkapital wäre nämlich im Insolvenzverfahren nicht rückforderbar, wogegen die Gesellschafter Forderungen aus der Zuführung von Fremdkapital, wie etwa den Krediten, in der Höhe der Quote im Insolvenzverfahren erhalten würden. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung schon lange Kredite wie Eigenkapital behandelt (Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen). Die Rückforderung eines Eigenkapital ersetzenden Kredits kann in der Insolvenz der Gesellschaft daher nicht geltend gemacht werden. 29 L.M.G. 2014 Seit 1.1.2004 werden derartige Sachverhalte durch das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) geregelt. Das EKEG ist anzuwenden, wenn • ein Gesellschafter • einer Gesellschaft • in der Krise der Gesellschaft • einen Kredit gewährt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Kredit Eigenkapital ersetzend (§1 EKEG). Der Kredit kann dann so lange nicht zurückgefordert werden, als die Gesellschaft nicht saniert ist. a) Gesellschafter (§5 Abs 1 EKEG) (+§6 wichtig!) Gesellschafter ist nach §5 Abs 1 EKEG, wer: • an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist (aufgrund Stimmrechtsmehrheit der Personalhoheit) • mit einem Anteil von zumindest 25% am Stammkapital beteiligt ist oder • wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist (z.B. über Beherrschungsvertrag) Klein-­‐ und Kleinstgesellschafter sind daher grundsätzlich ausgenommen, wenn sie nicht beherrschenden Einfluss ausüben. b) Gesellschaft (§4 EKEG) Nach §4 EKEG sind: • Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) • Genossenschaften mit beschränkter Haftung (GenmbH) • Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co KG im engsten Sinn) erfasst. c) Krise (§2 Abs 1 EKEG) Eine Gesellschaft befindet sich nach §2 Abs 1 EKEG in der Krise, wenn sie: • Zahlungsunfähig (§66 IO) oder • Überschuldet (§67 IO) ist oder wenn • Die Kriterien für die Vermutung des Reorganisationsbedarfs erfüllt sind, also die Eigenmittelquote der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen (§§23, 24 URG). d) Kredit (§3 Abs 1 EKEG) Eine Kreditgewährung liegt nach §3 Abs 1 EKEG nicht vor, wenn • Ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder • Ein Waren-­‐ oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder • Ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird („Stehenlassen“). 30 L.M.G. 2014 76. Kann eine KG Anleihen ausgeben? 77. Können Sie als Student Anleihen ausgeben? 78. Kann eine Privatperson Anleihen ausgeben? (nicht sicher) Anleihen sind Schuldverschreibungen. Schuldverschreibungen verbriefen den Anspruch auf Rückzahlung eines bestimmten Geldbetrags (meist verzinst). Der unternehmerische Verpflichtungsschein ist die nicht von einer Gegenleistung abhängige verbriefte Verpflichtung eines Unternehmers, Geld, Wertpapiere od. andere vertretbare Sachen zu leisten. Der Aussteller muss Unternehmer sein. Es kann also auch die KG Anleihen ausgeben. Ich als Student kann mangels unternehmerische Tätigkeit keine Anleihen ausgeben. (nicht sicher). 79. Leitungsgrundsätze bei der AG? (§70 AktG) Unterschied zu den Leitungsgrundsätzen bei der GmbH? Der Vorstand führt die Geschäfte der AG (weisungsfrei) und vertritt diese. Dem Vorstand kommt das Geschäftsführungs-­‐ (§70 AktG) und Vertretungsmonopol (§71 AktG) in der AG zu. Der Vorstand hat die Gesellschaft weisungsfrei unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es dem Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses erfordert (§70 Abs 1 AktG). Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt, im Gegensatz zum Vorstand er AG den Weisungen der Generalversammlung (§20 GmbHG). Grenzen der Geschäftsführung ergeben sich aus dem Unternehmensgegenstand. Bestimmte Gegenstände sind an die Beschlussfassung der Gesellschafter gebunden (§35 Abs 1). Zustimmungs-­‐ und Weisungsbefugnisse können durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden. Bei außergewöhnlichen Geschäften haben die Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. 80. 1-­‐Personen-­‐AG. Eine Einmanngründung ist seit dem GesRÄG 2004 auch bei der AG zulässig. In diesem Fall ist mit der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch auch der Umstand, dass alle Aktien einem Aktionär gehören, sowie dessen Identität anzumelden. Die Eigenschaft einer 1-­‐Personen-­‐AG ist somit im FB ersichtlich. 81. Woraus setzt sich der Aufsichtsrat bei der AG zusammen? Dem Aufsichtsrat haben gem. §86 Abs 1 mindestens 3 Kapitalvertreter anzugehören. Die Satzung kann eine höhere Mindestanzahl vorsehen (Höchstgrenze 20 Personen). Besteht ein (Zentral-­‐)Betriebsrat, kann dieser aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder für je zwei Kapitalvertreter einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsenen; ist die Anzahl der Kapitalvertreter ungerade, ist ein weiterer Arbeitnehmervertreter zu entsenden (§110 ArbVG, Drittelparität). Aufsichtsratsmitglied kann nicht sein: • Wer gleichzeitig Vorstandsmitglied ist • Wer Angestellter der Gesellschaft ist • Wer bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist • Wer gesetzlicher Vertreter eines Tochterunternehmens der Gesellschaft ist (Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle) • Verbot der Überkreuzverflechtung (S. 358 R/H) 31 L.M.G. 2014 82. Wie wird man Aufsichtsrat bei der AG? Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates erfolgt durch die Gründer. Die Bestellung ist notariell zu beurkunden. Die Kapitalvertreter werden in weiterer Folge bestellt durch: • Einen Hauptversammlungsbeschluss (in der Regel) • Einen Aktionär, wenn diesem ein Sonderrecht auf Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern eingeräumt wurde • Das Gericht. Die Arbeitnehmervertreter werden bestellt durch den (Zentral-­‐)Betriebsrat. Die Aufsichtsratsmitglieder werden mangels abweichender Vereinbarung in der Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Rechtsformvergleich: Bei der GmbH ist diese Bestellungsmöglichkeit ebenso vorgesehen (S. 258 R/H), allerdings nicht anzahlsmäßig begrenzt 83. Liquidatoren bei der KG? 84. Welche Liquidatoren kennen Sie bei einer KG? 85. Wer ist Abwickler bei der KG? Im Liquidationsverfahren sind, sofern im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist, nach §146 iVm §161 Abs 2 sämtliche Gesellschafter Liquidatoren, unabhängig davon, ob sie geschäftsführungs-­‐ und vertretungsbefugt waren. Auch die Kommanditisten sind daher geborene Liquidatoren. Reicht das vollständig liquidierte Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten oder zur Deckung der Guthaben von Gesellschaftern au dem Gesellschaftsverhältnis nicht aus, ist der Kommanditist anders als der Komplementär nicht zur Leistung weiterer Beiträge verpflichtet. 86. Was regelt das Umwandlungsgesetz? 87. Was ist der Regelungsbereich des Umwandlungsgesetzes? 88. Kann GmbH zu KG umgewandelt werden? (UmwandlungsG) Geht dies mit der Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge? Geht das nur für KG oder auch auf Gesellschafter? Das Umwandlungsgesetz (UmwG) ermöglicht die Umwandlung, durch die • das Vermögen einer Kapitalgesellschaft • unter Ausschluss der Liquidation (Abwicklung) • im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (!) • auf den Hauptgesellschafter (verschmelzende Umwandlung) oder auf eine im Zuge der Umwandlung neu errichtende OG oder KG (errichtende Umwandlung) • übertragen wird (§1 UmwG). Man unterscheidet verschmelzende und errichtende Umwandlung: a) verschmelzende Umwandlung (§2 UmwG): Bei der verschmelzenden Umwandlung (§2 UmwG) wird das Vermögen auf den Hauptgesellschafter übertragen. Voraussetzung für eine verschmelzende Umwandlung ist, dass dem Hauptgesellschafter Anteilsrechte von mindestens 90% des Nennkapitals der umzuwandelnden Gesellschaft gehören. Nennkapital ist bei der GmbH das Stammkapital und bei der AG das Grundkapital. Die übrigen Gesellschafter scheiden mit Eintragung der Umwandlung aus der Gesellschaft aus. Als Ausgleich hierfür ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Erforderlich ist weiters ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der notariell zu beurkunden ist. 32 L.M.G. 2014 Mit Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch treten im Wesentlichen folgende Wirkungen ein: • Das Vermögen der Kapitalgesellschaft geht einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter über. • Die Kapitalgesellschaft (AG/GmbH) erlischt, ohne dass es einer besonderen Löschung bedarf. • Der Hauptgesellschafter hat den anderen Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Hauptgesellschafter darf aber keine Kapitalgesellschaft sein. Bis zum GesRÄG 2007 konnte eine aufnehmende Gesellschaft auch eine Kapitalgesellschaft sein. (In diesem Fall kann man heute ein Squeeze-­‐Out machen). Beim Squeeze Out (Gesellschafterausschluss) bleibt die unternehmensführende GmbH mit ihrem Unternehmen bestehen, es werden nur alle Anteile an der Gesellschaft auf den Hauptgesellschafter übertragen. b) Errichtende Umwandlung (§5 UmwG): Bei der errichtenden Umwandlung wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine im Zuge der Umwandlung neu errichtete OG oder KG übertragen (§5 UmwG). Nachfolgerechtsträger kann nur eine OG oder KG sein. Die Gesellschafterversammlung einer Kapitalgesellschaft kann daher die Errichtung einer OG oder einer KG und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf diese OG oder KG beschließen. Personen die zumindest 90% des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft halten, müssen auch an der neuen Gesellschaft beteiligt sein. Bei der errichtenden Umwandlung in eine KG muss die Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. Neue Gesellschafter dürfen höchstens im Umfang von einem Zehntel der Anteilsrechte am Nennkapital hinzutreten. Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung von neun Zehntel des Gesamtkapitals, wenn ein Gesellschafter alleine 90% hält. Somit können Gesellschafter die zusammen bis zu 10% beteiligt sind ausgeschlossen werden. Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben einen Anspruch auf Abfindung. Hält nicht ein Gesellschafter alleine 90% Anteile sondern mehrere zusammen, bedarf der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter. D 89. Was regelt das Spaltungsgesetz? 90. Was regelt das Spaltungsrecht? Was ist sein Anliegen? 91. Arten der Spaltung (Beispiele) 92. Spaltung einer GmbH? 93. Welche Formen der Spaltung sind bei der GmbH möglich? Das SpaltungsG ist die gesetzliche Grundlage von Spaltungen. Nach diesem Gesetz können Kapitalgesellschaften ihr Vermögen spalten. Charakterisiert sind Spaltungen durch folgende Merkmale: • Alle oder einzelne Vermögensteile einer Gesellschaft werden auf eine oder mehrere Gesellschaften übertragen. • Die Übertragung erfolgt im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge. • Als Gegenleistung für das übertragene Vermögen werden den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft jeweils Anteile der übernehmenden Gesellschaft(en) gewährt. 33 L.M.G. 2014 Eine Spaltung kann erfolgen durch (§1 Abs 2 SpaltG) • Aufspaltung zur Neugründung: Eine übertragende Gesellschaft wird ohne Abwicklung beendet. Gleichzeitig werden alle ihre Vermögensteile auf dadurch gegründete neue Gesellschaften übertragen. • Aufspaltung zur Aufnahme: Eine übertragende Gesellschaft wird ohne Abwicklung beendet. Gleichzeitig werden alle ihre Vermögensteile auf bereits bestehende übernehmende Gesellschaften übertragen. • Abspaltung zur Neugründung: Unter Fortbestand der übertragenen Gesellschaft erfolgt die Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Gesellschaften. • Abspaltung zur Aufnahme: Unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft erfolgt die Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft auf eine oder mehrere bereits bestehende übernehmende Gesellschaften. Weiters ist zu unterscheiden zwischen verhältniswahrender Spaltung und nicht verhältniswahrender Spaltung: • Verhältniswahrende Spaltung liegt vor, wenn die Anteile der übernehmenden Gesellschaft(en) den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft in dem Verhältnis zugeteilt werden, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht. • Nicht verhältniswahrende Spaltung: hier ist dies nicht er Fall. Ablauf: Die wesentlichen Schritte für die Durchführung einer Spaltung lassen sich im Überblick wie folgt zusammenfassen: • Aufstellung des Spaltungsplans • Erstellung des Spaltungsberichts durch Vorstand bzw. Geschäftsführer • Prüfung des Spaltungsplans durch Spaltungsprüfer • Prüfung durch den Aufsichtsrat • Einreichung des Spaltungsplans beim Firmenbuch und Veröffentlichung eines Hinweises bzw. Veröffentlichung in der Ediktsdatei • Einberufung der Gesellschafterversammlung • Beschlussfassung über die Spaltung • Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch • Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch. Wirkungen: Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten im Wesentlichen folgende Wirkungen ein. • Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung im Wege der Gesamtrechtsachfolge auf die neue(n) Gesellschaft(en) über. • Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft • Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben. • Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsbeschlusses wird geheilt. • In §14 SpaltG sind weitere Rechtsfolgen normiert. Jeder Gesellschafter, der einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, kann aus der Gesellschaft austreten und hat dafür Anspruch auf angemessene Barabfindung seiner Anteile (§9 Abs 1 SpaltG). 34 L.M.G. 2014 94. Können Genossenschaften gespalten werden? Nein, nur Kapitalgesellschaften. 95. Hat bei der Spaltung der Lieferant ein Auskunftsrecht? Ja, sogar ein Lieferant hat ein Auskunftsrecht. Jeder, der durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von den beteiligten Gesellschaften die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen. (§16 SpaltG) 96. Welche besonderen Quoren gibt es bei der Spaltung? Ein wesentlicher Schritt beim Ablauf einer Spaltung ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung, in der über die Spaltung beschlossen werden soll, hat nach allgemeinen Regeln zu erfolgen. Die Spaltung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter. • Bei einer AG ist eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich • Bei der GmbH ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Satzung, bzw. der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung bedarf der Beschluss überdies einer Mehrheit von neun Zehnteln des gesamten Nennkapitals. Der Spaltungsbeschluss ist notariell zu beurkunden. 97. Spaltung bei der KG? Wie kann man das Resultat einer Spaltung dennoch erreichen? Das Pendant zur Spaltung von Kapitalgesellschaften stellt für Personengesellschaften (OG/KG) die Realteilung dar. Sie ist handelsrechtlich nicht definiert. §27 Abs 1 UmgStG ist zwar handelsrechtlich nicht maßgeblich, kann jedoch zur Beschreibung der Wesenszüge einer Realteilung herangezogen werden. Demnach liegt eine Realteilung dann vor, wenn • Vermögen von Personengesellschaften • Auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages und einer Teilungsbilanz • Zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zuzurechnen war. Es überträgt also eine Personengesellschaft Vermögen auf ihre Gesellschafter. Die Gesellschafter geben als Gegenleistung ihre Gesellschafterrechte auf. Als übertragende Rechtsträger kommen in der Praxis insbesondere OG und KG in Betracht. Übernehmer kann jeder Rechtsträger sein, der Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann, also natürliche Personen, OG, KG und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Man unterscheidet Realabteilung und Realaufteilung: • Wird nur ein Teil des Vermögens der übertragenden Personengesellschaft übertragen und besteht diese nach der Realteilung fort, spricht man von Realabteilung: • Wird hingegen das gesamte Vermögen der Personengesellschaft auf ihre Gesellschafter übertragen und die übertragende Gesellschaft liquidiert, liegt eine Realaufteilung vor. 35 L.M.G. 2014 Grundlage einer Realteilung ist ein Teilungsvertrag, in dem insbesondere das zu übertragende Vermögen definiert und die Auswirkungen auf die Gesellschafterrechte beschrieben werden. In einer Teilungsbilanz, die Bestandteil des Teilungsvertrages ist, sind die zu übertragenden Vermögensgegenstände erfasst. Die Übertragung des Vermögens erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Realteilung und Spaltung: • Im Gegensatz zu Spaltung, bei denen das Vermögen von Kapitalgesellschaften übertragen wird, wird bei Realteilung Vermögen von Personengesellschaften übertragen. • Bei Spaltungen wird das Vermögen auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, bei Realteilung auf die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft. • Bei Spaltungen wird das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, bei Realteilung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. 98. Was wissen Sie über die steuerrechtlichen Vorteile bei der Spaltung von Kapitalgesellschaften? Meistens stecken hinter Umgründung steuerliche Überlegungen. Die steuerlichen Aspekte von Umgründungen sind insbesondere im UmgrStG geregelt. Der Gesetzgeber wollte mit dem UmgrStG verhindern, dass Umgründungsvorgänge mit steuerlichen Nachteilen verbunden sind. In der Praxis erfolgt oft ein umgekehrter Zugang: Um einen steuerlichen Vorteil zu erzielen, wird eine Umgründung durchgeführt. Die Bedeutung des UmgrStG liegt darin, dass bei gewissen qualifizierten Vermögensübertragungen, in Durchbrechung des allgemeinen Ertragssteuerrechts keine stillen Reserven versteuert werden müssen. Die Privilegien des UmgrStG gibt es nicht nur bei den drei Arten der Umgründung mit Gesamtrechtsnachfolge, sondern auch in den Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, bei denen es zu einer Betriebsübertragung kommt. 99. AG-­‐Hauptversammlung und neue Medien? Neben der persönlichen Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung kann die Satzung seit dem AktRÄG 2009 auch die Teilnahme in Form einer Satellitenversammlung, Fernteilnahme oder Fernabstimmung vorsehen (§102 Abs 3 AktG): a) Satellitenversammlung: Hierbei handelt es sich um eine zeitgleich mit der Hauptversammlung an einem anderen Ort im In-­‐ oder Ausland stattfindende Versammlung, die wie die Hauptversammlung einberufen und durchgeführt wird und für die gesamte Dauer der Hauptversammlung mit dieser durch eine optische und akustische Zweiweg-­‐Verbindung in Echtzeit verbunden ist. Ist bei einer Satellitenversammlung die Kommunikation zwischen den Versammlungsorten gestört, hat der Vorsitzende die Hauptversammlung für die Dauer der Störung zu unterbrechen, andernfalls kann ein Verfahrensmangel vorliegen, der zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen kann. b) Fernteilnahme: Darunter versteht man die Teilnahme an der Hauptversammlung während ihrer gesamten Dauer von jedem Ort aus mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-­‐Verbindung in Echtzeit, die es den Aktionären ermöglicht, dem Verlauf der Verhandlungen zu folgen und sich selbst an die Hauptversammlung zu wenden (sofern ihnen der Vorsitzende das Wort erteilt). So könnte etwa ein Aktionär die über Internet übertragene Hauptversammlung auf seinem 36 L.M.G. 2014 Computer verfolgen und sich gegebenenfalls per Webcam und Mikrofon zu Wort melden. c) Fernabstimmung: Darunter ist die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg zu verstehen, z.B. per E-­‐Mail oder einer Eingabemaske auf einer Homepage. Dabei ist darauf zu achten, dass weder dem Vorstand, noch dem Aufsichtsrat, noch den übrigen Aktionären das Stimmverhalten der fernabstimmenden Aktionäre vor der Hauptversammlung bekannt wird (§126) 100.
Ist der Erwerb eigener Aktien möglich? 101.
Ist der Erwerb eigener Aktien erlaubt und warum? 102.
Was sind „eigene Aktien“? Eigene Aktien sind Aktien, die durch die AG selbst erworben werden. Der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft ist grundsätzlich gem. §§65 f verboten. Denn der Erwerb eigener Aktien würde zu einem Abfluss von Vermögen und Liquidität führen. Dies ist mit dem Schutz des Vermögens der Gesellschaft nicht vereinbar. Der Erwerb eigener Aktien bei der Gründung oder Kapitalerhöhung (originärer Erwerb) ist absolut verboten. Der Erwerb bereits zuvor (an Dritte) begebener Aktien (derivativer Erwerb) ist nur in bestimmten Konstellationen zulässig. Diese sind in §65 abschließend festgelegt. Dazu zählen: • Erwerb zur Schadensabwehr (z.B. bei außergewöhnlichen Kursstürzen) • unentgeltlicher Erwerb • Einkaufskommission • Gesamtrechtsnachfolge • Erwerb für Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder • Entschädigung von Minderheitsaktionären • Einziehung • Wertpapierhandel durch ein Kreditinstitut • zweckneutraler Aktienrückerwerb bei Börsennotierung ein Verstoß gegen die Vorgaben des §65 führt zur Unwirksamkeit des Titelgeschäfts (z.B. Kaufvertrag) über den Erwerb der eigenen Aktien. Die Übertragung der Aktien selbst, also das Verfügungsgeschäft bleibt aber wirksam. Damit wird das Prinzip der kausalen Tradition durchbrochen, es berechtigt zur Rückabwicklung. Die Gesellschaft hat bei Erwerb eigener Aktien den diese binnen einem Jahr wieder zu veräußern, bei sonstigem Einzug. 103.
Genossenschaftsrevision? Was ist das besondere daran? (Zweckmäß. Gesetzmäß. Förderungs. Sparzweck) Gegenstand der Revision ist die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung. Insbesondere wird die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit sowie Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung der Vermögens-­‐, Finanz-­‐ und Ertragslage geprüft. Kurz gesagt: • Zweckmäßigkeit • Gesetzmäßigkeit • Erfüllung des Förderungsauftrages • Sparzweck (Wirtschaftlichkeit) 37 L.M.G. 2014 104.
Teilung von GesmbH Anteilen möglich? Die Teilung eines Geschäftsanteiles ist nur dann zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag gestattet ist (§79 Abs 1). Die Teilung eines Geschäftsanteiles ohne Übertragung als selbständige Maßnahme ist jedoch jedenfalls unzulässig, weil ein Gesellschafter immer nur einen Geschäftsanteil haben kann (75 Abs 2). Bei Übertragung von Geschäftsanteilen im Wege der Vererbung ist die Teilung zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Mindestbeträge der Stammeinlage und ihrer Bareinzahlung dürfen durch Teilung und Übertragung eines Teiles eines Geschäftsanteiles nicht unterschritten werden. Mit anderen Worten: • Eine Teilung ist möglich, wenn es im Gesellschaftsvertrag gestattet wurde. Sie ist jedoch nicht möglich wenn eine Teilung ohne damit einhergehende Übertragung geschieht, denn ein Gesellschafter darf nur einen Geschäftsanteil haben. • Eine Teilung ist außerdem möglich, wenn es zur Übertragung im Wege der Vererbung kommt. Dies kann aber vom Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sein. 105.
Vorgründungsgesellschaft – kann sie auch eine GmbH sein? Bei der Gründung einer GmbH können folgende Phasen unterschieden werden: • Vorgründungsstadium (Vorgründungsgesellschaft): Phase bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages. • Gründungsstadium (Vorgesellschaft): vom Abschluss des Gesellschaftsertrages (Errichtung der Gesellschaft) bis zur Eintragung in das Firmenbuch (Entstehung der Gesellschaft) • Eingetragene (werbende) GmbH: ab Eintragung in das Firmenbuch Verpflichten sich zwei oder mehrere Personen vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages in einem Vorvertrag eine GmbH zu gründen, spricht man von einer Vorgründungsgesellschaft. Eine Pflicht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages resultiert nur dann aus dem Vorvertrag wenn dieser als Notariatsakt geschlossen wurde. Die Vorgründungsgesellschaft wird in der Regel als GesbR qualifiziert. Das Recht der GmbH ist damit auf die Vorgründungsgesellschaft noch nicht anzuwenden. (Vor dem HaRÄG wurde bei Betrieb eines Vollhandelsgewerbes das Vorliegen einer OHG angenommen. Da aber seit dem HaRÄG die OG erst durch Eintragung in das Firmenbuch entsteht, kann diese Gesellschaftsform hier nicht mehr zur Anwendung kommen.) 106.
Wann werden eintragungspflichtige Tatsachen bei der KG veröffentlicht und wo? Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmer gelten Tatsachen die im Firmenbuch eingetragen sind als bekannt gemacht, es ist also keine zusätzliche Bekanntmachung erforderlich. Bei Kapitalgesellschaften muss man diese im Amtsblatt und der Ediktsdatei bekanntmachen. (unvollständig?) 107.
Aus welchen Gründen kann man eine Privatstiftung auflösen? Die Privatstiftung wird in folgenden Fällen aufgelöst (§35 Abs 1 PSG): • Die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist • Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Privatstiftung 38 L.M.G. 2014 •
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Rechtskräftiger Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands Auflösung durch das Gericht Der Stiftungsvorstand hat die Auflösung der Privatstiftung in folgenden Fällen zu beschließen (§35 Abs 2 PSG) • Der Stifter hat die Privatstiftung widerrufen • Der Stiftungszweck ist erreicht oder nicht mehr erreichbar • Bei Privatstiftungen, deren überwiegender Zweck in der Versorgung von natürlichen Personen ist (Versorgungsstiftungen), nach Ablauf von 100 Jahren. (außer alle Letztbegünstigten beschließen einstimmig, die Privatstiftung für weitere 100 Jahre fortzusetzen) • Bei Vorliegen anderer, in der Stiftungserklärung festgelegter Gründe (z.B. Eintritt eines bestimmten Ereignisses) Der Stiftungsvorstand hat die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Im Fall der Auflösung durch Gerichtsbeschluss hat das Gericht das Firmenbuchgericht zu verständigen. Die Auflösung ist mit der Eintragung wirksam. Der Stiftungsvorstand hat die Gläubiger der Privatstiftung auf die Auflösung hinzuweisen und sie aufzufordern ihre Ansprüche anzumelden. Die Gläubigeraufforderung ist zu veröffentliche. Das Vermögen, das nach Abzug der Schulden verbleibt, ist dem Letztbegünstigten zu übertragen (§36). 108.
OG – Recht: Treueverhältnis der Gesellschafter (Actio pro Socio, Wettbewerbsverbot) 109.
Welche Regelungen im OG-­‐Recht basieren auf der Treuepflicht? a) Treueverhältnis der Gesellschafter: Den Gesellschaftern einer OG obliegt nicht nur gegenüber der Gesellschaft sondern auch untereinander eine Treuepflicht. Sie haben sich loyal zu verhalten und im Interesse der Gesellschaft als auch der Mitgesellschafter zu handeln. Verletzungen der Treuepflicht können zu Schadenersatzansprüchen führen. Insbesondere im Hinblick der Treuepflicht unterliegen die Gesellschafter auch dem Wettbewerbsverbot. b) Wettbewerbsverbot: Jeder Gesellschafter hat das Wettbewerbsverbot der §§112 ff UGB zu beachten. Damit soll in Entsprechung der Treuepflicht erreicht werden, dass die Gesellschafter ihr Wissen über die Gesellschaft nicht zu ihrem eigenen Vorteil und insbesondere nicht zum Nachteil der Gesellschaft einsetzen. Konkre sind zwei Verbote umfasst: • Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte machen. (Somit beispielsweise nicht als Vorstand, Geschäftsführer oder Handelsvertreter an einer bzw für eine Gesellschaft des gleichen Geschäftszweigs tätig sein. • Ebenso darf ein Gesellschafter ohne der Einwilligung der anderen Gesellschafter nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer anderen gleichartigen Gesellschaft sein. Gleichartigkeit iSd §112 liegt vor, wenn die beiden Gesellschaften miteinander in Wettbewerb geraten können Verstößt ein Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot, kann dies mehrere Rechtsfolgen nach sich ziehen: • Die Gesellschaft kann Schadenersatz fordern 39 L.M.G. 2014 •
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Die Gesellschaft kann vom Gesellschafter verlangen, die aus den Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herauszugeben bzw seinen Anspruch auf Vergütung abzutreten. (Eintrittsrecht). Die Gesellschaft kann von ihrem Unterlassungs-­‐ und Beseitigungsanspruch Gebrauch machen (verschuldensunabhängig) Der gegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dem verstoßenden Gesellschafter kann die Geschäftsführungs-­‐ und Vertretungsbefugnis entzogen werden. c)ACTIO PRO SOCIO: Jeder Gesellschafter hat das (gewohnheitsrechtliche) Recht, gesellschaftsvertragliche Ansprüche der Gesellschaft klageweise geltend zu machen. Die Befugnis ist unabhängig von einer allfälligen Geschäftsführungs-­‐ oder Vertretungsbefugnis. Mittels ACTIO PRO SOCIO kann jeder Gesellschafter im eigenen Namen auf Leistungen an die Gesellschaft klagen. Gegenstand der ACTIO PRO SOCIO können grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis sein (z.B. Leistung der Einlage oder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter). Ansprüche gegen Dritte können nicht Gegenstand der ACTIO PRO SOCIO sein. Strittig ist, ob das Recht zur Erhebung der ACTIO PRO SOCIO nur bei Untätigkeit der Gesellschaft besteht. 110.
Corporate Government Codex, was ist das? Ist das etwas neues? Was wird darin geregelt? Steht da drinnen, wie man anständig ein Unternehmen führt? Ja nichts neues, war früher schon geregelt. 111.
Was ist der Corporate Governance Kodex? (Eine Art Regelwerk, wie man anständig und ordnungsgemäß ein Unternehmen führt?) Der Österreichische Corporate Governance KodexB (ÖCGK) stellt zwar keine normative Rechtsquelle dar, wird aber durch Unterwerfungserklärung der Gesellschaft verbindlich. Mit dieser freiwilligen Selbstregulierungsmaßnahme soll das Vertrauen der Aktionäre gefördert werden, insb. durch: • Mehr Transparenz • Qualitätsverbesserung im Zusammenwirken zwischen Aufsichtsrat, Vorstand und den Aktionären • Ausrichtung auf langfristige Wertschaffung. Mit dem ÖCGK soll österreichischen AGs ein Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden. Man kann also sagen ja, „da steht drinnen, wie man anständig ein Unternehmen führt“. Seit 2008 ist von allen börsennotierten AGs ein Corporate Governance Bericht aufzustellen (welcher ua beinhalten muss wie stark vom OCGK abgewichen wird) 112.
Kann eine Privatstiftung Konkurs gehen? (ja) Ja, die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Privatstiftung ist sogar ein Auflösungs-­‐Fall nach §35 Abs 1 PSG. 113.
Gewinnverteilung bei Kommanditgesellschaft. Die Gewinn-­‐ und Verlustverteilung ist nach §167 vorzunehmen. Basis ist der von den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern aufzustellende Jahresabschluss, der von allen Komplementären zu unterzeichnen ist (den Kommanditisten lediglich im Rahmen ihres Kontrollrechtes mitzuteilen). Die Verteilung erfolgt ähnlich wie bei der OG, jedoch ist auf die unterschiedlichen Gesellschaftertypen Bedacht zu nehmen: • Den Komplementären ist zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. 40 L.M.G. 2014 •
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Danach ist jenen Gesellschaftern, die ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben, und keine Beteiligung an der Gesellschaft besetzen (sog. Arbeitsgesellschafter), ein angemessener Betrag des Jahresgewinnes zuzuweisen. Der dann noch verbleibende Jahresgewinn ist dann den Gesellschaftern, die sich zur Leistung einer Einlage verpflichtet haben, im Verhältnis ihrer Beteiligung zuzuweisen (Kommanditisten?) Soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führt oder die Gesellschafter etwas anderes beschließen, kann der Kommanditist keine Gewinnauszahlung verlangen. Der Verlust ist den Gesellschaftern (einschließlich der Kommanditisten!) ebenfalls im Verhältnis ihrer Beteiligung zuzuweisen. Im Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes festgelegt werden. Die Gewinn-­‐ und Verlustverteilung kann auch jedes Jahr mit Gesellschafterbeschluss festgelegt werden. Es ist ebenso zulässig einzelne Gesellschafter von der Gewinn-­‐ und Verlustverteilung auszuschließen. Es ist auch zulässig zu vereinbaren, dass der Kommanditist an den Verlusten nicht teilnimmt oder gänzlich von der Gewinnbeteiligung ausgeschlossen wird. 114.
Entnahmerecht bei der Kommanditgesellschaft. 115.
Entnahmerecht des KG-­‐Gesellschafters? (Entnahme über den Gewinn hinaus) Unabhängig von der Verteilung ist die Frage der Entnahme des auf den Gesellschafter fallenden gewinnanteils zu betrachten. Nach §168 hat jeder Kommanditist grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des auf ihn entfallenden Gewinnanteiles („Gewinnauszahlugsanspruch“). Der Kommanditist darf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil allerdings nicht entnehmen, wenn • Er seine Pflichteinlage noch nicht geleistet hat • Der Betrag seiner Einlageleistung durch eine Verlustzuweisung gemindert, aufgezehrt oder sogar negativ ist • Der Betrag seiner Einlageleistung durch Gewinnentnahme gemindert, aufgezehrt oder sogar negativ ist • Die Entnahme zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führt oder wenn die Gesellschafter anderes beschließen. In der Praxis ist das Entnahmerecht häufig näher im Gesellschaftsvertrag umschrieben. So kann das Entnahmerecht mit der Höhe der anfallenden persönlichen Steuerlasten definiert bzw. kann die Entscheidung über das Entnahmerecht einem Gesellschafterbeschluss vorbehalten werden. 116.
AG – Vorstand: Mindestzuständigkeit? Der Vorstand hat das Geschäftsführungs-­‐ und Vertretungsmonopol der AG. 1. Geschäftsführung: Der Vorstand hat die Gesellschaft weisungsfrei unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses (Allgemeinheit) erfordert. (§70 Abs 1). In §70 Abs 1 AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leitung des von der AG betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. 41 L.M.G. 2014 Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, führen sie die Geschäfte gemeinsam nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip, sodass keiner allein zur Geschäftsführung gehörende Handlungen vornehmen darf (Gesamtgeschäftsführung §70 Abs 2 AktG). In der Satzung kann allerdings Einzelgeschäftsführungsbefugnis vorgesehen werden. Sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, gibt die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag (Dirimierungsrecht §70 Abs 2). In der Satzung kann Abweichendes festgelegt werden. 2. Vertretung: Der Vorstand hat nicht nur das Geschäftsführungs-­‐, sondern auch das Vertretungsmonopol in der AG: Die AG wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist einem Dritten gegenüber unwirksam. Die Ausübung der aktiven Vertretungsmacht, also die Abgabe von Willenserklärungen der Gesellschafter, bedarf der Mitwirkung sämtlicher Vorstandsmitglieder (Gesamtvertretung §71 Abs 2). Die Abgabe von Erklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft (passive Vertretungsmacht) kann wirksam an jedes Vorstandsmitglied allein vorgenommen werden. Pflichten des Vorstands: 1. Berichtspflicht (an den Aufsichtsrat) 2. Buchführungspflicht 3. Verlustanzeigepflicht (bei Verlust in mind. Halber Höhe des Grundkapitals) 4. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 5. Verschwiegenheitspflicht 6. Wettbewerbsverbot 117.
Wie haften Vorstandsmitglieder einer AG? (Sorgfaltsmaßstab?) Die Vorstandsmitglieder sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Es gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheit verletzen, haften grundsätzlich der Gesellschaft, nicht aber den einzelnen Aktionären gegenüber (Innenhaftung). 118.
Wie haften Aufsichtsratsmitglieder einer AG? (Sorgfaltsmaßstab) Der für die Vorstandsmitglieder angeordnete Sorgfaltsmaßstab (§84) gilt auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates (§99): Aufsichtsratsmitglieder haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden. Das Aufsichtsratsmitglied hat jene Sorgfalt anzuwenden, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalles erwarten kann. Jedes Aufsichtsratsmitglied muss über das Wissen und die Erfahrung verfügen, die zur kompetenten Bewältigung der Aufgaben erforderlich ist. In Zweifelsfällen sind Sachverständige zu Rate zu ziehen. Darüber hinaus kommt auch eine Haftung nach §25 URG in Betracht (Verweigerung der Zustimmung zur Einleitung eines Reorganisationsverfahrens bei Vorlage der Entscheidung durch den Vorstand, oder bei besonderer Zuständigkeit auf der Grundlage von §95 ABs 5) 119.
Gesellschaftseinlagen bei der KG können in Form wovon erfolgen? Warum ist es sinnvoll hinsichtlich der Einlagenleistung zwischen Komplementären und Kommanditisten zu differenzieren? 42 L.M.G. 2014 Gesellschaftsrecht II 1. Aufsichtsrat bei der AG – wie wird der Vorsitzende gewählt? Präsens-­‐ und Konsensquorum? Der Vorsitzende wird aus der Mitte des Aufsichtsrates bestellt, plus ein Stellvertreter. Doppeltes Mehrheitserfordernis (§110 Abs 3 Satz 5 ArbVG). Diese Funktionen sind zum Firmenbuch anzumelden. Der Vorsitzende hat die Aufsichtsratssitzungen und die Hauptversammlungen zu leiten. 2. Selbstorganschaft und Drittorganschaft (wollte nur wissen Abhängigkeit von Gesellschafterstellung) Selbstorganschaft bei Personengesellschaften: Gesellschaftern soll die Vertretungsmacht der Gesellschaft zukommen. Dritten ist de Vertretungsmacht nur eingeschränkt möglich. (mehr S.122 R/H) Drittorganschaft bei Kapitalgesellschaften (z.B. Vorstandsmitglieder können, müssen aber nicht Aktionäre sein). 3. Kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass ein Gesellschafter mit 40% Anteil Weisungen an die Geschäftsführer geben kann bei der GmbH? Nein, da die Generalversammlung das willensbildende Organ ist 4. Wie ist die Haftung des GesbR-­‐Gesellschafters nach dem Gesetz? Für Verbindlichkeiten der GesbR haftet den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen, diese steht aber nicht wie bei OG und KG im Vermögen der Gesellschaft sondern im ideellen Miteigentum der Gesellschafter. Die Gesellschafter haften beschränkt nach ihrem Kapitalanteil (§1203). Sie haften jedoch nicht nur beschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern persönlich und unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt Anteilshaftung, doch kann es auch zur Solidarhaftung kommen, dh jeder Gesellschafter kann für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden (wie bei OG/ KG), kann sich aber im Innenverhältnis regressieren. Nach dem Gesetz ist eine Solidarhaftung in folgenden Fällen vorgesehen: • Die geschuldete Leistung ist unteilbar (§890) • Mehrere Unternehmer verpflichten sich gemeinschaftlich durch Vertrag zur einer teilbaren Leistung 5. Wer kann Begünstigter einer Privatstiftung sein? In der Stiftungserklärung ist festzulegen, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält („Begünstigte“). Sie können namentlich angeführt werden oder es können bestimmte Kriterien festgelegt werden, aufgrund derer die Begünstigten individualisiert werden. Es kann aber auch vorgesehen sein, dass die Begünstigten von jemandem, etwa vom Vorstand, ausgewählt werden (§5 PSG). Zuwendungen können sowohl in Geld-­‐ als auch in Sachleistungen bestehen. Des Weiteren sind auch Nutzungsmöglichkeiten zulässig. Sieht die Stiftungserklärung keine Regelungen über die Höhe und Häufigkeit der Zuwendungen vor, liegt es im Ermessen des Stiftungsvorstandes, ob und in welcher Höhe Zuwendungen erfolgen. 6. Firmenbucheintragung bei der OG: Wie werden sie eingetragen und bekannt gemacht? 43 L.M.G. 2014 7. Eine KG hat 4 Gesellschafter. In der Satzung haben sie vereinbart, dass alle Satzungsänderungen nur in Schriftform zulässig sind. Abends sitzen sie zusammen und beschließen, eine von ihnen zum GF zu erklären. Alle stimmen zu. Ist dies zulässig? 8. Vergleichen Sie die Haftung der OG-­‐Gesellschafter mit jenen der Genossenschafter der GenmbH? OG-­‐Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und unbeschränkbar, unmittelbar, primär und subsidiär. Mitglieder einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften demgegenüber im Falle des Konkurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe desselben (sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt). 9. Kann ein OG-­‐Gesellschafter die Gesellschaft kündigen? §131 enthält eine taxative Liste von gesetzlichen Auflösungsgründen. Die Gesellschaft wird demnach aufgelöst durch: • Ablauf der Zeit (Im Gesellschaftsvertrag kann eine bestimmte Dauer für die Gesellschaft vereinbart werden) • Beschluss der Gesellschafter (Die Gesellschafter können die Gesellschaft durch Beschluss auflösen. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen (Grundlagengeschäft!), sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist. • Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft • Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen eines Gesellschafters • Tod eines Gesellschafters • Kündigung • Gerichtliche Entscheidung Kündigung: Die Kündigung der Gesellschaft kann entweder durch einen Gesellschafter oder durch einen Privatgläubiger erfolgen. Die Kündigung führt zwar zur Auflösung, nicht aber zum Erlöschen der Gesellschaft. Die Kündigung verwandelt die bisher werbende Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft, also eine Gesellschaft, die nur mehr dazu dient, das vorhandene Vermögen in liquide Mittel umzuwandeln und zu verteilen. a) Kündigung durch einen Gesellschafter: (§132 UGB) Der Gesellschafter einer OG, die auf unbestimmte Zeit gegründet wurde, kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten die Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahre kündigen (Auflösungskündigung). Abweichende Vereinbarungen sind möglich, jedoch darf das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen werden, eine angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist ist aber zulässig. Die Kündigungserklärung ist an die Mitgesellschafter und nicht an die Gesellschaft zu richten. Auch bei der OG auf unbestimmte Zeit kann eine Auflösungskündigung aber dann unzulässig sein, wenn sie ausschließlich in Schädigungsabsicht erfolgt ist. Auf unbestimmte Zeit eingegangen und daher einer Auflösungskündigung zugänglich gilt eine OG auch dann wenn: • Sie auf Lebenszeit eines Gesellschafters vereinbart oder • Nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wurde (§134) 44 L.M.G. 2014 Im Gesellschaftsvertrag kann weiters auch eine Austrittskündigung vorgesehen werden. Ebenso kann eine solche „im Nachhinein“ (ad hoc) bei Zustimmung aller Gesellschafter vereinbart werden. Eine Austrittskündigung führt lediglich zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird. 10. Wann sind Inhaberaktien erlaubt? Inhaberaktien, bei denen der Eigentümer nicht namentlich genannt wird und der Besitz maßgebend ist, stellen bislang in Österreich die häufigste Aktienkategorie dar. Der Ausgabebetrag muss voll einbezahlt sein. Inhaberaktien können an der Börse gehandelt werden. Sie werden in der Praxis bei einem Kreditinstitut auf eiem Wertpapierdepot verwahrt. Die Übertragung von Inhaberaktien erfolgt durch Übereignung der Urkunde oder durch Zession. Aktien können seit dem GesRÄG 2011 nur mehr dann auf Inhaber lauten, wenn die AG börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an der Börse zugelassen werden sollen (§10 Abs 1 AktG). Da bei Inhaberaktien im Vergleich zu Namensaktien die Identität des Aktionärs schwer zu ermitteln ist, wurden nicht börsenotierte AG mit dem GesRÄG 2011 zur Umstellung auf Namensaktien verpflichtet. Börsenotierte AG sollen hingegen auch künftig die Wahl zwischen Inhaber-­‐ und Namensaktien haben, allerdings müssen Inhaberaktien künftig in einer Sammelurkunde verbrieft und bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden. Damit sollen Aktientransaktionen auch bei börsenotierten AGs nachvollziehbar bleiben. 11. Was ist das genehmigte Kapital? 12. Wo findet sich der Begriff „genehmigtes Kapital?“ und was bedeutet er? Wo steht er im Gesetz? (AktG) Genehmigtes Kapital ist eine Form der Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft. Bei dieser Form der Kapitalerhöhung wird der Vorstand für höchstens fünf Jahre ab Eintragung der Satzungsänderung im Firmenbuch ermächtigt das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§169). Damit kann der Vorstand rascher auf Veränderung des Kapitalmarktes oder sonstige Bedürfnisse für eine Kapitalerhöhung reagieren. Anders als bei der bedingten Kapitalerhöhung besteht keine Zweckbeschränkung, sondern lediglich eine Umfangsbeschränkung sowie eine zeitliche Beschränkung: • Umfangsbeschränkung: Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals ist begrenzt mit 50% des zum Zeitpunkt der Eintragung vorhandenen Grundkapitals) • Zeitliche Beschränkung: Die Ermächtigung des Vorstandes ist zeitlich auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Die Satzung bzw. die Hauptversammlung kann dieses zeitliche Limit auch verkürzen. Verfahren: Zunächst bedarf es im Unterschied zur ordentlichen und bedingten Kapitalerhöhung keines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Es bedarf einer satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands, innerhalb bestimmter zeitlicher und betraglicher Grenzen neue Aktien gegen Einlagen auszugeben. Die Ermächtigung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit, sowie einer Kapitalmehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Danach ist der Kapitalerhöhungsbeschluss durch den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. 45 L.M.G. 2014 Zunächst werden die neuen Aktien durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein) gezeichnet. Die Einlagen sind zumindest in Höhe des Mindestbetrages zu leisten. Sodann haben der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht; die Eintragung im Firmenbuch entfaltet daher konstitutive Wirkung. Erst danach erfolgt die Ausgabe der Aktienurkunden. Kurz gesagt: • Satzungsmäßige Ermächtigung des Vorstandes (bedarf einfacher Stimmenmehrheit sowie einer Kapitalmehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals) • Dieser Beschluss (Kapitalerhöhungsbeschluss) ist durch den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. • Die Aktien werden durch Zeichnungsschein gezeichnet. • Die Einlagen sind mindestens in Höhe des Mindestbetrages zu leisten • Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. • Mit der Eintragung der Durchführung ins Firmenbuch ist das Grundkapital erhöht (konstitutive Wirkung) • Erst danach erfolgt die Ausgabe der Aktienurkunden. 13. Ist der Erwerb eigener GmbH-­‐Anteile zulässig? Wo steht das? 14. Kann eine GmbH auch Anteile von sich selbst erhalten? 15. Kann eine GmbH eigene Anteile erwerben? Es wäre denkbar, dass die GmbH ihre eigenen Geschäftsanteile von ihren Gesellschaftern erwirbt. Damit würde aber unter anderem gegen das verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen werden, weil die Gesellschaft dem Gesellschafter den Preis für den Erwerb der Anteile bezahlen würde. Der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ist daher verboten und somit wirkungslos (§81 GmbHG). Zweck ist hierbei das Gesellschaftsvermögen zu erhalten. Zulässig ist der Erwerb nur im Exekutionsweg zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft. Seit dem GesRÄG 2007 steht einem Minderheitsgesellschafter, der einem Rechtsformwechsel oder einer rechtsformübergreifenden Verschmelzung widerspricht, ein Austrittsrecht zu. Zum Zweck der Entschädigung dieser Minderheitsgesellschafter ist nun ein Erwerb eigener Geschäftsanteile zulässig. Darüber hinaus wurde mit dem GesRÄG 2007 die Zulässigkeit des unentgeltlichen Erwerbs voll eingezahlter Anteile und des Erwerbs eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge klargestellt. In diesen Fällen sind die für den Erwerb eigener Aktien geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Anteile sind möglichst rasch wieder zu veräußern. Wechselseitige Beteiligungen führen mittelbar zum Erwerb eigener Anteile und sind daher ebenfalls grundsätzlich unzulässig. In kleinem Umfang können wechselseitige Beteiligungen zulässig sein (strittig) S: 287 R7H 46 L.M.G. 2014 16. Wann gibt es eine Gründungsprüfung im Gesellschaftsrecht? GmbH: Die Sachgründung erfolgt durch Sacheinlagen der Gesellschafter. Von der Regelung, dass mindestens die Hälfte des Stammkapitals bei Gründungen in bar aufzubringen ist, bestehen zwei Ausnahmen: • Unternehmensfortführung (§6a Abs 2 und 3) Wird eine Gesellschaft zum ausschließlichen Zweck der Fortführung eines seit mindestens fünf Jahren bestehenden Unternehmens errichtet und sollen ihr nur der letzte Inhaber des Unternehmens, dessen Ehegatte und Kinder als Gesellschafter angehören so sind Bareinlagen nicht erforderlich, soweit das Stammkapital durch das eingebrachte Unternehmen gedeckt ist. • Gründungsprüfung (§6a Abs 4): Das gesamte Stammkapital kann als Sacheinlage aufgebracht werden, soweit die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen eingehalten werden. Im Wesentlichen ist folgendes erforderlich: § Im Gesellschaftsvertrag müssen: • Der Gegenstand der Sacheinlage • Die Personen, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und • Der Nennbetrag der dafür gewährten Stammeinlage beschrieben werden § Die Gründer haben über die Gründung einen Gründungsbericht zu erstellen § Auf Grundlage dieses Berichts erfolgt eine (interne) Gründungsprüfung durch die Geschäftsführer und gegebenenfalls die Mitglieder des Aufsichtsrats. § Darüber hinaus hat auch eine Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen, der Wirtschaftsprüfer sein muss (externer Gründungsprüfer) zu erfolgen. Gegenstand der Prüfung ist insbesondere die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gründungsberichts der Gründer sowie ob der Wert der Sacheinlagen den Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Geschäftsanteile erreicht. AG: Bei der AG haben die Gründer im Unterschied zur GmbH stets (also nicht nur bei der qualifizierten Gründung) einen schriftlichen Bericht ber den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht §24 Abs 1 AktG). In diesem ist unter anderem darzulegen, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Vorstands-­‐ oder Aufsichtsratsmitglieds Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Vorstands-­‐ oder Aufsichtsratsmitglied sich einen besonderen Vorteil ausbedungen hat. Auf Grundlage dieses Berichts erfolgt eine interne Gründungsprüfung durch Vorstand, Aufsichtsrat. In Fällen des §25 Abs 2 hat außerdem eine externe Gründungsprüfung durch einen unabhängigen Gründungsprüfer zu erfolgen wenn: • Ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder eine Gründungsentschädigung-­‐ oder Belohnung ausbedungen hat • Bei Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen. Bei Sacheinlagen bzw. Sachübernahmen sowie bei Vorteilsgewärung bzw. Entschädigung für den gründungsaufwand an Vorstands-­‐ oder Aufsichtsratsmitglieder ist neben dem Gründungsbericht und einer internen Gründungsprüfung also auch eine externe Gründungsprüfung durch einen vom Gericht zu bestellenden Gründungsprüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer) durchzuführen (§25 Abs 2). Bei dieser 47 L.M.G. 2014 externen Gründungsprüfung ist ein besonderes Augenmerk auf die Sacheinlagen zu legen. Die Einlage ist konkret zu beschreiben und die Bewertungsmethode anzugeben. 17. Ist es möglich, dass eine GmbH-­‐Gesellschafterin ihre Anteil der GmbH an der sie beteiligt ist vererbt? Die Geschäftsanteile einer GmbH sind frei vererblich nach §76 Abs 1 GmbHG. Strittig ist , ob die Vererblichkeit zwingend ist, oder ausgeschlossen werden kann. Zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag Aufgriffsrechte für den Todesfall eines Gesellschafters vorzusehen oder Auflagen zu Lasten der Erben, etwa die Auflage, den Geschäftsanteil an die übrigen Gesellschafter zu übertragen. Darüber hinaus wurde mit dem GesRÄG 2007 die Zulässigkeit des unentgeltlichen Erwerbs voll eingezahlter Anteile und des Erwerbs eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge klargestellt. 18. Größter Unterschied zwischen einer Gesellschaft und schlichter Rechtsgemeinschaft? (unternehm. Zweck) Die schlichte Rechtsgemeinschaft (zB Miteigentumsgemeinschaft, Erbengemeinschaft, Besitzgemeinschaft) ist keine Gesellschaft. Ihr fehlt es an dem Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks (unternehmerischer Zweck). Die schlichte (Rechts-­‐
)Gemeinschaft ist lediglich durch ein bloßes „Haben“ gekennzeichnet. Ist eine schlichte Rechtsgemeinschaft im Gesetz vorgesehen (wie etwa beim Miteigentum §§414 ff) fehlt es überdies an der rechtsgeschäftlichen Begründung der Gemeinschaft. 19. Gibt es eine Europäische Privatgesellschaft? (Nicht verwechseln mit Europäischer Gesellschaft) Die Europäische Privatgesellschaft ist eine supranationale Gesellschaftsform, die noch in Planung ist. Es handelt sich um ein Projekt der Europäischen Union, nämlich die SPE; SOCIETAS PRIVATA EUROPAEA, eine stark vereinfachte GmbH mit einer Mindestkapitalanforderung von 1 Euro. Hinter dieser Gesellschaft steht die Überlegung, dass kleine und mittelständische Unternehmen mehr als 99% der Unternehmen in der Europäischen Union ausmachen und annähernd 70% der privatwirtschaftlichen Arbeitsplätze stellen. Allerdings sind nur wenige dieser Unternehmen im grenzüberschreitenden Handel tätig, aufgrund der Kosten für Eintragung und Rechtsberatung, Notargebühren, Mindestkapital etc. Die bereits bestehende Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV) ist als supranationale Rechtsform nur bedingt geeignet, weil ihr Anwendungsbereich auf Hilfstätigkeiten eingeschränkt ist. Die SE (Societas Europaea) ist aufgrund der Kapitalaufbringungsvorschriften (Mindestkapital 120.000 Euro) nur für wenige große Unternehmen interessant. Die englische Limited (Ltd) hat zwar aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit und den liberalen Regeln betreffend Stammkapital (i Pfund) bei KMU (klein und mittelgroßen Unternehmen) starke Verbreitung gefunden, hat allerdings den Nachteil, dass die Führung einer solchen Gesellschaft mit hohen Kosten verbunden ist. Die Europäische Kommission hat am 25.6.2008 einen so genannten „Small Business Act“ zur Unterstützung der europäischen KMU vorgelegt. Als besonders wichtiger Punkt gilt dabei die SPE. Obwohl das Parlament dem von der Europäischen Kommission im Juni 2008 vorgelegten VO-­‐Entwurf zugestimmt hat, ist der Diskussionsprozess noch nicht 48 L.M.G. 2014 abgeschlossen. Bis jetzt wurde das Vorhaben trotz Petitionen zur schnellstmöglichen Umsetzung nicht realisiert. 20. Gibt es in Europa eine SE bzw eine SCE, die überall gleich ist, oder mehrere verschiedene? (Grundkonzept gleich, aber durch Umsetzung der RL überall anders) Die EU hat 28 Mitgliedstaaten. Die SE (Europäische Aktiengesellschaft) und SCE (Europäische Genossenschaft) sind supranationale Rechtsformen. Die SE findet insbesondere für grenzüberschreitende Tätigkeiten von relativ großen Unternehmen Anwendung. In den letzten Jahren wird die SE verstärkt von der Praxis aufgenommen. Mit Stichtag 8.7.2013 waren in der EU 1.256 SE eingetragen, 17 davon in Österreich. (STRABAG SE, war europaweit eine der ersten SE) Vom Grundkonzept sind alle gleich, es handelt sich um eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals. Die SE besitzt Rechtspersönlichkeit und ist damit eine juristische Person. Die Umsetzung der SE ist jedoch in jedem Mitgliedsland unterschiedlich. (Socieats Europaea Gesetz in Österreich) 21. Kann ein Kindergarten in der Rechtsform einer OG geführt werden? Die OG steht seit dem 1.1.2007, dem In-­‐Kraft-­‐Treten des HaRÄG (wie auch die GesbR) für jede unternehmerische und nicht unternehmerische (z.B. ideelle oder karitative) Tätigkeit zur Verfügung. Die OG kann daher nunmehr insbesondere für gewerbliche, land-­‐ und forstwirtschaftliche, freiberufliche, sonstige wirtschaftliche, bloß vermögensverwaltende oder ideelle Tätigkeiten verwendet werden. Es muss sich nur um eine erlaubte, also nicht gegen gesetzlich verbotene oder gegen die guten Sitten verstoßende Tätigkeiten handeln und die Tätigkeit darf nicht zwingend einer anderen Rechtsform vorbehalten sein. (z.B. Beteiligungsfondsgeschäfte sind zwingend in Rechtsform einer AG zu führen) Ein Kindergarten fällt in den Bereich der Freiberuflichen Tätigkeit, somit kann auch ein solcher in der Rechtsform einer OG geführt werden. 22. Materielle Grenzen des Weisungsrechts bei der GmbH? Nur die Gesellschafterversammlung kann als willensbildendes Organ Weisungen erteilen. Grenzen sind die guten Sitten. 23. Sind die Bestimmungen der OG betreffend das Außenverhältnis zwingend oder dispositiv? Welche Regelungen, die das Außenverhältnis betreffen kennen Sie? • Nur abänderbar, wenn Vertrag mit Gläubiger generell problematisch (wollte er nicht hören). • Vertretungsänderung schon • Sonstige Regelungen das Außenverhältnis betreffend? Z.B. Nachhaftung. 24. Wo gibt es im österreichischen Gesellschaftsrecht monistische und dualistische Systeme nebeneinander? Bei manchen Gesellschaften ist das Leitungs-­‐ und Aufsichtsorgan ein und dasselbe; bei manchen Gesellschaften wird ein Leistungs-­‐ und, ein davon zu unterscheidendes Aufsichtsorgan eingerichtet. • Sind Geschäftsführung und Kontrolle getrennt, spricht man von einem dualistischen System. Dieses hat den Vorteil, dass sich ein Organ nicht selbst überwacht. (AG, GmbH und Gen). 49 L.M.G. 2014 •
Liegen hingegen beide Funktionen bei einem Organ (monistisches System), so wie dies etwa bei der SE oder der SCE der Fall sein kann, geht damit die Gefahr der Selbstkontrolle einher. Andererseits ermöglicht dieses Organisationssystem effizientere Arbeit. Für die Organisation einer SE gibt es zwei Möglichkeiten: das dualistische oder das monistische System: Beiden gemeinsam ist das Organ der Hauptversammlung. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Systemen besteht darin, dass beim dualistischen System das operative Leitungsorgan vom Überwachungsorgan getrennt ist, wohingegen beim monistischen System beide Funktionen von einem Organ, in Österreich dem Verwaltungsrat („board of directors“) ausgeführt werden. Der österreichische Gesetzgeber hat in Entsprechung des Art. 38 SE-­‐VO diese beiden Systeme im SEG vorgesehen. Die Entscheidung für das eine oder das andere System hat jede SE in der Satzung zu treffen. Beim dualistischen System ist, wie bei der AG, ein Leitungs-­‐ und ein Aufsichtsorgan notwendig: • Das Leitungsorgan (Vorstand) führt die Geschäfte der SE. • Das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan. Beim monistischen System tritt an die Stelle des Leitungs-­‐ und Aufsichtsorgans das Verwaltungsorgan, in Österreich als Verwaltungsrat bezeichnet. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der SE. Für die laufenden Geschäfte hat der Verwaltungsrat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. 25. Was sind die Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer KG? Muss abgewickelt werden? Spielt es eine Rolle, ob ein Komplementär oder ein Kommanditist wegfällt? 26. Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer KG? Ja es spielt eine Rolle, ob ein Komplementär oder ein Kommanditist wegfällt: Ist kein Komplementär mehr vorhanden wird die Gesellschaft aufgelöst. Ein Fortbestehen der KG nach Ausscheiden aller persönlich haftender Gesellschafter ist nur dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen enthält, nach denen entweder der Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters oder ein Dritter an dessen Stelle in die Gesellschaft als Komplementär eintritt oder ein Kommanditist seine Beteiligung zu der eines Komplementärs umwandelt. Sind hingegen keine Kommanditisten mehr vorhanden, wird die KG – wenn zumindest zwei Komplementäre vorhanden sind – als OG fortgeführt. Ist nur mehr ein Gesellschafter vorhanden, kommt es zur Vermögensübertragung nach §142. Das Unternehmen geht ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. (Der ausscheidende Gesellschafter ist abzufinden) Der Tod eines Komplementärs führt, soweit nichts abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, jedoch zur Auflösung der Gesellschaft, nicht jedoch der Tod eines Kommanditisten. Kurz gesagt: 50 L.M.G. 2014 •
Ist der letzte Gesellschafter ein Kommanditist, wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen enthält, nach denen der Erbe oder ein Dritter an dessen Stelle als Komplementär auftritt. •
Ist der letzte Gesellschafter ein Komplementär kommt es zur Vermögensübertragung nach §142. Das Unternehmen geht ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über. 27. Was besagt der Begriff des NUMERUS CLAUSUS im Gesellschaftsrecht? Kann man eine Gesellschaft erfinden? Der Gesetzgeber hat nur eine bestimmte, geschlossene Anzahl von möglichen Gesellschaftsformen zur Verfügung gestellt. Der Rechtsunterworfene hat aus diesem gesetzlichen Angebot von Gesellschaftsformen seine gewünschte Gesellschaft auszuwählen. Andere, sich in diesem Angebot nicht befindliche Gestaltungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein gewisser rechtlicher Mindeststandard zum Schutz der Gläubiger, der Gesellschaft und der Öffentlichkeit gewahrt ist. Man kann also nicht seine eigene Gesellschaft „erfinden“. Außerdem ist der Rechtsunterworfene insofern beschränkt, als aufgrund sondergesetzlicher Vorgaben nicht sämtliche angebotene Gesellschaftsformen für die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten zur Verfügung stehen So sind etwa: • Kreditinstitute zwingend in einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Sparkasse (§5 Abs 1 Z1 BWG) • Versicherungsgeschäfte in einer AG, SE oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§3 VAG) • Beteiligungsfondsgeschäfte in einer AG (§3 BeteilFG) oder • Investmentfondsgeschäfte in einer AG oder GmbH zu betreiben. Bei der konkreten Ausgestaltung der Gesellschaft steht dem Rechtsanwender aber ein gewisser Spielraum zur Verfügung. Er hat im Rahmen der Privatautonomie die Möglichkeit, dispositive Gesetzesbestimmungen durch vertragliche Ausgestaltung seiner Gesellschaft zu modifizieren und aufzuweichen sowie diese im Hinblick auf seine konkreten Bedürfnisse anzupassen (Prinzip der Gestaltungsfreiheit) 28. In einem Vertrag über die KG steht eine Klausel, dass der Vertrag nur schriftlich abgeändert werden kann. Dennoch wird einstimmig eine mündliche Änderung vorgenommen. Ist sie zulässig? 29. Was versteht man unter der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft? Welche Bestimmungen wendet man an? (die der Liquidation) Bei Gründung einer Gesellschaft können Fehler unterlaufen. So kann zB der Gesellschaftsvertrag mit einem Mangel behaftet sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages ein beachtlicher Irrtum vorgelegen ist, der von einem Gesellschafter mittels einer Irrtumsanfechtung geltend gemacht werden kann (innerhalb von 3 Jahren). In so einem Fall würde der Gesellschaftsvertrag rückwirkend (ex tunc) wegfallen. Für die im Namen der Gesellschaft geschlossenen Rechtsgeschäfte würde dies bedeuten, dass diese aufgrund der ex tunc Wirkung der Irrtumsanfechtung, im Namen einer nicht existenten Gesellschaft abgeschlossen wurden. Dritten würde plätzlich kein 51 L.M.G. 2014 Vertragspartner mehr gegenüberstehen; die Gesellschafter selbst würden in ihrem Vertrauen auf den wirksamen Bestand ihrer Gesellschaft enttäuscht werden. Dieses Problem hat die Rechtsprechung im Rahmen einer richterlichen Rechtsfortbildung mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft gelöst. Die Gesellshcaft gilt ausnahmsweise trotz Vorliegens eines Mangels aus Gründen des Verkehrs-­‐ und Bestandschutzes (und Vertrauensschutz), sowohl im Innen-­‐ als auch im Außenverhältnis als wirksam entstanden wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: • Die Gesellschaft wurde bereits in Vollzug gesetzt • Keine gewichtigen Belange der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen stehen dem entgegen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Mangel des Gesellschaftsvertrages dann nur mehr mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden, etwa aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft. Bei einer Gesellschaft, die überhaupt nicht in das Firmenbuch einzutragen ist, (GesbR) ist die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht anzuwenden. Liegen obige Voraussetzungen nicht vor, kann der Gründungsfehler aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht „geheilt“ werden; die Gesellschaft gilt als von Anfang an nichtig. Wer im Namen der nicht bestehenden Gesellschaft gehandelt hat haftet aus culpa in contrahendo. Überdies ist eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen. 30. In welcher Form können bei der KG Einlagen Erbracht werden? Kann eine Arbeitsleistung bei beiden Typen der Gesellschafter vorliegen? Die Leistung von Beiträgen wird in §§168 UGB als „bedungene Einlage“ bezeichnet. Unter bedungener Einlage ist die Pflichteinlage zu verstehen. Sie beschreibt jene Leistung, zu deren Erbringung sich der Kommanditist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet hat. Es kann sich dabei sowohl um eine Bar-­‐ als auch um eine Sacheinlage handeln. Auch eine Leistung von Diensten (Arbeitsleistung) ist denkbar, sofern sich dadurch das Gesellschaftsvermögen vergrößert hat. Leistet ein Gesellschafter eine Einlage, erhält er dafür als Gegenleistung eine Beteiligung an der Gesellschaft („Kapitalanteil“). Die Beteiligung bemisst sich dabei nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, bzw. mangels Vereinbarung nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen. Bei der KG hat der Kommanditist (nicht jedoch der Komplementär) im Innenverhältnis eine Pflichteinlage zu erbringen, im Außenverhältnis ist eine Haftusumme zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Begriffen Einlage und Beitrag zu differenzieren: Beitrag (iwS): Darunter versteht man alle Leistungen, die zur Erreichung des Gesellschatftszwecks förderlich sind (z.B. Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, Eintritt als Gesellschafter und damit Erhöhung des Haftungsfonds) Einlagen (Beiträge ieS): Darunter werden alle Vermögenswerte verstanden, die von den Gesellschaftern geleistet werden und in das Gesellschaftsvermögen übergehen sollen. Der Begriff der Einlage ist gleichzusetzen mit dem Begriff der Beiträge ieS. 31. Kann eine OG als Erbe eingesetzt werden? Erbe können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen sein (somit auch Gesellschaften). Die offene Gesellschaft ist jedoch keine juristische Person, kann aber trotzdem Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie ist rechtsfähig. Ich würde die Erbfähigkeit einer OG bejahen. 52 L.M.G. 2014 32. Ist der Erwerb eigener OG-­‐Anteile zulässig? 33. Was halten Sie von einer 10.000€ GmbH? Das Stammkapital wurde durch das GesRÄG 2013 von 35.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt. Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals wurde in der Literatur kritisiert (z.B. Hügel, Krejci, Reich-­‐Rohrwig, Rüffler, Torggler). Im Zentrum der Kritik stand, dass durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals und damit auch der „Seriositätsschwelle“ der Gläubigerschutz beeinträchtigt wird. Bedenkt man, dass vom Mindeststammkapital nur die Hälfte in bar aufgebacht werden muss, bei der Gründung, und davon noch die Gründungskosten in Höhe von bis zu 20% des Stammkapitals bezahlt werden können, verbleibt nur mehr wenig Kapital für die Finanzierung des Unternehmens. Positiv ist, dass die Gründungskosten gesenkt wurden (durch Reduktion der Notarkosten und Entfall der Veröffentlichung der GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung). Ziel des GesRÄG 2013 ist, die Gründung von GmbH zu erleichtern und die Rechtsform der GmbH im vergleich zu ausländischen Gesellschaften wie der deutschen GmbH oder der britischen Limited, wettbewerbsfähiger zu machen. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt darin, dass Jungunternehmern Steine aus dem Weg geräumt werden. Von Juristen immer wieder ins Spiel gebracht wird ein Alternativmodell, das es in Deutschland gibt: die „UG“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“. Sie ist speziell für Gründer gedacht, ein Euro Stammkapital genügt. Dafür besteht aber eine Gewinnrücklagepflicht: Zur Kapitalaufstockung muss jeweils ein Viertel des um den Verlustvortrag verminderten Jahresüberschusses angespart werden. Ist das GmbH-­‐
Mindestkapital – das in Deutschland 25.000 Euro beträgt – erreicht, kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden. Eine solche „kleine Schwester der GmbH wäre auch für Österreich eine Lösung finde ich. Denn dann wäre wenigstens die Rechtsform eine andere und für Geschäftspartner wäre erkennbar, dass man es hier eben nicht mit einer GmbH zu tun hat. Setzt man dagegen das Mindestkapital der GmbH herab wird die GmbH ihren guten Ruf verlieren. Ein Problem bekommt man durch die Einführung einer UG aber nicht in den Griff: Dass es, wenn es kein oder nur nur wenig Stammkapital zu verlieren gibt, Gründern nicht mehr wirklich wehtut, wenn sie ihr Unternehmen in den Sand setzen. Gerade das sei aber zur Verhaltenssteuerung wichtig, sagt Torggler. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt und Professor für Unternehmens-­‐ und Steuerrecht an der Uni Wien, plädiert ebenfalls für eine eigene Rechtsform. Grundsätzlich müsse man sich fragen, ob man eine „GmbH light“ braucht, obwohl das Gläubigergefährdung bewirke. Eine politische Entscheidung dafür sei aber zu akzeptieren, „auch wenn wir aus Deutschland wissen, dass viele Billig-­‐GmbHs bald in Konkurs gehen und sich dort unter den Neugründungen auch etliche Kridatare und Vorbestrafte finden“. Mit all dem könne man notfalls – wie in Deutschland – leben. „Wahnsinn“ sei es, „wenn man bestehende GmbHs dazu reizt, Kapitalherabsetzungen zu machen und Einlagen auszuschütten“. Bestehende GmbHs können ebenfalls ihr Stammkapital auf 10.000 Euro reduzieren, was aufgrund der großen Zahl an GmbHs (mehr als 100.000) zu erheblichen Gläubigerschädigungen führen kann. Verlockend ist die „Entkapitalisierung“, wenn Gewinnausschüttungen anstehen: Diese müsste man mit 25% KESt versteuern. Eine 53 L.M.G. 2014 Kapitalherabsetzung ist dagegen steuerfrei möglich. „Jeder Steuerberater würde dazu raten“, meint Hügel. 34. Was versteht man unter Hauptstamm? Wo begegnet einem dieser Begriff? Unter Hauptstamm versteht man die Summe der Einlagen einer GesbR (das Kapital). Vom Hauptstamm ist das Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus dem Hauptstamm und dem im Rahmen der Geschäftsführung hinzuerworbenen Vermögen abzüglich allfälliger Verluste. Ein Gewinn erhöht daher das Gesellschaftsvermögen, nicht aber den Hauptstamm. Die Bildung eines Hauptstammes ist nicht zwingend vorgesehen. 35. Wie verhalten sich stille Gesellschaften und das partiarische Darlehen zueinander? Ist das das gleiche?zu Die stille Gesellschaft (§§179-­‐188) ist • eine Beteiligung eines stillen Gesellschafters (natürliche oder juristische Person, OG und KG) ein einem Unternehmen, das ein anderer (Unternehmer, AG, GmbH, OG, KG) betreibt • mit einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht, • gegen Gewinnbeteiligung. Ein partiarisches Darlehen ist ein Darlehen mit Gewinnbeteiligung; es wird also anstelle eines bestimmten Zinssatzes eine Beteiligung am Gewinn vereinbart. Folgede Merkmale der stillen Gesellschaft unterscheiden diese vom partiarischen Darlehen: • Verlustbeteiligung, • Kontrollrechte, • Betriebspflicht des Unternehmers • Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich der Gewinnerzielung durch das Unternehmen mit Hilfe der Vermögenseinlage. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob ein partiarisches Darlehen oder eine stille Gesellschaft vorliegt. So kann etwa auch bei der stillen Gesellschaft die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden, wenn aber trotzdem die übrigen Elemente überwiegen, liegt dennoch eine stille Gesellschaft vor. Weiters von der stillen Gesellschaft zu unterscheiden ist der partiarische Dienstvertrag. Beim partiarischen Dienstvertrag werden Arbeitsleistungen gegen gewinnabhängige Entlohnung erbracht. 36. Was ist dazu zusagen, wenn eine Behörde einen Brief an einen Gesellschafter schickt mit der Aufforderung, die KG aufgrund mangelnder Berechtigung aufzulösen. (Wollte §6 hören.) Gem. §6 UGB wird die Anwendung des UGB durch Vorschriften des öffentlichen Rechts, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, nicht berührt. 37. Wer beschließt bei der KG Haftungsherabsetzung. Eine Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Wird die Haftsumme reduziert, kann diese Herabsetzung, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, Gläubigern gegenüber nicht wirksam entgegengehalten werden. Verabsäumt das Gericht eine Eintragung der Haftsumme vorzunehmen, dann gilt jene Haftsumme, die vertraglich zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft vereinbart wurde. 54 L.M.G. 2014 38. Kann eine schlichte Rechtsgemeinschaft auch zu einer Gesellschaft werden? Als Gesellschaft wird eine • durch Rechtsgeschäft begründete (Gesellschaftsvertrag) • Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen, • die einen bestimmten Zweck (Zweck muss erlaubt sein) • durch organisiertes Zusammenwirken erreichen will, bezeichnet. Schlichten Rechtsgemeinschaften fehlt es an einem zentralen Charakteristikum, nämlich dem Vorliegen eines gemeinsamen Zwecks. Es ist aber möglich dass aus einer schlichten Rechtsgemeinschaft eine Gesellschaft entsteht. Beispiel: A & B erben von ihrem verstorbenen Vater ein Grundstück (Erbengemeinschaft = schlichte Rechtsgemeinschaft). Wenig später beschließen Sie (Gesellschaftsvertrag) auf dem Grundstück eine Auto-­‐Werkstatt zu errichten (z.B. OG). Achtung! GesBR nur wenn nicht Schwellenwert des §189 UGB überschritten ! 55 L.M.G. 2014 Wertpapierrecht 1. Ist der Staatsbürgerschaftsnachweis ein Wertpapier? 2. Ist der Reisepass ein Wertpapier? Nach der heute herrschenden Definition des Wertpapiers, ist ein Wertpapier eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. (weiter Wertpapierbegriff – H.Brunner). Die Staatsbürgerschaft ist ein hoheitliches, offentlich-­‐rechtliches Recht und kann somit nicht Gegenstand eines Wertpapiers sein. 3. Ist der Garderobenschein ein Wertpapier? Ein Garderobenschein ist zwar eine Urkunde über ein privates Recht, aber der Verwahrer kann den Inhaber des Rechts (Hinterleger) nicht sperren, wenn der Hinterleger ohne Garderobeschein kommt, aber anders seine materielle Berechtigung nachweisen kann. Es handelt sich beim Garderobeschein um ein einfaches Legitimationspapier. Einfach Legitimationspapiere besitzen neben der Beweiswirkung nur Liberationswirkung, dh der Schuldner kann schuldbefreiend an den Inhaber leisten. Die Leistung ist hingegen nicht nur gegen Vorlage des Papiers möglich (keine Sperrwirkung), sondern der Berechtigte kann auch ohne Vorlage Leistung erlangen, wenn er seine Berechtigung nachweist. Ein Beispiel für einfache Legitimationspapiere ist der Garderobenschein. Der Hinterleger kann den Mantel auch ohne Schein erhalten, wenn er seine materielle Berechtigung nachweisen kann. Einfache Legitimationspapiere und bloße Beweisurkunden zählen nicht zu den Wertpapieren. 4. Ist ein Sparbuch ein Wertpapier? Kann man ein Sparbuch auf irgendeinen Namen eröffnen? Für die wertpapierrechtliche Einordnung der Sparurkunde sind entsprechende Bestimmungen des BWG maßgeblich. Nach §40 Abs 1 Z1 BWG sind Kreditinstitute bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung verpflichtet, die Identität des Kunden festzuhalten. Darunter fällt auch das Spareinlagengeschäft. Unabhängig von der formalen Ausgestaltung der Sparurkunde hat die Bank also beim Spareinlagengeschäft jedenfalls die Identität des Kunden festzustellen und zu vermerken. Darüber hinaus ist die Identität des Kunden auch bei allen Ein-­‐ und Auszahlungen von Spareinlagen festzuhalten, wenn der ein-­‐ oder auszuzahlende Betrag mindestens €15.000 beträgt. Nach §32 Abs 2 BWG dürfen Auszahlungen aus einer Sparurkunde nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Daraus ergibt sich für die wertpapierrechtliche Einordnung des Sparbuchs, dass es sich dabei jedenfalls um ein Wertpapier handelt, da zur Erlangung der Leistung die Vorlage der Urkunde erforderlich ist. a) Namenssparbuch: §31 Abs 1 BWG sieht zunächt vor, dass Sparbücher auf den Namen des Kunden lauten können. Dies muss der Name des identifizierten Kunden sein. Man bezeichnet diese Sparbücher als Namenssparbücher. Auszahlungen von Namensparbüchern dürfen nur an den identifizierten Kunden und gegen Vorlage des Papiers erfolgen. Für die wertpapierrechtliche Einordnung des Namenssparbuchs bedeutet das, dass es sich um Rektapapiere handelt. Die Übertragung kann nur durch Zession und nicht nach sachenrechtlichen Regeln erfolgen. Für die Auszahlung ist die Vorlage der Urkunde erforderlich, sie hat aber keine Legitimationsfunktion (weder zugunsten des Gläubigers noch zu Gunsten des Schuldners) 56 L.M.G. 2014 b) Bezeichnungssparbuch: §31 BWG lässt noch eine weitere Ausgestaltung des Sparbuchs zu. Sparbücher können danach auch auf eine andere Bezeichnung als den Namen lauten. (z.B. geographische Bezeichnungen, Phantasiebezeichnungen uä.). Auch für diese Bezeichnungssparbücher wird davon ausgegangen, dass es sich grundsätzlich um Rektapapiere handelt. • Bezeichnungssparbücher mit Losungswort: Bei Bezeichnungssparurkunden, deren Guthaben weniger als 15.000€ beträgt, ist zwingend der Vorbehalt zu machen, dass Verfügungen nur unter Angabe eines Losungsworts vorgenommen werden dürfen .Die Bank ist dann berechtigt (nicht verpflichtet), an den Inhaber des Sparbuchs gegen Nennung des Losungsworts und Vorlage der Sparurkunde auszuzahlen. Die Legitimation des Berechtigten lässt sich bei den Bezeichnungssparbüchern aufgrund der Identifizierung des Kunden auch nachprüfen. Sieht man die Einordnung als Rektapapier als sachgerecht an, dann tritt bei den kleinbetragssparurkunden mit Losungswort Liberationswirkung hinzu. Die Bezeichnungssparbücher mit Losungswort sind damit qualifizierte Legitimationspapiere. Weitere wertpapierrechtliche Funktionen haen diese Papiere nicht. • Sonstige Bezeichnungssparbücher: Bei Bezeichnungssparbüchern, deren Guthabensstand €15.000 beträgt oder übersteigt dürfen Auszahlungen nur an den identifizierten Kunden erfolgen. Aufgrund der Identifizierung des Kunden ist der Nachweis der materiellen Berechtigung möglich und die Bank darf nur an den materiell Berechtigten und als solchen identifizierten Kunden auszahlen. Sie sind daher reine Rektapapiere. Postsparbücher nach dem PSK-­‐G lauten auf den Namen des Sparers. Dieer hat seine Identität nachzuweisen. Auch das Postsparbuch ist zwingend Wertpapier. Die Rückzahlung des Guthabens erfolgt nur gegen Vorlage der Urkunde. Das Postsparbuch ist ein reines Rektapapier. Es hat keine Legitimationswirkung. 5. Was ist ein Indossament? Liegt dem Indossament ein Vertrag zugrunde? Was ist ein Teilindossament und ist es zulässig? Der Wechsel ist ein geborenes Orderpapier. Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden (Art. 11 Abs 1 WechselG). Das Indossament ist die wechselrechtliche Form der Wechselübertragung, durch die sowohl das Eigentum am Wechsel als Sache als auch die Wechselforderung übertragen wird. Das Indossament führt dabei zu einem derivativen unbedingten Rechtserwerb des Indossatars. Beim Indossament wird also vom Überträger (Indossant) durch Indossament und Übergabe des Papiers dem Berechtigten (Indossatar) das Wertpapier übertragen. Der Wortlaut ist allerdings ungenau, denn zum Indossament (dem Skripturakt) muss wiederum Einigung der Parteien über Rechtsübertragung (Begebungsvertrag) und die Übergabe des Papiers hinzukommen. Partner des Begebungsvertrags sind der Überträger der Wechselforderung (Indossant) und der neue Berechtigte (Indossatar). Das Indossament bedarf der Schriftform. Es muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt gesetzt werden und vom Indossanten unterschrieben werden. eine weitere Form ist nicht vorgesehen. Üblicherweise wird das Indossament auf die Rückseite (des wegen Indossament von ital. „in-­‐dosso“) des Wechsels gesetzt („an X“). Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. Das Recht des Erwerbers des Wechsels richtet sich daher grundsätzlich nach dem Inhalt der Urkunde. 57 L.M.G. 2014 Die Übertragung nur eines Teils der Wechselforderung (sog. „Teilindossament“) ist nichtig gem. Art 12 Abs 2 WechselG). Damit soll eine Aufspaltung der Wechselforderung vermieden werden. Die Wechselforderung kann damit durch Indossament immer nur im vollen Umfang und ohne Bedingung übertragen werden. 6. Welche Arten des Indossaments gibt es? Für alle Arten des Indossaments gilt, dass sie schriftlich auf dem Wechsel abgegeben werden müssen. Zwingend erforderlich ist die Unterschrift des Indossanten. Im Einzelnen kennt das WechselG zwei verschiedene grundsätzliche Arten des Indossaments. a) Vollindossament: (z.B. „Für mich an B, A (Unterschrift)“, „An B, A (Unterschrift)“, „Für mich an die Order des B, A (Unterschrift)“) Es enthält den Namen des Indossanten und des Indossatar und die Unterschrift des Indossanten. Es kann auf der Rückseite oder auf der Vorderseite des Wechsels stehen (Art 13 Abs 1 WechselG). b) Blankoindossament: („Für mich an den Inhaber, A (Unterschrift)“, „Für mich an die Order des ..., A (Unterschrift) oder einfach „A (Unterschrift)“) Auch das so genannte Blankoindossament ist zulässig. Es handelt sich dabei um ein Indossament, das den neuen Berechtigten (Indossatar) nicht namentlich bezeichnet. Es kann selbst in der bloßen Unterschriften des Indossanten bestehen). In diesem Fall muss das Indossament jedoch auf der Rückseite oder auf einem Anhang gesetzt werden. der Grund liegt in der Unterscheidung von anderen wechselrechtlichen Erklärungen (z.B. Wechselbürgschaft). Derjenige der den Wechsel durch Blankoindossament erhalten hat, kann zunächst das Indossament vervollständigen, indem er seinen Namen oder den Namen eines anderen als Indossatar einsetzt. Dadurch verwandelt er es in ein Vollindossament. 7. Welche besonderen Arten des Indossaments gibt es neben Voll-­‐ und Blankoindossament? Neben Voll-­‐ und Blankoindossament sind noch besondere Arten des Indossaments zu nennen. a) Rektaindossament Nach Art. 15 Abs 2 WechselG kann der Indossant die Weiterindossierung des Wechsels untersagen. Man spricht in diesem Fall von einem Rektaindossament. Zweck des Rektaindossaments ist es vor allem die Haftung des Indossanten für Annahme und Zahlung auf den Unmittelbaren Nachmann zu beschränken. Weitere Indossamente sind jedoch trotz Verbots wirksam, jedoch derjenige, der die Indossierung ausgeschlossen hat, haftet nicht gegenüber den späteren Erwerbern. b) Prokura-­‐ oder Inkassoindossament Das Prokura-­‐ oder Inkassoindossament überträgt den Wechsel lediglich zur Einziehung der Forderung im Namen des Indossanten. Der Indossatar ist dabei lediglich Bevollmächtigter des Indossanten, macht also dessen Rechte geltend. (Anwendungsfall ist das Inkasso durch Banken, ausgedürckt wird das Inkassoindossament durch Formulierungen wie „Wert zur Entziehung“, oder „zum Inkasso“ oder, „in Prokura“. Das Indossament hat nur Legitimationsfunktion, dh der Inhaber gilt als formell legitimiert. Es hat aber keine Transportfunktion: der Indossatar wird nicht Eigentümer des Wechsels und Inhaber der Wechselforderung. Er ist nur berechtigt, die Rechte des Indossanten in dessen Namen geltend zu machen. Es begründet auch keine Haftung für Annahme und Zahlung (keine Garantiewirkung). 58 L.M.G. 2014 c) Pfandindossament: Neben der Übereignung ist auch Verpfändung des Wechsels möglich. Das kann zunächst nach den bürgerlich-­‐rechtlichen Vorschriften über die Verpfändung erfolgen. (also durch Einigung und Übergabe des nicht indossierten Wechsels). Das WechselG sieht zu diesem Zweck auch das Pfandindossament vor. (Vermerk wie „Wert zur Sicherheit“, „Wert zum Pfande“). Der Pfandindossatar wird nicht Eigentümer der Wechselforderung. Er ist aber berechtigt, alle Forderungen aus dem Wechsel geltend zu machen (volle Legitimationsfunktion). d) Garantieindossament: Von einem Garantieindossament spricht man, wenn keine Übertragung des Wechsels beabsichtigt ist, sondern das Indossament lediglich die zusätzliche Haftung als Indossant nach Art. 15 WechselG begründen sol. Das Indossament hat also keine Transportfunktion, sondern lediglich Garantiefunktion. e) Rückindossament: der Wechsel kann auch an einen früheren Zeichner des Wechsels indossiert werden. In Betracht kommen sowohl der Aussteller als auch andere Wechselverpflichtete, insb. frühere Indossanten. Auch ein Rückindossament an den Bezogenen ist möglich. Hinsichtlich der Wirkungen ist zu differenzieren ob er den Wechsel bereits akzeptiert hat (Wechselforderung erlischt durch Konfusion) oder noch nicht akzeptiert hat (Wechselforderung erlischt nicht, weil er ohne Akzept noch nicht Schuldner des Wechsels geworden ist) f) Nachindossament: Im Normalfall wird ein Wechsel nur bis zum Fälligkeitszeitpunkt durch Indossament übertragen. Nach Art. 20 WechselG kann ein Indossament auch noch nach Verfall des Wechsels wirksam gesetzt werden, wenn die Protestfrist noch nicht abgelaufen ist und noch kein Protest erhoben worden ist. Von einem Nachindossament spricht man dagegen, wenn der Wechsel nach dem Ablauf der Protestfrist oder nach erhobenem Protest mit einem Indossament versehen worden ist. (S. 612 Krejci) 8. Was ist die Bedeutung eines Blankoindossaments? Die entscheidende Wirkung des Blankoindossaments besteht darin, dass der Inhaber des Wechsels den Wechsel nun auch durch bloße Einigung und Übergabe übertragen („blank begeben“) kann. Darin liegt keine Abtretung, sondern vollgültiger Erwerb des Wechsels mit allen Wirkungen. Die bloße Übereignung nach einem Blankoindossament hat den entscheidenden Vorteil dass die Unterschrift des Überträgers des Wechsels auf dem Wechsel überhaupt nicht aufscheint. Daher haftet er auch nicht wechselrechtlich für die Annahme und Zahlung. Auf der anderen Seite begründet die Übertragung des Wechsels wiederum Eigentum am Wechsel und auch die Geschlossenheit der Indossamentenkette bleibt gewahrt. Der Wechsel ähnelt in diesem Fall in seinen Wirkungen dem Inhaberpapier, das ebenfalls durch Einigung und Übergabe übertragen werden kann. 9. Was ist ein Rektaindossament? Nach Art. 15 Abs 2 WechselG kann der Indossant (derjenige der das Wertpapier durch Indossament an den Indossatar überträgt) die Weiterindossierung des Wechsels untersagen. Man spricht in einem solchen Fall von einem Rektaindossament. Der Indossatar erwirbt Eigentum am Wechsel und an der Wechselforderung. Insoweit handelt es sich also um ein voll wirksames Indossament. Es hat Legitimations-­‐ und Transportfunktion. Der Indossant untersagt jedoch dem Erwerber die Weiterindossierung. 59 L.M.G. 2014 Zweck des Rektaindossaments ist es vor allem die Haftung des Indossanten für Annahme und Zahlung auf den unmittelbaren Nachmann zu beschränken: Kann die Wechselforderung nur mehr mit den Wirkungen einer einfachen Abtretung übertragen werden, haftet der Indossant den Erwerbern der Wechselforderung nicht mehr wechselrechtlich, weil ihnen nur Ansprüche gegen ihren unmittelbaren Vormann zustehen. Um diesen Zweck zu erreichen bedarf es aber nicht einer derart weitgehenden Einschränkung der Umlauffähigkeit des Wechsels. Art 15 Abs 2 WechselG bestimmt daher, dass weitere Indossamente trotz des Verbots wirksam sind, jedoch derjenige, der die Indossierung ausgeschlossen hat, den späteren Erwerbern nicht haftet. Der Wechsel kann also durch Indossament übertragen werden. Die Regressverpflichtung des Indossanten geht jedoch mit den weiteren Indossamenten nicht über, dh. er haftet nur seinem unmittelbaren Nachmann. 10. Gibt es ein Rektaindossament beim Scheck? Ein Rektaindossament in der Form wie es beim Wechsel der Fall ist ist beim Scheck nicht möglich, jedoch kann der Scheck ebenso wie der Wechsel (als geborenes Orderpapier) durch entsprechenden Vermerk (Rektaklausel) auch als Rektapapier ausgestaltet werden (z.B. „nicht an Order“). 11. Was ist eine sog. Rektaklausel? Man unterscheiden zwischen geborenen Orderpapieren und gekorenen Orderpapieren. Der Unterschied liegt darin, ob die Übertragung durch Indossament ohne weiteres möglich ist, oder eine Orderklausel („an Order“) auf dem Papier erforderlich ist, um das Papier zum Orderpapier zu machen. • Geborene Orderpapiere (z.B. Wechsel, Scheck, Namensaktie) • Gekorene Orderpapiere (z.B. unternehmerische Wertpapiere des §363 UGB); sie können durch Indossament übertragen werden wenn sie „an Order“ lauten. Der Wechsel ist ein geborenes Orderpapier. Er kann durch Indossament übertragen werden, eine orderklausel auf dem Wechsel ist daher unnötig, aber unschädlich. Die Übertragung durch Indossament kann durch den Aussteller aber ausnahmsweise ausgeschlossen werden (Art. 11 Abs 2 WechselG). Man bezeichnet dies als negative Orderklausel oder Rektaklausel. Der Aussteller setzt hierfür einen Vermerk „nicht an Order“ oder einen Vermerk gleicher Bedeutung auf den Wechsel. Da der Wechsel nicht mehr durch Indossament übertragen werden kann, kann die Forderung nur mehr im Weg der Zession übertragen werden, der Wechsel ist damit Rektapapier (=Rektawechsel). Die Übertragung löst aber dann aber auch nur mehr zessionsrechtliche Wirkungen aus. Für Verbrauchergeschäfte sieht §11 KSchG ein Verbot des Orderwechsels vor. 12. Was ist die sog. Angstklausel? Nach Art 1. Z8 WechselG ist die Unterschrift des Ausstellers notwendiger Bestandteil des Wechsels. Die Unterschrift muss eigenhändig und auf der Vorderseite abgegeben werden. Aus der Unterschrift resultiert zusammen mit dem Begebungsvertrag die wechselrechtliche Haftung des Ausstellers. Der Aussteller haftet nach Art 9 Abs 1 WechselG für Annahme und Zahlung des Wechsels. Nur die Haftung für die Annahme kann durch einen entsprechenden Vermerk ausgeschlossen werden (sog. Angstklausel des Ausstellers). Ein Ausschluss der Haftung für die Zahlung gilt als nicht geschrieben. 60 L.M.G. 2014 z.B. „ohne Gewähr“, „ohne obligio“. Hintergrund ist dabei, dass es durchaus möglich ist, dass ein Bezogener zwar vor Fälligkeit und entsprechender Deckung durch den Aussteller nicht zur Abgabe des Akzepts und zur Übernahme der Haftung bereit ist, allerdings im Fälligkeitszeitpunkt bezahlt. Der Haftungsausschluss des Ausstellers für die Annahme erstreckt sich auch auf alle weiteren Indossanten. Mit dem Ausschluss der Haftung für die Annahme kann gleichzeitig auch die Rückgriffshaftung vor Fälligkeit des Wechsels ausgeschlossen werden. Diese ist bei Rückgriff mangels Annahme schon vor Verfall möglich. Dieses Ergebnis kann der Aussteller auch durch ein Vorlegungsverbot Erreichen. 13. Was ist ein sog. Angstindossament? Das Angstindossament ist (laut Fragenkatalog) ein Indossament mit dem Zusatz «ohne Obligo» oder «ohne Gewähr». Der Indossant schließt hierdurch jede wechselrechtliche Haftung für sich aus. Im Gegensatz zum Aussteller kann der Indossant durch eine Angstklausel nicht nur die Haftung für die Annahme, sondern auch die Zahlung ausschließen. 14. Was ist die Prospekthaftung? Muss wahr sein, nicht irreführend etc. Wenn falsch, haften Aussteller und Überprüfer. 15. Was ist die Prospekthaftung und wo ist sie geregelt? Prospekthaftung bedeutet, der Emittent eines Wertpapiers und der Überprüfer haften für entstandene Schäden, wenn der Emissionsprospekt eines Wertpapiers unwahre oder irreführende Angaben zum Nachteil von Käufern enthält. Das Prospekt muss ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalanlage vermitteln. Die Prospekthaftung der Emittenten von Wertpapieren gegenüber Anlegern ist im Kapitalmarktgesetz geregelt (§ 11 KMG): Ein Emittent von Wertpapieren haftet demnach den Anlegern für Schäden, die diese • im Vertrauen auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (oder sonstigen nach dem Gesetz erforderlichen Angaben), • die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, erleiden. Die Prospekthaftung nach dem KMG steht allerdings in einem Konflikt mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr, das im Aktiengesetz (§ 52) geregelt ist. Nun wird diskutiert, ob ausgerechnet beim Prototyp aller Emitenten – der Aktiengesellschaft -­‐ die Prospekthaftung zu entfallen hat. Und das ist der Meinungsstand zu dieser für die Praxis enorm wichtigen Frage: 1.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr steht einer Prospekthaftung gegenüber Aktionären nicht entgegen (so Rüffler). 2.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr geht der Prospekthaftung nicht generell vor. Allerdings darf der Schadenersatz nur aus Mitteln erfolgen, die auch als Bilanzgewinn ausgeschüttet werden könnten (so Kalss, Oppitz, Zollner, Doralt/Winner, Artmann, Karollus, Saurer). 3.
Es muss zwischen Klein-­‐ und Großanlegern unterschieden werden: Kleinanleger sind immer zu befriedigen; Großanleger nur dann, wenn das nicht zur Zahlungsunfähigkeit der AG führt (so Reich-­‐Rohrwig). 4.
Eine Prospekthaftung gegenüber Aktionären ist generell unzulässig (so Gruber und Eckert). Buch: Nach der jüngsten -­‐ in der Lehre kritisierten – Rechtsprechung des OGH steht das Verbot der Einlagenrückgewähr Prospekthaftungsansprüchen der Aktionäre nach §11 61 L.M.G. 2014 KMG nicht entgegen. Aktionäre sind daher diesbezüglich als Drittgläubiger anzusehen, sodass das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis hat damit die Prospekthaftung Vorrang vor den Kapitalerhaltungsregeln. 16. Zahlungsfristen beim Wechsel 17. Vorlagefristen im Bereich des Wechselrechts? Art. 1 Z5 WechselG enthält als weiteren notwendigen Bestandteil die Angabe der Verfallszeit. Das ist jener Zeitpunkt, zu dem der Wechsel bezahlt werden soll und somit der Fälligkeitszeitpunkt der Wechselforderung. Die Fälligkeit kann nach dem WechselG auf verschiedene Arten angegeben sein. In Art. 33 Abs 1 WechselG werden die vier Arten der Verfallszeit aufgezählt: • Sichtwechsel: der Wechsel kann zunächst „auf Sicht“ ausgestellt werden. Die Wechselforderung wird dann mit Vorlegung an den Bezogenen fällig. Der Sichtwechsel muss dabei innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden (Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung). Beim Sichtwechsel kann der Schuldner daher jederzeit in Anspruch genommen werden. • Nachsichtwechsel: Möglich ist auch die Angabe der Verfallszeit „auf eine bestimmte Zeit nach Sicht“. Der Wechsel wird eine bestimmte Zeit, nachdem er dem Bezogenen zur Annahme vorgelegt worden ist, fällig. (z.B. „14 Tage nach Sicht“). Auch Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen wiederum innerhalb eines Jahres zur Annahme vorgelegt werden. In der Praxis häufiger st die Angabe der Verfallszeit mit einem bestimmten Tag (Fälligkeitstag) und damit der Angabe einer festen Laufzeit. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten: • Datowechsel: Die Verfallszeit kann mit einer bestimmten Zeit nach der Ausstellung angegeben werden (z.B. „Gegen diesen Wechsel zahlen Sie in drei Monaten..“. • Tagwechsel: Weiters kann auch der Tag der Fälligkeit im Wechsel genannt werden. Das ist in der Praxis der häufigste Fall. (z.B. „Gegen diesen Wechsel zahlen Sie am 31.10.2008...“. Fehlt die Angabe einer Verfallszeit, ist der Wechsel nicht ungültig. Nach Art 2 Abs 2 WechselG gilt ein Wechsel ohne Angabe der Verfallszeit als Sichtwechsel. Enthält er mehrere Verfallszeiten oder andere als in Art 33 Abs 1 aufgezählte, ist der Wechsel nichtig. 18. Was kann das bedeuten, wenn auf der Scheck-­‐Vorderseite zwei Unterschriften stehen? 19. Zwei Unterschriften auf einem Scheck – was bedeutet das? (Scheckbürgschaft) Die Zahlung der Wechselsumme durch einen bestimmten Verpflichteten kann nach Art 30 WechselG durch Wechselbürgschaft gesichert werden. In Betracht kommt die Wechselbürgschaft zugunsten eines jeden, der aus dem Wechsel verpflichtet ist, also zugunsten des Ausstellers, des Indossanten oder des Akzeptanten. Die Bürgschaft wird auf den Wechsel oder den Anhang gesetzt. In der Bürgschaft ist auch grundsätzlich anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird. Mangels einer solchen Angabe gilt sie jedoch als Wechselbürgschaft für den Aussteller. (Vermerk „als Bürge“). Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. (1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt. 62 L.M.G. 2014 (2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben. (3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt. (4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt. Es könnte sich auch um einen Traveller-­‐Scheck handeln: Der Kunde erhält die gekauften Schecks und muss sie sofort beim Kauf unterschreiben. Bei der späteren Verwendung des Reiseschecks als Zahlungsmittel ist eine zweite, identische Unterschrift des Kunden auf dem Scheck erforderlich. Bei dem Reisescheck (auch: Travellerscheck, Travelers Cheque) handelt es sich im Grunde genommen nicht um einen Scheck, sondern um eine Versicherung. Reiseschecks werden jedoch international als Zahlungsmittel akzeptiert und im Verkehr der Banken untereinander wie Schecks behandelt. Verschiedene Anbieter wie American Express oder die Thomas Cook Group bieten Reiseschecks in gängigen Währungen (Euro, US-­‐Dollar, Pfund Sterling etc.) und Stückelungen an. Gegen eine Gebühr, die in der Regel 1 % beträgt, können sie bei Banken und Sparkassen, Wechselstuben und dem ADAC gekauft werden. Der Kunde erhält die gekauften Schecks und muss sie sofort beim Kauf unterschreiben. Bei der späteren Verwendung des Reiseschecks als Zahlungsmittel ist eine zweite, identische Unterschrift des Kunden auf dem Scheck erforderlich. Reiseschecks sind sicherer als Bargeld. Bei Verlust werden sie dem Kunden vor Ort kostenlos und in der Regel innerhalb von 24 Stunden ersetzt. Da beim Kauf von Reiseschecks in einer fremden Währung der günstige Umtauschkurs für Devisen (und nicht für Valuten) angewendet wird, ist eine kostengünstige Bargeldversorgung im Ausland möglich." 20. Was sind gekorene Orderpapiere? Bei den Orderpapieren besteht „numerus clausus“, also sachenrechtlicher Typenzwang. Dabei unterscheidet man geborene und gekorene Orderpapiere. Der Unterschied liegt darin, ob die Übertragung durch Indossament ohne weiteres möglich ist, oder eine Orderklausel („an Order“) auf dem Papier erforderlich ist um das Papier zum Orderpapier zu machen. • Geborene Orderpapiere: z.B. Wechsel, Scheck, Namensaktie, Namensanteilsscheine von Investmentgesellschaften. • Gekorene Orderpapiere: z.B. unternehmerische Wertpapiere des §363 UGB; sie können durch Indossament übertragen werden wenn sie „an Order“ lauten, also eine Orderklausel enthalten. 21. Was ist der Wechselprotest? Aus dem Wechsel haftet nicht nur der Akzeptant, sondern es haften daneben auch der Aussteller sämtliche Indosanten sowie etwaige Wechselbürgen. Ihre Haftung ist jedoch nur subsidiär. Der Rückgriff ist daher nicht sofort möglich, sondern an materielle und formelle Voraussetzungen geknüpft: Materielle Voraussetzung: Materielle Voraussetzung für die Rückgriffshaftung ist das Vorliegen eines Rückgriffsgrundes. In Betracht kommen drei Fälle (Art 43 WechselG): 63 L.M.G. 2014 •
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Regress mangels Zahlung: Der Inhaber kann Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel bei Verfall nicht bezahlt worden ist. Regress mangels Annahme: Der Inhaber des Wechsels kann auch vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist. Regress mangels Sicherheit: Rückgriff kann auch genommen werden, wen beim Bezogenen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Gleichgestellt ist bereits eine Einstellung der Zahlung oder eine erfolglose Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen. Formelle Voraussetzung: Weitere Voraussetzung der Rückgriffshaftung ist die förmliche Feststellung der Rückgriffsvoraussetzungen. Um diese Rückgriffsvoraussetzungen förmlich festzustellen, sieht das WechselG grundsätzlich die Protesterhebung vor (Art 44 Abs 1 WechselG). Der Protest ist die in einer öffentlichen Urkunde erfolgte Feststellung, dass eine wechselmäßige Leistung (Annahme oder Zahlung) ordnungsgemäß verlangt wurde, diese aber vom Bezogenen oder Akzeptanten verweigert wurde. Man unterscheidet dabei entsprechend den Rückgriffsgründen • Protest mangels Annahme, • Protest mangels Zahlung und • Protest mangels Sicherheit. Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist für die Annahme erhoben werden, spätestens also am Verfallstag. Der Protest mangels Zahlung muss grundsätzlich an einem der beiden auf den Verfallstag folgenden Werktagen erhoben werden. In einigen Fällen kann der Rückgriff ausnahmsweise auch ohne Protest erfolgen. Das ist zunächst beim Rückgriff mangels Sicherheit wegen Einleitung eines Insolvenzverfahrens der Fall. In diesem Fall ersetzt der Gerichtsbeschluss über die Einleitung den Protest. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines Protestverbots des Austellers bzw. Protestverzichts des Indossanten oder Wechselbürgen. Zweck ist vor allem die Vermeidung der mit dem Protest verbundenen Kosten. Von einem Protestverbot spricht man, wenn der Aussteller des Wechsels durch einen unterschriebenen Vermerk auf der Urkunde den Inhaber davon befreit, vor Rückgriff Protest erheben zu lassen. (Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“). Der Protest muss durch einen Notar oder Gerichtsbeamten aufgenommen werden. Der Protestbeamte ist dabei ermächtigt, die Zahlung entgegenzunehmen. Das kann nicht ausgeschlossen werden. Der Protest muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Formblatt gesetzt werden und ist eine öffentliche Urkunde. 22. Was bedeutet materielle Wechselstrenge? 23. Was versteht man unter der materiellen Wechselstrenge? Wann entfaltet sie sich? (Ab Übergabe an einen Dritten) Der Einwendungsausschluss (S.621 f.) im Wechselrecht wird auch mit dem Prinzip der materiellen Wechselstrenge umschrieben. Materielle Wechselstrenge bedeutet, dass für den Inhalt der wertpapierrechtlichen Verpflichtung grundsätzlich der Inhalt der Urkunde maßgeblich ist Grund für dieses 64 L.M.G. 2014 Prinzip ist wie erwähnt die Umlauffähigkeit des Wechsels, also die Schaffung eines für den Umlauf bestimmten Wertpapiers. Zum Ausdruck kommt die materielle Wechselstrenge in Art. 17 WechselG. Danach kann derjenige, der aus einem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Das WechselG regelt den Einwendungsausschluss nicht abschließend. Dieser ist daher nach ganz hA um das Prinzip der Haftung aus veranlasstem Rechtsschein zu ergänzen. 24. Formerfordernisse beim Wechsel Der Wechsel ist streng formgebunden. Art 1 WechselG zählt die zwingenden Formerfordernisse auf. Entspricht die Urkunde den Formerfordernissen, liegt ein wirksamer Wechsel vor. a) Wechselklausel: Der Wechsel muss die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde enthalten (z.B. „gegen diesen Wechsel zahlen Sie..“ b) Zahlungsklausel: der Wechsel muss die unbedingte Anweisung enthalten, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen. c) Bezogener: Weiterer notwendiger Bestandteil des Wechsels ist der Name dessen der zahlen soll. Wird eine nicht existierende Person eingetragen, spricht man von einem Kellerwechsel. d) Der Name des Begünstigen: Als weitere Personenangabe ist der Name des Begünstigten notwendiger Bestandteil des Wechsels. Er ist derjenige, an den oder dessen Order gezahlt werden soll. („Remittent“). Der Wechsel kann auch an die eigene Order des Ausstellers lauten. Als Begünstigter kann damit auch der Aussteller selbst genannt werden (Wechsel an eigene Order). e) Unterschrift des Ausstellers: Die Unterschrift des Ausstellers ist notwendiger Bestandteil des Wechsels. Das Personendreieck des Wechsels wird durch den Aussteller selbst vervollständigt (Bezogener, Begünstigter, Aussteller) f) Angabe des Tages und des Orts der Ausstellung: Notwendiger Bestandteil des Wechsels sind auch bestimmte Modalitäten der Ausstellung, nämlich die Angabe des Tages und des Orts, an dem der Wechsel ausgestellt wird. g) Angabe der Verfallszeit: Weiters anzugeben ist der Verfallszeitpunkt. Das ist jener Zeitpunkt, zu dem der Wechsel bezahlt werden soll und somit der Fälligkeitszeitpunkt der Wechselforderung. Man unterscheidet vier Arten der Verfallszeit (abschließend): • Sichtwechsel • Nachsichtwechsel • Datowechsel • Tagwechsel 25. „Scheck zahlbar 10 Tage nach Sicht“ Was sagen Sie dazu? Nach Art. 28 ScheckG ist der Scheck bei Sicht zahlbar. Eine gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. Die Zahlbarkeit bei Sicht kann auch durch die Vordatierung eines 65 L.M.G. 2014 Schecks nicht hinausgeschoben werden. ein vordatierter Scheck ist am Vorlegungstag zahlbar. Nach Art. 29 ScheckG bestehen für den Scheck zwingende Vorlegungsfristen. Schecks die in dem Staat der Ausstellung zahlbar sind (Inlandsschecks) müssen binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden. Bei Auslandsschecks beträgt die Vorlegungsfrist zwanzig Tage, wenn sich Ausstellungsort und Zahlungsort in demselben Erdteil befinden, ansonsten siebzig Tage. Die Vorlegungsfristen beginnen mit dem am Scheck aufscheinenden Ausstellungsdatum zu laufen. Die Versäumung der Vorlegungsfrist macht den Scheck nicht unwirksam. Der Bezogene kann weiterhin zahlen, jedoch löst die Versäumung verschiedene Rechtsfolgen aus: • Der Inhaber verliert zunächst die Rückgriffsrechte gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichtungen. • Außerdem kann der Scheck nach Ablauf der Vorlegungsfrist durch den Aussteller widerrufen („gesperrt“) werden. Beim Wechsel gilt anderes: Möglich ist beim Wechsel auch die Angabe der Verfallszeit „auf eine bestimmte Zeit nach Sicht“ (sog. Nachsichtwechsel). Der Wechsel wird eine bestimmte Zeit, nachdem er dem Bezogenen zur Annahme vorgelegt worden ist, fällig. (z.B. „14 Tage nach Sicht“). Auch Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen wiederum innerhalb eines Jahres zur Annahme vorgelegt werden. 26. Was gilt wenn ein Wechsel durchgestrichen ist? Mit der Ausstellung des Wechsels entsteht noch keine Zahlungsverpflichtung des Bezogenen. Wie bei der Anweisung ist seine Mitwirkung in Form einer Annahme erforderlich. Die Annahmeerklärung besteht aus einem spezifischen Skripturakt auf der Urkunde, dem sog. Akzept und dem Begebungsvertrag. Ein bedingtes Akzept ist unzulässig. Nach Art. 29 WechselG gilt ein durchgestrichenes Akzept als Annahmeverweigerung. Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass durchgestrichene Akzepte vor der Rückgabe gestrichen wurden. Art. 29 WechselG spricht damit für die Vertrags-­‐ und gegen die Kreationstheorie zur Entstehung der wertpapierrechtlichen Verpflichtung. Die Vorschrift bestätigt die Ansicht, dass sich die Endgültigkeit der Willensbildung nicht schon durch die Ausstellung des Papiers, sondern erst durch die Begebung des Papiers manifestiert. 27. Was ist ein Investmentfonds? Investmentzertifikat? Wikipedia: Ein Investmentfonds, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (Verwaltungsgesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikostreuung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände (Diversifikation) wird das Anlagerisiko reduziert. Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen (Investmenzertifikaten)wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Buch: Das InvFG schafft die Möglichkeit, in einer Anlageform verschiedene Wertpapiere mit unterschiedlichem Risiko zu bündeln. Ermöglicht wird das durch die Bildung eines 66 L.M.G. 2014 Sondervermögens an Wertpapiere, den Kapitalanlagefonds („Investmentfonds“), an dem die einzelnen Anleger beteiligt sind. Das InvFG 2011 unterscheidet unter dem Überbegriff „Kapitalanlagefonds“ EU-­‐
rechtlich harmonisierte und europarechtlich harmonisierte Investmentfonds. • EU-­‐rechtlich harmonisierte Kapitalanlagefonds werden in als Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren, kurz OGAW, • sonstige (wie etwa Immobilien-­‐Investmentfonds und Pensioninvestment-­‐fonds) als „Alternative Investmentfonds“, kurz AIF bezeichnet. Ein in Österreich errichteter OGAW oder AIF bildet ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das in gleiche, in Wertpapier verkörperte Anteile (Anteilsscheine) zerfällt. Dieses idR hauptsächlich aus Wertpapieren inländischer und ausländischer Emittenten bestehende Sondervermögen wird von einer Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG oder GmbH verwaltet, und zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Anteilsinhaber. Die Verwaltung von Investmentfonds stellt ein Bankgeschäft dar und unterliegt besonderen Voraussetzungen. Der Investmentfonds steht im Miteigentum der Anteilsinhaber. Die Wertpapiere, die das Sondervermögen bilden, werden von einer Depotbank verwahrt. Zur Beteiligung an diesem Sondervermögen werden Anteilsscheine („Investmentzertifikate“) ausgegeben. Die Anteilsscheine verbriefen den Miteigentumsanteil an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilsinhaber gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. Ein Investmentzertifikat verbrieft ein Sachenrecht, nämlich den Miteigentumsanteil am Investmentfonds, es handelt sich daher um ein sachenrechtliches Wertpapier. Die Anteilsscheine sind Wertpapiere und können entweder als Inhaberpapier oder Orderpapier ausgestaltet sein. Das InvFG 2011 enthält darüber hinaus ausführliche Bestimmungen über die Wertpapiere, die für einen Investmentfonds erworben werden dürfen. Die Auswahl hat dabei nach dem Prinzip der Risikostreuung zu erfolgen (§66 Abs 1 InvFG 2011). 28. Was ist ein Pfandbrief? Ein Pfandbrief ist eine Sonderform der Schuldverschreibung. Geregelt ist der Pfandbrief und die Ausgabe von Pfandbriefen im PfandbriefG und im HypBG. Pfandbriefe sind Schuldverschreibungen, zu deren Deckung Hypotheken bestimmt sind. Pfandbriefe weisen also eine Besonderheit hinsichtlich der Deckung des Kapitals auf. Die Schuldverschreibungen müssen in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken des Emittenten von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Die Ausgabe von Pfandbriefen ist bestimmten Banken vorbehalten, die über eine Konzession nach dem HypBG oder dem PfandbriefG verfügen. Die Hypothekenbank gewährt dabei ein Darlehen, für die sie eine hypothekarische Sicherheit durch den Darlehensnehmer erhält. Das Kapital dafür erhält sie durch die Ausgabe von Pfandbriefen an die Pfandbriefgläubiger. Im Konkurs des Kreditnehmers hat die Bank aufgrund der Hypothek ein vorrangiges Befriedigungsrecht. Im Konkurs der Bank dienen die Hypotheken wiederum vorrangig zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger. 67 L.M.G. 2014 29. Was sind stimmrechtslose Vorzugsaktien? Aktien können mit unterschiedlichen Rechten ausgestaltet werden. Man unterscheidet beispielsweise Stammaktien und Vorzugsaktien: • Stammaktien: vermitteln ein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Das Stimmgewicht hängt von der Höhe der Beteiligung ab. • Vorzugsaktien: haben hingegen oft kein Stimmrecht („stimmrechtslose Vorzugsaktien“). Sie genießen in aller Regel den Vorteil einer höheren Dividendenzahlung. Der Zweck der Ausgabe von Vorzugsaktien liegt im Gewinn von Kapitalgebern, die mehr Wert auf höheren Ertrag als auf Mitbestimmungsrechte legen. Durch die Neuausgabe stimmrechtloser Vorzugsaktien wird vor allem auch der Einfluss der bisherigen Aktionäre abgesichert, weil sich durch deren Ausgabe das Stimmgewicht nicht verschiebt. Das Stimmrecht lebt allerdings bei qualifiziertem Auszahlungsrückstand des Vorzugsbetrages wieder auf. Stimmrechtslose Vorzugsaktien dürfen nur bis zu einem Drittel des Grundkapitals ausgegeben werden. Wird von „Aktien“ gesprochen, sind meist Stammaktien gemeint. 30. Wann sind Inhaberaktien erlaubt? (GesRÄG 2011 warum wurde es geändert? Inhaberaktien, bei denen der Eigentümer nicht namentlich genannt wird und der Besitz maßgebend ist, stellen bislang in Österreich die häufigste Aktienkategorie dar. Der Ausgabebetrag muss voll einbezahlt sein. Inhaberaktien können an der Börse gehandelt werden. Sie werden in der Praxis bei einem Kreditinstitut auf eiem Wertpapierdepot verwahrt. Die Übertragung von Inhaberaktien erfolgt durch Übereignung der Urkunde oder durch Zession. Aktien können seit dem GesRÄG 2011 nur mehr dann auf Inhaber lauten, wenn die AG börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an der Börse zugelassen werden sollen (§10 Abs 1 AktG). Da bei Inhaberaktien im Vergleich zu Namensaktien die Identität des Aktionärs schwer zu ermitteln ist, wurden nicht börsenotierte AG mit dem GesRÄG 2011 zur Umstellung auf Namensaktien verpflichtet. Börsenotierte AG sollen hingegen auch künftig die Wahl zwischen Inhaber-­‐ und Namensaktien haben, allerdings müssen Inhaberaktien künftig in einer Sammelurkunde verbrieft und bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden. Damit sollen Aktientransaktionen auch bei börsenotierten AGs nachvollziehbar bleiben. 31. Was ist ein Ladeschein? Der Frachtführer hat die Beförderung des Frachtgutes auszuführen. Dabei hat der Frachtführer die Interessen des Absenders zu wahren (Interessenwahrungspflicht), was insb auch an der Obhutspflicht des Frachtführers erkennbar ist. Das Frachtgut ist an den Bestimmungsort zu bringen und dem Empfänger abzuliefern. Es muss in die Dispositionssphäre des Empfängers gelangen. Wurde ein Ladeschein aufgestellt, so ist der Frachtführer nur gegen Rückggabe des Ladescheins verpflichtet, das Frachtgut abzuliefern. Der Frachtführer kann auf Verlangen des Absenders einen Ladeschein ausstellen (§444 UGB). Ein solches Verlangen wird im Bereich des Landfrachtrechts kaum gestellt; Ladescheine sind hier unüblich. Die §§444-­‐450 UGB sind insofern praktisch totes Recht. Das gilt im Wesentlichen auch für den Einsatz von Ladescheinen im Bereich des österreichischen 68 L.M.G. 2014 Binnenschifffahrtsrechts. Auf eine nähere Darstellung des Ladescheins wird daher verzichtet. Der Ladeschein dient der Verfügung über Güter, die sich auf dem Transport auf dem Land oder Binnengewässern (Frachtgeschäft, §§435-­‐452) befinden. Ladescheine sind weitgehend unüblich. Das Konnossement erfüllt diese Funktion für das Seefrachtgeschäft. 69 L.M.G. 2014 Unternehmensrecht (AT) 1. Was erfasst die Ladenvollmacht? 2. Was umfasst die Ladenvollmacht? (Was heißt „offenes Warenlager“?) (Beispiel: In einem Lebensmittelladen wird der Bürosessel verkauft – Geschäft auch von Ladenvollmacht umfasst? (keine Differenzierung zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften) 3. Wozu berechtigt die Ladenvollmacht? (auch Entgegennahme von Ware – Lieferant geschützt) 4. Was umfasst die Ladenvollmacht? Was ist ein offenes Warenlager? Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermöchtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§56 UGB). • Laden heißt jede Verkaufsstätte, auch wenn sie nur vorübergehend zu Verkaufszwecken genützt wird. • Warenlager ist jeder Ort, an dem Waren aufbewahrt werden. „Offen“ ist ein solches Warenlager, wenn es Geschäftspartnern zugänglich ist und dort auch Geschäfte getätigt werden. • Anstellung wird möglichst weit verstanden. Es geht keineswegs nur um Angestellte iSd Arbeitsrechts; auch andere Rechtsverhältnisse zum Geschäftsherrn reichen aus. Entscheidend ist lediglich, dass der Vertreter auch nach außen hin für den Geschäftsherrn tätig wird. Die Bedeutung der Laden-­‐ und Lagervollmacht geht weit über jenen Rahmen hinaus, den der gesetzliche Tatbestand prima facie zieht. Denn es geht keineswegs nur um Läden und Lager. Auch andere spezifische Funktionen und Tätigkeiten, die im Rahmen eines Unternehmens einem Mitarbeiter zugewiesen werden, sind geeignet, einen entsprechenden Vollmachtsumfang zu gewähren. Dies schlägt die Brücke zur Verwaltervollmacht, dem wohl wichtigsten Fall der Anscheinsvollmacht. (§1029 ABGB). 5. Rechtfolgen einer Aliud Lieferung? 6. Rechtsfolgen einer Aliud-­‐Lieferung bei der Gewährleistung nach dem UGB? 7. Wie sieht es mit der Mängelrüge bei Aliud-­‐Lieferungen aus? §377 UGB kennt eine wichtige Sonderregeln, nämlich die Obliegenheit, in Fällen beiderseitiger unternehmensbezogener Geschäfte festgestellte Mängel der Ware binnen angemessener Frist zu rügen. Man spricht von „Mängelrüge“. Diese Regel gilt nicht nur für Mängel, sondern auch für Falschlieferungen (aliud-­‐Lieferungen), sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste (§378 UGB). Die Rügeobliegenheit betrifft sowohl Qualitäts-­‐ als auch Qnatitätsmängel, Aliud-­‐
Lieferungen unter Beachtung des §389 UGB. §378: „Die Vorschriften des §377 finden auch dann Anwendung, wenn • eine andere als die bedungene Ware, oder • eine andere als die bedungene Menge von Waren Geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.“ 8. Wie wird die Prokura begründet und beendet? 9. Wie endet die Prokura? 10. Wodurch entsteht und endet die Prokura? Begründung, warum die Prokura ein einseitiges und zweiseitiges Rechtsgeschäft ist? 70 L.M.G. 2014 Die Prokura (§§48-­‐53 UGB) ist eine: • ins Firmenbuch einzutragende, • jederzeit widerrufliche • ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, • unübertragbare und unbeschränkbare Vollmacht • die nur ein in das FB eingetragener Unternehmer erteilen kann. a) Wer kann Prokura erteilen? Nur ein in das Firmenbuch eingetragener Unternehmer kann Prokura erteilen. Auch ein Formunternehmer (§2 UGB), auch wenn er kein Unternehmen betreibt, sowie ein §3-­‐Unternehmer, der mangels unternehmerischer Tätigkeit zu Unrecht im FB eingetragen ist. Scheinunternehmer kraft Auftretens sind nicht im Firmenbuch eingetragen und können daher schon deshalb keine Prokura erteilen. Die Prokura kann nur der eingetragene Unternehmer selbst oder sein gesetzlicher Vertreter erteilen; das ist bei einer Gesellschaft deren organschaftlicher Vertreter, nicht aber bloß rechtsgeschäftlicher; auch kein Prokurist. • OG: Zur Bestellung eines Prokuristen vertretungsbefugt ist der einzelne Gesellschafter. Im Innenverhältnis bedarf es jedoch der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter. • KG: Zur Bestellung vertretungsbefugt ist der einzelne Komplementär, nicht aber ein Kommanditist, selbst wenn er geschäftsführungsbefugt ist; denn Kommanditisten sind als solche nicht vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis müssen alle geschäftsführenden Komplementäre zustimmen. Ist ausnahmsweise auch ein Kommanditist mit der Geschäftsführung betraut, ist auch seine Zustimmung erforderlich. • AG: Der Prokurist der AG wird im Außenverhältnis durch den Vorstand bestellt. Im Innenverhältnis ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nach §95 Abs 5 Z10 AktG einzuholen. Auch Ohne sie ist die Bestellung aber im Außenverhältnis wirksam. • GmbH: Die Erteilung der Prokura im Außenverhätnis erfolgt grundsätzlich durch alle Geschäftsführer. Im Innenverhältnis entscheiden die Gesellschafter darüber, ob eine Prokura erteilt werden darf. • Gen: Die Erteilung der Prokura erfolgt im Außenverhältnis durch den Vorstand; im Innenverhältnis ist aber die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich sofern es einen gibt. • Bei sonstigen jurP. Die ein Unternehmen betreiben bestellt im Außenverhältnis das Vertretungsorgan die Prokuristen; im Innenverhältnis kann es zusätzliche Mitwirkungsbefugnisse anderer Organe geben. • Bei Sparkassen: benötigt der den Prokuristen bestellende Vorstand im Innenverhältnis die Zustimmung des Sparkassenrates. Sie dürfen wie Kreditinstitute nur Gesamtprokuristen bestellen. • Insolvenzverwalter und Abwickler dürfen keine Prokuristen bestellen, weil die Befugnisse des Prokuristen weiter reichen würden, als jene, die zur Abwicklung des Unternehmens erforderlich sind. b) Wem kann Prokura erteilt werden? Prokurist kann nur eine natürliche Person sein. Der Grund dafür liegt im höchstpersönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Prokuristen, das bei einer jurP nicht gegeben sein kann. Geschäftsfähigkeit ist erforderlich. Auch Kommanditisten, nicht geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, OG oder KG, Aktionäre und stille Gesellschafter können Prokura haben. 71 L.M.G. 2014 c) Wie wird Prokura erteilt? Die Prokura muss ausdrücklich erteilt werden. Man erhält sie nicht bloß durch schlüssiges Verhalten. Andererseits bedeutet Ausdrücklichkeit nicht schon das Erfordernis der Schriftlichkeit. Die Erklärung kann gegenüber dem künftigen Prokuristen, einem Dritten oder gegenüber der Öffentlichkeit abgegeben werden. Vollmachten werden durch einseitige Willenserklärung erteilt. Es handelt sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, wer Prokura bekommt, erhält ein Recht, keine Pflicht. Anmeldung zum FB. Nicht erst durch Eintragung wird man Prokurist, sondern durch rechtsgeschäftliche Erteilung. Die Eintragung der Prokura im FB ist zwar verpflichtend vorgeschrieben aber nur deklarativ. 11. Welche Rechtsgeschäfte umfasst die Prokura nicht? Warum darf der Prokurist keine Grundstücke verkaufen? 12. Welche Rechtsgeschäfte sind von der Prokura nicht erfasst? 13. Was darf ein Prokurist nicht? Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Es kommt nicht auf den Gegenstand des konkreten Betriebes an, sondern es sind die Aktivitäten jedweden bzw irgendeines Unternehmens gemeint. Erfasst sind grundsätzlich gewöhnliche wie außergewöhnliche Geschäfte. Folgende Geschäfte darf der Prokurist nicht tätigen: • Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§49 Abs 2 UGB „Immobiliarklausel“) Grundstücke erwerben, vermieten oder verpachten darf der Prokurist schon; er darf auch eine Hypothek auf ein neu erworbenes Grundstück aufnehmen, um auf diese Weise den Kaufpreis zu sichern. Insofern wird die Immobiliarklausel teleologisch reduziert. • Erteilung einer Prokura (§48 Abs 1 UGB) • Übertragung der eigenen Prokura auf einen anderen (§52 Abs 2 UGB) • Anmeldung zum FB (§12 UGB) • Unterzeichnung des Jahresabschlusses (§194 UGB) • Änderungen des Gesellschaftsvertrages des Unternehmensträgers (hierzu zählen zB Stilllegungen des Geschäftsbetriebes, Veräußerung des Unternehmens, Änderung der Firma, Änderung der Rechtsform des Unternehmens) Dem Prokuristen kann zusätzliche Vollmacht hinsichtlich dieser Ausnahmen erteilt werden. Immobiliarklausel fehlt noch: (warum Grundstückverkäufe ausgenommen) 14. Welche Geschäfte kann ein Filialprokurist im Unterschied zum Prokuristen des gesamten Unternehmens abschließen? Warum gibt es die Filialprokura? 15. Gibt es etwas was der Prokurist darf, aber der Filialprokurist nicht? 16. Schildern Sie die Filialprokura. Filialprokurist ist, wer die Prokura nur für eine Zweigniederlassung erhalten hat (§50 Abs 3 UGB). Die Filialprokura setzt voraus, dass die Zweigniederlassung unter eigener Firma betrieben wird. Auch der Filialprokurist vertritt den Rechtsträger des gesamten Unternehmens und nicht die Zweigniederlassung als solche, weil Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Da auch die Filialprokura nach außen hin unbeschränkbar ist, kann auch der Filialprokurist wirksam 72 L.M.G. 2014 Geschäfte schließen, die über den Aufgabenbereich der Zweigniederlassung hinausgehen. 17. Handlungsvollmacht 18. Was umfasst die Handlungsvollmacht? 19. Was umfasst die Handlungsvollmacht nach §54 UGB? Ist die unterschiedliche Ausgestaltung relevant für das Innen-­‐ oder Außenverhältnis? Handlungsvollmacht heißt jede von einem Unternehmer im Rahmen seines Betriebes erteilte Vollmacht, die nicht als Prokura erteilt wurde. Anders als bei der Prokura ist die Erteilung einer Handlungsvollmacht nicht nur im FB eingetragenen Unternehmern vorbehalten. Die Regeln über die Handlungsvollmacht unterscheiden sich erheblich weniger als jene über die Prokura vom Vertretungsrecht des allgemeinen Privatrechts. Insb ist die Handlungsvollmacht keine der Prokura vergleichbare Formalvollmacht. Vielmehr kann die Handlungsvollmacht nach Belieben gestaltet werden. Auch das allgemeine Privatrecht kennt eine §54 UGB vergleichbare Regelung. a) Erteilung der Handlungsvollmacht: • Der Unternehmer erteilt die Handlungsvollmacht entweder selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter. Da Unternehmer, die nicht in das FB eingetragen sind, keine Prokuristen bestellen können, kommt für sie nur die Erteilung von Handlungsvollmacht in Betracht. • Gesellschaften und jurP erteilen Handlungsvollmacht durch ihre organschaftlichen Vertreter. • Auch Prokuristen und idR auch Handlungsbevollmächtigte sind berechtigt, anderen Personen Handlungsvollmacht zu erteilen. §58 Abs 2 UGB untersagt jedoch die private Übertragung der eigenen Handlungsvollmacht auf einen anderen (Vollsubstitution ohne Zustimmung des Unternehmers. Eine bloße Untervollmacht kann der Handlungsbevollmächtigte jedoch ohne Zustimmung des Unternehmers erteilen. c) Wem wird die Handlungsvollmacht erteilt? Jeder geschäftsfähigen natürlichen Person kann Handlungsvollmacht erteilt werden. Ob auch jurP Handlungsvollmacht eingeräumt werden kann ist strittig, sollte aber bejaht werden: Prokurist kann zwar nur eine natürliche Person sein; für Handlungsvollmachten fehlt aber eine vergleichbare gesetzliche Beschränkung. d) Wie wird die Handlungsvollmacht erteilt? Es bestehen keine Formvorschriften. Ausdrückliche oder auch schlüssige Erklärung genügt. Maßgebend ist der nach dem Empfängerhorizont zu beurteilende Erklärungswert. e) Umfang der Handlungsvollmacht: Der Gesetzgeber bietet für das Außenverhältnis eine Zweifelsregel. Sofern nichts anderes erklärt und dem Dritten bekannt ist oder bekannt sein musste, gilt als Vollmachtsumfang, was gesetzlich vorgesehen ist. Insofern ist die Handlungsvollmacht also keine Dritten gegenüber unbeschränkbare Formalvollmacht wie die Prokura oder die organschaftlichen Vertretungen; dennoch aber ist vorgesorgt, dass über den Umfang der Handlungsvollmacht möglichst wenig Unklarheiten herrschen. §54 Abs 1 UGB unterscheidet dem Umfang nach zwischen der Generalhandlungsvollmacht, der Arthandlungsvollmacht und der Einzelhandlungsvollmacht. 73 L.M.G. 2014 •
Generalhanflungsvollmacht: Generalhandlungsvollmacht hat, wer zum Betrieb eines Unternehmens ermächtigt ist. Der Generalhandlungsbevollmächtigte kann alle zu diesem Unternehmen gehörenden Geschäfte abschließen. Zum Abschluss außergewöhnlicher Geschäfte ist der Generalhandlungsbevollmächtigte nicht befugt. Was außergewöhnlich ist, ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen. Die Generalhandlungsvollmacht ist insofern eingeschränkt, als zu folgenden Geschäften eine Einzelvollmacht notwendig ist: § Veräußerung oder Belastung von Grundstücken § Eingehen von Wechselverbindlichkeiten § Aufnahme von Darlehen § Prozessführung. § (jene Geschäfte die auch ein Prokurist nicht schließen kann) •
Arthandlungsvollmacht: Arthandlungsvollmacht hat, wer befugt ist, eine bestimmte, zum Unternehmen des Vollmachtgebers gehörende Art von Geschäften zu schließen (z.B. nur Geschäfte des Ein-­‐ bzw. Verkaufs, Geschäfte, die einen bestimmten Betrag nicht überschreiten etc.) 20. Erlöschen unternehmerische Vollmachten nach dem Tod des Unternehmers? Wie bei Prokura? Wie bei Handlungsvollmacht? Die Prokura endet durch: § Jederzeitigen Widerruf seitens des Vertretenen (§52 Abs 1 UGB) § Kündigung durch den Prokuristen § Tod des Prokuristen § Verlust der Geschäftsfähigkeit § Konkurs des Prokuristen § Konkurs des Vertretenen § uU bei Beendigung des vertraglichen Grundverhältnisses der Prokura § übertragende Umwandlung und Verschmelzungen § Einbringungen und Spaltungen § Verlust der Unternehmereigenschaft § Übernahme der Position des Vertetenen bzw. einer Organfunktion (Erlöschen der Prokura durch Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH) Die Prokura endet insb. nicht durch den Tod des Vertretenen (§52 Abs 3 UGB). Darin zeigt sich der besondere Unternehmensbezug der Prokura. Die Prokura kann jederzeit durch einseitige, formlose Willenserklärung ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis widerrufen werden. Dieses Recht des Unternehmers ist unverzichtbar. Widerrufsberechtigt ist im Allgemeinen, wer die Prokura erteilen kann. Wie die Eintragung ist auch die Löschung der Prokura im Firmenbuch nur deklarativ. Die Handlungsvollmacht endet wie die Prokura. 21. Welche Sondernormen gibt es für Schadenersatz? 22. Schadenersatzrechtliche Sonderregelungen für Unternehmer? 23. Schadenersatzrechtliche Regelungen im UGB (Wird sowohl für pos. Schaden als auch entgangenen Gewinn gehaftet. Unterschied zu Zivilrecht, auch bei leichter Fahrlässigkeit. Gibt erhöhten Sorgfaltsmaßstab, hätte man streichen können, gibt es sowieso §1299 ABGB. Andere SE-­‐rechtliche Bestimmungen? 24. Welche schadenersatzrechtlichen Sonderregelungen im UR kennen Sie? §347 UGB: Der Unternehmer hat seinen Vertragspartnern gegenüber für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen. Ob Jemand die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an den Tag legt, wird nach objektiven Gesichtspunkten 74 L.M.G. 2014 beurteilt. Nicht nur um den Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes geht es; der Unternehmer hat auch dafür einzustehen, dass er über die für seine Tätigkeit gebotenen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt („Garantiehaftung“). Der Unternehmer steht insoweit einem Sachverständigen gleich (§1299 ABGB). Anwendungsbereich des §347 UGB: Die Sorgfalt des ordentlichen Unternehmers betrifft alle Unternehmer unabhängig von ihrer Größe (auch §3-­‐Unternehmer). Die Sorgfalt des ordentlichen Unternehmers wird allerdings mitunter auch für Nichtunternehmer vorgeschrieben, die in vergleichbaren Positionen wirken (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Aufsichtsräte bei Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Aufgaben und Funktionen). §347 gilt für Sorgfaltspflichten aus Geschäften eines Unternehmens, die auf einer Seite unternehmensbezogene Geschäfte sind. Doch fallen schon Fälle des vorvertraglichen Kontaktes (culpa in contrahendo) und andere Schutzpflichtverletzungen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit (z.B. Haftung für Rat und Auskunft) darunter. §349: Beim Vermögensschaden wird zwischen positivem Schaden (Beeinträchtigung bestehender Vermögensgüter und Rechte) und entgangenem Gewinn (Beeinträchtigung künftiger Erwerbs-­‐ und Gewinnchancen) unterschieden. Nach allgemeinem Zivilrecht wird „volle Genugtuung“ (posi. Schaden + entgangener Gewinn) nur bei grobem verschulden gewährt; damit ist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gemeint. Demgegenüber ordnet §349 UGB an, dass der aufgrund von Schadenersatzansprüchen aus unternehmensbezogenen Geschäften zu ersetzende Schaden auch bei leichter Fahrlässigkeit den entgangenen Gewinn mitumfasst. (Grund: Es gibt keine spezifische unternehmensrechtliche Erklärung dafür. Der Grund liegt in der Geschichte, da der österreichische Gesetzgeber eine Reihe wichtiger BGB-­‐
Vorschriften übernommen hat. Das BGB kennt den gegliederten Schadensbegriff des ABGB nicht, sondern spricht unabhängig vom Verschuldensgrad stets neben dem positiven Schaden auch den entgangenen Gewinn zu.) §348 UGB: Nach §889 ABGB ist bei teilbaren Leistungen iZw ein Teilverschulden anzunehmen. §348 ordnet demgegenüber iZw Gesamtschuld an wenn sich mehrere Unternehmer aufgrund eines unternehmensbezogenen Geschäfts gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten. Die Solidarverpflichtung trifft nur die Unternehmer. Produkthaftung: Für Fehler eines Produkts, durch die ein Mensch am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird, haftet für den Ersatz des Schadens der Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, bzw. der Unternehmer der es zum Vertrieb in den EWR eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur). Diese Haftung besteht in vollem Umfang nur gegenüber Verbrauchern. Die Produkthaftung ist eine Unternehmerhaftung. Sie ist außervertraglich, weil sie keinen Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Verbraucher voraussetzt. Läge ein Vertrag vor würde sich die Haftung nach PHG erübrigen. 25. UGB: Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung? 26. Unternehmerischer Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung? §367 Abs 1-­‐3 UGB betreffen die Schadensberechnung bei Nichterfüllung der Leistungspflicht durch den Verkäufer (was zu einem Deckungskauf seitens des Käufers führen kann) oder durch den Käufer (was zu einem Deckungsverkauf des Verkäufers führen kann). 75 L.M.G. 2014 1. Abstrakte Schadensberechnung ohne konkretes Deckungsgeschäft: Der Nichterfüllungsschaden ergibt sich, wenn die Ware einen Börsen-­‐ oder Marktpreis hat, aus der Differenz zwischen vereinbartem Preis der Ware und ihrem Börsen-­‐ oder Marktpreis zur Zeit und am Ort der geschuldeten Leistung (§367 Abs 2 UGB). Es bedarf weder eines konkreten Deckungsgeschäfts noch eines Schadensnachweises. Es genügt die Feststellung, dass sich der Käufer im Fälligkeitszeitpunkt mit gleicher, aber teurerer Ware eindecken hätte können (fiktiver Deckungs(ver)kauf). 2. Konkrete Schadensberechnung bei konkretem Deckungsgeschäft: Anstelle der abstrakten Schadensberechnung ist auch bei Waren mit Börsen-­‐ oder Marktpreis eine konkrete zulässig. Doch muss der Deckungskauf, um schuldnerfeindliche Spekulationen hintanzuhalten, § sofort nach Ablauf der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist durchgeführt werden, und zwar § entweder durch öffentliche Versteigerung § oder durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen oder zu einer öffentlichen Versteigerung befugten Unternehmer § zum laufenden Preis. Hat die Ware keinen Börsen-­‐ oder Marktpreis, so hat der Käufer grundsätzlich nur die Möglichkeit konkreter Schadensberechnung. Die genannten Einschränkungen gelten in solchen Fällen nicht. Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (§921 ABGB). Der Gläubiger muss sich bemühen, ein günstiges Deckungsgeschäft zu schließen (Schadensminderungspflicht, Treu und Glauben). Schuldnerbenachrichtigung: Vom erfolgten Deckungsgeschäft hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen. 27. Was ist zu dieser Aussage zu sagen? „Beim Unternehmensgeschäft hat man bei mangelhafter Ware immer Anspruch auf Preisminderung.“ 28. Gilt auch im UR die Reihenfolge der Gewährleistungsbehelfe? Warum? Auf Warenkäufe wie auf sonstige unternehmensbezogene Geschäfte findet weitgehend das allgemeine Leistungsstörungsrecht des bürgerlichen Rechts Anwendung. Das gilt insb. auch für die Gewährleistungsregeln des bürgerlichen Rechts, sowie seine Vorschriften über den Schadenersatz bei positiver Vertagsverletzung in Fällen bereits erbrachter Leistung. 29. Welche Formvorschriften bei der Mängelrüge? 30. Mängelrüge – Rechtsfolgen? Bei Tauschgeschäften anzuwenden? 31. Die Mängelrüge gilt für welche Geschäfte? Quantitäts-­‐ und Qualitätsmängel? Rechtsmängel? 32. Welche Formvorschriften gibt es für die Mängelrüge? 33. Gewährleistungsrecht im UGB – für welche Rechtsgeschäfte gilt es? 34. Unternehmerische Mängelrüge, Definition einer Obliegenheit? 35. In welcher Form muss eine Mängelrüge erfolgen? §377 UGB kennt eine wichtige Sonderregel, nämlich die Obliegenheit, in Fällen beiderseitiger unternehmensbezogener Geschäfte festgestellte Mängel der Ware binnen angemessener Frist zu rügen. Man spricht von der Mängelrüge. Diese Regel gilt nicht nur für Mängel, sondern auch für Falschlieferungen (aliud-­‐Lieferungen), sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste (§378 UGB). 76 L.M.G. 2014 §377 UGB bestimmt, dass im Falle eines beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts der Käufer § binnen angemessener Frist nach Ablieferung der Ware, § soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, § durch Untersuchung festgestellte Mängel der Ware § dem Käufer anzuzeigen hat. Die Rügeobliegenheit betrifft Waren, also bewegliche Sachen. Sie besteht auch dann, wenn bewegliche Sachen in unbewegliche einzubauen sind. Der Käufer wahrt seine Rechte, wenn er die Anzeige rechtzeitig absendet. Auf den Zugang der Anzeige kommt es nicht an. Vom Verkäufer arglistig oder grob fahrlässig verursachte oder verschwiegene Mängel begründen keine Rügeobliegenheit (§377 Abs 5 UGB). Rechtsfolgen: Es besteht keine Rügepflicht, sondern lediglich eine Obliegenheit. Wird sie verletzt, verliert der Käufer die den nicht gerügten Mangel betreffenden Vertragsansprüche: § Gewährleistungs-­‐ aber auch § Vertragliche Schadenersatzansprüche auf Ersatz des Mangelschadens sowie § Anfechtungsansprüche aufgrund Irrtums über die Mangelfreiheit der Sache. Normzweck: §377 UGB wurde im Interesse des Verkäufers geschaffen, es handelt sich jedoch um dispositives Recht. Der Verkäufer soll möglichst bald erfahren, ob seine Lieferung in Ordnung geht, also er weiter disponieren kann. Überdies soll der Verkäufer möglichst bald die erforderlichen Beweise sicherstellen können. Anwendungsbereich: Die Rügeobliegenheit trifft nur Unternehmer; sie gilt somit nur für zweiseitige unternehmensbezogene Geschäfte. Es genügt §3-­‐Unternehmer zu sein. Voraussetzungen: Die Rügeobliegenheit setzt Ablieferung voraus. Das Kaufgut muss also mit Annahmewillen des Käufers in dessen Dispositionsbereich gekommen sein. Betroffen sind Sachmängel, nicht Rechtsmängel. Ob die Mängel von vornherein bestanden oder erst durch unsachgemäße Verpackung oder Beförderung verursacht wurden, spielt keine Rolle. Im Allgemeinen ist der Mangelbegriff des bürgerlichen Rechts beachtlich. Die Rügeobliegenheit betrifft sowohl Qualitäts-­‐ als auch Quantitätsmängel. Auf Rechtsmängel lassen sich Waren schwerlich untersuchen, deshalb sind diese nicht betroffen. Auch Schlechtlieferungen müssen gerügt werden, die so erheblich vom Vereinbarten abweichen, dass der Verkäufer mit einer Genehmigung durch den Käufer nicht rechnen darf. Genehmigungsunfähig ist nur eine offensichtlich für jeden Zweck unbrauchbare Ware. Man unterscheidet weiters: § Versteckte (verborgene) Mängel: Diese lösen die Rügeobliegenheit erst mit der Entdeckung aus. Versteckte Mängel sind solche, die trotz ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware nicht erkennbar waren. Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. § Offene Mängel: sind solche, deren Erkennen einer Untersuchung nicht bedarf, oder solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung hervorkommen 77 L.M.G. 2014 oder hätten hervorkommen müssen. §377 Abs 1 UGB spricht davon dass „binnen angemessener frist“ zu rügen ist. Vorbild ist Art 39 Abs 1 UNK. Die Rsp erachtet hierzu im Zweifel eine Frist von 14 Tagen als angemessen. Arglistiges oder grob fahrlässiges Verursachen oder Verschweigen des Mangels verwehrt es dem Verkäufer, dem Käufer die Verspätung der Mängelrüge entgegenzuhalten. Das gilt auch in Fällen arglistiger oder grob fahrlässiger Zusicherung einer Eigenschaft der gekauften Sache. Untersuchung der Ware: Der Käufer hat den „durch Untersuchung festgestellten Mangel“ anzuzeigen. Von einer Pflicht oder Obliegenheit, die Ware zu untersuchen, sagt der Gesetzgeber nichts. Es ist sachgemäße, mit fachkundiger Sorgfalt vorgenommene Untersuchung geboten. Die Lieferung großer mengen bestimmter Waren lässt nicht zu, dass jede Einzelne untersucht wird, repräsentative Stichproben genügen. Dabei braucht der Käufer nur solche Mengen zu opfern, die nicht ins Gewicht fallen. Inhalt der Mängelrüge: Die Rüge bezieht sich auf die festgestellten Mängel der gelieferten Ware. Es muss sich um konkrete Mängel handeln. Eine Globalrüge wie z.B. „Ich rüge Mängel aller Art, welche die Ware hat“) erfüllt die Rügeobliegenheit nicht. Die Rüge muss „substantiiert“ sein, dh. alle Angaben darüber enthalten, welche Waren betroffen sind; worin der Mangel im Einzelnen besteht und unter welchen Begleitumständen er aufgetreten ist. Form der Mängelrüge: Die Mängelrüge kann formfrei abgegeben werden. Somit sind auch mündliche (telefonische) Anzeigen zulässig. Sie können sogar konkludent erfolgen (z.B. durch Rücksendung der Ware). Wird schriftlich gerügt, entscheidet fristgerechtes Absenden. (§377 Abs 4 UGB). Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung: Die Handelsrechtsreform hat klargestellt, welche Ansprüche der Käufer verliert, wenn er die Mängelrüge versäumt. §377 nennt folgende Ansprüche: § Ansprüche auf Gewährleistung (§922 ff ABGB) § Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§933a Abs 2 ABGB) § Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§871 f ABGB). Definition Obliegenheit: (Wikipedia) Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss allerdings im Falle der Verletzung der ihm zur Last fallenden Obliegenheiten die aus dieser Verletzung entstehenden Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. 36. Mängelschaden und Mangelfolgeschaden im UR (weiterführend, was ist ein Begleitschaden?) Schadenersatzansprüche aufgrund von Mangelfolgeschäden stehen dem Käufer trotz versäumter Mängelrüge ebenso wie Schadenersatzansprüche aus Delikt. 78 L.M.G. 2014 37. Rechtsfolgen eines offensichtlichen Mangels? Besteht Rügepflicht? 38. Was sind die Rechtsfolgen des offensichtlichen Mangels? 39. Was sind die Rechtsfolgen des offensichtlichen Mangels? Was ist der offensichtliche Mangel? Nach Krejci: Offene Mängel sind solche, deren Erkennen einer Untersuchung nicht bedarf, oder solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung hervorkommen oder hervorkommen hätten müssen. Rügefrist 14-­‐Tage. Weilinger: Prof. Weilinger versteht unter dem offenen Mangel bzw. offensichtlichen Mangel den offenkundigen Mangel iSd ABGB. §928 ABGB normiert: Fallen die Mängel einer Sache in die Augen so findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, dass die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt. Kauft also jemand eine Gitarre mit 2 anstatt 6 Seiten, so hat man keinen Anspruch auf Gewährleistung. Es handelt sich um Mängel die bereits zu Vertragsabschluss vorhanden waren und augenscheinlich waren. 40. Händlerregress? Wohin gehört das? (GWL – Händler ist Unternehmer, hat mangelhafte Ware verkauft. Im ABGB geregelt, obwohl UR-­‐Norm. Besonderheit? Welcher Spezielle Punkt der Gewährleistung wird hier Angesprochen? Antwort: die Fristen! Frist könnte nach §377 abgelaufen sein, es beginnt eine neue Frist zu laufen, ab dem Zeitpunkt wo Mangel bekannt.) Der Händlerregress (auch „besonderer Rückgriff“) befindet sich mit §933b ABGB in systemwidriger Weise nicht im UGB. Zweck: Von der Erzeugung der Ware bis zu ihrer Ankunft beim Enderwerber ist es ein langer weg über eine ganze Absatzkette (z.B. Erzeuger, Großhändler, Händler, Endverbraucher). Ist eine Ware mangelhaft, und wird dies erst beim Enderwerber entdeckt, so mag dieser zwar den mangel gegenüber dem Verkäufer noch rechtzeitig geltend machen, doch kann es leicht sein, dass schon der Verkäufer, gegenüber seinem Lieferanten keinen eigenen Gewährleistungsanspruch mehr hat. In solch einem Fall bleibt der Verkäufer dann auf dem Nachteil sitzen, der ihm daraus erwachsen ist, dass er den Gewährleistungsanspruch des Endverbrauchers befriedigen musste, obwohl der Verkäufer für den Mangel der Ware meist gar nichts kann. Diese Konsequenz will Art. 4 Verbrauchsgüter-­‐RL vermeiden und fordert von den Mitgliedstaaten Regelungen, die dem unternehmerischen Letztverkäufer eine effektive Regressmöglichkeit innerhalb der Vertragskette ermöglicht. Die Umsetzung in Österreich erfolgte durch §933b ABGB. Anwendungsbereich: §933b ABGB sieht vor, dass ein Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, von seinem unternehmerischen Vormann auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewährleistung fordern kann. Dasselbe gilt auch für frühere Übergeber. Der Händlerregress gilt also nur, wenn ein einseitiges unternehmensbezogenes Geschäft (Verbrauchergeschäft) das Ende der Absatzkette bildet. Wird die mangelhafte Ware an einen Unternehmer als Letztabnehmer verkauft, fehlt es für den Händlerregress an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal. Außerdem wird der Regress versagt, wenn der Enderwerber den Mangel zum Anlass nimmt, statt eines Gewährleistungsanspruchs auf Ersatz des Mangels aus dem Titel des Schadenersatzes zu klagen. Diese Vorschrift stellt dispositives Recht dar. Es kann also Abweichendes vereinbart werden, sofern kein Verbrauchergeschäft vorliegt oder die getroffene Vereinbarung den guten Sitten widerspricht. Schließt der Vertrag zwischen Lieferanten und mit dem 79 L.M.G. 2014 Letztverkäufer die Regressregel aus, bleibt der Letztverkäufer nach Ablauf der für ihn Maßgeblichen Gewährleistungsrist auf dem Nachteil der ihm erwachsen ist sitzen. Anspruchsbegrenzung: Der Anspruch des jeweils Regressberechtigten ist jeweils mit der Höhe des eigenen Aufwands begrenzt, den er hatte, um seiner eigenen Gewährleistungspflicht zu genügen. Mehr als seine konkreten Verbesserungskosten darf der Regressberechtigte nicht verlangen. Fristen: Die Besonderheit des Händlerregress liegt in den Fristen. Die jeweiligen Ansprüche sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedoch innerhalb von 5 Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Diese Frist wird durch eine Streitverkündung für die Dauer des Rechtsstreits gehemmt. 41. Was regelt das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)? Details? Das URG dient dem Gläubigerschutz. Vertretungsorgane einer Kapitalgesellschaft (und GmbH & CoKG) sind verpflichtet ein Reorganisationsverfahren einzuleiten, wenn Reorganisationsbedarf besteht. §1 URG normiert: Bedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen. Reorganisation ist eine Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-­‐ Finanz-­‐ und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht. Reorganisationsbedarf besteht, wenn § die Eigenmittelquote kleiner als 8% ist und § die fiktive Schuldentilgungsdauer größer als 15% ist. Weiters ist zu unterscheiden zwischen der Haftung nach §22 und der nach §25: Voraussetzungen für die Haftung des Geschäftsführers nach §22: § Über das Vermögen der Gesellschaft wird ein Insolvenzverfahren eröffnet § Die Gesellschaft ist prüfungspflichtig § Es gibt einen Bericht des Jahresabschlussprüfers, aus dem der Reorganisationsbedarf hervorgeht oder § Der Jahresabschluss wurde nicht rechtzeitig aufgestellt. Voraussetzungen für eine Haftung der Gesellschafter nach §25: Das Vertretungsorgan muss dann kein Reorganisationsverfahren beantragen, wenn er den Gesellschaftern den Reorganisationsbedarf mitteilt, die dafür notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung nicht erhalten hat oder die Gesellschafter den Geschäftsführer anweisen es nicht einzuleiten. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer nicht, die Haftung geht gem. §25 auf die Gesellschafter über. Die Höhe der Haftung ist in beiden Fällen beschränkt mit €100.000,-­‐ pro Person. Sie besteht gegenüber der GmbH (gegenüber der juristischen Person), dh in der Praxis klagt der Masseverwalter die Geschäftsführer im Namen der GmbH. Danach müssen die Geschäftsführer in die GmbH-­‐Masse einzahlen, dies kommt den GmbH-­‐Gläubigern zu Gute. Sie haften zur ungeteilten Hand. 80 L.M.G. 2014 42. Welche Firmengrundsätze gibt es? 43. Firmenwahrheit und Firmenkontinuität (Kontinuität verdrängt Wahrheit) 44. Grundsätze im Firmenrecht Es werden 5 Firmenrechtsgrundsätze unterschieden: § Firmeneinheit § Firmenöffentlichkeit § Firmenwahrheit (und Verbot der Irreführungseignung) § Firmenkontinuität (Firmenbeständigkeit) § Unternehmensbindung (Verbot der Leerübertragung) a) Firmeneinheit: Der Grundsatz der Firmeneinheit sagt in seiner radikalsten Form, dass niemand zugleich zwei Firmen führen dürfe. § Kein einheitliches Unternehmen mit mehreren Firmen: Niemand darf für dasselbe, als organisatorische Einheit geführte Unternehmen zwei Firmen haben. § Eigene Firmen für Haupt-­‐ und Zweigniederlassung: Zweigniederlassungen eines Unternehmens dürfen jedoch eigene Firmen führen. Doch muss die Zugehörigkeit erkennbar sein. Die Firma einer Zweigniederlassung hat daher den Firmenkern der Hauptniederlassung mit einem speziellen Filialzusatz oder einen eigenständigen Firmenkern mit Firmenzusatz zu enthalten, der den Firmenkern der Hauptniederlassung beinhaltet. § Eigene Firmen für organisatorisch selbständige Unternehmen des Einzelunternehmers. Einzelunternehmer können für jedes von mehreren, organisatorisch voneinander getrennten Unternehmen eine eigene Firma haben. Dies erlaubt dem Unternehmer ein Unternehmen zu erwerben und dessen Firma fortzuführen, ohne die bisherige, eigene Firma aufgeben zu müssen. § Nur eine Firma für eine Gesellschaft: Gesellschaften haben auch dann, wenn sie mehrere, getrennt organisierte Unternehmen führen, rechtlich immer nur ein einziges Unternehmen. Dürfte eine Gesellschaft für jede selbständige Wirtschaftseinheit einen eigenen Namen führen, wäre die Gesellschaft nicht mehr eindeutig identifizierbar. b) Firmenöffentlichkeit: Die Firma dient als solche der Publizität unternehmerischen Wirkens. Dieser Effekt wird durch die Eintragung der Firma als eine der eintragungspflichtigen Tatsachen ins Firmenbuch weiter verstärkt. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft haben (§18 Abs 1 UGB). Ferner darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. § à Die Eignung zur Kennzeichnung betrifft die Namensfunktion der Firma. Manche Inhalte sind von vornherein nicht geeignet, eine Namensfunktion zu erfüllen, zB weil der Inhalt unaussprechbar ist, wie dies bei bloßen Sonderzeichen der Fall ist. Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann. § à Die Unterscheidungskraft meint eine wesentliche Funtion der Firma im Geschäftsverkehr. Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei den Adressaten die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen zu stiften. à Kennzeichnungseignung: § Worte und keine Bild oder sonstigen Sonderzeichen § Worte müssen aussprechbar sein § Worte müssen in lateinischen Buchstaben formuliert sein § Nicht bloße Buchstaben oder Buchstabenkombinationen (AAA) 81 L.M.G. 2014 Nicht bloße Zahlenkombinationen, außer ruft im Geschäftsverkehr Assoziation hervor (z.b: 4711 -­‐ Kölnisch Wasser, Drei) Kennzeichnungsgeeignet sind grundsätzlich: § Personennamen (Gnesda GmbH) § Hinweise auf die Tätigkeit des Unternehmens (z.B. Hoch-­‐ und Tiefbau) § Fantasieworte („Perablutsch“) à Unterscheidungskraft (Firmenausschließlichkeit). Die Firma muss sich ausreichend von anderen Firmen abheben, um nicht verwechselt zu werden. Reine Branchen-­‐ oder Gattungsbezeichnungen tendieren zur Unterscheidungsschwäche. Verlangt wird überdies, dass sich jede neue Firma von allen am selben Ort oder in der politischen Gemeinde bereits bestehenden und im FB eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss (§29 Abs 1 UGB). § Unterschiede im Firmenkern und in Firmenzusätzen. Haben Einzelunternehmer denselben Namen, ist die Unterscheidung nur durch geeignete Firmenzusätze zu erreichen. § Deutlichkeit: die Firmen müssen deutlich unterscheidbar sein. § Priorität: Geschützt wird vor allem die zuerst eingetragene Firma gegenüber der nicht unterscheidbaren, noch nicht eingetragenen. § Schutzzweck: Das bloße Einverständnis des bereits eingetragenen Firmenberechtigten, vermag eine derartige Firmenführung nicht zu rechtfertigen. Es geht um den allgemeinen Verkehrsschutz. c) Firmenwahrheit (und verbot der Irreführungseignug): Die Firma soll wahr sein, also den tatsächlichen Verhältnissen des einzutragenden Rechtsträgers und des Unternehmens entsprechen soll. § Personenfirma: Der Einzelunternehmer darf nur seinen bürgerlichen Namen in die Firma aufnehmen und keinen anderen. § Sachfirmen: müssen dem Gegenstand des Unternehmens entsprechen und dürfen keinen gesellschaftsfremden Unternehmensgegenstand erwähnen (z.B. Firma „Bau und Recht“ für Bauträger) § Fantasiefirmen: können dann irreführen, wenn die Verwechslung mit einer Sachfirma naheliegt (z.B. Firma „Sun Services GmbH“ für eine Unternehmensberatung). § Geographische Firmenzusätze sind nur zulässig, wenn dem Unternehmen überdurchschnittliche Bedeutung zukommt. Der Wahrheitsgrundsatz wird vor allem aus Rücksicht vor dem hohen Wert einer im Geschäftsverkehr bekannten Firma durchbrochen. Es kommt zur Durchbrechung des Wahrheitsgrundsatzes durch den Grundsatz der Firmenbeständigkeit. d) Firmenbeständigkeit (Firmenkontinuität): Wird eine Firma von einem Rechtsnachfolger fortgeführt, spricht man von einer abgeleiteten Firma. Dass derartige Firmenfortführungen zulässig sind, ermöglicht der Grundsatz der Firmenbeständigkeit. Eine Firmenfortführung iSd §22 UGB setzt voraus, dass ein bestehendes Unternehmen dergestalt übertragen wird, dass ein Übergang des Unternehmens im Großen und Ganzen (also im Unternehmenskern) stattfindet. Der Erwerber ist grundsätzlich zur Fortführung der Firma berechtigt, nicht verpflichtet. Fälle der Firmenfortführung: § Namensänderung (durch Heirat, Adoption, Legitimation, Scheidung) hindert nicht die Fortführung der bisherigen Firma (§21 UGB). Der Geschiedene hat §
82 L.M.G. 2014 §
jedoch das Recht, dem vormaligen Ehepartner die Weiterführung des Namens zu untersagen. Unternehmenserwerb (§22 UGB). Wer ein Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines Nacholgezusatzes fortführen, wenn die Einwilligung des Vorberechtigten, bzw. seiner Erben vorliegt. Wird das Fortführungsrecht missbraucht, steht ein Widerrufsrecht zu. e) Unternehmensbindung (Verbot der Leerübertragung) Firmen sind zwar Namen, dennoch aber übertragbar („Janusköpfigkeit“ der Firma). Leerübertragungen sind aber nicht möglich. Die Firma kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen, das der Rechtsträger unter der Firma betreibt, übertragen werden (§23 UGB) „die Firma klebt am Unternehmen“. 45. Kann eine Firma ohne das Unternehmen übertragen werden? Nein denn es herrscht das Verbot der Leerübertragung (Unternehmensbindung). Die Firma kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen, das der rechtsträger unter der Firma betreibt, übertragen werden (§23 UGB). Wer ein Unternehmen gemeinsam mit der Firma erwirbt, das Unternehmen aber nicht weiter betreibt, sondern endgültig einstellt und abwickelt, hat auch die übernommene Firma zu löschen und kann sie nicht als abgeleitete Firma „auf Eis legen“, um sie später für ein neues Unternehmen zu verwenden. Das Erlöschen einer Gewerbeberechtigung führt für sich allein nicht zum Erlöschen der Firma, sondern nur dann, wenn es die dauernde Einstellung des Unternehmens nach sich zieht. 46. Was ist eine Firma? Wann muss man eine Firma ändern? Firma heißt gem. §17 Abs 1 UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte bestreibt und die Unterschrift abgibt. Eine Firma darf nur führen wird im Firmenbuch eingetragen ist. Die Firma dient der Publizität des Wirkens und der Identifizierung des Unternehmensträges. Hinsichtlich des Firmenschutzes ist zu unterscheiden: Unternehmensrechtlicher Firmenschutz: § Unterlassungsansprüche: §37 UGB gewährt demjenigen, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, einen Unterlassungsanspruch. § Schadenersatzansprüche stehen überdies zu. § Zwangsstrafen: Wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht ist vom FB-­‐
Gericht durch Zwangsstrafen bis zu €3.600 anzuhalten, den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist (§24 Abs 1 FBG). § Löschung: bWer eine ihm nicht zustehende Firma ins FB eintragen ließ, ist gehalten, die Firma wieder löschen zu lassen. Die Löschung kann von Amts wegen erfolgen. Zivilrechtlicher Namensschutz: Die Firma ist ein Name. Insofern kommt dem Firmenberechtigten der Namensschutz nach §43 ABGB zugute. Er erfasst jedwede Beeinträchtigung des Namensgebrauches, steht aber nur dem Namensträger selbst zu. Wettbewerbsrechtlicher Firmenschutz: Wer im Geschäftsverkehr eine Firma in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslung mit Unternehmenskennzeichen hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesm auf Unterlassung, Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden (UWG) 83 L.M.G. 2014 Markenrechtlicher Firmenschutz: Firmen dürfen nicht ohne Zustimmung des Berechtigten zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen gebraucht werden (§12 MarkSchG). Ein Verstoß wird markenschutzrechtlich mit Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Herausgabe der Bereicherung und Schadenersatz geahndet. 47. Unterschied zwischen dem Zurückbehaltungsrecht im ABGB und im UGB? Wann kommt das Zurückbehaltungsrecht des UGB zur Anwendung? Sonderregel bei der Verwertung? 48. Unterschied Retention ABGB/UGB. 49. Zurückbehaltungsrecht nach ABGB, was ist eine konnexe Forderung? 50. Eigenes Zurückbehaltungsrecht – ist es ein gesetzliches Pfandrecht? 51. Unterschiede zwischen dem Zurückbehaltungsrecht nach UGB und nach ABGB? 52. Zurückbehaltungsrecht im UGB und im ABGB? Unterschiede? Auf welcher Basis gründet das ABGB-­‐Zurückbehaltungsrecht? (Zug um Zug Prinzip) 53. Was versteht man unter Zurückbehaltungsrecht? Man unterscheidet: 1. Zurückbehaltungsrecht iwS: ist das Recht der Zug um Zug verpflicheten Vertragspartei, die eigene Leistung so lange zurückzuhalten, bis die anderen ihrer Verpflichtung nachgekommen sind (§1052, §1062) 2. Zurückbehaltungsrecht ieS: (unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht) ist das in §471 ABGB und in den §§369 ff UGB geregelte Recht, die Herausgabe einer Sache zu verweigern. Die unternehmensrechtlichen Sonderregeln rechtfertigen es, diesbezüglich vom unternehmerischen Zurückbehaltungsrecht zu sprechen. Das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht der §§369 ff UGB zeichnet sich gegenüber dem zivilrechtlichen (§471 ABGB) vor allem dadurch aus, dass es: § keine Konnexität voraussetzt, sondern nur (irgend)eine Forderung aus einem beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäft. § ein pfandähnliches Befriedigungsrecht gewährt; § in bestimmten Fällen (Notretention) keine Fälligkeit des Anspruches erfordert, aufgrunddessen zurückbehalten wird. § Nur bei Verwendungsbestimmung bzw. Verwendungsverpflichtung ausgeschlossen ist Tatbestandselemente: Ein Zurückbehaltungsrecht nach §369 Abs 1 UGB hat ein Unternehmer (Gläubiger) wegen der grundsätzlich fälligen Geldforderung, die ihm gegen einen anderen Unternehmer (Schuldner) aus den zwischen ihnen bestehenden (also beiderseitigen) unternehmensbezogenen Geschäften zustehen, an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit Willen des Schuldners aufgrund von unternehmensbezogenen Geschäften, in den Besitz (=die Gewahrsame) des Gläubigers gelangt sind, sofern er sie noch in Gewahrsame hat. Ob der Schuldner oder der Gläubiger Eigentümer des Retentionsgutes ist spielt dabei keine Rolle. • Gläubiger und Schuldner müssen Unternehmer sein: Die Unternehmereigenschaft muss im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung und des Zurückbehaltungsrechts gegeben sein. • Beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft: Die zu sichernde Forderung muss ihre Grundlage in einem beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäft haben. 84 L.M.G. 2014 •
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Fällige Geldforderung: Die Forderungen, derentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann, müssen Geldforderungen sein oder zumindest in solche übergehen können. Ferner müssen sie fällig sein. Eine Ausnahme zum Erfordernis der Fälligkeit bildet das Notzurückbehaltungsrecht. Nur bewegliche Sachen und Wertpapiere sind Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts. Es müssen individualisierte Gegenstände sein (Spezialitätsgrundsatz. Mit Willen des Schuldners muss das Retentionsgut in die Gewahrsame des Gläubigers gekommen sein. Gewahrsame des Gläubigers: Er muss Inhaber sein Eigentum am Retentionsgut: Der Schuldner muss nicht Eigentümer des Retentionsguts, wohl aber berechtigt sein, es vom Gläubiger herauszuverlangen. Keine Konnexität: Das UGB fordert nicht, dass die zurückbehaltene Sache im Rahmen gerade jenes Rechtsverhältnisses dem Gläubiger zugekommen ist, aus dem die offene Forderung stammt, derentwegen die Sache zurückbehalten wird. Befriedigungsrecht: Der Retentionsberechtigte ist befugt, sich aus dem Retentionsgut für seine Forderung zu befriedigen (§371). Bin mir nicht sicher ob es sich hierbei tatsächlich um ein gesetzliches Pfandrecht handelt. Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts: Das Zurückbehaltungsrecht erlischt durch: • Sicherheitsleistung des Schuldners • Untergang der zurückbehaltenen Sache • Erlöschen der zu sichernden Forderung • Aufgabe der Gewahrsame • Sonstigen Verlust der Verfügungsmacht über die zurückbehaltene Sache. 54. Gutglaubenserwerb vom Nichtberechtigten. Gibt es eine Sonderregel für Unternehmer? Wie im ABGB geregelt? Im UGB geregelt ist nur mehr die Ergänzung zum gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Gutglaubensschutzes einem gem. §456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Dieser Schutz wird in §367 UGB normiert. Gutgläubiger Eigentumserwerb ist in §367 ABGB geregelt. Wenn ein • entgeltliches, gültiges Titelgeschäft • über eine bewegliche, körperliche Sache vorliegt, die • bereits übergeben wurde, kann ein • gutgläubiger Erwerber bei Vorliegen eines der folgenden Tatbestandsmerkmale originär Eigentum Erwerben: • Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung • Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens • Erwerb vom Vertrauensmann 85 L.M.G. 2014 55. Aufgaben des Spediteurs? Eigenes Zurückbehaltungsrecht – ist es ein gesetzliches Pfandrecht? Wie haften mehrere Spediteure? 56. Aufgaben des Spediteurs Spediteur ist, wer es übernimmt Güterversendungen durch Frachtführer für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen (§407 Abs 1 UGB). Hauptpflicht des Spediteurs ist der Abschluss jener Frachtverträge, die erforderlich sind, um das Speditionsgut an den Bestimmungsort zu befördern. Der Frachtführer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Spediteurs. Der Spediteur hat die Versendung zu organisieren. Dabei obliegt ihm insb die Auswahl des Frachtführers, der Verfrachter und der Zwischenspediteure. Der Spediteur hat demnach in erster Linie Fracht-­‐, Speditions-­‐ und Lagerverträge abzuschließen. Alle diese Pflichten hat der Spediteur mit der • Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unter • Wahrung der Interessen des Versenders und • Befolgung von dessen Weisungen auszuführen. Dem Spediteur steht für seine vereinbarte Tätigkeit ein Provisionsanspruch zu (§409 UGB). Besteht eine vertragliche Einstandspflicht des Spediteurs, darf dafür eine besondere Vergütung verlangt werden (Delkredereprovision). Provision heißt das gesamte, alle Nebenleistungen des Spediteurs umfassende Entgelt, Frachten und Auslagen ausgenommen, das der Spediteur für seine Leistung erhält. Der Provisionsanspruch richtet sich grundsätzlich an den Versender als Vertragspartner. §410 UGB gewährt dem Spediteur ein spezielles gesetzliches Pfandrecht am Speditionsgut wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse. Das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs sichert nur konnexe Forderungen (also nur solche, die mit dem konkreten Speditionsgeschäft zusammenhängen). Das Prandrecht erfasst alle Speditionsgüter, die der Spediteur im Rahmen eines einheitlichen Speditionsauftrages innehat. Er darf das Pfandrecht hinsichtlich der gesamten gesicherten Forderung an jedem Teil der Sendung geltend machen. Das Pfandrecht wir aber erst wirksam, sobald der Schuldner Eigentümer des Speditionsgutes geworden ist; es besteht nur solange, als der Spediteur das Speditionsgut noch innehat, er also darüber mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen kann. Dem Spediteur stehen aufgrund des gesetzlichen Pfandrechts, die einem Unternehmer gebührenden Befriedigungsrechte (Pfandverwertung) und das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht (§§369 UGB) zu. 57. Anwendung des UGB, Unternehmerbegriff des UGB im Vergleich zu jenem des KSchG? 58. Wer ist Unternehmer im Sinne des UGB? 59. Sind Landwirte Unternehmer? Man unterscheidet folgende Arten von Unternehmer: • Unternehmer kraft betriebenen Unternehmens: • Unternehmer kraft Rechtsform („Formunternehmer“) • Unternehmer kraft unzulässiger FB-­‐Eintragung • Scheinunternehmer kraft Auftretens. 1) Unternehmer kraft betriebenen Unternehmens Das UGB geht grundsätzlich davon aus, dass die Unternehmereigenschaft beim Einzelunternehmer nicht davon abhängt, ob der Betreffende in das FB eingetragen ist. Dies bedeutet, dass das UGB auf alle Unternehmer anzuwenden ist, unabhängig davon ob sie in das FB eingetragen sind oder nicht. Angehörige freier Berufe und Land-­‐ und 86 L.M.G. 2014 Forstwirte sind gleichfalls Unternehmer iSd §1 UGB. Auf sie sind aber nicht alle Vorschriften des UGB anwendbar, sondern nur das Zweite und das Vierte Buch sowie der erste Abschnitt des Ersten buches (§§1-­‐6 UGB). Es besteht aber die Möglichkeit, sich freiwillig auch den übrigen Vorschriften des UGB zu unterstellen, wenn sie sich in das FB eintragen lassen (Opting in) 2) Unternehmer kraft Rechtsform: Bei Unternehmern kraft Rechtsform (§2 UGB) hängt die Unternehmereigenschaft nicht von unternehmerischer Tätigkeit ab, sondern ausschließlich von der gewählten Rechtsform. §2 UGB hält fest, wer gemeint ist: • AG • GmbH • Genossenschaft • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit • Sp • EWIV • SE • SCE Keine Formunternehmer sind hingegen die OG, KG, PS und der IV. 3) Unternehmer kraft Eintragung: Der zu Unrecht in das FB eingetragene Nichtunternehmer: Personen, die zu Unrecht im FB eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, gelten als Unternehmer kraft Eintragung (§3 UGB). Das UGB ist auf Unternehmer kraft Eintragung nur dann anzuwenden, wenn die zu Unrecht Eingetragenen überdies auch unter ihrer Firma handeln. Sie müssen also auch durch die Firmenführung im Geschäftsverkehr den Anschein erwecken, Unternehmer zu sein. §3 UGB bezweckt Verkehrsschutz, nicht Vertrauensschutz. Damit wird der Geschäftsverkehr von störenden Unsicherheiten befreit. Abgrenzung zu §15 UGB: Während §3 UGB der Beseitigung von Ungewissheit über das Vorliegen der Unternehmereigenschaft dient, schützt §15 Abs 1 UGB lediglich das Vertrauen des gutgläubigen Geschäftsverkehrs auf die Vollständigkeit des FB. Sofern §3 nicht greift, kann §15 zum Tragen kommen. 4. Scheinunternehmer kraft Auftretens: Wer wie ein Unternehmer auftritt, ohne es zu sein, muss sich vom gutgläubigen Geschäftspartner wie ein Unternehmer behandeln lassen. Unter den Voraussetzungen (S.67f) muss sich der Scheinunternehmer kraft Auftretens als Unternehmer behandeln lassen. Dh: Ist der vertrauende Geschäftspartner selbst Unternehmer, so ist das Geschäft als beiderseitiges (und nicht bloß als einseitiges) unternehmensbezogenes Geschäft zu sehen; ist der Geschäftspartner hingegen Nichtunternehmer, gilt das Geschäft als einseitiges unternehmensbezogenes geschäft. Der Gutgläubige kann sich sobald nach Geschäftsabschluss hervorkommt, dass der andere kein Unternehmer ist, dafür entscheiden, das Geschäft jenem Regime zu unterstellen, das gegolten hätte, wäre das Geschäft von vornherein in Kenntnis der wahren Verhältnisse geschlossen worden. Keine „Rosinentheorie“: der Gutgläubige darf nicht die eine der anstehenden Ordnungsfragen des fraglichen Geschäftes dem einen, die andere dem anderen Regime unterstellen, je nachdem, was für ihn gerade günstiger erscheint. Er hat sich grundsätzlich zu entscheiden. Einmal so, einmal anders: das geht nicht. 87 L.M.G. 2014 Mit anderen Worten: (aus anderem Fragenkatalog) UGB: 1. Einzelunternehmer (Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens) wird im § 1 UGB erläutert, 2. Unternehmer kraft Rechtsform, § 2 UGB und 3. Unternehmer kraft Eintragung im Firmenbuch § 3 UGB. Der Unternehmensbegriff des KSchG deckt sich nicht mit jenem des UGB oder ABGB . Unter den weiteren Unternehmensbegriff des KSchG fallen insbesonders auch die freien Berufe und die Landwirtschaft und Forstwirtschaft, doch sind auch sie nicht gänzlich vom Anwendungsbereich des UGB ausgeschlossen. Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht; derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, und erklären, dass er die Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Gesetzes auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt. Eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen des § 1 KSchG, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist nur, daß sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt.
60. Unternehmensbezogene Geschäfte Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören (§343 Abs 2 UGB). Diese Umschreibung enthält ein persönliches und ein sachliches Element: • Das persönliche liegt in dem Umstand, dass der Handelnde grundsätzlich Unternehmer sein muss (gibt Ausnahmen) • Das sachliche Element findet sich darin, dass das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehören muss. Unternehmer meint alle Unternehmer iSd §§1-­‐3 UGB. Die Unternehmereigenschaft muss im Zeitpunkt der Geschäftsvornahme vorliegen. Geschäft meint alle Arten von Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (z.B. auch Mahnungen). Zum Betrieb des Unternehmens gehören alle Geschäfte, die zur ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zählen. Eine extensive Interpretation ist geboten. Nicht nur die gewöhnlichen, für das Unternehmen typischen und üblichen Geschäfte sind gemeint, sondern auch ungewöhnliche, außergewöhnliche Geschäfte. Rechtsgeschäfte, die ein Unternehmer schließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig (Zweifelsregel -­‐ §344 Abs 1 UGB). Man unterscheidet beiderseitige (zweiseitige) und einseitige unternehmensbezogene Geschäfte. Beiderseitige unternehmensbezogene Geschäfte sind für beide Parteiseiten unternehmensbezogen, weil sie auf beiden Seiten zum Betrieb des Unternehmens der Parteien gehören. Es stehen einander also zwei Unternehmer gegenüber. Sind am Geschäft mehr als zwei Parteien beteiligt, und sind alle Unternehmer, spricht man mitunter von einem „mehrseitigen“ unternehmensbezogenen Geschäft. 88 L.M.G. 2014 Einseitige unternehmensbezogene Geschäfte sind nur für eine der Parteien unternehmensbezogen, weil nur eine Partei Unternehmer ist. 61. Fälle, in denen der Gesetzgeber zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte vorsieht? 62. Welche Regelungen des UGB gelten nur für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte? 63. Welche Regelungen im UGB gelten nur für rein unternehmensbezogene Geschäfte? (aufzählen) • §346: Geltung von Unternehmensbräuchen • §352f: (Regelungen über Zinsen) – aufgehoben! • §§369 – 372 UGB: unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht • §§377 – 379: Mängelrüge beim Warenkauf • §391 UGB: Mängelrüge bei Einkaufskommission. 64. Publizität des Firmenbuchs 65. FB-­‐Auszüge 66. Wo werden die Tatsachen bekannt gemacht? 67. Publizität im Firmenbuch 68. Publizität beim Firmenbuch 69. Publizität des Firmenbuchs (pos Publizitätswirkung, neg.) Schonfrist 15 Tage? Neg. Abs 1, pos Abs 2 „Rosinentheorie“?) Das Firmenbuch ist ein von den Gerichten geführtes öffentliches Verzeichnis (Register) über bestimmte, für den Geschäftsverkehr wichtige Tatsachen zum Zweck ihrer Offenlegung. Jedermann darf das FB (das Hauptbuch wie die Urkundensammlung) einsehen (§9 Abs 1 UGB). Es können Auszüge (Ausdrucke) von Eintragungen und den Urkundensammlungen eingereichter Schriftstücke gefordert werden. Grundsätzlich sind alle Eintragungen von Amts wegen vollinhaltlich öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in der Ediktsdatei zu erfolgen. Ins Hauptbuch einzutragen sind (§2 FBG): Einzelunternehmer, OG/KG, GmbH, Gen, VVaG, Sp, PS, EWIV, SE, SCE und sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. GesbR sind nicht einzutragen, weil sie nicht rechtsfähig sind. Man unterscheidet eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen. Eintragungspflichtige Tatsachen müssen, eintragungsfähige können eingetragen werden. Liegt nicht einmal eine eintragungsfähige Tatsache vor, darf sie nicht eingetragen werden. Die „negative“ Publizität: §15 Abs 1 UGB lautet „Solange eine in das FB einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war.“ Diese Regel will Dritte gegen die Folgen nicht eingetragener Tatsachen schütze. Es geht um die Wirkung des Schweigens des Firmenbuchs. Die „positive“ Publizität: §15 Abs 2 UGB sagt: „Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.“ Es geht um die Wirkung eingetragener und bekannt gemachter zutreffender Tatsachen gegen Dritte. 89 L.M.G. 2014 Die „positive“ Publizität bei ursprünglich unrichtigen Eintragungen: §15 Abs 3 UGB sagt: „Wer eine unrichtige Eintragung veranlasst...muss die unrichtige Eintragung dem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen. Damit positiviert der Gesetzgeber den in Lehre und Rspr. anerkannten Grundsatz der Rechtsscheinhaftung für unrichtige Eintragungen. 70. Kann ein Verbraucher vom Unternehmer gestohlene Waren gutgläubig erwerben? 71. Kann ein Unternehmer gutgläubig vom Nichteigentümer eine gestohlene Sache erwerben? 72. Kann ein Unternehmer gutgläubig gestohlene Sachen erwerben? (hier wollte er §367 hören) die Regeln über den gutgläubigen Eigentums-­‐ und Pfandrechtserwerb vom Nichtberechtigten (§§366-­‐367 HGB) wurden bis auf eine kleine Ausnahme gestrichen und durch die aus diesem Anlas neu gefasste Bestimmung des ABGB ersetzt. Im UGB geregelt ist nur mehr eine Ergänzung zum gutgläubigen Erwerb gesetzlicher Pfandrechte. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Gutglaubensschutzes einem gem §456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich (§367 UGB). Im Übrigen ist auf den Stoff des allgemeinen Zivilrechts zu verweisen. 73. Bürgschaft eines Unternehmers? 74. Wie ist die Bürgschaft ausgestattet materiell? Welche Formen der Bürgschaft? (gemeine Bürgschaft, subsidiäre Bürgscahft, Ausfallsbürgschaft) 75. Wie ist eine Bürgschaft die ein Unternehmer abgibt? 76. Wie ist die Bürgschaft eines Unternehmers materiell ausgestaltet? Die Bürgschaft ist rein nach ABGB geregelt. Man unterscheidet gemeine Bürgschaft, subsidiäre Bürgschaft und Ausfallsbürgschaft. Die bisherige Formfreiheit der vollkaufmännischen Bürgschaft entfällt. §350 HGB wurde gestrichen. 77. Formerfordernisse allgemein? Wo kennen Sie solche? Bei AG bestehen viele Formerfordernisse, im Wertpapierecht beim Wechsel, Bürgschaft etc 78. Gilt das UGB auch für einen einem unternehmensbezogenen Geschäft beteiligten Nichtunternehmer? (gilt für Studentin UGB?) 79. Gilt das UGB auch für Konsumenten? Der Umstand, dass einseitige unternehmensbezogene Geschäfte nur für einen der beiden Teile unternehmensbezogen sind, bedeutet nicht, dass nur für diesen Teil das UGB anzuwenden ist. Das Unternehmensecht gilt nach §345 UGB auch für einseitige unternehmensbezogene Geschäfte, soweit sich aus dem UGB nichts anderes ergibt. Dh. Auch der Nichtunternehmer untersteht grundsätzlich dem UGB. Dieser Grundsatz kann uU jene benachteiligen, die nicht so gewandt und professionell wie Unternehmer sind. Um solche Härten zu vermeiden, gibt es eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendung einzelner UGB-­‐Regeln auf Nichtunternehmer: • §369 UGB: unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht • §377 UGB: Mängelrüge beim Warenkauf • §347 UGB: Gebot unternehmerischer Sorgfaltspflicht etc... 80. Ist ein Scheinunternehmer rechnungslegungspflichtig? (nach §3? Kraft Auftreten?) Wem gegenüber wirkt Rechtscheinwirkung? Keine Objektive Rechnungslegungspflicht. 90 L.M.G. 2014 81. Zahlungsverzugsgesetz. Wesentliche Unterschiede zu früher. Erfüllungsort? (bei Schuld) qualifizierte Schickschuld? Überweisung? Geld muss bei Fälligkeit auf Konto sein. Bei Miete: Innerhalb von 5 Tagen muss das Geld abgeschickt sein. 82. Was sind wesentliche Änderungspunkte des Zahlungsverzugsgesetzes? Wo ist jetzt der Erfüllungsort? Früher? Wie muss Überweisung jetzt zeitlich erfolgen? Die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung sind die folgenden: a) Geldschuld: Geldschulden sind nunmehr prinzipiell Bringschulden und am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen. Der Schuldner kann entweder den Geldbetrag an den Gläubiger übergeben (zB Barzahlung, Geldbote) oder auf das bekannt gegebene Bankkonto überweisen. Nur in zwei Bereichen kann der Geldschuldner verkehrsübliche Bankverbindungsdaten einfordern: 1. der Mieter für den Mietzins – aber nur bei Mietverträgen im Vollanwendungsbereich des MRG (§ 15 Abs 3 MRG) und 2. der Konsument gegenüber einem Unternehmer – aber nur, wenn beim konkreten Geschäft Barzahlung nicht üblich ist bzw keine abweichende vertragliche Vereinbarung vorliegt (§ 6a Abs 1 KSchG) Der Gläubiger darf vom Schuldner verlangen, dass die Geldschuld statt durch Barzahlung durch Banküberweisung erfüllt wird. Bei Erfüllung durch Banküberweisung muss der Gläubiger über den geschuldeten Betrag spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Gläubigerkonto verfügen können. Die Parteien können zB qualifizierte Schickschuld (Überweisungsauftrag am letzten Tag reicht) oder Holschuld (Einziehungsermächtigung des Gläubigers) vereinbaren Bei Mietverträgen wird der gesetzliche Zahlungstermin für den Mietzins vom 1. auf
den 5. jedes Monats verlegt, im Vollanwendungsbereich des MRG sind zu Lasten
des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam (§ 15 Abs 3 MRG), im
sonstigen Bestandrecht jedoch prinzipiell zulässig (§ 1100 ABGB)[7]. Der Mietzins
muss iZw am letzten Tag der Fälligkeit, also idR am 5. des Monats beim Vermieter
eingelangt sein (§ 907a ABGB).
b) Verzugszinsen: Für Unternehmer wird der Verzugszinssatz von 8,0 auf 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz des ersten Kalendertages jedes Halbjahres angehoben. Diese Verzugszinsen schuldet ein Unternehmer nur mehr bei schuldhaftem Zahlungsverzug (§ 456 UGB), der allerdings (widerleglich) vermutet wird c) Verbandsklage: Gegen gröblich benachteiligende Regelungen kann im Wege einer Verbandsklage vorgegangen werden (§460 UGB). c) Inkrafttreten: Die Änderungen des ABGB, UGB und KSchG gelten prinzipiell nur für Verträge, die ab dem 16. März 2013 abgeschlossen werden, die Änderungen des ABGB und KSchG aber auch für nach dem 16. März fällig werdende wiederholte Geldleistungen aus vor diesem Zeitpunkt begründeten Rechtsverhältnissen. Die Neuerungen im Bestandrecht gelten generell auch für bestehende Verträge. 91 L.M.G. 2014 Unternehmensrecht II 83. Unternehmerisches Bestätigungsschreiben (!!) 84. Was ist ein unternehmerisches Bestätigungsschreiben? Ist es gesetzlich geregelt? Unternehmerische Bestätigungsschreiben sind im Geschäftsverkehr übliche Mitteilungen über den Inhalt bereits mündlich geschlossener Verträge. Solche Schreiben wollen aktenkundig machen, was bereits vorher rechtswirksam vereinbart wurde (auch Telefax). Man unterscheidet konstitutive und deklarative Bestätigungsschreiben: • Konstitutive Bestätigungsschreiben sind jene, wo die mündliche Vereinbarung noch zu regelnde Fragen offen ließ oder ein Formvorbehalt gemacht wurde. Hier ist der beabsichtigte Vertrag noch nicht mündlich zustande gekommen. • Deklarative Bestätigungsschreiben sind solche, die sich auf einen bereits vollständig und rechtswirksam geschlossenen mündlichen Vertrag beziehen, dessen Inhalt lediglich zu Beweiszwecken „bestätigt“ werden soll. Keine Bestätigungsschreiben sind bloße Tagesauszüge bzw. Kontoauszüge. Probleme stellen sich ein, wenn das Bestätigungsschreiben den Inhalt des bereits mündlich geschlossenen Vertrages nicht richtig wiedergibt, sondern ihn ändert bzw. ergänzt. Dann ist zu fragen, ob und inwieweit das unternehmerische Bestätigungsschreiben Einfluss auf den anders lautenden Vertrag hat. Das Gesetz gibt darauf keine ausdrückliche Antwort. Lehre und Rsp haben das Schweigen auf abweichende Bestätigungsschreiben in einem im Laufe der Zeit zunehmend eingeschränkten Ausmaß als Zustimmung anerkannt. Dies wurde jedoch in der Lehre stark kritisiert, worauf die Rsp ihre Position modifizierte. Nach hM löst das Schweigen auf ein vom bereits geschlossenen vertrag abweichendes Bestätigungsschreiben nur dann vertragsändernde Wirkung aus, wenn die Abweichungen die erkennbaren Interessen des Empfängers nicht spürbar beeinträchtigen, daher der Schreiber eine Zustimmung des schweigenden Empfängers vernünftigerweise erwarten kann. Bestätigungsschreiben, bei denen der Absender angesichts der erheblichen Abweichung vernünftigerweise auch dann nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen darf, wenn dieser schweigt, haben keine vertragsändernde Wirkung. Das unternehmerische Bestätigungsschreiben ist nicht gesetzlich geregelt. Es handelt sich um Unternehmensgewohnheitsrecht (soweit diesbezüglich keine rechtsdogmatische Lösung anerkennenswert erscheint, was strittig ist) 85. Entgeltlichkeit im UGB und im ABGB? (wollte darauf hinaus, das man dies schon im Arbeitsrecht findet, genauso wie beim Werkvertrag) 86. Was ist ein angemessenes Entgelt und wann wird es geschuldet? Die früher unzulängliche, weil zuwenig allgemein gehaltene Regelung über die grundsätzliche Entgeltlichkeit unternehmensbezogener Geschäfte wurde durch die Handelsrechtsreform 2005 generalisiert. Wurde in einem Rechtsgeschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, steht heute gem §354 UGB im Zweifel dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt zu. Welcher Vertrag notwendig oder zumindest im Zweifel entgeltlich ist und welcher nicht, bestimmen die Regeln über die einzelnen vertragstypen. Vor der Handelsrechtsreform bot §354 HGB einen gewissen Ansatz für die These, dass unternehmensbezogene 92 L.M.G. 2014 Geschäfte grundsätzlich entgeltlich sind. Nunmehr formuliert dies §354 Abs 1 UGB allgemein und klar: „Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.“ Damit ist der Grundsatz der Entgeltlichkeit unternehmensbezogener Geschäfte ausdrücklich im Gesetz verankern. Der Gedanke, dass im Zweifel Entgeltlichkeit anzunehmen ist, ist allerdings nichts neues, und findet sich nicht nur im Handelsrecht. Er prägt z.B. auch den Dienstvertrag, wo nach §1152 ABGB ebenfalls im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. 87. Hat §38 UGB eine Vertragsübernahme oder ein gesetzlicher Schuldbeitritt zum Inhalt? (Beides! Abs 1 und Abs 4) 88. Normiert §38 UGB einen Vertragsübergang oder einen gesetzlichen Schuldbeitritt? Wie ist das Verhältnis zwischen Abs 1 und Abs 4? 89. Erwerberhaftung bei Unternehmensübergang? §38 Abs 1 UGB ordnet an, dass derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten übernimmt. §38 Abs 1 UGB bezieht sich auf Unternehmen also „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“. (§38 = Einzelrechtsnachfolge) Die Anordnungen des §38 Abs 1 UGB sind dispositives Recht. Die Parteien des Geschäfts können anderes vereinbaren. Parteistellungen in unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Verträgen gehen (wenn nichts anderes vereinbart ist) im Zeitpunkt des Unternehmensübergangs auf den Erwerber mit ex tunc Wirkung über. Es liegt demnach eine gesetzliche Vertragsübernahme ex tunc vor. Einer Zustimmung der Dritten bedarf es nicht, jedoch wurde vom GG ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Veräußerer haftet nach §38 Abs 1 iVm §39 UGB für die vom Erwerber übernommenen, bis zum Unternehmensübergang entstandenen unternehmens-­‐
bezogenen, nicht höchstpersönlichen Verbindlichkeiten weiter. Vorerst handelt es sich also trotz gesetzlicher Vertragsübernahme ex tunc bezüglich der Altverbindlichkeiten des Veräußerers um einen Schuldbreitritt. Der Schuldbreitritt ist jedoch zeitlich begrenzt; nach Fristenablauf kommt es daher zur privaten Schuldübernahme durch den Erwerber. Die Haftung des Veräußerers greift für diese Altverbindlichkeiten allerdings nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. §38 UGB hat also eine Vertragsübernahme und einen gesetzlichen Schuldbreitritt zum Inhalt! Kommt es zu keiner Fortsetzung der Rechtsverhältnisse (Abs 1 ist ja dispositiv!) durch den Erwerber, weil dies ausgeschlossen wird, so soll er dennoch für die unternehmensbezogenen Altverbindlichkeiten des Veräußerers haften. Auch diese Rgeel ist allerdings dispositiv. Wirksam wird eine abweichende Vereinbarung allerdings nur wenn sie entweder: • im FB eingetragen wird • auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht • dem Dritten vom Veräußerer oder Erwerber mitgeteilt wurde. Anmerkung: Wird ein Unternehmen im Wege eines Zwangsvollstreckungsverfahrens oder Insolvenzverfahrens erworben, so finden die §§38 f UGB keine Anwendung. 93 L.M.G. 2014 90. Haftung nach §1409 ABGB. 91. Haftung nach §1409 wann im UR bedeutsam? (Verkauf von Unternehmen gesetzlicher Schuldbeitritt. UGB-­‐Regel dispositiv, kann unbeschr. Haftung ausschließen, ABGB zwingend. Wer ein Vermögen oder Unternehmen rechtsgeschäftlich erwirbt, tritt zwingend jenen vermögens-­‐ oder unternehmensbezogenen Schulden des Veräußerers bei (Schuldbeitritt), die er bei Übergabe kannte oder kennen musste. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Bei nahen Angehörigen wir das kennen bzw. Kennenmüssen gesetzlich vermutet. §1409 ABGB besagt, wenn ein Unternehmen veräußert wird, so haftet der Erwerber neben dem Veräußerer für die unternehmensbezogenen Schulden. Bei dieser Haftung handelt es sich um eine Solidarhaftung, ein gesetzlich geregelter Schuldbeitritt. Der Erwerber haftet nach §1409 aber nur mit zwei Einschränkungen: 1. Er haftet nur für unternehmensbezogene Schulden des Veräußerers, die er als Erwerber kannte oder kennen musste (kennen muss er alle Verbindlichkeiten, die in der Buchhaltung vorkommen) 2. Er haftet nur betragsbeschränkt bis zur Höhe der übernommenen Aktiven (= Aktivwerte in diesem Unternehmen). (Laut Buch wird der Erwerber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt) (z.B. man erwirbt ein Unternehmen mit Aktiven €100.000,-­‐, und Geschäftsschulden von €150.000,-­‐, wie hoch ist die Haftung des Erwerbers nach §1409 ABGB? Der Erwerber haftet bis zur Grenze von 100.000). Dies ist so, weil die Aktiven des Unternehmens der Haftungsfonds sind, der den Gläubigern haftet, dieser soll schließlich erhalten werden. Es handelt sich um eine Pro-­‐Viribus-­‐Haftung. Der Erwerber haftet mit seinem gesamten Vermögen, aber betragsbeschränkt bis zur Höhe der übernommenen Aktiven. Bereits das ABGB kennt mit §1409 also bereits einen Schutz der Gläubiger wenn das Unternehmen veräußert wird. Diese Haftung ist kraft Gesetzes zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden. 92. Rechtsfolgen des Annahmeverzuges 93. Gibt es ein richterliches Mäßigungsrecht bei der unternehmerischen Konventionalstrafe? 94. Unterliegt eine Vertragsstrafe, die von einem Unternehmer versprochen wurde dem richterlichen Mäßigungsrecht nach §1336 Abs 2 ABGB? (§1336 ABGB anzuwenden, es gibt keine Regelung (mehr) im UGB. Es ist deshalb ABGB anzuwenden mit richterlichem Mäßigungsrecht.) §348 HGB und Art 8 Nr 3 EVHGB wurde im Zuge der Handelsrechtsreform 2005 gestrichen. Unternehmensbezogene Geschäfte unterstehen fortan den Regeln des ABGB über die Vertragsstrafe. Es besteht daher auch bei unternehmensbezogenen Geschäften zwingend das richterliche Mäßigungsrecht nach §1336 Abs 2 ABGB. Ein, die Pauschale übersteigender Schaden, kann nach §1336 Abs 3 ABGB allgemein geltend gemacht werden. Bei Verbrauchergeschäften muss dies, sofern der Verbraucher der Schuldner ist, im Einzelfall ausgehandelt werden. 94 L.M.G. 2014 95. Welche Unternehmer haben ein gesetzliches Pfandrecht? 96. Welche Unternehmer haben ein gesetzliches Pfandrecht nach dem UGB? • Kommissionär • Frachtführer • Lagerhalter • Spediteur 97. Wie ist ein Leasingvertrag einzuordnen? Kaufvertrag oder Mietvertrag? (Kommt immer darauf an, wie genau der Inhalt ausgestaltet ist. Leasingvertrag selbst ist ja nicht gesetzlich geregelt.) Leasingverträge sind gesetzlich nicht geregelte Verträge sui generis. Sie können je nach inhaltlicher Ausgestaltung entweder in die Nähe von Mietverträgen einerseits oder von Kaufverträgen tendieren. Die Besonderheit des Leasings und somit die Abgrenzung vom Bestandvertrag ist, dass der Leasinggeber der Eigentümer des Leasinggegenstandes bleibt, allerdings werden das Investitionsrisiko und sie Sach-­‐ und Preisgefahr überwiegend auf den Leasingnehmer überwälzt. Dies zeigt sich dadurch dass in den Verträgen vereinbart wird, dass auch im Fall der Unbrauchbarkeit des Leasingobjekts die Leasingrate weiterzuzahlen ist. Beim Bestandvertrag könnte man eine Mietzinsminderung geltend machen, bzw. löst sich der Bestandvertrag auf. 98. Wer bzw. was ist ein Makler? Unterschied zum Handelsvertreter? Nach §1 MaklerG ist Makler, wer aufgrund einer privatrechtliche Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne damit ständig betraut zu sein. Eine Vermittlungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Die Vermittlung beschränkt sich auf den Nachweis einer Abschlussgelegenheit. In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass Makler auch zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt werden. Der Makler ist typischerweise von Fall zu Fall tätig. Er hat idR nicht nur einen Kunden, sondern mehrere. Dies schließt nicht aus, dass ein Makler dennoch laufend für einen bestimmten Kunden tätig ist. Wird aus der laufenden Betrauung ein den Vermittler ständig verpflichtendes Dauerrechtsverhältnis, ist bei gewerblichem Wirken zu prüfen, ob das HVertrG anzuwenden ist. Immobilienmakler beispielsweise sind Makler, die Geschäfte über unbewegliche Sachen (!) vermitteln. Immobilienmakler sind idR Unternehmer. Demgegenüber ist Handelsvertreter wer von einem Unternehmer mit der Vermittlung oder dem Abschlussvon geschäften (ausgenommen über unbewegliche Sachen!) in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Handelsvertreter sind Unternehmer nach §1 UGB. Der Handelsvertretervertrag kombiniert Elemente des Auftrages mit solchen des freien Dienstvertrages. 99. Gewohnheitsrecht im UR? Steht im UGB was zum Gewohnheitsrecht? Beispiele? Unter Gewohnheitsrecht versteht man eine nicht gesatzte, lang andauernde, gleichförmige, österreichweite, allgemeine Gepflogenheit (Gewohnheit), von der man überzeugt ist, dass sie verbindliches Recht darstellt. Unternehmensgewohnheitsrecht unterscheidet sich vom allgemeinen Gewohnheitsrecht dadurch, dass es sich auf den Bereich des unternehmerischen Geschäftsverkehr bezieht. Das ist kein wesensmäßiger Unterschied. Nur der Entwicklungs-­‐ und Anwendungsbereich ist beim Unternehmensgewohnheitsrecht ein besonderer. 95 L.M.G. 2014 Gesatztes Recht geht dem Gewohnheitsrecht vor. Das gilt fortan ohne Einschränkung auch für das Verhältnis des Unternehmensgewohnheitsrechts zum allgemeinen Zivilrecht. Vor der Handelsrechtsreform war dies noch anders, hier war festgehalten, dass das Handelsgewohnheitsrecht dem gesatzten allgemeinen Zivilrecht vorgeht. Heute ist das Unternehmensrecht im Wesentlichen gesatztes Recht. Dem Gewohnheitsrecht kommt nur mehr bescheidene Bedeutung zu; z.B: • Die Regeln über das unternehmerische Bestätigungsschreiben • Die Gestaltung der Geschäftsbücher • Die Actio Socii Pro Societate • Die Zulässigkeit der Organgesellschaft • Die Regeln über das unternehmerische Bestätigungsschreiben (Phänomene wie GmbH & Co KG oder der Vorbehalt des Rückkaufs von Leerflaschen lassen sich auch ohne Berufung auf Unternehmensgewohnheitsrecht dogmatisch erklären) 100.
Ist eine juristische Person deliktsfähig? Juristischen Personen wird durch ihre Organe nicht nur Geschäftsfähigkeit vermittelt; durch die Zurechnung des Verhaltens natürlicher Personen ist vielmehr auch Deliktsfähigkeit gegeben, wobei nicht nur Organwalter zugerechnet werden, sondern alle Machthaber iSd §337 ABGB, die einen Dritten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben schädigen. Als „Machthaber“ (auch „Repräsentanten“) werden in diesem Zusammenhang alle Personen angesehen, die leitend und eigenverantwortlich in einem Wirkungsbereich tätig sind den sie selbständig zu erledigen haben. Zusätzlich gelten für juristische Personen infolge ihrer Gleichstellung mit natürlichen Personen (§26 ABGB) die allgemeinen Grundsätze über die Gehilfenhaftung. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ordnet außerdem die unmittelbare Strafbarkeit juristischer Personen an, denen dabei insb. das Verhalten ihrer Entscheidungsträger zugerechnet wird. Dazu zählen vor allem die Mitglieder des Geschäftsführungs-­‐ und Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder). Sanktion ist die Verhängung einer Geldbuße. 101.
Sitztheorie und Gründungstheorie? Wo haben diese Theorien Bedeutung? 102.
Gründungs-­‐ und Sitztheorie? Welche in Österreich? Es wird zwischen Sitztheorie und Gründungstheorie unterschieden: Nach der Sitztheorie bestimmt sich das Gesellschaftsstatut nach dem Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Der Sitztheorie folgten neben Österreich auch Belgien, Deutschland, Spanien, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Portugal. Nach dem Recht des Sitzstaates richtet sich die Rechts-­‐, Handlungs-­‐, und Parteifähigkeit der Gesellschaft; das Recht des Staates bestimmt auch den zwingenden gesellschaftsrechtlichen Gläubiger-­‐, Gesellschafter, Minderheiten-­‐ und Allgemeinschutz. Folgt man der Sitztheorie, muss sich eine ausländische Gesellschaft, will sie im Inland ihren Hauptsitz errichten, nach inländischem Recht neu gründen. Will eine inländische Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, wird sie nach der Sitztheorie im Inland aufgelöst. Sofern das IPR eines Staates der Gründungstheorie folgt, bestimmt sich das Gesellschaftsstatut nach dem Recht des Gründungsstaates; dies auch dann, wenn nach Gründung der tatsächliche Sitz der Gesellschaft in einen anderen Staat verlegt wird. Der 96 L.M.G. 2014 Gründungstheorie folgen Dänemark, Finnland, Irland, Niederlande, Schweden, Großbritannien und der übrige anglo-­‐amerikanische Rechtsraum. Die Gründungstheorie ermöglicht demnach eine freie Wahl des Gesellschaftsstatuts (mehr oder weniger). Die den Zielen des österreichischen Gesellschaftsrechts entsprechende Sitztheorie wird vom EuGH für gemeinschaftsrechtswidrig erachtet. Die Niederlassungsfreiheit erfordere, dass Gesellschaften die in einem anderen Mitgliedstaat gegründet werden, auch ohne Unterwerfung unter das inländische Gesellschaftsrecht im Inland unter Anerkennung ihrer im Gründungsstaat zuerkannten Rechts-­‐ und Handlungsfähigkeit sowie gesellschaftsrechtlichen Konzeption im Inland tätig sein können. 97 L.M.G. 2014 Rechnungslegung 1. Welche Bewertungsgrundsätze kennt das UGB? 2. Welche Bewertungsgrundsätze kennt das UGB (§201 UGB) 3. Welche Bewertungsgrundsätze von Vermögen sieht das UGB vor? 4. Grundsatz der Bilanzvorsicht? Um aus den Ergebnissen der Inventur das Inventar und auf dessen Basis die Bilanz zu erstellen müssen den erfassten Gütern Werte in Form von Geldbeträgen zugeordnet werden. Dabei sind folgende Grundsätze einzuhalten: a) Grundsatz der Einzelbewertung (soweit dies möglich ist) Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten (§201 Abs 2 Z3 UGB). Der Wert ist unabhängig von anderen Bewertungsgegenständen zu ermitteln. Insb dürfen Vermögen und Schulden nicht als Gesamtheit bewertet werden (Verrechnungsverbot, Bruttoprinzip). Z.B. dürfen Verluste bei einer Wertpapierart nicht mit Gewinnen einer anderen Wertpapierart aufgerechnet werden. In der Praxis muss allerdings aus ökonomischen bzw. technischen Gründen oft von der Einzelbewertung abgegangen werden. (z.B. Eine Tankstelle kauft Benzin zu unterschiedlichen Preisen ein. Das Benzin mischt sich im Tank. Eine Einzelbewertung ist rein technisch nicht möglich). b) Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung Dieser Grundsatz besagt, dass innerhalb eines Jahresabschlusses für gleichartige Vermögensgegenstände unterschiedliche Bewertungsmethoden nur bei sachlicher Rechtfertigung gewählt werden dürfen. Gleichartige Vermögensgegenstände sollen also grundsätzlich nach derselben Methode bewertet werden. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung ist gesetzlich nicht verankert. c) Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-­‐Concern-­‐Prinzip) Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen. Diese Regel wird Grundsatz der Unternehmensfortführung oder Going-­‐concern-­‐Prinzip genannt. Vermögensgüter, wie Maschinen, Fabrikgebäude etc. sind wesentlich weniger wert, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Solange daher die Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird, dem Prinzip der Vorsicht nicht widerspricht, ist von diesem „going concern“Prinzip auszugehen. d) Grundsatz der Bilanzvorsicht der Grundsatz der Bilanzvorsicht umfasst eine Reihe verschiedener Prinzipien. Gemeinsam ist ihnen das Anliegen, dass sich der Unternehmer nicht reicher darstellen darf, als er ist. Der Grundsatz der Vorsicht besagt, dass bei unsicheren Erwartungen eher vom ungünstigeren Fall ausgegangen werden soll. Aus dem Grundsatz der Bilanzvorsicht ableitbar sind: • Das Anschaffungswertprinzip • Niederstwertprinzip bei Aktiva • Höchstwertprinzip bei Passiva und das • (imparitätische) Realisationsprinzip 1. Das Anschaffungswertprinzip besagt, dass Vermögensgüter höchstens zum Anschaffungswert bewertet werden dürfen (Anschaffungswert = Obergrenze). Schulden müssen mindestens zum Anschaffungswert bewertet werden (Anschaffungswert = Untergrenze). 98 L.M.G. 2014 2. Das Niederstwertprinzip bei Aktiva besagt, dass bei mehreren möglichen Wertansetzen für Aktiva vorsichtshalber der niedrigste zu wählen ist. Innerhalb der Aktiva ist bekanntlich noch weiter zu unterscheiden zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen. a. Für Anlagevermögen (z.B. Gründstücke, Wertpapiere) gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, dh die Wertminderung muss nur berücksichigt werden, wenn sie voraussichtlich von Dauer ist. b. Für Umlaufvermögen (z.B. Vorräte) gilt das strenge Niederstwertprinzip, dh Wertminderungen sind jedenfalls zu berücksichtigen. (§207 UGB). 3. Das Höchstwertprinzip bei Passiva besagt, dass bei mehreren möglichen Wertansetzen für Passiva der (vorsichtshalber) der höchste Wert zu wählen ist. 4. Das Realisationsprinzip besagt, dass bei unsicheren Erwartungen eher vom ungünstigeren Fall ausgegangen werden soll. Es wird zwischen dem Realisationsprinzip bei Erträgen und jenem bei Aufwendungen unterscheiden: a. Bei potenziellen Gewinnen dürfen Erträge erst dann angesetzt werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden. b. Bei potenziellen Verlusten: Das Realisationsprinzip ist imparitätisch, weil es für Verluste nicht gilt (man spricht auch vom Imparitätsprinzip). 5. Welche Inventurverfahren gibt es? 6. Was wissen sie über die Möglichkeit einer zeitlich verlegten Inventur? Wann ist dies möglich? Inventur heißt die zur Errichtung des Inventars erforderliche, grundsätzlich körperliche Aufnahme (Zählen, Messen, Wiegen etc.) des Bestandes der Vermögensgegenstände und Schulden und ihre Bewertung (§192 Abs 1 UGB). Die Aufnahmeergebnisse sind dokumentarisch festzuhalten. Die Inventur ist der Weg zum Inventar. Das Inventar ist also nichts anderes als das Ergebnis der Inventur. Arten der Inventur: • Stichtagsinventur: liegt vor, wenn die Bestände am Bilanzstichtag erfasst werden. • Laufende (permanente) Inventur (§192 Abs 2 UGB) Hier wird die körperliche Aufnahme über das gesamte Geschäftsjahr verteilt und bis zum Bilanzstichtag fortgerechnet. Hier müssen kontinuierlich Aufzeichnungen über die Bestandsbewegungen gemacht weren. Eine laufende Inventur kommt nur in Frage, wenn eine Stichtagsinventur zu aufwändig wäre. • Stichprobeninventur: Gem §192 Abs 4 UGB darf der Bestand von Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-­‐statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden. Anerkannt sind sog. „freie“ und die „gebundene Mittelwertschätzung“. Der Aussagewert eines Stichprobeninventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen (Gebot der Aussageäquivalenz). Inventar heißt das Verzeichnis aller zum Betrieb des Unternehmens gehörenden Vermögensgegenstände und Schulden unter Angabe ihrer Werte. • Vermögensgegenstand ist alles was zur Aktivseite der Bilanz gehört. Es geht nicht nur um Eigentum, sondern um alle selbständig bewertbaren und verkehrsfähigen, materiellen und immateriellen Güter (Maschinen, Grundstücke, Rohstoffe, Forderungen, Wertpapiere, Patent-­‐ und Lizenzrechte). 99 L.M.G. 2014 •
Schulden sind nicht nur Verbindlichkeiten, sondern auch Rückstellungenb für drohende Aufwendungen und Belastungen, die nach Grund bzw. Höhe noch ungewiss sind. Bewertung: Das Inventar hat Wertangaben zu enthalten. Die Bewertung ist nach den für die Bilanzerstellung maßgeblichen Regeln vorzunehmen. Arten des Inventars: Es wird zwischen Eröffnungs-­‐ und Jahresinventar unterschieden: • Eröffnungsinventar: Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens ein Inventar aufzustellen. • Jahresinventar: Ferner hat der Unternehmer ein Inventar für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen. Der Inventarstichtag fällt auf den Bilanzstichtag. Zeitlich verlegte Inventur: Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolge-­‐Verfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können. 7. Wie entstehen stille Reserven? Stille Reserven (stille Rücklagen) entstehen bei der Bewertung. • Durch Unterbewertung der Aktiva, durch zu hohe Abschreibung des Anlagevermögens, durch Anwendung des Niederstwertprinzips bzw. des Anschaffungswertprinzips. • Durch Überbewertung der Passiva (z.B. durch zu hohe Rückstellungen (Kodak) 8. Bilanzierungsverbote? Bilanzierungsverbote bilden eine Ausnahme vom Grundsatz der Vollständigkeit, der Besagt, dass die Bilanz so zu erstellen ist, dass das betriebliche Vermögen und Kapital dem Grunde und der Höhe nach (Bewertung) richtig und vollständig ausgewiesen werden. Diese beiden verwandten Aspekte pflegt man unter dem Stichwort Bilanzwahrheit zusammenzufassen. (§197 UGB): Aufwendungen für die Unternehmensgründung und Eigenkapitalbeschaffung sowie immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen nicht als Aktivposten in die Bilanz eingestellt werden. Das Bedeutet etwa, dass ein Softwareunternehmen selbst erstellte Patente nicht aktivieren darf, was zu Verzerrungen der Vermögensdarstellung führt. 9. Was ist eine Rückstellung? Skript: Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz, die für „erkennbare Risiken und drohende Verluste“ gebildet werden, die zwar von der Verursachung her in das Abschlussjahr gehören, jedoch der Höhe oder dem Rechtsgrund nach noch nicht feststehen. Die Bildung der Rückstellung („Dotation“) wird als Aufwand verbucht. Dh die Zuführung mindert im Jahr der Bildung den Jahresgewinn. Die Rückstellung selbst ist eine Passivpost in der Bilanz, man könnte vereinfacht sagen eine „ungewisse 100 L.M.G. 2014 Verbindlichkeit“, die solange bestehen bleibt, bis die endgültige höhe der Verbindlichkeit feststeht. Rückstellungen zählen daher zum Fremdkapital. Ist die Dotation zu hoch, wird ein zu niedriger Gewinn ausgewiesen. In diesem Fall ist auch die Rückstellung zu hoch und das Eigenkapital wird zu niedrig ausgewieen. Z.B. Polaroid klagte Kodak wegen zahlreicher Patentverletzungen auf USD 12 Milliarden. Kodak wusste also zum Bilanztermin, dass ein hoher Schaden drohte. Im Sinne des Vorsichtsprinzips war eine Rückstellung zu bilden. Der Prozess wurde erst 17 Jahre später entschieden. Polaroid erhielt eine Summe von 900 mio USD. Dh jedoch, dass durch die Überbewertung der Rückstellung über 16 Jahe eine stille Reserve von rund 11 Milliarden in der Bilanz von Kodak enthalten war. Tatsächlich stiegen die Kodakaktien als Kodak den Prozess verlor, war doch Kodak plötzlich um einige Milliarden Dollar reicher geworden als in der Bilanz bisher ausgewiesen worden war. Laut UGB werden die Rückstellungen wir folgt gegliedert: • Abfertigungsrückstellungen (Unternehmer sind uU verpflichtet für Mitarbeiter, beim Ausscheiden dieser Arbeitnehmer Abfertigungen zu bezahlen. Dafür sind Rückstellungen zu bilden.) • Pensionsrückstellungen (werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, in der Regel von besonderen Fachleuten berechnet) • Steuerrückstellungen • Sonstige Rückstellungen Rückstellung heißt die bilanzielle Vorsorge für drohende Aufwendungen und Verluste, die am Bilanzstichtag entweder nur bedingt oder zwar dem Grunde, nicht aber ihrer Höhe nach feststehen, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Bedingung spricht. Rückstellungen gehören zum Fremdkapital im betriebswirtschaftlichen Sinn. §189 Abs 8 UGB nennt Beispiele für Rückstellungen (etwa für Abfertigungen, Pensionen, Produkthaftungsrisiken). Man unterscheidet • Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und • Aufwandsrückstellungen (hier besteht keine Verpflichtung Dritten gegenüber (z.B. Rückstellung für unterlassene Instandhaltung). (unüblich) Die Pflicht zum Ausweis von Rückstellungen entspricht dem imparitätischen Realisationsprinzip und wird insofern dem Grundsatz der Bilanzvorsicht zugerechnet. Die Rückstellungspflicht setzt allerdings voraus, dass die Rückstellung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rückstellung muss also wesentlich sein. Unwesentlichkeit liegt im Allgemeinen vor, wenn der zur Diskussion stehende Betrag keine 5% der jeweils relevanten Bilanzposition erreicht. Stille Reserven: In Rückstellungen können stille Reserven enthalten sein. Das ist der Fall, wenn der Rückstellungsbetrag, dh, der prognostizierte Aufwand, für höher eingeschätzt wird als der später tatsächlich erforderliche Betrag. 10. Was versteht man unter Rücklagen? Woraus werden Gewinnrücklagen gespeist? Skript: Unter Rücklagen versteht man Teile des Eigenkapitals, die nicht am Kapitalkonto ausgewiesen werden. Die Bildung von Rücklagen stellt Gewinnverwendung dar. Man unterscheidet zwei Arten von Rücklagen: Kapitalrücklagen sind dadurch gekennzeichnet, dass Kapital von außen zugeführt wird (Außenfinanzierung). Die Zuführung ist daher erfolgsneutral und kann mit einer Privateinlage eines Einzelunternehmers gleichgesetzt werden. 101 L.M.G. 2014 Es sind zwei Arten zu unterscheiden: • Gebundene Kapitalrücklagen: In eine gebundene Kapitalrücklage sind einzustelen: o das Agio, also jener Betrag der bei der Ausgabe von Aktien den Nennwert übersteigt o der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandel-­‐ und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. o Der Betrag, der bei vereinfachter Kapitalherabsetzung den Verlust übersteigt. Gebundene Kapitalrücklagen dürfen nur zur Abdeckung von Verlusten herangezogen werden. • Ungebundene Kapitalrücklagen: Sie können z.B. durch die Zahlung der Gesellschafter aus verschiedenen Gründen entstehen. Ihre Verwendung ist an keine Vorschriften gebunden. Kapitalrücklagen findet man fast ausschließlcih in Kapitalgesellschaften. Gewinnrücklagen werden aus dem erwirtschafteten Gewinn gebildet, sie stellen Innenfinanzierung dar. Das heißt, nicht der gesamte Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern ein Teil dieses Gewinnes wird in der Gesellschaft behalten. Gewinnrücklagen werden vom versteuerten Gewinn gebildet. Bei Kapitalgesellschaften werden Gewinnrücklagen aus dem Jahresüberschuss gebildet. Der Jahresüberschuss ergibt sich nach Berücksichtigung der Körperschaftssteuer. Bilden Personengesellschaften eine Gewinnrücklage, bedeutet dies, dass die Zuführung steuerrechtlich nicht als Aufwand anerkannt ist. Man unterscheidet drei Arten von Gewinnrücklagen: • Gesetzliche Rücklagen • Satzungsmäßige Rücklagen • Freie (ungebundene) Rücklagen Buch: Für Kapitalgesellschaften schreibt das RLG vor, dass alle das Eigenkapital betreffenden Posten in einer Gruppe zusammenzufassen sind. §244 Abs 3 A I-­‐IV UGB differenziert bei der Passivierung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaften zwischen: • Nennkapital und ausstehende Einlagen • Gewinnrücklagen • Bilanzgewinn • Kapitalrücklagen Gewinnrücklagen: werden aus Gewinnen gebildet. Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. Es handelt sich um einbehaltene (thesaurierte) Gewinne. Sie stellen die Innenfinanzierung der Gesellschaft dar, im Gegensatz zur Außenfinanzierung, etwa im Zuge einer Kapitalerhöhung oder eine Kreditaufnahme. Ein Teil des Gewinns hat bei AG und „großen“ GmbH in die gesetzliche Rücklage zu kommen. 11. Vorsichtigkeitsgrundsatz (Bilanz) Der Grundsatz der Bilanzvorsicht umfasst eine ganze Reihe verschiedener Prinzipien. Gemeinsam ist ihnen das Anliegen, das sich der Unternehmer nicht reicher darstellen darf, als er ist. Aus dem Grundsatz der Bilanzvorsicht ableitbar ist das: • Anschaffungswertprinzip • Niederstwertprinzip bei Aktiva 102 L.M.G. 2014 •
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Höchstwertprinzip bei Passiva (imparitätische) Realisationsprinzip a) Das Anschaffungsprinzip besagt, dass Vermögensgegenstände niemals zu einem höheren Wert angesetzt werden dürfen als jenem, zu welchem sie angeschafft wurden. b) Bei Aktiva gilt das Niederstwertprinzip. Es besagt, dass bei mehreren möglichen Wertansätzen für Aktiva vorsichtshalber der niedrigste zu wählen ist. Innerhalb der Aktiva ist noch weiter zu differenzieren. • Für das Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip, dh Wertminderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie voraussichtlich von Dauer sind. • Beim Umlaufvermögen gilt hingegen das strenge Niederstwertprinzip, dh Wertminderungen sind jedenfalls zu berücksichtigen. c) Bei Passiva gilt das Höchstwertprinzip. Das Höchstwertprinzip besagt, dass bei mehreren möglichen Wertansätzen für Passiva vorsichtshalber der höchste Wert zu wählen ist. d) (Imparitätisches) Realisationsprinzip: Zwischen dem Realisationsprinzip bei Erträgen und jenem bei Aufwendungen wird unterschieden. • Bei potenziellen Gewinnen: Erträge dürfen erst dann angesetzt werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden. • Bei potenziellen Verlusten: Das Realisationsprinzip ist imparitätisch, weil es für Verluste nicht gilt. (Imparitätsprinzip) 12. Was versteht man unter Ausleihungen im Bilanzrecht? 13. Was sind Ausleihungen? Zählen sie zu Kapital oder Vermögen? 14. Was sind Ausleihungen? Ausleihungen sind in §227 UGB geregelt. Es handelt sich um Forderungen mit einer langen Laufzeit (mind 5 Jahre). Forderungen sind Vermögen, und somit auf der linken Seite (Aktivseite) auszuweisen und zwar im Finanzanlagevermögen. Das Anlagevermögen teil sich in • -­‐ Immaterielle Anlagevermögen • -­‐ Sachanlagevermögen • -­‐ Finanzanlagevermögen (z.B. Ausleihung!!) Ganz allgemein ist eine Ausleihung als langfristige, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienende Kapitalhingabe zu sehen, die mit keiner Gesellschafterstellung einhergeht. Also insbesondere handelt es sich um langfristige Darlehen usw. Sie sind auf der Aktivseite in der Bilanz auszuweisen und zählen zu den Finanzanlagen des Unternehmens. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind im Anhang anzugeben. Was den § 227 betrifft: Da steht ja, dass ich eine Forderung, die eine Laufzeit von fünf Jahren übersteigt, jedenfalls als Ausleihung ausweisen muss. Ich glaube das ist in dem Zusammenhang zu sehen, dass ich mir bei Kapitalhingaben auch überlegen kann, ob ich sie -­‐ statt im Anlagevermögen -­‐ im Umlaufvermögen ausweise (das ist ja ein Unterschied hinsichtlich der Bewertung). 103 L.M.G. 2014 15. Umlaufkostenrechnung und Gesamtkostenrechnung? Warum kommt das gleiche heraus? 16. Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren, wo ist der Gewinn höher? 17. Gewinn-­‐ und Verlustrechnung-­‐ Kostenverfahren: Gesamtkostenverfahren, Umsatzkostenverfahren: Was macht man, damit beim Umsatzkostenverfahren auf das selbe Ergebnis kommt wie beim Gesamtkostenverfahren? (G -­‐ alle Aufwendungen werden erfasst U -­‐ weniger) (Stücke die erzeugt worden sind werden aktiviert.) 18. Was macht man in der GuV beim Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren, damit das gleiche Ergebnis raus kommt? (Sachen, die noch nicht verkauft wurden, werden in der Bilanz aktiviert beim Umlaufvermögen) 19. Wo kommt ein größerer Gewinn raus? Gesamt-­‐ oder Umsatzkostenverfahren? Rechtskurs: Kapitalgesellschaften haben zwei Möglichkeiten, wie sie die GuB durchführt. Entweder gem §231 Abs 2 (Gesamtkostenverfahren) oder §231 Abs 3 (Umsatzkostenverfahren). • Gesamtkostenverfahren: Hier zieht man vom Umsatzerlös die einzelnen Aufwendungen ab. Beispiele für Aufwendungsarten sind Personalaufwand, Materialaufwand, Abschreibungen. Für den Leser das Jahresabschlusses ist erkennbar, wie hoch die Personalkosten sind. • Umsatzkostenverfahren: Hier werden vom Umsatzerlös die Herstellungskosten abgezogen. Zu den Herstellungskosten gehören Personalkosten und Materialkosten sowie Abschreibungen. Beim Umsatzkostenverfahren ist es für einen Jahresabschlussleser nicht erkennbar, wie hoch die Lohnkosten sind, weil sie ein Teil der Herstellungskosten sind. Das Umsatzkostenverfahren macht in der Praxis fast niemand, weil es setzt voraus, dass man eine Kostenrechnung macht. Buch: Bei der GuV in Staffelform werden zwei Verfahren unterschieden: Das Gesamtkosten-­‐ und das Umsatzkostenverfahren. Beide Verfahren werden für gleichwertig gehalten und führen auch zum selben Endergebnis. §231 Abs. 1 UGB gewährt den Kapitalgesellschaften ausdrücklich ein Wahlrecht. Gesamtkostenverfahren: Beim Gesamtkostenverfahren sind sämtliche in der Periode angefallenen Aufwendungen auszuweisen, also alle Herstellungskosten, auch die für solche Erzeugnisse, die noch nicht umgesetzt wurden. Den Gesamtkosten stehen die Bestandsveränderungen und die (im Anlagevermögen zu aktivierenden) Eigenleistungen gegenüber. Die Aufwandsgliederung ist somit produktionsbezogen. Das Gesamtkostenverfahren zeigt die gesamte Leistung des Unternehmens: Nicht nur, was bereits umgesetzt wurde (Umsatzerlöse), wird berücksichtigt, sondern auch jene Eigenleistungen des Unternehmens, die noch nicht umgesetzt (veräußert) wurden (Bestandsveränderungen). Das Gesamtkostenverfahren lässt sich einfach aus den Konten der Buchhaltung ableiten und geht daher von einer Gliederung der Aufwendungen des Geschäftsjahres nach den auf den Konten erfassten primären Aufwandsarten aus. So werden zB der Materialaufwand, Personalaufwand, die Abschreibungen und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen. Umsatzkostenverfahren: Das Umsatzkostenverfahren beschränkt sich hingegen auf die umgesetzten Leistungen. Von den Herstellungskosten sind daher nur jene Aufwendungen auszuweisen, die für in der Periode umgesetzte Leistungen entstanden 104 L.M.G. 2014 sind. Daher werden, sofern nicht alles in der Periode umgesetzt, sondern auch auf Lager produzier wurde, nicht sämtliche Aufwendungen, die in der Periode angefallen sind, gezeigt. Andererseits enthält die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren beim Verkauf von Erzeugnissen, die in einer früheren Periode produziert wurden, die Herstellungskosten, welche auf diese Produkte entfallen. Das Umsatzkostenverfahren ist nicht produktions-­‐ sondern umsatzbezogen. Die Gliederung nach dem Umsatzkostenverfahren bedingt eine Überleitung der auf den Konten erfassten primären Aufwendungsarten in eigene Kostenstelen. Darin liegt ein Nachteil des Umsatzkostenverfahrens gegenüber dem Gesamtkostenverfahren. Als Vorteil wird gewertet, dass das Umsatzkostenverfahren aufgrund seiner Absatzorientierung oft der Gestaltung des innerbetrieblichen Berichtswesens und der Kostenrechnung entspricht. Es erlaubt die Integration in das betriebliche Rechnungswesen und die Verbindung mit kurzfristigen Erfolgsrechnungen. Neben den Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen werden die Verwaltungs-­‐ und Vertriebskosten und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert ausgewiesen. Das Umsatzkostenverfahren eignet sich eher für Betriebe mit Serienfertigung. Das Gesamtkostenverfahren ist dem Umsatzkostenverfahren in Betrieben mit langfristiger Fertigung überlegen. 20. Anlage-­‐ und Umlaufvermögen: Unterschied? 21. Unterschied zwischen Anlage-­‐ und Umlaufvermögen? Warum gibt es eine Differenzierung? Anlage und Umlaufvermögen sind in der Bilanzgliederung auf der Aktivseite (also links) auszuweisen. Anlagevermögen: Als Anlagevermögen sind dem Geschäftsbetrieb dauernd gewidmete Gegenstände auszuweisen (§198 Abs 2 UGB). Im Unternehmensrecht fehlt eine genaue zeitliche Abgrenzung, im Steuerrecht wird eine Einjahresgrenze zur Abgrenzung herangezogen. Entscheidend ist die Zweckbestimmung: so kann ein Kfz in einem gewöhnlichen Betrieb zum Anlagevermögen zählen, bei einem Autohändler zum Umlaufvermögen. Anlagevermögen ist also Gebrauchsvermögen. Umlaufvermögen hingegen Verbrauchs-­‐ bzw. Veräußerungsvermögen. Das Anlagevermögen umfasst drei große Gruppen: • Immaterielle Vermögensgegenstände umfassen etwa Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken, Urheber-­‐ und Verlagsrechte sowie entgeltlich erworbenen Geschäfts(firmen)wert. • Sachanlagen sind insb Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs-­‐ und Geschäftsausstattung sowie selbsterstellte Anlagen. • Finanzanlagen sind insb die Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens. Vor dem Posten „Anlagevermögen“ auszuweisen sind Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes. Umlaufvermögen: Das Umlaufvermögen bilden die dem Geschäftsbetrieb nicht dauernd dienenden Vermögensgegenstände. Die Zuordnung zum Anlage bzw. Umlaufvermögen ist zu jedem Bilanzstichtag neu zu überprüfen. Die Absicht, ein Anlagegut zu veräußern, macht aus dem Anlagegut noch kein Umlaufgut. Wichtige Teile 105 L.M.G. 2014 des Umlaufvermögens sind die Vorräte, die Forderungen, die Wertpapiere des Umlaufvermögens und der Kassenbestand, Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten: • Vorräte: der Posten Vorräte ist besonders in Produktionsbetrieben bedeutend. Er umfasst zunächst Roh-­‐, Hilfs-­‐ und Betriebsstoffe. Rohstoffe gehen als Hauptbestandteile (Holz für einen Tisch), Hilfsstoffe als Nebenbestandteile (Schrauben und Farben), Betriebsstoffe nur indirekt (Schmiermittel für die Sägemaschine zur Herstellung) in das Produkt ein. Daneben zählen auch unfertige und fertige Erzeugnisse zu den Vorräten. • Forderungen werden nach ihrer Herkunft weiter unterteilt in Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstige Forderungen. • Wertpapiere des Umlaufvermögens unterscheiden sich nur in der Zweckwidmung von denen des Anlagevermögens. • Der Kassenbestand umfasst den Bestand an gesetzlichen Zahlungsmitteln, Schecks sind alle Inhaber-­‐ und Orderschecks, Guthaben bei Kreditinstituten sind insb Kontokorrentguthaben. 22. Welche Funktion hat die Abschreibung im Bilanzrecht? 23. Was sind Zuschreibungen / Aufwertungen? 24. Zuschreibung 25. Sind Aufwertungen in der Bilanz zulässig? (Zuschreibung) 26. Unter welchen Voraussetzungen sind Zuschreibungen zulässig? 27. Was versteht man unter der Wertaufholung in der Bilanz? (Zuschreibungen) Voraussetzungen? 28. Wertvermehrung ohne Umsatzerlös. Zuschreibung, wann möglich (z.B. Liegenschaft?) Abnützbare Güter des Anlagevermögens werden im Verlauf der Zeit weniger wert. Ursache für diese Wertminderung kann zunächst der • ordentliche wirtschaftliche Gebrauch im Unternehmen sein. Die Entwertung durch ordentlichen wirtschaftlichen Gebrauch wird durch die planmäßige Abschreibung berücksichtigt. • Wertverluste können aber auch aus anderen Ursachen auftreten, und zwar wegen o technischer und wirtschaftlicher Entwertung o Entwertung durch Schadensfälle, wie Brand, Machinenbruch etc. Diese Wertverluste werden durch die außerplanmäßige Abschreibung berücksichtigt (das Steuerrecht spricht in diesen Fällen von Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert) a) Die planmäßige Abschreibung: Durch die planmäßige Abschreibung wird der Anschaffungswert der abnutzbaren Anlagegüter auf die Nutzungsdauer gleichmäßig als Aufwand verteilt und in der GuV-­‐
Rechnung berücksichtigt. Durch die planmäßige Abschreibung wird dann der jährliche Wertverlust als Aufwand berücksichtigt. Der Wert wird jährlich berichtigt und damit ein einigermaßen zutreffender Bilanzansatz ausgewiesen. b) Die außerplanmäßige Abschreibung: Durch eine außerplanmäßige Abschreibung werden unternehmensrechtlich zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung • Technische und wirtschaftliche Entwertung (z.B. durch Einführung neuer Technologien, Änderungen des Käuferverhaltens) oder 106 L.M.G. 2014 Entwertung durch Schadensfälle wie Brand, Maschinenbruch (Anlage kann nur mehr eingeschränkt genützt werden) berücksichtigt. c) Zuschreibung Zuschreibungen sind das Rückgängigmachen einer außerplanmäßigen Abschreibung. Fällt der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung weg, hat eine entsprechende Zuschreibung auf jenen Buchwert zu erfolgen, der ohne außerplanmäßige Abschreibung anzusetzen ist. Das Unternehmensrecht weist in §208 (1) darauf hin: Wird bei einem Vermögensgegenstand eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. Daher ist im Jahr des Wegfalles des Grundes für die außerplanmäßige Abschreibung eine Vergleichsrechnung anzustellen. Skript: „Zuschreibungen sind Aufwertungen, wenn ein herabgeminderter Wert wieder steigt. Aufwertungen führen zu Aufwertungsgewinnen, die auch körperschaftssteur-­‐ bzw. einkommenssteuerpflichtig sind. Aufwertungen werden in der Regel nur in Verlustjahren vorgenommen. (Problem der Wertaufholung §208 UGB).“ Buch: Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs-­‐ oder Herstellungskosten, vermindert um die gebotenen Abschreibungen anzusetzen. • Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. • Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen. • Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird dürfen im Rahmen der Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. • Planmäßige Abschreibungen: Die Anschaffungs-­‐ und Herstellungskosten sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens mit begrenzter Nutzungsdauer (abnutzbares Aktivvermögen) um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs-­‐ oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand vorrausichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. • Sofortabschreibung: Geringwertige Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens knnen sofort abgeschrieben werden. Dabei orientiert man sich aus praktischen Grünen an den steuerrechtlichen Höchstbeträgen (derzeit €400). • Planänderung: Der Grundsatz der der Bewertungsstetigkeit gebietet, dass der einmal festgelegte Plan grundsätzlich bis zum Ablauf der Nutzungsdauer eingehalten wird. Aus gesetzlichen Vorschriften können sich jedoch zwingende Planänderungen ergeben. • Außerplanmäßige Abschreibungen: Gegenstände des Anlagevermögens müssen bei unvorhergesehenen, voraussichtlich dauernden Wertminderungen ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlussstichtag unter Bedachtnahme auf die Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen beizulegen ist, abgeschrieben werden. •
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Voraussichtlich vorübergehende Wertminderungen dürfen nicht zu Abschreibungen führen (gemildertes Niederstwertprinzip) Zuschreibungen: Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung (Wertaufholung) unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, grundsätzlich zuzuschreiben (§208 UGB). Zuschreibungen heißt demnach die Erhöhung des Bilanzwertes eines Vermögensgegenstandes ohne Realisierung durch einen Umsatz. 29. Aufgabe des Lageberichts beim Jahresabschluss? Wann muss man bestellen? 30. Aufgabe des Lageberichts? Muss jede AG und GmbH einen erstellen? 31. Ist der Lagebericht Teil des Jahresabschlusses? Der Lagebericht ergänzt den Jahresabschluss um eine hauptsächlich verbale Darstellung, in der die Geschäftsführung eine Gesamtansicht und Einschätzung der Unternehmensentwicklung bietet. Auch der Lagebericht soll ein möglichst getreues Bild der Vermögens-­‐, Finanz-­‐ und Ertragslage vermitteln und soll überdies die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, beschreiben. Er hat einzugehen auf: • Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, • Voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und • den Bereich der Forschung und Entwicklung (§23 Abs 2 Z1-­‐3 UGB). Außerdem sind Angaben zu Finanzinstrumenten zu machen. Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004 wurde der Lagebericht insofern erweitert, als die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens auch die wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren (Kennzahlen) sowie bei großen Kapitalgesellschaften auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren (gemeint sind etwa Schadstoffausstoß und Mitarbeiterstand) erfassen muss. Mit dem ÜbRÄG 2006 wurden weitere Offenlegungspflichten für den Lagebericht börsenotierter Gesellschaften eingeführt, die besonders die Gesellschafterstrukturen und Mechanismen betreffen, die eine Übernahme erschweren können. Der Lagebericht hat vor allem die Zukunft des Unternehmens im Auge. Das Gebot der Darstellungsstetigkeit tritt somit in den Hintergrund. Kleine GmbHs müssen keinen Lagebericht erstellen. 32. Ist Scheinunternehmer rechnungslegungspflichtig? 33. Ist der Scheinunternehmer kraft Auftretens rechnungslegungspflichtig? 34. Periodengerechte Erfolgsermittlung? 35. Welcher rechtlichen Instrumente bedient man sich bei der periodengerechten Erfolgsermittlung? (ARA und PRA) 36. Welche Rechtsinstitute dienen der periodengerechten Erfolgsermittlung? 37. Rechnungsabgrenzungsposten? Wozu dienen sie? (Geht nicht um Bilanz, geht um Aufwendungen und Erträge. Periodengerechte Erfolgsermittlung -­‐ geht nicht um das Vermögen) 38. Wozu dienen Rechnungsabgrenzungsposten? (Achtung: nur für Aufwendungen, nicht Vermögen!) 39. Was ist ein Rückstand? 108 L.M.G. 2014 40. Was sind Antizipationen? Es besteht der Grundsatz der Periodenabgrenzung: Der Jahresabschluss ist ein periodenbezogenes Zahlenwerk. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung besagt, dass Aufwendungen und Erträge jener Periode zuzurechnen sind, in der sie wirtschaftlich betrachtet angefallen sind. Dieser Grundsatz erfordert allerdings die Einrichtung der aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten und der Rückstellungen. Im GuV-­‐Konto sind nur jene Aufwendungen und Erträge zu erfassen, die das Abschlussjahr betreffen. Es gibt jedoch Geschäftsfälle die, • bereits im Abschlussjahr zu einer Aufwand-­‐ oder Ertragsbuchung geführt haben, obwohl diese Aufwände bzw. Erträge vollständig oder teilweise das neue Jahr betreffen (z.B. Vorauszahlung der Versicherungsprämie für ein halbes Jahr am 1.12) • erst in der Folgeperiode einen buchmäßigen Niederschlag finden, sich jedoch auf Aufwände bzw. Eträge beziehen, die bereits im Abschlussjahr zu erfolgswirksamen Konsequenzen geführt haben (z.B. Zinsen im Nachhinein) Die Aufgabe der Rechnungsabgrenzung ist es, den periodenreinen Ausweis von Aufwänden und Erträgen zu bewirken, um den Gewinn bzw. Verlust des Bilanzjahres richtig auszuweisen. Aufgrund der aufgezeigten Geschäftsfälle unterscheidet man zwei Arten von Rechnungsabgrenzungen: 1. Transitorien: (Vorauszahlungen): Aufwand bzw. Ertrag ist bereits verbucht, gehört jedoch teilweise in das Folgejahr. 2. Antizipationen: (Rückstände): Aufwand bzw. Ertrag wird erst im Folgejahr verbucht, gehört jedoch teilweise in dieses Jahr. a) Transitorien: (im Voraus bezahlte Aufwände, im Voraus erhaltene Erträge). Im Abschlussjahr wurden Aufwendungen oder Erträge verbucht, die ganz oder teilweise in das Folgejahr gehören. Man unterscheidet zwischen: • -­‐ „voraus bezahlten Aufwendungen“ (aktiven Transitorien) und • -­‐ „voraus erhaltenen Erträgen“ (passiven Transitorien) Aktive Transitorien sind Aufwendungen, die bereits im Abschlussjahr bezahlt wurden, jedoch erst zur Gänze oder teilweise in der Folgeperiode erfolgswirksam werden. der Aufwand betrifft die Folgeperiode. Passive Transitorien betreffen Erträge, die man im Abschlussjahr erhielt, die aber erst zur Gänze oder teilweise in der Folgeperiode wirksam werden. b) Antizipationen (noch nicht bezahlte Aufwände, noch nicht erhaltene Erträge). Antizipationen (Rückstände) sind Aufwände oder Erträge, die bereits im Abschlussjahr erfolgswirksam sind, bei denen der Zahlungsvorgang jedoch erst im Folgejahr erfolgt. Man unterscheidet zwischen: • -­‐ aktiven Antizipationen „noch nicht erhaltene Erträge“ (fremder Rückstand) • -­‐ passiven Antizipationen „noch nicht bezahlte Aufwände (eigener Rückstand) Aktive Antizipationen sind Erträge die erst in der Folgeperiode zufließen, aber teilweise bereits im Abschlussjahr erfolgswirksam sind. Passive Antizipationen sind Aufwendungen, die erst in der Folgeperiode bezahlt werden, die aber bereits in der Abschlussperiode teilweise oder zur Gänze erfolgswirksam sind. 109 L.M.G. 2014 Buch: Zweck: Die zu bilanzierenden Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, eine periodenwidrige Zuordnung von Aufwendungen bzw. Erträgen zu vermeiden. Einerseits sollen tatsächlich bereits getätigte Ausgaben nicht unberücksichtigt bleiben, es soll aber dennoch erkennbar sein, dass die dadurch zu erzielenden Vorteile in eine andere Periode fallen. Andererseits sollen die in der abzuschließenden Periode bereits erhobenen Einnahmen nicht ausgegrenzt bleiben, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen erst in einer späteren Periode anfallen werden. Beispiel: Im Dezember wird die Miete für das Geschäftslokal für ein Jahr im Voraus bezahlt. Nur ein Monat betrifft tatsächlich das laufende Geschäftsjahr. Der restliche Mietaufwand wird durch einen (hier: aktiven) Rechnungsabgrenzungsposten ausgeglichen. a) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite auszuweisende Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für bestimmte Zeit nach diesem Tag sind. Es handelt sich um Vorauszahlungen des Bilanzierenden. Der Ausweis von Aufwendungen, die eine erst in einer späteren Abschlussperiode anfallende Gegenleistung betreffen, wäre ohne Rechnungsabgrenzungsposten unzulässig, weil die getätigte Ausgabe in der abzuschließenden Periode noch keinen bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstand schafft. Man spricht idR von aktiven (eigenen) Transitorien. b) Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite auszuweisende Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind. Die als Vorleistung eines Dritten erhobenen Einnahmen, denen in der Abrechnungsperiode noch keine Gegenleistungen des Bilanzierenden gegenüberstehen, würden zwar den in der abzurechnenden Periode realisierten Gewinn mehren, jedoch das angestrebte Vermögensbild verzerren, weil die korrespondierende Gegenleistung noch nicht bilanziert werden kann. Man spricht idZ von passiven (fremden) Transitorien. c) Antizipationen (Rückstände): Von den Transitorien sind die Antizipationen (Rückstände) zu unterscheiden. Dies sind Aufwände oder Erträge, die wirtschaftlich sehr wohl in das Abschlussjahr gehören, deren Zahlung jedoch erst im Folgejahr erfolgt. Sie sind in der Bilanz unter „sonstige Verbindlichkeiten“ bzw. „sonstige Forderungen“ auszuweisen. Beispiel: Ende Jänner wird die Miete für ein Geschäftslokal für ein Jahr im Nachhinein bezahlt. Für 11 Monate ist eine sonstige Verbindlichkeit einzubuchen, der Mietaufwand belastet die GuV. Wesentlichkeitsprinzip: Unwesentliche Abgrenzungen können unterbleiben. 41. Mit welchem Grundsatz ist der Rückstand vereinbar? (periodengerechte Ermittlung) Von den Transitorien sind die Antizipationen (Rückstände) zu unterscheiden. Dies sind Aufwände oder Erträge, die wirtschaftlich sehr wohl in das Abschlussjahr gehören, deren Zahlung jedoch erst im Folgejahr erfolgt. Sie sind in der Bilanz unter „sonstige Verbindlichkeiten“ bzw. „sonstige Forderungen“ auszuweisen. Beispiel: Ende Jänner wird die Miete für ein Geschäftslokal für ein Jahr im Nachhinein bezahlt. Für 11 Monate ist eine sonstige Verbindlichkeit einzubuchen, der Mietaufwand belastet die GuV. 110 L.M.G. 2014 Rechnungslegung II 1. Was versteht man unter der Feststellung des Jahresabschlusses bei der AG? Nach der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Aufsichtsrat der Hauptversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Danach erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses. Darunter versteht man die rechtliche Verbindlichmachung des Jahresabschlusses samt Entscheidung über die Höhe des Jahresergebnisses und des verteilungsfähigen Bilanzgewinns: -­‐ entweder durch den Aufsichtsrat, wenn dieser den Jahresabschluss billigt und sich nicht gemeinsam mit dem Vorstand für eine Feststellungskompetenz der Hauptversammlung entscheidet, oder -­‐ (in allen anderen Fällen) durch die Hauptversammlung. 2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kompensation möglich? 3. Unversteuerte Rücklagen? Skript: Unversteuerte Rücklagen werden ausschließlich auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften gebildet. Diese Vorschriften sehen daher immer eine Reihe von Bedingungen und Ausschließungsgründe vor. Sehr oft ist die Bildung solcher Rücklagen zeitmäßig beschränkt. Es handelt sich in der Regel um staatlich gelenkte Investitionsförderungsmaßnahmen, bzw. um Maßnahmen zur Verringerung der Belastung von Unternehmen nach Naturkatastrophen, wie z.B. Hochwasser. Unversteuerte Rücklagen sind Teile des Gewinnes, die zunächst als steuerfreie Rücklage ausgewiesen werden. In den meisten Fällen sind sie nur vorläufig steuerfrei. Da es zu einer Nachversteuerung kommen kann (wird), sind sie zwischen dem Eigenkapital im engeren Sinn und dem Fremdkapital angesiedelt. Buch: Den Kapital-­‐ und Gewinnrücklagen stehen die in §224 Abs 3 B UGB genannten unversteuerten Rücklagen gegenüber. Demnach sind steuerrechtliche Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (Bewertungsreserve) und sonstige unversteuerte Rücklagen (z.B. Investitionsfreibeträge) unter Angabe der Vorschriften, nach denen sie gebildet sind, auf der Passivseite auszuweisen. Die unversteuerten Rücklagen sind auf der Passivseite auszuweisen. Die Bewertungsreserve ist insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet wurde, aus dem Vermögen ausscheiden oder die steuerliche Wertminderung durch unternehmensrechtliche Abschreibungen zu ersetzen sind. (vgl §205 UGB). 4. Was regelt das Festwertverfahren? Der Festwert ist ein Begriff aus der Buchhaltung. Er bezieht sich auf Anlagegüter, die immer wieder ersetzt werden, deren Menge aber weitgehend gleich bleibt. So zählt etwa das Geschirr eines Restaurants dazu. Aber auch Roh-­‐ und Hilfsstoffe des Industriebetriebs lassen sich mit dem Festwert ansetzen. Er bietet dem Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er nicht ständig diese Güter einzeln erfassen muss. Voraussetzung ist jedoch die jährliche Bestandsaufnahme. Sollte sich nach drei Jahren herausstellen, dass der Wert deutlich gestiegen (oder auch gesunken) ist, muss man den Festwert neu bestimmen. 111 L.M.G. 2014 5. Kapitalrücklagen? Kapitalrücklagen sind Rücklagen, die nicht (wie Gewinnrücklagen) aus dem Gewinn gebildet werden. Es handelt sich um jene Beträge, die in §229 Abs 2 Z1-­‐5 UGB aufgezählt sind. AG und große GmbH haben gebundene Rücklagen auszuweisen, die aus der gebundenen Kapitalrücklage und der gesetzlichen Rücklage bestehen. In die gebundene Kapitalrücklage sind einzustellen: der Betrag der bei der ersten oder einer späteren Ausgabe von Anteilen für einen höheren Betrag als den Nennbetrag oder den dem anteiligen Betrag des Grundkapitals entsprechenden Betrag über diesen hinaus erzielt wird (Agio). 6. Welche Probleme stellen sich bei Konzernverrechnungspreisen? Aus Internet: Auch „Transfer Pricing“: Mit dem Begriff „Transfer Pricing“ wird in der Praxis die Preisgestaltung von grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, wie zB die Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen und Übertragung von immateriellen Vermögenswerten im Konzern bezeichnet. Dabei richten sich in den vielen Ländern die Grundsätze der Verrechnungspreise nach den OECD-­‐Richtlinien, denen zufolge die Preisgestaltung zwischen verbundenen Unternehmen nach dem so genannten Fremdvergleichsgrundsatz (arm’s length principle) erfolgt. Ohne Berücksichtigung dieses Grundsatzes stünde es verbundenen Unternehmen frei Steuersubstrat zwischen verschiedenen Ländern zu verschieben. Vor diesem Hintergrund und den in den letzten Jahrzehnte an Volumen stark ansteigenden grenzüberschreitenden innerbetrieblichen Transaktionen, bei welchen die Wahl des Verrechnungspreises erhebliche fiskalische Auswirkungen für die beteiligten Staaten hat, verwundert es auch nicht, dass immer mehr Länder spezifische Verrechnungspreisvorschriften verabschieden. Auch in Österreich sind die Anforderungen betreffend Verrechnungspreisermittlung und -­‐dokumentation in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Weiters stehen die Verrechnungspreise auch immer häufiger im Mittelpunkt von Prüfungen durch die Finanzbehörden. Aus Sicht des Steuerzahlers stellt Transfer Pricing ein wesentliches Instrument der Konzernsteuerplanung und des Risk Managements dar und kann unter Einhaltung des Fremdverhaltensgrundsatzes auch Steuergestaltungspotential eröffnen. Um unsere Klienten im Bereich der Verrechnungspreise kompetent beraten und unterstützen zu können, hat KPMG schon vor Jahren ein globales Netzwerk von Spezialisten aufgebaut, die Ihnen somit auch über die Grenzen hinweg zur Verfügung stehen und global abgestimmte auf Ihre Bedürfnisse angepasste Lösungen anbieten können. Derzeit gehören über 1200 Verrechnungspreisspezialisten dem weltweiten Global Transfer Pricing Services Netzwerk von KPMG kurz „GTPS“ genannt an. 112 L.M.G. 2014 Wettbewerbs-­‐ und Immaterialgüterrecht 1. Urheberrecht allgemein. Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werken der Literatur, Musik, bildenden Künste und Filmkunst. Geschützt wird hierbei das Werk, welches durch eine eigentümliche geistige Leistung entstanden ist. Es dient dem Schutz der Schöpferpersönlichkeit, der Verwertung des geschaffenen Werkes und dem Schutz der Verwertungsmöglichkeit. Geregelt ist das Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Schutzgegenstand: Gem §1 Abs 1 UrhG schützt das Urheberrechtsgesetz eigentümliche geistige Schöpfungen (Werke) auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Für die Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht müssen die Schöpfungen drei Voraussetzungen erfüllen: • Es muss sich um eine geistige Schöpfung handeln, • die Eigentümlichkeit iSv individueller Eigenart aufweist und • sich in einer der Werkkategorien des §1 Abs 1 UrhG einordnen lässt. (keine geistigen Schöpfungen stellen Gedanken, allgemeine Ideen und Tatsachen dar) Es ist zwingend notwendig, dass die Idee in eine konkrete Form umgesetzt wurde und nach außen für den menschlichen Geist wahrnehmbar ist. Die Werkkategorien setzen sich wie folgt zusammen: • Werke der Literatur (§2 UrhG): Hierunter fallen Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogramme, Bühnenwerke iSv Choreographie und Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art (Bücher, Liedtexte, Ausdruckstanz, Landkarten) • Werke der Tonkunst (§1 UrhG): Hierbei wird die geistige Schöpfung durch Töne zum Ausdruck gebracht • Werke der bildenden Künste (§3 UrhG): Dazu zählen allgemein Werke der bildenden Kunst, aber auch Lichtbildwerke, Werke der Baukunst und Werke der angewandten Kunst. • Werke der Filmkunst (§4 UrhG): Ein Film muss einer besonderen individuellen Leistung entspringen um gem §4 UrhG geschützt zu sein. Ein bloßes Aufzeichnen von Sportereignis genügt zB nicht den Erfordernissen. 2. Wer ist Urheber? Urheber eines Werkes ist nach §10 UrhG diejenige natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Es gilt das Schöpferprinzip, weil es nur auf die Person ankommt, die das Werk geschaffen hat. So entsteht der urheberrechtliche Schutz mit dem Realakt der Schöpfung. Das bedeutet, dass das Werk ab Entstehung geschützt ist, ohne dass eine Registrierung erforderlich wäre. Schaffen mehrere natürliche Personen ein Werk gemeinsam und ist dieses Werk untrennbar verbunden, sind sie Miturheber und es steht ihnen allen das Urheberrecht gemeinsam zu (§11 UrhG). Der Mitschöpfer muss jedoch im Entstehungsprozess eine eigene geistige Leistung eingebracht haben, um als Miturheber qualifiziert zu werden. Beschränkt sich der Beitrag nur auf Hilfstätigkeiten, ist der Handelnde kein Miturheber. 113 L.M.G. 2014 Das Urheberrecht ist ein Bündel an Rechten, die unteilbar, unverzichtbar und unveräußerlich sind. Das Urheberrecht besteht für alle Werkarten einheitlich 70 Jahre bzw für nachgelassene Werke (Erbfolge) 25 Jahre. Der Fristenlauf beginnt nach dem Tod des Schöpfers, bzw. im Falle einer Miturheberschaft nach dem Tod des letzten Miturhebers. §23 Abs 2 UrhG statuiert, dass eine Übertragung des Urheberrechts unter Lebenden nicht möglich ist. Nach §§24, 26 ist aber eine Einräumung von Rechten an Dritte möglich. • Einerseits findet sich hier die Möglichkeit der Werknutzungsbewilligung. Dem Berechtigten kommt hierbei nur ein relatives Recht zu, dh der Urheber räumt einer dritten Person ein begrenztes Recht zur Nutzung des Werkes ein und erklärt sich bereit, von seinen Abwehrrechten im Rahmen des Nutzungsvertrags keinen Gebrauch zu machen (z.B. bei Lizenz bei Standardsoftware). • Andererseits gibt es die Variante des Werknutzungsrechts. Hierbei wird dem Berechtigten ein ausschließliches Recht zur Verwertung des Werkes eingeräumt (z.B. Vertrag des Autors mit dem Buchverlag). Der Werknutzungsberechtigte besitzt eine absolute Rechtsposition, dh jedermann (Dritte und auch der Urheber selbst) ist dazu angehalten, sich der Verwertung des Werkes an den vereinbarten Umfang des Rechts zu halten. Rechte des Urhebers: Dem Urheber steht allein das Recht zu, sein Werk zu verwerten (Verwertungsrechte nach §§14-­‐18a UrhG) Folgende Verwertungsrechte finden sich im UrhG: • Vervielfältigungsrecht (alleiniges Recht, das Werk zu vervielfältigen) • Verbreitungsrecht (allein befugt, Werkstücke zu verbreiten oder sonst öffentlich in Verkehr zu bringen – z.B. Verkauf des Buches) • Vermiet-­‐ und Verleihrecht • Folgerecht • Senderecht • Recht der öffentlichen Wiedergabe • Zurverfügungsstellungsrecht (betrifft va das Online-­‐Wiedergaberecht des Urhebers) Schranken des Urheberrechts: dem Urheber ist eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und der Interessen der Werkkonsumenten immanent. (schlichter Werkgenuss S.247 Kopiertes Skript) 3. Darf ich Mitarbeiter abwerben? 4. Ist das Abwerben von Mitarbeitern zulässig? 5. Abwerben von Mitarbeitern zulässig? Wo sind die Grenzen? (problematisch ist das planmäßige Herbeiziehen von AN, z.B. ganz viele!) Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist grundsätzlich erlaubt. Oftmals kann ein Unternehmer nur dann tüchtige Mitarbeiter und Arbeitnehmer haben, wenn er sie vom Mitbewerber zu sich herüberzieht; die damit verbundene Beeinträchtigung des Mitbewerbers folgt aus dem Wesen des Wettbewerbes. Es verstößt gegen die guten Sitten iSd §1 UWG, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden, damit der Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens ernsthaft beeinträchtigt, der Mitbewerber also geschädigt wird. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die 114 L.M.G. 2014 Wettbewerbshandlung gerade zu dem Zweck begangen wird, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers ernsthaft zu beeinträchtigen, sondern auch dann, wenn dieses Ergebnis (nur) bewusst in Kauf genommen wird. Das Vorgehen muss eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen lässt, dass der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will. Für ein gezieltes Vorgehen spricht es, dass ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten, die der Arbeitsmarkt bietet, gerade Beschäftigte eines bestimmten Unternehmens abgeworben werden. Auch spricht es für eine gezielte Aktion, wenn zahlreiche Beschäftigte eines Mitbewerbers abgeworben werden; andererseits ist aber die Zahl der Abgeworbenen für sich allein nicht entscheidend. Die Umstände des Einzelfalles sind maßgebend und hierbei insbesondere die Größe der Unternehmen der Mitbewerber, die Lage des Arbeitsmarktes und der Grad des Wettbewerbes. 6. Ist vergleichende Werbung zulässig? (gesetzliche Regelung?, Zulässigkeit unter welchen Voraussetzungen) 7. Zulässigkeit vergleichbarer Werbung? 8. Zulässigkeit von vergleichender Werbung? 9. Ist vergleichende Werbung erlaubt? Bei vergleichender Werbung (§2a UWG findet ein Vergleich des eigenen Angebots mit Waren oder Dienstleistungen von Mitbewerbern statt. Vergleicht ein Unternehmen also die Preise der eigenen Produkte miteinander, ist der Tatbestand des §2a UWG nicht erfüllt, da ein bloßer Eigenvergleich vorliegt. Der Mitbewerber muss im Rahmen der vergleichenden Werbung erkennbar sein. Vergleichende Werbung darf nicht gegen die §§1 (große Generalklausel), 1a (aggressive Geschäftspraktiken), 2 (irreführende Geschäftspraktiken), 7 (Herabsetzung eines Unternehmens) und 9 Abs 1 bis 3 (Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens) verstoßen. Vergleichende Werbung kann also in vielerlei Hinsicht unlauter sein. Vergleichende Werbung ist zB dann zuässig, wenn Waren und Dienstleistungen, die für denselben Bedarf oder dieselben Zweckbestimmungen dienen verglichen werde, also im objektiven Sinne Vergleichbarkeit vorliegt. Hierbei steht an erster Stelle die Substituierbarkeit der Güter. (Beisp: Ein Vergleich von Markenware mit No-­‐Name-­‐
Produkten ist zulässig hinsichtlich ihres Primärnutzens. Der Primärnutzen definiert sich in der Substituierbarkeit der in Frage stehenden Güter. Ein weiteres Bsp für die Zulässigkeit ist ein Werbevergleich auf Grundlage von objektive nachprüfbaren Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen, der zudem dem Sachlichkeitsgebot unterliegt. (z.B. Wachstum von Abonnentenzahlen oder Leserzahlenvergleiche sind objektiv nachprüfbare Eigenschaften) Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 4 der RL über irreführende und vergleichende Werbung. Danach ist vergleichende Werbung zulässig, wenn • Sie nicht irreführend ist (Irreführungsverbot) • Sie Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung vergleicht (Vergleichbarkeit) • Sie objektiv eine oder mehrere wesentliche nachprüfbare Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, vergleicht (auch Preis)(Objektivitätsgrundsatz) • Durch sie weder die Markenm Handelsnamen, noch die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt werden (Herabsetzungsverbot §1 UWG) 115 L.M.G. 2014 •
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Sie sich bei Waren mit Ursprungsbezeichnung in jedem Fall auf Waren mit der gleichen Bezeichnung bezieht. Die den Ruf einer Marke eines Mitbewerbers nicht in unlauter Weise ausnutzt (Verbot der Rufausbeutung §1 UGW) Sie nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschützter Marke oder geschützten Handelsnamen darstellt (Verbot von Imitation) Sie begründet keine Verwechlungsgefahr (Ausschluss der Verwechslungsgefahr §9 und §2 Abs 3 UWG und §51 MarkSchG) Der Katalog der RL über irreführende und vergleichende Werbung wurde durch Verweis auf §§1, 1a, 2, 2a, 7 oder 9 Abs 1 bis 3 UWG umgesetzt (§2a Abs 1 UWG). 10. Ist das Werben mit Statt-­‐Preisen zulässig? (Ist das Werben mit zukünftigen Statt-­‐Preisen zulässig? (z.B: beim Geschäftseröffnung Werbung „jetzt für 14 Tage nur €5 statt €10) Preisgegenüberstellungen begegnen dem aufgeschlossenen Marktteilnehmer tagtäglich im geschäftlichen Verkehr, etwa in Supermärkten oder Elektrofachgeschäften. Grs ist gegen diese Geschäftsmethode nichts einzuwenden, weil dem Kunden eine zusätzliche Vergleichsmöglichkeit geboten wird. Problematisch werden Preisgegenüberstellungen dann, wenn durch die Bezugsgröße eine Fehlvorstellung über tatsächliche Vergünstigungen geweckt werden. Werden etwa willkürlich festgesetzte, überhöhte Preise („Mondpreise“) etwa in Form „Unverbindlicher Preisempfehlungen“ eingesetzt, liegt regelmäßig eine relevante Täuschung vor. Ja, die Werbung mit Stattpreisen ist also zulässig, aber nur wenn eindeutig erkennbar ist, welche Preise bisher tatsächlich verlangt worden sind und die bisherigen Preise angemessen waren. 11. Irreführungsverbot 12. Begriff der Irreführung im UWG, Anwendungsbereiche? Irreführend ist eine Geschäftspraktik, wenn sie durch eine relevante Täuschung zur Beeinflussung der Marktgegenseite beiträgt, sodass geschäftliche Entscheidungen getroffen werden, die der Marktteilnehmer sonst nicht getroffen hätte. §2 UWG untersagt das Verwenden von Geschäftspraktiken, die unrichtige Angaben enthalten oder sonst zur Täuschung geeignet sind. Geschäftspraktiken sollen nach §2 UWG zwei Grundsätzen unterliegen: • Wahrheitsgrundsatz, indem die Marktgegenseite nicht mit unlauteren Mitteln getäuscht wird • Informationsgrundsatz, wonach der Marktteilnehmer eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen soll. Weiters werden in §2 UWG noch irreführende Handlungen und irreführende Unterlassungen unterschieden: a) Irreführende Handlungen umfasst Geschäftspraktiken, die unrichtige oder unwahre Angaben enthalten und solche, denen Täuschungseignung inne wohnt, wie Täuschung mit wahren Angaben. Angaben haben dabei Tatsachenqualität, dh die Aussage ist objektiv feststellbar und überprüfbar. Teilweise enthalten einige Werturteile aber einen überprüfbaren Tatsachenkern. (z.B. Behauptung, man stelle das „beste Bier Österreichs“ her ist nicht objektiv nachprüfbar, jedoch beinhaltet die Aussage einen objektiven Tatsachenkern, nämlich erstklassige Qualität des Biers. Keine Angaben sind zB Sinn-­‐ und inhaltsleere Werbeaussagen, da sie keinen Informationsgehalt besitzen (z.B. „Österreichs schönster Wein“). 116 L.M.G. 2014 In §2 Abs 1 Z1 bis 7 finden sich folgende beispielhafte Fallgruppen nach Referenzpunkten: • Vorhandensein und Art des Produkts (Z1): Das angebotene Produkt muss existieren und zu haben sein. • Wesentliche Produktmerkmale (Z2): Dazu zählen Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Menge, Beschaffenheit usw. • Identität und Eigenschaften des Werbenden (Z6): Hierunter fallen Angaben über Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. (z.B. falsche akademische Grade) • Preis und Preisbildung: Hiervon umfasst sind vor allem Irreführungen über die Preisbemessung oder auch Bestpreisgarantien, die dem Verbraucher die Preisführerschaft des Werbenden vermitteln. b) Irreführung durch Unterlassung: behandelt den Gesamteindruck eines Produktes. Die Fallgruppen zur Unterlassung setzen sich wie folgt zusammen: • Täuschung durch information overload: Ein Übermaß an Informationen beeinträchtigt die Markttransparenz. • Tarnung des kommerziellen Zwecks: Dieser Tatbestand ist dann gegeben, wenn dem Durchschnittsverbraucher nicht bewusst ist, dass er in Wirklichkeit mit Werbung in Berührung ist. (z.B. Werbefahrten, Erlagscheinwerbung) • Afforderung zum Kauf: Hierbei wird va das Stadium der konkreten Vertragsanbahnung am Ende der Werbephase angesprochen Beachtlich bei der Qualifikation, ob Irreführung vorliegt ist jedenfalls der Gesamteindruck, den der Durchschnittsverbraucher erlangt. Im Anhang zum UWG finden sich zu §2 einige Geschäftspraktiken, die jedenfalls unlauter sind wie zB die Verwendung des AMA-­‐Gütesiegels für Produkte, denen das Gütesiegel nicht zuerkannt wurde. 13. Jemand kommt in ihre Kanzlei und beschwert sich, dass das neue Haarshampoo, welches mit dem Spruch wirbt „sie werden sich wie neu geboren fühlen“ nicht wirkt. Was werden sie raten? (Werbeslogan, Durchschnittsverbraucher kann das nicht ernst nehmen..) 14. Haarshampoo-­‐Beispiel. Hat es rechtliche Konsequenzen, wenn sich der Kunde nicht neu geboren fühlt? Bei Inhalten, die auf den Verbraucher abstellen, geht man immer vom Verbraucherleitbild des Durchschnittsverbrauchers aus. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist. Seine sozialen, kulturellen Fähigkeiten werden ebenfalls berücksichtigt. Bei Marktschreierei ist es offensichtlich dass es nicht ernstgemeint ist, niemand nimmt es ernst. Es ist kein Verstoß gegen das UWG weil die Übertreibung sofort erkennbar ist und er auch keine kausale Fehlvorstellung beim Publikum auslöst. 15. Welche Markenarten kennen sie? 16. Welche Arten von Marken gibt es? 17. Welche Markenarten gibt es? Was genau wird geschützt? Folgende Markenarten werden anerkannt: • Wortmarken: können aus einem einzigen Wort, aus mehreren Wörtern oder aus ganzen Sätzen bestehen. Allerdings ist zu beachten, dass es sich um eine aussprechbare Buchstabenkombination handeln muss. Ein Wort ist dann markenfähig, wenn es für irgendeine Ware oder Dienstleistung abstrakt 117 L.M.G. 2014 •
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unterscheidungsfähig ist. Nicht geeignet sind z.B. med, super, extra oder international Bildmarken: bestehen rein aus Abbildungen jeglicher Art, die nicht als Wort wirken. Dabei kommen vorallem Logos oder Bilder im herkömmlichen Sinne in Betracht. Z.B. Mercedes-­‐Stern oder Lacoste-­‐Krokodil. Wort-­‐Bild-­‐Marken: Auch eine Kombination ist möglich. Hierbei reicht die besondere graphische Darstellung des Schriftbildes. (z.B, Coca-­‐Cola-­‐Schriftzug, Tanne in der Spar-­‐Marke) Buchstabenmarken: bestehen aus einzelnen Buchstaben, die keine aussprechbare Einheit bilden. IBM und AEG sind Beispiele für Buchstabenmarken. Ziffernmarken: bestehen lediglich aus einzelnen Ziffern oder Zahlen. Formmarken: („körperliche Marken“, „dreidimensionale Marken“) bestehen aus der äußeren Gestalt einer Sache. Formmarken können somit selbständige Figuren, Gestaltung der Warenverpackung oder die Form der Ware selbst sein. Z.B. Michelin Männchen, lila Kuh von Milka, besondere Warenform von Toblerone (Dreiecksform)(z.B. Vöslauer-­‐Flasche). Klangmarken: schützen die Tonfolge, die typisch für ein Unternehmen ist und zu dessen Unterscheidungskraft beisteuert. Bei der Registrierung von Klangmarken sieht der Gesetzgeber vor, dass die Notenschrift und ein Datenträger (CD, DVD usw) zur klanglichen Wiedergabe beizulegen sind. Z.B. fünf Töne der deutschen Telekom. Geruchsmarken: problematisch ist bei Geruchsmarken die graphische Darstellbarkeit. Es verbleiben nur Methoden wie eine chemische Formel oder eine wörtliche Beschreibung. Der EuGH hat jedoch ausgesprochen, dass die zurzeit zur Verfügung stehenden Methoden nicht ausreichen. Chemische Formeln sind als solche nicht verständlich genug, da sie nicht den Geruch der Substanz wiedergeben. Bisher einmalig wurde „der Geruch von drisch geschnittenem grünen Gras“ für Tennisbälle als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Farbmarken: darunter versteht man solche Marken, die lediglich aus einer oder mehreren konturlosen Farben bestehen. Es genügt die Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Kennzeichnungscode. (z.B. Milka-­‐lila, Manz-­‐Rot, Manner-­‐Rosa) Geschmacksmarken: hier gilt zurzeit das Gleiche wie für Duftmarken. Ein Schutz nach dem MSchG ist nicht absolut ausgeschlossen, aber derzeit ist die grafische Darstellbarkeit nicht gegeben. Daneben bestehen noch andere Markenarten: • Sammelmarken: mehrteilige zusammengesetzte Marken (z.B. Hals-­‐ und Bauchetikette einer Flasche) • Positionsmarken: Zeichen tritt stets an einer bestimmten Stelle der Ware in Erscheinung (Adidas-­‐Zeichen bei Schuhen) • Serienzeichen: Zeichen, die den gleichen Wort-­‐ oder Bildstamm aufweisen (z.B. „Mc“ bei Burger-­‐bezeichnungen • Dienstleistungsmarken: dienen zur Unterscheidung von Dienstleistungen. Z.B. „Habsburg“ Wäscherei. • Vorratsmarken (S.119) • Defensivmarken. 18. Werk der Tonkunst und Urheberrecht allgemein (§1 UrhG) Der Gesetzgeber setzt den Begriff der Tonkunst als allgemein bekannt voraus, sodass sich weder im UrhG selbst, noch in den Mat eine Begriffsbestimmung finden 118 L.M.G. 2014 lässt. Werke der Tonkunst bringen die ihnen zugrunde liegende geistige Schöpfung durch Töne zum Ausdruck, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch die menschliche Stimme oder Instrumente geschieht. Nach der hM ist das individuelle Tongefüge als Ganzes, das heißt Aufbau der Tonfolge, Rhythmus, Instrumentierung etc. einschließlich seiner Melodie, als Werk der Tonkusnt Schutzgegenstand des UrhG. Die Schutzvoraussetzungen der schöpferischen Eigentümlichkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn dem Werk der Tonkunst eine gewisse individuelle, ästhetische Ausdruckskraft innewohnt. Die körperliche Festlegung in Form von Tonträgern oder durch Notenschrift ist keine Schutzvoraussetzung. Nicht schutzfähig sind der musikalische Stil, musikalisches Allgemeingut, formale Gestaltungselemente, die auf musikalischen Lehren beruhen, oder einzelne Akkorde oder Motive, die aus wenigen Tönen bestehen. Nicht schutzfähig sind weiters unwesentliche Bearbeitungen gemeinfreier Stücke oder natürliche Geräusche (Vogelgezwitscher). Beispiele: Schlagermusik, Filmmusik, Opernarien, Handy-­‐Klingeltöne mit entsprechender Länge, Werbe-­‐Jingles sowie Bearbeitungen von Volksliedern. Auch der Refrain von Stevie Wonders „Happy Birthday to you“ ist schutzfähig, weil hier Eigentümlichkeit aufgrund der charakteristischen Phasenverschiebung vorliegt. 19. Sind Zugaben zulässig? Bsp. zum Zeitungs-­‐Abo gibt einen Schirm dazu? 20. UWG im Bezug auf Zugaben (Beurteilung nach den Generalklauseln, 9a gibt es nicht mehr) 21. Sind Zugaben zulässig? 22. Zugabe zulässig? Das österreichische Zugabenverbot (§9a UWG) untersagt die Beigebung von unentgeltlichen Vorteilen zu einem Hauptprodukt. Es handelt sich um ein Per-­‐se-­‐Verbot und gilt grundsätzlich sowohl im B2B-­‐ als auch im B2C-­‐Bereich. Nach Erlass der UGP-­‐RL war fraglich, ob ein nationales Per-­‐Se-­‐Verbot, wie das in §9a UWG, unionsrechtlich zulässig ist. Die UGP-­‐RL sieht nämlich in ihrem Anhang („schwarze Liste“) Per-­‐se-­‐Verbote vor. Ein Zugabeverbot ist darin allerdings nicht enthalten. Trotzdem wurde die Bestimmung auch nach der Reform beibehalten. Der OGH legte im Fall „Fußballer des Jahres“ die Frage der Zulässigkeit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH stellte klar, dass die im Anhang angeführten Geschäftspraktiken abschließend sind. Da Zugaben nach österreichischem Recht per-­‐se unzulässig sind widerspreche §9a UWG dem Unionsrecht. Dies gilt allerdings nur im Verhältnis zu Verbrauchern, nicht aber zu Unternehmern, da die UGP-­‐RL nur den B2C Bereich regelt. Gegenüber Unternehmen ist das Zugabenverbot derzeit noch zur Gänze anwendbar. Auf Grundlage dieser Vorabentscheidung hielt der OGH fest, dass das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern nur mehr dann unzulässig ist, wenn dies im Einzelfall: • irreführend (§1 Abs 3 Z1 UWG), • aggressiv (§1 Abs 3 Z2 UWG) • oder sonst unlauter ist (§1 Abs 1 lit c UWG). 119 L.M.G. 2014 Zugaben die sich an Verbraucher richten, sind nach jüngster Judikatur des OGH grds. Also zulässig. Sie sind nur dann verboten, wenn sie im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter sind. Zugabe: unter Zugabe versteht man nach hL einen zusätzlich gewährten Vorteil, der neben einem Hauptprodukt unentgeltlich angeboten wird, um den Absatz des Hauptprodukts zu fördern. • Irreführend kann es bspw. sein, wenn der Unternehmer fälschlicherweise behauptet, dass die Zugabe nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar sein wird, um den Verbraucher so zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten und der Verbraucher weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen. • Eine Geschäftspraktik ist aggressiv, wenn auf den Verbraucher Druck ausgeübt wird. Von einer Zugabe geht idR kein Druck, sondern ein Anreiz aus. Wird also eher selten vorkommen. OGH Fall: „Fußballer des Jahres“: Die Tageszeitung Österreich veranstaltete im Jahr 2007 die Wahl eines Fußballer des Jahres und forderte das Publikum auf, per Internet oder Walkupons teilzunehmen. Die Teilnahme an der Wahl ermöglichte den Gewinn eines Abendessens mit dem Gewählten Fußballer. Diese Zugabe wurde weder als irreführend, aggressiv noch als sonst unlauter gewertet. 23. Ausstattungsschutz? Nach Markenrecht? Unternehmenskennzeichnung? Schutz erlangen kann auch die Ausstattung von Waren. Die Ausstattung ist jede Aufmachung der Ware oder Dienstleistung, die im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst wird. Ein solcher Schutz kann durch das MarkSchG gewährleistet werden. (z.B. Farbmarke: „Manz-­‐Rot“, Formmarke: „Toblerone“-­‐Form) Weiters ist auch der Schutz von Unternehmenskennzeichen nach §9 UWG möglich. Der Begriff des „Unternehmenskennzeichen“ ist ein umfassender, daher fallen darunter ua. registrierte Marken, nicht registrierte Marken, Namen Firma (sowie Firmenschlagworte), Etablissementbezeichnungen und Titel von Druckwerken. 24. Sind Medikamente patentrechtlich geschützt? Daneben bestehen spezielle Ausnahmen von der Patentierbarkeit gem §2 PatG: • Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen • Verfahren zur Behandlung von Mensch und Tier (dies gilt nicht für Erzeugnisse zur Behandlung z.B. Medikamente!) • Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten 25. Wer genießt Urheberrechtsschutz an einem Filmwerk? 26. Urheberrecht von Filmwerken? Werke der Filmkunst (Filmwerk) stellen eine selbständige Kunstgattung dar. Diese Werke bestehen zumindest aus einer Abfolge von Lichtbildern, kurz Laufbildern. Erfasst sind sowohl analoge als auch digitale Aufnahmen. Können Laufbilder als eigentümliche geistige Schöpfung iSd §1 Abs 1 UrhG qualifiziert werden, liegt ein urheberrechtlich schutzfähiges Filmwerk vor. Unerheblich sind Zweck und Inhalt eines Films, weil der Werkbegriff des UrhG zweckneutral und objektiv ist. Fragen der Ästhetik und des künstlerischen Werts sind ebenso für die Beurteilung der Werkqualität unerheblich. 120 L.M.G. 2014 Filmwerke iSd §4 UrhG sind daher Laubilder mit oder ohne Ton, sofern die Laufbilder als solche, oder in Kombination mit Filmmusik, Dialog und Soundeffekten die geforderte Eigentmlichkeit erreichen. Die individuelle Leistung kann in jeder Phase der Filmherstellung in das Werk einfließen, das heißt bei der Vorbereitung, während der Dreharbeiten, und in der Nachbearbeitung. Ob nun ein Filmwerk vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob der Filmgestalter kreatives Gestaltungspotential ausnützt oder sich auf bloße authentische Wiedergabe von Ereignissen beschränkt. Beispiele: Nicht schutzfähig sind daher bloße Aufzeichnungen von Naturszenen, Sportereignissen oder Theateraufzeichnungen mit fixer Kamera, sowie unkünstlerischer Pornografie. Fernseh-­‐Live-­‐Übertragungen können jedoch als Filmwerk zu qualifizieren sein, wenn der Regiseur bzw. Aufnahmeleiter aus einer Vielzahl von Kameraperspektiven wählt und entsprechend gezielt überblendet. Filmurheberschaft: An Filmproduktionen sind idR eine Vielzahl an Personen beteiligt, sodass sich die Frage der Urheberschaft bei dieser Werkkategorie in besonderer Weise stellt. Dem urheberrechtlichen Schöpferprinzip folgend, sind jene Mitwirkenden als Filmurheber eines Filmwerks zu qualifizieren, die der Gesamtgestaltung des Filmwerks eine eigentümliche geistige Prägung verliehen haben. Filmurheber sind demnach idR • Der Regisseur als Träger der künstlerischen Hauptverantwortung, • Der Urheber des Drehbuchs und • der Urheber der Dialoge. Ebenso zählt der Komponist der speziell für das Filmwerk geschaffene Filmmusik zu den Filmurhebern. Sofern ein eigener schöpferischer Beitrag erbracht wird, können insb. auch dem Produzenten, Kameramann, Cutter, sowie Kostüm-­‐ und Maskenbildner, etc ebenfalls die Filmurheberschaft zukommen. (im Einzelfall zu beurteilen). Zwischen den genannten Filmurhebern entsteht am Gesamtwerk – nur dieses ist Schutzgegenstand von §4 UrhG – Miturheberschaft isV §11 Abs 1 UrhG. 27. Ist die Kopie eines ausgeliehenen Buches erlaubt? Nach §42 Abs 4 UrhG haben natürliche Personen das Recht von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch (Recht auf Privatkopie) ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Trägermedium („Papier“) anzufertigen. Auch die Kopie eines ausgeliehenen Buches ist grundsätzlich nicht verboten. 28. Urheberschutz für Komponisten? Werkshöhe? Wie lange geschützt? Das Urheberrecht an Werken der Tonkunst (sowie an Werken der Literatur und der bildenden Künste) endet gem. §60 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Im Falle einer Miturheberschaft nach §11 UrhG endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Mitschöpfers. Das Erforerniss der Eigentümlichkeit der geistigen Schöpfung ist erfüllt, wenn das Werk seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat. Das UrhG kennt nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkkategorien unabhängigen Werkbegriff, sodass für jede einzelne dieser Werkkategorien, keine abweichenden oder strengeren Maßstäbe an die Schutzvorschriften, insb. an die Eigentümlichkeit, anzulegen sind. Daher bedarf es auch im Bereich der Tonkunst keiner besonderen, über die Erfordernisse des §1 UrhG hinausgehenden „Werkhöhe“ (Kriterium). 121 L.M.G. 2014 29. Folgerecht (UrheberG) 30. Was ist das Folgerecht? 31. Was ist das Folgerecht? (Urheberrecht, Recht auf Anteil bei späterem Verkauf des Werkbestellers der es in Auftrag gibt) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste nach der Erstveräußerung durch den Urheber weiterveräußert, hat der Urheber gem §16b UrhG einen Anspruch auf Folgerechtsvergütung von bis zu €12.500,-­‐ für jede nachfolgende Weiterveräußerung. Der Anspruch ermittelt sich durch einen degressiv gestaffelten Prozentsatz vom Nettoverkaufspreis (von 4% bis 0,25%). Originale iSd Folgerechts sind gem §16b Abs 3 UrhG Werkstücke, die der Urheber selbst geschaffen hat oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden oder sonst als Originale angesehen werden. Die Vergütung steht nur zu, wenn der Verkaufserlös €2.500,-­‐ übersteigt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts (Auktionshaus, Galerie, Kunsthändler etc) als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung ist unveräußerlich und im Voraus nicht verzichtbar. Der Anspruch geht auf die Erben des Urhebers über. Keine Folgerechtsvergütung gebührt, wenn ein Vertreter des Kunstmarkts ein Original innerhalb von drei Jahren nach dem Ankauf vom Urheber weiterveräußert und der Verkaufspreis €10.000,-­‐ nicht überstiegen hat. Zweck dieser Regelung ist es, den Kunstmarkt, insb die erste Veräußerung, nicht zu erschweren und dadurch letztlich den Urheber zu schädigen. Das Folgerecht wurde in Umsetzung der Folgerechts-­‐RL im Jahr 2006 dem UrhG hinzugefügt und erfasst gem. UrhG-­‐Nov 2005 auch Werke, die vor dem Inkraft-­‐Treten der Novelle geschaffen wurden. 32. Sammelwerke im Urheberrecht (Gesamtwerk?) Wann liegt es vor, das urheberrechtlich geschützt wird? 33. Was sind Sammelwerke im Urheberrecht? Wer macht das Gesamtwerk? Wann liegt es vor? Das UrhG unterscheidet bei Sammlungen iwS: • bloße Sammlungen und • schutzwürdige Sammelwerke. Eine Sammlung ist eine Zusammenstellung einzelner Beiträge, zu einem einheitlichen Ganzen. Stellt dies eine eigentümliche geistige Schöpfung dar, liegt gem §6 UrhG ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk vor. Die gem §1 UrhG geforderte Eigentümlichkeit von Sammelwerken liegt in der Auswahl und Anordnung der Beiträge. Es genügt nicht das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nach alltäglichen oder äußeren Gesichtspunkten (z.B. Ablegen von Rechnungsbelegen), vielmehr hat der Sammlung ein originärer Leitgedanke inne zu wohnen. Dieser Leitgedanke, das individuelle Ordnungsprinzip, muss die Sammlung von anderen Sammlungen unterscheidbar machen. Bei der Verwertung von Sammelwerken sind jedoch etwaige Urheberrechte bzgl. einzelner Beiträge zu berücksichtigen. Beispiele: Typische Fälle für Sammelwerke sind insb. Lexika, Gesetzeskommentare, Kochbücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie Musik-­‐Sampler. Nicht schutzfähig sind z.B. Telefonbücher, weil sie weder in Zusammenstellung, Auswahl oder Anordnung eine eigentümliche Schöpfung erkennen lassen. 122 L.M.G. 2014 Ein Unterfall der Kategorie Sammelwerke sind Datenbankwerke. Der Unterschied beider Kategorien liegt darin, dass die Beiträge in Datenbankwerken einzeln zugänglich sind. Miturheber und Teilurheber (§11) Haben mehrere natürliche Personen ein Werk geschaffen und bildet das Werk eine untrennbare Einheit, kommt gem. §11 Abs 1 UrhG das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. Miturheberschaft setzt demnach ein gemeinsames, wissentliches, willentliches und partnerschaftliches Handeln der Beteiligten (Schöpfer) mit dem Zweck ein einheitliches, unteilbares Werk zu schaffen voraus. Die Unteilbarkeit des Werkes ist nicht an der faktischen Unmöglichkeit der Trennung zu messen, sondern ist im Rechtssinn zu verstehen. Die Miturheberschaft ist von der bloßen Bearbeitung eines Werkes iSd §5 UrhG abzugrenzen. Wird etwa ein unvollendetes Werk durch einen Anderen fertiggestellt, liegt mangels gemeinsamen Schaffens keine Miturheberschaft, sondern ggf. eine Bearbeitung des urspr. Werkes vor. Vom Einheitswerk mit echter Miturheberschaft ist die Werkverbindung strikt zu unterscheiden. Werden Werke verschiedener Art miteinander verbunden, etwa Musik und Text zu einem Musical, so begründet dies keine Miturheberschaft, sondern Teilurheberschaft. Auch Sammelwerke iSd §6 UrhG begründen eine Teilurheberschaft, obwohl es sich um eine Verbindung von Werken der gleichen Werkart handelt. Die Rechtstellung der einzelnen Teilurheber ist nach §10 UrhG zu beurteilen. Der einzelne Miturheber kann nicht alleine über die Verwertungsrechte am Einheitswerk verfügen, weil dieses nur ein Urheberrecht begründet, worüber nur alle Miturheber gemeinschaftlich verfügen können. Die Miturheber bilden somist eine Gesamthandgemeinschaft. Rechtsverletzungen können hingegen von jedem einzelnen Miturheber wahrgenommen werden ohne das hierfür die Einwilligung der anderen Miturheber erforderlich ist. (§11 Abs 2 UrhG). 34. Werben mit Konkursware (§30 UWG) 35. Darf man Werbung mit Konkurswaren machen? 36. Werbung mit Liquidationspreisen – unter welchen Voraussetzungen zulässig? Bei der Ankündigung, dass Waren verkauft werden, die aus einer Konkursmasse stammen, die aber tatsächlich nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, ist jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus der Konkursmasse verboten. Voraussetzung ist, dass eine solche Ankündigung in einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung erfolgt, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt ist (§30 Abs 1 UWG). Hinter dieser Bestimmung steht die Erwägung dass das Publikum Käufe von waren, die vom Masseverwalter veräußert werden bevorzugt, da es sich eine günstige Kaufgelegenheit erwartet. Die Interessenten differenzieren aber nicht bei der Ankündigung von Waren au der Konkursmasse, ob der Verkauf durch den Masseverwalter oder jemanden erfolgt, der die Waren aus der Konkursmasse erworben hat. Bei einem Verkauf durch einen Dritten kann der Käufer aber nicht mehr von einer günstigen Kaufgelegenheit ausgehen, da dann bereits die Gewinnspanne des Dritten hinzukommt. Das per-­‐se-­‐Verbot des §30 UWG soll demnach wegen der abstrakten Irreführungseignung einer solchen Ankündigung verhindern, dass der Dritte die Neigung des Publikums für sich ausnützt. 123 L.M.G. 2014 Unter dem Begriff Waren fällt alles, was Gegenstand des Geschäftsverkehrs sein kann. Öffentlich oder an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist eine Bekanntmachung, wenn sie sich an eine nicht erkennbar miteinander verbundene Vielzahl von Personen wendet. §30 UWG wird als unionswidrig gewertet, weil der Verkauf unter Hinweis auf die Konkursmasse im Anhang der UGP-­‐RL, der taxativ alle Per-­‐se-­‐Verbote enthält, nicht untersagt ist. 37. Ist ein Verkauf unter dem Einstandspreis zulässig? (Wettbewerbsrecht). Gibt es Normen die das verbieten würden? Heute zulässig außer wenn man anderen zerstören will. 38. Ist der Verkauf unter Einstandspreis zulässig? Der Verkauf unter Einstandspreis ist ein Missbrauchsmerkmal des §5 KartG. Das Missbrauchsverbot des österreichischen Kartellrechts entspricht weitgehend dem Art 102 AEUV. Dabei sind aber die wenigen Unterschiede, wie der zusätzliche Missbrauchstatbestand „Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis“, die Marktbeherrschungsvermutung und der wesentlich genauer definierte Marktbeherrschungstatbestand zu beachten. Art. 102 AEUV verbietet Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung auszunützen. Im Gegensatz zum Kartellverbot des Art 101 AEUV geht es beim Missbrauchsverbot nicht um zwei-­‐ oder mehrseitige Vereinbarungen, sondern um ein einseitiges Verhalte von Unternehmen. Gem §5 KartG ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten z.B. durch sachlich gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis. „Heute ist dies zulässig außer wenn man anderen zerstören will.“ 39. Was sind Kartelle? Welche Arten kennen Sie? 40. Was ist ein Kartell? Welche Arten gibt es? Ist es eine jur. Person? Kartelle nach dem Kartellverbot sind: • Vereinbarungen zwischen Unternehmern • Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und • Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§1 Abs 1 KartG). Das Kartellverbot untersagt grundsätzlich alle zwei-­‐ oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken. Das Kartellverbot schützt den freien Wettbewerb und soll die gesamtwirtschaftlich nachteiligen Folgen verhindern, die sich daraus ergeben, dass Unternehmer die Preis-­‐, Konditionen-­‐ und Mengenbildung nicht mehr den Marktverhältnissen überlassen, sondern zum Gegenstand von Vereinbarungen machen. Die negativen Auswirkungen sind idR höhere Preise und eingeschränkte Angebote für Verbraucher und Abnehmer sowie die gezielte Schädigung von Wettbewerbern auf dem betroffenen Markt. Das Kartellverbot unterscheidet zwischen Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen. Eine Vereinbarung liegt vor, wenn mindestens zwei selbständige Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dabei ist zu unterscheiden: 124 L.M.G. 2014 •
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Horizontale Vereinbarungen: Vereinbarungen, wenn sie zwischen Wettbewerbern, die auf der gleichen Produktions-­‐ oder Vertriebskette stehen abgeschlossen werden (z.B. Preiskartell von Produzenten). Vertikale Vereinbarungen: Vereinbarungen die zwischen Unternehmen abgeschlossen werden, die auf verschiedenen Stufen derselben Produktions-­‐, Vertriebs-­‐, oder Dienstleistungskette tätig sind (z.B. Vertriebsbeschränkungen zwischen Hersteller und Großhändler). Abgestimmte Verhaltensweisen umfassen jede Form der praktischen Zusammenarbeit von Unternehmen, die nicht auf einer Vereinbarung beruht. Bei Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen ist es unerheblich, ob sie rechtsverbindlich sind, nur eine Empfehlung darstellen oder in Form eines Memorandums erfolgen, solange sie die Koordinierung des Verhaltens der Mitglieder bezwecken. Eine konkrete Zuordnung verlangt die Rechtsprechung nicht, da für alle drei Formen dieselben Rechtsfolgen vorgesehen sind. Die Rechtsfolgen sind folgende: • Vereinbarungen oder Beschlüsse, die gegen das Kartellverbot verstoßen sind nichtig. • Die durch das Kartell Geschädigten können Schadenersatzansprüche gegen die Kartellbeteiligten geltend machen. • Unterlassungsklagen sind ebenfalls möglich. Kartellarten: • Preiskartell: Einheitliche Preisgestaltung oder Preisabsprachen mit dem Ziel, das Preisniveau entweder hoch oder niedrig zu halten. Hier arbeitet man oft mit Mindestpreisen für die Anbieter oder mit Höchstpreisen für die Nachfrager. • Produktionskartell: Die kartellierten Unternehmen steuern gemeinsam Produktion und Angebot, so dass keine Überkapazitäten entstehen. Diese Kartellart ist nach modernem Recht verboten. • Exportkartell: Die Mitglieder unterwerfen sich Absprachen, die sich jedoch nur auf den Absatz im Ausland beziehen. • Importkartell: Die Mitglieder unterwerfen sich Absprachen, die nur für den Bezug aus dem Ausland gelten sollen. • Gebietskartell: Zum Zwecke der räumliche Aufspaltung der Märkte (= Abgrenzung der Absatzgebiete). Jedem Kartellunternehmen wird ein abgegrenztes Absatzgebiet zugeteilt. Ihm wird untersagt, Kunden außerhalb seines ihm zugeteilten Marktes zu beliefern. Innerhalb des zugeteilten Absatzgebietes kann jedes Kartellmitglied einen intensiven Absatz anstreben. Die Expansion auf den Märkten soll jedoch unterbunden werden. (Form des Absatzkartells) 41. Sind Absatzkartelle zulässig? (Sind nicht zulässig, Beispiel: Gebietskartell.) 42. „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ im KartG 43. Ist das UWG nur ein Verbraucherschutzgesetz? Unbekannte Fragen: 1. Bezugsrecht 2. Was ist eine Bestandsveränderung? 3. Seerecht in Österreich (Kanditat erklärte dass es in Österreich mangels Hafen wenig Bedeutung hat, aber trotzdem einige Schiffe unter österreichischer Flagge Segeln“ Warum so segeln so viele Schiffe unter der Flagge von Panama? (weil billig) 125 
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